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Entscheid

VD.2022.88

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs / Einschränkung der Handlungsfähigkeit

20. Dezember 2022Deutsch25 min

entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.88

URTEIL

vom 20. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr.

Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs / Einschränkung der

Handlungsfähigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

Meldung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Februar 2022 eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen

Hilfsbedarfs von A____, geboren am [...] 1938. Nach erfolgten Abklärungen

errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 31. März 2022 eine

Beistandschaft (Dispositiv Ziff. 1) und ernannte B____, Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand (Dispositiv Ziff.

2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv Ziff. 3):

a) Für eine den persönlichen Umständen

entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____

bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) A____ bei der Erledigung der administrativen

und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies

beinhaltet insbesondere:

- sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn

(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer, etc.) sorgfältig zu verwalten,

- das Erledigen von Zahlungen,

- die Geltendmachung allfälliger finanzieller

Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche,

Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen;

c) A____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu

vertreten, insbesondere in Bezug auf das Konkursverfahren beim Zivilgericht

Basel-Stadt.

Weiter wurde A____

die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen finanzieller

Natur entzogen (z.B. Kreditverträge, Darlehen, Verträge über Kryptowährungen

etc) mit Ausnahme von Bar- und Debitgeschäften, bei denen Leistung und

Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht werden (Dispositiv Ziff. 4). Zudem wurde

A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn

lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen entzogen. Davon ausgenommen wurde das von dem Beistand zu

bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu überweisenden

Beträgen zur freien Verfügung. Vorbehältlich eines anderen Entscheides wurde

dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv Ziff. 5). Dem Beistand wurde die Befugnis

erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen

sowie, soweit erforderlich, die Wohnräume von A____ zu betreten (Dispositiv

Ziff. 6, 7). Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, in Zusammenarbeit

mit der Erwachsenenschutzbehörde bis spätestens 31. Mai 2022 ein Inventar per

31. März 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und die

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu

informieren (Dispositiv Ziff. 8, 9). Weiter habe er alle zwei Jahre über

seine Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv Ziff.

10). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet

(Dispositiv Ziff. 11) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 12).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

vom 28. April 2022 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich

aufzuheben. Mit Schreiben vom 17. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer

erneut ans Gericht. Zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 9.

Mai 2022 und vom 11. Mai 2022. Mit Schreiben vom 15. September 2022 beantragte

der Beschwerdeführer die Ladung der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten

Personen zur mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung. Mit Verfügung vom 15.

September 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Vertretung der KESB zur

Verhandlung geladen sei und es der KESB freistehe, wen sie zur Verhandlung

entsende. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um

eine Audienz beim Verfahrensleiter. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

31. Oktober 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass keine Audienzen mit Prozessparteien

stattfinden könnten.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 – an welcher der

Beistand aus Krankheitsgründen nicht teilnahm – wurde der Beschwerdeführer

ausführlich befragt, bevor die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zum

Vortrag gelangte. Dabei hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Erwachsenenschutzbehörde an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

Die weiteren

entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten in

digitaler Form (KESB-Akten [act. 8]) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese/Steck, Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von

der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde

legitimiert. Zudem hat er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben und begründet (Art. 450

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.4

1.4.1

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1

ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die

Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

1.4.2

Zudem

überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid dabei nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N

42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Gemäss Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen

(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen

(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu

verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das

seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren

oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson

im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019

E. 3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der

Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss ausserdem

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen; VGE VD.2021.87 vom 14. Februar 2022 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Zur

Begründung der Errichtung einer Beistandschaft hat die Vorinstanz erwogen, aus

der Meldung der Kantonspolizei vom 21. Februar 2022 gehe hervor, dass gemäss

telefonischer Schilderung der Tochter des Beschwerdeführers, C____, dieser in

den vergangenen Monaten wiederholt hohe Geldbeträge von insgesamt ca. CHF 130'000.–

an Internetbetrüger überwiesen habe, in der Hoffnung, dadurch erhebliche

Gewinne zu erzielen. Zudem habe er bei Freunden und Familienmitgliedern diverse

Darlehen in Höhe von ca. CHF 100'000.– aufgenommen, welche er voraussichtlich

nicht werde zurückzahlen können (Ziff. 1). Diesen Sachverhalt habe D____, ein

Bekannter des Beschwerdeführers, mit E-Mail vom 16. März 2022

bestätigt und darauf hingewiesen, dass es auch dem Mitbewohner des

Beschwerdeführers, E____, nicht gelinge, ihn von den Internet­geschäften

abzuhalten (Ziff. 3). Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Einschränkung seiner

Urteilsfähigkeit nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten

selbständig zu erledigen. Daraus ergebe sich ein Schwächezustand und eine Hilfs-

und Schutzbedürftigkeit bei der Erledigung seiner finanziellen und

administrativen Angelegenheiten sowie in der Vermögensverwaltung und im Bereich

Wohnen. Da der Beschwerdeführer zwar über Angehörige und nahestehende Personen

verfüge, diese ihn jedoch in den erforderlichen Angelegenheiten nicht

unterstützen könnten, sei die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt (Ziff.

