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Entscheid

VD.2022.80

kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2018 (BGer 9C_150/2023 vom 25. September 2023)

9. Dezember 2022Deutsch32 min

sistieren, bis das Verfahren VD.2021.104 – bzw. ein allfälliges Anschlussverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.80

VD.2022.81

URTEIL

vom 9. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

Beschwerdeführer 1

B____

Rekurrent 2

[...]

Beschwerdeführer 2

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 25. November 2021

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2018

Sachverhalt

Sachverhalt

In ihrer

Steuererklärung pro 2018 deklarierten B____ und A____ (Rekurrenten und

Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrenten) für ihre selbstgenutzte Liegenschaft

[...] in [...] einen Vermögenssteuerwert in Höhe von CHF 403'000.– und eine

Eigenmiete von CHF 10'478.– für die kantonalen Steuern bzw. 12'896.– für die

direkte Bundessteuer. Sie fügten der Steuererklärung eine Erklärung bei. Darin

machten sie geltend, dass sie von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

bei ihrer Liegenschaft von 2 dB ausgingen. Sie stellten sich auf den

Standpunkt, dass «pro Dezibel an Grenzwertüberschreitung der Grundstückswert um

CHF 50'000.– reduziert werden» müsse. In diesem Sinne erhoben sie «Anspruch auf

eine Reduktion des Liegenschaftswerts» um CHF 100'000.–. Diesem Antrag leistete

die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit ihrer Veranlagungsverfügung vom 25. Juni

2020 keine Folge und setzte den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft

entsprechend der Neubewertungsverfügung vom 15. Dezember 2016 auf CHF 503'000.–

und die Eigenmiete auf CHF 16'348.– für die kantonalen Steuern bzw. 20'121.–

für die direkte Bundessteuer fest. Die dagegen von den Rekurrenten erhobene

Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. September

2021 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde

an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Diese wies den Rekurs und die

Beschwerde mit Entscheiden vom 25. November 2021 kostenfällig ab.

Gegen diese am

25. März 2022 versandten Entscheide erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 21.

April 2022 Rekurs (VD.2022.80) bzw. Beschwerde (VD.2022.81) an das

Verwaltungsgericht. Mit ihren Rechtsmitteln stellen sie folgende Anträge:

«I.

1.

Der vorliegende Rekurs

sei gutzuheissen. Falls der Lärmwert per 01.04.2018 über dem Grenzwert lag, sei

den Rekurrenten ein steuerlicher Abzug von Fr. 50'000.– je angebrochenes

Dezibel über dem Immissionsgrenzwert bei der Liegenschafts- bzw.

Grundstücksbewertung zu gewähren.

2.

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist im

Sinne der Rekurrenten abzuändern (s.o). Die Tatsache, dass Liegenschaften, die

einem immissionsgrenzwertüberschreitenden Lärm ausgesetzt waren, per 01.04.2018

ihren Status von ‘sanierungsbedürftig’ in ‘gesetzeswidrig’ gewechselt haben,

ist zwingend aufzunehmen. Ebenso die weiteren Ausführungen.

3.

Sistierung

Das Verfahren sei zu

sistieren, bis das Verfahren VD.2021.104 – bzw. ein allfälliges Anschlussverfahren

beim Bundesgericht – rechtsgültig abgeschlossen ist und ein unbestrittener

Lärmwert per 01.04.2018 vorliegt. […]

4.

Rügen; evtl.

Rechtsverweigerung

Für ein Rechtsverfahren

ist es unablässig, dass von Fakten ausgegangen werden kann – ansonsten eine

Rechtsverweigerung entsteht. Die Steuerrekurskommission hat sich bei der

Abweisung der Sistierung nicht an die eigene Begründung gehalten. Die Abweisung

der Sistierung ist zu rügen.

Des Weiteren ist zu

rügen, dass die Beschlüsse vom 08.03.2021 keine Rechtsmittelbelehrung

enthalten. Das ist eine Rechtsverweigerung, eventualiter ein grober formeller

Fehler.

5.

Direkter

Beschluss einer Wertminderung

Liegt der theoretische

Lärmwert – resultierend aus dem Verfahren VD.2021.104, bzw. Anschlussverfahren

– über dem Immissionsgrenzwert, sei eine Wertminderung des steuerrelevanten

Grundstückswertes von Fr. 50'000.– je angebrochenem Dezibel über dem

Grenzwert zu verfügen.

Geltend für die Zeit in

der die Gesetze und Vorschriften betr. Lärm (Art. 1 USG in Verbindung mit Art.

16 ff. USG, Art. 13, 17 Abs. 4 lit. b, Art. 18, 20 und 36 LSV) vom Staat selbst

gebrochen werden, bzw. wurden, d.h. für die Zeit, in welcher der Eingriff in

die Rechte der Rekurrenten nicht mehr nur objektiv übermässig, sondern

eindeutig rechtswidrig ist.

