VD.2022.83
Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. G-BBG [...] (1) vom 12. November 2021 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Ausbau Dachgeschoss mit hofseitigen Dachaufbauten und Balkon, mit strassenseitigen Dachflächenfenstern, [...], Basel
22. November 2022Deutsch21 min
Baubegehren vom 18. Juni 2021 ersuchten A____ und B____ (Rekurrierende) sowie F____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.83
URTEIL
vom 22. November 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
C____
Beigeladene 1
[...]
D____
Beigeladener 2
[...]
E____
Beigeladene 3
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 23. Februar 2022
betreffend Vorentscheid
Generelles Baubegehren Nr. G-BBG [...] (1) vom 12. November 2021 in Sachen Grundsatzfragen
zum Bauvorhaben Ausbau Dachgeschoss mit hofseitigen Dachaufbauten und Balkon, [...],
Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit generellem
Baubegehren vom 18. Juni 2021 ersuchten A____ und B____ (Rekurrierende) sowie F____
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um die Beantwortung von Grundsatzfragen im
Zusammenhang mit einem geplanten Ausbau des Dachraums der Liegenschaften [...]
und [...] in Basel, die sich in der Stadt- und Dorfbildschutzzone (Schutzzone)
befinden. Die Rekurrierenden sind Eigentümer der Liegenschaft [...], F____ die
Eigentümerin der Liegenschaft [...]. Für den Dachraum der Liegenschaft [...]
wurde bereits ein Ausbau bewilligt (Bauentscheid Nr. BBG [...]), welcher
gartenseitig die Erstellung zweier Gauben in einem Meter Höhe vorsieht. Das
generelle Baubegehren vom 18. Juni 2021 zielt darauf ab, das Dachgeschoss in
eine 3-Zimmerwohnung mit Nettowohnfläche von 75 m2 umzubauen,
wozu das Dach teilweise abgebrochen und bodenebene Gauben mit Balkon erstellt
werden sollen. Gegen das im Juli/August 2021 publizierte Baubegehren erhoben C____,
D____ und E____, alle wohnhaft in der Liegenschaft [...] (nachfolgend
Beigeladene 1-3), mit Eingabe vom 12. August 2021 Einsprache. Mit
Vorentscheid vom 12. November 2021 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das
generelle Baubegehren ab und hiess die dagegen gerichteten Einsprachen gut. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom
23. Februar 2022 ab.
Gegen diesen
Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 25. April 2022 Rekurs beim
Verwaltungsgericht an. In der Rekursbegründung vom 20. Juni 2022 beantragen
sie, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 23. April 2022 unter
Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuheben und «das generelle Baubegehren vom
18. Juni 2021 zu bewilligen». Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2022 beantragt die
Kantonale Denkmalpflege sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Die
Baurekurskommission beantragt mit Rekursantwort vom 5. August 2022
die Abweisung des Rekurses. Seitens der Beigeladenen ist innert der ihnen
gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Rekursen eingegangen.
Das
Verwaltungsgericht hat am 22. November 2022 in der Liegenschaft [...]
und deren Garten einen Augenschein genommen. Darin haben die Rekurrierenden mit
ihrem Rechtsvertreter, der Vertreter der Baurekurskommission sowie die
Beigeladene 1 teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern
können. Des Weiteren ist vor Ort und im Gerichtssaal eine Vertreterin der
Kantonalen Denkmalpflege als Auskunftsperson befragt worden. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der
Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich
die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission vom 23. April 2022 betreffend
Bauentscheid Nr. G-BBG [...] vom 12. November 2021 in Sachen Grundsatzfragen
zum Bauvorhaben Ausbau Dachgeschoss mit hofseitigen Dachaufbauten und Balkon
und strassenseitigen Dachflächenfenstern, [...] und [...]. Als Bauherrschaft
sowie Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom
angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung
des Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes
[DSchG, SG 497.100]).
2.
