VD.2022.49
Direkte Bundessteuer pro 2017 (BGer 9C_48/2024 vom 23. September 2024)
5. November 2023Deutsch23 min
Beilage der ausgefüllten Steuererklärung und von Unterlagen unter anderem geltend,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.49
URTEIL
vom 5. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey
lic. iur. Mia Fuchs und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 17. Juni 2021
betreffend Direkte Bundessteuer
pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde nach zweifacher erfolgloser Mahnung zur Abgabe
der Steuererklärung pro 2017 mit Verfügung vom 12. September 2019 amtlich
eingeschätzt. In seiner Einsprache vom 24. September 2019 machte A____ unter
Beilage der ausgefüllten Steuererklärung und von Unterlagen unter anderem geltend,
dass er am [...] 2017 in [...] geheiratet habe und seine Ehefrau ihren
Lebensmittelpunkt in [...] habe. Die Steuerverwaltung rektifizierte mit
Verfügung vom 23. April 2020 die Veranlagung und nahm infolge der Heirat eine
Tarifänderung vor. Das Vermögen der Ehefrau wurde auf CHF 20’000’000.– und ihre
Vermögenserträge auf CHF 1’250’000.– festgesetzt sowie unter
Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 27.
Juli 2020 teilweise gut und reduzierte die Vermögenserträge der Ehefrau auf CHF
Erwägungen
350’000.–. Das steuerbare Einkommen von A____ setzte sie auf CHF 1'550’800.–
zum Satz von CHF 1’648'200.– fest.
Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 27. August 2020 Rekurs
bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt, die den Rekurs mit Entscheid vom
17.
Juni 2021 in Bezug auf die kantonalen Steuern kostenfällig abwies
(STRK.2020.121).
Gegen diesen Entscheid reichte A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein:
1.
Es sei
festzustellen, dass das Einkommen der im Ausland wohnhaften Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche in der Schweiz weder persönlich noch wirtschaftlich
steuerlich zugehörig ist, nur satzbestimmend qua Faktorenaddition zu
berücksichtigen ist; eine Berücksichtigung der Faktoren der im Ausland
wohnhaften Ehegattin in der Steuerausscheidung (Bemessungsgrundlage) sei
Dispositiv
demnach unzulässig.
2. Der Verlust aus
der ausländischen Betriebsstätte über CHF -172’087 in Deutschland (selbständige
Erwerbstätigkeit), sei unter Anwendung von Art 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) mit inländischen Einkünften
provisorisch zu verrechnen.
3. Für die Direkte
Bundessteuer 2017 sei ein steuerbares Einkommen von CHF 1’085’467(zum Satz
von CHF 1’432’417) zu veranlagen.
4. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
5. Die Kosten des
Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen.
6. Dem
Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die
Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2022 unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung
Basel-Stadt beantragte am 20. Mai 2022 eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen
eines Bundesgerichturteils zu einer Rechtsfrage, die sich auch im vorliegenden Verfahren
stellt. Für den Fall, dass dem Sistierungsantrag nicht stattgegeben werde,
beantragte sie die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 26. August 2022 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung, wobei er dem Sistierungsantrag im Grundsatz nichts entgegnete. Der
Instruktionsrichter sistierte daraufhin mit Verfügung vom 13. September 2022
das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des genannten Urteils des
Bundesgerichts im Verfahren 2C_354/2022. Nachdem dieses Bundesgerichtsurteil
publiziert worden war, hob der Instruktionsrichter die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 14. April 2023 auf. Die
Steuerrekurskommission verzichtete auf eine fakultative Stellungnahme, während
die Steuerverwaltung sowie der Beschwerdeführer an ihren Anträgen festhielten. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Sieht das kantonale Recht wie in
Basel-Stadt ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor,
muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65
E. 6 S. 75 ff.; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171 vom 7. Juni 2019 E.
1.2).
