VD.2022.67
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
22. Februar 2023Deutsch61 min
vorab dem Rekurrenten eröffnet und anschliessend auch der Anzeigestellerin zur Kenntnisnahme
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.67
URTEIL
vom 22.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.
Spenlé
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, Advokat, Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die
Rekursgegnerin
Anwältinnen und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August
2021
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 3. August 2021 erkannte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) im Verfahren AK.2020.24, dass von
der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen Advokat A____ (nachfolgend
Rekurrent) abgesehen werde, und auferlegte sie dem Rekurrenten die Kosten des
Disziplinarverfahrens. In den Erwägungen stellte sie fest, dass der Rekurrent
gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i des Anwaltsgesetzes
(BGFA, SR 935.61) verstossen habe. Am 22. Februar 2022 verfügte der
Präsident der Aufsichtskommission, dass der Entscheid der Aufsichtskommission
vorab dem Rekurrenten eröffnet und anschliessend auch der Anzeigestellerin zur Kenntnisnahme
zugestellt werde. Der Entscheid vom 3. August 2021 und die Verfügung vom
22. Februar 2022 wurden dem Rekurrenten am 2. März 2022 zugestellt.
Mit Schreiben vom 1. März 2022 wurde der Entscheid vom 3. August 2021
gleichentags auch an die Advokatenkammer Basel gesandt.
Am 14. März
2022 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid vom 3. August 2021 und
gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs
an. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2021 und der
Verfügung vom 22. Februar 2022, die Feststellung, dass er seine
Berufspflichten als Anwalt nicht verletzt habe, und die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten
der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei
mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022
zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne
eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Über die
Zulässigkeit der Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 3. August 2021
an die Advokatenkammer Basel sei im Rahmen des Rekurses zu entscheiden. Am 22. März
2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens, dass das Rechtsbegehren, dem Rekurs gegen den Entscheid vom
3. August 2021 aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen werde, dass
die Aufsichtskommission vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August
2021 der Anzeigestellerin nicht zuzustellen, dass die Advokatenkammer Basel
vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem
zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine
Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden seien, dass der
Antrag, die Advokatenkammer Basel vorsorglich anzuweisen, den Entscheid vom 3. August
2021 zu retournieren, abgewiesen werde, und dass dem Rekurs gegen die Verfügung
vom 22. Februar 2022 aufschiebende Wirkung erteilt werde.
Mit Eingabe vom
16. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission stellte der
Rekurrent 9 Rechtsbegehren. Mit den Rechtsbegehren 1–8 ersuchte er um
Aushändigung von respektive Einsicht in Akten und um Auskunft. Mit
Rechtsbegehren 9 warf er die Frage einer Wiedererwägung bzw. Erläuterung auf.
Mit Eingabe vom 24. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission
behauptet der Rekurrent, anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. März
2022 habe der Präsident der Aufsichtskommission den Rechtsvertreter des
Rekurrenten informiert, dass über die am 2. März 2022 bezogenen Akten
hinaus keine internen Akten betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers
und die Entscheidfindung herausgegeben würden, und beantragt der Rekurrent den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission
darüber, dass er den Einsichtnahme- bzw. Auskunftsgesuchen gemäss
Rechtsbegehren 1–8 der Eingabe vom 16. März 2022 nicht entspreche. Mit
Verfügung vom 25. März 2022 leitete der Präsident der Aufsichtskommission
die Eingabe vom 24. März 2022 zuständigkeitshalber dem Verfahrensleiter
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens weiter. Dieser erachtete sich aufgrund
des Devolutiveffekts des Rekurses für die Beurteilung der Einsichtnahme- und
Auskunftsgesuche zuständig. Mit Verfügung vom 28. März 2022 ersuchte er
die Aufsichtskommission um Stellungnahme zu den Anträgen gemäss der Eingabe vom
24. März 2022 und um Einreichung der Akten des Verfahrens der
Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission nahm am 31. März 2022
Stellung und reichte am 4. April 2022 ihre Akten AK.2020.24 ein. Mit
Verfügung vom 26. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens die Aufsichtskommission um eine
ergänzende Stellungnahme. Am 2. Mai 2022 nahm der Kommissionsschreiber der
Aufsichtskommission Stellung und am 6. Mai 2022 der Präsident der
Aufsichtskommission. Am 24. Mai 2022 verfügte der Verfahrensleiter des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dass die Akten des Verfahrens
AK.2020.24 dem Rekurenten zur Einsichtnahme und Retournierung innert der Frist
für die Rekursbegründung zugestellt werden, dass die weitergehenden
Einsichtnahmegesuche des Rekurrenten abgewiesen werden und dass die
Auskunftsgesuche des Rekurrenten abgewiesen werden, soweit sie mit den Stellungnahmen
des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März und 6. Mai 2022
sowie der Stellungnahme des Kommissionsschreibers der Aufsichtskommission vom
4. Mai 2022 nicht gegenstandslos geworden sind. Die Verfügung vom 24. Mai
2022 erwuchs in formelle Rechtskraft.
Mit
Rekursbegründung vom 10. August 2022 stellt der Rekurrent die folgenden
Anträge:
«1. Es sei der Entscheid vom 3. August
2021 aufzuheben und festzustellen, dass [der Rekurrent] seine Berufspflichten
als Anwalt nicht verletzt hat.
2. Eventualiter sei der Entscheid vom 3. August
2021 der Advokatenkammer Basel-Stadt nicht zuzustellen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid vom
3. August 2021 nur im Dispositiv der Advokatenkammer Basel-Stadt
zuzustellen.
4. Es sei die Verfügung vom 22. Februar
2022 aufzuheben und der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte anzuweisen, den Entscheid der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte der Anzeigestellerin nicht zur Kenntnisnahme zuzustellen.»
Mit Vernehmlassung
vom 31. August 2022 nahm die Aufsichtskommission dazu Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht
anfechtbar (§ 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [AdvG, SG 291.100]).
Verfügungen des Präsidenten der Aufsichtskommission sind teilweise mit Rekurs
an das Verwaltungsgericht anfechtbar und teilweise bei der Aufsichtskommission
anzufechten (§ 22 Abs. 3 AdvG). Dass der Entscheid der
Aufsichtskommission vom 3. August 2021 nicht nur dem Rekurrenten, sondern
auch der Anzeigestellerin und der Advokatenkammer Basel zugestellt wird, ergibt
sich bereits aus dem Verteiler des Entscheids. Damit kommt der Verfügung des
Präsidenten der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 keine
selbständige Bedeutung zu. Daher muss sie ebenfalls mit Rekurs an das Verwaltungsgericht
anfechtbar sein. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten
Rekurse ist einzutreten. Für die Beurteilung der Rekurse ist das Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
In
Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition
die Bestimmung von § 8 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Danach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder
verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember
2019.
E. 1.3, VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1).
1.3
Dabei
gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2,
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016
E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).
1.4
1.4.1
Im
Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet
gemäss § 25 Abs. 1 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die
Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag
oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch
bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist in
diesen Fällen nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu
befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für
den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (VGE VD.2016.152 vom
17.
Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2).
Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen
(BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018
E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3, VD.2011.204 vom
13.
März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn
von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai
2018.
E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147
vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend
auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten
können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine
solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung
einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies
unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf
eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S.
333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom
12.
Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016
E. 1.3).
1.4.2
Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2) stellt die
Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens von CHF 1'000.–
offensichtlich keine Strafe dar. Damit steht im vorliegenden Fall keine
strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion.
Die Anordnung eines Berufsausübungsverbots kam im vorliegenden Fall von
vornherein nicht in Betracht. Folglich ist das Disziplinarverfahren auch nicht
als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
qualifizieren (vgl. dazu eingehend VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017
E. 1.3.4 f. mit Nachweisen). Der Rekurrent stellte in der Rekursanmeldung
und der Rekursbegründung keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Am
1.
September 2022 verfügte der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt
allfälliger Beweisabnahmen sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund
der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Darauf reagierte der
Rekurrent nicht. Damit hätte er auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung stillschweigend verzichtet. Da der
Beweisantrag des Rekurrenten auf Einvernahme einer Zeugin abzuweisen ist (vgl.
unten E. 2.4.3) und auch sonst kein sachlicher Grund für die Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht, kann das vorliegende Urteil
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
1.5
1.5.1
In
seiner Eingabe vom 16. März 2022 (S. 2) scheint der Rekurrent geltend
machen zu wollen, der Kommissionsschreiber hätte in den Ausstand treten müssen.
