VD.2022.91
Honorarforderung aus privatärztlicher Tätigkeit
23. Mai 2023Deutsch28 min
erwirtschaftete der Rekurrent als Arzt am B____ ein Honorar aus privatärztlicher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.91
URTEIL
vom 23. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
Prof. Dr. med. A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Generalsekretariat, Rechtsdienst
& Compliance,
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2022
betreffend Honorarforderung aus
privatärztlicher Tätigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Prof. Dr. med. A____ (nachfolgend Rekurrent) war seit August
2006 im Universitätsspital Basel (USB) als Oberarzt angestellt. Per 1. Januar
2012 wurde er zum Leitenden Arzt befördert. Bis zu seinem Austritt am 31.
Dezember 2015 erbrachte er seine Arbeitsleistung auf der Grundlage befristeter
Arbeitsverträge mit dem USB im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags des USB mit
dem B____ [Spital] am B____ in [...]. Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit
erwirtschaftete der Rekurrent als Arzt am B____ ein Honorar aus privatärztlicher
Tätigkeit in der Höhe von total CHF 1'067'595.–. Davon wurden dem Rekurrenten
insgesamt CHF 640'557.– zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlt.
Der Rekurrent machte gegenüber dem USB einen Anspruch auf
Zahlung der Differenz von CHF 427'038.– zu dem von ihm erwirtschafteten
privatärztlichen Honorar von total CHF 1'067'595.– geltend. Mit Verfügung vom
13. März 2018 stellte das USB fest, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf
Bezahlung von weiteren Honoraren aus privatärztlicher Tätigkeit während seiner
Tätigkeit am B____ zustehe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der
Verwaltungsrat des USB mit Entscheid vom 20. Mai 2019 ohne Erhebung von Kosten
und Zusprechung einer Parteientschädigung ab. In teilweiser Gutheissung des vom
Rekurrenten dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht den Entscheid
des Verwaltungsrats mit Urteil VD.2019.98 vom 15. April 2020 auf und wies die
Sache zum neuen Entscheid über den geltend gemachten Honoraranspruch des
Rekurrenten aus privatärztlicher Tätigkeit am B____ an den Verwaltungsrat des
USB zurück. Nach weiteren Abklärungen wies dieser den Rekurs mit Entscheid vom
29. April 2022 erneut ab, ohne Kosten zu erheben oder eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6.
Mai und 1. Juli 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
29. April 2022 und der Verfügung des USB vom 13. März 2018 sowie die
Verpflichtung des USB beantragt, ihm eine Entschädigung von CHF 427'038.– netto
zu bezahlen. Eventualiter begehrt der Rekurrent die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Zusprechung
einer angemessenen Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren.
Der Verwaltungsrat und das Generalsekretariat des USB beantragen mit
Vernehmlassungen vom 12. September 2022 die vollumfängliche Abweisung des
Rekurses bzw. die kosten- und entschädigungsfällige Bestätigung der Verfügung
des USB vom 13. März 2018 sowie des Entscheids des Verwaltungsrats vom 29.
April 2022 und die vollumfängliche Abweisung der anderslautenden Rechtsbegehren
des Rekurrenten. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 11. November
2022. Mit Eingabe vom 28. November 2022 liess er die Honorarnoten seiner
Vertreterin einreichen. Der Verwaltungsrat des USB nahm mit Eingabe vom 30. November
2022 zur Replik Stellung. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 holte der
Instruktionsrichter beim USB eine amtliche Erkundigung ein. Das USB antwortete darauf
mit Schreiben vom 27. Januar 2023. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom
10. Februar 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wie bereits mit dem Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 15. April 2020 festgestellt worden ist, unterliegen die
Entscheide des Verwaltungsrats eines öffentlichen Spitals des Kantons Basel-Stadt
über Rekurse gegen Verfügungen des Spitals, mit denen auch über
Honorarforderungen von Ärzten für privatärztliche Behandlungen zu entscheiden
ist, gemäss § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons
Basel-Stadt (ÖSpG, SG 331.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. VGE
VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Verfügungsadressat, über dessen Anspruch auf Entschädigung
aus privatärztlicher Tätigkeit entschieden worden ist, zum Rekurs legitimiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des
Dispositiv
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Demnach prüft das Gericht,
ob die Verwaltung bzw. das Spital das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr bzw. ihm zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen
gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018
E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei gilt im Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE
VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 1.2).
1.3 Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil
VD.2019.98 vom 15. April 2020 behandelten Fragen sind damit im Kanton endgültig
entschieden. Es liegt insoweit eine sogenannte res iudicata vor. Zumindest an
die entscheidrelevanten Erwägungen in diesem Urteil war die Vorinstanz unter
Vorbehalt von Noven gebunden und darauf ist daher nicht zurückzukommen (vgl.
