VD.2022.59
Nichteintretensentscheid
21. Juni 2022Deutsch7 min
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.59
URTEIL
vom 21. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Heimatschutz Basel Rekurrent
Hardstrasse 45, 4052 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
A____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 28. Februar 2022
betreffend Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
eine Einsprache des Heimatschutzes Basel (Rekurrent) gegen ein Bauvorhaben der A____
an der [...], Basel ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit
Eingabe vom 3. Februar 2022 in eigenem Namen sowie im Namen des Schweizer
Heimatschutzes Rekurs bei der Baurekurskommission. Die Rekursanmeldung war
unterzeichnet durch ein Vorstandsmitglied des Rekurrenten.
Mit
Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022 setzte der Präsident der
Baurekurskommission dem Rekurrenten Frist bis zum 15. Februar 2022, um eine
rechtsgenüglich unterzeichnete Rekursanmeldung einzureichen bzw. entsprechende
Vollmachten nachzureichen oder darzulegen, dass die Rekursanmeldung vom 3.
Februar 2022 rechtsgenüglich unterzeichnet ist (Instruktionsverfügung vom
7. Februar 2022, Ziffer 3).
Mit Eingabe vom
11. Februar 2022 reichte der Heimatschutz Basel ein durch dessen Geschäftsführer
unterzeichnetes Schreiben ein, worin letzterer ausführte, dass er in seiner
Funktion als Geschäftsführer des Rekurrenten und im Namen des Obmanns des
Rekurrenten die Rekursanmeldung bestätige. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass das Vorstandsmitglied, welches die Rekursanmeldung
unterzeichnet habe, berechtigt sei, Einsprachen im Namen des Heimatschutzes
Basel zu formulieren, zu unterschreiben und einzureichen. Schliesslich wurde um
Erstreckung der Rekursbegründungsfrist ersucht.
Mit verfahrensleitender
Verfügung des Präsidenten der Baurekurskommission vom 14. Februar 2022
wurde unter anderem festgestellt, dass das vorliegende Rekursverfahren durch
den Rekurrenten (Heimatschutz Basel) geführt werde (Instruktionsverfügung vom
14. Februar 2022, Ziffer 2). Zudem wurde dem Rekurrenten eine Nachfrist
bis zum 23. Februar 2022 gesetzt, um eine rechtsgenüglich unterzeichnete
Rekursanmeldung einzureichen bzw. entsprechende Vollmachten nachzureichen oder
darzulegen, dass die Rekursanmeldung vom 3. Februar 2022 oder aber die Eingabe
vom 11. Februar 2022 rechtsgenüglich unterzeichnet ist, andernfalls nicht auf den
Rekurs eingetreten werden könne (Ziffer 3).
Am 16. Februar
2022 ging bei der Baurekurskommission eine Vollmacht des Schweizer Heimatschutzes
ein, gemäss welcher der Hauptverband der kantonalen Sektion Heimatschutz Basel in
Bezug auf die vorliegende Streitsache «die Vollmacht zur Rekurs- und
Beschwerdeführung namens des SHS hinsichtlich der Zielsetzung gemäss Art. 2
seiner Statuten» erteilt.
Mit
Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2022 wurde in Ergänzung von Ziffer 2 der
Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2022 festgestellt, dass das
Rekursverfahren auch im Namen des Schweizer Heimatschutzes geführt werde.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die mit Instruktionsverfügung vom
14. Februar 2022 getroffenen instruktionsrichterlichen Anordnungen betreffend
die rechtsgenügliche Unterzeichnung der Eingaben des Basler Heimatschutzes nach
wie vor ihre Gültigkeit hätten.
Nachdem vom Rekurrenten
innert der Nachfrist keine weitere Eingabe erfolgt war, trat die
Baurekurskommission auf dessen Rekurs mit Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht
ein. Die Nichteintretensverfügung wurde im Namen des Präsidenten der
Baurekurskommission erlassen und vom Sekretär der Baurekurskommission
unterzeichnet.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung vom 28. Februar 2022 erhob der Rekurrent mit Anmeldung
vom 11. März 2022 und Begründung vom 30. März 2022 im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung auf der Nichteintretensverfügung Rekurs an das
Verwaltungsgericht. In der Rekursbegründung beantragte er, es sei die
Nichteintretensverfügung des Präsidenten der Baurekurskommission vom 28.
