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Entscheid

VD.2022.9

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gem. Art. 310 Abs.1 ZBG Regelung des Besuchsrechts gem. Art. 274 Abs. 2 ZGB Errichtung einer Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

26. April 2022Deutsch42 min

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB definitiv bestätigt. Im Rahmen des persönlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.9

URTEIL

vom 26. April 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____

Kind

Aufenthalt der Behörde bekannt

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Dezember 2021

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gemäss Art. 310 Abs.1 ZBG,

Regelung des Besuchsrechts gemäss

Art. 274 Abs. 2 ZGB,

Errichtung einer Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren [...]

2021, ist die Tochter von A____, der die alleinige elterliche Sorge über ihr

Kind zukommt. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aufgrund einer

psychischen Erkrankung der Kindsmutter wurde A____ mit Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) vom 6. Juli 2021

das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches über B____ entzogen und das Kind in

einer Pflege­familie platziert. Mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2021 wurde

im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass das

Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über B____ aufgehoben und das Kind bei

der Pflegefamilie untergebracht bleibt. Der Kinder- und Jugenddienst (KJD)

wurde beauftragt, so rasch wie möglich ein geeignetes Setting zu erarbeiten,

damit A____ und B____ wieder miteinander Kontakt haben können. Die vorsorgliche

Massnahme wurde bis zum 19. Dezember 2021 befristet. Mit Entscheid der KESB vom

13. Dezember 2021 wurde die am 19. Juli 2021 angeordnete Massnahme

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB definitiv bestätigt. Im Rahmen des persönlichen

Verkehrs wurde A____ gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestattet, B____

wöchentlich während einer Stunde begleitet zu besuchen – ohne Beisein von

Verwandten –, allenfalls in Anwesenheit des Vaters, sobald ein Kindesverhältnis

zu diesem hergestellt werde. Zudem wurde für B____ eine Erziehungsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und C____, Sozialarbeiterin des KJD,

zur Beiständin ernannt. Die Beiständin erhielt den Auftrag, sowohl B____ als

auch ihre Eltern in das Kind betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu

unterstützen und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von B____ zu

überwachen. Zudem erhielt die Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit

entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgabe, die Leistung weiterer mit B____

befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, das Notwendige für einen

Übertritt von B____ zur neuen Pflegefamilie vorzunehmen und die Unterbringung

zu begleiten, für die Besuche der Mutter mit B____ in Begleitung der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) zu sorgen sowie bei medizinischer

Stabilisierung der Mutter, Stabilisierung des familiären Umfelds und

fortgeschrittener Beziehungsgestaltung der Mutter zu B____ weitere

perspektivische Schritte (z.B. Übertritt in ein Mutter-Kind-Haus) zu prüfen und

der KESB gegebenenfalls begründeten Antrag zu stellen. Schliesslich wurde die

Beiständin beauftragt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitere Aufgaben

umschrieben werden müssten oder eine Anpassung der Massnahme an veränderte

Verhältnisse erforderlich sei. Der KESB sei mindestens alle zwei Jahre ein

Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder

Aufhebung der Massnahme einzureichen, erstmals bis am 31. Dezember 2023 für die

Periode vom 13. Dezember 2021 bis 12. Dezember 2023. Einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Noch vor Zustellung

des begründeten Entscheids gelangte A____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 an

das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei, unter teilweiser

Gewährung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme, Ziff. 9 des Entscheids der KESB vom 13. Dezember 2021 aufzuheben

und die Vorinstanz anzuweisen, während des laufenden Verfahrens einen

Aufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit B____ in einem Heim für Mutter

und Kind zu ermöglichen bzw. zu organisieren (Verfahren VD.2021.286). Mit

Stellungnahme vom 5. Januar 2022 beantragte die KESB, der Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei; zudem sei auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu

verzichten. Mit begründeter Verfügung vom 7. Januar 2022 wies die instruierende

Verwaltungsgerichtspräsidentin das Gesuch um teilweise Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab; A____

wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit [...] für das

zweitinstanzliche Verfahren gewährt.

Nach Zustellung

des schriftlich begründeten Entscheids der KESB vom 13. Dezember 2021 meldete A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2022 durch ihren

Rechtsvertreter Beschwerde an (Verfahren VD.2022.9). Sie beantragte, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über B____ zurückzugeben bzw. zu

übergeben. Eventualiter sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter der

Auflage zu gewähren, in einem Mutter-Kind-Heim zu leben. Im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz unter teilweiser Gewährung der

aufschiebenden Wirkung anzuweisen, während des laufenden Verfahrens einen

Aufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit B____ in einem Mutter-Kind-Heim

zu ermöglichen bzw. zu organisieren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin

ein Besuchsrecht von dreimal wöchentlich zwei Stunden zu gewähren. Zudem sei

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Stellungnahme

vom 10. Februar 2022 stellte die KESB Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Am 24. Februar

2022 verfügte die instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts die

Zusammenlegung der Verfahren VD.2022.9 und VD.2021.286. In der mündlichen

Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 26. April 2022 sind zunächst die

Beschwerdeführerin und anschliessend die Beständin des Kindes befragt worden.

Schliesslich sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter

der KESB zum Vortrag gelangt.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus

dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Die zitierten

Aktenstellen entsprechen jeweils der elektronischen Version der

vorinstanzlichen Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin der elterlichen Sorge

über ihr Kind ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen

und gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die

rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist daher

einzutreten. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1

ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten

dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den

Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4, VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016

E. 1.3; vgl. auch Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005

S. 277, 300 f. m.w.H.).

2.

2.1

Im

angefochtenen Entscheid wird erwogen, für den Fall einer Rückkehr des Kindes zur

Beschwerdeführerin liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor. Die

Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor uneinsichtig bezüglich jeglichen

Unterstützungsbedarfs betreffend ihre psychische Störung. Zwar wirke sie bisher

bei der psychiatrischen Behandlung und den begleiteten Besuchen mit. Ihre

psychische Verfassung sei jedoch weiterhin als instabil zu werten. Letztmals am

8.

November 2021 sei eine beginnende Dekompensation von den Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) dokumentiert worden, zudem konsumiere die

Beschwerdeführerin nach wie vor Cannabis. Vor diesem Hintergrund sei eine

erneute psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin zu befürchten, wodurch

das Kindeswohl von B____ in ihrer Obhut massiv gefährdet wäre. Insgesamt sei

die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Bedürfnisse von B____ angemessen

einzugehen und kindgerecht darauf zu reagieren, wahrscheinlich

krankheitsbedingt eingeschränkt und sie könne nicht ausreichend professionelle

Unterstützung annehmen und Gezeigtes umsetzen. Schliesslich zeige auch B____

eine deutlich erkennbare Abwehr- und Vermeidungshaltung gegenüber der

Beschwerdeführerin (Entscheid B.I. Ziff. 30 f. p. 10). Die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sei zudem auch verhältnismässig, habe sich B____

doch im Rahmen der bisherigen Platzierung gut entwickeln können; zudem sei ein

Eintritt der Beschwerdeführerin mit B____ in ein Mutter-Kind-Heim aus Sicht des

Kindes – welches schon auf die einstündigen begleiteten Besuche der Mutter mit

deutlichem Stress reagiere – nicht geeignet, der von der Beschwerdeführerin

ausgehende Gefährdung wirksam zu begegnen. Die Massnahme stelle zwar für die

Beschwerdeführerin einen sehr schmerzhaften und leidbringenden Eingriff dar,

sei jedoch mit Blick auf die durch ihre psychische Erkrankung besonders

erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zumutbar (Entscheid B. I Ziff. 32-34 p.

11.

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde, dass die Voraussetzungen

für eine Fremdplatzierung von B____ gegeben seien. Sie macht in diesem

Zusammenhang geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Sommer 2021

deutlich gebessert. Der Vorinstanz sei kein aktueller medizinischer Bericht

vorgelegen, wonach sie nicht in der Lage sei, sich um ihr Kind zu kümmern. Der

Bericht der Kinderpsychiaterin Dr. D____ betreffend die Einschätzung des

Besuchsrechts ersetze keinen medizinischen Bericht über die gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3). Anlässlich des

videoaufgezeichneten Besuchs seien – mit Ausnahme des durch die Situation

verständlichen mütterlichen Stresses – keine Hinweise für eine Gefährdung des

Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB festgestellt worden. Zudem habe die

analysierende Kinderpsychiaterin unbelegte Vermutungen geäussert, so wie auch

die Betreuungspersonen und die Pflege­eltern, die von Unruhe des Kindes nach

dem Treffen berichtet hätten, um eine Wegnahme des Aufenthaltsbestimmungsrecht

zu rechtfertigen (Ziff. 5-7). Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz sodann darauf

berufen, die Beschwerdeführerin habe keine Alternativen präsentiert, dies hätte

der Behörde, welche einen Grundrechtseingriff vorgenommen habe, oblegen (Ziff.

4). Die von der Vorinstanz festgelegte Besuchszeit von einer Stunde pro Woche

sei viel zu wenig, es werde der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht, einen

regelmässigen Kontakt zu ihrer Tochter aufzubauen, was zu einer Entfremdung des

Kindes von seiner Mutter führe; dies verletze Art. 14 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK. SR 0.101;

Ziff. 8, 14). Obwohl die Vorinstanz ein darüber hinaus gehendes Besuchsrecht

für B____ als unzumutbar erachte, werde dem Kind ohne Weiteres ein offenbar

bald anstehender Wechsel der Pflegefamilie zugemutet (Ziff. 9). Schliesslich wirft

die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheides abzustellen, sondern ihren Entscheid stattdessen auf

lang zurückliegende Geschehnisse zu stützen. So hätten die Abklärungen

bezüglich eines Mutter-Kind-Heimes noch vor der Geburt von B____ stattgefunden

und seien damit für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant. Aktuell sei

die Beschwerdeführerin bereit, sofort in ein solches Heim einzutreten, die

Vorinstanz hätte sich bei deren Ablehnung nicht einfach auf die angeblich seit

längerem bestehende psychische Instabilität der Beschwerdeführerin berufen dürfen,

sondern aktuelle Abklärungen tätigen sollen. Der von der Vorinstanz rein

abstrakt erhobene Einwand der fehlenden Kooperationsfähigkeit sei in einem

Mutter-Kind-Heim, wo eine vollumfängliche Kooperation bzw. Einbettung in den

Alltag stattfinde, kein Thema. Die Behauptung der Vorinstanz, aus Sicht des

Kindeswohls sei ein Mutter-Kind-Heim nicht geeignet, verletze den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit; so nenne die Vorinstanz kein einziges Argument, weswegen

ein solches Mutter-Kind-Heim nicht geeignet wäre (Ziff. 10). Mangels Gefährdung

sei das Kind somit sofort der Mutter zurückzugeben (Ziff. 11). Schliesslich

habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ablehnung des Eventualantrags, wonach

die Beschwerdeführerin sofort zu einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim bereit

sei, zu begründen (Ziff. 12).

2.3

Mit

ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz geltend, der Austrittsbericht vom 5.

Januar 2022 betreffend den jüngsten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den

UPK vom 20. bis 29. Dezember 2021 widerlege die Behauptung der Beschwerdeführerin,

wonach bei ihr keine psychische Erkrankung vorliege und ändere nichts an den

Erwägungen der KESB. Das Interaktionsgutachten mittels Videoaufnahmen sei ein

in der Praxis anerkanntes Verfahren. Es lägen keine Hinweise für eine

unsachgemässe Durchführung vor. Es liege zudem nicht im Interesse der KESB, der

Pflegeeltern oder der involvierten Fachpersonen, dass B____ nicht bei der

Beschwerdeführerin leben könne (Stellungnahme KESB vom 10. Februar 2022).

3.

Nach Art. 307

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind,

unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in

angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist,

die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_582/2019 vom

29.

November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013; 5A_355/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Die Platzierung

eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt

daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen

Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung

nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli,

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016,

Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss

des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer

5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist

dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt

es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.

Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung

der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur

zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind

oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai

2021.

E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;

5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013

vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Der

Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit zur

zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss

Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit

und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit

Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni

2016.

E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Ein einmal angeordneter

Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen

Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,

VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

4.

4.1

4.1.1

Die

KESB befasst sich im Rahmen eines Erwachsenenschutzverfahrens seit 2015 mit der

seit dem 18. August 2016 verbeiständeten Beschwerdeführerin (KJD-Akten S. 394).

Zwischen 2008 und 2020 war die Beschwerdeführerin insgesamt acht Mal in

stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht UPK vom 16. April 2020

KJD-Akten S. 268). Die behördlichen Abklärungen betreffend ihr damals noch

ungeborenes Kind beruhten nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft auf einer

Gefährdungsmeldung ihres Beistandes [...] vom 8. Dezember 2020, wonach sich der

psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den vergangenen sechs Monaten

zunehmend verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass die in der 11.

Woche schwangere Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht mehr regelmässig

nehme und allenfalls Drogen konsumiere. Einen Eintritt in die Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) oder andere stationäre Institution lehne sie ab.

Ihre Wohnung sei gekündigt worden und sie habe diese in einem desolaten Zustand

hinterlassen; seither wohne sie abwechselnd bei Freunden oder Angehörigen. Eine

betreute Wohnsituation lehne sie ebenfalls ab. Aus Sicht des Beistands sei die

Beschwerdeführerin nicht fähig, selbständig zu wohnen und benötige dringend

fachliche Unterstützung. Eine fürsorgerische Unterbringung in den UPK sei daher

angebracht (KESB-Akten S. 325 f.; KJD-Akten S. 256 f.). Der Beschwerdeführerin

wurde daraufhin mit Entscheid der KESB vom 15. Dezember 2020 im Sinne einer

ambulanten Massnahme die Weisung erteilt, ein Probewohnen in der Frauengruppe

der Wegwarte zu absolvieren (KESB-Akten S. 317-324, KJD-Akten S. 156-163). Aus

dem Austrittsbericht der Heime auf Berg vom 14. Januar 2021 geht hervor, dass

die im vierten Monat schwangere Beschwerdeführerin sich bei ihrem Aufenthalt in

der Frauenwohngruppe schlecht auf die Bezugspersonenarbeit und damit

einhergehende Gespräche habe einlassen können. Sie habe den Wunsch geäussert,

wieder selbständig und nicht so eingeschränkt zu wohnen. In ihren Stimmungen

sei sie eher schwankend gewesen und habe teils eine sehr fordernde Art

gegenüber den Mitarbeitenden gezeigt. Nachdem ihr am 4. Januar 2021 ein

Vorschuss in Höhe von CHF 10.– verweigert worden sei, habe sie die

Frauenwohngruppe aufgebracht verlassen (KJD-Akten S. 166 f.). Gemäss den

Angaben der Mitarbeiterin [...] vom 11. Januar 2021 sei es schwierig bis gar

nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in eine Beziehung zu kommen

(KJD-Akten S. 168). Am 9. Februar 2021 informierte der Sozialdienst des

Universitätsspitals Basel (USB) die KESB dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin bei einer Schwangerschaftskontrolle den Eindruck erweckt

habe, während der Schwangerschaft und danach mit dem Baby Unterstützung zu

benötigen (KESB-Akten S. 311). Gemäss einem weiteren Bericht ihres Beistands

vom 22. Februar 2021 sei die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten

Weisung bezüglich Probewohnens zwar nachgekommen, habe sich jedoch nicht

wirklich auf das Angebot der Wohngruppe einlassen können. Nach

zwischenzeitlichen Aufenthalten bei ihrer Schwester oder ihrer Mutter habe sie per

1.

