VD.2022.52
Prüfung der bedingten Entlassung und der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB Gesuch um Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat
17. Juni 2022Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.52
URTEIL
vom 17. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o ABES MC 3, Rheinsprung 18,
4051 Basel
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 11. Februar 2022
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung und der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB sowie Gesuch um
Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 11. Februar 2022 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____
die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen
Massnahme und lehnte dessen Antrag um Versetzung in ein Wohn- und
Arbeitsexternat ab. Dieser Entscheid wurde seinem Rechtsbeistand am 12. Februar
2022 via Postfach zugestellt. Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 23.
Februar 2022 (Postaufgabe am 24. Februar 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen
Entscheid angezeigt und diesen mit Eingabe vom 16. März 2022 begründen lassen.
Mit der Rekursbegründung wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter
Verbeiständung durch den aktuellen Rechtsvertreter ersucht.
Es wurden die digitalen
Vorakten des SMV beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da
der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge
Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter
bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid
zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1
Bezüglich
der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das
Dispositiv
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können
Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post
Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).
Rechtsmittelfristen
beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen,
sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach
allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der
betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht
erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil
A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
Vorliegend
gelangte der angefochtene Entscheid am 12. Februar 2022 via Postfach in den
Machtbereich des Rechtsvertreters des Rekurrenten (Sendungsverfolgung: Beilage
zur Rekursanmeldung) und gilt ab diesem Datum als zugestellt. Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann
am 13. Februar 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 22.
Februar 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
2.2 Der
Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der
Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden
Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der
Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
Mit Postaufgabe
am 24. Februar 2022 (Elektronische SMV-Akten Teil 2, S. 14) wurde die Rekursanmeldung
durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten nicht innert Frist eingereicht. Der
Rekurrent muss sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen (Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Auf den
Rekurs kann somit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt
der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), es wird aber umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
3.2 Der Rekurs erweist sich zufolge
Verspätung als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung
nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung
einer Gebühr verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.