VD.2022.58
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58
26. April 2023Deutsch3 min
Mittel verfüge. Er reichte als Beleg seinen Kontoauszug aus der JVA Bostadel ein.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.58
ENTSCHEID
vom 26. April 2023
Mitwirkende
Dr. P. Schmid
und Gerichtsschreiber
lic. iur. C. Lindner
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o Strafanstalt Bostadel
6313 Menzingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 wurde die Beschwerde von A____ gegen
einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
900.‒ auferlegt.
Mit Schreiben
vom 30. März 2023 beantragt A____ (nachfolgend Gesuchsteller), die in Rechnung
gestellten Kosten seien ihm zu erlassen, da er nicht über die entsprechenden
Mittel verfüge. Er reichte als Beleg seinen Kontoauszug aus der JVA Bostadel ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das
in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für
die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den nachträglichen
Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren enthält das VRPG keine Bestimmung
betreffend den Erlass der Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine
sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
geschlossen werden.
2.2
Gemäss
Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden. Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald
der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist, was
vorliegend der Fall ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 112 N 2). Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.
3.
Aus dem
eingereichten aktuellen Kontoauszug des Antragstellers geht hervor, dass er unter
Berücksichtigung sämtlicher Gutachten auf seinem Freikonto und zwei Sperrkonten
über ein Gesamtguthaben von CHF 310.60 verfügt und somit offensichtlich nicht
in der Lage ist, die offene Forderung des Gerichts über CHF 900.‒ zu
begleichen. Die Gerichtsgebühr sowie die inzwischen erhobene Mahngebühr von CHF 40.‒
sind daher antragsgemäss zu erlassen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58 von CHF 900.‒ sowie der Mahngebühr
von CHF 40.‒ wird gutgeheissen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner