VD.2022.66
Akteneinsicht
12. Dezember 2022Deutsch16 min
BdM) und ersuchte darum, die Aufenthaltsbewilligung von C____ (Beigeladener), ihres
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.66
URTEIL
vom 12. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten
durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse
6, 4051 Basel
C____
Beigeladener
[...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember
2021
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wandte sich B____
(Rekurrentin), geboren am [...], mit einer persönlichen Stellungnahme an den
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich
BdM) und ersuchte darum, die Aufenthaltsbewilligung von C____ (Beigeladener), ihres
früheren Ehemanns und Vaters des gemeinsamen Sohnes A____, geboren am [...] (Rekurrent),
erneut zu prüfen und zu widerrufen. Der Bereich BdM teilte der Rekurrentin mit
Schreiben vom 13. Mai 2019 mit, dass der Fall überprüft werde, weitere Auskünfte
über das laufende Verfahren aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
erteilt werden könnten.
Mit Schreiben vom 22. März 2020 unterrichtete die Rekurrentin
den Bereich BdM erneut, dass der Beigeladene aufgrund des ausländerrechtlichen
Verfahrens wieder Interesse an einem Kontakt zum gemeinsamen Sohne zeige und
sie deshalb durch den Kinder- und Jugenddienst gezwungen würde, an Abklärungen
teilzunehmen. Dies wirke sich negativ auf die Gesundheit und die schulische
Leistung ihres Kindes aus. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Rekurrentin
gegenüber dem Bereich BdM zu den Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes in
dieser Sache Stellung. Schliesslich ersuchte sie, vertreten durch [...],
Advokat, den Bereich BdM mit Schreiben vom 25. Januar 2021 um Zustellung aller
Akten im Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren des Beigeladenen. Mit
Antwortmail vom 4. Februar 2021 teilte der Bereich BdM dem Vertreter mit, dass
seine Mandantin sowie deren Sohn nicht über ein Akteneinsichtsrecht verfügten.
Auf Gesuch vom 8. Februar 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigerte
der Bereich BdM der Rekurrentin die Einsicht in die Akten ihres früheren
Ehemannes. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten und
der Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an den
Regierungsrat, welchen sie, nunmehr vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit
Eingabe vom 27. Februar 2022 begründeten. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 16. März 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt
zum Entscheid.
Auf den vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hin
erhobenen Kostenvorschuss für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragten
die Rekurrierenden mit Eingabe vom 31. März 2022 die Bewilligung der Zahlung in
vier Raten zu je CHF 225.–. Mit Verfügung vom 5. April 2022 gestattete der
Instruktionsrichter den Rekurrierenden daraufhin, den Kostenvorschuss gemäss
Verfügung vom 23. März 2022 in vier monatlichen Raten zu je CHF 225.– per 19.
April, 17. Mai, 14. Juni und 12. Juli 2022 zu bezahlen. Nach erfolgter Leistung
von zwei Raten holte der Instruktionsrichter beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement sowie beim Beigeladenen Vernehmlassungen ein. Das
Departement beantragte dabei mit Eingabe vom 15. Juni 2022 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Am 20. Juli 2022 teilte der Instruktionsrichter den
Rekurrierenden mit, dass sie die vierte und somit letzte Rate von CHF 225.–
nicht innert Frist geleistet hätten und Gelegenheit zur fakultativen
Stellungnahme innert Frist bis zum 5. August 2022 erhielten. Auf die entsprechende
instruktionsrichterliche Aufforderung hin erläuterte der Vertreter der
Rekurrierenden dem Gericht, dass der 19. Juli 2022 mit Schreiben des
Verwaltungsgerichts vom 24. März 2022 als Fälligkeitsdatum der letzten
Rate bezeichnet worden sei. Darauf sind sie vom Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 2. August 2022 in die gemäss der Verfügung vom 5. April 2022
verpasste Frist zur Leistung der vierten Rate des Kostenvorschusses wiedereingesetzt
worden.
Innert erstreckter Frist beantragte auch der Beigeladene mit
Eingabe vom 2. August 2022 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu
haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 5. September 2022 replicando
geäussert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 16. März 2022 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da bei
einer Mehrheit von Rekurrierenden für das Eintreten auf einen Rekurs
praxisgemäss die Legitimation mindestens einer rekurrierenden Person genügt,
kann offen bleiben, ob vorliegend auch die Rekurrentin die Voraussetzungen einer
sowohl formellen wie auch materiellen Beschwerde für die Rekurserhebung erfüllt
(vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.2 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, S. 291; vgl. auch
BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1).
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
Dispositiv
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE
VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016
E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar
2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das
Einsichtsgesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2021 in die Akten des
ausländerrechtlichen Verfahrens seines Vaters.
