VD.2022.92
Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022 (BGer 2D_8/2023 vom 8.3.2024)
3. März 2023Deutsch114 min
Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 wurde ihm mitgeteilt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.92
URTEIL
vom 3. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt Rekursgegnerin
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022
betreffend Nichtzulassung zu den
mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ hat im
Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton Basel-Stadt teilgenommen. Mit
Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 wurde ihm mitgeteilt,
er habe in den drei schriftlichen Arbeiten jeweils die ungenügende Note 3
erzielt und sei daher nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Rekurs
beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 ersuchte der
Rekurrent, inzwischen vertreten durch [...], Advokatin, um Zustellung
sämtlicher Verfahrensakten insbesondere der Prüfungsfragen und seiner Antworten
zur Einsichtnahme. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2022
wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, sich mit seinem Akteneinsichtsgesuch an
die Advokaten-Prüfungsbehörde zu wenden. Mit Rekursbegründung vom 29. Juni 2022
beantragt der Rekurrent, der vorliegende Rekurs sei gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass die Bewertungen der
Hausarbeit, der ersten sowie der zweiten schriftlichen Klausur Note vier
«genügend» oder besser betrage und der Rekurrent im ersten Versuch zur
mündlichen Anwaltsprüfung zugelassen werde. Eventualiter sei der vorliegende
Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass
mindestens eine der Bewertungen von der Hausarbeit, der ersten oder der zweiten
schriftlichen Klausur mit der Note vier «genügend» oder besser betrage und der
Rekurrent die mit Note vier bewerteten schriftlichen Prüfungen nicht zu
wiederholen braucht. Subeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen
und es sei von drei vom Verwaltungsgericht eingesetzten, neutralen fachlichen
Experten oder Expertinnen die Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur
(Strafrecht) und die 2. Klausur (Arbeitsrecht) neu zu beurteilen und zu
benoten und der angefochtene Entscheid entsprechend dem Ausgang der
Neubeurteilung und der neuen Benotung der Expertise anzupassen und der
Rekurrent bei Erfüllung der Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im
ersten Versuch zuzulassen, respektive sei nach Ausgang der Expertise
festzustellen, dass der Rekurrent die von der Expertise als mit Note 4
bewerteten schriftlichen Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubeventualiter
sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und es sei vom Verwaltungsgericht die
Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur (Strafrecht) und die 2. Klausur
(Arbeitsrecht) in eigener Kognition erneut zu benoten und der angefochtene Entscheid
entsprechend dem Ausgang der Neubeurteilung und der neuen Benotung durch das
Verwaltungsgericht anzupassen und den Rekurrenten bei Erfüllung der
Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch zuzulassen;
respektive sei je nach Ausgang der Neubeurteilung und neuen Benotung
festzustellen, dass der Rekurrent die mit Note 4 bewerteten schriftlichen
Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubsubeventualiter sei der
vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und
zur Neubeurteilung im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten sowie
Parteientschädigung inkl. MWST) seien der Rekursgegnerin und Vorinstanz
aufzuerlegen. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2022 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde
auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 4.
November 2022 an seinem Rekurs fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19.
Dezember 2022 liess der Rekurrent die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin
einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Verfügungen der Advokaten-Prüfungsbehörde
über den Prüfungserfolg im Anwaltsexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des
Advokaturgesetzes (SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In Ermangelung
von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung. Der Rekurrent ist von
der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung und Abänderung. Damit ist er zum Rekurs berechtigt. Auf seinen frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten. Zuständig zu dessen
Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Bezüglich der Kognition gilt die Bestimmung
von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat.
Zu beachten ist aber, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
Prüfungsentscheid der Vorinstanz ist. Bei der Beurteilung, ob die
Kandidierenden die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und
praktischen Kenntnisse haben, verfügen der Examinator oder die Examinatorin
sowie die Beisitzenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Der
Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von
Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in
der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung
mündlicher Prüfungen. Solche können durch Beweiserhebungen der
Rechtsmittelinstanz nicht in allen Einzelheiten vollständig rekonstruiert
werden. Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere
Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich
Dispositiv
birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die
inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat
sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden
Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe
nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn
offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht. Diese Zurückhaltung bei der materiellen
Überprüfung von Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das
Verwaltungsgericht wie bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse
sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit
besonderer Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der
Prüfungsdichte darstellt. Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden
Sinn ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Die materielle
Frage, ob eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels
(justiziabler) «Streitigkeit» auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff.
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) erfasst. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit
uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne
Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens
Mängel aufweist (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3 mit Nachweisen,
VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2 mit diversen Nachweisen).
1.2.2 Mit seinem Subeventualantrag ersucht der
Rekurrent um Neubeurteilung und Neubenotung seiner Hausarbeit und seiner beiden
Klausuren durch vom Verwaltungsgericht eingesetzte neutrale Expertinnen oder
Experten und mit seinem Subsubeventualantrag um Neubeurteilung und Neubenotung
durch das Verwaltungsgericht in eigener Kognition. Wie vorstehend mit eingehender
Begründung dargelegt worden ist, hat sich das Verwaltungsgericht bei der
materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl.
oben E. 1.2.1). Es hat die Examensleistungen nicht selbst neu zu beurteilen und
zu benoten, sondern inhaltlich bloss zu prüfen, ob die Prüfungsaufgaben dem
vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen haben, ob die Vorinstanz keine
offensichtlich zu hohen Anforderungen gestellt hat sowie ob die Bewertung durch
die Vorinstanz nachvollziehbar ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist und
nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Da die Notwendigkeit besonderer
Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für diese Reduktion der
Prüfungsdichte darstellt und diese daher auch dann angezeigt ist, wenn das
Verwaltungsgericht aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer
weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, kann und darf die Reduktion der
Prüfungsdichte auch nicht durch die Einholung von Gutachten von
Sachverständigen umgangen werden. Aus den vorstehenden Gründen sind der
Subeventualantrag und der Subsubeventualantrag abzuweisen.
1.2.3 Gemäss § 8 Abs. 1 des Advokaturgesetzes
soll sich die Bewerberin oder der Bewerber durch das Anwaltsexamen über die für
den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse
ausweisen. Jedenfalls in zentralen Rechtsgebieten genügen Grundkenntnisse für
die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs offensichtlich
nicht. Zudem sind dafür nicht bloss theoretische Kenntnisse der einzelnen
Fachgebiete, sondern auch fächerübergreifende praktische Kenntnisse
erforderlich. Die Ansicht des Rekurrenten, seine Leistungen bei den
Anwaltsprüfungen könnten nur dann ungenügend sein, «wenn sich aus der Arbeit nicht
einmal die Grundkenntnisse des abgefragten Fachgebietes ersehen lassen»
(Rekursbegründung Rz. 190), entbehrt daher jeglicher Grundlage und zeigt, dass
er die Anforderungen des Anwaltsberufs verkennt.
1.3 Der Rekurrent beantragt die Edition seines
handschriftlichen Handgelübdes, des Prüfungsthemas seiner Hausarbeit und der
Besprechungstermine (Rekursbegründung Rz. 19 f. und 29). Diese Beweisanträge
sind abzuweisen, weil die damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen
unbestritten sind.
1.4
1.4.1 Mit Schreiben vom 28. April 2022
(Rekursbeilage 1) teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, dass er gemäss § 6
Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen (SG 291.900) nicht zu den
mündlichen Prüfungen zugelassen sei, weil er in den schriftlichen Arbeiten
dreimal die Note drei erzielt habe. Das Schreiben enthält eine
Rechtsmittelbelehrung, gemäss der «gegen diese Verfügung Rekurs an das Verwaltungsgericht»
möglich ist. Zudem werden darin das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist genannt. Gemäss § 39 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) sind Verfügungen in der Regel
schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,
die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt. Der Rekurrent macht
geltend, die Verfügung vom 28. April 2022 sei formell mangelhaft, weil sie nur
in der Rechtsmittelbelehrung als solche gekennzeichnet sei (Rekursbegründung
Rz. 130). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss einer Lehrmeinung
dürfte es zwar ungenügend sein, wenn der Verfügungscharakter nur in der
(kleingedruckten) Rechtsmittelbelehrung erwähnt wird (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 35 N 9). Eine Partei, die den Fehler erkannt hat oder bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich genauso wenig mit Erfolg auf einen
Eröffnungsmangel berufen wie eine Partei, der aus dem Fehler kein Nachteil
erwachsen ist (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 842 und 844; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art.
