VD.2022.87
Gesuch um Aufschub Strafvollzug zufolge Hafterstehungsunfähigkeit
3. November 2023Deutsch10 min
Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.87
URTEIL
vom 3. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan
Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz Beigeladene
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 21. April 2022
Urteil des Appellationsgerichts
vom 24. April 2023
(vom Bundesgericht mit Urteil vom
19. September 2023 aufgehoben)
betreffend Gesuch um Aufschub
Strafvollzug zufolge Hafterstehungsun-
fähigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
18. Februar 2020 (bzw. aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung am 9. März
2020 ein zweites Mal verfügt; Verfahrensnummer: VT.xx____), vom
2. Dezember 2020 (VT.yy____) sowie vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) jeweils
zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 StGB) verurteilt.
Am 17. September
2021 wurden die Busse aus dem Strafbefehl vom 8. Februar 2020 in der Höhe von
CHF 1’000.– wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt und am 13. Oktober 2021 die Busse aus dem Strafbefehl vom 2.
Dezember 2020 in der Höhe von CHF 1’000.– wegen Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise
Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg durch die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) in
Anwendung von Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in
Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen umgewandelt. Mit Vollzugsbefehl vom 22.
Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 22. März 2022 zum
Strafantritt betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen aus Busse
aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18.
Februar 2020 (bzw. 9. März 2020; VT.xx____) vor.
Am 5. Januar
2022 wurde die Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) in der Höhe von CHF 1’000.–
wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem
Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben
vom 10. Januar 2022 setzte die Vollzugsbehörde die Rekurrentin darüber in
Kenntnis, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2020 (VT.yy____) gemeinsam
mit der Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (VT.xx____)
vollzogen werde.
In der Folge
teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Februar 2022
mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ebenfalls
gemeinsam mit den am 18. Februar 2020 und 2. Dezember 2020 ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen vollzogen werde und sich jene unverändert am
22. März 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse
18,4051 Basel, einzufinden habe.
Mit Eingabe vom
21. März 2022 stellte die Rekurrentin, vertreten durch B____ und substituiert
durch C____ den Antrag, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit festzustellen und
dementsprechend die auf den 22. März 2022 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe
nicht zu vollziehen respektive der Vollzugsantritt aufzuschieben. Als Beilage
reichte die Rekurrentin ein Arztzeugnis der Klinik für Ambulante Innere Medizin
und Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (USB) zu den Akten.
Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 21. April 2022 wurde das Gesuch vom
21. März 2022 um Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit
abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 29. April 2022 angemeldete und am 23. Mai
2022 begründete Rekurs von A____, mit dem beantragt wird, es sei ihre
Hafterstehungsunfähigkeit (Ziffer 1) sowie die Nichtigkeit des Entscheids der
Vorinstanz vom 21. April 2022 (Ziffer 2) festzustellen. Eventualiter sei der
Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzuheben (Ziffer 3). Zudem sei
die Nichtigkeit der Strafbefehle in den Verfahren VT.zz____, VT.yy____ und VT.xx____
(Ziffer 4) sowie die Nichtigkeit des Vollzugsbefehls vom 22. Dezember 2021
(Ziffer 5) festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 6).
Mit Urteil vom
24. April 2023 wies die Dreierkammer des Appellationsgerichts den Rekurs ab.
Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, aufgrund der zahlreichen
aktenkundigen Zustellungen, teilweise auch eingeschrieben, habe die Rekurrentin
mit der Zustellung der gegen sie ergangenen Strafbefehle rechnen müssen,
weshalb die nicht abgeholten Strafbefehle als zugestellt zu gelten hätten. Bezüglich
der geltend gemachten Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit den Zustellungen
der Strafbefehle sei festzustellen, dass die Rekurrentin im Verfahren
betreffend Errichtung einer Beistandschaft geltend gemacht habe, sie sei sehr
wohl in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Sie habe bis
anhin immer grösstenteils selbst für sich gesorgt. Zudem sei den eingeholten
KESB-Akten in diesem Verfahren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte
2019 noch habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich keine Post aufmache.
Dies deute darauf hin, dass sie sich in der fraglichen Zeit der Zustellungen
(2019–2021) bewusst dafür entschieden habe, keine Post entgegenzunehmen oder zu
öffnen. Aus den betreffenden Akten ergebe sich überdies, dass gemäss der KESB
bei der Beschwerdeführerin damals keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
notwendig gewesen seien. Zusammengefasst sei eine Schuldunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Zustellungen bzw. eine Nichtigkeit
der Strafbefehle bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen.
