VD.2022.8
Ordentliche Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens
19. Oktober 2022Deutsch88 min
A____ (nachfolgend: Rekurrentin) arbeitete erstmals ab dem [...] 1994 für das Universitätsspital Basel (nachfolgend: USB). Bis am [...] 2004 war sie zunächst als Arztsekretärin und später als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.8
URTEIL
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Generalsekretariat, Rechtsdienst
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Basel vom 20. Dezember 2021
betreffend Ordentliche Kündigung
wegen mangelhaften Verhaltens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrentin) arbeitete erstmals ab dem [...] 1994 für das Universitätsspital Basel (nachfolgend: USB). Bis am [...] 2004 war sie zunächst als Arztsekretärin und später als
Chefarztsekretärin in der B____ des USB tätig. Vom [...] 2004 bis am [...] 2006
arbeitete sie als Chefsekretärin in der C____. Das Arbeitsverhältnis endete
durch Kündigung der Rekurrentin.
Vom [...] 2007 bis [...] 2010 arbeitete die
Rekurrentin erneut für das USB, nunmehr als administrative Mitarbeiterin in dessen
D____. Am [...] 2010 wechselte sie als [...] zur Abteilung E____. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2015 wurde die Rekurrentin insbesondere wegen ihres
unkollegialen, negativen Verhaltens abgemahnt und ihr eine Bewährungsfrist bis
zum 31. Dezember 2015 auferlegt. Bei Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen
wurde eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten. Die
Rekurrentin bestand die Bewährungsfrist.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 wurde die Rekurrentin an die
ausgesprochene Bewährungsfrist vom 15. Juli 2015 mit Auflagen erinnert und dazu
angehalten, diese Vorgaben zu beachten. Nach bereits bestehenden Differenzen zwischen
der Rekurrentin und ihrem Bürokollegen, der ab dem 1. Juli 2019 das Büro
mit ihr teilte, kam es am 14. Januar 2020 zu einem Streit. Mit Schreiben vom
27. Januar 2020 erteilte das USB der Rekurrentin eine
schriftliche Abmahnung wegen mangelhaften Verhaltens. Zudem wurden im
Wiederholungsfall personalrechtliche Massnahmen bis hin zu einer Kündigung
vorbehalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Die Rekurrentin nahm
am [...] 2020 schriftlich Stellung. Mit Schreiben vom 20. März 2020 hielt das USB an der Abmahnung fest. Ab dem 24. März 2020 war die Rekurrentin aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen
Krankheit arbeitsunfähig.
Im Hinblick auf die Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit wies das USB der Rekurrentin eine Stelle als administrative
Mitarbeiterin des Sekretariats der F____ zu. Diese Stelle trat sie am [...]
2020 an. Nach drei Monaten nahm das
USB eine Gesamtbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 wurde
die Rekurrentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per [...] 2021
in Erwägung gezogen werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte das
USB mit Verfügung vom 19. Februar 2021 das Anstellungsverhältnis mit der
Rekurrentin aufgrund ihres mangelhaften Verhaltens per [...]
2021.
Den von der Rekurrentin dagegen erhobenen Rekurs wies der
Verwaltungsrat des Universitätsspitals mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 7. Januar 2022 erhobene
und am 4. März 2022 begründete Rekurs der Rekurrentin
an das Verwaltungsgericht. Das USB liess sich am 16 Mai 2022 und dessen
Verwaltungsrat am 17. Mai 2022 vernehmen. Die Rekurrentin beantragte mit
Eingabe vom 22. Juni 2022 die Durchführung einer Parteiverhandlung.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 wurde die Rekurrentin
zur Sache befragt und richtete sie ein paar persönliche Worte zu ihrer
gesundheitlichen Situation an das Gericht. Anschliessend gelangten ihr
Rechtsvertreter und die Vertreterin des USB zum Vortrag. Dabei hielten sie an
ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Parteistandpunkte und weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Nach § 23
Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt (ÖSpG,
SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und Organisationseinheiten der in
der Form selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen Spitäler gemäss dem
Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben
werden. Ein solches öffentliches Spital ist gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG auch das USB.
Die Entscheide des Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Zuständig ist
ein Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Danach
prüft das Gericht, ob die Verwaltung beziehungsweise das Spital öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr beziehungsweise
sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen
gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar
2018.
E. 1.1, mit Nachweisen). Die Beurteilung der Frage, ob eine
Angestellte genügende Leistungen erbringt, ist in allererster Linie Sache der
unmittelbaren Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der
notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten
Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen
Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer
abschätzen. Daher haben auch Rechtsmittelbehörden, die befugt sind, die
Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich
eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGer 8C_818/2010 vom 2. August
2011.
E. 3.3.4). Die vorstehenden Erwägungen beanspruchen auch für die
Beurteilung der Frage, ob das Verhalten einer Angestellten mangelhaft ist,
Geltung. Zudem gelten sie erst recht für eine Rechtsmittelinstanz, die wie das
Verwaltungsgericht die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht zu
überprüfen hat.
1.1.3
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zum Rekurs
legitimiert. Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben und innert erstreckter Frist begründet.
1.2
1.2.1
Bis zum 31. Dezember 2015 richteten
sich die Anstellungsverhältnisse mit dem USB gestützt auf § 28 Abs. 1 ÖSpG
inhaltlich nach dem Personalgesetz (PG, SG 162.100) und dem Lohngesetz (LG,
SG 164.100). Seit dem 1. Januar 2016 ist der Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS /
UPK (nachfolgend: GAV) in Kraft. Ziff. 2.3.6 GAV bestimmt unter dem Titel
Folgen einer unrechtmässigen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann
gemäss der Kündigung endet, wenn deren Unrechtmässigkeit festgestellt wird,
dass der betroffenen Person in diesem Fall eine Entschädigung von mindestens
drei Monatslöhnen bis maximal einem Jahresgehalt entrichtet wird und dass die
Anstellungsinstanz anstelle einer Entschädigung eine der Ausbildung und den
Fähigkeiten entsprechende Ersatzstelle anbieten kann. Daraus ergibt sich, dass
die Mitarbeitenden zumindest im Fall der materiellen Unrechtmässigkeit der
Kündigung und damit insbesondere dann, wenn ein sachlicher Grund im Sinn von
Ziff. 2.3.2 Abs. 2 GAV fehlt oder die Kündigung unverhältnismässig ist,
keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben (vgl. zum grundsätzlichen Fehlen
eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 232).
Falls das USB beim Erlass der Kündigungsverfügung den Anspruch der Mitarbeiterin
auf rechtliches Gehör verletzt hat, haben die Rechtsmittelinstanzen die
Kündigungsverfügung jedoch aufzuheben, besteht das Arbeitsverhältnis trotz der
Regelung von Ziff. 2.3.6 GAV weiter und hat die Mitarbeiterin einen Anspruch
auf Weiterbeschäftigung, bis das Arbeitsverhältnis allenfalls aufgrund einer
neuen Kündigungsverfügung endet (VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.2.2
und 3.3.3).
1.2.2
1.2.2.1
Mit ihrer
Rekursbegründung vom 23. März 2021 stellte die Rekurrentin im vorinstanzlichen
Verfahren die folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass die mit
Verfügung vom 19. Februar 2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung
unrechtmässig ist. 2. Es sei der Rekurrentin gemäss Ziff. 2.3.6 GAV eine
Entschädigung von einem Jahresgehalt im Betrag von CHF 74‘858.00 zuzusprechen.
3.
Es sei der Rekurrentin eine Abfindung gemäss Ziff. 2.3.10 GAV und der
Richttabelle (75 % eines Jahresgehaltes) im Betrag von CHF 56‘143.50 sowie
das Geschenk zum 25-jährigen Dienstjubiläum in der Höhe eines Monatslohns,
entsprechend CHF 6‘238.15, zuzusprechen. 4. Unter o/e Kostenfolgen. Es sei der
Rekurrentin eine Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. 5. Es
sei dem vorliegenden Rekurs die in der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende
Wirkung zu erteilen.» Mit diesen Rechtsbegehren hat die anwaltlich vertretene
Rekurrentin eindeutig keine Aufhebung der Kündigungsverfügung beantragt,
sondern eine Entschädigung gemäss Ziff. 2.3.6 GAV. Entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4. März 2022) ist im Antrag auf Feststellung
der Unrechtmässigkeit der Kündigung offensichtlich kein Antrag auf Aufhebung
der Kündigungsverfügung enthalten. Der Antrag ist vielmehr offenkundig auf die
Feststellung der Voraussetzung der Entschädigung gemäss Ziff. 2.3.6 GAV
gerichtet. Eine solche kann aber nur geschuldet sein, wenn das
Arbeitsverhältnis gemäss der Kündigung endet. Wenn die Kündigungsverfügung
aufgehoben würde, wäre auch im Fall der Unrechtmässigkeit keine Entschädigung
gemäss Ziff. 2.3.6 GAV geschuldet. Indem die Rekurrentin mit einem
Hauptbegehren und nicht bloss mit einem Eventualbegehren eine Entschädigung
gemäss Ziff. 2.3.6 GAV verlangte, gab sie daher eindeutig zu erkennen, dass sie
keine Aufhebung der Kündigungsverfügung beantragt. Das Rechtsbegehren in der
Replik vom 20. August 2021 lautet folgendermassen: «An den in der Begründung
des Rekurses vom 23. März 2021 gestellten Rechtsbegehren wird festgehalten.»
Damit hat die Rekurrentin auch mit ihrer Replik vom 20. August 2021 keine Aufhebung
der Kündigungsverfügung beantragt. In der Begründung der Replik vom 20. August
2021.
(Ziff. 6) finden sich zwar die folgenden Ausführungen: «Sollte sich
herausstellen, dass das zugestellte Personaldossier unvollständig ist, so wäre
dies eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs, was zu einer unbedingten
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste.» Falls die anwaltlich
vertretene Rekurrentin damit einen (bedingten) Antrag hätte stellen wollen,
wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihn unter dem Titel Rechtsbegehren
eingeordnet hätte. Im Übrigen wäre ein entsprechender erstmals mit der Replik gestellter
Antrag ohnehin unzulässig gewesen. Die Rekursbegründung hat unter anderem die
Anträge der Rekurrentin zu enthalten (§ 46 Abs. 2 OG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 ÖSpG). Nach Ablauf der Frist für die Rekursbegründung können die Anträge
grundsätzlich nur noch präzisiert beziehungsweise klargestellt oder mit
Nebenpunkten ergänzt werden. In der Replik darf der Rekurs nur soweit ergänzt
werden, als die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort dazu Anlass gegeben hat.
Anträge, die bereits im Rekurs selbst hätten vorgebracht werden können, sind
daher unzulässig (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 147 und 174). Die Rekurrentin behauptet nicht, dass erst die
Rekursantwort des USB vom 28. Mai 2021 Anlass für einen Antrag auf
Aufhebung der Kündigungsverfügung gegeben habe. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Rekurrentin die Umstände, mit denen sie die geltend
gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet, bereits im
Zeitpunkt der Rekursbegründung vom 23. März 2021 bekannt gewesen sind.
Daher wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, bereits mit der
Rekursbegründung eine Aufhebung der Kündigungsverfügung zu beantragen.
1.2.2.2
Unter
Vorbehalt der Heilung führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine in Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Verfügung ist in der Regel aber nicht
nichtig, sondern bloss anfechtbar. Höchstens schwerste Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, die offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar sind, können die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der
Verfügung zur Folge haben (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 272 und 276; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 270 und 274). Eine leicht
erkennbare schwerste Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches
Gehör liegt offensichtlich nicht vor und wird von ihr auch nicht geltend
gemacht. Damit ist die Kündigungsverfügung keinesfalls nichtig. Mangels
Nichtigkeit hätte selbst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 7) nicht zur Folge, dass die Kündigungsverfügung ohne entsprechenden
Antrag der Rekurrentin vom Amtes wegen aufzuheben wäre. Aus dem Umstand allein,
dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht
hätte, könnte die Rekurrentin daher von vornherein nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Im Übrigen hat sie im Schreiben vom 14. August 2020 (Beilage 11 zur
Rekursantwort vom 28. Mai 2021) entgegen ihrer Darstellung (Rekursbegründung
vom 4. März 2022 Ziff. 7) keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend gemacht, sondern bloss eine Befragung der Person, welche gemäss
eigenen Angaben wahrgenommen hat, wie die Rekurrentin einen Kollegen beschimpft
hat, in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters verlangt. In ihrer Replik vom 20.
August 2021 (Ziff. 39) machte die Rekurrentin geltend, das USB habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die erwähnte Person nicht in
Anwesenheit ihres Rechtsvertreters befragt hat.
1.2.3
1.2.3.1
Mit ihrer
Rekursbegründung vom 4. März 2022 stellt die Rekurrentin im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die folgenden Rechtsbegehren: «1. Es
sei der Entscheid des Verwaltungsrates des Universitätsspitals Basel vom 20.
Dezember 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung vom 19. Februar 2021
(ordentliche Kündigung) aufzuheben. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass
die mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung
unrechtmässig ist. 4. Eventualiter: Es sei der Rekurrentin gemäss Ziff.
2.3.6
GAV eine Entschädigung von einem Jahresgehalt im Betrag von CHF 74‘878.00
zuzusprechen. 5. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei der Rekurrentin eine
Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.»
1.2.3.2
Der Rekurs ist nur im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen
Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29
vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18.
Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen
ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder
entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18.
Juni 2018 E. 1.2.1). Soweit ein Sachantrag über die vor der
letzten Verwaltungsinstanz gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er gemäss
§ 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das
Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge
nicht ein (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505).
1.2.3.3
Da die
Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der Kündigungsverfügung
nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig beantragte und die Vorinstanz die
Kündigungsverfügung auch nicht von Amtes wegen aufzuheben hatte (vgl. oben
E. 1.2.2), war die Aufhebung der Kündigung nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und hätte sie auch nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sein sollen. Folglich ist auf das Rechtsbegehren 2 der
Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht einzutreten, wie die Vorinstanzen
zu Recht geltend machen (Vernehmlassung des USB vom 16. Mai 2022 Ziff. III.1;
Vernehmlassung des Verwaltungsrats des USB vom 17. Mai 2022 Ziff. 2). Das
Rechtsbegehren 4 der Rekursbegründung vom 4. März 2022 betreffend die
Entschädigung gemäss Ziff. 2.3.6 GAV geht im Umfang von CHF 20.– über das
entsprechende Rechtsbegehren in der Rekursbegründung vom 23. März 2021 hinaus.
Gemäss der Rekurrentin handelt es sich dabei um einen Tippfehler (Stellungnahme
zur Vernehmlassung des Verwaltungsrats des USB vom 5. August 2022 S. 1). In
diesem Umfang ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf
den Rekurs einzutreten.
1.3
1.3.1
Selbst wenn
auf das Rechtsbegehren 2 eingetreten würde, käme eine Aufhebung der
Kündigungsverfügung auch im Fall der Unrechtmässigkeit der Kündigung nicht in
Betracht, weil das USB den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör im
Verfahren betreffend die Kündigung nicht verletzt hat.