38 N 7). Der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass er den Verfügungscharakter
des Schreibens vom 28. April 2022 nicht erkannt habe oder dass ihm aus dem
Fehlen der Bezeichnung als Verfügung im Betreff und im Haupttext ein Nachteil
erwachsen wäre. Zudem ist es offensichtlich, dass er als studierter Jurist
bereits aufgrund des Inhalts und erst Recht aufgrund der Rechtsmittelbelehrung
erkannt hat, dass es sich beim Schreiben vom 28. April 2022 um eine Verfügung
handelt, und dass ihm aus dem gerügten Mangel kein Nachteil erwachsen ist.
1.4.2 Der Rekurrent macht geltend, die Verfügung
vom 28. April 2022 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 Bundesverfassung [BV, SR 101) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 2 BV [richtig Art. 5 Abs. 3 BV]), weil darin nicht ausdrücklich
festgehalten wird, dass der Rekurrent das Anwaltsexamen beim ersten Versuch
nicht bestanden hat (Rekursbegründung Rz. 133; Replik Rz. 159). Auch diese Rüge
ist offensichtlich unbegründet. Gemäss § 9 Abs. 2 des Reglements über das
Anwaltsexamen haben Kandidierende, die aus der Summe aller schriftlichen und
mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine
ungenügende Note aufweisen, die Prüfungen und damit das Anwaltsexamen
bestanden. Somit ist das Nichtbestehen des Anwaltsexamens die offensichtliche
und logische Folge der Feststellung, dass der Rekurrent in den schriftlichen
Prüfungen drei ungenügende Noten erzielt hat und zu den mündlichen Prüfungen
nicht zugelassen ist. Diese Konsequenz muss in der Verfügung nicht
ausformuliert werden, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht (vgl.
Vernehmlassung Rz. 118). Eine Pflicht zur Angabe, ob es sich um den ersten
oder zweiten Versuch handelt, besteht offensichtlich nicht. Im Übrigen
behauptet der Rekurrent nicht einmal, er habe nicht erkannt, dass sich aus der
Verfügung vom 28. April 2022 ergibt, dass er das Anwaltsexamen beim ersten
Versuch nicht bestanden hat, und es sei ihm aus der angeblichen Unklarheit
irgendein Nachteil entstanden. Folglich könnte er sich ohnehin nicht mit Erfolg
auf einen allfälligen diesbezüglichen Mangel berufen (vgl. oben E. 1.4.1).
1.4.3 Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sich die Prüfungsbehörde bei
Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung einer
Verfügung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen
Noten zu bewerten, und genügt es, dass die Prüfungsbehörde die Begründung der
einzelnen angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die
rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu
Stellung zu nehmen (BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2P.44/2007 vom
2. August 2007 E. 4.2; VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.2, VD.2011.215
vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Die Ausführungen des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 139–143 und 153) sind nicht geeignet, die Richtigkeit
dieser Praxis in Frage zu stellen. Unbegründet ist insbesondere auch seine
Rüge, die erwähnte Rechtsprechung sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
BV nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz die
Benotungen der schriftlichen Prüfungen des Rekurrenten in ihrer Vernehmlassung
im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingehend und hatte der Rekurrent
Gelegenheit, dazu mit seiner Replik Stellung zu nehmen. Zudem besprachen die
beiden Examinatoren und der Co-Examinator die Prüfungen des Rekurrenten vor
Ablauf der Frist für die Anmeldung des Rekurses mündlich (vgl. Rekursbegründung
Rz. 29 Vernehmlassung Rz. 25). Damit kann von einer Verletzung der
Begründungspflicht keine Rede sein.
1.5 Die Vorinstanz erklärt, der Rekurrent habe
wie die anderen Kandidierenden als Beilage zu einem Schreiben des Vorsitzenden
der Vorinstanz vom 7. Januar 2022 (Rekursbeilage 10) ein Memorandum mit
Informationen zur Ausarbeitung der Hausarbeit erhalten. Bei der Vernehmlassungsbeilage
1 handle es sich um dieses Memorandum (vgl. Vernehmlassung Rz. 11). Auf S. 3
der Vernehmlassungsbeilage findet sich die Angabe «Juni 2022 / trw». Soweit
diese Datumsangabe keinen Tippfehler enthält, kann es sich nicht um die Fassung
handeln, die mit dem Schreiben vom 7. Januar 2022 versendet worden ist, wie der
Rekurrent insoweit zu Recht geltend macht (Replik Rz. 17). Der Rekurrent
bestreitet aber nicht, dass er mit dem Schreiben vom 7. Januar 2022 die
damalige Fassung des Memorandums erhalten hat. Damit ist davon auszugehen, dass
ihm die mit dem Schreiben vom 7. Januar 2022 versandte Fassung des Memorandums
längst bekannt ist und er diese besitzt. Zudem behauptet der Rekurrent nicht
einmal, dass sich die von der Vorinstanz eingereichte Fassung des Memorandums
inhaltlich von der mit dem Schreiben vom 7. Januar 2022 versandten
unterscheide. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht
dargelegt, inwiefern das Memorandum geeignet sein könnte, Grundlage des
vorliegenden Entscheids zu bilden. Damit ist die Rüge der Verletzung des
Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem
Memorandum (vgl. Replik Rz. 17) unbegründet.
2. Gleichbehandlungsgebot
und Prüfungsverfahren
2.1 Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit
abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern
wegleitend, als für alle Kandidierenden im Sinn formaler Gleichheit möglichst
gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer
schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und
einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen
Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise
vor oder während der Prüfung. Ungleiche Bedingungen verletzen grundsätzlich das
Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 S. 82). Nicht jede
Ungleichbehandlung kann jedoch zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis
in Frage zu stellen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 S. 88). Mängel im
Prüfungsverfahren und insbesondere Ungleichbehandlungen sind nur dann
rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können
oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 S. 88; BGer 2D_6/2010 vom
24. Juni 2010 E. 5.2, 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Dabei muss es
genügen, dass die Ungleichbehandlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen ist, sich auf das
Prüfungsresultat auszuwirken (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 S. 88).
2.2 Die Klausurlösungen mussten von den
Kandidierenden bis 19:00 Uhr abgegeben werden und den Kandidierenden standen
keine eigenen Drucker zur Verfügung (Rekursbegründung Rz. 25; Vernehmlassung
Rz. 18 und 148). Der Rekurrent behauptet, er sei davon ausgegangen, dass die
pünktliche Abgabe konsequent umgesetzt werde. Bei der Strafrechtsklausur vom
12. März 2022 sei er um 18:25 Uhr von der Aufsicht freundlich daran erinnert
worden, zu einem Abschluss zu kommen, weil die Prüfungslösungen um 19:00 Uhr
ausgedruckt abgegeben sein müssten. Bei der Strafrechtsklausur vom 12. März
2022 habe er seinen Druckauftrag an den zentralen Drucker um 18:30 Uhr erteilt.
Aufgrund der frühzeitigen Beendigung seiner Schreib- und Korrekturarbeiten habe
er seine Klausurlösung rechtzeitig abgegeben. Mangels eigener Drucker der
Kandidierenden sei es gegen Ende der Strafrechts- und der Privatrechtsklausur
zu Verzögerungen bei der Abgabe der Klausurlösungen gekommen. Die rechtzeitige
Abgabe der Klausurlösungen aller Kandidierenden sei weder bei der Strafrechts-
noch bei der Privatrechtsklausur durchgesetzt worden. Selbst um 19:15 Uhr
hätten noch nicht alle Kandidierenden ihre Klausurlösungen abgegeben gehabt (Rekursbegründung
Rz. 25 und 28). Die Vorinstanz bestreitet die vorstehenden Behauptungen des
Rekurrenten nicht und gesteht zu, dass es zu leichten Verzögerungen beim
Drucken kommen könne, wenn mehrere Kandidierende gleichzeitig drucken möchten,
und dass der Rekurrent seine Klausurlösungen rechtzeitig abgegeben habe
(Vernehmlassung Rz. 18, 24 und 125). Damit ist davon auszugehen, dass gewisse
Kandidierende ihre Klausurlösungen erst gut 15 Minuten nach Abgabeschluss
eingereicht haben und dass diese Verspätung nicht sanktioniert worden ist. Der
Rekurrent macht sinngemäss geltend, aus den vorstehenden Gründen hätten ihm für
die Lösung beider Klausuren je 45 Minuten weniger zur Verfügung gestanden als
anderen Kandidierenden (vgl. Rekursbegründung Rz. 28 und 148; Replik Rz. 24
f.). Dies ist unrichtig. Solange sie den Abgabetermin einhielten, oblag der
Entscheid, wann sie ihre Klausurlösungen finalisieren und drucken, jeder
Kandidierenden und jedem Kandidaten selbst, wie die Vorinstanz zu Recht geltend
macht (vgl. Vernehmlassung Rz. 125). Die Behauptung des Rekurrenten, die
Kandidierenden seien bereits sehr früh mehrfach daran erinnert worden, die
Klausur nun zu einem Abschluss zu bringen (Replik Rz. 164), ändert daran auch
bei Wahrunterstellung nichts. Aufgrund der Verzögerungen beim Drucken ist es
zudem durchaus möglich, dass auch Kandidierende, die ihre ausgedruckten
Klausurlösungen erst gut 15 Minuten nach Abgabeschluss abgegeben haben,
die Bearbeitung ihrer Lösungen bereits vor 19:00 Uhr beendet haben. Aus den
vorstehenden Gründen kann als Ungleichbehandlung nur berücksichtigt werden,
dass dem Rekurrenten, der seine Klausurlösungen rechtzeitig abgegeben hat, für
die Lösung beider Klausuren je gut 15 Minuten weniger zur Verfügung
gestanden haben als den Kandidierenden, die ihre Klausurlösungen erst kurz nach
19:15 Uhr abgegeben haben. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ist diese
Differenz vernachlässigbar (vgl. Vernehmlassung Rz. 18). Bei einer Dauer
der Klausuren von je 11 Stunden erscheint es ausgeschlossen, dass die Lösungen
des Rekurrenten in einem für die Bewertung relevanten Ausmass besser
ausgefallen wären, wenn er dafür gut 15 Minuten mehr Zeit gehabt hätte.
Dementsprechend legt der Rekurrent auch nicht dar, welche Verbesserungen er
vorgenommen hätte, wenn ihm mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Da der
Rekurrent, der seine Klausurlösungen rechtzeitig abgegeben hat, eine
Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Kandidierenden, die ihre Klausurlösungen
verspätet abgegeben haben, beanstandet, verlangt er im Ergebnis eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Anspruch auf eine solche könnte aber höchstens
dann bestehen, wenn die Vorinstanz die rechtzeitige Abgabe der Klausurlösungen
in ständiger Praxis nicht durchsetzen und eine künftige Durchsetzung ablehnen würde
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 599). Dies
behauptet der Rekurrent nicht einmal. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
das Anwaltsexamen der Beurteilung dient, ob die einzelnen Kandidatinnen und
Kandidaten über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und
praktischen Kenntnisse verfügen (vgl. § 8 Abs. 1 Advokaturgesetz). Auch wenn
eine vergleichende Beurteilung aller Kandidierenden in die Prüfungsbewertung
einfliesst, ist die Frage, ob andere Kandidierende die Prüfungsaufgabe besser
oder schlechter lösen, daher nicht Gegenstand der Beurteilung der einzelnen
Kandidatin und des einzelnen Kandidaten (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c S. 228). Ein
allfälliger ungerechtfertigter Vorteil für andere Kandidierende änderte daher
nichts daran, dass der Rekurrent die Prüfungen bestanden hätte, wenn seine
Klausurlösungen bei absoluter Beurteilung genügend gewesen wären. Aus den
vorstehenden Gründen war die beanstandete Ungleichbehandlung nicht geeignet, die
Prüfungsresultate in einem für die Benotung relevanten Umfang zu beeinflussen.
2.3
2.3.1 Gemäss dem Prüfungssachverhalt der
Privatrechtsklausur kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis am 28.
Februar 2022 und betrug die Kündigungsfrist sechs Monate auf Ende eines Monats
(Rekursbeilage 7 S. 1 und 3). Damit endete das Arbeitsverhältnis am 31. August
2022. Gemäss dem Prüfungssachverhalt hielt die Arbeitnehmerin in einem
Schreiben vom 14. März 2022 fest, dass «auch für das Jahr 2022 […] eine Bonuszahlung,
wenigstens pro rata temporis bis Ende Juli 2022, geschuldet» sei
(Rekursbeilage 7 S. 4). Gemäss der Vorinstanz ist diese Datumsangabe fehlerhaft
und hätte es Ende August statt Ende Juli 2022 heissen müssen. Anlässlich seines
freiwilligen Rundgangs teilte der Co-Examinator allen Kandidierenden mit, dass
die Datumsangabe auf einem Versehen der Co-Examinatoren beruhe und Ende August
2022 statt Ende Juli 2022 einzusetzen sei (Vernehmlassung Rz. 20). Aufgrund der
Angaben des Rekurrenten und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Mitteilungen zwischen 10:00 Uhr und 11:30 Uhr erfolgt sind und der Rekurrent
die Mitteilung erst gegen 11:30 Uhr erhalten hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 27
und 145; Vernehmlassung Rz. 20; Replik Rz. 30).
2.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, die
Kandidierenden hätten von sich aus merken können und müssen, dass die Angabe
Ende Juli auf einem Versehen beruhte und es Ende August hätte heissen müssen
(vgl. Vernehmlassung Rz. 20 und 23). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist diese
Einschätzung nicht zu beanstanden. Aufgrund der Angaben ist es offensichtlich,
dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2022 endet. Damit ist es auch
offensichtlich, dass der Bonus für die Zeit bis Ende August 2022 geschuldet
wäre, wenn ein Anspruch pro rata temporis bestünde. Irgendein Grund, weshalb
die Arbeitnehmerin nur den Bonus für die Zeit bis Ende Juli 2022 geltend machen
könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt. Da die
Kandidierenden das Versehen selbst hätten erkennen können und müssen, ist es
von vornherein irrelevant, dass sie zu unterschiedlichen Zeiten darüber
informiert worden sind.
2.3.3 Selbst wenn die Kandidierenden das Versehen
nicht selbst hätten erkennen können und müssen, könnte der Rekurrent aus der Ungleichbehandlung
betreffend den Zeitpunkt der Information über das Versehen aber nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet, er sei davon ausgegangen,
dass die Co-Examinatoren bewusst als Teil der Aufgabenstellung einen Fehler ins
Schreiben der Arbeitnehmerin integriert hätten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27
und 145; Replik Rz. 27). Auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist
die weitere Behauptung des Rekurrenten, das Versehen habe zu «beachtlichen
Verzögerungen» bei der Bearbeitung der Klausur geführt (Rekursbegründung Rz.
27), völlig unglaubhaft. Wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, mit der
falschen Datumsangabe solle die Fähigkeit im Umgang mit einem Fehler in einem
Schreiben der Gegenpartei geprüft werden, hätte er in seinem Memorandum kurz
darauf hinweisen können, er gehe davon aus, dass die Arbeitnehmerin in ihrem
Brief vom 14. März 2022 versehentlich Ende Juli statt Ende August geschrieben
habe und mit einer allfälligen Klage den Bonus für die Zeit bis Ende August
geltend machen werde, weshalb er der Bezifferung ihres Rechtsbegehrens den
Betrag für die Zeit bis Ende August zugrunde lege. Im Übrigen weist die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Versehen lediglich einen Nebenpunkt
(zeitlicher Umfang einer Bonuszahlung pro rata temporis) betroffen und keinen
Einfluss auf die Kernfragen gehabt hat, die sich bei der Bearbeitung der
Klausur gestellt haben (Vernehmlassung Rz. 23).
2.3.4 Aus den vorstehenden Gründen war die
beanstandete Ungleichbehandlung nicht geeignet, die Prüfungsresultate in einem
für die Benotung relevanten Umfang zu beeinflussen.
2.4 Schliesslich sieht der Rekurrent einen
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot auch darin, dass die Themen der
Hausarbeiten unterschiedlich breit gewesen seien, dass das Thema in gewissen
Fällen «offenbar» nachträglich eingeschränkt worden sei, und dass es eine Frage
des Zufalls sei, ob der Rekurrent ein komplexes oder einfaches Thema erhalten
habe und ob die Examinatorin oder der Examinator streng oder mild bewerte (vgl.
Rekursbegründung Rz. 38 und 149). Diese Behauptungen sind nicht geeignet,
Zweifel daran zu erwecken, dass die Aufgabenstellungen der Hausarbeiten
materiell gleichwertig gewesen sind. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht,
liegt es in der Natur der Hausarbeit, dass die Kandidierenden unterschiedliche
Themen erhalten und ihre Arbeiten individuell überprüft und bewertet werden.
Aufgrund der grossen Zahl Kandidierender und des damit verbundenen Aufwands
seien die Hausarbeiten von drei Examinatoren abgenommen worden, wobei die
Zuteilung der Kandidierenden zu den Examinatoren nach dem Zufallsprinzip
erfolgt sei (Vernehmlassung Rz. 126). Die Bearbeitung eines breiten Themas ist
nicht notwendigerweise schwieriger als diejenige eines eingeschränkteren
Themas, weil im zweiten Fall erwartet werden kann, dass die Kandidatin oder der
Kandidat mehr in die Tiefe geht als im ersten Fall. Dass das Thema seiner
Hausarbeit komplexer gewesen sei als die Themen anderer Hausarbeiten oder dass
die Bewertung seiner Hausarbeit durch den zuständigen Examinator strenger
ausgefallen sei als diejenige anderer Hausarbeiten durch andere Examinatoren,
hat der Rekurrent nicht einmal substanziiert behauptet und nicht ansatzweise
belegt.
