VD.2022.71
Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022
4. April 2022Deutsch18 min
verzichtet und den Beizug der Vorakten des Erziehungsdepartements angeordnet. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.71
URTEIL
vom 4. April 2022
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gymnasium B____
Rektorat, [...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 15. Februar 2022
betreffend Nichtzulassung zu den
Maturitätsprüfungen 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...] 2002 geborene
A____ (Rekurrent) besucht die 4. Klasse des Gymnasiums B____. Mit Verfügung des
Rektorats dieser Schule vom 22. November 2021 wurde dem Rekurrenten die
Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022 mit Möglichkeit zur Wiederholung
der 4. Klasse ab August 2022 eröffnet. Das Rektorat wirft ihm ein Plagiat vor,
indem 24 % seiner Maturitätsarbeit aus dem Internet weitgehend wörtlich
kopiert und ohne Quellenangabe verwendet worden sei.
Mit Eingabe vom
10. Dezember 2021 stellte der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung und meldete
gleichzeitig Rekurs an. Nach Einholung einer Stellungnahme des Rektorats und
einer Replik des Rekurrenten wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom
15. Februar 2022 das Fristwiederherstellungsgesuch kostenfällig ab und trat auf
den Rekurs nicht ein.
Dagegen richtet
sich der am 25. Februar 2022 beim Regierungsrat Basel-Stadt angemeldete und am
17. März 2022 begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kostenfällige
Aufhebung des Departementsentscheids vom 15. Februar 2022 und die
Nichtigerklärung der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 beantragt.
Eventualiter ersucht er um Wiederherstellung der Frist zum Rekurs gegen die
Rektoratsverfügung. Weiter begehrt er die unverzügliche Gewährung der
Möglichkeit, die mündliche Prüfung seiner Maturitätsarbeit nachzuholen sowie
die mündlichen wie auch schriftlichen Maturitätsprüfungen abzulegen,
gegebenenfalls unter Einräumung einer verlängerten Frist zur Vorbereitung,
sowie die Benotung seiner Maturitätsarbeit.
Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident am 24. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen
verzichtet und den Beizug der Vorakten des Erziehungsdepartements angeordnet. Der
Rekurrent hat den angeordneten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– am 1. April
2022 bezahlt.
Mit Eingabe vom
1. April 2022 ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
seines Rekurses und um Anweisung des Gymnasiums, ihn zu sämtlichen mündlichen
und schriftlichen Maturitätsprüfungen zuzulassen. Dieses Gesuch ist vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. April 2022 abgewiesen worden.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 24.
März 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der volljährige Rekurrent ist vom Entscheid über die
Zulassung zur Prüfung und dem departementalen Nichteintretensentscheid unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2018.97
vom 25. September 2018 E. 1.2.4, VD.2016.162 vom 19. September 2016
E. 1.5, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren die Frage der Zulässigkeit der Erhebung des Rekurses
durch den Rekurrenten gegen die Verfügung des Rektorats vom 22. November
2021 an das Erziehungsdepartement nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Rekursanmeldung,
die sich gemäss § 46 Abs. 1 OG auf 10 Tage beläuft.
2.1 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid des Erziehungsdepartements hat der Rektor durch
seine Erklärungen gegenüber dem Rekurrenten und seinen Eltern keinen Grund für
eine Fristwiederherstellung geschaffen. Ein unverschuldetes Hindernis sei
diesbezüglich klar zu verneinen. Der Rekurrent sei in der Lage gewesen, sich
rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und einen Rekurs zu ergreifen.
Bezüglich des Nichtigkeitspostulats verweist das Erziehungsdepartement auf den
Ausnahmecharakter der Nichtigkeitsfolge. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder
eine Gehörsverletzung lägen nicht vor, zumal der Rekurrent mehrmals Gelegenheit
gehabt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Sicht darzulegen.
2.2 Der
Rekurrent wendet ein, nicht das Rektorat, sondern ein anderes Organ wäre als
Aufsichtsorgan zuständig gewesen, über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
zu entscheiden. Der Rekurrent habe Anspruch auf sämtliche Verfahrensrechte
analog einem Strafverfahren. Er werde durch die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen
in seiner Ausbildung schwer beeinträchtigt. Eine Einschränkung seiner
Verfahrensrechte erkennt er namentlich darin, dass ihm im Vorfeld des Gesprächs
vom 22. November 2021, anlässlich dessen ihm die Rektoratsverfügung
eröffnet wurde, keine wirksame Möglichkeit zur Vorbereitung gewährt worden sei
und ihm zwingend ein Recht auf vorgängige Anhörung zugestanden hätte. Bezüglich
der Fristwiederherstellung macht er zum einen die eigene Überforderung, zum
anderen eine irreführende behördliche Auskunft geltend. Schliesslich rügt er,
die Nichtzulassung sei als Sanktion unverhältnismässig, da er zwar mangelhaft,
aber nicht böswillig falsch zitiert habe.
