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Entscheid

VD.2022.82

Submission - WB Stadtbaustein VoltaNord - Baufeld - Anonymer Projektwettbewerb

15. Juli 2022Deutsch30 min

Das Bau- und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.82

URTEIL

vom 15. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ GmbH

Rekurrentin

[...]

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement

Kantonale Fachstelle für

öffentliche Beschaffungen

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 11. April 2022

betreffend Submission – WB

Stadtbaustein VoltaNord – Baufeld 5 – Anonymer Projektwettbewerb

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Bau- und

Verkehrsdepartement (BVD) schrieb den Projektwettbewerb «Stadtbaustein

VoltaNord – Baufeld 5, Elsässerstrasse 207 in Basel» als anonymen

Projektwettbewerb im offenen Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen gemäss

Ordnung SIA 142 für Generalplanerteams (Architektur und Landschaftsarchitektur)

im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch aus. Gegenstand des offenen

Generalplaner-Wettbewerbs ist gemäss dem Projektbeschrieb in der Ausschreibung

der Neubau eines Stadtbausteins im Rahmen der Entwicklung VoltaNord mit

erschwinglichem Wohnraum sowie Gemeinschafts- und Arbeitsflächen. Er soll am

Übergang von der linearen Zentralität der Elsässerstrasse zum neuen

Lysbüchelplatz einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Quartierentwicklung

in der Öffentlichkeit zu verankern. Die Wohnungen sollen ressourcenschonend und

bauökologisch vorbildlich erstellt und energieeffizient betrieben werden.

Innovative Ansätze für ein CO2-emissionsarmes Haus im Kontext eines

entstehenden Quartiers mit minimaler technischer Ausrüstung seien erwünscht,

innovative Wohnungsgrundrisse gefordert. Am ausgeschriebenen Wettbewerb nahmen

unter anderen die A____ GmbH (Rekurrentin) sowie die B____ (Beigeladene) teil.

Mit Verfügung vom 11. April 2022 teilte die Kantonale Fachstelle für

öffentliche Beschaffungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausschreibung

die Preisverleihung und Rangierung mit, wobei der Beigeladenen im ersten Rang

der erste Preis verliehen und die Rekurrentin im zweiten Rang mit dem zweiten

Preis rangiert worden ist.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 21. April 2022 von der Rekurrentin

erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragt die

Rekurrentin, dass das Siegerprojekt C____ respektive die Beigeladene aufgrund

massgeblicher Verstösse gegen die im Wettbewerbsprogramm verbindlich

definierten Anforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

«Rekursgegnerinnen» von der Preiserteilung auszuschliessen seien (SIA 142 19.1

b). Dem Siegerprojekt C____ sei aufgrund massgeblicher Verstösse gegen die im

Wettbewerbsprogramm verbindlich definierten Anforderungen die Empfehlung zur

Weiterbearbeitung zu entziehen, da eine Berücksichtigung der Vorgaben und

Normen bei einer Weiterbearbeitung zu einer massgeblichen Verschlechterung des

Projekts führe und im jetzigen Projektstand mit den anderen Projekten nicht

vergleichbar sei. Entsprechend sei das zweitplatzierte Projekt mit der

Weiterbearbeitung zu beauftragen. In ihrem Eventualstandpunkt beantragt die

Rekurrentin die Vornahme einer Neubeurteilung der ersten beiden

Preisträgerinnen unter Berücksichtigung der vorliegenden Mängel durch ein

unabhängiges Expertengremium, welches die Projekte unter Berücksichtigung der

im Wettbewerbsprogramm definierten Ziele vergleichen und eines der beiden

Projekte zur Weiterbearbeitung empfehlen solle. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Rekurrentin, es sei ihrem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 22. April 2022 lud der

Instruktionsrichter die Beigeladene zum Verfahren bei, erkannte dem Rekurs

vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle

vorsorglich, auf der Basis des durchgeführten Projektwettbewerbs WB

Stadtbaustein Volta Nord – Baufeld 5 der Beigeladenen einen Auftrag zur Planung

und Realisierung des Gebäudes auf dem Baufeld 5 des Volta Areals zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement

die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt es die Aufhebung der dem Rekurs

vorläufig zuerkannten aufschiebenden Wirkung, sodass der Vergabestelle erlaubt

würde, der Beigeladenen einen Auftrag zur Planung und Realisierung des Gebäudes

auf dem Baufeld 5 des Volta Areals zu erteilen. Die Beigeladene verzichtete auf

eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der Instruktionsrichter

das Gesuch um Aufhebung der vorläufig zuerkannten aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Replik vom 13. Juni 2022 hielt Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Mit

Eingabe vom 30. Juni 2022 duplizierte das BVD, worauf sich die Rekurrentin mit

Eingabe vom 11. Juli 2022 auch zu dieser Eingabe äusserte. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Obwohl

sie keine förmlichen Vergabeverfahren bilden (vgl. Jost/Schneider Heusi, in: Architektur- und Ingenieurwettbewerbe

im Submissionsrecht, ZBl 2004 S. 351), unterstehen

Planungswettbewerbe

dem Vergaberecht (§ 3 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100). Gemäss

§ 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann in

einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den

Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Rangierung eines

Wettbewerbsbeitrages in einem Projektwettbewerb im ersten Rang entspricht einem

Zuschlag, soll doch der erstplatzierten Projektteilnehmerin im freihändigen

Verfahren der Auftrag zur Planung und Realisierung des projektierten Gebäudes erteilt werden. Zuständig für

die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).

