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Entscheid

VD.2022.85

Ablösung

12. September 2022Deutsch19 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.85

URTEIL

vom 12. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr.

Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Massnahmenzentrum […]

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 4. April

2022

betreffend Ablösung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wird seit 2004 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich

unterstützt. Seit 2007 erhält er ausschliesslich Unterstützungsleistungen an

die Gesundheitskosten im Strafvollzug. Seit dem 14. Mai 2020 befindet er sich

im Massnahmenzentrum […] in […]. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 errechnete

die Sozialhilfe einen Einnahmenüberschuss und stellte fest, dass kein Anspruch

mehr auf Sozialhilfe bestehe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit

Entscheid vom 4. April 2022 ab ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der mit Eingabe vom 12. April 2022 erhobene und begründete Rekurs

an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit seinem Rekurs beantragt der

Rekurrent die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung der Sozialhilfe Basel

Stadt vom 22. Dezember 2020 betreffend der Ablösung von der Sozialhilfe

(Verschickt am 4. Januar 2021)» und die Überprüfung des Entscheids GNR

2021-0014. Weiter verlangt er, «bis zur endgültigen Entscheidung/Prüfung bleibt

der Rekurrent bei der Sozialhilfe angeschlossen». Der Rekurs wurde vom

Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 28. April 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent

um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für seinen Rekurs. Das WSU beantragte

dem Gericht mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die Abweisung dieses Antrages. Mit

Verfügung vom 30. Mai 2022 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs darauf

die aufschiebende Wirkung zu. In der Sache beantragt das WSU mit Vernehmlassung

vom 6. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte

der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Juli 2022. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28.

April 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12.

Januar 2017 E. 1.1).

1.4

1.4.1

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den

Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die

Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten

der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der

Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112-114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In

diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip (VGE

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).

1.4.2

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen

nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.

Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich

die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen

der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser

Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien

begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts

bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt

werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16.

November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren

Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei

denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet

oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden

Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der

jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven

zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8.

Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2.

Streitgegenstand

des Verfahrens ist die Frage, ob der Rekurrent aufgrund seiner finanziellen

Mittel im Rahmen des Massnahmenvollzugs im Massnahmenzentrum […] Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe hat.

2.1

Mit

Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Sozialhilfe folgende Bedarfsberechnung

vor. Als Ausgaben rechnete sie dem Rekurrenten eine Pauschale gemäss

Äquivalenzskala von CHF 50.–, einen frei verfügbaren Betrag für Personen in

stationären Einrichtungen von CHF 255.– sowie die KVG-Prämie gemäss dem

Grenzwert 2021 von CHF 550.– abzüglich einer Prämienvergünstigung von CHF 391.–

an, woraus ein monatliches Ausgabentotal von CHF 464.– resultierte. Diesen

Ausgaben stellte die Sozialhilfe auf der Grundlage des Durchschnitts der Monate

Juni bis November 2020 monatliche Pekuliumseinnahmen von CHF 497.90 gegenüber.

Aufgrund des resultierenden Einnahmenüberschusses von CHF 33.90 stellte sie

fest, dass der Rekurrent nicht mehr bedürftig sei.

2.2

In

Überprüfung dieser Verfügung erwog das WSU mit dem angefochtenen Entscheid,

gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) habe Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer bedürftig und somit ausserstande sei, die Mittel für

den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Der bei

Bedürftigkeit bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung erstrecke

sich dabei nach § 7 Abs. 1 SHG auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums.

Dabei orientiere sich die Sozialhilfe an den Unterstützungsrichtlinien des WSU

in der hier geltenden Fassung vom 1. Januar 2021 (URL), welche ihrerseits auf

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) beruhten. Durch den Beitrag, den die Allgemeinheit

entrichtet, solle abgesichert werden, dass die grundlegendsten Bedürfnisse des

Sozialhilfeempfängers wie Nahrung, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung

abgedeckt würden (VGE VD.2004.658 vom 24. November 2004). Dabei bestehe ein

Unterstützungsanspruch gemäss dem in § 5 SHG und in Kapitel A.3 der

SKOS-Richtlinien festgehaltenen Subsidiaritätsprinzip nur dann, wenn die

bedürftige Person sich nicht selbst helfen könne und wenn Hilfe von dritter

Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei (angefochtener Entscheid, act.