dazu VGE VD.2017.246/247 vom 16. August 2018 E. 2.4.2, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 85, 203; vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018,
Art. 107 BGG N 18; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1021, 1158; VGE VD.2020.37 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3, DGV.2020.3 vom
26. Juni 2020 E. 2.4.2, VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 3.3.1, VD.2016.60
vom 30. September 2016 E. 2.4.1, VD.2010.211 vom 17. Februar 2014 E. 1.1).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
Honorarforderungen des Rekurrenten für privatärztliche Behandlungen, die er auf
der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit dem USB im Rahmen eines
Zusammenarbeitsvertrags zwischen dem USB und dem B____ an letzterem im Zeitraum
vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erbracht hat. Der Rekurrent stützt
den geltend gemachten Anspruch auf die Rüge der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf die Abrechnung der Honorare für seine
privatärztliche Tätigkeit. Soweit er dabei eine Gleichbehandlung mit den
anderen damaligen vom B____ angestellten Ärztinnen und Ärzten verlangt hat, ist
bereits mit dem Rückweisungsentscheid festgestellt worden, dass ein Anspruch
auf Gleichbehandlung mit dem Personal eines anderen Arbeitgebers nicht besteht
(VGE VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 3). Im vorliegenden Verfahren ist denn
auch bloss noch der vom Rekurrenten als verletzt gerügte Anspruch auf
Gleichbehandlung mit den privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten am USB zu
prüfen.
2.2 Wie das Verwaltungsgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid
festgestellt hat, bestimmen sich die Ansprüche aus privatärztlicher Tätigkeit
des Rekurrenten nach dem baselstädtischen Recht, auf das im Arbeitsvertrag des
Rekurrenten explizit verwiesen wird (VGE VD.2019.98 vom 15. April 2020 E.
4.1.2). Gemäss § 13 ÖSpG legt der Verwaltungsrat des USB die Voraussetzungen
zur Ausübung und die Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatärztlichen
Tätigkeit in einem Reglement fest. Dabei handelt es sich um das Reglement des
Verwaltungsrats des USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche
Tätigkeit (vgl. VD.2019.98, act. 5/7). Danach haben die Ärztinnen und Ärzte,
die zur privatärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, vom Bruttohonorarertrag aus
dieser Tätigkeit 3 % zur Finanzierung der Beiträge an die jeweiligen
Sozialversicherungen (vgl. § 8 Abs. 3 Reglement) sowie 10 % in den Pool des
zugehörigen Departements des USB zur Unterstützung der Interessen des USB im
Dienstleistungsbereich, in der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie in Lehre und
Forschung (§ 9 Reglement) an das USB zu leisten. Weiter haben sie für
stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten der Privat- und der
Halbprivatabteilung vom Bruttohonorarertrag aus der privatärztlichen Tätigkeit
eine Abgabe von 40 % an das USB zu entrichten (§ 13 Abs. 1 lit. a Reglement).
Die Berechnung des Bruttohonorars als Ausgangspunkt richtet sich dabei nach den
in der Spitaltarifverordnung und der Tarifordnung für staatliche Spitäler
festgelegten Grundlagen (§ 11 Reglement).
Das Verwaltungsgericht befasste sich diesbezüglich in seinem
Rückweisungsentscheid mit der Rüge des Rekurrenten, dass er durch die bei ihm
angewandte Abrechnungsweise benachteiligt werde, indem bei ihm aufgrund einer
anderen Abrechnungsweise des Spitals mit den Krankenkassen ein Abzug von 40 %
von einem blossen «Nettohonorar» vorgenommen werde, während sich der
entsprechende Abzug bei den Basler Verhältnissen auf ein «Bruttohonorar»
beziehe. Die Verhältnisse seien deshalb nicht vergleichbar und der unverändert
hohe Abzug unzulässig. Das Verwaltungsgericht erwog hierzu, dass dem Rekurrenten
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entgegengehalten werden könne, zu
wenig substantiiert zu haben, inwiefern das ihm im massgebenden Zeitraum
überwiesene Honorar aufgrund privatärztlicher Tätigkeit nicht einer
Gleichbehandlung mit den Ärztinnen und Ärzten im USB standhalten sollte. Er
habe es zwar unterlassen, eine detaillierte Berechnung vorzulegen und zu
belegen, inwieweit bei der Bestimmung des massgebenden Bruttohonorars bereits
ein Abzug für die vom B____ bereitgestellten technischen Leistungen vorgenommen
worden sei. Da die entsprechenden Unterlagen im Besitz des USB und dessen
Kooperationspartners B____ seien, obliege es der Vorinstanz nach Treu und
Glauben im Rechtsverkehr, aufgrund der eigenen Akten zu dieser Rüge Stellung zu
nehmen und sie zu beurteilen. Die Vorinstanz müsse daher die Rüge einer
Ungleichbehandlung des Rekurrenten mit Ärztinnen und Ärzten des USB aufgrund
der Abrechnungsweise in tatsächlicher Hinsicht weiter abklären und rechtlich
prüfen. Soweit die Vorinstanz geltend mache, es sei ihr nicht bekannt, wie das B____
mit den Krankenkassen abrechne und was es zurückbehalte, habe sie sich die
entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht wies die Sache
daher zur neuen Prüfung im Sinn dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurück (VGE
VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 4.2 f.).
