VD.2022.9
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gem. Art. 310 Abs.1 ZBG Regelung des Besuchsrechts gem. Art. 274 Abs. 2 ZGB Errichtung einer Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
26. April 2022Deutsch42 min
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB definitiv bestätigt. Im Rahmen des persönlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.9
URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____
Kind
Aufenthalt der Behörde bekannt
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Dezember 2021
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gemäss Art. 310 Abs.1 ZBG,
Regelung des Besuchsrechts gemäss
Art. 274 Abs. 2 ZGB,
Errichtung einer Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren [...]
2021, ist die Tochter von A____, der die alleinige elterliche Sorge über ihr
Kind zukommt. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aufgrund einer
psychischen Erkrankung der Kindsmutter wurde A____ mit Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) vom 6. Juli 2021
das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches über B____ entzogen und das Kind in
einer Pflegefamilie platziert. Mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2021 wurde
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über B____ aufgehoben und das Kind bei
der Pflegefamilie untergebracht bleibt. Der Kinder- und Jugenddienst (KJD)
wurde beauftragt, so rasch wie möglich ein geeignetes Setting zu erarbeiten,
damit A____ und B____ wieder miteinander Kontakt haben können. Die vorsorgliche
Massnahme wurde bis zum 19. Dezember 2021 befristet. Mit Entscheid der KESB vom
13. Dezember 2021 wurde die am 19. Juli 2021 angeordnete Massnahme
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB definitiv bestätigt. Im Rahmen des persönlichen
Verkehrs wurde A____ gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestattet, B____
wöchentlich während einer Stunde begleitet zu besuchen – ohne Beisein von
Verwandten –, allenfalls in Anwesenheit des Vaters, sobald ein Kindesverhältnis
zu diesem hergestellt werde. Zudem wurde für B____ eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und C____, Sozialarbeiterin des KJD,
zur Beiständin ernannt. Die Beiständin erhielt den Auftrag, sowohl B____ als
auch ihre Eltern in das Kind betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu
unterstützen und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von B____ zu
überwachen. Zudem erhielt die Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit
entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgabe, die Leistung weiterer mit B____
befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, das Notwendige für einen
Übertritt von B____ zur neuen Pflegefamilie vorzunehmen und die Unterbringung
zu begleiten, für die Besuche der Mutter mit B____ in Begleitung der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) zu sorgen sowie bei medizinischer
Stabilisierung der Mutter, Stabilisierung des familiären Umfelds und
fortgeschrittener Beziehungsgestaltung der Mutter zu B____ weitere
perspektivische Schritte (z.B. Übertritt in ein Mutter-Kind-Haus) zu prüfen und
der KESB gegebenenfalls begründeten Antrag zu stellen. Schliesslich wurde die
Beiständin beauftragt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitere Aufgaben
umschrieben werden müssten oder eine Anpassung der Massnahme an veränderte
Verhältnisse erforderlich sei. Der KESB sei mindestens alle zwei Jahre ein
Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen, erstmals bis am 31. Dezember 2023 für die
Periode vom 13. Dezember 2021 bis 12. Dezember 2023. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Noch vor Zustellung
des begründeten Entscheids gelangte A____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 an
das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei, unter teilweiser
Gewährung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme, Ziff. 9 des Entscheids der KESB vom 13. Dezember 2021 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, während des laufenden Verfahrens einen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit B____ in einem Heim für Mutter
und Kind zu ermöglichen bzw. zu organisieren (Verfahren VD.2021.286). Mit
Stellungnahme vom 5. Januar 2022 beantragte die KESB, der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; zudem sei auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu
verzichten. Mit begründeter Verfügung vom 7. Januar 2022 wies die instruierende
Verwaltungsgerichtspräsidentin das Gesuch um teilweise Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab; A____
wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit [...] für das
zweitinstanzliche Verfahren gewährt.
Nach Zustellung
des schriftlich begründeten Entscheids der KESB vom 13. Dezember 2021 meldete A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2022 durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde an (Verfahren VD.2022.9). Sie beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über B____ zurückzugeben bzw. zu
übergeben. Eventualiter sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter der
Auflage zu gewähren, in einem Mutter-Kind-Heim zu leben. Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz unter teilweiser Gewährung der
aufschiebenden Wirkung anzuweisen, während des laufenden Verfahrens einen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit B____ in einem Mutter-Kind-Heim
zu ermöglichen bzw. zu organisieren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin
ein Besuchsrecht von dreimal wöchentlich zwei Stunden zu gewähren. Zudem sei
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Stellungnahme
vom 10. Februar 2022 stellte die KESB Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Am 24. Februar
2022 verfügte die instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts die
Zusammenlegung der Verfahren VD.2022.9 und VD.2021.286. In der mündlichen
Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 26. April 2022 sind zunächst die
Beschwerdeführerin und anschliessend die Beständin des Kindes befragt worden.
Schliesslich sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter
der KESB zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Die zitierten
Aktenstellen entsprechen jeweils der elektronischen Version der
vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin der elterlichen Sorge
über ihr Kind ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist daher
einzutreten. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4, VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016
E. 1.3; vgl. auch Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277, 300 f. m.w.H.).
2.
2.1
Im
angefochtenen Entscheid wird erwogen, für den Fall einer Rückkehr des Kindes zur
Beschwerdeführerin liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor. Die
Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor uneinsichtig bezüglich jeglichen
Unterstützungsbedarfs betreffend ihre psychische Störung. Zwar wirke sie bisher
bei der psychiatrischen Behandlung und den begleiteten Besuchen mit. Ihre
psychische Verfassung sei jedoch weiterhin als instabil zu werten. Letztmals am
8.
November 2021 sei eine beginnende Dekompensation von den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) dokumentiert worden, zudem konsumiere die
Beschwerdeführerin nach wie vor Cannabis. Vor diesem Hintergrund sei eine
erneute psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin zu befürchten, wodurch
das Kindeswohl von B____ in ihrer Obhut massiv gefährdet wäre. Insgesamt sei
die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Bedürfnisse von B____ angemessen
einzugehen und kindgerecht darauf zu reagieren, wahrscheinlich
krankheitsbedingt eingeschränkt und sie könne nicht ausreichend professionelle
Unterstützung annehmen und Gezeigtes umsetzen. Schliesslich zeige auch B____
eine deutlich erkennbare Abwehr- und Vermeidungshaltung gegenüber der
Beschwerdeführerin (Entscheid B.I. Ziff. 30 f. p. 10). Die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sei zudem auch verhältnismässig, habe sich B____
doch im Rahmen der bisherigen Platzierung gut entwickeln können; zudem sei ein
Eintritt der Beschwerdeführerin mit B____ in ein Mutter-Kind-Heim aus Sicht des
Kindes – welches schon auf die einstündigen begleiteten Besuche der Mutter mit
deutlichem Stress reagiere – nicht geeignet, der von der Beschwerdeführerin
ausgehende Gefährdung wirksam zu begegnen. Die Massnahme stelle zwar für die
Beschwerdeführerin einen sehr schmerzhaften und leidbringenden Eingriff dar,
sei jedoch mit Blick auf die durch ihre psychische Erkrankung besonders
erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zumutbar (Entscheid B. I Ziff. 32-34 p.
11.
