VD.2022.72
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
5. August 2022Deutsch37 min
Rekurs mit Schreiben vom 30. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.72
URTEIL
vom 5.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: B____,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Februar 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (geboren [...] 1971) reiste am 16. März 2000 in die
Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Nachdem er am 3. Dezember 2002 die
Schweizerin C____ geheiratet hatte, erhielt er am 28. Januar 2003 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf er sein
Asylgesuch zurückzog. [...] 2004 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt.
A____ wird seit
dem 1. Januar 2003 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt. Mit Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18.
Juli 2005 wurde das Getrenntleben zwischen A____ und C____ seit dem 16. Juni
2005 bewilligt. Der Sohn D____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Auch
nach der Scheidung von C____ am 26. Februar 2009 verlängerte das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung von A____ jährlich bis ins Jahr 2013. Nachdem am 17.
Oktober 2013 im Rahmen eines Verlängerungsgesuchs der Aufenthaltsbewilligung
festgestellt wurde, dass A____ nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau besass, wurde durch das Migrationsamt am
18. Oktober 2013 ein Antrag beim Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration SEM [nachfolgend: SEM]) für eine eigenständige
Bewilligung gestellt, da trotz der Schulden und des Sozialhilfebezugs von A____
die Beziehung zu seinem Schweizer Kind seit langem gelebt werde. Das SEM
stimmte dem Antrag des Migrationsamts zu.
Am 11. November
2020 gewährte das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör, da in Betracht
gezogen wurde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der
Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Als Begründung wurde unter anderem
angeführt, dass die Bedingungen für eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs.1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) i.V.m.
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) weggefallen
seien und der Widerrufsgrund aufgrund des erheblichen und dauerhaften
Sozialhilfebezugs gegeben sei. A____ liess sich mit Eingabe vom 5. Januar 2021
dazu vernehmen.
Am 28. April
2021 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Februar 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid
meldete A____ am 22. Februar 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 14.
März 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Regierungsrat überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 30. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 6. April 2022 die
unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin wurde abgewiesen, da die Vertreterin nicht im Anwaltsregister
eingetragen ist. B____ legte darauf das Mandatsverhältnis nieder, fungiert
jedoch weiter als Zustelladresse. Diese Mitteilung sowie der Rekurs von A____
wurde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt. Die
Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats
vom 30. März 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen
(vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden
haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277
ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20.
Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom 2.
Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3
mit weiteren Hinweisen).
2.
Strittig
ist zunächst, ob dem Rekurrenten weiterhin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird die
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AIG). Nach Auflösung der Ehe ist die Grundvoraussetzung zur
Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben und die Aufenthaltsbewilligung ist zu
widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern. Der Bewilligungsanspruch besteht
allerdings dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn «wichtige persönliche
Gründe» einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. a und b AIG). Solche Gründe können insbesondere in einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt
aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319;
BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1).
Ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen Kind
mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese
bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten)
Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f.
S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319,
je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit
weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch
müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden
Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2
S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte
grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung
für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder
mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der
Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur
unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier
Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht,
dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die
Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.
September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und
2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann
nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein
aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete
Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und
5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).
Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,
das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive
Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36
BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur
Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
2.2 Wie
die Vorinstanz festgehalten hat, heiratete der Rekurrent am 3. Dezember 2002
seine Ex-Ehefrau in der Schweiz und erhielt in der Folge am 28. Januar 2003 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ex-Ehefrau. Mit Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2005 wurde das Getrenntleben des
Rekurrenten und seiner Ehefrau seit dem 16. Juni 2005 bewilligt. Am 30.
