VD.2022.78
Unterbringung im Isolierzimmer/unterbliebene Rekursbegründung
11. Juli 2022Deutsch4 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.78
URTEIL
vom 11. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. April 2022
betreffend Unterbringung im
Isolierzimmer/unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 7. April 2022 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts
für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) bei A____ (Rekurrent) im Rahmen
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) rückwirkend ab 5. April 2022 die Durchführung
massnahmenindizierter Zwangsmassnahmen im Isolierzimmer an.
Gegen diese
Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 8. April 2022 Rekurs beim
Appellationsgericht Basel-Stadt anmelden. Mit Schreiben vom 14. April 2022
teilte seine damalige Rechtsvertretung, [...], mit, der Rekurrent habe neu
Rechtsanwalt [...] mit der Wahrung seiner Interessen betraut, der Rekurs werde
aber nicht zurückgezogen.
Eine
Rekursbegründung wurde nie eingereicht. Auf telefonische Nachfrage hin erklärte
Rechtsanwalt [...] dem Gericht am 17. Mai 2022, er wolle die
Rekursbegründungsfrist ungenützt ablaufen lassen und erwarte sodann eine
Abschreibungsverfügung vom Appellationsgericht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2
Aus
den Akten ergibt sich nicht, wann die angefochtene Verfügung vom 7. April
2022.
dem Rekurrenten zugestellt wurde. Da seine Rekursanmeldung vom
8.
April 2022 datiert, erfolgte die Zustellung jedoch spätestens an jenem
Tag. Somit hätte die Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 2 VRPG bis
spätestens am 9. Mai 2022 eingereicht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Darauf verzichtete der Rekurrent gemäss den
Angaben seines Rechtsvertreters bewusst. In Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG ist der Rekurs daher als dahingefallen zu erklären.
2.
Der Rekurrent
reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er explizit, kein
Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Als
konkludenter Rückzug ist aber die Aussage seines Rechtsvertreters vom
17.
Mai 2022, bewusst keine Rekursbegründung eingereicht zu haben und
einen Abschreibungsbeschluss zu erwarten, zu werten. Gemäss § 21
Abs. 3 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) könnten zwar auch
in diesem Fall Kosten erhoben werden. Der Umstände halber wird jedoch auf die
Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.