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde, dass die Voraussetzungen
für eine Fremdplatzierung von B____ gegeben seien. Sie macht in diesem
Zusammenhang geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Sommer 2021
deutlich gebessert. Der Vorinstanz sei kein aktueller medizinischer Bericht
vorgelegen, wonach sie nicht in der Lage sei, sich um ihr Kind zu kümmern. Der
Bericht der Kinderpsychiaterin Dr. D____ betreffend die Einschätzung des
Besuchsrechts ersetze keinen medizinischen Bericht über die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3). Anlässlich des
videoaufgezeichneten Besuchs seien – mit Ausnahme des durch die Situation
verständlichen mütterlichen Stresses – keine Hinweise für eine Gefährdung des
Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB festgestellt worden. Zudem habe die
analysierende Kinderpsychiaterin unbelegte Vermutungen geäussert, so wie auch
die Betreuungspersonen und die Pflegeeltern, die von Unruhe des Kindes nach
dem Treffen berichtet hätten, um eine Wegnahme des Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu rechtfertigen (Ziff. 5-7). Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz sodann darauf
berufen, die Beschwerdeführerin habe keine Alternativen präsentiert, dies hätte
der Behörde, welche einen Grundrechtseingriff vorgenommen habe, oblegen (Ziff.
4). Die von der Vorinstanz festgelegte Besuchszeit von einer Stunde pro Woche
sei viel zu wenig, es werde der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht, einen
regelmässigen Kontakt zu ihrer Tochter aufzubauen, was zu einer Entfremdung des
Kindes von seiner Mutter führe; dies verletze Art. 14 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK. SR 0.101;
Ziff. 8, 14). Obwohl die Vorinstanz ein darüber hinaus gehendes Besuchsrecht
für B____ als unzumutbar erachte, werde dem Kind ohne Weiteres ein offenbar
bald anstehender Wechsel der Pflegefamilie zugemutet (Ziff. 9). Schliesslich wirft
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheides abzustellen, sondern ihren Entscheid stattdessen auf
lang zurückliegende Geschehnisse zu stützen. So hätten die Abklärungen
bezüglich eines Mutter-Kind-Heimes noch vor der Geburt von B____ stattgefunden
und seien damit für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant. Aktuell sei
die Beschwerdeführerin bereit, sofort in ein solches Heim einzutreten, die
Vorinstanz hätte sich bei deren Ablehnung nicht einfach auf die angeblich seit
längerem bestehende psychische Instabilität der Beschwerdeführerin berufen dürfen,
sondern aktuelle Abklärungen tätigen sollen. Der von der Vorinstanz rein
abstrakt erhobene Einwand der fehlenden Kooperationsfähigkeit sei in einem
Mutter-Kind-Heim, wo eine vollumfängliche Kooperation bzw. Einbettung in den
Alltag stattfinde, kein Thema. Die Behauptung der Vorinstanz, aus Sicht des
Kindeswohls sei ein Mutter-Kind-Heim nicht geeignet, verletze den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit; so nenne die Vorinstanz kein einziges Argument, weswegen
ein solches Mutter-Kind-Heim nicht geeignet wäre (Ziff. 10). Mangels Gefährdung
sei das Kind somit sofort der Mutter zurückzugeben (Ziff. 11). Schliesslich
habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ablehnung des Eventualantrags, wonach
die Beschwerdeführerin sofort zu einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim bereit
sei, zu begründen (Ziff. 12).
2.3
Mit
ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz geltend, der Austrittsbericht vom 5.
Januar 2022 betreffend den jüngsten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den
UPK vom 20. bis 29. Dezember 2021 widerlege die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach bei ihr keine psychische Erkrankung vorliege und ändere nichts an den
Erwägungen der KESB. Das Interaktionsgutachten mittels Videoaufnahmen sei ein
in der Praxis anerkanntes Verfahren. Es lägen keine Hinweise für eine
unsachgemässe Durchführung vor. Es liege zudem nicht im Interesse der KESB, der
Pflegeeltern oder der involvierten Fachpersonen, dass B____ nicht bei der
Beschwerdeführerin leben könne (Stellungnahme KESB vom 10. Februar 2022).
3.
Nach Art. 307
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind,
unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in
angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist,
die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_582/2019 vom
29.
November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013
vom 11. Dezember 2013; 5A_355/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Die Platzierung
eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt
daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen
Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016,
Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss
des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer
5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist
dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt
es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung
der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur
zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind
oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai
2021.
E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013
vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Der
Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit zur
zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit
Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni
2016.
E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Ein einmal angeordneter
Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen
Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,
VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
4.
4.1
4.1.1
Die
KESB befasst sich im Rahmen eines Erwachsenenschutzverfahrens seit 2015 mit der
seit dem 18. August 2016 verbeiständeten Beschwerdeführerin (KJD-Akten S. 394).
Zwischen 2008 und 2020 war die Beschwerdeführerin insgesamt acht Mal in
stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht UPK vom 16. April 2020
KJD-Akten S. 268). Die behördlichen Abklärungen betreffend ihr damals noch
ungeborenes Kind beruhten nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft auf einer
Gefährdungsmeldung ihres Beistandes [...] vom 8. Dezember 2020, wonach sich der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den vergangenen sechs Monaten
zunehmend verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass die in der 11.
Woche schwangere Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht mehr regelmässig
nehme und allenfalls Drogen konsumiere. Einen Eintritt in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) oder andere stationäre Institution lehne sie ab.
Ihre Wohnung sei gekündigt worden und sie habe diese in einem desolaten Zustand
hinterlassen; seither wohne sie abwechselnd bei Freunden oder Angehörigen. Eine
betreute Wohnsituation lehne sie ebenfalls ab. Aus Sicht des Beistands sei die
Beschwerdeführerin nicht fähig, selbständig zu wohnen und benötige dringend
fachliche Unterstützung. Eine fürsorgerische Unterbringung in den UPK sei daher
angebracht (KESB-Akten S. 325 f.; KJD-Akten S. 256 f.). Der Beschwerdeführerin
wurde daraufhin mit Entscheid der KESB vom 15. Dezember 2020 im Sinne einer
ambulanten Massnahme die Weisung erteilt, ein Probewohnen in der Frauengruppe
der Wegwarte zu absolvieren (KESB-Akten S. 317-324, KJD-Akten S. 156-163). Aus
dem Austrittsbericht der Heime auf Berg vom 14. Januar 2021 geht hervor, dass
die im vierten Monat schwangere Beschwerdeführerin sich bei ihrem Aufenthalt in
der Frauenwohngruppe schlecht auf die Bezugspersonenarbeit und damit
einhergehende Gespräche habe einlassen können. Sie habe den Wunsch geäussert,
wieder selbständig und nicht so eingeschränkt zu wohnen. In ihren Stimmungen
sei sie eher schwankend gewesen und habe teils eine sehr fordernde Art
gegenüber den Mitarbeitenden gezeigt. Nachdem ihr am 4. Januar 2021 ein
Vorschuss in Höhe von CHF 10.– verweigert worden sei, habe sie die
Frauenwohngruppe aufgebracht verlassen (KJD-Akten S. 166 f.). Gemäss den
Angaben der Mitarbeiterin [...] vom 11. Januar 2021 sei es schwierig bis gar
nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in eine Beziehung zu kommen
(KJD-Akten S. 168). Am 9. Februar 2021 informierte der Sozialdienst des
Universitätsspitals Basel (USB) die KESB dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Schwangerschaftskontrolle den Eindruck erweckt
habe, während der Schwangerschaft und danach mit dem Baby Unterstützung zu
benötigen (KESB-Akten S. 311). Gemäss einem weiteren Bericht ihres Beistands
vom 22. Februar 2021 sei die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten
Weisung bezüglich Probewohnens zwar nachgekommen, habe sich jedoch nicht
wirklich auf das Angebot der Wohngruppe einlassen können. Nach
zwischenzeitlichen Aufenthalten bei ihrer Schwester oder ihrer Mutter habe sie per
1.
Februar 2021 ein kleines möbliertes Zimmer gemietet und eine Wohnbegleitung
abgelehnt. Auch auf weitere Unterstützungsangebote in Form von psychiatrischer
bzw. psychotherapeutischer Behandlung während der Schwangerschaft habe sie sich
nicht eingelassen (Bericht des Beistands vom 22. Februar 2021 KESB-Akten S. 309
f., KJD-Akten S. 153 f.). Daraufhin eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren
im Kindesschutz. Aus dem Austrittsbericht der UPK vom 19. April 2021 geht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. März 2021 bis 3. April 2021
freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe. Sie habe
berichtet, den Eindruck zu haben, verfolgt zu werden, und könne mit niemandem
sprechen. Das Verhältnis zu ihren Schwestern und ihrer Mutter sei nicht gut. Es
wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Austrittsbericht vom 19.
April 2021 KJD-Akten S. 127-131). Aus einer Aktennotiz der KESB vom 6. Mai 2021
geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letzten Gespräch positiv
gegenüber einer Mutter-Kind-Institution geäussert und gar von sich aus eine
Pflegefamilie ins Spiel gebracht habe. Bei der Besichtigung der
Mutter-Kind-Institution Belvedere sei sie jedoch sehr aggressiv gewesen. Die
Leiterin habe erklärt, die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit und der
nicht gut eingestellten medikamentösen Behandlung nicht aufnehmen zu können
(KESB-Akten S. 444). Gemäss Mail an die Kindesbeiständin, C____, vom 1. Juni
2021.
habe die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Gynäkologin
geäussert, es komme nicht in Frage, dass sie mit dem Kind in eine
Mutter-Kind-Institution eintrete (KJD-Akten S. 122). Aus den Akten der KESB
geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin [...] 2021 ihre Tochter B____
zur Welt gebracht hat. Wenige Tage nach der schweren Geburt, in deren Nachgang
die Beschwerdeführerin auf der Intensivstation habe behandelt werden müssen,
sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen, worauf
das Pflegepersonal habe intervenieren und die Mutter des Patientenzimmers
verweisen müssen. Die Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die
Auseinandersetzung psychisch dekompensiert und habe aus dem Spital austreten
wollen (E-Mail von [...] vom 3. Juli 2021). Am 5. Juli 2021 sei sie in
Begleitung von zwei sozialpädagogischen Familienbegleiterinnen und einer
Hebamme mit B____ nach Hause ausgetreten. Die Situation sei angesichts der
Verfassung der Beschwerdeführerin allerdings von der involvierten Ärzteschaft
als grundsätzlich problematisch und kritisch eingeschätzt worden (E-Mails vom
5.
Juli 2021). Bereits am 6. Juli 2021 meldete sich die abklärende Sozialarbeiterin,
C____ telefonisch bei der KESB und berichtete, die Beschwerdeführerin sei
zunehmend «in ihrem eigenen Film», nicht mehr absprachefähig, agitiert und
nehme keine Kritik an. Die Dynamik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Mutter sei hochexplosiv. Die Beschwerdeführerin verweigere den Gang in die UPK
und sehe nicht ein, dass sie Hilfe brauche. Das Baby sei in Gefahr und müsse
sofort platziert werden (KESB-Akten S. 400 f, 421 f.). In der Folge wurde B____
notfallmässig bei einer Pflegemutter platziert und die Beschwerdeführerin bis
zum 11. Oktober 2021 zunächst stationär und danach teilstationär in den UPK
behandelt (amtsärztliche Verfügung vom 6. Juli 2021, Requisitionsrapport vom 7.
Juli 2021 KJD-Akten S. 105 f., Entscheid KESB vom 17. August 2021, KJD-Akten S.
31-36), wo eine akute polymorphe Störung mit Symptomen einer Schizophrenie
sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain diagnostiziert wurde
(Austrittsbericht der UPK vom 22. Oktober 2021, KJD-Akten S. 9 f.).
4.1.2
In
ihrem Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 führt die Beiständin von B____ aus,
die Beschwerdeführerin pflege einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter und
habe grosse Mühe zu akzeptieren, dass ihr Kind nicht bei ihr wohnen dürfe. Sie
halte jedoch die aktuelle Besuchsrechtsregelung verbindlich ein und sei bei der
Betreuung von B____ auf die Begleitperson E____ angewiesen. Sie könne nicht
immer adäquat auf die Bedürfnisse von B____ eingehen, sei jedoch offen für
Anregungen und Tipps der Begleitperson. Obwohl die Beschwerdeführerin aktuell
psychisch etwas stabiler und weniger aggressiv wirke, sei aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung eine Ausweitung des zweimal wöchentlich stattfindenden
Besuchsrechts aktuell nicht möglich. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem inzwischen aufgrund seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung aus
der Schweiz ausgewiesenen Freund sei sehr konfliktreich gewesen. Sie habe sich
mehrmals von ihm getrennt, zudem sei es in der Vergangenheit auch zu einem
Polizeieinsatz gekommen (Requisition vom 30. März 2021, KESB-Akten S. 447 f.),
welcher mit einer Einweisung der Beschwerdeführerin in die UPK geendet habe. Ob
es sich bei dem Freund um den Kindsvater handle, sei unklar (vgl. etwa
Aktennotiz KESB S. 456). Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer
eigenen Mutter sei sehr schwierig, von heftigen – unter anderem unmittelbar
nach der Geburt von B____ noch im Spital ausgetragenen – Konflikten und
diversen Kontaktabbrüchen geprägt. Sowohl die Mutter als auch die beiden
Schwestern der Beschwerdeführerin seien psychisch labil und nicht in der Lage,
sie bei der Betreuung ihres Kindes zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei
IV-Rentnerin, wohne aktuell wieder bei ihrer Mutter und verfüge über kein
stabiles soziales Netz. Seit dem 25. August 2021 erhalte sie eine
Depotmedikation. Die abklärende Sozialarbeiterin gelangte zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage,
B____ adäquat zu betreuen und zu versorgen. Tragfähige familiäre und
freundschaftliche Beziehungen würden nicht bestehen. Begleitete Besuchskontakte
zu B____ könnten nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass die
Beschwerdeführerin eng therapeutisch begleitet werde und ihre Medikamente
regelmässig einnehme. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen
Zeitpunkt nicht in der Lage, in eine Mutter-Kind-Institution einzutreten. Die
heftigen psychischen Schwankungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Erkrankung ausgesetzt sei, erforderten eine langfristige fachliche Begleitung
durch eine Beistandsperson. Diese könne nötigenfalls intervenieren, wenn die
Beschwerdeführerin phasenweise nicht in der Lage sei, den Kontakt zu B____
aufrecht zu erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
in einer psychischen Krise sämtliche Kontakte zu Fachpersonen abbreche
(Abklärungsbericht C____ KESB Akten S. 361-367). Aus einer Aktennotiz der KESB
geht hervor, es sei am 18. Oktober 2021 bei einem Besuchskontakt zwischen
Beschwerdeführerin und Kind zu einer Eskalation gekommen, da ihre Mutter und
ihre Zwillingsschwester unerwartet aufgetaucht seien und B____ hätten mitnehmen
wollen. Auf Intervention der Begleitpersonen sei nach längerem Diskutieren
erreicht worden, dass die Angehörigen B____ wieder zurückgegeben hätten. Das
Kind habe auf diese Situation mit starkem Stress reagiert (Aktennotiz KESB S.