2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die Rügen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots unbegründet sind.
2.6 Gemäss § 8 Abs. 3 des Reglements über das
Anwaltsexamen sind in den Klausuren praktische Aufgaben zu lösen. Gemäss der
Vorinstanz gilt dies auch für die Strafrechtsrechtsklausur vom 12. März 2022
(Vernehmlassung Rz. 17). Der Rekurrent behauptet, die Strafrechtsklausur vom
12. März 2022 sei in der Einladung als «theoretische» Klausur bezeichnet worden
(vgl. Rekursbegründung Rz. 24 und 144). Dies wird von der Vorinstanz nicht
bestritten. Der Rekurrent behauptet in seiner Rekursbegründung, er und andere
Kandidierende seien deshalb verwirrt und verunsichert gewesen. Dies habe zu
Rückfragen beim Sekretariat der Vorinstanz geführt (vgl. Rekursbegründung Rz.
24 und 144). Dieses erklärte per E-Mail (Rekursbeilage 11), «[b]eide Klausuren
sind schriftliche Klausuren – die eine ist die theoretische und die andere
praktische Klausur. Diese Info ist v.a. für die Kandidaten von Bedeutung,
welche eine Klausur wiederholen.» Gemäss der insoweit glaubhaften Darstellung
des Rekurrenten erfolgte die Anfrage durch ein Mitglied seiner Lerngruppe
(Replik Rz. 21). Die Unterscheidung zwischen einer theoretischen und einer
praktischen Klausur ist gemäss der Vorinstanz historisch gewachsen und dient
vor allem dazu, die beiden Klausuren für Wiederholungsprüfungen
auseinanderzuhalten (Vernehmlassung Rz. 17). Da im Reglement über das
Anwaltsexamen unmissverständlich festgehalten wird, dass in den Klausuren
praktische Aufgaben zu lösen sind, und nicht davon auszugehen ist, dass sich
die Vorinstanz über diese eindeutige Vorgabe hinwegsetzt, konnte der Rekurrent
bereits vor der Nachfrage beim Sekretariat der Vorinstanz davon ausgehen, dass
der Bezeichnung der Strafrechtsklausur als theoretische Klausur keine
inhaltliche Bedeutung zukommt. Dies wurde mit dem Verweis auf die Bedeutung der
Unterscheidung für Kandidierende, die eine Klausur wiederholen, in der E-Mail
des Sekretariats der Vorinstanz bestätigt. Damit bestand kein begründeter
Anlass mehr für Verwirrung oder Verunsicherung des Rekurrenten. Wenn sich der
Rekurrent tatsächlich weiterhin verunsichert gefühlt hätte, wäre es ihm
entgegen seiner Ansicht (vgl. Replik Rz. 21) ohne weiteres möglich und zumutbar
gewesen, selbst beim Sekretariat nachzufragen. Der Rekurrent behauptet, die
erste Anfrage sei im Namen der gesamten Lerngruppe erfolgt (Replik Rz. 21). Da
der Rekurrent nur den Beginn der Anfrage eingereicht hat (Rekursbeilage 11),
ist dies nicht erstellt. Selbst wenn für das Sekretariat erkennbar gewesen
wäre, dass er der gleichen Lerngruppe angehört wie die Person, von der die
erste Nachfrage ausgegangen ist, hätte der Rekurrent aber nicht den geringsten
Grund zur Annahme gehabt, er könnte mit einer nochmaligen Nachfrage in einer
Art und Weise negativ auffallen, die in irgendeiner Art und Weise Einfluss auf
die Bewertung seiner Prüfungsleistungen haben könnte. Die erstmals in der
Replik (Rz. 21) aufgestellte Behauptung, für den Rekurrenten sei bis zum Ende
der ersten Klausur unklar gewesen, ob er sich mehr auf theoretische
Fragestellungen fokussieren oder einen praktischen Ansatz wählen sollte, ist
ein unzulässiges Novum. Im Übrigen entbehrt sie jeglicher Grundlage. Gemäss der
Aufgabenstellung der Strafrechtsklausur kommt B mit einer Vorladung der
Staatsanwaltschaft zu einer ersten Einvernahme zur Kandidatin oder zum
Kandidaten und möchte abklären, ob sie oder er als seine Verteidigerin oder
sein Verteidiger in Frage kommt, und hat die Kandidatin oder der Kandidat einen
Klientenbrief an B zu erstellen, in dem sie oder er die von B
aufgeworfenen und allfällige weitere, ihr oder ihm wesentlich erscheinende
Fragen in tatsächlicher, rechtlicher und taktischer Hinsicht diskutiert und
beantwortet. Damit konnte für jede vernünftige Kandidatin und jeden
vernünftigen Kandidaten nicht der geringste Zweifel bestehen, dass auch in der
Strafrechtsklausur eine praktische Aufgabe zu lösen ist. Aus den vorstehenden
Gründen war die Bezeichnung der Strafrechtsklausur als theoretische Klausur
nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht
geeignet, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken. Daher ist der vom
Rekurrenten gerügte Mangel nicht rechtserheblich (vgl. oben Rz. 2.1).
3. Hausarbeit
3.1 Mündliche Besprechung
In seiner Rekursbegründung (Rz. 36, 42 f., 45–47, 50) stellt
der Rekurrent detaillierte Behauptungen betreffend die Kritik auf, die der
Examinator bei der Besprechung der Hausarbeit vom 4. Mai 2022 vorgebracht habe.
Zudem behauptet der Rekurrent, der Examinator habe erklärt, dass er gewisse
Passagen der Hausarbeit sehr gerne gelesen habe und Freude daran gehabt habe.
Nach erstmaligem Durchlesen habe er die Arbeit mit der Note 4 bewertet,
schliesslich aber die Note 3 gesetzt (Rekursbegründung Rz. 53). Entgegen der
Darstellung der Vorinstanz sind diese Behauptungen keineswegs unsubstanziiert.
Unsubstanziiert sind hingegen die Bestreitungen der Vorinstanz («[D]ie
unsubstanziierten Behauptungen über den Ablauf und den Inhalt der mündlichen
Erläuterungen des Examinators […] [werden] als unzutreffend, ungenau oder
unvollständig bestritten.» [Vernehmlassung Rz. 33]). Diese pauschalen
Bestreitungen, bei denen zudem nicht einmal erkennbar ist, ob eine bestimmte
Behauptung des Rekurrenten unzutreffend, ungenau oder sogar bloss unvollständig
sein soll, genügen nicht, um die vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen als
streitig zu qualifizieren (vgl. VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E.
5.1.2.1). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Rekurrenten
bestreitet, ist aber zu schliessen, dass sie an der gemäss seinen Angaben vom
Examinator mündlich geäusserten Kritik jedenfalls nicht festhält, soweit sie
diese in ihrer schriftlichen Vernehmlassung nicht wiederholt. Zudem stellte
eine unrichtige oder unvollständige Begründung anlässlich der mündlichen Besprechung
keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Benotung dar, wenn die
Benotung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vernehmlassung
nachvollziehbar begründet ist. Aus den vorstehenden Gründen ist auf die
Ausführungen des Rekurrenten zur Kritik, die der Examinator mündlich geäussert
haben soll, nicht weiter einzugehen, soweit diese Kritik in der schriftlichen
Vernehmlassung nicht wiederholt wird. Auch aus der behaupteten Aussage des
Examinators zur Notensetzung kann der Rekurrent selbst bei Wahrunterstellung
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre nicht zu beanstanden, wenn der
Examinator nach einem ersten Durchlesen die Note 4 für angemessen erachtet und
bei der eingehenderen Prüfung festgestellt hätte, dass die Hausarbeit den Anforderungen
nicht genügt und daher mit der Note 3 bewertet werden muss.
3.2 Allgemeine Kritik
Gemäss der Vorinstanz kann die Hausarbeit des Rekurrenten
schon deshalb nicht als genügend bewertet werden, weil der Rekurrent das ihm
gestellte Thema nicht erfasst habe und seine Arbeit über wesentliche Strecken
hinweg keinen schlüssigen Gedankengang aufweise und damit den
Mindestanforderungen an einen juristischen Text mit Bezug auf inhaltliche
Klarheit und juristische Präzision bei weitem nicht genüge (Vernehmlassung Rz.
