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Entscheid

VD.2022.67

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

22. Februar 2023Deutsch61 min

vorab dem Rekurrenten eröffnet und anschliessend auch der Anzeigestellerin zur Kenntnisnahme

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.67

URTEIL

vom 22.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.

Spenlé

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, Advokat, Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Aufsichtskommission über die

Rekursgegnerin

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August

2021

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 3. August 2021 erkannte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) im Verfahren AK.2020.24, dass von

der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen Advokat A____ (nachfolgend

Rekurrent) abgesehen werde, und auferlegte sie dem Rekurrenten die Kosten des

Disziplinarverfahrens. In den Erwägungen stellte sie fest, dass der Rekurrent

gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i des Anwaltsgesetzes

(BGFA, SR 935.61) verstossen habe. Am 22. Februar 2022 verfügte der

Präsident der Aufsichtskommission, dass der Entscheid der Aufsichtskommission

vorab dem Rekurrenten eröffnet und anschliessend auch der Anzeigestellerin zur Kenntnisnahme

zugestellt werde. Der Entscheid vom 3. August 2021 und die Verfügung vom

22. Februar 2022 wurden dem Rekurrenten am 2. März 2022 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. März 2022 wurde der Entscheid vom 3. August 2021

gleichentags auch an die Advokatenkammer Basel gesandt.

Am 14. März

2022 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid vom 3. August 2021 und

gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs

an. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2021 und der

Verfügung vom 22. Februar 2022, die Feststellung, dass er seine

Berufspflichten als Anwalt nicht verletzt habe, und die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten

der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei

mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022

zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne

eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Über die

Zulässigkeit der Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 3. August 2021

an die Advokatenkammer Basel sei im Rahmen des Rekurses zu entscheiden. Am 22. März

2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens, dass das Rechtsbegehren, dem Rekurs gegen den Entscheid vom

3. August 2021 aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen werde, dass

die Aufsichtskommission vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August

2021 der Anzeigestellerin nicht zuzustellen, dass die Advokatenkammer Basel

vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem

zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine

Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden seien, dass der

Antrag, die Advokatenkammer Basel vorsorglich anzuweisen, den Entscheid vom 3. August

2021 zu retournieren, abgewiesen werde, und dass dem Rekurs gegen die Verfügung

vom 22. Februar 2022 aufschiebende Wirkung erteilt werde.

Mit Eingabe vom

16. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission stellte der

Rekurrent 9 Rechtsbegehren. Mit den Rechtsbegehren 1–8 ersuchte er um

Aushändigung von respektive Einsicht in Akten und um Auskunft. Mit

Rechtsbegehren 9 warf er die Frage einer Wiedererwägung bzw. Erläuterung auf.

Mit Eingabe vom 24. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission

behauptet der Rekurrent, anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. März

2022 habe der Präsident der Aufsichtskommission den Rechtsvertreter des

Rekurrenten informiert, dass über die am 2. März 2022 bezogenen Akten

hinaus keine internen Akten betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers

und die Entscheidfindung herausgegeben würden, und beantragt der Rekurrent den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission

darüber, dass er den Einsichtnahme- bzw. Auskunftsgesuchen gemäss

Rechtsbegehren 1–8 der Eingabe vom 16. März 2022 nicht entspreche. Mit

Verfügung vom 25. März 2022 leitete der Präsident der Aufsichtskommission

die Eingabe vom 24. März 2022 zuständigkeitshalber dem Verfahrensleiter

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens weiter. Dieser erachtete sich aufgrund

des Devolutiveffekts des Rekurses für die Beurteilung der Einsichtnahme- und

Auskunftsgesuche zuständig. Mit Verfügung vom 28. März 2022 ersuchte er

die Aufsichtskommission um Stellungnahme zu den Anträgen gemäss der Eingabe vom

24. März 2022 und um Einreichung der Akten des Verfahrens der

Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission nahm am 31. März 2022

Stellung und reichte am 4. April 2022 ihre Akten AK.2020.24 ein. Mit

Verfügung vom 26. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens die Aufsichtskommission um eine

ergänzende Stellungnahme. Am 2. Mai 2022 nahm der Kommissionsschreiber der

Aufsichtskommission Stellung und am 6. Mai 2022 der Präsident der

Aufsichtskommission. Am 24. Mai 2022 verfügte der Verfahrensleiter des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dass die Akten des Verfahrens

AK.2020.24 dem Rekurenten zur Einsichtnahme und Retournierung innert der Frist

für die Rekursbegründung zugestellt werden, dass die weitergehenden

Einsichtnahmegesuche des Rekurrenten abgewiesen werden und dass die

Auskunftsgesuche des Rekurrenten abgewiesen werden, soweit sie mit den Stellungnahmen

des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März und 6. Mai 2022

sowie der Stellungnahme des Kommissionsschreibers der Aufsichtskommission vom

4. Mai 2022 nicht gegenstandslos geworden sind. Die Verfügung vom 24. Mai

2022 erwuchs in formelle Rechtskraft.

Mit

Rekursbegründung vom 10. August 2022 stellt der Rekurrent die folgenden

Anträge:

«1. Es sei der Entscheid vom 3. August

2021 aufzuheben und festzustellen, dass [der Rekurrent] seine Berufspflichten

als Anwalt nicht verletzt hat.

2. Eventualiter sei der Entscheid vom 3. August

2021 der Advokatenkammer Basel-Stadt nicht zuzustellen.

3. Subeventualiter sei der Entscheid vom

3. August 2021 nur im Dispositiv der Advokatenkammer Basel-Stadt

zuzustellen.

4. Es sei die Verfügung vom 22. Februar

2022 aufzuheben und der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte anzuweisen, den Entscheid der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte der Anzeigestellerin nicht zur Kenntnisnahme zuzustellen.»

Mit Vernehmlassung

vom 31. August 2022 nahm die Aufsichtskommission dazu Stellung.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht

anfechtbar (§ 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [AdvG, SG 291.100]).

Verfügungen des Präsidenten der Aufsichtskommission sind teilweise mit Rekurs

an das Verwaltungsgericht anfechtbar und teilweise bei der Aufsichtskommission

anzufechten (§ 22 Abs. 3 AdvG). Dass der Entscheid der

Aufsichtskommission vom 3. August 2021 nicht nur dem Rekurrenten, sondern

auch der Anzeigestellerin und der Advokatenkammer Basel zugestellt wird, ergibt

sich bereits aus dem Verteiler des Entscheids. Damit kommt der Verfügung des

Präsidenten der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 keine

selbständige Bedeutung zu. Daher muss sie ebenfalls mit Rekurs an das Verwaltungsgericht

anfechtbar sein. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten

Rekurse ist einzutreten. Für die Beurteilung der Rekurse ist das Dreiergericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

In

Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition

die Bestimmung von § 8 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Danach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig

festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder

verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember

2019.

E. 1.3, VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1).

1.3

Dabei

gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2,

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016

E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).

1.4

1.4.1

Im

Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet

gemäss § 25 Abs. 1 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die

Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag

oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch

bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss

herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist in

diesen Fällen nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu

befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für

den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (VGE VD.2016.152 vom

17.

Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2).

Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen

(BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018

E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3, VD.2011.204 vom

13.

März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn

von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai

2018.

E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147

vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend

auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten

können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine

solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung

einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies

unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf

eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S.

333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom

12.

Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016

E. 1.3).

1.4.2

Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2) stellt die

Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens von CHF 1'000.–

offensichtlich keine Strafe dar. Damit steht im vorliegenden Fall keine

strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion.

Die Anordnung eines Berufsausübungsverbots kam im vorliegenden Fall von

vornherein nicht in Betracht. Folglich ist das Disziplinarverfahren auch nicht

als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

qualifizieren (vgl. dazu eingehend VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017

E. 1.3.4 f. mit Nachweisen). Der Rekurrent stellte in der Rekursanmeldung

und der Rekursbegründung keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Am

1.

September 2022 verfügte der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt

allfälliger Beweisabnahmen sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund

der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Darauf reagierte der

Rekurrent nicht. Damit hätte er auf einen allfälligen Anspruch auf eine

mündliche öffentliche Verhandlung stillschweigend verzichtet. Da der

Beweisantrag des Rekurrenten auf Einvernahme einer Zeugin abzuweisen ist (vgl.

unten E. 2.4.3) und auch sonst kein sachlicher Grund für die Durchführung

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht, kann das vorliegende Urteil

auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

1.5

1.5.1

In

seiner Eingabe vom 16. März 2022 (S. 2) scheint der Rekurrent geltend

machen zu wollen, der Kommissionsschreiber hätte in den Ausstand treten müssen.

