VD.2022.74
Sistierung des persönlichen Verkehrs des Vaters / Erteilung einer Weisung
14. Juni 2022Deutsch29 min
nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.74
URTEIL
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
vom 22. März 2022
betreffend Sistierung des
persönlichen Verkehrs des Vaters /
Erteilung einer Weisung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geb. [...]
2017) ist der Sohn von B____ und A____. Die Eltern haben sich wenige Wochen
nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit
Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater, A____.
Den Eltern von C____ wurde gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie
wurden zudem angewiesen, den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete
die KESB eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____
zum Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten
Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März
2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen,
eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März 2022
sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der persönliche Verkehr von C____ mit A____. B____ und A____ wurden
angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der
Beistand beauftragt, zusammen mit den Eltern eine geeignete
Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen, wenn die Eltern keinen
Konsens darüber finden, sowie zusammen mit den Eltern und nach Rücksprache mit
der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren, unter welchen Umständen
und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater wieder aufgenommen werden
können. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche Massnahme bis zum
21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am 21. August 2022 einen
Bericht zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ am 4. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 22.
März 2022 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Umsetzung
des mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuchsrechts. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm
in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 erteilte der Verfahrensleiter der
Beschwerde unter Vorbehalt vorerst keine aufschiebende Wirkung und bewilligte
die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Akten der KESB eingegangen waren,
verfügte der Verfahrensleiter am 2. Mai 2022, dass der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung erteilt werde und möglichst rasch eine Verhandlung
angesetzt werde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragte die KESB die Abweisung
der Beschwerde. Dazu nahm A____ am 30. Mai 2022 Stellung. B____ beantragte mit
Eingabe vom 7. Juni 2022 ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
vom 22. März 2022. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit ihrer Advokatin zu bewilligen. Die Eingabe wurde A____ zur
Kenntnis zugestellt.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juni 2022 wurden der
Beschwerdeführer, die Beigeladene sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde und
der Beistand zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Vertreter und
Vertreterinnen der Parteien und der Vorinstanz zum Vortrag. Dabei hielten sie
an ihren Anträgen fest. Die Beigeladene änderte ihre Anträge jedoch insofern,
als sie in reformatorischer Hinsicht die Neuansetzung der Sistierungsfrist von
sechs Monaten verlangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss
Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Dispositiv
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend
sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom
12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist
allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen
Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der
Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot
der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Als
Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der
Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Aus
den Akten geht hervor, dass die Eltern sich kurz nach der Geburt von C____ getrennt
haben. Darauf zog die Kindsmutter mit C____ nach Deutschland, wo begleitete
Besuchskontakte stattfanden. Anfang Juli 2020 dislozierte die Beigeladene mit C____
nach [...]. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge bei der Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt die Durchführung der begleiteten Besuche für sich und seinen Sohn,
wie es anlässlich einer Verhandlung beim Familiengericht [...] am 24. April
2018 vereinbart worden sei. Die Kindesschutzbehörde erteilte am 8. Juli 2020
dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) den Auftrag, die Situation abzuklären.
Zwischen dem 28. Januar 2021 und dem 1. Juli 2021 fanden zehn begleitete
Besuchskontakte statt. Anlässlich eines Gesprächs vom 11. August 2021 ersuchte
die Beigeladene um Aussetzung der Besuchskontakte, da C____ mit
Verhaltensauffälligkeiten reagiere. Nachdem der Bericht vom 16. September 2021 von
[...] des KJD vorgelegen hatte und die Parteien angehört worden waren, regelte
die KESB mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 den persönlichen Verkehr von C____ mit
seinem Vater neu wie folgt:
a.
Die Besuche von C____ mit seinem Vater finden vier Mal in Begleitung während
vier Stunden in Basel statt. Diese Besuche sollen an vier Wochen hintereinander
stattfinden.
b.
Danach finden die Besuche von C____ mit seinem Vater für drei Monate
alle 14 Tage jeweils für einen Tag für 7 Stunden (beispielsweise jeweils
am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17:00 Uhr), ohne Übernachtung,
statt.
c.
