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Entscheid

VD.2022.87

Gesuch um Aufschub Strafvollzug zufolge Hafterstehungsunfähigkeit

3. November 2023Deutsch10 min

Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.87

URTEIL

vom 3. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan

Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz Beigeladene

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 21. April 2022

Urteil des Appellationsgerichts

vom 24. April 2023

(vom Bundesgericht mit Urteil vom

19. September 2023 aufgehoben)

betreffend Gesuch um Aufschub

Strafvollzug zufolge Hafterstehungsun-

fähigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

18. Februar 2020 (bzw. aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung am 9. März

2020 ein zweites Mal verfügt; Verfahrensnummer: VT.xx____), vom

2. Dezember 2020 (VT.yy____) sowie vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) jeweils

zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 StGB) verurteilt.

Am 17. September

2021 wurden die Busse aus dem Strafbefehl vom 8. Februar 2020 in der Höhe von

CHF 1’000.– wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons

Basel-Stadt und am 13. Oktober 2021 die Busse aus dem Strafbefehl vom 2.

Dezember 2020 in der Höhe von CHF 1’000.– wegen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise

Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg durch die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) in

Anwendung von Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in

Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen umgewandelt. Mit Vollzugsbefehl vom 22.

Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 22. März 2022 zum

Strafantritt betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen aus Busse

aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18.

Februar 2020 (bzw. 9. März 2020; VT.xx____) vor.

Am 5. Januar

2022 wurde die Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) in der Höhe von CHF 1’000.–

wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem

Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben

vom 10. Januar 2022 setzte die Vollzugsbehörde die Rekurrentin darüber in

Kenntnis, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2020 (VT.yy____) gemeinsam

mit der Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (VT.xx____)

vollzogen werde.

In der Folge

teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Februar 2022

mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ebenfalls

gemeinsam mit den am 18. Februar 2020 und 2. Dezember 2020 ausgesprochenen

Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen vollzogen werde und sich jene unverändert am

22. März 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse

18,4051 Basel, einzufinden habe.

Mit Eingabe vom

21. März 2022 stellte die Rekurrentin, vertreten durch B____ und substituiert

durch C____ den Antrag, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit festzustellen und

dementsprechend die auf den 22. März 2022 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe

nicht zu vollziehen respektive der Vollzugsantritt aufzuschieben. Als Beilage

reichte die Rekurrentin ein Arztzeugnis der Klinik für Ambulante Innere Medizin

und Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (USB) zu den Akten.

Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 21. April 2022 wurde das Gesuch vom

21. März 2022 um Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit

abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 29. April 2022 angemeldete und am 23. Mai

2022 begründete Rekurs von A____, mit dem beantragt wird, es sei ihre

Hafterstehungsunfähigkeit (Ziffer 1) sowie die Nichtigkeit des Entscheids der

Vor­­instanz vom 21. April 2022 (Ziffer 2) festzustellen. Eventualiter sei der

Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzuheben (Ziffer 3). Zudem sei

die Nichtigkeit der Strafbefehle in den Verfahren VT.zz____, VT.yy____ und VT.xx____

(Ziffer 4) sowie die Nichtigkeit des Vollzugsbefehls vom 22. Dezember 2021

(Ziffer 5) festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 6).

Mit Urteil vom

24. April 2023 wies die Dreierkammer des Appellationsgerichts den Rekurs ab.

Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, aufgrund der zahlreichen

aktenkundigen Zustellungen, teilweise auch eingeschrieben, habe die Rekurrentin

mit der Zustellung der gegen sie ergangenen Strafbefehle rechnen müssen,

weshalb die nicht abgeholten Strafbefehle als zugestellt zu gelten hätten. Bezüglich

der geltend gemachten Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit den Zustellungen

der Strafbefehle sei festzustellen, dass die Rekurrentin im Verfahren

betreffend Errichtung einer Beistandschaft geltend gemacht habe, sie sei sehr

wohl in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Sie habe bis

anhin immer grösstenteils selbst für sich gesorgt. Zudem sei den eingeholten

KESB-Akten in diesem Verfahren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte

2019 noch habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich keine Post aufmache.

Dies deute darauf hin, dass sie sich in der fraglichen Zeit der Zustellungen

(2019–2021) bewusst dafür entschieden habe, keine Post entgegenzunehmen oder zu

öffnen. Aus den betreffenden Akten ergebe sich überdies, dass gemäss der KESB

bei der Beschwerdeführerin damals keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen

notwendig gewesen seien. Zusammengefasst sei eine Schuldunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Zustellungen bzw. eine Nichtigkeit

der Strafbefehle bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen.