Einen nachvollziehbaren Grund dafür nennt er aber nicht. Insbesondere genügt

die unsubstanziierte Behauptung, «seine Vergangenheit mit dem Beanzeigten»

hätte dem Kommissionsschreiber die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid

verwehren müssen, offensichtlich nicht zur Begründung eines Ausstandsgrunds,

zumal der Kommissionsschreiber in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2022

erklärt, aus seiner Sicht gebe es keine wie auch immer geartete «Vergangenheit»

mit dem Rekurrenten, die den Kommissionsschreiber befangen erscheinen lassen

könnte. Soweit er sich erinnern könne, hätten sie mit ein paar Semestern

Abstand etwa zur selben Zeit an der Universität [...] studiert. Der

Kommissionsschreiber habe mit dem Rekurrenten aber nie privaten oder

beruflichen Umgang gepflegt. Ein Ausstandsgrund kann insbesondere auch nicht

aus der Begründung des angefochtenen Entscheids abgeleitet werden.

1.5.2

Mit

seiner Eingabe vom 24. März 2022 (S. 1) macht der Rekurrent geltend, der

angefochtene Entscheid sei nicht in der ordentlichen Besetzung gefällt worden.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Aufsichtskommission besteht aus fünf

Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem

Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz

führt, zwei weiteren durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der

Gerichte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmten Mitgliedern

und zwei durch die Advokatenkammer Basel ernannten Mitgliedern. Das

Appellationsgericht und die Advokatenkammer Basel ernennen zudem je zwei

Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 3 AdvG). Gemäss der Stellungnahme des

Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März 2022 wird der

Spruchkörper jeweils nach Verfügbarkeit der Mitglieder und nach dem Grundsatz,

dass alle Mitglieder in etwa gleichmässig zum Einsatz gelangen, unabhängig

davon, ob es sich um ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder handelt, besetzt.

Einen Anspruch auf einen Spruchkörper, der nur aus ordentlichen Mitgliedern

besteht, bestehe nicht. Einziges Kriterium für die Besetzung des Spruchkörpers

sei eine ausgewogene Besetzung durch Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte

sowie Vertreterinnen und Vertreter der Advokatenkammer. Zudem ergibt sich aus

der Stellungnahme des Präsidenten der Aufsichtskommission, dass entgegen der

unbegründeten Unterstellung des Rekurrenten nicht B____ durch C____ ersetzt,

sondern von Anfang an C____ eingesetzt worden ist. Inwiefern die Stellungnahme

des Präsidenten der Aufsichtskommission zu beanstanden sein könnte, wird vom

Rekurrenten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

2.

2.1

Seit

dem 6. Juni 2013 waren die verheirateten Eltern der Anzeigestellerin Klienten

des Rekurrenten. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Mutter der Anzeigestellerin war der Vater der Anzeigestellerin die

Ansprechperson des Rekurrenten. Nach dem Tod der Mutter am [...] 2015 war nur

noch der Vater der Anzeigestellerin Klient des Rekurrenten. In den letzten

beiden Monaten des am 9. Dezember 2015 beendeten Mandats war die

Anzeigestellerin Kontakt- und Ansprechperson des Klienten, dessen

Gesundheitszustand sich in diesem Zeitraum verschlechterte (vgl. Stellungnahme

des Rekurrenten vom 11. August 2020 S. 1 und 4; Rekursbegründung Rz. 8).

2.2

2.2.1

Gemäss

den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige vom 14. Juli 2020 (S. 1

f.) gehörte der Klient zur diskreten Generation. Über Geldangelegenheiten habe

man nicht gesprochen. Damit habe er den Rekurrenten nie nach dem genauen

Stundenansatz gefragt. Der Rekurrent und der Klient hätten nie über den

Stundenansatz gesprochen und der Klient und die Anzeigestellerin hätten erst

aufgrund der Bitte im Kündigungsschreiben die detaillierten Aufstellungen zu

den Rechnungen erhalten, aus denen die Anzeigestellerin die Stundenansätze habe

ersehen können.

2.2.2

In

seinen Stellungnahmen vom 11. August 2020 und 9. Juli 2021 sowie in

seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, wie in seiner damaligen

Kanzlei allgemein üblich sei er gegen Ende der ersten Besprechung mit seiner

Klientschaft auf die Grundsätze der Honorierung seiner Kanzlei und die auf die

Klientschaft möglicherweise zukommenden Kosten zu sprechen gekommen. Er habe

erklärt, dass sein Honorar nach Aufwand bemessen werde und sein Stundenansatz

zwischen CHF 400.– und CHF 500.– betrage in Abhängigkeit davon, in

welchem Umfang er sein Spezialwissen einbringen könne bzw. eine arbeitsteilige

Leistungserbringung unter Beizug von kostengünstigeren angestellten Anwältinnen

und Anwälten möglich sei. Dementsprechend seien sie übereingekommen, für die

Phase der Einarbeitung einen Stundenansatz von CHF 400.– anzuwenden,

danach einen solchen von CHF 450.– und schliesslich, sobald eine

effiziente Arbeitsteilung mit angestellten Anwältinnen und Anwälten möglich

ist, einen solchen von CHF 500.–. Als sehr grob geschätzten Rahmen für die

möglichen Gesamtkosten habe er CHF 150'000.– bis CHF 400'000.–

angegeben. Die Klientschaft habe sich befriedigt darüber geäussert, dass das

Thema Stundenansatz und Rechnungsstellung in der ersten Sitzung besprochen

worden sei bzw. der in Wirtschaftsfragen sehr bewanderte Klient habe sich für die

Aufklärung bedankt und sei mit dem Honorierungsmodell und dem geschätzten

Kostenrahmen einverstanden gewesen (vgl. Stellungnahme vom 11. August 2020

S. 2 und 5; Stellungnahme vom 9. Juli 2021 S. 1; Rekursbegründng Rz. 7). Weiter

behauptet der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020, seine

Mandantschaft habe in regelmässigen Intervallen seine bzw. die

Honorarrechnungen seiner Kanzlei erhalten. Aus diesen Rechnungen seien ihre

Aufwendungen im Detail ersichtlich gewesen (S. 4). In seiner Stellungnahme

vom 9. Juli 2021 behauptet der Rekurrent, der Klient habe mit ihm sowohl

anlässlich der Besprechungen als auch am Telefon «alle Eckwerte sämtlicher

erhaltenen Rechnungen (inklusive die ihnen zugrundeliegenden Details wie

Zeitaufwand und Stundenansatz)» besprochen (S. 2), und in der Rekursbegründung

(Rz. 16) macht er geltend, in sämtlichen dem Klienten zugestellten Rechnungen

seien die Stundenansätze f. jede Leistungsposition ausgewiesen gewesen.

2.3

2.3.1

In

den Akten befindet sich ein vom Klienten unterzeichnetes Schreiben des Klienten

vom 9. Dezember 2015 betreffend Mandat und Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober

2015.

In diesem Schreiben erklärt der Klient, der Rekurrent habe ihm mit seinem

Schreiben vom 27. Oktober 2015 seine Honorarnote über insgesamt CHF 11'290.85

und eine detaillierte Übersicht über seine einzelnen Anwaltsbemühungen

zugestellt. Weder aus der Rechnung noch aus der Übersicht sei jedoch

ersichtlich, wie hoch sein Zeitaufwand gewesen sei. Daher bitte er ihn, ihn

detailliert über seinen Zeitaufwand zu informieren und dokumentieren. Der

Rekurrent habe ihm für seine Bemühungen immer wieder periodische Rechnungen

zugestellt. Der Klient habe den Überblick darüber verloren. Deshalb bitte er

ihn, ihm Kopien der früheren Rechnungen und Detailaufstellungen zukommen zu

lassen ebenfalls mit den detaillierten Zeitangaben. Der Klient und der

Rekurrent hätten keine Honorarvereinbarung abgeschlossen und auch nicht darüber

gesprochen, wie hoch der Stundenansatz des Rekurrenten sei. Da er keine weitere

anwaltliche Beratung und Unterstützung benötige, beende er das Mandat per

sofort. In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 3) macht der

Rekurrent geltend, die Anzeigestellerin habe das Schreiben vom 9. Dezember

2015.

aufgesetzt und vom schwer kranken Klienten unterzeichnen lassen. In seiner

Rekursbegründung (Rz. 16) behauptet er sogar, der Klient sei nicht mehr

urteilsfähig gewesen. Da diese Behauptungen im vorliegenden Verfahren nicht

widerlegt worden sind, ist im Zweifel zugunsten des Rekurrenten von deren

Richtigkeit auszugehen und können die Angaben im Schreiben vom 9. Dezember

2015.

daher nicht dem Klienten zugerechnet werden. Dies ändert aber nichts

daran, dass der Rekurrent mit seinem Antwortschreiben die fehlende Aufklärung

der Klientschaft über seine Stundenansätze selbst zugestanden hat.