Einen nachvollziehbaren Grund dafür nennt er aber nicht. Insbesondere genügt
die unsubstanziierte Behauptung, «seine Vergangenheit mit dem Beanzeigten»
hätte dem Kommissionsschreiber die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid
verwehren müssen, offensichtlich nicht zur Begründung eines Ausstandsgrunds,
zumal der Kommissionsschreiber in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2022
erklärt, aus seiner Sicht gebe es keine wie auch immer geartete «Vergangenheit»
mit dem Rekurrenten, die den Kommissionsschreiber befangen erscheinen lassen
könnte. Soweit er sich erinnern könne, hätten sie mit ein paar Semestern
Abstand etwa zur selben Zeit an der Universität [...] studiert. Der
Kommissionsschreiber habe mit dem Rekurrenten aber nie privaten oder
beruflichen Umgang gepflegt. Ein Ausstandsgrund kann insbesondere auch nicht
aus der Begründung des angefochtenen Entscheids abgeleitet werden.
1.5.2
Mit
seiner Eingabe vom 24. März 2022 (S. 1) macht der Rekurrent geltend, der
angefochtene Entscheid sei nicht in der ordentlichen Besetzung gefällt worden.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Aufsichtskommission besteht aus fünf
Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz
führt, zwei weiteren durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der
Gerichte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmten Mitgliedern
und zwei durch die Advokatenkammer Basel ernannten Mitgliedern. Das
Appellationsgericht und die Advokatenkammer Basel ernennen zudem je zwei
Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 3 AdvG). Gemäss der Stellungnahme des
Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März 2022 wird der
Spruchkörper jeweils nach Verfügbarkeit der Mitglieder und nach dem Grundsatz,
dass alle Mitglieder in etwa gleichmässig zum Einsatz gelangen, unabhängig
davon, ob es sich um ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder handelt, besetzt.
Einen Anspruch auf einen Spruchkörper, der nur aus ordentlichen Mitgliedern
besteht, bestehe nicht. Einziges Kriterium für die Besetzung des Spruchkörpers
sei eine ausgewogene Besetzung durch Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte
sowie Vertreterinnen und Vertreter der Advokatenkammer. Zudem ergibt sich aus
der Stellungnahme des Präsidenten der Aufsichtskommission, dass entgegen der
unbegründeten Unterstellung des Rekurrenten nicht B____ durch C____ ersetzt,
sondern von Anfang an C____ eingesetzt worden ist. Inwiefern die Stellungnahme
des Präsidenten der Aufsichtskommission zu beanstanden sein könnte, wird vom
Rekurrenten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
2.
2.1
Seit
dem 6. Juni 2013 waren die verheirateten Eltern der Anzeigestellerin Klienten
des Rekurrenten. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Mutter der Anzeigestellerin war der Vater der Anzeigestellerin die
Ansprechperson des Rekurrenten. Nach dem Tod der Mutter am [...] 2015 war nur
noch der Vater der Anzeigestellerin Klient des Rekurrenten. In den letzten
beiden Monaten des am 9. Dezember 2015 beendeten Mandats war die
Anzeigestellerin Kontakt- und Ansprechperson des Klienten, dessen
Gesundheitszustand sich in diesem Zeitraum verschlechterte (vgl. Stellungnahme
des Rekurrenten vom 11. August 2020 S. 1 und 4; Rekursbegründung Rz. 8).
2.2
2.2.1
Gemäss
den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige vom 14. Juli 2020 (S. 1
f.) gehörte der Klient zur diskreten Generation. Über Geldangelegenheiten habe
man nicht gesprochen. Damit habe er den Rekurrenten nie nach dem genauen
Stundenansatz gefragt. Der Rekurrent und der Klient hätten nie über den
Stundenansatz gesprochen und der Klient und die Anzeigestellerin hätten erst
aufgrund der Bitte im Kündigungsschreiben die detaillierten Aufstellungen zu
den Rechnungen erhalten, aus denen die Anzeigestellerin die Stundenansätze habe
ersehen können.
2.2.2
In
seinen Stellungnahmen vom 11. August 2020 und 9. Juli 2021 sowie in
seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, wie in seiner damaligen
Kanzlei allgemein üblich sei er gegen Ende der ersten Besprechung mit seiner
Klientschaft auf die Grundsätze der Honorierung seiner Kanzlei und die auf die
Klientschaft möglicherweise zukommenden Kosten zu sprechen gekommen. Er habe
erklärt, dass sein Honorar nach Aufwand bemessen werde und sein Stundenansatz
zwischen CHF 400.– und CHF 500.– betrage in Abhängigkeit davon, in
welchem Umfang er sein Spezialwissen einbringen könne bzw. eine arbeitsteilige
Leistungserbringung unter Beizug von kostengünstigeren angestellten Anwältinnen
und Anwälten möglich sei. Dementsprechend seien sie übereingekommen, für die
Phase der Einarbeitung einen Stundenansatz von CHF 400.– anzuwenden,
danach einen solchen von CHF 450.– und schliesslich, sobald eine
effiziente Arbeitsteilung mit angestellten Anwältinnen und Anwälten möglich
ist, einen solchen von CHF 500.–. Als sehr grob geschätzten Rahmen für die
möglichen Gesamtkosten habe er CHF 150'000.– bis CHF 400'000.–
angegeben. Die Klientschaft habe sich befriedigt darüber geäussert, dass das
Thema Stundenansatz und Rechnungsstellung in der ersten Sitzung besprochen
worden sei bzw. der in Wirtschaftsfragen sehr bewanderte Klient habe sich für die
Aufklärung bedankt und sei mit dem Honorierungsmodell und dem geschätzten
Kostenrahmen einverstanden gewesen (vgl. Stellungnahme vom 11. August 2020
S. 2 und 5; Stellungnahme vom 9. Juli 2021 S. 1; Rekursbegründng Rz. 7). Weiter
behauptet der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020, seine
Mandantschaft habe in regelmässigen Intervallen seine bzw. die
Honorarrechnungen seiner Kanzlei erhalten. Aus diesen Rechnungen seien ihre
Aufwendungen im Detail ersichtlich gewesen (S. 4). In seiner Stellungnahme
vom 9. Juli 2021 behauptet der Rekurrent, der Klient habe mit ihm sowohl
anlässlich der Besprechungen als auch am Telefon «alle Eckwerte sämtlicher
erhaltenen Rechnungen (inklusive die ihnen zugrundeliegenden Details wie
Zeitaufwand und Stundenansatz)» besprochen (S. 2), und in der Rekursbegründung
(Rz. 16) macht er geltend, in sämtlichen dem Klienten zugestellten Rechnungen
seien die Stundenansätze f. jede Leistungsposition ausgewiesen gewesen.
2.3
2.3.1
In
den Akten befindet sich ein vom Klienten unterzeichnetes Schreiben des Klienten
vom 9. Dezember 2015 betreffend Mandat und Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober
2015.
In diesem Schreiben erklärt der Klient, der Rekurrent habe ihm mit seinem
Schreiben vom 27. Oktober 2015 seine Honorarnote über insgesamt CHF 11'290.85
und eine detaillierte Übersicht über seine einzelnen Anwaltsbemühungen
zugestellt. Weder aus der Rechnung noch aus der Übersicht sei jedoch
ersichtlich, wie hoch sein Zeitaufwand gewesen sei. Daher bitte er ihn, ihn
detailliert über seinen Zeitaufwand zu informieren und dokumentieren. Der
Rekurrent habe ihm für seine Bemühungen immer wieder periodische Rechnungen
zugestellt. Der Klient habe den Überblick darüber verloren. Deshalb bitte er
ihn, ihm Kopien der früheren Rechnungen und Detailaufstellungen zukommen zu
lassen ebenfalls mit den detaillierten Zeitangaben. Der Klient und der
Rekurrent hätten keine Honorarvereinbarung abgeschlossen und auch nicht darüber
gesprochen, wie hoch der Stundenansatz des Rekurrenten sei. Da er keine weitere
anwaltliche Beratung und Unterstützung benötige, beende er das Mandat per
sofort. In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 3) macht der
Rekurrent geltend, die Anzeigestellerin habe das Schreiben vom 9. Dezember
2015.
aufgesetzt und vom schwer kranken Klienten unterzeichnen lassen. In seiner
Rekursbegründung (Rz. 16) behauptet er sogar, der Klient sei nicht mehr
urteilsfähig gewesen. Da diese Behauptungen im vorliegenden Verfahren nicht
widerlegt worden sind, ist im Zweifel zugunsten des Rekurrenten von deren
Richtigkeit auszugehen und können die Angaben im Schreiben vom 9. Dezember
2015.
daher nicht dem Klienten zugerechnet werden. Dies ändert aber nichts
daran, dass der Rekurrent mit seinem Antwortschreiben die fehlende Aufklärung
der Klientschaft über seine Stundenansätze selbst zugestanden hat.