Februar 2021 ein kleines möbliertes Zimmer gemietet und eine Wohnbegleitung

abgelehnt. Auch auf weitere Unterstützungsangebote in Form von psychiatrischer

bzw. psychotherapeutischer Behandlung während der Schwangerschaft habe sie sich

nicht eingelassen (Bericht des Beistands vom 22. Februar 2021 KESB-Akten S. 309

f., KJD-Akten S. 153 f.). Daraufhin eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren

im Kindesschutz. Aus dem Austrittsbericht der UPK vom 19. April 2021 geht

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. März 2021 bis 3. April 2021

freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe. Sie habe

berichtet, den Eindruck zu haben, verfolgt zu werden, und könne mit niemandem

sprechen. Das Verhältnis zu ihren Schwestern und ihrer Mutter sei nicht gut. Es

wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Austrittsbericht vom 19.

April 2021 KJD-Akten S. 127-131). Aus einer Aktennotiz der KESB vom 6. Mai 2021

geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letzten Gespräch positiv

gegenüber einer Mutter-Kind-Institution geäussert und gar von sich aus eine

Pflegefamilie ins Spiel gebracht habe. Bei der Besichtigung der

Mutter-Kind-Institution Belvedere sei sie jedoch sehr aggressiv gewesen. Die

Leiterin habe erklärt, die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit und der

nicht gut eingestellten medikamentösen Behandlung nicht aufnehmen zu können

(KESB-Akten S. 444). Gemäss Mail an die Kindesbeiständin, C____, vom 1. Juni

2021.

habe die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Gynäkologin

geäussert, es komme nicht in Frage, dass sie mit dem Kind in eine

Mutter-Kind-Institution eintrete (KJD-Akten S. 122). Aus den Akten der KESB

geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin [...] 2021 ihre Tochter B____

zur Welt gebracht hat. Wenige Tage nach der schweren Geburt, in deren Nachgang

die Beschwerdeführerin auf der Intensivstation habe behandelt werden müssen,

sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen, worauf

das Pflegepersonal habe intervenieren und die Mutter des Patientenzimmers

verweisen müssen. Die Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die

Auseinandersetzung psychisch dekompensiert und habe aus dem Spital austreten

wollen (E-Mail von [...] vom 3. Juli 2021). Am 5. Juli 2021 sei sie in

Begleitung von zwei sozialpädagogischen Familienbegleiterinnen und einer

Hebamme mit B____ nach Hause ausgetreten. Die Situation sei angesichts der

Verfassung der Beschwerdeführerin allerdings von der involvierten Ärzteschaft

als grundsätzlich problematisch und kritisch eingeschätzt worden (E-Mails vom

5.

Juli 2021). Bereits am 6. Juli 2021 meldete sich die abklärende Sozialarbeiterin,

C____ telefonisch bei der KESB und berichtete, die Beschwerdeführerin sei

zunehmend «in ihrem eigenen Film», nicht mehr absprachefähig, agitiert und

nehme keine Kritik an. Die Dynamik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer

Mutter sei hochexplosiv. Die Beschwerdeführerin verweigere den Gang in die UPK

und sehe nicht ein, dass sie Hilfe brauche. Das Baby sei in Gefahr und müsse

sofort platziert werden (KESB-Akten S. 400 f, 421 f.). In der Folge wurde B____

notfallmässig bei einer Pflegemutter platziert und die Beschwerdeführerin bis

zum 11. Oktober 2021 zunächst stationär und danach teilstationär in den UPK

behandelt (amtsärztliche Verfügung vom 6. Juli 2021, Requisitionsrapport vom 7.

Juli 2021 KJD-Akten S. 105 f., Entscheid KESB vom 17. August 2021, KJD-Akten S.

31-36), wo eine akute polymorphe Störung mit Symptomen einer Schizophrenie

sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain diagnostiziert wurde

(Austrittsbericht der UPK vom 22. Oktober 2021, KJD-Akten S. 9 f.).

4.1.2

In

ihrem Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 führt die Beiständin von B____ aus,

die Beschwerdeführerin pflege einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter und

habe grosse Mühe zu akzeptieren, dass ihr Kind nicht bei ihr wohnen dürfe. Sie

halte jedoch die aktuelle Besuchsrechtsregelung verbindlich ein und sei bei der

Betreuung von B____ auf die Begleitperson E____ angewiesen. Sie könne nicht

immer adäquat auf die Bedürfnisse von B____ eingehen, sei jedoch offen für

Anregungen und Tipps der Begleitperson. Obwohl die Beschwerdeführerin aktuell

psychisch etwas stabiler und weniger aggressiv wirke, sei aufgrund ihrer

psychischen Erkrankung eine Ausweitung des zweimal wöchentlich stattfindenden

Besuchsrechts aktuell nicht möglich. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem inzwischen aufgrund seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung aus

der Schweiz ausgewiesenen Freund sei sehr konfliktreich gewesen. Sie habe sich

mehrmals von ihm getrennt, zudem sei es in der Vergangenheit auch zu einem

Polizeieinsatz gekommen (Requisition vom 30. März 2021, KESB-Akten S. 447 f.),

welcher mit einer Einweisung der Beschwerdeführerin in die UPK geendet habe. Ob

es sich bei dem Freund um den Kindsvater handle, sei unklar (vgl. etwa

Aktennotiz KESB S. 456). Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer

eigenen Mutter sei sehr schwierig, von heftigen – unter anderem unmittelbar

nach der Geburt von B____ noch im Spital ausgetragenen – Konflikten und

diversen Kontaktabbrüchen geprägt. Sowohl die Mutter als auch die beiden

Schwestern der Beschwerdeführerin seien psychisch labil und nicht in der Lage,

sie bei der Betreuung ihres Kindes zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei

IV-Rentnerin, wohne aktuell wieder bei ihrer Mutter und verfüge über kein

stabiles soziales Netz. Seit dem 25. August 2021 erhalte sie eine

Depotmedikation. Die abklärende Sozialarbeiterin gelangte zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage,