1, E. 2 f.).

Gemäss Ziff.

10.2

URL müssten Personen, welche sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befänden,

grundsätzlich das erwirtschaftete Arbeitsentgelt zur Deckung der persönlichen

Auslagen und Gesundheitskosten verwenden. Ein Anspruch auf Unterstützung

bestehe nur, soweit damit eine für den Grundbedarf berechnete monatliche

Pauschale in der Höhe von CHF 255.– nicht gedeckt werden könne. Dieser Betrag

beruhe auf den Empfehlungen im Bericht «Schnittstelle Justizvollzug –

Sozialhilfe» (Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der

Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

[KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] sowie der

Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 22.

April 2015, S. 37). Hinzu komme zusätzlich zum Grundbedarf eine der

Äquivalenzskala unterstellte Pauschale von CHF 50.– gemäss Ziff. 4.1.1 URL.

Soweit der Rekurrent weitergehende Kosten für Urlaube geltend mache, handle es

sich dabei als notwendige Bestandteile des Massnahmenvollzugs zum Erreichen der

Vollzugsziele um vollzugsbedingte Nebenkosten, welche von dem für den Strafvollzug

verantwortlichen Kanton zu tragen seien, wenn sie vom Rekurrenten selbst nicht

aufgebracht werden könnten (act. 1, E. 6, 8, 10).

Weiter

anzurechnen seien gemäss Ziff. 10.5.1 URL die Krankenversicherungskosten, wobei

Prämienverbilligungen gemäss Ziff. 4.2 URL als Einnahmen angerechnet würden,

soweit sie innert nützlicher Frist geltend gemacht werden könnten. Die Kosten

von Selbstbehalten und Franchisen der Krankenversicherung seien auch deshalb

nicht als Ausgaben mitzuberücksichtigen, da sie bei der Ermittlung der

Bedürftigkeit nicht berücksichtigt würden (act. 1, E. 7 f.).

Bei der

Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel werde die Bedürftigkeit bei permanenten

und beträchtlichen Einkommensschwankungen mit den Einkommenswerten einer

längeren Periode errechnet. So könnten sich viertel- oder halbjährliche anstatt

monatliche Abrechnungen rechtfertigen, um das Bestehen einer Bedürftigkeit zu

beurteilen. Es dürfe dabei davon ausgegangen werden, dass die von der

Sozialhilfe unterstützte Person allfällige Überschüsse in den Folgemonaten für

Bedarfsdefizite nutze. Eine Ablösung der unterstützten Person von der

Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit rechtfertige sich, sofern im gewählten

Betrachtungszeitpunkt ein durchschnittlicher Überschuss generiert werde (vgl. Morger/Moro, Unregelmässige Einkommen:

Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, in: ZESO 1/2014, S. 10).

Wie sich den vom

Massnahmenzentrum […] eingereichten Monatsbudgets von Juni bis November 2020

entnehmen lasse, hätten die neben den Hafturlauben zu bezahlenden Kosten

(Kiosk/Laden, Strom und Miete elektrischer Geräte, Bezüge aus Küche) mit dem

erzielten Arbeitsentgelt immer gedeckt werden können. Auch die

Gesundheitskosten (Differenz Krankenversicherungsprämie und

Prämienverbilligung, Selbstbeteiligung und Franchise) könne der Rekurrent aus

dem Arbeitserwerb finanzieren. Schliesslich könne die Leitung der

Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Richtlinie betreffend das

Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 (Fassung vom 15. Dezember 2021. Abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) ohne Einwilligung der

eingewiesenen Person Zahlungen vom Sperrkonto bewilligen, sofern die Beträge

auf den anderen Konti nicht ausreichten und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.–

auf dem Sperrkonto verbleibe. Den vom Massnahmenzentrum […] eingereichten

Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass das Guthaben des Rekurrenten auf dem

Sperrkonto höher als CHF 6'000.– sei. Somit sei es auch in Zukunft möglich, die

Gesundheitskosten über das Sperrkonto bezahlen zu lassen, falls das

Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten dazu nicht ausreichen sollte. Das über die

Pauschale von CHF 255.– hinaus erwirtschaftete Arbeitsentgelt des Freikontos

müsse ausserdem in Übereinstimmung mit dem im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzip für die Begleichung von Gesundheitskosten und weiteren

anfallenden Kosten verwendet werden (act. 1, E. 6, 11).