Die Rekurrentin gelangte

gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts an das Bundesgericht. Dieses hiess

die Beschwerde mit Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 gut, hob das

angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das

Appellationsgericht zurück. Das Bundesgericht führte zur Begründung in Erwägung

4.2 Folgendes aus: «Unbestritten ist, dass die Strafbefehle (deren zwei wegen

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und

einen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren)

der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnten und mit dem Vermerk ‘nicht

abgeholt’ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurden. Unter den gegebenen

Umständen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden,

sie hätte mit der Zustellung dieser Strafbefehle rechnen müssen: Aus dem

vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich jedenfalls nicht, auf welche ‘aktenkundigen

Zustellungen’ sich eine Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

stützen sollte. Den kantonalen Akten liegen zwar (teils eingeschriebene) an die

Beschwerdeführerin adressierte Schreiben des Veterinäramts bzw. des

Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt aus dem jeweiligen Strafbefehl

vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Betreibungsverfahren bei. Daraus geht hervor,

dass der Beschwerdeführerin – nach mehrfacher Aufforderung zur Bezahlung der

Hundesteuern bzw. Folgeleistung der Pfändungsankündigung – schliesslich

mitgeteilt werden sollte, dass sie bei der Staatsanwaltschaft verzeigt worden

sei bzw. verzeigt werde. Wie die Beschwerdeführerin indes zu Recht geltend

macht, liegen keine Belege vor, welche den Nachweis dafür erbringen würden,

dass diese Schreiben ihr effektiv zugestellt werden konnten. Auch sonst ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der versuchten

Zustellung der Strafbefehle hätte wissen sollen und müssen, dass die

Staatsanwaltschaft jeweils einen Strafbefehl gegen sie erlassen könnte. Daran

ändert nichts, dass die – offenbar unter somatischen und psychischen

Beschwerden leidende – Beschwerdeführerin rund acht Monate vor dem ersten

Strafbefehl in einem KESB-Verfahren habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich

keine Post aufmache. Damit sind die fraglichen Strafbefehle in den Verfahren

VT.xx____, VT.yy____ sowie VT.zz____ der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam

zugestellt worden. Die Strafbefehle sind durch die zuständige Behörde neu

auszufertigen und der Beschwerdeführerin formgültig zu eröffnen.»

Aufgrund dieser

Vorgaben im Urteil des Bundesgerichts wurde vorliegend im Rahmen der

Fallinstruktion darauf verzichtet, die Parteien zur Stellungnahme zum weiteren

Verfahrensablauf aufzufordern.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1

S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N

18.

f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.

Februar 2018 E. 1.1).

1.2

Das Bundesgericht hat in seinem

Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht verbindlich – festgehalten,

dass die fraglichen Strafbefehle in den Verfahren VT.xx____, VT.yy____ sowie

VT.zz____ der Rekurrentin nicht rechtswirksam zugestellt und damit auch nicht

rechtskräftig geworden sind (BGer 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E.

2.4.). Bei dieser Sachlage fehlt der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022

die Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. Weiter ist festzustellen,

dass sich die Strafbefehle in den Verfahren VT.xx____, VT.yy____ sowie VT.zz____

mangels rechtswirksamer Zustellung der zu Grunde liegenden Strafbefehle als

rechtswidrig erweisen.

1.3

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage der

Hafterstehungsunfähigkeit im vorliegenden Urteil nicht mehr, weswegen sich

hierzu Erwägungen erübrigen.

1.4

Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft

als Voraussetzung eines Vollzugs gemäss dem Urteil des wohl für eine

formgültige Eröffnung der Strafbefehle zu sorgen haben, falls nicht ohnehin

schon die Verjährung eingetreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird die

Strafbefehle gemäss dem Urteil des Bundesgerichts neu auszufertigen und

formgültig zu eröffnen haben, falls nicht ohnehin schon die Verjährung

eingetreten ist. Gemäss Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die

Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Die Verfolgungsverjährung

beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die

strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art.

97.

Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen, zumal

die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden Anordnungen enthalten (BGer

6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1). Der Rekurrentin werden Widerhandlungen

gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Tatzeit 8. Mai 2019

und 7. Mai 2020) sowie Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss

Art. 323 Ziff. 1 StGB (Tatzeit 30. Oktober 2020) vorgeworfen.

2.

2.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang trägt die Rekurrentin keine Kosten. Es ist ihr zudem eine

Entschädigung für das Rekursverfahren zu gewähren.

2.2

Dem

Vertreter der Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu

schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (ein­­schliesslich

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum

Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3,

VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4). Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____,

ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren somit ein Honorar von

CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60,

insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen

Vollzugsbefehle und die damit zusammenhängenden weiteren Verfügungen des

Strafvollzugs mangels rechtswirksamer Zustellung der ihnen zu Grunde liegenden Strafbefehle

rechtswidrig sind.

Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, wird für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also

CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.