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Entscheid

VD.2022.52

Prüfung der bedingten Entlassung und der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB Gesuch um Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat

17. Juni 2022Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.52

URTEIL

vom 17. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o ABES MC 3, Rheinsprung 18,

4051 Basel

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 11. Februar 2022

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung und der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB sowie Gesuch um

Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 11. Februar 2022 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____

die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme und lehnte dessen Antrag um Versetzung in ein Wohn- und

Arbeitsexternat ab. Dieser Entscheid wurde seinem Rechtsbeistand am 12. Februar

2022 via Postfach zugestellt. Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 23.

Februar 2022 (Postaufgabe am 24. Februar 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen

Entscheid angezeigt und diesen mit Eingabe vom 16. März 2022 begründen lassen.

Mit der Rekursbegründung wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter

Verbeiständung durch den aktuellen Rechtsvertreter ersucht.

Es wurden die digitalen

Vorakten des SMV beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da

der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert.

1.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge

Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter

bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid

zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

2.

2.1

Bezüglich

der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das

Dispositiv

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können

Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post

Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).

Rechtsmittelfristen

beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen,

sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach

allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der

betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht

erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil

A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).

Vorliegend

gelangte der angefochtene Entscheid am 12. Februar 2022 via Postfach in den

Machtbereich des Rechtsvertreters des Rekurrenten (Sendungsverfolgung: Beilage

zur Rekursanmeldung) und gilt ab diesem Datum als zugestellt. Die zehn­tägige Frist für die Rekursanmeldung begann

am 13. Februar 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 22.

Februar 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

2.2 Der

Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung

schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der

Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden

Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der

Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der

schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow

et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).

Mit Postaufgabe

am 24. Februar 2022 (Elektronische SMV-Akten Teil 2, S. 14) wurde die Rekursanmeldung

durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten nicht innert Frist eingereicht. Der

Rekurrent muss sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen (Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auf­lage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Auf den

Rekurs kann somit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt

der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), es wird aber umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

3.2 Der Rekurs erweist sich zufolge

Verspätung als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung

nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Umständehalber wird auf die Erhebung

einer Gebühr verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.