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Entscheid

VD.2022.66

Akteneinsicht

12. Dezember 2022Deutsch16 min

BdM) und ersuchte darum, die Aufenthaltsbewilligung von C____ (Beigeladener), ihres

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.66

URTEIL

vom 12. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten

durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse

6, 4051 Basel

C____

Beigeladener

[...]

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember

2021

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wandte sich B____

(Rekurrentin), geboren am [...], mit einer persönlichen Stellungnahme an den

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich

BdM) und ersuchte darum, die Aufenthaltsbewilligung von C____ (Beigeladener), ihres

früheren Ehemanns und Vaters des gemeinsamen Sohnes A____, geboren am [...] (Rekurrent),

erneut zu prüfen und zu widerrufen. Der Bereich BdM teilte der Rekurrentin mit

Schreiben vom 13. Mai 2019 mit, dass der Fall überprüft werde, weitere Auskünfte

über das laufende Verfahren aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht

erteilt werden könnten.

Mit Schreiben vom 22. März 2020 unterrichtete die Rekurrentin

den Bereich BdM erneut, dass der Beigeladene aufgrund des ausländerrechtlichen

Verfahrens wieder Interesse an einem Kontakt zum gemeinsamen Sohne zeige und

sie deshalb durch den Kinder- und Jugenddienst gezwungen würde, an Abklärungen

teilzunehmen. Dies wirke sich negativ auf die Gesundheit und die schulische

Leistung ihres Kindes aus. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Rekurrentin

gegenüber dem Bereich BdM zu den Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes in

dieser Sache Stellung. Schliesslich ersuchte sie, vertreten durch [...],

Advokat, den Bereich BdM mit Schreiben vom 25. Januar 2021 um Zustellung aller

Akten im Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren des Beigeladenen. Mit

Antwortmail vom 4. Februar 2021 teilte der Bereich BdM dem Vertreter mit, dass

seine Mandantin sowie deren Sohn nicht über ein Akteneinsichtsrecht verfügten.

Auf Gesuch vom 8. Februar 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigerte

der Bereich BdM der Rekurrentin die Einsicht in die Akten ihres früheren

Ehemannes. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten und

der Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an den

Regierungsrat, welchen sie, nunmehr vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit

Eingabe vom 27. Februar 2022 begründeten. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 16. März 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt

zum Entscheid.

Auf den vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hin

erhobenen Kostenvorschuss für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragten

die Rekurrierenden mit Eingabe vom 31. März 2022 die Bewilligung der Zahlung in

vier Raten zu je CHF 225.–. Mit Verfügung vom 5. April 2022 gestattete der

Instruktionsrichter den Rekurrierenden daraufhin, den Kostenvorschuss gemäss

Verfügung vom 23. März 2022 in vier monatlichen Raten zu je CHF 225.– per 19.

April, 17. Mai, 14. Juni und 12. Juli 2022 zu bezahlen. Nach erfolgter Leistung

von zwei Raten holte der Instruktionsrichter beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement sowie beim Beigeladenen Vernehmlassungen ein. Das

Departement beantragte dabei mit Eingabe vom 15. Juni 2022 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Am 20. Juli 2022 teilte der Instruktionsrichter den

Rekurrierenden mit, dass sie die vierte und somit letzte Rate von CHF 225.–

nicht innert Frist geleistet hätten und Gelegenheit zur fakultativen

Stellungnahme innert Frist bis zum 5. August 2022 erhielten. Auf die entsprechende

instruktionsrichterliche Aufforderung hin erläuterte der Vertreter der

Rekurrierenden dem Gericht, dass der 19. Juli 2022 mit Schreiben des

Verwaltungsgerichts vom 24. März 2022 als Fälligkeitsdatum der letzten

Rate bezeichnet worden sei. Darauf sind sie vom Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 2. August 2022 in die gemäss der Verfügung vom 5. April 2022

verpasste Frist zur Leistung der vierten Rate des Kostenvorschusses wiedereingesetzt

worden.

Innert erstreckter Frist beantragte auch der Beigeladene mit

Eingabe vom 2. August 2022 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu

haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 5. September 2022 replicando

geäussert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der vor­instanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 16. März 2022 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da bei

einer Mehrheit von Rekurrierenden für das Eintreten auf einen Rekurs

praxisgemäss die Legitimation mindestens einer rekurrierenden Person genügt,

kann offen bleiben, ob vorliegend auch die Rekurrentin die Voraussetzungen einer

sowohl formellen wie auch materiellen Beschwerde für die Rekurserhebung erfüllt

(vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.2 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, S. 291; vgl. auch

BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1).

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und

begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der

Dispositiv

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE

VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016

E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013

E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar

2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren

Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das

Einsichtsgesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2021 in die Akten des

ausländerrechtlichen Verfahrens seines Vaters.