2.3

Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass ihm grundsätzlich kein Zugriff

auf das Sperrkonto genehmigt würde. Konkordatlich seien CHF 50.– Guthaben pro

Vollzugsmonat vorgeschrieben. Er könne zwar Anträge stellen, dass Auslagen

daraus beglichen würden, diese würden aber ausnahmslos abgelehnt (Eingabe vom

18.

Juni 2022).

Die Sozialhilfe

habe jährlich die Möglichkeit, auf das Zweckkonto zuzugreifen. Sie werde dazu

vom Massnahmenzentrum […] mit einem Saldierungsbrief aufgefordert, habe bisher

von dieser Möglichkeit aber noch keinen Gebrauch gemacht.

Zur Beurteilung

seiner Bedürftigkeit verweist der Rekurrent darauf, berechnet auf der Basis von

Januar bis Dezember 2021 über ein durchschnittliches verfügbares Einkommen von

CHF 456.95 zu verfügen. Damit könne er neben den Kosten für

Krankenversicherung, Franchise und Selbstbehalt von CHF 207.65 den Freibetrag

von CHF 255.– nicht decken. Es verbleibe ihm zu seiner Verfügung nur eine

Differenz von CHF 249.30. Andere Miteingewiesenen erhielten einen Anteil von

CHF 50.– bis 65.– ausbezahlt, womit er leben könnte, ohne dass

Beziehungsurlaube oder andere resozialisierungsrelevanten Aktivitäten auf der

Strecke blieben. Schliesslich bittet er um eine Härtefallregelung.

Mit seinen

Eingaben vom 8. Mai und 18. Juni 2022 macht er geltend, durchschnittlich im

Jahr 2021 CHF 659.65 und in den Monaten Januar bis April 2022 CHF 640.15

verdient zu haben. Davon seien monatlich CHF 50.– dem Sperrkonto gutgeschrieben

worden. Vom Rest seien 25 % auf ein Zweckkonto und 75 % auf ein Freikonto

überwiesen worden. Das Zweckkonto diene in erster Linie der Bezahlung

medizinischer Ausgaben, die vom KVG nicht getragen würden. Es seien darauf

monatlich CHF 152.40 resp. 147.50 geleistet worden. Auf das Freikonto seien

durchschnittlich CHF 457.25 resp. 442.65 gutgeschrieben worden. Davon benötige

er monatlich für Stromkosten, die TV-Miete und Gebühren sowie das

Halbtaxabonnement je CHF 15.– und für ÖV-Tickets CHF 45.80. Nach Abzug der

Kosten für die Krankenkasse inklusive Franchise und Selbstbehalte für

Medikamente von CHF 220.– verbleibe ihm zu seiner Verfügung bloss der Betrag

von CHF 146.45. Nachdem er nun im Vollzug von der Grundstufe in die Stufe A

gekommen sei, habe er einen zusätzlichen Ausgang von 5 Stunden, müsse sich aber

für seine Erreichbarkeit auf eigene Kosten ein Handy kaufen und die Gebühren

zahlen, was beim günstigsten Prepaid Flatangebot monatlich CHF 10.– koste. Die

ÖV-Kosten würden sich etwa verdoppeln und er brauche etwas Taschengeld. Für die

Ausgänge nach Biel oder Neuenburg entstünden Fahrtkosten von CHF 10.–. Hinzu

kämen Hausausflüge, an deren Kosten er sich in der Regel mit CHF 5.– bis 20.–

zu beteiligen habe. Der Kontakt mit der Aussenwelt per Telefon und Post koste

ihn monatlich CHF 25.– bis 30.–. Das sei mit CHF 146.– nicht zu schaffen.