Anschliessend wird der persönliche Verkehr für drei Monate auf eine
Übernachtung beim Kindsvater jedes zweite Wochenende ausgeweitet
(beispielsweise von Freitag nach der Kindertagesstätte bis Samstagabend 18.00
Uhr).
d.
Danach gilt der wie folgt lautende ordentliche persönliche Verkehr:
C____
verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, nach der Kindertagesstätte bis
Sonntagabend, 18:00 Uhr, bei seinem Vater.
e.
Die Übergaben haben jeweils so stattzufinden, dass Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden können. Nötigenfalls
haben die Eltern eine Übergabe zu organisieren (beispielsweise Privatperson,
Kindertagesstätte oder Bahnhofshilfe).
Gleichzeitig
wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kurs «Kinder im
Blick – KiB» zu besuchen und die Anmeldung selbständig vorzunehmen.
2.2 Von
den vorgesehenen Besuchen fanden lediglich die ersten beiden Kontakte statt. Die
Übergaben erfolgten jeweils im [...] Büro des Besuchsbegleiters E____. Nach dem
ersten Besuchskontakt vom 2. Februar 2022 berichtete E____, dass C____ beim
Eintreffen nicht besonders angespannt gewirkt habe, den Kindsvater aber nicht
wie üblich begrüsst habe und ihn auch nach dessen Aufforderung nicht umarmt
habe. Er habe zuerst alleine und dann mit dem Vater zusammen mit Lego zu
spielen begonnen, worauf sich die Kindsmutter von C____ verabschiedet habe,
nachdem sie sich von ihm zwei Mal habe bestätigen lassen, dass dies ok sei. Nach
etwa einer Stunde seien der Besuchsbegleiter, der Beschwerdeführer und C____ in
die Kletterhalle gegangen, was gut funktioniert habe. Auf dem Rückweg hätten
Vater und Sohn das Programm des nächsten Ausflugs besprochen, in Sichtweite des
Büros habe C____ aber plötzlich gesagt, er möchte sie nicht mehr besuchen
kommen (Mail vom 3. Februar 2022, act. 7 S. 129). Der Besuchsbegleiter
befürchtete, dass C____ weiterhin in einem massiven Loyalitätskonflikt gefangen
sei. Er glaube nicht, dass die Eltern ihn bewusst gegen den anderen Elternteil
zu manipulieren versuchten, aber C____ nehme die spürbare gegenseitige Ablehnung
der Eltern wahr. Aus seiner Sicht könne der Loyalitätskonflikt durch
wiederholte positive Erlebnisse überschrieben werden (Mail vom 3. Februar 2022,
act. 7 S. 129).
Der zweite
begleitete Besuchskontakt fand am 12. Februar 2022 wiederum im Büro des Besuchsbegleiters
E____ statt. C____ reagierte beim Erscheinen des Kindsvaters kaum auf ihn und gab
an, dass er nicht in den Zoo oder ins Dinomuseum möchte und den Vater nicht
mehr besuchen wolle. Er blieb bei seiner Äusserung und wiederholte diese
vehement. Der Besuchsbegleiter berichtet, dass die Spannung anstieg und C____
trotz anderslautender Aufforderung den Raum verliess. Zuerst habe ihn die
Kindsmutter wiedergeholt, dann die Eltern zusammen. Der Freund der Kindesmutter
habe mittlerweile vor der Glastür gewartet, da schon 30 Minuten vergangen
seien. Schliesslich habe sich C____ alleine zum Freund der Mutter geflüchtet. Kurz
darauf seien der Freund mit C____ im Arm und der Kindsvater schon mitten in
einem verbalen Streit gewesen. Schliesslich sei es gelungen, mit C____ einen
Spaziergang in den Wald durchzuführen (zum Ganzen: Mail vom 21. Februar 2022,
act. 7 S. 148). In der Folge wandte sich der Beistand an die Eltern und
sagte den vorgesehenen dritten Besuchskontakt ab. Nach Rücksprache mit E____
und dem zuständigen Vertreter der KESB kam der Beistand zum Schluss, dass weitere
Besuchskontakte in dieser Form nicht zum Wohl von C____ seien. Er habe trotz
des geschützten und fachlich begleiteten Rahmens massiv den bestehenden
Konflikt auf Elternebene erlebt und habe sich mehrfach deutlich – auch dem
Beistand gegenüber – geäussert, dass er die Treffen so nicht wolle.
