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Entscheid

VD.2022.74

Sistierung des persönlichen Verkehrs des Vaters / Erteilung einer Weisung

14. Juni 2022Deutsch29 min

nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.74

URTEIL

vom 14. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde

vom 22. März 2022

betreffend Sistierung des

persönlichen Verkehrs des Vaters /

Erteilung einer Weisung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geb. [...]

2017) ist der Sohn von B____ und A____. Die Eltern haben sich wenige Wochen

nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit

Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater, A____.

Den Eltern von C____ wurde gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie

wurden zudem angewiesen, den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete

die KESB eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____

zum Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten

Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März

2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen,

eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März 2022

sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme der persönliche Verkehr von C____ mit A____. B____ und A____ wurden

angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der

Beistand beauftragt, zusammen mit den Eltern eine geeignete

Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen, wenn die Eltern keinen

Konsens darüber finden, sowie zusammen mit den Eltern und nach Rücksprache mit

der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren, unter welchen Umständen

und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater wieder aufgenommen werden

können. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche Massnahme bis zum

21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am 21. August 2022 einen

Bericht zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ am 4. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 22.

März 2022 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Umsetzung

des mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuchsrechts. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm

in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 erteilte der Verfahrensleiter der

Beschwerde unter Vorbehalt vorerst keine aufschiebende Wirkung und bewilligte

die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Akten der KESB eingegangen waren,

verfügte der Verfahrensleiter am 2. Mai 2022, dass der Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung erteilt werde und möglichst rasch eine Verhandlung

angesetzt werde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragte die KESB die Abweisung

der Beschwerde. Dazu nahm A____ am 30. Mai 2022 Stellung. B____ beantragte mit

Eingabe vom 7. Juni 2022 ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids

vom 22. März 2022. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit ihrer Advokatin zu bewilligen. Die Eingabe wurde A____ zur

Kenntnis zugestellt.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juni 2022 wurden der

Beschwerdeführer, die Beigeladene sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde und

der Beistand zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Vertreter und

Vertreterinnen der Parteien und der Vorinstanz zum Vortrag. Dabei hielten sie

an ihren Anträgen fest. Die Beigeladene änderte ihre Anträge jedoch insofern,

als sie in reformatorischer Hinsicht die Neuansetzung der Sistierungsfrist von

sechs Monaten verlangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss

Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Dispositiv

Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse

des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne

von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend

sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom

12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist

allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen

Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der

Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot

der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Als

Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des

angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der

Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung

mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

2.

2.1 Aus

den Akten geht hervor, dass die Eltern sich kurz nach der Geburt von C____ getrennt

haben. Darauf zog die Kindsmutter mit C____ nach Deutschland, wo begleitete

Besuchskontakte stattfanden. Anfang Juli 2020 dislozierte die Beigeladene mit C____

nach [...]. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge bei der Kindesschutzbehörde

Basel-Stadt die Durchführung der begleiteten Besuche für sich und seinen Sohn,

wie es anlässlich einer Verhandlung beim Familiengericht [...] am 24. April

2018 vereinbart worden sei. Die Kindesschutzbehörde erteilte am 8. Juli 2020

dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) den Auftrag, die Situation abzuklären.

Zwischen dem 28. Januar 2021 und dem 1. Juli 2021 fanden zehn begleitete

Besuchskontakte statt. Anlässlich eines Gesprächs vom 11. August 2021 ersuchte

die Beigeladene um Aussetzung der Besuchskontakte, da C____ mit

Verhaltensauffälligkeiten reagiere. Nachdem der Bericht vom 16. September 2021 von

[...] des KJD vorgelegen hatte und die Parteien angehört worden waren, regelte

die KESB mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 den persönlichen Verkehr von C____ mit

seinem Vater neu wie folgt:

a.

Die Besuche von C____ mit seinem Vater finden vier Mal in Begleitung während

vier Stunden in Basel statt. Diese Besuche sollen an vier Wochen hintereinander

stattfinden.

b.