Müsste er sein Freikonto derart plündern, so stünden seine Zukunftspläne auf

wackligen Füssen.

3.

3.1

Mit

seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent konkret auf den Standpunkt, dass ihm

für die Bezahlung der anerkannten Auslagenpositionen des frei verfügbaren

Betrags für Personen in stationären Einrichtungen zuzüglich der Pauschale

gemäss Äquivalenzskala und der KVG-Prämie abzüglich der Prämienvergünstigung

nur das Freikonto zur Verfügung stehe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Das

Freikonto dient gemäss Art. 12 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das

Arbeitsentgelt (https://www.konkordate.ch/download/pictures/18/3ht2xelu7976g3aqluigyzpt000q1b/17.0_richtlinie_betreffend_das_arbeitsentgelt_dezember_2021.pdf)

der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des

Vollzugs. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen des täglichen Bedarfs wie

etwa persönliche Gegenstände, Kleider, Toilettenartikel, Zigaretten oder Lebensmittel,

Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher, Auslagen für Urlaub,

Ausgänge und Freizeitgestaltung. Daneben dient das sogenannte Zweckkonto gemäss

Art. 13 der genannten Richtlinie der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der

eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht

ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen

eine Kostengutsprache ablehnt. Es können dabei von der Leitung der

Vollzugseinrichtung auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person ab diesem

Konto etwa Zahlungen zur Bezahlung von Kosten für die medizinische Versorgung

wie Krankenkassenprämien, Franchisen oder Selbstbehalte veranlasst werden (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der

Schweiz, Bern 2020, S. 458). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der eigenen

Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs

unter Einschluss der Krankenkassenprämien die aus dem Pekulium erfolgten

Eingänge sowohl auf das Freikonto wie auch auf das Zweckkonto zu

berücksichtigen sind (vgl. auch Brägger/Zangger,

a.a.O., S. 455, 458). Wie das WSU mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen hat,

sind von März 2021 bis April 2022 auf das Freikonto des Rekurrenten Gutschriften

im Betrag von CHF 6'532.30 und auf dem Zweckkonto von CHF 2'077.75 eingegangen.

Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Eingängen von CHF 466.60 resp.

CHF 148.40. Insgesamt standen dem Rekurrenten somit monatlich CHF 615.– zur

Verfügung. Mit diesem Betrag können offensichtlich die gemäss Verfügung vom 4.

Januar 2021 massgebenden monatlichen Ausgaben von CHF 464.– gedeckt werden. Es

verbleibt eine Differenz von monatlich CHF 151.–, die zur Deckung von

Franchisen und Selbstbehalten wie auch weitergehenden Ausgaben für die vom

Rekurrenten genannten Positionen dienen können. Übersteigen vom Rekurrenten

selbst zu tragende Gesundheitskosten im Einzelfall seine sozialhilferechtlich

berechneten Möglichkeiten zur Finanzierung, so kann deren Finanzierung durch

die Sozialhilfe über situationsbedingte Leistungen geprüft werden (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, S.

352). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kosten von

Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung in der Regel im

Rahmen der minimalen Franchise und des Selbstbehalts im Fall eines Anspruchs

auf wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfe zusätzlich zum Grundbedarf für

den Lebensunterhalt zu übernehmen sind (vgl. Ziff. 10.5.1 URL; Kap. C.5.2

SKOS-Richtlinien). Daher könnte vom Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er

die Franchise und die Selbstbehalte aus demjenigen Teil seines Einkommens

bezahlt, der zur Deckung seines Grundbedarfs in Höhe der Pauschale von CHF 255.–

bestimmt ist.

3.2

Aufgrund

des Subsidiaritätsgrundsatzes unerfindlich erscheint weiter, wieso die Sozialhilfe

Kosten für den Rekurrenten übernehmen und in der Folge zu deren Deckung auf

sein Zweckkonto zugreifen können soll. Soweit der Rekurrent unter Mitwirkung

der Anstaltsleitung mit den auf dem Zweckkonto vorhandenen Mitteln seine

Gesundheitskosten zu decken vermag, geht diese Eigenversorgungskapazität einem

Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe vor (Wizent, a.a.O., S. 352). Es kann daher offenbleiben, ob eine

solcher Zugriff überhaupt besteht, was vom WSU bestritten wird.