B____ adäquat zu betreuen und zu versorgen. Tragfähige familiäre und

freundschaftliche Beziehungen würden nicht bestehen. Begleitete Besuchskontakte

zu B____ könnten nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass die

Beschwerdeführerin eng therapeutisch begleitet werde und ihre Medikamente

regelmässig einnehme. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen

Zeitpunkt nicht in der Lage, in eine Mutter-Kind-Institution einzutreten. Die

heftigen psychischen Schwankungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Erkrankung ausgesetzt sei, erforderten eine langfristige fachliche Begleitung

durch eine Beistandsperson. Diese könne nötigenfalls intervenieren, wenn die

Beschwerdeführerin phasenweise nicht in der Lage sei, den Kontakt zu B____

aufrecht zu erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

in einer psychischen Krise sämtliche Kontakte zu Fachpersonen abbreche

(Abklärungsbericht C____ KESB Akten S. 361-367). Aus einer Aktennotiz der KESB

geht hervor, es sei am 18. Oktober 2021 bei einem Besuchskontakt zwischen

Beschwerdeführerin und Kind zu einer Eskalation gekommen, da ihre Mutter und

ihre Zwillingsschwester unerwartet aufgetaucht seien und B____ hätten mitnehmen

wollen. Auf Intervention der Begleitpersonen sei nach längerem Diskutieren

erreicht worden, dass die Angehörigen B____ wieder zurückgegeben hätten. Das

Kind habe auf diese Situation mit starkem Stress reagiert (Aktennotiz KESB S.

378, vgl. dazu Beobachtungen Besuch vom 18. Oktober 2021 E____ KESB-Akten S.

336-338). Im Anschluss an diesen Vorfall beantragte die Beiständin von B____ am

1.

November 2021 die Sistierung der Kontakte (KESB-Akten S. 332). Anlässlich

einer weiteren stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember

2021.

bis 29. Dezember 2021 wurden gemäss dem Austrittbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 5. Januar 2022 bei der Beschwerdeführerin

eine paranoide Schizophrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch

schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabis diagnostiziert.

4.1.3

Der

Vertreter der KESB hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung einen

aktuellen Arztbericht der UPK, der im Zuge von Abklärungen betreffend die

Beistandschaft für die Beschwerdeführerin eingeholt wurde, zu den Akten gegeben

(Prot. HV p. 2). Aus dem jüngsten psychiatrischen Bericht vom 20. April 2022

geht hervor, die diagnostische Einschätzung der Beschwerdeführerin gestalte

sich schwierig, da sie nur spärlich Auskunft gebe und eine

Bagatellisierungstendenz zeige. Aktuell werde von der Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren kombinierten oder

anderen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Eine eindeutige psychotische

Symptomatik sei auch nach dem Absetzen der antipsychotischen Medikation per 9.

Februar 2022 in der ambulanten Behandlung nicht erkennbar gewesen. Auch die

Schlafprobleme hätten sich laut Aussagen der Beschwerdeführerin ohne

Medikamenteneinnahme verbessert. In der Hoffnung, dadurch ihre Tochter wieder

nach Hause nehmen zu dürfen, erscheine die Beschwerdeführerin weiterhin alle

zwei Wochen zu den psychotherapeutischen Gesprächen. Der Aufbau einer

vertrauensvollen therapeutischen Beziehung zur Beschwerdeführerin gestalte sich

– insbesondere aufgrund der KESB-Massnahme – schwierig und bedürfe einer

regelmässigen, langzeitlichen Behandlung. Weitere mittel- bis langfristige

Therapieziele seien die Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur, bei der

Wohngestaltung und bei der Entwicklung von Autonomie. Langfristig werde in der

Behandlung die Erarbeitung eines Krankheitskonzepts und die psychotherapeutische

Arbeit an den dysfunktionalen Verhaltensweisen angestrebt. Das

Cannabis-Screening zeige weiterhin ein positives Ergebnis. Es bestehe keine

akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unterbleiben der Behandlung bestehe aber

das Risiko einer weiteren Chronifizierung der dysfunktionalen Verhaltensweisen

sowie weitere interaktionelle und soziale Schwierigkeiten. Eine Einschätzung

der Kindeswohlgefährdung und der Betreuungsfähigkeit seitens der

Beschwerdeführerin liege nicht in der Kompetenz der berichtenden Ärzteschaft. Die

Fremdplatzierung ihrer Tochter scheine für die Beschwerdeführerin eine

belastende Situation darzustellen, welche Lebensüberdrussgedanken verstärke.

4.1.4

Bereits

der anlässlich der Verhandlung der KESB vom 15. Dezember 2020 befragte

behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, [...], UPK, stellte sich auf den

Standpunkt, es stehe weniger ein psychotisches Erleben im Vordergrund, sondern

instabile, teils dissoziative Anteile auf der Handlungsebene, die hinderlich

für die Eigenversorgung und Selbstwahrnehmung sein könnten. Bei emotionaler

Instabilität stehe nicht die Pharmakotherapie im Vordergrund, sondern es müsse

therapeutisch auf der Beziehungsebene mit langfristigem Motivationsaufbau an

der Persönlichkeitsakzentuierung gearbeitet werden. Dies setze jedoch einen

Grundkonsens bei der Beschwerdeführerin und ihre minimale Bereitschaft voraus,

sich darauf einzulassen (vgl. KESB-Akten S. 317 ff.). Die Einschätzung des

damaligen behandelnden Arztes, wonach die Beschwerdeführerin nicht so sehr

medikamentös, als vielmehr langfristig therapeutisch begleitet werden solle,

deckt sich hinsichtlich der Therapieempfehlungen mit dem jüngsten Bericht der

UPK vom 20. April 2022 (vgl. oben E. 4.1.3).

4.2

4.2.1

Aus

dem (undatierten, von der KESB an die Beiständin des Kindes am 25. Oktober 2021

weitergeleiteten) Kurzbericht der Sozialpädagogin E____ von der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung (Perspektiven) geht hervor, die

Beschwerdeführerin habe bei sämtlichen begleiteten Besuchen erschöpft und auffallend

verlangsamt in Bewegung, Wortfindung und Aufnahmefähigkeit von Informationen

gewirkt. Im Umgang mit ihrem Kind habe sie meist sehr ungeschickt, fast ein

wenig emotionslos gewirkt. Sie scheine kaum Ideen gehabt zu haben, was sie mit

ihrer Tochter machen könnte. Hinweise der Begleitpersonen scheine sie nicht

entgegenzunehmen und noch weniger umsetzen zu können. Sie wiege ihre Tochter

hin und her und spreche mit monotoner Stimme immer dieselben Worte, bis diese

die Augen schliesse. Mehrmals habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass ihr die

vielen Termine zu anstrengend seien. Bei den Besuchen sei die

Beschwerdeführerin jeweils nach 45 Minuten sichtlich unruhig geworden und habe

sich meist frühzeitig vor Ablauf der zur Verfügung gestellten Zeit verabschiedet.

Was B____ anbelange, so habe diese selten positiv auf die Begegnungen mit der

Beschwerdeführerin reagiert. Sie verfalle meist in einen Zustand der «Starre»,

meide den Blickkontakt zur Beschwerdeführerin, wende sich aktiv von ihr ab,

schreie nicht, lache nicht und brabble, gluckse und plappere nicht. Sie trinke

auch keinen Schoppen bei der Beschwerdeführerin. Es sei auffallend, dass B____

nach kurzer Kontaktzeit mit der Beschwerdeführerin die Augen schliesse und sich

fast wie ein wenig schlafend stelle oder sich komplett in sich zurückziehe.