1.2 Soweit
sich Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern
einerseits und der direkten Bundessteuer andererseits auf dieselben Parteien
beziehen, auf demselben Tatsachenfundament beruhen und sich in beiden Verfahren
dieselben Rechtsfragen stellen sowie aufgrund identischer Bestimmungen zu
beurteilen sind, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Verfahren zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. So bezieht sich der Entscheid STRK.2020.120 auch
auf die kantonale Vermögenssteuer, welche im Bundessteuerrecht keine
Entsprechung kennt und daher auch nicht Gegenstand des Entscheids STRK.2020.121
bilden konnte. Daher sind die beiden Verfahren nicht zusammen zu legen und über
die beiden Rechtsmittel ist nicht mit einem Urteil zu entscheiden.
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger und Adressat des angefochtenen
Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig
eingereicht und begründet (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 140 Abs. 1 und 2
DBG), womit darauf grundsätzlich einzutreten ist.
1.4 Steuerrechtliche Beschwerden sind allerdings nur im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im
angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht
erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen
ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder
entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln. Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte
Anträge nicht ein (VGE VD.2022.80 und VD.2022.81 vom 9. Dezember 2022 E. 1.5.1;
vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(Antrag 2) beantragt der Beschwerdeführer, der Verlust aus seiner ausländischen
selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland von CHF 172‘087.– sei in
Anwendung von Art. 6 Abs. 3 DBG mit inländischen Einkünften zu verrechnen (vgl.
dazu Beschwerde Ziff. III.3). Im Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer ausschliesslich die
Berücksichtigung der Steuerfaktoren seiner Ehefrau angefochten. Dementsprechend
hat sich die Steuerrekurskommission mit der Übernahme des ausländischen
Geschäftsverlusts nicht befasst und hatte sie sich damit auch nicht zu
befassen. Die Übernahme des ausländischen Geschäftsverlusts ist damit nicht
Streitgegenstand. Folglich ist auf den diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht nicht einzutreten.
1.5 Mit
der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit der Eheschliessung am [...]
2017 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Er hatte seinen Wohnsitz in
der strittigen Steuerperiode 2017 in Basel-Stadt, während seine Ehefrau
Wohnsitz in [...], Grossbritannien hatte. Das Vermögen der Ehefrau wurde auf
CHF 20’000’000.– und ihre Vermögenserträge auf CHF 350’000.–
festgesetzt sowie unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien
ausgeschieden. Strittig ist vorliegend, ob diese Steuerfaktoren für die
Ausscheidung der Abzüge für Schulden und Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge sowie
Zuwendungen und der Sozialabzüge im internationalen Verhältnis zwischen der
Schweiz und Grossbritannien zu berücksichtigen sind.
2.2 Die
Vorinstanz schützte die von der Steuerverwaltung vorgenommene Verlegung der
Abzüge, wonach die Verteilung der Schuldzinsen in der Höhe von CHF 191’944.–
proportional nach Lage der Aktiven erfolgte (Basel-Stadt: CHF 115’263.–,
Grossbritannien: CHF 76’067.–. Restliche: CHF 614.–). Die Unterhaltsbeiträge
und Zuwendungen von CHF 250’200.– (Basel-Stadt: CHF 217’199.–, Grossbritannien:
CHF 33’001.–) und die Sozialabzüge inkl. Versicherungsabzug von CHF 6’100.–
(Basel-Stadt: CHF 5’295.–, Grossbritannien: CHF 805.–) seien von der
Steuerverwaltung zu Recht nach Massgabe der Nettoeinkommensanteilen aufgeteilt
worden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dieses Vorgehen der Praxis zur
interkantonalen Steuerausscheidung entspreche. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb im internationalen Verhältnis keine Abzüge ausgeschieden werden
sollten. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung von steuerpflichtigen
Ehegatten ohne Auslandbezug gegenüber Eheleuten mit Auslandbezug infolge eines
internationalen steuerlichen Wohnsitzes einer der Ehegatten oder infolge von im
Ausland gelegener Vermögenswerte resultieren.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Eheleute in einer rechtlich