1.3.2
Die
Rekurrentin behauptet, es bestünden klare Hinweise, dass das Personaldossier,
das das USB ihrem Rechtsvertreter zugestellt habe, unvollständig gewesen sei
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6). Diese Behauptung ist unbegründet.
Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 4. März 2022 geltend, sie
könne sich erinnern, dass mehr als die zwei im Personaldossier dokumentierten
Mitarbeiterinnengespräche stattgefunden hätten. Sie könne sich aber an den
Zeitpunkt nicht mehr erinnern und verfüge auch nicht über Kopien davon
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6). Auch in der Replik vom 20.
August 2021 (Ziff. 7) im vorinstanzlichen Verfahren stellte die
Rekurrentin fest, dass sich in ihrem Personaldossier nur
zwei Protokolle von Mitarbeiterinnengesprächen befänden. Das USB machte
diesbezüglich in der Duplik vom 25. Oktober 2021 geltend, mit der Rekurrentin
seien im Arbeitsalltag regelmässig Gespräche geführt worden (Ziff. 9).
Zudem bestritt es, dass das Personaldossier unvollständig sei (Ziff. 8).
Damit machte es implizit geltend, dass mit der Rekurrentin keine weiteren zu
dokumentierenden förmlichen Mitarbeiterinnengespräche geführt worden seien. Die
gegenteilige Behauptung der Rekurrentin ist aufgrund ihrer
Entstehungsgeschichte unglaubhaft. Zwar stellte die Rekurrentin in der Replik
vom 20. August 2021 fest, dass sich in ihrem Personaldossier nur zwei
Protokolle von Mitarbeiterinnengesprächen befänden (Ziff. 7). Die in dieser
Replik bereits in den Raum gestellte Möglichkeit der Unvollständigkeit des
Personaldossiers (Ziff. 6) begründete sie aber nicht damit. Erst nachdem der
Verwaltungsrat in seiner Verfügung vom 31. August 2021 (E. 4.2)
festgestellt hatte, es sei davon auszugehen, dass das Personaldossier
vollständig sei, weil nicht bekannt sei, was fehlen sollte, machte die
Rekurrentin mit Eingabe vom 14. September 2021 (S. 2 f.) geltend, das
USB werde nicht «im Ernst» behaupten können, während der 25-jährigen Dienstzeit
der Rekurrentin seien lediglich zwei Mitarbeiterinnengespräche geführt und
protokolliert worden. Dass sie sich an weitere Mitarbeiterinnengespräche
erinnern könne, behauptete die Rekurrentin aber auch in dieser Eingabe nicht.
Wenn sich die Rekurrentin tatsächlich an weitere Mitarbeiterinnengespräche
erinnern könnte, hätte sie dies zweifellos spätestens in der Replik vom 20.
August 2021 behauptet und bereits in dieser Rechtsschrift
mit dieser Begründung eine Unvollständigkeit des Personaldossiers geltend
gemacht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine weiteren zu
protokollierenden Mitarbeiterinnengespräche mit der Rekurrentin stattgefunden
haben. Im Übrigen bleibt die Rekurrentin jegliche Angaben zum Inhalt der
angeblichen weiteren Mitarbeiterinnengespräche schuldig. Damit besteht kein
Grund zur Annahme, dass allfällige Protokolle allfälliger weiterer
Mitarbeiterinnengespräche geeignet wären, Grundlage des Entscheids betreffend
die Kündigung zu bilden. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass sie
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts wären (vgl. VGE VD.2021.138 vom
28.
Februar 2022 E. 3.2.2).
Aus den vorstehenden Gründen könnte selbst für
den Fall, dass weitere protokollierte förmliche Mitarbeiterinnengespräche
stattgefunden hätten, aus dem Fehlen der betreffenden Protokolle in den Akten
des Verfahrens betreffend die Kündigung allein nicht auf eine Verletzung des
Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren geschlossen
werden. Dass gewisse Vorfälle im Personaldossier nicht dokumentiert worden
sind, ist nicht zu beanstanden, wie nachstehend eingehend dargelegt wird (vgl. unten
E. 2.3.2 und 2.4.2). Im Übrigen hätte auch ein pflichtwidriges Unterlassen der
Dokumentation nicht zur Folge, dass das Personaldossier unvollständig wäre. Für
die Annahme, dass gewisse Vorfälle tatsächlich dokumentiert, aber die
Dokumentation nicht ins Personaldossier aufgenommen worden sein könnte, besteht
nicht der geringste Anlass. Die übrigen von der Rekurrentin genannten
angeblichen Indizien sprechen in keiner Art und Weise für die Unvollständigkeit
des Personaldossiers. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf
sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden. Dass sie den Entscheid in der Sache tatsächlich
beeinflussen könnten, ist nicht erforderlich. Die Einsicht in Akten, die für
Dispositiv
ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach
nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der Betroffenen selbst überlassen
sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (VGE VD.2021.138 vom 28. Februar
2022 E. 3.2.2, mit Nachweisen). Das USB stellte in seiner Vernehmlassung vom
16. Mai 2022 (Ziff. III.4) fest, dem Rechtsvertreter hätten im Zeitpunkt der
Einladung zum rechtlichen Gehör vom 18. Januar 2021 «sämtliche
entscheidrelevanten Akten vorgelegen» (Vernehmlassung des USB vom 16. Mai 2022
Ziff. III.4). Der Verwaltungsrat des USB erwog in seiner Vernehmlassung vom 17.
Mai 2022 (Ziff. 6), relevant sei, «dass die Rekurrentin in diejenigen
Unterlagen Einsicht erhalten hat, die für die Kündigung entscheidrelevant
waren. In diese Akten hatte sie vollumfänglich Einsicht.» Auch unter
Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Grundsätze kann aus diesen
Feststellungen und Erwägungen entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl.
Stellungnahme zur Vernehmlassung des USB vom 5. August 2022 S. 1 f.;
Stellungnahme zur Vernehmlassung des Verwaltungsrats des USB vom 5. August 2022
S. 2) nicht geschlossen werden, es gäbe zusätzliche verfahrensbezogene Akten,
die geeignet wären, Grundlage des Entscheids zu bilden, aber vom USB nicht
ausgehändigt worden seien, weil es sie als für den Verfahrensausgang belanglos
qualifiziert habe.
1.3.3 Wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind auch die weiteren Rügen der
Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör unbegründet
(vgl. unten E. 2.3.3, 2.3.5, 2.4.2 f., 2.6.2, 2.6.5-2.6.7 und 2.5.8.2).
1.4
1.4.1 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten
(VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und
weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft
sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich
die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen.
Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen
sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1,
VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
1.4.2 Art. 110
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden
dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des
anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen
Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2,
2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010
E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt
(VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom
21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei
denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet
oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden
Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur
noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die von
den Parteien anerkannten Tatsachen dürften als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben
(§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig
zu qualifizieren (VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, VD.2016.248 vom
16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004
E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771). Die
Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen (VGE VD.2019.216 vom
20. Oktober 2020 E. 1.5; vgl. Guyan,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 150 ZPO N 4; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
55 ZPO N 39; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 55 N 27; Sutter-Somm,
a.a.O., N 771). Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die
Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen
Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei
Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2019.216 vom
20. Oktober 2020 E. 1.5; vgl. Guyan,
a.a.O., Art. 150 ZPO N 4; Hurni,
a.a.O., Art. 55 ZPO N 39 und 41-43; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 27).
1.6 Wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist bereits gestützt auf den
Sachverhalt, der aufgrund der vorliegenden Akten erstellt ist, festzustellen,
dass die Kündigung rechtmässig ist und der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Daher sind die Beweisanträge des USB auf Einvernahme diverser
Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen abzuweisen.
2.
2.1
2.1.1 Die
Rekurrentin arbeitete vom [...] 1994 bis [...] 2004 zunächst als Arztsekretärin
und später als Chefarztsekretärin in der B____ des USB. Gemäss dem Protokoll
des Mitarbeiter/innen-Gesprächs (MAG) vom 14. Juli 2003 erfüllte die
Rekurrentin in den Kompetenzen Kundenorientierung und Zusammenarbeit/Teamentwicklung
die Anforderungen nur knapp und waren diese Kompetenzen verbesserungsfähig. Als
mögliche Verbesserungsbereiche wurden der Umgangston, die Fürsorglichkeit
gegenüber Mitarbeitenden und die Pünktlichkeit aufgeführt. Als Ziele wurden
unter anderem ein freundlicher Umgangston, Fürsorglichkeit und Pünktlichkeit
definiert. Indem die Rekurrentin das Protokoll unterzeichnet hat, ohne in der
Rubrik Bemerkungen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters irgendeinen Einwand
anzubringen, hat sie sowohl die Einschätzungen als auch die Ziele anerkannt.
Damit ist erstellt, dass der Umgangston, die Zusammenarbeit mit anderen
Mitarbeitenden und die Pünktlichkeit bereits während ihrer Tätigkeit in der B____
zu wünschen übrig liessen.
2.1.2 Vom [...]
2004 bis am [...] 2006 arbeitete die Rekurrentin als Chefsekretärin in der C____
(vgl. Arbeitszeugnisse vom [...] 2004 und [...] 2006 [Personaldossier]). Das
Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Rekurrentin (Kündigung vom [...]
[Personaldossier]).
2.1.3 Vom [...]
2007 bis [...] 2010 arbeitete die Rekurrentin als administrative Mitarbeiterin
im D____ (Zwischenzeugnis vom [...] 2010 [Personaldossier]). Anschliessend
wechselte sie als Koordinatorin der Unterassistierenden zur Abteilung E____ (vgl.
angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1).
2.2 Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz vermerkte D____, dass sich die Rekurrentin
innerhalb des Teams seiner Abteilung zusehends unfreundlich und unkollegial
verhalten und sich der Umgangston ins Negative verändert habe. Auch sei
festgestellt worden, dass die Rekurrentin während der Arbeitszeit in
inakzeptablem Masse private Telefongespräche geführt habe. Des Weiteren habe
sie systematisch nicht an ihrem Arbeitsplatz, d.h. im [...], sondern am [...]
ein- und ausgestempelt, um mehr Arbeitszeit generieren zu können. Entsprechende
Angaben des D____ hat die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vom 4. März
2022 nicht bestritten und damit zugestanden. Die Rekurrentin macht in ihrer
Rekursbegründung vom 4. März 2022 auch nicht geltend, dass die Angaben
inhaltlich unrichtig seien. Die gleichen Vorwürfe wurden bereits in der
Rekursantwort des USB vom 28. Mai 2021 (Ziff. 9) erhoben. Diesbezüglich
machte die Rekurrentin bloss geltend, die Behauptungen stünden in einem
unüberbrückbaren Widerspruch zum Zwischenzeugnis vom [...] 2010 (Replik vom 20.
August 2021 Ziff. 9). Dass sie unrichtig seien, behauptete sie hingegen nicht
(vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Ziff. 2 der Replik vom
20. August 2021 oben E. 1.5). Im Zwischenzeugnis vom [...]
2010 (Beilage 3 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021) finden sich zwar die
folgenden Feststellungen: «Sie verhielt sich loyal und hilfsbereit und wurde
geschätzt. Auf hohem Niveau kommunizierte A____ mit allen Anspruchsgruppen und
informierte immer sachlich, stufen- und zeitgerecht.» Für die inhaltliche
Formulierung eines Arbeitszeugnisses gilt unter anderem der Grundsatz des
Wohlwollens. Dieser bedeutet, dass das Arbeitszeugnis so wohlwollend wie
möglich abgefasst sein soll. Negative Tatsachen sind nur insoweit zu erwähnen,
als sie für die Gesamtbeurteilung der Arbeitnehmerin erheblich sind (vgl. VGE
VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.4, mit Nachweisen). Unter
Mitberücksichtigung des Grundsatzes des Wohlwollens kann aus dem
Zwischenzeugnis vom [...] 2010 nicht auf die Unrichtigkeit der Angaben des D____
geschlossen werden. Die Tatsache, dass es im Zwischenzeugnis nicht heisst, die
Rekurrentin habe sich stets loyal und hilfsbereit verhalten und sie sei sehr
geschätzt worden, deutet vielmehr darauf hin, dass ihr Verhalten nicht in jeder
Hinsicht zufriedenstellend gewesen ist. Insgesamt ist damit erstellt, dass die
Rekurrentin auch während ihrer Tätigkeit im D____ unfreundliches und
unkollegiales Verhalten gezeigt und ihr Umgangston zu wünschen übrig gelassen
hat. Den Vorwurf betreffend das Ein- und Ausstempeln hat die Rekurrentin
zugestanden (vgl. Replik vom 20. August 2021 Ziff. 9).
2.3
2.3.1 Anlässlich
eines Gesprächs vom 13. Juli 2015 wurde die Rekurrentin über aus Sicht des USB
nicht tolerierbare Ereignisse informiert und konnte sie dazu Stellung nehmen
(Schreiben des USB vom 15. Juli 2015 [Beilage 5 zur Rekursantwort vom
28. Mai 2021] S 1). Mit einem vom Bereichsleiter G____, H____, und der
Leiterin HR G____, I____, unterzeichneten Schreiben vom 15. Juli 2015
auferlegte das USB der Rekurrentin insbesondere wegen unkollegialen, negativen
Verhaltens eine Bewährungsfrist gemäss § 14 der damals auf ihr
Arbeitsverhältnis noch anwendbaren Verordnung zum Personalgesetz (VPG, SG
162.110) bis 31. Dezember 2015. Gemäss der Begründung der Auferlegung der
Bewährungsfrist erlebte die damalige Leiterin HR G____, I____, Situationen, die
nicht Zeichen einer kollegialen Zusammenarbeit darstellten, und wurden ihr aus
dem Team verschiedene Vorfälle in der Zusammenarbeit mit der Rekurrentin
geschildert. Insbesondere habe die Rekurrentin mehrmals ihren Unmut über die
Anweisung zur Übernahme der Gastarztbetreuung und immer wieder ihren Unmut über
die Anwesenheit ihrer Kolleginnen und Kollegen geäussert, wenn sie an
zusätzlichen Arbeitstagen im gemeinsamen Büro gearbeitet hätten (Schreiben des
USB vom 15. Juli 2015 S. 1).
2.3.2 Betreffend
die im Schreiben vom 15. Juli 2015 erwähnten Ereignisse liegen keine
Aktennotizen, Protokolle oder schriftlichen Meldungen vor. Gemäss dem USB
gehört es zum Standard, dass Vorgesetzte Auffälligkeiten und negatives
Verhalten gut dokumentieren, und wird dies im Rahmen von Führungsschulungen
auch explizit empfohlen (Rekursantwort vom 28. Mai 2021 Ziff. 53).
Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 6 und 10) war das USB aber nicht verpflichtet, die im Schreiben vom 15.