Vorliegend geltend

bereits ab 01.01.2018, da der Eingriff in die Rechte der Rekurrenten weder

notwendig noch zweckmässig und schon gar nicht unvermeidlich war. Da er durch

aktive Handlungen – teils äusserst fragliche Methoden (Unwahrheiten,

willkürlichen Verkehrsermittlungen), teils vermutlich rechtswidrige Methoden (falsche

Beurkundung) – seitens der Behörden zustande kam und deshalb nicht unter die

Duldungspflicht fällt. Es war keine übergangslose Lärmsanierung, wie das Gesetz

(Art. 1 USG in Verbindung mit dem ‘Leitfaden Strassenlärm’) vorsieht.

6.

Mangel am Objekt

bei Verkauf

Die Wertminderung steht

den Rekurrenten als Liegenschaftsbesitzer zu, da sie im Falle eines Verkaufs

den Mangel, verursacht durch den Gesetzesbruch der Behörden, nicht

verheimlichen dürfen, ohne sich wegen Betrugs oder arglistiger Vermögensschädigung

zu Lasten der Käufer*innen strafbar zu machen.

7.

Kostenloser

Rückzug des Rekurs‘

Sollte der Lärmwert 2018,

korrekt berechnet, unter dem Immissionsgrenzwert liegen, entfällt der Anspruch

auf eine Reduktion des Grundstückswertes der Rekurrenten.

Den Rekurrenten sei in

diesem Fall die Möglichkeit zu geben, das Verfahren kostenfrei zurückzuziehen,

da sie es mit diesem Wissen gar nicht erst begonnen hätten. D.h. dass ihnen

alle bereits geleisteten Verfahrenskosten rückerstattet werden.

Da schon das Finanzdepartement

keine Sistierung zugelassen hatte und die übermässig lange Dauer zur Ermittlung

eines korrekten Lärmwertes nicht das Verschulden der Rekurrenten ist – sondern

des Staates (!) – sind sie unnötigerweise in dieses Verfahren gedrängt worden.

Darum sollen sie von allen Verfahrenskosten – auch derjenigen der Vorinstanzen

– befreit werden.

II. Eventualiter (Sollte

das Appellationsgericht keine direkte Wertminderung verfügen:)

1.

Kostenloser

Rückzug des Rekurs‘

Es sei das

Finanzdepartement zu verpflichten, die Steuergesetzgebung beim Vorliegen einer

illegalen Lärmsituation den rechtlichen und faktischen Gegebenheiten anzupassen

und eine (vorübergehende) Neuberechnung des Grundstückswertes zu ermöglichen

und einzuleiten.

Eventualiter einen ausserordentlichen,

empfindlichen Abzug beim Liegenschaftswert pro angebrochenem Dezibel über dem

Immissionsgrenzwert zu beschliessen. Rückwirkend per Steuerperiode 2018. Der

Grund hierzu ist eine Gesetzeslücke, welche ab dem 01.04.2018 rechtswirksam

geworden ist.

2. Das Verfahren

sei in diesem Fall so lange zu sistieren, bis die Änderung im Steuerrecht

abgeschlossen ist.

III. Subeventualiter

(zur Feststellung der Wertminderung im Enteignungsverfahren, falls weder ein

direkter Abzug ermöglicht wird, noch das Finanzdepartement zur Rechtsanpassung

verpflichtet wird)

1.

Das Verfahren sei – nach

Vorliegen eines gesetzeswidrigen Lärmwertes – weiterhin sistiert zu belassen,

um den Rekurrenten zu erlauben, ein Enteignungsverfahren oder zivilrechtliches

Verfahren in dieser Angelegenheit durchzuführen. Durch dieses Verfahren wird

festgestellt, welche Wertminderung das Objekt der Rekurrenten erfährt/erfahren

hat – das sie dann für die Steuern ab 2018 geltend machen können.

IV. Subsubeventualiter

(Rückweisung an die Vorinstanz)

1.

Das Verfahren sei an die

Steuerrekurskommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag, das Verfahren zu

sistieren, bis das Verfahren VD.2021.104 – bzw. ein allfälliges

Anschlussverfahren beim Bundesgericht – rechtsgültig abgeschlossen ist und ein

unbestrittener Lärmwert per 01.04.2018 vorliegt.

2a.

Falls der Lärmwert 2018

über dem Immissionsgrenzwert liegen, soll die Steuerrekurskommission

verpflichtet werden, den Gesetzesbruch durch staatliche Institutionen zu

berücksichtigen und eine Wertminderung des Grundstückswertes von Fr. 50'000.–

pro angebrochenes Dezibel über dem Grenzwert zu verfügen. So lange, wie der

Rechtsbruch andauert. Geltend ab dem Steuerjahr 2018, da keine übergangslose

Lärmsanierung gemacht worden war.

2b. eventualiter:

Die Steuerrekurskommission

sei anzuweisen, das Finanzdepartement zu verpflichten, die vorliegende

Gesetzeslücke zu schliessen. D.h. die Steuerverordnung beim Vorliegen einer

illegalen Lärmsituation den rechtlichen und faktischen Gegebenheiten anzupassen

und eine (vorübergehende) Neuberechnung des Grundstückswertes zu ermöglichen

und einzuleiten.