Sobald die Beschwerdeführerin weg sei und sich eine andere Person, vorzugsweise

jemand aus der Pflegefamilie, aktiv mit ihr beschäftige, strahle B____, zeige

eine intensive Mimik, gebe viele Laute von sich, und ihr Körpertonus entspanne

sich dabei sichtlich. Beim letzten Besuch habe die Beschwerdeführerin mit B____

auf dem Arm per Facetime ein sehr emotionales Telefongespräch geführt, ohne zu

bemerken, wie sehr dies B____s Befinden beeinträchtigt habe. Auch die diesbezüglichen

Hinweise der Begleitpersonen habe sie nicht annehmen können. Wenn die

Zwillingsschwester und die Mutter der Beschwerdeführerin bei den Besuchen

anwesend seien, führe dies zudem jeweils zu viel Unruhe. Auf die versuchte

«Entführung» durch die Zwillingsschwester habe B____ körperlich mit rasendem

Puls, Weinen und Verkrampfen stark reagiert. B____ scheine dazu zu neigen, sich

bei Stresssituationen komplett in sich zurückzuziehen. Trotz der Medikation der

Beschwerdeführerin sei ein Besuch für Mutter und Kind eine grosse physische und

psychische Herausforderung, physische und emotionale Verfügbarkeit der Mutter seien

kaum erkennbar. Die Beschwerdeführerin erkenne die Bedürfnisse von B____ nicht

und könne so auch nicht empathisch und adäquat auf sie eingehen. Die

Begleitpersonen würden von ihr als Störfaktor wahrgenommen. B____ reagiere mit

Stress und Resignation auf die Beschwerdeführerin. Aus Sicht der

Sozialpädagogin könne eine Psychoedukation der Beschwerdeführerin in diesem

Setting nicht erfolgen (KESB-Akten S. 334 f.).

4.2.2

Dem

neuesten (ebenfalls undatierten) Bericht von E____, Perspektive, betreffend die

Kontakte vom 21. Dezember 2021 bis 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass

während dieser knapp vier Monate lediglich neun begleitete einstündige Besuchskontakte

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stattgefunden haben. Die Kontakte

hätten sich anfänglich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin häufig

während der Besuchszeiten per Facetime-Anruf mit ihrem Partner telefoniert habe

(welcher teilweise laut über die Besuchsbegleiterinnen geschimpft habe), statt

sich auf ihr Kind zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin habe B____ immer das

gleiche Lied vorgesungen. Zudem habe sie versucht, B____ auf den Bobby-Car zu

setzen oder sie auf die Beine zu stellen, obwohl das Kind in seiner

körperlichen Entwicklung noch nicht so weit gewesen sei. Entsprechende

Erklärungen und Anregungen, wie sie B____ dazu motivieren könne, sich zu

drehen, habe sie nur sehr begrenzt umsetzen können. Ab Januar 2022 habe die

Beschwerdeführerin jedoch deutlich entspannter gewirkt, B____ habe aktivere und

positivere Reaktionen auf die Beschwerdeführerin gezeigt und zunehmend auch auf

ihr Lied reagiert, indem sie mit dem Oberkörper im Takt hin und her gewippt

habe. Da B____ sich nun altersgemäss mehr mit Gesten und Geräuschen beteiligen

könne, scheine es der Beschwerdeführerin leichter zu fallen, mit ihrer Tochter

in Kontakt zu bleiben. Sie spiele mehr mit B____, könne jedoch emotional nach

wie vor nicht auf sie eingehen. Bei der Frage nach einer möglichen

Alltagsgestaltung mit B____ mache die Beschwerdeführerin immer wieder

Zeitsprünge; Ihr zu erklären, was jetzt im Moment bei B____ anstehe in Bezug

auf Spielzeug, Gestaltung des Alltags und Bedürfnisse, scheine nicht möglich.

In der Besuchszeit komme immer wieder Hektik und Unruhe auf, weil die

Spielsequenzen, welche sich die Beschwerdeführerin überlege, sehr kurz und sehr

schnell im Takt seien (Lied, Verse). Auch auf die klar geäusserten Bedürfnisse

von B____ könne sie nicht adäquat eingehen. Die Körpersprache von B____ werde

kaum gedeutet oder darauf reagiert.

4.2.3

Aus

dem Bericht der Pflegefamilie vom 19. April 2022 geht hervor, dass der Übergang

von der Kurzzeitpflegefamilie gut geklappt und sich B____ schnell eingewöhnt

habe. Auch mit dem Sohn der Familie verstehe sie sich sehr gut. Bezüglich

Bewegung, Essen und Schlaf verlaufe ihre Entwicklung bisher gut. Sie sei in der

ersten Zeit in der Pflegefamilie eher still und ruhig gewesen, habe jedoch

rasch grössere Sicherheit gewonnen und könne sich nun viel besser äussern. Sie

habe auch Beziehungen zur «erweiterten» Pflegefamilie aufgebaut (zwei ältere

Kinder des Pflege­vaters und Pflegegrosseltern). Werde B____ für die Kontakte

mit der Beschwerdeführerin von der Besuchsbegleiterin abgeholt, werde sie ganz

ruhig, lächle nicht und sage nichts mehr. Sie sei nach den Besuchen müde,

erhole sich jedoch in letzter Zeit schneller und benehme sich wie immer.

Grundsätzlich fühle sich B____ wohl, sicher und zu Hause bei ihrer neuen

Pflegefamilie.

4.3

Anlässlich

der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin

angegeben, sie fühle sich seit der Geburt ihrer Tochter psychisch stabil;

depressiv sei sie lediglich, weil ihre Tochter nicht bei ihr sein könne (Prot.

HV p. 3). Sie nehme nun keine Medikamente mehr ein. Dies funktioniere gut und

sie habe gelernt, auch ohne Medikamente zu schlafen. Sie gehe regelmässig zu

den Gesprächsterminen mit der Psychologin, in der Hoffnung, dies könne ihr

dabei helfen, ihre Tochter zurückzubekommen. Sie könne sehr gut mit kleinen

Kindern umgehen, kenne deren Bedürfnisse und schaue regelmässig zu den Kindern

ihrer Kollegen und dem Kind ihrer Schwester. Momentan lebe sie noch mit ihrer

Mutter zusammen, diese werde jedoch ausziehen, sobald sie B____ zurückbekomme. Seit

sie B____ nicht mehr habe, werde sie von ihrer Mutter, ihren Schwestern und

ihrem Partner – bei dem es sich mit Sicherheit um den Vater von B____ handle –

sehr unterstützt (Prot. HV p. 4). Bei der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter im

Spital kurz nach B____s Geburt habe es sich nicht um einen Streit, sondern lediglich

um eine Diskussion gehandelt. Die Kontakte mit B____ seien sehr schön, das Kind

habe bei ihr noch nie geweint, was ihr grosse Freude mache. Wenn ein Kind nicht

weine, bedeute das für sie, dass es ihm gut gehe. Von den beiden

Besuchsbegleiterinnen erhalte sie teilweise nützliche Tipps, teilweise aber

auch übermässige Einmischung und ungerechtfertigte Kritik. Sie gebe sich grosse

Mühe, mit B____ zu spielen und ihre Bedürfnisse herauszufinden (Prot. HV p. 7).