12-16).

2.3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er sei durchaus in der

Lage, in allen Belangen für sich selbst zu sorgen und benötige keine

Beistandschaft. Auch seine finanzielle Situation könne er selbständig wieder in

Ordnung bringen, wenn man ihn nicht daran hindern würde. Der von der Vorinstanz

behauptete Schwächezustand treffe nicht zu und sei nicht abgeklärt worden.

2.3.3

Anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, seine

Tochter habe mit seinem Mitbewohner, E____, einen Komplott geschmiedet, weil

sie zu Unrecht das Gefühl gehabt habe, er «vertue» sein Geld (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 2). Dies treffe jedoch nicht zu. Er sorge seit Jahrzehnten für sich selbst

und brauche keinen Beistand. Wegen CHF 1'300.– sei er von der Krankenkasse

in den Konkurs geschickt worden, obwohl er während Jahrzehnten seine Prämien

bezahlt habe. Seit der Errichtung der Beistandschaft verfüge er nicht einmal

mehr über genug Geld für den Coiffeur und sei geschäftlich blockiert, weil er

weder Honorare entgegennehmen noch Zahlungen tätigen könne. Auf Frage zu den

Internetbetrügern gab er an, das sei schon lange her, zudem seien diese bereit

gewesen, ihm einen Betrag von CHF 70'000.– zurückzuerstatten (Prot. p. 3). Die

Behauptung der Vorinstanz, er könne nicht mehr klar denken, sei eine Frechheit.

Er beabsichtige die Schulden, die er bei Bekannten gemacht habe,

zurückzuzahlen; dies sei jedoch nicht möglich, solange er in seiner

geschäftlichen Tätigkeit durch die Errichtung der Beistandschaft behindert

werde. Dasselbe gelte auch für die Hypothek für die Eigentumswohnung in Höhe

von CHF 400'000.– (Auss. Beschwerdeführer Prot. p. 3: «Wenn ich nicht behindert

worden wäre durch die Situation von Herrn B____, hätte ich das schon lange

zurückgezahlt. […] Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme.

Solange diese Beistandschaft besteht, habe ich null Möglichkeiten, irgendetwas

zu unternehmen, das weiss ich ganz genau»). Zu seinen konkreten Plänen zur

Schuldensanierung wollte oder konnte er allerdings auf Nachfrage des Gerichts nichts

Genaues sagen (Prot. p. 3: «Ich habe gewisse Vorstellungen, wie ich das machen

kann», Prot. p. 4: «Wenn die Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich

wieder orientieren und mir etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll»).

Zu seiner Wohnsituation gab der Beschwerdeführer an, gemäss Angaben der

Konkursverwalterin werde seine Wohnung in etwa einem Jahr verkauft. Er wisse

nicht, wie es dann weitergehe, er müsse dann irgendwo mieten oder in eine

Notwohnung oder ein Heim ziehen (Prot. p. 5: «Und wie ich dann in Zukunft leben

werde, das werden wir sehen»).

2.3.4

Die

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde machte anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung geltend, der Beschwerdeführer sei ihr seit 2015

bekannt. Während damals der Umgang mit ihm noch respektvoll und freundlich

gewesen sei, habe er in letzter Zeit den Respekt vor den Behörden offensichtlich

verloren, was an seinen Eingaben ersichtlich sei, in denen er

Behördenmitglieder auf inakzeptable Weise persönlich angreife. Seitens der

Erwachsenenschutzbehörde werde von einer kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers

ausgegangen, weil er trotz Warnungen von Freunden, Bekannten und diversen

offiziellen Stellen immer wieder auf Online-Betrüger hereingefallen und bis

heute beratungsresistent sei (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).