Eventualiter einen

ausserordentlichen, empfindlichen Abzug beim Liegenschaftswert pro

angebrochenem Dezibel über dem Immissionsgrenzwert zu beschliessen. Rückwirkend

per Steuerperiode 2018. Der Grund hierzu ist eine Gesetzeslücke, welche ab dem

01.04.2018 rechtswirksam geworden ist.

3. Sollte der

Lärmwert 2018 korrekt berechnet, unter dem Immissionsgrenzwert liegen, entfällt

der Anspruch auf eine Reduktion des Grundstückswertes der Rekurrenten.

Den Rekurrenten sei in

diesem Fall die Möglichkeit zu geben, das Verfahren kostenfrei zurückzuziehen,

da sie es mit diesem Wissen gar nicht erst begonnen hätten. D.h. dass ihnen

alle bereits geleisteten Verfahrenskosten rückerstattet werden.

Da schon das

Finanzdepartement keine Sistierung zugelassen hatte und die übermässig lange

Dauer zur Ermittlung eines korrekten Lärmwertes nicht das Verschulden der

Rekurrenten ist – sondern des Staates (!) – sind sie unnötigerweise in dieses

Verfahren gedrängt worden. Darum sollen sie von allen Verfahrenskosten – auch

derjenigen der Vorinstanzen – befreit werden.»

Mit Bezug auf

die Kosten des Verfahrens beantragen sie, diese dem Rekursgegner bzw. Staat

aufzuerlegen und sie für ihre Auslagen angemessen zu entschädigen. Im Falle

einer Abweisung ihres Rekurses seien die Kosten des Verfahrens der

Steuerrekurskommission angemessen zu senken. Sie verweisen darauf, dass die

beiden Verfahren praktisch identisch gewesen seien, weshalb Gebühren von je CHF

400.– anstatt je CHF 700.– angemessener seien. Entsprechend dem mit Eingabe der

Rekurrenten vom 9. Mai 2022 gestellten Antrag wurden die beiden Verfahren vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Mai 2022 vereinigt. Die Steuerrekurskommission

beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der

Rechtsmittel. Die Steuerverwaltung verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2022

auf eine Stellungnahme. Zu diesen Eingaben nahmen die Rekurrenten mit Eingabe

vom 18. Juli 2022 replicando Stellung. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2018 (VD.2022.80) sowie die direkte Bundessteuer pro 2018 (VD.2022.81).

Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, welche aufgrund paralleler Bestimmungen zu beurteilen sind.

Entsprechend sind die Verfahren gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung

vom 12. Mai 2022 vereinigt worden und ist über die Rechtmittel in einem

einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 1.1 und

BGer 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.1, mit Hinweis auf BGE 135 II 260 E.

1.3.3

S. 264).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG, soweit

das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren

vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE

608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E.

1.1).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrenten als

Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit

ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften

über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte

Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5

1.5.1 Steuerrechtliche

Rekurse und Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.

Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu

regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom

1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253

vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE

VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).

Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,

was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE

VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E.

1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals

bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm,

a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

1.5.2 Mit

ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht stellen die Rekurrenten

unter impliziter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Rechtsschrift Anträge,

welche weit über den Streitgegenstand der angefochtenen Veranlagungsverfügung

einerseits und die Anträge im vorinstanzlichen Verfahren andererseits

hinausgehen. Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren ist allein der

Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert der Liegenschaft [...] in [...].

Dieser liegt der Veranlagung der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro

2018 zu Grunde. Auf die weitergehenden Anträge auf einen «direkte[n] Beschluss

einer Wertverminderung» (Antrag I.5.) wegen eines «Mangel[s] am Objekt bei

Verkauf» (Antrag I.6.) kann daher nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht

einzutreten ist auf den Eventualantrag, das Finanzdepartement anzuweisen, die Steuergesetzgebung

anzupassen und «eine (vorübergehende) Neuberechnung des Grundstückswertes zu

ermöglichen und einzuleiten» (Antrag II.1.) resp. subsubeventualiter «die

Steuerrekurskommission […] anzuweisen, das Finanzdepartement zu verpflichten,

die vorliegende Gesetzeslücke zu schliessen» (Antrag IV.2b.). Zu entscheiden

ist vom Verwaltungsgericht immer nur der Einzelfall. Das Gericht ist nicht

kompetent, die Verwaltung formell zu Gesetzesänderungen anzuweisen. Gegenstand

eines Rechtsmittels kann sodann bloss das sogenannte Dispositiv des

angefochtenen Entscheids, nicht aber dessen Begründung sein. Soweit sich das

Rechtsbegehren auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezieht (Antrag

I.2.), kann darauf deshalb nicht eingetreten werden.

1.5.3 Schliesslich

erheben die Rekurrenten neben ihrem auf die Steuerveranlagungen bezogenen

Gestaltungsbegehren diverse Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind

in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der

betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung

entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige

Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein

Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 297;

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1279 ff.; AGE 622/2009

vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009). Ein

entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende

Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,

Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr

liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr

günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse

aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf

nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen

Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 340; vgl. Häner, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16.