September 2005 zog der Rekurrent aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bis zu der Scheidung am 26. Februar
2009 fand in der Folge nicht statt. Die Vorinstanz folgerte, dass rückwirkend
betrachtet bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung bzw. seinem Auszug
aus der gemeinsamen Wohnung die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestanden
hätte und die Ehegemeinschaft damit keine drei Jahre gedauert habe. Dennoch habe
das Migrationsamt dem Rekurrenten die Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck zum
Verbleib beim Ehegatten weiter bis im Jahr 2013 verlängert. Erst im Jahr 2013 sei
festgestellt worden, dass der Aufenthaltszweck zum Verbleib bei seiner
Ex-Ehefrau bereits seit längerem weggefallen sei. Daraus könne sich der
Rekurrent jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. falle dies nicht zu
Ungunsten des Rekurrenten aus. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die
eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe, hätte das Kriterium
der guten Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Jahre
2013 nicht vorgelegen, vielmehr sei er bereits zum damaligen Zeitpunkt
Sozialhilfebezüger gewesen und habe Schulden in Höhe von insgesamt CHF 64'438.40
verzeichnet. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG («wichtige persönliche Gründe») aufgrund der
damals gelebten Beziehung zu seinem Schweizer Kind beim SEM einen Antrag auf
eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten gestellt habe. Somit stehe
fest, dass der Rekurrent seine Aufenthaltsbewilligung auf Grund seiner
affektiven Beziehung zu seinem Sohn erhalten habe, weshalb diese ohne Zweifel
den Aufenthaltszweck des Rekurrenten darstelle. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich
gefolgt werden.
Im Übrigen
können gesundheitliche Probleme – die der Rekurrent ebenfalls geltend macht – nur
dann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen
Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht verfügbare
Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre,
schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand
allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen
erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August
2009 E. 4.2; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.1). Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt, weshalb ihm schwere
Folgen für seine Gesundheit drohen sollten, falls er in der Türkei nicht alle
in der Schweiz von der Spitex, der Haushaltshilfe, der Physiotherapie und dem
Besuchsdienst erbrachten Leistungen erhältlich machen könnte (vgl. dazu auch
unten E. 5.3.2).
2.3 Zu
prüfen ist demnach ob der Rekurrent nach wie vor eine besonders enge Beziehung
zu seinem Sohn pflegt.
2.3.1 Eine
besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils
zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;
139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen
eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1).
Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im
Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. die BGer 2C_76/2020
vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und
2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich
allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände
die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen
sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5.
Januar 2015).
2.3.2 Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Rekurrent gemäss seiner Auskünfte
vom 15. Oktober 2013 und vom 2. November 2015 seinen Sohn, der im Kinderheim
lebe, jeweils alle zwei Wochen am Wochenende und in den Ferien mehrere Tage bei
sich gehabt habe. Die Vorinstanz erachtete es schon als nicht nachvollziehbar,
dass das Migrationsamt zum damaligen Zeitpunkt aufgrund dieser Angaben von
einer besonders engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn ausgegangen
sei. Zusätzlich habe sich mit der Verurteilung des Rekurrenten durch das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 wegen mehrfacher
sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Nötigung
und mehrfachem Konsum von harter Pornografie herausgestellt, dass es zwischen
dem 15. März 2006 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfachen sexuellen Handlungen
und vom 1. Juni 2015 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfacher sexueller Nötigung
des Rekurrenten gegenüber seinem Sohn gekommen sei (vgl. dazu angefochtener Entscheid
E. 13 sowie unten E. 5.2.1). Dass das Migrationsamt unter diesen Umständen die
besonders enge affektive des Rekurrenten zu seinem Sohn nun verneint, sei nicht
zu beanstanden. Zwar habe es bereits ab dem Jahre 2016 Kenntnis davon gehabt,
dass der Rekurrent seine Beziehung nicht wie zuvor, d.h. regelmässig jedes
zweite Wochenende, zu seinem Sohn pflegen konnte. Der Rekurrent könne indes aus
dem Umstand, dass die verfügende Behörde von diesen Angaben Kenntnis hatte,
nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. sich auch nicht auf einen allfälligen
Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus begründe auch eine blosse Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung für sich allein gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (vgl.
BGE 126 II 377 E. 3. b). Schliesslich sei dem Migrationsamt zuzustimmen, dass
der noch bestehende Kontakt des Rekurrenten zu seinem Sohn seit der
Verurteilung durch das Strafgericht keineswegs mehr eine besonders enge
affektive Beziehung zwischen ihnen darstelle. Der Rekurrent habe durch seine
strafrechtlich relevanten Handlungen selbst dazu beigetragen, dass er die
Beziehung zu seinem Kind nur äusserst beschränkt habe pflegen können. Das
begleitete Besuchsrecht sei zwar per 30. April 2021 aufgehoben und D____ könne
seinen Vater mittlerweile selbständig besuchen. Jedoch hätten seither lediglich
drei bis vier Besuche stattgefunden, wobei D____ den Rekurrenten das letzte Mal
im September 2021 besucht habe. In Anbetracht dieser Umstände ist die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen einer besonders
engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem – inzwischen auch
volljährigem Sohn – zu verneinen ist.