und tatsächlich ungetrennten Ehe leben würden, allerdings mit örtlich
getrennten Wohnsitzen seit Beginn der Ehe. Angesichts der Umstände stünden weder
die Gemeinschaftlichkeit der Mittel noch die Erziehung von Kindern im
Vordergrund. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Berücksichtigung der
Einkommens- und Vermögensfaktoren der Ehefrau in seiner internationalen
Steuerausscheidung. Diese würden unzulässigerweise Eingang in die Bemessungsgrundlage
des Beschwerdeführers finden. Die proportionale Verlegung der Schuldzinsen habe
dann zur Folge, dass ein substanzieller Anteil derselben zur Besteuerung nach
Grossbritannien ausgeschieden werde und damit die Bemessungsrundlage des Beschwerdeführers
beim Einkommen in der Schweiz substanziell erhöhe. Dasselbe resultiere bei der
Verlegung der Alimentenzahlungen an die Ex-Frau des Beschwerdeführers. Die
Versicherungsabzüge und die Sozialabzüge für Ehegatten, welche nach Quote der
Einkommensanteilen verlegt werden, seien nur im Umfang von 50 % auf die
Einkommensanteile des Beschwerdeführers (quotenmässig) zu verlegen; die auf die
nicht in der Schweiz, Kanton Basel-Stadt, ansässige Ehefrau entfallende Quote
von 50 % sei nur satzbestimmend zu berücksichtigen.
3.
3.1
3.1.1 Einkommen
und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog.
Faktorenaddition; Art. 9 Abs. 1 DBG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen
Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit
nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein
Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland
unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des
Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist
insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens heranzuziehen (vgl.
BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom
20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs
und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und
Vermögen abzustellen (VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Art. 9 DBG im
internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen
vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom
18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens
und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der
Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen
in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum
geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und
Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl.
BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022
E. 4.1.2).
3.1.2 Der
Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute gemäss der Faktorenaddition liegt
der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und
wirtschaftlich eine gewisse Einheit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des einen Partners bestimmt sich auch nach dem Einkommen und Vermögen des
anderen (BGE 141 II 318 E. 2.2.1, 128 I 317 E. 2.1; BGer 2C_952/2020 vom
6. Oktober 2021 E. 4.1). Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten kann
auch bei Gütertrennung nicht losgelöst von derjenigen der ehelichen
Gemeinschaft betrachtet werden. Obwohl innerhalb der gesetzlichen Schranken
jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt
(Art. 247 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sind die Ehegatten
gegenseitig verpflichtet, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem
Zusammenwirken zu wahren (Art. 159 Abs. 2 ZGB) und gemeinsam, ein jeder nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163
Abs. 1 ZGB; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 9 N 5). Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bestimmt sich somit
nicht nur nach dem Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers, sondern auch
nach dem Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau. Folglich müssen das Einkommen
und Vermögen der Ehefrau auch bei der Aufteilung der Abzüge auf die
Steuerdomizile berücksichtigt werden, soweit die Abzüge nicht aufgrund eines
sachlichen Zusammenhangs einem bestimmten Einkommen oder einem bestimmten
Vermögenswert zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
widerspricht die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Ehefrau
bei der Aufteilung der Abzüge folglich nicht dem Prinzip der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern dient vielmehr dessen
Verwirklichung.