Die Rekurrentin gelangte
gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts an das Bundesgericht. Dieses hiess
die Beschwerde mit Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 gut, hob das
angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück. Das Bundesgericht führte zur Begründung in Erwägung
4.2 Folgendes aus: «Unbestritten ist, dass die Strafbefehle (deren zwei wegen
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und
einen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren)
der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnten und mit dem Vermerk ‘nicht
abgeholt’ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurden. Unter den gegebenen
Umständen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden,
sie hätte mit der Zustellung dieser Strafbefehle rechnen müssen: Aus dem
vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich jedenfalls nicht, auf welche ‘aktenkundigen
Zustellungen’ sich eine Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
stützen sollte. Den kantonalen Akten liegen zwar (teils eingeschriebene) an die
Beschwerdeführerin adressierte Schreiben des Veterinäramts bzw. des
Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt aus dem jeweiligen Strafbefehl
vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Betreibungsverfahren bei. Daraus geht hervor,
dass der Beschwerdeführerin – nach mehrfacher Aufforderung zur Bezahlung der
Hundesteuern bzw. Folgeleistung der Pfändungsankündigung – schliesslich
mitgeteilt werden sollte, dass sie bei der Staatsanwaltschaft verzeigt worden
sei bzw. verzeigt werde. Wie die Beschwerdeführerin indes zu Recht geltend
macht, liegen keine Belege vor, welche den Nachweis dafür erbringen würden,
dass diese Schreiben ihr effektiv zugestellt werden konnten. Auch sonst ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der versuchten
Zustellung der Strafbefehle hätte wissen sollen und müssen, dass die
Staatsanwaltschaft jeweils einen Strafbefehl gegen sie erlassen könnte. Daran
ändert nichts, dass die – offenbar unter somatischen und psychischen
Beschwerden leidende – Beschwerdeführerin rund acht Monate vor dem ersten
Strafbefehl in einem KESB-Verfahren habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich
keine Post aufmache. Damit sind die fraglichen Strafbefehle in den Verfahren
VT.xx____, VT.yy____ sowie VT.zz____ der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam
zugestellt worden. Die Strafbefehle sind durch die zuständige Behörde neu
auszufertigen und der Beschwerdeführerin formgültig zu eröffnen.»
Aufgrund dieser
Vorgaben im Urteil des Bundesgerichts wurde vorliegend im Rahmen der
Fallinstruktion darauf verzichtet, die Parteien zur Stellungnahme zum weiteren
Verfahrensablauf aufzufordern.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1
S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N
18.
f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.
Februar 2018 E. 1.1).
1.2
Das Bundesgericht hat in seinem
Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht verbindlich – festgehalten,
dass die fraglichen Strafbefehle in den Verfahren VT.xx____, VT.yy____ sowie
VT.zz____ der Rekurrentin nicht rechtswirksam zugestellt und damit auch nicht
rechtskräftig geworden sind (BGer 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E.
2.4.). Bei dieser Sachlage fehlt der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022
die Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. Weiter ist festzustellen,
dass sich die Strafbefehle in den Verfahren VT.xx____, VT.yy____ sowie VT.zz____
mangels rechtswirksamer Zustellung der zu Grunde liegenden Strafbefehle als
rechtswidrig erweisen.
1.3
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage der
Hafterstehungsunfähigkeit im vorliegenden Urteil nicht mehr, weswegen sich
hierzu Erwägungen erübrigen.
1.4
Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft
als Voraussetzung eines Vollzugs gemäss dem Urteil des wohl für eine
formgültige Eröffnung der Strafbefehle zu sorgen haben, falls nicht ohnehin
schon die Verjährung eingetreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird die
Strafbefehle gemäss dem Urteil des Bundesgerichts neu auszufertigen und
formgültig zu eröffnen haben, falls nicht ohnehin schon die Verjährung
eingetreten ist. Gemäss Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die
Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Die Verfolgungsverjährung
beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die
strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art.
97.
Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen, zumal
die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden Anordnungen enthalten (BGer
6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1). Der Rekurrentin werden Widerhandlungen
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Tatzeit 8. Mai 2019
und 7. Mai 2020) sowie Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss
Art. 323 Ziff. 1 StGB (Tatzeit 30. Oktober 2020) vorgeworfen.
2.
2.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang trägt die Rekurrentin keine Kosten. Es ist ihr zudem eine
Entschädigung für das Rekursverfahren zu gewähren.
2.2
Dem
Vertreter der Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu
schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3,
VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4). Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____,
ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren somit ein Honorar von
CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60,
insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen
Vollzugsbefehle und die damit zusammenhängenden weiteren Verfügungen des
Strafvollzugs mangels rechtswirksamer Zustellung der ihnen zu Grunde liegenden Strafbefehle
rechtswidrig sind.
Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, wird für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also
CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.