2.3.2

In

den Akten findet sich ein Antwortschreiben des Rekurrenten vom 29. Dezember

2015.

auf das Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015, wobei dieses im

Betreff fälschlicherweise als Schreiben vom 19. Dezember 2015 bezeichnet

wird. Auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 erklärt der

Rekurrent, die Transparenz sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen. «Die

Frage der Transparenz ist nicht verknüpft mit dem Stundenansatz, weil der

Stundenansatz gar nichts darüber besagt, was innerhalb einer Stunde geleistet

wird. Aber selbstverständlich darf jeder Klient und jede Klientin wissen,

welchen Stundenansatz ich im jeweiligen Mandat konkret in Rechnung stelle. Ich

wurde schlicht und einfach noch nie dazu gefragt. Sie waren mit meinen

jeweiligen Leistungen auch immer äusserst zufrieden und haben sich

dementsprechend mir gegenüber dankend und lobend geäussert.» Wie die

Aufsichtskommission richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid

E. 2.4), hat der Rekurrent damit zugestanden, dass er seine Klientschaft

vor seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 nicht über seine Stundenansätze

informiert hat. Die gegen dieses Verständnis ins Feld geführten Einwände (vgl.

Rekursbegründung Rz. 16) überzeugen nicht. Wenn der Rekurrent die Klientschaft

von sich aus anlässlich der ersten Besprechung oder anschliessend mit den

Rechnungen über seinen Stundenansatz informiert hätte, hätte er auf das

Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015 offensichtlich nicht in der

vorstehend dargelegten Art und Weise reagiert, sondern erklärt, er habe den

Rekurrent von Anfang an über seine Stundenansätze informiert und lasse ihm die

Rechnungen mit den entsprechenden Stundenansätzen zu Informationszwecken gerne

nochmals zukommen. Die Behauptung des Rekurrenten, sein Antwortschreiben vom

29.

Dezember 2015 richte sich zwar formell an seinen schwer kranken und

nicht mehr ansprechbaren Klienten, inhaltlich aber an die Anzeigestellerin, die

über seine Honorierung nicht informiert gewesen sei (Stellungnahme vom 9. Juli

2021.

S. 3; Rekursbegründung Rz. 16), ändert auch bei Wahrunterstellung nichts

daran, dass der Rekurrent mit diesem Schreiben die fehlende Aufklärung über

seinen Stundenansatz zugestanden hat.

2.3.3

Gegen

die Behauptung der Anzeigestellerin, der Klient habe den Rekurrenten nie nach

dem genauen Stundenansatz gefragt, machte der Rekurrent in seiner Stellungnahme

vom 11. August 2020 geltend, wie er seinen Klienten gekannt habe, «hätte

es ihm kein Problem bereitet, nach den den Rechnungsstellungen

zugrundeliegenden Stundensätzen zu fragen» (S. 5). Diese Aussage spricht

ebenfalls dafür, dass der Rekurrent seine Stundenansätze der Klientschaft weder

anlässlich der ersten Besprechung noch mit den periodischen Rechnungen mitgeteilt

hat. Andernfalls hätte es nahegelegen, dass er gegen die Behauptung der

Anzeigestellerin eingewendet hätte, für Fragen nach dem genauen Stundenansatz

habe kein Anlass bestanden, weil er die Klientschaft darüber bereits von sich

aus informiert habe. Erst in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021

entgegnete der Rekurrent auf die erwähnte Behauptung der Anzeigestellerin, der

Klient habe nicht zur «diskreten Generation» gehört und mit ihm die Kosten

(Stundenaufwand, Stundenansatz und Gesamtkosten) und deren mögliche

Entwicklungen ohne Einschränkungen bei den folgenden Rechnungsstellungen

besprochen (S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine nachträgliche

Schutzbehauptung.

2.3.4

2.3.4.1

In

der Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 sandte der Rekurrent

dem Klienten Kopien sämtlicher Rechnungen inklusive der internen Details. In

den Akten finden sich die folgenden Honorarnoten:

-

Honorarnote Nr. 14457 vom 21. Juni 2013 für CHF 4'004.65

-

Honorarnote Nr. 14809 vom 8. Oktober 2013 für CHF 11'388.20

-

Honorarnote Nr. 15032 vom 4. Dezember 2013 für CHF 7'842.40

-

Honorarnote Nr. 15481 vom 24. Februar 2014 für CHF 3'879.50

-

Honorarnote Nr. 15614 vom 26. März 2014 für CHF 13'515.65

-

Honorarnote Nr. 15779 vom 6. Mai 2014 für CHF 14'781.05

-

Honorarnote Nr. 16414 vom 8. Oktober 2014 für CHF 12'097.35

-

Honorarnote Nr. 16741 vom 18. Dezember 2014 für CHF 4'936.30

-

Honorarnote Nr. 17406 vom 12. Mai 2015 für CHF 10'762.45

-

Honorarnote Nr. 17618 vom 17. Juni 2015 für CHF 8'176.15

-

Honorarnote Nr. 17626 vom 17. Juni 2015 für CHF 4'394.–

-

Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober 2015 für CHF 11'290.85

-

Honorarnote Nr. 18691 vom 29. Dezember 2015 für CHF 9'969.90.

2.3.4.2

Die

Seiten der Honorarnoten sind durchgängig nummeriert. Zuerst werden jeweils die

Rechnungsperiode, in wenigen Stichworten der Gegenstand der Bemühungen sowie

das Honorar, die Barauslagen und die Mehrwertsteuer angegeben. Anschliessend

werden unter dem Titel «Unsere Leistungen» für jedes Datum die einzelnen

Bemühungen angegeben. In diesen Teilen der Honorarnoten finden sich keine

Angaben zum Stundenaufwand und den Stundenansätzen. Schliesslich werden unter

dem Titel «Internes Detail:» für jedes Datum die einzelnen Bemühungen mit

Kürzel des Leistungserbringers, Zeitaufwand und Stundenansatz angegeben. Für

die Honorarnote Nr. 17626 fehlen soweit ersichtlich die internen Details.

Von den Honorarnoten Nr. 14457 und Nr. 14809 finden sich in den Akten jeweils

eine Version mit und eine Version ohne interne Details.

2.3.4.3

Zusätzlich

zu den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige und denjenigen des

Rekurrenten in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 sprechen die

folgenden Umstände dafür, dass der Rekurrent der Klientschaft die internen

Details mit den ursprünglichen Honorarnoten nicht zugestellt und die internen

Details erst als Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015

nachgereicht hat. Zunächst spricht bereits die Bezeichnung als «Internes

Detail» dafür, dass die internen Details ursprünglich nicht für die

Klientschaft bestimmt gewesen sind. Zweitens ist davon auszugehen, dass die

Angaben unter dem Titel «Unsere Leistungen» abgesehen von den fehlenden Angaben

zum Leistungserbringer, Zeitaufwand und Stundenansatz identisch sind mit den

Angaben unter dem Titel «Internes Detail:». Die stichprobenweise Überprüfung

der Honorarnoten Nr. 14457, 15032, 15614 und 18351 ergibt, dass die Angaben

unter dem Titel «Unsere Leistungen» wörtlich identisch sind mit den Angaben

unter dem Titel «Internes Detail:» in den Spalten «Datum» und «Text». Es

besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den übrigen Honorarnoten

anders verhalten könnte. Wenn der Rekurrent die internen Details der

Klientschaft bereits mit den ursprünglichen Honorarnoten zugestellt hätte,

ergäbe es unter den vorstehend dargelegten Umständen überhaupt keinen Sinn,

dass er ihnen zusätzlich die Leistungsaufstellung zugestellt hätte.

2.3.5

Mit

Schreiben vom 24. Juni 2013 erklärte der Rekurrent, er gestatte sich,

seiner Klientschaft für seine bisherigen Bemühungen Rechnung zu stellen. «Ein

nicht unbeträchtlicher Teil meiner Aufwendungen betrifft direkt die

Liegenschaften. Anlässlich unserer Besprechung vom Montag, 15. Juli 2013,

um 14:00 Uhr in unserer Kanzlei werde ich deshalb das Betreff der

Rechnungsstellung in meinen zukünftigen Rechnungen mit Ihnen kurz besprechen,

damit Sie den betreffenden Anteil auch Ihrer Liegenschaftsabrechnung steuerlich

belasten können.» Gemäss den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige (S.