Juli 2015 erwähnten Ereignisse im Personaldossier zu dokumentieren. Eine
Pflicht der Anstellungsbehörde, jede Tatsache, die Anlass für die Auferlegung
einer Bewährungsfrist gibt, im Personaldossier zu dokumentieren, wäre mit einem
unverhältnismässigen und unzumutbaren Aufwand verbunden. Insbesondere
unkollegiales Verhalten, wie es der Rekurrentin vorgeworfen worden ist, zeigt
sich oft in einer Vielzahl von Verhaltensweisen, denen isoliert betrachtet nur
ein geringes Gewicht zukommt. Es kann daher von der Anstellungsbehörde nicht verlangt
werden, dass sie über jede Beobachtung eines solchen Verhaltens wie
beispielsweise einer Unmutsäusserung eine Aktennotiz und über jede mündliche
Mitteilung eines solchen Verhaltens ein Protokoll erstellt.
2.3.3 Selbst,
wenn eine Pflicht zur Dokumentierung bejaht würde, könnte das Unterlassen der
Dokumentation entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom
4. März 2022 Ziff. 6 und 10) aber nicht als Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör qualifiziert werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht nur in Rechtsanwendungsverfahren, die in einem Hoheitsakt münden, der
die Rechtsstellung einer oder mehrerer Personen unmittelbar berühren (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 12 und 41). Die Auferlegung einer Bewährungsfrist ist keine
Verfügung. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und der
Fürsorgepflicht ist die betroffene Mitarbeiterin vor der Auferlegung einer
Bewährungsfrist zwar grundsätzlich anzuhören. Ein Anspruch auf (formelles)
rechtliches Gehör besteht aber nicht (vgl. VGE VD.2013.180 vom 23. Dezember
2014 E. 3.3). Das Verfahren auf Kündigung der Rekurrentin wurde erst lange nach
den im Schreiben vom 15. Juli 2015 erwähnten Ereignissen eröffnet. Zu diesem
Zeitpunkt war eine Dokumentation dieser Ereignisse längst nicht mehr möglich.
Das Unterlassen der Dokumentation kann deshalb in diesem Verfahren
offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches
Gehör begründen.
2.3.4 Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6) kann
dem Schreiben des USB vom 15. Juli 2015 mangels Dokumentation der darin
erwähnten Vorwürfe im Personaldossier auch nicht jegliche Beweiskraft
abgesprochen werden. Selbst mündliche oder schriftliche Parteiauskünfte stellen
Beweismittel dar (vgl. Art. 12 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 737
und 744; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1212 und 1215; a. M. wohl Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 103).
Ihre Beweiskraft ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu bestimmen (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 38; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 744 f.;
Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 111 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1215).
2.3.5 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, weil sie zu den im Schreiben vom 15. Juli 2015 erwähnten Vorwürfen
nicht konkret Stellung nehmen könne (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 6). Auch diese Rüge ist unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass
es der Rekurrentin anlässlich des Gesprächs vom 13. Juli 2015 sehr wohl möglich
gewesen ist, zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen, weil sie anlässlich
dieses Gesprächs gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen im Schreiben
vom 15. Juli 2015 über die betreffenden Ereignisse informiert worden ist. Im
Verfahren betreffend die Kündigung konnte die Rekurrentin zu den pauschalen
Vorwürfen verschiedener Vorfälle sowie unkollegialen und negativen Verhaltens
zwar nicht mehr konkret Stellung nehmen. Dies begründet jedoch keine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern hat bloss zur Folge, dass
diesbezüglich keine substanziierte Bestreitung verlangt werden kann und dass
die pauschalen Vorwürfe zur Begründung der Kündigung nicht zu berücksichtigen
sind, soweit sie vom USB nicht substanziiert und von der Rekurrentin bestritten
worden sind (vgl. VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 5.1.2.1 und
5.1.3).
2.3.6 Der Vorwurf
des unkollegialen und negativen Verhaltens wird im Schreiben des USB vom 15.
Juli 2015 aber sehr wohl substanziiert, indem festgestellt wird, die
Rekurrentin habe mehrmals ihren Unmut über die Anweisung zur Übernahme der
Gastarztbetreuung und immer wieder ihren Unmut über die Anwesenheit ihrer
Kolleginnen und Kollegen geäussert, wenn sie an zusätzlichen Arbeitstagen im
gemeinsamen Büro gearbeitet hätten. Zu diesen konkreten Vorwürfen äussert sich
die Rekurrentin in der Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Bereichsleiters
G____ und der Leiterin HR G____ zu zweifeln und ist negatives und unkollegiales
Verhalten der Rekurrentin erstellt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass
das USB der Rekurrentin eine Bewährungsfrist auferlegt hat.
2.3.7 Für die
Dauer der Bewährungsfrist auferlegte das USB der Rekurrentin insbesondere die
folgenden Auflagen: Die Rekurrentin hatte provokative, despektierliche
Äusserungen und Bemerkungen gegenüber Teammitgliedern zu unterlassen. Sie
arbeitete in einem gemeinsamen Büro und hatte sich entsprechend für ein
respektvolles «Miteinander» einzusetzen (Ziff. 1). Sie hatte sich gegenüber
ihren Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen stets respektvoll und
kollegial zu verhalten (Ziff. 2). Sie hatte sich positiv für eine
konstruktive Zusammenarbeit im Team einzusetzen (Ziff. 3). Ihr Verhalten hatte
kooperativ zu sein und ihre Kritikäusserung konstruktiv. Negative Äusserungen
über Vorgesetzte, Teammitglieder, Dritte oder ihre Arbeitsaufgaben wurden nicht
toleriert. Bei allfälligen Unstimmigkeiten oder Schwierigkeiten hatte sie
ausschliesslich das direkte Gespräch mit ihrer Vorgesetzten zu suchen (Ziff. 4).
Private Telefongespräche waren in einem normalen Umfang toleriert und sollten
entsprechen eingeschränkt werden (Ziff. 5). Bei Nichteinhaltung einer
Bewährungsauflage behielt sich das USB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
vor. Zudem machte es die Rekurrentin darauf aufmerksam, dass es sich bei den
Auflagen um arbeitsrechtliche Pflichten handle, die auch nach Ablauf der
Bewährungsfrist einzuhalten seien. Die Rekurrentin bestand die Bewährungsfrist
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3).
2.4
2.4.1 Gemäss
einem vom Bereichsleiter G____, H____, und der damaligen Leiterin HR G____, I____,
unterzeichneten Schreiben vom 20. Juni 2018 kam es in den Wochen davor,
zuletzt anlässlich der Teamsitzung vom 13. Juni 2018, vermehrt zu «unschönen
Momenten», in denen die Rekurrentin ihre Meinung – auch gegenüber ihren
Teamkolleginnen, vehement und in einer sehr angreifenden Art geäussert habe.
Die inhaltlichen Themen der Sitzung seien abgebrochen worden, um die Themen,
welche die Zusammenarbeit gestört hätten, auszudiskutieren. Anlässlich dieses
Gesprächs hätten die Teamkolleginnen der Rekurrentin mitgeteilt, dass das
Vertrauen in ihre Person gestört sei und sie ihre Loyalität dem Team gegenüber
in Frage stellten. Anlässlich dieser Diskussion habe sich die Rekurrentin
negativ über die Aufgaben, die sie möglicherweise zur Entlastung des Teams habe
übernehmen sollen, geäussert («ich bin nicht die E____-Sekretärin»). Die Rekurrentin
wurde an die Auferlegung der Bewährungsfrist vom 15. Juli 2015 erinnert und
darauf hingewiesen, dass die folgenden, bereits als Auflagen mit der
Auferlegung der Bewährungsfrist verbundenen Regeln auch nach dem Wechsel der
Vorgesetzten einzuhalten seien: Die Rekurrentin hatte provokative,
despektierliche Äusserungen und Bemerkungen gegenüber Teammitgliedern zu
unterlassen (Ziff. 1). Sie hatte sich gegenüber ihren Vorgesetzten sowie
Kolleginnen und Kollegen stets respektvoll und kollegial zu verhalten (Ziff.
2). Sie hatte sich positiv für eine konstruktive Zusammenarbeit im Team
einzusetzen (Ziff. 3). Ihr Verhalten hatte kooperativ zu sein und ihre
Kritikäusserung konstruktiv. Negative Äusserungen über Vorgesetzte,
Teammitglieder, Dritte oder ihre Arbeitsaufgaben wurden nicht toleriert. Bei
allfälligen Unstimmigkeiten oder Schwierigkeiten hatte sie ausschliesslich das
direkte Gespräch mit ihrer Vorgesetzten zu suchen (Ziff. 4).
2.4.2 Auch
betreffend die im Schreiben vom 20. Juni 2018 erwähnten Ereignisse liegen keine
Aktennotizen, Protokolle oder schriftlichen Meldungen vor. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.3.2-2.3.4) war das USB entgegen der Ansicht
der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 28. Mai 2021 Ziff. 6) nicht
verpflichtet, die im Schreiben vom 20. Juni 2018 erwähnten Ereignisse im
Personaldossier zu dokumentieren, könnte das Unterlassen der Dokumentation
selbst bei Bejahung einer Pflicht zur Dokumentierung nicht als Verletzung des
Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör qualifiziert werden und kann
dem Schreiben vom 20. Juni 2018 mangels Dokumentation der darin erwähnten
Vorwürfe im Personaldossier nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen werden.
2.4.3 Auch die
Rüge der Rekurrentin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,
weil sie zu den im Schreiben vom 20. Juni 2018 erwähnten Vorwürfen nicht
konkret Stellung nehmen könne (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6),
ist unbegründet. Entgegen der Darstellung der Rekurrentin (Rekursbegründung vom
4. März 2022 Ziff. 11) ist ihr Fehlverhalten aus dem Schreiben vom
20. Juni 2018 ohne weiteres ersichtlich. Es bestand darin, dass sie ihre
Meinung in einer sehr angreifenden Art kundtat und sich negativ über Aufgaben,
die sie möglicherweise zur Entlastung des Teams habe übernehmen sollen,
äusserte. Zu diesen konkreten Vorwürfen äussert sich die Rekurrentin in der
Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht. Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Bereichsleiters G____ und der
damaligen Leiterin HR G____ zu zweifeln. Damit ist die Feststellung der
Vorinstanz, die Rekurrentin habe im Jahr 2018 wegen ihres Umgangstons und der
Zusammenarbeit im Team ermahnt werden müssen (angefochtener Entscheid
Sachverhalt Ziff. 4), nicht zu beanstanden. In ihrer Stellungnahme vom
31. Januar 2020 (Personaldossier) behauptet die Rekurrentin, die damalige Leitern
HR G____ habe ihr das Schreiben vom 31. Januar 2020 mit der Bemerkung
übergeben, «es sei ganz ‚formlos‘ (nicht aktenkundig)». Indem das Schreiben vom
20. Juni 2018 vom Bereichsleiter G____ und von der damaligen Leiterin HR G____
unterzeichnet wurde, wurde ihm ein gewisses Gewicht beigemessen. Da damit das
Verhalten der Rekurrentin als Arbeitnehmerin beanstandet und die Rekurrentin
als Arbeitnehmerin aufgefordert wurde, bestimmte arbeitsrechtliche Regeln
einzuhalten, gehört das Schreiben zweifellos ins Personaldossier. Unter diesen
Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass die damalige Leiterin HR G____ der
Rekurrentin gesagt hat, das Schreiben sei nicht aktenkundig, und ist die
diesbezügliche unbelegte Behauptung der Rekurrentin unglaubhaft. Als formlos
mag die Leiterin des HR G____ das Schreiben vom 20. Juni 2018 bezeichnet
haben, weil eine Ermahnung als informelle Massnahme qualifiziert werden kann (vgl.
VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.2, VGE VD.2013.61 und
VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Dies ändert aber nichts
daran, dass es sich dabei um eine ernsthafte Warnung handelt.
2.5
2.5.1 Ab dem 1.
Juli 2019 teilte J____, K____, das Büro mit der Rekurrentin. Er verfasste als «Gedächtnisprotokoll
A____» bezeichnete Notizen (Beilagen 13a und 13 b zur Rekursantwort vom 28. Mai
2021). Sie beginnen mit einem Eintrag vom 4. Oktober 2019 und enden mit einem
Eintrag vom 10. März 2020. In den Notizen betreffend die Zeit vom 4. Oktober
2019 bis 14. Januar 2020 (Beilage 13a zur Rekursbegründung vom 28. Mai 2021)
finden sich unter anderem die folgenden Feststellungen: Die Rekurrentin sei in
Personalgespräche hineingeplatzt und habe nicht akzeptiert, dass auch J____ im
Büro Personalgespräche geführt habe (Eintrag vom 4. Oktober 2019). Sie habe
entschieden, dass die Garderobe im Büro entfernt werden solle, habe ständig
Tische verschieben wollen und habe es abgelehnt, dass an der Wand ein Regal für
J____ zum Einschliessen der Wertsachen angebracht worden sei. Sie habe J____
vor allen Kollegen beim Mittagessen «Kind» genannt. Sie habe ständig Leute
angerufen und gesagt, wie fürchterlich die Situation sei (Eintrag vom
3. Januar 2020). Sie habe jeden Tag den Tisch von J____ verstellt (Eintrag
vom 13. Januar 2020). Sie habe J____ gebeten, nicht so zu hacken, es störe
sie. Damit habe sie das Schreiben auf der Tastatur gemeint. Sie habe J____ «dummes
Arschloch» genannt. Eine Person, deren Namen geschwärzt ist, habe es
mitbekommen, als es um das Anbringen einer Tafel gegangen sei (Eintrag vom
14. Januar 2020).
2.5.2 Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 13) ist es nicht zu beanstanden, dass J____ Notizen über ihr
Verhalten angefertigt hat. Angesichts der vorliegend offensichtlich
angespannten Situation erscheint das Anfertigen der Notizen insbesondere im
Hinblick auf allfällige Gespräche mit Vorgesetzten oder Personalverantwortlichen
nachvollziehbar. Im Übrigen verhält sich die Rekurrentin widersprüchlich, indem
sie einerseits eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
macht, wenn keine Notizen über das ihr vorgeworfene Verhalten angefertigt
worden sind (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6, 8, 10 f. und
14), und andererseits Personen kritisiert, die solche Notizen angefertigt haben
(vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 13 und 19 f.).
2.5.3 Auf Wunsch
von J____ führten der Bereichsleiter G____, H____, und die neue Leiterin HR G____,
L____, mit J____ und der Rekurrentin am 15. Januar 2020 ein Gespräch. Dabei
wurden beide Betroffenen angehört (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2020 [Personaldossier];
Schriftliche Abmahnung vom 27. Januar 2020 [Beilage 7 zur Rekursantwort vom 28.
Mai 2021]; Aktennotiz von L____ [Personaldossier]).
