VD.2022.82
Submission - WB Stadtbaustein VoltaNord - Baufeld - Anonymer Projektwettbewerb
15. Juli 2022Deutsch30 min
Das Bau- und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.82
URTEIL
vom 15. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ GmbH
Rekurrentin
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 11. April 2022
betreffend Submission – WB
Stadtbaustein VoltaNord – Baufeld 5 – Anonymer Projektwettbewerb
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) schrieb den Projektwettbewerb «Stadtbaustein
VoltaNord – Baufeld 5, Elsässerstrasse 207 in Basel» als anonymen
Projektwettbewerb im offenen Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen gemäss
Ordnung SIA 142 für Generalplanerteams (Architektur und Landschaftsarchitektur)
im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch aus. Gegenstand des offenen
Generalplaner-Wettbewerbs ist gemäss dem Projektbeschrieb in der Ausschreibung
der Neubau eines Stadtbausteins im Rahmen der Entwicklung VoltaNord mit
erschwinglichem Wohnraum sowie Gemeinschafts- und Arbeitsflächen. Er soll am
Übergang von der linearen Zentralität der Elsässerstrasse zum neuen
Lysbüchelplatz einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Quartierentwicklung
in der Öffentlichkeit zu verankern. Die Wohnungen sollen ressourcenschonend und
bauökologisch vorbildlich erstellt und energieeffizient betrieben werden.
Innovative Ansätze für ein CO2-emissionsarmes Haus im Kontext eines
entstehenden Quartiers mit minimaler technischer Ausrüstung seien erwünscht,
innovative Wohnungsgrundrisse gefordert. Am ausgeschriebenen Wettbewerb nahmen
unter anderen die A____ GmbH (Rekurrentin) sowie die B____ (Beigeladene) teil.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 teilte die Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausschreibung
die Preisverleihung und Rangierung mit, wobei der Beigeladenen im ersten Rang
der erste Preis verliehen und die Rekurrentin im zweiten Rang mit dem zweiten
Preis rangiert worden ist.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 21. April 2022 von der Rekurrentin
erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragt die
Rekurrentin, dass das Siegerprojekt C____ respektive die Beigeladene aufgrund
massgeblicher Verstösse gegen die im Wettbewerbsprogramm verbindlich
definierten Anforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
«Rekursgegnerinnen» von der Preiserteilung auszuschliessen seien (SIA 142 19.1
b). Dem Siegerprojekt C____ sei aufgrund massgeblicher Verstösse gegen die im
Wettbewerbsprogramm verbindlich definierten Anforderungen die Empfehlung zur
Weiterbearbeitung zu entziehen, da eine Berücksichtigung der Vorgaben und
Normen bei einer Weiterbearbeitung zu einer massgeblichen Verschlechterung des
Projekts führe und im jetzigen Projektstand mit den anderen Projekten nicht
vergleichbar sei. Entsprechend sei das zweitplatzierte Projekt mit der
Weiterbearbeitung zu beauftragen. In ihrem Eventualstandpunkt beantragt die
Rekurrentin die Vornahme einer Neubeurteilung der ersten beiden
Preisträgerinnen unter Berücksichtigung der vorliegenden Mängel durch ein
unabhängiges Expertengremium, welches die Projekte unter Berücksichtigung der
im Wettbewerbsprogramm definierten Ziele vergleichen und eines der beiden
Projekte zur Weiterbearbeitung empfehlen solle. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Rekurrentin, es sei ihrem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 22. April 2022 lud der
Instruktionsrichter die Beigeladene zum Verfahren bei, erkannte dem Rekurs
vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle
vorsorglich, auf der Basis des durchgeführten Projektwettbewerbs WB
Stadtbaustein Volta Nord – Baufeld 5 der Beigeladenen einen Auftrag zur Planung
und Realisierung des Gebäudes auf dem Baufeld 5 des Volta Areals zu erteilen.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt es die Aufhebung der dem Rekurs
vorläufig zuerkannten aufschiebenden Wirkung, sodass der Vergabestelle erlaubt
würde, der Beigeladenen einen Auftrag zur Planung und Realisierung des Gebäudes
auf dem Baufeld 5 des Volta Areals zu erteilen. Die Beigeladene verzichtete auf
eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Aufhebung der vorläufig zuerkannten aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Replik vom 13. Juni 2022 hielt Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Mit
Eingabe vom 30. Juni 2022 duplizierte das BVD, worauf sich die Rekurrentin mit
Eingabe vom 11. Juli 2022 auch zu dieser Eingabe äusserte. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Obwohl
sie keine förmlichen Vergabeverfahren bilden (vgl. Jost/Schneider Heusi, in: Architektur- und Ingenieurwettbewerbe
im Submissionsrecht, ZBl 2004 S. 351), unterstehen
Planungswettbewerbe
dem Vergaberecht (§ 3 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100). Gemäss
§ 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann in
einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den
Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Rangierung eines
Wettbewerbsbeitrages in einem Projektwettbewerb im ersten Rang entspricht einem
Zuschlag, soll doch der erstplatzierten Projektteilnehmerin im freihändigen
Verfahren der Auftrag zur Planung und Realisierung des projektierten Gebäudes erteilt werden. Zuständig für
die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG
270.100]). Der Umstand, dass jemand an einem Projektwettbewerb teilgenommen hat
und nicht berücksichtigt worden ist, genügt grundsätzlich nicht zur Bejahung
der Legitimation. Eine unterlegene Projektteilnehmerin ist nur dann
rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei ihrem Obsiegen eine reelle Chance
besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27
ff.; VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die
Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte, zweitplatzierte Projektteilnehmerin
ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids und ist daher zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht
erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3
Das
vorliegende Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG,
soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Nach § 8 VRPG ist zu
prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das
öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige
Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf
seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB,
SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019
E. 1.3). Das Verwaltungsgericht greift in das behördliche Ermessen
insofern nur dann ein, wenn die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht hat und in diesem Sinne ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt (vgl. BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BGer 2P.193/2006
vom 29. November 2006 E. 1.5; BVGer B-1687/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1,
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1; zum Ganzen VGE VD.2020.178 vom 16.