2.4

2.4.1

Aus

den Akten geht hervor, dass der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt bereits

im Frühling 2021 zum Schluss gelangt war, es bestehe der Verdacht, dass

betreffend die Situation des Beschwerdeführers eine latente Gefährdung bestehe

und ein möglicher Schutzbedarf gegeben sei (Bericht vom 25. Mai 2021 KESB-Akten

S. 346-350). Aus dem Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde geht

hervor, die Tochter des Beschwerdeführers, C____, habe am 2. Juni 2021

geschildert, dass er in finanzieller Bedrängnis sei und Familienangehörige und

Freunde um Geld gebeten habe. E____ berichtete am 3. Juni 2021, der

Beschwerdeführer habe bereits CHF 71'000.– an mögliche Internetbetrüger

überwiesen; sämtliche Bemühungen, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen,

keine weiteren Beträge mehr zu überweisen, zeigten sich als wirkungslos.

Ebenfalls wies E____ darauf hin, dass mit der zunehmenden Verschuldung des

Beschwerdeführers ein Wohnungsverlust drohe, was eine ernsthafte Gefährdung des

Beschwerdeführers bedeuten würde. Nachdem der Beschwerdeführer in einem

Gespräch vom 15. Juni 2021 die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich

Finanzen und Administration abgelehnt hatte, wurde er mit Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde

vom 15. Juli 2021 erneut gefragt, wie er zu einer Beistandschaft stehe.

Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 liess er die Erwachsenenschutzbehörde wissen,

dass er eine Finanzbeistandschaft weiterhin ablehne («Nur weil ich in einer

Notsituation einen Fehler begangen habe, ist das kein Grund, auf weitere Fehler

zu schliessen […], KESB-Akten S. 298). Die Abklärungen des Erwachsenenschutzes

vom 19. Juli 2021 gelangten daraufhin zum Schluss, Erwachsenenschutzmassnahmen

seien momentan nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer sich gegen

Unterstützungsmöglichkeiten der KESB wehre. Die Anordnung von Massnahmen gegen

seinen Willen sei wenig sinnvoll, zumal ihm sein Mitbewohner E____ die

erforderliche Spitexhilfe geben könne und er auch betreffend die Betrugsversuche

Einfluss auf den Beschwerdeführer habe nehmen können (Bericht KESB-Akten S.

267-281). Am 22. Juli 2021 wurde das Verfahren eingestellt (KESB-Akten S. 265

f.).

2.4.2

Gestützt

auf eine Requisition von C____ vom 18. Februar 2022 (KESB-Akten S. 261 f.) und Informationen

des Mitbewohners des Beschwerdeführers, E____ erfolgte Anfang 2022 eine weitere

Gefährdungsmeldung an die Erwachsenenschutzbehörde. Aus dem Abklärungsbericht

der KESB vom 21. März 2022 geht hervor, es lägen keine Anhaltspunkte für eine

Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Allerdings zeigten die

vergangenen Monate, dass er aus seinen betrügerischen Fehlinvestitionen nichts

gelernt habe und er weiterhin vergeblich versuche, Geld erhältlich zu machen,

um seine Schulden zu begleichen. So habe er am 15. März 2022 Bitcoins für CHF

10'000.– gekauft und das Geld verloren, da es sich um einen Betrug gehandelt

habe. Es liege bei ihm ein Schwächezustand vor, dass er immer wieder auf

betrügerische Systeme hereinfalle. Eine Beistandschaft gegen seinen Willen mit

Entzug der Handlungsfähigkeit sei daher notwendig (Abklärungsbericht

Erwachsenenschutz vom 21. März 2022, KESB-Akten S. 282-297).

2.4.3

Dass

sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im zweiten Halbjahr 2021 massiv

zugespitzt hatte, ist aus den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen

ersichtlich. Während der Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2021 zwei

Betreibungen im Betrag von CHF 3'614.30 zeigt (KESB-Akten S. 341 f.), weist der

Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 bereits zehn Betreibungen über

den Gesamtbetrag von CHF 53'418.50 auf (KESB-Akten S. 257 f.). Am 14. März 2022

wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (KESB-Akten S. 38). Auch

aus den übrigen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass sich der

Beschwerdeführer weiterhin mit seinen Online-Transaktionen an betrügerische

Firmen selbst am Vermögen schädigte. So teilte das Bundesamt für Polizei mit

E-Mail vom 15. Juli 2021 dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage hin mit, er

sei auf einen Betrug hereingefallen und es wurde ihm geraten, Strafanzeige zu

erstatten (KESB-Akten S. 212 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 wurde

der Beschwerdeführer von der Bank F____ dahingehend informiert, dass die über

sein Konto verhängte Sperre für Auslandzahlungen nicht aufgehoben werde, da er

bereits mehrfach erfolglos auf betrügerische Machenschaften hingewiesen und vor

Zahlungen an betrügerische Firmen gewarnt worden sei (KESB-Akten S. 214 f.).