Danach finden die Besuche von C____ mit seinem Vater für drei Monate

alle 14 Tage jeweils für einen Tag für 7 Stunden (beispielsweise jeweils

am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17:00 Uhr), ohne Übernachtung,

statt.

c.

Anschliessend wird der persönliche Verkehr für drei Monate auf eine

Übernachtung beim Kindsvater jedes zweite Wochenende ausgeweitet

(beispielsweise von Freitag nach der Kindertagesstätte bis Samstagabend 18.00

Uhr).

d.

Danach gilt der wie folgt lautende ordentliche persönliche Verkehr:

C____

verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, nach der Kindertagesstätte bis

Sonntagabend, 18:00 Uhr, bei seinem Vater.

e.

Die Übergaben haben jeweils so stattzufinden, dass Auseinandersetzungen

zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden können. Nötigenfalls

haben die Eltern eine Übergabe zu organisieren (beispielsweise Privatperson,

Kindertagesstätte oder Bahnhofshilfe).

Gleichzeitig

wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kurs «Kinder im

Blick – KiB» zu besuchen und die Anmeldung selbständig vorzunehmen.

2.2 Von

den vorgesehenen Besuchen fanden lediglich die ersten beiden Kontakte statt. Die

Übergaben erfolgten jeweils im [...] Büro des Besuchsbegleiters E____. Nach dem

ersten Besuchskontakt vom 2. Februar 2022 berichtete E____, dass C____ beim

Eintreffen nicht besonders angespannt gewirkt habe, den Kindsvater aber nicht

wie üblich begrüsst habe und ihn auch nach dessen Aufforderung nicht umarmt

habe. Er habe zuerst alleine und dann mit dem Vater zusammen mit Lego zu

spielen begonnen, worauf sich die Kindsmutter von C____ verabschiedet habe,

nachdem sie sich von ihm zwei Mal habe bestätigen lassen, dass dies ok sei. Nach

etwa einer Stunde seien der Besuchsbegleiter, der Beschwerdeführer und C____ in

die Kletterhalle gegangen, was gut funktioniert habe. Auf dem Rückweg hätten

Vater und Sohn das Programm des nächsten Ausflugs besprochen, in Sichtweite des

Büros habe C____ aber plötzlich gesagt, er möchte sie nicht mehr besuchen

kommen (Mail vom 3. Februar 2022, act. 7 S. 129). Der Besuchsbegleiter

befürchtete, dass C____ weiterhin in einem massiven Loyalitätskonflikt gefangen

sei. Er glaube nicht, dass die Eltern ihn bewusst gegen den anderen Elternteil

zu manipulieren versuchten, aber C____ nehme die spürbare gegenseitige Ablehnung

der Eltern wahr. Aus seiner Sicht könne der Loyalitätskonflikt durch

wiederholte positive Erlebnisse überschrieben werden (Mail vom 3. Februar 2022,

act. 7 S. 129).

Der zweite

begleitete Besuchskontakt fand am 12. Februar 2022 wiederum im Büro des Besuchsbegleiters

E____ statt. C____ reagierte beim Erscheinen des Kindsvaters kaum auf ihn und gab

an, dass er nicht in den Zoo oder ins Dinomuseum möchte und den Vater nicht

mehr besuchen wolle. Er blieb bei seiner Äusserung und wiederholte diese

vehement. Der Besuchsbegleiter berichtet, dass die Spannung anstieg und C____

trotz anderslautender Aufforderung den Raum verliess. Zuerst habe ihn die

Kindsmutter wiedergeholt, dann die Eltern zusammen. Der Freund der Kindesmutter

habe mittlerweile vor der Glastür gewartet, da schon 30 Minuten vergangen

seien. Schliesslich habe sich C____ alleine zum Freund der Mutter geflüchtet. Kurz

darauf seien der Freund mit C____ im Arm und der Kindsvater schon mitten in

einem verbalen Streit gewesen. Schliesslich sei es gelungen, mit C____ einen

Spaziergang in den Wald durchzuführen (zum Ganzen: Mail vom 21. Februar 2022,

act. 7 S. 148). In der Folge wandte sich der Beistand an die Eltern und

sagte den vorgesehenen dritten Besuchskontakt ab. Nach Rücksprache mit E____

und dem zuständigen Vertreter der KESB kam der Beistand zum Schluss, dass weitere

