VD.2022.88
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs / Einschränkung der Handlungsfähigkeit
20. Dezember 2022Deutsch25 min
entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.88
URTEIL
vom 20. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs / Einschränkung der
Handlungsfähigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Februar 2022 eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen
Hilfsbedarfs von A____, geboren am [...] 1938. Nach erfolgten Abklärungen
errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 31. März 2022 eine
Beistandschaft (Dispositiv Ziff. 1) und ernannte B____, Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand (Dispositiv Ziff.
2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv Ziff. 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____
bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) A____ bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies
beinhaltet insbesondere:
- sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn
(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer, etc.) sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller
Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche,
Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen;
c) A____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu
vertreten, insbesondere in Bezug auf das Konkursverfahren beim Zivilgericht
Basel-Stadt.
Weiter wurde A____
die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen finanzieller
Natur entzogen (z.B. Kreditverträge, Darlehen, Verträge über Kryptowährungen
etc) mit Ausnahme von Bar- und Debitgeschäften, bei denen Leistung und
Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht werden (Dispositiv Ziff. 4). Zudem wurde
A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn
lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen entzogen. Davon ausgenommen wurde das von dem Beistand zu
bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu überweisenden
Beträgen zur freien Verfügung. Vorbehältlich eines anderen Entscheides wurde
dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv Ziff. 5). Dem Beistand wurde die Befugnis
erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen
sowie, soweit erforderlich, die Wohnräume von A____ zu betreten (Dispositiv
Ziff. 6, 7). Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, in Zusammenarbeit
mit der Erwachsenenschutzbehörde bis spätestens 31. Mai 2022 ein Inventar per
31. März 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und die
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu
informieren (Dispositiv Ziff. 8, 9). Weiter habe er alle zwei Jahre über
seine Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv Ziff.
10). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
(Dispositiv Ziff. 11) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 12).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 28. April 2022 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben. Mit Schreiben vom 17. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut ans Gericht. Zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 9.
Mai 2022 und vom 11. Mai 2022. Mit Schreiben vom 15. September 2022 beantragte
der Beschwerdeführer die Ladung der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten
Personen zur mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung. Mit Verfügung vom 15.
September 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Vertretung der KESB zur
Verhandlung geladen sei und es der KESB freistehe, wen sie zur Verhandlung
entsende. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine Audienz beim Verfahrensleiter. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
31. Oktober 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass keine Audienzen mit Prozessparteien
stattfinden könnten.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 – an welcher der
Beistand aus Krankheitsgründen nicht teilnahm – wurde der Beschwerdeführer
ausführlich befragt, bevor die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zum
Vortrag gelangte. Dabei hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Erwachsenenschutzbehörde an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
Die weiteren
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten in
digitaler Form (KESB-Akten [act. 8]) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der
Beistand (Droese/Steck, Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von
der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert. Zudem hat er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben und begründet (Art. 450
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.4
1.4.1
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1
ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die
Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin
freie Kognition zu (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
1.4.2
Zudem
überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid dabei nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N
42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Gemäss Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen
Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie
können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen
(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen
(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu
verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das
seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren
oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson
im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019
E. 3.1).
2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der
Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss ausserdem
geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen; VGE VD.2021.87 vom 14. Februar 2022 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Zur
Begründung der Errichtung einer Beistandschaft hat die Vorinstanz erwogen, aus
der Meldung der Kantonspolizei vom 21. Februar 2022 gehe hervor, dass gemäss
telefonischer Schilderung der Tochter des Beschwerdeführers, C____, dieser in
den vergangenen Monaten wiederholt hohe Geldbeträge von insgesamt ca. CHF 130'000.–
an Internetbetrüger überwiesen habe, in der Hoffnung, dadurch erhebliche
Gewinne zu erzielen. Zudem habe er bei Freunden und Familienmitgliedern diverse
Darlehen in Höhe von ca. CHF 100'000.– aufgenommen, welche er voraussichtlich
nicht werde zurückzahlen können (Ziff. 1). Diesen Sachverhalt habe D____, ein
Bekannter des Beschwerdeführers, mit E-Mail vom 16. März 2022
bestätigt und darauf hingewiesen, dass es auch dem Mitbewohner des
Beschwerdeführers, E____, nicht gelinge, ihn von den Internetgeschäften
abzuhalten (Ziff. 3). Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Einschränkung seiner
Urteilsfähigkeit nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Daraus ergebe sich ein Schwächezustand und eine Hilfs-
und Schutzbedürftigkeit bei der Erledigung seiner finanziellen und
administrativen Angelegenheiten sowie in der Vermögensverwaltung und im Bereich
Wohnen. Da der Beschwerdeführer zwar über Angehörige und nahestehende Personen
verfüge, diese ihn jedoch in den erforderlichen Angelegenheiten nicht
unterstützen könnten, sei die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt (Ziff.
