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Entscheid

VD.2022.71

Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022

4. April 2022Deutsch18 min

verzichtet und den Beizug der Vorakten des Erziehungsdepartements angeordnet. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.71

URTEIL

vom 4. April 2022

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Gymnasium B____

Rektorat, [...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 15. Februar 2022

betreffend Nichtzulassung zu den

Maturitätsprüfungen 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...] 2002 geborene

A____ (Rekurrent) besucht die 4. Klasse des Gymnasiums B____. Mit Verfügung des

Rektorats dieser Schule vom 22. November 2021 wurde dem Rekurrenten die

Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022 mit Möglichkeit zur Wiederholung

der 4. Klasse ab August 2022 eröffnet. Das Rektorat wirft ihm ein Plagiat vor,

indem 24 % seiner Maturitätsarbeit aus dem Internet weitgehend wörtlich

kopiert und ohne Quellenangabe verwendet worden sei.

Mit Eingabe vom

10. Dezember 2021 stellte der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, ein

Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung und meldete

gleichzeitig Rekurs an. Nach Einholung einer Stellungnahme des Rektorats und

einer Replik des Rekurrenten wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom

15. Februar 2022 das Fristwiederherstellungsgesuch kostenfällig ab und trat auf

den Rekurs nicht ein.

Dagegen richtet

sich der am 25. Februar 2022 beim Regierungsrat Basel-Stadt angemeldete und am

17. März 2022 begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kostenfällige

Aufhebung des Departementsentscheids vom 15. Februar 2022 und die

Nichtigerklärung der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 beantragt.

Eventualiter ersucht er um Wiederherstellung der Frist zum Rekurs gegen die

Rektoratsverfügung. Weiter begehrt er die unverzügliche Gewährung der

Möglichkeit, die mündliche Prüfung seiner Maturitätsarbeit nachzuholen sowie

die mündlichen wie auch schriftlichen Maturitätsprüfungen abzulegen,

gegebenenfalls unter Einräumung einer verlängerten Frist zur Vorbereitung,

sowie die Benotung seiner Maturitätsarbeit.

Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident am 24. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen

verzichtet und den Beizug der Vorakten des Erziehungsdepartements angeordnet. Der

Rekurrent hat den angeordneten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– am 1. April

2022 bezahlt.

Mit Eingabe vom

1. April 2022 ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

seines Rekurses und um Anweisung des Gymnasiums, ihn zu sämtlichen mündlichen

und schriftlichen Maturitätsprüfungen zuzulassen. Dieses Gesuch ist vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. April 2022 abgewiesen worden.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 24.

März 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der volljährige Rekurrent ist vom Entscheid über die

Zulassung zur Prüfung und dem departementalen Nichteintretensentscheid unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2018.97

vom 25. September 2018 E. 1.2.4, VD.2016.162 vom 19. September 2016

E. 1.5, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Strittig ist im

vorliegenden Verfahren die Frage der Zulässigkeit der Erhebung des Rekurses

durch den Rekurrenten gegen die Verfügung des Rektorats vom 22. November

2021 an das Erziehungsdepartement nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Rekursanmeldung,

die sich gemäss § 46 Abs. 1 OG auf 10 Tage beläuft.

2.1 Gemäss

dem angefochtenen Entscheid des Erziehungsdepartements hat der Rektor durch

seine Erklärungen gegenüber dem Rekurrenten und seinen Eltern keinen Grund für

eine Fristwiederherstellung geschaffen. Ein unverschuldetes Hindernis sei

diesbezüglich klar zu verneinen. Der Rekurrent sei in der Lage gewesen, sich

rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und einen Rekurs zu ergreifen.

Bezüglich des Nichtigkeitspostulats verweist das Erziehungsdepartement auf den

Ausnahmecharakter der Nichtigkeitsfolge. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder

eine Gehörsverletzung lägen nicht vor, zumal der Rekurrent mehrmals Gelegenheit

gehabt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Sicht darzulegen.

2.2 Der

Rekurrent wendet ein, nicht das Rektorat, sondern ein anderes Organ wäre als

Aufsichtsorgan zuständig gewesen, über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen

zu entscheiden. Der Rekurrent habe Anspruch auf sämtliche Verfahrensrechte

analog einem Strafverfahren. Er werde durch die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen

in seiner Ausbildung schwer beeinträchtigt. Eine Einschränkung seiner

Verfahrensrechte erkennt er namentlich darin, dass ihm im Vorfeld des Gesprächs

vom 22. November 2021, anlässlich dessen ihm die Rektoratsverfügung

eröffnet wurde, keine wirksame Möglichkeit zur Vorbereitung gewährt worden sei

und ihm zwingend ein Recht auf vorgängige Anhörung zugestanden hätte. Bezüglich

der Fristwiederherstellung macht er zum einen die eigene Überforderung, zum

anderen eine irreführende behördliche Auskunft geltend. Schliesslich rügt er,

die Nichtzulassung sei als Sanktion unverhältnismässig, da er zwar mangelhaft,

aber nicht böswillig falsch zitiert habe.