Besuchskontakte in dieser Form nicht zum Wohl von C____ seien. Er habe trotz

des geschützten und fachlich begleiteten Rahmens massiv den bestehenden

Konflikt auf Elternebene erlebt und habe sich mehrfach deutlich – auch dem

Beistand gegenüber – geäussert, dass er die Treffen so nicht wolle.

2.3 Gestützt

auf den Antrag des Beistands vom 2. März 2022 verfügte die KESB mit Entscheid

vom 22. März 2022 die Sistierung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die Eltern seien nicht in der Lage, den elterlichen

Konflikt von C____ fernzuhalten. Beide befeuerten ständig mit den gegenseitigen

Vorwürfen den Konflikt. Dabei verharrten beide in ihrer Opferrolle und könnten

von ihren eigenen Positionen nicht abrücken. Aufgrund der Rückmeldungen des

Besuchsbegleiters sei klar, dass C____ derzeit von den Kontakten mit seinem

Vater nicht profitieren könne. Des Weiteren sei die Gefahr gross, dass die

ablehnende Haltung von C____ je länger je grösser werde. Dabei sei irrelevant,

welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt leiste. Es sei C____, der

darunter leide und der Unfähigkeit seiner Eltern, diesen Konflikt zu

reduzieren, ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Umstände habe die

Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zu sistieren.

3.

Zu überprüfen

ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Sistierung des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer.

3.1 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung

des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch

BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren

Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden

Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Nach

Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen

und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des

persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung

oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert

oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der

betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht

ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn

dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein

auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen

auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E.

7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

Andererseits ist

zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne

wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls

ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht

schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung

gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer

5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit

zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen

elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4

mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss

eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage;

er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines

Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten

lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der

Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im

Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von

Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie

die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften

Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.

675 ff., 677 und 682).

3.2

3.2.1 Massgebend

für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Die

Beigeladene macht geltend, dass C____ psychisch und physisch auf die Besuche

des Vaters reagiere. Er würde klar formulieren, dass er diese Besuche nicht

mehr wolle. Bereits während der Besuche im Zeitraum vom 28. Januar 2021

bis zum 1. Juli 2021 habe sich das Verhalten von C____ verschlechtert, so wie

in den vorherigen Besuchsphasen in Deutschland. Dies sei von der Kita bestätigt

worden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seien jetzt allerdings massiv

geworden. C____ reagiere physisch u.a. mit Schüben von Neurodermitis und

psychisch mit Angstträumen und aggressivem Spielverhalten. Da die Kindsmutter

bereits während der Schwangerschaft massiv vom Kindsvater angeschrien und

bedroht worden sei, sei es denkbar, dass das Kind mit seinen feinen Sensoren

diese anhaltende unterschwellige Aggression des Beschwerdeführers nach wie vor

spüre und entsprechend regrediere. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht führt die Beigeladene aus, dass sich C____ beim letzten

Besuchskontakt 45 Minuten geweigert habe, zum Vater zu gehen und immer wieder

davongelaufen sei.

Der

Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung aus, dass es verständlich

sei, dass sein Sohn den Spass an den Eltern verloren habe und keine Beziehung

zu ihm als Vater aufbauen könne, wenn er nie wisse, wann er seinen Vater das

nächste Mal sehe. Im Zeitraum der elf Besuche im ersten Halbjahr von 2021 habe C____

ihm immer wieder mitgeteilt, dass er ihn öfters sehen möchte. Dennoch habe es

bereits dann eine achtmonatige Pause gegeben, was der Beschwerdeführer nicht

nachvollziehen könne.