12-16).
2.3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er sei durchaus in der
Lage, in allen Belangen für sich selbst zu sorgen und benötige keine
Beistandschaft. Auch seine finanzielle Situation könne er selbständig wieder in
Ordnung bringen, wenn man ihn nicht daran hindern würde. Der von der Vorinstanz
behauptete Schwächezustand treffe nicht zu und sei nicht abgeklärt worden.
2.3.3
Anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, seine
Tochter habe mit seinem Mitbewohner, E____, einen Komplott geschmiedet, weil
sie zu Unrecht das Gefühl gehabt habe, er «vertue» sein Geld (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 2). Dies treffe jedoch nicht zu. Er sorge seit Jahrzehnten für sich selbst
und brauche keinen Beistand. Wegen CHF 1'300.– sei er von der Krankenkasse
in den Konkurs geschickt worden, obwohl er während Jahrzehnten seine Prämien
bezahlt habe. Seit der Errichtung der Beistandschaft verfüge er nicht einmal
mehr über genug Geld für den Coiffeur und sei geschäftlich blockiert, weil er
weder Honorare entgegennehmen noch Zahlungen tätigen könne. Auf Frage zu den
Internetbetrügern gab er an, das sei schon lange her, zudem seien diese bereit
gewesen, ihm einen Betrag von CHF 70'000.– zurückzuerstatten (Prot. p. 3). Die
Behauptung der Vorinstanz, er könne nicht mehr klar denken, sei eine Frechheit.
Er beabsichtige die Schulden, die er bei Bekannten gemacht habe,
zurückzuzahlen; dies sei jedoch nicht möglich, solange er in seiner
geschäftlichen Tätigkeit durch die Errichtung der Beistandschaft behindert
werde. Dasselbe gelte auch für die Hypothek für die Eigentumswohnung in Höhe
von CHF 400'000.– (Auss. Beschwerdeführer Prot. p. 3: «Wenn ich nicht behindert
worden wäre durch die Situation von Herrn B____, hätte ich das schon lange
zurückgezahlt. […] Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme.
Solange diese Beistandschaft besteht, habe ich null Möglichkeiten, irgendetwas
zu unternehmen, das weiss ich ganz genau»). Zu seinen konkreten Plänen zur
Schuldensanierung wollte oder konnte er allerdings auf Nachfrage des Gerichts nichts
Genaues sagen (Prot. p. 3: «Ich habe gewisse Vorstellungen, wie ich das machen
kann», Prot. p. 4: «Wenn die Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich
wieder orientieren und mir etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll»).
Zu seiner Wohnsituation gab der Beschwerdeführer an, gemäss Angaben der
Konkursverwalterin werde seine Wohnung in etwa einem Jahr verkauft. Er wisse
nicht, wie es dann weitergehe, er müsse dann irgendwo mieten oder in eine
Notwohnung oder ein Heim ziehen (Prot. p. 5: «Und wie ich dann in Zukunft leben
werde, das werden wir sehen»).
2.3.4
Die
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde machte anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung geltend, der Beschwerdeführer sei ihr seit 2015
bekannt. Während damals der Umgang mit ihm noch respektvoll und freundlich
gewesen sei, habe er in letzter Zeit den Respekt vor den Behörden offensichtlich
verloren, was an seinen Eingaben ersichtlich sei, in denen er
Behördenmitglieder auf inakzeptable Weise persönlich angreife. Seitens der
Erwachsenenschutzbehörde werde von einer kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
ausgegangen, weil er trotz Warnungen von Freunden, Bekannten und diversen
offiziellen Stellen immer wieder auf Online-Betrüger hereingefallen und bis
heute beratungsresistent sei (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).