3.

3.1 Was

zunächst den Einwand der Nichtigkeit angeht, so bedürfte es dafür nicht der

Fristeinhaltung, wenn die angefochtene Verfügung, wie vom Rekurrent behauptet,

nichtig wäre. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und

Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit kann daher jederzeit und vor sämtlichen

staatlichen Instanzen im Instanzenzug geltend gemacht (BGE 139 II 243 E. 11.2

S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und

offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die

Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243

E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche

Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher

Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012

E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32

vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1,

VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1). Die Verweigerung des rechtlichen

Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit

einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des

rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt

werden können (Häfelin/‌Müller/‌Uhlmann,

a.a.O., N 1039, 1174 ff.; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1,

VD.2016.83 vom 2. September 2016 E. 3.3.2).

3.2 Der

Rekurrent macht zunächst geltend, dass der Rektor für die angefochtene

Verfügung funktionell nicht zuständig gewesen sei.

Gemäss § 22

Abs. 1 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton

Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV, SG 413.820) kann die Benützung

unerlaubter Hilfsmittel, der entsprechende Versuch sowie jede andere

Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen führen.

Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen entscheidet

dabei das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung (§ 22 Abs. 2 MPV). Die Prüfungsleitung kommt am Gymnasium B____ dem Rektor als Schulleiter

zu (§ 9 Abs. 1 MPV). Aufsichtsbehörde am Gymnasium B____ ist die

Schulkommission ([...]). Den Schulkommissionen kommen dabei primär die im

Schulgesetz (SchulG, SG 410.100) vorgesehenen Aufsichtsfunktionen zu. Die

Nichtzulassung zur Maturitätsprüfung gehört nicht zu den im Gesetz genannten Aufgaben

(vgl. § 86 Abs. 2 SchulG). Insbesondere handelt es sich dabei nicht

um einen Schulausschluss gemäss § 61 SchulG (§ 86 Abs. 2 Ziff. 11

SchulG). Es erscheint daher unklar, ob der Schulkommission des Gymnasiums B____

auch die Funktion des Aufsichtsorgans im Sinne von 22 Abs. 2 MPV zukommt.

Klar erscheint

aber, dass der Rektor die angefochtene Verfügung nicht ohne Mitwirkung dieses

weiteren Organs hätte erlassen dürfen. Dies genügt aber für die Annahme der

Nichtigkeit der Verfügung nicht. Aufgrund der Regelung in § 22 Abs. 2 MPV ist der Entscheid im Zusammenwirken der beiden Schulbehörden Schulleitung

und Aufsichtsorgan zu fällen. Aufgrund dieser von ihm verlangten Mitwirkung hat

der Rektor die Verfügung in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich und damit als

funktionell nicht unzuständiges Organ getroffen. Dem Aufsichtsorgan kommt entgegen

der Auffassung des Rekurrenten nicht die alleinige Verfügungsbefugnis zu, kann

sie doch nur auf Antrag des Rektorats als mitwirkender Schulbehörde

entscheiden. Die unterbliebene Mitwirkung des Aufsichtsorgans führt aus Gründen

der Rechts­sicherheit zwar zur Anfechtbarkeit der Verfügung, nicht aber zu

deren Nichtigkeit (vgl. Häfelin/‌Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1108). Dies gilt umso mehr, als das Erziehungsdepartement den

angefochtenen Ermessensentscheid bei einer rechtzeitigen Anfechtung gerade

aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Aufsichtsorgans umso freier hätte

überprüfen und damit bei dieser dringend zu beurteilenden Sache den

Verfahrensfehler unter Einbezug des Aufsichtsorgans ins Verfahren hätte heilen

können, soweit die Verfügung nicht kassiert worden wäre.

3.3 Weiter

leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus einer

Verletzung seines rechtlichen Gehörs ab. Er macht geltend, er sei anlässlich

der Eröffnung der Verfügung im Gespräch vom 22. November 2021 erstmals mit den

Vorwürfen konfrontiert worden und habe keine wirksame Möglichkeit gehabt, sich

zu den Vorwürfen zu äussern. Die Verfügung sei ohne die vorgängige

Äusserungsmöglichkeit erstellt worden. Der Rektor seinerseits hat im

vorinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; act. 6,

Vorakten PDF S. 22) auf die Gespräche vom 22. und 25. November 2021 verwiesen, wo

sich der Rekurrent und seine Eltern ausführlich zu den Vorwürfen hätten äussern

können.

