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Entscheid

VD.2022.91

Honorarforderung aus privatärztlicher Tätigkeit

23. Mai 2023Deutsch28 min

erwirtschaftete der Rekurrent als Arzt am B____ ein Honorar aus privatärztlicher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.91

URTEIL

vom 23. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

Prof. Dr. med. A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Universitätsspital Basel

Generalsekretariat, Rechtsdienst

& Compliance,

Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2022

betreffend Honorarforderung aus

privatärztlicher Tätigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Prof. Dr. med. A____ (nachfolgend Rekurrent) war seit August

2006 im Universitätsspital Basel (USB) als Oberarzt angestellt. Per 1. Januar

2012 wurde er zum Leitenden Arzt befördert. Bis zu seinem Austritt am 31.

Dezember 2015 erbrachte er seine Arbeitsleistung auf der Grundlage befristeter

Arbeitsverträge mit dem USB im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags des USB mit

dem B____ [Spital] am B____ in [...]. Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit

erwirtschaftete der Rekurrent als Arzt am B____ ein Honorar aus privatärztlicher

Tätigkeit in der Höhe von total CHF 1'067'595.–. Davon wurden dem Rekurrenten

insgesamt CHF 640'557.– zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlt.

Der Rekurrent machte gegenüber dem USB einen Anspruch auf

Zahlung der Differenz von CHF 427'038.– zu dem von ihm erwirtschafteten

privatärztlichen Honorar von total CHF 1'067'595.– geltend. Mit Verfügung vom

13. März 2018 stellte das USB fest, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf

Bezahlung von weiteren Honoraren aus privatärztlicher Tätigkeit während seiner

Tätigkeit am B____ zustehe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der

Verwaltungsrat des USB mit Entscheid vom 20. Mai 2019 ohne Erhebung von Kosten

und Zusprechung einer Parteientschädigung ab. In teilweiser Gutheissung des vom

Rekurrenten dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht den Entscheid

des Verwaltungsrats mit Urteil VD.2019.98 vom 15. April 2020 auf und wies die

Sache zum neuen Entscheid über den geltend gemachten Honoraranspruch des

Rekurrenten aus privatärztlicher Tätigkeit am B____ an den Verwaltungsrat des

USB zurück. Nach weiteren Abklärungen wies dieser den Rekurs mit Entscheid vom

29. April 2022 erneut ab, ohne Kosten zu erheben oder eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6.

Mai und 1. Juli 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

29. April 2022 und der Verfügung des USB vom 13. März 2018 sowie die

Verpflichtung des USB beantragt, ihm eine Entschädigung von CHF 427'038.– netto

zu bezahlen. Eventualiter begehrt der Rekurrent die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Zusprechung

einer angemessenen Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Der Verwaltungsrat und das Generalsekretariat des USB beantragen mit

Vernehmlassungen vom 12. September 2022 die vollumfängliche Abweisung des

Rekurses bzw. die kosten- und entschädigungsfällige Bestätigung der Verfügung

des USB vom 13. März 2018 sowie des Entscheids des Verwaltungsrats vom 29.

April 2022 und die vollumfängliche Abweisung der anderslautenden Rechtsbegehren

des Rekurrenten. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 11. November

2022. Mit Eingabe vom 28. November 2022 liess er die Honorarnoten seiner

Vertreterin einreichen. Der Verwaltungsrat des USB nahm mit Eingabe vom 30. November

2022 zur Replik Stellung. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 holte der

Instruktionsrichter beim USB eine amtliche Erkundigung ein. Das USB antwortete darauf

mit Schreiben vom 27. Januar 2023. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom

10. Februar 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wie bereits mit dem Rückweisungsentscheid des

Verwaltungsgerichts vom 15. April 2020 festgestellt worden ist, unterliegen die

Entscheide des Verwaltungsrats eines öffentlichen Spitals des Kantons Basel-Stadt

über Rekurse gegen Verfügungen des Spitals, mit denen auch über

Honorarforderungen von Ärzten für privatärztliche Behandlungen zu entscheiden

ist, gemäss § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons

Basel-Stadt (ÖSpG, SG 331.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. VGE

VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Verfügungsadressat, über dessen Anspruch auf Entschädigung

aus privatärztlicher Tätigkeit entschieden worden ist, zum Rekurs legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des

Dispositiv

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Demnach prüft das Gericht,

ob die Verwaltung bzw. das Spital das öffentliche Recht nicht oder nicht

richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr bzw. ihm zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen

gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018

E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei gilt im Rekursverfahren vor

Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE

VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 1.2).

1.3 Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2019.98 vom 15. April 2020 behandelten Fragen sind damit im Kanton endgültig

entschieden. Es liegt insoweit eine sogenannte res iudicata vor. Zumindest an

die entscheidrelevanten Erwägungen in diesem Urteil war die Vorinstanz unter

Vorbehalt von Noven gebunden und darauf ist daher nicht zurückzukommen (vgl.

dazu VGE VD.2017.246/247 vom 16. August 2018 E. 2.4.2, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 85, 203; vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018,

Art. 107 BGG N 18; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1021, 1158; VGE VD.2020.37 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3, DGV.2020.3 vom

26. Juni 2020 E. 2.4.2, VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 3.3.1, VD.2016.60

vom 30. September 2016 E. 2.4.1, VD.2010.211 vom 17. Februar 2014 E. 1.1).

