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Entscheid

VD.2022.72

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

5. August 2022Deutsch37 min

Rekurs mit Schreiben vom 30. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.72

URTEIL

vom 5.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

Zustelladresse: B____,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Februar 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (geboren [...] 1971) reiste am 16. März 2000 in die

Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Nachdem er am 3. Dezember 2002 die

Schweizerin C____ geheiratet hatte, erhielt er am 28. Januar 2003 die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf er sein

Asylgesuch zurückzog. [...] 2004 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt.

A____ wird seit

dem 1. Januar 2003 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt. Mit Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18.

Juli 2005 wurde das Getrenntleben zwischen A____ und C____ seit dem 16. Juni

2005 bewilligt. Der Sohn D____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Auch

nach der Scheidung von C____ am 26. Februar 2009 verlängerte das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung von A____ jährlich bis ins Jahr 2013. Nachdem am 17.

Oktober 2013 im Rahmen eines Verlängerungsgesuchs der Aufenthaltsbewilligung

festgestellt wurde, dass A____ nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau besass, wurde durch das Migrationsamt am

18. Oktober 2013 ein Antrag beim Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration SEM [nachfolgend: SEM]) für eine eigenständige

Bewilligung gestellt, da trotz der Schulden und des Sozialhilfebezugs von A____

die Beziehung zu seinem Schweizer Kind seit langem gelebt werde. Das SEM

stimmte dem Antrag des Migrationsamts zu.

Am 11. November

2020 gewährte das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör, da in Betracht

gezogen wurde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der

Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Als Begründung wurde unter anderem

angeführt, dass die Bedingungen für eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs.1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) i.V.m.

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) weggefallen

seien und der Widerrufsgrund aufgrund des erheblichen und dauerhaften

Sozialhilfebezugs gegeben sei. A____ liess sich mit Eingabe vom 5. Januar 2021

dazu vernehmen.

Am 28. April

2021 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Februar 2022 ab.

Gegen diesen Entscheid

meldete A____ am 22. Februar 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 14.

März 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Regierungsrat überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 30. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der

Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 6. April 2022 die

unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin wurde abgewiesen, da die Vertreterin nicht im Anwaltsregister

eingetragen ist. B____ legte darauf das Mandatsverhältnis nieder, fungiert

jedoch weiter als Zustell­adresse. Diese Mitteilung sowie der Rekurs von A____

wurde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt. Die

Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil

ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats

vom 30. März 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des

Dispositiv

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den

frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen

(vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden

haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277

ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20.

Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass

die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom 2.

Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der

Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids

durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie

im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011

vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3

mit weiteren Hinweisen).

2.

Strittig

ist zunächst, ob dem Rekurrenten weiterhin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird die

Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

AIG). Nach Auflösung der Ehe ist die Grundvoraussetzung zur

Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben und die Aufenthaltsbewilligung ist zu

widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern. Der Bewilligungsanspruch besteht

allerdings dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn «wichtige persönliche

Gründe» einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. a und b AIG). Solche Gründe können insbesondere in einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt

aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319;

BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1).

Ein Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der

Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen Kind

mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich

auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese

bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten)

Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f.

S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319,

je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit

weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch

müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden

Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2

S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte

grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung

für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder

mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der

Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur

unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier

Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht,

dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die

Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.

September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und

2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann

nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein

aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete

Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und

5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).

Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,

das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive

Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36

BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur

Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214

vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

2.2 Wie

die Vorinstanz festgehalten hat, heiratete der Rekurrent am 3. Dezember 2002

seine Ex-Ehefrau in der Schweiz und erhielt in der Folge am 28. Januar 2003 die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ex-Ehefrau. Mit Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2005 wurde das Getrenntleben des

Rekurrenten und seiner Ehefrau seit dem 16. Juni 2005 bewilligt. Am 30.