378, vgl. dazu Beobachtungen Besuch vom 18. Oktober 2021 E____ KESB-Akten S.
336-338). Im Anschluss an diesen Vorfall beantragte die Beiständin von B____ am
1.
November 2021 die Sistierung der Kontakte (KESB-Akten S. 332). Anlässlich
einer weiteren stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember
2021.
bis 29. Dezember 2021 wurden gemäss dem Austrittbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 5. Januar 2022 bei der Beschwerdeführerin
eine paranoide Schizophrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch
schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabis diagnostiziert.
4.1.3
Der
Vertreter der KESB hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung einen
aktuellen Arztbericht der UPK, der im Zuge von Abklärungen betreffend die
Beistandschaft für die Beschwerdeführerin eingeholt wurde, zu den Akten gegeben
(Prot. HV p. 2). Aus dem jüngsten psychiatrischen Bericht vom 20. April 2022
geht hervor, die diagnostische Einschätzung der Beschwerdeführerin gestalte
sich schwierig, da sie nur spärlich Auskunft gebe und eine
Bagatellisierungstendenz zeige. Aktuell werde von der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren kombinierten oder
anderen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Eine eindeutige psychotische
Symptomatik sei auch nach dem Absetzen der antipsychotischen Medikation per 9.
Februar 2022 in der ambulanten Behandlung nicht erkennbar gewesen. Auch die
Schlafprobleme hätten sich laut Aussagen der Beschwerdeführerin ohne
Medikamenteneinnahme verbessert. In der Hoffnung, dadurch ihre Tochter wieder
nach Hause nehmen zu dürfen, erscheine die Beschwerdeführerin weiterhin alle
zwei Wochen zu den psychotherapeutischen Gesprächen. Der Aufbau einer
vertrauensvollen therapeutischen Beziehung zur Beschwerdeführerin gestalte sich
– insbesondere aufgrund der KESB-Massnahme – schwierig und bedürfe einer
regelmässigen, langzeitlichen Behandlung. Weitere mittel- bis langfristige
Therapieziele seien die Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur, bei der
Wohngestaltung und bei der Entwicklung von Autonomie. Langfristig werde in der
Behandlung die Erarbeitung eines Krankheitskonzepts und die psychotherapeutische
Arbeit an den dysfunktionalen Verhaltensweisen angestrebt. Das
Cannabis-Screening zeige weiterhin ein positives Ergebnis. Es bestehe keine
akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unterbleiben der Behandlung bestehe aber
das Risiko einer weiteren Chronifizierung der dysfunktionalen Verhaltensweisen
sowie weitere interaktionelle und soziale Schwierigkeiten. Eine Einschätzung
der Kindeswohlgefährdung und der Betreuungsfähigkeit seitens der
Beschwerdeführerin liege nicht in der Kompetenz der berichtenden Ärzteschaft. Die
Fremdplatzierung ihrer Tochter scheine für die Beschwerdeführerin eine
belastende Situation darzustellen, welche Lebensüberdrussgedanken verstärke.
4.1.4
Bereits
der anlässlich der Verhandlung der KESB vom 15. Dezember 2020 befragte
behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, [...], UPK, stellte sich auf den
Standpunkt, es stehe weniger ein psychotisches Erleben im Vordergrund, sondern
instabile, teils dissoziative Anteile auf der Handlungsebene, die hinderlich
für die Eigenversorgung und Selbstwahrnehmung sein könnten. Bei emotionaler
Instabilität stehe nicht die Pharmakotherapie im Vordergrund, sondern es müsse
therapeutisch auf der Beziehungsebene mit langfristigem Motivationsaufbau an
der Persönlichkeitsakzentuierung gearbeitet werden. Dies setze jedoch einen
Grundkonsens bei der Beschwerdeführerin und ihre minimale Bereitschaft voraus,
sich darauf einzulassen (vgl. KESB-Akten S. 317 ff.). Die Einschätzung des
damaligen behandelnden Arztes, wonach die Beschwerdeführerin nicht so sehr
medikamentös, als vielmehr langfristig therapeutisch begleitet werden solle,
deckt sich hinsichtlich der Therapieempfehlungen mit dem jüngsten Bericht der
UPK vom 20. April 2022 (vgl. oben E. 4.1.3).
4.2
4.2.1
Aus
dem (undatierten, von der KESB an die Beiständin des Kindes am 25. Oktober 2021
weitergeleiteten) Kurzbericht der Sozialpädagogin E____ von der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung (Perspektiven) geht hervor, die
Beschwerdeführerin habe bei sämtlichen begleiteten Besuchen erschöpft und auffallend
verlangsamt in Bewegung, Wortfindung und Aufnahmefähigkeit von Informationen
gewirkt. Im Umgang mit ihrem Kind habe sie meist sehr ungeschickt, fast ein
wenig emotionslos gewirkt. Sie scheine kaum Ideen gehabt zu haben, was sie mit
ihrer Tochter machen könnte. Hinweise der Begleitpersonen scheine sie nicht
entgegenzunehmen und noch weniger umsetzen zu können. Sie wiege ihre Tochter
hin und her und spreche mit monotoner Stimme immer dieselben Worte, bis diese
die Augen schliesse. Mehrmals habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass ihr die
vielen Termine zu anstrengend seien. Bei den Besuchen sei die
Beschwerdeführerin jeweils nach 45 Minuten sichtlich unruhig geworden und habe
sich meist frühzeitig vor Ablauf der zur Verfügung gestellten Zeit verabschiedet.
Was B____ anbelange, so habe diese selten positiv auf die Begegnungen mit der
Beschwerdeführerin reagiert. Sie verfalle meist in einen Zustand der «Starre»,
meide den Blickkontakt zur Beschwerdeführerin, wende sich aktiv von ihr ab,
schreie nicht, lache nicht und brabble, gluckse und plappere nicht. Sie trinke
auch keinen Schoppen bei der Beschwerdeführerin. Es sei auffallend, dass B____
nach kurzer Kontaktzeit mit der Beschwerdeführerin die Augen schliesse und sich
fast wie ein wenig schlafend stelle oder sich komplett in sich zurückziehe.