2.1 Zur Begründung der Verweigerung der
Akteneinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent nicht Partei im
ausländerrechtlichen Verfahren seines Vaters sei. Parteistellung mit Anspruch
auf Akteneinsicht könne ihm folglich nur dann zukommen, wenn er eine
Drittperson mit eigenen Interessen sowie eigenen Verfahrensrechten und
-pflichten im ausländerrechtlichen Verfahren sei. Dabei vermöge das blosse
Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses für sich alleine noch kein eigenes
Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren zu begründen. Im vorliegenden Fall
lebten die Eltern des Rekurrenten im Zeitpunkt seiner Geburt am [...] bereits
seit rund einem halben Jahr gerichtlich getrennt. Damals habe ein
Annährungsverbot des Vaters gegenüber der Mutter des Rekurrenten bestanden. Nachdem
der Rekurrent seinen Vater zunächst sporadisch unter Aufsicht habe treffen
können, fänden seit März 2012 auf Initiative der Kindsmutter und Rekurrentin
keine Besuche mehr statt und habe sich die Durchsetzung des Besuchsrechts des
Vaters als aussichtslos herausgestellt. Zwischen dem Rekurrenten und seinem
Vater bestehe daher seit mindestens zehn Jahren keine Beziehung mehr. Sie seien
sich Fremde und die Verwandtschaft bestehe daher einzig auf dem Papier. Daraus folge,
dass der Rekurrent kein eigenes Interesse an der Frage habe, ob sein Vater weiterhin
in der Schweiz leben dürfe oder in seine Heimat zurückkehren müsse; dies gelte namentlich
in Bezug auf die Alimente. Der Rekurrent könne auch aus Art. 12 Abs. 2 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), wonach Kindern die
Gelegenheit gegeben wird, in allen sie berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden, kein Recht auf Akteneinsicht ableiten. Es sei fraglich, ob er
vom ausländerrechtlichen Verfahren des Vaters überhaupt berührt sei, nachdem
kein tatsächliches Beziehungsverhältnis zwischen den beiden mehr bestehe, wie
sich auch ohne seine Befragung aus den Akten unmissverständlich ergebe. Seine
Mutter habe zwar unaufgefordert mehrere Eingaben gemacht. Diese begründeten
aber ebenfalls keine Verfahrensrechte.
Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent
durch das ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht in seiner
Rechtsstellung betroffen sei. Da er Schweizer Staatsangehöriger sei, habe der
ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus seines Vaters keinerlei Auswirkung auf
ihn. Es fehle auch ein schutzwürdiges Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren
seines Vaters, sei doch mangels gelebter Beziehung nicht ersichtlich, welchen
materiellen oder ideellen Nachteil er je nach Ausgang des ausländerrechtlichen
Verfahrens erleiden könnte. Er habe einen solchen dann auch nicht
substantiiert. Ein schutzwürdiges Interesse folge auch nicht aus dem Umstand, dass
die Zahlung von Unterhalt bei einer allfälligen Wegweisung des Vaters aus der
Schweiz eventuell erschwert werden könnte. Gemäss der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts begründe eine potentielle finanzielle Entlastung keine
ausreichende Nähe zum Streitgegenstand, sondern bloss eine mittelbare
Betroffenheit (vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 499, m.w.H.). Dasselbe müsse auch für eine potentielle finanzielle Belastung
gelten. Zudem bestehe ein grenzüberschreitendes Alimenteninkasso, Anlaufstelle sei
die «Zentralbehörde internationale Alimentensachen», sodass der
Unterhaltsanspruch auch bei einer allfälligen Wegweisung durchgesetzt werden
könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung
durch das Amt für Sozialbeiträge. Der Rekurrent werde daher durch das
ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht stärker betroffen als ein
beliebiger Dritter. Seine Situation werde vom Ausgang des ausländerrechtlichen
Verfahrens seines Vaters nicht in relevanter Weise beeinflusst. Somit sei der
Rekurrent auch nicht in einem schutzwürdigen Interesse betroffen, weshalb ihm auch
aus diesem Grund kein Akteneinsichtsrecht zukomme.
2.2 Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der
Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt
nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert,
gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle
er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der
Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen
räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine
dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei
Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der
Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem
Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern
wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und
nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem
Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten
darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen
ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine
Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die
negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis
eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz
hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als
Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten
voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen
Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne.
Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen
Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden.
Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich
wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.
2.3 Das Organisationsgesetz gewährleistet das
Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren. Es verweist dabei auf die
grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, ohne dessen Gehalt näher zu regeln
(vgl. § 38 Abs. 2 OG). Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht dient den
Verfahrensparteien zur Orientierung über alle für das Verfahren wesentlichen
Unterlagen und ist insoweit Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung
ihres Äusserungsrechts (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 331; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 493). Das baselstädtische Verwaltungsverfahrensrecht konkretisiert
den Begriff der Verfahrenspartei selber nicht. Partei ist aber, wer mit eigenen
Interessen und eigenen Verfahrensrechten und -pflichten an einem Verfahren
beteiligt ist (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 106).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist Partei, wer durch einen
Entscheid in seinen Rechten oder Pflichten berührt werden soll oder wer dagegen
Rechtsmittel einlegen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 443).