2.4
2.4.1
Aus
den Akten geht hervor, dass der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt bereits
im Frühling 2021 zum Schluss gelangt war, es bestehe der Verdacht, dass
betreffend die Situation des Beschwerdeführers eine latente Gefährdung bestehe
und ein möglicher Schutzbedarf gegeben sei (Bericht vom 25. Mai 2021 KESB-Akten
S. 346-350). Aus dem Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde geht
hervor, die Tochter des Beschwerdeführers, C____, habe am 2. Juni 2021
geschildert, dass er in finanzieller Bedrängnis sei und Familienangehörige und
Freunde um Geld gebeten habe. E____ berichtete am 3. Juni 2021, der
Beschwerdeführer habe bereits CHF 71'000.– an mögliche Internetbetrüger
überwiesen; sämtliche Bemühungen, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen,
keine weiteren Beträge mehr zu überweisen, zeigten sich als wirkungslos.
Ebenfalls wies E____ darauf hin, dass mit der zunehmenden Verschuldung des
Beschwerdeführers ein Wohnungsverlust drohe, was eine ernsthafte Gefährdung des
Beschwerdeführers bedeuten würde. Nachdem der Beschwerdeführer in einem
Gespräch vom 15. Juni 2021 die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich
Finanzen und Administration abgelehnt hatte, wurde er mit Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde
vom 15. Juli 2021 erneut gefragt, wie er zu einer Beistandschaft stehe.
Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 liess er die Erwachsenenschutzbehörde wissen,
dass er eine Finanzbeistandschaft weiterhin ablehne («Nur weil ich in einer
Notsituation einen Fehler begangen habe, ist das kein Grund, auf weitere Fehler
zu schliessen […], KESB-Akten S. 298). Die Abklärungen des Erwachsenenschutzes
vom 19. Juli 2021 gelangten daraufhin zum Schluss, Erwachsenenschutzmassnahmen
seien momentan nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer sich gegen
Unterstützungsmöglichkeiten der KESB wehre. Die Anordnung von Massnahmen gegen
seinen Willen sei wenig sinnvoll, zumal ihm sein Mitbewohner E____ die
erforderliche Spitexhilfe geben könne und er auch betreffend die Betrugsversuche
Einfluss auf den Beschwerdeführer habe nehmen können (Bericht KESB-Akten S.
267-281). Am 22. Juli 2021 wurde das Verfahren eingestellt (KESB-Akten S. 265
f.).
2.4.2
Gestützt
auf eine Requisition von C____ vom 18. Februar 2022 (KESB-Akten S. 261 f.) und Informationen
des Mitbewohners des Beschwerdeführers, E____ erfolgte Anfang 2022 eine weitere
Gefährdungsmeldung an die Erwachsenenschutzbehörde. Aus dem Abklärungsbericht
der KESB vom 21. März 2022 geht hervor, es lägen keine Anhaltspunkte für eine
Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Allerdings zeigten die
vergangenen Monate, dass er aus seinen betrügerischen Fehlinvestitionen nichts
gelernt habe und er weiterhin vergeblich versuche, Geld erhältlich zu machen,
um seine Schulden zu begleichen. So habe er am 15. März 2022 Bitcoins für CHF
10'000.– gekauft und das Geld verloren, da es sich um einen Betrug gehandelt
habe. Es liege bei ihm ein Schwächezustand vor, dass er immer wieder auf
betrügerische Systeme hereinfalle. Eine Beistandschaft gegen seinen Willen mit
Entzug der Handlungsfähigkeit sei daher notwendig (Abklärungsbericht
Erwachsenenschutz vom 21. März 2022, KESB-Akten S. 282-297).
2.4.3
Dass
sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im zweiten Halbjahr 2021 massiv
zugespitzt hatte, ist aus den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen
ersichtlich. Während der Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2021 zwei
Betreibungen im Betrag von CHF 3'614.30 zeigt (KESB-Akten S. 341 f.), weist der
Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 bereits zehn Betreibungen über
den Gesamtbetrag von CHF 53'418.50 auf (KESB-Akten S. 257 f.). Am 14. März 2022
wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (KESB-Akten S. 38). Auch
aus den übrigen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer weiterhin mit seinen Online-Transaktionen an betrügerische
Firmen selbst am Vermögen schädigte. So teilte das Bundesamt für Polizei mit
E-Mail vom 15. Juli 2021 dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage hin mit, er
sei auf einen Betrug hereingefallen und es wurde ihm geraten, Strafanzeige zu
erstatten (KESB-Akten S. 212 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 wurde
der Beschwerdeführer von der Bank F____ dahingehend informiert, dass die über
sein Konto verhängte Sperre für Auslandzahlungen nicht aufgehoben werde, da er
bereits mehrfach erfolglos auf betrügerische Machenschaften hingewiesen und vor
Zahlungen an betrügerische Firmen gewarnt worden sei (KESB-Akten S. 214 f.).
Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Bank F____ ihm mit,
die Sperre werde definitiv nicht aufgehoben, da die Mitarbeitenden der Bank
F____ ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er Zahlungen an
betrügerische Firmen ausgeführt habe, er habe jedoch keine Einsicht gezeigt
(KESB-Akten S. 216). Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der zahlreichen
Warnungen weiterhin grosse Summen in betrügerischen Internetgeschäfte
investierte, ergibt sich schliesslich aus einer Aktennotiz der KESB vom 17. März
2022, wonach sich sein Bekannter, D____ telefonisch bei der
Erwachsenenschutzbehörde gemeldet und darüber informiert habe, der
Beschwerdeführer habe am 15. März 2022 für fast CHF 40'000.– Bitcoins gekauft;
zudem leihe er sich Geld von diversen Personen und schade sich durch sein Vorgehen
finanziell massiv (KESB-Akten S. 222, vgl. dazu auch KESB-Akten S. 223 f. und
Gefährdungsmeldung vom 16. März 2022 von D____, KESB-Akten S. 225). Aus der
E-Mail-Konversation vom 22. März 2022 zwischen der Konkursverwalterin und dem
Beschwerdeführer ist ersichtlich, er habe CHF 12'000.– von einem Freund
geliehen; dieses Geld sei für eine Bitcoin-Transaktion vorgesehen gewesen, sei
jedoch von «Hackern» gestohlen worden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf
den Standpunkt, er hätte mit der geplanten Transaktion den Konkurs abwenden
können (KESB-Akten S. 207 f., vgl. dazu auch E-Mail-Korrespondez zwischen C____,
E____ und D____, KESB-Akten S. 111-119).
2.5
2.5.1
Aus
den Schilderungen seiner Tochter C____, seines Mitbewohners E____ und seines
Bekannten D____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Warnungen
aus seinem Umfeld und der bereits erlittenen finanziellen Verluste immer wieder
grössere Beträge an Internetbetrüger überwies, in der Hoffnung, auf diese Weise
bereits bestehende Schulden sanieren zu können. Objektiviert werden diese
Schilderungen durch die Schreiben der Bank F____, die Information von fedpol
sowie den Nachweis betreffend die letzte Bitcoin-Transaktion (KESB-Akten S.
110). Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an [...] (IWF) vom 13. April
2022.
wird deutlich, dass er auch zu diesem Zeitpunkt den betrügerischen E-Mails
nach wie vor Glauben schenkte (Zitat aus E-Mail: «Ihre E-Mail-Adresse wurde
zufällig von einem Online-Drehrad unter den E-Mails ausgewählt, die von Google
Inc. als aktiver Webnutzer eingereicht wurden, um 1.200.000.00 $ (eine Million
zweihunderttausend US-Dollar) zu erhalten» [KESB-Akten S. 54]) und ganz
offensichtlich nicht in der Lage war zu erkennen, dass er Opfer von Betrügern
geworden war (vgl. Schreiben KESB-Akten S. 51-65, vgl. hierzu auch E-Mail von E____
vom 12. April 2022 Akten S. 110). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung
erklärte der Beschwerdeführer zwar, keine Bitcoin-Geschäfte mehr zu tätigen
(Prot. p. 4: «Nein… Mit Bitcoin mache ich schon lange nichts mehr. Nie mehr.
Ich bin ja auf die Schnauze gefallen»). Seine Distanzierung von weiteren
Investitionen im Internet erscheint jedoch eher oberflächlich, relativierte er
diese doch umgehend mit dem Hinweis, die Betrüger hätten ihm die Rückzahlung
von CHF 70'000.– in Aussicht gestellt und er sei in der Lage, Internetbetrüger
an ihrer Internetadresse und E-Mailadresse zu erkennen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 5: «Es ist aber so, dass nicht alle, die Geld spenden Betrüger sind. Viele
sind Betrüger, aber nicht alle. Inzwischen weiss ich, an was man die erkennt»).
Aus seinen Aussagen muss geschlossen werden, dass er sich der Tragweite seines
selbstschädigenden Verhaltens nach wie vor nicht bewusst ist.