September 2005 zog der Rekurrent aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bis zu der Scheidung am 26. Februar

2009 fand in der Folge nicht statt. Die Vorinstanz folgerte, dass rückwirkend

betrachtet bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung bzw. seinem Auszug

aus der gemeinsamen Wohnung die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestanden

hätte und die Ehegemeinschaft damit keine drei Jahre gedauert habe. Dennoch habe

das Migrationsamt dem Rekurrenten die Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck zum

Verbleib beim Ehegatten weiter bis im Jahr 2013 verlängert. Erst im Jahr 2013 sei

festgestellt worden, dass der Aufenthaltszweck zum Verbleib bei seiner

Ex-Ehefrau bereits seit längerem weggefallen sei. Daraus könne sich der

Rekurrent jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. falle dies nicht zu

Ungunsten des Rekurrenten aus. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die

eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe, hätte das Kriterium

der guten Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Jahre

2013 nicht vorgelegen, vielmehr sei er bereits zum damaligen Zeitpunkt

Sozialhilfebezüger gewesen und habe Schulden in Höhe von insgesamt CHF 64'438.40

verzeichnet. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG («wichtige persönliche Gründe») aufgrund der

damals gelebten Beziehung zu seinem Schweizer Kind beim SEM einen Antrag auf

eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten gestellt habe. Somit stehe

fest, dass der Rekurrent seine Aufenthaltsbewilligung auf Grund seiner

affektiven Beziehung zu seinem Sohn erhalten habe, weshalb diese ohne Zweifel

den Aufenthaltszweck des Rekurrenten darstelle. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich

gefolgt werden.

Im Übrigen

können gesundheitliche Probleme – die der Rekurrent ebenfalls geltend macht – nur

dann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen

Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht verfügbare

Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre,

schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand

allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen

erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August

2009 E. 4.2; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.1). Es ist nicht

ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt, weshalb ihm schwere

Folgen für seine Gesundheit drohen sollten, falls er in der Türkei nicht alle

in der Schweiz von der Spitex, der Haushaltshilfe, der Physiotherapie und dem

Besuchsdienst erbrachten Leistungen erhältlich machen könnte (vgl. dazu auch

unten E. 5.3.2).

2.3 Zu

prüfen ist demnach ob der Rekurrent nach wie vor eine besonders enge Beziehung

zu seinem Sohn pflegt.

2.3.1 Eine

besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils

zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;

139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen

eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1).

Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im

Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. die BGer 2C_76/2020

vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und

2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich

allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände

die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen

sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5.

Januar 2015).

2.3.2 Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Rekurrent gemäss seiner Auskünfte

vom 15. Oktober 2013 und vom 2. November 2015 seinen Sohn, der im Kinderheim

lebe, jeweils alle zwei Wochen am Wochenende und in den Ferien mehrere Tage bei

sich gehabt habe. Die Vorinstanz erachtete es schon als nicht nachvollziehbar,

dass das Migrationsamt zum damaligen Zeitpunkt aufgrund dieser Angaben von

einer besonders engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn ausgegangen

sei. Zusätzlich habe sich mit der Verurteilung des Rekurrenten durch das

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 wegen mehrfacher

sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Nötigung

und mehrfachem Konsum von harter Pornografie herausgestellt, dass es zwischen

dem 15. März 2006 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfachen sexuellen Handlungen

und vom 1. Juni 2015 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfacher sexueller Nötigung

des Rekurrenten gegenüber seinem Sohn gekommen sei (vgl. dazu angefochtener Entscheid

E. 13 sowie unten E. 5.2.1). Dass das Migrationsamt unter diesen Umständen die

besonders enge affektive des Rekurrenten zu seinem Sohn nun verneint, sei nicht

zu beanstanden. Zwar habe es bereits ab dem Jahre 2016 Kenntnis davon gehabt,

dass der Rekurrent seine Beziehung nicht wie zuvor, d.h. regelmässig jedes

zweite Wochenende, zu seinem Sohn pflegen konnte. Der Rekurrent könne indes aus

dem Umstand, dass die verfügende Behörde von diesen Angaben Kenntnis hatte,

nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. sich auch nicht auf einen allfälligen

Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus begründe auch eine blosse Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung für sich allein gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (vgl.