2.3.3 Zu
prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Kind besteht. Bei der Beurteilung
der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch
Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017
E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1).
Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und
intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des
obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen
unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März
2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.;
VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die
Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen
des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet
werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014
vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete
Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu
einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1,
2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.7).
2.3.4 In
Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem
Sohn D____ hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent mit Verfügung des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2005 spätestens ab dem 1.
Oktober 2005 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn D____ in Höhe von CHF
450.– plus allfällig bezogener Kinderzulagen verpflichtet worden sei. Jedoch habe
der Rekurrent diese Alimente schon über Jahre hinweg nicht bezahlt. Als
Begründung führe er seine geltend gemachte unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit an. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass ein
wirtschaftlicher Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erfolgen könne, was
insbesondere bei einer alternierenden Betreuung deutlich würde (vgl.
angefochtener Entscheid E. 15).
Wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat genügen die gelegentliche Ausrichtung von
Taschengeld und die Bezahlung des Mobiltelefonabonnements nicht zur Begründung
einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung. Das gleiche gilt für das
Angebot von Sachen aus dem Kleiderschrank des Rekurrenten (vgl. zum Ganzen
Aktennotiz des JSD vom 19. Januar 2022 [Akten des Migrationsamts S. 54]).
Allerdings erscheint es fraglich, ob eine alternierende Betreuung durch den
Rekurrenten möglich gewesen wäre. Bei der Trennung teilte das Zivilgericht mit
Verfügung vom 18. Juli 2005 die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zu (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Sohn lebte von der Trennung bis im Februar
2001 bei der Kindsmutter, anschliessend in Kinderheimen und seit Sommer 2019
wieder bei der Kindsmutter (angefochtener Entscheid E. 9). Ein Verschulden des
Rekurrenten am Fehlen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung kann
daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass
der wirtschaftliche Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erbracht werden
könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass sowohl eine besonders enge
wirtschaftliche als auch eine besonders enge persönliche Beziehung fehlen und
der Rekurrent zumindest das Fehlen dieser selbst verschuldet hat.
2.4 Insgesamt
weist der Rekurrent weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zu seinem Sohn D____ auf. Somit erfüllt der Rekurrent
seinen Aufenthaltszweck nicht mehr (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG und Art. 8 EMRK). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).
3.
3.1 Weiter
kann die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist
von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine
Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1). Beim
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw.
deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 m.w.H.).
Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von
mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 21; BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E.
4.1). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die
Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.
3.2 Der
Rekurrent wurde vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2008 mit Unterbrüchen
von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Zudem wurde er erneut seit
Dezember 2010 mit einem kurzen Unterbruch von Mai bis August 2011 bis heute von
der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Die bislang bezogenen
Sozialhilfeunterstützungsleistungen belaufen sich derweil auf einen Betrag von
CHF 444'004.85 (Stand: 3. Januar 2022). Es liegt somit eine lange
Unterstützungsdauer vor, wobei das Ausmass der bezogenen
Unterstützungsleistungen mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden
darf. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 19),
ist ein Verschulden des Ausländers dabei entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekursbegründung S. 4 f. und 7) keine Voraussetzung des Widerrufsgrunds von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter
einzugehen ist (vgl. vielmehr unten E. 5.2.2).
Sodann wurde das
Leistungsbegehren des Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
6. Mai 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. November 2021 ab
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 14 und 17; Schreiben der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 14. Juli 2022). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies das
Bundesgericht auch die Beschwerde des Rekurrenten gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts ab (vgl. Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom
14. Juli 2022). Damit erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Rekurrent in
naher Zukunft mit einer IV-Rente von der Sozialhilfe ablösen kann, und besteht
zumindest die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.