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Bank F____ ihm mit,

die Sperre werde definitiv nicht aufgehoben, da die Mitarbeitenden der Bank

F____ ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er Zahlungen an

betrügerische Firmen ausgeführt habe, er habe jedoch keine Einsicht gezeigt

(KESB-Akten S. 216). Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der zahlreichen

Warnungen weiterhin grosse Summen in betrügerischen Internetgeschäfte

investierte, ergibt sich schliesslich aus einer Aktennotiz der KESB vom 17. März

2022, wonach sich sein Bekannter, D____ telefonisch bei der

Erwachsenenschutzbehörde gemeldet und darüber informiert habe, der

Beschwerdeführer habe am 15. März 2022 für fast CHF 40'000.– Bitcoins gekauft;

zudem leihe er sich Geld von diversen Personen und schade sich durch sein Vorgehen

finanziell massiv (KESB-Akten S. 222, vgl. dazu auch KESB-Akten S. 223 f. und

Gefährdungsmeldung vom 16. März 2022 von D____, KESB-Akten S. 225). Aus der

E-Mail-Konversation vom 22. März 2022 zwischen der Konkursverwalterin und dem

Beschwerdeführer ist ersichtlich, er habe CHF 12'000.– von einem Freund

geliehen; dieses Geld sei für eine Bitcoin-Transaktion vorgesehen gewesen, sei

jedoch von «Hackern» gestohlen worden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf

den Standpunkt, er hätte mit der geplanten Transaktion den Konkurs abwenden

können (KESB-Akten S. 207 f., vgl. dazu auch E-Mail-Korrespondez zwischen C____,

E____ und D____, KESB-Akten S. 111-119).

2.5

2.5.1

Aus

den Schilderungen seiner Tochter C____, seines Mitbewohners E____ und seines

Bekannten D____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Warnungen

aus seinem Umfeld und der bereits erlittenen finanziellen Verluste immer wieder

grössere Beträge an Internetbetrüger überwies, in der Hoffnung, auf diese Weise

bereits bestehende Schulden sanieren zu können. Objektiviert werden diese

Schilderungen durch die Schreiben der Bank F____, die Information von fedpol

sowie den Nachweis betreffend die letzte Bitcoin-Transaktion (KESB-Akten S.

110). Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an [...] (IWF) vom 13. April

2022.

wird deutlich, dass er auch zu diesem Zeitpunkt den betrügerischen E-Mails

nach wie vor Glauben schenkte (Zitat aus E-Mail: «Ihre E-Mail-Adresse wurde

zufällig von einem Online-Drehrad unter den E-Mails ausgewählt, die von Google

Inc. als aktiver Webnutzer eingereicht wurden, um 1.200.000.00 $ (eine Million

zweihunderttausend US-Dollar) zu erhalten» [KESB-Akten S. 54]) und ganz

offensichtlich nicht in der Lage war zu erkennen, dass er Opfer von Betrügern

geworden war (vgl. Schreiben KESB-Akten S. 51-65, vgl. hierzu auch E-Mail von E____

vom 12. April 2022 Akten S. 110). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung

erklärte der Beschwerdeführer zwar, keine Bitcoin-Geschäfte mehr zu tätigen

(Prot. p. 4: «Nein… Mit Bitcoin mache ich schon lange nichts mehr. Nie mehr.

Ich bin ja auf die Schnauze gefallen»). Seine Distanzierung von weiteren

Investitionen im Internet erscheint jedoch eher oberflächlich, relativierte er

diese doch umgehend mit dem Hinweis, die Betrüger hätten ihm die Rückzahlung

von CHF 70'000.– in Aussicht gestellt und er sei in der Lage, Internetbetrüger

an ihrer Internetadresse und E-Mailadresse zu erkennen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 5: «Es ist aber so, dass nicht alle, die Geld spenden Betrüger sind. Viele

sind Betrüger, aber nicht alle. Inzwischen weiss ich, an was man die erkennt»).

Aus seinen Aussagen muss geschlossen werden, dass er sich der Tragweite seines

selbstschädigenden Verhaltens nach wie vor nicht bewusst ist.