Wenn sie B____ zurückbekommen würde, würde sie diese halbtags in einer Krippe

in der Nähe ihres Wohnorts betreuen lassen und allein mit ihr in der Wohnung

leben. Sie würde B____ mit Unterstützung ihres Partners und ihrer Schwestern

betreuen (Prot. HV p. 5). Um ihre Tochter zurückzubekommen sei sie bereit, jede

Hilfe anzunehmen, auch zu einem sofortigen Eintritt in ein Mutter-Kind-Haus (Prot.

HV p. 6). Im Haus Belvedere sei sie von einer der Betreuerinnen schlecht

behandelt worden; sie habe sich dort aber später für ihr Verhalten

entschuldigt. Es stimme jedenfalls nicht, dass sie nicht bereit gewesen sei, in

ein Mutter-Kind-Haus einzutreten (Prot. HV p. 8). Auch sei sie entgegen der Einschätzung

der Beiständin von B____ weder unfähig noch aggressiv. Sie diskutiere halt

immer, wenn sie wisse, dass sie im Recht sei (Prot. HV p. 7).

5.

5.1

Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei psychisch gesund und nicht mehr

behandlungsbedürftig, kann ihr mit Blick auf den aktuellen psychiatrischen

Bericht vom 20. April 2022 nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.1.3). Zwar wird im

aktuellen psychiatrischen Bericht die Diagnose der Schizophrenie nicht mehr

aufgeführt, jedoch wird weiterhin vom Vorliegen einer schweren psychischen

Erkrankung und der Notwendigkeit einer langfristigen therapeutischen Begleitung

ausgegangen. Obwohl kurz- und mittelfristig keine grossen Veränderungen zu

erwarten seien, bestehe gemäss ärztlicher Einschätzung bei Unterbleiben der

Behandlung die Gefahr, dass die bestehenden dysfunktionalen Verhaltensweisen

und die weiteren interaktionellen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin

chronisch werden könnten. Diese Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft steht

in starkem Kontrast zur Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit der

Geburt ihres Kindes psychisch stabil sei und ihre emotionalen Probleme einzig

den Konsequenzen der Kindeswegnahme geschuldet seien. Ihre diesbezüglichen

Aussagen lassen denn auch erhebliche Zweifel an der gemäss dem jüngsten Bericht

der UPK dringend notwendigen Krankheitseinsicht aufkommen. So bestehen die im

Bericht aufgeführten nicht adäquaten Verhaltensweisen und sonstigen

Schwierigkeiten bei Interaktionen im Zusammenleben mit anderen Menschen

offensichtlich nicht erst seit der Geburt ihres Kindes, sondern reichen in

ihrer Biographie weit zurück (vgl. oben E. 4.1). Auffallend ist, dass die

Angaben der Beschwerdeführerin in zahlreichen Punkten wesentlich von der

Wahrnehmung ihres Umfeldes abweichen. Exemplarisch ist die Aussage der

Beschwerdeführerin zu nennen, wonach ihre innere Ruhe und Geduld von den

Besuchsbegleiterinnen fälschlicherweise als Müdigkeit interpretiert worden

seien (Prot. HV p. 4 f.). Insbesondere die auch im aktuellen psychiatrischen

Bericht erwähnte Bagatellisierungstendenz der Beschwerdeführerin war an der

Verwaltungsgerichtsverhandlung deutlich spürbar. So erklärte sie den nach

Angaben des Spitalpersonales kurz nach der Geburt von B____ eskalierten

Konflikt zwischen ihrer Mutter und ihr mit einer normalen Diskussion (Prot. HV

p. 4: «Die Ärztin verstand es so, als würden wir streiten, aber wir haben nicht

gestritten, wir haben nur diskutiert […] Das ist unser Temperament. Das ist nur

diskutieren»). Auch den von den sozialpädagogischen Familienbegleiterinnen als

versuchte Entführung von B____ durch die Zwillingsschwester der

Beschwerdeführerin gewerteten Vorfall vom 18. Oktober 2021 hat die

Beschwerdeführerin in der Verhandlung heruntergespielt und widerspricht damit

diametral den Schilderungen der beiden Betreuungspersonen (vgl. Bericht SPF

Perspektiven vom 18. Oktober 2021). Bemerkenswert sind auch ihre Schilderungen,

wonach B____ bei ihr noch nie geweint habe und dass ihrer Meinung nach

fehlendes Weinen grundsätzlich mit dem Wohlbefinden des Kindes gleichzusetzen

sei (Prot. HV p. 7: «Nein, ich kann mir nicht vorstellen, dass es einem Kind

nicht gut geht, obwohl es nicht weint»). Dies deckt sich in keiner Weise mit

den Wahrnehmungen der Besuchsbegleiterinnen, wonach B____ im Kontakt zur

Beschwerdeführerin eine deutlich erkennbare Abwehr- und Vermeidungshaltung

zeige, wobei sie sich in sich zurückziehe und in einen Zustand der «Starre» bzw.

in eine Art Trancezustand mit halb offenen Augen verfalle (KESB-Akten S. 151

f., 153 f.). Schliesslich fällt die offensichtlich ambivalente Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Mutter und ihren Schwestern auf. So gab sie

in der Verwaltungsgerichtsverhandlung an, sie fühle sich seit der Wegnahme von B____

von ihrer Mutter und den Schwestern sehr unterstützt, wohingegen aus

zahlreichen Aktenstellen hervorgeht, die Beziehung zu ihrer eigenen Mutter sei

sehr schwierig und von heftigen Konflikten und Kontaktabbrüchen geprägt

(KESB-Akten S. 77, 361 ff., KJD-Akten S. 127 ff.). Die Beschwerdeführerin

äusserte sich optimistisch bezüglich ihrer zukünftigen Wohnform mit B____ und

gab an, ihre Mutter werde die bislang gemeinsame Wohnung verlassen, sobald B____

wieder bei ihr sein dürfe, so dass sie die Wohnung dann allein mit B____

bewohnen könne. Dies erscheint vor dem Hintergrund der konfliktreichen

Beziehung sowie dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin bislang noch nie

gelungen ist, während längerer Zeit selbständig zu wohnen, zumindest fraglich.

Überdies beteuerte sie an der Gerichtsverhandlung, sie sei zu allem – inklusive

einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Haus – bereit, wenn sie nur ihre Tochter zurückbekomme.

Auch diese Äusserungen kontrastieren mit dem Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder hoch ambivalent bezüglich

einer betreuten Wohnform gezeigt hat.