BGE 126 II 377 E. 3. b). Schliesslich sei dem Migrationsamt zuzustimmen, dass

der noch bestehende Kontakt des Rekurrenten zu seinem Sohn seit der

Verurteilung durch das Strafgericht keineswegs mehr eine besonders enge

affektive Beziehung zwischen ihnen darstelle. Der Rekurrent habe durch seine

strafrechtlich relevanten Handlungen selbst dazu beigetragen, dass er die

Beziehung zu seinem Kind nur äusserst beschränkt habe pflegen können. Das

begleitete Besuchsrecht sei zwar per 30. April 2021 aufgehoben und D____ könne

seinen Vater mittlerweile selbständig besuchen. Jedoch hätten seither lediglich

drei bis vier Besuche stattgefunden, wobei D____ den Rekurrenten das letzte Mal

im September 2021 besucht habe. In Anbetracht dieser Umstände ist die

Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen einer besonders

engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem – inzwischen auch

volljährigem Sohn – zu verneinen ist.

2.3.3 Zu

prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Kind besteht. Bei der Beurteilung

der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch

Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017

E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1).

Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und

intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des

obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen

unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März

2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.;

VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die

Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen

des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September

2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet

werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014

vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.

Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete

Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu

einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1,

2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.

Februar 2017 E. 3.2.7).

2.3.4 In

Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem

Sohn D____ hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent mit Verfügung des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2005 spätestens ab dem 1.

Oktober 2005 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn D____ in Höhe von CHF

450.– plus allfällig bezogener Kinderzulagen verpflichtet worden sei. Jedoch habe

der Rekurrent diese Alimente schon über Jahre hinweg nicht bezahlt. Als

Begründung führe er seine geltend gemachte unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit an. Die Vor­instanz hielt dagegen, dass ein

wirtschaftlicher Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erfolgen könne, was

insbesondere bei einer alternierenden Betreuung deutlich würde (vgl.

angefochtener Entscheid E. 15).

Wie die

Vorinstanz richtig erwogen hat genügen die gelegentliche Ausrichtung von

Taschengeld und die Bezahlung des Mobiltelefonabonnements nicht zur Begründung

einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung. Das gleiche gilt für das

Angebot von Sachen aus dem Kleiderschrank des Rekurrenten (vgl. zum Ganzen

Aktennotiz des JSD vom 19. Januar 2022 [Akten des Migrationsamts S. 54]).

Allerdings erscheint es fraglich, ob eine alternierende Betreuung durch den

Rekurrenten möglich gewesen wäre. Bei der Trennung teilte das Zivilgericht mit

Verfügung vom 18. Juli 2005 die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zu (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Sohn lebte von der Trennung bis im Februar

2001 bei der Kindsmutter, anschliessend in Kinderheimen und seit Sommer 2019

wieder bei der Kindsmutter (angefochtener Entscheid E. 9). Ein Verschulden des

Rekurrenten am Fehlen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung kann

daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass

der wirtschaftliche Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erbracht werden

könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass sowohl eine besonders enge

wirtschaftliche als auch eine besonders enge persönliche Beziehung fehlen und

der Rekurrent zumindest das Fehlen dieser selbst verschuldet hat.

2.4 Insgesamt

weist der Rekurrent weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine

besonders enge Beziehung zu seinem Sohn D____ auf. Somit erfüllt der Rekurrent

seinen Aufenthaltszweck nicht mehr (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG und Art. 8 EMRK). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).

3.

3.1 Weiter

kann die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist

von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine

Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1). Beim

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw.

deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 m.w.H.).

Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen

dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von

mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 21; BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E.

4.1). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die

Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

3.2 Der

Rekurrent wurde vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2008 mit Unterbrüchen

von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Zudem wurde er erneut seit

Dezember 2010 mit einem kurzen Unterbruch von Mai bis August 2011 bis heute von

der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Die bislang bezogenen

Sozialhilfeunterstützungsleistungen belaufen sich derweil auf einen Betrag von

CHF 444'004.85 (Stand: 3. Januar 2022). Es liegt somit eine lange

Unterstützungsdauer vor, wobei das Ausmass der bezogenen

Unterstützungsleistungen mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden

darf. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 19),

ist ein Verschulden des Ausländers dabei entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Rekursbegründung S. 4 f. und 7) keine Voraussetzung des Widerrufsgrunds von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter

einzugehen ist (vgl. vielmehr unten E. 5.2.2).

Sodann wurde das

Leistungsbegehren des Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom

6. Mai 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. November 2021 ab

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 14 und 17; Schreiben der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 14. Juli 2022). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies das

Bundesgericht auch die Beschwerde des Rekurrenten gegen das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts ab (vgl. Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom

14. Juli 2022). Damit erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Rekurrent in

naher Zukunft mit einer IV-Rente von der Sozialhilfe ablösen kann, und besteht

zumindest die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.