2.5.2
Wie
bereits erwähnt, ist die dramatische Verschlechterung der finanziellen
Situation des Beschwerdeführers aus den Betreibungsregisterauszügen sowie der
Konkurseröffnung ersichtlich. Obwohl der 84-jährige Beschwerdeführer anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung angab, noch immer berufstätig zu sein, geht
aus seiner Steuererklärung hervor, dass der grösste Teil seiner Einkünfte aus
der AHV-Rente besteht (vgl. KESB-Akten S. 233). Aus seinen Aussagen an der
Verwaltungsgerichtsverhandlung muss geschlossen werden, dass er in Bezug auf
die Sanierung seiner Finanzen keine umsetzbaren Pläne hat. Anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung hat er auch bestätigt, Darlehen von Bekannten
erhältlich gemacht zu haben, die er zurückzuzahlen gedenke. Auch diesbezüglich
ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Weise dies konkret geschehen soll. Der
Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Behauptung, die Rückzahlungen wären schon
längst erfolgt, wenn er nicht durch die Massnahmen der Beistandschaft daran
gehindert worden wäre (Prot. HV p. 3 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund ist die
Vorinstanz zu Recht von Unterstützungsbedarf im finanziellen Bereich ausgegangen.
Auch die Wohnsituation des betagten und gehbehinderten Beschwerdeführers ist seit
der Eröffnung des Konkurses prekär. Seine Eigentumswohnung, die er bisher gemeinsam
mit E____ bewohnt hat, wird in absehbarer Zeit versteigert; der körperlich
eingeschränkte Beschwerdeführer wird sich um eine neue Bleibe kümmern müssen.
Gemäss seinen Angaben hat er auch diesbezüglich noch keinerlei Pläne (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 5: «Ich weiss doch nicht, [wie] meine Wohnsituation aussehen wird. […] Und
wie ich in Zukunft leben werde, das werden wir sehen»). Deshalb braucht er auch
in diesem Bereich Unterstützung, die ihm E____, der finanziell von ihm abhängig
ist, nicht geben kann. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft
für die Bereiche Finanzen und Wohnung sind somit erfüllt.
2.6
2.6.1
Es
bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist. Bei
der Befragung anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung fällt
auf, dass seine Antworten auf Fragen nach seinen Online-Geschäften sehr
ausweichend und vage ausfielen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f.);
so gab er etwa auf die Frage zu den Online-Betrügern an, dies sei jetzt zwei
Jahre her und eine Stelle der Betrüger sei bereit, ihm einen Teil des Geldes
zurückzuzahlen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). Auf Hinweis zu
seinen Betreibungen (Prot. p. 3: «Ja, ja…») sowie auf Frage zu seinen
angedeuteten Plänen («Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme»),
wollte er keine konkreten Angaben machen («Ich habe gewisse Vorstellungen, wie
ich das machen kann») und verweigerte auf weitere Nachfrage die Auskunft («Wieso?
Ich muss jetzt hier nicht alles erzählen, oder?» [Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 3]). Auf erneute Nachfrage zum gleichen Thema gab er an: «Wenn die
Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich wieder orientieren und mir
etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll» (Prot. p. 4). Insgesamt erweckte
er den Eindruck einer gewissen Überforderung angesichts seiner aktuellen
Finanz- und Wohnsituation, welche mit seinem äusserst eloquenten und
dezidierten Auftreten bei der Vertretung seiner Anliegen – namentlich der
Forderung auf Aufhebung der Beistandschaft – kontrastierte. Auffällig ist
zudem, dass er sämtliche diesbezügliche Warnungen seiner Familienangehörigen,
Verwandten sowie der Finanzinstitute und Behörden in den Wind schlägt. Obwohl
der Beschwerdeführer durchaus in der Lage zu sein scheint, sein Leben in
sämtlichen übrigen Bereichen selbstbestimmt zu gestalten, ist aufgrund der
wiederholten Vorfälle davon auszugehen, dass er betreffend Schuldensanierung
durch Onlinegeschäfte einen blinden Fleck hat, wodurch er in diesem Bereich
eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist. Durch die Einsetzung des Beistandes
wird dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich durch Abschliessen von für ihn
unvorteilhaften Geschäften weiter finanziell zu schädigen. Damit ist die
Massnahme geeignet. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer
die Fähigkeit notwendige Hilfsangebote anzunehmen, eingeschränkt. So wehrt er
sich vehement gegen eine Beistandschaft und beharrt darauf, ohne diese hätte er
seine Schulden schon längst zurückbezahlt. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige
Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind angesichts der
gesundheitlichen und in Bezug auf die Online-Geschäfte kognitiven Verfassung
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ohne Errichtung einer Beistandschaft
droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner finanziellen
Situation sowie durch die nicht rückzahlbaren Darlehen von Bekannten eine
zunehmende soziale Isolation, was nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die
Errichtung der Beistandschaft ist somit auch erforderlich.