3.3 Die
Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass aufgrund des
langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der fehlenden zukünftigen
Ablösungsmöglichkeit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt
ist.
4.
Der Rekurrent
beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auch auf den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
4.1 Nachdem
es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein
aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und
hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273;
BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23
vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb
des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –
Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im
Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).
4.2 Der
Rekurrent reiste am 16. März 2000 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und
befindet sich nun seit über 22 Jahren hier. Die Vorinstanz ging jedoch nicht
davon aus, dass er über besonders enge private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur verfüge. Derartige Beziehungen seien, abgesehen von der
Beziehung zu seinem Sohn, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Die
Vorbringen des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu erwecken. Seine
Behauptung des Rekurrenten, er habe neben seinem Sohn auch alle seine Freunde
und Bekannte und damit das gesamte Umfeld in der Schweiz (Rekursbegründung S. 7
f.), ist bereits mangels jeglicher Substanziierung und jeglichen Beweises
unbeachtlich. Zudem steht sie in unauflöslichem Widerspruch zu seiner
Behauptung, einmal wöchentlich erhalte er Besuchsdienst, mit dem er sich
unterhalten und an die frische Luft gehen könne, weil er keine sozialen
Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe (Rekursbegründung S. 4 und 7).
Falls er in der Schweiz tatsächlich Freunde oder Bekannte hätte, wäre davon
auszugehen, dass ihn diese besuchen und mit ihm Spaziergänge oder andere
soziale Aktivitäten unternähmen. Seine Behauptung, er sei dafür auf einen
professionellen Besuchsdienst angewiesen, legen deshalb den Schluss nahe, dass
er in der Schweiz abgesehen von den Kontakten zu seinem Sohn sozial weitgehend
isoliert ist. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sind vorliegend damit keine so
engen sozialen Beziehungen zur Schweiz erkennbar, die auf eine erfolgreiche
Integration schliessen würden. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass
kein Eingriff in Art. 8 EMRK Ziff. 1 vorliegt. Wie sich sogleich zeigen wird, wäre
ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ohnehin auch aufgrund
der erfüllten Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
5.
Ist vorliegend
nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende
Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).
5.1 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190
und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten
Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,
mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
5.2
5.2.1 Die
Vorinstanz erwog, dem Rekurrenten sei es entgegen seiner Ansichten nicht
gelungen, sich nachhaltig in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Er
sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es sei diesbezüglich zu beachten,
dass er die Straftaten gegenüber seinem Sohn begangen habe – auch wenn kein
begründetes Urteil vorliege.
Gemäss einem vom
Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsurteil ist im ausländerrechtlichen
Verfahren zwar grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden
auszugehen, kann dabei jedoch nicht ausschliesslich die Anklageschrift
berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht gerichtlich begründet worden
und nur die Sanktion bekannt ist (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E.
3.2.2). Daraus kann der Rekurrent im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2019
wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind, der Nötigung und des mehrfachen Konsums harter
Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von elf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Schuldsprüche nur wegen der
angeklagten Taten erfolgt sein können (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO), ergibt sich
aus dem Urteil des Strafgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift vom 15.
August 2019, dass der Rekurrent zumindest die folgenden strafbaren Handlungen
vorgenommen hat: Zwischen einem nicht näher ermittelten Tag nach Mitte März
2006 und etwa Januar 2016 zog er seinem [...] 2004 geborenen Sohn an mehreren
Besuchswochenenden die Hosen herunter, fasste er den Penis seines Sohns an und
küsste er den Penis seines Sohns teilweise. Ab etwa Sommer 2015 versuchte der
Sohn des Rekurrenten an mehreren Tagen, seine Hosen hochzuziehen oder die Hand
des Rekurrenten wegzustossen, und nahm der Rekurrent die sexuellen Handlungen
trotz dieses Widerstands vor. Im März oder April 2016 antwortete der Rekurrent
auf eine Frage seines Sohns, er werde ihn schlagen und aus dem Fenster werfen,
wenn er noch einmal so etwas frage. Der Sohn wagte deshalb während des Besuchs
nicht mehr, Fragen zu stellen. Schliesslich konsumierte der Rekurrent mehrere
Bilder mit verbotenen sexuellen Handlungen mit Tieren. Selbst wenn mangels
näherer Angaben zugunsten des Rekurrenten von einem im Vergleich zu anderen
unter die gleichen Straftatbestände zu subsumierenden Fällen geringen Tatverschulden
ausgegangen wird, begründen insbesondere die mehrfachen sexuellen Handlungen
mit seinem Sohn und die mehrfache sexuelle Nötigung ein erhebliches Interesse
an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner
Wegweisung. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 189 Abs. 1 und
Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), die unter
Vorbehalt eines schweren persönlichen Härtefalls und überwiegender privater
Interessen des Rekurrenten im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich gezogen
hätten, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen worden
wären. Im Übrigen nennt der Rekurrent abgesehen von der Tatsache, dass sein
Sohn weiterhin Kontakt mit ihm pflegt, keine konkreten Umstände, die für die
ausländerrechtliche Würdigung seines Verschuldens betreffend die vom
Strafgericht beurteilten Taten relevant sein könnten.