Sobald die Beschwerdeführerin weg sei und sich eine andere Person, vorzugsweise
jemand aus der Pflegefamilie, aktiv mit ihr beschäftige, strahle B____, zeige
eine intensive Mimik, gebe viele Laute von sich, und ihr Körpertonus entspanne
sich dabei sichtlich. Beim letzten Besuch habe die Beschwerdeführerin mit B____
auf dem Arm per Facetime ein sehr emotionales Telefongespräch geführt, ohne zu
bemerken, wie sehr dies B____s Befinden beeinträchtigt habe. Auch die diesbezüglichen
Hinweise der Begleitpersonen habe sie nicht annehmen können. Wenn die
Zwillingsschwester und die Mutter der Beschwerdeführerin bei den Besuchen
anwesend seien, führe dies zudem jeweils zu viel Unruhe. Auf die versuchte
«Entführung» durch die Zwillingsschwester habe B____ körperlich mit rasendem
Puls, Weinen und Verkrampfen stark reagiert. B____ scheine dazu zu neigen, sich
bei Stresssituationen komplett in sich zurückzuziehen. Trotz der Medikation der
Beschwerdeführerin sei ein Besuch für Mutter und Kind eine grosse physische und
psychische Herausforderung, physische und emotionale Verfügbarkeit der Mutter seien
kaum erkennbar. Die Beschwerdeführerin erkenne die Bedürfnisse von B____ nicht
und könne so auch nicht empathisch und adäquat auf sie eingehen. Die
Begleitpersonen würden von ihr als Störfaktor wahrgenommen. B____ reagiere mit
Stress und Resignation auf die Beschwerdeführerin. Aus Sicht der
Sozialpädagogin könne eine Psychoedukation der Beschwerdeführerin in diesem
Setting nicht erfolgen (KESB-Akten S. 334 f.).
4.2.2
Dem
neuesten (ebenfalls undatierten) Bericht von E____, Perspektive, betreffend die
Kontakte vom 21. Dezember 2021 bis 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass
während dieser knapp vier Monate lediglich neun begleitete einstündige Besuchskontakte
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stattgefunden haben. Die Kontakte
hätten sich anfänglich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin häufig
während der Besuchszeiten per Facetime-Anruf mit ihrem Partner telefoniert habe
(welcher teilweise laut über die Besuchsbegleiterinnen geschimpft habe), statt
sich auf ihr Kind zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin habe B____ immer das
gleiche Lied vorgesungen. Zudem habe sie versucht, B____ auf den Bobby-Car zu
setzen oder sie auf die Beine zu stellen, obwohl das Kind in seiner
körperlichen Entwicklung noch nicht so weit gewesen sei. Entsprechende
Erklärungen und Anregungen, wie sie B____ dazu motivieren könne, sich zu
drehen, habe sie nur sehr begrenzt umsetzen können. Ab Januar 2022 habe die
Beschwerdeführerin jedoch deutlich entspannter gewirkt, B____ habe aktivere und
positivere Reaktionen auf die Beschwerdeführerin gezeigt und zunehmend auch auf
ihr Lied reagiert, indem sie mit dem Oberkörper im Takt hin und her gewippt
habe. Da B____ sich nun altersgemäss mehr mit Gesten und Geräuschen beteiligen
könne, scheine es der Beschwerdeführerin leichter zu fallen, mit ihrer Tochter
in Kontakt zu bleiben. Sie spiele mehr mit B____, könne jedoch emotional nach
wie vor nicht auf sie eingehen. Bei der Frage nach einer möglichen
Alltagsgestaltung mit B____ mache die Beschwerdeführerin immer wieder
Zeitsprünge; Ihr zu erklären, was jetzt im Moment bei B____ anstehe in Bezug
auf Spielzeug, Gestaltung des Alltags und Bedürfnisse, scheine nicht möglich.
In der Besuchszeit komme immer wieder Hektik und Unruhe auf, weil die
Spielsequenzen, welche sich die Beschwerdeführerin überlege, sehr kurz und sehr
schnell im Takt seien (Lied, Verse). Auch auf die klar geäusserten Bedürfnisse
von B____ könne sie nicht adäquat eingehen. Die Körpersprache von B____ werde
kaum gedeutet oder darauf reagiert.
4.2.3
Aus
dem Bericht der Pflegefamilie vom 19. April 2022 geht hervor, dass der Übergang
von der Kurzzeitpflegefamilie gut geklappt und sich B____ schnell eingewöhnt
habe. Auch mit dem Sohn der Familie verstehe sie sich sehr gut. Bezüglich
Bewegung, Essen und Schlaf verlaufe ihre Entwicklung bisher gut. Sie sei in der
ersten Zeit in der Pflegefamilie eher still und ruhig gewesen, habe jedoch
rasch grössere Sicherheit gewonnen und könne sich nun viel besser äussern. Sie
habe auch Beziehungen zur «erweiterten» Pflegefamilie aufgebaut (zwei ältere
Kinder des Pflegevaters und Pflegegrosseltern). Werde B____ für die Kontakte
mit der Beschwerdeführerin von der Besuchsbegleiterin abgeholt, werde sie ganz
ruhig, lächle nicht und sage nichts mehr. Sie sei nach den Besuchen müde,
erhole sich jedoch in letzter Zeit schneller und benehme sich wie immer.
Grundsätzlich fühle sich B____ wohl, sicher und zu Hause bei ihrer neuen
Pflegefamilie.
4.3
Anlässlich
der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin
angegeben, sie fühle sich seit der Geburt ihrer Tochter psychisch stabil;
depressiv sei sie lediglich, weil ihre Tochter nicht bei ihr sein könne (Prot.
HV p. 3). Sie nehme nun keine Medikamente mehr ein. Dies funktioniere gut und
sie habe gelernt, auch ohne Medikamente zu schlafen. Sie gehe regelmässig zu
den Gesprächsterminen mit der Psychologin, in der Hoffnung, dies könne ihr
dabei helfen, ihre Tochter zurückzubekommen. Sie könne sehr gut mit kleinen
Kindern umgehen, kenne deren Bedürfnisse und schaue regelmässig zu den Kindern
ihrer Kollegen und dem Kind ihrer Schwester. Momentan lebe sie noch mit ihrer
Mutter zusammen, diese werde jedoch ausziehen, sobald sie B____ zurückbekomme. Seit
sie B____ nicht mehr habe, werde sie von ihrer Mutter, ihren Schwestern und
ihrem Partner – bei dem es sich mit Sicherheit um den Vater von B____ handle –
sehr unterstützt (Prot. HV p. 4). Bei der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter im
Spital kurz nach B____s Geburt habe es sich nicht um einen Streit, sondern lediglich
um eine Diskussion gehandelt. Die Kontakte mit B____ seien sehr schön, das Kind
habe bei ihr noch nie geweint, was ihr grosse Freude mache. Wenn ein Kind nicht
weine, bedeute das für sie, dass es ihm gut gehe. Von den beiden
Besuchsbegleiterinnen erhalte sie teilweise nützliche Tipps, teilweise aber
auch übermässige Einmischung und ungerechtfertigte Kritik. Sie gebe sich grosse
Mühe, mit B____ zu spielen und ihre Bedürfnisse herauszufinden (Prot. HV p. 7).