1.2

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG

270.100]). Der Umstand, dass jemand an einem Projektwettbewerb teilgenommen hat

und nicht berücksichtigt worden ist, genügt grundsätzlich nicht zur Bejahung

der Legitimation. Eine unterlegene Projektteilnehmerin ist nur dann

rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei ihrem Obsiegen eine reelle Chance

besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27

ff.; VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die

Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte, zweitplatzierte Projektteilnehmerin

ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids und ist daher zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht

erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3

Das

vorliegende Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG,

soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Nach § 8 VRPG ist zu

prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das

öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen

Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige

Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf

seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB,

SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019

E. 1.3). Das Verwaltungsgericht greift in das behördliche Ermessen

insofern nur dann ein, wenn die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen

überschritten oder missbraucht hat und in diesem Sinne ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt (vgl. BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BGer 2P.193/2006

vom 29. November 2006 E. 1.5; BVGer B-1687/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1,

B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1; zum Ganzen VGE VD.2020.178 vom 16.

Dezember 2020 E. 2.7.3; vgl. unten E. 2.2.1).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

§ 20 Abs. 1 BeschG dienen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb den

Auftraggebenden zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in

konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und

technischer Hinsicht. Die Auftraggebenden regeln das Wettbewerbsverfahren im

Einzelfall, wobei sie «ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen

verweisen» können (§ 20 Abs. 2 BeschG; Art. 12 Abs. 3 IVöB). Soweit in den

konkreten Wettbewerbsbestimmungen keine anderen Regelungen getroffen worden

sind, gelten die Bestimmungen des Beschaffungsgesetzes sinngemäss (§ 20 Abs. 3 BeschG). Grundlage des streitgegenständlichen Wettbewerbs waren neben dem

Wettbewerbsprogramm gemäss Ziff. 4.10 der Ausschreibung die Bestimmungen der

Ordnung SIA 142, Ausgabe 2009, welche für den Veranstalter und Auftraggeber,

das Preisgericht inklusive Experten und Sachverständige sowie die teilnehmenden

Teams als verbindlich erklärt worden ist, sofern sie den submissionsrechtlichen

Bestimmungen und dem Programm nicht widersprechen.

2.1.2

Unter

der Geltung der SIA-Ordnung 142 durchgeführte Architekturwettbewerbe dienen der

«Ausarbeitung von Lösungen für Aufgabenstellungen, deren Rahmenbedingungen im

Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können. Sie ermöglichen die

Evaluation und den Vergleich verschiedener Lösungen und werden mit dem Ziel

ausgeschrieben, Lösungen zu finden, die den konzeptionellen, gestalterischen,

gesellschaftlichen, ökologischen, ökonomischen und technischen Anforderungen am

besten entsprechen» (SIA 142 Präambel). Wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung zutreffend erwägt, ist zwischen einem Wettbewerbsprojekt und dem

nach erfolgter Auftragsvergabe auszuarbeitenden konkreten Ausführungsprojekt zu

unterscheiden. Der Planungswettbewerb soll dabei gerade auch die Chance bieten,

festgelegte Rahmenbedingungen kritisch zu hinterfragen und unvorhergesehene

Lösungsansätze aufzuzeigen. Soll mit dem Wettbewerb die qualitativ beste Lösung

zur gestellten Aufgabe gefunden werden, muss diese unter Umständen selbst dann

zur Weiterbearbeitung empfohlen werden können, wenn sie wesentliche Verstösse

gegen die gesetzten Rahmenbedingungen aufweist (Wegleitung zu den Ordnungen SIA

142.

und SIA 143, Ziff. 1.2 ff. [https://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/sia_142_143/142i-404d_Ankauf_2011.pdf]).

Im Sinne einer Empfehlung (Beyeler/Stöckli,

Rechtsprechung aus den Jahren 2010–2012, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.],

Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich 2012, N 193 S. 152) soll die Ausschreibung

die Rahmenbedingungen bezeichnen, die unbedingt einzuhalten sind, und jene,

deren Erfüllung wünschenswert erscheint (SIA 142 Art 13.3 lit. s). Soweit dies

nicht erfolgt ist, liegt aber die Beurteilung, ob Abweichungen von inhaltlichen

Anforderungen wesentliche oder unwesentliche Verstösse darstellen, im

Ermessensspielraum der Jury (Beyeler/Stöckli,

a.a.O.). Selbst bei Verstössen gegen wesentliche Rahmenbedingungen muss aber

nicht zwingend ein Ausschluss vom Verfahren erfolgen (Wegleitung zu den

Ordnungen SIA 142 und SIA 143, Ziff. 1.51 f., a.a.O.). Nur wer erheblich vom

Wettbewerbsprogramm abweicht und durch ein qualifiziert programmwidriges

Projekt die Vergleichbarkeit der Wettbewerbsbeiträge erheblich erschwert, ist

vom Verfahren auszuschliessen (Jost/Schneider

Heusi, a.a.O., S. 355).

Die Jury hat

sich zwar an die Grundprinzipien der Ausschreibung zu halten, es kommt ihr bei

der Beurteilung der Erfüllung der Wettbewerbskriterien aber ein erhebliches

Ermessen zu. Massgebend ist dabei die Gesamtwürdigung der ansonsten voneinander

unabhängigen Anforderungen (Dubey,

Le jugement de concours in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht

2012, Zürich 2012, S. 270 N 47 f. m.H. auf VGer TG vom 14.04.2010, TVR 2010 Nr.

14, E. 2.3). Dies entspricht der Rechtsprechung zu Ausschreibungen im engeren

Sinne, bei welchen der Vergabebehörde bei der Beurteilung der festgelegten

Anforderungen und Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, in

den das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (VGE VD.2015.100 vom 20.

Oktober 2015 E. 2.3.1; VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Das

Verwaltungsgericht greift dabei nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein,

wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3,

125.

II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2016.69 vom 29. Juni 2016 E. 5.2, VD.2014.5 vom

21.

Mai 2014 E. 4.4.1; VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2). Entsprechend

ist auch der Ermessensentscheid der Wettbewerbsjury nur auf Willkür hin

gerichtlich überprüfbar (Beyeler/Stöckli,

a.a.O., N 193 S. 152 f.).