2.5.2

Wie

bereits erwähnt, ist die dramatische Verschlechterung der finanziellen

Situation des Beschwerdeführers aus den Betreibungsregisterauszügen sowie der

Konkurseröffnung ersichtlich. Obwohl der 84-jährige Beschwerdeführer anlässlich

der Verwaltungsgerichtsverhandlung angab, noch immer berufstätig zu sein, geht

aus seiner Steuererklärung hervor, dass der grösste Teil seiner Einkünfte aus

der AHV-Rente besteht (vgl. KESB-Akten S. 233). Aus seinen Aussagen an der

Verwaltungsgerichtsverhandlung muss geschlossen werden, dass er in Bezug auf

die Sanierung seiner Finanzen keine umsetzbaren Pläne hat. Anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung hat er auch bestätigt, Darlehen von Bekannten

erhältlich gemacht zu haben, die er zurückzuzahlen gedenke. Auch diesbezüglich

ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Weise dies konkret geschehen soll. Der

Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Behauptung, die Rückzahlungen wären schon

längst erfolgt, wenn er nicht durch die Massnahmen der Beistandschaft daran

gehindert worden wäre (Prot. HV p. 3 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund ist die

Vorinstanz zu Recht von Unterstützungsbedarf im finanziellen Bereich ausgegangen.

Auch die Wohnsituation des betagten und gehbehinderten Beschwerdeführers ist seit

der Eröffnung des Konkurses prekär. Seine Eigentumswohnung, die er bisher gemeinsam

mit E____ bewohnt hat, wird in absehbarer Zeit versteigert; der körperlich

eingeschränkte Beschwerdeführer wird sich um eine neue Bleibe kümmern müssen.

Gemäss seinen Angaben hat er auch diesbezüglich noch keinerlei Pläne (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 5: «Ich weiss doch nicht, [wie] meine Wohnsituation aussehen wird. […] Und

wie ich in Zukunft leben werde, das werden wir sehen»). Deshalb braucht er auch

in diesem Bereich Unterstützung, die ihm E____, der finanziell von ihm abhängig

ist, nicht geben kann. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft

für die Bereiche Finanzen und Wohnung sind somit erfüllt.

2.6

2.6.1

Es

bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist. Bei

der Befragung anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung fällt

auf, dass seine Antworten auf Fragen nach seinen Online-Geschäften sehr

ausweichend und vage ausfielen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f.);

so gab er etwa auf die Frage zu den Online-Betrügern an, dies sei jetzt zwei

Jahre her und eine Stelle der Betrüger sei bereit, ihm einen Teil des Geldes

zurückzuzahlen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). Auf Hinweis zu

seinen Betreibungen (Prot. p. 3: «Ja, ja…») sowie auf Frage zu seinen

angedeuteten Plänen («Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme»),

wollte er keine konkreten Angaben machen («Ich habe gewisse Vorstellungen, wie

ich das machen kann») und verweigerte auf weitere Nachfrage die Auskunft («Wieso?

Ich muss jetzt hier nicht alles erzählen, oder?» [Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 3]). Auf erneute Nachfrage zum gleichen Thema gab er an: «Wenn die

Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich wieder orientieren und mir

etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll» (Prot. p. 4). Insgesamt erweckte

er den Eindruck einer gewissen Überforderung angesichts seiner aktuellen

Finanz- und Wohnsituation, welche mit seinem äusserst eloquenten und

dezidierten Auftreten bei der Vertretung seiner Anliegen – namentlich der

Forderung auf Aufhebung der Beistandschaft – kontrastierte. Auffällig ist

zudem, dass er sämtliche diesbezügliche Warnungen seiner Familienangehörigen,

Verwandten sowie der Finanzinstitute und Behörden in den Wind schlägt. Obwohl

der Beschwerdeführer durchaus in der Lage zu sein scheint, sein Leben in

sämtlichen übrigen Bereichen selbstbestimmt zu gestalten, ist aufgrund der

wiederholten Vorfälle davon auszugehen, dass er betreffend Schuldensanierung

durch Onlinegeschäfte einen blinden Fleck hat, wodurch er in diesem Bereich

eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist. Durch die Einsetzung des Beistandes

wird dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich durch Abschliessen von für ihn

unvorteilhaften Geschäften weiter finanziell zu schädigen. Damit ist die

Massnahme geeignet. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer

die Fähigkeit notwendige Hilfsangebote anzunehmen, eingeschränkt. So wehrt er

sich vehement gegen eine Beistandschaft und beharrt darauf, ohne diese hätte er

seine Schulden schon längst zurückbezahlt. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige

Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind angesichts der

gesundheitlichen und in Bezug auf die Online-Geschäfte kognitiven Verfassung

des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ohne Errichtung einer Beistandschaft

droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner finanziellen

Situation sowie durch die nicht rückzahlbaren Darlehen von Bekannten eine

zunehmende soziale Isolation, was nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die

Errichtung der Beistandschaft ist somit auch erforderlich.

