VD.2022.85
Ablösung
12. September 2022Deutsch19 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.85
URTEIL
vom 12. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Massnahmenzentrum […]
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 4. April
2022
betreffend Ablösung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit 2004 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich
unterstützt. Seit 2007 erhält er ausschliesslich Unterstützungsleistungen an
die Gesundheitskosten im Strafvollzug. Seit dem 14. Mai 2020 befindet er sich
im Massnahmenzentrum […] in […]. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 errechnete
die Sozialhilfe einen Einnahmenüberschuss und stellte fest, dass kein Anspruch
mehr auf Sozialhilfe bestehe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit
Entscheid vom 4. April 2022 ab ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingabe vom 12. April 2022 erhobene und begründete Rekurs
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit seinem Rekurs beantragt der
Rekurrent die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung der Sozialhilfe Basel
Stadt vom 22. Dezember 2020 betreffend der Ablösung von der Sozialhilfe
(Verschickt am 4. Januar 2021)» und die Überprüfung des Entscheids GNR
2021-0014. Weiter verlangt er, «bis zur endgültigen Entscheidung/Prüfung bleibt
der Rekurrent bei der Sozialhilfe angeschlossen». Der Rekurs wurde vom
Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 28. April 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent
um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für seinen Rekurs. Das WSU beantragte
dem Gericht mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die Abweisung dieses Antrages. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2022 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs darauf
die aufschiebende Wirkung zu. In der Sache beantragt das WSU mit Vernehmlassung
vom 6. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte
der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Juli 2022. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28.
April 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12.
Januar 2017 E. 1.1).
1.4
1.4.1
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den
Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die
Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten
der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der
Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112-114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In
diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip (VGE
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).
1.4.2
Art.
110.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.
Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen
der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser
Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien
begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei
denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet
oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden
Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der
jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven
zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8.
Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2.
Streitgegenstand
des Verfahrens ist die Frage, ob der Rekurrent aufgrund seiner finanziellen
Mittel im Rahmen des Massnahmenvollzugs im Massnahmenzentrum […] Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe hat.
2.1
Mit
Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Sozialhilfe folgende Bedarfsberechnung
vor. Als Ausgaben rechnete sie dem Rekurrenten eine Pauschale gemäss
Äquivalenzskala von CHF 50.–, einen frei verfügbaren Betrag für Personen in
stationären Einrichtungen von CHF 255.– sowie die KVG-Prämie gemäss dem
Grenzwert 2021 von CHF 550.– abzüglich einer Prämienvergünstigung von CHF 391.–
an, woraus ein monatliches Ausgabentotal von CHF 464.– resultierte. Diesen
Ausgaben stellte die Sozialhilfe auf der Grundlage des Durchschnitts der Monate
Juni bis November 2020 monatliche Pekuliumseinnahmen von CHF 497.90 gegenüber.
Aufgrund des resultierenden Einnahmenüberschusses von CHF 33.90 stellte sie
fest, dass der Rekurrent nicht mehr bedürftig sei.
2.2
In
Überprüfung dieser Verfügung erwog das WSU mit dem angefochtenen Entscheid,
gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) habe Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer bedürftig und somit ausserstande sei, die Mittel für
den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Der bei
Bedürftigkeit bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung erstrecke
sich dabei nach § 7 Abs. 1 SHG auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums.
Dabei orientiere sich die Sozialhilfe an den Unterstützungsrichtlinien des WSU
in der hier geltenden Fassung vom 1. Januar 2021 (URL), welche ihrerseits auf
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) beruhten. Durch den Beitrag, den die Allgemeinheit
entrichtet, solle abgesichert werden, dass die grundlegendsten Bedürfnisse des
Sozialhilfeempfängers wie Nahrung, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung
abgedeckt würden (VGE VD.2004.658 vom 24. November 2004). Dabei bestehe ein
Unterstützungsanspruch gemäss dem in § 5 SHG und in Kapitel A.3 der
SKOS-Richtlinien festgehaltenen Subsidiaritätsprinzip nur dann, wenn die
bedürftige Person sich nicht selbst helfen könne und wenn Hilfe von dritter
Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei (angefochtener Entscheid, act.