Dezember 2020 E. 2.7.3; vgl. unten E. 2.2.1).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
§ 20 Abs. 1 BeschG dienen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb den
Auftraggebenden zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in
konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
technischer Hinsicht. Die Auftraggebenden regeln das Wettbewerbsverfahren im
Einzelfall, wobei sie «ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen
verweisen» können (§ 20 Abs. 2 BeschG; Art. 12 Abs. 3 IVöB). Soweit in den
konkreten Wettbewerbsbestimmungen keine anderen Regelungen getroffen worden
sind, gelten die Bestimmungen des Beschaffungsgesetzes sinngemäss (§ 20 Abs. 3 BeschG). Grundlage des streitgegenständlichen Wettbewerbs waren neben dem
Wettbewerbsprogramm gemäss Ziff. 4.10 der Ausschreibung die Bestimmungen der
Ordnung SIA 142, Ausgabe 2009, welche für den Veranstalter und Auftraggeber,
das Preisgericht inklusive Experten und Sachverständige sowie die teilnehmenden
Teams als verbindlich erklärt worden ist, sofern sie den submissionsrechtlichen
Bestimmungen und dem Programm nicht widersprechen.
2.1.2
Unter
der Geltung der SIA-Ordnung 142 durchgeführte Architekturwettbewerbe dienen der
«Ausarbeitung von Lösungen für Aufgabenstellungen, deren Rahmenbedingungen im
Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können. Sie ermöglichen die
Evaluation und den Vergleich verschiedener Lösungen und werden mit dem Ziel
ausgeschrieben, Lösungen zu finden, die den konzeptionellen, gestalterischen,
gesellschaftlichen, ökologischen, ökonomischen und technischen Anforderungen am
besten entsprechen» (SIA 142 Präambel). Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zutreffend erwägt, ist zwischen einem Wettbewerbsprojekt und dem
nach erfolgter Auftragsvergabe auszuarbeitenden konkreten Ausführungsprojekt zu
unterscheiden. Der Planungswettbewerb soll dabei gerade auch die Chance bieten,
festgelegte Rahmenbedingungen kritisch zu hinterfragen und unvorhergesehene
Lösungsansätze aufzuzeigen. Soll mit dem Wettbewerb die qualitativ beste Lösung
zur gestellten Aufgabe gefunden werden, muss diese unter Umständen selbst dann
zur Weiterbearbeitung empfohlen werden können, wenn sie wesentliche Verstösse
gegen die gesetzten Rahmenbedingungen aufweist (Wegleitung zu den Ordnungen SIA
142.
und SIA 143, Ziff. 1.2 ff. [https://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/sia_142_143/142i-404d_Ankauf_2011.pdf]).
Im Sinne einer Empfehlung (Beyeler/Stöckli,
Rechtsprechung aus den Jahren 2010–2012, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.],
Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich 2012, N 193 S. 152) soll die Ausschreibung
die Rahmenbedingungen bezeichnen, die unbedingt einzuhalten sind, und jene,
deren Erfüllung wünschenswert erscheint (SIA 142 Art 13.3 lit. s). Soweit dies
nicht erfolgt ist, liegt aber die Beurteilung, ob Abweichungen von inhaltlichen
Anforderungen wesentliche oder unwesentliche Verstösse darstellen, im
Ermessensspielraum der Jury (Beyeler/Stöckli,
a.a.O.). Selbst bei Verstössen gegen wesentliche Rahmenbedingungen muss aber
nicht zwingend ein Ausschluss vom Verfahren erfolgen (Wegleitung zu den
Ordnungen SIA 142 und SIA 143, Ziff. 1.51 f., a.a.O.). Nur wer erheblich vom
Wettbewerbsprogramm abweicht und durch ein qualifiziert programmwidriges
Projekt die Vergleichbarkeit der Wettbewerbsbeiträge erheblich erschwert, ist
vom Verfahren auszuschliessen (Jost/Schneider
Heusi, a.a.O., S. 355).
Die Jury hat
sich zwar an die Grundprinzipien der Ausschreibung zu halten, es kommt ihr bei
der Beurteilung der Erfüllung der Wettbewerbskriterien aber ein erhebliches
Ermessen zu. Massgebend ist dabei die Gesamtwürdigung der ansonsten voneinander
unabhängigen Anforderungen (Dubey,
Le jugement de concours in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht
2012, Zürich 2012, S. 270 N 47 f. m.H. auf VGer TG vom 14.04.2010, TVR 2010 Nr.
14, E. 2.3). Dies entspricht der Rechtsprechung zu Ausschreibungen im engeren
Sinne, bei welchen der Vergabebehörde bei der Beurteilung der festgelegten
Anforderungen und Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, in
den das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (VGE VD.2015.100 vom 20.
Oktober 2015 E. 2.3.1; VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Das
Verwaltungsgericht greift dabei nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein,
wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3,
125.
II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2016.69 vom 29. Juni 2016 E. 5.2, VD.2014.5 vom
21.
Mai 2014 E. 4.4.1; VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2). Entsprechend
ist auch der Ermessensentscheid der Wettbewerbsjury nur auf Willkür hin
gerichtlich überprüfbar (Beyeler/Stöckli,
a.a.O., N 193 S. 152 f.).
2.2
2.2.1
Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin, dass das von der Wettbewerbsjury im ersten
Rang rangierte Projekt C____ der Beigeladenen die Anforderungen gemäss der für
die Ausschreibung massgebenden Grundlagen in verschiedener Hinsicht nicht
erfülle.