32; vgl. auch Vernehmlassung Rz. 33). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Begründung einer Verfügung so
abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 2.11). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung,
der Rekurrent habe das gestellte Thema nicht erfasst, nicht. Mangels jeglicher
Konkretisierung ist es dem Rekurrenten nicht möglich, den pauschalen Vorwurf
der Vorinstanz substanziiert zu bestreiten oder zu widerlegen, und ist das
Verwaltungsgericht nicht in der Lage, zu überprüfen, ob er offensichtlich
unrichtig ist. Die Behauptung, die Hausarbeit weise über wesentliche
Strecken hinweg keinen schlüssigen Gedankengang auf, ist nicht
nachvollziehbar. Bei einem Grossteil der Ausführungen des Rekurrenten ist
mangels jeglicher Konkretisierung der Kritik der Vorinstanz nicht erkennbar,
weshalb seine Gedankengänge nicht schlüssig sein sollten. Betreffend einen
zentralen Aspekt des Themas der Hausarbeit ist die Kritik der Vorinstanz aber
begründet. In Rz. 5 seiner Hausarbeit (Rekursbeilage 9) erklärt der
Rekurrent sinngemäss, die Frage, welchem Rechtsgebiet das Verwaltungsstrafrecht
zugeordnet wird, sei praktisch relevant, weil die Anwendbarkeit des
Doppelbestrafungsverbots davon abhänge. In der folgenden Rz. 6 behauptet der
Rekurrent dagegen betreffend verwaltungsrechtliche Sanktionen, das
Doppelbestrafungsverbot sei unabhängig von der Zuordnung zu einem Rechtsgebiet
nur dann anwendbar, wenn im Einzelfall «Strafen i.e.S.» vorliegen. In Rz. 9
erklärt der Rekurrent, die Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts zum Strafrecht
löse das Problem der Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots nur bedingt,
weil eine Berufung darauf höchstrichterlich nur akzeptiert werde, wenn im
konkreten Einzelfall die Zuweisung als Strafe bejaht werden könne. Damit
negiert der Rekurrent im Widerspruch zu seinen einleitenden Ausführungen die
praktische Relevanz der Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts zum
Verwaltungsrecht oder zum Strafrecht. Diesen Widerspruch löst er auch in seinem
Fazit (Rekursbeilage 9 Rz. 41) nicht auf. Dort behauptet er vielmehr
einerseits, das Verwaltungsstrafrecht sei nach der mittlerweile gefestigten
Meinung dem Strafrecht zuzuordnen und das Doppelbestrafungsverbot sei im
Verwaltungsstrafverfahren «einer Anwendung per se zugänglich», und
andererseits, die Rechtsprechung stelle auf das Erfordernis «eigentlicher
Strafqualität» im Einzelfall ab.
3.3 Formulierungen
Weiter beanstandet die Vorinstanz, dass die Hausarbeit des
Rekurrenten mitunter unpräzise und unverständliche Formulierungen enthalte
(Vernehmlassung Rz. 33). Diese Kritik ist nicht offensichtlich unrichtig.
Beispielsweise erklärt der Rekurrent, nach der Rechtsprechung setze die
Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots im Verwaltungsstrafrecht voraus,
dass «die Zuweisung als Strafe» bejaht werden könne (Rekursbeilage 9
Rz. 9), dass «Sanktionen mit echtem Strafcharakter» vorlägen
(Rekursbeilage 9 Rz. 18) oder dass die Sanktion «eigentliche Strafqualität»
habe (Rekursbeilage 9 Rz. 41). Was mit diesen Begriffen genau gemeint sein
soll, bleibt im Dunkeln. Unverständlich ist beispielsweise der Satz, die
Auffassung, dass parallele Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
seien, widerspiegle auch «das diskutierte Durchlässigkeitsphänomen zwischen
Verwaltungs- und Strafrecht» (Rekursbeilage 9 Rz. 21).
3.4 Literatur-, Materialien- und Urteilsangaben
Gemäss der Vorinstanz sind die Literatur-, Materialien- und
Urteilsangaben in den Verzeichnissen der Hausarbeit wegen nicht erkannter oder
nicht näher behandelter Fragenbereiche lückenhaft. Als Beispiele für nicht
erkannte oder nicht näher behandelte Fragenbereiche werden «Massgeblichkeit und
Tragweite von Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK bei sog. strafrechtsähnlichen
Sanktionen und der entsprechenden Abgrenzung zwischen Verwaltungsstraf- und
Strafrecht» genannt und als Beispiele für Lücken wird das Fehlen wichtiger
Literatur zur BV und zur EMRK sowie «wichtiger Urteile insbesondere im Gefolge
der Menarini-Rechtsprechung des EGMR» genannt (Vernehmlassung Rz. 35). Mangels
jeglicher weitergehenden Begründung und jeglicher Angaben zur angeblich
fehlenden Literatur und Judikatur ist der vom Rekurrenten bestrittene (Replik
Rz. 50) Vorwurf der Lückenhaftigkeit der Literatur-, Materialien- und Urteilsangaben
grösstenteils nicht nachvollziehbar. Soweit er überhaupt nachvollziehbar ist,
ist er offensichtlich unbegründet. Judikatur und Literatur zu Art. 6 EMRK sind
für die Frage der Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots im
Verwaltungsstrafrecht insbesondere bei strafrechtsähnlichen Sanktionen
jedenfalls insoweit relevant, als der EGMR den Begriff strafrechtlich im Rahmen
von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (7. ZP EMRK, SR 0.101.07) autonom und gleich auslegt wie im
Rahmen von Art. 6 EMRK (vgl. statt vieler Sinner,
in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022,
7. EMRKProt Art. 4 N 3 mit Nachweisen). Dies sowie die Auslegung des
Begriffs strafrechtlich durch den EGMR hat der Rekurrent in Rz. 15 der
Hausarbeit (Rekursbeilage 9) unter Verweis auf mehrere Urteile des EGMR sowie
einen Kommentar zum VStrR dargelegt. Weitere Literaturnachweise waren zum Beleg
dieser Aussagen offensichtlich nicht erforderlich. Sofern die Vorinstanz
Ausführungen zur Vereinbarkeit des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts mit
Art. 6 EMRK erwartet haben sollte (vgl. Vernehmlassung Rz. 39), wäre diese
Erwartung offensichtlich ungerechtfertigt, weil solche Erwägungen das Thema der
Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots im schweizerischen Verwaltungsrecht
eindeutig gesprengt hätten.
3.5 Fussnoten
Die Vorinstanz kritisiert, dass bei einzelnen Ausführungen
und Aussagen im Text die Fussnoten gänzlich fehlten oder keine primären
Quellenangaben enthielten (Vernehmlassung Rz. 38). Für einen Teil der in der
Vernehmlassung erwähnten Rz. der Hausarbeit (Rekursbeilage 9 Rz. 3, 12, 13) ist
diese Kritik nicht nachvollziehbar. Beispielsweise wird in Rz. 3 in zwei Sätzen
die Rechtsprechung des Bundesgerichts wiedergegeben und in einem Satz eine
allgemeine Aussage. Als Beleg für die ersten beiden Sätze wird in FN 3 auf ein
Bundesgerichtsurteil verwiesen und als Beleg für den dritten Satz in FN 4
auf einen Kommentar. Weshalb es sich dabei nicht um Primärquellen handeln
sollte oder weshalb mehr Belegstellen erforderlich sein sollten, ist mangels
näherer Angaben der Vorinstanz nicht ersichtlich. In Rz. 12 zieht der Rekurrent
Schlüsse aus den Ausführungen in den vorhergehenden Rz. und kündigt er den
Inhalt der nachstehenden Rz. an. Weshalb diese Ausführungen mit Quellenangaben
in Fussnoten belegt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Betreffend
andere in der Vernehmlassung genannte Rz. der Hausarbeit (Rekursbeilage 9 Rz.
1, 2, 9, 18, 19, 22, 36) ist die Kritik der Vorinstanz aber berechtigt.
Beispielsweise wäre es angezeigt, in der Fussnote 2 nach der Aussage, das
schweizerische Verwaltungsstrafrecht umfasse unter anderem Normen betreffend
das Kartell-, Strassenverkehrs-, Finanzmarkaufsichts- sowie Bau- und Gastgewerberecht
nicht nur Kommentare, sondern beispielhaft auch einschlägige
Gesetzesbestimmungen zu nennen. In Rz. 9 behauptet der Rekurrent, eine Berufung
auf das Doppelbestrafungsverbot werde höchstrichterlich nur akzeptiert, wenn im
konkreten Einzelfall die Zuweisung als Strafe bejaht werden kann. In der
zugehörigen FN verweist er bloss auf Art. 20 Abs. 3 VStrR. Dies stellt
offensichtlich keine einschlägige Belegstelle für die behauptete Judikatur dar.