1, E. 2 f.).
Gemäss Ziff.
10.2
URL müssten Personen, welche sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befänden,
grundsätzlich das erwirtschaftete Arbeitsentgelt zur Deckung der persönlichen
Auslagen und Gesundheitskosten verwenden. Ein Anspruch auf Unterstützung
bestehe nur, soweit damit eine für den Grundbedarf berechnete monatliche
Pauschale in der Höhe von CHF 255.– nicht gedeckt werden könne. Dieser Betrag
beruhe auf den Empfehlungen im Bericht «Schnittstelle Justizvollzug –
Sozialhilfe» (Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der
Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
[KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] sowie der
Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 22.
April 2015, S. 37). Hinzu komme zusätzlich zum Grundbedarf eine der
Äquivalenzskala unterstellte Pauschale von CHF 50.– gemäss Ziff. 4.1.1 URL.
Soweit der Rekurrent weitergehende Kosten für Urlaube geltend mache, handle es
sich dabei als notwendige Bestandteile des Massnahmenvollzugs zum Erreichen der
Vollzugsziele um vollzugsbedingte Nebenkosten, welche von dem für den Strafvollzug
verantwortlichen Kanton zu tragen seien, wenn sie vom Rekurrenten selbst nicht
aufgebracht werden könnten (act. 1, E. 6, 8, 10).
Weiter
anzurechnen seien gemäss Ziff. 10.5.1 URL die Krankenversicherungskosten, wobei
Prämienverbilligungen gemäss Ziff. 4.2 URL als Einnahmen angerechnet würden,
soweit sie innert nützlicher Frist geltend gemacht werden könnten. Die Kosten
von Selbstbehalten und Franchisen der Krankenversicherung seien auch deshalb
nicht als Ausgaben mitzuberücksichtigen, da sie bei der Ermittlung der
Bedürftigkeit nicht berücksichtigt würden (act. 1, E. 7 f.).
Bei der
Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel werde die Bedürftigkeit bei permanenten
und beträchtlichen Einkommensschwankungen mit den Einkommenswerten einer
längeren Periode errechnet. So könnten sich viertel- oder halbjährliche anstatt
monatliche Abrechnungen rechtfertigen, um das Bestehen einer Bedürftigkeit zu
beurteilen. Es dürfe dabei davon ausgegangen werden, dass die von der
Sozialhilfe unterstützte Person allfällige Überschüsse in den Folgemonaten für
Bedarfsdefizite nutze. Eine Ablösung der unterstützten Person von der
Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit rechtfertige sich, sofern im gewählten
Betrachtungszeitpunkt ein durchschnittlicher Überschuss generiert werde (vgl. Morger/Moro, Unregelmässige Einkommen:
Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, in: ZESO 1/2014, S. 10).
Wie sich den vom
Massnahmenzentrum […] eingereichten Monatsbudgets von Juni bis November 2020
entnehmen lasse, hätten die neben den Hafturlauben zu bezahlenden Kosten
(Kiosk/Laden, Strom und Miete elektrischer Geräte, Bezüge aus Küche) mit dem
erzielten Arbeitsentgelt immer gedeckt werden können. Auch die
Gesundheitskosten (Differenz Krankenversicherungsprämie und
Prämienverbilligung, Selbstbeteiligung und Franchise) könne der Rekurrent aus
dem Arbeitserwerb finanzieren. Schliesslich könne die Leitung der
Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Richtlinie betreffend das
Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 (Fassung vom 15. Dezember 2021. Abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) ohne Einwilligung der
eingewiesenen Person Zahlungen vom Sperrkonto bewilligen, sofern die Beträge
auf den anderen Konti nicht ausreichten und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.–
auf dem Sperrkonto verbleibe. Den vom Massnahmenzentrum […] eingereichten
Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass das Guthaben des Rekurrenten auf dem
Sperrkonto höher als CHF 6'000.– sei. Somit sei es auch in Zukunft möglich, die
Gesundheitskosten über das Sperrkonto bezahlen zu lassen, falls das
Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten dazu nicht ausreichen sollte. Das über die
Pauschale von CHF 255.– hinaus erwirtschaftete Arbeitsentgelt des Freikontos
müsse ausserdem in Übereinstimmung mit dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzip für die Begleichung von Gesundheitskosten und weiteren
anfallenden Kosten verwendet werden (act. 1, E. 6, 11).