5.2.2 Gegen
eine erfolgreiche Integration sprechen auch die Schulden des Rekurrenten (CHF 105’621.15,
Stand: 1. Februar 2022) sowie der Sozialhilfebezug. Gemäss den Feststellungen
des JSD war der Rekurrent während des Sozialhilfebezugs zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 30. November 2008 sowie während des Sozialhilfebezugs seit dem 1.
Dezember 2010 mindestens bis im Jahr 2014 arbeitsfähig und hat er den
Sozialhilfebezug jedenfalls in dieser Zeit selbst verschuldet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 23). Die unsubstanziierte Behauptung des
Rekurrenten, er sei seit 2010 mindestens teilweise arbeitsunfähig (vgl.
Rekursbegründung S. 3 f.), ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Feststellungen in Frage zu stellen. Soweit sie überhaupt identifizierbar sind,
beweisen auch die vom Rekurrenten genannten Aktenstücke (vgl. Rekursbegründung
S. 3 f.) nicht, dass er vor November 2014 während längerer Zeit ganz oder
teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere in den ärztlichen Berichten
vom 6. November 2015 (Akten des JSD S. 1304 f.), 18. November 2015 (Akten des
JSD S. 1306) und 31. März 2016 (Akten des JSD S. 1275-1279) finden sich keine
Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vor November 2014. Auf dem Unfallschein
(Akten des JSD S. 1290) wird dem Rekurrenten bloss eine Arbeitsunfähigkeit von
knapp zwei Monaten im Oktober und November 2003 attestiert. Gemäss dem
Arztbericht von Dr. med. [...] vom 23. Dezember 2015 (Akten des JSD S.
1281-1283) ist der Rekurrent für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in den
folgenden Perioden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 12. bis 14. Oktober 2009,
3. bis 17. September 2010, 29. bis 30. November 2010, 18. bis 22. März 2013 und
15. bis 17. April 2013. Damit werden dem Rekurrenten in einem von ihm selbst
genannten Beweismittel für die Zeit vor November 2014 nur einige wenige kurze
Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 9.
Januar 2020 (Akten des JSD S. 609 ff.) ist die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten
erst ab November 2014 beeinträchtigt gewesen und ergibt sich aus dem im Jahr
2003 erlittenen leichten Schädel-Hirn-Trauma keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. polydisziplinäres Gutachten vom 9. Januar 2020 S.