5.2

Anlässlich

der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin deutlich zum

Ausdruck gebracht, dass sie sehr bemüht ist, eine gute Mutter für B____ zu sein

und dass ihr die Rückkehr ihrer Tochter ein grosses Anliegen ist. Dafür ist sie

gemäss eigenen Aussagen nicht nur bereit, sich den Regeln in einem Mutter-Kind-Haus

zu unterwerfen, sondern auch, die Anregungen und Empfehlungen der beiden

Besuchsbegleiterinnen anzunehmen, wenngleich sie diese gemäss eigenen Aussagen teilweise

als übermässig kritisch und wenig konstruktiv empfindet (Prot. HV p. 5, 7: «(…)

ich mag es nicht, wenn ich die ganze Zeit kritisiert werde, dann bekomme ich

das Gefühl, dass sie mir eigentlich nicht helfen wollen, sondern mir zeigen

wollen, dass ich es nicht kann»). Tatsächlich erscheinen die Berichte von E____

zwar sorgfältig und detailliert verfasst, jedoch teilweise auch etwas wenig

wohlwollend im Hinblick auf die Person und die mütterlichen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin. So werden wiederholt Details erwähnt, die für einen

gelingenden Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach

Ansicht des Gerichts nicht relevant sind, etwa, dass die Beschwerdeführerin

nach Nikotin gerochen oder ihrer Tochter wiederholt dasselbe Lied vorgesungen

habe (vgl. E. 4.1., Bericht zum Besuch vom 21. Dezember 2021 und Besuch vom 4. Januar

2022). Gewisse Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin dürften zudem durch

kulturelle Verschiedenheiten im Umgang mit Babys erklärbar sein, so etwa die

von den Begleitpersonen als übermässig schnell wahrgenommenen Spielsequenzen (Bericht

zum Besuch vom 12. April 2022) oder der für Schweizer Verhältnisse unübliche Fokus

auf die Kleidung und die Frisur des Kindes (Bericht betr. 5. April 2022). Es

erscheint auch nicht verwunderlich, dass sich die Beschwerdeführerin im

Vergleich zu den beiden im Umgang mit Säuglingen professionell geschulten und

erfahrenen Besuchsbegleiterinnen bei der Betreuung ihres noch sehr jungen

Säuglings deutlich ungeschickter und unbeholfener verhält. In diesem

Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei B____ um das

erste Kind der Beschwerdeführerin handelt; vor diesem Hintergrund ist eine

gewisse Unerfahrenheit verständlich, wobei die Beschwerdeführerin diesen

anfänglichen Mangel an Erfahrung aufgrund des nur sehr spärlichen Kontaktes zu

ihrem Kind nicht wie andere junge Mütter oder Väter rasch ablegen konnte. Konkret

haben in der Zeit zwischen Dezember 2021 und April 2022 anstelle der gemäss im

angefochtenen Entscheid vorgesehenen 17 nur gerade neun begleitete einstündige

Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stattgefunden, wobei

die versäumten Besuche kein einziges Mal der Beschwerdeführerin zuzuschreiben waren

(vgl Auss. Beiständin Prot. HV p. 6). Dies bedeutet, dass die

Beschwerdeführerin ihr Kind in den vergangenen Monaten nur alle zwei Wochen für

jeweils eine Stunde sehen konnte, was mit Blick auf den Umstand, dass B____

noch nicht einmal ein Jahr alt ist, den Aufbau einer tragfähigen Beziehung

zwischen Mutter und Kind massiv erschwert. Aus den Berichten geht zudem hervor,

dass die geschilderte Müdigkeit, welche der Beschwerdeführerin bis Ende 2021

teilweise vertiefte Interaktionen mit ihrem Kind verunmöglicht bzw. erschwert

habe, seit Anfang 2022 deutlich zurückgegangen sei. Dies deckt sich mit dem

Absetzen der Medikation, welche offensichtlich eine derart stark sedierende Wirkung

auf die Beschwerdeführerin hatte, dass diese kaum noch auf das Kind eingehen

konnte (vgl. Austrittsbericht UPK vom 22. Oktober 2021, KJD-Akten S. 10, vgl.

dazu auch Bericht der Beiständin vom 1. November 2021).

5.3

Während

die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie habe grosse Sicherheit im Umgang mit

Kleinkindern und kenne ihre Bedürfnisse, geht aus den Berichten der

Besuchsbegleiterinnen wiederholt hervor, dass sie trotz Unterstützung häufig

nicht in der Lage sei, adäquat auf B____ einzugehen. Mit diesen Beobachtungen

deckt sich auch die Einschätzung von Dr. D____ vom 23. November 2021, welcher

die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht bekannt war (KESB-Akten S. 75

ff.). Aus dem Bericht anlässlich der Mutter-Kind-Interaktions-Beobachtung und

Einschätzung der Beziehungsqualität von B____ zur Beschwerdeführerin geht

hervor, diese scheine Mühe zu haben, die Bedürfnisse des Kindes einzuordnen und

könne ihre Antworten nicht immer mit dem Signal des Kindes abstimmen. Es

bestehe teilweise ein Teufelskreis von fehlender Synchronizität in der

Kommunikation von B____ mit der Mutter. Schliesslich wies die

Kinderpsychiaterin darauf hin, die teilweise befremdliche Attribution zur

Befindlichkeit und dem momentanen Bedürfnis des Kindes deuteten auf eine

Störung im Wahrnehmungsvermögen der Mutter hin. Sie benötige eine enge

Begleitung der Besuche, um die Reaktionen des Kindes richtig wahrzunehmen und

richtig zu deuten.

5.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schweren

psychischen Störung leidet, welche sich dysfunktionalen Verhaltensweisen sowie

weiteren interaktionellen und soziale Schwierigkeiten manifestiert (vgl. Bericht

UPK vom 20. April 2022). Dass sich diese mit der diagnostizierten psychischen

Störung im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten auch im Umgang mit ihrer

Tochter negativ im Sinne einer Kindeswohlgefährdung auswirken, erscheint

naheliegend. So wird im Verlaufsbericht der beiden Begleiterinnen zwar

zunehmend von einer verbesserten Interaktion der Beschwerdeführerin mit ihrem

Kind berichtet, noch immer gelinge es ihr indessen nicht oder nicht

hinreichend, die Bedürfnisse von B____ zu erkennen und angemessen darauf zu

reagieren. Als Kind im Säuglingsalter ist B____ jedoch auf eine einfühlsame und

verlässliche Betreuungssituation angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zu

Protokoll gegeben, sie bemühe sich sehr, mit B____ zu spielen und ihre

Bedürfnisse zu erkennen (Prot. HV p. 7). Letztendlich offenbart indessen gerade

auch das teilweise fruchtlose Bemühen der Beschwerdeführerin, mit ihrem Kind

einen innigen Kontakt aufzubauen und ihre fehlende Fähigkeit und/oder

Bereitschaft, die Anregungen der Begleiterinnen konstruktiv umzusetzen, ihre

dysfunktionalen Verhaltensweisen. Diese Verhaltensweisen laufen gemäss dem

jüngsten Bericht der UPK Gefahr, bei fehlender Behandlung chronisch zu werden. Relevant

ist vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin trotz der bisher

stattgefundenen Gesprächstherapie nach wie vor keinerlei Krankheitseinsicht

zeigt. Auch der gezeigte Veränderungswille ist minimal: So gab sie zwar an, zu

einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim bereit zu sein, um ihre Tochter wieder

zurück zu bekommen. Aus ihren Äusserungen anlässlich der Gerichtsverhandlung

geht jedoch insgesamt hervor, dass ihr die Gründe für die im Sommer 2021

stattgefundene Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung

ihres Kindes nach wie vor vollkommen unverständlich sind. Entgegen dem jüngsten

psychiatrischen Bericht stellt sie sich auf den Standpunkt, sie benötige keine

Behandlung und absolviere die Therapiestunden lediglich, um ihr Kind möglichst

bald wieder zurückzuerhalten. Die von den Besuchsbegleiterinnen und der

Interaktionsbeobachterin unabhängig voneinander beobachtete massiv

eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, angemessen auf die Bedürfnisse

ihres Kindes einzugehen in Kombination mit ihrer verminderten Fähigkeit,

professionelle Unterstützung anzunehmen und Gezeigtes umzusetzen, führen zu

einer Gefährdung des Wohls von B____, sollte diese von der Mutter betreut

werden. Zwar ergibt der letzte Verlaufsbericht der Besuchsbegleiterinnen, dass B____

seit Kurzem positiver auf die Beschwerdeführerin reagiere. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die psychische Gesundheit und die Lebensumstände der

Beschwerdeführerin weiterhin als sehr instabil bezeichnet werden müssen. So

musste sie sich auch nach der Geburt von B____ wiederholt in stationäre

psychiatrische Behandlung begeben. Auch der Umstand, dass sie aktuell keine

Medikation mehr einnimmt, führt nicht automatisch dazu, dass sie als

hinreichend gesund gelten kann, um ihr Kind zuverlässig und dauerhaft zu

betreuen. Eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bei der Rückkehr von B____ zur

Mutter unter den aktuellen Umständen ist von der Vorinstanz damit zu Recht bejaht

worden und liegt noch immer vor.