3.3 Die

Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass aufgrund des

langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der fehlenden zukünftigen

Ablösungsmöglichkeit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt

ist.

4.

Der Rekurrent

beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auch auf den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

4.1 Nachdem

es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein

aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und

hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273;

BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23

vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb

des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –

Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im

Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).

4.2 Der

Rekurrent reiste am 16. März 2000 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und

befindet sich nun seit über 22 Jahren hier. Die Vorinstanz ging jedoch nicht

davon aus, dass er über besonders enge private Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur verfüge. Derartige Beziehungen seien, abgesehen von der

Beziehung zu seinem Sohn, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Die

Vorbringen des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nicht

geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu erwecken. Seine

Behauptung des Rekurrenten, er habe neben seinem Sohn auch alle seine Freunde

und Bekannte und damit das gesamte Umfeld in der Schweiz (Rekursbegründung S. 7

f.), ist bereits mangels jeglicher Substanziierung und jeglichen Beweises

unbeachtlich. Zudem steht sie in unauflöslichem Widerspruch zu seiner

Behauptung, einmal wöchentlich erhalte er Besuchsdienst, mit dem er sich

unterhalten und an die frische Luft gehen könne, weil er keine sozialen

Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe (Rekursbegründung S. 4 und 7).

Falls er in der Schweiz tatsächlich Freunde oder Bekannte hätte, wäre davon

auszugehen, dass ihn diese besuchen und mit ihm Spaziergänge oder andere

soziale Aktivitäten unternähmen. Seine Behauptung, er sei dafür auf einen

professionellen Besuchsdienst angewiesen, legen deshalb den Schluss nahe, dass

er in der Schweiz abgesehen von den Kontakten zu seinem Sohn sozial weitgehend

isoliert ist. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sind vorliegend damit keine so

engen sozialen Beziehungen zur Schweiz erkennbar, die auf eine erfolgreiche

Integration schliessen würden. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass

kein Eingriff in Art. 8 EMRK Ziff. 1 vorliegt. Wie sich sogleich zeigen wird, wäre

ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ohnehin auch aufgrund

der erfüllten Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.

5.

Ist vorliegend

nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende

Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

5.1 Gemäss

Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines

allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190

und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten

Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214

vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,

mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

5.2

5.2.1 Die

Vorinstanz erwog, dem Rekurrenten sei es entgegen seiner Ansichten nicht

gelungen, sich nachhaltig in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Er

sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es sei diesbezüglich zu beachten,

dass er die Straftaten gegenüber seinem Sohn begangen habe – auch wenn kein

begründetes Urteil vorliege.

Gemäss einem vom

Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsurteil ist im ausländerrechtlichen

Verfahren zwar grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden

auszugehen, kann dabei jedoch nicht ausschliesslich die Anklageschrift

berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht gerichtlich begründet worden

und nur die Sanktion bekannt ist (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E.

3.2.2). Daraus kann der Rekurrent im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2019

wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, der Nötigung und des mehrfachen Konsums harter

Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von elf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Schuldsprüche nur wegen der

angeklagten Taten erfolgt sein können (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO), ergibt sich

aus dem Urteil des Strafgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift vom 15.

August 2019, dass der Rekurrent zumindest die folgenden strafbaren Handlungen

vorgenommen hat: Zwischen einem nicht näher ermittelten Tag nach Mitte März

2006 und etwa Januar 2016 zog er seinem [...] 2004 geborenen Sohn an mehreren

Besuchswochenenden die Hosen herunter, fasste er den Penis seines Sohns an und

küsste er den Penis seines Sohns teilweise. Ab etwa Sommer 2015 versuchte der

Sohn des Rekurrenten an mehreren Tagen, seine Hosen hochzuziehen oder die Hand

des Rekurrenten wegzustossen, und nahm der Rekurrent die sexuellen Handlungen

trotz dieses Widerstands vor. Im März oder April 2016 antwortete der Rekurrent

auf eine Frage seines Sohns, er werde ihn schlagen und aus dem Fenster werfen,

wenn er noch einmal so etwas frage. Der Sohn wagte deshalb während des Besuchs

nicht mehr, Fragen zu stellen. Schliesslich konsumierte der Rekurrent mehrere

Bilder mit verbotenen sexuellen Handlungen mit Tieren. Selbst wenn mangels

näherer Angaben zugunsten des Rekurrenten von einem im Vergleich zu anderen

unter die gleichen Straftatbestände zu subsumierenden Fällen geringen Tatverschulden