Vorliegend zielt das migrationsrechtliche Verfahren des
Beigeladenen nicht auf die Gestaltung des Aufenthaltsrechts der Rekurrierenden.
Es stellt sich daher allein die Frage, ob sie durch den Verfahrensausgang als
Drittbetroffene reflexartig in schutzwürdigen Interessen betroffen sein können
(Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 578). Ein schutzwürdiges Interesse
kann zwar rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem
übereinzustimmen, welches durch das im jeweiligen Verfahren anzuwendende Recht geschützt
wird. Voraussetzung für ein genügendes schutzwürdiges Interesse ist aber, dass
eine Person eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache aufweist und in
diesem Sinne aus dem Ausgang des Verfahrens einen praktischen Nutzen ziehen
kann. Es muss deren Situation durch das Verfahren in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,
einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid
mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse genügt dagegen zur Begründung eines schutzwürdigen
Interesses und damit zur Begründung der Parteistellung im Verfahren nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282, 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; BGer 1C_762/2010 vom 2.
Februar 2011 E. 4.1 und 4.3.2; Marantelli/Huber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 6 N 16).
2.4 Der Ausgang des migrationsrechtlichen
Verfahrens des Beigeladenen tangiert den Aufenthaltsstatus der Rekurrierenden
aufgrund ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit in keiner Weise. Sie werden daher
durch jenes Verfahren in ihren Rechten nicht tangiert. Sie machen im
vorliegenden Verfahren denn auch bloss ein tatsächliches Interesse am Ausgang
dieses Verfahrens geltend. Sie legen dabei zwar ihr Interesse an einer
Wegweisung des Vaters des Rekurrenten dar. Sie machen aber nicht geltend, in
welchen Rechten und Pflichten sie durch den Ausgang seines
migrationsrechtlichen Verfahren selber unmittelbar betroffen sind. Im
vorinstanzlichen Verfahren begründeten die Rekurrierenden die Parteistellung
des Rekurrenten damit, dass dessen Verhältnis zu seinem Vater Gegenstand des
ausländerrechtlichen Verfahrens sei. Dies mag in anderen migrationsrechtlichen
Verfahren bei Nachkommen einer betroffenen ausländischen Person zutreffen, wenn
diese in affektiver Hinsicht eine echte, gelebte Beziehung pflegen. Dies ist
vorliegend seit rund zehn Jahren aber gerade nicht der Fall. Die Verwandtschaft
allein genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der
Verfahrensbeteiligung zu begründen.
Erstmals im vorliegenden Verfahren machen die Rekurrierenden
nun geltend, dass ihnen der Beigeladene im Falle einer Verlängerung seines
Aufenthaltsrechts weiterhin nachstellen könne. Diesbezüglich ist den Erwägungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu folgen, dass sie sich dagegen mit
anderen rechtlichen Instrumenten wie einem Kontakt- und/oder Rayonverbot
behelfen könnten. Besteht damit die Möglichkeit für die Interessierten, den
angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu
erreichen, so fehlt ihnen insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der
Teilnahme am migrationsrechtlichen Verfahren des Beigeladenen (BGE 139 II 279
E. 2.3 S. 283 m.H. auf 132 II 250 E. 4.4 S. 255).
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Rekurrierenden zu der von ihnen geltend gemachten Gefahrenabwehr als
Verfahrensbeteiligte Einsicht in die Verfahrensakte benötigen sollten. Gemäss
dem angefochtenen Entscheid gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass
zwischen dem Rekurrenten und seinem Vater seit rund zehn Jahren kein Kontakt
mehr besteht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beigeladene in seinem
ausländerrechtlichen Verfahren seine Vaterrolle insoweit wahrheitswidrig
darstellen können sollte. Weiter kann den Akten des migrationsrechtlichen
Verfahrens entnommen werden, dass die Rekurrierenden mit eigenen Eingaben ihre
Sicht der Dinge den zuständigen Behörden haben zur Kenntnis bringen können (vgl.
Aktenauszug B____, act. 12/2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie
diesbezüglich weiterer Einsicht in die Akten des migrationsrechtlichen
Verfahrens des Beigeladenen bedürften.
Schliesslich leiten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs keine
Ansprüche mehr aus einer unterhaltsrechtlichen Beziehung mit dem Beigeladenen
ab, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es kommt ihnen daher keine
Parteistellung im Verfahren des Beigeladenen und somit kein verfahrensbedingter
Akteneinsichtsanspruch zu.
2.5 Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung
zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu,
wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines
hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein
solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann,
in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54).
Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht
machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen
Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch
begründen.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 900.– sowie ihre eigenen Vertretungskosten. Der anwaltlich vertretene
Beigeladene hat mit seiner Vernehmlassung keinen Kostenantrag gestellt, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zulasten der Rekurrierenden zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladener
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.