Soweit der

Rekurrent rügt, dass der Entscheid des Rektors bereits zu Beginn seiner

Anhörung am 22. November 2022 festgestanden habe und dieser mit einer von ihm

schon unterschriebenen Verfügung in dieses Gespräch eingestiegen sei, ist

festzustellen, dass eine Anhörung immer einen von der Behörde bereits in

Aussicht genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig

nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.4,

VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf Anhörung und

Äusserung ist vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten

Entscheid aufgrund eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es

entspricht denn auch gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch

gesetzlicher Konkretisierung des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den

in Aussicht genommenen Entscheid vorweg als «Vorbescheid» (vgl. z.B. Art. 57a

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als

Verfügungsentwurf zu unterbreiten. (VGE VD.2015.208 vom 14. März 2017 E. 3.3,

VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3). Vorliegend steht fest, dass der

Rekurrent zur angefochtenen Verfügung vom 22. November 2021 angehört worden

ist, sich dazu hat äussern können und der Rektor nach erfolgter Anhörung daran

festgehalten hat. Es kann letztlich offenbleiben, ob der Rektor mit dem

gewählten Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat.

Jedenfalls vermöchte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler, den der Rekurrent

auch unter Hinweis auf das Fehlen einer wirksamen Möglichkeit zur Vorbereitung

auf die Anhörung vom 22. November 2021 geltend macht, nach dem Gesagten keine

Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen.

3.4 Schliesslich

leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der Verfügung aus einem schwerwiegenden

Verfahrensfehler ab, den er in einer Verletzung seiner Verfahrensrechte bei der

Beurteilung der angefochtenen Verfügung als strafrechtliche Anklage im Sinne

von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

sieht.

Eine

strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK liegt gemäss der

Rechtsprechung des EGMR vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine

staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur oder die Art und

Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen

Charakter sprechen (vgl. zu den «Engel-Kriterien»; BGE 147 I 57 E. 5.2

S. 66 m.H. auf BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.; 140

II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 ff.

sowie EGMRE Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A, Bd. 22 sowie

EGMRE Rola gegen Slowenien vom 4. Juni 2019, §§ 56-59 ff.). Ob die

mit der angefochtenen Verfügung gegen den Rekurrenten ausgesprochene Sanktion

als Massnahme mit strafrechtlichem Charakter zu qualifizieren ist, kann

letztlich offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit das

gewählte Verfahren einen krassen Verfahrensfehler und damit die Nichtigkeit der

angefochtenen Verfügung begründen könnte, zumal eine solche aus der vom

Rekurrenten geltend gemachten Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht

abgeleitet werden kann.

3.5 Schliesslich

ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid Wirkungen von

seltener und ausserordentlich schwerer Natur zeitigen würde. Vielmehr ist es im

Schulwesen nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen oder Schüler aufgrund

ungenügender Leistungen ein Schuljahr wiederholen müssen. Auch insoweit ist

keine ausserordentliche Schwere erkennbar, die eine Nichtigkeit begründen

würde. Zusammenfassend erweist sich demnach die Rüge der Nichtigkeit der Rektoratsverfügung

vom 22. November 2021 als unbegründet.

4.

4.1 Was

sodann das Gesuch um Fristwiederherstellung angeht, so enthält das auf das

departementale Rekursverfahren anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift

darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines

Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die

Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem

allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 924 und 1259). Das

Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren

Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für

das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für

das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5

des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt

(statt vieler VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1,

VD.2015.115 vom 24. September 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu

auch VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140; dies.,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).

Diese Bestimmung

setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige

Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten

Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck

gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden

kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden

ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2;

VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30.

September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3;

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1158;

Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom 28.

Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe

dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6.

Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Die Beweislast für

den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. zum

verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019

E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).

In der bisherigen Rechtsprechung zum gerichtlichen Verfahren (vgl. VGE VD.2020.64

vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2) liess das Verwaltungsgericht es dabei

offen, ob hierfür der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14

FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94

Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1

der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO).

4.2 Zur

Begründung der unterbliebenen, rechtzeitigen Anfechtung der Verfügung vom 22.

November 2021 bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf seine Behauptung, der

Rektor habe beim Gespräch am 22. November 2021 ausdrücklich betont, «dass der

Vorgesetzte den Entscheid abgesegnet habe und diesen unterstützen würde».