In FN 56 zu Rz. 18 nennt der Rekurrent zwar zehn Urteile des Bundesgerichts und
fünf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Die nachfolgenden drei Sätze,
welche Aussagen der beiden Gerichte enthalten sollen, werden jedoch nicht
einzelnen Urteilen zugeordnet, obwohl keineswegs alle Urteile für alle Aussagen
einschlägig sind. Damit bleibt unklar, welche Urteile welche Aussagen belegen
sollen. In Rz. 19 behauptet der Rekurrent, gemäss der aktuellen
Rechtsprechung des EGMR, Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts komme es
nicht auf die rechtliche Klassifizierung an. Für diese im Übrigen inhaltlich
unrichtige Behauptung (vgl. dazu unten E. 3.8.4.3) bleib er jeglichen Beleg
schuldig. Weiter beanstandet die Vorinstanz, dass zahlreiche Fussnoten
lediglich aneinandergereihte Praxis- und Literaturstellen ohne weiterführende
Präzisierungen und Differenzierungen enthielten (Vernehmlassung Rz. 38). Diese
Kritik ist offensichtlich unbegründet, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht
(vgl. Replik Rz. 55). Die primäre Aufgabe der Fussnoten besteht in der Angabe
der Quellen der Aussagen des Texts (vgl. Forstmoser/Ogorek/Schindler,
Juristisches Arbeiten, 6. Auflage, Zürich 2018, S. 40 ff. und 345 f.).
Wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen der Aussage im Text und in der
Quelle besteht, genügt die Quellenangabe ohne präzisierende Angaben (Forstmoser/Ogorek/Schindler, a.a.O., S.
346). Soweit die Aussagen im Text denjenigen an den zitierten Praxis- und
Literaturstellen entsprechen und sich keine Präzisierungen oder
Differenzierungen aufdrängen, ist es daher in keiner Art und Weise zu
beanstanden und auch in wissenschaftlichen Arbeiten absolut üblich, dass die
Fussnoten lediglich aneinandergereihte Praxis- und Literaturstellen enthalten.
3.6 Einleitung
Die Vorinstanz kritisiert, dass in der Einleitung das Thema
und die zu behandelnden Fragen weder näher umschrieben noch hinreichend präzis
eingegrenzt würden und auch keine Ab- und Ausgrenzung von nicht behandelten
Fragestellungen vorgenommen werde. Es fänden sich lediglich einzelne
aneinandergereihte allgemeinste Aussagen ohne einen klaren Gedankengang mit
Bezug auf die möglichen oder die tatsächlich in der Hausarbeit behandelten
Fragestellungen und Themenbereiche (Vernehmlassung Rz. 34). Unter dem Titel «I.
Einleitung» werden zwar die in der Hausarbeit behandelten Fragen im
Wesentlichen in der Reihenfolge ihrer Behandlung erwähnt. Abgesehen davon, dass
der Rekurrent die Untersuchung der Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots
mit den Strafmöglichkeiten im Verwaltungsstrafrecht begründet und einige
allgemeine Aussagen macht, erschöpft sich die Einleitung aber im Wesentlichen
in einer Inhaltsangabe. Die Kritik der Vorinstanz, es fänden sich lediglich
einzelne aneinandergereihte allgemeinste Aussagen ohne einen klaren
Gedankengang mit Bezug auf die möglichen oder die tatsächlich in der Hausarbeit
behandelten Fragestellungen und Themenbereiche (Vernehmlassung Rz. 34), ist
damit nicht offensichtlich unrichtig. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe
in der Einleitung dargelegt, wie er das Thema eingrenze (Replik Rz. 46), ist
unrichtig. In der Einleitung wird keine einzige Frage erwähnt, die in der
Hausarbeit nicht behandelt werde. Damit ist auch die Kritik der Vorinstanz, die
zu behandelnden Fragen würden nicht hinreichend präzis eingegrenzt
(Vernehmlassung Rz. 34), nicht offensichtlich unrichtig.
3.7 Begrifflichkeiten
Die Vorinstanz behauptet, unter dem Titel «II.
Begrifflichkeiten» würden die Begriffe des Verwaltungsstrafrechts und des
Doppelbestrafungsverbots «nur beispielhaft angedeutet» (Vernehmlassung Rz. 35).
Diese Behauptung ist offensichtlich unrichtig. In Rz. 3 der Hausarbeit
definiert der Rekurrent das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss als
Strafvorschriften, die der Durchsetzung von Verhaltensvorschriften in
verwaltungsrechtlichen Erlassen dienen. Gemäss Rz. 4 der Hausarbeit
(Rekursbeilage 9) besagt das Doppelbestrafungsverbot, dass eine Person nicht
mehrmals für dieselbe Tat bestraft werden darf. Betreffend den Begriff des
Doppelbestrafungsverbots ist auch der Vorwurf der Vorinstanz, die massgeblichen
Abgrenzungen, Präzisierungen oder Hinweise fehlten (Vernehmlassung Rz. 35),
nicht nachvollziehbar. Dabei ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine
einzige Abgrenzung, keine einzige Präzisierung und keinen einzigen Hinweis
nennt, der angeblich fehlen soll. Betreffend den Begriff des
Verwaltungsstrafrechts ist der Vorwurf hingegen trotz fehlender näherer
Begründung nachvollziehbar. So fehlen beispielsweise jegliche Angaben dazu,
wann eine Vorschrift als Strafvorschrift zu qualifizieren ist, und werden
Verwaltungsstrafen insbesondere nicht von anderen verwaltungsrechtlichen
Sanktionen wie beispielsweise administrativen Rechtsnachteilen und
disziplinarischen Massnahmen (vgl. dazu statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 1505 ff. und 1520 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 18 N 13 sowie § 32 N 39 ff. und 46
ff.) abgegrenzt. Im Übrigen fehlen abgesehen von einem Verweis auf eine
Publikation des Examinators in FN 20 der Hausarbeit auch Angaben zum Begriff
der strafrechtsähnlichen Sanktionen. Ein blosser Verweis auf eine Publikation
stellt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 42)
keine hinreichende Thematisierung dieses im Bereich des Verwaltungsstrafrechts
wichtigen Begriffs dar.
3.8 Hauptteil der Hausarbeit
3.8.1 Titel
Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Titel «III. Das
Doppelbestrafungsverbot und dessen Anwendbarkeit im schweizerischen
Verwaltungsstrafrecht» sei allzu weit gefasst (Vernehmlassung Rz. 36). Diese
Kritik ist nicht nachvollziehbar, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht
(vgl. Replik Rz. 54). Die Vorinstanz legt nicht dar, was dagegensprechen
sollte, eine Hausarbeit in eine Einleitung, Ausführungen zu den
Begrifflichkeiten, den Hauptteil und das Fazit aufzuteilen. Bei einer solchen
Gliederung versteht es sich von selbst, dass der Titel des Hauptteils gleich
weit gefasst ist wie das Thema der gesamten Arbeit. Zudem hat der Rekurrent den
Hauptteil seiner Hausarbeit mit Titeln auf drei weiteren Ebenen zusätzlich
strukturiert.
3.8.2 Allgemeines
Die Vorinstanz behauptet, die Hausarbeit enthalte unter dem
Titel «A. Allgemeines» ohne erkennbaren Duktus zahlreiche unklare und mitunter
unverständliche Ausführungen und Aussagen ohne genügend präzise Grundlagen,
Differenzierungen und Folgerungen (Vernehmlassung Rz. 36). Diese Behauptungen
sind teilweise offensichtlich unrichtig. Unter dem erwähnten Titel finden sich
keine unverständlichen Ausführungen. Zudem kommt der Rekurrent nach der
Darlegung verschiedener Ansichten und Argumente betreffend die Einordnung des
Verwaltungsstrafrechts zum eindeutigen Schluss, dass die Argumente für die
Zuordnung zum Strafrecht überwögen (Rekursbeilage 9 Rz. 9). Dabei handelt es
sich um eine präzise Schlussfolgerung. Nicht offensichtlich unrichtig ist
hingegen die Feststellung, die Hausarbeit enthalte unter dem Titel
«A. Allgemeines» unklare Ausführungen und Aussagen ohne genügend präzise
Grundlagen. So bleibt beispielsweise unklar, was der Rekurrent in Rz. 6 seiner
Hausarbeit mit «Strafen i.e.S.» und in Rz. 9 mit «Zuweisung als Strafe» meint,
und bleibt er in Rz. 9 jeglichen Beleg schuldig für seine Aussage, eine
Berufung auf das Doppelbestrafungsverbot sei nach höchstgerichtlicher
Rechtsprechung nur möglich, wenn im konkreten Einzelfall «die Zuweisung als Strafe»
bejaht werden könne. Ein Zusammenhang zwischen dem in FN 31 zitierten Art. 20
Abs. 3 VStrR und der zugehörigen Aussage des Rekurrenten ist nicht erkennbar.