2.2

2.2.1

Mit

ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin, dass das von der Wettbewerbsjury im ersten

Rang rangierte Projekt C____ der Beigeladenen die Anforderungen gemäss der für

die Ausschreibung massgebenden Grundlagen in verschiedener Hinsicht nicht

erfülle.

2.2.2

Mit

der Ausschreibung (Ziff. 3.9) wurden als Entscheidkriterien die städtebauliche

Qualität, die Architekturqualität, die Freiraumqualität, die Soziale

Nachhaltigkeit, die ökologische Nachhaltigkeit und die Wirtschaftlichkeit

genannt. In Konkretisierung dieser Kriterien werden im Wettbewerbsprogramm in

Ziffer 413 übergeordnete Zielsetzungen für das Baufeld 5 formuliert. Dieses

soll unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem geltenden Bebauungsplan

erster Stufe VoltaNord (2018), dem weit fortgeschrittenen Bebauungsplan zweiter

Stufe und den im Regelwerk definierten qualitativen Zielsetzungen einen

wesentlichen, qualitativ hochstehenden Beitrag zur Entwicklung des neuen

Stadtteils leisten. Weiter ist zur Erreichung der Zielsetzungen des

Wohnbauprogramms 1000+ der Wirtschaftlichkeit der eingereichten

Projektvorschläge insbesondere mit einer hohen Ausnutzung des Grundstücks,

effizienten Wohngrundrissen und einer einfachen Bauweise höchste Aufmerksamkeit

zu schenken. Individuellen Wohnbedürfnissen und dem sozialen Zusammenleben ist

beispielsweise mit einem ausgewogenen Wohnungsmix, sorgfältig gestalteten

Wohnungsgrundrissen, Begegnungen fördernder Erschliessungen, ergänzenden

gemeinschaftlichen Angeboten und Freiräumen von hoher Aufenthaltsqualität im

Entwurf besondere Beachtung zu schenken. Schliesslich soll der Neubau über die

Erfüllung der gesetzten Energiestandards hinaus mit ganzheitlichen und

innovativen Entwurfs-, Konstruktions- und Materialkonzepten unter Einbezug der

Gebäudetechnik und der Vegetation einen Beitrag zur Erreichung der

Klimaneutralität und zum Klimaschutz leisten.

Diese

übergeordneten Zielsetzungen werden durch die spezifischen Rahmenbedingungen

(Ziff. 42) einerseits und die Definition der allgemeinen Rahmenbedingungen

(Ziff. 43) weiter konkretisiert. Schliesslich werden Lösungsvarianten

ausgeschlossen (Ziff. 44) und es folgen Erläuterungen zum Raumprogramm (Ziff.

45) sowie ein Verweis auf die Beurteilungskriterien der Ausschreibung.

Schliesslich wird das Raumprogramm unter Verwies auf das Formular

«Gebäudekennwerte» festgelegt (Ziff. 51).

Diese

Anforderungen belassen dem Preisgericht sowohl im Einzelnen wie auch bei ihrer

Beurteilung im Zusammenspiel nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1.2) einen

erheblichen Beurteilungsspielraum.

2.2.3

Berücksichtigt

man die Ergebnisse der Vorprüfung, so ist festzustellen, dass keines der sieben

bewerteten Projekte alle Anforderungen bezüglich der Einhaltung des Bau- und

Planungsrechts, des Brandschutzes, des Lärmschutzes, des Stadtklimas, der

Kennzahlen Umgebung bezüglich sozialer Nachhaltigkeit, der ökologischen

Nachhaltigkeit, der Kennzahlen Gebäude bezüglich Wirtschaftlichkeit sowie der

Kennzahlen Wohn- und Nutzflächen vollumfänglich eingehalten hat (vgl.

Vorprüfung vom 17. Februar 2022, act. 6/5). Bereits daraus folgt zwingend, dass

bei allen Projekten eine Weiterbearbeitung im Rahmen der Ausarbeitung des

Ausführungsprojekts hätte erfolgen müssen.

3.

Zunächst macht

die Rekurrentin geltend, dass das Siegerprojekt gegen die massgebenden

Brandschutzauflagen verstosse.

3.1

3.1.1

Zur

Begründung führt die Rekurrentin aus, gemäss Punkt 439 «Rettung» des

Wettbewerbsprogramms sei im Masterplan verbindlich definiert worden, dass

mindestens ein Fenster pro Wohnung für eine Hubrettung erreichbar sein müsse.

Ausserdem verweise das Wettbewerbsprogramm unter Punkt 312 auf die Beilage

«9. Vorprojekt Weinlagerstrasse PDF", der die Stellung der

Hubrettungsfahrzeuge und ihren erreichbaren Radius von der Weinlagerstrasse

visualisiere. Diese Anforderung werde vom siegreichen Projekt C____ bei 24

Wohnungen und 2 Gästewohnungen nicht erfüllt. Um die Anforderung zu erfüllen,

müsste das Hubrettungsfahrzeug in die Innenhöfe fahren können, was nicht

gewährleistet sei. Die im Projekt versprochenen, üppig begrünten Zugangshöfe

einerseits oder 26 Wohnungen seien nicht umsetzbar. Dabei sei «die Fragilität

der Hofgestaltung der kleinen Höfe» der Jury durchaus bewusst gewesen, weshalb

sie in ihrem Jurybericht mit Bezug auf die Nachbearbeitung festgestellt habe,

dass der Programmierung der Höfe in der Freiraumgestaltung grosse Beachtung zu

schenken sei. Es sei aber kaum vorstellbar, dass die Fachjury eine

Programmierung der Höfe mit der Platzierung einer Zufahrt mit notwendigen Schleppkurven

und einer Stellfläche für Hubrettungsfahrzeuge als Qualitätsverbesserung

taxieren würde. Die Beigeladene habe die Wettbewerbsaufgabe bezüglich der

Landschaftsgestaltung daher nicht erfüllt. Die Rekurrentin bezieht sich dabei

auch auf einen telefonischen Kontakt mit D____, dem Leiter der Feuerpolizei

Basel. Angesprochen auf eine ähnliche Konzeption wie im siegreichen Projekt

vorgeschlagen, habe dieser erläutert, dass eine jahrelange Planung die

Grundlage des Wettbewerbsprogramms bilde und dieses in Bezug auf die

Anforderungen der Rettung bindend sei.