2.5.4 Gemäss der
Aktennotiz der Leiterin HR G____, L____ (Personaldossier), befragte sie die «Zeugin»
am 17. Januar 2020. Sie habe gesagt, als sie in einer Besprechung mit J____
gewesen sei, habe die Rekurrentin diesen angerufen. Er habe gesagt, er müsse
kurz in sein Büro gehen. Da die Türe nicht ganz geschlossen gewesen sei, habe
sie die Kommunikation zwischen der Rekurrentin und ihm mitbekommen. Die
Rekurrentin habe ihn dummes Arschloch genannt. Mangels einer gesetzlichen
Grundlage sind Zeugeneinvernahmen dem USB nicht erlaubt (vgl. VGE VD.2017.250
vom 27. Februar 2018 E. 2.5; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 73 f.). Selbst in einem förmlichen Verwaltungsverfahren darf
das USB Drittpersonen nur als Auskunftspersonen mündlich befragen (vgl. VGE
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.5). Mit der Bezeichnung «Zeugin» meint
die Leiterin HR G____ in ihrer Aktennotiz offensichtlich nicht eine Zeugin im
Rechtssinn, sondern einfach eine Person, die den Vorfall mit eigenen Sinnen
wahrgenommen hat. Dementsprechend erklärten der Bereichsleiter G____, H____,
und die Leiterin HR G____, L____, in der schriftlichen Abmahnung vom 27. Januar
2020 (Beilage 7 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021), die «Drittperson, welche
das Gespräch mitbekommen hat», habe in der Zwischenzeit befragt werden können
und habe bestätigt, dass die Rekurrentin J____ als dummes Arschloch bezeichnet
habe. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Rekurrentin ist der Name der
Person, die den Vorfall wahrgenommen haben soll, im Personaldossier, das ihm
zur Verfügung gestellt worden ist, ungeschwärzt erwähnt worden und handelt es
sich dabei um M____ (Schreiben vom 14. August 2020 [Beilage 11 zur
Rekursantwort vom 28. Mai 2021] S. 2).
2.5.5 In einem an
die Rekurrentin und J____ adressierten, als Aktennotiz bezeichneten und vom
Bereichsleiter G____ und der Leiterin HR G____ unterzeichneten Schreiben vom
27. Januar 2020 (Personaldossier) wurde festgehalten, dass beide Parteien das
Folgende einhalten müssten: 1. Fairer, respektvoller sowie wertschätzender
Umgang mit der Bürokollegin/dem Bürokollegen 2. Achtung ihrer/seiner Würde und
Privatsphäre 3. Kooperatives Verhalten und konstruktive Kritikäusserung 4.
Akzeptanz der Bürosituation im Generellen. Aus der Tatsache, dass das USB seine
Aufforderung nicht nur an die Rekurrentin, sondern auch an J____ gerichtet hat,
ist zu schliessen, dass es entgegen der Darstellung der Rekurrentin (vgl.
Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 13) nicht einseitig bloss sie für den
Streit verantwortlich gemacht, sondern auch J____ in die Pflicht genommen hat.
2.5.6 Mit
Schreiben vom 27. Januar 2020 (Beilage 7 zur Rekursantwort vom 27. Januar
2020) erteilte das USB der Rekurrentin eine schriftliche Abmahnung im Sinn von
Ziff. 2.3.2 Abs. 3 GAV wegen mangelhaften Verhaltens. Gemäss dem vom
Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____, unterzeichneten
Schreiben gab es zwischen der Rekurrentin und ihrem Bürokollegen, seit einiger
Zeit immer wieder Differenzen unter anderem bezüglich der Nutzung des Büros für
Personalgespräche, der Einrichtung und Aufteilung der Räumlichkeiten, des
Führens von Telefonaten, bei denen sich die Rekurrentin beim Telefonpartner in
Anwesenheit von J____ über die Situation mit ihrem Bürokollegen beschwert
habe. Zeitweise sei das Verhalten der Rekurrentin gegenüber J____ auch
herabwürdigend gewesen. Am 14. Januar 2020 sei die Situation zwischen J____ und
der Rekurrentin eskaliert. J____ habe erwähnt, dass die Rekurrentin unschöne
Worte (dummes Arschloch) an ihn gerichtet habe. Die Drittperson, die das
Gespräch mitbekommen habe, habe in der Zwischenzeit befragt werden können und
die Äusserung bestätigt. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts erteilte das USB
der Rekurrentin eine schriftliche Abmahnung gemäss Ziff. 2.3.2 Abs. 3 GAV
und hielt fest, dass ihr Verhalten mangelhaft sei und nicht weiter akzeptiert
werde. Im Wiederholungsfall behielt sich das USB personalrechtliche Massnahmen
bis zu einer Kündigung vor. Das USB erwartete von der Rekurrentin, dass sie
sich entsprechend ihrem Verhaltenscode und ihren Grundsätzen verhalte.
Insbesondere erwartete es einen fairen, respektvollen sowie wertschätzenden
Umgang mit Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie die Achtung ihrer Würde,
Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht, ein dienstleistungsorientiertes
Verhalten gegenüber jeglichen internen und externen Ansprechpersonen, eine
professionelle Zusammenarbeit und kooperatives Verhalten im Team. Dazu gehöre
das Unterlassen von provokativen und despektierlichen Äusserungen und
Bemerkungen. Die Rekurrentin arbeite in einem gemeinsamen Büro und habe sich
entsprechend für ein respektvolles «Miteinander» einzusetzen. Ihr Verhalten
habe kooperativ und ihre Kritikäusserung konstruktiv zu sein. Negative
Äusserungen über die Bürosituation würden nicht toleriert. Bei allfälligen
Unstimmigkeiten oder Schwierigkeiten habe sie ausschliesslich das direkte
Gespräch mit ihrem Bürokollegen oder ihrer Vorgesetzten zu suchen. Die
Rekurrentin habe die Zuteilung der Räumlichkeiten zu akzeptieren und sich mit
ihrem Bürokollegen sachlich über die Zuteilung der Ablageflächen und
Einrichtung zu einigen. Hierbei habe sie zu akzeptieren, dass die
Funktionalität Vorrang vor der Optik habe. Der Rekurrentin wurde die
Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
2.5.7 In ihrer
Stellungnahme vom 31. Januar 2020 bestritt die Rekurrentin, dass es wegen des
Führens von Telefonaten, bei denen sie sich beim Telefonpartner in Anwesenheit
von J____ über die Situation mit ihrem Bürokollegen beschwert habe, zwischen
ihr und J____ zu Differenzen gekommen sei. Weiter bestritt sie zeitweise
herabwürdigendes Verhalten. Insbesondere bestritt sie, dass sie J____ als «dummes
Arschloch» betitelt habe. Sie und J____ seien während ihres kurzen
Streitgesprächs allein im Büro gewesen und es sei keine Drittperson anwesend
gewesen. Zudem habe J____ während ihrer Auseinandersetzung seine Stimme
gegenüber der Rekurrentin stark erhoben und sei er ihr zu nahe gekommen, sodass
sie sich körperlich bedroht gefühlt habe. Die übrigen Vorwürfe in den Notizen
von J____ und in der schriftlichen Abmahnung vom 27. Januar 2020 bestritt
die Rekurrentin weder in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2020 noch in
ihrer Rekursbegründung vom 4. März 2022. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass jedenfalls die unbestrittenen Vorwürfe im Wesentlichen
zutreffend sind. Damit ist insbesondere erstellt, dass es zwischen der
Rekurrentin und J____ immer wieder Differenzen unter anderem bezüglich der
Einrichtung und Aufteilung des Büros und der Nutzung des Büros für
Personalgespräche gegeben hat, dass die Rekurrentin das
Anbringen eines Regals zum Einschliessen seiner Wertsachen abgelehnt hat, dass
sie regelmässig seinen Tisch verstellt hat, dass sie in Personalgespräche von
ihm geplatzt ist und nicht akzeptiert hat, dass auch er im Büro
Personalgespräche geführt hat, und dass sie sich über das Geräusch seines
Tastaturschreibens beklagt hat. Zudem erklärte der Rechtsvertreter der
Rekurrentin in der Eingabe vom 5. Mai 2020, auch einem Aussenstehenden sei
klar, dass es zu einem Streit immer zwei brauche (vgl. auch Rekursbegründung
vom 4. März 2022 Ziff. 19). Damit gestand die Rekurrentin zu, dass es
zwischen ihr und J____ Streit gab und sie dafür zumindest mitverantwortlich
war.
2.5.8
2.5.8.1 Mit einem
vom Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____,
unterzeichneten Schreiben vom 20. März 2020 (Beilage 8 zur Rekursantwort
vom 28. Mai 2021) hielt das USB an der Abmahnung vom 27. Januar 2020 fest. Das
Schreiben wurde bereits Ende Februar 2020 vor den Ferien von L____ erstellt und
inhaltlich nicht mehr verändert. Entgegen dem aktenwidrigen Falschzitat der Rekurrentin
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 8) wurde das Festhalten an der
Abmahnung nicht insbesondere damit begründet, dass in der Zwischenzeit erneut
weitere Unzulänglichkeiten und Verhaltensdefizite festgestellt worden seien,
sondern mit der gesamten Historie und den konkreten Vorfällen und damit
zumindest in erster Linie mit den bereits in der schriftlichen Abmahnung vom
27. Januar 2020 erwähnten Sachverhalten. Die weiteren Unzulänglichkeiten und
Verhaltensdefizite bildeten vielmehr Anlass für eine Ergänzung der in der
Abmahnung vom 27. Januar 2020 enthaltenen Verhaltensanweisungen. Gemäss dem
Schreiben vom 20. März 2020 mussten seit der Abmahnung vom 27. Januar 2020
«diverse weitere Unzulänglichkeiten und Verhaltensdefizite» der Rekurrentin festgestellt
werden, auf die im Folgenden mit den entsprechenden Erwartungen an die
Rekurrentin zusätzlich Bezug genommen werde und die zum integrierenden
Bestandteil der Abmahnung vom 27. Januar 2020 erklärt würden. Anschliessend
folgen elf Verhaltensanweisungen an die Rekurrentin. Diese enthalten unter
anderem die Aufforderung, private Telefonate zu unterlassen (Nr. 9 am Ende).
Schliesslich wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass weiteres illoyales,
unkollegiales und respektloses Verhalten nicht geduldet werde und die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zur Folge habe.
2.5.8.2 Die
Rekurrentin macht geltend, im Personaldossier sei in keiner Art und Weise
dokumentiert, wie diese angeblichen Feststellungen zustande gekommen seien, und
die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen seien nicht dokumentiert
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 8 und 14). Diese Behauptungen sind
zumindest teilweise aktenwidrig. Gemäss der Aktennotiz der Leiterin HR G____, L____
(Personaldossier), sagte ihr die Rekurrentin am 18. Februar 2020, dass sie an
diesem Tag einen längeren Mittag machen werde. Dies sei für L____ in Ordnung
gewesen. Die Rekurrentin sei jedoch den ganzen Nachmittag nicht mehr
erschienen, ohne sich bei L____ abzumelden. Am 21. Februar 2020 sei die
Rekurrentin ohne L____ zu informieren zur Arbeit gekommen, obwohl sie einen
Ferientag eingegeben habe. Gemäss der Aktennotiz von L____ habe vor einer
Ferienwoche der Rekurrentin keine Übergabe stattgefunden, weshalb die anderen
im Team nicht proaktiv über ihren Bereich Bescheid gewusst hätten. Weiter habe
die Rekurrentin die ganze Zeit die Türe geschlossen gehabt und sich
abgesondert. Am Morgen sei sie nicht gekommen, um guten Morgen zu sagen. In
einem Gespräch vom 28. Februar 2020 habe L____ der Rekurrentin mitgeteilt, dass
sie sich nicht ins Team integriere. Die vorstehend erwähnten Feststellungen
werden in der Rekursbegründung vom 4. März 2022 wenn überhaupt höchstens
implizit pauschal bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit pauschaler Bestreitungen
oben E. 1.5). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit
der Angaben in der Aktennotiz von L____ zu zweifeln und sind die entsprechenden
Verhaltensweisen der Rekurrentin erstellt. Aus dem Umstand, dass möglicherweise
nicht alle vom USB festgestellten Unzulänglichkeiten und Verhaltensweisen im
Personaldossier dokumentiert worden sind, kann die Rekurrentin aus den
vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.3.2-2.3.4) nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
2.5.8.3 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, bei den im Schreiben vom 20. März 2020
erwähnten Punkten handle es sich nicht um unbewiesene Vorwürfe, sondern bloss
um persönliche Erwartungen der Leiterin HR G____, wobei unklar bleibt, ob sich
dieser Einwand auf alle oder nur einen Teil der Punkte beziehen soll. Die
Rekurrentin behauptet, sie habe L____ damals gefragt, wie die «Vorwürfe» im
Schreiben vom 20. März 2020 zu verstehen seien. L____ habe geantwortet, dass es
sich nicht um Vorwürfe, sondern um ihre Erwartungen für die Zukunft handle
(vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 8). Die Verhaltensanweisungen als
solche im Schreiben vom 20. März 2020 sind zwar keine Feststellungen oder
Vorwürfe tatsächlicher Verhaltensweisen der Rekurrentin, sondern Erwartungen an
ihr künftiges Verhalten. Angesichts dessen, dass im Schreiben vom 20. März 2020
ausdrücklich festgehalten wird, mit den Erwartungen an die Rekurrentin werde
auf zwischenzeitlich festgestellte weitere Unzulänglichkeiten und
Verhaltensdefizite der Rekurrentin Bezug genommen, besteht aber kein Zweifel,
dass die Rekurrentin gemäss den Feststellungen des USB auch tatsächlich
Verhaltensweisen gezeigt hat, die zumindest einem Teil der im Schreiben vom 20.
März 2020 formulierten Erwartungen nicht entsprochen haben. Dies muss zumindest
für die vorstehend erwähnten Verhaltensweisen gelten, die durch das
Personaldossier belegt sind. Etwas Gegenteiliges kann auch der Aktennotiz von L____
nicht entnommen werden. Gemäss dieser sagte die Rekurrentin L____ am 20. März
2020, dass sie mit gewissen im Schreiben vom gleichen Tag erwähnten Punkten
nicht einverstanden sei. L____ habe ihr gesagt, dass all diese Punkte eine
Erwartung von ihrer Seite seien. Damit hat sie nicht ausgeschlossen, dass
zumindest ein Teil der Erwartungen durch konkretes Fehlverhalten der
Rekurrentin veranlasst worden sind. Aus den vorstehenden Gründen wurden
zumindest die folgenden Verhaltensanweisungen im Schreiben vom 20. März 2020
durch mit der entsprechenden Erwartung nicht vereinbares Verhalten der
Rekurrentin in der Zeit zwischen dem 28. Januar 2020 und Ende Februar 2020
veranlasst: Unangekündigtes Fernbleiben oder Weggehen von der Arbeit ist strikt
untersagt. Wenn die Rekurrentin frei nimmt, ist dies vorab stets von ihrer
Vorgesetzten zu bewilligen (Punkt 3). Der eigenmächtige Bezug oder Nichtbezug
von Ferientagen ist nicht gestattet (Punkt 4). Vor Antritt der Ferien hat die
Rekurrentin zwingend jeweils vorab eine persönliche Übergabe ihrer Dossiers
vorzunehmen, sodass ihre Teamkolleginnen über den aktuellen Stand informiert
sind und bei Bedarf eine Stellvertretung wahrnehmen können (Punkt 6). «Wir
pflegen in unserem Team eine Kultur der Offenheit, Transparenz und des
freundlichen Umgangs miteinander. Wir weisen Sie hiermit explizit an, bei
offener Bürotür zu arbeiten. Begründete Ausnahmen sind vorgängig durch die
Vorgesetzte zu bewilligen» (Punkt 7). «Wir pflegen ebenfalls eine Kultur des
Sich-Begrüssens und erwarten von Ihnen, dass Sie insbesondere bei Arbeitsbeginn
Kolleginnen und Vorgesetzte grüssen und einen kollegialen Umgang pflegen»
(Punkt 8).