August 2018 E. 1.2.4).

Vorliegend ist

nicht erkennbar, dass die Rekurrenten ein Feststellungsinteresse haben, welches

über die Beurteilung des massgebenden Steuerwertes ihrer Liegenschaft und des

Eigenmietwerts hinausgeht. Auf ihre diversen Feststellungsbegehren kann daher

auch insoweit nicht eingetreten werden.

2.

In der Sache

strittig ist zunächst die Höhe des für die Steuern der Rekurrenten pro 2018

massgebenden Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft [...] in [...].

Die Steuerrekurskommission

erwog, dass die Rekurrenten eine von der rechtskräftigen Bewertungsverfügung

vom 15. Dezember 2016 abweichende Festsetzung des Vermögenssteuerwertes ihrer

Liegenschaft beantragten. Eine rechtskräftige, in einem selbständigen Verfahren

ergangene Bewertungsverfügung strahle jedoch solange auf alle betroffenen

Veranlagungsverfügungen aus, bis die Verhältnisse eine Neubewertung erforderten

(BGer 2C_1123/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2.3). Die festgesetzten

Vermögenssteuerwerte seien daher bis zum Erlass einer neuen Bewertungsverfügung

fixiert. Die Rekurrenten verlangten eine Neufestsetzung des

Vermögenssteuerwertes, da die Lärmschutzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung

(LSV, SR 814.41) bei ihrer Liegenschaft um 2 Dezibel überschritten würden. Eine

individuelle Neufestsetzung des Vermögenssteuerwertes für selbstgenutzte

Grundstücke erfolge gemäss § 55 Abs. 3 der Steuerverordnung (StV,

SG 640.11) beim Abbruch, bei einer Neuerstellung oder einer umfassenden

Renovation einer Liegenschaft, bei einer Umzonung eines Grundstücks oder bei

einer Änderung der Nutzungsart. Eine Überschreitung der Richtwerte für

Lärmimmissionen stelle demnach keinen Neubewertungsgrund dar. Umso weniger

könne vorliegend die von den Rekurrenten einzig behauptete, aber in keiner

Weise belegte Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte zu einer Neubewertung

ihres Grundstückes führen. Den von den Rekurrenten fragmentarisch eingereichten

Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass offenbar im Jahr 2008 erhöhte Lärmwerte

festgestellt worden seien. Dies gelte aber aktuell nicht mehr. Vielmehr sei der

Feststellungsverfügung des Amts für Umwelt und Energie Basel-Stadt vom 26.

Februar 2019 und dem Lärmkataster 2010 zu entnehmen, dass gemäss dem

Gesamtverkehrsmodell 2010 keine Überschreitung der gesetzlichen Lärmwerte

vorliege. Selbst wenn die Überschreitung der Lärmwerte einen Neubewertungsgrund

darstellen würde, wäre daher der Rekurs vorliegend mangels Nachweis abzuweisen.

Schliesslich könne eine Neubewertung auch nicht dazu dienen, für Gemeinde und

Kanton einen Anreiz zu schaffen, unverzüglich alles zu unternehmen, damit die

Immissionsgrenzwerte gemäss LSV eingehalten würden. Die Höhe der

Vermögensbesteuerung richte sich nach Gesetz und Verordnung und diene nicht

dazu, allfällige anderweitige Ansprüche gegenüber dem Gemeinwesen durchzusetzen

(angefochtene Entscheide, E. 4).

3.

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrenten die Abweisung ihres Sistierungsantrages im

vorinstanzlichen Verfahren und beantragen auch im vorliegenden Verfahren eine

Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens VD.2021.104.

3.1 Sie

rügen ausserdem, dass die Beschlüsse vom 8. März 2021, mit welchen in den

vorinstanzlichen Verfahren die Sistierung der Verfahren abgewiesen worden ist, keine

Rechtmittelbelehrung enthalten hätten. Ein Entscheid über die Sistierung eines

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens bildet einen Zwischenentscheid. Wie die Steuerrekurskommission

in ihrer Vernehmlassung zutreffend anmerkte, unterliegt ein solcher nur dann

selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn er einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 10 Abs. 2 VRPG). Die Ablehnung

der Sistierung eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken, wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch

einer Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art.

29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011

vom 6. Juli 2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Gründe der

Prozessökonomie genügen dagegen nach dem Gesagten nicht zur Begründung eines

nicht wieder gutzumachenden Nachteils (VGE VD.2016.186 vom 12. Januar 2017

E. 2.1).

Die

Steuerrekurskommission erwog in ihrer Vernehmlassung zutreffend, dass die

Abweisung des Sistierungsantrages mit Verfahrensentscheid auch mit dem

vorliegenden Rekurs gegen den Endentscheid angefochten werden kann. Den

Rekurrenten entstand durch die Abweisung des Sistierungsantrages daher kein

nicht wieder gutzumachender Nachteil. Der Zwischenentscheid der Steuerrekurskommission

vom 8. März 2021 unterstand daher gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nicht dem Rekurs

an das Verwaltungsgericht. Der Verzicht auf die Eröffnung dieses Zwischenentscheides

mit einer Rechtsmittelbelehrung ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1 Weiter

rügen die Rekurrenten die Ablehnung ihres Sistierungsgesuchs durch die Steuerrekurskommission

in der Sache. Sie verlangen auch im vorliegenden Verfahren die Sistierung des

Verfahrens. Die Steuerrekurskommission habe nicht abgeklärt, ob – wie von ihnen

behauptet – eine Grenzwertüberschreitung vorliege. Dadurch habe sie den

Sachverhalt ungenügend ermittelt.