2.3 Gestützt
auf den Antrag des Beistands vom 2. März 2022 verfügte die KESB mit Entscheid
vom 22. März 2022 die Sistierung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die Eltern seien nicht in der Lage, den elterlichen
Konflikt von C____ fernzuhalten. Beide befeuerten ständig mit den gegenseitigen
Vorwürfen den Konflikt. Dabei verharrten beide in ihrer Opferrolle und könnten
von ihren eigenen Positionen nicht abrücken. Aufgrund der Rückmeldungen des
Besuchsbegleiters sei klar, dass C____ derzeit von den Kontakten mit seinem
Vater nicht profitieren könne. Des Weiteren sei die Gefahr gross, dass die
ablehnende Haltung von C____ je länger je grösser werde. Dabei sei irrelevant,
welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt leiste. Es sei C____, der
darunter leide und der Unfähigkeit seiner Eltern, diesen Konflikt zu
reduzieren, ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Umstände habe die
Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zu sistieren.
3.
Zu überprüfen
ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Sistierung des
persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer.
3.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung
des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch
BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden
Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Nach
Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen
und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des
persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung
oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert
oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn
dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen
auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E.
7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).
Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne
wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls
ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht
schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung
gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer
5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit
zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen
elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4
mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss
eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage;
er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22.
September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der
Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im
Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von
Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie
die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften
Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.
675 ff., 677 und 682).
3.2
3.2.1 Massgebend
für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Die
Beigeladene macht geltend, dass C____ psychisch und physisch auf die Besuche
des Vaters reagiere. Er würde klar formulieren, dass er diese Besuche nicht
mehr wolle. Bereits während der Besuche im Zeitraum vom 28. Januar 2021
bis zum 1. Juli 2021 habe sich das Verhalten von C____ verschlechtert, so wie
in den vorherigen Besuchsphasen in Deutschland. Dies sei von der Kita bestätigt
worden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seien jetzt allerdings massiv
geworden. C____ reagiere physisch u.a. mit Schüben von Neurodermitis und
psychisch mit Angstträumen und aggressivem Spielverhalten. Da die Kindsmutter
bereits während der Schwangerschaft massiv vom Kindsvater angeschrien und
bedroht worden sei, sei es denkbar, dass das Kind mit seinen feinen Sensoren
diese anhaltende unterschwellige Aggression des Beschwerdeführers nach wie vor
spüre und entsprechend regrediere. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht führt die Beigeladene aus, dass sich C____ beim letzten
Besuchskontakt 45 Minuten geweigert habe, zum Vater zu gehen und immer wieder
davongelaufen sei.
Der
Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung aus, dass es verständlich
sei, dass sein Sohn den Spass an den Eltern verloren habe und keine Beziehung
zu ihm als Vater aufbauen könne, wenn er nie wisse, wann er seinen Vater das
nächste Mal sehe. Im Zeitraum der elf Besuche im ersten Halbjahr von 2021 habe C____
ihm immer wieder mitgeteilt, dass er ihn öfters sehen möchte. Dennoch habe es
bereits dann eine achtmonatige Pause gegeben, was der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehen könne.