2.3
Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass ihm grundsätzlich kein Zugriff
auf das Sperrkonto genehmigt würde. Konkordatlich seien CHF 50.– Guthaben pro
Vollzugsmonat vorgeschrieben. Er könne zwar Anträge stellen, dass Auslagen
daraus beglichen würden, diese würden aber ausnahmslos abgelehnt (Eingabe vom
18.
Juni 2022).
Die Sozialhilfe
habe jährlich die Möglichkeit, auf das Zweckkonto zuzugreifen. Sie werde dazu
vom Massnahmenzentrum […] mit einem Saldierungsbrief aufgefordert, habe bisher
von dieser Möglichkeit aber noch keinen Gebrauch gemacht.
Zur Beurteilung
seiner Bedürftigkeit verweist der Rekurrent darauf, berechnet auf der Basis von
Januar bis Dezember 2021 über ein durchschnittliches verfügbares Einkommen von
CHF 456.95 zu verfügen. Damit könne er neben den Kosten für
Krankenversicherung, Franchise und Selbstbehalt von CHF 207.65 den Freibetrag
von CHF 255.– nicht decken. Es verbleibe ihm zu seiner Verfügung nur eine
Differenz von CHF 249.30. Andere Miteingewiesenen erhielten einen Anteil von
CHF 50.– bis 65.– ausbezahlt, womit er leben könnte, ohne dass
Beziehungsurlaube oder andere resozialisierungsrelevanten Aktivitäten auf der
Strecke blieben. Schliesslich bittet er um eine Härtefallregelung.
Mit seinen
Eingaben vom 8. Mai und 18. Juni 2022 macht er geltend, durchschnittlich im
Jahr 2021 CHF 659.65 und in den Monaten Januar bis April 2022 CHF 640.15
verdient zu haben. Davon seien monatlich CHF 50.– dem Sperrkonto gutgeschrieben
worden. Vom Rest seien 25 % auf ein Zweckkonto und 75 % auf ein Freikonto
überwiesen worden. Das Zweckkonto diene in erster Linie der Bezahlung
medizinischer Ausgaben, die vom KVG nicht getragen würden. Es seien darauf
monatlich CHF 152.40 resp. 147.50 geleistet worden. Auf das Freikonto seien
durchschnittlich CHF 457.25 resp. 442.65 gutgeschrieben worden. Davon benötige
er monatlich für Stromkosten, die TV-Miete und Gebühren sowie das
Halbtaxabonnement je CHF 15.– und für ÖV-Tickets CHF 45.80. Nach Abzug der
Kosten für die Krankenkasse inklusive Franchise und Selbstbehalte für
Medikamente von CHF 220.– verbleibe ihm zu seiner Verfügung bloss der Betrag
von CHF 146.45. Nachdem er nun im Vollzug von der Grundstufe in die Stufe A
gekommen sei, habe er einen zusätzlichen Ausgang von 5 Stunden, müsse sich aber
für seine Erreichbarkeit auf eigene Kosten ein Handy kaufen und die Gebühren
zahlen, was beim günstigsten Prepaid Flatangebot monatlich CHF 10.– koste. Die
ÖV-Kosten würden sich etwa verdoppeln und er brauche etwas Taschengeld. Für die
Ausgänge nach Biel oder Neuenburg entstünden Fahrtkosten von CHF 10.–. Hinzu
kämen Hausausflüge, an deren Kosten er sich in der Regel mit CHF 5.– bis 20.–
zu beteiligen habe. Der Kontakt mit der Aussenwelt per Telefon und Post koste
ihn monatlich CHF 25.– bis 30.–. Das sei mit CHF 146.– nicht zu schaffen.