2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden

Honorarforderungen des Rekurrenten für privatärztliche Behandlungen, die er auf

der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit dem USB im Rahmen eines

Zusammenarbeitsvertrags zwischen dem USB und dem B____ an letzterem im Zeitraum

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erbracht hat. Der Rekurrent stützt

den geltend gemachten Anspruch auf die Rüge der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf die Abrechnung der Honorare für seine

privatärztliche Tätigkeit. Soweit er dabei eine Gleichbehandlung mit den

anderen damaligen vom B____ angestellten Ärztinnen und Ärzten verlangt hat, ist

bereits mit dem Rückweisungsentscheid festgestellt worden, dass ein Anspruch

auf Gleichbehandlung mit dem Personal eines anderen Arbeitgebers nicht besteht

(VGE VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 3). Im vorliegenden Verfahren ist denn

auch bloss noch der vom Rekurrenten als verletzt gerügte Anspruch auf

Gleichbehandlung mit den privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten am USB zu

prüfen.

2.2 Wie das Verwaltungsgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid

festgestellt hat, bestimmen sich die Ansprüche aus privatärztlicher Tätigkeit

des Rekurrenten nach dem baselstädtischen Recht, auf das im Arbeitsvertrag des

Rekurrenten explizit verwiesen wird (VGE VD.2019.98 vom 15. April 2020 E.

4.1.2). Gemäss § 13 ÖSpG legt der Verwaltungsrat des USB die Voraussetzungen

zur Ausübung und die Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatärztlichen

Tätigkeit in einem Reglement fest. Dabei handelt es sich um das Reglement des

Verwaltungsrats des USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche

Tätigkeit (vgl. VD.2019.98, act. 5/7). Danach haben die Ärztinnen und Ärzte,

die zur privatärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, vom Bruttohonorarertrag aus

dieser Tätigkeit 3 % zur Finanzierung der Beiträge an die jeweiligen

Sozialversicherungen (vgl. § 8 Abs. 3 Reglement) sowie 10 % in den Pool des

zugehörigen Departements des USB zur Unterstützung der Interessen des USB im

Dienstleistungsbereich, in der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie in Lehre und

Forschung (§ 9 Reglement) an das USB zu leisten. Weiter haben sie für

stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten der Privat- und der

Halbprivatabteilung vom Bruttohonorarertrag aus der privatärztlichen Tätigkeit

eine Abgabe von 40 % an das USB zu entrichten (§ 13 Abs. 1 lit. a Reglement).

Die Berechnung des Bruttohonorars als Ausgangspunkt richtet sich dabei nach den

in der Spitaltarifverordnung und der Tarifordnung für staatliche Spitäler

festgelegten Grundlagen (§ 11 Reglement).

Das Verwaltungsgericht befasste sich diesbezüglich in seinem

Rückweisungsentscheid mit der Rüge des Rekurrenten, dass er durch die bei ihm

angewandte Abrechnungsweise benachteiligt werde, indem bei ihm aufgrund einer

anderen Abrechnungsweise des Spitals mit den Krankenkassen ein Abzug von 40 %

von einem blossen «Nettohonorar» vorgenommen werde, während sich der

entsprechende Abzug bei den Basler Verhältnissen auf ein «Bruttohonorar»

beziehe. Die Verhältnisse seien deshalb nicht vergleichbar und der unverändert

hohe Abzug unzulässig. Das Verwaltungsgericht erwog hierzu, dass dem Rekurrenten

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entgegengehalten werden könne, zu

wenig substantiiert zu haben, inwiefern das ihm im massgebenden Zeitraum

überwiesene Honorar aufgrund privatärztlicher Tätigkeit nicht einer

Gleichbehandlung mit den Ärztinnen und Ärzten im USB standhalten sollte. Er

habe es zwar unterlassen, eine detaillierte Berechnung vorzulegen und zu

belegen, inwieweit bei der Bestimmung des massgebenden Bruttohonorars bereits

ein Abzug für die vom B____ bereitgestellten technischen Leistungen vorgenommen

worden sei. Da die entsprechenden Unterlagen im Besitz des USB und dessen

Kooperationspartners B____ seien, obliege es der Vorinstanz nach Treu und

Glauben im Rechtsverkehr, aufgrund der eigenen Akten zu dieser Rüge Stellung zu

nehmen und sie zu beurteilen. Die Vorinstanz müsse daher die Rüge einer

Ungleichbehandlung des Rekurrenten mit Ärztinnen und Ärzten des USB aufgrund

der Abrechnungsweise in tatsächlicher Hinsicht weiter abklären und rechtlich

prüfen. Soweit die Vorinstanz geltend mache, es sei ihr nicht bekannt, wie das B____

mit den Krankenkassen abrechne und was es zurückbehalte, habe sie sich die

entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht wies die Sache

daher zur neuen Prüfung im Sinn dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurück (VGE

VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 4.2 f.).