2.3.2
In
den Akten findet sich ein Antwortschreiben des Rekurrenten vom 29. Dezember
2015.
auf das Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015, wobei dieses im
Betreff fälschlicherweise als Schreiben vom 19. Dezember 2015 bezeichnet
wird. Auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 erklärt der
Rekurrent, die Transparenz sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen. «Die
Frage der Transparenz ist nicht verknüpft mit dem Stundenansatz, weil der
Stundenansatz gar nichts darüber besagt, was innerhalb einer Stunde geleistet
wird. Aber selbstverständlich darf jeder Klient und jede Klientin wissen,
welchen Stundenansatz ich im jeweiligen Mandat konkret in Rechnung stelle. Ich
wurde schlicht und einfach noch nie dazu gefragt. Sie waren mit meinen
jeweiligen Leistungen auch immer äusserst zufrieden und haben sich
dementsprechend mir gegenüber dankend und lobend geäussert.» Wie die
Aufsichtskommission richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2.4), hat der Rekurrent damit zugestanden, dass er seine Klientschaft
vor seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 nicht über seine Stundenansätze
informiert hat. Die gegen dieses Verständnis ins Feld geführten Einwände (vgl.
Rekursbegründung Rz. 16) überzeugen nicht. Wenn der Rekurrent die Klientschaft
von sich aus anlässlich der ersten Besprechung oder anschliessend mit den
Rechnungen über seinen Stundenansatz informiert hätte, hätte er auf das
Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015 offensichtlich nicht in der
vorstehend dargelegten Art und Weise reagiert, sondern erklärt, er habe den
Rekurrent von Anfang an über seine Stundenansätze informiert und lasse ihm die
Rechnungen mit den entsprechenden Stundenansätzen zu Informationszwecken gerne
nochmals zukommen. Die Behauptung des Rekurrenten, sein Antwortschreiben vom
29.
Dezember 2015 richte sich zwar formell an seinen schwer kranken und
nicht mehr ansprechbaren Klienten, inhaltlich aber an die Anzeigestellerin, die
über seine Honorierung nicht informiert gewesen sei (Stellungnahme vom 9. Juli
2021.
S. 3; Rekursbegründung Rz. 16), ändert auch bei Wahrunterstellung nichts
daran, dass der Rekurrent mit diesem Schreiben die fehlende Aufklärung über
seinen Stundenansatz zugestanden hat.
2.3.3
Gegen
die Behauptung der Anzeigestellerin, der Klient habe den Rekurrenten nie nach
dem genauen Stundenansatz gefragt, machte der Rekurrent in seiner Stellungnahme
vom 11. August 2020 geltend, wie er seinen Klienten gekannt habe, «hätte
es ihm kein Problem bereitet, nach den den Rechnungsstellungen
zugrundeliegenden Stundensätzen zu fragen» (S. 5). Diese Aussage spricht
ebenfalls dafür, dass der Rekurrent seine Stundenansätze der Klientschaft weder
anlässlich der ersten Besprechung noch mit den periodischen Rechnungen mitgeteilt
hat. Andernfalls hätte es nahegelegen, dass er gegen die Behauptung der
Anzeigestellerin eingewendet hätte, für Fragen nach dem genauen Stundenansatz
habe kein Anlass bestanden, weil er die Klientschaft darüber bereits von sich
aus informiert habe. Erst in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021
entgegnete der Rekurrent auf die erwähnte Behauptung der Anzeigestellerin, der
Klient habe nicht zur «diskreten Generation» gehört und mit ihm die Kosten
(Stundenaufwand, Stundenansatz und Gesamtkosten) und deren mögliche
Entwicklungen ohne Einschränkungen bei den folgenden Rechnungsstellungen
besprochen (S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine nachträgliche
Schutzbehauptung.
2.3.4
2.3.4.1
In
der Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 sandte der Rekurrent
dem Klienten Kopien sämtlicher Rechnungen inklusive der internen Details. In
den Akten finden sich die folgenden Honorarnoten:
-
Honorarnote Nr. 14457 vom 21. Juni 2013 für CHF 4'004.65
-
Honorarnote Nr. 14809 vom 8. Oktober 2013 für CHF 11'388.20
-
Honorarnote Nr. 15032 vom 4. Dezember 2013 für CHF 7'842.40
-
Honorarnote Nr. 15481 vom 24. Februar 2014 für CHF 3'879.50
-
Honorarnote Nr. 15614 vom 26. März 2014 für CHF 13'515.65
-
Honorarnote Nr. 15779 vom 6. Mai 2014 für CHF 14'781.05
-
Honorarnote Nr. 16414 vom 8. Oktober 2014 für CHF 12'097.35
-
Honorarnote Nr. 16741 vom 18. Dezember 2014 für CHF 4'936.30
-
Honorarnote Nr. 17406 vom 12. Mai 2015 für CHF 10'762.45
-
Honorarnote Nr. 17618 vom 17. Juni 2015 für CHF 8'176.15
-
Honorarnote Nr. 17626 vom 17. Juni 2015 für CHF 4'394.–
-
Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober 2015 für CHF 11'290.85
-
Honorarnote Nr. 18691 vom 29. Dezember 2015 für CHF 9'969.90.
2.3.4.2
Die
Seiten der Honorarnoten sind durchgängig nummeriert. Zuerst werden jeweils die
Rechnungsperiode, in wenigen Stichworten der Gegenstand der Bemühungen sowie
das Honorar, die Barauslagen und die Mehrwertsteuer angegeben. Anschliessend
werden unter dem Titel «Unsere Leistungen» für jedes Datum die einzelnen
Bemühungen angegeben. In diesen Teilen der Honorarnoten finden sich keine
Angaben zum Stundenaufwand und den Stundenansätzen. Schliesslich werden unter
dem Titel «Internes Detail:» für jedes Datum die einzelnen Bemühungen mit
Kürzel des Leistungserbringers, Zeitaufwand und Stundenansatz angegeben. Für
die Honorarnote Nr. 17626 fehlen soweit ersichtlich die internen Details.
Von den Honorarnoten Nr. 14457 und Nr. 14809 finden sich in den Akten jeweils
eine Version mit und eine Version ohne interne Details.
2.3.4.3
Zusätzlich
zu den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige und denjenigen des
Rekurrenten in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 sprechen die
folgenden Umstände dafür, dass der Rekurrent der Klientschaft die internen
Details mit den ursprünglichen Honorarnoten nicht zugestellt und die internen
Details erst als Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015
nachgereicht hat. Zunächst spricht bereits die Bezeichnung als «Internes
Detail» dafür, dass die internen Details ursprünglich nicht für die
Klientschaft bestimmt gewesen sind. Zweitens ist davon auszugehen, dass die
Angaben unter dem Titel «Unsere Leistungen» abgesehen von den fehlenden Angaben
zum Leistungserbringer, Zeitaufwand und Stundenansatz identisch sind mit den
Angaben unter dem Titel «Internes Detail:». Die stichprobenweise Überprüfung
der Honorarnoten Nr. 14457, 15032, 15614 und 18351 ergibt, dass die Angaben
unter dem Titel «Unsere Leistungen» wörtlich identisch sind mit den Angaben
unter dem Titel «Internes Detail:» in den Spalten «Datum» und «Text». Es
besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den übrigen Honorarnoten
anders verhalten könnte. Wenn der Rekurrent die internen Details der
Klientschaft bereits mit den ursprünglichen Honorarnoten zugestellt hätte,
ergäbe es unter den vorstehend dargelegten Umständen überhaupt keinen Sinn,
dass er ihnen zusätzlich die Leistungsaufstellung zugestellt hätte.
2.3.5
Mit
Schreiben vom 24. Juni 2013 erklärte der Rekurrent, er gestatte sich,
seiner Klientschaft für seine bisherigen Bemühungen Rechnung zu stellen. «Ein
nicht unbeträchtlicher Teil meiner Aufwendungen betrifft direkt die
Liegenschaften. Anlässlich unserer Besprechung vom Montag, 15. Juli 2013,
um 14:00 Uhr in unserer Kanzlei werde ich deshalb das Betreff der
Rechnungsstellung in meinen zukünftigen Rechnungen mit Ihnen kurz besprechen,
damit Sie den betreffenden Anteil auch Ihrer Liegenschaftsabrechnung steuerlich
belasten können.» Gemäss den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige (S.