2.3
2.3.1 Unbestritten ist, dass das B____ und das USB
unterschiedliche Abrechnungssystem anwenden. Die Vorinstanz erwog dazu, das
Honorarsystem am B____ habe sich nach einem Pauschalensystem gerichtet. Mit den
Versicherern seien für stationäre Eingriffe von halbprivat und privat
versicherten Patientinnen und Patienten verschiedene Tarifpauschalen
(Hotellerietaxen, Spitalpauschalen, eine abteilungsbezogene Fallpauschale für ärztliche
Wahlleistungen sowie Tagespauschalen) vereinbart worden. Dabei seien die
technischen Leistungen, worunter die Tagespauschalen, Spitalpauschalen,
Hotellerietaxen und die technischen TARMED-Leistungen fielen, immer separat an
die Versicherer oder Patientinnen bzw. Patienten in Rechnung gestellt und somit
gesondert abgegolten worden. Diese Pauschalen ständen dem Spital zu und hätten
nichts mit der Honorierung aus privatärztlicher Tätigkeit zugunsten der
Ärzteschaft zu tun. Nur zur internen Verteilung der Arztpauschalen unter den
berechtigten Ärztinnen und Ärzten und den beteiligten Kliniken sei im B____
spitalintern nicht auf den Spitalleistungskatalog, sondern auf die TARMED
zugrunde liegenden Positionen zurückgegriffen worden. Die ärztlichen abteilungsbezogenen
Fallpauschalen seien gemäss den Verträgen und Tarifen mit den
Krankenversicherern bzw. Selbstzahlerinnen und -zahlern einzeln entsprechend
den erbrachten ärztlichen Leistungen (TARMED-Taxpunkte AL ohne Assistenz)
prozentual auf die beteiligten Ärztinnen und Ärzte aufgeschlüsselt worden. Das
vom Rekurrenten generierte Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit im
Totalumfang von CHF 1'067'595.– habe daher keine technischen Leistungen
enthalten und nur aus den ärztlichen abteilungsbezogenen Fallpauschalen
bestanden. Von diesen habe das B____ gemäss dem mit dem USB vereinbarten
Zusammenarbeitsvertrag einen Verwaltungskostenbeitrag von 40 % abgezogen,
weshalb dem USB das vom Rekurrenten erwirtschaftete Honorar aus
privatärztlicher Tätigkeit lediglich im Umfang von 60 % überwiesen worden sei.
Dieser Verwaltungskostenbeitrag habe dem Ausgleich der Differenzen zwischen
Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund der unterschiedlichen Salärstrukturen der
beiden Spitäler gedient (angefochtener Entscheid, E. 5.1).
2.3.2 Zum Abrechnungssystem am USB erwog die
Vorinstanz, dass sich die Vergütung von Honoraren am USB zum massgebenden
Zeitpunkt nach dem Spitalleistungskatalog (SLK) gerichtet habe. Dieser Katalog
setze aufgrund des festgelegten Privattarifs die Honorarabgaben fest. Von den
im USB an einem Eingriff beteiligten Kliniken (Orthopädie, Anästhesie,
Radiologie etc.) seien die gegenüber zusatzversicherten Patientinnen und
Patienten erbrachten Leistungen anhand des SLK erfasst und den Versicherern in
Rechnung gestellt worden. Die Versicherer würden diese Leistungen anhand der
Erfassung fallbezogen individuell vergüten. Die Vergütungen seien je nach
Komplexität und Anzahl beteiligter Kliniken unterschiedlich hoch ausgefallen.
Innerhalb einer Klinik sei die auf sie entfallende Vergütung wiederum auf die
beteiligten Ärztinnen und Ärzte aufgeteilt worden. Gestützt auf das Reglement
des Verwaltungsrats des USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche
Tätigkeit seien zur Finanzierung der Beiträge an die jeweiligen Sozialversicherungen
von den Bruttohonorareinnahmen 3 % an das USB überwiesen worden. Weiter sei von
den Bruttohonorareinnahmen ein Anteil von 10 % in den Pool des zugehörigen
Departements gelegt worden. Schliesslich hätten die honorarberechtigten Ärztinnen
und Ärzte für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der
Privat- und Halbprivatabteilung nebst diesen Beiträgen vom gesamten
Bruttohonorarbetrag 40 % abzugeben.
Das USB habe für einen zusatzversicherten Fall – so die
Vorinstanz weiter – jeweils drei Rechnungen ausgestellt: eine Rechnung für die
Grundversicherung nach KVG (obligatorische Krankenpflege [OKP]), die 45 % des
stationären Aufenthalts bezahlt habe; eine Rechnung an den Kanton, der im
Rahmen der OKP 55 % der Kosten des stationären Aufenthalts übernommen habe, und
zudem eine Rechnung an die Zusatzversicherung bezüglich der Mehrleistungen.
Relevant für die Bemessung des privatärztlichen Honorars sei einzig die
Rechnung an die Zusatzversicherung. Wie das USB mit seiner Stellungnahme vom
17. Januar 2022 mit einer Rechnung betreffend den Eingriff einer Dekompression
bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom einer privat versicherten Person im Jahr
2012 veranschaulicht habe, seien die darin enthaltene Tagestaxe
(Spitaltarife/Fallpreispauschale) sowie die Position «Medikamente und Material»
(z.B. OP-Set U-Tuch, Absaugschlauch-Set, Medikamente Anästhesie etc.)
vollumfänglich dem Spital zugestanden. Innerhalb der Position «ärztliche
Leistungen» seien auf der Abrechnung zwei Leistungskategorien aufgeführt:
einerseits Leistungen, die ebenfalls vollumfänglich dem Spital zugestanden
seien, wie etwa die «Verarbeitung Biopsie» oder die «Stat. Opssaalbenützung -90
Min.» sowie andererseits die übrigen aufgeführten ärztlichen Leistungen (ÄL).