Wenn sie B____ zurückbekommen würde, würde sie diese halbtags in einer Krippe
in der Nähe ihres Wohnorts betreuen lassen und allein mit ihr in der Wohnung
leben. Sie würde B____ mit Unterstützung ihres Partners und ihrer Schwestern
betreuen (Prot. HV p. 5). Um ihre Tochter zurückzubekommen sei sie bereit, jede
Hilfe anzunehmen, auch zu einem sofortigen Eintritt in ein Mutter-Kind-Haus (Prot.
HV p. 6). Im Haus Belvedere sei sie von einer der Betreuerinnen schlecht
behandelt worden; sie habe sich dort aber später für ihr Verhalten
entschuldigt. Es stimme jedenfalls nicht, dass sie nicht bereit gewesen sei, in
ein Mutter-Kind-Haus einzutreten (Prot. HV p. 8). Auch sei sie entgegen der Einschätzung
der Beiständin von B____ weder unfähig noch aggressiv. Sie diskutiere halt
immer, wenn sie wisse, dass sie im Recht sei (Prot. HV p. 7).
5.
5.1
Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei psychisch gesund und nicht mehr
behandlungsbedürftig, kann ihr mit Blick auf den aktuellen psychiatrischen
Bericht vom 20. April 2022 nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.1.3). Zwar wird im
aktuellen psychiatrischen Bericht die Diagnose der Schizophrenie nicht mehr
aufgeführt, jedoch wird weiterhin vom Vorliegen einer schweren psychischen
Erkrankung und der Notwendigkeit einer langfristigen therapeutischen Begleitung
ausgegangen. Obwohl kurz- und mittelfristig keine grossen Veränderungen zu
erwarten seien, bestehe gemäss ärztlicher Einschätzung bei Unterbleiben der
Behandlung die Gefahr, dass die bestehenden dysfunktionalen Verhaltensweisen
und die weiteren interaktionellen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
chronisch werden könnten. Diese Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft steht
in starkem Kontrast zur Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit der
Geburt ihres Kindes psychisch stabil sei und ihre emotionalen Probleme einzig
den Konsequenzen der Kindeswegnahme geschuldet seien. Ihre diesbezüglichen
Aussagen lassen denn auch erhebliche Zweifel an der gemäss dem jüngsten Bericht
der UPK dringend notwendigen Krankheitseinsicht aufkommen. So bestehen die im
Bericht aufgeführten nicht adäquaten Verhaltensweisen und sonstigen
Schwierigkeiten bei Interaktionen im Zusammenleben mit anderen Menschen
offensichtlich nicht erst seit der Geburt ihres Kindes, sondern reichen in
ihrer Biographie weit zurück (vgl. oben E. 4.1). Auffallend ist, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin in zahlreichen Punkten wesentlich von der
Wahrnehmung ihres Umfeldes abweichen. Exemplarisch ist die Aussage der
Beschwerdeführerin zu nennen, wonach ihre innere Ruhe und Geduld von den
Besuchsbegleiterinnen fälschlicherweise als Müdigkeit interpretiert worden
seien (Prot. HV p. 4 f.). Insbesondere die auch im aktuellen psychiatrischen
Bericht erwähnte Bagatellisierungstendenz der Beschwerdeführerin war an der
Verwaltungsgerichtsverhandlung deutlich spürbar. So erklärte sie den nach
Angaben des Spitalpersonales kurz nach der Geburt von B____ eskalierten
Konflikt zwischen ihrer Mutter und ihr mit einer normalen Diskussion (Prot. HV
p. 4: «Die Ärztin verstand es so, als würden wir streiten, aber wir haben nicht
gestritten, wir haben nur diskutiert […] Das ist unser Temperament. Das ist nur
diskutieren»). Auch den von den sozialpädagogischen Familienbegleiterinnen als
versuchte Entführung von B____ durch die Zwillingsschwester der
Beschwerdeführerin gewerteten Vorfall vom 18. Oktober 2021 hat die
Beschwerdeführerin in der Verhandlung heruntergespielt und widerspricht damit
diametral den Schilderungen der beiden Betreuungspersonen (vgl. Bericht SPF
Perspektiven vom 18. Oktober 2021). Bemerkenswert sind auch ihre Schilderungen,
wonach B____ bei ihr noch nie geweint habe und dass ihrer Meinung nach
fehlendes Weinen grundsätzlich mit dem Wohlbefinden des Kindes gleichzusetzen
sei (Prot. HV p. 7: «Nein, ich kann mir nicht vorstellen, dass es einem Kind
nicht gut geht, obwohl es nicht weint»). Dies deckt sich in keiner Weise mit
den Wahrnehmungen der Besuchsbegleiterinnen, wonach B____ im Kontakt zur
Beschwerdeführerin eine deutlich erkennbare Abwehr- und Vermeidungshaltung
zeige, wobei sie sich in sich zurückziehe und in einen Zustand der «Starre» bzw.
in eine Art Trancezustand mit halb offenen Augen verfalle (KESB-Akten S. 151
f., 153 f.). Schliesslich fällt die offensichtlich ambivalente Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Mutter und ihren Schwestern auf. So gab sie
in der Verwaltungsgerichtsverhandlung an, sie fühle sich seit der Wegnahme von B____
von ihrer Mutter und den Schwestern sehr unterstützt, wohingegen aus
zahlreichen Aktenstellen hervorgeht, die Beziehung zu ihrer eigenen Mutter sei
sehr schwierig und von heftigen Konflikten und Kontaktabbrüchen geprägt
(KESB-Akten S. 77, 361 ff., KJD-Akten S. 127 ff.). Die Beschwerdeführerin
äusserte sich optimistisch bezüglich ihrer zukünftigen Wohnform mit B____ und
gab an, ihre Mutter werde die bislang gemeinsame Wohnung verlassen, sobald B____
wieder bei ihr sein dürfe, so dass sie die Wohnung dann allein mit B____
bewohnen könne. Dies erscheint vor dem Hintergrund der konfliktreichen
Beziehung sowie dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin bislang noch nie
gelungen ist, während längerer Zeit selbständig zu wohnen, zumindest fraglich.
Überdies beteuerte sie an der Gerichtsverhandlung, sie sei zu allem – inklusive
einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Haus – bereit, wenn sie nur ihre Tochter zurückbekomme.
Auch diese Äusserungen kontrastieren mit dem Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder hoch ambivalent bezüglich
einer betreuten Wohnform gezeigt hat.
