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Entscheid

VD.2022.78

Unterbringung im Isolierzimmer/unterbliebene Rekursbegründung

11. Juli 2022Deutsch4 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.78

URTEIL

vom 11. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken

Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. April 2022

betreffend Unterbringung im

Isolierzimmer/unterbliebene Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 7. April 2022 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts

für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) bei A____ (Rekurrent) im Rahmen

einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) rückwirkend ab 5. April 2022 die Durchführung

massnahmenindizierter Zwangsmassnahmen im Isolierzimmer an.

Gegen diese

Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 8. April 2022 Rekurs beim

Appellationsgericht Basel-Stadt anmelden. Mit Schreiben vom 14. April 2022

teilte seine damalige Rechtsvertretung, [...], mit, der Rekurrent habe neu

Rechtsanwalt [...] mit der Wahrung seiner Interessen betraut, der Rekurs werde

aber nicht zurückgezogen.

Eine

Rekursbegründung wurde nie eingereicht. Auf telefonische Nachfrage hin erklärte

Rechtsanwalt [...] dem Gericht am 17. Mai 2022, er wolle die

Rekursbegründungsfrist ungenützt ablaufen lassen und erwarte sodann eine

Abschreibungsverfügung vom Appellationsgericht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2

Aus

den Akten ergibt sich nicht, wann die angefochtene Verfügung vom 7. April

2022.

dem Rekurrenten zugestellt wurde. Da seine Rekursanmeldung vom

8.

April 2022 datiert, erfolgte die Zustellung jedoch spätestens an jenem

Tag. Somit hätte die Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 2 VRPG bis

spätestens am 9. Mai 2022 eingereicht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Darauf verzichtete der Rekurrent gemäss den

Angaben seines Rechtsvertreters bewusst. In Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG ist der Rekurs daher als dahingefallen zu erklären.

2.

Der Rekurrent

reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er explizit, kein

Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Als

konkludenter Rückzug ist aber die Aussage seines Rechtsvertreters vom

17.

Mai 2022, bewusst keine Rekursbegründung eingereicht zu haben und

einen Abschreibungsbeschluss zu erwarten, zu werten. Gemäss § 21

Abs. 3 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) könnten zwar auch

in diesem Fall Kosten erhoben werden. Der Umstände halber wird jedoch auf die

Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.