Nur die mit ÄL gekennzeichneten Positionen unter der Position «ärztliche
Leistungen» hätten das Honorar zugunsten der berechtigten Ärztinnen und Ärzte
gebildet, von dem anhand des Reglements des USB betreffend privatärztliche
Tätigkeit weitere Abzüge vorgenommen worden seien. Die direkt dem USB
zustehenden Positionen könnten mit den «technischen Leistungen» am B____
verglichen werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2).
2.3.3 Bezüglich der Abrechnungssysteme am B____ und
am USB kam die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis: Auch wenn die
Abrechnungsmodelle der beiden Spitäler in Bezug auf die stationäre Behandlung
von Zusatzversicherten unterschiedlich ausgestaltet seien, sei beiden Systemen
inhärent, dass nur Leistungen, die als «ärztliche Leistungen» gekennzeichnet gewesen
seien, zu den Honorareinnahmen der Ärztinnen und Ärzte geführt hätten. Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten sei der Abzug von 40 % auch im USB somit nicht
auf einem «Bruttohonorar» unter Einschluss von technischen Leistungen
vorgenommen worden (angefochtener Entscheid, E. 5.3 f.).
2.3.4 Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
erwog die Vorinstanz, dass die vom Rekurrenten im B____ durchgeführten stationären
Eingriffe bei privat und halbprivat versicherten Patientinnen und Patienten mit
den zwischen dem B____ und den einzelnen Versicherungen vereinbarten Pauschalen
vergütet worden seien. Da die Eingriffe nicht am Standort in Basel erfolgt
seien, könnten auch die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Versicherungen und
dem USB in Basel für die dort durchgeführten Eingriffe keine Anwendung finden.
Es sei von den konkreten dort durchgeführten Eingriffen auszugehen, ohne dass
ein Vergleich mit den am Standort in Basel vorgenommenen Eingriffen erfolgen könne.
Es könne nicht Geld unter dem Titel «Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit»
ausbezahlt werden, das in Realität gar nicht eingenommen worden sei. Es
erübrige sich daher der vom Rekurrenten beantragte Beizug der erzielten
Bruttohonorare von Prof. Dr. med. C____ und Prof. Dr. med. D____ sowie die
ebenfalls beantragte amtliche Erkundigung bei den Zusatzversicherern
(angefochtener Entscheid, E. 8.4.3 f.).
Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Rekurrenten
das von ihm im B____ erwirtschaftete Honorar abzüglich 47,8 % ausbezahlt worden
sei. Demgegenüber habe der Abzug vom selbst erwirtschafteten Honorar bei den
honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten im USB in Basel 53 % betragen. Bei
analoger Anwendung des Reglements des USB betreffend privatärztliche Tätigkeit
hätte auf die vom Rekurrenten im B____ generierten privatärztlichen Honorare
einerseits ein Abzug von 40 % sowie zusätzlich ein Abzug von 10 % (Poolsysteme)
und ein weiterer Abzug von 3 % (Finanzierung Beiträge an Sozialversicherungen)
erfolgen müssen. Ausgehend vom erwirtschafteten Honorarbetrag im B____ von
total CHF 1'067'595.– wären dem Rekurrenten nach diesen Abzügen von insgesamt
53 % noch CHF 501'769.85 und damit weniger verblieben. Eine Ungleichbehandlung
gegenüber den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten im USB Standort Basel zu
seinen Ungunsten sei daher nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E.
8.4.5).
Schliesslich verwies die Vorinstanz auf einen vom USB
vorgenommenen internen Lohnvergleich (Grundlohn einschliesslich Honorare aus
privatärztlicher Tätigkeit) zwischen dem Rekurrenten und einem Vergleichsarzt
(Leitender Arzt) im USB, Standort Basel. Danach liege bloss eine Differenz von
durchschnittlich rund 10 % vor, die aufgrund des Alters und der Erfahrung sowie
des Professorentitels des Vergleichsarztes erklärbar sei. Der Rekurrent habe
damals noch nicht über einen Professorentitel verfügt. Der Vergleichsarzt habe in
der Zeit von 2012 bis 2015 im Durchschnitt jährlich CHF 31'900.– mehr als der
Rekurrent verdient. Da Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit aufgrund ihrer
Natur und Herkunft Schwankungen unterlägen, könnten keine deckungsgleichen
Beträge erwartet werden (angefochtener Entscheid, E. 8.4.6).
2.4 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem
Standpunkt fest, dass am USB die Honorare für privatärztliche Behandlungen auf
der Grundlage eines «Bruttohonorars (mit Einschluss von technischen
Leistungen)» festgesetzt würden, während die Honorare beim B____ auf der
Grundlage eines «Nettohonorars (ohne technische Leistungen)» berechnet würden
(Rekursbegründung, Rz. 9–15).
3.