ausgegangen wird, begründen insbesondere die mehrfachen sexuellen Handlungen

mit seinem Sohn und die mehrfache sexuelle Nötigung ein erhebliches Interesse

an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner

Wegweisung. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 189 Abs. 1 und

Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), die unter

Vorbehalt eines schweren persönlichen Härtefalls und überwiegender privater

Interessen des Rekurrenten im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich gezogen

hätten, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen worden

wären. Im Übrigen nennt der Rekurrent abgesehen von der Tatsache, dass sein

Sohn weiterhin Kontakt mit ihm pflegt, keine konkreten Umstände, die für die

ausländerrechtliche Würdigung seines Verschuldens betreffend die vom

Strafgericht beurteilten Taten relevant sein könnten.

5.2.2 Gegen

eine erfolgreiche Integration sprechen auch die Schulden des Rekurrenten (CHF 105’621.15,

Stand: 1. Februar 2022) sowie der Sozialhilfebezug. Gemäss den Feststellungen

des JSD war der Rekurrent während des Sozialhilfebezugs zwischen dem 1. Januar

2003 und dem 30. November 2008 sowie während des Sozialhilfebezugs seit dem 1.

Dezember 2010 mindestens bis im Jahr 2014 arbeitsfähig und hat er den

Sozialhilfebezug jedenfalls in dieser Zeit selbst verschuldet (vgl.

angefochtener Entscheid E. 23). Die unsubstanziierte Behauptung des

Rekurrenten, er sei seit 2010 mindestens teilweise arbeitsunfähig (vgl.

Rekursbegründung S. 3 f.), ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Feststellungen in Frage zu stellen. Soweit sie überhaupt identifizierbar sind,

beweisen auch die vom Rekurrenten genannten Aktenstücke (vgl. Rekursbegründung

S. 3 f.) nicht, dass er vor November 2014 während längerer Zeit ganz oder

teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere in den ärztlichen Berichten

vom 6. November 2015 (Akten des JSD S. 1304 f.), 18. November 2015 (Akten des

JSD S. 1306) und 31. März 2016 (Akten des JSD S. 1275-1279) finden sich keine

Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vor November 2014. Auf dem Unfallschein

(Akten des JSD S. 1290) wird dem Rekurrenten bloss eine Arbeitsunfähigkeit von

knapp zwei Monaten im Oktober und November 2003 attestiert. Gemäss dem

Arztbericht von Dr. med. [...] vom 23. Dezember 2015 (Akten des JSD S.

1281-1283) ist der Rekurrent für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in den

folgenden Perioden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 12. bis 14. Oktober 2009,

3. bis 17. September 2010, 29. bis 30. November 2010, 18. bis 22. März 2013 und

15. bis 17. April 2013. Damit werden dem Rekurrenten in einem von ihm selbst

genannten Beweismittel für die Zeit vor November 2014 nur einige wenige kurze

Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 9.

Januar 2020 (Akten des JSD S. 609 ff.) ist die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten

erst ab November 2014 beeinträchtigt gewesen und ergibt sich aus dem im Jahr

2003 erlittenen leichten Schädel-Hirn-Trauma keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. polydisziplinäres Gutachten vom 9. Januar 2020 S.

4 ff.). Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass

die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten mindestens bis und mit Oktober 2014 nicht

wesentlich beeinträchtigt gewesen ist. Für die Zeit nach 2014 nahm das JSD

mangels eines rechtskräftigen Entscheids über das IV-Gesuch des Rekurrenten zu

seinen Gunsten kein Verschulden am Sozialhilfebezug an (vgl. angefochtener

Entscheid E. 23). Insoweit zielt die Rüge des Rekurrenten, die Vorinstanz habe

missachtet, dass sein Sozialhilfebezug unverschuldet sei (Rekursbegründung S. 4

f.), ins Leere. Inzwischen wurde die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt, mit

der das Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen wurde, jedoch vom

Bundesgericht bestätigt (Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. Juli