2.1 Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Bauentscheid festgehalten, dass Inhalt
des generellen Baubegehrens und damit auch des Rekursverfahrens ausschliesslich
die im entsprechenden Begehren gestellten Fragen sein können. Zu beurteilen
waren im vorliegenden Fall die Fragen, ob eine Gaubensituation mit Terrasse wie
in den eingegebenen Plänen dargestellt generell realisierbar sei und ob es
allenfalls eine Möglichkeit gebe, verschiedene Ideen von Grösse und
Ausgestaltung der Denkmalpflege zu präsentieren (angefochtener Entscheid,
E. 5). Die Denkmalpflege sei in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen,
dass die beabsichtigten baulichen Veränderungen auf der Hofseite mit den
gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzzone nicht zu vereinbaren seien und deshalb
nicht bewilligungsfähig seien. Die Liegenschaft [...] sei der Schutzzone
zugewiesen (vgl. E. 8). Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden käme
auf die vorliegende Liegenschaft, welche 1926 erbaut worden sei und
gewissermassen ein Prototyp des Baumgartnerhauses auf der Suche nach einem
seriell-reproduzierbaren Typus gewesen sei, die Richtlinie «Baumgartnerhäuser
Möglichkeiten von Dachausbauten» von 2007 nicht zur Anwendung und selbst bei
deren Anwendung wäre das Projekt nicht bewilligungsfähig (E. 14 ff.).
Die Baurekurskommission führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass mit
dem projektierten Vorgehen ein Teilabbruch des gartenseitigen Daches
einherginge und so in die Substanz der Dachfläche eingegriffen würde. Die
beabsichtigte Veränderung des Daches würde von den umliegenden Häusern
einsehbar sein. Bodenebene Gauben mit Balkon würden die Form des Satteldaches
in erheblicher Art und Weise verändern. Bei diesem erheblichen Eingriff könne
mit der kantonalen Denkmalpflege von einer Beeinträchtigung gesprochen werden
(E. 20 f.). Da sich die Veränderung im Übrigen nicht an der
historischen Dachform orientieren würde, käme eine Bewilligung nach § 37 Abs. 4 BPG nur in Betracht, wenn eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Die
hierdurch geplante Schaffung von zusätzlichem Wohnraum stelle grundsätzlich
einen Ausnahmetatbestand im Sinn von § 37 Abs. 4 BPG dar. Ob zusätzlich auch
der Ausnahmetatbestand zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards
vorliege, könne offenbleiben (E. 22 f.). Die Baurekurskommission
schloss sich aber der fachlichen Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege an,
wonach die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vorliegend nicht in Frage
komme. Die mit dem generellen Baugesuch eingereichten Pläne für den Ausbau des
Daches zeigten zeitgenössische, überbreite Flachdachgauben sowie einen über die
jeweils gesamte Hausbreite laufenden Dacheinschnitt bzw. Abbruch des unteren
Satteldachteiles und somit massive Veränderung der historischen Dachform. Die
bodenebenen Gauben mit Balkon würde den historischen Charakter der Liegenschaft
als Teil des Dreierensembles zweifellos beeinträchtigen, zumal sie keineswegs
zeitgemäss wären. Der geplante Ausbau wäre daher klar beeinträchtigend und mit
dem historischen oder künstlerischen Charakter der Baumgartnerhäuser nicht
vereinbar (E. 24 f.). Die Ablehnung der Erteilung der
Ausnahmebewilligung sei auch verhältnismässig, zumal auch ohne die
vorgeschlagenen bodenebenen Dachgauben zeitgemäss nutzbarer Wohnraum geschaffen
werden könne (E. 28).