3.2.2 Vorliegend

weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine

Kindswohlgefährdung hin. Zunächst zeigt sich der Besuchsbegleiter E____ sehr

besorgt. Dieser wird von der Vorinstanz wie auch von den Parteien als ausserordentlich

qualifizierte Fachperson eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, 9). Seine

Schilderung der letzten Besuche zeigen eindrücklich, dass C____ die klar

spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern wahrnimmt und darunter leidet. Es

fällt auf, dass er nicht nur im Beisein der Mutter, sondern auch während der

Besuchszeiten angibt, keine Besuchskontakte mehr zu wollen. E____ beschreibt

einen massiven Loyalitätskonflikt (act. 7 S. 192). Angesichts der

vorbestehenden belasteten Beziehung erlebt C____ allenfalls auch eine

Retraumatisierung (vgl. auch Bericht des Besuchsbegleiters vom 17. August 2021,

act. 7 S. 301). Bereits mit sechs Wochen kam C____ zusammen mit der Mutter

wieder ins Spital, wobei die Wochenbettkomplikation der Beigeladenen in erster

Linie auf die belastende soziale Situation zu Hause zurückzuführen gewesen sei.

Unter diesen Umständen schien auch der Sohn zu leiden (Nervosität, vermehrtes

Weinen, beruhigt sich nur in den Händen der Mutter), wie die Frauenklink [...]

mit Zeugnis vom 8. Mai 2017 bestätigte (act. 7 S. 900). Die Sozialpädagogin [...],

die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1. Lebensjahr des

Kindes» kennenlernte, berichtet, dass während der Zeiten des wöchentlichen

Kontakts mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung des Kindes zu

bemerken sei: C____ sei insgesamt in seiner Fröhlichkeit «gedämpft», er sei

nicht mehr das ausgeglichene Kind der umgangsfreien Zeit. Sein Spielverhalten sei

sprunghafter als zuvor und es komme des Öfteren zu unmotivierten, aggressiven

Ausbrüchen mitten im friedlichen Spiel bzw. Miteinander. Zusätzlich blühe in

diesen Monaten C____s Neurodermitis auf, wohingegen dieser juckende

Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich verschwinde (act. 7

S. 897). Vom Januar bis Juli 2020 war C____ sodann bei [...], Analytische

Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin, aufgrund von Ängsten und Albträumen in

Behandlung. Neben den Ängsten diagnostizierte sie stressbedingte Neurodermitis.

Dies sei besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung getreten (act. 7

S. 312). Auch die vehemente Kontaktverweigerung von C____ ist ernst zu nehmen, selbst

wenn C____ noch nicht in einem Alter ist, in dem er zu autonomer Willensbildung

fähig ist. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr

auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Dennoch hat C____

zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er keine Besuchskontakte mehr

wolle.

3.2.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, eine nach Art. 133 ZGB getroffene Regelung der

Kinderbelange, somit auch des Besuchsrechts, sei grundsätzlich auf Dauer angelegt

und lediglich bei entscheidend und ihrerseits wieder auf relevante Dauer

veränderten Verhältnissen anzupassen. Dies sei unabhängig davon, ob das

Besuchsrecht im Rahmen einer Scheidung oder einer Kindesschutzmassnahme

geregelt worden sei. Vorliegend könnten keine veränderten Verhältnisse

ausgemacht werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass eine dramatische

Zuspitzung der Situation insbesondere anlässlich des letzten Besuchskontakts am

12. Februar 2022 erfolgte, als C____ sich in die Arme des neuen Partners der

Mutter rettete, nachdem er sich 45 Minuten gewehrt hatte, zum Vater zu gehen.

Darauf kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Partner,

bei welchem der Beschwerdeführer die Kindsmutter als psychisch krank und

schädlich für C____ bezeichnete, während der Partner der Mutter weiter C____ in

den Armen hielt. Die Stimmung war von einer grossen Aggressivität geprägt. Die

Situation konnte nach etwa 45 Minuten entschärft werden. C____ ging mit dem

Besuchsbegleiter und dem Vater mit und sie gingen in den Wald zum «Abreagieren».