2.1 Zur Begründung der Verweigerung der

Akteneinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent nicht Partei im

ausländerrechtlichen Verfahren seines Vaters sei. Parteistellung mit Anspruch

auf Akteneinsicht könne ihm folglich nur dann zukommen, wenn er eine

Drittperson mit eigenen Interessen sowie eigenen Verfahrensrechten und

-pflichten im ausländerrechtlichen Verfahren sei. Dabei vermöge das blosse

Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses für sich alleine noch kein eigenes

Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren zu begründen. Im vorliegenden Fall

lebten die Eltern des Rekurrenten im Zeitpunkt seiner Geburt am [...] bereits

seit rund einem halben Jahr gerichtlich getrennt. Damals habe ein

Annährungsverbot des Vaters gegenüber der Mutter des Rekurrenten bestanden. Nachdem

der Rekurrent seinen Vater zunächst sporadisch unter Aufsicht habe treffen

können, fänden seit März 2012 auf Initiative der Kindsmutter und Rekurrentin

keine Besuche mehr statt und habe sich die Durchsetzung des Besuchsrechts des

Vaters als aussichtslos herausgestellt. Zwischen dem Rekurrenten und seinem

Vater bestehe daher seit mindestens zehn Jahren keine Beziehung mehr. Sie seien

sich Fremde und die Verwandtschaft bestehe daher einzig auf dem Papier. Daraus folge,

dass der Rekurrent kein eigenes Interesse an der Frage habe, ob sein Vater weiterhin

in der Schweiz leben dürfe oder in seine Heimat zurückkehren müsse; dies gelte namentlich

in Bezug auf die Alimente. Der Rekurrent könne auch aus Art. 12 Abs. 2 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), wonach Kindern die

Gelegenheit gegeben wird, in allen sie berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden, kein Recht auf Akteneinsicht ableiten. Es sei fraglich, ob er

vom ausländerrechtlichen Verfahren des Vaters überhaupt berührt sei, nachdem

kein tatsächliches Beziehungsverhältnis zwischen den beiden mehr bestehe, wie

sich auch ohne seine Befragung aus den Akten unmissverständlich ergebe. Seine

Mutter habe zwar unaufgefordert mehrere Eingaben gemacht. Diese begründeten

aber ebenfalls keine Verfahrensrechte.

Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent

durch das ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht in seiner

Rechtsstellung betroffen sei. Da er Schweizer Staatsangehöriger sei, habe der

ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus seines Vaters keinerlei Auswirkung auf

ihn. Es fehle auch ein schutzwürdiges Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren

seines Vaters, sei doch mangels gelebter Beziehung nicht ersichtlich, welchen

materiellen oder ideellen Nachteil er je nach Ausgang des ausländerrechtlichen

Verfahrens erleiden könnte. Er habe einen solchen dann auch nicht

substantiiert. Ein schutzwürdiges Interesse folge auch nicht aus dem Umstand, dass

die Zahlung von Unterhalt bei einer allfälligen Wegweisung des Vaters aus der

Schweiz eventuell erschwert werden könnte. Gemäss der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts begründe eine potentielle finanzielle Entlastung keine

ausreichende Nähe zum Streitgegenstand, sondern bloss eine mittelbare

Betroffenheit (vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 499, m.w.H.). Dasselbe müsse auch für eine potentielle finanzielle Belastung

gelten. Zudem bestehe ein grenzüberschreitendes Alimenteninkasso, Anlaufstelle sei

die «Zentralbehörde internationale Alimentensachen», sodass der

Unterhaltsanspruch auch bei einer allfälligen Wegweisung durchgesetzt werden

könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung

durch das Amt für Sozialbeiträge. Der Rekurrent werde daher durch das

ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht stärker betroffen als ein

beliebiger Dritter. Seine Situation werde vom Ausgang des ausländerrechtlichen

Verfahrens seines Vaters nicht in relevanter Weise beeinflusst. Somit sei der

Rekurrent auch nicht in einem schutzwürdigen Interesse betroffen, weshalb ihm auch

aus diesem Grund kein Akteneinsichtsrecht zukomme.

2.2 Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der

Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt

nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert,

gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle

er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der

Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen

räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine

dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei

Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der

Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem

Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern

wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und

nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem

Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten

darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen

ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine

Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die

negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis

eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz

hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als

Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten

voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen

Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne.

Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen

Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden.

Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich

wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.

2.3 Das Organisationsgesetz gewährleistet das

Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren. Es verweist dabei auf die

grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, ohne dessen Gehalt näher zu regeln

(vgl. § 38 Abs. 2 OG). Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht dient den

Verfahrensparteien zur Orientierung über alle für das Verfahren wesentlichen

Unterlagen und ist insoweit Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung

ihres Äusserungsrechts (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 331; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, Rz. 493). Das baselstädtische Verwaltungsverfahrensrecht konkretisiert

den Begriff der Verfahrenspartei selber nicht. Partei ist aber, wer mit eigenen

Interessen und eigenen Verfahrensrechten und -pflichten an einem Verfahren

beteiligt ist (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekurs­verfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 106).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist Partei, wer durch einen

Entscheid in seinen Rechten oder Pflichten berührt werden soll oder wer dagegen

Rechtsmittel einlegen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., Rz. 443).