1.
f.) hat der Rekurrent in seiner ersten Zahlungseinladung vom 24. Juni
2013.
zwar geschrieben, dass er den Betreff «Rechnungsstellung und künftige
Rechnungen» am 15. Juli 2013 besprechen wolle. Dies habe er jedoch nicht
getan. Selbst wenn das Thema am 15. Juli 2013 besprochen worden wäre,
könnte der Rekurrent daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es
dabei nicht um die Grundsätze seiner Honorierung und schon gar nicht um seine
Stundenansätze geht, sondern bloss um die Ausscheidung des direkt die
Liegenschaften betreffenden Aufwands.
2.3.6
In
den Akten findet sich ein Dokument, mit dem die Klientin den Klienten, die
Anzeigestellerin und den Rekurrenten als Generalbevollmächtigte und
Vorsorgebeauftragte bevollmächtigte und beauftragte. Das Dokument ist von der
Klientin unterzeichnet und trägt als Unterschriftenproben auch die
Unterschriften des Klienten und der Anzeigestellerin. Gemäss dem Dokument
richtet sich die Entschädigung «nach marktüblichen Ansätzen entsprechend der
Branche der beauftragten Person, wobei sie sich bei einem beauftragten Anwalt
nach üblichen Ansätzen eines erfahrenen beratenden Anwalts in der Kanzlei des
Beauftragten richtet.» Diese unbestimmten Angaben stellen keine hinreichende
Information über die Stundenansätze des Rekurrenten dar, wie die
Aufsichtsbehörde zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 31. August
2022.
S. 1 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, das erwähnte Dokument verweise
«explizit auf die den Unterzeichnerinnen bekannten Grundsätze der
Entschädigung des Rekurrenten» [Hervorhebung hinzugefügt] (Rekursbegründung Rz.
17), ist aktenwidrig.
2.3.7
Aus
den vorstehend erwähnten Gründen besteht aufgrund der Akten kein vernünftiger
Zweifel, dass der Rekurrent seine Klientschaft während des Mandats zumindest
nicht über seine anwendbaren Stundenansätze informiert hat.
2.4
2.4.1
In
seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 2) und seiner Rekursbegründung
(Rz. 11) behauptet der Rekurrent, an den Besprechungen und teilweise auch an
Telefongesprächen mit dem Klienten habe sehr oft auch D____ (damaliger Name [...])
teilgenommen, weil sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit den
Immobilien-Analysen begleitet/organisiert und zum Teil eigenständig erledigt
habe. An solchen Besprechungen seien die Details der Rechnungsstellung mit dem
Klienten besprochen worden. D____ habe der Klientschaft zudem im Rahmen der
regelmässigen Rechnungsstellungen die Details der Honorarnoten, aus denen der
Zeitaufwand und der Stundenansatz hervorgegangen seien, zugestellt. Zum Beweis
beantragt er die Einvernahme von D____ als Zeugin.
2.4.2
Der
Rekurrent macht geltend, die Aufsichtskommission habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sie das angebotene Beweismittel nicht
abgenommen und im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt habe (vgl.
Rekursbegründung Rz. 12, 15). Diese Rüge ist unbegründet. In der Begründung des
angefochtenen Entscheids wird die Frage der Einvernahme der angebotenen Zeugin
zwar nicht ausdrücklich thematisiert. Aus der Feststellung der
Aufsichtsbehörde, der Rekurrent habe in seinem Schreiben vom 29. Dezember
2015.
unumwunden zugegeben, dass zumindest über die Höhe des Stundenansatzes
noch nie gesprochen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.4), ist
jedoch ohne weiteres zu schliessen, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung
von der Einvernahme der angebotenen Zeugin abgesehen hat, wie die
Aufsichtskommission zu Recht geltend macht (Stellungnahme vom 31. August
2022.
S. 1). Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass die Abweisung des Beweisantrags auf
Einvernahme der Zeugin im vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts
ausdrücklich begründet wird (vgl. unten E. 2.4.3). Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition)
wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.
197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3
S. 135; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2018.87
vom 5. Februar 2019 E. 2.1.2). Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung
und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die
gleiche freie Kognition wie die Aufsichtskommission (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber
derjenigen der Aufsichtskommission nur insoweit eingeschränkt, als ihm die
Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 8 Abs. 5 VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen
gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der
Heilung einer Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem
möglich (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 2.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember
2017.
E. 2.3, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 8.6). Im vorliegenden
Fall hatte die Aufsichtskommission bezüglich der Frage, ob der Rekurrent eine
Berufspflicht verletzt hat, keine Ermessensfragen zu beurteilen. Auch im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren stehen keine
Ermessensfragen zur Diskussion. Zudem wöge eine allfällige Verletzung des
Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör leicht.
2.4.3
Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 18 Abs. 2 VRPG
(VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl.
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der
Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das
Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020
E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2,
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag
muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember
2020.
E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020
E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels
insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits
hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer
antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020
E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
Dispositiv
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai
2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27
vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat sich das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten seine Überzeugung bereits gebildet (vgl. oben E. 2.3).
Insbesondere weil sich diese Überzeugung unter anderem auf die eigenen Angaben
des Rekurrenten stützt, ist anzunehmen, dass sie auch dann nicht geändert
würde, wenn die Zeugin die Darstellung in der Stellungnahme des Rekurrenten vom
9. Juli 2021 und der Rekursbegründung bestätigte. Daher ist der
Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren abzuweisen.
2.5 Gemäss
Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des
Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Zur Aufklärung
über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören unter anderem Angaben über
die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Zeitaufwand oder Streitwert)
und gegebenenfalls zum Stundenansatz (vgl. Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich 2015, N 350; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2011, Art. 12 N 157; Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Fellmann, Anwaltsrecht], N 490). Indem der Rekurrent
seine Klientschaft vor der Beendigung des Mandats jedenfalls nicht über seine
Stundenansätze informiert hat, hat er seine Berufspflicht gemäss Art. 12
lit. i BGFA verletzt, wie die Aufsichtsbehörde richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).
3.
3.1 Mit
Eingabe vom 9. März 2021 ersuchte die Anzeigestellerin die
Aufsichtskommission ihr nach dem Entscheid über ihre Anzeige Einsicht darin zu
gewähren. Gemäss dem angefochtenen Entscheid und der angefochtenen Verfügung
wird der angefochtene Entscheid der Anzeigestellerin mitgeteilt. Es entspricht
der Praxis der Aufsichtskommission, ihre Entscheide grundsätzlich auch den
anzeigestellenden Personen mitzuteilen (vgl. Verfügung vom 22. Februar
2022; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Gemäss ständiger
Praxis teilt auch das Verwaltungsgericht seine Urteile betreffend Rekurse von
Anwältinnen und Anwälten gegen Entscheide der Aufsichtskommission grundsätzlich
nach Eintritt der Rechtskraft den anzeigestellenden Personen mit (vgl. VGE
VD.2019.205 vom 23. April 2020, VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019,
VD.2016.228 vom 19. Juli 2017). Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid
der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 dürfe der Anzeigestellerin
nicht zugestellt werden (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 20 ff.).
3.2
3.2.1 Gemäss
den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts gelten als Parteien
sowohl diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten mit der Verfügung oder
dem Entscheid geregelt werden sollen (materielle Verfügungsadressaten), als
auch Dritte, die durch die Verfügung oder den Entscheid berührt sein und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderungen haben und deshalb
zu einem Rechtsmittel gegen die Verfügung oder den Entscheid legitimiert sein
werden (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 2.2; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 5–7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 446;
Marantelli/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 6 N 3, 7 und 16 f.). Die Legitimationsvoraussetzungen
von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110)
und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110)
(VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Nachweisen,
VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.3 f. mit Nachweisen). Zum Rekurs an
das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG;
VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022 E. 1.3.1.1). Die rekurrierende
Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen
sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache
stehen. Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im
praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die rekurrierende Person mit ihrem
Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation
unmittelbar beeinflusst werden kann (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021
E. 2.1.1 mit Nachweisen, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1
mit Nachweisen).
3.2.2 Das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen
Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der
Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255;
BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni
2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). Aus diesem
Grund hat die Anzeigestellerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran,
dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein
Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE
VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni
2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250
E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, N 709). Dies gilt auch dann, wenn
es sich bei der Anzeigestellerin um die Klientin des Anwalts handelt (VGE
VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni
2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl.
BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann,
Anwaltsrecht, N 709; Poledna,
in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Kundinnen von Anwälten sind in
aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeigerinnen ohne Parteistellung. Denn auch
ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, weil ihre tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden
kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen,
stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2,
VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September
2017 E. 2.2). Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um
einen formlosen Rechtsbehelf handelt, welcher der Anzeigestellerin keinen
Erledigungsanspruch vermittelt, hat sie umso weniger Anspruch darauf, einen
ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können (VGE
VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni
2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2). Mangels
eines eigenen schutzwürdigen Interesses wird den anzeigestellenden Personen die
Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden über die Nichteröffnung oder
Einstellung anwaltsrechtlicher Disziplinarverfahren gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG, Art. 103 lit. a OG und § 13 Abs. 1 VRPG
abgesprochen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September
2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32
vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017
E. 2.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht,
N 709; Poledna, a.a.O.,
Art. 17 N 11) und kommt ihnen im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine
Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom
17. Juni 2022 E. 1.2.3, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5,
VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2).
3.3
3.3.1 § 51
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) regelt die aufsichtsrechtliche
Anzeige. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jedermann Tatsachen, die ein
Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren
vorgesetzten Behörde anzeigen. Diese gibt dem Anzeigesteller gemäss Abs. 2
der Bestimmung «Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.» Der Wortlaut von § 51 Abs. 2 OG lässt offen, ob sich die Auskunft auf die reine Tatsache der
Erledigung oder auch auf deren Art und Weise beziehen soll. Gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gewährt die Bestimmung anzeigestellenden
Personen ohne spezifisches Interesse und besondere Sachnähe zum Gegenstand des
Aufsichtsverfahren keinen Anspruch auf Information über die Art und Weise der
Erledigung ihrer Anzeige, sondern bloss ein Recht Auskunft über die Tatsache
der Erledigung als solche (VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2).
Das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs ändert jedoch nichts daran, dass es
der Aufsichtsbehörde gestützt auf § 51 Abs. 2 OG erlaubt ist, der
anzeigestellenden Person in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens eine
weitergehende Auskunft über die Art und Weise der Erledigung ihrer Anzeige zu
erteilen, soweit der Mitteilung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen. § 51 Abs. 2 OG ist auf Anzeigen gegen
Anwältinnen und Anwälte analog anwendbar.
3.3.2 Gemäss
§ 68 Abs. 1 GOG kann wegen Verletzungen von Amtspflichten bei den Gerichten
oder der Staatsanwaltschaft schriftlich mit Antrag und Begründung bei der
betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine
aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 68 Abs. 5 GOG gibt die zuständige Behörde der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller
«Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.» Die in dieser Bestimmung
geregelte Art, wie der Anzeigestellerin über die Erledigung ihrer Anzeige zu
berichten ist, ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an
Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe
des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass die
Anzeigestellerin nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf
die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht
erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste
schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom
28. Mai 2014 S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des Gesetzgebers
lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten offen, schliessen
aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die Erledigung der Anzeige denn
auch in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April
2020 E. 1.2; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36
vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom
19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018, DG.2017.31 vom
31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15 vom 8. August
2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im
basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff. und 155; in diesem
Sinn auch Pellaton, Le droit
disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385
für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit soll dem
Interesse der Anzeigestellerin und der angezeigten Person Rechnung getragen
werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall nachvollziehen
zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung erscheint auch
geeignet, das Vertrauen der betroffenen anzeigestellenden Personen in das
Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die
Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse
Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen –
erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April
2020 E. 1.2). § 68 Abs. 5 GOG ist auf Anzeigen gegen Anwältinnen
und Anwälte analog anwendbar. Statt um Umfang und Grenzen der Amtspflichten
sowie das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz geht es dabei um Umfang und
Grenzen der Berufspflichten sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft. Die
staatliche Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte soll nämlich
das einwandfreie Funktionieren der Rechtspflege sowie das Vertrauen des
Publikums in die Anwaltschaft sichern, indem es die Verletzung
berufsrechtlicher Pflichten mit Sanktionen belegt (Fellmann, Anwaltsrecht, N 694). Das Verfahren der
Disziplinaraufsicht bezweckt die korrekte Berufsausübung durch die Anwältinnen
und Anwälte zu gewährleisten und die Bewahrung des Vertrauens der
Öffentlichkeit in sie (BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 151).
3.3.3 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt
sich für die Parteien eines hängigen Verfahrens ein voraussetzungsloses
Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2014, Art. 29 BV N 51; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Auflage, Zürich 2021, N 241). Dieses Akteneinsichtsrecht steht
anzeigestellenden Personen mangels Parteistellung nicht zu (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1209; Wiederkehr/Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 1949; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 71 N 33).
Soweit sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können und
der Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen, gewährt Art. 29 Abs. 2 BV aber auch Dritten ohne
Parteistellung und auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens einen Anspruch auf
Akteneinsicht. Das besondere schutzwürdige Interesse kann sich dabei aus der
Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen
besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005
E. 3.2; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 3.2; Brunner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 12; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41
N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 241; Steinmann,
a.a.O., Art. 29 N 54). Das für das Akteneinsichtsrecht von Dritten
ohne Parteistellung erforderliche besondere schutzwürdige Interesse kann nicht
mit dem für die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation vorausgesetzten
schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des
Entscheids gleichgesetzt werden. Bei einer solchen Gleichsetzung wäre ein
Akteneinsichtsrecht für Dritte ohne Parteistellung kaum je denkbar, weil das
für die Bejahung der Parteistellung und der Legitimation erforderliche
schutzwürdige Interesse Personen, die nicht Partei sind, regelmässig fehlen
wird. Dementsprechend wird in der Literatur festgestellt, die Anforderungen an
das besondere schutzwürdige Interesse als Voraussetzung des
Akteneinsichtsrechts seien gering (Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 241) oder zumindest nicht allzu hoch (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41 N 58). Bei
Personen, die eine Anzeige gegen einen von ihnen beauftragten Anwalt erheben,
ist eine besondere Sachnähe, die ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der
Kenntnisnahme des Entscheids über ihre Anzeige begründet, zu bejahen (vgl. VGE
730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Das gleiche muss gelten, wenn
die Anzeigestellerin wie im vorliegenden Fall Tochter und Erbin der
verstorbenen Klientschaft des angezeigten Anwalts ist. Aus dem Umstand, dass das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse
an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung
individueller privater Anliegen dient (vgl. oben E. 3.2), kann entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 24 f.) nicht geschlossen
werden, dass die anzeigestellende Person im Fall einer besonderen Sachnähe kein
besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, vom Entscheid der
Aufsichtskommisssion Kenntnis zu erhalten und sich insbesondere ein Bild davon
machen zu können, ob und inwiefern das von ihr beanstandete Handeln
disziplinarwürdig ist (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022).
3.3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der
Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die
Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März
2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen
bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und
Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt
sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das
Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter
Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der
öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss
vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden
kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März
2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums-
und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV
primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).
Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit
Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt
durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen
und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der
entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6
S. 136; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).
3.4 Ein
öffentliches Interesse, dass der Mitteilung des Entscheids der
Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und des vorliegenden Urteils an die
Anzeigestellerin entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Betreffend die
Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission macht der Rekurrent zwar
geltend, dieser enthalte Sachverhaltsangaben, die unter das Anwaltsgeheimnis
fielen (Namen der Klientschaft, gesundheitlich relevante Daten, Höhe des
Honorars, konkrete Arbeitstätigkeiten) (Rekursbegründung Rz. 26). Dass diese
Informationen der Anzeigestellerin als Tochter und Erbin der Klientschaft noch
nicht bekannt seien, behauptet er aber nicht substanziiert. Der Rekurrent hat
zwar ein Interesse daran, dass die Einschätzung der Aufsichtskommission und des
Verwaltungsgerichts, dass es sich bei seinen Behauptungen betreffend die
Aufklärung seiner Klientschaft über seinen Stundenansatz um Schutzbehauptungen
handelt und er gegen seine Berufspflicht verstossen hat, indem er seine
Mandantschaft jedenfalls nicht über die Höhe seiner Stundenansätze aufgeklärt
hat, der Anzeigestellerin nicht bekanntgegeben wird. Diesem Interesse ist aber
deutlich weniger Gewicht beizumessen als dem schutzwürdigen Interesse der
Anzeigestellerin, zu wissen, ob und aus welchen Gründen die Aufsichtskommission
und das Verwaltungsgericht das von ihr angezeigte Verhalten als Berufspflichtverletzung
qualifizieren. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Mitteilung des
Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden
Urteils des Verwaltungsgerichts an die Anzeigestellerin keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3.5 Aus
den vorstehenden Gründen sind die Aufsichtskommission und das
Verwaltungsgericht jedenfalls berechtigt, den Entscheid vom 3. August 2022
und das vorliegenden Urteil der Anzeigestellerin mitzuteilen. Weshalb die
Mitteilung erst nach Eintritt der Rechtskraft zulässig sein sollte (vgl. dazu
Eingabe des Rekurrenten vom 16. März 2022 S. 3), wird vom Rekurrenten
nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
3.6
3.6.1 Da
die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021
an die Anzeigestellerin auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ihr keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen, sind die unsubstanziierten Rügen des
Rekurrenten, die Mitteilung stelle eine Verletzung des Datenschutzes und des
Amtsgeheimnisses dar (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.