3.2.2 Vorliegend
weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine
Kindswohlgefährdung hin. Zunächst zeigt sich der Besuchsbegleiter E____ sehr
besorgt. Dieser wird von der Vorinstanz wie auch von den Parteien als ausserordentlich
qualifizierte Fachperson eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, 9). Seine
Schilderung der letzten Besuche zeigen eindrücklich, dass C____ die klar
spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern wahrnimmt und darunter leidet. Es
fällt auf, dass er nicht nur im Beisein der Mutter, sondern auch während der
Besuchszeiten angibt, keine Besuchskontakte mehr zu wollen. E____ beschreibt
einen massiven Loyalitätskonflikt (act. 7 S. 192). Angesichts der
vorbestehenden belasteten Beziehung erlebt C____ allenfalls auch eine
Retraumatisierung (vgl. auch Bericht des Besuchsbegleiters vom 17. August 2021,
act. 7 S. 301). Bereits mit sechs Wochen kam C____ zusammen mit der Mutter
wieder ins Spital, wobei die Wochenbettkomplikation der Beigeladenen in erster
Linie auf die belastende soziale Situation zu Hause zurückzuführen gewesen sei.
Unter diesen Umständen schien auch der Sohn zu leiden (Nervosität, vermehrtes
Weinen, beruhigt sich nur in den Händen der Mutter), wie die Frauenklink [...]
mit Zeugnis vom 8. Mai 2017 bestätigte (act. 7 S. 900). Die Sozialpädagogin [...],
die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1. Lebensjahr des
Kindes» kennenlernte, berichtet, dass während der Zeiten des wöchentlichen
Kontakts mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung des Kindes zu
bemerken sei: C____ sei insgesamt in seiner Fröhlichkeit «gedämpft», er sei
nicht mehr das ausgeglichene Kind der umgangsfreien Zeit. Sein Spielverhalten sei
sprunghafter als zuvor und es komme des Öfteren zu unmotivierten, aggressiven
Ausbrüchen mitten im friedlichen Spiel bzw. Miteinander. Zusätzlich blühe in
diesen Monaten C____s Neurodermitis auf, wohingegen dieser juckende
Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich verschwinde (act. 7
S. 897). Vom Januar bis Juli 2020 war C____ sodann bei [...], Analytische
Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin, aufgrund von Ängsten und Albträumen in
Behandlung. Neben den Ängsten diagnostizierte sie stressbedingte Neurodermitis.
Dies sei besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung getreten (act. 7
S. 312). Auch die vehemente Kontaktverweigerung von C____ ist ernst zu nehmen, selbst
wenn C____ noch nicht in einem Alter ist, in dem er zu autonomer Willensbildung
fähig ist. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr
auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Dennoch hat C____
zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er keine Besuchskontakte mehr
wolle.
3.2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, eine nach Art. 133 ZGB getroffene Regelung der
Kinderbelange, somit auch des Besuchsrechts, sei grundsätzlich auf Dauer angelegt
und lediglich bei entscheidend und ihrerseits wieder auf relevante Dauer
veränderten Verhältnissen anzupassen. Dies sei unabhängig davon, ob das
Besuchsrecht im Rahmen einer Scheidung oder einer Kindesschutzmassnahme
geregelt worden sei. Vorliegend könnten keine veränderten Verhältnisse
ausgemacht werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass eine dramatische
Zuspitzung der Situation insbesondere anlässlich des letzten Besuchskontakts am
12. Februar 2022 erfolgte, als C____ sich in die Arme des neuen Partners der
Mutter rettete, nachdem er sich 45 Minuten gewehrt hatte, zum Vater zu gehen.
Darauf kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Partner,
bei welchem der Beschwerdeführer die Kindsmutter als psychisch krank und
schädlich für C____ bezeichnete, während der Partner der Mutter weiter C____ in
den Armen hielt. Die Stimmung war von einer grossen Aggressivität geprägt. Die
Situation konnte nach etwa 45 Minuten entschärft werden. C____ ging mit dem
Besuchsbegleiter und dem Vater mit und sie gingen in den Wald zum «Abreagieren».
Nach 2 Stunden erklärte B____, dass er die beiden nie wieder besuchen wolle und
dass er endlich ernst genommen werden wolle (vgl. E-Mail von D____ vom 17.