5.2
Anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass sie sehr bemüht ist, eine gute Mutter für B____ zu sein
und dass ihr die Rückkehr ihrer Tochter ein grosses Anliegen ist. Dafür ist sie
gemäss eigenen Aussagen nicht nur bereit, sich den Regeln in einem Mutter-Kind-Haus
zu unterwerfen, sondern auch, die Anregungen und Empfehlungen der beiden
Besuchsbegleiterinnen anzunehmen, wenngleich sie diese gemäss eigenen Aussagen teilweise
als übermässig kritisch und wenig konstruktiv empfindet (Prot. HV p. 5, 7: «(…)
ich mag es nicht, wenn ich die ganze Zeit kritisiert werde, dann bekomme ich
das Gefühl, dass sie mir eigentlich nicht helfen wollen, sondern mir zeigen
wollen, dass ich es nicht kann»). Tatsächlich erscheinen die Berichte von E____
zwar sorgfältig und detailliert verfasst, jedoch teilweise auch etwas wenig
wohlwollend im Hinblick auf die Person und die mütterlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin. So werden wiederholt Details erwähnt, die für einen
gelingenden Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach
Ansicht des Gerichts nicht relevant sind, etwa, dass die Beschwerdeführerin
nach Nikotin gerochen oder ihrer Tochter wiederholt dasselbe Lied vorgesungen
habe (vgl. E. 4.1., Bericht zum Besuch vom 21. Dezember 2021 und Besuch vom 4. Januar
2022). Gewisse Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin dürften zudem durch
kulturelle Verschiedenheiten im Umgang mit Babys erklärbar sein, so etwa die
von den Begleitpersonen als übermässig schnell wahrgenommenen Spielsequenzen (Bericht
zum Besuch vom 12. April 2022) oder der für Schweizer Verhältnisse unübliche Fokus
auf die Kleidung und die Frisur des Kindes (Bericht betr. 5. April 2022). Es
erscheint auch nicht verwunderlich, dass sich die Beschwerdeführerin im
Vergleich zu den beiden im Umgang mit Säuglingen professionell geschulten und
erfahrenen Besuchsbegleiterinnen bei der Betreuung ihres noch sehr jungen
Säuglings deutlich ungeschickter und unbeholfener verhält. In diesem
Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei B____ um das
erste Kind der Beschwerdeführerin handelt; vor diesem Hintergrund ist eine
gewisse Unerfahrenheit verständlich, wobei die Beschwerdeführerin diesen
anfänglichen Mangel an Erfahrung aufgrund des nur sehr spärlichen Kontaktes zu
ihrem Kind nicht wie andere junge Mütter oder Väter rasch ablegen konnte. Konkret
haben in der Zeit zwischen Dezember 2021 und April 2022 anstelle der gemäss im
angefochtenen Entscheid vorgesehenen 17 nur gerade neun begleitete einstündige
Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stattgefunden, wobei
die versäumten Besuche kein einziges Mal der Beschwerdeführerin zuzuschreiben waren
(vgl Auss. Beiständin Prot. HV p. 6). Dies bedeutet, dass die
Beschwerdeführerin ihr Kind in den vergangenen Monaten nur alle zwei Wochen für
jeweils eine Stunde sehen konnte, was mit Blick auf den Umstand, dass B____
noch nicht einmal ein Jahr alt ist, den Aufbau einer tragfähigen Beziehung
zwischen Mutter und Kind massiv erschwert. Aus den Berichten geht zudem hervor,
dass die geschilderte Müdigkeit, welche der Beschwerdeführerin bis Ende 2021
teilweise vertiefte Interaktionen mit ihrem Kind verunmöglicht bzw. erschwert
habe, seit Anfang 2022 deutlich zurückgegangen sei. Dies deckt sich mit dem
Absetzen der Medikation, welche offensichtlich eine derart stark sedierende Wirkung
auf die Beschwerdeführerin hatte, dass diese kaum noch auf das Kind eingehen
konnte (vgl. Austrittsbericht UPK vom 22. Oktober 2021, KJD-Akten S. 10, vgl.
dazu auch Bericht der Beiständin vom 1. November 2021).
5.3
Während
die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie habe grosse Sicherheit im Umgang mit
Kleinkindern und kenne ihre Bedürfnisse, geht aus den Berichten der
Besuchsbegleiterinnen wiederholt hervor, dass sie trotz Unterstützung häufig
nicht in der Lage sei, adäquat auf B____ einzugehen. Mit diesen Beobachtungen
deckt sich auch die Einschätzung von Dr. D____ vom 23. November 2021, welcher
die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht bekannt war (KESB-Akten S. 75
ff.). Aus dem Bericht anlässlich der Mutter-Kind-Interaktions-Beobachtung und
Einschätzung der Beziehungsqualität von B____ zur Beschwerdeführerin geht
hervor, diese scheine Mühe zu haben, die Bedürfnisse des Kindes einzuordnen und
könne ihre Antworten nicht immer mit dem Signal des Kindes abstimmen. Es
bestehe teilweise ein Teufelskreis von fehlender Synchronizität in der
Kommunikation von B____ mit der Mutter. Schliesslich wies die
Kinderpsychiaterin darauf hin, die teilweise befremdliche Attribution zur
Befindlichkeit und dem momentanen Bedürfnis des Kindes deuteten auf eine
Störung im Wahrnehmungsvermögen der Mutter hin. Sie benötige eine enge
Begleitung der Besuche, um die Reaktionen des Kindes richtig wahrzunehmen und
richtig zu deuten.
5.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schweren
psychischen Störung leidet, welche sich dysfunktionalen Verhaltensweisen sowie
weiteren interaktionellen und soziale Schwierigkeiten manifestiert (vgl. Bericht
UPK vom 20. April 2022). Dass sich diese mit der diagnostizierten psychischen
Störung im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten auch im Umgang mit ihrer
Tochter negativ im Sinne einer Kindeswohlgefährdung auswirken, erscheint
naheliegend. So wird im Verlaufsbericht der beiden Begleiterinnen zwar
zunehmend von einer verbesserten Interaktion der Beschwerdeführerin mit ihrem
Kind berichtet, noch immer gelinge es ihr indessen nicht oder nicht
hinreichend, die Bedürfnisse von B____ zu erkennen und angemessen darauf zu
reagieren. Als Kind im Säuglingsalter ist B____ jedoch auf eine einfühlsame und
verlässliche Betreuungssituation angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zu
Protokoll gegeben, sie bemühe sich sehr, mit B____ zu spielen und ihre
Bedürfnisse zu erkennen (Prot. HV p. 7). Letztendlich offenbart indessen gerade
auch das teilweise fruchtlose Bemühen der Beschwerdeführerin, mit ihrem Kind
einen innigen Kontakt aufzubauen und ihre fehlende Fähigkeit und/oder
Bereitschaft, die Anregungen der Begleiterinnen konstruktiv umzusetzen, ihre
dysfunktionalen Verhaltensweisen. Diese Verhaltensweisen laufen gemäss dem
jüngsten Bericht der UPK Gefahr, bei fehlender Behandlung chronisch zu werden. Relevant
ist vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin trotz der bisher
stattgefundenen Gesprächstherapie nach wie vor keinerlei Krankheitseinsicht
zeigt. Auch der gezeigte Veränderungswille ist minimal: So gab sie zwar an, zu
einem Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim bereit zu sein, um ihre Tochter wieder
zurück zu bekommen. Aus ihren Äusserungen anlässlich der Gerichtsverhandlung
geht jedoch insgesamt hervor, dass ihr die Gründe für die im Sommer 2021
stattgefundene Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung
ihres Kindes nach wie vor vollkommen unverständlich sind. Entgegen dem jüngsten
psychiatrischen Bericht stellt sie sich auf den Standpunkt, sie benötige keine
Behandlung und absolviere die Therapiestunden lediglich, um ihr Kind möglichst
bald wieder zurückzuerhalten. Die von den Besuchsbegleiterinnen und der
Interaktionsbeobachterin unabhängig voneinander beobachtete massiv
eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, angemessen auf die Bedürfnisse
ihres Kindes einzugehen in Kombination mit ihrer verminderten Fähigkeit,
professionelle Unterstützung anzunehmen und Gezeigtes umzusetzen, führen zu
einer Gefährdung des Wohls von B____, sollte diese von der Mutter betreut
werden. Zwar ergibt der letzte Verlaufsbericht der Besuchsbegleiterinnen, dass B____
seit Kurzem positiver auf die Beschwerdeführerin reagiere. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die psychische Gesundheit und die Lebensumstände der
Beschwerdeführerin weiterhin als sehr instabil bezeichnet werden müssen. So
musste sie sich auch nach der Geburt von B____ wiederholt in stationäre
psychiatrische Behandlung begeben. Auch der Umstand, dass sie aktuell keine
Medikation mehr einnimmt, führt nicht automatisch dazu, dass sie als
hinreichend gesund gelten kann, um ihr Kind zuverlässig und dauerhaft zu
betreuen. Eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bei der Rückkehr von B____ zur
Mutter unter den aktuellen Umständen ist von der Vorinstanz damit zu Recht bejaht
worden und liegt noch immer vor.