2.2.2
Mit
der Ausschreibung (Ziff. 3.9) wurden als Entscheidkriterien die städtebauliche
Qualität, die Architekturqualität, die Freiraumqualität, die Soziale
Nachhaltigkeit, die ökologische Nachhaltigkeit und die Wirtschaftlichkeit
genannt. In Konkretisierung dieser Kriterien werden im Wettbewerbsprogramm in
Ziffer 413 übergeordnete Zielsetzungen für das Baufeld 5 formuliert. Dieses
soll unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem geltenden Bebauungsplan
erster Stufe VoltaNord (2018), dem weit fortgeschrittenen Bebauungsplan zweiter
Stufe und den im Regelwerk definierten qualitativen Zielsetzungen einen
wesentlichen, qualitativ hochstehenden Beitrag zur Entwicklung des neuen
Stadtteils leisten. Weiter ist zur Erreichung der Zielsetzungen des
Wohnbauprogramms 1000+ der Wirtschaftlichkeit der eingereichten
Projektvorschläge insbesondere mit einer hohen Ausnutzung des Grundstücks,
effizienten Wohngrundrissen und einer einfachen Bauweise höchste Aufmerksamkeit
zu schenken. Individuellen Wohnbedürfnissen und dem sozialen Zusammenleben ist
beispielsweise mit einem ausgewogenen Wohnungsmix, sorgfältig gestalteten
Wohnungsgrundrissen, Begegnungen fördernder Erschliessungen, ergänzenden
gemeinschaftlichen Angeboten und Freiräumen von hoher Aufenthaltsqualität im
Entwurf besondere Beachtung zu schenken. Schliesslich soll der Neubau über die
Erfüllung der gesetzten Energiestandards hinaus mit ganzheitlichen und
innovativen Entwurfs-, Konstruktions- und Materialkonzepten unter Einbezug der
Gebäudetechnik und der Vegetation einen Beitrag zur Erreichung der
Klimaneutralität und zum Klimaschutz leisten.
Diese
übergeordneten Zielsetzungen werden durch die spezifischen Rahmenbedingungen
(Ziff. 42) einerseits und die Definition der allgemeinen Rahmenbedingungen
(Ziff. 43) weiter konkretisiert. Schliesslich werden Lösungsvarianten
ausgeschlossen (Ziff. 44) und es folgen Erläuterungen zum Raumprogramm (Ziff.
45) sowie ein Verweis auf die Beurteilungskriterien der Ausschreibung.
Schliesslich wird das Raumprogramm unter Verwies auf das Formular
«Gebäudekennwerte» festgelegt (Ziff. 51).
Diese
Anforderungen belassen dem Preisgericht sowohl im Einzelnen wie auch bei ihrer
Beurteilung im Zusammenspiel nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1.2) einen
erheblichen Beurteilungsspielraum.
2.2.3
Berücksichtigt
man die Ergebnisse der Vorprüfung, so ist festzustellen, dass keines der sieben
bewerteten Projekte alle Anforderungen bezüglich der Einhaltung des Bau- und
Planungsrechts, des Brandschutzes, des Lärmschutzes, des Stadtklimas, der
Kennzahlen Umgebung bezüglich sozialer Nachhaltigkeit, der ökologischen
Nachhaltigkeit, der Kennzahlen Gebäude bezüglich Wirtschaftlichkeit sowie der
Kennzahlen Wohn- und Nutzflächen vollumfänglich eingehalten hat (vgl.
Vorprüfung vom 17. Februar 2022, act. 6/5). Bereits daraus folgt zwingend, dass
bei allen Projekten eine Weiterbearbeitung im Rahmen der Ausarbeitung des
Ausführungsprojekts hätte erfolgen müssen.
3.
Zunächst macht
die Rekurrentin geltend, dass das Siegerprojekt gegen die massgebenden
Brandschutzauflagen verstosse.
3.1
3.1.1
Zur
Begründung führt die Rekurrentin aus, gemäss Punkt 439 «Rettung» des
Wettbewerbsprogramms sei im Masterplan verbindlich definiert worden, dass
mindestens ein Fenster pro Wohnung für eine Hubrettung erreichbar sein müsse.
Ausserdem verweise das Wettbewerbsprogramm unter Punkt 312 auf die Beilage
«9. Vorprojekt Weinlagerstrasse PDF", der die Stellung der
Hubrettungsfahrzeuge und ihren erreichbaren Radius von der Weinlagerstrasse
visualisiere. Diese Anforderung werde vom siegreichen Projekt C____ bei 24
Wohnungen und 2 Gästewohnungen nicht erfüllt. Um die Anforderung zu erfüllen,
müsste das Hubrettungsfahrzeug in die Innenhöfe fahren können, was nicht
gewährleistet sei. Die im Projekt versprochenen, üppig begrünten Zugangshöfe
einerseits oder 26 Wohnungen seien nicht umsetzbar. Dabei sei «die Fragilität
der Hofgestaltung der kleinen Höfe» der Jury durchaus bewusst gewesen, weshalb
sie in ihrem Jurybericht mit Bezug auf die Nachbearbeitung festgestellt habe,
dass der Programmierung der Höfe in der Freiraumgestaltung grosse Beachtung zu
schenken sei. Es sei aber kaum vorstellbar, dass die Fachjury eine
Programmierung der Höfe mit der Platzierung einer Zufahrt mit notwendigen Schleppkurven
und einer Stellfläche für Hubrettungsfahrzeuge als Qualitätsverbesserung
taxieren würde. Die Beigeladene habe die Wettbewerbsaufgabe bezüglich der
Landschaftsgestaltung daher nicht erfüllt. Die Rekurrentin bezieht sich dabei
auch auf einen telefonischen Kontakt mit D____, dem Leiter der Feuerpolizei
Basel. Angesprochen auf eine ähnliche Konzeption wie im siegreichen Projekt
vorgeschlagen, habe dieser erläutert, dass eine jahrelange Planung die
Grundlage des Wettbewerbsprogramms bilde und dieses in Bezug auf die
Anforderungen der Rettung bindend sei.