3.1.3 Die Faktorenaddition gemäss Art. 9
Abs. 1 DBG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine
Gemeinschaftlichkeit der Mittel voraus. Es genügt vielmehr, dass Ehegatten an
der ehelichen Gemeinschaft festhalten (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 9 DBG N 12 und 14 mit Nachweisen). Wenn die
Gemeinschaftlichkeit der Mittel keine Voraussetzung für die gemeinschaftliche
Besteuerung ist, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie eine
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Ehegatten bei der
Aufteilung der Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung
darstellen sollte. Folglich könnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestünde, nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall in einem
gewissen Umfang eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel besteht. Der
Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, dass er und seine Ehefrau in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Beschwerde
Ziff. III.2.1). Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers leben er und
seine Ehefrau die eheliche Gemeinschaft alternierend im Rahmen von
Wochenendbesuchen in Basel und [...] sowie auf gemeinsamen
Reisen im Ausland (Beschwerde Ziff. III.2.2). Dass die Ehegatten sämtliche
Kosten dieses gemeinsamen Lebens untereinander aufteilen und jeder Ehegatte
exakt die Hälfte sämtlicher Kosten übernimmt, ist nicht erkennbar und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht belegt. Der Nachweis für das Vorliegen einer
getrennten Mittelverwendung hat indes derjenige zu erbringen, der daraus Rechte
ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 N. 22). Bereits
im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 27. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass die Behauptung, wonach eine getrennte Mittelverwendung
vorliege, nicht nachgewiesen worden sei.
3.2
3.2.1 Das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Grossbritannien (SR 0.672.936.712) enthält keine
Regelungen hinsichtlich der Steuerausscheidung für Abzüge. Die Verlegung der
Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung richtet sich vielmehr
nach dem internen Schweizer Recht (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E.
3.3, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022
E. 4.1.2, VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2). Die steuerrechtlich
zulässigen Abzüge werden unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen
Aufwendungen (organische Abzüge oder Gewinnungskosten), die allgemeinen Abzüge
(d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und
die Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge
genannt) (BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2).
3.2.2 Was die vorliegend strittige
Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis anbelangt, enthält das Steuergesetz
eine ausdrückliche Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss
Art. 35 Abs. 2 DBG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerflicht
anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer internationalen
Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe
des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum
gesamten (Netto-)Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, erfolgt (BGer
2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.1, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2,
2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 3).
Für
die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge fehlt eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung (BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023
E. 3.3.2 f., 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2, 2C_1155/2013 vom 26.
Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 3). Organische Abzüge
sind vom Einkommen in Abzug zu bringen, zu dessen Erzielung sie dienen (vgl.
BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E.
4.2, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022
E. 3.3). Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den
Sozialabzügen und den organischen Abzügen. Wenn ein sachlicher Zusammenhang
zwischen einer bestimmten Einkommensart und einem allgemeinen Abzug besteht,
ist der Abzug in analoger Anwendung der Rechtsprechung und Lehre zu den
organischen Abzügen vom betreffenden Einkommen in Abzug zu bringen (vgl.
2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2 f., 2C_95/2015 vom 27. August 2015
E. 4.3 f., 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.199 vom
3. April 2022 E. 3.3). Fehlt ein solcher Zusammenhang, so ist der allgemeine
Abzug in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 DBG proportional nach Lage des
Reineinkommens zu verlegen (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3,
2C_95/2015 vom 27. August 2015 E 4.3, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3;
VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 3.3) bzw. nach Massgabe des in der Schweiz
steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten
(Netto-)Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in
Frage stehenden Unterhaltsbeiträge (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3
und 4.2.1, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.199 vom 3. April
2022 E. 4.3.2).
3.2.3 Wenn der eine Ehegatte in der Schweiz ausschliesslich
steuerpflichtig ist und der andere Ehegatte in der Schweiz nicht
steuerpflichtig ist, liegt bei isolierter Betrachtung des in der Schweiz
steuerpflichtigen Ehegatten zwar keine teilweise Steuerpflicht vor. Nach der
überzeugenden Ansicht des Bundesgerichts sind für die Frage der Aufteilung der
Abzüge in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten aber
gemeinsam zu betrachten. Bei gemeinsamer Betrachtung beider Ehegatten liegt
eine teilweise Steuerpflicht vor (vgl. zu diesem Begriff Baumgartner/Eichenberger, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 35 DBG N 36), wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der
andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BGer 2C_354/2022 vom
20. März 2023 E. 2 und 4.3.1). Folglich sind Sozialabzüge und allgemeine Abzüge
ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart im Rahmen der
internationalen Steuerausscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung von Art.
35 Abs. 2 DBG nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen
(Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider
Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20.