5.5
Auch
der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Eintritt in eine
Mutter-Kind-Institution muss vor dem Hintergrund ihrer nach wie vor
untherapierten schweren psychischen Störung und der vollständig fehlenden
Krankheitseinsicht abgewiesen werden. Diese zeigt sich auch darin, dass sich
die Beschwerdeführerin von ihrem früheren inadäquaten Verhalten im Zusammenhang
mit den Bemühungen um einen Platz in einem Mutter-Kind-Heim, nicht distanzieren
kann, sondern dieses auf äussere Faktoren, wie unfreundliche Behandlung durch
die Mitarbeitenden schiebt (Prot. HV p. 8: «Die Frau das erste Mal hat mich so
schlecht behandelt, sie hat mir gesagt, ich habe kein Recht…Meine Mutter hat
dann gesagt, ich solle mir das nicht bieten lassen und sollte nach Hause
kommen. Das hab ich dann getan»). Die Abklärungen bezüglich eines Eintritts in
eine Mutter-Kind-Institution haben vor einem knappen Jahr stattgefunden und
liegen damit entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht derart weit
zurück, dass darauf nicht mehr abgestellt werden könnte. Dies umso mehr, als
sich die Lebensumstände und die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin in
dieser Zeit nicht wesentlich verändert haben. Nach einer Besichtigung im Haus
Belvedere habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
nicht aufgenommen werden können (Aktennotiz vom 6. Mai 2021 KESB-Akten S. 444).
Zum letzten Mal am 1. Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie
werde auf keinen Fall in eine Mutter-Kind-Institution eintreten (vgl. Mail
KJD-Akten S. 122). Angesichts des weiterhin fragilen psychischen Gleichgewichts
der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht UPK vom April 2022) erscheint ein Eintritt
in ein Mutter-Kind-Heim auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführbar. Zu
berücksichtigen gilt namentlich, dass in Mutter-Kind-Institutionen eine gewisse
psychische Stabilität sowie die Fähigkeit der Mütter vorausgesetzt wird, ihre
Kinder grundsätzlich zu betreuen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht gegeben. So ist im Profil der Heime Auf Berg
unter dem Titel «Voraussetzungen» die Bereitschaft angeführt, «mit den
Mitarbeitenden der Wohngruppe eng zusammenzuarbeiten sowie sich auf die
geregelten Strukturen eines stationären Alltags und des Zusammenlebens in der
Gemeinschaft einzulassen» (https://www.aufberg.ch/mutter-kind-haus). Zwar
beteuerte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung ihre diesbezügliche
Bereitschaft. Mit Blick auf die gestellte psychiatrische Diagnose, namentlich
die noch ausstehende Erarbeitung eines Krankheitskonzepts und die ebenfalls
unbehandelten dysfunktionalen Verhaltensweisen und weiteren interaktionellen
und sozialen Schwierigkeiten (Bericht UPK vom 20. April 2022), bestehen
jedoch grosse Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auf einen
derartigen Aufenthalt in erfolgversprechendem Ausmass einzulassen. Hinzu kommt,
dass es B____ nicht zuzumuten ist, erneut aus einer bestehenden Situation
herausgerissen zu werden. Aus dem Bericht der aktuellen Pflegefamilie geht
hervor, dass sich das Kind gut eingelebt hat und positiv entwickelt. Ein
Abbruch der Beziehung zur Pflegefamilie zugunsten eines höchst unsicheren
Mutter-Kind-Aufenthalts mit der psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin
wäre somit auch aus der Perspektive von B____ äusserst kontraproduktiv und mit
Blick auf das Kindeswohl nicht zu verantworten. Jedoch scheint es im Interesse
eines Beziehungsaufbaus zwischen Mutter und Kind wichtig, dass es zukünftig zu
häufigeren und intensiveren Kontakten kommen kann, vorerst noch im aktuellen
Setting mit den beiden Besuchsbegleiterinnen. Ziel muss immer bleiben, die
Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu stärken und stets aufs Neue die
Voraussetzungen einer Rückplatzierung zur Mutter zu prüfen.
5.6
Betreffend
das von der Beschwerdeführerin monierte allzu knappe Kontaktrecht ist ihr
dahingehend beizupflichten, dass bei einem bisher lediglich alle zwei Wochen
stattgefundenen einstündigen Kontakt zwischen Mutter und Tochter der Aufbau
einer Beziehung sehr erschwert ist. Dies erscheint umso stossender, als die von
der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Kontakte nicht etwa an der mangelnden
Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert sind, sondern an ferien- und
krankheitsbedingten Ausfällen der Begleiterinnen. Um einer weiteren Entfremdung
von Mutter und Tochter entgegenzuwirken, erscheint es besonders wichtig, dass
die Kontakte tatsächlich wöchentlich durchgeführt werden können und baldmöglichst
zeitlich auf mehr als eine Stunde ausgedehnt werden können. Dabei ist stets der
Befindlichkeit von B____ Rechnung zu tragen. Es ist wünschenswert, dass die
Besuchsbegleiterinnen sich bei allfälliger Krankheit oder sonstiger Verhinderung
von jemandem vertreten lassen können, so dass die Durchführung der
wöchentlichen Kontakte zwischen B____ und der Beschwerdeführerin auf jeden Fall
gewährleistet werden kann. Zudem erscheint es angebracht, die Kontakte mit
zunehmendem Alter von B____ und wachsender Beziehung zwischen Mutter und
Tochter auch örtlich auf Spaziergänge und Ausflüge in die nähere Umgebung zu
erweitern.
6.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 26. April
2022.
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Ziff. 2 des Entscheides der KESB
vom 13. Januar 2022 wird folgendermassen ergänzt:
Der persönliche Verkehr zwischen B____ und A____ wird
gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB wie folgt geregelt:
Die Mutter darf B____ einmal wöchentlich begleitet
besuchen – ohne Beisein von Verwandten – allenfalls im Beisein des Vaters,
sobald ein Kindesverhältnis zu diesem hergestellt wurde.
Die KESB wird angewiesen, zu gewährleisten, dass die
Besuche auch tatsächlich wöchentlich stattfinden, und diese zeitlich und
örtlich auszubauen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...],
werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von
CHF 4'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 46.70 und 7,7 % MWST von
CHF 373.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beiständin des Kindes, C____ (KJD)
-
Beistand der Beschwerdeführerin, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.