Februar 2022, act. 7 S. 194).
3.2.4 Es
ist damit offensichtlich, dass C____ sehr unter der Konfliktsituation und der
explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben leidet und dies nun auch selbst
klar zum Ausdruck bringt. Zudem haben sich die Parteien nicht an die Vorgabe
der KESB im Entscheid vom 2. Dezember 2021 gehalten, dass die Übergaben jeweils
so stattzufinden haben, dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl
des Kindes verhindert werden können. Es trifft zwar zu, dass die Eskalation nur
stattfinden konnte, da sich die Eltern bei den Übergaben getroffen haben. Daher
wäre grundsätzlich ein Besuchskontakt ohne Zusammentreffen der Eltern z.B. im
Anschluss an den Kindergarten denkbar. Diesbezüglich ist aber dem Bedenken der
Beigeladenen Beachtung zu schenken, dass dies dazu führen könne, dass C____
dann nicht mehr in den Kindergarten gehen möchte. Zudem ist zu beachten, dass
die KESB lediglich vier begleitete Besuchskontakte vorgesehen hat, danach wäre
eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs auf jedes zweite Wochenende von
Freitag bis Sonntagabend beim Beschwerdeführer vorgesehen gewesen. Der KESB ist
entsprechend beizupflichten, dass von den Eltern zuerst immerhin eine
reibungslose Übergabe zu erwarten gewesen wäre.
3.3
3.3.1 Konflikte
zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung
des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587
f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Bei der Konkretisierung des
Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit
beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei
der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E.
4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a
S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu
ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von
Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl.
VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom
16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge- oder
obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen
Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum
Ganzen: Büchler, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung
zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die
Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589).
Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB
haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die
Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom
20. Januar 2010).
3.3.2 Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Beigeladene anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
nicht den Anschein erweckte, den Sohn vorsätzlich zu manipulieren oder vom
Vater fernhalten zu wollen. Vielmehr schilderte sie glaubhaft, dass sie dem
Kind vermittelt habe, es dürfe seinen Vater lieb haben, selbst wenn sie diesen
nicht mehr lieb habe. Zudem gibt sie an, ihn gegen seinen Willen an die
vereinbarten Besuche gebracht zu haben, um das Besuchsrecht des Vaters weiter
zu ermöglichen. Sie beschrieb sodann nachvollziehbar C____s Ängste und
Reaktionen im Zusammenhang mit den Besuchen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch
der Psychotherapeut F____, den die Eltern im Rahmen der Mütterhilfe nach der
Geburt aufgesucht hatten, hatte von der Beigeladenen den Eindruck, sie habe sich
konstruktiv bemüht, dass der Vater Kontakt mit dem Kind habe (act. 7 S. 463). Der
Beschwerdeführer scheint hingegen einzig die Schuld bei der Kindsmutter zu
sehen, ohne sich selbst zu hinterfragen. Er gibt in der Verhandlung an, dass
nicht er für die schlechte Stimmung anlässlich der Übergaben verantwortlich
sei. Die Kindsmutter habe gedroht, dass sie C____ nicht mehr abholen werde
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer scheint insgesamt nicht
zur Reflexion bereit zu sein, sondern sucht weiterhin die Konfrontation. Auch
wenn sich in den Akten ein langjähriger Konflikt zeigt, an dem beide Seiten
beteiligt sind, war die Beigeladene in Bezug auf das Besuchsrecht doch immer
wieder kooperativ. Anlässlich der Verhandlung gibt sie an, sie arbeite seit
zwei bis drei Jahren nun in einer Therapie an sich. Der Beschwerdeführer
hingegen führt zwar aus, verschiedenste Psychologen und Coaches besucht zu
haben. Er führt die Probleme auf der Paarebene aber dennoch auf die Kindsmutter
zurück, die seit Mitte der Schwangerschaft eine Schwangerschaftsdepression mit
paranoiden Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8).
