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Entscheid

VD.2022.86

Errichtung einer Beistandschaft

23. September 2022Deutsch16 min

gesundheitliche Gefährdung aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Schimmelbelastung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.86

URTEIL

vom 23. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

Meldung der Liegenschaftsverwaltung B____ AG vom 30. November 2021

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;

nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines

allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____, geboren am [...] 1965, da eine

gesundheitliche Gefährdung aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Schimmelbelastung

in seiner Mietwohnung bestehe. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

für A____ mit Entscheid vom 31. März 2022 eine Beistandschaft

(Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2).

Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft folgende Aufgaben

übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):

a)

A____ bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

A____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten,

insbesondere in Bezug auf den Prozess vor dem Zivilgericht und

Appellationsgericht Basel-Stadt.

Ferner wurde der

Beistand verpflichtet, alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten

(Dispositiv-Ziffer 4). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr

verzichtet (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen Beschwerde gegen den

Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April

2022. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich am 10. Juni 2022 vernehmen und

beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom

13. Juni 2022, 17. Juli 2022, 30. Juli 2022 und 22. August 2022 wendete

sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil

ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in

Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB,

subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und

schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in

sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am

Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person

ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um

rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der

beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich

ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67

ZPO). An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren

gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu

stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die

Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer

5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl.

auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar

ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom

Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese

Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über

den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der

Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person

in justiziabler Weise erfasst werden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November

2020.

E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212

vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014

E. 3.1).

1.3

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die

Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007

vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein von einer urteilsfähigen

betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das

Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung –

erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder

teilweise nicht einverstanden ist (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.4

Vorliegend

kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner

schriftlichen Eingabe vom 29. April 2022, trotz nur teilweise nachvollziehbarem

Bezug zur Streitsache, genügend zum Ausdruck. Die Prozessfähigkeit des

Beschwerdeführers ist deshalb im Zweifel zu bejahen und es ist davon

auszugehen, dass er nicht den ganzen «Content» (zu deutsch: Inhalt) des

Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022 akzeptiert und damit

zumindest nicht mit allen Aufgaben und Befugnissen des Beistandes einverstanden

ist. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten

(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen

(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395

Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie

umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner

Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der

seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).

Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und

erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen

kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige

Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet

etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person

zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

2.3

Nachdem

die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte und nach erfolgten

Abklärungen das Verfahren am 24. Juni 2021 einstellte (vgl. angefochtener

Entscheid, S. 1; Gefährdungsmeldung der Präsidentin des Zivilgerichts vom 5.

Februar 2021, act. 4 S. 260; Abklärungsbericht KESB vom 17. Juni 2021, act. 4

S. 114), sah sie deren Voraussetzungen im März 2022 als gegeben an. Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme teilweise nicht mehr in der

Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und

die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der

Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben. Bedingt

durch seine gesundheitliche Situation sei es zwischen dem Beschwerdeführer und

der Liegenschaftsverwaltung regelmässig zu Kommunikationsproblemen und

Missverständnissen gekommen. So weigere er sich, trotz bestehender

Gesundheitsgefährdung, die schimmelbelastete Mietwohnung vorzeitig zu

verlassen, obwohl die Liegenschaftsverwaltung sich bereit erklärt habe, ihm den

Vertrag bis Ende Juni 2022 zu verlängern und ihm gegebenenfalls eine Ersatzwohnung

zur Verfügung zu stellen. Eine andere Wohnmöglichkeit habe der Beschwerdeführer

noch nicht gefunden und seine gesundheitliche Situation erschwere eine

erfolgreiche Wohnungssuche bzw. verunmögliche diese sogar. Es sei nicht davon

auszugehen, dass er ohne vertretende Hilfe eine Wohnung finde. Werde

schliesslich eine Wohnung gefunden, sollte in Absprache mit dem Beschwerdeführer

vorzugsweise auch eine Haushaltshilfe und eine Wohnbegleitung installiert

werden. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein

Verfahren anhängig gemacht und die D____ AG verklagt, weil bei einem Umzug sein

Koffer mit wertvollen Dokumenten verloren gegangen sei. Der Wert des

verschwundenen Koffers betrage gemäss seinen Angaben zwei Milliarden Schweizer

Franken. Die Begehren des Beschwerdeführers seien abgewiesen oder es sei nicht

darauf eingetreten worden. Dagegen erhebe er wiederholt Einspruch, wobei er die

Verfügungen des Gerichts nicht vollständig verstehe und damit wider seine

Interessen handle. Er benötige diesbezüglich beratende und fachliche

Unterstützung. Angehörige oder nahestehende Personen, die ihn bei den erforderlichen

Angelegenheiten unterstützen könnten, habe der Beschwerdeführer keine. Seine

finanzadministrativen Angelegenheiten könne er nach wie vor selber erledigen

und wünsche diesbezüglich auch keine Unterstützung. In den Bereichen Wohnen und

Rechtsverkehr sei er jedoch auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die

Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt

(angefochtener Entscheid S. 2 f.).

2.4

Der

Beschwerdeführer hält dem mit seiner Beschwerde entgegen: «Einer Seite, ich akzeptiere

der Beistandschaft für meine Sachen zu erledigen, weil Sie lasse mich nicht

frei ohne zu akzeptieren und also, ich habe gedacht, vielleicht zu wissen, wie

es geht und andere Seite, ich akzeptiere nicht alle Content von dem Entscheid

des Kindes- und Erwachsenschutzbehörde BS, weil die Wahrheit manipuliert sind».

Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ergibt

sich aus diesem Wortlaut nicht eindeutig, ob sich die Beschwerde gegen die

Errichtung einer Beistandschaft als solche richtet. Aus seiner Formulierung erkennbar

ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mit dem Umfang der Beistandschaft

beziehungsweise den Aufgaben und Befugnissen des Beistandes nicht einverstanden

ist. Ob sich seine Einwände auch gegen die Einsetzung des Beistandes richten, kann

offenbleiben, da – wie hiernach dargelegt wird – der angefochtene Entscheid

vollumfänglich zu bestätigen ist (vgl. dazu auch oben E. 1.4).

2.5

Wie

sich aus den beigezogenen Akten ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer unbehandelten

paranoiden Schizophrenie. Er erhält deswegen eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 3. Dezember 2013, act. 4 S. 157 ff.; Gutachten der UPK vom 10. Juli 2012,

act. 4 S. 186 ff.). Der geschiedene Beschwerdeführer lebt zurückgezogen,

ist sozial isoliert und pflegt praktisch keine Kontakte (vgl. Bericht Dr. med. [...]

vom 7. April 2021, act. 4 S. 132; Abklärungsbericht KESB vom 22. Februar

2022, act. 4 S. 57).

Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kam es mit der

Liegenschaftsverwaltung regelmässig zu Kommunikationsproblemen und

Missverständnissen. Mit Schreiben vom 30. November 2021 machte die Liegenschaftsverwaltung

B____ AG eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner

psychischen Verfassung sowie der Schimmelbelastung in der von ihm gemieteten

Wohnung geltend und ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen (vgl. Gefährdungsmeldung B____ AG, act. 4 S. 97

ff.). Die nachfolgenden Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass

der Beschwerdeführer den Verdacht hegt, fremde Personen würden sich durchs

Fenster Zugang zu seiner Wohnung verschaffen und ihn bestehlen. Der

Beschwerdeführer gab zudem an, schon seit längerem auf Wohnungssuche zu sein,

bisher aber nur Absagen oder keine Rückmeldungen erhalten zu haben. Er vermute,

dass die Liegenschaftsverwaltungen sich gegen ihn verbündet hätten und ihm

Wohnungen vorenthalten würden. Ausserdem gehe er davon aus, dass Personen in

seinem Namen handeln würden, um ihm zu schaden. Dies halte ihn teils davon ab,

die Wohnungsformulare einzusenden. Die schimmelbelastete Wohnung würde ihn

grundsätzlich nicht stören. Schlafen würde er mittlerweile auf dem Boden. Da

der Beschwerdeführer sich weigerte, die schimmelbelastete Wohnung vorzeitig zu

verlassen, verlängerte die Liegenschaftsverwaltung den Vertrag bis Ende Juni

2022.

und bot ihm eine Ersatzwohnung an, mit der Erwartung, dass der

Beschwerdeführer entsprechende Hilfestellungen in Anspruch nehmen werde. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erschwert die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers eine erfolgreiche Wohnungssuche beziehungsweise

verunmöglicht diese sogar. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ohne

vertretende Hilfe eine Wohnung finden wird (angefochtener Entscheid S. 2).

Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch im Rechtsverkehr

auf vertretende Unterstützung angewiesen. In Bezug auf das von ihm bei der

Schlichtungsbehörde anhängig gemachte Verfahren betreffend eine

Schadenersatzforderung gegenüber der D____ AG bekundet der Beschwerdeführer

Mühe, die Verfügungen des Gerichts zu verstehen (vgl. Aktennotiz vom 31. Mai

2021, act. 4 S. 118). Diese Hilfsbedürftigkeit zeigt sich auch im vorliegenden

Verfahren. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehreren, unaufgefordert

eingereichten Schreiben an das Gericht, die keinen oder nur wenig nachvollziehbaren

Bezug zum angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde haben (vgl. act.

6, 7, 10). Den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid folgend, benötigt er

beratenden und fachlichen Beistand in dem Sinne, als dass Gerichtsunterlagen

bestellt und ihm der Inhalt der ergangenen Verfügungen sowie die realistischen

Möglichkeiten erklärt werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 2).

Angesichts der

gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens

ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist

in den Bereichen Wohnen und Rechtsverkehr nicht in der Lage, seine

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Folglich besteht ein Hilfebedarf.

2.6

Die

beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme.

Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der

festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines

Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der

Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine

Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der

erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die

Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der

Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394

Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Erforderlich ist insbesondere

die Unterstützung und soweit nötig die Vertretung bei allen erforderlichen

Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende

Wohnsituation (Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft scheint

der Beschwerdeführer nicht fähig, selbstständig eine Wohnunterkunft zu finden

sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen

einzureichen. Wie von der Erwachsenenschutzbehörde bereits angedacht, erscheint

es zudem sinnvoll, in Absprache mit dem Beschwerdeführer, eine Haushaltshilfe

und eine Wohnbegleitung zu installieren (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). Schliesslich

soll der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid im Rechtsverkehr

unterstützt und bei Bedarf vom Beistand vertreten werden (Dispositiv-Ziffer 3b).

Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in

den Bereichen Wohnen und Rechtsverkehr der Hilfe durch eine Beistandsperson. Damit

ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Umfang des angefochtenen

vorinstanzlichen Entscheids vom 31. März 2022 angezeigt und folglich

rechtmässig.

3.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber

wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand (C____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.