Zudem entbehrt die Aussage des Rekurrenten, es sei unabhängig von der
Zuschreibung zum Rechtsgebiet jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall Strafen
i.e.S. vorliegen, weil das Doppelbestrafungsverbot nur dann anwendbar sei
(Rekursbeilage 9 Rz. 6), jeglicher Grundlage. Zwei der drei zitierten
Belegstellen (Tag, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 11 StPO N 1; EGMR Velkov gegen Bulgarien
vom 21. Juli 2020 [Nr. 34503/10] § 71) sind überhaupt nicht einschlägig.
Die dritte stützt die Aussage des Rekurrenten nicht. Gemäss Eicker/Goldenberger, Das
Verwaltungsstrafrecht im Normensystem, in: Eicker (Hrsg.), Das
Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 13, muss ein Gesetz in jedem
konkreten Einzelfall anhand der Engel-Kriterien (Strafrecht nach «Landesrecht»,
der «wahren Natur» nach oder wegen «Art und Schwere der angedrohten Sanktion»?)
daraufhin untersucht werden, ob es eine «strafrechtliche Anklage» vorsieht, und
gelten bejahendenfalls die in Art. 6 EMRK vorgesehenen strafprozessualen
Prinzipien. Damit genügt es gemäss diesen Autoren für die Anwendbarkeit von
Art. 6 EMRK und damit nach der vom Rekurrenten selbst referierten
Rechtsprechung auch für die Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots gemäss
Art. 4 7. ZP EMRK (vgl. Rekursbeilage 9 Rz. 15), dass das Landesrecht eine
Bestimmung dem Strafrecht zuordnet. Weiter behauptet die Vorinstanz, in der
«allzu allgemeinen Übersicht» werde nichts Näheres zu den vom Rekurrenten
selber angedeuteten umstrittenen Fragestellungen von praktischer Relevanz
ausgeführt (Vernehmlassung Rz. 36). Diese Behauptung ist als solche zwar
offensichtlich unrichtig. Gemäss dem Rekurrenten ist die Frage, welchem
Rechtsgebiet das Verwaltungsstrafrecht zuzuordnen ist, praktisch relevant, weil
je nach Antwort das Doppelbestrafungsverbot anwendbar sei oder nicht (vgl.
Rekursbeilage 9 Rz. 5). Unter dem Titel «A. Allgemeines» (Rekursbeilage 9 Rz.
7–9) nennt der Rekurrent Argumente für und gegen die Zuordnung des
Verwaltungsstrafrechts zum Strafrecht und kommt zum Schluss, die Argumente für
die Zuordnung zum Strafrecht überwögen. Damit wird Näheres zur vom Rekurrenten
erwähnten Fragestellung ausgeführt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2) sind
die Ausführungen des Rekurrenten betreffend die praktische Relevanz der Frage
aber widersprüchlich und wird dieser Widerspruch in der ganzen Hausarbeit nicht
aufgelöst.
3.8.3 Anschauungsbeispiel aus dem Kartellrecht
Die Vorinstanz beanstandet, dass sich in den Ausführungen
unter dem Titel «B. Anschauungsbeispiel aus dem Kartellrecht betreffend die
Problematik» weder spezifische kartellrechtliche Ausführungen noch eine
hinreichende Analyse einschlägiger Gerichtsurteile und Lehrmeinungen fänden.
Die ohne nachvollziehbaren Gedankengang mitunter beziehungslos
aneinandergereihten Sätze enthielten vielmehr für das zu behandelnde Thema
irrelevante und in keiner Weise vertiefte Bezüge zu allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsrechts (z. B. Verhältnismässigkeitsprinzip, Vertrauensschutz, Treu
und Glauben) (Vernehmlassung Rz. 36). Die Behauptung, die Ausführungen unter
dem erwähnten Titel enthielten ohne nachvollziehbaren Gedankengang
beziehungslos aneinandergereihte Sätze, ist offensichtlich unrichtig. Nicht
nachvollziehbar ist die Kritik betreffend die allgemeinen Grundsätze des
Verwaltungsrechts. Der Rekurrent stellt fest, dass in bestimmten
Konstellationen das Doppelbestrafungsverbot nicht (direkt) anwendbar sei,
Einschränkungen betreffend die Sanktionierung des Verhaltens sich aber aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. dem Vertrauensschutz sowie dem Grundsatz
von Treu und Glauben ergeben könnten (vgl. Rekursbeilage 9 Rz. 10). Der Hinweis
auf die Möglichkeit solcher Einschränkungen im Grenzbereich des
Anwendungsgebiets des Doppelbestrafungsverbots ist offensichtlich sachgerecht.
Vertiefte Ausführungen dazu sind hingegen offensichtlich nicht erforderlich,
weil die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gemäss der eigenen
Darstellung der Vorinstanz nicht zum Thema der Hausarbeit gehören. Welche
Gerichtsurteile und Lehrmeinungen der Rekurrent eingehender hätte analysieren
sollen, ist mangels jeglicher näherer Angaben der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in den
Ausführungen unter dem Titel «B. Anschauungsbeispiel aus dem Kartellrecht
betreffend die Problematik» in FN 36 auf die ausführliche Darstellung
eines aktuellen Falls in Rz. 36 f. der Hausarbeit (Rekursbeilage 9) verweist.
Weshalb spezifische kartellrechtliche Ausführungen erforderlich sein sollten,
ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil das Kartellrecht nur der Illustration
des Themas der Hausarbeit, der Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots im
schweizerischen Verwaltungsstrafrecht, dient.
3.8.4 Rechtsnormen und Rechtsprechung zum
Doppelbestrafungsverbot
3.8.4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz findet sich in
den Ausführungen unter dem Titel «C. Rechtsnormen und Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot»
keine hinreichende Analyse einschlägiger Gerichtsurteile und Lehrmeinungen. Die
ohne nachvollziehbaren Gedankengang mitunter beziehungslos aneinandergereihten
Sätze enthielten vielmehr für das zu behandelnde Thema irrelevante und in
keiner Weise vertiefte Bezüge zu nicht näher ausgeführten Unterscheidungen und
Abgrenzungen zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Schengener Recht bzw. Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19) (Vernehmlassung
Rz. 36). Die Behauptung, die Ausführungen unter dem erwähnten Titel
enthielten ohne nachvollziehbaren Gedankengang beziehungslos aneinandergereihte
Sätze, ist offensichtlich unrichtig. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, die
Hausarbeit enthalte für das zu behandelnde Thema irrelevante und in keiner
Weise vertiefte Bezüge zu nicht näher ausgeführten Unterscheidungen und
Abgrenzungen zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Schengener Recht bzw. SDÜ.
Ausführungen zu Unterscheidungen und Abgrenzungen zwischen dem Wettbewerbsrecht
und dem Schengener Recht bzw. SDÜ finden sich in der Hausarbeit nicht. Dies ist
offensichtlich nicht zu beanstanden, weil entsprechende Ausführungen gemäss der
eigenen Ansicht der Vorinstanz für das zu behandelnde Thema irrelevant wären.
Zumindest teilweise gerechtfertigt ist hingegen die Kritik, dass eine
hinreichende Analyse der einschlägigen Gerichtsurteile fehle. In FN 55 in Rz.
18 seiner Hausarbeit (Rekursbeilage 9) zitiert der Rekurrent zwar zehn Urteile
des Bundesgerichts und fünf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum
Doppelbestrafungsverbot. Seine Angaben zum Inhalt dieser Urteile beschränken
sich aber auf wenige Sätze mit pauschalen Aussagen, die der differenzierten
Rechtsprechung nicht gerecht werden.
3.8.4.2 Die Vorinstanz vermisst in der Hausarbeit
eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zentralen Fragen der gemäss
nationalem und internationalem Recht grundsätzlich nur innerstaatlichen Geltung
des Doppelbestrafungsverbots einerseits und der ausnahmsweise zwischenstaatlichen
Geltung und Anwendung des Doppelbestrafungsverbots nach dem für die Schweiz
ebenfalls direkt anwendbaren Art. 54 SDÜ andererseits (Vernehmlassung Rz. 37).