2.6
2.6.1 Wenn
Auskunftspersonen zu entscheidwesentlichen Fragen mündlich befragt werden, ist
eine förmliche Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen
(VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. BGE 130 II 473
E. 4.2 S. 478; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 48; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 29 N 91). Die Verwertbarkeit von Angaben von
Auskunftspersonen setzt die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
voraus (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174; VGE VD.2016.248 vom 16.
Januar 2018 E. 1.4.3). Gemäss Art. 18 Abs. 1 VwVG haben die Parteien
Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu
stellen. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann
die Zeugeneinvernahme gemäss Art. 18 Abs. 2 VwVG in Abwesenheit der
Parteien erfolgen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ergibt sich aus einer
sinngemässen Anwendung von Art. 18 Abs. 1 VwVG und aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass auch Einvernahmen
von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen
sind (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.4.3; vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174; VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O.,
Art. 12 N 115, 120 f.; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 N 91). Aus hinreichenden Gründen können die Parteien aber
ausnahmsweise von der Anhörung von Auskunftspersonen ausgeschlossen werden. Bei
der Beurteilung, ob solche Gründe gegeben sind, steht der Behörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie kann sich dabei zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG
bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher
öffentlicher oder privater Interessen) orientieren, verfügt aber über ein
weitergehendes Ermessen als es die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen
zulässt (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.4.3; vgl. BGE 130 II 169
E. 2.3.5 S. 174; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 122). Wie bereits erwähnt besteht der Anspruch auf
rechtliches Gehör nur in Rechtsanwendungsverfahren, die in einem Hoheitsakt
münden, der die Rechtsstellung einer oder mehrerer Personen unmittelbar
berühren (vgl. Waldmann, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 12 und 41). Die vorstehend erwähnten
Anforderungen und insbesondere der Anspruch auf Teilnahme an der Einvernahme
von Zeugen und Auskunftspersonen gelten daher nur im Rahmen eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens (vgl. VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.4.3).
2.6.2 Die
Befragung von M____ vom 17. Januar 2020 erfolgte höchstens im Hinblick auf die
schriftliche Abmahnung vom 27. Januar 2020. Eine schriftliche Abmahnung im Sinn
von Ziff. 2.3.2 Abs. 3 GAV ist keine Verfügung und kein Hoheitsakt, der die
Rechtsstellung der Mitarbeiterin unmittelbar berührt. Sie erfolgt nicht in
einem förmlichen Verwaltungsverfahren und vor der schriftlichen Abmahnung
besteht kein Anspruch auf (formelles) rechtliches Gehör (vgl. für die
Auferlegung einer Bewährungsfrist oben E. 2.3.3). Folglich war das USB nicht
verpflichtet, eine förmliche Einvernahme von M____ durchzuführen und darüber
ein Protokoll aufzunehmen, und hatten weder die Rekurrentin noch ihr
Rechtsvertreter einen Anspruch darauf, der Befragung beizuwohnen und M____
Ergänzungsfragen zu stellen. Im Übrigen hätten die erwähnten Pflichten und der
erwähnte Anspruch aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 2.6.3) auch dann
nicht bestanden, wenn die Befragung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren
erfolgt wäre.
2.6.3 Selbst in
förmlichen Verwaltungsverfahren stellen formlos eingeholte und in einer
Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte nur aber
immerhin insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit
bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden
(vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478 VGE VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.2; Auer/Binder, a.a.O.,
Art. 12 N 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 48). Bei schriftlichen Auskünften wird das
rechtliche Gehör dadurch gewährt, dass diese den Parteien zur Stellungnahme
unterbreitet werden (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O.,
Art. 12 N 107 f.). Die Rekurrentin macht geltend, die angebliche
Beschimpfung von J____ durch die Rekurrentin habe den wesentlichen Grund für
ihre Entlassung dargestellt (vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 6). Dies ist falsch, wie das USB zu Recht geltend macht
(Vernehmlassung des USB vom 16. Mai 2022 Ziff. III.6). Der zentrale Grund
für die Kündigung hat darin bestanden, dass die Rekurrentin trotz schriftlicher
Abmahnung auch an der neuen Stelle im Sekretariat der F____ erneut mangelhaftes
Verhalten gezeigt hat. Die Beschimpfung von J____ wird in der
Kündigungsverfügung vom 19. Februar 2021 nicht einmal erwähnt. In der
schriftlichen Abmahnung vom 27. Januar 2020 (Beilage 7 zur Rekursantwort vom 28.
Mai 2021), die eine Voraussetzung für die Kündigung darstellt (vgl. Ziff. 2.2.2
Abs. 3 GAV), und in der Bestätigung der schriftlichen Abmahnung vom 20. März
2020 (Beilage 8 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021) wird die Beschimpfung
zwar erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine unter vielen
Verhaltensweisen der Rekurrentin, die das USB zur schriftlichen Abmahnung und
zu deren Bestätigung veranlasst haben. Es besteht daher kein Zweifel, dass
diese auch ohne die Beschimpfung erfolgt wären. Die Beschimpfung kann deshalb
auch bezüglich der schriftlichen Abmahnung und deren Bestätigung als blosser
Nebenpunkt qualifiziert werden. Folglich stellten die in der Aktennotiz der
Leiterin HR G____, L____, festgehaltenen Aussagen von M____ selbst dann ein
zulässiges und taugliches Beweismittel dar, wenn ihre Befragung in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren erfolgt wäre. Das rechtliche Gehör wurde der
Rekurrentin dadurch gewährt, dass die Aktennotiz als Bestandteil des
Personaldossiers ihrem Rechtsvertreter zugestellt wurde und die Rekurrentin
Gelegenheit hatte, dazu vor dem Erlass der Kündigungsverfügung Stellung zu
nehmen.
2.6.4
2.6.4.1 Mit Bezug
auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32
Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieses Konfrontationsrecht gilt in
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren
Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV
hat. Andernfalls haben die Parteien nur dann Anspruch darauf, dass Personen,
deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn
sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf
Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf
Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018
E. 2.3).
2.6.4.2 Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und § 18 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2020.133 und VD.2020.134
vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass die Betroffene frist- und formgerecht
einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar
sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27
vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020
E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit
dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE
VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23.
November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels
insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits
hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer
antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6,
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E.
1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27
vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537).
2.6.5 Mit
Schreiben vom 14. August 2020 an das USB (Beilage 11 zur Rekursantwort vom 28.
Mai 2021) erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, sie bestreite, dass sie
J____ mit einem Schimpfwort betitelt habe, und sie wolle von der «Zeugin», auf
deren Aussagen sich das USB stütze, persönlich erfahren, was sie genau gehört
habe. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 14. August 2020 war kein
Rechtsanwendungsverfahren hängig, das in einem Hoheitsakt mündete, der die
Rechtsstellung der Rekurrentin berührte. Daher hatte sie zu diesem Zeitpunkt
keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben E. 2.3.3) und folglich auch
kein Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht. Daher ist das USB dem Wunsch des
Rechtsvertreters der Rekurrentin nach einer Befragung von M____ in seiner
Anwesenheit zu Recht nicht nachgekommen (vgl. Schreiben vom 20. August 2020
[Beilage 12 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021]).
2.6.6 Das
Verfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Rekurrentin
wurde erst viel später eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens gewährte das
USB der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Januar 2021 (Beilage 9 zur
Rekursantwort vom 28. Mai 2021) das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme
vom 9. Februar 2021 (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 23. März 2021) erwähnte
die Rekurrentin die Frage, ob sie J____ mit einem Schimpfwort betitelt habe,
überhaupt nicht und beantragte sie insbesondere keine Befragung von M____.
Damit hatte das USB keinen Anlass, M____ im Verfahren auf Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Rekurrentin nochmals zu befragen. Auch in ihrer
Rekursbegründung vom 4. März 2022 beantragt die Rekurrentin keine Einvernahme
von M____. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag aus den nachstehenden
Gründen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. M____ hat nachvollziehbar
geschildert, weshalb sie die Kommunikation zwischen der Rekurrentin und J____
mitbekommen habe, obwohl sie sich nicht im selben Raum befunden hat. Die von
der Rekurrentin behauptete Tatsache, dass es sich bei M____ um eine J____
unterstellte Mitarbeiterin gehandelt habe (Rekursbegründung vom 4. März 2022
Ziff. 6), genügt selbst bei Wahrunterstellung nicht, um die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist das
Verwaltungsgericht aufgrund der in der Aktennotiz der Leiterin HR G____, L____
(Personalakte), festgehaltenen Aussagen von M____ überzeugt, dass die
Rekurrentin J____ am 14. Januar 2020 als dummes Arschloch bezeichnet hat. Dass
diese Überzeugung durch eine Einvernahme von M____ als Zeugin geändert werden
könnte, erscheint ausgeschlossen.
2.6.7 Aus den
vorstehenden Gründen ist die Rüge der Rekurrentin, im Zusammenhang mit der
Befragung von M____ sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6), unbegründet und darf auf die
Angaben von M____ entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4.
März 2022 Ziff. 6) abgestellt werden. Im Übrigen wären die schriftliche
Abmahnung vom 27. Januar 2020, die Bestätigung der schriftlichen Abmahnung vom
20. März 2020 und die Kündigung vom 19. Februar 2021 auch dann
rechtmässig, wenn die Rekurrentin J____ nicht beschimpft hätte.
2.7 Nach dem
Gesagten ist es, auch wenn nur die nicht wirksam bestrittenen Vorwürfe
berücksichtigt werden, nicht zu beanstanden, dass das USB mangelhaftes
Verhalten der Rekurrentin festgestellt und ihr deswegen am 27. Januar 2020 eine
schriftliche Abmahnung erteilt und diese am 20. März 2020 bestätigt und ergänzt
hat. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass die
Rekurrentin J____ beschimpft hat (vgl. oben E. 2.6.6) sowie dass die
Rekurrentin bereits im Jahr 2015 immer wieder ihren Unmut über die Anwesenheit
von Kolleginnen und Kollegen im gemeinsamen Büro geäussert hat und ihr mit der
Auferlegung der Bewährungsfrist vom 15. Juli 2015 insbesondere die Auflage
erteilt worden ist, sich für ein respektvolles «Miteinander» im gemeinsamen
Büro einzusetzen (vgl. oben E. 2.3.1 und 2.3.6 f.).
2.8 Gemäss den Notizen von J____ (Beilage
13b zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021) stellte dieser am 26. Februar 2020
fest, dass die Rekurrentin seinen Tisch heruntergefahren hatte. Er habe
bemerkt, dass sie an seine persönlichen Sachen gegangen sei, weil sie den Schal
anders drapiert habe (Eintrag vom 28. Februar 2020). Sie habe ihn immer
nachgeäfft, wenn er am Telefon gewesen sei. Wenn er am Telefon gewesen sei,
habe sie Leute angerufen, extrem laut gesprochen und dann in ihrem
Telefongespräch erwähnt, dass es im Büro so laut sei und sie nichts verstehe
(Eintrag vom 10. März 2020). Sie habe auf ihren Tisch geklopft, wenn sie
sich durch das Tippen von J____ gestört gefühlt habe. Dann habe sie sein Tippen
auf ihrer Tastatur übertrieben laut nachgeäfft (Eintrag vom 11. März
2020). Am 20. März 2020 fand auf Verlangen von J____ ein Gespräch mit ihm, der
Rekurrentin, dem Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____
statt. J____ erklärte, dass sich die Bürosituation mit der Rekurrentin nicht
verbessert, sondern verschlechtert habe. Als Beispiele erwähnte er, dass nach
den Ferien sein Tisch zurechtgerückt worden sei, damit es für die Rekurrentin
gepasst habe. Die Rekurrentin habe seinen Monitor runtergefahren. Sie habe im
Schrank seinen Schal angefasst. Wenn er am Telefonieren gewesen sei, habe sie
ihn nachgeäfft. Sie habe auch sein Tippen auf der Tastatur übertrieben laut
nachgeäfft. Er erhalte von ihr jeden Tag das Gefühl, ein störender Eindringling
zu sein. Die Rekurrentin gestand zu, dass sie in die Tastatur gehauen habe.
Hingegen bestritt sie, dass sie Gegenstände von J____ angefasst und ihn
nachgeäfft habe. Zudem machte sie geltend, dass er lüge und sie schikaniere
(Zusammenfassung des Gesprächs vom 20. März 2020 vom 22. März 2020
[Beilage 4 zur Duplik vom 25. Oktober 2021]).
3.
3.1
3.1.1 Ab dem 24.
März 2020 war die Rekurrentin aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen Krankheit
100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht der Vertrauensärztin vom 19. Mai 2020;
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom [...], [...] und [...], [...] und [...] sowie [...]
2020). Durch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die sich im Personaldossier
befinden, ist die Arbeitsunfähigkeit bis am [...] 2020 belegt. Gemäss der
unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Entscheid (Sachverhalt Ziff. 7)
dauerte die Arbeitsunfähigkeit rund fünf Monate.
3.1.2 Im Hinblick
auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit wies das USB der Rekurrentin eine
Stelle als administrative Mitarbeiterin des Sekretariats der F____ zu. Diese
Stelle trat sie am [...] 2020 an. Ihre Vorgesetzte war die Chefarztsekretärin N____
(vgl. Aktennotiz des Gesprächs vom 5. August 2020 [Beilage 10 zur
Rekursantwort vom 28. Mai 2021]; Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 1 f.;
angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1 und 8).
3.1.3 Gemäss dem
angefochtenen Entscheid (E. 8.2 und 10.3) teilte das USB der Rekurrentin die
neue Stelle auf ihre Bitte hin und gestützt auf den vertrauensärztlichen
Bericht vom 19. Mai 2020 zu. Diesbezüglich wendet die Rekurrentin ein, der
Wechsel ins Sekretariat der F____ sei nicht auf ihre Bitte erfolgt. Sie habe
dem USB mitgeteilt, dass sie gerne an ihre bisherige Arbeitsstelle zurückkehren
würde und bloss eine örtliche Trennung von J____ vorzunehmen sei
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 19). Ob dieser Einwand teilweise
begründet ist, kann offenbleiben. Soweit ersichtlich hat die Rekurrentin nicht
ausdrücklich um Zuteilung einer neuen Stelle ersucht. In seinem Schreiben vom
17. Juli 2020 erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, dass sie die Arbeit
gerne wiederaufnehmen möchte, dass ihr gemäss dem USB kein anderes Büro
angeboten werden könne, und dass er überzeugt sei, dass mit etwas gutem Willen
eine für alle Betroffenen akzeptable Lösung gefunden werden könne. Dies kann
dahingehend verstanden werden, dass die Rekurrentin durchaus auch für eine
andere Lösung als die Rückkehr an ihre bisherige Stelle offen gewesen ist.