3.2.2 Weder

das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare Gesetz betreffend die

Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,

SG 153.100]) noch das für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

massgebende VRPG enthalten eine Regelung über die Sistierung des Verfahrens.

Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG,

SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es

rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) respektive die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2012.47

vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das

Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich

wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit

können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen

vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et. al

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 126 N 3). Auch im Strafprozess kann eine Sistierung unter anderem

aus den gleichen Gründen dann erfolgen, wenn das Abwarten des Ausgangs eines

anderen Verfahrens angebracht erscheint (Art. 314 StPO). Dabei ist von einer

Sistierung des Verfahrens stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, da sie

leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten kann (vgl. AGE

BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E.

2.2, je mit Hinweisen). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine

Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem

Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt,

dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend

vereinfacht (Staehelin, a.a.O.,

Art. 126 N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur

Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1,

VD.2017.74 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1, VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1,

VD.2012.207 und VD.2012.211 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1).

3.2.3 Eine

Sistierung erscheint vor allem dann notwendig, wenn in einem anderen Verfahren

über eine für das aktuelle Verfahren notwendigerweise zu klärende Vorfrage

entschieden wird. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dabei

aber nur zum Beizug derjenigen Beweise, die zur Abklärung der rechtserheblichen

Tatsachen notwendig sind (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2;

vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 N 19 ff.). Der

Anspruch auf Aktenbeizug setzt unter anderem voraus, dass das einzuholende

Beweismittel zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Die

Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann

absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt und

der weiter nach Auffassung einer Partei zu erhebende Sachverhalt für den

Entscheid nicht massgebend ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels

einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2019.7–10, je vom 25. September

2019 E. 5.2.1 f.; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 153 und

457; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.

und 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen,

wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage

ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann,

dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE

VD.2019.7–10 je vom 25. September 2019 E. 5.2.1 f., VD.2017.150 vom 14. Mai

2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 N 22 und Art. 29 N 88; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; vgl. auch VGE VD.2020.24 vom 4. März 2022 E. 2.1.2.2, mit

weiteren Hinweisen).

3.2.4 Es

ist daher in der Sache zu prüfen, ob und inwieweit die Klärung der

tatsächlichen Lärmbelastung bei der Liegenschaft der Rekurrenten und die

Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die Steuerveranlagung 2018 relevant

sind.

4.

4.1 Die

Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, es sei zu prüfen, «ob der 2016 –

bei legalen Verhältnissen – neu berechnete Vermögenssteuerwert auch bei

illegalen Verhältnissen (ab 01.04.2018) weiterhin angewendet werden» dürfe oder

«ob ein Gesetzesbruch des Staates beim Vermögenssteuerwert von Grundstück und

Liegenschaft angemessen berücksichtigt werden» müsse. Sie machen geltend, bei

einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung bestehe

eine Sanierungspflicht, welche bis spätestens per 31. März 2018 habe erfüllt

werden müssen (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Gemäss dem Bericht [...] des [...]

vom August 2005 würden die Immissionsgrenzwerte im [...] überschritten, weshalb

die Gemeinde in der Pflicht stehe, eine Lärmsanierung durchzuführen. Es fehle

aber jeglicher Beweis für einen gesetzeskonformen Abschluss der erforderlichen

Lärmsanierung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Amt für Umwelt und

Energie in einer Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2019 bestätigt habe,

dass die Grenzwerte eingehalten würden. Das Amt für Umwelt und Energie habe

selbst eingestanden, dass eine schlüssige Begründung für die Zahlen des

Lärmkatasters 2018 fehle und eine «theoretische Überprüfung durchgeführt

werde». Daher hätten die Rekurrenten die Feststellungsverfügung nicht

akzeptiert und dagegen Rekurs erhoben. Es liege aus diesem Grund noch kein

belastbarer Lärmwert vor. Mit der Abweisung ihres Sistierungsgesuchs habe die Steuerrekurskommission

den Rekurrenten die Möglichkeit verwehrt, die Illegalität der Lärmsituation

ihrer Liegenschaft zu beweisen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und Willkür

dar. Bei illegalen Zuständen betreffend Lärm bestehe betreffend Grundstücks-

bzw. Liegenschaftswert eine Gesetzeslücke. Für die Dauer des ungesetzlichen

Zustands müsse der Rechtsbruch bei der Bewertung mit einer vorübergehenden

Neuberechnung oder einem ausserordentlichen Abzug beim Liegenschaftswert

berücksichtigt werden. Es liege ein Wertverlust vor, solang «staatliche Institutionen»

gegen die Umweltgesetze verstiessen. Dieser verschwinde erst mit einer lärmrechtlich

korrekten Sanierung der Strasse. Dieser Wertverlust sei gemäss Gutachten der

Firma [...] AG im Jahr 2005 auf CHF 60'000.– pro Dezibel über dem Immissionsgrenzwert

beziffert worden.