3.
3.1 Was
zunächst den Einwand der Nichtigkeit angeht, so bedürfte es dafür nicht der
Fristeinhaltung, wenn die angefochtene Verfügung, wie vom Rekurrent behauptet,
nichtig wäre. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und
Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit kann daher jederzeit und vor sämtlichen
staatlichen Instanzen im Instanzenzug geltend gemacht (BGE 139 II 243 E. 11.2
S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und
offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243
E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher
Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012
E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32
vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1,
VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1). Die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des
rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt
werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1039, 1174 ff.; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1,
VD.2016.83 vom 2. September 2016 E. 3.3.2).
3.2 Der
Rekurrent macht zunächst geltend, dass der Rektor für die angefochtene
Verfügung funktionell nicht zuständig gewesen sei.
Gemäss § 22
Abs. 1 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton
Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV, SG 413.820) kann die Benützung
unerlaubter Hilfsmittel, der entsprechende Versuch sowie jede andere
Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen führen.
Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen entscheidet
dabei das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung (§ 22 Abs. 2 MPV). Die Prüfungsleitung kommt am Gymnasium B____ dem Rektor als Schulleiter
zu (§ 9 Abs. 1 MPV). Aufsichtsbehörde am Gymnasium B____ ist die
Schulkommission ([...]). Den Schulkommissionen kommen dabei primär die im
Schulgesetz (SchulG, SG 410.100) vorgesehenen Aufsichtsfunktionen zu. Die
Nichtzulassung zur Maturitätsprüfung gehört nicht zu den im Gesetz genannten Aufgaben
(vgl. § 86 Abs. 2 SchulG). Insbesondere handelt es sich dabei nicht
um einen Schulausschluss gemäss § 61 SchulG (§ 86 Abs. 2 Ziff. 11
SchulG). Es erscheint daher unklar, ob der Schulkommission des Gymnasiums B____
auch die Funktion des Aufsichtsorgans im Sinne von 22 Abs. 2 MPV zukommt.
Klar erscheint
aber, dass der Rektor die angefochtene Verfügung nicht ohne Mitwirkung dieses
weiteren Organs hätte erlassen dürfen. Dies genügt aber für die Annahme der
Nichtigkeit der Verfügung nicht. Aufgrund der Regelung in § 22 Abs. 2 MPV ist der Entscheid im Zusammenwirken der beiden Schulbehörden Schulleitung
und Aufsichtsorgan zu fällen. Aufgrund dieser von ihm verlangten Mitwirkung hat
der Rektor die Verfügung in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich und damit als
funktionell nicht unzuständiges Organ getroffen. Dem Aufsichtsorgan kommt entgegen
der Auffassung des Rekurrenten nicht die alleinige Verfügungsbefugnis zu, kann
sie doch nur auf Antrag des Rektorats als mitwirkender Schulbehörde
entscheiden. Die unterbliebene Mitwirkung des Aufsichtsorgans führt aus Gründen
der Rechtssicherheit zwar zur Anfechtbarkeit der Verfügung, nicht aber zu
deren Nichtigkeit (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1108). Dies gilt umso mehr, als das Erziehungsdepartement den
angefochtenen Ermessensentscheid bei einer rechtzeitigen Anfechtung gerade
aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Aufsichtsorgans umso freier hätte
überprüfen und damit bei dieser dringend zu beurteilenden Sache den
Verfahrensfehler unter Einbezug des Aufsichtsorgans ins Verfahren hätte heilen
können, soweit die Verfügung nicht kassiert worden wäre.
3.3 Weiter
leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus einer
Verletzung seines rechtlichen Gehörs ab. Er macht geltend, er sei anlässlich
der Eröffnung der Verfügung im Gespräch vom 22. November 2021 erstmals mit den
Vorwürfen konfrontiert worden und habe keine wirksame Möglichkeit gehabt, sich
zu den Vorwürfen zu äussern. Die Verfügung sei ohne die vorgängige
Äusserungsmöglichkeit erstellt worden. Der Rektor seinerseits hat im
vorinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; act. 6,
Vorakten PDF S. 22) auf die Gespräche vom 22. und 25. November 2021 verwiesen, wo
sich der Rekurrent und seine Eltern ausführlich zu den Vorwürfen hätten äussern
können.