März 2023 E. 2 und 4, 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4, insb. 4.2, und
8, insb. 8.3.2; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 4.2.1). Daraus folgt, dass
die Vorinstanzen die Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG zu Recht unter
Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nach
Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben
(vgl. VGE VD.2021.199 vom 3. April 2021 E. 4.2.1 f.).
Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass der Sozialabzug gemäss Art. 35 Abs. 1
lit. c DBG bei der Bemessung seines steuerbaren Einkommens nicht vollständig zu
berücksichtigen ist, fordert aber eine hälftige Aufteilung auf sich und seine
Ehefrau (Beschwerde Ziff. III.2.12). Eine solche Aufteilung ist nicht
sachgerecht, weil sie nicht berücksichtigt, welchem Anteil an der gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten das in der Schweiz steuerbare
Einkommen des einen Ehegatten entspricht.
3.2.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten als allgemeine
Abzüge von den Einkünften abgezogen. Unterhaltsbeiträge stehen in keinem
direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung. Generell wird
zwar die Höhe der Unterhaltsbeiträge unter anderem unter Berücksichtigung des
vom Unterhaltsschuldner erzielten bzw. erzielbaren Einkommens festgelegt. Dies
genügt jedoch nicht zur Begründung des erforderlichen sachlichen Zusammenhangs
mit bestimmten Einkommensbestandteilen. Da jeder Ehegatte nach seinen Kräften
für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgt (Art. 163 Abs. 1 ZGB), belasten
Unterhaltspflichten eines Ehegatten gegenüber Dritten im Ergebnis beide
Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anteilsmässig (vgl.
BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3 und 4.2.2, 2C_1155/2013 vom 26.
Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 4.3). Die
Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Richtigkeit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu
stellen und einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen dem Einkommen
des Steuerpflichtigen und den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu
begründen.
Auch
beim Versicherungsabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und beim Abzug für
Zuwendungen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG handelt es sich um allgemeine
Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart (vgl. zu
Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 4.5).
Folglich
ist es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen den Abzug für Unterhaltsbeiträge, den Versicherungsabzug und den
Abzug für Zuwendungen unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des
Beschwerdeführers nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile aufgeteilt haben.
3.2.5 Schuldzinsen werden bei der
internationalen Steuerausscheidung proportional nach Lage aller
(Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens verlegt (vgl. BGer
2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.2.1 mit Nachweisen, 2C_18/2014 vom 15. Januar
2015 E. 2.2.2 und 4.2.3 mit Nachweisen). Da für die Verlegung der Abzüge von
einer teilweisen Steuerpflicht auszugehen ist, wenn der eine Ehegatte in der
Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. oben
E. 3.2.3), ist es sachgerecht, die Abzüge für Schuldzinsen proportional
nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens beider
Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen. Damit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanzen die Schuldzinsen unter Mitberücksichtigung
des Vermögens seiner Ehefrau im Verhältnis der objektmässig zugewiesenen
Aktiven auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben. In seiner Beschwerde
(Ziff. III.2.3 und III.2.12) anerkannte der Beschwerdeführer noch
ausdrücklich, dass die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt
werden, und machte er bloss geltend, dass dabei die Aktiven seiner Ehefrau
nicht zu berücksichtigen seien. Falls er in seiner Stellungnahme vom 15. Juni
2023 (Ziff. II.B.6) im Widerspruch dazu geltend machen möchte, die
Schuldzinsen seien objektmässig zu verlegen, könnte ihm nicht gefolgt werden.
Die objektmässige Verlegung der Schuldzinsen zöge unweigerlich Zufälligkeiten
und eine Verfälschung der wirtschaftlichen Lage nach sich (BGer 2C_404/2017 vom
10. Mai 2017 E. 3.3.1) und widerspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, weder Grossbritannien noch Deutschland würde eine Ehegattenbesteuerung
kennen und es sei fraglich, ob die den ausländischen Steuerdomizilen
zugewiesenen Anteile der Abzüge dort überhaupt geltend gemacht werden könnten.