4 ff.). Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass
die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten mindestens bis und mit Oktober 2014 nicht
wesentlich beeinträchtigt gewesen ist. Für die Zeit nach 2014 nahm das JSD
mangels eines rechtskräftigen Entscheids über das IV-Gesuch des Rekurrenten zu
seinen Gunsten kein Verschulden am Sozialhilfebezug an (vgl. angefochtener
Entscheid E. 23). Insoweit zielt die Rüge des Rekurrenten, die Vorinstanz habe
missachtet, dass sein Sozialhilfebezug unverschuldet sei (Rekursbegründung S. 4
f.), ins Leere. Inzwischen wurde die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt, mit
der das Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen wurde, jedoch vom
Bundesgericht bestätigt (Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. Juli
2022). Für diesen Fall stellte das JSD fest, dass der Sozialhilfebezug auch
nach dem Jahr 2014 zumindest teilverschuldet sei, weil sich der Rekurrent seit
der Kündigung seiner letzten Stelle am 30. September 2010 weder um eine
(Teilzeit-)Stelle noch um eine Weiter- oder Ausbildung bemüht zu haben scheine
(angefochtener Entscheid E. 23). Gemäss den Feststellungen der IV-Stelle
Basel-Stadt in der Verfügung vom 6. Mai 2021 ist der Rekurrent seit November
2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig und kann er unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit
als Allrounder im Baugewerbe nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht
seien ihm jedoch andere, leidensangepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von
80 % zumutbar. Leidensangepasste Arbeiten seien wechselbelastende
Tätigkeiten mit teilweise stehender oder sitzender Position. Längeres Umherlaufen
oder Hantieren mit schweren Gegenständen seien nicht möglich. Einschränkungen
im Arm-Handgebrauch lägen nicht vor. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-,
Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder
Montagearbeiten. Gemäss den Lohntabellen des Bundesamts für Statistik betrage
das Einkommen für eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von
80 % CHF 53'442.00. Damit erscheint es jedenfalls für die Zeit bis
zum Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2021 unwahrscheinlich, dass es dem
Rekurrenten wegen seiner Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre,
sich von der Sozialhilfe abzulösen (vgl. dazu Rekursbegründung S. 4 f. und 7).
Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres Grads im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend ist, kann
allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Rekurrenten auf dem konkreten
Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen wäre, die in der Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. VGE
VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 5.4). Zudem erscheint es fraglich, ob dem
Rekurrenten subjektiv vorgeworfen werden kann, dass er sich vor der
rechtskräftigen Feststellung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit keine solche Tätigkeit gesucht hat. Die
vorstehend erwähnten Fragen können mangels Entscheidwesentlichkeit
offenbleiben, weil die Wegweisung auch dann verhältnismässig erscheint, wenn
zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass seine
Sozialhilfeabhängigkeit seit November 2014 unverschuldet ist.
5.2.3 Wie
dargelegt (E. 4.2) verfügt der Rekurrent über keine nachgewiesenen sozialen
Kontakte in der Schweiz. Auch zum Sohn besteht momentan keine besonders enge
Beziehung. D____ ist zudem [...] 2022 volljährig geworden, sodass auch das
Kindswohl einer Wegweisung nicht entgegenstehen würde. Den Kontakt zu seinem
Sohn kann der Rekurrent vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln
(Social Media. Telefon, Skype, etc.) pflegen.
5.2.4 Auch
wenn beim Rekurrenten von einer sprachlichen Integration ausgegangen werden
kann, ist eine erfolgreiche berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration
des Rekurrenten unter den genannten Umständen insgesamt nicht erkennbar. Damit
wiegen auch seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht
besonders schwer. Dagegen überwiegt das öffentliche Interessen an seiner
Wegweisung, welches in der Verhinderung einer weiteren Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt, dem Schutz der hiesigen Bevölkerung vor allfälligen
weiteren Straftaten des Rekurrenten, dem Schutz potentieller künftiger
Gläubiger vor weiteren uneinbringlichen Forderungen sowie in der restriktiven
Durchsetzung der Ausländerpolitik liegt.
5.3 Betreffend
die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei hielt die Vorinstanz fest, dass der
Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt habe. Er habe
damit die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und seines frühen
Erwachsenenalters in seiner Heimat verbracht, wo gemäss seinen Angaben auch
alle seine Verwandten, unter anderem seine Geschwister und sein Vater lebten.
Folglich dürfte er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen, insbesondere
mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten,
vertraut sein.
5.3.1 Der
Rekurrent führt dagegen an, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und
er zu seinem Vater und seiner Schwester nur sehr selten telefonischen Kontakt
habe. Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass dem Rekurrenten eine engere
Kontaktaufnahme wieder möglich wäre und ihm eine Wiedereingliederung in die
Türkei, wo er bis zu seinem 29. Lebensjahr gelebt hatte, insgesamt nicht allzu schwerfallen
dürfte.