3.1 Gemäss dem Reglement des Verwaltungsrats des
USB vom 18. Januar 2012 betreffend die privatärztliche Tätigkeit besteht ein
Anspruch auf Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit nur für Leistungen, die von
der berechtigten Person selber ausgeführt oder von ihr überwacht und instruiert
worden sind (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Reglement). Für die
Berechnung der Honorare wird dabei auf die in der Spitaltarifverordnung und der
Tarifordnung für die staatlichen Spitäler festgelegten Grundlagen verwiesen (§ 11 Reglement). Von diesen «Bruttohonorareinnahmen» werden Abzüge von 3 % für
die Beiträge an die jeweiligen Sozialversicherungen, von 10 % in den Pool des
zugehörigen Departements und von 40 % als Abgabe an das USB vorgenommen (§ 8
Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Reglement; vgl. hierzu bereits oben E. 2.2).
Wie das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid festgestellt
hat, kommt dieses Reglement gestützt auf § 6 Abs. 1 und den
Zusammenarbeitsvertrag mit dem B____ auch auf die vom Rekurrenten am B____
geleisteten privatärztlichen Tätigkeiten «zumindest analog» zur Anwendung (VGE
VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 4.1.3). Demgegenüber findet der
Zusammenarbeitsvertrag keine direkte Anwendung auf das Arbeitsverhältnis,
regelt er doch ausschliesslich das Verhältnis der beiden Institutionen
untereinander (vgl. E-Mail von [...] vom 13. Juli 2018, Beilage 8 zur Stellungnahme
des USB vom 28. Januar 2021).
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren allein
massgebend, ob in Anwendung des Reglements des USB betreffend die
privatärztliche Tätigkeit zu dem vom Rekurrenten im B____ erwirtschafteten
Honorar von total CHF 1'067'595.– noch weitere an das B____ geleistete
Vergütungen aufgerechnet und als Teile des «Bruttohonorars», von dem die Abzüge
vorzunehmen sind, mitberücksichtigt werden müssen.
3.2
3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat
(angefochtener Entscheid, E. 7), stellen Honorareinnahmen von Spitalärztinnen
und -ärzten aus privatärztlicher Tätigkeit keine Besoldung im regulären Sinn
dar. Sie bilden vielmehr ein variables Zusatzeinkommen, das bestimmten
Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist und mit dem Ort der Erbringung der
Leistung sowie dem persönlichen Einsatz der Ärztin bzw. des Arztes, aber auch
mit dem Patientenaufkommen allgemein sowie der Anzahl privat und halbprivat
versicherter Patientinnen und Patienten an einem Spital im Speziellen verknüpft
ist.
3.2.2 Daraus folgt auch, dass die Vergütung
notwendigerweise abhängig ist von der vertraglichen Regelung der Abrechnung
zwischen einem Spital mit den Versicherungen (vgl. dazu die Beantwortung des
Fragenkatalogs des Verwaltungsrats des USB durch das B____ mit Schreiben vom
26. Mai 2021). Da sich diese Abrechnungspraktiken der verschiedenen Spitäler,
wie von der Vorinstanz dargestellt, unbestrittenermassen unterscheiden, kann
der Rekurrent von vornherein bloss einen Honoraranspruch auf der Grundlage der
vom B____ mit den Versicherern vereinbarten Pauschalen geltend machen. Auch bei
der Anwendung der Regelung gemäss dem Reglement des USB auf die privatärztliche
Behandlungstätigkeit des Rekurrenten im B____ können sich daher Differenzen zu
den am Standort Basel erzielbaren Honoraren ergeben. Die Vorinstanz hat den
Beweisantrag des Rekurrenten, eine amtliche Erkundigung bei diversen
Krankenkassen mit der Frage vorzunehmen, wie viel diese dem USB «für eine
Operation wie etwa Hüftoperation oder Kreuzbandriss und alle weiteren anderen
Eingriffe in den Jahren 2012–2015» bezahlten (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom
25. November 2021), daher zu Recht abgewiesen. Massgebend sind allein die
Leistungen der Versicherer an das B____, nicht jene an das USB.
3.2.3 Andererseits ist die Vergütung abhängig von
den Eingriffen, die der Rekurrent tatsächlich am B____ vornehmen konnte. Der
Rekurrent kann deshalb aus einem Vergleich mit den privatärztlichen Einkommen
von einzelnen Ärztinnen und Ärzten am USB nichts zu Gunsten seines Standpunkts
ableiten. Die Vorinstanz hat daher den Beweisantrag auf Edition von Unterlagen
betreffend die Höhe der Bruttohonorare von Prof. Dr. med. C____ und Prof. Dr.
med. D____ für eine Hüft- oder Knieprothese zu Recht abgelehnt. Auch auf den
vom USB angebotenen Vergleich mit einem «Vergleichs-Orthopäden» muss daher nicht
eingegangen werden.
3.2.4 Massgebend kann allein sein, ob dem
Rekurrenten aufgrund der dokumentierten abgerechneten Eingriffe, an denen er im
B____ partizipiert hat, in Anwendung des Reglements des USB betreffend
privatärztliche Tätigkeit und der dazu entwickelten Praxis am USB ein höherer
Honoraranteil zusteht.
3.3
3.3.1 Die Abrechnungsweise des B____ ergibt sich aus
der mit Schreiben vom 26. Mai 2021 erfolgten Beantwortung des Fragenkatalogs
des Verwaltungsrats des USB durch das B____. Für die einzelnen Eingriffe wurden
eine Hotellerietaxe, eine Spitalpauschale und eine abteilungsbezogene
Fallpauschale für ärztliche Wahlleistungen und eine
Kurzaufenthalter-Fallpauschale vereinbart, die jene Kosten deckten, die den
Grundversicherungsanteil überstiegen. Mit den Hotellerietaxen wurden die
Mehrleistungen bezüglich Komfort in der halbprivaten und privaten Abteilung abgegolten.