3.1.2
Weiter
rügt die Rekurrentin, dass im Norden des Gebäudes die Stellflächen für die
Hubrettungsfahrzeuge zwar ausgewiesen würden. Sie befänden sich aber um
2.
Meter zu nah an der Fassade. Die für die Zufahrten zu beachtenden
Schleppkurven führten über die Spielfeldecken, weshalb Ballschutzzäune zum
Schutz der Atelierfenster nicht möglich seien. Mit der geplanten Positionierung
verletze das Siegerprojekt auch die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs-
und Stellflächen und Punkt 439 des Wettbewerbsprogramms.
3.2
Diesbezüglich
macht die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung geltend, dass beim vorliegenden
Architekturwettbewerb wie üblich auf freiwilliger Basis bei der Feuerpolizei
eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz gemäss der
Schweizerischen Brandschutzvorschrift VKF eingeholt worden sei. Diese sei
angefragt worden, ob die grob ausgearbeiteten Konzepte wichtige, konkret
benannte Anforderungen an den Brandschutz erfülle. Dabei unterscheide die
Beurteilungsmatrix zwischen den Attributen «erfüllt», «teilweise erfüllt» und
«nicht erfüllt». Mit «teilweise erfüllt» werde darauf hingewiesen, dass die
vorgelegte Lösung entweder nicht vollständig beurteilt werden kann oder in
einer in der Detailplanung behebbaren Weise nicht den Vorschriften entspricht.
3.3
Keine
Grundlage für einen Ausschluss des Wettbewerbsprojekts der Beigeladenen
vermögen zunächst die Anforderungen an die Hubrettung zu bilden. Wie die
Vorinstanz ausführt, können die Anforderungen an die Hubrettung bei
Feuerwehreinsätzen auf Grundlage der Planung auf Stufe Wettbewerb nicht
abschliessend beurteilt werden, erfolgt die Detailplanung der Zugänge für
Rettungskräfte doch erst bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes mit der
Feuerpolizei und der Einsatzplanung der Berufsfeuerwehr. Die vom BVD
vorgegebenen Planungsentwürfe für die Zugänge der Rettungskräfte «Volta Nord,
Baufeld 5»: «Weinlagerstrasse, 1:200» vom 27. April 2021 und «821 Volta Nord
Basel, 1:200» vom 21. April 2021 sind aber auf der Basis der «Richtlinie für
Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der Feuerwehr Koordination
Schweiz FKS, Version 1.0 vom 4. Februar 2015 grundsätzlich eingehalten worden.
Dies entspricht dem Ergebnis der formellen Vorprüfung, bei der die
Anforderungen an die Rettung gemäss der Bewertung des Leiters der Feuerpolizei
bei der Gebäudeversicherung Basel-Stadt als sehr gut erfüllt bewertet worden
sind (act. 6/5). Gemäss der Feststellung im Bericht des Preisgerichts werden
die Notzufahrt und die Stellflächen für die Feuerwehr nicht tangiert (act. 3/5
S. 29). Demgegenüber bezeichnet die Vorinstanz beim Projekt der Rekurrentin die
Zufahrt zum Gebäude auf der dem Schulhaus zugewandten Seite mit einer hügeligen
Gartenlandschaft gemäss Querschnittskizze als problematisch. Die Vorinstanz
weist weiter darauf hin, dass die Fassade des von der Rekurrentin
vorgeschlagenen Bauwerks brennbar sei, weshalb die Zugänglichkeit für die
Feuerwehr auf alle brennbaren Fassadenflächen gewährleistet werden müsse.
Tatsächlich sind die Anforderungen an den Brandschutz bezüglich der
Materialisierung der Fassade im Rahmen der Vorprüfung vom Projekt der
Rekurrentin bloss als teilweise erfüllt beurteilt worden, während die
Beigeladene die Anforderungen diesbezüglich sehr gut erfüllte. Insgesamt kam
die Feuerpolizei zum Fazit, dass bei beiden Projekten die Fluchtwege nicht
erkennbar seien. Darüber hinaus wurde beim Projekt der Rekurrentin
hervorgehoben, dass erhöhte Anforderungen durch die Holzfassade bestünden und
es sich insgesamt um das «Projekt mit den meisten offenen Punkten» handle.
Replicando hält
die Rekurrentin dem Projekt der Beigeladenen die Positionierung der Bäume in
der Weinlagerstrasse entgegen. Diesbezüglich bestehen aufgrund der verfügbaren
Unterlagen der Beigeladenen gewisse Differenzen. Während das Modell eine
einreihige Baumreihe aufweist, enthalten die Pläne eine doppelreihige
Alleebepflanzung. Es ist aber mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, wieso diese
Baumbepflanzung aufgrund des Wettbewerbsprojekts der Beigeladenen im
Ausführungsprojekt nicht den Anforderungen an die Hubrettung entsprechend
weiterbearbeitet werden könnte. Auch kann dem Jurybericht nicht entnommen
werden, dass eine die Hubrettung ausschliessende Bepflanzung des Planungsperimeters
beim Projekt der Beigeladenen dessen Beurteilung hinsichtlich seiner
ökologischen Nachhaltigkeit wesentlich beeinflusst hätte. Solche konkreten
Hinweise vermag auch die Rekurrentin nicht zu substantiieren. Im Rahmen der
Vorprüfung wurden bezüglich der Qualität der Umgebungsplanung die Anforderungen
durch das Projekt der Beigeladenen von der Stadtgärtnerei als sehr gut erfüllt
qualifiziert. Es wurde festgestellt, dass die Grünflächen zu den chaussierten
Flächen ein Verhältnis von 1:1 aufwiesen, und die Umgebungsflächen einen
Mittelwert erreichten. Entgegen der replicando erfolgten Behauptung der
Rekurrentin ergibt sich denn auch aus dem von ihr für ihr eigenes Projekt
eingereichten Querschnitt für das Gericht nicht, wie die Erschliessung für
schwere Hubfahrzeuge der Feuerwehr durch die Schulgasse aufgrund der dort
vorgesehenen Hügellandschaft ohne weitere Bearbeitung im Rahmen eines
Ausführungsprojekts möglich sein soll. Nicht bestritten wird von der
Rekurrentin sodann der Vorhalt der Vorinstanz, dass das eigene Projekt mit
seinem geschlossenen Hof im Unterschied zum Projekt der Beigeladenen jeweils
bloss eine Rettung von einer Seite der Wohnungen ermöglicht.