5.3.2 Der
Rekurrent macht weiter gesundheitliche Gründe geltend, die gegen eine
Eingliederung in das Heimatland sprächen. Er sei mehrmals pro Woche auf Spitex
und Haushaltshilfe angewiesen. Er erhalte zweimal täglich von Mitarbeiterinnen
der Spitex Schmerzlinderungsspritzen. Diese seien lebenslang erforderlich.
Zweimal wöchentlich erhalte er von Mitarbeiterinnen der Spitex Hilfe beim
Duschen, weil er dazu eigenständig nicht in der Lage sei. Einmal wöchentlich
erhalte er Haushaltshilfe, weil er selbst dazu nicht im Stande sei. Zweimal
wöchentlich gehe er zur Physiotherapie und einmal wöchentlich erhalte er
Besuchsdienst, mit dem er sich unterhalten und an die frische Luft gehen könne,
weil er keine sozialen Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe. Der
Besuchsdienst diene auch seiner psychischen Unterstützung. Er habe sich wegen
unerträglicher Schmerzen im Jahr 2021 für das Programm EXIT (Freitodbegleitung)
angemeldet und habe einen Sterbewunsch (Rekursbegründung S. 4 und 7). Diesbezüglich
stellte die Vorinstanz fest, die ambulante Pflege des Rekurrenten zuhause müsse
in der Türkei nicht notwendigerweise von Verwandten übernommen werden, sondern
könne durch einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson erfolgen, und das
staatliche Versicherungssystem biete versicherten Personen eine weitgehend
kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung an. Insgesamt gesehen sei die
Behandlung des Rekurrenten in der Türkei damit gewährleistet (angefochtener
Entscheid E. 31). Betreffend die Situation in der Türkei stellte die Vorinstanz
gestützt auf Angaben des SEM fest, dass eine ambulante Pflege zuhause durch
einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson öffentlicher Spitäler bestehe und
möglich sei. Das staatliche Versicherungssystem biete der türkischen
Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health Insurance eine weitgehend
kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung, wobei eine Patientenbeteiligung
möglich sei (angefochtener Entscheid E. 31). Angesichts dessen, dass eine
Pflege 24/7 oder eine lediglich tage- oder stundenweise Unterstützung gemäss
den Angaben des SEM in der Türkei in der Regel durch Verwandte erfolge (E-Mail
des SEM vom 9. April 2021 [Akten des Migrationsamts S. 26); vgl. angefochtener
Entscheid E. 31), erscheint es zwar fraglich, ob alle vom Rekurrenten in der
Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen der Spitex, der Haushaltshilfe, der
Physiotherapie und des Besuchsdiensts in der Türkei von einem Arzt oder einer
Fachperson eines öffentlichen Spitals erbracht und von der Krankenversicherung
bezahlt würden. Dies gilt insbesondere für die Haushaltshilfe und den
Besuchsdienst. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten ist aber nicht
ersichtlich, weshalb ihm diese Hilfe nicht wie in der Türkei offenbar üblich
von Angehörigen, insbesondere seiner Schwester, geleistet werden sollte. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die eigene Familie die Schwester offensichtlich
nicht darin hindern würde, dem Rekurrenten einmal wöchentlich im Haushalt zu
helfen und ihn einmal wöchentlich zu besuchen, und dass sie dafür keine
finanziellen Mittel aufwenden müsste (vgl. dazu Rekursbegründung S. 8).
Hingegen ist aufgrund der als solche unbestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz betreffend die Möglichkeit der ambulanten Pflege zuhause und das
staatliche Versicherungssystem davon auszugehen, dass jedenfalls die
Schmerzlinderungsspritzen und die Hilfe beim Duschen von einem Arzt oder einer
Fachperson eines öffentlichen Spitals gewährleistet und zumindest grösstenteils
von der Krankenversicherung bezahlt würden, soweit sie sich tatsächlich
weiterhin als notwendig erweisen würden. Die Physiotherapie besuchte der
Rekurrent gemäss eigenen Angaben zur Zeit der Stellungnahme vom 5. Januar
2021 und der Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 coronabedingt nicht (Stellungnahme
vom 5. Januar 2021 S. 5; Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 S. 5;
angefochtener Entscheid E. 18). Damit ist diese offensichtlich nicht
unentbehrlich. Gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
sind psychiatrische und psychologische Behandlungen sowohl in einem Spital in
der Hauptstadt als auch in Spitälern in anderen Grossstädten möglich
(angefochtener Entscheid E. 31). Falls der Rekurrent tatsächlich einen allein
nicht zu bewältigenden Suizidwunsch verspüren sollte (vgl. dazu Rekursbegründung
S. 8), könnte er sich daher in psychiatrische oder psychologische Behandlung
begeben. Im Ergebnis ist damit entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl.