2.3

2.3.1 Unbestritten ist, dass das B____ und das USB

unterschiedliche Abrechnungssystem anwenden. Die Vorinstanz erwog dazu, das

Honorarsystem am B____ habe sich nach einem Pauschalensystem gerichtet. Mit den

Versicherern seien für stationäre Eingriffe von halbprivat und privat

versicherten Patientinnen und Patienten verschiedene Tarifpauschalen

(Hotellerietaxen, Spitalpauschalen, eine abteilungsbezogene Fallpauschale für ärztliche

Wahlleistungen sowie Tagespauschalen) vereinbart worden. Dabei seien die

technischen Leistungen, worunter die Tagespauschalen, Spitalpauschalen,

Hotellerietaxen und die technischen TARMED-Leistungen fielen, immer separat an

die Versicherer oder Patientinnen bzw. Patienten in Rechnung gestellt und somit

gesondert abgegolten worden. Diese Pauschalen ständen dem Spital zu und hätten

nichts mit der Honorierung aus privatärztlicher Tätigkeit zugunsten der

Ärzteschaft zu tun. Nur zur internen Verteilung der Arztpauschalen unter den

berechtigten Ärztinnen und Ärzten und den beteiligten Kliniken sei im B____

spitalintern nicht auf den Spitalleistungskatalog, sondern auf die TARMED

zugrunde liegenden Positionen zurückgegriffen worden. Die ärztlichen abteilungsbezogenen

Fallpauschalen seien gemäss den Verträgen und Tarifen mit den

Krankenversicherern bzw. Selbstzahlerinnen und -zahlern einzeln entsprechend

den erbrachten ärztlichen Leistungen (TARMED-Taxpunkte AL ohne Assistenz)

prozentual auf die beteiligten Ärztinnen und Ärzte aufgeschlüsselt worden. Das

vom Rekurrenten generierte Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit im

Totalumfang von CHF 1'067'595.– habe daher keine technischen Leistungen

enthalten und nur aus den ärztlichen abteilungsbezogenen Fallpauschalen

bestanden. Von diesen habe das B____ gemäss dem mit dem USB vereinbarten

Zusammenarbeitsvertrag einen Verwaltungskostenbeitrag von 40 % abgezogen,

weshalb dem USB das vom Rekurrenten erwirtschaftete Honorar aus

privatärztlicher Tätigkeit lediglich im Umfang von 60 % überwiesen worden sei.

Dieser Verwaltungskostenbeitrag habe dem Ausgleich der Differenzen zwischen

Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund der unterschiedlichen Salärstrukturen der

beiden Spitäler gedient (angefochtener Entscheid, E. 5.1).

2.3.2 Zum Abrechnungssystem am USB erwog die

Vorinstanz, dass sich die Vergütung von Honoraren am USB zum massgebenden

Zeitpunkt nach dem Spitalleistungskatalog (SLK) gerichtet habe. Dieser Katalog

setze aufgrund des festgelegten Privattarifs die Honorarabgaben fest. Von den

im USB an einem Eingriff beteiligten Kliniken (Orthopädie, Anästhesie,

Radiologie etc.) seien die gegenüber zusatzversicherten Patientinnen und

Patienten erbrachten Leistungen anhand des SLK erfasst und den Versicherern in

Rechnung gestellt worden. Die Versicherer würden diese Leistungen anhand der

Erfassung fallbezogen individuell vergüten. Die Vergütungen seien je nach

Komplexität und Anzahl beteiligter Kliniken unterschiedlich hoch ausgefallen.

Innerhalb einer Klinik sei die auf sie entfallende Vergütung wiederum auf die

beteiligten Ärztinnen und Ärzte aufgeteilt worden. Gestützt auf das Reglement

des Verwaltungsrats des USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche

Tätigkeit seien zur Finanzierung der Beiträge an die jeweiligen Sozialversicherungen

von den Bruttohonorareinnahmen 3 % an das USB überwiesen worden. Weiter sei von

den Bruttohonorareinnahmen ein Anteil von 10 % in den Pool des zugehörigen

Departements gelegt worden. Schliesslich hätten die honorarberechtigten Ärztinnen

und Ärzte für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der

Privat- und Halbprivatabteilung nebst diesen Beiträgen vom gesamten

Bruttohonorarbetrag 40 % abzugeben.

Das USB habe für einen zusatzversicherten Fall – so die

Vorinstanz weiter – jeweils drei Rechnungen ausgestellt: eine Rechnung für die

Grundversicherung nach KVG (obligatorische Krankenpflege [OKP]), die 45 % des

stationären Aufenthalts bezahlt habe; eine Rechnung an den Kanton, der im

Rahmen der OKP 55 % der Kosten des stationären Aufenthalts übernommen habe, und

zudem eine Rechnung an die Zusatzversicherung bezüglich der Mehrleistungen.

Relevant für die Bemessung des privatärztlichen Honorars sei einzig die

Rechnung an die Zusatzversicherung. Wie das USB mit seiner Stellungnahme vom

17. Januar 2022 mit einer Rechnung betreffend den Eingriff einer Dekompression

bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom einer privat versicherten Person im Jahr

2012 veranschaulicht habe, seien die darin enthaltene Tagestaxe

(Spitaltarife/Fallpreispauschale) sowie die Position «Medikamente und Material»

(z.B. OP-Set U-Tuch, Absaugschlauch-Set, Medikamente Anästhesie etc.)

vollumfänglich dem Spital zugestanden. Innerhalb der Position «ärztliche

Leistungen» seien auf der Abrechnung zwei Leistungskategorien aufgeführt:

einerseits Leistungen, die ebenfalls vollumfänglich dem Spital zugestanden

seien, wie etwa die «Verarbeitung Biopsie» oder die «Stat. Opssaalbenützung -90

Min.» sowie andererseits die übrigen aufgeführten ärztlichen Leistungen (ÄL).