2022). Für diesen Fall stellte das JSD fest, dass der Sozialhilfebezug auch

nach dem Jahr 2014 zumindest teilverschuldet sei, weil sich der Rekurrent seit

der Kündigung seiner letzten Stelle am 30. September 2010 weder um eine

(Teilzeit-)Stelle noch um eine Weiter- oder Ausbildung bemüht zu haben scheine

(angefochtener Entscheid E. 23). Gemäss den Feststellungen der IV-Stelle

Basel-Stadt in der Verfügung vom 6. Mai 2021 ist der Rekurrent seit November

2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig und kann er unter

Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit

als Allrounder im Baugewerbe nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht

seien ihm jedoch andere, leidensangepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von

80 % zumutbar. Leidensangepasste Arbeiten seien wechselbelastende

Tätigkeiten mit teilweise stehender oder sitzender Position. Längeres Umherlaufen

oder Hantieren mit schweren Gegenständen seien nicht möglich. Einschränkungen

im Arm-Handgebrauch lägen nicht vor. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-,

Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder

Montagearbeiten. Gemäss den Lohntabellen des Bundesamts für Statistik betrage

das Einkommen für eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von

80 % CHF 53'442.00. Damit erscheint es jedenfalls für die Zeit bis

zum Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2021 unwahrscheinlich, dass es dem

Rekurrenten wegen seiner Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre,

sich von der Sozialhilfe abzulösen (vgl. dazu Rekursbegründung S. 4 f. und 7).

Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres Grads im

sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend ist, kann

allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Rekurrenten auf dem konkreten

Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen wäre, die in der Verfügung der IV-Stelle

Basel-Stadt festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. VGE

VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 5.4). Zudem erscheint es fraglich, ob dem

Rekurrenten subjektiv vorgeworfen werden kann, dass er sich vor der

rechtskräftigen Feststellung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Verweistätigkeit keine solche Tätigkeit gesucht hat. Die

vorstehend erwähnten Fragen können mangels Entscheidwesentlichkeit

offenbleiben, weil die Wegweisung auch dann verhältnismässig erscheint, wenn

zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass seine

Sozialhilfeabhängigkeit seit November 2014 unverschuldet ist.

5.2.3 Wie

dargelegt (E. 4.2) verfügt der Rekurrent über keine nachgewiesenen sozialen

Kontakte in der Schweiz. Auch zum Sohn besteht momentan keine besonders enge

Beziehung. D____ ist zudem [...] 2022 volljährig geworden, sodass auch das

Kindswohl einer Wegweisung nicht entgegenstehen würde. Den Kontakt zu seinem

Sohn kann der Rekurrent vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln

(Social Media. Telefon, Skype, etc.) pflegen.

5.2.4 Auch

wenn beim Rekurrenten von einer sprachlichen Integration ausgegangen werden

kann, ist eine erfolgreiche berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration

des Rekurrenten unter den genannten Umständen insgesamt nicht erkennbar. Damit

wiegen auch seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht

besonders schwer. Dagegen überwiegt das öffentliche Interessen an seiner

Wegweisung, welches in der Verhinderung einer weiteren Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt, dem Schutz der hiesigen Bevölkerung vor allfälligen

weiteren Straftaten des Rekurrenten, dem Schutz potentieller künftiger

Gläubiger vor weiteren uneinbringlichen Forderungen sowie in der restriktiven

Durchsetzung der Ausländerpolitik liegt.

5.3 Betreffend

die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei hielt die Vorinstanz fest, dass der

Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt habe. Er habe

damit die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und seines frühen

Erwachsenenalters in seiner Heimat verbracht, wo gemäss seinen Angaben auch

alle seine Verwandten, unter anderem seine Geschwister und sein Vater lebten.

Folglich dürfte er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen, insbesondere

mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten,

vertraut sein.

5.3.1 Der

Rekurrent führt dagegen an, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und

er zu seinem Vater und seiner Schwester nur sehr selten telefonischen Kontakt

habe. Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass dem Rekurrenten eine engere

Kontaktaufnahme wieder möglich wäre und ihm eine Wiedereingliederung in die

Türkei, wo er bis zu seinem 29. Lebensjahr gelebt hatte, insgesamt nicht allzu schwerfallen

dürfte.