Schliesslich
vermochte der von der Rekurrentin genannte Leiter der Feuerpolizei die von ihr
behauptete telefonische Beratung nach Angabe der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung nicht zu bestätigen. Replicando weist der Rekurrent mit einem
Auszug aus der Anrufliste seiner Fritz!Box zwar eine sechsminütige Verbindung
mit der Telefonnummer des Leiters der Feuerpolizei nach. Damit vermag der
Rekurrent den behaupteten Inhalt des Gesprächs aber nicht zu belegen, weshalb
er daraus nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten kann. Ebenfalls nicht
ersichtlich ist, wieso im Projekt der Beigeladenen der Schutz von
Atelierfenstern gegenüber dem vorgesehenen Spielfeld die Bereitstellung von
Stellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge verunmöglichen soll.
4.
Weiter rügt die
Rekurrentin einen Verstoss gegen die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen-
und Verkehrsfachleute (VSS-Normen).
4.1
Zur
Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass die von der Beigeladenen
projektierte Velorampe für die 340 Veloparkplätze gegen die Programmauflagen
verstosse, da die definierten Normen nicht eingehalten würden. Eine in
Gegenrichtung befahrene Rampe müsse mindestens eine lichte Breite von 3 m
aufweisen und würde so über das Baufeld hinausausgreifen. Die projektierte
Rampe weise lediglich eine Breite von 1.75 m auf. Ausserdem werde durch die
Rampe eine Höhendifferenz von 2.5 m überwunden, sodass sie bei einer
Rampenlänge von 11.3 m ein Gefälle von über 22 % aufweisen würde, während
gemäss VSS ein Gefälle von 12% bei gedeckten Rampen bewilligungsfähig sei. Die
Rampe in der jetzigen Form sei von der Jury zudem städtebaulich als
architektonisch noch nicht vollends überzeugend in den Gebäudekörper integriert
bemängelt worden. Mit einer den Normen gerecht werdenden Verlängerung der Rampe
auf 21 m würde über die Hälfte des Baufelds besetzt und so zu einer städtebaulich
noch fragwürdigeren Situation führen. Obwohl das Projekt gemäss Punkt 14 des
Wettbewerbsprogramms einen wesentlichen Beitrag zur Verankerung des Bausteins
in der Öffentlichkeit an der Elsässerstrasse leisten solle, werde diese
wichtige Adresse an der Elsässerstrasse somit mehrheitlich zur
Velorampeneinfahrt, was sozialräumlich mehr als fragwürdig sei.
4.2
Mit
ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass die von der Beigeladenen
projektierte Rampe die Werte bezüglich ihrer Breite und Neigung unter- resp.
überschreite und daher nicht normkonform ist. Entsprechende Anpassungen und die
daraus folgende Konformität mit den VSS-Normen seien jedoch in den weiteren
Projektphasen ohne weiteres möglich, weshalb die entsprechenden Anforderungen
des Wettbewerbs eingehalten seien. Diesbezüglich hat die Jury denn auch
explizit erkannt, dass «die Velorampe an der Elsässerstrasse architektonisch
noch nicht vollends überzeugend in den Gebäudekörper» integriert sei. Sie
bezeichnete daher den «Erschliessungskern im Nordosten, inklusive
Garagenabfahrt in den Velokeller» als Thema zur Nachbearbeitung, welches
architektonisch überprüft werden müsse. Implizit ist die Jury damit von einem
unwesentlichen Verstoss gegen die Wettbewerbsbedingungen ausgegangen, welcher
im Rahmen der Weiterbearbeitung zum Ausführungsprojekt behoben werden kann.
Wieso dieser Schluss geradezu willkürlich sein soll, vermag die Rekurrentin
nicht zu substantiieren.
5.
Einen weiteren
Konflikt mit dem Wettbewerbsprogramm sieht die Rekurrentin mit Bezug auf die
Anforderungen gemäss Punkt 435 bezüglich hindernisfreier Bauten.
5.1
Sie
macht geltend, unter Punkt 435 «Hindernisfreie Bauten» werde im
Wettbewerbsprogramm verbindlich definiert, dass die Projekte den Anforderungen
der SIA Norm 500 zu entsprechen hätten. Diese beinhalte, dass pro Wohnung
mindestens ein Schlafzimmer oder Schlafbereich mit Minimalbreite von 3.00 m
(Fertigmass) und minimaler Grundfläche von 14 m2 vorhanden sein
müsse. Diese Anforderungen erfüllten 97 der 142 Wohnungen des siegreichen
Projekts nicht, weshalb fast 70 % der Wohnungen nicht bewilligungsfähig
seien, da sie die Norm für hindernisfreies Bauen nicht erfüllten. Dieses
Resultat leitet sich daraus ab, dass sich das Projekt innerhalb der Baulinie
befinde und so skaliert worden sei, damit es innerhalb des Perimeters umgesetzt
werden könne. Da das Baufeld nicht vergrössert werden könne, führe dies zu
einer kompletten Überarbeitung des Projektes. Es sei somit in der vorliegenden
Form mit den anderen Wettbewerbsprojekten nicht vergleichbar. Zudem seien die
Zugangsrampen für behinderte Menschen lediglich 90 cm breit, wobei die Breite
gemäss SIA Norm 500 120 cm betragen müsste. Keines der Häuser sei daher
behindertengerecht erschlossen.