Nur die mit ÄL gekennzeichneten Positionen unter der Position «ärztliche

Leistungen» hätten das Honorar zugunsten der berechtigten Ärztinnen und Ärzte

gebildet, von dem anhand des Reglements des USB betreffend privatärztliche

Tätigkeit weitere Abzüge vorgenommen worden seien. Die direkt dem USB

zustehenden Positionen könnten mit den «technischen Leistungen» am B____

verglichen werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2).

2.3.3 Bezüglich der Abrechnungssysteme am B____ und

am USB kam die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis: Auch wenn die

Abrechnungsmodelle der beiden Spitäler in Bezug auf die stationäre Behandlung

von Zusatzversicherten unterschiedlich ausgestaltet seien, sei beiden Systemen

inhärent, dass nur Leistungen, die als «ärztliche Leistungen» gekennzeichnet gewesen

seien, zu den Honorareinnahmen der Ärztinnen und Ärzte geführt hätten. Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten sei der Abzug von 40 % auch im USB somit nicht

auf einem «Bruttohonorar» unter Einschluss von technischen Leistungen

vorgenommen worden (angefochtener Entscheid, E. 5.3 f.).

2.3.4 Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit

erwog die Vorinstanz, dass die vom Rekurrenten im B____ durchgeführten stationären

Eingriffe bei privat und halbprivat versicherten Patientinnen und Patienten mit

den zwischen dem B____ und den einzelnen Versicherungen vereinbarten Pauschalen

vergütet worden seien. Da die Eingriffe nicht am Standort in Basel erfolgt

seien, könnten auch die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Versicherungen und

dem USB in Basel für die dort durchgeführten Eingriffe keine Anwendung finden.

Es sei von den konkreten dort durchgeführten Eingriffen auszugehen, ohne dass

ein Vergleich mit den am Standort in Basel vorgenommenen Eingriffen erfolgen könne.

Es könne nicht Geld unter dem Titel «Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit»

ausbezahlt werden, das in Realität gar nicht eingenommen worden sei. Es

erübrige sich daher der vom Rekurrenten beantragte Beizug der erzielten

Bruttohonorare von Prof. Dr. med. C____ und Prof. Dr. med. D____ sowie die

ebenfalls beantragte amtliche Erkundigung bei den Zusatzversicherern

(angefochtener Entscheid, E. 8.4.3 f.).

Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Rekurrenten

das von ihm im B____ erwirtschaftete Honorar abzüglich 47,8 % ausbezahlt worden

sei. Demgegenüber habe der Abzug vom selbst erwirtschafteten Honorar bei den

honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten im USB in Basel 53 % betragen. Bei

analoger Anwendung des Reglements des USB betreffend privatärztliche Tätigkeit

hätte auf die vom Rekurrenten im B____ generierten privatärztlichen Honorare

einerseits ein Abzug von 40 % sowie zusätzlich ein Abzug von 10 % (Poolsysteme)

und ein weiterer Abzug von 3 % (Finanzierung Beiträge an Sozialversicherungen)

erfolgen müssen. Ausgehend vom erwirtschafteten Honorarbetrag im B____ von

total CHF 1'067'595.– wären dem Rekurrenten nach diesen Abzügen von insgesamt

53 % noch CHF 501'769.85 und damit weniger verblieben. Eine Ungleichbehandlung

gegenüber den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten im USB Standort Basel zu

seinen Ungunsten sei daher nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E.

8.4.5).

Schliesslich verwies die Vorinstanz auf einen vom USB

vorgenommenen internen Lohnvergleich (Grundlohn einschliesslich Honorare aus

privatärztlicher Tätigkeit) zwischen dem Rekurrenten und einem Vergleichsarzt

(Leitender Arzt) im USB, Standort Basel. Danach liege bloss eine Differenz von

durchschnittlich rund 10 % vor, die aufgrund des Alters und der Erfahrung sowie

des Professorentitels des Vergleichsarztes erklärbar sei. Der Rekurrent habe

damals noch nicht über einen Professorentitel verfügt. Der Vergleichsarzt habe in

der Zeit von 2012 bis 2015 im Durchschnitt jährlich CHF 31'900.– mehr als der

Rekurrent verdient. Da Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit aufgrund ihrer

Natur und Herkunft Schwankungen unterlägen, könnten keine deckungsgleichen

Beträge erwartet werden (angefochtener Entscheid, E. 8.4.6).

2.4 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem

Standpunkt fest, dass am USB die Honorare für privatärztliche Behandlungen auf

der Grundlage eines «Bruttohonorars (mit Einschluss von technischen

Leistungen)» festgesetzt würden, während die Honorare beim B____ auf der

Grundlage eines «Nettohonorars (ohne technische Leistungen)» berechnet würden

(Rekursbegründung, Rz. 9–15).

3.