1.

f.) hat der Rekurrent in seiner ersten Zahlungseinladung vom 24. Juni

2013.

zwar geschrieben, dass er den Betreff «Rechnungsstellung und künftige

Rechnungen» am 15. Juli 2013 besprechen wolle. Dies habe er jedoch nicht

getan. Selbst wenn das Thema am 15. Juli 2013 besprochen worden wäre,

könnte der Rekurrent daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es

dabei nicht um die Grundsätze seiner Honorierung und schon gar nicht um seine

Stundenansätze geht, sondern bloss um die Ausscheidung des direkt die

Liegenschaften betreffenden Aufwands.

2.3.6

In

den Akten findet sich ein Dokument, mit dem die Klientin den Klienten, die

Anzeigestellerin und den Rekurrenten als Generalbevollmächtigte und

Vorsorgebeauftragte bevollmächtigte und beauftragte. Das Dokument ist von der

Klientin unterzeichnet und trägt als Unterschriftenproben auch die

Unterschriften des Klienten und der Anzeigestellerin. Gemäss dem Dokument

richtet sich die Entschädigung «nach marktüblichen Ansätzen entsprechend der

Branche der beauftragten Person, wobei sie sich bei einem beauftragten Anwalt

nach üblichen Ansätzen eines erfahrenen beratenden Anwalts in der Kanzlei des

Beauftragten richtet.» Diese unbestimmten Angaben stellen keine hinreichende

Information über die Stundenansätze des Rekurrenten dar, wie die

Aufsichtsbehörde zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 31. August

2022.

S. 1 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, das erwähnte Dokument verweise

«explizit auf die den Unterzeichnerinnen bekannten Grundsätze der

Entschädigung des Rekurrenten» [Hervorhebung hinzugefügt] (Rekursbegründung Rz.

17), ist aktenwidrig.

2.3.7

Aus

den vorstehend erwähnten Gründen besteht aufgrund der Akten kein vernünftiger

Zweifel, dass der Rekurrent seine Klientschaft während des Mandats zumindest

nicht über seine anwendbaren Stundenansätze informiert hat.

2.4

2.4.1

In

seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 2) und seiner Rekursbegründung

(Rz. 11) behauptet der Rekurrent, an den Besprechungen und teilweise auch an

Telefongesprächen mit dem Klienten habe sehr oft auch D____ (damaliger Name [...])

teilgenommen, weil sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit den

Immobilien-Analysen begleitet/organisiert und zum Teil eigenständig erledigt

habe. An solchen Besprechungen seien die Details der Rechnungsstellung mit dem

Klienten besprochen worden. D____ habe der Klientschaft zudem im Rahmen der

regelmässigen Rechnungsstellungen die Details der Honorarnoten, aus denen der

Zeitaufwand und der Stundenansatz hervorgegangen seien, zugestellt. Zum Beweis

beantragt er die Einvernahme von D____ als Zeugin.

2.4.2

Der

Rekurrent macht geltend, die Aufsichtskommission habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, weil sie das angebotene Beweismittel nicht

abgenommen und im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt habe (vgl.

Rekursbegründung Rz. 12, 15). Diese Rüge ist unbegründet. In der Begründung des

angefochtenen Entscheids wird die Frage der Einvernahme der angebotenen Zeugin

zwar nicht ausdrücklich thematisiert. Aus der Feststellung der

Aufsichtsbehörde, der Rekurrent habe in seinem Schreiben vom 29. Dezember

2015.

unumwunden zugegeben, dass zumindest über die Höhe des Stundenansatzes

noch nie gesprochen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.4), ist

jedoch ohne weiteres zu schliessen, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung

von der Einvernahme der angebotenen Zeugin abgesehen hat, wie die

Aufsichtskommission zu Recht geltend macht (Stellungnahme vom 31. August

2022.

S. 1). Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass die Abweisung des Beweisantrags auf

Einvernahme der Zeugin im vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts

ausdrücklich begründet wird (vgl. unten E. 2.4.3). Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition)

wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.

197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3

S. 135; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2018.87

vom 5. Februar 2019 E. 2.1.2). Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung

und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die

gleiche freie Kognition wie die Aufsichtskommission (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber

derjenigen der Aufsichtskommission nur insoweit eingeschränkt, als ihm die

Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 8 Abs. 5 VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen

gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der

Heilung einer Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem

möglich (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 2.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember

2017.

E. 2.3, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 8.6). Im vorliegenden

Fall hatte die Aufsichtskommission bezüglich der Frage, ob der Rekurrent eine

Berufspflicht verletzt hat, keine Ermessensfragen zu beurteilen. Auch im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren stehen keine

Ermessensfragen zur Diskussion. Zudem wöge eine allfällige Verletzung des

Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör leicht.

2.4.3

Das

Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 18 Abs. 2 VRPG

(VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl.

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der

Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das

Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020

E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2,

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag

muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der

Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember

2020.

E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020

E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels

insbesondere dann absehen, wenn der rechts­erhebliche Sachverhalt bereits

hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer

antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020

E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

Dispositiv

a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren

Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai

2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27

vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat sich das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten seine Überzeugung bereits gebildet (vgl. oben E. 2.3).

Insbesondere weil sich diese Überzeugung unter anderem auf die eigenen Angaben

des Rekurrenten stützt, ist anzunehmen, dass sie auch dann nicht geändert

würde, wenn die Zeugin die Darstellung in der Stellungnahme des Rekurrenten vom

9. Juli 2021 und der Rekursbegründung bestätigte. Daher ist der

Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin auch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren abzuweisen.

2.5 Gemäss

Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des

Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Zur Aufklärung

über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören unter anderem Angaben über

die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Zeitaufwand oder Streitwert)

und gegebenenfalls zum Stundenansatz (vgl. Brunner/Henn/Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich 2015, N 350; Fellmann,

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2011, Art. 12 N 157; Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Fellmann, Anwaltsrecht], N 490). Indem der Rekurrent

seine Klientschaft vor der Beendigung des Mandats jedenfalls nicht über seine

Stundenansätze informiert hat, hat er seine Berufspflicht gemäss Art. 12

lit. i BGFA verletzt, wie die Aufsichtsbehörde richtig festgestellt hat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).

3.

3.1 Mit

Eingabe vom 9. März 2021 ersuchte die Anzeigestellerin die

Aufsichtskommission ihr nach dem Entscheid über ihre Anzeige Einsicht darin zu

gewähren. Gemäss dem angefochtenen Entscheid und der angefochtenen Verfügung

wird der angefochtene Entscheid der Anzeigestellerin mitgeteilt. Es entspricht

der Praxis der Aufsichtskommission, ihre Entscheide grundsätzlich auch den

anzeigestellenden Personen mitzuteilen (vgl. Verfügung vom 22. Februar

2022; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Gemäss ständiger

Praxis teilt auch das Verwaltungsgericht seine Urteile betreffend Rekurse von

Anwältinnen und Anwälten gegen Entscheide der Aufsichtskommission grundsätzlich

nach Eintritt der Rechtskraft den anzeigestellenden Personen mit (vgl. VGE

VD.2019.205 vom 23. April 2020, VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019,

VD.2016.228 vom 19. Juli 2017). Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid

der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 dürfe der Anzeigestellerin

nicht zugestellt werden (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 20 ff.).

3.2

3.2.1 Gemäss

den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts gelten als Parteien

sowohl diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten mit der Verfügung oder

dem Entscheid geregelt werden sollen (materielle Verfügungsadressaten), als

auch Dritte, die durch die Verfügung oder den Entscheid berührt sein und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderungen haben und deshalb

zu einem Rechtsmittel gegen die Verfügung oder den Entscheid legitimiert sein

werden (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 2.2; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 5–7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 446;

Marantelli/Huber, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 6 N 3, 7 und 16 f.). Die Legitimationsvoraussetzungen

von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110)

und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110)

(VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Nachweisen,

VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.3 f. mit Nachweisen). Zum Rekurs an

das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt,

wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG;

VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022 E. 1.3.1.1). Die rekurrierende

Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen

sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache

stehen. Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im

praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die rekurrierende Person mit ihrem

Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation

unmittelbar beeinflusst werden kann (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021

E. 2.1.1 mit Nachweisen, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1

mit Nachweisen).

3.2.2 Das

anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen

Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der

Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255;

BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni

2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). Aus diesem

Grund hat die Anzeigestellerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran,

dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein

Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE

VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni

2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250

E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, N 709). Dies gilt auch dann, wenn

es sich bei der Anzeigestellerin um die Klientin des Anwalts handelt (VGE

VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni

2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl.

BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann,

Anwaltsrecht, N 709; Poledna,

in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Kundinnen von Anwälten sind in

aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeigerinnen ohne Parteistellung. Denn auch

ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, weil ihre tatsächliche oder

rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden

kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen,

stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2,

VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September

2017 E. 2.2). Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um

einen formlosen Rechtsbehelf handelt, welcher der Anzeigestellerin keinen

Erledigungsanspruch vermittelt, hat sie umso weniger Anspruch darauf, einen

ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können (VGE

VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni

2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2). Mangels

eines eigenen schutzwürdigen Interesses wird den anzeigestellenden Personen die

Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden über die Nichteröffnung oder

Einstellung anwaltsrechtlicher Disziplinarverfahren gemäss Art. 89

Abs. 1 BGG, Art. 103 lit. a OG und § 13 Abs. 1 VRPG

abgesprochen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September

2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32

vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017

E. 2.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht,

N 709; Poledna, a.a.O.,

Art. 17 N 11) und kommt ihnen im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine

Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom

17. Juni 2022 E. 1.2.3, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5,

VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2).

3.3

3.3.1 § 51

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) regelt die aufsichtsrechtliche

Anzeige. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jedermann Tatsachen, die ein

Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren

vorgesetzten Behörde anzeigen. Diese gibt dem Anzeigesteller gemäss Abs. 2

der Bestimmung «Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.» Der Wortlaut von § 51 Abs. 2 OG lässt offen, ob sich die Auskunft auf die reine Tatsache der

Erledigung oder auch auf deren Art und Weise beziehen soll. Gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gewährt die Bestimmung anzeigestellenden

Personen ohne spezifisches Interesse und besondere Sachnähe zum Gegenstand des

Aufsichtsverfahren keinen Anspruch auf Information über die Art und Weise der

Erledigung ihrer Anzeige, sondern bloss ein Recht Auskunft über die Tatsache

der Erledigung als solche (VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2).

Das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs ändert jedoch nichts daran, dass es

der Aufsichtsbehörde gestützt auf § 51 Abs. 2 OG erlaubt ist, der

anzeigestellenden Person in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens eine

weitergehende Auskunft über die Art und Weise der Erledigung ihrer Anzeige zu

erteilen, soweit der Mitteilung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten

Interessen entgegenstehen. § 51 Abs. 2 OG ist auf Anzeigen gegen

Anwältinnen und Anwälte analog anwendbar.

3.3.2 Gemäss

§ 68 Abs. 1 GOG kann wegen Verletzungen von Amtspflichten bei den Gerichten

oder der Staatsanwaltschaft schriftlich mit Antrag und Begründung bei der

betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine

aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 68 Abs. 5 GOG gibt die zuständige Behörde der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller

«Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.» Die in dieser Bestimmung

geregelte Art, wie der Anzeigestellerin über die Erledigung ihrer Anzeige zu

berichten ist, ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an

Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe

des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass die

Anzeigestellerin nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf

die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht

erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste

schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom

28. Mai 2014 S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des Gesetzgebers

lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten offen, schliessen

aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der ständigen Praxis des

Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die Erledigung der Anzeige denn

auch in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April

2020 E. 1.2; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36

vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom

19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018, DG.2017.31 vom

31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15 vom 8. August

2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im

basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff. und 155; in diesem

Sinn auch Pellaton, Le droit

disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385

für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit soll dem

Interesse der Anzeigestellerin und der angezeigten Person Rechnung getragen

werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall nachvollziehen

zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung erscheint auch

geeignet, das Vertrauen der betroffenen anzeigestellenden Personen in das

Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die

Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse

Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen –

erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April

2020 E. 1.2). § 68 Abs. 5 GOG ist auf Anzeigen gegen Anwältinnen

und Anwälte analog anwendbar. Statt um Umfang und Grenzen der Amtspflichten

sowie das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz geht es dabei um Umfang und

Grenzen der Berufspflichten sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft. Die

staatliche Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte soll nämlich

das einwandfreie Funktionieren der Rechtspflege sowie das Vertrauen des

Publikums in die Anwaltschaft sichern, indem es die Verletzung

berufsrechtlicher Pflichten mit Sanktionen belegt (Fellmann, Anwaltsrecht, N 694). Das Verfahren der

Disziplinaraufsicht bezweckt die korrekte Berufsausübung durch die Anwältinnen

und Anwälte zu gewährleisten und die Bewahrung des Vertrauens der

Öffentlichkeit in sie (BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 151).

3.3.3 Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt

sich für die Parteien eines hängigen Verfahrens ein voraussetzungsloses

Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2014, Art. 29 BV N 51; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

3. Auflage, Zürich 2021, N 241). Dieses Akteneinsichtsrecht steht

anzeigestellenden Personen mangels Parteistellung nicht zu (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1209; Wiederkehr/Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 1949; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 71 N 33).

Soweit sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können und

der Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen, gewährt Art. 29 Abs. 2 BV aber auch Dritten ohne

Parteistellung und auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens einen Anspruch auf

Akteneinsicht. Das besondere schutzwürdige Interesse kann sich dabei aus der

Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen

besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005

E. 3.2; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 3.2; Brunner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 12; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41

N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 241; Steinmann,

a.a.O., Art. 29 N 54). Das für das Akteneinsichtsrecht von Dritten

ohne Parteistellung erforderliche besondere schutzwürdige Interesse kann nicht

mit dem für die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation vorausgesetzten

schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des

Entscheids gleichgesetzt werden. Bei einer solchen Gleichsetzung wäre ein

Akteneinsichtsrecht für Dritte ohne Parteistellung kaum je denkbar, weil das

für die Bejahung der Parteistellung und der Legitimation erforderliche

schutzwürdige Interesse Personen, die nicht Partei sind, regelmässig fehlen

wird. Dementsprechend wird in der Literatur festgestellt, die Anforderungen an

das besondere schutzwürdige Interesse als Voraussetzung des

Akteneinsichtsrechts seien gering (Kiener/Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 241) oder zumindest nicht allzu hoch (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41 N 58). Bei

Personen, die eine Anzeige gegen einen von ihnen beauftragten Anwalt erheben,

ist eine besondere Sachnähe, die ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der

Kenntnisnahme des Entscheids über ihre Anzeige begründet, zu bejahen (vgl. VGE

730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Das gleiche muss gelten, wenn

die Anzeigestellerin wie im vorliegenden Fall Tochter und Erbin der

verstorbenen Klientschaft des angezeigten Anwalts ist. Aus dem Umstand, dass das

anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse

an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung

individueller privater Anliegen dient (vgl. oben E. 3.2), kann entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 24 f.) nicht geschlossen

werden, dass die anzeigestellende Person im Fall einer besonderen Sachnähe kein

besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, vom Entscheid der

Aufsichtskommisssion Kenntnis zu erhalten und sich insbesondere ein Bild davon

machen zu können, ob und inwiefern das von ihr beanstandete Handeln

disziplinarwürdig ist (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022).

3.3.4 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der

Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die

Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März

2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen

bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und

Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt

sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das

Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter

Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der

Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der

öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss

vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden

kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März

2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums-

und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV

primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).

Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit

Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche

Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt

durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen

und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der

entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6

S. 136; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).

3.4 Ein

öffentliches Interesse, dass der Mitteilung des Entscheids der

Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und des vorliegenden Urteils an die

Anzeigestellerin entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Betreffend die

Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission macht der Rekurrent zwar

geltend, dieser enthalte Sachverhaltsangaben, die unter das Anwaltsgeheimnis

fielen (Namen der Klientschaft, gesundheitlich relevante Daten, Höhe des

Honorars, konkrete Arbeitstätigkeiten) (Rekursbegründung Rz. 26). Dass diese

Informationen der Anzeigestellerin als Tochter und Erbin der Klientschaft noch

nicht bekannt seien, behauptet er aber nicht substanziiert. Der Rekurrent hat

zwar ein Interesse daran, dass die Einschätzung der Aufsichtskommission und des

Verwaltungsgerichts, dass es sich bei seinen Behauptungen betreffend die

Aufklärung seiner Klientschaft über seinen Stundenansatz um Schutzbehauptungen

handelt und er gegen seine Berufspflicht verstossen hat, indem er seine

Mandantschaft jedenfalls nicht über die Höhe seiner Stundenansätze aufgeklärt

hat, der Anzeigestellerin nicht bekanntgegeben wird. Diesem Interesse ist aber

deutlich weniger Gewicht beizumessen als dem schutzwürdigen Interesse der

Anzeigestellerin, zu wissen, ob und aus welchen Gründen die Aufsichtskommission

und das Verwaltungsgericht das von ihr angezeigte Verhalten als Berufspflichtverletzung

qualifizieren. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Mitteilung des

Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden

Urteils des Verwaltungsgerichts an die Anzeigestellerin keine überwiegenden

öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3.5 Aus

den vorstehenden Gründen sind die Aufsichtskommission und das

Verwaltungsgericht jedenfalls berechtigt, den Entscheid vom 3. August 2022

und das vorliegenden Urteil der Anzeigestellerin mitzuteilen. Weshalb die

Mitteilung erst nach Eintritt der Rechtskraft zulässig sein sollte (vgl. dazu

Eingabe des Rekurrenten vom 16. März 2022 S. 3), wird vom Rekurrenten

nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

3.6

3.6.1 Da

die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021

an die Anzeigestellerin auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ihr keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen, sind die unsubstanziierten Rügen des

Rekurrenten, die Mitteilung stelle eine Verletzung des Datenschutzes und des

Amtsgeheimnisses dar (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.