5.2
Auch
in diesem Punkt anerkennt die Vorinstanz, dass einige Wohnungstypen des
Projekts der Beigeladenen die genannte Norm nicht erfüllten. Sie macht aber
geltend, dass Anpassungen an die Norm jedoch grösstenteils ohne Nachteile für
die Wohnungen möglich seien. Bei wenigen Wohnungstypen seien eventuell leichte
Nachteile für die Wohnzimmer zu erwarten. Eine Anpassung sei allerdings auf
Dispositiv
jeden Fall ohne Änderungen des Konzeptes machbar. Demnach seien auch in dieser
Hinsicht die Anforderungen des Wettbewerbs eingehalten. Die Zugangsrampen
hätten zwar eine Breite von 1,00 m und nicht bloss 0,9 m. Eine Anpassung an die
Norm sei auch diesbezüglich möglich. Sie weist darauf hin, dass die Rekurrentin
im eigenen Projekt zwar keine Rampen, aber Maisonette-Typen mit Treppenbreiten
von 0.80 m anstelle der gemäss SIA Norm 500 diesbezüglich geforderten 1.00 m
vorgeschlagen habe.
Replicando wirft
die Rekurrentin der Beigeladenen vor, ihren Wettbewerbsbeitrag nachträglich
herunterskaliert zu haben. Da bei 97 von 142 Wohnungen die Mindestmasse nicht
eingehalten worden seien, müsse von einer «mutwilligen Skalierung» und einem
«mutwilligen[n] Täuschen» der Jury ausgegangen werden. Es handle sich daher im
Ergebnis um ein Projekt, welches den Perimeter um ca. 10 m überschreiten würde,
wenn die verbindlich definierten Normen und Vorgaben eingehalten würden.
5.3 Es
trifft damit zu, dass die Anforderungen der Ausschreibung bezüglich
hindernisfreier Bauten im Wettbewerbsprojekt der Beigeladenen nicht erfüllt
werden. Wie es dazu gekommen ist, kann aber offenbleiben. Die Rüge einer
impliziten Verletzung des Perimeters der Ausschreibung durch eine nachträgliche
Änderung der Skalierung bei der Planung erscheint nicht entscheidwesentlich.
Massgebend ist die Skala der eingereichten Pläne, welche den Planungsperimeter
einhalten. Diese Pläne waren von der Jury unabhängig von ihrem Zustandekommen
zu beurteilen. Insofern zielt der Vorwurf der Täuschung der Jury an der Sache
vorbei. Diese hatte alle Grundlagen, um die von der Rekurrentin aufgeworfenen
Fragen zu beurteilen. Die Rekurrentin legt nicht dar, wieso eine Verschiebung
von Trennwänden innerhalb der Wohnungen zu einer eigentlichen Konzeptänderung
führt. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass der somit nicht
wesentliche Mangel des siegreichen Projekts in der Ausführungsplanung behoben
werden kann. Dies gilt umso mehr, als die SIA Norm 500 bei der Erfüllung ihrer
Anforderungen gewisse Spielräume öffnet und Abweichungen zulässt, soweit die
Norm anderswie erfüllt wird (Ziff. 0.2.1).
6.
Schliesslich
rügt die Rekurrentin als weitergehende Mängel weitere Verstösse gegen die im
Wettbewerbsprogramm definierten Anforderungen.
6.1
6.1.1 So
vermisst die Rekurrentin im siegreichen Projekt innovative Grundrisse gänzlich,
wie sie im Wettbewerbsprogramm explizit gefordert worden seien. Das Projekt mit
den vorgesehenen «Monotypen» erfülle auch die Anforderung nicht, individuellen
Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen, zumal die Kleinwohnungen nicht einmal die
Möglichkeit einer Kombination aufweisen würden, um verschiedenartige Wohnformen
zu ermöglichen. Die vorgesehene Möblierung der Laubengänge zum sozialen
Austausch sei bei der vorgeschlagenen Typologie aufgrund der
Brandschutzvorschriften nicht zulässig. Es handle sich beim sehr porösen Baukörper
mit grosser Fassadenabwicklung aufgrund aller Fassadenvorsprünge im Schnitt und
der Unterschiedlichkeit der Geschosse nicht um eine einfache Bauweise. Dies
lasse vermuten, dass die Erstellungskosten für dieses Projekt ebenfalls nicht
richtig erfasst worden seien.
6.1.2 Die
Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung als Separatbeilage den Kostenbericht
der [...] AG vom 13. Februar 2022 eingereicht (act. 6/6). Dieser enthält eine
Kostenanalyse für alle, gemäss dem Jurybericht in die engere Wahl genommenen
und bewerteten Projekte. Soweit der Rekurrentin diesbezüglich darauf hinweist,
dass ihr in diesen Bericht keine Einsicht gewährt wird, ist auf die gemäss Art.
11 lit. g IVöB zu gewährleistende Vertraulichkeit von Informationen zu
verweisen. Gemäss § 9 lit. f BeschG muss die Vergabestelle die Vertraulichkeit
der Unterlagen von Konkurrenten beachten, soweit diese Geschäftsgeheimnisse
enthalten. Die entsprechenden Angaben sind mit Ausnahme des Berichts des
Preisgerichts und des Juryentscheids als zu publizierenden Mitteilungen zu
schützen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber die Vertraulichkeit der
Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen Recht weiter
konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November
1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten Unterlagen, soweit
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt
werden müssen und nicht ohne Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters
oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt gemacht werden dürfen (BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496; VGE VD.2020.168 vom 12. Juli 2021 E. 2.3). Diese
Vertraulichkeit muss auch für den Evaluationsbericht gelten, nimmt dieser doch
Bezug auf die Offerten und die darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, so dass
auch eine bloss teilweise Einsicht nicht in Frage kommt (VGE VD.2015.198 vom 2.