3.1.2

Weiter

rügt die Rekurrentin, dass im Norden des Gebäudes die Stellflächen für die

Hubrettungsfahrzeuge zwar ausgewiesen würden. Sie befänden sich aber um

2.

Meter zu nah an der Fassade. Die für die Zufahrten zu beachtenden

Schleppkurven führten über die Spielfeldecken, weshalb Ballschutzzäune zum

Schutz der Atelierfenster nicht möglich seien. Mit der geplanten Positionierung

verletze das Siegerprojekt auch die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs-

und Stellflächen und Punkt 439 des Wettbewerbsprogramms.

3.2

Diesbezüglich

macht die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung geltend, dass beim vorliegenden

Architekturwettbewerb wie üblich auf freiwilliger Basis bei der Feuerpolizei

eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz gemäss der

Schweizerischen Brandschutzvorschrift VKF eingeholt worden sei. Diese sei

angefragt worden, ob die grob ausgearbeiteten Konzepte wichtige, konkret

benannte Anforderungen an den Brandschutz erfülle. Dabei unterscheide die

Beurteilungsmatrix zwischen den Attributen «erfüllt», «teilweise erfüllt» und

«nicht erfüllt». Mit «teilweise erfüllt» werde darauf hingewiesen, dass die

vorgelegte Lösung entweder nicht vollständig beurteilt werden kann oder in

einer in der Detailplanung behebbaren Weise nicht den Vorschriften entspricht.

3.3

Keine

Grundlage für einen Ausschluss des Wettbewerbsprojekts der Beigeladenen

vermögen zunächst die Anforderungen an die Hubrettung zu bilden. Wie die

Vorinstanz ausführt, können die Anforderungen an die Hubrettung bei

Feuerwehreinsätzen auf Grundlage der Planung auf Stufe Wettbewerb nicht

abschliessend beurteilt werden, erfolgt die Detailplanung der Zugänge für

Rettungskräfte doch erst bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes mit der

Feuerpolizei und der Einsatzplanung der Berufsfeuerwehr. Die vom BVD

vorgegebenen Planungsentwürfe für die Zugänge der Rettungskräfte «Volta Nord,

Baufeld 5»: «Weinlagerstrasse, 1:200» vom 27. April 2021 und «821 Volta Nord

Basel, 1:200» vom 21. April 2021 sind aber auf der Basis der «Richtlinie für

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der Feuerwehr Koordination

Schweiz FKS, Version 1.0 vom 4. Februar 2015 grundsätzlich eingehalten worden.

Dies entspricht dem Ergebnis der formellen Vorprüfung, bei der die

Anforderungen an die Rettung gemäss der Bewertung des Leiters der Feuerpolizei

bei der Gebäudeversicherung Basel-Stadt als sehr gut erfüllt bewertet worden

sind (act. 6/5). Gemäss der Feststellung im Bericht des Preisgerichts werden

die Notzufahrt und die Stellflächen für die Feuerwehr nicht tangiert (act. 3/5

S. 29). Demgegenüber bezeichnet die Vorinstanz beim Projekt der Rekurrentin die

Zufahrt zum Gebäude auf der dem Schulhaus zugewandten Seite mit einer hügeligen

Gartenlandschaft gemäss Querschnittskizze als problematisch. Die Vorinstanz

weist weiter darauf hin, dass die Fassade des von der Rekurrentin

vorgeschlagenen Bauwerks brennbar sei, weshalb die Zugänglichkeit für die

Feuerwehr auf alle brennbaren Fassadenflächen gewährleistet werden müsse.

Tatsächlich sind die Anforderungen an den Brandschutz bezüglich der

Materialisierung der Fassade im Rahmen der Vorprüfung vom Projekt der

Rekurrentin bloss als teilweise erfüllt beurteilt worden, während die

Beigeladene die Anforderungen diesbezüglich sehr gut erfüllte. Insgesamt kam

die Feuerpolizei zum Fazit, dass bei beiden Projekten die Fluchtwege nicht

erkennbar seien. Darüber hinaus wurde beim Projekt der Rekurrentin

hervorgehoben, dass erhöhte Anforderungen durch die Holzfassade bestünden und

es sich insgesamt um das «Projekt mit den meisten offenen Punkten» handle.

Replicando hält

die Rekurrentin dem Projekt der Beigeladenen die Positionierung der Bäume in

der Weinlagerstrasse entgegen. Diesbezüglich bestehen aufgrund der verfügbaren

Unterlagen der Beigeladenen gewisse Differenzen. Während das Modell eine

einreihige Baumreihe aufweist, enthalten die Pläne eine doppelreihige

Alleebepflanzung. Es ist aber mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, wieso diese