Aus den Akten lässt sich diese Schilderung allerdings nicht bestätigen. Gemäss
dem kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. [...] vom
16. März 2018 habe der Psychotherapeut F____ dem Beschwerdeführer erklärt, dass
Mütter, wenn sie in Sorge um ihre Kinder seien, «psychosenah» (also sehr
extrem) reagieren könnten. Der Beschwerdeführer habe darauf sofort bei der Beigeladenen
gesehen, dass diese eine Psychose haben könnte und habe dies von F____ schriftlich
gewollt. F____ habe jedoch dem Beschwerdeführer lediglich erklären wollen, dass
die Kindsmutter in einer belasteten Situation gewesen sei und Verständnis und
Unterstützung vom Kindsvater gebraucht hätte (act. 7 S. 463). Auch anlässlich
der Verhandlung war ein Zugehen aufeinander nicht denkbar. Vielmehr ist
festzustellen, dass es den Eltern nicht selbständig gelingt, ihre Uneinigkeiten
zu lösen oder Konflikte zu klären.
3.3.3
Die vorliegenden Spannungen sind nicht nur für das Kind spürbar, sondern belasten
die Eltern auch selbst. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 hat die KESB die
Eltern folglich angewiesen, den Kurs «Kinder im Blick – KiB» zu besuchen und
die Anmeldung selbständig vorzunehmen. Beim KiB-Kurs sollten die Eltern lernen,
dass sie trotz der bestehenden Belastungen das Wohl des Kindes für eine
positive Beziehungsgestaltung ins Zentrum rücken (KESB-Entscheid vom 2.
Dezember 2021 E. 12). Während sich die Beigeladene bereits im Dezember
2021 für den Kurs «Kind im Blick» angemeldet hatte und nun fünf von sieben
Kursabenden absolviert hat, hat der Beschwerdeführer diesen Kurs noch nicht
belegt. Er sagt aus, dass er sich im Januar habe anmelden wollen, dannzumal
aber bereits alle Kurse im Raum Zürich ausgebucht gewesen wären und erst im
Herbst 2022 wieder Plätze frei wären. Auf die Frage, weshalb er sich nicht
bereits auch im Dezember 2021 angemeldet habe, gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass er am 1. Januar 2022 ja
erneut Vater geworden sei und daher mit den Vorbereitungen beschäftigt gewesen
wäre und man sich ja auch einmal um die schönen Dinge kümmern müsse
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch wenn verständlich ist, dass der
Beschwerdeführer aus terminlichen Gründen nicht den Kurs in Basel belegen
wollte, wo es anscheinend noch freie Plätze gegeben hätte, muss darauf
abgestellt werden, dass er der Verpflichtung der KESB bis heute nicht
nachgekommen ist, den Kurs «KiB» zu besuchen. Es liegt aber in der
Verantwortung der Eltern, die Vorgaben der KESB zu erfüllen. Ohne Bereitschaft
des Vaters, an sich zu arbeiten, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die
für C____ spürbare Spannung löst.
3.4 Insgesamt
ist vorliegend von einer Kindswohlgefährdung auszugehen, die nicht einzig von
der Mutter beschrieben wird, sondern durch verschiedene Berichte von
Fachpersonen objektiviert ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch
nicht von einem Fall von ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen
werden. Die Beigeladene hat sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten
einverstanden erklärt und auch den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2021
nicht angefochten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat sie auch entsprechend
der Anweisung der KESB den Kurs «Kind im Blick» belegt. Solange nicht beide
Elternteile an sich arbeiten, bleibt die aggressive Stimmung bestehen, unter
der C____ leidet. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine
allfällige Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, ist
die Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt. Ein Aussetzen
der Besuche nimmt Druck von C____.
4.