5.3.2 Der

Rekurrent macht weiter gesundheitliche Gründe geltend, die gegen eine

Eingliederung in das Heimatland sprächen. Er sei mehrmals pro Woche auf Spitex

und Haushaltshilfe angewiesen. Er erhalte zweimal täglich von Mitarbeiterinnen

der Spitex Schmerzlinderungsspritzen. Diese seien lebenslang erforderlich.

Zweimal wöchentlich erhalte er von Mitarbeiterinnen der Spitex Hilfe beim

Duschen, weil er dazu eigenständig nicht in der Lage sei. Einmal wöchentlich

erhalte er Haushaltshilfe, weil er selbst dazu nicht im Stande sei. Zweimal

wöchentlich gehe er zur Physiotherapie und einmal wöchentlich erhalte er

Besuchsdienst, mit dem er sich unterhalten und an die frische Luft gehen könne,

weil er keine sozialen Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe. Der

Besuchsdienst diene auch seiner psychischen Unterstützung. Er habe sich wegen

unerträglicher Schmerzen im Jahr 2021 für das Programm EXIT (Freitodbegleitung)

angemeldet und habe einen Sterbewunsch (Rekursbegründung S. 4 und 7). Diesbezüglich

stellte die Vorinstanz fest, die ambulante Pflege des Rekurrenten zuhause müsse

in der Türkei nicht notwendigerweise von Verwandten übernommen werden, sondern

könne durch einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson erfolgen, und das

staatliche Versicherungssystem biete versicherten Personen eine weitgehend

kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung an. Insgesamt gesehen sei die

Behandlung des Rekurrenten in der Türkei damit gewährleistet (angefochtener

Entscheid E. 31). Betreffend die Situation in der Türkei stellte die Vorinstanz

gestützt auf Angaben des SEM fest, dass eine ambulante Pflege zuhause durch

einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson öffentlicher Spitäler bestehe und

möglich sei. Das staatliche Versicherungssystem biete der türkischen

Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health Insurance eine weitgehend

kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung, wobei eine Patientenbeteiligung

möglich sei (angefochtener Entscheid E. 31). Angesichts dessen, dass eine

Pflege 24/7 oder eine lediglich tage- oder stundenweise Unterstützung gemäss

den Angaben des SEM in der Türkei in der Regel durch Verwandte erfolge (E-Mail

des SEM vom 9. April 2021 [Akten des Migrationsamts S. 26); vgl. angefochtener

Entscheid E. 31), erscheint es zwar fraglich, ob alle vom Rekurrenten in der

Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen der Spitex, der Haushaltshilfe, der

Physiotherapie und des Besuchsdiensts in der Türkei von einem Arzt oder einer

Fachperson eines öffentlichen Spitals erbracht und von der Krankenversicherung

bezahlt würden. Dies gilt insbesondere für die Haushaltshilfe und den

Besuchsdienst. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten ist aber nicht

ersichtlich, weshalb ihm diese Hilfe nicht wie in der Türkei offenbar üblich

von Angehörigen, insbesondere seiner Schwester, geleistet werden sollte. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die eigene Familie die Schwester offensichtlich

nicht darin hindern würde, dem Rekurrenten einmal wöchentlich im Haushalt zu

helfen und ihn einmal wöchentlich zu besuchen, und dass sie dafür keine

finanziellen Mittel aufwenden müsste (vgl. dazu Rekursbegründung S. 8).

Hingegen ist aufgrund der als solche unbestrittenen Feststellungen der

Vorinstanz betreffend die Möglichkeit der ambulanten Pflege zuhause und das

staatliche Versicherungssystem davon auszugehen, dass jedenfalls die

Schmerzlinderungsspritzen und die Hilfe beim Duschen von einem Arzt oder einer

Fachperson eines öffentlichen Spitals gewährleistet und zumindest grösstenteils

von der Krankenversicherung bezahlt würden, soweit sie sich tatsächlich

weiterhin als notwendig erweisen würden. Die Physiotherapie besuchte der

Rekurrent gemäss eigenen Angaben zur Zeit der Stellungnahme vom 5. Januar

2021 und der Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 coronabedingt nicht (Stellungnahme

vom 5. Januar 2021 S. 5; Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 S. 5;

angefochtener Entscheid E. 18). Damit ist diese offensichtlich nicht

unentbehrlich. Gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz

sind psychiatrische und psychologische Behandlungen sowohl in einem Spital in

der Hauptstadt als auch in Spitälern in anderen Grossstädten möglich

(angefochtener Entscheid E. 31). Falls der Rekurrent tatsächlich einen allein

nicht zu bewältigenden Suizidwunsch verspüren sollte (vgl. dazu Rekursbegründung

S. 8), könnte er sich daher in psychiatrische oder psychologische Behandlung

begeben. Im Ergebnis ist damit entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl.