3.1 Gemäss dem Reglement des Verwaltungsrats des

USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche Tätigkeit besteht ein

Anspruch auf Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit nur für Leistungen, die von

der berechtigten Person selber ausgeführt oder von ihr überwacht und instruiert

worden sind (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Reglement). Für die

Berechnung der Honorare wird dabei auf die in der Spitaltarifverordnung und der

Tarifordnung für die staatlichen Spitäler festgelegten Grundlagen verwiesen (§ 11 Reglement). Von diesen «Bruttohonorareinnahmen» werden Abzüge von 3 % für

die Beiträge an die jeweiligen Sozialversicherungen, von 10 % in den Pool des

zugehörigen Departements und von 40 % als Abgabe an das USB vorgenommen (§ 8

Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Reglement; vgl. hierzu bereits oben E. 2.2).

Wie das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid festgestellt

hat, kommt dieses Reglement gestützt auf § 6 Abs. 1 und den

Zusammenarbeitsvertrag mit dem B____ auch auf die vom Rekurrenten am B____

geleisteten privatärztlichen Tätigkeiten «zumindest analog» zur Anwendung (VGE

VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 4.1.3). Demgegenüber findet der

Zusammenarbeitsvertrag keine direkte Anwendung auf das Arbeitsverhältnis,

regelt er doch ausschliesslich das Verhältnis der beiden Institutionen

untereinander (vgl. E-Mail von [...] vom 13. Juli 2018, Beilage 8 zur Stellungnahme

des USB vom 28. Januar 2021).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren allein

massgebend, ob in Anwendung des Reglements des USB betreffend die

privatärztliche Tätigkeit zu dem vom Rekurrenten im B____ erwirtschafteten

Honorar von total CHF 1'067'595.– noch weitere an das B____ geleistete

Vergütungen aufgerechnet und als Teile des «Bruttohonorars», von dem die Abzüge

vorzunehmen sind, mitberücksichtigt werden müssen.

3.2

3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat

(angefochtener Entscheid, E. 7), stellen Honorareinnahmen von Spitalärztinnen

und -ärzten aus privatärztlicher Tätigkeit keine Besoldung im regulären Sinn

dar. Sie bilden vielmehr ein variables Zusatzeinkommen, das bestimmten

Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist und mit dem Ort der Erbringung der

Leistung sowie dem persönlichen Einsatz der Ärztin bzw. des Arztes, aber auch

mit dem Patientenaufkommen allgemein sowie der Anzahl privat und halbprivat

versicherter Patientinnen und Patienten an einem Spital im Speziellen verknüpft

ist.

3.2.2 Daraus folgt auch, dass die Vergütung

notwendigerweise abhängig ist von der vertraglichen Regelung der Abrechnung

zwischen einem Spital mit den Versicherungen (vgl. dazu die Beantwortung des

Fragenkatalogs des Verwaltungsrats des USB durch das B____ mit Schreiben vom

26. Mai 2021). Da sich diese Abrechnungspraktiken der verschiedenen Spitäler,

wie von der Vorinstanz dargestellt, unbestrittenermassen unterscheiden, kann

der Rekurrent von vornherein bloss einen Honoraranspruch auf der Grundlage der

vom B____ mit den Versicherern vereinbarten Pauschalen geltend machen. Auch bei

der Anwendung der Regelung gemäss dem Reglement des USB auf die privatärztliche

Behandlungstätigkeit des Rekurrenten im B____ können sich daher Differenzen zu

den am Standort Basel erzielbaren Honoraren ergeben. Die Vorinstanz hat den

Beweisantrag des Rekurrenten, eine amtliche Erkundigung bei diversen

Krankenkassen mit der Frage vorzunehmen, wie viel diese dem USB «für eine

Operation wie etwa Hüftoperation oder Kreuzbandriss und alle weiteren anderen

Eingriffe in den Jahren 2012–2015» bezahlten (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom

25. November 2021), daher zu Recht abgewiesen. Massgebend sind allein die

Leistungen der Versicherer an das B____, nicht jene an das USB.

3.2.3 Andererseits ist die Vergütung abhängig von

den Eingriffen, die der Rekurrent tatsächlich am B____ vornehmen konnte. Der

Rekurrent kann deshalb aus einem Vergleich mit den privatärztlichen Einkommen

von einzelnen Ärztinnen und Ärzten am USB nichts zu Gunsten seines Standpunkts

ableiten. Die Vorinstanz hat daher den Beweisantrag auf Edition von Unterlagen

betreffend die Höhe der Bruttohonorare von Prof. Dr. med. C____ und Prof. Dr.

med. D____ für eine Hüft- oder Knieprothese zu Recht abgelehnt. Auch auf den

vom USB angebotenen Vergleich mit einem «Vergleichs-Orthopäden» muss daher nicht

eingegangen werden.

3.2.4 Massgebend kann allein sein, ob dem

Rekurrenten aufgrund der dokumentierten abgerechneten Eingriffe, an denen er im

B____ partizipiert hat, in Anwendung des Reglements des USB betreffend

privatärztliche Tätigkeit und der dazu entwickelten Praxis am USB ein höherer

Honoraranteil zusteht.

3.3

3.3.1 Die Abrechnungsweise des B____ ergibt sich aus

der mit Schreiben vom 26. Mai 2021 erfolgten Beantwortung des Fragenkatalogs

des Verwaltungsrats des USB durch das B____. Für die einzelnen Eingriffe wurden

eine Hotellerietaxe, eine Spitalpauschale und eine abteilungsbezogene

Fallpauschale für ärztliche Wahlleistungen und eine

Kurzaufenthalter-Fallpauschale vereinbart, die jene Kosten deckten, die den

Grundversicherungsanteil überstiegen. Mit den Hotellerietaxen wurden die

Mehrleistungen bezüglich Komfort in der halbprivaten und privaten Abteilung abgegolten.