2.6.2
Schliesslich
ist der Wunsch des Beschwerdeführers, auch weiterhin in allen Lebensbereichen
selbständig zu bleiben, durchaus nachvollziehbar. Aus seinen Eingaben geht
hervor, dass er ein Leben lang erwerbstätig gewesen und seiner beruflichen
Tätigkeit mit viel Engagement nachgegangen ist. Dass er nun in gewissen
Lebensbereichen Hilfe annehmen muss, ist für ihn verständlicherweise nicht
leicht. Deshalb hat sich die Beistandschaft auf das absolut Notwendige zu
beschränken, konkret auf die Regelung der Finanzen sowie der Wohnsituation. In
allen übrigen Belangen bleibt der Beschwerdeführer selbständig. Da die Gefahr
besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Finanzgeschäfte in die Wege leitet,
die für ihn unvorteilhaft sind, ist es auch gerechtfertigt, ihm gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf seine Konten zu entziehen. Ausgenommen
davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit dem von diesem zu
bestimmenden und zu überweisenden Betrag zur freien Verfügung. Dass dies
momentan lediglich CHF 250.– pro Woche sind, ist entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht der mangelnden Qualifikation oder fachlicher
Unfähigkeit des Beistandes geschuldet, sondern angesichts der desolaten
finanziellen Situation des Beschwerdeführers unumgänglich. Ohne Errichtung
einer Beistandschaft droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschuldung. Der
Dispositiv
erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die
Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen und ist damit verhältnismässig.
2.6.3 An
diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Während er mit seiner schriftlichen Beschwerde abgesehen von
persönlichen Angriffen und Verunglimpfungen der Mitwirkenden der Vorinstanz
nichts vorbringt, was sein Verhalten in der Vergangenheit und seine Pläne für
die Zukunft erhellen und damit gegen die von der Vorinstanz angenommene
Gefährdung sprechen würde, hat er sich anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung der
Beistandschaft sei im Wesentlichen an seiner finanziellen Misere schuld. Dies
ist angesichts der Akten klar tatsachenwidrig. Auch seine Beteuerungen, er
werde sich künftig von Geschäften im Internet fernhalten, vermögen vor dem
Hintergrund seiner unklaren Pläne zur Schuldensanierung und seiner mangelnden
Distanzierung von den bereits getätigten Geschäften den Eindruck der weiter
bestehenden Gefährdung nicht zu entkräften. Schliesslich kann auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sein Leben nach wie vor selbständig bestreiten,
am oben dargelegten Bild und namentlich an der Gefährdung seiner Finanz- und
Wohnsituation nichts ändern.
2.6.4 Nach
dem Gesagten besteht in den genannten Bereichen ein Schwächezustand des
Beschwerdeführers. Zudem erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft mit
Entzug der Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Finanzverträgen in
Bezug auf die Verwaltung und Administration seiner Einkünfte als angezeigt.
Durch die Einsetzung eines Beistands können die verbliebenen finanziellen
Mittel des Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme
klarerweise hierfür geeignet ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist
überdies die mildestmögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren
Errichtung besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch
weiterhin Handlungen vornimmt, mit denen er sich selbst am Vermögen schädigt,
sei es durch Überweisungen an Onlinebetrüger, sei es durch die Aufnahme von
weiteren Darlehen, die er angesichts seiner finanziellen Situation nicht wird
zurückzahlen können. Die dargelegten Überlegungen gelten auch für den Entzug des
Zugriffs auf sämtliche Konten. Auch diese Massnahme erweist sich als angezeigt
und verhältnismässig, um den Beschwerdeführer vor dem weiteren Verlust seiner
finanziellen Mittel zu schützen.
2.6.5 Damit
war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im
Umfang des angefochtenen Entscheids vom 31. März 2022 sowie der Entzug des
Kontozugriffs angezeigt und verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber
wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.