VD.2022.63
Errichtung einer Beistandschaft
3. November 2022Deutsch17 min
(geboren am [...]), nachdem ihre Mutter, A____, am 6. Mai 2021 bei der Polizeiwache
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.63
URTEIL
vom 3. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt informierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) über eine mögliche Gefährdung von B____
(geboren am [...]), nachdem ihre Mutter, A____, am 6. Mai 2021 bei der Polizeiwache
Clara eine Anzeige erstattet hatte. A____ habe angegeben, von verschiedenen Personen
im Auftrag der Kindesschutzbehörde verfolgt zu werden. Aufgrund der Anzeige vom
6. Mai 2021 und dem beigelegten, von A____ verfassten Schreiben ersuchte die
KESB den Sozialdienst der Polizei um einen Hausbesuch bei A____, welcher am 27.
Mai 2021 stattfand. Am 10. Juni 2021 erteilte die KESB dem Kinder- und
Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur behördlichen Abklärung der Situation. Mit
Bericht vom 21. Januar 2022 empfahl der abklärende Sozialarbeiter des KJD die
Errichtung einer Beistandschaft für B____.
Nachdem A____
das rechtliche Gehör gewährt worden war, errichtete die Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 17. Februar 2022 für B____ eine Beistandschaft und ernannte C____,
Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Der Beistand erhielt unter anderem
folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) sowohl
B____ als auch ihre Mutter in Fragen, welche B____ betreffen, mit Rat und Tat
zu unterstützen,
b) die
Mutter bei der weiteren Erziehung und Ausbildung von B____ zu unterstützen,
c) die
Betreuung von B____ in der Kita zu sichern und regelmässig zu überprüfen.
Der Beistand erhielt
mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgabe und Befugnis, die
Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls
weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme
veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem sei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (für die Periode vom
17. Februar 2022 – 16. Februar 2024 bis zum 31. März 2024).
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingaben vom 10. und 14. März 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB verlangt
dagegen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beistand reichte am 26.
Oktober 2022 ein Schreiben ein, wonach bis jetzt keine Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin gelungen sei.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. November 2022 wurden die
Beschwerdeführerin und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt.
Schliesslich gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die
Behördenvertretung zum Vortrag. Der Beistand war krankheitsbedingt abwesend. Für
die Ausführungen anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für
die Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Dispositiv
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.3 Als
Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind ist die beschwerdeführende Mutter
vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Die
Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, B____s soziales Umfeld
bestehe einzig aus der Mutter und Grossmutter, welche beide unter psychischen
Problemen litten. Sie wachse isoliert auf und kenne nur die von Wahnvorstellungen
geprägte Welt ihrer Mutter. Mit der Grossmutter bestehe fast keinerlei Interaktion.
Um eine gesunde Entwicklung sicherzustellen, sei es dringend angezeigt, dass B____
mit anderen Kindern und Erwachsenen in Kontakt komme. Zwar habe sich die
Beschwerdeführerin bereit erklärt, B____ in eine Kita zu geben, regelmässig zur
Kinderärztin zu gehen und für sich Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Wegen
ihres unvorhersehbaren Verhaltens dränge sich jedoch eine Kontrolle und
Koordination durch eine Beistandsperson auf.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihre Tochter benötige keinen
Beistand. Sie hätte ein grosses soziales Netzwerk und das Kindswohl sei
gewährleistet. Ihre Tochter sei kerngesund. Sie habe für sie eigenständig einen
Kitaplatz gesucht, wo die Tochter seit dem 15. Februar 2022 betreut werde. Auch
sie selbst sei gesund, was ihr von ihrem Psychologen Dr. D____ und ihrem
Psychiater Dr. E____ bestätigt werde. Sie habe sich zur [...] weitergebildet.
Insgesamt basiere die Errichtung der Beistandschaft auf dem «böswilligen,
gelogenen, absichtlich gegen uns verleumdeten Bericht des Kinder- und Jugenddienstes»
sowie «auf einer Anzeige, die ja keine war, weil diese augenblicklich am selben
Tag beim Polizeiposten zurückgezogen wurde».
3.
3.1
3.1.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann
insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine
Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere
Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
3.1.2 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des
Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des
zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher,
geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann
(VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier,
in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018,
Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).
Das Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen.
3.1.3 Bei
der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste
erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.
Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom
13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu
prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht
mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November
2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren
Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N
1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern
von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;
KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).
3.2
3.2.1 Aus
den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am
6. Mai 2021 am Claraposten der Polizei eine Anzeige erstattete, da sie sich
verfolgt gefühlt habe. Dabei gab sie ein fünfseitiges Schreiben «Anzeige gegen
die grosse Familie der ‘Basel-Stadt Strassen-Verfolger, die wahrscheinlich im
Interesse der IV-Rentner-Versicherungen/KESB, ... arbeiten’» ab, in welchem sie
Vorkommnisse dokumentierte und Namen von Personen auflistete, die sie in der
Stadt verfolgen würden (act. 6, S. 144 ff.). Aufgrund der darin erkennbaren psychischen
Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin veranlasste die KESB einen Hausbesuch
durch den Sozialdienst der Polizei. Die Beschwerdeführerin wollte dem
Sozialdienst keinen Eintritt in die Wohnung gewähren, weshalb das Gespräch vor
der Tür geführt wurde. Gemäss dem Bericht des Sozialdienstes vom 27. Mai 2021 schien
in der Wohnung alles abgedunkelt gewesen zu sein. Angesprochen auf die Anzeige,
die die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 auf dem Polizeiposten aufgegeben
habe, habe die Beschwerdeführerin mit einem aufgesetzten Lächeln erwidert, dass
sich zwischenzeitlich «alles erledigt habe und sie sich die Verfolgungen
lediglich eingebildet habe». Inzwischen sei ihr bewusst geworden, dass die
Blicke lediglich auf ihren Kleidungsstil zurückzuführen seien. Eine ärztliche
bzw. psychiatrische Begleitung sei nicht notwendig. Ferner habe sie geäussert,
dass sie die Anzeige zurückgenommen habe. Schliesslich habe sie das
wohlgenährte, halbjährige Kind geholt, das auf das Erscheinen der Polizisten
adäquat reagiert habe (act. 6, S. 141).
3.2.2 Gemäss
dem Abklärungsbericht des KJD vom 21. Januar 2022 entstammt B____ einer In-Vitro-Fertilisation
aus einer anonymen Samenspende. Sie wohnt bei ihrer Mutter und Grossmutter in
einer Zweizimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin teile sich ein Bett mit ihrer
Mutter, B____ schlafe in einem Babybett im selben Raum. Die Kindsmutter spreche
davon, dass sie seit der Geburt von B____ eine Verfolgung
und Verschwörung gegen ihre Familie erkenne. Dies sei auch der Auslöser für die
Anzeige vom 6. Mai 2021 gewesen. Teil der Verfolgung seien die KESB, namentlich
[...], aber auch praktisch jegliche Passanten auf der Strasse, Mitarbeiter von
Supermärkten, der Polizei, die Kinderärztin und weitere Personen. Die
Beschwerdeführerin habe zudem beschrieben, konkret auch angestarrt bis hin zu fotografiert
zu werden (act 6, S. 101). Im Rahmen der Abklärung des KJD fanden sieben
Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein von B____ und ihrer Grossmutter
im KJD sowie ein Hausbesuch statt. Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem
regelmässig mittels Mail und Telefon kommuniziert. Die Wahrnehmung der
Verfolgung sei in jedem Gespräch omnipräsent gewesen und habe die
Zusammenarbeit mit dem KJD bestimmt. Der Alltag der Familie werde ebenfalls
stark durch diese Wahrnehmung geprägt, sodass sie nur in ausgewählten
Geschäften einkaufe, mehrheitlich Zeit zuhause verbringe und kaum soziale
Kontakte habe (act. 6, S. 100 ff.). In den Gesprächen seien gewisse zwanghafte
Tendenzen ersichtlich geworden. In der Wohnung seien Schuhe und Plüschtiere
(die nicht in Gebrauch gewesen seien) in Plastikfolie eingepackt gewesen. Von
der Beschwerdeführerin gehe eine gewisse Unberechenbarkeit aus und sie zeige
eine grosse Ambivalenz in der Akzeptanz der empfohlenen Interventionen. Im
Laufe der Abklärung seien indes kleine Schritte der Öffnung erkennbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin wünsche sich auch wieder, in den Normalzustand
zurückkehren, was über einen Kita-Eintritt von B____ und ihren beruflichen
Wiedereinstieg gelingen könne. Unbestritten bestehe zwischen B____ und ihrer
Mutter ein sehr liebevoller Umgang (act. 6, S. 103). Die Mutter sei in der
Lage, B____ adäquat zu versorgen. Das Bedürfnis des Kindes nach Exploration und
zu Kontakt mit anderen Personen werde jedoch unzureichend befriedigt. Mittel-
bis langfristig werde es durch die gegebenen Umstände kaum möglich sein, den
Bedürfnissen von B____ gerecht zu werden, sie zu fordern und fördern.
Abschliessend
empfahl der KJD folgende Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____:
-
Die Beschwerdeführerin müsse dringend psychiatrisch –
psychotherapeutisch behandelt werden.
-
B____ müsse an mehreren Tagen fremdbetreut werden und Kontakt zu anderen
Kindern und Bezugspersonen aufbauen.
-
Die Familie müsse weiterhin durch eine Fachperson begleitet werden. Dies
könne zu Beginn eine Beistandsperson sein, im weiteren Verlauf wäre eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) oder eine Multisystemische Therapie
(MST) wünschenswert.
3.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin waren in Anbetracht dieser Situation zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen zur Errichtung einer
Beistandschaft erfüllt. Angesichts des hochgradig auffälligen Schreibens, das
die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 der Polizei eingereicht hatte, ist es
nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzbehörde den KJD zur Abklärung der
Situation beauftragte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Verhandlung trifft es auch nicht zu, dass die Polizei keine
Massnahmen als indiziert erachtete. Der Sozialdienst der Polizei meldete einzig
keine akute Kindeswohlgefährdung, die eine Sofortmassnahme nötig gemacht hätte.
B____ wuchs indes bis dahin weitgehend isoliert auf und wurde durch die
Wahrnehmungen der Mutter geprägt, die der Ansicht war, von verschiedenen Personen
verfolgt zu werden, weshalb sie ihre Familie abschirmte. Insgesamt wiesen
sowohl das fünfseitige Schreiben der Beschwerdeführerin als auch ihre Angaben
anlässlich der Abklärungen des KJD auf ein Wahnsystem hin, das für ein Kind
gefährlich sein kann, wenn es sich einzig zuhause aufhält. Folglich musste
sichergestellt werden, dass B____ eine Kita besuchen kann. Um eine ernsthafte
Gefährdung des Kindes durch eine mögliche psychische Störung der Mutter zu
vermeiden, war die Errichtung einer Beistandschaft daher geeignet. Zum
damaligen Zeitpunkt waren auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, womit sie
auch erforderlich war.
3.4 Inzwischen
hat sich die Situation der Familie verändert. Ab Mitte Februar 2022 wurde B____
zu 40 % in der Kita [...] betreut und befand sich die Beschwerdeführerin
auf Stellensuche. Sie konnte ab August 2022 eine Stelle zu 60% als [...] in [...]
antreten. Daneben arbeitet sie nun seit September 2022 zu 35 % in ihrem
angestammten Beruf als [...] in [...] (act. 12). Daher besucht B____ nun seit September
2022 die Kita jeden Tag. Wie der Beistand mit Schreiben vom 26. Oktober 2022
ausführt, könne B____ durch das hohe Betreuungspensum sehr von der Förderung
und den sozialen Interaktionen profitieren. Dies habe die Mutter ohne Zutun des
Beistands eigenständig aufgegleist und koordiniert (act. 9). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Kita, sondern auch ihre
Arbeitsstelle und ihre psychologische Behandlung selbst aufgegleist hat. Sie
befindet sich zurzeit beim Psychotherapeuten Dr. D____ und beim Psychiater Dr.
med. E____ in Therapie. Gemäss deren Verlaufs- und Arztbericht sei der Start
der Behandlung zunächst eher schwierig verlaufen, da die Beschwerdeführerin
aufgrund der Vorabinformation von Herrn Dr. D____ durch die KESB misstrauisch
reagiert habe. Im Verlauf habe jedoch ein therapeutisches Beziehungsbündis
aufgebaut werden können. Die Symptomatik sei sehr von Anspannung und der Angst
der Beigeladenen vor einer Umsetzung der «angedrohten» Fremdplatzierung der
Tochter geprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Verlauf der
Behandlung in den Sitzungen zunehmend entspannt, lockerer gezeigt und offen
alle Fragen angesprochen, die ihr gestellt worden seien. In den bearbeiteten
Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen psychischer Erkrankungen
aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in den
Sitzungen auch nicht durch formale oder inhaltliche Denkstörungen aufgefallen,
habe keine erhöhte Wachsamkeit oder Ablenkbarkeit gezeigt und die Stimmung habe
adäquat gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe viel Alltagsstabilität aufgebaut
(act. 12 S. 1–2). Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der
Beschwerdeführerin und der Betreuung von B____ in der Kita sind die vom KJD
empfohlenen Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____ zurzeit
erfüllt. Solange B____ die Kita besucht und damit auch Kontakt zu anderen
Kindern und Bezugspersonen erhält sowie verschiedene Möglichkeiten zur
Alltagsgestaltung kennenlernt, ist in der momentanen Situation keine Gefährdung
des Kindeswohls ersichtlich.
Allerdings ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht mit dem Beistand
zusammengewirkt hat. Gemäss dem Schreiben von C____ vom 26. Oktober habe
sie Terminangebote zum Kennenlernen sowie jegliche Kontakte via Telefon oder
E-Mail abgelehnt. Dies obwohl der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die
aufschiebende Wirkung entzogen worden war. Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund früherer Erlebnisse mit der Kindesschutzbehörde, die anscheinend
behördliche Massnahmen geprüft hatte, als die Beschwerdeführerin selbst noch
ein Kind war, kein Vertrauen in diese Behörde oder den Kinder- oder
Jugenddienst fassen kann. Aus diesem Grund lehne sie die Errichtung einer
Beistandschaft nach wie vor klar ab. Sie erklärte sich aber damit
einverstanden, dass der KJD den jeweiligen Kinderarzt bzw. die jeweilige
Kinderärztin von B____ sowie ihre Kita regelmässig kontaktiere und
Erkundigungen einhole, solange sie dabei nicht involviert würde.
3.5 Angesichts
dieser doch positiven Entwicklung der Gesamtsituation ist zu prüfen, ob die
Errichtung einer Beistandschaft noch erforderlich ist. Es muss dabei aber auch
berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung trotz
allem gewisse Auffälligkeiten zeigte. So erwähnte sie etwa, dass die KESB und
der KJD finanzielle Interessen hätten und sich ihre Klienten gezielt aufgrund deren
Einkommens und Vermögens aussuchen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3), was
doch aufhorchen lässt. Zentral ist vorliegend, einen stabilen Zustand zum Wohl
des Kindes zu bewahren. Ein gänzliches Absehen von Massnahmen zum Schutz des
Kindes scheint deshalb nicht angezeigt. B____ muss vielmehr weiterhin die Kita
besuchen, selbst wenn die Beschwerdeführerin einmal nicht mehr vollzeitlich
arbeitstätig wäre. Aus diesem Grund ist der KJD gestützt auf die nicht
abschliessende Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen,
die Betreuung von B____ in der Kita regelmässig, mindestens alle drei Monate, zu
überprüfen und abzuklären, wie es B____ geht. Bezüglich ihres Gesundheitszustands
soll der KJD auch im selben Abstand die jeweilig behandelnde Kinderärztin oder
den Kinderarzt von B____ kontaktieren. Dabei genügt es, wenn die
Beschwerdeführerin – neben erforderlichen Besuchen aufgrund von akuten Infekten
etc. – jährlich zur Kinderärztin in die Kontrolle geht. Ansonsten benötigt es
vorerst keine Mitwirkung der Beschwerdeführerin, das heisst die zuständige
Person des KJD hat die Informationen bei der Kita und der Kinderärztin ohne
Kontakt zu der Beschwerdeführerin einzuholen. Über wichtige Ergebnisse der
Kontrolle hat der KJD die Kindesschutzbehörde umgehend zu informieren. Diese
Massnahme ist bis zum 16. Februar 2024 zu befristen. Die
Beschwerdeführerin erklärte sich anlässlich der Verhandlung damit einverstanden
und unterzeichnete eine entsprechende Schweigepflichtentbindung (act. 11).
Somit ist für
die vorliegende Konstellation eine mildere Massnahme zum Schutz des Kindeswohl möglich,
sodass die Errichtung einer Beistandschaft nicht erforderlich ist. Damit
erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Beistandschaft für B____ gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB als nicht mehr verhältnismässig. Aus diesem Grund ist die
errichtete Beistandschaft aufzuheben.
4.
Demnach ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom
17. Februar 2022 aufzuheben. Unter diesen Umständen ist von einem überwiegenden
Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem hat die KESB der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der
Rechtsvertreter macht mit Eingabe vom 3. November 2022 ein Honorar von 5’080.–
(20.32 Stunden à CHF 250.–) geltend. Hinzu kommt die Dauer der
Gerichtsverhandlung von 3.5 Stunden. Unter Mitberücksichtigung der Auslagen von
CHF 119.– beläuft sich die volle Parteientschädigung damit auf CHF 6’074.–.
Davon hat die KESB der Beschwerdeführerin 2/3, das heisst CHF 4’049.30, zuzüglich
7,7 % MWST, zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar
2022 aufgehoben.
Der
KJD wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, bis zum Datum vom 16. Februar
2024 mindestens alle drei Monate Erkundigungen bei folgenden Fachpersonen und
Institutionen einzuholen:
-
Kinderarzt/Kinderärztin von B____,
-
Kita von B____.
Der Beschwerdeführerin kommt dabei keine Mitwirkungspflicht zu.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 4’049.30, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 311.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst, C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.