Baumbepflanzung aufgrund des Wettbewerbsprojekts der Beigeladenen im

Ausführungsprojekt nicht den Anforderungen an die Hubrettung entsprechend

weiterbearbeitet werden könnte. Auch kann dem Jurybericht nicht entnommen

werden, dass eine die Hubrettung ausschliessende Bepflanzung des Planungsperimeters

beim Projekt der Beigeladenen dessen Beurteilung hinsichtlich seiner

ökologischen Nachhaltigkeit wesentlich beeinflusst hätte. Solche konkreten

Hinweise vermag auch die Rekurrentin nicht zu substantiieren. Im Rahmen der

Vorprüfung wurden bezüglich der Qualität der Umgebungsplanung die Anforderungen

durch das Projekt der Beigeladenen von der Stadtgärtnerei als sehr gut erfüllt

qualifiziert. Es wurde festgestellt, dass die Grünflächen zu den chaussierten

Flächen ein Verhältnis von 1:1 aufwiesen, und die Umgebungsflächen einen

Mittelwert erreichten. Entgegen der replicando erfolgten Behauptung der

Rekurrentin ergibt sich denn auch aus dem von ihr für ihr eigenes Projekt

eingereichten Querschnitt für das Gericht nicht, wie die Erschliessung für

schwere Hubfahrzeuge der Feuerwehr durch die Schulgasse aufgrund der dort

vorgesehenen Hügellandschaft ohne weitere Bearbeitung im Rahmen eines

Ausführungsprojekts möglich sein soll. Nicht bestritten wird von der

Rekurrentin sodann der Vorhalt der Vorinstanz, dass das eigene Projekt mit

seinem geschlossenen Hof im Unterschied zum Projekt der Beigeladenen jeweils

bloss eine Rettung von einer Seite der Wohnungen ermöglicht.

Schliesslich

vermochte der von der Rekurrentin genannte Leiter der Feuerpolizei die von ihr

behauptete telefonische Beratung nach Angabe der Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung nicht zu bestätigen. Replicando weist der Rekurrent mit einem

Auszug aus der Anrufliste seiner Fritz!Box zwar eine sechsminütige Verbindung

mit der Telefonnummer des Leiters der Feuerpolizei nach. Damit vermag der

Rekurrent den behaupteten Inhalt des Gesprächs aber nicht zu belegen, weshalb

er daraus nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten kann. Ebenfalls nicht

ersichtlich ist, wieso im Projekt der Beigeladenen der Schutz von

Atelierfenstern gegenüber dem vorgesehenen Spielfeld die Bereitstellung von

Stellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge verunmöglichen soll.

4.

Weiter rügt die

Rekurrentin einen Verstoss gegen die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen-

und Verkehrsfachleute (VSS-Normen).

4.1

Zur

Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass die von der Beigeladenen

projektierte Velorampe für die 340 Veloparkplätze gegen die Programmauflagen

verstosse, da die definierten Normen nicht eingehalten würden. Eine in

Gegenrichtung befahrene Rampe müsse mindestens eine lichte Breite von 3 m

aufweisen und würde so über das Baufeld hinausausgreifen. Die projektierte

Rampe weise lediglich eine Breite von 1.75 m auf. Ausserdem werde durch die

Rampe eine Höhendifferenz von 2.5 m überwunden, sodass sie bei einer

Rampenlänge von 11.3 m ein Gefälle von über 22 % aufweisen würde, während

gemäss VSS ein Gefälle von 12% bei gedeckten Rampen bewilligungsfähig sei. Die

Rampe in der jetzigen Form sei von der Jury zudem städtebaulich als

architektonisch noch nicht vollends überzeugend in den Gebäudekörper integriert

bemängelt worden. Mit einer den Normen gerecht werdenden Verlängerung der Rampe

auf 21 m würde über die Hälfte des Baufelds besetzt und so zu einer städtebaulich

noch fragwürdigeren Situation führen. Obwohl das Projekt gemäss Punkt 14 des

Wettbewerbsprogramms einen wesentlichen Beitrag zur Verankerung des Bausteins

in der Öffentlichkeit an der Elsässerstrasse leisten solle, werde diese

wichtige Adresse an der Elsässerstrasse somit mehrheitlich zur

Velorampeneinfahrt, was sozialräumlich mehr als fragwürdig sei.

4.2

Mit

ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass die von der Beigeladenen

projektierte Rampe die Werte bezüglich ihrer Breite und Neigung unter- resp.

überschreite und daher nicht normkonform ist. Entsprechende Anpassungen und die

daraus folgende Konformität mit den VSS-Normen seien jedoch in den weiteren

Projektphasen ohne weiteres möglich, weshalb die entsprechenden Anforderungen

des Wettbewerbs eingehalten seien. Diesbezüglich hat die Jury denn auch

explizit erkannt, dass «die Velorampe an der Elsässerstrasse architektonisch

noch nicht vollends überzeugend in den Gebäudekörper» integriert sei. Sie

bezeichnete daher den «Erschliessungskern im Nordosten, inklusive

Garagenabfahrt in den Velokeller» als Thema zur Nachbearbeitung, welches

architektonisch überprüft werden müsse. Implizit ist die Jury damit von einem

unwesentlichen Verstoss gegen die Wettbewerbsbedingungen ausgegangen, welcher

im Rahmen der Weiterbearbeitung zum Ausführungsprojekt behoben werden kann.

Wieso dieser Schluss geradezu willkürlich sein soll, vermag die Rekurrentin

nicht zu substantiieren.

5.

Einen weiteren

Konflikt mit dem Wettbewerbsprogramm sieht die Rekurrentin mit Bezug auf die

Anforderungen gemäss Punkt 435 bezüglich hindernisfreier Bauten.

5.1

Sie

macht geltend, unter Punkt 435 «Hindernisfreie Bauten» werde im

Wettbewerbsprogramm verbindlich definiert, dass die Projekte den Anforderungen

der SIA Norm 500 zu entsprechen hätten. Diese beinhalte, dass pro Wohnung

mindestens ein Schlafzimmer oder Schlafbereich mit Minimalbreite von 3.00 m

(Fertigmass) und minimaler Grundfläche von 14 m2 vorhanden sein

müsse. Diese Anforderungen erfüllten 97 der 142 Wohnungen des siegreichen

Projekts nicht, weshalb fast 70 % der Wohnungen nicht bewilligungsfähig

seien, da sie die Norm für hindernisfreies Bauen nicht erfüllten. Dieses

Resultat leitet sich daraus ab, dass sich das Projekt innerhalb der Baulinie

befinde und so skaliert worden sei, damit es innerhalb des Perimeters umgesetzt

werden könne. Da das Baufeld nicht vergrössert werden könne, führe dies zu

einer kompletten Überarbeitung des Projektes. Es sei somit in der vorliegenden

Form mit den anderen Wettbewerbsprojekten nicht vergleichbar. Zudem seien die

Zugangsrampen für behinderte Menschen lediglich 90 cm breit, wobei die Breite

gemäss SIA Norm 500 120 cm betragen müsste. Keines der Häuser sei daher

behindertengerecht erschlossen.