2.2 Die
Rekurrierenden machen in ihrer Rekursbegründung geltend, dass für einen
zeitgemässen Wohnstandard der geplanten zusätzlichen Dreizimmerwohnung mit
einer Nettowohnfläche von 75 m2 zwingend ein Balkon
erforderlich sei. Dies würde durch verschiedene Wohnraumstudien belegt. Der
Aussenbereich (Balkon, Terrasse oder Garten) würde für einen Grossteil der
Befragten das entscheidende Kriterium bei der Wohnungssuche darstellen. Der
Ausnahmetatbestand sei damit klar erfüllt (Rekursbegründung,
Rz 12 f.). Die Ausnahmebestimmung in § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG habe
gerade zum Zweck, Substanzveränderungen zu ermöglichen, wenn der künstlerische
oder historische Charakter erhalten bleibe (Rz 14). Die Vorinstanz habe
nicht aufgezeigt, inwiefern das gartenseitige Satteldach historisch wertvoll
sei (Rz 15). Der Begriff «wertvoller Charakter» umfasse die wesentlichen
gestalterischen und städtebaulich prägenden Merkmale in ihrer Gesamtwirkung. Er
beziehe sich deshalb nicht zwingend auf die Substanz oder das Volumen. Aufgrund
der erheblich eingeschränkten Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum her sei bei
den geplanten Flachdachgauben und dem Balkon nicht von einer Beeinträchtigung
des künstlerischen Charakters der Liegenschaft auszugehen. Der gartenseitige
Teil des Satteldaches der Liegenschaft an der [...] weise keine schützenswerte
künstlerische Substanz auf, die es zu erhalten gelte. Das prägende Element der
Baute bildet die strassenseitige Fassade. Der strassenseitige Teil des
Satteldaches sei daher schützenswert. Der gartenseitige Teil des Satteldaches
sei jedoch nicht zum künstlerisch wertvollen Teil des Gebäudes zu zählen und
der geplante Umbau (bodenebene Gauben mit Balkon) sei nicht als
Beeinträchtigung des künstlerisch wertvollen Charakters zu werten (Rz 16).
Eingriffe in das Dach seien zudem für die Gewährleistung eines zeitgemässen
Wohnstandards erforderlich (Rz 17). Ein solcher Substanzeingriff sei auch
bei der [...] zugelassen worden. Dort sei die Erstellung von zwei hofseitigen
Gauben bewilligt worden. Es sei unerklärlich, inwiefern die bewilligten Gauben
im Gegensatz zu bodenebenen Gauben und dem Balkon mit dem behaupteten
historischen, jedoch insbesondere künstlerischen Charakter des Daches zu
vereinbaren seien. Der geistige Vater der zum Ensemble gehörenden Liegenschaft,
Wilhelm Emil Baumgartner, habe bei keinem der über 300 in Basel erstellten
Baumgartnerhäuser Gauben erstellt. Eine Vereinbarung mit dem künstlerischen
Charakter könne sich nur auf andere in dieser Zeitepoche erstellte Gebäude
beziehen. Die Beurteilung hinsichtlich der Erhaltung des künstlerischen
Charakters sollte sich jedoch vielmehr am Baustil des Erbauers orientieren.
Dieser hätte seinerzeit grossen Wert auf einen Aussenraum gelegt, weshalb
sämtliche Wohneinheiten über einen eigenen Balkon verfügten. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass im Falle eines Dachausbaus ebenfalls ein Balkon erstellt
worden wäre. Unter diesem Aspekt seien bodenebene Gauben und ein Balkon im Sinn
einer individuell-historischen künstlerischen Betrachtung mit dem Charakter der
Baute sehr viel besser zu vereinbaren als Gauben, welche vom Erbauer nie als
architektonisches Element verwendet worden seien (Rz 18). Bei der
Interessenabwägung sei unberücksichtigt geblieben, dass nicht nur ein privates
Interesse der Rekurrierenden am Ausbau des Dachstockes bestehe, sondern auch
ein öffentliches Interesse an der Förderung des verdichteten Bauens
(Rz 21). Der mit dem Dachgeschossausbau verbundene Eingriff sei als
geringfügig zu werten und das private und öffentliche Interesse an der Schaffung
zeitgemässen Wohnraums sei als höherrangig zu werten (Rz 24).
3.
3.1 Die
streitbezogene Baute befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone. Die Zuweisung
eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art
des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111 vom 26.