Gemäss der Aktennotiz der Leiterin HR G____, L____ (Personaldossier) soll die
Rekurrentin zudem bereits am 27. Januar 2020 gesagt haben, dass sie innerhalb
des USB einen anderen Job machen möchte. Im Bericht der Vertrauensärztin vom
19. Mai 2020 (Personaldossier) finden sich die folgenden Angaben: «[Die
Rekurrentin] arbeitet schon viele Jahre sehr gerne in ihrer jetzigen Tätigkeit
und würde diese auch gerne weiter ausüben. Ich würde es klar befürworten, dass
[sie] ihre Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort/-platz im USB ausüben kann.»
Diese Empfehlung spricht eher für eine Rückkehr an die bisherige Arbeitsstelle.
Eine solche war jedoch gemäss den glaubhaften und unwiderlegten Feststellungen
der Vorinstanzen nicht möglich. Gemäss den Angaben des USB stellte sich während
der fünfmonatigen Abwesenheit der Rekurrentin heraus, dass es ihre bisherige
Stelle als solche aufgrund einer Reorganisation im USB künftig nicht mehr geben
werde (Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 2; vgl. Aktennotiz des Gesprächs vom
5. August 2020 [Beilage 10 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021]). Die Stelle im
Sekretariat der F____ sei trotz intensiver Suche die einzige Stelle gewesen,
die für die Rekurrentin habe gefunden werden können (vgl. Aktennotiz des
Gesprächs vom 5. August 2020 [Beilage 10 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021]).
Auch gemäss dem angefochtenen Entscheid kam eine andere Stelle nicht in Frage
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 8). Die blosse Behauptung der Rekurrentin,
das USB hätte für sie bei einem Personalbestand von über 7‘000 Mitarbeitenden
problemlos eine andere Arbeitsstelle finden können (Rekursbegründung vom 4.
März 2022 Ziff. 17), vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser
Feststellungen zu erwecken. Der Verweis auf die am 3. März 2022 vom USB
ausgeschriebenen Stellen ist zum Beweis, dass auf den massgebenden Zeitpunkt am
[...] 2020 eine passende andere Stelle frei gewesen wäre, von vornherein
ungeeignet. Zudem hat die Rekurrentin nicht ansatzweise substanziiert, auf
welche der ausgeschriebenen Stellen ihr Profil angeblich passen sollte. Da die
Rekurrentin nicht dargelegt hat, weshalb die Stelle im Sekretariat der F____
ungeeignet gewesen sein sollte, hat das USB im Übrigen weder einen Anlass noch eine
Pflicht gehabt, ihr eine andere Stelle anzubieten.
3.1.4 Gemäss der
überzeugenden Feststellung des USB bot es der Rekurrentin mit der Zuweisung
einer Stelle als administrative Mitarbeiterin des Sekretariats der F____ eine
Chance für einen Neustart in einem unbelasteten Umfeld (Verfügung vom
19. Februar 2021 S. 2). Die Behauptung der Rekurrentin, das USB habe ihr
nicht eine echte Chance bieten, sondern sie auf ein «Abstellgleis» schieben
wollen mit dem Ziel, sie bei nächster Gelegenheit loszuwerden (Rekursbegründung
vom 4. März 2022 Ziff. 14 und 17), ist eine nicht belegte Unterstellung.
3.2 Am 5.
Oktober 2020 fand ein Probezeitgespräch mit der Rekurrentin statt. Gemäss dem
von der Rekurrentin nicht unterzeichneten und daher nicht finalisierten
Protokoll (Beilage 3 zur Duplik vom 25. Oktober 2021; vgl. dazu Duplik vom
25. Oktober 2021 Ziff. 10) hat sich die Rekurrentin «soweit gut ins Team
eingefügt und ‚akklimatisiert‘». Aus der verwendeten Formulierung «soweit» ist
zu schliessen, dass betreffend das Einfügen ins Team durchaus gewisse
Vorbehalte bestanden haben. Im Protokoll werden Defizite im Umgangston nicht
erwähnt und in der Zielvereinbarung wird eine Verbesserung der Umgangsformen
nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4.
März 2022 Ziff. 22) kann daraus aber kein Widerspruch zwischen dem Inhalt des
Probezeitgesprächs und der Zielvereinbarung einerseits und der Aktennotiz von N____
(Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 23. März 2021) andererseits abgeleitet
werden. Der Grossteil des mangelhaften Verhaltens der Rekurrentin wurde gemäss
der Aktennotiz erst ab Oktober 2020 und damit teils möglicherweise und teils
sicher erst nach dem Gespräch vom 5. Oktober 2020 festgestellt. Immerhin
vermerkte N____ bereits im September 2020, dass die Rekurrentin bewusst
einfache Höflichkeitsregeln ignoriert habe und dass sie einmal verspätet zum
Dienst erschienen sei. Dass sie damals diesen wenigen Vorfällen noch nicht ein
so grosses Gewicht beigemessen hat, dass sie eine Aufnahme ins Protokoll des
Probezeitgesprächs oder gar in die Zielvereinbarung für erforderlich erachtet hat,
ist durchaus verständlich. Zudem wird im Protokoll ausdrücklich erwähnt, dass
mit der Rekurrentin besprochen worden sei, dass der Sekretariatsbetrieb um 8.00
Uhr beginnen müsse, und dass ihr mitgeteilt worden sei, dass daher eine
Anwesenheit bereits kurz vor 8.00 Uhr erforderlich sei. Bei diesen Hinweisen
dürfte es sich um eine Reaktion auf die Verspätung der Rekurrentin handeln.
3.3
3.3.1 Mit einem
vom Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____,
unterzeichneten Schreiben vom 18. Januar 2021 (Beilage 9 zur Rekursantwort vom
28. Mai 2021) teilte das USB der Rekurrentin mit, dass es in Erwägung ziehe,
das Arbeitsverhältnis mit ihr gemäss Ziff. 2.3.2 lit. d GAV per [...] 2021 zu
kündigen, und gewährte es ihr die Möglichkeit, im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zu den Vorwürfen und der geplanten Massnahme Stellung zu nehmen. Gemäss dem
Schreiben vom 18. Januar 2021 und der Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde
die Rekurrentin an der neuen Stelle im Sekretariat der F____ mit offenen Armen
empfangen. Sie sei mehrheitlich von ihrer Teamkollegin, O____, und von ihrer
Vorgesetzten, N____, eingearbeitet worden. Dabei seien ihr die Tätigkeiten
sowie die Erwartungen erklärt worden. Dabei habe es sich unter anderem um
Punkte gehandelt wie Anwesenheitszeiten im Sekretariat, Patientenberichte pro
Tag, Engagement und Bürosituation. Nach den ersten drei Monaten habe das USB eine
Gesamtbeurteilung vorgenommen und feststellen müssen, dass das berufliche
Auftreten und Verhalten der Rekurrentin auch im neuen Arbeitsumfeld nicht den
mehrfach mündlich und schriftlich geäusserten Erwartungen entsprochen habe. Es
handle sich wieder um dieselben Themen, die in vorherigen Gesprächen eingehend
besprochen worden seien (Bürosituation, Umgangston, Pünktlichkeit). Zudem habe
die HR-Leiterin erfahren müssen, dass sich die Rekurrentin erneut bei anderen
Personen im USB zum Beispiel über die Abteilung F____ und die Leiterin HR G____
beschwert und illoyales Verhalten gezeigt habe. Das USB bemängelte die
folgenden Punkte und hielt fest, dass die Rekurrentin (erneut) gegen die
Vorgaben der Abmahnung verstossen habe:
-
ständiges Beklagen über die aktuelle Bürosituation,
grosse Unzufriedenheit der Rekurrentin, die sie stets nach aussen getragen habe
-
wiederkehrendes Nichteinhalten von Anweisungen der
Führungsperson N____ (z.B. pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,
regelmässiges Erstellen der Liste der bearbeiteten Sprechstundenberichte)
-
wiederholtes Hinterfragen und Diskutieren von
Prozessen, obwohl die Rekurrentin die Hintergründe im Sekretariat noch nicht
genügend gekannt habe, verbunden mit enormem Betreuungsaufwand der Führung
-
Verbreiten von schlechter Stimmung im Team und
Versuch, sich vom Team zu separieren
-
unfreundlicher Umgangston im Sekretariat sowie ab
und zu auch im Telefonkontakt mit Patienten
-
Nichteinhalten von einfachen Anstandsregeln (z.B.
sich vorstellen, grüssen)
-
Versuch, immer wieder Ausnahmen zu generieren (Büro
im 8. Stock, mehr Platz, Arbeitstisch verschieben, etc.)
Für
die Details wurde die Rekurrentin auf eine dem Schreiben beiliegende Aktennotiz
von N____ verwiesen. Das Verhalten der Rekurrentin und die damit verbundenen
Umtriebe und Unstimmigkeiten im Team seien für das USB nicht mehr länger
tragbar. Aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin sei die Stimmung im neuen Team
bereits nach vier Monaten derart negativ gewesen, dass es den neuen Kolleginnen
nicht mehr zumutbar gewesen sei, mit ihr zusammenzuarbeiten (Schreiben vom
18. Januar 2021 [Beilage 9 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021] S. 2 f.;
Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 2 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E.
8.2).
3.3.2 Abgesehen
von der Feststellung, sie habe sich bei einer anderen Person im USB über die
Leiterin HR G____ beschwert, werden die vorstehend erwähnten Feststellungen
betreffend das Verhalten der Rekurrentin im Schreiben vom 18. Januar 2021 und
in der Verfügung vom 19. Februar 2021 durch die Angaben in der Aktennotiz von N____
(Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 23. März 2021) bestätigt. Insbesondere
ergibt sich daraus auch klar, dass die Rekurrentin mit ihrem Verhalten das
Arbeitsklima im Sekretariat erheblich beeinträchtigt hat, namentlich indem sie
sich ständig über die Bürosituation beklagt und Diskussionen ausgelöst hat.
3.3.3 In ihrer
Stellungnahme vom 9. Februar 2021 beanstandete die Rekurrentin zwar die
Aktennotiz von N____, bestritt die darauf basierenden tatsächlichen
Feststellungen betreffend ihr Verhalten im Schreiben vom 18. Januar 2021 jedoch
zumindest grösstenteils nicht. Jedenfalls fehlt es an einer substanziierten beziehungsweise
detaillierten und damit wirksamen Bestreitung (vgl. oben E. 1.5). In der
Rekursbegründung vom 4. März 2022 werden die vorstehend erwähnten
tatsächlichen Feststellungen, wenn überhaupt, höchstens implizit pauschal und
damit nicht wirksam bestritten (vgl. oben E. 1.5). Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben in der Aktennotiz von N____
zu zweifeln und sind die gestützt darauf im Schreiben vom 18. Januar 2021
und in der Verfügung vom 19. Februar 2021 festgestellten Verhaltensweisen der
Rekurrentin erstellt. Betreffend einzelne Punkte (Beklagen über die aktuelle
Bürosituation, Nichteinhalten von Anweisungen der Führungsperson N____ und
Nichteinhalten von einfachen Anstandsregeln) machte die Rekurrentin in ihrer
Stellungnahme vom 9. Februar 2021 (S. 4 f.) sinngemäss geltend, die ihr
vorgeworfenen Verhaltensweisen stellten kein mangelhaftes Verhalten dar. In der
Verfügung vom 19. Februar 2021 (S. 4 f.) werden überzeugende Gründe
angeführt, weshalb das Verhalten der Rekurrentin trotz ihrer Einwände auch in
diesen Punkten als mangelhaft zu qualifizieren ist. Da die Frage in der
Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht thematisiert wird, ist darauf
nicht weiter einzugehen. Im Parteivortrag anlässlich der Gerichtsverhandlung
liess die Rekurrentin beispielhaft erneut geltend machen, sie habe gar nicht zu
spät zur Arbeit erscheinen können, weil grundsätzlich das System der gleitenden
Arbeitszeit geherrscht habe. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2021 (S. 4) führte
sie aus, grundsätzlich habe das System der gleitenden Arbeitszeit geherrscht.
Man habe ihr mitgeteilt, feste Arbeitszeiten seien nur wegen des Telefondiensts
notwendig. Da sie zumindest in den ersten Monaten keinen Telefondienst habe
leisten dürfen, habe sie nicht zu spät kommen können. Diesbezüglich erwog das
USB in der Begründung der Kündigungsverfügung vom 19. Februar 2021 (S. 4), die
Rekurrentin sei in den ersten Monaten zwar grundsätzlich nicht verpflichtet
gewesen, Telefondienst zu leisten. Speziell in Anbetracht der damaligen
Pandemiesituation habe es aber durchaus vorkommen können, dass kurzfristig
jemand habe einspringen müssen. Die für alle Mitarbeitenden geltenden
Richtlinien und die betrieblichen Gründe, die ein pünktliches Erscheinen
erforderlich gemacht hätten, seien ihr von Beginn an transparent kommuniziert
und im weiteren Verlauf mehrfach thematisiert worden. Leider habe das USB keine
Besserung feststellen können. Damit hat das USB nachvollziehbar dargelegt, dass
auch für die Rekurrentin aus sachlichen Gründen gewisse Präsenzzeiten gegolten
haben und sie deshalb sehr wohl zu spät hat zur Arbeit erscheinen können. Mit
diesen Erwägungen setzte sich die Rekurrentin auch anlässlich der Verhandlung
des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Abgesehen vom Nichteinhalten von
Anweisungen der Führungsperson N____ verstiess die Rekurrentin mit den
vorstehend erwähnten Verhaltensweisen (vgl. oben E. 3.3.1) gegen die
Verhaltensanweisungen, die ihr mit der Abmahnung vom 27. Januar 2020 und deren
Bestätigung vom 20. März 2020 erteilt worden waren. Die Pflicht zur Einhaltung
von Anweisungen einer Führungsperson ist selbstverständlich und ergibt sich
unmittelbar aus Ziff. 2.8.9 Abs. 1 GAV. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Kündigung auch dann rechtmässig wäre, wenn das Verhalten der Rekurrentin nicht
in allen im Schreiben vom 18. Januar 2021 erwähnten Punkten erstellt oder als
mangelhaft zu qualifizieren wäre.
3.3.4 Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 19-22) ist
es nicht zu beanstanden, dass N____ als Vorgesetzte der Rekurrentin eine
Aktennotiz erstellt hat, in der grösstenteils mangelhaftes Verhalten der
Rekurrentin beschrieben wird. Wenn eine Mitarbeiterin wie die Rekurrentin
bereits kurz nach Stellenantritt mangelhaftes Verhalten zeigt, hat die
Vorgesetzte insbesondere zwecks Beweissicherung für den Fall allfälliger
späterer personalrechtlicher Massnahmen einen triftigen Grund, das mangelhafte
Verhalten zeitnah in einer Aktennotiz festzuhalten. Das USB erwog in der
Verfügung vom 19. Februar 2021 betreffend die Aktennotiz von N____, es sei
Usus, «zwecks sorgfältiger Vorbereitung eines Mitarbeitergesprächs
möglicherweise feststellbare Verhaltensdefizite zu dokumentieren.» Damit will
es wohl zum Ausdruck bringen, die Dokumentation sei zwecks Vorbereitung eines
Mitarbeitergesprächs erfolgt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl.
Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 20) spricht die Tatsache, dass in
der Aktennotiz grösstenteils negative Punkte dokumentiert werden, nicht gegen
einen solchen Zweck. Dieser Umstand lässt sich vielmehr damit erklären, dass
die Vorgesetzte das Verhalten und die Leistungen der Mitarbeiterin aus dem
Gedächtnis schildern kann und es betreffend positiver Punkte keines Beweises
bedarf. Im Übrigen verhält sich die Rekurrentin bezüglich der Dokumentation
ihres mangelhaften Verhaltens wie bereits erwähnt widersprüchlich, indem sie
einerseits eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht,
wenn keine Notizen über das ihr vorgeworfene Verhalten angefertigt worden sind
(vgl. Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 6, 8, 10 f. und 14), und
andererseits Personen kritisiert, die solche Notizen angefertigt haben (vgl.
Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 13 und 19 f.). Die bestrittene
(Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 Ziff. 28; Duplik vom 25. Oktober 2021 Ziff.
26) Behauptung der Rekurrentin, N____ sei instruiert worden, vom ersten Tag an
alles Negative über sie akribisch festzuhalten, entbehrt jeglicher Grundlage.
Das gleiche gilt für die ebenfalls bestrittene (vgl. Vernehmlassung vom 16. Mai
2022 Ziff. 27 f.) Behauptung der Rekurrentin, angesichts dessen, dass N____ ein
eigenes, separates Büro gehabt habe und in ihrer Aktennotiz Bürointerna
festgehalten würden, müsse sie zumindest einer Arbeitskollegin der Rekurrentin
den Auftrag erteilt haben, Informationen über die Rekurrentin zu sammeln
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 19). Einen Grossteil der in ihrer
Aktennotiz dokumentierten Verhaltensweisen der Rekurrentin stellte N____
offensichtlich selbst aus eigener Wahrnehmung fest. Soweit dies bei gewissen
Verhaltensweisen aufgrund eines eigenen, separaten Büros nicht möglich gewesen
sein sollte, können diese N____ von Arbeitskolleginnen der Rekurrentin ohne
weiteres spontan mitgeteilt worden sein.
3.4 Die
Rekurrentin behauptet, sie habe mehrfach um eine Teamsitzung gebeten, bei der
allfällige Missverständnisse hätten aus dem Weg geräumt werden können. Sie sei
jedoch von N____ immer wieder auf später vertröstet worden und schliesslich
habe in den knapp fünf Monaten keine einzige Teamsitzung stattgefunden
(Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 20). Obwohl das USB bereits im
vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte, dass die Rekurrentin ihre
Vorgesetzte um eine Teamsitzung gebeten habe (Duplik vom 25. Oktober 2021 Ziff.
46; vgl. auch Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 Ziff. 29), hat die
Rekurrentin ihre Behauptung in der Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht
substanziiert und dafür kein Beweismittel angeboten. Unter diesen Umständen
kann darauf nicht abgestellt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird
von der Rekurrentin nicht ansatzweise dargelegt, wie der Grund für das
mangelhafte Verhalten der Rekurrentin in Missverständnissen bestanden haben
sollte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch eine Teamsitzung
nichts am mangelhaften Verhalten der Rekurrentin geändert hätte. Daher könnte
sie auch aus vergeblichen Bitten um eine Teamsitzung nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.5 Die
Rekurrentin macht sodann geltend, sie sei einer Mobbingsituation ausgesetzt
gewesen. Sie begründet dies mit den folgenden Behauptungen: Das Verhalten der
damaligen Leiterin HR G____, I____, ihr gegenüber sei durchwegs negativ und
verletzend gewesen, sodass sie mehrfach schlaflose Nächte durchgemacht habe. Die
Nachfolgerin von I____, P____, sei angewiesen worden, den Fall der Rekurrentin
genau anzuschauen. Das USB hätte den Konflikt zwischen der Rekurrentin und J____
durch eine einfache Platzierung schnell beenden können. Stattdessen sei es bis
zur Eskalation untätig geblieben und habe die Angelegenheit danach einseitig
und parteiisch abgeklärt. Die Q____ sei nicht beigezogen worden. N____ sei
instruiert worden, vom ersten Tag an alles Negative über die Rekurrentin
akribisch festzuhalten (Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 19 und 21). Ein
verletzendes Verhalten von I____ hat die Rekurrentin weder substanziiert noch
belegt. Soweit sie mit negativem Verhalten Kritik meint, hat sie weder
substanziiert noch belegt, dass diese ungerechtfertigt gewesen ist.
Gerechtfertigte Kritik ist aber nicht zu beanstanden und stellt offensichtlich
kein Mobbing dar, selbst wenn sich die Mitarbeiterin dadurch verletzt fühlt. P____
behauptet in ihrem Schreiben vom 2. August 2021 (Beilage 3 zur Replik vom
20. August 2021) zwar, sie sei beauftragt worden, sich die Zusammenarbeit
mit der Rekurrentin genauer anzusehen. Diese Behauptung wird vom USB jedoch
bestritten (Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 Ziff. 17; Duplik vom 25.
Oktober Ziff. 22). Ob das Schreiben vom 2. August 2021 allein zum Beweis der
bestrittenen Tatsache genügt, kann offenbleiben. Angesichts dessen, dass die
Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Juni 2018 insbesondere wegen der
Zusammenarbeit im Team verwarnt und darauf hingewiesen werden musste, dass sie
auch nach dem Wechsel der Vorgesetzten positiv für eine konstruktive
Zusammenarbeit im Team einzusetzen habe, wäre es in keiner Art und Weise zu
beanstanden, wenn das USB P____ als neue Vorgesetzte beauftragt hätte, die
Zusammenarbeit mit der Rekurrentin genauer zu beobachten. Der Bereichsleiter G____
und die Leiterin HR G____ führten mit der Rekurrentin und J____ am 15. Januar
und am 20. März 2020 Gespräche. Zudem forderten sie sowohl die Rekurrentin als
auch J____ zu einem fairen, respektvollen und wertschätzenden Umgang mit dem
Bürokollegen beziehungsweise der Bürokollegin, zur Achtung seiner beziehungsweise
ihrer Würde und Privatsphäre, zu kooperativem Verhalten und konstruktiver
Kritikäusserung sowie zur Akzeptanz der Bürosituation im Generellen auf (vgl.
oben E. 2.5.3, 2.5.5 und 2.8). Dass ein früheres Einschreiten geboten
gewesen wäre, wird in der Rekursbegründung vom 4. März 2022 nicht
dargelegt. Die bestrittene (vgl. Duplik vom 25. Oktober 2021
Ziff. 22) Behauptung, das USB habe die Angelegenheit einseitig und
parteiisch abgeklärt, ist unbelegt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin war
das USB auch nicht gehalten, die Rekurrentin oder J____ in einem anderen Büro
zu platzieren, nur weil zwischen ihnen ein Konflikt bestand. Es durfte von den
Mitarbeitenden vielmehr erwarten, dass sie ihre Differenzen beilegen und im ihnen
zugewiesenen Büro ein kooperatives Verhalten zeigen. Da sich die Rekurrentin an
mehreren Arbeitsorten mit einem kollegialen Umgang mit ihren Bürokolleginnen
und -kollegen schwertat, ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Problem mit
einer Umplatzierung der Rekurrentin nicht gelöst, sondern bloss in ein anderes
Büro verlagert worden wäre (vgl. Vernehmlassung des USB vom 16. Mai 2022 Ziff.
III.30). Weshalb ein Beizug der Q____ erforderlich gewesen sein sollte, legt
die Rekurrentin nicht nachvollziehbar dar. Die bestrittene Behauptung der
Rekurrentin, N____ sei instruiert worden, vom ersten Tag an alles Negative über
sie akribisch festzuhalten, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit ist die
Behauptung der Rekurrentin, sie sei einer Mobbingsituation ausgesetzt gewesen,
offensichtlich unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, ist keine gegen die Rekurrentin gerichtete Mobbingsituation zu erkennen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 10.1-10.3).
3.6
3.6.1 Die
Rekurrentin bringt weiter vor, die von ihr genannten Beweismittel belegten,
dass sich bezüglich ihres persönlichen Verhaltens ein positiver roter Faden
durch ihre berufliche Laufbahn ziehe (Rekursbegründung Ziff. 9). Dies ist
unrichtig. Erst recht vermögen die von ihr angeführten Beweismittel das
vorstehend festgestellte wiederholte mangelhafte Verhalten der Rekurrentin
nicht zu widerlegen oder auch nur soweit zu relativieren, dass die Kündigung
nicht mehr rechtmässig erschiene.
3.6.2 Die
Arbeitszeugnisse vom [...] 1991, [...] 1992, [...] 1993, [...] 1993 und [...]
1994 betreffen die Tätigkeit der Rekurrentin für andere Arbeitgebende in der
Zeit vor der ersten Anstellung beim USB. Daraus können von vornherein keine
Schlüsse auf das Verhalten der Rekurrentin während ihrer Tätigkeit für das USB
gezogen werden. Zudem kann sich das Verhalten der Rekurrentin in der langen
Zeit seit der Ausstellung dieser Zeugnisse ohne weiteres erheblich
verschlechtert haben. Die Arbeitszeugnisse beziehungsweise Zwischenzeugnisse
vom [...] 1997, [...] 2004 und [...] 2006 betreffen die Tätigkeit der
Rekurrentin während ihres ersten Arbeitsverhältnisses mit dem USB. Sie lassen
keine Rückschlüsse auf ihr Verhalten während ihres zweiten Arbeitsverhältnisses
zu. Es ist vielmehr ohne weiteres denkbar, dass sie nach ihrer Rückkehr ins USB
an den neuen Stellen ein schlechteres Verhalten gezeigt hat als während ihres
ersten Arbeitsverhältnisses. Das wesentliche und wiederholte mangelhafte
Verhalten zeigte die Rekurrentin während des zweiten Arbeitsverhältnisses mit
dem USB. Im Übrigen beweisen die erwähnten Zeugnisse auch nicht, dass das
Verhalten der Rekurrentin während des ersten Anstellungsverhältnisses immer
positiv gewesen ist. Das Zwischenzeugnis vom [...] 2004 und insbesondere die
darin enthaltene Feststellung, die Rekurrentin habe sich gegenüber ihm und den
Mitarbeitenden «stets korrekt» verhalten, schliessen keineswegs aus, dass die
im Protokoll des MAG vom 14. Juli 2003 festgestellten Schwächen der
Rekurrentin in den Bereichen Kundenorientierung und Zusammenarbeit/Teamentwicklung
(vgl. dazu oben E. 2.1.1) tatsächlich bestanden haben. Wie mit eingehender
Begründung bereits festgestellt worden ist, kann aus dem Zwischenzeugnis vom [...]
2010 nicht auf die Unrichtigkeit der Angaben des D____s betreffend mangelhaftes
Verhalten der Rekurrentin geschlossen werden (vgl. oben E. 2.2).
3.6.3 Ein
freundlicher Abschiedsbrief vom 6. November 2018 und ein freundlicher
Abschiedsbrief unbekannten Datums von Kolleginnen, mit denen sich die
Rekurrentin offenbar gut verstanden hat, widerlegen in keiner Art und Weise,
dass sie sich gegenüber anderen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere solchen,
die sie aus irgendeinem Grund nicht gemocht hat, mangelhaft verhalten hat.
3.6.4 Die
Vorwürfe gegenüber der Rekurrentin betreffen nicht die Qualität ihrer Leistung
und grösstenteils auch nicht ihr Verhalten gegenüber Personen ausserhalb ihres
Teams, sondern insbesondere ihr Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen
sowie Vorgesetzten. Die sieben E-Mails von Unterassistierenden vom
24. Februar 2020, 28. Februar 2020, 2. März 2020 (4) und 29. September
2020 mit positiven Äusserungen über die Rekurrentin sind damit von vornherein
nicht geeignet, die Berechtigung der Vorwürfe in Frage zu stellen. Den
Feststellungen einer stets freundlichen und äusserst zuvorkommenden
Zusammenarbeit mit der Rekurrentin und einer persönlichen und sehr
professionellen Unterstützung durch die Rekurrentin in der E-Mail eines
Professors vom 16. Januar 2017 kann kein relevantes Gewicht beigemessen werden,
zumal Stellung und Funktion des Professors im Dunkeln bleiben und Personen
teilweise dazu neigen, Professoren mit mehr Respekt zu begegnen als anderen
Menschen.
3.6.5
3.6.5.1 Schliesslich
behauptet die Rekurrentin, verschiedene ehemalige Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte könnten Angaben zu ihrem Verhalten machen und würden bestätigen, dass
die gegenüber der Rekurrentin erhobenen Vorwürfe haltlos seien. Zum Beweis
beantragt sie die Einvernahme der pensionierten Leiterin des Sekretariats der B____,
[...], der pensionierten Chefarztsekretärin der C____, [...], sowie der
pensionierten administrativen Mitarbeiterinnen des B____, [...], [...] und [...],
als Zeuginnen oder Auskunftspersonen.
3.6.5.2 Aus den Beweisanträgen der anwaltlich
vertretenen Rekurrentin geht nicht hervor, für welche rechtserheblichen
Tatsachen mit den Zeuginnen oder Auskunftspersonen der Beweis oder Gegenbeweis
geführt werden soll. Die pauschale Behauptung, die Personen würden bestätigen,
dass die gegenüber der Rekurrentin erhobenen Vorwürfe haltlos seien, vermag die
erforderliche Nennung konkreter Tatsachenbehauptungen nicht zu ersetzen.
Bereits aus diesem Grund sind die Beweisanträge abzuweisen. Die festgestellten
Schwächen im Verhalten der Rekurrentin während ihrer Tätigkeit in der B____
sind für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung nicht von
entscheidender Bedeutung. Zudem wären Aussagen von Zeuginnen oder
Auskunftspersonen über das Verhalten, das die Rekurrentin vor mehr als 18
Jahren während ihrer Tätigkeit in der B____ gezeigt habe, nicht geeignet, etwas
an der Überzeugung zu ändern, die sich das Gericht aufgrund des von der
Rekurrentin damals nicht beanstandeten Protokolls des MAG vom 14. Juli 2003
gebildet hat (vgl. dazu oben E. 2.1.1). Im Übrigen wäre auch ein tadelloses
Verhalten der Rekurrentin während ihrer Tätigkeit in der B____ nicht geeignet, ihr vorstehend festgestelltes wiederholtes mangelhaftes Verhalten zu
widerlegen oder auch nur soweit zu relativieren, dass die Kündigung nicht mehr
rechtmässig erschiene. Betreffend die gut zwei Jahre, in denen die
Rekurrentin in der C____ gearbeitet hat, werden gegenüber der Rekurrentin
ohnehin keine Vorwürfe erhoben. Dass die pensionierten Zeuginnen oder
Auskunftspersonen über das Verhalten der Rekurrentin ausserhalb der Organisationseinheiten,
in denen sie tätig gewesen sind (B____ und C____), und damit über ihr gesamtes
Verhalten seit dem 1. November 2007 aus eigener Wahrnehmung Angaben mache
können, erscheint ausgeschlossen. Jedenfalls vermöchten ihre Angaben diejenigen
der unmittelbaren Vorgesetzten sowie Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen,
die direkt mit der Rekurrentin zusammengearbeitet haben, nicht zu widerlegen.