5.2

Auch

in diesem Punkt anerkennt die Vorinstanz, dass einige Wohnungstypen des

Projekts der Beigeladenen die genannte Norm nicht erfüllten. Sie macht aber

geltend, dass Anpassungen an die Norm jedoch grösstenteils ohne Nachteile für

die Wohnungen möglich seien. Bei wenigen Wohnungstypen seien eventuell leichte

Nachteile für die Wohnzimmer zu erwarten. Eine Anpassung sei allerdings auf

Dispositiv

jeden Fall ohne Änderungen des Konzeptes machbar. Demnach seien auch in dieser

Hinsicht die Anforderungen des Wettbewerbs eingehalten. Die Zugangsrampen

hätten zwar eine Breite von 1,00 m und nicht bloss 0,9 m. Eine Anpassung an die

Norm sei auch diesbezüglich möglich. Sie weist darauf hin, dass die Rekurrentin

im eigenen Projekt zwar keine Rampen, aber Maisonette-Typen mit Treppenbreiten

von 0.80 m anstelle der gemäss SIA Norm 500 diesbezüglich geforderten 1.00 m

vorgeschlagen habe.

Replicando wirft

die Rekurrentin der Beigeladenen vor, ihren Wettbewerbsbeitrag nachträglich

herunterskaliert zu haben. Da bei 97 von 142 Wohnungen die Mindestmasse nicht

eingehalten worden seien, müsse von einer «mutwilligen Skalierung» und einem

«mutwilligen[n] Täuschen» der Jury ausgegangen werden. Es handle sich daher im

Ergebnis um ein Projekt, welches den Perimeter um ca. 10 m überschreiten würde,

wenn die verbindlich definierten Normen und Vorgaben eingehalten würden.

5.3 Es

trifft damit zu, dass die Anforderungen der Ausschreibung bezüglich

hindernisfreier Bauten im Wettbewerbsprojekt der Beigeladenen nicht erfüllt

werden. Wie es dazu gekommen ist, kann aber offenbleiben. Die Rüge einer

impliziten Verletzung des Perimeters der Ausschreibung durch eine nachträgliche

Änderung der Skalierung bei der Planung erscheint nicht entscheidwesentlich.

Massgebend ist die Skala der eingereichten Pläne, welche den Planungsperimeter

einhalten. Diese Pläne waren von der Jury unabhängig von ihrem Zustandekommen

zu beurteilen. Insofern zielt der Vorwurf der Täuschung der Jury an der Sache

vorbei. Diese hatte alle Grundlagen, um die von der Rekurrentin aufgeworfenen

Fragen zu beurteilen. Die Rekurrentin legt nicht dar, wieso eine Verschiebung

von Trennwänden innerhalb der Wohnungen zu einer eigentlichen Konzeptänderung

führt. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass der somit nicht

wesentliche Mangel des siegreichen Projekts in der Ausführungsplanung behoben

werden kann. Dies gilt umso mehr, als die SIA Norm 500 bei der Erfüllung ihrer

Anforderungen gewisse Spielräume öffnet und Abweichungen zulässt, soweit die

Norm anderswie erfüllt wird (Ziff. 0.2.1).

6.

Schliesslich

rügt die Rekurrentin als weitergehende Mängel weitere Verstösse gegen die im

Wettbewerbsprogramm definierten Anforderungen.

6.1

6.1.1 So

vermisst die Rekurrentin im siegreichen Projekt innovative Grundrisse gänzlich,

wie sie im Wettbewerbsprogramm explizit gefordert worden seien. Das Projekt mit

den vorgesehenen «Monotypen» erfülle auch die Anforderung nicht, individuellen

Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen, zumal die Kleinwohnungen nicht einmal die

Möglichkeit einer Kombination aufweisen würden, um verschiedenartige Wohnformen

zu ermöglichen. Die vorgesehene Möblierung der Laubengänge zum sozialen

Austausch sei bei der vorgeschlagenen Typologie aufgrund der

Brandschutzvorschriften nicht zulässig. Es handle sich beim sehr porösen Baukörper

mit grosser Fassadenabwicklung aufgrund aller Fassadenvorsprünge im Schnitt und

der Unterschiedlichkeit der Geschosse nicht um eine einfache Bauweise. Dies

lasse vermuten, dass die Erstellungskosten für dieses Projekt ebenfalls nicht

richtig erfasst worden seien.

6.1.2 Die

Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung als Separatbeilage den Kostenbericht

der [...] AG vom 13. Februar 2022 eingereicht (act. 6/6). Dieser enthält eine

Kostenanalyse für alle, gemäss dem Jurybericht in die engere Wahl genommenen

und bewerteten Projekte. Soweit der Rekurrentin diesbezüglich darauf hinweist,

dass ihr in diesen Bericht keine Einsicht gewährt wird, ist auf die gemäss Art.

11 lit. g IVöB zu gewährleistende Vertraulichkeit von Informationen zu

verweisen. Gemäss § 9 lit. f BeschG muss die Vergabestelle die Vertraulichkeit

der Unterlagen von Konkurrenten beachten, soweit diese Geschäftsgeheimnisse

enthalten. Die entsprechenden Angaben sind mit Ausnahme des Berichts des

Preisgerichts und des Juryentscheids als zu publizierenden Mitteilungen zu

schützen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber die Vertraulichkeit der

Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen Recht weiter

konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November

1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten Unterlagen, soweit

Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt

werden müssen und nicht ohne Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters

oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt gemacht werden dürfen (BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496; VGE VD.2020.168 vom 12. Juli 2021 E. 2.3). Diese

Vertraulichkeit muss auch für den Evaluationsbericht gelten, nimmt dieser doch

Bezug auf die Offerten und die darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, so dass

auch eine bloss teilweise Einsicht nicht in Frage kommt (VGE VD.2015.198 vom 2.