Mai 2016 E. 2.2.). Die Jury durfte auf diesen Fachbericht abstellen, zumal
dieser auch die kostenwirksamen Elemente der Projekte jeweils über
entsprechende Kennwerte konkret berücksichtigte und die Kosten auf der
Grundlage der von den Teilnehmenden ermittelten Daten mit einer
Kostengenauigkeit von +/- 25 % berechnete. Darin kam die Expertin zum
Schluss, dass das Projekt der Beigeladenen aufgrund der geringen
Vermietungsflächen und den im Mittelwert liegenden Erstellungskosten «in einem
mittleren Bereich der Wirtschaftlichkeit» zu liegen komme. Demgegenüber stellte
sie als «Fazit Erstellungskosten» mit Bezug auf das Projekt der Rekurrentin
fest, dass die geringe Anzahl Vermietungseinheiten, die geringen
Vermietungsflächen und die hohen Erstellungskosten zu den höchsten Kosten pro
Hauptnutzfläche führten. Demzufolge werde das Projekt «im direkten Vergleich zu
den anderen eines der Unwirtschaftlichsten werden».
6.1.3 Soweit
die Rekurrentin im siegreichen Projekt innovative Grundrisse vermisst, handelt
es sich um eine fachliche Beurteilung im Ermessensbereich der Jury. Worin sich
die Innovation von Grundrissen misst, kann im gerichtlichen Verfahren nicht
geprüft werden, weshalb diesbezüglich auf die Beurteilung der Jury, deren
Entscheid gemäss Ziff. 4.2 der Ausschreibung verbindlich ist, zu verweisen ist.
Diese hat auf die effiziente Erschliessung der intern durchlässigen Baukörper,
die Nutzung des 6. Geschosses mit Wasch- und Gemeinschaftsküchen, gedeckte
Dachterrassen und Dachgärten mit weiteren gemeinschaftlichen Nutzungen und die
Gewerberäume verwiesen, welche ideale sozialräumliche Voraussetzungen für
nachbarschaftliche Begegnungen schaffe. Weiter verwies sie auf die zweiseitig
orientierten Maissonette-Wohnungen mit interessanten Raumbezügen und
Wohnateliers sowie kleine Studios, die 3.5- und 5.5-Zimmer-Wohnungen sowie
Kleinwohnungen mit Küchen zum Laubengang, welche alle mindestens zweiseitig
orientiert seien, Bezug zu den Höfen hätten und die strengen Lärmschutzvorgaben
fast vorbildlich erfüllten. Die Wohnungsgrundrisse seien ungewöhnlich,
vielfältig und überzeugten mit einem hohen Wohnwert und nutzungsneutralen
Räumen. Die freien Stützen im Raum würden eine willkommene Feinzonierung
innerhalb der Wohnungen und die niedrigen Brüstungen eine hohe Wohnqualität
schaffen. Diese Beurteilung mag von der Rekurrentin nicht geteilt werden, sie
ist aber Ausdruck des fachlichen Ermessens der Jury, in das vom Gericht nicht
einzugreifen ist.
6.1.4 Was
die beanstandete Möblierung der Laubengänge betrifft, weist die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass eine solche in den für die
Beurteilung entscheidenden Grundrissplänen nicht erkennbar sei. Soweit in
Detailzeichnungen in den Eingabeunterlagen Elemente wie Tische und
Sitzgelegenheiten im Laubengang im Zusammenhang mit der Wohnungsmöblierung
dargestellt worden seien, handle es sich um eine «spielerische Dekoration». Sie
sei für die Beurteilung nicht entscheidend gewesen. Dies wird von der
Rekurrentin bestritten, sie substantiiert aber keinerlei konkrete
Anhaltspunkte, dass diese vorgeschlagene Möblierung für die Beurteilung des
Kriteriums der «sozialen Nachhaltigkeit» des Projekts durch die Jury von
Bedeutung gewesen wäre.
6.2
6.2.1 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, dass das Projekt der Beigeladenen der im
Wettbewerbsprogramm etwa in Punkt 4211 explizit formulierten geforderten
Vorbildfunktion in Bezug zur Nachhaltigkeit nicht gerecht werde. Vergleiche man
die beiden erstplatzierten Projekte in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit
werde offensichtlich, dass das siegreiche Projekt C____ lediglich einem
heutigen Durchschnittsstandart entspreche und weit von der geforderten
Vorbildfunktion entfernt sei.
6.2.2 Dieser
Rüge hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die Projekte
der Rekurrentin und der Beigeladenen die Wettbewerbsanforderungen bezüglich des
Stadtklimas «gut bis sehr gut erfüllt[en]». Das Projekt der Rekurrentin stelle
gesamtheitlich ein sehr innovatives, zukunftsorientiertes Projekt dar, gerade
was die geplante Grünstruktur im Innenhofbereich anbelange. Die Begrünung des
Projekts der Beigeladenen erfahre im Vergleich dazu eher eine klassische
Umsetzung. Allerdings stehe der hohen waldähnlichen Begrünung im Projekt der
Rekurrentin deren mangelnde resp. reduzierte Nutz- und Erlebbarkeit entgegen.
Die Ausgestaltung des Innenhofs sei zwar aus ökologischer Sicht sehr attraktiv,
jedoch als öffentliche Begegnungs- und Bewegungszone nicht gut geeignet. Die
halboffenen Innenhofbereiche beim Projekt der Beigeladenen könnten im
Unterschied dazu von einem breiten Publikum als Aufenthaltsbereiche erlebt und
genutzt werden. Da eine ausgewogene Kombination zwischen einer wertvollen
Begrünung und einer angemessenen Aussenraumnutzung verlangt worden sei,
entspreche das Projekt der Beigeladenen den Inhalten und Zielsetzungen des
Wettbewerbsprogramms mehr.