Mit den Spitalpauschalen wurden sämtliche Mehrleistungen in der halbprivaten
und privaten Abteilung «mit Ausnahme der Hotellerietaxen und ärztlichen
Wahlleistungen abgegolten». Die Verrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgte
auf der Grundlage von abteilungsbezogenen Fallpauschalen. Die vom Rekurrenten
generierten Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit im abgerechneten Umfang von
CHF 1'076'595.– (recte CHF 1'067'595.–) hätten keine technischen
Leistungen umfasst, «da bei den TARMED-Leistungen gemäss den vertraglichen
Vereinbarungen mit dem USB nur der AL-Teil ohne Assistenz berücksichtigt»
worden sei «und bei den ärztlichen Wahlleistungen […] nur die ärztlichen
abteilungsbezogenen Fallpauschalen zur Anwendung» gekommen seien. Die
rechnerischen Leistungen, bestehend aus den Tagespauschalen, Spitalpauschalen,
Hotellerietaxen und den technischen TARMED-Leistungen, hätten bezogen auf die
Eingriffe, an denen der Rekurrent partizipiert habe, CHF 1'723'383.– betragen
und seien separat an die Versicherer und Patienten in Rechnung gestellt und
separat abgegolten worden.
Daraus folgt unbestrittenermassen, dass das B____ die
Privathonorare mit den Ärzten und Ärztinnen allein auf der Grundlage der in
Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen abgerechnet hat, ohne sogenannte
technische oder sonstige Spitalleistungen in die Berechnung einzubeziehen.
3.3.2 Das USB hat im vorinstanzlichen Verfahren mit
Schreiben vom 17. Januar 2022 dargelegt, dass das B____ auf der Grundlage
seines Vertrags mit den Versicherern neben den Leistungen aus der
Grundversicherung (OPK) von den Zusatzversicherungen eine Spitalpauschale, eine
Hotellerietaxe und ein Bruttohonorar für die Arztleistungen erhalte.
Demgegenüber erhalte das USB auf der Grundlage seines Vertrags mit den
Versicherern von der Zusatzversicherung eine Fallpauschale gemäss Spitaltarif, eine
Vergütung für Medikamente und Material sowie eine Vergütung für ärztliche
Leistungen einerseits, die zu einem Taxpunktwert von 7.60 berechnet würden und
vollumfänglich dem Spital zustünden und daher ebenfalls zu den technischen
Leistungen gezählt werden könnten, und das Bruttohonorar gemäss SLK-Leistungen
andererseits, auf dessen Grundlage die Abrechnung mit den honorarberechtigten
Mitarbeitenden des USB erfolge. Zur Dokumentation reichte das USB als Beilage
zu dieser Eingabe die verschiedenen Abrechnungen für den Eingriff einer
Dekompression bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom bei einer privatversicherten
Person ein.
Die Vorinstanz macht daher in ihrer Vernehmlassung geltend,
dass nur die mit einem Taxpunktwert von 14.00 in der Abrechnung mit der
Privatversicherung bezeichneten Positionen ärztliche Leistungen (ÄL) beträfen.
Bei den anderen, mit einem Taxpunktwert von 7.60 hinterlegten Leistungen wie
z.B. «Aufwachraum, 1–5 Std.» oder «Stat. Opssaalbenützung -90 Min.» handle es
sich um klassische Beispiele für technische Leistungen (TL). Sie seien nicht
als ÄL bezeichnet und stellten auch keine ÄL dar. Zur Begründung, dass der
Honoraranspruch aus privatärztlicher Tätigkeit allein auf den ÄL beruht, verweist
die Vorinstanz auf die letzte Seite einer Rechnung vom 14. August 2012 (Beilage
3 zur Eingabe des USB vom 17. Januar 2022). Dort werde erwähnt, dass von den ärztliche
Leistungen 40 % dem Spital verblieben (Vernehmlassung vom 12. September 2022,
Rz. 21).
Auf die Vergütung nach Massgabe unterschiedlicher
Taxpunktwerte verweist auch das USB in seiner Vernehmlassung im vorliegenden
Verfahren (Vernehmlassung vom 12. September 2022, Rz. 6).
3.4
3.4.1 Mit seiner Rekursbegründung bezeichnet es der
Rekurrent als nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung
aus den Beilagen zur Eingabe des USB vom 17. Januar 2022 ziehen wolle, gehe
daraus doch in keiner Art und Weise hervor, wie viele und welche der in der
Rechnung aufgeführten Positionen schlussendlich effektiv nach Abzug der
bekannten 40 % an die jeweilige Ärztin oder den jeweiligen Arzt ausbezahlt
worden seien (Rekursbegründung, Rz. 11). Wie der Rekurrent replicando geltend
macht, könne nicht nachvollzogen werden, von welchen ärztlichen Leistungen
letztlich die 40 % abgezogen worden seien. Es könne nicht stimmen, dass sich
das Bruttohonorar des Arztes nur aus denjenigen Leistungen zusammensetze, die
mit dem Taxpunkt 14.00 abgerechnet würden (Replik, Rz. 1 und 2).