Mai 2016 E. 2.2.). Die Jury durfte auf diesen Fachbericht abstellen, zumal

dieser auch die kostenwirksamen Elemente der Projekte jeweils über

entsprechende Kennwerte konkret berücksichtigte und die Kosten auf der

Grundlage der von den Teilnehmenden ermittelten Daten mit einer

Kostengenauigkeit von +/- 25 % berechnete. Darin kam die Expertin zum

Schluss, dass das Projekt der Beigeladenen aufgrund der geringen

Vermietungsflächen und den im Mittelwert liegenden Erstellungskosten «in einem

mittleren Bereich der Wirtschaftlichkeit» zu liegen komme. Demgegenüber stellte

sie als «Fazit Erstellungskosten» mit Bezug auf das Projekt der Rekurrentin

fest, dass die geringe Anzahl Vermietungseinheiten, die geringen

Vermietungsflächen und die hohen Erstellungskosten zu den höchsten Kosten pro

Hauptnutzfläche führten. Demzufolge werde das Projekt «im direkten Vergleich zu

den anderen eines der Unwirtschaftlichsten werden».

6.1.3 Soweit

die Rekurrentin im siegreichen Projekt innovative Grundrisse vermisst, handelt

es sich um eine fachliche Beurteilung im Ermessensbereich der Jury. Worin sich

die Innovation von Grundrissen misst, kann im gerichtlichen Verfahren nicht

geprüft werden, weshalb diesbezüglich auf die Beurteilung der Jury, deren

Entscheid gemäss Ziff. 4.2 der Ausschreibung verbindlich ist, zu verweisen ist.

Diese hat auf die effiziente Erschliessung der intern durchlässigen Baukörper,

die Nutzung des 6. Geschosses mit Wasch- und Gemeinschaftsküchen, gedeckte

Dachterrassen und Dachgärten mit weiteren gemeinschaftlichen Nutzungen und die

Gewerberäume verwiesen, welche ideale sozialräumliche Voraussetzungen für

nachbarschaftliche Begegnungen schaffe. Weiter verwies sie auf die zweiseitig

orientierten Maissonette-Wohnungen mit interessanten Raumbezügen und

Wohnateliers sowie kleine Studios, die 3.5- und 5.5-Zimmer-Wohnungen sowie

Kleinwohnungen mit Küchen zum Laubengang, welche alle mindestens zweiseitig

orientiert seien, Bezug zu den Höfen hätten und die strengen Lärmschutzvorgaben

fast vorbildlich erfüllten. Die Wohnungsgrundrisse seien ungewöhnlich,

vielfältig und überzeugten mit einem hohen Wohnwert und nutzungsneutralen

Räumen. Die freien Stützen im Raum würden eine willkommene Feinzonierung

innerhalb der Wohnungen und die niedrigen Brüstungen eine hohe Wohnqualität

schaffen. Diese Beurteilung mag von der Rekurrentin nicht geteilt werden, sie

ist aber Ausdruck des fachlichen Ermessens der Jury, in das vom Gericht nicht

einzugreifen ist.

6.1.4 Was

die beanstandete Möblierung der Laubengänge betrifft, weist die Vor­instanz in

ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass eine solche in den für die

Beurteilung entscheidenden Grundrissplänen nicht erkennbar sei. Soweit in

Detailzeichnungen in den Eingabeunterlagen Elemente wie Tische und

Sitzgelegenheiten im Laubengang im Zusammenhang mit der Wohnungsmöblierung

dargestellt worden seien, handle es sich um eine «spielerische Dekoration». Sie

sei für die Beurteilung nicht entscheidend gewesen. Dies wird von der

Rekurrentin bestritten, sie substantiiert aber keinerlei konkrete

Anhaltspunkte, dass diese vorgeschlagene Möblierung für die Beurteilung des

Kriteriums der «sozialen Nachhaltigkeit» des Projekts durch die Jury von

Bedeutung gewesen wäre.

6.2

6.2.1 Weiter

macht die Rekurrentin geltend, dass das Projekt der Beigeladenen der im

Wettbewerbsprogramm etwa in Punkt 4211 explizit formulierten geforderten

Vorbildfunktion in Bezug zur Nachhaltigkeit nicht gerecht werde. Vergleiche man

die beiden erstplatzierten Projekte in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit

werde offensichtlich, dass das siegreiche Projekt C____ lediglich einem

heutigen Durchschnittsstandart entspreche und weit von der geforderten

Vorbildfunktion entfernt sei.

6.2.2 Dieser

Rüge hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die Projekte

der Rekurrentin und der Beigeladenen die Wettbewerbsanforderungen bezüglich des

Stadtklimas «gut bis sehr gut erfüllt[en]». Das Projekt der Rekurrentin stelle

gesamtheitlich ein sehr innovatives, zukunftsorientiertes Projekt dar, gerade

was die geplante Grünstruktur im Innenhofbereich anbelange. Die Begrünung des

Projekts der Beigeladenen erfahre im Vergleich dazu eher eine klassische

Umsetzung. Allerdings stehe der hohen waldähnlichen Begrünung im Projekt der

Rekurrentin deren mangelnde resp. reduzierte Nutz- und Erlebbarkeit entgegen.

Die Ausgestaltung des Innenhofs sei zwar aus ökologischer Sicht sehr attraktiv,

jedoch als öffentliche Begegnungs- und Bewegungszone nicht gut geeignet. Die

halboffenen Innenhofbereiche beim Projekt der Beigeladenen könnten im

Unterschied dazu von einem breiten Publikum als Aufenthaltsbereiche erlebt und

genutzt werden. Da eine ausgewogene Kombination zwischen einer wertvollen

Begrünung und einer angemessenen Aussenraumnutzung verlangt worden sei,

entspreche das Projekt der Beigeladenen den Inhalten und Zielsetzungen des

Wettbewerbsprogramms mehr.