April 2013 E. 3.2 und 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Als «flächenmässig
angeordneter formeller Denkmalschutz» (Winzeler,
Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982
S. 169 ff., 181) kann sich eine Schutzzone grundsätzlich nur auf
ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen. Eine Schutzzone
eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger
umfangreichen Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt
auch dessen Umfeld gehören kann (VGE VD.2014.59
vom 2. Februar 2015 E 4.1; Waldmann/Hänni,
Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 17 N 31). In der
Stadtbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch
oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der
bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht
abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus-
und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird
(Satz 1) und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern,
Geschosszahlen und Dachformen halten (Satz 2). Die
zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber
hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum
oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines
zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und
energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder
künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
3.2 Die Baurekurskommission hat zu Recht geprüft, ob durch den strittigen Bau die nach aussen
sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird
und ob das Projekt sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern,
Geschosszahlen und Dachformen hält (§ 37 Abs. 4 Sätze 1
und 2 BPG). Unter das Erhaltungsgebot von § 37 Abs. 1 BPG fallen
die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und
der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung. Sichtbarkeit nach aussen
bedeutet dabei mehr als blosse Erkennbarkeit. Erforderlich ist, dass der
Betrachter eine bauliche Veränderung optisch überhaupt als solche wahrnehmen
und erfassen kann, was einen einigermassen zusammenhängenden Blick auf das
jeweilige Bauobjekt voraussetzt. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet
Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen Raum, aber auch von anderen
Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus (VGE VD.2016.230 vom
20. Juni 2017 E. 2.3.3, VD.2012.7 vom 17. August 2012
E. 5.2 und VD.2014.139 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.1; vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum
baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, in: BJM 1990 S. 1 ff., 37). Von
den Rekurrierenden wird nicht bestritten, dass auch das gartenseitige
Satteldach der betroffenen Liegenschaft von den umliegenden Liegenschaften aus
eingesehen werden kann. Der Eingriff in das Dach bei der
Einrichtung von bodenebenen Gauben über die gesamte Länge des Daches mit einem
davor eingerichteten Balkon wird von den Betrachterinnen und Betrachtern als
deutliche Veränderung wahrgenommen. Das Kriterium der Sichtbarkeit vom
öffentlichen Raum ist deshalb erfüllt (vgl. dazu etwa VGE VD.2014.139 vom 2.
Mai 2016 E 3.2.2).
3.3 Die
Rekurrierenden machen geltend, dass das gartenseitige Satteldach nicht zur
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz zu zählen sei. Wertvoll und
damit schützenswert sei ausschliesslich die strassenseitig künstlerisch
ausgebaute Fassade (Rekursbegründung, Rz 16). Dem kann nicht gefolgt
werden. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass auch das historische
Erscheinungsbild der Rückfassade der betroffenen Liegenschaft vom Schutz vor
Beeinträchtigung erfasst ist (vgl. VGE 2021.141 vom 4. Mai 2022 E 3.4). Zu
schützen ist gemäss § 37 Abs. 1 BPG nicht nur die Bausubstanz selber, sondern
explizit auch der entsprechende Charakter (VGE VD.2016.230 vom
20. Juni 2017 E. 2.3.4). Es ist zwar richtig, dass bei den Bauten an
der [...] aus der Jahrhundertwende und auch bei den vorliegend betroffenen
Gebäuden vorwiegend die strassenseitige Fassade aufwändiger ausgestaltet ist. Im
ISOS wird dazu ausgeführt, dass diese von der um 1900 in der bürgerlichen
Baukultur beliebten Stilmaskerade zeugten, während die Hinterfassaden oft kahl
blieben (ISOS; Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Basel-Stadt, hrsg.
vom Eidgenössischen Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, Frühjahr
2012, S. 216). Die Rekurrierenden weisen zudem zutreffend darauf hin, dass im
Ratschlag des Regierungsrats zur Einweisung des betroffenen Gebiets in die
Schutzzone auf die Details der wertvollen Fassadensubstanz hingewiesen worden
ist, welche besser über die Schutzzone zu sichern sei. Dies ändert aber nichts
daran, dass zur historisch schützenswerten Substanz und zum entsprechenden
Charakter nicht nur die künstlerisch aufwändiger gestaltete strassenseitige
Fassade, sondern auch die schlicht gehaltene gartenseitige Fassadengestaltung
und das Satteldach gehören, zumal gerade das Satteldach ebenso wie die
Stilmaskeraden an der Vorderfassade zu den typischen Elementen dieser Art der
Bebauung und damit zum historischen Charakter der bestehenden
Bebauung gehören, welcher gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG
auch bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht
beeinträchtigt werden darf. Die Baurekurskommission hat zu Recht
erkannt, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 37
Abs. 4 Satz 3 BPG nur in Frage käme, wenn der historische oder künstlerische Charakter
der bestehenden Bebauung durch die Veränderung nicht beeinträchtigt würde. Zum
geschützten historischen Charakter gehört wie gesagt das gesamte Satteldach mit
seinem strassenseitigen und seinem hofseitigen Erscheinungsbild. In Bezug auf
den «historischen oder
künstlerischen Charakters» hat
das Verwaltungsgericht festgehalten, dass diesbezüglich nicht nur auf die
betroffene Baute, sondern auch auf deren Umgebung abzustellen ist. Das Neue muss
sich gut ins Bisherige einfügen und darf nicht als Fremdkörper empfunden werden
(vgl. VGE VD.2016.230 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.3 und VD.2009.692 vom 15.