4.2

4.2.1 Das

Vermögen wird gemäss Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes

(StHG, SR 642.14) zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert

angemessen berücksichtigt werden kann. Das Bundesrecht äussert sich nicht dazu,

nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist. Den Kantonen verbleibt

bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein grosser Regelungs- und

Anwendungsspielraum, wobei sie eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen

können (BGE 128 I 240 E. 3.1 S. 248). Das Bundesrecht belässt

ihnen diesbezüglich einen grossen Autonomiebereich und schreibt kein bestimmtes

Schätzungsverfahren vor (BGer 2C_422/2016 vom 13. September 2017

E. 5.2, 2C_290/2014 vom 9. September 2014 E. 2.4; Dzamko-Locher/Teuscher, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Aufl., Basel 2017,

Art. 14 N 28).

Der Verkehrswert

bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert eines Vermögenswerts, den eine

Käuferin oder ein Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre.

Massgebend ist eine technische bzw. rechtlich-objektive Betrachtungsweise

(BGer 2C_94/2014 vom 28. August 2015 E. 3.2). Der

Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist dabei nicht eine mathematisch exakt

bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert

(BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 3.2.1

S. 249). Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von der angewendeten Methode,

ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Jede Schätzmethode führt

zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag

nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen

und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen

Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos

gewährleistet wird (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240

E. 2.3 S. 243; BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4

f.; 2P.36/1999 vom 3. November 2000 E. 2c). Die Methode kommt dort an ihre

Grenze, wo ein Missverhältnis zwischen den amtlichen Werten und den

ordentlicherweise erzielten Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007 vom 9.

August 2007 E. 4.1) und die Anwendung der amtlichen Werte zu klar

gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291

E. 3.2.2 S. 307).

In

Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor,

dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert

angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und

Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss

§ 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige

Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser

Delegationsnorm bestimmte der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte

Grundstücke, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem

Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 StV). Als Gebäudewert gilt dabei

der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der

zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich

aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die

altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen

Einschlag berücksichtigt. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen

des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte.

Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei

vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei

Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und

Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt

(§ 51 Abs. 3 StV).

4.2.2 In

Anwendung dieser gesetzlichen Methode setzte die Steuerverwaltung den

Vermögenssteuerwert der von den Rekurrenten selbst genutzten Liegenschaft [...]

mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 ab der Steuerperiode 2016 auf CHF 503'000.–

fest. Massgebend für die Bewertung war dabei als Stichtag der 31. Dezember

2014.

Gegen diese

Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 Einsprache.

Mit einem Zusatz zu ihrer Einsprache vom 14. Februar 2017 bezogen sie sich

dabei explizit auf die Lärmbelastung ihrer Liegenschaft. Sie machten geltend,

dass bei ihrem Haus der Immissionswert als überschritten eingestuft worden sei.

Der eingebaute Flüsterbelag habe leider nur für eine kurze Zeit eine Entlastung

gebracht. Aufgrund der Umleitung des Verkehrs aus der [...] habe zudem ein

massiver Zusatzverkehr eingesetzt. Demgegenüber würden etwa die Grundstücke auf

der anderen Strassenseite weniger belastet und seien daher höher zu bewerten,

während ihr Grundstück niedriger zu bewerten sei. Die Rekurrenten beantragten

diesbezüglich Einsicht in die Bewertung. Soweit kein Unterschied zwischen den

beiden Strassenseiten gemacht worden sei, beantragten sie «eine angemessene

Berücksichtigung des Verkehrslärms bei der Bewertung des Grundstücks, da

Verkehrslärm eine massive Benachteiligung beim Wert und Verkauf einer

Liegenschaft darstelle». Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit

Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ab. Sie stellte sich dabei auf den

Standpunkt, dass bei der Bewertung der Liegenschaft der Rekurrenten deren

Besonderheiten wie auch den Immissionen Rechnung getragen worden sei. Die

«geltend gemachten negativen Einflussfaktoren (Lärmimmission infolge

Strassenbauarbeiten und Zusatzverkehr)» schlügen «sich in den Immobilienpreisen

und damit auch in den von der Bodenbewertungsstelle ermittelten Bodenwerten der

Liegenschaften in den betreffenden Quartieren und Strassenabschnitte nieder»