Nach 2 Stunden erklärte B____, dass er die beiden nie wieder besuchen wolle und

dass er endlich ernst genommen werden wolle (vgl. E-Mail von D____ vom 17.

Februar 2022, act. 7 S. 194).

3.2.4 Es

ist damit offensichtlich, dass C____ sehr unter der Konfliktsituation und der

explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben leidet und dies nun auch selbst

klar zum Ausdruck bringt. Zudem haben sich die Parteien nicht an die Vorgabe

der KESB im Entscheid vom 2. Dezember 2021 gehalten, dass die Übergaben jeweils

so stattzufinden haben, dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl

des Kindes verhindert werden können. Es trifft zwar zu, dass die Eskalation nur

stattfinden konnte, da sich die Eltern bei den Übergaben getroffen haben. Daher

wäre grundsätzlich ein Besuchskontakt ohne Zusammentreffen der Eltern z.B. im

Anschluss an den Kindergarten denkbar. Diesbezüglich ist aber dem Bedenken der

Beigeladenen Beachtung zu schenken, dass dies dazu führen könne, dass C____

dann nicht mehr in den Kindergarten gehen möchte. Zudem ist zu beachten, dass

die KESB lediglich vier begleitete Besuchskontakte vorgesehen hat, danach wäre

eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs auf jedes zweite Wochenende von

Freitag bis Sonntagabend beim Beschwerdeführer vorgesehen gewesen. Der KESB ist

entsprechend beizupflichten, dass von den Eltern zuerst immerhin eine

reibungslose Übergabe zu erwarten gewesen wäre.

3.3

3.3.1 Konflikte

zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung

des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587

f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Bei der Konkretisierung des

Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit

beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei

der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E.

4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a

S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu

ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von

Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl.

VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom

16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge- oder

obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen

Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum

Ganzen: Büchler, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung

zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die

Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589).

Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB

haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen,

was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die

Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom

20. Januar 2010).

3.3.2 Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass die Beigeladene anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung

nicht den Anschein erweckte, den Sohn vorsätzlich zu manipulieren oder vom

Vater fernhalten zu wollen. Vielmehr schilderte sie glaubhaft, dass sie dem

Kind vermittelt habe, es dürfe seinen Vater lieb haben, selbst wenn sie diesen

nicht mehr lieb habe. Zudem gibt sie an, ihn gegen seinen Willen an die

vereinbarten Besuche gebracht zu haben, um das Besuchsrecht des Vaters weiter

zu ermöglichen. Sie beschrieb sodann nachvollziehbar C____s Ängste und

Reaktionen im Zusammenhang mit den Besuchen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch

der Psychotherapeut F____, den die Eltern im Rahmen der Mütterhilfe nach der

Geburt aufgesucht hatten, hatte von der Beigeladenen den Eindruck, sie habe sich

konstruktiv bemüht, dass der Vater Kontakt mit dem Kind habe (act. 7 S. 463). Der

Beschwerdeführer scheint hingegen einzig die Schuld bei der Kindsmutter zu

sehen, ohne sich selbst zu hinterfragen. Er gibt in der Verhandlung an, dass

nicht er für die schlechte Stimmung anlässlich der Übergaben verantwortlich

sei. Die Kindsmutter habe gedroht, dass sie C____ nicht mehr abholen werde

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer scheint insgesamt nicht

zur Reflexion bereit zu sein, sondern sucht weiterhin die Konfrontation. Auch

wenn sich in den Akten ein langjähriger Konflikt zeigt, an dem beide Seiten

beteiligt sind, war die Beigeladene in Bezug auf das Besuchsrecht doch immer

wieder kooperativ. Anlässlich der Verhandlung gibt sie an, sie arbeite seit

zwei bis drei Jahren nun in einer Therapie an sich. Der Beschwerdeführer

hingegen führt zwar aus, verschiedenste Psychologen und Coaches besucht zu

haben. Er führt die Probleme auf der Paarebene aber dennoch auf die Kindsmutter

zurück, die seit Mitte der Schwangerschaft eine Schwangerschaftsdepression mit

paranoiden Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8).