3.6.2 Die

Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 an die Anzeigestellerin ist

zwar als Eingriff in das Grundrecht des Rekurrenten auf informationelle

Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV zu qualifizieren (vgl. dazu

Diggelmann, in: Basler Kommentar,

2015, Art. 13 BV N 32 f.). Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, dient sie aber der Wahrung des im öffentlichen Interesse

liegenden Vertrauens des Publikums in die Anwaltschaft und des grundrechtlichen

Einsichtsanspruchs der Anzeigestellerin und ist verhältnismässig. Damit ist der

Eingriff gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Somit ist auch die Rüge des

Rekurrenten, die Mitteilung verletze sein Persönlichkeitsrecht (vgl. Eingabe

vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.

3.6.3 Der

Rekurrent macht geltend, die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission

vom 3. August 2022 an die Anzeigestellerin verstosse gegen die

Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) betreffend

Ehrverletzungen (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2). Diese unsubstanziierte

Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil allfällige ehrverletzende

Äusserungen im angefochtenen Entscheid durch die Begründungspflicht

gerechtfertigt sind (vgl. Art. 14 StGB; Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 56).

Die Aufsichtskommission stellte fest, der Rekurrent habe mit einem Schreiben

vom 9. Dezember 2015 zugestanden, dass zumindest über die Höhe des

Stundenansatzes noch nie gesprochen worden sei. Seine Behauptung im

Disziplinarverfahren, er habe seine Mandantschaft schon in der Erstbesprechung

vom 13. Juni 2013 über die Grundsätze seiner Honorierung orientiert, sei

eine Schutzbehauptung. Indem er seine Mandantschaft jedenfalls nicht über die

Höhe seines Stundenansatzes aufgeklärt habe, habe er gegen seine Berufspflicht

gemäss Art. 12 lit. i BGFA verstossen (angefochtener Entscheid

E. 2.4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der strafrechtliche

Schutz auf die sittliche Ehre beschränkt und der gesellschaftliche Ruf,

insbesondere die berufliche Geltung, nicht geschützt ist (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB

N 16 f. mit Nachweisen), erscheint es fraglich, ob die vorstehenden

Äusserungen überhaupt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn darstellen.

Jedenfalls wären sie auch deshalb gerechtfertigt, weil sie wahr (vgl. oben

E. 2.3) und mit begründeter Veranlassung getätigt worden sind (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB

N 31). Die unsubstanziierte Behauptung des Rekurrenten, die Begründung des

angefochtenen Entscheids sei «punkto Anmassung, Diskreditierung und vermutlich

auch Ehrverletzung geradezu durchtränkt» (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2),

entbehrt jeglicher Grundlage.

3.6.4 Unbegründet

ist schliesslich auch die Rüge des Rekurrenten, die Mitteilung des Entscheids

der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 stelle eine Verletzung des

Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB dar (Eingabe vom 16. März

2022 S. 2). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ein echtes

Sonderdelikt (Oberholzer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Das

Anwaltsgeheimnis im Sinn von Art. 321 Ziff. 1 StGB gilt nur für die

berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 462 E. 2.2 S.

467; Isenring, in: Donatsch

[Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 9;

Oberholzer, a.a.O., Art. 321

StGB N 6). Folglich können Inhaber eines Anwaltspatents betreffend

Informationen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der

Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangt haben, keine Verletzung des

Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB begehen.

3.7 Mit

Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die

Aufsichtskommission vorsorglich an, den Entscheid vom 3. August 2021 der

Anzeigestellerin nicht zuzustellen. Andere vorsorgliche Massnahmen als die

aufschiebende Wirkung gelten im öffentlichen Verfahrensrecht nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen

Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des

Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft,

wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.

Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches Rechtsmittel. Das

gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils des

Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt abläuft, der

Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das

Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE

VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit fällt

die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordnete vorsorgliche Massnahme

erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des

Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde

verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde

nicht eintritt oder diese abweist.

4.

4.1 Die

Aufsichtskommission hat ihren Entscheid vom 3. August 2021 der

Advokatenkammer Basel mitgeteilt. Der Rekurrent macht geltend, dies sei

unzulässig (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 26).

4.2 Die

Advokatenkammer Basel ist ein Verein mit Sitz in Basel (Statuten § 1).

Sein Zweck ist die Pflege kollegialen Geists unter den Mitgliedern, die Wahrung

der Interessen, der Rechte und des Ansehens des Stands nach jeder Hinsicht und

die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und des

Berufsnachwuchses (Statuten § 2). Die Organe des Vereins sind die

Mitgliederversammlung (die Kammer), der Vorstand, das Ehrengericht, der

Moderationsausschuss und die Revisoren (Statuten § 19). Der Vorstand führt

die laufenden Geschäfte der Advokatenkammer Basel. Er kann einen

Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ernennen, der/die die

Geschäftsstelle der Advokatenkammer Basel führt und an den Sitzungen des

Vorstands mit beratender Stimme teilnimmt (Statuten § 30). Die

Aktivmitglieder der Advokatenkammer machen es sich zur Pflicht, ihre

Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, den jeweils gültigen Berufs- und

Standesregeln nachzuleben, durch ihr berufliches und ausserberufliches

Verhalten sich der Achtung würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert, und unter

sich wahre und aufrichtige Kollegialität zu pflegen (Statuten § 17). Gegen

Aktivmitglieder, welche diese Verpflichtungen verletzen, wird vom Vorstand, sei

es auf seinen Antrag, sei es auf Antrag eines Mitglieds der Advokatenkammer,

sei es endlich auf Beschwerde Dritter, das ehrengerichtliche Verfahren

eingeleitet. Der Vorstand kann vor Einleitung eines ehrengerichtlichen

Verfahrens ein Vermittlungsverfahren durchführen (Statuten § 18). Für die

Behandlung von Honorarstreitigkeiten der Aktivmitglieder ist der

Moderationsausschuss zuständig (Statuten § 41).

4.3 Gemäss

§ 24 Abs. 2 AdvG ist die Advokatenkammer Basel in geeigneter Form

über die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren zu

orientieren. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 17. März

2022 S. 1 f.) kann aus der Formulierung, dass die Advokatenkammer Basel «in

geeigneter Form über den Entscheid zu orientieren» ist, nicht geschlossen

werden, dass die Mitteilung des vollständigen Entscheids unzulässig sei. Darin

kann vielmehr eine geeignete Form der Orientierung gesehen werden. § 20 Abs. 2 AdvG spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber von einer

entsprechenden Form der Orientierung und insbesondere von einem Verzicht auf

eine Anonymisierung ausgegangen ist. Gemäss § 20 Abs. 1 AdvG sind die

Mitglieder der Aufsichtsbehörde verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen

Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen,

geheim zu halten, ebenso die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die

diesen zugrundeliegenden Tatsachen. Gemäss § 20 Abs. 2 AdvG gilt die

gleiche Schweigepflicht für die Advokatenkammer Basel «bezüglich der ihr

mitgeteilten Verfahren und Entscheide». Ein Anlass zur Statuierung einer

Schweigepflicht der Advokatenkammer Basel sowohl betreffend Tatsachen, die

unter das Anwaltsgeheimnis fallen, als auch betreffend die ausgesprochenen

Disziplinarmassnahmen besteht nur dann, wenn ihr sowohl das Dispositiv als auch

zumindest der wesentliche Inhalt der Begründung der Entscheide in nicht

anonymisierter Form mitgeteilt werden. Für die Mitteilung der vollständigen

Entscheide in nicht anonymisierter Form sprechen auch Sinn und Zweck von § 24 Abs. 2 AdvG. Zu den Zwecken der gesetzlich vorgesehenen Orientierung der

