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Entscheid

VD.2022.56

Nichteintreten auf Rekurs (BGer 8C_417/2022 vom 5. Juli 2022)

28. April 2022Deutsch9 min

(Rekurrent) erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2022 Rekurs gegen eine Verfügung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.56

URTEIL

vom 28.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. Februar 2022

betreffend Nichteintreten auf

Rekurs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2022 Rekurs gegen eine Verfügung der

Sozialhilfe Basel-Stadt vom 22. Dezember 2021. Auf diesen Rekurs trat das Departement

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid

vom 9. Februar 2022 mangels Vorliegen einer Rekursbegründung oder eines

entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 18. Februar 2022 angemeldete und begründete

Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3.

März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin macht der

Rekurrent geltend, er habe die Frist zur Rekursbegründung vor dem WSU aufgrund

eines unerwarteten Spitalaufenthalts nicht einhalten können. Er begehrt die

Aufhebung des Entscheids des WSU und sinngemäss die Wiederherstellung der

Rechtsmittelfrist im Rekursverfahren vor dem WSU.

Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts forderte den Rekurrenten mit Verfügung

vom 14. März 2022 auf, er habe dem Gericht bis zum 1. April 2022 eine

Bestätigung einzureichen, aus welcher sich sowohl die genaue Dauer seiner

Hospitalisierung als auch die Gründe für die Verhinderung der fristgerechten

Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs erschliessen. Bis zum 1. April 2022

reichte der Rekurrent keine weiteren Unterlagen ein noch liess er sich sonst

vernehmen.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 3. März 2022 sowie § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit

ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig

eingereichten Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Im

vorliegenden Fall legte das WSU in seinem Entscheid vom 9. Februar 2022 (act.

1) korrekt dar, der Rekurrent habe mit seiner Eingabe mittels Kontaktanfrage

(E-Mail vom 2. Januar 2022) zwar fristgerecht den Rekurs angemeldet. Die Frist

für die Rekursbegründung habe jedoch am 31. Januar 2022 geendet. Da bis zu

diesem Zeitpunkt weder eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch

eingegangen seien, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Rekurrent

macht mit seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act. 2) geltend, dass er die

Rekursfrist im Verfahren vor dem WSU aufgrund eines unerwarteten

Spitalaufenthalts nicht habe einhalten können. Er stellt damit sinngemäss ein

Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand.

2.2

2.2.1 Gemäss

§ 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen

Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen

Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine

ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses

im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber

das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger

Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das

verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge

Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern

(StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E.

2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30.

September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140).

2.2.2 Diese

Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die

säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008

vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer

Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder

in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020

E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019

E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.

März 2018 E. 2.3; Vogel, in:

Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein

Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er

jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom

1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/

Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833).

Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert,

fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018

vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1; Egli, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes

oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt

zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar

2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

2.2.3 Die

Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses

schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu

beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N

18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai

2019 E. 3.1). Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen,

bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober

2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf

ein Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in:

BJM 2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank,

a.a.O., S. 143).

2.3 Im

vorliegenden Fall ersuchte der Rekurrent das WSU mit E-Mail vom 2. Februar 2022

(act. 3) darum, die Frist zur Rekursbegründung sei um 30 Tage zu verlängern, da

er sich seit einer Woche im Spital befinde. Seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act.

2) legte der Rekurrent ein am 4. Februar 2022 ausgestelltes ärztliches Zeugnis

des Universitätsspitals bei (vgl. act. 3). Demnach befand sich der Rekurrent ab

dem 27. Januar 2022 in der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals

Basel in stationärer Behandlung und er war bis zum 17. März 2022 zu 100%

arbeitsunfähig. Allerdings kann diesem Arztzeugnis weder eine genaue Diagnose seines

Krankheitsbildes entnommen werden noch geht daraus hervor, wie lange sich der

Rekurrent tatsächlich in stationärer Behandlung befand. Die im Rekurs vorgebrachte

Behauptung, er habe sich vom 27. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 im Spital aufgehalten,

vermag er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht entsprechend zu belegen. Ebenso

wenig ist aus dem genannten Arztzeugnis bzw. aus der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

ein Nachweis für eine derart schwerwiegende Erkrankung ersichtlich, die den

Rekurrenten daran gehindert hätte, selbst oder durch eine Drittperson fristgerecht

ein Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist einzureichen. Daher ist das

ärztliche Zeugnis allein nicht geeignet, den behaupteten

Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem äusserte sich der Rekurrent

innert der ihm durch das Gericht gesetzten Frist bis zum 1. April 2022 nicht

dazu, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, noch brachte er

entsprechende Belege bei.

2.4 Nach

dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Rekurrent hat zwar nicht

um unentgeltliche Prozessführung ersucht, der Rekurs war aber nach dem Dargelegten

ohnehin aussichtslos. Da aufgrund der gesamten Umstände (Abhängigkeit des

Rekurrenten von der Sozialhilfe) von finanziell knappen Verhältnissen

auszugehen und die Sachlage überdies nur wenig komplex ist, wird die Gebühr auf

das Minimum von CHF 200.– angesetzt (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GRG, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.