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Entscheid

VD.2022.58

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58

26. April 2023Deutsch3 min

Mittel verfüge. Er reichte als Beleg seinen Kontoauszug aus der JVA Bostadel ein.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.58

ENTSCHEID

vom 26. April 2023

Mitwirkende

Dr. P. Schmid

und Gerichtsschreiber

lic. iur. C. Lindner

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o Strafanstalt Bostadel

6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 wurde die Beschwerde von A____ gegen

einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgewiesen. Dem

Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF

900.‒ auferlegt.

Mit Schreiben

vom 30. März 2023 beantragt A____ (nachfolgend Gesuchsteller), die in Rechnung

gestellten Kosten seien ihm zu erlassen, da er nicht über die entsprechenden

Mittel verfüge. Er reichte als Beleg seinen Kontoauszug aus der JVA Bostadel ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das

in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für

die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den nachträglichen

Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Das

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren enthält das VRPG keine Bestimmung

betreffend den Erlass der Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine

sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

geschlossen werden.

2.2

Gemäss

Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder

Mittellosigkeit erlassen werden. Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald

der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist, was

vorliegend der Fall ist (Sterchi,

in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,

Art. 112 N 2). Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.

3.

Aus dem

eingereichten aktuellen Kontoauszug des Antragstellers geht hervor, dass er unter

Berücksichtigung sämtlicher Gutachten auf seinem Freikonto und zwei Sperrkonten

über ein Gesamtguthaben von CHF 310.60 verfügt und somit offensichtlich nicht

in der Lage ist, die offene Forderung des Gerichts über CHF 900.‒ zu

begleichen. Die Gerichtsgebühr sowie die inzwischen erhobene Mahngebühr von CHF 40.‒

sind daher antragsgemäss zu erlassen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das Erlassverfahren wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58 von CHF 900.‒ sowie der Mahngebühr

von CHF 40.‒ wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner