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Entscheid

VD.2022.63

Errichtung einer Beistandschaft

3. November 2022Deutsch17 min

(geboren am [...]), nachdem ihre Mutter, A____, am 6. Mai 2021 bei der Polizeiwache

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.63

URTEIL

vom 3. November 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Kantonspolizei Basel-Stadt informierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) über eine mögliche Gefährdung von B____

(geboren am [...]), nachdem ihre Mutter, A____, am 6. Mai 2021 bei der Polizeiwache

Clara eine Anzeige erstattet hatte. A____ habe angegeben, von verschiedenen Personen

im Auftrag der Kindesschutzbehörde verfolgt zu werden. Aufgrund der Anzeige vom

6. Mai 2021 und dem beigelegten, von A____ verfassten Schreiben ersuchte die

KESB den Sozialdienst der Polizei um einen Hausbesuch bei A____, welcher am 27.

Mai 2021 stattfand. Am 10. Juni 2021 erteilte die KESB dem Kinder- und

Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur behördlichen Abklärung der Situation. Mit

Bericht vom 21. Januar 2022 empfahl der abklärende Sozialarbeiter des KJD die

Errichtung einer Beistandschaft für B____.

Nachdem A____

das rechtliche Gehör gewährt worden war, errichtete die Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 17. Februar 2022 für B____ eine Beistandschaft und ernannte C____,

Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Der Beistand erhielt unter anderem

folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) sowohl

B____ als auch ihre Mutter in Fragen, welche B____ betreffen, mit Rat und Tat

zu unterstützen,

b) die

Mutter bei der weiteren Erziehung und Ausbildung von B____ zu unterstützen,

c) die

Betreuung von B____ in der Kita zu sichern und regelmässig zu überprüfen.

Der Beistand erhielt

mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgabe und Befugnis, die

Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute zu

koordinieren. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls

weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme

veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem sei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend

Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (für die Periode vom

17. Februar 2022 – 16. Februar 2024 bis zum 31. März 2024).

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ mit Eingaben vom 10. und 14. März 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB verlangt

dagegen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beistand reichte am 26.

Oktober 2022 ein Schreiben ein, wonach bis jetzt keine Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin gelungen sei.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. November 2022 wurden die

Beschwerdeführerin und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt.

Schliesslich gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die

Behördenvertretung zum Vortrag. Der Beistand war krankheitsbedingt abwesend. Für

die Ausführungen anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für

die Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Dispositiv

Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse

des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne

von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

1.3 Als

Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind ist die beschwerdeführende Mutter

vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Die

Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, B____s soziales Umfeld

bestehe einzig aus der Mutter und Grossmutter, welche beide unter psychischen

Problemen litten. Sie wachse isoliert auf und kenne nur die von Wahnvorstellungen

geprägte Welt ihrer Mutter. Mit der Grossmutter bestehe fast keinerlei Interaktion.

Um eine gesunde Entwicklung sicherzustellen, sei es dringend angezeigt, dass B____

mit anderen Kindern und Erwachsenen in Kontakt komme. Zwar habe sich die

Beschwerdeführerin bereit erklärt, B____ in eine Kita zu geben, regelmässig zur

Kinderärztin zu gehen und für sich Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Wegen

ihres unvorhersehbaren Verhaltens dränge sich jedoch eine Kontrolle und

Koordination durch eine Beistandsperson auf.

2.2 Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihre Tochter benötige keinen

Beistand. Sie hätte ein grosses soziales Netzwerk und das Kindswohl sei

gewährleistet. Ihre Tochter sei kerngesund. Sie habe für sie eigenständig einen

Kitaplatz gesucht, wo die Tochter seit dem 15. Februar 2022 betreut werde. Auch

sie selbst sei gesund, was ihr von ihrem Psychologen Dr. D____ und ihrem

Psychiater Dr. E____ bestätigt werde. Sie habe sich zur [...] weitergebildet.

Insgesamt basiere die Errichtung der Beistandschaft auf dem «böswilligen,

gelogenen, absichtlich gegen uns verleumdeten Bericht des Kinder- und Jugenddienstes»

sowie «auf einer Anzeige, die ja keine war, weil diese augenblicklich am selben

Tag beim Polizeiposten zurückgezogen wurde».

3.

3.1

3.1.1 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann

insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine

Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere

Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

3.1.2 Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die

Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des

Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder

sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des

zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher,

geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann

(VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier,

in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018,

Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli,

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).

Das Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu

beurteilen.

3.1.3 Bei

der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste

erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese

soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.

Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom

13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu

prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht

mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November

2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren

Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N

1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern

von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;

KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).

3.2

3.2.1 Aus

den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am

6. Mai 2021 am Claraposten der Polizei eine Anzeige erstattete, da sie sich

verfolgt gefühlt habe. Dabei gab sie ein fünfseitiges Schreiben «Anzeige gegen

die grosse Familie der ‘Basel-Stadt Strassen-Verfolger, die wahrscheinlich im

Interesse der IV-Rentner-Versicherungen/KESB, ... arbeiten’» ab, in welchem sie

Vorkommnisse dokumentierte und Namen von Personen auflistete, die sie in der

Stadt verfolgen würden (act. 6, S. 144 ff.). Aufgrund der darin erkennbaren psychischen

Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin veranlasste die KESB einen Hausbesuch

durch den Sozialdienst der Polizei. Die Beschwerdeführerin wollte dem

Sozialdienst keinen Eintritt in die Wohnung gewähren, weshalb das Gespräch vor

der Tür geführt wurde. Gemäss dem Bericht des Sozialdienstes vom 27. Mai 2021 schien

in der Wohnung alles abgedunkelt gewesen zu sein. Angesprochen auf die Anzeige,

die die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 auf dem Polizeiposten aufgegeben

habe, habe die Beschwerdeführerin mit einem aufgesetzten Lächeln erwidert, dass

sich zwischenzeitlich «alles erledigt habe und sie sich die Verfolgungen

lediglich eingebildet habe». Inzwischen sei ihr bewusst geworden, dass die

Blicke lediglich auf ihren Kleidungsstil zurückzuführen seien. Eine ärztliche

bzw. psychiatrische Begleitung sei nicht notwendig. Ferner habe sie geäussert,

dass sie die Anzeige zurückgenommen habe. Schliesslich habe sie das

wohlgenährte, halbjährige Kind geholt, das auf das Erscheinen der Polizisten

adäquat reagiert habe (act. 6, S. 141).

3.2.2 Gemäss

dem Abklärungsbericht des KJD vom 21. Januar 2022 entstammt B____ einer In-Vitro-Fertilisation

aus einer anonymen Samenspende. Sie wohnt bei ihrer Mutter und Grossmutter in

einer Zweizimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin teile sich ein Bett mit ihrer

Mutter, B____ schlafe in einem Babybett im selben Raum. Die Kindsmutter spreche

davon, dass sie seit der Geburt von B____ eine Verfolgung

und Verschwörung gegen ihre Familie erkenne. Dies sei auch der Auslöser für die

Anzeige vom 6. Mai 2021 gewesen. Teil der Verfolgung seien die KESB, namentlich

[...], aber auch praktisch jegliche Passanten auf der Strasse, Mitarbeiter von

Supermärkten, der Polizei, die Kinderärztin und weitere Personen. Die

Beschwerdeführerin habe zudem beschrieben, konkret auch angestarrt bis hin zu fotografiert

zu werden (act 6, S. 101). Im Rahmen der Abklärung des KJD fanden sieben

Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein von B____ und ihrer Grossmutter

im KJD sowie ein Hausbesuch statt. Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem

regelmässig mittels Mail und Telefon kommuniziert. Die Wahrnehmung der

Verfolgung sei in jedem Gespräch omnipräsent gewesen und habe die

Zusammenarbeit mit dem KJD bestimmt. Der Alltag der Familie werde ebenfalls

stark durch diese Wahrnehmung geprägt, sodass sie nur in ausgewählten

Geschäften einkaufe, mehrheitlich Zeit zuhause verbringe und kaum soziale

Kontakte habe (act. 6, S. 100 ff.). In den Gesprächen seien gewisse zwanghafte

Tendenzen ersichtlich geworden. In der Wohnung seien Schuhe und Plüschtiere

(die nicht in Gebrauch gewesen seien) in Plastikfolie eingepackt gewesen. Von

der Beschwerdeführerin gehe eine gewisse Unberechenbarkeit aus und sie zeige

eine grosse Ambivalenz in der Akzeptanz der empfohlenen Interventionen. Im

Laufe der Abklärung seien indes kleine Schritte der Öffnung erkennbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin wünsche sich auch wieder, in den Normalzustand

zurückkehren, was über einen Kita-Eintritt von B____ und ihren beruflichen

Wiedereinstieg gelingen könne. Unbestritten bestehe zwischen B____ und ihrer

Mutter ein sehr liebevoller Umgang (act. 6, S. 103). Die Mutter sei in der

Lage, B____ adäquat zu versorgen. Das Bedürfnis des Kindes nach Exploration und

zu Kontakt mit anderen Personen werde jedoch unzureichend befriedigt. Mittel-

bis langfristig werde es durch die gegebenen Umstände kaum möglich sein, den

Bedürfnissen von B____ gerecht zu werden, sie zu fordern und fördern.

Abschliessend

empfahl der KJD folgende Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____:

-

Die Beschwerdeführerin müsse dringend psychiatrisch –

psychotherapeutisch behandelt werden.

-

B____ müsse an mehreren Tagen fremdbetreut werden und Kontakt zu anderen

Kindern und Bezugspersonen aufbauen.

-

Die Familie müsse weiterhin durch eine Fachperson begleitet werden. Dies

könne zu Beginn eine Beistandsperson sein, im weiteren Verlauf wäre eine

Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) oder eine Multisystemische Therapie

(MST) wünschenswert.

3.3 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin waren in Anbetracht dieser Situation zum

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen zur Errichtung einer

Beistandschaft erfüllt. Angesichts des hochgradig auffälligen Schreibens, das

die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 der Polizei eingereicht hatte, ist es

nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzbehörde den KJD zur Abklärung der

Situation beauftragte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

anlässlich der Verhandlung trifft es auch nicht zu, dass die Polizei keine

Massnahmen als indiziert erachtete. Der Sozialdienst der Polizei meldete einzig

keine akute Kindeswohlgefährdung, die eine Sofortmassnahme nötig gemacht hätte.

B____ wuchs indes bis dahin weitgehend isoliert auf und wurde durch die

Wahrnehmungen der Mutter geprägt, die der Ansicht war, von verschiedenen Personen

verfolgt zu werden, weshalb sie ihre Familie abschirmte. Insgesamt wiesen

sowohl das fünfseitige Schreiben der Beschwerdeführerin als auch ihre Angaben

anlässlich der Abklärungen des KJD auf ein Wahnsystem hin, das für ein Kind

gefährlich sein kann, wenn es sich einzig zuhause aufhält. Folglich musste

sichergestellt werden, dass B____ eine Kita besuchen kann. Um eine ernsthafte

Gefährdung des Kindes durch eine mögliche psychische Störung der Mutter zu

vermeiden, war die Errichtung einer Beistandschaft daher geeignet. Zum

damaligen Zeitpunkt waren auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, womit sie

auch erforderlich war.

3.4 Inzwischen

hat sich die Situation der Familie verändert. Ab Mitte Februar 2022 wurde B____

zu 40 % in der Kita [...] betreut und befand sich die Beschwerdeführerin

auf Stellensuche. Sie konnte ab August 2022 eine Stelle zu 60% als [...] in [...]

antreten. Daneben arbeitet sie nun seit September 2022 zu 35 % in ihrem

angestammten Beruf als [...] in [...] (act. 12). Daher besucht B____ nun seit September

2022 die Kita jeden Tag. Wie der Beistand mit Schreiben vom 26. Oktober 2022

ausführt, könne B____ durch das hohe Betreuungspensum sehr von der Förderung

und den sozialen Interaktionen profitieren. Dies habe die Mutter ohne Zutun des

Beistands eigenständig aufgegleist und koordiniert (act. 9). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Kita, sondern auch ihre

Arbeitsstelle und ihre psychologische Behandlung selbst aufgegleist hat. Sie

befindet sich zurzeit beim Psychotherapeuten Dr. D____ und beim Psychiater Dr.

med. E____ in Therapie. Gemäss deren Verlaufs- und Arztbericht sei der Start

der Behandlung zunächst eher schwierig verlaufen, da die Beschwerdeführerin

aufgrund der Vorabinformation von Herrn Dr. D____ durch die KESB misstrauisch

reagiert habe. Im Verlauf habe jedoch ein therapeutisches Beziehungsbündis

aufgebaut werden können. Die Symptomatik sei sehr von Anspannung und der Angst

der Beigeladenen vor einer Umsetzung der «angedrohten» Fremdplatzierung der

Tochter geprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Verlauf der

Behandlung in den Sitzungen zunehmend entspannt, lockerer gezeigt und offen

alle Fragen angesprochen, die ihr gestellt worden seien. In den bearbeiteten

Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen psychischer Erkrankungen

aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in den

Sitzungen auch nicht durch formale oder inhaltliche Denkstörungen aufgefallen,

habe keine erhöhte Wachsamkeit oder Ablenkbarkeit gezeigt und die Stimmung habe

adäquat gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe viel Alltagsstabilität aufgebaut

(act. 12 S. 1–2). Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der

Beschwerdeführerin und der Betreuung von B____ in der Kita sind die vom KJD

empfohlenen Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____ zurzeit

erfüllt. Solange B____ die Kita besucht und damit auch Kontakt zu anderen

Kindern und Bezugspersonen erhält sowie verschiedene Möglichkeiten zur

Alltagsgestaltung kennenlernt, ist in der momentanen Situation keine Gefährdung

des Kindeswohls ersichtlich.

Allerdings ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht mit dem Beistand

zusammengewirkt hat. Gemäss dem Schreiben von C____ vom 26. Oktober habe

sie Terminangebote zum Kennenlernen sowie jegliche Kontakte via Telefon oder

E-Mail abgelehnt. Dies obwohl der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die

aufschiebende Wirkung entzogen worden war. Anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund früherer Erlebnisse mit der Kindesschutzbehörde, die anscheinend

behördliche Massnahmen geprüft hatte, als die Beschwerdeführerin selbst noch

ein Kind war, kein Vertrauen in diese Behörde oder den Kinder- oder

Jugenddienst fassen kann. Aus diesem Grund lehne sie die Errichtung einer

Beistandschaft nach wie vor klar ab. Sie erklärte sich aber damit

einverstanden, dass der KJD den jeweiligen Kinderarzt bzw. die jeweilige

Kinderärztin von B____ sowie ihre Kita regelmässig kontaktiere und

Erkundigungen einhole, solange sie dabei nicht involviert würde.

3.5 Angesichts

dieser doch positiven Entwicklung der Gesamtsituation ist zu prüfen, ob die

Errichtung einer Beistandschaft noch erforderlich ist. Es muss dabei aber auch

berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung trotz

allem gewisse Auffälligkeiten zeigte. So erwähnte sie etwa, dass die KESB und

der KJD finanzielle Interessen hätten und sich ihre Klienten gezielt aufgrund deren

Einkommens und Vermögens aussuchen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3), was

doch aufhorchen lässt. Zentral ist vorliegend, einen stabilen Zustand zum Wohl

des Kindes zu bewahren. Ein gänzliches Absehen von Massnahmen zum Schutz des

Kindes scheint deshalb nicht angezeigt. B____ muss vielmehr weiterhin die Kita

besuchen, selbst wenn die Beschwerdeführerin einmal nicht mehr vollzeitlich

arbeitstätig wäre. Aus diesem Grund ist der KJD gestützt auf die nicht

abschliessende Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen,

die Betreuung von B____ in der Kita regelmässig, mindestens alle drei Monate, zu

überprüfen und abzuklären, wie es B____ geht. Bezüglich ihres Gesundheitszustands

soll der KJD auch im selben Abstand die jeweilig behandelnde Kinderärztin oder

den Kinderarzt von B____ kontaktieren. Dabei genügt es, wenn die

Beschwerdeführerin – neben erforderlichen Besuchen aufgrund von akuten Infekten

etc. – jährlich zur Kinderärztin in die Kontrolle geht. Ansonsten benötigt es

vorerst keine Mitwirkung der Beschwerdeführerin, das heisst die zuständige

Person des KJD hat die Informationen bei der Kita und der Kinderärztin ohne

Kontakt zu der Beschwerdeführerin einzuholen. Über wichtige Ergebnisse der

Kontrolle hat der KJD die Kindesschutzbehörde umgehend zu informieren. Diese

Massnahme ist bis zum 16. Februar 2024 zu befristen. Die

Beschwerdeführerin erklärte sich anlässlich der Verhandlung damit einverstanden

und unterzeichnete eine entsprechende Schweigepflichtentbindung (act. 11).

Somit ist für

die vorliegende Konstellation eine mildere Massnahme zum Schutz des Kindeswohl möglich,

sodass die Errichtung einer Beistandschaft nicht erforderlich ist. Damit

erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Beistandschaft für B____ gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB als nicht mehr verhältnismässig. Aus diesem Grund ist die

errichtete Beistandschaft aufzuheben.

4.

Demnach ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom

17. Februar 2022 aufzuheben. Unter diesen Umständen ist von einem überwiegenden

Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem hat die KESB der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der

Rechtsvertreter macht mit Eingabe vom 3. November 2022 ein Honorar von 5’080.–

(20.32 Stunden à CHF 250.–) geltend. Hinzu kommt die Dauer der

Gerichtsverhandlung von 3.5 Stunden. Unter Mitberücksichtigung der Auslagen von

CHF 119.– beläuft sich die volle Parteientschädigung damit auf CHF 6’074.–.

Davon hat die KESB der Beschwerdeführerin 2/3, das heisst CHF 4’049.30, zuzüglich

7,7 % MWST, zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar

2022 aufgehoben.

Der

KJD wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, bis zum Datum vom 16. Februar

2024 mindestens alle drei Monate Erkundigungen bei folgenden Fachpersonen und

Institutionen einzuholen:

-

Kinderarzt/Kinderärztin von B____,

-

Kita von B____.

Der Beschwerdeführerin kommt dabei keine Mitwirkungspflicht zu.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 4’049.30, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 311.80, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst, C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.