Müsste er sein Freikonto derart plündern, so stünden seine Zukunftspläne auf
wackligen Füssen.
3.
3.1
Mit
seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent konkret auf den Standpunkt, dass ihm
für die Bezahlung der anerkannten Auslagenpositionen des frei verfügbaren
Betrags für Personen in stationären Einrichtungen zuzüglich der Pauschale
gemäss Äquivalenzskala und der KVG-Prämie abzüglich der Prämienvergünstigung
nur das Freikonto zur Verfügung stehe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Das
Freikonto dient gemäss Art. 12 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das
Arbeitsentgelt (https://www.konkordate.ch/download/pictures/18/3ht2xelu7976g3aqluigyzpt000q1b/17.0_richtlinie_betreffend_das_arbeitsentgelt_dezember_2021.pdf)
der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des
Vollzugs. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen des täglichen Bedarfs wie
etwa persönliche Gegenstände, Kleider, Toilettenartikel, Zigaretten oder Lebensmittel,
Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher, Auslagen für Urlaub,
Ausgänge und Freizeitgestaltung. Daneben dient das sogenannte Zweckkonto gemäss
Art. 13 der genannten Richtlinie der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der
eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht
ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen
eine Kostengutsprache ablehnt. Es können dabei von der Leitung der
Vollzugseinrichtung auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person ab diesem
Konto etwa Zahlungen zur Bezahlung von Kosten für die medizinische Versorgung
wie Krankenkassenprämien, Franchisen oder Selbstbehalte veranlasst werden (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der
Schweiz, Bern 2020, S. 458). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der eigenen
Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs
unter Einschluss der Krankenkassenprämien die aus dem Pekulium erfolgten
Eingänge sowohl auf das Freikonto wie auch auf das Zweckkonto zu
berücksichtigen sind (vgl. auch Brägger/Zangger,
a.a.O., S. 455, 458). Wie das WSU mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen hat,
sind von März 2021 bis April 2022 auf das Freikonto des Rekurrenten Gutschriften
im Betrag von CHF 6'532.30 und auf dem Zweckkonto von CHF 2'077.75 eingegangen.
Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Eingängen von CHF 466.60 resp.
CHF 148.40. Insgesamt standen dem Rekurrenten somit monatlich CHF 615.– zur
Verfügung. Mit diesem Betrag können offensichtlich die gemäss Verfügung vom 4.
Januar 2021 massgebenden monatlichen Ausgaben von CHF 464.– gedeckt werden. Es
verbleibt eine Differenz von monatlich CHF 151.–, die zur Deckung von
Franchisen und Selbstbehalten wie auch weitergehenden Ausgaben für die vom
Rekurrenten genannten Positionen dienen können. Übersteigen vom Rekurrenten
selbst zu tragende Gesundheitskosten im Einzelfall seine sozialhilferechtlich
berechneten Möglichkeiten zur Finanzierung, so kann deren Finanzierung durch
die Sozialhilfe über situationsbedingte Leistungen geprüft werden (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, S.
352). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kosten von
Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung in der Regel im
Rahmen der minimalen Franchise und des Selbstbehalts im Fall eines Anspruchs
auf wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfe zusätzlich zum Grundbedarf für
den Lebensunterhalt zu übernehmen sind (vgl. Ziff. 10.5.1 URL; Kap. C.5.2
SKOS-Richtlinien). Daher könnte vom Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er
die Franchise und die Selbstbehalte aus demjenigen Teil seines Einkommens
bezahlt, der zur Deckung seines Grundbedarfs in Höhe der Pauschale von CHF 255.–
bestimmt ist.
3.2
Aufgrund
des Subsidiaritätsgrundsatzes unerfindlich erscheint weiter, wieso die Sozialhilfe
Kosten für den Rekurrenten übernehmen und in der Folge zu deren Deckung auf
sein Zweckkonto zugreifen können soll. Soweit der Rekurrent unter Mitwirkung
der Anstaltsleitung mit den auf dem Zweckkonto vorhandenen Mitteln seine
Gesundheitskosten zu decken vermag, geht diese Eigenversorgungskapazität einem
Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe vor (Wizent, a.a.O., S. 352). Es kann daher offenbleiben, ob eine
solcher Zugriff überhaupt besteht, was vom WSU bestritten wird.