Februar 2022 aufzuheben. Die Baurekurskommission beantragte in ihrer
Rekursantwort vom 12. April 2022 die Abweisung des Rekurses. Die
Beigeladene äusserte sich in der ihr gesetzten Frist nicht zum Rekurs. Der
Rekurrent hielt in der Replik vom 9. Mai 2022 an seinen Anträgen fest. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Angefochten
ist im vorliegenden Fall eine Nichteintretensverfügung, die im Namen des
Präsidenten der Baurekurskommission ergangen ist. Für dessen Zuständigkeit
beruft sich die Baurekurskommission in ihrer Rekursantwort auf § 4 Abs. 2 BRKG.
In § 4 BRKG wird in Abs. 1 festgehalten, dass die Baurekurskommission ihre
Entscheide in der Regel in Fünferbesetzung trifft. In Abs. 2 dieser Bestimmung
wird festgehalten, dass bei offensichtlich unzulässigen, abzuweisenden oder
gutzuheissenden Rekursen die Präsidentin oder der Präsident den Entscheid
treffen kann. Solche Entscheide werden rechtskräftig, wenn keine Partei
innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt.
Nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts können zwar verfahrensleitende Verfügungen des Präsidenten
oder der Präsidentin der Baurekurskommission direkt beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (vgl. etwa VGE VD.2021.115 vom 16. Dezember 2021 E 1.2.2). Solche
verfahrensleitenden Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten der BRK
ergehen allerdings nicht gestützt auf § 4 Abs. 2 BRKG, sondern vielmehr auf § 5 Abs. 4 BRKG in Verbindung mit § 17 resp. § 22 ff. VRPG. Im vorliegenden Fall
ist die Baurekurskommission auf einen Rekurs des Rekurrenten nicht eingetreten.
Bei diesem Nichteintretensentscheid handelt es sich nicht um eine
verfahrensleitende Verfügung, sondern um einen das Verfahren abschliessenden
Endentscheid (vgl. BGer 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.1; vgl. zur
Abgrenzung zwischen verfahrensleitender Verfügung und Endentscheid auch VGE VD.2020.72
vom 20. Mai 2020 E. 1.2 und 2.1). Die Baurekurskommission weist daher in ihrer
Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass es sich bei der angefochtenen Nichteintretensverfügung
um einen Entscheid im Sinn von § 4 Abs. 2 BRKG handelt. Da das BRKG in dieser
Bestimmung festhält, dass Präsidialentscheide rechtskräftig werden, wenn keine
Partei innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt,
folgt daraus, dass solche Präsidialentscheide nicht direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können. Aus den genannten Gründen kann
auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
1.2
Da
der Rekurrent innert der in § 4 Abs. 2 BRKG genannten Frist von 10 Tagen zwar
keinen Entscheid der Baurekurskommission verlangt, innert gleicher Frist aber
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben hat, ist es angebracht, den Rekurs zur
Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 2 BRKG an die Baurekurskommission zu
überweisen, zumal bereits der Rekursanmeldung vom 11. März 2022 der
Anfechtungswille des Rekurrenten zu entnehmen war (vgl. zur Fristwahrung durch
Eingabe an eine unzuständige Behörde VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5 mit
Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
2.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann und
dass dieser zur Behandlung gemäss § 4 Abs. 2 BRKG an die Baurekurskommission zu
überweisen ist. Die direkte Rekurserhebung an das Verwaltungsgericht erging im
Einklang mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen
Entscheid. Allerdings hätte der anwaltlich vertretene Rekurrent, der in seiner
Rekursbegründung explizit auf § 4 Abs. 2 BRKG Bezug nimmt, erkennen müssen,
dass eine direkte Anfechtung von Präsidialentscheiden beim Verwaltungsgericht
gemäss dieser Bestimmung nicht möglich ist. Es ist daher angebracht, dem
Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-
aufzuerlegen und ihm für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beigeladene hat sich im Rekursverfahren nicht geäussert. Es
ist ihr daher ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die
Rekurseingabe wird zur Behandlung gemäss § 4 Abs. 2 Satz 2 BRKG an die
Baurekurskommission überwiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.