Weiter rügt der Rekurrent, dass in der eingereichten
Abrechnung gegenüber der Privatversicherung innerhalb der Position «ärztliche
Leistungen» zwei Leistungskategorien aufgeführt seien. Einerseits fänden sich
dabei Leistungen, die vollumfänglich dem Spital zustehen sollen wie etwa die
«Verarbeitung Biopsie» oder «Stat. Opssaalbenützung -90 Min.», und andererseits
die übrigen aufgeführten ärztlichen Leistungen. Alle diese Leistungen würden
aber als «ÄL» gekennzeichnet. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Schluss
gezogen werden könne, dass diese direkt dem USB zustehenden Positionen mit den
technischen Leistungen gemäss den Auszahlungen am B____ verglichen werden könnten
(Rekursbegründung, Rz. 10 f.).
Tatsächlich hat das USB mit der Eingabe vom 17. Januar 2022
zwar dokumentiert, wie in einem bestimmten Fall einer privatärztlichen
Behandlung mit den Versicherern abgerechnet worden ist. Das USB hat es aber
zunächst unterlassen nachzuweisen, wie in diesem Fall auf dieser Grundlage mit
den beteiligten Ärztinnen und Ärzten abgerechnet worden ist und auf welchem
«Bruttohonorar» die Abzüge gemäss den § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 des
Reglements vorgenommen worden sind. Insoweit konnte daher noch nicht
nachvollzogen werden, ob die vom USB trotz ihrer Bezeichnung als «ÄL» als für
die Berechnung des Bruttohonorars irrelevant bezeichneten und mit einem
Taxpunkt-Wert von 7.60 statt 14.00 bezeichneten Leistungen im USB tatsächlich
für die Berechnung der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit nicht
herangezogen worden sind. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts holte
daher mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 beim USB eine ergänzende amtliche
Erkundigung ein, mit der dieses zur Edition der anonymisierten Abrechnungen der
Anteile am Honorar für die privatärztliche Behandlung mit den an der
Dekompensation bei Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beteiligten Ärztinnen und
Ärzten verpflichtet worden ist. Die entsprechenden Belege edierte das USB mit
Schreiben vom 27. Januar 2023.
Wie den Beilagen entnommen werden kann, partizipierten an
Versicherungsleistungen für diesen privatärztlichen Eingriff insgesamt vier
Ärzte mit Honoraranteilen von CHF 1'820.–, 826.–, 672.– und 112.– und mithin
insgesamt mit Honoraranteilen im Betrag von CHF 3'430.–. Diese Leistungen
wurden ihnen gemäss der eingereichten Honorarrekapitulation zugewiesen. Diese
Honorare entsprechen in den jeweiligen Summen den Beträgen für ärztliche
Leistungen, die mit einem Taxpunkt-Wert von 14.00 abgerechnet worden sind. Weitere
in der Abrechnung ebenfalls unter dem Titel «ärztliche Leistungen» aufgeführte,
aber mit einem Taxpunkt-Wert von 7.60 abgerechnete Leistungen wie «Stat.
Anästhesie», «Aufwachraum», «Stat. Opssaalbenützung» oder «Verarbeitung
Biopsie» enthalten die Honorare nicht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten
in seiner Eingabe vom 10. Februar 2023 darf auf diese als Tabelle eingereichte
Honorarrekapitulation als Beweisurkunde eines öffentlich-rechtlichen Spitals
abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent keinerlei Hinweise zu
nennen weiss, die eine andere Abrechnungsweise des USB auch bloss glaubhaft
machen könnten. Er macht nicht geltend, dass es neben der eingereichten Honorarrekapitulation
andere beweiskräftigere Abrechnungsdokumente gegenüber den privatärztlich
tätigen Ärztinnen und Ärzte am USB gibt. Auch die Relation zwischen den
massgebenden ärztlichen Leistungen, aufgrund derer die beteiligten Ärztinnen
und Ärzte an den privatärztlich versicherten Eingriffen partizipierten, zu den
übrigen Versicherungsleistungen zugunsten des Spitals vermag keinen solchen
Hinweis zu bilden. Diese Relation wird offensichtlich massgebend von der Dauer
des stationären Aufenthalts der behandelten Person im Einzelfall bestimmt und
kann daher nicht verallgemeinert werden (vgl. auch unten E. 3.4.3).
Daraus folgt, dass zur Bestimmung des massgebenden
Bruttohonorars, von dem die reglementarischen Abzüge vorzunehmen sind, in der
Praxis des USB keine weiteren Leistungen berücksichtigt werden, die am B____
nicht zur Bestimmung des Bruttohonorars herangezogen worden sind.