Soweit der
Rekurrent rügt, dass der Entscheid des Rektors bereits zu Beginn seiner
Anhörung am 22. November 2022 festgestanden habe und dieser mit einer von ihm
schon unterschriebenen Verfügung in dieses Gespräch eingestiegen sei, ist
festzustellen, dass eine Anhörung immer einen von der Behörde bereits in
Aussicht genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig
nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.4,
VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf Anhörung und
Äusserung ist vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten
Entscheid aufgrund eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es
entspricht denn auch gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch
gesetzlicher Konkretisierung des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den
in Aussicht genommenen Entscheid vorweg als «Vorbescheid» (vgl. z.B. Art. 57a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als
Verfügungsentwurf zu unterbreiten. (VGE VD.2015.208 vom 14. März 2017 E. 3.3,
VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3). Vorliegend steht fest, dass der
Rekurrent zur angefochtenen Verfügung vom 22. November 2021 angehört worden
ist, sich dazu hat äussern können und der Rektor nach erfolgter Anhörung daran
festgehalten hat. Es kann letztlich offenbleiben, ob der Rektor mit dem
gewählten Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat.
Jedenfalls vermöchte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler, den der Rekurrent
auch unter Hinweis auf das Fehlen einer wirksamen Möglichkeit zur Vorbereitung
auf die Anhörung vom 22. November 2021 geltend macht, nach dem Gesagten keine
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen.
3.4 Schliesslich
leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der Verfügung aus einem schwerwiegenden
Verfahrensfehler ab, den er in einer Verletzung seiner Verfahrensrechte bei der
Beurteilung der angefochtenen Verfügung als strafrechtliche Anklage im Sinne
von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
sieht.
Eine
strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK liegt gemäss der
Rechtsprechung des EGMR vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine
staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur oder die Art und
Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen
Charakter sprechen (vgl. zu den «Engel-Kriterien»; BGE 147 I 57 E. 5.2
S. 66 m.H. auf BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.; 140
II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 ff.
sowie EGMRE Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A, Bd. 22 sowie
EGMRE Rola gegen Slowenien vom 4. Juni 2019, §§ 56-59 ff.). Ob die
mit der angefochtenen Verfügung gegen den Rekurrenten ausgesprochene Sanktion
als Massnahme mit strafrechtlichem Charakter zu qualifizieren ist, kann
letztlich offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit das
gewählte Verfahren einen krassen Verfahrensfehler und damit die Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung begründen könnte, zumal eine solche aus der vom
Rekurrenten geltend gemachten Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht
abgeleitet werden kann.
3.5 Schliesslich
ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid Wirkungen von
seltener und ausserordentlich schwerer Natur zeitigen würde. Vielmehr ist es im
Schulwesen nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen oder Schüler aufgrund
ungenügender Leistungen ein Schuljahr wiederholen müssen. Auch insoweit ist
keine ausserordentliche Schwere erkennbar, die eine Nichtigkeit begründen
würde. Zusammenfassend erweist sich demnach die Rüge der Nichtigkeit der Rektoratsverfügung
vom 22. November 2021 als unbegründet.
4.
4.1 Was
sodann das Gesuch um Fristwiederherstellung angeht, so enthält das auf das
departementale Rekursverfahren anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift
darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines
Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die
Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 924 und 1259). Das
Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren
Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für
das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für
das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5
des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt
(statt vieler VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1,
VD.2015.115 vom 24. September 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu
auch VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140; dies.,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).
Diese Bestimmung
setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige
Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten
Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck
gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden
kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2;
VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30.
September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1158;
Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom 28.
Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe
dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6.
Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Die Beweislast für
den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. zum
verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).
In der bisherigen Rechtsprechung zum gerichtlichen Verfahren (vgl. VGE VD.2020.64
vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2) liess das Verwaltungsgericht es dabei
offen, ob hierfür der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14
FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94
Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1
der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO).
4.2 Zur
Begründung der unterbliebenen, rechtzeitigen Anfechtung der Verfügung vom 22.
November 2021 bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf seine Behauptung, der
Rektor habe beim Gespräch am 22. November 2021 ausdrücklich betont, «dass der
Vorgesetzte den Entscheid abgesegnet habe und diesen unterstützen würde».