September 2010 E. 2.4.1).
3.4
3.4.1 Die
Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass gemäss § 37 Abs. 4 BPG nicht jede noch erkennbare Veränderung der nach aussen sichtbaren
historisch oder künstlerisch wertvollen Substanz unzulässig ist, sondern nur
deren Beeinträchtigung. Selbst eine auffällige Veränderung bedeutet nicht
zwingend eine Beeinträchtigung. Dieser Begriff enthält vielmehr ein negatives
und wertendes Element, indem das bisherige Erscheinungsbild der bestehenden
Bebauung nachteilig und damit störend beeinflusst werden muss. Zwischen der
Sichtbarkeit und der Beeinträchtigung besteht dabei ein enger sachlicher
Zusammenhang, ohne dass die beiden Begriffe gleichzusetzen sind. Die
Anforderungen an eine Beeinträchtigung sind umso höher anzusetzen, je weniger
die Substanzveränderung nach aussen sichtbar ist, was insbesondere bei einem
geringen Ausmass der Substanzveränderung der Fall sein kann. Andererseits hängt
die Beeinträchtigung in der Regel auch vom Wert der geschützten Bausubstanz ab.
Je höher dieser einzuschätzen ist, desto höher ist die Empfindlichkeit des
Bauwerks auf bauliche Veränderungen. Im Übrigen lässt sich nicht allgemein
umschreiben, wann ein Eingriff als Beeinträchtigung zu gelten hat. Dies ist im
Einzelnen anhand der konkreten Umstände wertend zu konkretisieren (VGE VD.2009.692
vom 15. September 2010 E 2.2 und VGE vom 20. August 1997 i.S. B.H., in: BJM
1999 S. 159 ff., 163 f.).
Die Denkmalpflege weist in ihrer Stellungnahme
vom 21. Juli 2022 (S. 1 f.) zutreffend darauf hin, dass den drei
Baumgartnerhäusern an der [...] aufgrund ihrer Pionierhaftigkeit ein eigener
Zeugniswert (= historischer Wert) in der Geschichte der Entwicklung der
Typenhäuser von Wilhelm Emil Baumgartner zukommt, was auch zur Aufnahme der
Baugruppe in das Inventar der schützenswerten Bauten geführt hat. Die
Denkmalpflege und die Baurekurskommission durften bei der Beurteilung der Frage
der Beeinträchtigung des historischen Charakters diesem Zeugniswert des
betroffenen Ensembles Rechnung tragen. Die Rekurrierenden anerkennen selbst,
dass der Architekt Baumgartner bei diesen Gebäuden aus Rücksicht auf die damals
bereits gebauten älteren Nachbarhäuser der Jahrhundertwende die Typologie des
Satteldaches gewählt hatte. Das Satteldach entspricht damit dem historischen
Charakter der bestehenden Bebauung. Das Verwaltungsgericht hat in
diesem Sinn mehrfach ausgeführt, dass beim Begriff des «historischen oder
künstlerischen Charakters» nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf
deren Umgebung abzustellen ist (VGE VD.2014.139 vom 2. Mai 2016
E. 3.1.1 und VD.2015.89 vom 15. September 2016 E. 3.4.3).
Auch wenn gemäss den vorstehenden Ausführungen der künstlerisch aufwändiger
gestalteten Vorderfassade ein höherrangiger Schutzwert zukommt als der
schlichter gestalteten Rückfassade und dem auch weniger einsehbaren Dach, ist
auch der rückwärtige Gebäudeteil für den historischen Charakter des Gebäudes
bzw. des Ensembles massgebend und daher vor beeinträchtigenden Eingriffen zu
schützen.