Vorliegend zielt das migrationsrechtliche Verfahren des

Beigeladenen nicht auf die Gestaltung des Aufenthaltsrechts der Rekurrierenden.

Es stellt sich daher allein die Frage, ob sie durch den Verfahrensausgang als

Drittbetroffene reflexartig in schutzwürdigen Interessen betroffen sein können

(Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 578). Ein schutzwürdiges Interesse

kann zwar rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem

übereinzustimmen, welches durch das im jeweiligen Verfahren anzuwendende Recht geschützt

wird. Voraussetzung für ein genügendes schutzwürdiges Interesse ist aber, dass

eine Person eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache aufweist und in

diesem Sinne aus dem Ausgang des Verfahrens einen praktischen Nutzen ziehen

kann. Es muss deren Situation durch das Verfahren in relevanter Weise

beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,

einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid

mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse genügt dagegen zur Begründung eines schutzwürdigen

Interesses und damit zur Begründung der Parteistellung im Verfahren nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282, 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; BGer 1C_762/2010 vom 2.

Februar 2011 E. 4.1 und 4.3.2; Marantelli/Huber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 6 N 16).

2.4 Der Ausgang des migrationsrechtlichen

Verfahrens des Beigeladenen tangiert den Aufenthaltsstatus der Rekurrierenden

aufgrund ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit in keiner Weise. Sie werden daher

durch jenes Verfahren in ihren Rechten nicht tangiert. Sie machen im

vorliegenden Verfahren denn auch bloss ein tatsächliches Interesse am Ausgang

dieses Verfahrens geltend. Sie legen dabei zwar ihr Interesse an einer

Wegweisung des Vaters des Rekurrenten dar. Sie machen aber nicht geltend, in

welchen Rechten und Pflichten sie durch den Ausgang seines

migrationsrechtlichen Verfahren selber unmittelbar betroffen sind. Im

vorinstanzlichen Verfahren begründeten die Rekurrierenden die Parteistellung

des Rekurrenten damit, dass dessen Verhältnis zu seinem Vater Gegenstand des

ausländerrechtlichen Verfahrens sei. Dies mag in anderen migrationsrechtlichen

Verfahren bei Nachkommen einer betroffenen ausländischen Person zutreffen, wenn

diese in affektiver Hinsicht eine echte, gelebte Beziehung pflegen. Dies ist

vorliegend seit rund zehn Jahren aber gerade nicht der Fall. Die Verwandtschaft

allein genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der

Verfahrensbeteiligung zu begründen.

Erstmals im vorliegenden Verfahren machen die Rekurrierenden

nun geltend, dass ihnen der Beigeladene im Falle einer Verlängerung seines

Aufenthaltsrechts weiterhin nachstellen könne. Diesbezüglich ist den Erwägungen

der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu folgen, dass sie sich dagegen mit

anderen rechtlichen Instrumenten wie einem Kontakt- und/oder Rayonverbot

behelfen könnten. Besteht damit die Möglichkeit für die Interessierten, den

angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu

erreichen, so fehlt ihnen insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der

Teilnahme am migrationsrechtlichen Verfahren des Beigeladenen (BGE 139 II 279

E. 2.3 S. 283 m.H. auf 132 II 250 E. 4.4 S. 255).

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Rekurrierenden zu der von ihnen geltend gemachten Gefahrenabwehr als

Verfahrensbeteiligte Einsicht in die Verfahrensakte benötigen sollten. Gemäss

dem angefochtenen Entscheid gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass

zwischen dem Rekurrenten und seinem Vater seit rund zehn Jahren kein Kontakt

mehr besteht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beigeladene in seinem

ausländerrechtlichen Verfahren seine Vaterrolle insoweit wahrheitswidrig

darstellen können sollte. Weiter kann den Akten des migrationsrechtlichen

Verfahrens entnommen werden, dass die Rekurrierenden mit eigenen Eingaben ihre

Sicht der Dinge den zuständigen Behörden haben zur Kenntnis bringen können (vgl.

Aktenauszug B____, act. 12/2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie

diesbezüglich weiterer Einsicht in die Akten des migrationsrechtlichen

Verfahrens des Beigeladenen bedürften.

Schliesslich leiten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs keine

Ansprüche mehr aus einer unterhaltsrechtlichen Beziehung mit dem Beigeladenen

ab, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es kommt ihnen daher keine

Parteistellung im Verfahren des Beigeladenen und somit kein verfahrensbedingter

Akteneinsichtsanspruch zu.

2.5 Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung

zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu,

wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines

hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein

solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann,

in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54).

Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht

machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen

Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch

begründen.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 900.– sowie ihre eigenen Vertretungskosten. Der anwaltlich vertretene

Beigeladene hat mit seiner Vernehmlassung keinen Kostenantrag gestellt, weshalb

ihm keine Parteientschädigung zulasten der Rekurrierenden zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladener

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.