3.6.2 Die
Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 an die Anzeigestellerin ist
zwar als Eingriff in das Grundrecht des Rekurrenten auf informationelle
Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV zu qualifizieren (vgl. dazu
Diggelmann, in: Basler Kommentar,
2015, Art. 13 BV N 32 f.). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, dient sie aber der Wahrung des im öffentlichen Interesse
liegenden Vertrauens des Publikums in die Anwaltschaft und des grundrechtlichen
Einsichtsanspruchs der Anzeigestellerin und ist verhältnismässig. Damit ist der
Eingriff gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Somit ist auch die Rüge des
Rekurrenten, die Mitteilung verletze sein Persönlichkeitsrecht (vgl. Eingabe
vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.
3.6.3 Der
Rekurrent macht geltend, die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission
vom 3. August 2022 an die Anzeigestellerin verstosse gegen die
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) betreffend
Ehrverletzungen (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2). Diese unsubstanziierte
Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil allfällige ehrverletzende
Äusserungen im angefochtenen Entscheid durch die Begründungspflicht
gerechtfertigt sind (vgl. Art. 14 StGB; Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 56).
Die Aufsichtskommission stellte fest, der Rekurrent habe mit einem Schreiben
vom 9. Dezember 2015 zugestanden, dass zumindest über die Höhe des
Stundenansatzes noch nie gesprochen worden sei. Seine Behauptung im
Disziplinarverfahren, er habe seine Mandantschaft schon in der Erstbesprechung
vom 13. Juni 2013 über die Grundsätze seiner Honorierung orientiert, sei
eine Schutzbehauptung. Indem er seine Mandantschaft jedenfalls nicht über die
Höhe seines Stundenansatzes aufgeklärt habe, habe er gegen seine Berufspflicht
gemäss Art. 12 lit. i BGFA verstossen (angefochtener Entscheid
E. 2.4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der strafrechtliche
Schutz auf die sittliche Ehre beschränkt und der gesellschaftliche Ruf,
insbesondere die berufliche Geltung, nicht geschützt ist (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB
N 16 f. mit Nachweisen), erscheint es fraglich, ob die vorstehenden
Äusserungen überhaupt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn darstellen.
Jedenfalls wären sie auch deshalb gerechtfertigt, weil sie wahr (vgl. oben
E. 2.3) und mit begründeter Veranlassung getätigt worden sind (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB
N 31). Die unsubstanziierte Behauptung des Rekurrenten, die Begründung des
angefochtenen Entscheids sei «punkto Anmassung, Diskreditierung und vermutlich
auch Ehrverletzung geradezu durchtränkt» (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2),
entbehrt jeglicher Grundlage.
3.6.4 Unbegründet
ist schliesslich auch die Rüge des Rekurrenten, die Mitteilung des Entscheids
der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 stelle eine Verletzung des
Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB dar (Eingabe vom 16. März
2022 S. 2). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ein echtes
Sonderdelikt (Oberholzer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Das
Anwaltsgeheimnis im Sinn von Art. 321 Ziff. 1 StGB gilt nur für die
berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 462 E. 2.2 S.
467; Isenring, in: Donatsch
[Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 9;
Oberholzer, a.a.O., Art. 321
StGB N 6). Folglich können Inhaber eines Anwaltspatents betreffend
Informationen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der
Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangt haben, keine Verletzung des
Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB begehen.
3.7 Mit
Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die
Aufsichtskommission vorsorglich an, den Entscheid vom 3. August 2021 der
Anzeigestellerin nicht zuzustellen. Andere vorsorgliche Massnahmen als die
aufschiebende Wirkung gelten im öffentlichen Verfahrensrecht nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen
Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft,
wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.
Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches Rechtsmittel. Das
gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils des
Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt abläuft, der
Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE
VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit fällt
die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordnete vorsorgliche Massnahme
erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des
Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde
verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde
nicht eintritt oder diese abweist.
4.
4.1 Die
Aufsichtskommission hat ihren Entscheid vom 3. August 2021 der
Advokatenkammer Basel mitgeteilt. Der Rekurrent macht geltend, dies sei
unzulässig (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 26).
4.2 Die
Advokatenkammer Basel ist ein Verein mit Sitz in Basel (Statuten § 1).
Sein Zweck ist die Pflege kollegialen Geists unter den Mitgliedern, die Wahrung
der Interessen, der Rechte und des Ansehens des Stands nach jeder Hinsicht und
die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und des
Berufsnachwuchses (Statuten § 2). Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung (die Kammer), der Vorstand, das Ehrengericht, der
Moderationsausschuss und die Revisoren (Statuten § 19). Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte der Advokatenkammer Basel. Er kann einen
Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ernennen, der/die die
Geschäftsstelle der Advokatenkammer Basel führt und an den Sitzungen des
Vorstands mit beratender Stimme teilnimmt (Statuten § 30). Die
Aktivmitglieder der Advokatenkammer machen es sich zur Pflicht, ihre
Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, den jeweils gültigen Berufs- und
Standesregeln nachzuleben, durch ihr berufliches und ausserberufliches
Verhalten sich der Achtung würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert, und unter
sich wahre und aufrichtige Kollegialität zu pflegen (Statuten § 17). Gegen
Aktivmitglieder, welche diese Verpflichtungen verletzen, wird vom Vorstand, sei
es auf seinen Antrag, sei es auf Antrag eines Mitglieds der Advokatenkammer,
sei es endlich auf Beschwerde Dritter, das ehrengerichtliche Verfahren
eingeleitet. Der Vorstand kann vor Einleitung eines ehrengerichtlichen
Verfahrens ein Vermittlungsverfahren durchführen (Statuten § 18). Für die
Behandlung von Honorarstreitigkeiten der Aktivmitglieder ist der
Moderationsausschuss zuständig (Statuten § 41).
4.3 Gemäss
§ 24 Abs. 2 AdvG ist die Advokatenkammer Basel in geeigneter Form
über die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren zu
orientieren. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 17. März
2022 S. 1 f.) kann aus der Formulierung, dass die Advokatenkammer Basel «in
geeigneter Form über den Entscheid zu orientieren» ist, nicht geschlossen
werden, dass die Mitteilung des vollständigen Entscheids unzulässig sei. Darin
kann vielmehr eine geeignete Form der Orientierung gesehen werden. § 20 Abs. 2 AdvG spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber von einer
entsprechenden Form der Orientierung und insbesondere von einem Verzicht auf
eine Anonymisierung ausgegangen ist. Gemäss § 20 Abs. 1 AdvG sind die
Mitglieder der Aufsichtsbehörde verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen
Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen,
geheim zu halten, ebenso die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die
diesen zugrundeliegenden Tatsachen. Gemäss § 20 Abs. 2 AdvG gilt die
gleiche Schweigepflicht für die Advokatenkammer Basel «bezüglich der ihr
mitgeteilten Verfahren und Entscheide». Ein Anlass zur Statuierung einer
Schweigepflicht der Advokatenkammer Basel sowohl betreffend Tatsachen, die
unter das Anwaltsgeheimnis fallen, als auch betreffend die ausgesprochenen
Disziplinarmassnahmen besteht nur dann, wenn ihr sowohl das Dispositiv als auch
zumindest der wesentliche Inhalt der Begründung der Entscheide in nicht
anonymisierter Form mitgeteilt werden. Für die Mitteilung der vollständigen
Entscheide in nicht anonymisierter Form sprechen auch Sinn und Zweck von § 24 Abs. 2 AdvG. Zu den Zwecken der gesetzlich vorgesehenen Orientierung der
Advokatenkammer Basel über die Entscheide der Aufsichtsbehörde gehört, dieser
die Aus- und Weiterbildung im Bereich des Berufsrechts, die Ausübung der
standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse betreffend Berufsregelverletzungen von
Aktivmitgliedern und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten von
Aktivmitgliedern zu erleichtern. Diese Zwecke kann die Orientierung nur dann
vollständig und wirkungsvoll erfüllen, wenn der Advokatenkammer Basel die
vollständigen Begründungen der Entscheide der Aufsichtsbehörde in nicht
anonymisierter Form mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. Eingabe vom 17. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 26) könnte die
blosse Mitteilung des Dispositivs, des Ausgangs des Verfahrens (Sanktion
ausgesprochen oder keine Sanktion ausgesprochen) oder des Rubrums
offensichtlich nicht als geeignete Form der Orientierung qualifiziert werden,
weil sie mangels Informationen zur Auslegung und Anwendung der Berufsregeln
durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Zwecke
sinnlos wäre. Auch mit einer Mitteilung der Entscheide in anonymisierter Form
könnten nicht alle Zwecke der gesetzlich vorgesehenen Orientierung erreicht
werden, weil der Vorstand der Advokatenkammer Basel für die allfällige
Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zwingend Kenntnis von der
Identität des betroffenen Anwalts benötigt. Der Rekurrent macht geltend, wenn
die Zustellung der Entscheide der Aufsichtskommission zulässig wäre, käme sie
jedenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht, weil erst dann ein
Entscheid vorliege (Eingabe vom 17. März 2022 S. 1). Diese Auffassung ist
unrichtig. Die Rechtskraft ist in keiner Art und Weise Voraussetzung der
rechtlichen Existenz eines Entscheids. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass § 24 Abs. 2 AdvG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür
darstellt, die vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in
Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der
Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen.