Advokatenkammer Basel über die Entscheide der Aufsichtsbehörde gehört, dieser

die Aus- und Weiterbildung im Bereich des Berufsrechts, die Ausübung der

standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse betreffend Berufsregelverletzungen von

Aktivmitgliedern und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten von

Aktivmitgliedern zu erleichtern. Diese Zwecke kann die Orientierung nur dann

vollständig und wirkungsvoll erfüllen, wenn der Advokatenkammer Basel die

vollständigen Begründungen der Entscheide der Aufsichtsbehörde in nicht

anonymisierter Form mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. Eingabe vom 17. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 26) könnte die

blosse Mitteilung des Dispositivs, des Ausgangs des Verfahrens (Sanktion

ausgesprochen oder keine Sanktion ausgesprochen) oder des Rubrums

offensichtlich nicht als geeignete Form der Orientierung qualifiziert werden,

weil sie mangels Informationen zur Auslegung und Anwendung der Berufsregeln

durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Zwecke

sinnlos wäre. Auch mit einer Mitteilung der Entscheide in anonymisierter Form

könnten nicht alle Zwecke der gesetzlich vorgesehenen Orientierung erreicht

werden, weil der Vorstand der Advokatenkammer Basel für die allfällige

Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zwingend Kenntnis von der

Identität des betroffenen Anwalts benötigt. Der Rekurrent macht geltend, wenn

die Zustellung der Entscheide der Aufsichtskommission zulässig wäre, käme sie

jedenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht, weil erst dann ein

Entscheid vorliege (Eingabe vom 17. März 2022 S. 1). Diese Auffassung ist

unrichtig. Die Rechtskraft ist in keiner Art und Weise Voraussetzung der

rechtlichen Existenz eines Entscheids. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass § 24 Abs. 2 AdvG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür

darstellt, die vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in

Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der

Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen.

4.4

4.4.1 Die

Mitteilung eines vollständigen Entscheids der Aufsichtsbehörde in einem

Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer Basel stellt einen Eingriff in das

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Anwältin oder

des betroffenen Anwalts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. dazu Diggelmann, a.a.O., Art. 13 BV

N 32 f.) dar. Wenn der Entscheid Personendaten betreffend weitere

Personen enthält, stellt seine Mitteilung an die Advokatenkammer Basel auch

einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser

Personen dar. Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid der

Aufsichtskommission vom 3. August 2021 äussere sich zu Sachverhalten,

welche unter das Anwaltsgeheimnis fielen, wie Namen der Klientschaft,

gesundheitlich relevante Daten, Höhe des Honorars und konkrete

Arbeitstätigkeiten (Rekursbegründung Rz. 26). Soweit ersichtlich enthält der

Entscheid vom 3. August 2021 weder die Namen der Klientin und des Klienten

noch Angaben betreffend die Gesundheit einer Person. Da es sich bei der

Klientschaft gemäss dem Entscheid um die Eltern der namentlich genannten

Anzeigestellerin handelt, sind diese jedoch ohne weiteres identifizierbar. Im

Übrigen ist die Darstellung des Rekurrenten zutreffend. Trotzdem erscheint es

fraglich, ob die Mitteilung des Entscheids an die Advokatenkammer Basel einen

Eingriff in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle

Selbstbestimmung darstellt. Da sie im Zeitpunkt des Entscheids bereits tot

gewesen sind, wäre dies nur bei Annahme einer Nachwirkung des Rechts auf

informationelle Selbstbestimmung über den Tod hinaus der Fall (vgl. zur Frage

des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a.a.O., § 5 N 13 ff.). Wie es sich damit verhält, kann im

vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Mitteilung auch bei Annahme eines

Eingriffs in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle

Selbstbestimmung gerechtfertigt wäre. Schliesslich stellt die Mitteilung des

Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 an die

Advokatenkammer Basel einen Eingriff in das Recht der namentlich genannten

Anzeigestellerin auf informationelle Selbstbestimmung dar.

4.4.2

4.4.2.1 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.3), beruht die

Mitteilung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 3. August 2021 in nicht

anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage. Zu den Zwecken der Mitteilung der Entscheide an die

Advokatenkammer Basel gehört es, dieser die Aus- und Weiterbildung im Bereich

des Berufsrechts, die Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse

betreffend Berufsregelverletzungen und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten

zu erleichtern. Dabei handelt es sich zwar zunächst bloss um statutarische

Aufgaben der Advokatenkammer Basel. Deren Wahrnehmung liegt aber entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 17. März 2022 S. 2) auch im

öffentlichen Interesse. Ziel des verbandsinternen Disziplinarwesens ist unter

anderem die Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung der

Berufsangehörigen und die Stärkung des Vertrauens der Laien in die Kompetenz

der Berufsangehörigen (vgl. Fellmann,

Anwaltsrecht, N 1059). Mit der Aus- und Weiterbildung im Bereich des

Berufsrechts, der Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse

betreffend Berufsregelverletzungen und der Behandlung von Honorarstreitigkeiten

leistet die Advokatenkammer Basel einen wertvollen Beitrag zur Förderung der

Einhaltung der Berufsregeln und damit der korrekten Berufsausübung, zur

Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft und zur

gütlichen Beilegung von Honorarstreitigkeiten. Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, ist die Mitteilung der nicht anonymisierten vollständigen

Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer

Basel zur vollständigen Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen geeignet

und erforderlich (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich überwiegt im vorliegenden

Fall aus den nachstehenden Gründen das öffentliche Interesse an der Mitteilung

die entgegenstehenden privaten Interessen. Damit sind die Eingriffe in das

Recht des Rekurrenten und der Anzeigestellerin auf informationelle

Selbstbestimmung und die allfälligen Eingriffe in das Recht der Klientin und

des Klienten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt (vgl.

Art. 36 BV).

4.4.2.2 In

der Begründung des Entscheids vom 3. August 2022 stellt die

Aufsichtskommission nicht nur eine Berufspflichtverletzung des Rekurrenten

fest, sondern qualifiziert sie seine Darstellung, die er zur Bestreitung der

Pflichtverletzung vorgebracht hat, auch als Schutzbehauptung (vgl. dazu oben

E. 3.6.3). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die Begründung des

Entscheids geeignet ist, sein Ansehen bei seinen Berufskolleginnen und

Berufskollegen deutlich zu beeinträchtigen (Rekursbegründung Rz. 26). Er hat

daher ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die Begründung der

Advokatenkammer Basel nicht in nicht anonymisierter Form mitgeteilt wird.

Jedenfalls sofern eine Nachwirkung des Rechts auf informationelle

Selbstbestimmung bejaht wird, stehen der Mitteilung der Begründung des

Entscheids vom 3. August 2022 in nicht anonymisierter Form auch erhebliche

schutzwürdige Interessen der Klientin und des Klienten des Rekurrenten

entgegen. Einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Anzeigestellerin ist im

vorliegenden Fall bloss ein geringes Gewicht beizumessen.

4.4.2.3 Gemäss

§ 24 Abs. 2 AdvG wird «[d]ie Advokatenkammer Basel» über die

Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren informiert. Die

Aufsichtskommission teilte den Entscheid vom 3. August 2021 der

Geschäftsführerin der Advokatenkammer mit. Dies ist nicht zu beanstanden. Die

Advokatenkammer Basel ist gemäss § 20 Abs. 2 AdvG bezüglich der ihr

mitgeteilten Entscheide und Verfahren verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen

Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen,

sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen

zugrundeliegenden Tatsachen geheim zu halten. Auch innerhalb des Vereins

Advokatenkammer Basel dürfen die nicht anonymisierten Entscheide der

Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren aber nicht jeder Person zugänglich

gemacht werden. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der

bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder

gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

[DSG, SR 235.1]). Zudem muss die Bearbeitung von Personendaten

verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies setzt voraus, dass die

Bearbeitung zur Erreichung des Bearbeitungszwecks geeignet und erforderlich ist

und zwischen dem Zweck der Bearbeitung und der damit verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung

ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Maurer-Lambrou/Steiner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 9 und 11).

Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit hat auch Auswirkungen auf die interne

Organisation des Datenbearbeiters. Der Zugriff einzelner Abteilungen oder

Sachbearbeiter ist auf die geeigneten und erforderlichen Daten, die sie für

ihre Aufgabenerfüllung brauchen, zu beschränken (Baeriswyl, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 4 N 24). Schliesslich muss der

Zweck der Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person erkennbar

sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die

Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12

Abs. 1 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten verursacht eine

Persönlichkeitsverletzung, wenn es eine Beeinträchtigung von einer gewissen

Intensität zur Folge hat (Wermelinger,

in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 12

N 2). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie

nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder

öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13

Abs. 1 DSG). Informationen über verstorbene Personen stellen grundsätzlich

keine Personendaten im Sinn des DSG dar (Blechta,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 18; vgl. Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 13). Das

Bekanntgeben des nicht anonymisierten Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August

2021 durch die Geschäftsführerin der Advokatenkammer Basel an andere Mitglieder

stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des Rekurrenten und allenfalls auch

derjenigen der Anzeigestellerin dar. Die Bekanntgabe an gewisse Mitglieder ist

aber gerechtfertigt. Als zulässige Zwecke der Bekanntgabe kommen im

vorliegenden Fall nur die Zwecke der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen

Orientierung der Advokatenkammer Basel in Betracht. Zu diesen Zwecken ist die

Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des

Vorstands und im Fall der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens an die

Angehörigen des Ehrengerichts zweifellos geeignet und erforderlich. Die

öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Advokatenkammer Basel

an diesen Bekanntgaben überwiegen die entgegenstehenden Interessen des

Rekurrenten und die allenfalls entgegenstehenden Interessen der

Anzeigestellerin eindeutig. Möglich erscheint auch eine Rechtfertigung der

Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des

Moderationsausschusses sowie an die für die Aus- oder Weiterbildung zuständigen

Mitglieder der Advokatenkammer Basel. Ob die Bekanntgabe des Entscheids in

nicht anonymisierter Form an diese Personen tatsächlich gerechtfertigt ist,

braucht mit dem vorliegenden Urteil nicht entschieden zu werden. Zweifellos

unzulässig wäre hingegen die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an

alle Aktivmitglieder der Advokatenkammer Basel und damit an eine sehr grosse

Zahl in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft tätiger Anwältinnen und

Anwälte (vgl. zu den Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft Statuten § 3).

Eine solche Bekanntgabe wäre zum Erreichen der im vorliegenden Fall zulässigen

Bearbeitungszwecke nicht erforderlich und eindeutig nicht verhältnismässig.

Mangels gegenteiliger Hinweise darf davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder

der Advokatenkammer Basel den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August

2021 nur im vorstehend skizzierten rechtlich zulässigen Rahmen bekanntgeben.

4.4.2.4 Aus

den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Kreis der Personen, die

Kenntnis vom nicht anonymisierten Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August

2022 erhalten, mit der Mitteilung an die Advokatenkammer Basel-Stadt um höchstens

rund 35 Personen erweitert wird (Vorstand mindestens sieben Mitglieder

[Statuten § 28], zurzeit sieben [Ämterliste (https://akbs.ch/de/kt/advokatenkammer-basel?part658)];

Ehrengericht fünf Mitglieder und fünf Ersatzpersonen [Statuten § 33];

Moderationsausschuss sechs bis neun Mitglieder und die nötigen Ersatzpersonen

[Statuten § 42], zurzeit neun Mitglieder und drei Ersatzpersonen

[Ämterliste]; Schulungskurse eine Person [Ämterliste]; Advokaturprüfungs-behörde

zwei Personen [Ämterliste]; Fortbildung im Recht zwei Personen [Ämterliste]).

Durch diese Beschränkung des möglichen Adressatenkreises werden die der

Mitteilung an die Advokatenkammer Basel entgegenstehenden Interessen des

Rekurrenten sowie gegebenenfalls seiner verstorbenen Klientin und seines

verstorbenen Klienten und der Anzeigestellerin erheblich relativiert. Unter

Mitberücksichtigung dieser Relativierung überwiegen die öffentlichen Interessen

an der Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August

2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel die

entgegenstehenden privaten Interessen.

4.4.2.5 Gemäss

der Stellungnahme der Aufsichtskommission vom 31. August 2022 (S. 2)

stellt sich allenfalls die Frage, ob der Entscheid der Advokatenkammer Basel

künftig in anonymisierter Fassung zuzustellen wäre. Aus den vorstehend

erwähnten Gründen ist eine Anonymisierung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit

zumindest nicht in jedem Fall erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

durch die Anonymisierung der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts

ein Zweck der Orientierung der Advokatenkammer Basel vereitelt würde. Daher

dürfte die Mitteilung des Namens der betroffenen Anwältin oder des betroffenen

Anwalts regelmässig verhältnismässig sein. Unter welchen Umständen eine

Anonymisierung der Klientin oder des Klienten sowie der Anzeigestellerin oder

des Anzeigestellers allenfalls geboten ist, kann im vorliegenden Urteil nicht

abstrakt beurteilt werden.

4.5

4.5.1 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, stellt § 24 Abs. 2 AdvG

eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, die vollständigen Entscheide

der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form

bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen, ist

die Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August

2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel verhältnismässig

und liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor.

Weshalb § 24 Abs. 2 AdvG ein anderes Grundrecht verletzen oder aus

anderen Gründen bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. Eingabe des Rekurrenten

vom 17. März 2022 S. 2), ist nicht ersichtlich. Für die grundsätzliche

Zulässigkeit der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen Mitteilung nicht

anonymisierter Entscheide der Aufsichtsbehörde an die Advokatenkammer Basel spricht

auch, dass das kantonale Recht gemäss einem Kommentator der Advokatenkammer im

anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren sogar Parteistellung einräumen könnte (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11).

Damit erhielte sie nicht nur Kenntnis von den vollständigen Entscheiden in

nicht anonymisierter Form, sondern gestützt auf das Akteneinsichtsrecht

grundsätzlich auch von den gesamten Verfahrensakten.

4.5.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Offenbarung von Amtsgeheimnissen

durch Mitteilung der vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in

Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der

Rechtskraft an die Advokatenkammer Basel durch § 24 Abs. 2 AdvG

gerechtfertigt ist, soweit ihr nicht im Einzelfall überwiegende öffentliche

oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. Art. 14 StGB

und Niggli/Göhlich, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 14 StGB N 4 zum Erfordernis der

Verhältnismässigkeit). Der Vorwurf des Rekurrenten, die Mitglieder der Aufsichtskommission

und die involvierten Mitarbeitenden des Appellationsgerichts machten sich mit

ihrer Praxis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar (Eingabe vom 17. März

2022 S. 2), ist damit unbegründet.

4.6 Mit

Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die Advokatenkammer

Basel vorsorglich an, den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August

2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten

hat, und keine Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden

sind. Wie bereits erwähnt gelten andere vorsorgliche Massnahmen

als die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Verfahrensrecht nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen

Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des

Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft,

wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.

Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches

Rechtsmittel. Das gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft

eines Urteils des Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt

abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht

oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE

VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit

fallen die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordneten vorsorglichen

Massnahmen erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des

Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde

verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde

nicht eintritt oder diese abweist.

4.7 Der

Rekurs gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021

richtet sich unter anderem gegen die Mitteilung dieses Entscheids an die

Advokatenkammer Basel. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten

der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei

mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022

zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne

eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Am 22. März

2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens, dass die Advokatenkammer Basel vorsorglich angewiesen werde,

den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der

davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine Kopien davon anzufertigen,

die noch nicht angefertigt worden seien. Zwecks Information über das weitere

Schicksal dieser vorsorglichen Massnahmen ist das Urteil über den Rekurs gegen

die Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 zwingend auch der

Advokatenkammer Basel mitzuteilen. Insoweit ist das Urteil auch gegenüber der

Advokatenkammer Basel zu begründen. Zudem sind die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 AdvG für die Advokatenkammer Basel

im Hinblick auf ihren künftigen Umgang mit den von der Aufsichtsbehörde

mitgeteilten Entscheiden in Disziplinarverfahren von grossem Interesse. Ein

schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten oder einer anderen betroffenen Person,

das der Mitteilung des Urteils über den Rekurs gegen die Mitteilung des

Entscheids vom 3. August 2021 an die Advokatenkammer Basel und der

diesbezüglichen Erwägungen an die Advokatenkammer Basel entgegenstünde, ist

nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen sind Abs. 2 des

Dispositivs und E. 4 der Begründung des vorliegenden Urteils auch der

Advokatenkammer Basel mitzuteilen.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurse gegen den Entscheid der

Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und die Verfügung des Präsidenten

der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 abzuweisen sind. Entsprechend

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

tragen. Diese werden in Anwendung vom § 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse gegen den Entscheid der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021

(AK.2020.24) und die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 22. Februar 2022 (AK.2020.24) werden

abgewiesen.

Der Rekurs gegen die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021 (AK.2020.24) an die

Advokatenkammer Basel wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-

Advokatenkammer Basel (nur Dispositiv Abs. 2 und Begründung

E. 4)

-

Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.