VD.2022.56
Nichteintreten auf Rekurs (BGer 8C_417/2022 vom 5. Juli 2022)
28. April 2022Deutsch9 min
(Rekurrent) erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2022 Rekurs gegen eine Verfügung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.56
URTEIL
vom 28.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. Februar 2022
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2022 Rekurs gegen eine Verfügung der
Sozialhilfe Basel-Stadt vom 22. Dezember 2021. Auf diesen Rekurs trat das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid
vom 9. Februar 2022 mangels Vorliegen einer Rekursbegründung oder eines
entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 18. Februar 2022 angemeldete und begründete
Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3.
März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin macht der
Rekurrent geltend, er habe die Frist zur Rekursbegründung vor dem WSU aufgrund
eines unerwarteten Spitalaufenthalts nicht einhalten können. Er begehrt die
Aufhebung des Entscheids des WSU und sinngemäss die Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist im Rekursverfahren vor dem WSU.
Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts forderte den Rekurrenten mit Verfügung
vom 14. März 2022 auf, er habe dem Gericht bis zum 1. April 2022 eine
Bestätigung einzureichen, aus welcher sich sowohl die genaue Dauer seiner
Hospitalisierung als auch die Gründe für die Verhinderung der fristgerechten
Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs erschliessen. Bis zum 1. April 2022
reichte der Rekurrent keine weiteren Unterlagen ein noch liess er sich sonst
vernehmen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 3. März 2022 sowie § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit
ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig
eingereichten Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Im
vorliegenden Fall legte das WSU in seinem Entscheid vom 9. Februar 2022 (act.
1) korrekt dar, der Rekurrent habe mit seiner Eingabe mittels Kontaktanfrage
(E-Mail vom 2. Januar 2022) zwar fristgerecht den Rekurs angemeldet. Die Frist
für die Rekursbegründung habe jedoch am 31. Januar 2022 geendet. Da bis zu
diesem Zeitpunkt weder eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch
eingegangen seien, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Rekurrent
macht mit seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act. 2) geltend, dass er die
Rekursfrist im Verfahren vor dem WSU aufgrund eines unerwarteten
Spitalaufenthalts nicht habe einhalten können. Er stellt damit sinngemäss ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
2.2
2.2.1 Gemäss
§ 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen
Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen
Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses
im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber
das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger
Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das
verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge
Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern
(StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E.
2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30.
September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140).
2.2.2 Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der
verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008
vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020
E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.
März 2018 E. 2.3; Vogel, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom
1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/
Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833).
Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert,
fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018
vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1; Egli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes
oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt
zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar
2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).
2.2.3 Die
Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu
beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N
18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1). Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen,
bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober
2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf
ein Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in:
BJM 2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank,
a.a.O., S. 143).
2.3 Im
vorliegenden Fall ersuchte der Rekurrent das WSU mit E-Mail vom 2. Februar 2022
(act. 3) darum, die Frist zur Rekursbegründung sei um 30 Tage zu verlängern, da
er sich seit einer Woche im Spital befinde. Seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act.
2) legte der Rekurrent ein am 4. Februar 2022 ausgestelltes ärztliches Zeugnis
des Universitätsspitals bei (vgl. act. 3). Demnach befand sich der Rekurrent ab
dem 27. Januar 2022 in der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals
Basel in stationärer Behandlung und er war bis zum 17. März 2022 zu 100%
arbeitsunfähig. Allerdings kann diesem Arztzeugnis weder eine genaue Diagnose seines
Krankheitsbildes entnommen werden noch geht daraus hervor, wie lange sich der
Rekurrent tatsächlich in stationärer Behandlung befand. Die im Rekurs vorgebrachte
Behauptung, er habe sich vom 27. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 im Spital aufgehalten,
vermag er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht entsprechend zu belegen. Ebenso
wenig ist aus dem genannten Arztzeugnis bzw. aus der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
ein Nachweis für eine derart schwerwiegende Erkrankung ersichtlich, die den
Rekurrenten daran gehindert hätte, selbst oder durch eine Drittperson fristgerecht
ein Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist einzureichen. Daher ist das
ärztliche Zeugnis allein nicht geeignet, den behaupteten
Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem äusserte sich der Rekurrent
innert der ihm durch das Gericht gesetzten Frist bis zum 1. April 2022 nicht
dazu, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, noch brachte er
entsprechende Belege bei.
2.4 Nach
dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Rekurrent hat zwar nicht
um unentgeltliche Prozessführung ersucht, der Rekurs war aber nach dem Dargelegten
ohnehin aussichtslos. Da aufgrund der gesamten Umstände (Abhängigkeit des
Rekurrenten von der Sozialhilfe) von finanziell knappen Verhältnissen
auszugehen und die Sachlage überdies nur wenig komplex ist, wird die Gebühr auf
das Minimum von CHF 200.– angesetzt (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GRG, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.