4.4
4.4.1 Die
Mitteilung eines vollständigen Entscheids der Aufsichtsbehörde in einem
Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer Basel stellt einen Eingriff in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Anwältin oder
des betroffenen Anwalts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. dazu Diggelmann, a.a.O., Art. 13 BV
N 32 f.) dar. Wenn der Entscheid Personendaten betreffend weitere
Personen enthält, stellt seine Mitteilung an die Advokatenkammer Basel auch
einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser
Personen dar. Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid der
Aufsichtskommission vom 3. August 2021 äussere sich zu Sachverhalten,
welche unter das Anwaltsgeheimnis fielen, wie Namen der Klientschaft,
gesundheitlich relevante Daten, Höhe des Honorars und konkrete
Arbeitstätigkeiten (Rekursbegründung Rz. 26). Soweit ersichtlich enthält der
Entscheid vom 3. August 2021 weder die Namen der Klientin und des Klienten
noch Angaben betreffend die Gesundheit einer Person. Da es sich bei der
Klientschaft gemäss dem Entscheid um die Eltern der namentlich genannten
Anzeigestellerin handelt, sind diese jedoch ohne weiteres identifizierbar. Im
Übrigen ist die Darstellung des Rekurrenten zutreffend. Trotzdem erscheint es
fraglich, ob die Mitteilung des Entscheids an die Advokatenkammer Basel einen
Eingriff in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle
Selbstbestimmung darstellt. Da sie im Zeitpunkt des Entscheids bereits tot
gewesen sind, wäre dies nur bei Annahme einer Nachwirkung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung über den Tod hinaus der Fall (vgl. zur Frage
des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Kiener/Kälin/Wyttenbach,
a.a.O., § 5 N 13 ff.). Wie es sich damit verhält, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Mitteilung auch bei Annahme eines
Eingriffs in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle
Selbstbestimmung gerechtfertigt wäre. Schliesslich stellt die Mitteilung des
Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 an die
Advokatenkammer Basel einen Eingriff in das Recht der namentlich genannten
Anzeigestellerin auf informationelle Selbstbestimmung dar.
4.4.2
4.4.2.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.3), beruht die
Mitteilung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 3. August 2021 in nicht
anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage. Zu den Zwecken der Mitteilung der Entscheide an die
Advokatenkammer Basel gehört es, dieser die Aus- und Weiterbildung im Bereich
des Berufsrechts, die Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse
betreffend Berufsregelverletzungen und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten
zu erleichtern. Dabei handelt es sich zwar zunächst bloss um statutarische
Aufgaben der Advokatenkammer Basel. Deren Wahrnehmung liegt aber entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 17. März 2022 S. 2) auch im
öffentlichen Interesse. Ziel des verbandsinternen Disziplinarwesens ist unter
anderem die Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung der
Berufsangehörigen und die Stärkung des Vertrauens der Laien in die Kompetenz
der Berufsangehörigen (vgl. Fellmann,
Anwaltsrecht, N 1059). Mit der Aus- und Weiterbildung im Bereich des
Berufsrechts, der Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse
betreffend Berufsregelverletzungen und der Behandlung von Honorarstreitigkeiten
leistet die Advokatenkammer Basel einen wertvollen Beitrag zur Förderung der
Einhaltung der Berufsregeln und damit der korrekten Berufsausübung, zur
Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft und zur
gütlichen Beilegung von Honorarstreitigkeiten. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist die Mitteilung der nicht anonymisierten vollständigen
Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer
Basel zur vollständigen Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen geeignet
und erforderlich (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich überwiegt im vorliegenden
Fall aus den nachstehenden Gründen das öffentliche Interesse an der Mitteilung
die entgegenstehenden privaten Interessen. Damit sind die Eingriffe in das
Recht des Rekurrenten und der Anzeigestellerin auf informationelle
Selbstbestimmung und die allfälligen Eingriffe in das Recht der Klientin und
des Klienten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt (vgl.
Art. 36 BV).
4.4.2.2 In
der Begründung des Entscheids vom 3. August 2022 stellt die
Aufsichtskommission nicht nur eine Berufspflichtverletzung des Rekurrenten
fest, sondern qualifiziert sie seine Darstellung, die er zur Bestreitung der
Pflichtverletzung vorgebracht hat, auch als Schutzbehauptung (vgl. dazu oben
E. 3.6.3). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die Begründung des
Entscheids geeignet ist, sein Ansehen bei seinen Berufskolleginnen und
Berufskollegen deutlich zu beeinträchtigen (Rekursbegründung Rz. 26). Er hat
daher ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die Begründung der
Advokatenkammer Basel nicht in nicht anonymisierter Form mitgeteilt wird.
Jedenfalls sofern eine Nachwirkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung bejaht wird, stehen der Mitteilung der Begründung des
Entscheids vom 3. August 2022 in nicht anonymisierter Form auch erhebliche
schutzwürdige Interessen der Klientin und des Klienten des Rekurrenten
entgegen. Einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Anzeigestellerin ist im
vorliegenden Fall bloss ein geringes Gewicht beizumessen.
4.4.2.3 Gemäss
§ 24 Abs. 2 AdvG wird «[d]ie Advokatenkammer Basel» über die
Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren informiert. Die
Aufsichtskommission teilte den Entscheid vom 3. August 2021 der
Geschäftsführerin der Advokatenkammer mit. Dies ist nicht zu beanstanden. Die
Advokatenkammer Basel ist gemäss § 20 Abs. 2 AdvG bezüglich der ihr
mitgeteilten Entscheide und Verfahren verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen
Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen,
sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen
zugrundeliegenden Tatsachen geheim zu halten. Auch innerhalb des Vereins
Advokatenkammer Basel dürfen die nicht anonymisierten Entscheide der
Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren aber nicht jeder Person zugänglich
gemacht werden. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der
bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder
gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz
[DSG, SR 235.1]). Zudem muss die Bearbeitung von Personendaten
verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies setzt voraus, dass die
Bearbeitung zur Erreichung des Bearbeitungszwecks geeignet und erforderlich ist
und zwischen dem Zweck der Bearbeitung und der damit verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung
ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Maurer-Lambrou/Steiner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 9 und 11).
Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit hat auch Auswirkungen auf die interne
Organisation des Datenbearbeiters. Der Zugriff einzelner Abteilungen oder
Sachbearbeiter ist auf die geeigneten und erforderlichen Daten, die sie für
ihre Aufgabenerfüllung brauchen, zu beschränken (Baeriswyl, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 4 N 24). Schliesslich muss der
Zweck der Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person erkennbar
sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die
Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12
Abs. 1 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten verursacht eine
Persönlichkeitsverletzung, wenn es eine Beeinträchtigung von einer gewissen
Intensität zur Folge hat (Wermelinger,
in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 12
N 2). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie
nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13
Abs. 1 DSG). Informationen über verstorbene Personen stellen grundsätzlich
keine Personendaten im Sinn des DSG dar (Blechta,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 18; vgl. Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 13). Das
Bekanntgeben des nicht anonymisierten Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August
2021 durch die Geschäftsführerin der Advokatenkammer Basel an andere Mitglieder
stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des Rekurrenten und allenfalls auch
derjenigen der Anzeigestellerin dar. Die Bekanntgabe an gewisse Mitglieder ist
aber gerechtfertigt. Als zulässige Zwecke der Bekanntgabe kommen im
vorliegenden Fall nur die Zwecke der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen
Orientierung der Advokatenkammer Basel in Betracht. Zu diesen Zwecken ist die
Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des
Vorstands und im Fall der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens an die
Angehörigen des Ehrengerichts zweifellos geeignet und erforderlich. Die
öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Advokatenkammer Basel
an diesen Bekanntgaben überwiegen die entgegenstehenden Interessen des
Rekurrenten und die allenfalls entgegenstehenden Interessen der
Anzeigestellerin eindeutig. Möglich erscheint auch eine Rechtfertigung der
Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des
Moderationsausschusses sowie an die für die Aus- oder Weiterbildung zuständigen
Mitglieder der Advokatenkammer Basel. Ob die Bekanntgabe des Entscheids in
nicht anonymisierter Form an diese Personen tatsächlich gerechtfertigt ist,
braucht mit dem vorliegenden Urteil nicht entschieden zu werden. Zweifellos
unzulässig wäre hingegen die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an
alle Aktivmitglieder der Advokatenkammer Basel und damit an eine sehr grosse
Zahl in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft tätiger Anwältinnen und
Anwälte (vgl. zu den Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft Statuten § 3).
Eine solche Bekanntgabe wäre zum Erreichen der im vorliegenden Fall zulässigen
Bearbeitungszwecke nicht erforderlich und eindeutig nicht verhältnismässig.
Mangels gegenteiliger Hinweise darf davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder
der Advokatenkammer Basel den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August
2021 nur im vorstehend skizzierten rechtlich zulässigen Rahmen bekanntgeben.
4.4.2.4 Aus
den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Kreis der Personen, die
Kenntnis vom nicht anonymisierten Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August
2022 erhalten, mit der Mitteilung an die Advokatenkammer Basel-Stadt um höchstens
rund 35 Personen erweitert wird (Vorstand mindestens sieben Mitglieder
[Statuten § 28], zurzeit sieben [Ämterliste (https://akbs.ch/de/kt/advokatenkammer-basel?part658)];
Ehrengericht fünf Mitglieder und fünf Ersatzpersonen [Statuten § 33];
Moderationsausschuss sechs bis neun Mitglieder und die nötigen Ersatzpersonen
[Statuten § 42], zurzeit neun Mitglieder und drei Ersatzpersonen
[Ämterliste]; Schulungskurse eine Person [Ämterliste]; Advokaturprüfungs-behörde
zwei Personen [Ämterliste]; Fortbildung im Recht zwei Personen [Ämterliste]).
Durch diese Beschränkung des möglichen Adressatenkreises werden die der
Mitteilung an die Advokatenkammer Basel entgegenstehenden Interessen des
Rekurrenten sowie gegebenenfalls seiner verstorbenen Klientin und seines
verstorbenen Klienten und der Anzeigestellerin erheblich relativiert. Unter
Mitberücksichtigung dieser Relativierung überwiegen die öffentlichen Interessen
an der Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August
2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel die
entgegenstehenden privaten Interessen.
4.4.2.5 Gemäss
der Stellungnahme der Aufsichtskommission vom 31. August 2022 (S. 2)
stellt sich allenfalls die Frage, ob der Entscheid der Advokatenkammer Basel
künftig in anonymisierter Fassung zuzustellen wäre. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen ist eine Anonymisierung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit
zumindest nicht in jedem Fall erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
durch die Anonymisierung der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts
ein Zweck der Orientierung der Advokatenkammer Basel vereitelt würde. Daher
dürfte die Mitteilung des Namens der betroffenen Anwältin oder des betroffenen
Anwalts regelmässig verhältnismässig sein. Unter welchen Umständen eine
Anonymisierung der Klientin oder des Klienten sowie der Anzeigestellerin oder
des Anzeigestellers allenfalls geboten ist, kann im vorliegenden Urteil nicht
abstrakt beurteilt werden.
4.5
4.5.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, stellt § 24 Abs. 2 AdvG
eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, die vollständigen Entscheide
der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form
bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen, ist
die Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August
2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel verhältnismässig
und liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Weshalb § 24 Abs. 2 AdvG ein anderes Grundrecht verletzen oder aus
anderen Gründen bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. Eingabe des Rekurrenten
vom 17. März 2022 S. 2), ist nicht ersichtlich. Für die grundsätzliche
Zulässigkeit der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen Mitteilung nicht
anonymisierter Entscheide der Aufsichtsbehörde an die Advokatenkammer Basel spricht
auch, dass das kantonale Recht gemäss einem Kommentator der Advokatenkammer im
anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren sogar Parteistellung einräumen könnte (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11).
Damit erhielte sie nicht nur Kenntnis von den vollständigen Entscheiden in
nicht anonymisierter Form, sondern gestützt auf das Akteneinsichtsrecht
grundsätzlich auch von den gesamten Verfahrensakten.
4.5.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Offenbarung von Amtsgeheimnissen
durch Mitteilung der vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in
Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der
Rechtskraft an die Advokatenkammer Basel durch § 24 Abs. 2 AdvG
gerechtfertigt ist, soweit ihr nicht im Einzelfall überwiegende öffentliche
oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. Art. 14 StGB
und Niggli/Göhlich, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 14 StGB N 4 zum Erfordernis der
Verhältnismässigkeit). Der Vorwurf des Rekurrenten, die Mitglieder der Aufsichtskommission
und die involvierten Mitarbeitenden des Appellationsgerichts machten sich mit
ihrer Praxis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar (Eingabe vom 17. März
2022 S. 2), ist damit unbegründet.
4.6 Mit
Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die Advokatenkammer
Basel vorsorglich an, den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August
2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten
hat, und keine Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden
sind. Wie bereits erwähnt gelten andere vorsorgliche Massnahmen
als die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Verfahrensrecht nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen
Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft,
wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.
Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches
Rechtsmittel. Das gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft
eines Urteils des Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt
abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht
oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE
VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit
fallen die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordneten vorsorglichen
Massnahmen erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des
Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde
verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde
nicht eintritt oder diese abweist.
4.7 Der
Rekurs gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021
richtet sich unter anderem gegen die Mitteilung dieses Entscheids an die
Advokatenkammer Basel. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten
der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei
mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022
zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne
eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Am 22. März
2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens, dass die Advokatenkammer Basel vorsorglich angewiesen werde,
den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der
davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine Kopien davon anzufertigen,
die noch nicht angefertigt worden seien. Zwecks Information über das weitere
Schicksal dieser vorsorglichen Massnahmen ist das Urteil über den Rekurs gegen
die Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 zwingend auch der
Advokatenkammer Basel mitzuteilen. Insoweit ist das Urteil auch gegenüber der
Advokatenkammer Basel zu begründen. Zudem sind die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 AdvG für die Advokatenkammer Basel
im Hinblick auf ihren künftigen Umgang mit den von der Aufsichtsbehörde
mitgeteilten Entscheiden in Disziplinarverfahren von grossem Interesse. Ein
schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten oder einer anderen betroffenen Person,
das der Mitteilung des Urteils über den Rekurs gegen die Mitteilung des
Entscheids vom 3. August 2021 an die Advokatenkammer Basel und der
diesbezüglichen Erwägungen an die Advokatenkammer Basel entgegenstünde, ist
nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen sind Abs. 2 des
Dispositivs und E. 4 der Begründung des vorliegenden Urteils auch der
Advokatenkammer Basel mitzuteilen.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurse gegen den Entscheid der
Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und die Verfügung des Präsidenten
der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 abzuweisen sind. Entsprechend
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
tragen. Diese werden in Anwendung vom § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse gegen den Entscheid der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021
(AK.2020.24) und die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 22. Februar 2022 (AK.2020.24) werden
abgewiesen.
Der Rekurs gegen die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021 (AK.2020.24) an die
Advokatenkammer Basel wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
-
Advokatenkammer Basel (nur Dispositiv Abs. 2 und Begründung
E. 4)
-
Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.