Diese

Beurteilung betrifft wiederum den Ermessensbereich der Jury, in den vom

Verwaltungsgericht in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Juryentscheid nicht

eingegriffen werden kann. Auf die replicando daran geübte Kritik ist daher

nicht weiter einzutreten.

6.2.3 Weiter

verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf, dass das Projekt der

Beigeladenen die Zielwerte des «Merkblatts SIA 2040, SIA-Effizienzpfad Energie»

bei den Treibhausgasemissionen klar unterschreite und bezüglich der Grauen

Energie in Anbetracht der zu erfüllenden Genauigkeit auf Stufe Wettbewerb

erreiche. Bezüglich der Gesamtumweltbelastung werde der in der

Machbarkeitsstudie «Zielwert Gesamtumweltbelastung Gebäude» postulierte

Zielwert für die Erstellung ebenfalls unterschritten. Es könne daher in keiner

Weise davon gesprochen werden, dass das Projekt der Beigeladenen lediglich

einem heutigen Durchschnittsstandard entspreche. Soweit sich die Rekurrentin

diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, dass die blosse Unterschreitung der

Zielwerte nicht zu einer vorbildlichen Ökobilanz führe, zielt sie wiederum auf

das Bewertungsermessen. Es kann daher auch nicht von Bedeutung sein, aufgrund

welcher Parameter die Beigeladene die von der Rekurrentin selber anerkannten

«auf den ersten Blick vorbildlichen Werte» erreicht hat. Diese Beurteilung

beruht zudem auf der Anwendung eines Tools der zpf. Ingenieure zur groben

Einordnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Wohngebäuden, gemäss der das

Projekt der Beigeladenen bei der Abschätzung des Gesamtgebäudes und seiner

Bauteile bezüglich der Umweltbelastungspunkte, der nicht erneuerbaren

Primärenergie und der Treibhausemissionen jeweils, wenn auch knapp, hohe

Anforderungen erfüllt (act. 6/3, S. 7; vgl. auch Bericht des Preisgerichts, S.

23, act. 3/5).

6.3

6.3.1 Die

Rekurrentin rügt weiter, im Jurybericht fehlten Vergleichsangaben zu den

Betriebskosten und zum Potenzial für die Schaffung von wertvollen Naturräumen

zur Hitzeminderung, was die Differenz der beiden Projekte nochmals vergrössern

würde. Das ausgewählte Projekt entspreche in keiner Weise der im

Wettbewerbsprogramm unter Punkt 413 definierten übergeordneten Zielsetzung,

wonach der Neubau über die Erfüllung der gesetzten Energiestandards hinaus mit

einem ganzheitlichen und innovativen Entwurfs-, Konstruktions- und Materialkonzept

unter Einbezug der Gebäudetechnik und der Vegetation einen Beitrag zur

Erreichung der Klimaneutralität und zum Klimaschutz zu leisten habe.

Unverständlich sei, weshalb der Jurybericht die Schattenwirkung für die

Schulgasse des zweitplatzierten Projekts kritisiere, dies beim erstplatzierten

Projekt hingegen trotz stärkerer Verschattung insbesondere im Winter

unterlasse. Der Jurybericht erwecke den Anschein, dass das erst- und das

zweitplatzierte Projekt nicht unter denselben Kriterien untersucht bzw. mit

demselben Massstab beurteilt worden seien.

6.3.2 Auch

diese Rüge zielt auf Beurteilungen, bei denen der Jury ein erheblicher

Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Es kann diesbezüglich auf die

entsprechenden Erwägungen an anderer Stelle verwiesen werden. Die von der

Rekurrentin bemängelte Kritik an ihrem Projekt bezüglich Verschattung der

Schulgasse wird im Jurybericht nur am Rande erwähnt. Es ist nicht ersichtlich,

welches Gewicht diesem Beurteilungspunkt im Rahmen der Gesamtbeurteilung zugekommen

ist.

6.4 Schliesslich

macht die Rekurrentin geltend, im Jurybericht bleibe unverständlicherweise

unerwähnt, dass beim nördlichsten Wohnhof durch den Strassenlärm am Tag und in

der Nacht mindestens bei der Hälfte des Hofes mit Lärmimmissionen leicht über

den Grenzwerten zu rechnen sei. Von einem ruhigen Wohnhof könne also nicht

gesprochen werden. Wie die Rekurrentin replicando anerkennt, ist das Projekt

der Beigeladenen aufgrund der Lärmwerte auch bezüglich des nördlichen Hofes

bewilligungsfähig. Tatsächlich ergab die Vorprüfung Lärmschutz durch das Amt

für Umwelt und Energie sowie die Firma [...] AG, dass das Projekt der

Beigeladenen die Anforderungen bezüglich Lärmschutz sehr gut erfüllt (act.

6/5). Es besteht daher kein Anlass, das siegreiche Projekt aus diesem Grund vom

Wettbewerb auszuschliessen.

7.

7.1 Insgesamt

erfüllt das Projekt der Beigeladenen somit in zwei Punkten zwar nicht alle

baurechtlichen Vorgaben. Auf Stufe Wettbewerbsprojektierung liegen damit

insgesamt keine wesentlichen Verstösse gegen die gesetzten Rahmenbedingungen

oder eine erhebliche Abweichung vom Wettbewerbsprogramm vor. Es kann nicht

davon gesprochen werden, dass das Projekt der Beigeladenen den Vergleich mit

den anderen Wettbewerbsbeiträgen erheblich erschwert hätte oder sich die

Beigeladene durch die im Rahmen der Ausführungsplanung noch zu verbessernden

Projektpunkte einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil verschafft hätte. Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 4'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Beigeladene

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Beigeladene

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.