angefochtener Entscheid E. 31) davon auszugehen, dass in der Türkei die
zur Verhinderung einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Rekurrenten
erforderliche Behandlung und Pflege gewährleistet ist.
5.3.3 Der
Rekurrent machte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 (S. 6) sodann geltend,
seine Schwester in der Türkei habe ihn im Vorjahr gewarnt, dass Polizisten nach
ihm gesucht hätten, weil er sich angeblich auf der sozialen Medienplattform
Facebook kritisch über den türkischen Staatspräsidenten geäussert habe. In der
Verfügung vom 28. April 2021 (E. 3.2) stellte das Migrationsamt fest, dass
diese Behauptung nicht substanziiert sei. In seiner Rekursbegründung vom 31.
Mai 2021 (S. 7) erklärte der Rekurrent diesbezüglich, er könne dafür
zurzeit keine Beweismittel einreichen, weil seine Schwester keine solchen
erhalten habe. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, der
Rekurrent vermöge eine tatsächlich bestehende individuelle Verfolgungssituation
nicht substanziiert darzulegen und habe nicht ansatzweise belegt, dass er
aktuell in der Türkei mit einer Inhaftierung aus politischen Gründen zu rechnen
hätte. Auch aus den Akten ergäben sich nicht genügend bzw. keine Hinweise, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre (angefochtener Entscheid E. 32). Trotz dieser Hinweise
beschränkte sich der Rekurrent auch in seiner Rekursbegründung vom 14. März
2022 darauf, geltend zu machen, es sei dem SEM bekannt, dass die
Meinungsfreiheit von dem türkischen Staat und Präsidenten gegenüber kritische
Personen bzw. Oppositionellen beschränkt werde, indem sie auf sozialen Medien
verfolgt und bei kritischen Postings Ermittlungen durchgeführt würden, und
Beweismittel könnten nicht eingereicht werden, weil seine Schwester keine
solchen erhalten habe (Rekursbegründung S. 8). Es mag zwar sein, dass für die
behauptete Nachfrage von Polizisten bei der Schwester auch dann kein
Beweismittel bestünde, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Auch in diesem
Fall wäre es dem Rekurrenten aber möglich und von ihm angesichts der Hinweise
der Vorinstanzen auch zu erwarten gewesen, dass er substanziiert, wann er sich
in welcher Art und Weise angeblich kritisch über den türkischen
Staatspräsidenten geäussert haben soll, und Beweismittel für seine angeblichen
kritischen Äusserungen einreicht. Weiter stellte die Vorinstanz mit
überzeugender Begründung fest, es sei davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten
möglich wäre, einen neuen türkischen Reisepass zu erhalten (angefochtener
Entscheid E. 32). Die unbelegte Behauptung des Rekurrenten, der im Jahr 2010
vom türkischen Konsulat in Zürich ausgestellte Reisepass sei von diesem bewusst
nicht abgestempelt worden (Rekursbegründung S. 8), ist nicht geeignet, Zweifel
an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu wecken. Damit hat der
Rekurrent auch mit seiner Rekursbegründung keinen stichhaltigen Grund für die
Annahme glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei dem realen Risiko der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (vgl. dazu VGE
DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2 mit Nachweisen) ausgesetzt sei. Unter
diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent im Fall der
Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und
ernsthaften Gefahr (real risk) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung
(vgl. dazu VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3 mit Nachweisen)
ausgesetzt sein könnte. Die Rückkehr in die Türkei ist somit als zulässig und zumutbar
zu erachten.
5.4 Zusammenfassend
erweist sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig. Der
vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden.
6.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Die Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.