5.5

Auch

der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Eintritt in eine

Mutter-Kind-Institution muss vor dem Hintergrund ihrer nach wie vor

untherapierten schweren psychischen Störung und der vollständig fehlenden

Krankheitseinsicht abgewiesen werden. Diese zeigt sich auch darin, dass sich

die Beschwerdeführerin von ihrem früheren inadäquaten Verhalten im Zusammenhang

mit den Bemühungen um einen Platz in einem Mutter-Kind-Heim, nicht distanzieren

kann, sondern dieses auf äussere Faktoren, wie unfreundliche Behandlung durch

die Mitarbeitenden schiebt (Prot. HV p. 8: «Die Frau das erste Mal hat mich so

schlecht behandelt, sie hat mir gesagt, ich habe kein Recht…Meine Mutter hat

dann gesagt, ich solle mir das nicht bieten lassen und sollte nach Hause

kommen. Das hab ich dann getan»). Die Abklärungen bezüglich eines Eintritts in

eine Mutter-Kind-Institution haben vor einem knappen Jahr stattgefunden und

liegen damit entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht derart weit

zurück, dass darauf nicht mehr abgestellt werden könnte. Dies umso mehr, als

sich die Lebensumstände und die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin in

dieser Zeit nicht wesentlich verändert haben. Nach einer Besichtigung im Haus

Belvedere habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung

nicht aufgenommen werden können (Aktennotiz vom 6. Mai 2021 KESB-Akten S. 444).

Zum letzten Mal am 1. Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie

werde auf keinen Fall in eine Mutter-Kind-Institution eintreten (vgl. Mail

KJD-Akten S. 122). Angesichts des weiterhin fragilen psychischen Gleichgewichts

der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht UPK vom April 2022) erscheint ein Eintritt

in ein Mutter-Kind-Heim auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführbar. Zu

berücksichtigen gilt namentlich, dass in Mutter-Kind-Institutionen eine gewisse

psychische Stabilität sowie die Fähigkeit der Mütter vorausgesetzt wird, ihre

Kinder grundsätzlich zu betreuen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin zum

aktuellen Zeitpunkt noch nicht gegeben. So ist im Profil der Heime Auf Berg

unter dem Titel «Vor­aussetzungen» die Bereitschaft angeführt, «mit den

Mitarbeitenden der Wohngruppe eng zusammenzuarbeiten sowie sich auf die

geregelten Strukturen eines stationären Alltags und des Zusammenlebens in der

Gemeinschaft einzulassen» (https://www.aufberg.ch/mutter-kind-haus). Zwar

beteuerte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung ihre diesbezügliche

Bereitschaft. Mit Blick auf die gestellte psychiatrische Diagnose, namentlich

die noch ausstehende Erarbeitung eines Krankheitskonzepts und die ebenfalls

unbehandelten dysfunktionalen Verhaltensweisen und weiteren interaktionellen

und sozialen Schwierigkeiten (Bericht UPK vom 20. April 2022), bestehen

jedoch grosse Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auf einen

derartigen Aufenthalt in erfolgversprechendem Ausmass einzulassen. Hinzu kommt,

dass es B____ nicht zuzumuten ist, erneut aus einer bestehenden Situation

herausgerissen zu werden. Aus dem Bericht der aktuellen Pflegefamilie geht

hervor, dass sich das Kind gut eingelebt hat und positiv entwickelt. Ein

Abbruch der Beziehung zur Pflegefamilie zugunsten eines höchst unsicheren

Mutter-Kind-Aufenthalts mit der psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin

wäre somit auch aus der Perspektive von B____ äusserst kontraproduktiv und mit

Blick auf das Kindeswohl nicht zu verantworten. Jedoch scheint es im Interesse

eines Beziehungsaufbaus zwischen Mutter und Kind wichtig, dass es zukünftig zu

häufigeren und intensiveren Kontakten kommen kann, vorerst noch im aktuellen

Setting mit den beiden Besuchsbegleiterinnen. Ziel muss immer bleiben, die

Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu stärken und stets aufs Neue die

Voraussetzungen einer Rückplatzierung zur Mutter zu prüfen.

5.6

Betreffend

das von der Beschwerdeführerin monierte allzu knappe Kontaktrecht ist ihr

dahingehend beizupflichten, dass bei einem bisher lediglich alle zwei Wochen

stattgefundenen einstündigen Kontakt zwischen Mutter und Tochter der Aufbau

einer Beziehung sehr erschwert ist. Dies erscheint umso stossender, als die von

der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Kontakte nicht etwa an der mangelnden

Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert sind, sondern an ferien- und

krankheitsbedingten Ausfällen der Begleiterinnen. Um einer weiteren Entfremdung

von Mutter und Tochter entgegenzuwirken, erscheint es besonders wichtig, dass

die Kontakte tatsächlich wöchentlich durchgeführt werden können und baldmöglichst

zeitlich auf mehr als eine Stunde ausgedehnt werden können. Dabei ist stets der

Befindlichkeit von B____ Rechnung zu tragen. Es ist wünschenswert, dass die

Besuchsbegleiterinnen sich bei allfälliger Krankheit oder sonstiger Verhinderung

von jemandem vertreten lassen können, so dass die Durchführung der

wöchentlichen Kontakte zwischen B____ und der Beschwerdeführerin auf jeden Fall

gewährleistet werden kann. Zudem erscheint es angebracht, die Kontakte mit

zunehmendem Alter von B____ und wachsender Beziehung zwischen Mutter und

Tochter auch örtlich auf Spaziergänge und Ausflüge in die nähere Umgebung zu

erweitern.

6.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten

mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 26. April

2022.

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Ziff. 2 des Entscheides der KESB

vom 13. Januar 2022 wird folgendermassen ergänzt:

Der persönliche Verkehr zwischen B____ und A____ wird

gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB wie folgt geregelt:

Die Mutter darf B____ einmal wöchentlich begleitet

besuchen – ohne Beisein von Verwandten – allenfalls im Beisein des Vaters,

sobald ein Kindesverhältnis zu diesem hergestellt wurde.

Die KESB wird angewiesen, zu gewährleisten, dass die

Besuche auch tatsächlich wöchentlich stattfinden, und diese zeitlich und

örtlich auszubauen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...],

werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von

CHF 4'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 46.70 und 7,7 % MWST von

CHF 373.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beiständin des Kindes, C____ (KJD)

-

Beistand der Beschwerdeführerin, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.