Mit den Spitalpauschalen wurden sämtliche Mehrleistungen in der halbprivaten

und privaten Abteilung «mit Ausnahme der Hotellerietaxen und ärztlichen

Wahlleistungen abgegolten». Die Verrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgte

auf der Grundlage von abteilungsbezogenen Fallpauschalen. Die vom Rekurrenten

generierten Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit im abgerechneten Umfang von

CHF 1'076'595.– (recte CHF 1'067'595.–) hätten keine technischen

Leistungen umfasst, «da bei den TARMED-Leistungen gemäss den vertraglichen

Vereinbarungen mit dem USB nur der AL-Teil ohne Assistenz berücksichtigt»

worden sei «und bei den ärztlichen Wahlleistungen […] nur die ärztlichen

abteilungsbezogenen Fallpauschalen zur Anwendung» gekommen seien. Die

rechnerischen Leistungen, bestehend aus den Tagespauschalen, Spitalpauschalen,

Hotellerietaxen und den technischen TARMED-Leistungen, hätten bezogen auf die

Eingriffe, an denen der Rekurrent partizipiert habe, CHF 1'723'383.– betragen

und seien separat an die Versicherer und Patienten in Rechnung gestellt und

separat abgegolten worden.

Daraus folgt unbestrittenermassen, dass das B____ die

Privathonorare mit den Ärzten und Ärztinnen allein auf der Grundlage der in

Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen abgerechnet hat, ohne sogenannte

technische oder sonstige Spitalleistungen in die Berechnung einzubeziehen.

3.3.2 Das USB hat im vorinstanzlichen Verfahren mit

Schreiben vom 17. Januar 2022 dargelegt, dass das B____ auf der Grundlage

seines Vertrags mit den Versicherern neben den Leistungen aus der

Grundversicherung (OPK) von den Zusatzversicherungen eine Spitalpauschale, eine

Hotellerietaxe und ein Bruttohonorar für die Arztleistungen erhalte.

Demgegenüber erhalte das USB auf der Grundlage seines Vertrags mit den

Versicherern von der Zusatzversicherung eine Fallpauschale gemäss Spitaltarif, eine

Vergütung für Medikamente und Material sowie eine Vergütung für ärztliche

Leistungen einerseits, die zu einem Taxpunktwert von 7.60 berechnet würden und

vollumfänglich dem Spital zustünden und daher ebenfalls zu den technischen

Leistungen gezählt werden könnten, und das Bruttohonorar gemäss SLK-Leistungen

andererseits, auf dessen Grundlage die Abrechnung mit den honorarberechtigten

Mitarbeitenden des USB erfolge. Zur Dokumentation reichte das USB als Beilage

zu dieser Eingabe die verschiedenen Abrechnungen für den Eingriff einer

Dekompression bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom bei einer privatversicherten

Person ein.

Die Vorinstanz macht daher in ihrer Vernehmlassung geltend,

dass nur die mit einem Taxpunktwert von 14.00 in der Abrechnung mit der

Privatversicherung bezeichneten Positionen ärztliche Leistungen (ÄL) beträfen.

Bei den anderen, mit einem Taxpunktwert von 7.60 hinterlegten Leistungen wie

z.B. «Aufwachraum, 1–5 Std.» oder «Stat. Opssaalbenützung -90 Min.» handle es

sich um klassische Beispiele für technische Leistungen (TL). Sie seien nicht

als ÄL bezeichnet und stellten auch keine ÄL dar. Zur Begründung, dass der

Honoraranspruch aus privatärztlicher Tätigkeit allein auf den ÄL beruht, verweist

die Vorinstanz auf die letzte Seite einer Rechnung vom 14. August 2012 (Beilage

3 zur Eingabe des USB vom 17. Januar 2022). Dort werde erwähnt, dass von den ärztliche

Leistungen 40 % dem Spital verblieben (Vernehmlassung vom 12. September 2022,

Rz. 21).

Auf die Vergütung nach Massgabe unterschiedlicher

Taxpunktwerte verweist auch das USB in seiner Vernehmlassung im vorliegenden

Verfahren (Vernehmlassung vom 12. September 2022, Rz. 6).

3.4

3.4.1 Mit seiner Rekursbegründung bezeichnet es der

Rekurrent als nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung

aus den Beilagen zur Eingabe des USB vom 17. Januar 2022 ziehen wolle, gehe

daraus doch in keiner Art und Weise hervor, wie viele und welche der in der

Rechnung aufgeführten Positionen schlussendlich effektiv nach Abzug der

bekannten 40 % an die jeweilige Ärztin oder den jeweiligen Arzt ausbezahlt

worden seien (Rekursbegründung, Rz. 11). Wie der Rekurrent replicando geltend

macht, könne nicht nachvollzogen werden, von welchen ärztlichen Leistungen

letztlich die 40 % abgezogen worden seien. Es könne nicht stimmen, dass sich

das Bruttohonorar des Arztes nur aus denjenigen Leistungen zusammensetze, die

mit dem Taxpunkt 14.00 abgerechnet würden (Replik, Rz. 1 und 2).