Aus den Akten lässt sich diese Schilderung allerdings nicht bestätigen. Gemäss

dem kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. [...] vom

16. März 2018 habe der Psychotherapeut F____ dem Beschwerdeführer erklärt, dass

Mütter, wenn sie in Sorge um ihre Kinder seien, «psychosenah» (also sehr

extrem) reagieren könnten. Der Beschwerdeführer habe darauf sofort bei der Beigeladenen

gesehen, dass diese eine Psychose haben könnte und habe dies von F____ schriftlich

gewollt. F____ habe jedoch dem Beschwerdeführer lediglich erklären wollen, dass

die Kindsmutter in einer belasteten Situation gewesen sei und Verständnis und

Unterstützung vom Kindsvater gebraucht hätte (act. 7 S. 463). Auch anlässlich

der Verhandlung war ein Zugehen aufeinander nicht denkbar. Vielmehr ist

festzustellen, dass es den Eltern nicht selbständig gelingt, ihre Uneinigkeiten

zu lösen oder Konflikte zu klären.

3.3.3

Die vorliegenden Spannungen sind nicht nur für das Kind spürbar, sondern belasten

die Eltern auch selbst. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 hat die KESB die

Eltern folglich angewiesen, den Kurs «Kinder im Blick – KiB» zu besuchen und

die Anmeldung selbständig vorzunehmen. Beim KiB-Kurs sollten die Eltern lernen,

dass sie trotz der bestehenden Belastungen das Wohl des Kindes für eine

positive Beziehungsgestaltung ins Zentrum rücken (KESB-Entscheid vom 2.

Dezember 2021 E. 12). Während sich die Beigeladene bereits im Dezember

2021 für den Kurs «Kind im Blick» angemeldet hatte und nun fünf von sieben

Kursabenden absolviert hat, hat der Beschwerdeführer diesen Kurs noch nicht

belegt. Er sagt aus, dass er sich im Januar habe anmelden wollen, dannzumal

aber bereits alle Kurse im Raum Zürich ausgebucht gewesen wären und erst im

Herbst 2022 wieder Plätze frei wären. Auf die Frage, weshalb er sich nicht

bereits auch im Dezember 2021 angemeldet habe, gab der Beschwerdeführer

anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass er am 1. Januar 2022 ja

erneut Vater geworden sei und daher mit den Vorbereitungen beschäftigt gewesen

wäre und man sich ja auch einmal um die schönen Dinge kümmern müsse

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch wenn verständlich ist, dass der

Beschwerdeführer aus terminlichen Gründen nicht den Kurs in Basel belegen

wollte, wo es anscheinend noch freie Plätze gegeben hätte, muss darauf

abgestellt werden, dass er der Verpflichtung der KESB bis heute nicht

nachgekommen ist, den Kurs «KiB» zu besuchen. Es liegt aber in der

Verantwortung der Eltern, die Vorgaben der KESB zu erfüllen. Ohne Bereitschaft

des Vaters, an sich zu arbeiten, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die

für C____ spürbare Spannung löst.

3.4 Insgesamt

ist vorliegend von einer Kindswohlgefährdung auszugehen, die nicht einzig von

der Mutter beschrieben wird, sondern durch verschiedene Berichte von

Fachpersonen objektiviert ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch

nicht von einem Fall von ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen

werden. Die Beigeladene hat sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten

einverstanden erklärt und auch den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2021

nicht angefochten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat sie auch entsprechend

der Anweisung der KESB den Kurs «Kind im Blick» belegt. Solange nicht beide

Elternteile an sich arbeiten, bleibt die aggressive Stimmung bestehen, unter

der C____ leidet. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine

allfällige Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, ist

die Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt. Ein Aussetzen

der Besuche nimmt Druck von C____.

4.