angefochtener Entscheid E. 31) davon auszugehen, dass in der Türkei die

zur Verhinderung einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Rekurrenten

erforderliche Behandlung und Pflege gewährleistet ist.

5.3.3 Der

Rekurrent machte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 (S. 6) sodann geltend,

seine Schwester in der Türkei habe ihn im Vorjahr gewarnt, dass Polizisten nach

ihm gesucht hätten, weil er sich angeblich auf der sozialen Medienplattform

Facebook kritisch über den türkischen Staatspräsidenten geäussert habe. In der

Verfügung vom 28. April 2021 (E. 3.2) stellte das Migrationsamt fest, dass

diese Behauptung nicht substanziiert sei. In seiner Rekursbegründung vom 31.

Mai 2021 (S. 7) erklärte der Rekurrent diesbezüglich, er könne dafür

zurzeit keine Beweismittel einreichen, weil seine Schwester keine solchen

erhalten habe. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, der

Rekurrent vermöge eine tatsächlich bestehende individuelle Verfolgungssituation

nicht substanziiert darzulegen und habe nicht ansatzweise belegt, dass er

aktuell in der Türkei mit einer Inhaftierung aus politischen Gründen zu rechnen

hätte. Auch aus den Akten ergäben sich nicht genügend bzw. keine Hinweise, dass

er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung

ausgesetzt wäre (angefochtener Entscheid E. 32). Trotz dieser Hinweise

beschränkte sich der Rekurrent auch in seiner Rekursbegründung vom 14. März

2022 darauf, geltend zu machen, es sei dem SEM bekannt, dass die

Meinungsfreiheit von dem türkischen Staat und Präsidenten gegenüber kritische

Personen bzw. Oppositionellen beschränkt werde, indem sie auf sozialen Medien

verfolgt und bei kritischen Postings Ermittlungen durchgeführt würden, und

Beweismittel könnten nicht eingereicht werden, weil seine Schwester keine

solchen erhalten habe (Rekursbegründung S. 8). Es mag zwar sein, dass für die

behauptete Nachfrage von Polizisten bei der Schwester auch dann kein

Beweismittel bestünde, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Auch in diesem

Fall wäre es dem Rekurrenten aber möglich und von ihm angesichts der Hinweise

der Vorinstanzen auch zu erwarten gewesen, dass er substanziiert, wann er sich

in welcher Art und Weise angeblich kritisch über den türkischen

Staatspräsidenten geäussert haben soll, und Beweismittel für seine angeblichen

kritischen Äusserungen einreicht. Weiter stellte die Vorinstanz mit

überzeugender Begründung fest, es sei davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten

möglich wäre, einen neuen türkischen Reisepass zu erhalten (angefochtener

Entscheid E. 32). Die unbelegte Behauptung des Rekurrenten, der im Jahr 2010

vom türkischen Konsulat in Zürich ausgestellte Reisepass sei von diesem bewusst

nicht abgestempelt worden (Rekursbegründung S. 8), ist nicht geeignet, Zweifel

an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu wecken. Damit hat der

Rekurrent auch mit seiner Rekursbegründung keinen stichhaltigen Grund für die

Annahme glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei dem realen Risiko der Folter

oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (vgl. dazu VGE

DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2 mit Nachweisen) ausgesetzt sei. Unter

diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent im Fall der

Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und

ernsthaften Gefahr (real risk) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung

(vgl. dazu VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3 mit Nachweisen)

ausgesetzt sein könnte. Die Rückkehr in die Türkei ist somit als zulässig und zumutbar

zu erachten.

5.4 Zusammenfassend

erweist sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig. Der

vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden.

6.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Die Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der

Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.