Damit wären sie von vornherein nicht geeignet, die Vorwürfe betreffend dieses
Verhalten zu widerlegen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge
auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Im Übrigen spricht der
Umstand, dass die Rekurrentin ausschliesslich Zeuginnen oder Auskunftspersonen
nennt, die während ihres ersten Arbeitsverhältnisses mit dem USB mit ihr
zusammengearbeitet haben, dafür, dass ihr selbst abgesehen allenfalls von P____
keine Vorgesetzten und keine Kolleginnen oder Kollegen bekannt sind, die
während ihres zweiten Arbeitsverhältnisses mit dem USB mit ihr
zusammengearbeitet haben und von denen sie erwartet, dass sie ihr ein
tadelloses Verhalten attestieren würden. Ansonsten hätte sie bestimmt auch
diese Personen als Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen genannt, weil
offensichtlich ist, dass ihre Aussagen zumindest etwas mehr Gewicht gehabt
hätten.
3.7 Gemäss den Angaben der Rekurrentin war
zwischen der Pensionierung der Leiterin HR G____, I____, und dem Stellenantritt
der Leiterin HR G____, L____, während eines Jahres P____ als
Leiterin HR G____ tätig (Replik vom 20. August 2021 Ziff. 15). Das USB macht
geltend, P____ sei nur sehr kurz im USB tätig gewesen (Duplik vom 25. Oktober
2021 Ziff. 21). Mangels konkreter Angaben des USB ist von einer Tätigkeitsdauer
von einem Jahr auszugehen. P____ schilderte auf Ersuchen der Rekurrentin in
einem Schreiben vom 2. August 2021 (Beilage 3 zur Replik vom 20. August
2021) ihre Eindrücke über die Rekurrentin. Selbst wenn die darin enthaltenen
Feststellungen als wahr unterstellt würden, wären sie nicht geeignet, das
vorstehend festgestellte wiederholte mangelhafte Verhalten der Rekurrentin zu
widerlegen oder auch nur soweit zu relativieren, dass die Kündigung nicht mehr
rechtmässig erschiene. Gemäss dem Schreiben von P____ ist die Rekurrentin sehr
direkt und nimmt «kein Blatt vor den Mund», womit nicht jeder zurechtkomme. P____
sei das lieber, als wenn hintenherum geredet oder gequatscht werde. Es könne
aber auch härter beim Gegenüber ankommen, als es von der Rekurrentin vielleicht
gemeint sei. Der hilfsbereite und humorvolle Kern sei mitunter von ihrer Ironie
und manchmal etwas zurückweisenden Art überdeckt worden. Das seien nach Ansicht
von P____ Stacheln, die sie zu ihrem eigenen Schutz aufgestellt habe. Diese
Einschätzungen widerlegen die Vorwürfe gegenüber der Rekurrentin nicht. Sie
bestätigen vielmehr, dass insbesondere ein abweisendes und provokatives
Verhalten der Rekurrentin durchaus persönlichkeitsadäquat ist. Dass P____ mit
dem Verhalten und dem Umgangston der Rekurrentin offenbar zurechtgekommen ist,
ändert nichts daran, dass andere Personen dieses aus nachvollziehbaren Gründen
als mangelhaft erachten können. Dementsprechend hielt P____ selbst fest, mit
dem Verhalten der Rekurrentin komme nicht jede zurecht. Im Übrigen besteht die
von einer Mitarbeiterin zu erwartende Alternative zu einem abweisenden und
provokativen Verhalten nicht darin, zu Tratschen, sondern Kritik respektvoll
und konstruktiv zu äussern. Gemäss den Angaben in ihrem Schreiben hat P____ nie
einen Streit zwischen der Rekurrentin und ihren Kolleginnen erlebt. Selbst wenn
es im Jahr der Tätigkeit von P____ nicht zu einem solchen Streit gekommen sein
sollte, könnte daraus keineswegs geschlossen werden, auch vorher und nachher
hätten keine Streitigkeiten zwischen der Rekurrentin und ihren Kolleginnen und
Kollegen stattgefunden. Zudem erklärte P____ in ihrem Schreiben, dass eines
ihrer Ziele darin bestanden habe, aus allen fünf Kolleginnen ein Team zu
machen, ohne dass jede den Job der anderen zu 100 % übernehmen kann, aber im
Rahmen von parallelen Arbeitsabläufen durchaus Unterstützung bei Peaks leisten
kann. Die Rekurrentin sei skeptisch gewesen, dass die anderen dies wollen
würden, und die anderen seien skeptisch gewesen, ob die Rekurrentin dies wollen
würde. Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass bereits damals das
Vertrauensverhältnis zwischen der Rekurrentin und ihren Arbeitskolleginnen
gestört gewesen ist. Schliesslich erklärte P____, sie sei etwas erstaunt
gewesen, dass J____ ohne vorherige Rücksprache mit der Rekurrentin begonnen habe,
ihr gemeinsames Büro um zu möblieren, als sie erst ein paar Tage
zusammengearbeitet hatten und die Rekurrentin im Urlaub war. Auch daraus kann
die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Erstens kann aus einem
gewissen Erstaunen von P____ nicht geschlossen werden, das Verhalten sei
pflichtwidrig gewesen. Zweitens wendet das USB zu Recht ein, sie habe nicht
behauptet, dass das Verhalten von J____ tadellos gewesen sei, sondern sie sei
nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss gekommen, dass die Anschuldigungen der
Rekurrentin haltlos seien (Duplik vom 25. Oktober 2021 Ziff. 21).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss
Ziff. 2.3.2 Abs. 2 GAV kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach
Ablauf der Probezeit aus sachlichen Gründen gekündigt werden. Gemäss Ziff.
2.3.2 Abs. 2 lit. d GAV ist mangelhaftes Verhalten ein sachlicher Grund. Unter
Vorbehalt schwerer Fälle mangelhaften Verhaltens bedarf es gemäss Ziff. 2.3.2
Abs. 3 GAV bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen mangelhaften
Verhaltens einer vorgängigen begründeten schriftlichen Abmahnung mit der
Möglichkeit der Stellungnahme durch die Mitarbeiterin. Als mangelhaftes
Verhalten kommen beispielsweise ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen,
mangelnde Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit und fehlender
Wille zur Zusammenarbeit, Dynamik oder Integration in Frage. Dabei taugen
Mängel im Verhalten nur dann als Kündigungsgründe, wenn sie auch für Dritte
nachvollziehbar sind (vgl. BVGer A-3834/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 7.5.3;
vgl. Nötzli, in: Portmann/Uhlmann
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BPG, Bern 2013, Art. 12 N 26). Gemäss der
Praxis und Lehre zu Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG muss das mangelhafte
Verhalten der Mitarbeiterin zu einer Störung des Betriebsablaufs führen oder
das Vertrauensverhältnis zwischen der Mitarbeiterin und der oder dem
Vorgesetzten erschüttern (BVGer A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 3.5.2; Nötzli, a.a.O., Art. 12 N 27). Eine
Kündigung ist als sachlich begründet anzusehen, wenn die Weiterbeschäftigung
der betreffenden Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an
einem gut funktionierenden Betrieb, widerspricht. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass ein gravierend gestörtes Arbeitsklima sich über kurz oder lang negativ auf
den Betrieb selber auswirkt (vgl. BGer 8C_690/2010 vom 1. November 2010
E. 4.2.2). Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zudem an die Grundsätze des öffentlichen Rechts
gebunden, namentlich die Erfordernisse des öffentlichen Interesses und der
Verhältnismässigkeit (vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 195 f.).
4.1.2 Aus den
vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Rekurrentin mehrfach mangelhaftes
Verhalten gezeigt hat, dass ihr das USB deshalb eine begründete schriftliche
Abmahnung mit der Möglichkeit der Stellungnahme erteilt hat, dass das USB die
Abmahnung bestätigt und wegen weiteren mangelhaften Verhaltens der Rekurrentin
ergänzt hat und dass die Rekurrentin trotz der Abmahnung an ihrer neuen
Arbeitsstelle weiterhin mehrfach mangelhaftes Verhalten gezeigt hat. Wie die
Vorinstanzen richtig festgestellt haben, hat das mangelhafte Verhalten der
Rekurrentin das Arbeitsklima und das Funktionieren des Betriebs beeinträchtigt
und das Vertrauensverhältnis zwischen dem USB und der Rekurrentin aus
nachvollziehbaren Gründen zerstört (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 3
und 5; angefochtener Entscheid E. 8.3). Damit sind die Voraussetzungen
einer Kündigung gemäss Ziff. 2.3.2 Abs. 2 lit. d GAV erfüllt. An der
Verhinderung weiteren mangelhaften Verhaltens der Rekurrentin besteht ein
grosses öffentliches Interesse. Die Rekurrentin hat während ihrer Tätigkeit für
das USB wiederholt an verschiedenen Arbeitsstellen mangelhaftes Verhalten
gezeigt, sich durch die Auferlegung einer Bewährungsfrist und eine Abmahnung
nicht zu einer anhaltenden Verbesserung ihres Verhaltens bewegen lassen und
auch die letzte Chance, sich an einer neuen Arbeitsstelle zu bewähren, nicht
genutzt. Unter diesen Umständen ist die Kündigung zur Wahrung des erwähnten öffentlichen
Interesses erforderlich. Das aktuelle Arbeitsverhältnis der Rekurrentin dauerte
13 Jahre und 8 Monate. Unter Mitberücksichtigung des früheren
Arbeitsverhältnisses von 11 Jahren und 7 Monaten beträgt die Dauer der
Arbeitsverhältnisse mit dem USB insgesamt 25 Jahre und 3 Monate. Die [...] 1963
geborene Rekurrentin war im Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis gekündigt
wurde, 58 Jahre alt. Ältere Arbeitnehmende sind von einer Kündigung besonders
stark betroffen, weil sie auf dem Arbeitsmarkt grosse Mühe haben, eine neue
Stelle zu finden (Humbert, Die
Alterskündigung, in: AJP 2015 S. 868, 869), wie die Rekurrentin zu Recht
geltend macht (Rekursbegründung vom 4. März 2022 Ziff. 17). Gemäss ihrer
unbestrittenen Darstellung hat sie bisher trotz intensiver Suche noch keine
neue Stelle gefunden. Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, sie sei nach
dem tragischen Tod ihres Lebenspartners alleinstehend und verfüge über kein
Auffangnetz (Rekursbegründung Ziff. 17). Wie es sich mit ihren weiteren
sozialen Beziehungen verhält, kann offenbleiben, weil die Kündigung auch unter
Mitberücksichtigung der behaupteten Umstände verhältnismässig ist. Aus den
vorstehend erwähnten Gründen hat die Rekurrentin ein gewichtiges Interesse an
der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses. Die gesundheitlichen Probleme, auf
welche die Rekurrentin in ihrer persönlichen Stellungnahme anlässlich der
Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2), können im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach der
Kündigung eingetreten sind und ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht
behauptet wird und nicht ersichtlich ist. Unter Mitberücksichtigung der
Tatsache, dass die Rekurrentin durch ihr eigenes Verhalten selbst Anlass zur
Kündigung gegeben hat, ist diesem Interesse aber weniger Gewicht beizumessen
als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus
den vorstehenden Gründen hat die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit der
Kündigung zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.4 und 11).
Damit ist die Kündigung rechtmässig, ist das Arbeitsverhältnis wirksam auf den [...]
2021 beendet worden und hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine
Entschädigung gemäss Ziff. 2.3.6 GAV.
4.2 In einem
das private Arbeitsrecht betreffenden und nicht in der offiziellen Sammlung
publizierten Urteil erwog das Bundesgericht, für Arbeitnehmende in
fortgeschrittenem Alter und mit langer Dienstzeit gelte eine erhöhte
arbeitgeberische Fürsorgepflicht. Daraus sei zu schliessen, dass die
Arbeitnehmenden Anspruch darauf hätten, rechtzeitig über die beabsichtigte
Kündigung informiert und angehört zu werden, und dass die Arbeitgebenden
verpflichtet seien, nach Lösungen zu suchen, die eine Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses ermöglichten (BGer 4A_384/2014 vom 12. November 2014
E. 4.2.2). Aus einem in der offiziellen Sammlung publizierten Urteil ist
allerdings zu schliessen, dass eine erhöhte Fürsorgepflicht nur für
Arbeitnehmende gilt, die sich während des ganzen Arbeitsverhältnisses im
Wesentlichen klaglos verhalten haben (vgl. BGE 132 III 115 E. 5.3 S. 121).
Zudem stellte das Bundesgericht in einem späteren Urteil zum privaten
Arbeitsrecht klar, dass auch bei älteren Arbeitnehmern und mit langer
Dienstzeit keine generelle Pflicht zur vorgängigen Anhörung und Suche nach
alternativen Lösungen besteht, sondern sich der Umfang der Fürsorgepflicht auch
bei dieser Arbeitnehmerkategorie einzelfallbezogen aufgrund einer
Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände bestimmt (vgl. BGer 4A_44/2021 vom 2.
Juni 2021 E. 4.3.2). Gemäss der Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht käme
die Rekurrentin trotz ihres fortgeschrittenen Alters selbst bei Bejahung einer
langen Dienstzeit nicht in den Genuss einer erhöhten Fürsorgepflicht, weil sie
während ihrer Tätigkeit für das USB wiederholt zu ernsthaften Klagen Anlass
gegeben hat. Im öffentlichen Arbeitsrecht ergeben sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zwar weitergehende
Anforderungen. Das USB ist diesen und insbesondere der erhöhten Fürsorgepflicht
aber entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 4. März
2022 Ziff. 17) in jeder Hinsicht nachgekommen, insbesondere indem es ihr die
Stelle als administrative Mitarbeiterin des Sekretariats der F____ zugewiesen
und ihr vor der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt hat.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der
Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu
tragen. Sie beantragt primär die Aufhebung der Kündigungsverfügung und damit
die Fortführung des Arbeitsverhältnisses und eventualiter eine Entschädigung
von CHF 74‘878.–. Da der Streitwert damit CHF 30‘000.– übersteigt, ist das
Verfahren nicht kostenlos (vgl. § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts werden in
Anwendung von § 23 Abs. 2 GGR auf CHF 3‘000.– festgesetzt. Auf den Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtete das USB anlässlich der
Verhandlung unter Verweis auf § 30 Abs. 1 VRPG. Gemäss dieser Bestimmung hätte
ihm keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (vgl. VGE VD.2017.22
vom 1. September 2017 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universitätsspital Basel
-
Verwaltungsrat des Universitätsspitals Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.