Darauf habe er beim Gespräch vom 25. November 2021 nochmals ausdrücklich
hingewiesen. Diese Aussage habe die Familie des Rekurrenten in ihrem Irrtum
bestärkt, die Verfügung sei mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements
bereits abgesprochen. Eine Nachfrage, was ein Rekurs denn bringen würde, wenn
der Vorgesetzte die Sanktion und die Verfügung bereits unterstützen würde, sei
seitens des Rektors unbeantwortet geblieben. Daraus leitet der Rekurrent eine
für ihn als Laien nicht leicht erkennbare fehlerhafte Auskunft der verfügenden
Behörde ab, aus der ihm kein Nachteil erwachsen dürfe.
4.3 Vorliegend
wurde vom Rektor bestritten, dass er auf eine Absprache mit dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements verwiesen habe. Vielmehr machte er geltend, im Gespräch
vom 25. November 2021 explizit den Leiter Mittelschulen als seinen Vorgesetzten
genannt zu haben, mit welchem er die Vorgehensweise abgesprochen habe. Es sei
hingegen nie die Rede davon gewesen, dass der Entscheid mit der Rekursinstanz
inhaltlich besprochen oder abgestimmt worden sei (Stellungnahme des Rektors vom
14. Dezember 2021; act. 6, Vorakten PDF S. 22). Vor diesem Hintergrund
vermag der Rekurrent bereits die Grundlage, auf welche er seine Verhinderung
stützt, nicht hinreichend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die
Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung klar, eindeutig und
korrekt gewesen ist. Weiter erscheint auch ungeklärt, wieso der anwaltlich
vertretene Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren bei der von ihm behaupteten
Ausgangslage nicht mittels Sprungrekurs die Behandlung seines Rekurses durch
den Regierungsrat beantragt hat, da die angefochtene Verfügung in Absprache mit
der Rekursinstanz getroffen worden sein soll (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1271 f.). Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Rektor sich anlässlich des
Gesprächs mit dem Rekurrenten auf eine Absprache mit dem Departementsvorsteher
berufen hätte.
Mit den
Erwägungen der Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der
Rekurrent vor diesem Hintergrund erst verspätet juristischen Beistand
beigezogen und einen Rekurs hat erheben lassen. Der Rekurrent war nicht
gehindert, sich innert der gesetzlichen Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung
rechtlich beraten und vertreten sowie den Rekurs anmelden zu lassen. Die
Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rekurses war nicht Sache des verfügenden
Rektors, weshalb der Rekurrent auch aus einer allfällig unterbliebenen
Beantwortung der dahingehenden Frage seines Vaters nichts abzuleiten vermag.
Wie von der Vorinstanz festgestellt, hat der Rekurrent bei seinem gewählten
Vorgehen die gebührende Sorgfalt missen lassen, weshalb seine Säumnis selbst
bei der Unterstellung eines Hinweises auf eine Absprache der Verfügung mit dem
Departementsvorsteher nicht unverschuldet erschiene. Es liegt somit kein
unverschuldetes Hindernis zur Einhaltung der verpassten Frist vor. Ein Anspruch
auf Fristwiederherstellung besteht daher nicht, so dass die Vorinstanz den
Rekurs zu Recht als verspätet bezeichnet hat.
5.
5.1 Zusammenfassend
erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig, so dass der Rekurs
abzuweisen ist. Weder erweist sich die Rektoratsverfügung vom 22. November 2021
als nichtig, noch sind unverschuldete Hindernisse erkennbar, die eine Wiederherstellung
der verpassten Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG im
vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigen würden. Die Vorinstanz ist auf den
Rekurs des Rekurrenten daher zu Recht nicht eingetreten. Damit bleibt die mit
der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 angeordnete Nichtzulassung des
Rekurrenten zur Maturität 2022 mit Wiederholungsmöglichkeit nach der Repetition
der 4. Gymnasialklasse ab August 2022 bestehen.
5.2 Wird
auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so können die darin vorgebrachten
materiellen Argumente nicht behandelt werden. Entsprechend ist bei der
vorliegenden Sachlage auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angefochtenen
Sanktion nicht einzugehen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung handelt es sich
um eine materielle Angelegenheit, die nur im Eintretensfall behandelt werden
kann.
5.3 Entsprechend
dem Antrag, den Rekurs aufgrund der besonderen Dringlichkeit unverzüglich zu
behandeln, und mangels Erfolgsaussicht ist auf die Einholung einer
Vernehmlassung gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG verzichtet worden. Mit
der Abweisung des Rekurses erledigt sich der Antrag, dem Rekurrenten
unverzüglich die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungsleistungen im Hinblick
auf eine in diesem Jahr abzulegende Maturitätsprüfung zu gewähren.
6.
Zufolge seines
Unterliegens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden
in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss
von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.