2.6.2

Schliesslich

ist der Wunsch des Beschwerdeführers, auch weiterhin in allen Lebensbereichen

selbständig zu bleiben, durchaus nachvollziehbar. Aus seinen Eingaben geht

hervor, dass er ein Leben lang erwerbstätig gewesen und seiner beruflichen

Tätigkeit mit viel Engagement nachgegangen ist. Dass er nun in gewissen

Lebensbereichen Hilfe annehmen muss, ist für ihn verständlicherweise nicht

leicht. Deshalb hat sich die Beistandschaft auf das absolut Notwendige zu

beschränken, konkret auf die Regelung der Finanzen sowie der Wohnsituation. In

allen übrigen Belangen bleibt der Beschwerdeführer selbständig. Da die Gefahr

besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Finanzgeschäfte in die Wege leitet,

die für ihn unvorteilhaft sind, ist es auch gerechtfertigt, ihm gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf seine Konten zu entziehen. Ausgenommen

davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit dem von diesem zu

bestimmenden und zu überweisenden Betrag zur freien Verfügung. Dass dies

momentan lediglich CHF 250.– pro Woche sind, ist entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht der mangelnden Qualifikation oder fachlicher

Unfähigkeit des Beistandes geschuldet, sondern angesichts der desolaten

finanziellen Situation des Beschwerdeführers unumgänglich. Ohne Errichtung

einer Beistandschaft droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschuldung. Der

Dispositiv

erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die

Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen und ist damit verhältnismässig.

2.6.3 An

diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Während er mit seiner schriftlichen Beschwerde abgesehen von

persönlichen Angriffen und Verunglimpfungen der Mitwirkenden der Vorinstanz

nichts vorbringt, was sein Verhalten in der Vergangenheit und seine Pläne für

die Zukunft erhellen und damit gegen die von der Vorinstanz angenommene

Gefährdung sprechen würde, hat er sich anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung der

Beistandschaft sei im Wesentlichen an seiner finanziellen Misere schuld. Dies

ist angesichts der Akten klar tatsachenwidrig. Auch seine Beteuerungen, er

werde sich künftig von Geschäften im Internet fernhalten, vermögen vor dem

Hintergrund seiner unklaren Pläne zur Schuldensanierung und seiner mangelnden

Distanzierung von den bereits getätigten Geschäften den Eindruck der weiter

bestehenden Gefährdung nicht zu entkräften. Schliesslich kann auch das

Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sein Leben nach wie vor selbständig bestreiten,

am oben dargelegten Bild und namentlich an der Gefährdung seiner Finanz- und

Wohnsituation nichts ändern.

2.6.4 Nach

dem Gesagten besteht in den genannten Bereichen ein Schwächezustand des

Beschwerdeführers. Zudem erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft mit

Entzug der Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Finanzverträgen in

Bezug auf die Verwaltung und Administration seiner Einkünfte als angezeigt.

Durch die Einsetzung eines Beistands können die verbliebenen finanziellen

Mittel des Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme

klarerweise hierfür geeignet ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist

überdies die mildestmögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren

Errichtung besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch

weiterhin Handlungen vornimmt, mit denen er sich selbst am Vermögen schädigt,

sei es durch Überweisungen an Onlinebetrüger, sei es durch die Aufnahme von

weiteren Darlehen, die er angesichts seiner finanziellen Situation nicht wird

zurückzahlen können. Die dargelegten Überlegungen gelten auch für den Entzug des

Zugriffs auf sämtliche Konten. Auch diese Massnahme erweist sich als angezeigt

und verhältnismässig, um den Beschwerdeführer vor dem weiteren Verlust seiner

finanziellen Mittel zu schützen.

2.6.5 Damit

war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im

Umfang des angefochtenen Entscheids vom 31. März 2022 sowie der Entzug des

Kontozugriffs angezeigt und verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber

wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand (B____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.