Weiter rügt der Rekurrent, dass in der eingereichten

Abrechnung gegenüber der Privatversicherung innerhalb der Position «ärztliche

Leistungen» zwei Leistungskategorien aufgeführt seien. Einerseits fänden sich

dabei Leistungen, die vollumfänglich dem Spital zustehen sollen wie etwa die

«Verarbeitung Biopsie» oder «Stat. Opssaalbenützung -90 Min.», und andererseits

die übrigen aufgeführten ärztlichen Leistungen. Alle diese Leistungen würden

aber als «ÄL» gekennzeichnet. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Schluss

gezogen werden könne, dass diese direkt dem USB zustehenden Positionen mit den

technischen Leistungen gemäss den Auszahlungen am B____ verglichen werden könnten

(Rekursbegründung, Rz. 10 f.).

Tatsächlich hat das USB mit der Eingabe vom 17. Januar 2022

zwar dokumentiert, wie in einem bestimmten Fall einer privatärztlichen

Behandlung mit den Versicherern abgerechnet worden ist. Das USB hat es aber

zunächst unterlassen nachzuweisen, wie in diesem Fall auf dieser Grundlage mit

den beteiligten Ärztinnen und Ärzten abgerechnet worden ist und auf welchem

«Bruttohonorar» die Abzüge gemäss den § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 des

Reglements vorgenommen worden sind. Insoweit konnte daher noch nicht

nachvollzogen werden, ob die vom USB trotz ihrer Bezeichnung als «ÄL» als für

die Berechnung des Bruttohonorars irrelevant bezeichneten und mit einem

Taxpunkt-Wert von 7.60 statt 14.00 bezeichneten Leistungen im USB tatsächlich

für die Berechnung der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit nicht

herangezogen worden sind. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts holte

daher mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 beim USB eine ergänzende amtliche

Erkundigung ein, mit der dieses zur Edition der anonymisierten Abrechnungen der

Anteile am Honorar für die privatärztliche Behandlung mit den an der

Dekompensation bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beteiligten Ärztinnen und

Ärzten verpflichtet worden ist. Die entsprechenden Belege edierte das USB mit

Schreiben vom 27. Januar 2023.

Wie den Beilagen entnommen werden kann, partizipierten an

Versicherungsleistungen für diesen privatärztlichen Eingriff insgesamt vier

Ärzte mit Honoraranteilen von CHF 1'820.–, 826.–, 672.– und 112.– und mithin

insgesamt mit Honoraranteilen im Betrag von CHF 3'430.–. Diese Leistungen

wurden ihnen gemäss der eingereichten Honorarrekapitulation zugewiesen. Diese

Honorare entsprechen in den jeweiligen Summen den Beträgen für ärztliche

Leistungen, die mit einem Taxpunkt-Wert von 14.00 abgerechnet worden sind. Weitere

in der Abrechnung ebenfalls unter dem Titel «ärztliche Leistungen» aufgeführte,

aber mit einem Taxpunkt-Wert von 7.60 abgerechnete Leistungen wie «Stat.

Anästhesie», «Aufwachraum», «Stat. Opssaalbenützung» oder «Verarbeitung

Biopsie» enthalten die Honorare nicht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten

in seiner Eingabe vom 10. Februar 2023 darf auf diese als Tabelle eingereichte

Honorarrekapitulation als Beweisurkunde eines öffentlich-rechtlichen Spitals

abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent keinerlei Hinweise zu

nennen weiss, die eine andere Abrechnungsweise des USB auch bloss glaubhaft

machen könnten. Er macht nicht geltend, dass es neben der eingereichten Honorarrekapitulation

andere beweiskräftigere Abrechnungsdokumente gegenüber den privatärztlich

tätigen Ärztinnen und Ärzte am USB gibt. Auch die Relation zwischen den

massgebenden ärztlichen Leistungen, aufgrund derer die beteiligten Ärztinnen

und Ärzte an den privatärztlich versicherten Eingriffen partizipierten, zu den

übrigen Versicherungsleistungen zugunsten des Spitals vermag keinen solchen

Hinweis zu bilden. Diese Relation wird offensichtlich massgebend von der Dauer

des stationären Aufenthalts der behandelten Person im Einzelfall bestimmt und

kann daher nicht verallgemeinert werden (vgl. auch unten E. 3.4.3).

Daraus folgt, dass zur Bestimmung des massgebenden

Bruttohonorars, von dem die reglementarischen Abzüge vorzunehmen sind, in der

Praxis des USB keine weiteren Leistungen berücksichtigt werden, die am B____

nicht zur Bestimmung des Bruttohonorars herangezogen worden sind.