Die Feststellung der kantonalen Denkmalpflege
und ihr folgend der Baurekurskommission, dass dieser historische Charakter der
bestehenden Bebauung mit der geplanten Erstellung einer Dachterrasse mittels
eines die ganzen Hausbreite einnehmenden Dacheinschnitts beeinträchtigt wird
(angefochtener Entscheid, E. 24 f.), ist nicht zu beanstanden. Mit
diesem massiven Eingriff würde der ganze untere Bereich des Satteldaches bis
zur bestehenden Dachtraufe durch die geplante neue Bauweise abgeschnitten und
die historische Ausformung des Daches unsichtbar gemacht. Zudem würde gegenüber
dem benachbarten Gebäude, welches zu einem architektonisch zusammengehörigen
Ensemble gehört, der Dachabschluss erhöht und somit in das harmonische
Erscheinungsbild des Ensembles eingegriffen. Die Denkmalpflege weist zudem
zutreffend darauf hin, dass die Flachdachstruktur auf den geplanten Gauben sich
nicht in diese Typologie des Satteldaches einfügt und damit auch zur
Beeinträchtigung beiträgt (Vernehmlassung vom 21. Juli 2022,
S. 3).
3.4.2 Die Denkmalpflege und ihr folgend die
Baurekurskommission haben das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer
solchen Beeinträchtigung der sich in der Schutzzone befindlichen Liegenschaft
zu Recht höher gewertet als das private Interesse der Rekurrierenden an der
Einrichtung der geplanten Aussenanlage der im Dachstock geplanten Wohnung
(angefochtener Entscheid, E. 26 ff.). Zu beachten ist
bei der Interessenabwägung, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von
§ 37 Abs. 1 und 4 BPG bereits eine gesetzliche Wertung
zugunsten des Denkmalschutzes – grundsätzliche Untersagung von Veränderungen an
der sichtbaren Aussenhülle von Bauten in der Schutzzone – vorgenommen hat (vgl.
VGE VD.2014.139 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Die Baurekurskommission hat bei der
Interessenabwägung zu Recht gewürdigt, dass der Ausbau des Dachstockes zu
zeitgemäss nutzbarem Wohnraum auch ohne die von der Denkmalpflege und der
Baurekurskommission abgelehnte Aussengestaltung des Dachabschnitts möglich
wäre. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
(E. 28) verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
gehört die Einrichtung eines Balkons bei einer Dreizimmerwohnung in der
Innenstadt nicht zum erforderlichen Standard für eine zeitgemässe Wohnnutzung,
zumal auch heute noch im Innenstadtbereich zahlreiche Wohnungen ohne solchen
Aussenraum gebaut werden. Daran ändert auch nichts, dass ein solcher Aussenraum
von vielen Mieterinnen und Mietern zweifellos geschätzt wird und für Wohnungen
mit einem Balkon wohl auch höhere Mietzinsen bezahlt werden als für
vergleichbare Wohnungen ohne einen solchen Balkon. Die kantonale Denkmalpflege
und ihr folgend die Baurekurskommission sind zu Recht zum Schluss gekommen,
dass das private Interesse der Rekurrierenden an der Optimierung der Nutzung der
geplanten Dachwohnung bzw. das öffentliche Interesse an der Schaffung einer
Dachwohnung mit einem die ganzen Hausbreite einnehmenden Dacheinschnitts und
der damit verbundenen Anhebung der Dachtraufe um 1,8 Meter als weniger
gewichtig zu qualifizieren ist als das öffentliche Interesse an der
Verhinderung der damit einhergehenden Beeinträchtigung des historischen
Charakters der betroffenen Bebauung.
3.5 Nach
Auffassung der Denkmalpflege sollen in der Stadt- und Dorfschutzzone
Dacheinschnitte in Situationen wie der vorliegenden mit der Geometrie eines
Satteldaches bis zur Dachtraufe, den einliegenden Balkonen und den benachbarten
Gebäuden aufgrund der Beeinträchtigung der nach aussen sichtbaren historisch
oder künstlerisch wertvollen Substanz generell nicht möglich sein. Denkbar
wären nur Gauben und unter der Dachhaut liegende, unbeheizbare Innenloggias
(Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Dass Dacheinschnitte bei solchen
Verhältnissen in der Schutzzone grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen, ist
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in dieser Absolutheit nicht haltbar.