und seien «somit mitberücksichtigt». Insgesamt lasse sich auch mit Blick auf

den von den Rekurrenten im Jahr 2003 bezahlten Erwerbspreis ihrer Liegenschaft

von CHF 710'000.– nicht sagen, dass der von der Steuerverwaltung

ermittelte Vermögenssteuerwert mit Blick auf die am Immobilienmarkt erzielbaren

Liegenschaftspreise unrealistisch oder unangemessen wäre. In der Folge bezogen

die Rekurrenten mit Schreiben vom 26. September 2017 zu diesem

Einspracheentscheid gegenüber der Steuerverwaltung Stellung. Sie rügten darin,

dass auf ihr «Hauptproblem, die Grundstückminderung durch den Verkehrslärm und

die damit verbundenen Einschränkungen der Lebensqualität» auf ihrem Grundstück

gar nicht eingegangen worden sei. Gemäss einer E-Mail der Leiterin der

Bodenwertungsstelle seien die Immissionen bei der Bewertung nicht

berücksichtigt worden. Sie seien enttäuscht, «mit einer falschen Auskunft

abgespiesen» worden zu sein. Sie würden aber auf einen Rekurs bei der Steuerrekurskommission

verzichten. Damit wurde die Bewertung gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2016

rechtskräftig.

4.2.3 Das

Bundesgericht hat festgestellt, dass der Hauptzweck einer in einem

selbständigen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Bewertungsverfügung darin

liegt, solange auf alle betroffenen Veranlagungsverfügungen auszustrahlen, bis

die Verhältnisse eine Neubewertung erforderten. Es tritt daher eine

Rechtskrafterstreckung ein, die einzig dadurch behoben werden kann, dass eine

neue Bewertungsverfügung ergeht. Bis dahin sind die Werte fixiert (BGE

2C_1123/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2.3).

Die Rekurrenten

sehen, im Falle einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, den Ablauf der bis

zum 31. März 2018 verlängerten Frist für die Durchführung von Sanierungen und

Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV als Grund für eine

solche Neubewertung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser

Fristablauf und eine allenfalls rechtswidrig unterlassene Sanierung des [...]

auf den Verkehrswert einer Liegenschaft hat bei einer bestehenden

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Es ist nicht zu bestreiten, dass die

Lärmbelastung einer Liegenschaft einen solchen Einfluss haben kann. Darauf

deutet auch das Gutachten der Firma [...] AG im Jahr 2005 hin. Demnach führe

eine Reduktion der Lärmbelastung je Dezibel zu einer maximalen Wertsteigerung

der betroffenen Grundstücke von CHF 60'000.–. Die geltend gemachte

Lärmbelastung bestand gemäss den Ausführungen der Rekurrenten aber bereits im massgebenden

Bewertungszeitpunkt. Das Gleiche gilt für die gemäss § 46 Abs. 2 StG in

Verbindung mit § 51 Abs. 3 StV massgebende Dauer von zwei Jahren, während

der die am Markt erzielten Preise für ähnliche und vergleichbare Objekte in der

gleichen Umgebung erhoben werden. Gegen die Festsetzung des

Vermögenssteuerwerts mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 erhoben die

Rekurrenten Einsprache. Der Immissionsbelastung ihrer Liegenschaft sei bei der Bewertung

und der Auswahl der zum Vergleich herangezogenen Grundstücksgeschäfte nicht

ausreichend Rechnung getragen worden. Nachdem die Steuerverwaltung diesen

Einwand mit dem Einspracheentscheid verworfen hatte, verzichteten die

Rekurrenten auf die Anfechtung des Bewertungsentscheides.

Die Rekurrenten

anerkennen denn auch explizit, dass sie 2016 auf eine weitere Einsprache gegen

die damalige Neubewertung verzichtet und «den damaligen Entscheid grundsätzlich

(knurrend) akzeptiert» hätten. Sie machen geltend, dass eine weitere Anfechtung

sinnlos gewesen wäre. Damals habe noch die theoretische Möglichkeit bestanden,

dass bis zum 31. März 2018 ein rechtmässiger Zustand hergestellt würde. Sie

hätten Eingriffe in ihre Rechtsgüter solange dulden müssen, als sie noch nicht

gesetzes- oder rechtswidrig erfolgten. Darin kann den Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Massgebend für die Bewertung ihrer Liegenschaft war die per 31. Dezember

2014 bestehende Situation ohne Lärmsanierung. Erst die Durchführung einer

solchen, nicht schon deren «theoretische Möglichkeit» konnte aber zu der

Wertsteigerung ihrer Parzelle führen.

Daraus folgt,

dass die Steuerverwaltung mit der Bewertungsverfügung vom 15. Dezember 2016

rechtskräftig über den massgebenden Vermögenssteuerwert der Liegenschaft [...]

in [...] entschieden hat. Auch wenn die Rekurrenten die Richtigkeit der

entsprechenden Feststellung bestreiten, berücksichtigte die Steuerverwaltung bei

der Bewertung explizit auch die aktuelle Lärmbelastungssituation aufgrund der

herangezogenen Vergleichswerte. Es ist nicht erkennbar, welche

Verkehrswertreduktion mit dem Ablauf der Sanierungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 4

lit. b LSV eingetreten sein kann. Die Rekurrenten machen auch nicht geltend,

dass nach dem 31. März 2018 tiefere Grundstückpreise für die

Liegenschaften auf der Strassenseite des [...], auf welcher ihr Grundstück

liegt, bezahlt worden wären. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern hier ein

rechtswirksamer Unterschied «zwischen einem Grundstück, welches wegen legalen

Verhältnissen uneingeschränkt benutzt werden» könne, und «einem Grundstück, bei

dem der Gebrauch aufgrund von illegalen Verhältnissen eingeschränkt» sei,

vorliegt. Damit erweist sich auch die Rüge der Rekurrenten, es liege eine

Verletzung der Rechtsgleichheit vor, als unbegründet. Für die Bemessung des

Vermögenssteuerwerts einer Liegenschaft ist deren Verkehrswert massgebend.