3.4.2 Weiter rügt der Rekurrent, dass das B____ in
Antwort 6 des Fragekatalogs ausgeführt habe, bei den technischen Leistungen
seien neben den Tagespauschalen, Spitalpauschalen, Hotellerietaxen auch die
technischen TARMED-Leistungen separat abgegolten worden. Solche technischen
TARMED-Leistungen fänden sich indes in den Ausführungen des USB vom 17. Januar
2022 sowie in der Abrechnung nirgends. Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass diese technischen Leistungen am USB Teil des Bruttohonorars gewesen
seien. Bei den im SLK verankerten Honorarabgaben werde nicht zwischen
ärztlicher und technischer Leistung unterschieden, weshalb im USB auch von
einem Bruttohonorar gesprochen werde, von dem ein Abzug erfolge. Dies zeige
sich notabene insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Gegensatz zum
stationären Bereich im ambulanten Bereich eben die technischen Leistungen
separat vergütet würden. In diesem Zusammenhang werde explizit festgehalten,
dass dem Spital die Vergütung der technischen Leistungen zustehe. Dementsprechend
finde im ambulanten Bereich gerade kein 40 %iger Abzug statt (vgl. § 14 des
Reglements des USB betreffend privatärztliche Tätigkeit). Es treffe daher nicht
zu, dass im Bruttohonorar, das die Ärzte im USB erhielten, keine technischen
Leistungen enthalten seien (Rekursbegründung, Rz. 13).
Wie hiervor erwogen (vgl. E. 3.4.1), belegte das USB mit der
Eingabe vom 27. Januar 2023, dass das massgebende Bruttohonorar zur Bestimmung
der Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an der Behandlung privat- oder
halbprivat versicherter Personen am USB allein auf der Basis der mit 14.00
Taxpunkten bewerteten ärztlichen Leistungen erfolgt. Andere, insbesondere
technische Leistungen sind für die Honorarberechnung nicht massgebend. Die Rüge
des Rekurrenten ist mithin unbegründet.
3.4.3 Der Rekurrent weist sodann darauf hin, dass
das B____ technische Leistungen im Betrag CHF 1'723'383.– erhalten habe. Die
dem Spital entschädigten technischen Leistungen seien daher um 60 % höher als
das den Ärzten ausgerichtete Honorar von CHF 1'076'595.– (recte CHF 1'067'595.–).
Demgegenüber seien den ärztlichen Leistungen in den vom USB eingereichten
Rechnungen von rund CHF 8'400.– bloss sonstige Leistungen im Betrag von CHF
2'217.– gegenübergestanden. Dies zeige klar, dass das ärztliche Honorar, das
den Ärzten im USB ausbezahlt worden sei, auch technische Leistungen beinhaltet habe
(Rekursbegründung, Rz. 14).
Auch diese Rüge ist unbegründet. Bereits die vom Rekurrenten
aus der Rechnung vom 14. August 2012 abgeleitete Relation zwischen ärztlichen
und sonstigen Rechnung stimmt nicht. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten
sind nämlich in der vom USB eingereichten Rechnung vom 14. August 2012 nicht
ärztliche Leistungen im Betrag von rund CHF 8'400.– enthalten. Der
Fakturabetrag von insgesamt CHF 8'399.30 enthält unter dem Titel «Ärztliche
Leistungen» Positionen im Gesamtbetrag von CHF 5'938.–. Hinzu kommt unter dem
Titel «Spitaltarife/Fallpreispauschalen» eine Position
«Tagestaxe-Schweiz-1.-Kl-gutes Zimmer» im Betrag von CHF 2'217.60 sowie unter
dem Titel «Medikamente und Material» Positionen im Gesamtbetrag von CHF 243.70.
Schliesslich ist zu beachten, dass vom Gesamtbetrag der Rechnung die «Abgeltung
SwissDRG» aus der OKP im Betrag von CHF 3'414.40 in Abzug gebracht und nicht
dem Privatversicherer in Rechnung gestellt wird. Auch könnte der Rekurrent
selbst bei Annahme der von ihm behaupteten Relation aus dieser nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil die Relation abhängig vom konkreten Eingriff und der
damit verbundenen Behandlung ist (vgl. oben E. 3.4.1).
3.4.4 Replicando macht der Rekurrent geltend, dass
im SLK nicht zwischen ärztlichen und technischen Leistungen unterschieden
werde. Er bezieht sich dabei auf eine Botschaft des Regierungsrats des Kantons
Luzern vom 22. März 2005 (Replik, Rz. 3). Darin wird eine entsprechende Aussage
in der einleitenden Übersicht zwar gemacht. In der Folge finden sich in dieser
Botschaft aber keine Aussagen über die Berechnung eines Anteils der beteiligten
Ärztinnen und Ärzte am Honoraranspruch des Spitals für privatärztliche
Tätigkeiten. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Rekurrent aus dieser Materiale
eines Gesetzgebungsprojekts in einem am vorliegend strittigen Rechtsverhältnis
nicht beteiligten Kanton zu seinen Gunsten ableiten könnte.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass zu dem vom Rekurrenten im B____ erwirtschafteten
Honorar von total CHF 1'067'595.– keine weiteren an das B____ geleisteten
Vergütungen aufgerechnet werden müssen. Der Rekurrent vermag keinen über das
bereits ausbezahlte Honorar hinausgehenden Anspruch auf Vergütung seiner
Beteiligung an der Behandlung privat- oder halbprivat versicherter Personen zu
belegen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung mit den
privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten am USB ist nicht erstellt. Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese
werden unter Mitberücksichtigung der komplizierten rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse sowie des hohen Streitwerts von CHF 427'038.– auf
CHF 5'000.– festgesetzt (§ 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss erkennt das
Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universitätsspital Basel, Generalsekretariat, Rechtsdienst &
Compliance
-
Universitätsspital Basel, Verwaltungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.