Darauf habe er beim Gespräch vom 25. November 2021 nochmals ausdrücklich

hingewiesen. Diese Aussage habe die Familie des Rekurrenten in ihrem Irrtum

bestärkt, die Verfügung sei mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements

bereits abgesprochen. Eine Nachfrage, was ein Rekurs denn bringen würde, wenn

der Vorgesetzte die Sanktion und die Verfügung bereits unterstützen würde, sei

seitens des Rektors unbeantwortet geblieben. Daraus leitet der Rekurrent eine

für ihn als Laien nicht leicht erkennbare fehlerhafte Auskunft der verfügenden

Behörde ab, aus der ihm kein Nachteil erwachsen dürfe.

4.3 Vorliegend

wurde vom Rektor bestritten, dass er auf eine Absprache mit dem Vorsteher des

Erziehungsdepartements verwiesen habe. Vielmehr machte er geltend, im Gespräch

vom 25. November 2021 explizit den Leiter Mittelschulen als seinen Vorgesetzten

genannt zu haben, mit welchem er die Vorgehensweise abgesprochen habe. Es sei

hingegen nie die Rede davon gewesen, dass der Entscheid mit der Rekursinstanz

inhaltlich besprochen oder abgestimmt worden sei (Stellungnahme des Rektors vom

14. Dezember 2021; act. 6, Vorakten PDF S. 22). Vor diesem Hintergrund

vermag der Rekurrent bereits die Grundlage, auf welche er seine Verhinderung

stützt, nicht hinreichend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die

Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung klar, eindeutig und

korrekt gewesen ist. Weiter erscheint auch ungeklärt, wieso der anwaltlich

vertretene Rekurrent im vor­instanzlichen Verfahren bei der von ihm behaupteten

Ausgangslage nicht mittels Sprungrekurs die Behandlung seines Rekurses durch

den Regierungsrat beantragt hat, da die angefochtene Verfügung in Absprache mit

der Rekursinstanz getroffen worden sein soll (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1271 f.). Es kann

demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Rektor sich anlässlich des

Gesprächs mit dem Rekurrenten auf eine Absprache mit dem Departementsvorsteher

berufen hätte.

Mit den

Erwägungen der Vor­instanz ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der

Rekurrent vor diesem Hintergrund erst verspätet juristischen Beistand

beigezogen und einen Rekurs hat erheben lassen. Der Rekurrent war nicht

gehindert, sich innert der gesetzlichen Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung

rechtlich beraten und vertreten sowie den Rekurs anmelden zu lassen. Die

Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rekurses war nicht Sache des verfügenden

Rektors, weshalb der Rekurrent auch aus einer allfällig unterbliebenen

Beantwortung der dahingehenden Frage seines Vaters nichts abzuleiten vermag.

Wie von der Vor­instanz festgestellt, hat der Rekurrent bei seinem gewählten

Vorgehen die gebührende Sorgfalt missen lassen, weshalb seine Säumnis selbst

bei der Unterstellung eines Hinweises auf eine Absprache der Verfügung mit dem

Departementsvorsteher nicht unverschuldet erschiene. Es liegt somit kein

unverschuldetes Hindernis zur Einhaltung der verpassten Frist vor. Ein Anspruch

auf Fristwiederherstellung besteht daher nicht, so dass die Vor­instanz den

Rekurs zu Recht als verspätet bezeichnet hat.

5.

5.1 Zusammenfassend

erweist sich der vor­instanzliche Entscheid als rechtmässig, so dass der Rekurs

abzuweisen ist. Weder erweist sich die Rektoratsverfügung vom 22. November 2021

als nichtig, noch sind unverschuldete Hindernisse erkennbar, die eine Wiederherstellung

der verpassten Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG im

vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigen würden. Die Vor­instanz ist auf den

Rekurs des Rekurrenten daher zu Recht nicht eingetreten. Damit bleibt die mit

der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 angeordnete Nichtzulassung des

Rekurrenten zur Maturität 2022 mit Wiederholungsmöglichkeit nach der Repetition

der 4. Gymnasialklasse ab August 2022 bestehen.

5.2 Wird

auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so können die darin vorgebrachten

materiellen Argumente nicht behandelt werden. Entsprechend ist bei der

vorliegenden Sachlage auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angefochtenen

Sanktion nicht einzugehen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung handelt es sich

um eine materielle Angelegenheit, die nur im Eintretensfall behandelt werden

kann.

5.3 Entsprechend

dem Antrag, den Rekurs aufgrund der besonderen Dringlichkeit unverzüglich zu

behandeln, und mangels Erfolgsaussicht ist auf die Einholung einer

Vernehmlassung gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG verzichtet worden. Mit

der Abweisung des Rekurses erledigt sich der Antrag, dem Rekurrenten

unverzüglich die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungsleistungen im Hinblick

auf eine in diesem Jahr abzulegende Maturitätsprüfung zu gewähren.

6.

Zufolge seines

Unterliegens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden

in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.– festgesetzt und mit dem Kosten­vorschuss

von CHF 1’000.– verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.