Dieser hängt auch von der Lärmbelastung ab. Nach Auffassung der

Steuerverwaltung wurde der Lärmbelastung mit dem rechtskräftigen

Bewertungsentscheid vom 15. Dezember 2016 Rechnung getragen.

Im parallelen

Verfahren VD.2021.104, auf welches die Rekurrenten mit ihrem Sistierungsantrag

Bezug nehmen, verlangen sie für den Fall einer Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte die Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bei der [...] eine

sofortige Lärmsanierung im Bereich dieser Überschreitungen einzufordern. Sie

stellen sich also auf den Standpunkt, dass auch nach Ablauf der Sanierungsfrist

gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV im Falle einer Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte eine Lärmsanierung verlangt und erzwungen werden kann. Es

ist daher ökonomisch nicht erkennbar, welche Wirkung der Ablauf der genannten

Frist auf die am Markt erzielbaren Verkaufspreise und mithin den Verkehrs- und

damit den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft der Rekurrenten haben soll.

4.2.4 Daraus

folgt mit der entsprechenden Feststellung der Steuerrekurskommission, dass für

die Veranlagung der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2018 der

Vermögenssteuerwert gemäss der Bewertungsverfügung vom 15. Dezember 2016

weiterhin massgebend ist. Die Kenntnis der konkreten Lärmbelastungssituation

und der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der

Rekurrenten ist daher für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend.

Entsprechend bestand für die Vorinstanzen kein Anlass das Verfahren zu

sistieren bis die aktuelle Lärmbelastungssituation und die Einhaltung der

Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Rekurrenten festgestellt werden

kann. Aus diesem Grund ist auch dieses Verfahren nicht bis zum rechtskräftigen

Entscheid im Verfahren VD.2021.104 zu sistieren. Schliesslich braucht auch auf

die Ausführungen und die eingereichten Belege bezüglich des Verlaufs des

lärmrechtlichen Verfahrens bezüglich einer Sanierung des [...] in diesem

Verfahren nicht weiter eingegangen zu werden.

4.3 Zu

einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Auffassung der Rekurrenten, dass

ein «Gesetzesbruch des Staates beim Vermögenssteuerwert» einer Liegenschaft

berücksichtigt werden müsse. Eine Verletzung der Sanierungspflicht infolge

einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kann und muss auf dem

umweltrechtlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Dies taten die

Rekurrenten im Verfahren VD.2021.104 auch. Das Anliegen kann daher nicht bei

der Steuerveranlagung befördert werden, soweit eine allenfalls gesetzwidrige

Situation keinen direkten Einfluss auf die Bemessungsfaktoren für die zu

veranlagenden Steuern hat. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall.

5.

Nicht mehr

substantiiert bestritten wird die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass

bei der Bemessung des Eigenmietwerts die gesetzlichen Vorgaben eingehalten

worden seien. Sie führt aus, die Steuerverwaltung habe den Eigenmietwert mit

CHF 16'348.– für die kantonalen Steuern bzw. CHF 20'121.– für die direkte

Bundessteuer zu Recht auf der Grundlage des massgebenden Vermögenssteuerwerts

der Liegenschaft [...] in [...] berechnet. Der Vermögenssteuerwert in der Höhe

von CHF 503'000.– ergebe sich aus der Bewertungsverfügung vom 15. Dezember

2016. Es kann daher insoweit auf die entsprechenden Erwägungen in den

angefochtenen Entscheiden verwiesen werden (vgl. jeweils E. 4d).

6.

6.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde in der

Sache abzuweisen sind. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten sind auch die

von der Vorinstanz erhobenen Urteilsgebühren von je CHF 700.– nicht zu

beanstanden. Die Rekurrenten führten die Verfahren aufwändig, weshalb auch die

Höhe der beiden Gebühren für die weitgehend identische Beurteilung der beiden

Rechtsmittel nach Massgabe des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten die Kosten der beiden

Verfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühren sind unter Berücksichtigung der

wiederum aufwändigen Prozessführung durch die Rekurrenten entsprechend den vom

Instruktionsrichter festgesetzten Kostenvorschüssen auf CHF 1'600.– (VD.2022.80)

und CHF 1'200.– (VD.2022.81) festzusetzen (§ 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund des Ausgangs des Verfahren besteht

keine Grundlage für den von den Rekurrenten geltend gemachten

Aufwendungsersatz.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 2'800.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung (CHF

1'600.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2022.80 und von CHF 1'200.–

entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2022.81).

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.