Diese
Beurteilung betrifft wiederum den Ermessensbereich der Jury, in den vom
Verwaltungsgericht in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Juryentscheid nicht
eingegriffen werden kann. Auf die replicando daran geübte Kritik ist daher
nicht weiter einzutreten.
6.2.3 Weiter
verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf, dass das Projekt der
Beigeladenen die Zielwerte des «Merkblatts SIA 2040, SIA-Effizienzpfad Energie»
bei den Treibhausgasemissionen klar unterschreite und bezüglich der Grauen
Energie in Anbetracht der zu erfüllenden Genauigkeit auf Stufe Wettbewerb
erreiche. Bezüglich der Gesamtumweltbelastung werde der in der
Machbarkeitsstudie «Zielwert Gesamtumweltbelastung Gebäude» postulierte
Zielwert für die Erstellung ebenfalls unterschritten. Es könne daher in keiner
Weise davon gesprochen werden, dass das Projekt der Beigeladenen lediglich
einem heutigen Durchschnittsstandard entspreche. Soweit sich die Rekurrentin
diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, dass die blosse Unterschreitung der
Zielwerte nicht zu einer vorbildlichen Ökobilanz führe, zielt sie wiederum auf
das Bewertungsermessen. Es kann daher auch nicht von Bedeutung sein, aufgrund
welcher Parameter die Beigeladene die von der Rekurrentin selber anerkannten
«auf den ersten Blick vorbildlichen Werte» erreicht hat. Diese Beurteilung
beruht zudem auf der Anwendung eines Tools der zpf. Ingenieure zur groben
Einordnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Wohngebäuden, gemäss der das
Projekt der Beigeladenen bei der Abschätzung des Gesamtgebäudes und seiner
Bauteile bezüglich der Umweltbelastungspunkte, der nicht erneuerbaren
Primärenergie und der Treibhausemissionen jeweils, wenn auch knapp, hohe
Anforderungen erfüllt (act. 6/3, S. 7; vgl. auch Bericht des Preisgerichts, S.
23, act. 3/5).
6.3
6.3.1 Die
Rekurrentin rügt weiter, im Jurybericht fehlten Vergleichsangaben zu den
Betriebskosten und zum Potenzial für die Schaffung von wertvollen Naturräumen
zur Hitzeminderung, was die Differenz der beiden Projekte nochmals vergrössern
würde. Das ausgewählte Projekt entspreche in keiner Weise der im
Wettbewerbsprogramm unter Punkt 413 definierten übergeordneten Zielsetzung,
wonach der Neubau über die Erfüllung der gesetzten Energiestandards hinaus mit
einem ganzheitlichen und innovativen Entwurfs-, Konstruktions- und Materialkonzept
unter Einbezug der Gebäudetechnik und der Vegetation einen Beitrag zur
Erreichung der Klimaneutralität und zum Klimaschutz zu leisten habe.
Unverständlich sei, weshalb der Jurybericht die Schattenwirkung für die
Schulgasse des zweitplatzierten Projekts kritisiere, dies beim erstplatzierten
Projekt hingegen trotz stärkerer Verschattung insbesondere im Winter
unterlasse. Der Jurybericht erwecke den Anschein, dass das erst- und das
zweitplatzierte Projekt nicht unter denselben Kriterien untersucht bzw. mit
demselben Massstab beurteilt worden seien.
6.3.2 Auch
diese Rüge zielt auf Beurteilungen, bei denen der Jury ein erheblicher
Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Es kann diesbezüglich auf die
entsprechenden Erwägungen an anderer Stelle verwiesen werden. Die von der
Rekurrentin bemängelte Kritik an ihrem Projekt bezüglich Verschattung der
Schulgasse wird im Jurybericht nur am Rande erwähnt. Es ist nicht ersichtlich,
welches Gewicht diesem Beurteilungspunkt im Rahmen der Gesamtbeurteilung zugekommen
ist.
6.4 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, im Jurybericht bleibe unverständlicherweise
unerwähnt, dass beim nördlichsten Wohnhof durch den Strassenlärm am Tag und in
der Nacht mindestens bei der Hälfte des Hofes mit Lärmimmissionen leicht über
den Grenzwerten zu rechnen sei. Von einem ruhigen Wohnhof könne also nicht
gesprochen werden. Wie die Rekurrentin replicando anerkennt, ist das Projekt
der Beigeladenen aufgrund der Lärmwerte auch bezüglich des nördlichen Hofes
bewilligungsfähig. Tatsächlich ergab die Vorprüfung Lärmschutz durch das Amt
für Umwelt und Energie sowie die Firma [...] AG, dass das Projekt der
Beigeladenen die Anforderungen bezüglich Lärmschutz sehr gut erfüllt (act.
6/5). Es besteht daher kein Anlass, das siegreiche Projekt aus diesem Grund vom
Wettbewerb auszuschliessen.
7.
7.1 Insgesamt
erfüllt das Projekt der Beigeladenen somit in zwei Punkten zwar nicht alle
baurechtlichen Vorgaben. Auf Stufe Wettbewerbsprojektierung liegen damit
insgesamt keine wesentlichen Verstösse gegen die gesetzten Rahmenbedingungen
oder eine erhebliche Abweichung vom Wettbewerbsprogramm vor. Es kann nicht
davon gesprochen werden, dass das Projekt der Beigeladenen den Vergleich mit
den anderen Wettbewerbsbeiträgen erheblich erschwert hätte oder sich die
Beigeladene durch die im Rahmen der Ausführungsplanung noch zu verbessernden
Projektpunkte einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil verschafft hätte. Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 4'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.