3.3

Soweit

der Rekurrent geltend macht, mit dem ihm angerechneten frei verfügbaren Betrag

seinen laufenden Bedarf nicht decken zu können, kann er dazu nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Rekurrent gemäss dem Kontoauszug

des Massnahmenzentrums […] für die Dauer vom 5. März 2021 bis zum 17. Mai 2022

(act. 11) auf seinem Freikonto ohne Berücksichtigung von Gesundheitskosten

einen praktisch ausgeglichenen Saldo aufgewiesen hat. Berücksichtigt man

weiter, dass seine laufenden Gesundheitskosten die Höhe der Eingänge auf dem

Zweckkonto übersteigen, so zeigt sich, dass der Rekurrent auf gewisse, bisher

getätigte Ausgaben wird verzichten müssen, soweit seine Gesundheitskosten nicht

durch Abbau des bestehenden Saldos auf seinem Zweckkonto gedeckt werden sollen.

Wie das WSU zutreffend festgestellt hat, entspricht der Betrag von CHF 255.–

der Regelung in Ziff. 10.2 Abs. 5 URL. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist

nicht ausgehend von den tatsächlichen monatlichen Ausgaben des Rekurrenten

festzusetzen. Vielmehr bestimmt sich die Höhe des vorgegebenen Grundbedarfs in

Relation zu jenem einer in eigenem Haushalt lebenden Person, die für ihre

gesamten Kosten selber aufzukommen hat, in Höhe von CHF 986.–. Die

entsprechenden Beträge «orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an

Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen» (SKOS-Richtlinien

Kap. B.2.2). Mit der Pauschalierung des Grundbetrages auf CHF 255.– hat der

Kanton den Spielraum für die Einzelfallbeurteilung, wie er in den SKOS-Richtlinien

(vgl. Kap. B.2.3) eröffnet wird (vgl. dazu VGer ZH VB.2017.00021 vom 25. Januar

2018.

E. 5), in Ausübung seines durch § 7 Abs. 3 SHG eingeräumten Ermessens beschränkt

(VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3, mit Hinweis auf VD.2015.176 vom

7.

März 2016 E. 3.2 zu Ziff. 10.1 URL).

3.4

Mit

den entsprechenden Erwägungen des WSU ist allerdings festzustellen, dass

vollzugsbedingte Nebenkosten gestützt auf Art. 380 Abs. 1 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) vom Urteilskanton respektive der für den Vollzug

verantwortlichen kantonalen Einweisungsbehörde zu tragen sind. Dazu zählen auch

die Reisekosten einer verurteilten Person bei Ausgängen, Urlauben und

vergleichbaren Aktivitäten zumindest dann, wenn sie von dieser selber nicht

finanziert werden können (vgl. VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3).

3.5

Der

Überbrückung der ersten Zeit nach einer Entlassung dienen die Mittel auf dem

Sperrkonto (Brägger/Zangger,

a.a.O., S. 459). Wie das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht (vgl. Wizent, a.a.O., S. 352) anerkennt,

sollen diese Mittel nicht für den laufenden Bedarf des Rekurrenten in Anspruch

genommen werden. Für die Finanzierung von Zukunftsplänen wird der Rekurrent

daher auf diese Mittel greifen können (Brägger/Zangger,

a.a.O., S. 455, 459; Trechsel/Aebersold,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 83 N 3, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 414; Noll, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 83 StGB N 7, mit Hinweisen; BGE 125 IV 231 E. 3c). Dem Argument des Rekurrenten, seine Zukunftspläne würden «auf

wackligen Füssen stehen», kann folglich kein Gewicht beigemessen werden.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–

(vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Seinem Antrag entsprechend, dass der Rekurs «ohne Kostenfolge» für ihn zu

bleiben habe, kann ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden,

sodass die Kosten zu Lasten des Staates gehen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.