3.3
Soweit
der Rekurrent geltend macht, mit dem ihm angerechneten frei verfügbaren Betrag
seinen laufenden Bedarf nicht decken zu können, kann er dazu nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Rekurrent gemäss dem Kontoauszug
des Massnahmenzentrums […] für die Dauer vom 5. März 2021 bis zum 17. Mai 2022
(act. 11) auf seinem Freikonto ohne Berücksichtigung von Gesundheitskosten
einen praktisch ausgeglichenen Saldo aufgewiesen hat. Berücksichtigt man
weiter, dass seine laufenden Gesundheitskosten die Höhe der Eingänge auf dem
Zweckkonto übersteigen, so zeigt sich, dass der Rekurrent auf gewisse, bisher
getätigte Ausgaben wird verzichten müssen, soweit seine Gesundheitskosten nicht
durch Abbau des bestehenden Saldos auf seinem Zweckkonto gedeckt werden sollen.
Wie das WSU zutreffend festgestellt hat, entspricht der Betrag von CHF 255.–
der Regelung in Ziff. 10.2 Abs. 5 URL. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist
nicht ausgehend von den tatsächlichen monatlichen Ausgaben des Rekurrenten
festzusetzen. Vielmehr bestimmt sich die Höhe des vorgegebenen Grundbedarfs in
Relation zu jenem einer in eigenem Haushalt lebenden Person, die für ihre
gesamten Kosten selber aufzukommen hat, in Höhe von CHF 986.–. Die
entsprechenden Beträge «orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an
Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen» (SKOS-Richtlinien
Kap. B.2.2). Mit der Pauschalierung des Grundbetrages auf CHF 255.– hat der
Kanton den Spielraum für die Einzelfallbeurteilung, wie er in den SKOS-Richtlinien
(vgl. Kap. B.2.3) eröffnet wird (vgl. dazu VGer ZH VB.2017.00021 vom 25. Januar
2018.
E. 5), in Ausübung seines durch § 7 Abs. 3 SHG eingeräumten Ermessens beschränkt
(VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3, mit Hinweis auf VD.2015.176 vom
7.
März 2016 E. 3.2 zu Ziff. 10.1 URL).
3.4
Mit
den entsprechenden Erwägungen des WSU ist allerdings festzustellen, dass
vollzugsbedingte Nebenkosten gestützt auf Art. 380 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) vom Urteilskanton respektive der für den Vollzug
verantwortlichen kantonalen Einweisungsbehörde zu tragen sind. Dazu zählen auch
die Reisekosten einer verurteilten Person bei Ausgängen, Urlauben und
vergleichbaren Aktivitäten zumindest dann, wenn sie von dieser selber nicht
finanziert werden können (vgl. VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3).
3.5
Der
Überbrückung der ersten Zeit nach einer Entlassung dienen die Mittel auf dem
Sperrkonto (Brägger/Zangger,
a.a.O., S. 459). Wie das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht (vgl. Wizent, a.a.O., S. 352) anerkennt,
sollen diese Mittel nicht für den laufenden Bedarf des Rekurrenten in Anspruch
genommen werden. Für die Finanzierung von Zukunftsplänen wird der Rekurrent
daher auf diese Mittel greifen können (Brägger/Zangger,
a.a.O., S. 455, 459; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 83 N 3, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 414; Noll, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 83 StGB N 7, mit Hinweisen; BGE 125 IV 231 E. 3c). Dem Argument des Rekurrenten, seine Zukunftspläne würden «auf
wackligen Füssen stehen», kann folglich kein Gewicht beigemessen werden.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–
(vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Seinem Antrag entsprechend, dass der Rekurs «ohne Kostenfolge» für ihn zu
bleiben habe, kann ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden,
sodass die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.