Wie vorne unter
E. 3.4.1 ausgeführt worden ist, besteht zwischen Sichtbarkeit der
baulichen Veränderung und Beeinträchtigung der geschützten Bausubstanz ein
enger sachlicher Zusammenhang. Je weniger die Substanzveränderung nach aussen
sichtbar ist, desto eher ist eine Beeinträchtigung zu verneinen. Umgekehrt ist
die Beeinträchtigung desto eher zu bejahen, je grösser der Wert der geschützten
Bausubstanz ist. Dies kann je nach Situation dazu führen, dass bei
zurückhaltenden Dacheinschnitten, die aus der Umgebung kaum oder nur wenig
einsehbar sind, eine Beeinträchtigung zu verneinen ist, insbesondere wenn dem
historischen bzw. künstlerischen Charakter des betreffenden Daches mit Blick
auf die benachbarte Dachgestaltung oder im Zusammenspiel mit der Fassade
weniger Wert zukommt. Bei der Beurteilung, ob bei Eingriffen in die historische
Dachstruktur eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 37 Abs. 4
Satz 3 BPG erteilt werden kann, ist eine umfassende Interessensabwägung
vorzunehmen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Schaffung von Wohnraum, welches denn auch explizit Eingang in
die gesetzliche Ausnahmeregelung von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG
gefunden hat (VGE VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.7).
Hinzu kommt, dass der eidgenössische Gesetzgeber mit der Revision des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) 2012 zu einer inneren
Verdichtung des Siedlungsgebiets aufgerufen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis
RPG [in Kraft seit 1. Mai 2014]). Die zuständigen Behörden sind demnach
verpflichtet, Massnahmen zu treffen zur besseren Nutzung der brachliegenden
oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur
Verdichtung der Siedlungsflächen (VGE VD.2014.106 vom 31. Mai 2016
E. 5.3.7). Es besteht darüber hinaus ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität
(§ 1 lit. c BPG), worunter fraglos auch eine helle Belichtung
von Wohnräumen in Dachgeschossen fällt (VGE VD.2009.692 vom
15. September 2010 E. 3.3). Für eine hohe Wohn- und
Lebensqualität sind auch Aussenräume wichtig. Mit der Zonenplanrevision von
2012/2014 sind die Schutzzonen in der Stadt Basel durch Neuzuweisungen und
Aufwertungen von der Schon- zur Schutzzone markant ausgebaut worden, was die
Möglichkeiten der durch das RPG geforderten inneren Verdichtung infolge des in
der Schutzzone geltenden Erhaltungsgebots einschränkt. Es muss daher auch in
der Schutzzone möglich sein, Wohnräume mit angemessenen Fensterflächen und
Flächen zum Aufenthalt im Freien zu erstellen bzw. auszubauen, soll die
Ausnahmebestimmung von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG nicht toter
Buchstaben bleiben. Insofern gilt es einen angemessenen Ausgleich zwischen den
involvierten öffentlichen und privaten Interessen zu finden. Das
Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass aufgrund der vorgenannten gesetzlichen
Vorgaben in der Schutzzone Dacheinschnitte mit begehbarem Aussenraum auch bei
historischen Dachformen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wenn die
Einschnitte zurückhaltend ausgestaltet sind und der Charakter des Daches noch
klar erkennbar bleibt. Da diese
Voraussetzungen beim vorliegenden behandelten generellen Baubegehren gemäss den
vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind, wurde das generelle Baubegehren
zu Recht negativ beantwortet und ist der angefochtene Entscheid der
Baurekurskommission nicht zu beanstanden.
4.
Aus den
vorgenannten Gründen ist der Rekurs gegen die Abweisung des generellen
Baubegehrens bzw. den entsprechenden Rekursentscheid der Baurekurskommission
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrierenden die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 2'500.– zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und
§ 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Den
Beigeladenen, welche sich im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht
geäussert haben, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens von CHF 2'500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladene 1-3
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.