4.1 Neben
dem bereits mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuch des Kurses «Kind
im Blick», hat die KESB im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2022 die
Eltern angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beistand wurde
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB beauftragt, zusammen
mit den Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu
bestimmen, wenn die Eltern keinen Konsens darüber finden. Auch wenn der
Beschwerdeführer den gesamten Entscheid vom 22. März 2022 angefochten hat,
scheint er grundsätzlich mit einer Konfliktberatung einverstanden zu sein. Er
macht allerdings geltend, dass eine solche nicht durchführbar sei, solange er
keinen Kontakt zu seinem Sohn hat. Er führt aus, dass er mit dem Psychologen G____
der [...] Kontakt aufgenommen habe, dieser aber nicht bereit sei, eine Beratung
durchzuführen, solange der Vater keinen Kontakt zum Sohn haben könne (vgl.
act. 6). Und auch mit anderen Psychotherapeuten seien keine Termine
gefunden worden. Er könne nicht verstehen, wenn von Seiten der KESB Termine
vorgeschlagen werden, ohne auf seine berufliche Situation und seinen Wohnort im
Kanton Zürich Rücksicht zu nehmen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Ihm werde den
Kontakt zum Sohn verweigert, ohne dass ein praktikabler Lösungsansatz vorliege
(Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.2 Vorliegend
brauchen die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu
reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung
bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit
deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,
677). Bis jetzt ist die Durchführung der Konfliktberatung allerdings an der
Terminproblematik gescheitert. Es trifft zwar zu, dass G____ die Beratung nicht
ohne gleichzeitigen Besuchskontakt durchführen möchte. Indes hat die KESB mit H____
einen Psychotherapeuten gefunden, der die Aufgabe annehmen würde. Er hat auch
schon mehrere Termine angeboten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese
in seiner Arbeitszeit liegen würden und er noch in der Probezeit sei und nicht
ständig frei nehmen könne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Anlässlich der
Verhandlung wurde aber klar, dass H____ zumindest einen Teil und den Anfang der
Beratung auch online durchführen würde, sodass der Anfahrtsweg für die Parteien
wegfallen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Stunde in einer
Randzeit bzw. um die Mittagspause frei zunehmen, um an einer Beratung
teilzunehmen. Nachdem die Anweisung des Besuchs des Kurses «KiB» bis jetzt von
Seiten des Beschwerdeführers nicht befolgt wurde, ist es nachvollziehbar, dass
die KESB nun die Eltern in die Vorleistungspflicht nahmen. Auch wenn
grundsätzlich im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen die
Zeitkomponente der wohl wesentlichste Faktor darstellt (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,
682 f., mit Hinweisen), ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die
Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine Konfliktberatung angegangen
wurde. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, sich dafür Zeit
einzuplanen, ansonsten er die Konsequenz, d.h. einen andauernden
Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen hat. Mit einem langdauernden
Kontaktunterbruch steigt das Risiko, dass die ablehnende Haltung von C____ grösser
wird. Es wird daher festgehalten, dass der Kontakt von C____ mit seinem Vater
wünschenswert bleibt.
4.3 Folglich
ist auch die vorinstanzliche Anweisung an die Eltern, eine Konfliktberatung in
Anspruch zu nehmen, zu schützen. Wie der Vertreter der KESB anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung ausgeführt hat, werden sie die entsprechenden
(online) Termine den Eltern nun vorgeben. Der Beschwerdeführer hat an der
Verhandlung die Gelegenheit erhalten, darzutun, welche Zeiten für ihn nicht
möglich sind (Verhandlungsprotokoll S. 7).
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, [...], hat ihre Honorarnote nicht anlässlich der
Verhandlung eingereicht, sondern mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nachgereicht.
Über die Entschädigung wurde daher auf dem Zirkularweg entschieden. Der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4’604.– (23.02
Stunden à CHF 200.–; act. 15) sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 364.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Auch der
Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der
Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach ein Honorar gemäss
Honorarnote (act. 13) von CHF 6’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von
CHF 4’604.– sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 364.10, total CHF 5'092.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 6’000.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35,
total CHF 6'593.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
KESB
-
Beistand des Kindes (D____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.