3.4.2 Weiter rügt der Rekurrent, dass das B____ in

Antwort 6 des Fragekatalogs ausgeführt habe, bei den technischen Leistungen

seien neben den Tagespauschalen, Spitalpauschalen, Hotellerietaxen auch die

technischen TARMED-Leistungen separat abgegolten worden. Solche technischen

TARMED-Leistungen fänden sich indes in den Ausführungen des USB vom 17. Januar

2022 sowie in der Abrechnung nirgends. Es müsse deshalb davon ausgegangen

werden, dass diese technischen Leistungen am USB Teil des Bruttohonorars gewesen

seien. Bei den im SLK verankerten Honorarabgaben werde nicht zwischen

ärztlicher und technischer Leistung unterschieden, weshalb im USB auch von

einem Bruttohonorar gesprochen werde, von dem ein Abzug erfolge. Dies zeige

sich notabene insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Gegensatz zum

stationären Bereich im ambulanten Bereich eben die technischen Leistungen

separat vergütet würden. In diesem Zusammenhang werde explizit festgehalten,

dass dem Spital die Vergütung der technischen Leistungen zustehe. Dementsprechend

finde im ambulanten Bereich gerade kein 40 %iger Abzug statt (vgl. § 14 des

Reglements des USB betreffend privatärztliche Tätigkeit). Es treffe daher nicht

zu, dass im Bruttohonorar, das die Ärzte im USB erhielten, keine technischen

Leistungen enthalten seien (Rekursbegründung, Rz. 13).

Wie hiervor erwogen (vgl. E. 3.4.1), belegte das USB mit der

Eingabe vom 27. Januar 2023, dass das massgebende Bruttohonorar zur Bestimmung

der Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an der Behandlung privat- oder

halbprivat versicherter Personen am USB allein auf der Basis der mit 14.00

Taxpunkten bewerteten ärztlichen Leistungen erfolgt. Andere, insbesondere

technische Leistungen sind für die Honorarberechnung nicht massgebend. Die Rüge

des Rekurrenten ist mithin unbegründet.

3.4.3 Der Rekurrent weist sodann darauf hin, dass

das B____ technische Leistungen im Betrag CHF 1'723'383.– erhalten habe. Die

dem Spital entschädigten technischen Leistungen seien daher um 60 % höher als

das den Ärzten ausgerichtete Honorar von CHF 1'076'595.– (recte CHF 1'067'595.–).

Demgegenüber seien den ärztlichen Leistungen in den vom USB eingereichten

Rechnungen von rund CHF 8'400.– bloss sonstige Leistungen im Betrag von CHF

2'217.– gegenübergestanden. Dies zeige klar, dass das ärztliche Honorar, das

den Ärzten im USB ausbezahlt worden sei, auch technische Leistungen beinhaltet habe

(Rekursbegründung, Rz. 14).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Bereits die vom Rekurrenten

aus der Rechnung vom 14. August 2012 abgeleitete Relation zwischen ärztlichen

und sonstigen Rechnung stimmt nicht. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten

sind nämlich in der vom USB eingereichten Rechnung vom 14. August 2012 nicht

ärztliche Leistungen im Betrag von rund CHF 8'400.– enthalten. Der

Fakturabetrag von insgesamt CHF 8'399.30 enthält unter dem Titel «Ärztliche

Leistungen» Positionen im Gesamtbetrag von CHF 5'938.–. Hinzu kommt unter dem

Titel «Spitaltarife/Fallpreispauschalen» eine Position

«Tagestaxe-Schweiz-1.-Kl-gutes Zimmer» im Betrag von CHF 2'217.60 sowie unter

dem Titel «Medikamente und Material» Positionen im Gesamtbetrag von CHF 243.70.

Schliesslich ist zu beachten, dass vom Gesamtbetrag der Rechnung die «Abgeltung

SwissDRG» aus der OKP im Betrag von CHF 3'414.40 in Abzug gebracht und nicht

dem Privatversicherer in Rechnung gestellt wird. Auch könnte der Rekurrent

selbst bei Annahme der von ihm behaupteten Relation aus dieser nichts zu seinen

Gunsten ableiten, weil die Relation abhängig vom konkreten Eingriff und der

damit verbundenen Behandlung ist (vgl. oben E. 3.4.1).

3.4.4 Replicando macht der Rekurrent geltend, dass

im SLK nicht zwischen ärztlichen und technischen Leistungen unterschieden

werde. Er bezieht sich dabei auf eine Botschaft des Regierungsrats des Kantons

Luzern vom 22. März 2005 (Replik, Rz. 3). Darin wird eine entsprechende Aussage

in der einleitenden Übersicht zwar gemacht. In der Folge finden sich in dieser

Botschaft aber keine Aussagen über die Berechnung eines Anteils der beteiligten

Ärztinnen und Ärzte am Honoraranspruch des Spitals für privatärztliche

Tätigkeiten. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Rekurrent aus dieser Materiale

eines Gesetzgebungsprojekts in einem am vorliegend strittigen Rechtsverhältnis

nicht beteiligten Kanton zu seinen Gunsten ableiten könnte.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den

vorstehenden Erwägungen, dass zu dem vom Rekurrenten im B____ erwirtschafteten

Honorar von total CHF 1'067'595.– keine weiteren an das B____ geleisteten

Vergütungen aufgerechnet werden müssen. Der Rekurrent vermag keinen über das

bereits ausbezahlte Honorar hinausgehenden Anspruch auf Vergütung seiner

Beteiligung an der Behandlung privat- oder halbprivat versicherter Personen zu

belegen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung mit den

privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten am USB ist nicht erstellt. Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese

werden unter Mitberücksichtigung der komplizierten rechtlichen und

tatsächlichen Verhältnisse sowie des hohen Streitwerts von CHF 427'038.– auf

CHF 5'000.– festgesetzt (§ 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]).

Demgemäss erkennt das

Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universitätsspital Basel, Generalsekretariat, Rechtsdienst &

Compliance

-

Universitätsspital Basel, Verwaltungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.