4.1 Neben

dem bereits mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuch des Kurses «Kind

im Blick», hat die KESB im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2022 die

Eltern angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beistand wurde

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB beauftragt, zusammen

mit den Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu

bestimmen, wenn die Eltern keinen Konsens darüber finden. Auch wenn der

Beschwerdeführer den gesamten Entscheid vom 22. März 2022 angefochten hat,

scheint er grundsätzlich mit einer Konfliktberatung einverstanden zu sein. Er

macht allerdings geltend, dass eine solche nicht durchführbar sei, solange er

keinen Kontakt zu seinem Sohn hat. Er führt aus, dass er mit dem Psychologen G____

der [...] Kontakt aufgenommen habe, dieser aber nicht bereit sei, eine Beratung

durchzuführen, solange der Vater keinen Kontakt zum Sohn haben könne (vgl.

act. 6). Und auch mit anderen Psychotherapeuten seien keine Termine

gefunden worden. Er könne nicht verstehen, wenn von Seiten der KESB Termine

vorgeschlagen werden, ohne auf seine berufliche Situation und seinen Wohnort im

Kanton Zürich Rücksicht zu nehmen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Ihm werde den

Kontakt zum Sohn verweigert, ohne dass ein praktikabler Lösungsansatz vorliege

(Verhandlungsprotokoll S. 2).

4.2 Vorliegend

brauchen die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu

reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung

bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit

deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,

677). Bis jetzt ist die Durchführung der Konfliktberatung allerdings an der

Terminproblematik gescheitert. Es trifft zwar zu, dass G____ die Beratung nicht

ohne gleichzeitigen Besuchskontakt durchführen möchte. Indes hat die KESB mit H____

einen Psychotherapeuten gefunden, der die Aufgabe annehmen würde. Er hat auch

schon mehrere Termine angeboten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese

in seiner Arbeitszeit liegen würden und er noch in der Probezeit sei und nicht

ständig frei nehmen könne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Anlässlich der

Verhandlung wurde aber klar, dass H____ zumindest einen Teil und den Anfang der

Beratung auch online durchführen würde, sodass der Anfahrtsweg für die Parteien

wegfallen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Stunde in einer

Randzeit bzw. um die Mittagspause frei zunehmen, um an einer Beratung

teilzunehmen. Nachdem die Anweisung des Besuchs des Kurses «KiB» bis jetzt von

Seiten des Beschwerdeführers nicht befolgt wurde, ist es nachvollziehbar, dass

die KESB nun die Eltern in die Vorleistungspflicht nahmen. Auch wenn

grundsätzlich im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen die

Zeitkomponente der wohl wesentlichste Faktor darstellt (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,

682 f., mit Hinweisen), ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die

Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine Konfliktberatung angegangen

wurde. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, sich dafür Zeit

einzuplanen, ansonsten er die Konsequenz, d.h. einen andauernden

Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen hat. Mit einem langdauernden

Kontaktunterbruch steigt das Risiko, dass die ablehnende Haltung von C____ grösser

wird. Es wird daher festgehalten, dass der Kontakt von C____ mit seinem Vater

wünschenswert bleibt.

4.3 Folglich

ist auch die vorinstanzliche Anweisung an die Eltern, eine Konfliktberatung in

Anspruch zu nehmen, zu schützen. Wie der Vertreter der KESB anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung ausgeführt hat, werden sie die entsprechenden

(online) Termine den Eltern nun vorgeben. Der Beschwerdeführer hat an der

Verhandlung die Gelegenheit erhalten, darzutun, welche Zeiten für ihn nicht

möglich sind (Verhandlungsprotokoll S. 7).

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers, [...], hat ihre Honorarnote nicht anlässlich der

Verhandlung eingereicht, sondern mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nachgereicht.

Über die Entschädigung wurde daher auf dem Zirkularweg entschieden. Der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4’604.– (23.02

Stunden à CHF 200.–; act. 15) sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 364.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Auch der

Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der

Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach ein Honorar gemäss

Honorarnote (act. 13) von CHF 6’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von

CHF 4’604.– sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 364.10, total CHF 5'092.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 6’000.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35,

total CHF 6'593.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

KESB

-

Beistand des Kindes (D____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.