Daher resultiere aus der Aufteilung der Abzüge eine systematische
Schlechterstellung internationaler Ehegatten gegenüber interkantonalen
Ehegatten (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2023 Ziff. II.B.13). Das
Bundesgericht und das Verwaltungsgericht erwogen, ein Ehegatte mit
unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz und seine Ehegattin mit
unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebten, würden bei einem Verzicht auf die Aufteilung der
Abzüge gegenüber ausschliesslich in einem Kanton steuerpflichtigen Ehegatten
ungerechtfertigt begünstigt, weil sie die Abzüge nach Massgabe des deutschen
und schweizerischen Steuerrechts zweimal geltend machen könnten (vgl. BGer
2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.2; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E.
4.2.2).
Ehegatten,
die in der Schweiz und im Ausland steuerpflichtig sind, befinden sich im
Hinblick auf die Abzüge nicht in einer vergleichbaren Lage wie solche, die nur
in der Schweiz steuerpflichtig sind (vgl. BGer 2C_354/2002 vom 20. März 2023
E. 4.3.2). Daher könnte der Umstand, dass jene anders als diese Abzüge nur
teilweise geltend machen könnten, keine unzulässige Ungleichbehandlung
darstellen. Eine internationale Steuerausscheidung von Abzügen führt immer
dazu, dass Abzüge ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden müssen,
unabhängig davon, ob im Ausland eine Abzugsmöglichkeit effektiv besteht oder
nicht (BGer 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7). Der Umstand, dass der ins
Ausland ausgeschiedene Anteil aufgrund des ausländischen Steuerrechts nicht zum
Abzug gebracht werden kann, steht der bloss anteilsmässigen Berücksichtigung
eines Abzugs in der Schweiz nicht entgegen (BGer 2C_811/2015 vom 25. Januar
2017 E. 8.3.2, 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Diese Konsequenz
resultiert für Sozialabzüge aus der gesetzlichen Regelung und es besteht
diesbezüglich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Sozialabzügen
und allgemeinen Abzügen ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten
Einkommensart (vgl. BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Es wäre
inkonsequent und würde die Schweiz benachteiligen, wenn die vollen Abzüge in
der Schweiz zulässig wären, obwohl die Einkommen nur teilweise in der Schweiz
steuerbar sind (BGer 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7). Aus den
vorstehenden Gründen kann die Frage, ob die den ausländischen Steuerdomizilen
zugewiesenen Anteile der Abzüge dort geltend gemacht werden können, mangels
Rechtserheblichkeit offenbleiben.
3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann
ein, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig sei
und ihn lediglich insoweit Verfahrenspflichten treffen würden. Allerdings
müssen das Einkommen und das Vermögen des in der Schweiz nicht
steuerpflichtigen Ehegatten für die Berechnung der Steuern des in der Schweiz
steuerpflichtigen Ehegatten ohnehin bestimmt werden, weil das Einkommen und
Vermögen des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der
Bestimmung des auf das Einkommen und Vermögen des in der Schweiz
steuerpflichtigen Ehegatten anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden
(vgl. oben E. 3.1.1 sowie Hentz/Sibold,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 9 N 56; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 9 DBG N 19 mit Nachweisen). Folglich spricht auch der Umstand,
dass jeder Ehegatte nur für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig
ist (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 17
N 13), nicht gegen die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des
in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge
im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung.
3.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ändert an der Mitberücksichtigung der Faktoren der Ehefrau bei der Verlegung
der Abzüge nichts, dass die Haftung der Ehegatten auf ihren Anteil an der Gesamtsteuer
beschränkt ist, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG).
Das Vermögen und das Einkommen der Ehefrau werden auch zur Satzbestimmung
hinzugezogen, ohne dass insofern die Frage der Haftung ausschlaggebend ist.
Nichts anderes kann der Beschwerdeführer daher daraus für die Verlegung
der Abzüge ableiten.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1’600.– (§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements ([GGR, SG
154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.