Der Rekurrent hat in der Hausarbeit mit eingehender Begründung und unter
Angaben von Belegstellen festgestellt, dass das Doppelbestrafungsverbot
grundsätzlich nur innerstaatlich gelte (vgl. Rekursbeilage 9 Rz. 13, 18,
26, 35, 41). Weiter hat er unter Angabe von Belegstellen ausgeführt, dass Art.
54 SDÜ in der Schweiz direkt anwendbar sei und für den transnationalen Bereich
ein Doppelbestrafungsverbot statuiere (vgl. Rekursbeilage 9 Rz.13, 26, 41).
Schliesslich finden sich in der Hausarbeit Angaben zum räumlichen
Anwendungsbereich von Art. 54 SDÜ (Rekursbeilage 9 Rz. 28) und umfangreiche
Ausführungen zur Auslegung des Doppelbestrafungsverbots gemäss dieser
Bestimmung (Rekursbeilage 9 Rz. 29–34) mit Verweisen auf Judikatur und
Literatur. Weshalb in der Hausarbeit, in der auf maximal 20 Seiten Fliesstext
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 2) das breite Thema der Anwendbarkeit des
Doppelbestrafungsverbots im schweizerischen Verwaltungsstrafrecht behandelt
werden musste, eine weitergehende Vertiefung der erwähnten Fragen erforderlich
gewesen sein sollte, ist mangels jeglicher Konkretisierung der Kritik der
Vorinstanz nicht nachvollziehbar.
3.8.4.3 Die Vorinstanz macht geltend, zu Art. 14 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, SR
0.103.2), Art. 4 7. ZP EMRK und Art. 54 SDÜ gebe es eine umfangreiche
nationale und internationale Rechtsprechung mit zahlreichen Besprechungen und
Analysen im Schrifttum. Dazu enthalte die Hausarbeit des Rekurrenten keine
genügenden, geschweige denn präzisen Ausführungen und Hinweise. «Damit werden
die durch die Hausarbeit aufgeworfenen Fragen der unterschiedlichen Geltung und
Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots und damit deren unterschiedlichen
Relevanz für das schweizerische Verwaltungsstrafrecht sowie deren
praxisrelevanten Auswirkungen auf die Massgeblichkeit und Tragweite von
Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK weder erkannt noch näher behandelt.» Der
Rekurrent habe damit das ihm gestellte Thema weder mit Bezug auf seine
verschiedenen rechtlichen Anwendungsbereiche und Abgrenzungen ausreichend
erfasst noch in seinen praxisrelevanten Bezügen und Auswirkungen auf das
schweizerische Verwaltungsstrafrecht auf genügende Weise behandelt
(Vernehmlassung Rz. 37). Mangels konkreter Angaben zum erwarteten Inhalt
weitergehender Ausführungen sind diese vom Rekurrenten bestrittenen (vgl.
Replik Rz. 47 f.) pauschalen Vorwürfe grösstenteils nicht nachvollziehbar.
Zudem ist der wörtlich zitierte Satz aus der Vernehmlassung der Vorinstanz unklar.
In einzelnen Punkten ist die Kritik der Vorinstanz aber nachvollziehbar und
vertretbar. Zunächst wird in der Hausarbeit Art. 14 IPBPR zwar erwähnt
(Rekursbeilage 9 Rz. 13), finden sich aber überhaupt keine Angaben zur
Auslegung dieser Bestimmung. Vor allem aber hat der Rekurrent die praktische
Relevanz der Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts zum Strafrecht völlig
verkannt. Ob der Gegenstand eines Verfahrens strafrechtlichen Charakter im Sinn
von Art. 6 EMRK hat, bestimmt sich nach den sogenannten Engel-Kriterien. Gemäss
diesen ist der strafrechtliche Charakter zu bejahen, wenn 1) das nationale
Recht die Zuwiderhandlung dem Strafrecht zuordnet oder wenn 2) die Natur der
Zuwiderhandlung und/oder 3) die Natur und Schwere der Sanktion für den
strafrechtlichen Charakter sprechen. Grundsätzlich handelt es sich um
alternative Kriterien und genügt es für die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK, dass
eines der drei Kriterien erfüllt ist. Das zweite und dritte Kriterium können
den strafrechtlichen Charakter aber auch bei kumulativer Berücksichtigung im
Rahmen einer Gesamtwürdigung begründen (vgl. EGMR A. Menarini
Diagnostic S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011 [Nr. 43509/08] § 38,
Jussila gegen Finnland vom 23. November 2006 [Nr. 73053/01] § 30 f., Engel
und andere gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976 [Nr. 5100/71, 5101/71,
5102/71, 5354/72, 5370/72] § 82; BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f., 139 I 72 E.
2.2.2 S. 78 f.; Göksu, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 32 BV N 2; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 24 N 19-25; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK
Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 24; Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N
474-477). Falls das Verwaltungsstrafrecht entsprechend der vom Rekurrenten in
seiner Hausarbeit vertretenen Ansicht (Rekursbeilage 9 Rz. 9 und 40) dem
Strafrecht zugeordnet würde, wäre Art. 6 EMRK gestützt auf das erste
Engel-Kriterium im gesamten schweizerischen Verwaltungsstrafrecht ohne weiteres
anwendbar (vgl. Villiger, a.a.O.,
N 475). Da der EGMR den Begriff strafrechtlich im Rahmen von Art. 4 7. ZP EMRK
autonom und gleich auslegt wie im Rahmen von Art. 6 EMRK (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N
164; Sinner, a.a.O.,
7. EMRKProt Art. 4 N 3 mit Nachweisen; Villiger, a.a.O., N 951 mit Nachweisen) gälte dies auch für
das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 7. ZP EMRK.
Im Fall Menarini bestand der Verfahrensgegenstand in
einer mit einer Geldsanktion geahndeten Widerhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht (vgl. EGMR A. Menarini Diagnostic S.R.L. gegen Italien
vom 27. September 2011 [Nr. 43509/08] § 9 und 24). Das nationale Recht ordnete
die Zuwiderhandlung nicht dem Strafrecht zu. Gemäss dem italienischen Recht
handelte es sich vielmehr um eine mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion
geahndete Widerhandlung gegen Verwaltungsrecht (vgl. EGMR A. Menarini
Diagnostic S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011 [Nr. 43509/08]
§ 29 und 39). Gestützt auf das zweite und dritte Engel-Kriterium bejahte
der EGMR den strafrechtlichen Charakter des Verfahrensgegenstands und die
Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (vgl. EGMR A. Menarini Diagnostic S.R.L. gegen
Italien vom 27. September 2011 [Nr. 43509/08] § 40-44). Der EGMR
erwog, ein Verwaltungsverfahren könne sich in verschiedener Hinsicht von einem
Strafverfahren im engeren Sinn unterscheiden. Diese Unterschieden befreiten die
Staaten zwar nicht von ihrer Pflicht, alle durch Art. 6 EMRK in Strafsachen
gewährleisteten Garantien einzuhalten, könnten aber die Art und Weise ihrer
Anwendung beeinflussen (vgl. EGMR A. Menarini Diagnostic S.R.L. gegen
Italien vom 27. September 2011 [Nr. 43509/08] § 62). Im Fall Jussila bestand der Verfahrensgegenstand
in einer mit einem Steuerzuschlag geahndeten Widerhandlung gegen Steuerrecht
(vgl. EGMR Jussila gegen Finnland vom 23. November 2006 [Nr.
73053/01] § 10 und 16). Das nationale Recht ordnete die Zuwiderhandlung nicht
dem Strafrecht zu. Gemäss dem finnischen Recht handelte es sich um eine mit
einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndete Widerhandlung gegen
Verwaltungsrecht (vgl. EGMR Jussila gegen Finnland vom 23. November 2006
[Nr. 73053/01] § 17, 26 und 37). Gestützt auf das zweite Engel-Kriterium
bejahte der EGMR den strafrechtlichen Charakter des Verfahrensgegenstands und
die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (vgl. EGMR Jussila gegen Finnland vom
23. November 2006 [Nr. 73053/01] § 38). Der EGMR erwog, dass gewisse Verfahren
mit strafrechtlichem Charakter im Sinn von Art. 6 EMRK für die betroffenen
nicht ehrenrührig seien und nicht allen strafrechtlichen Anklagen im Sinn von
Art. 6 EMRK das gleiche Gewicht zukomme. Mit der autonomen Auslegung des
Begriffs der strafrechtlichen Anklage in Anwendung der Engel-Kriterien habe der
EGMR die Grundlage geschaffen für eine Ausdehnung der Anwendung der in Strafsachen
gewährleisteten Garantien von Art. 6 EMRK auf Gebiete, die formell nicht zu den
traditionellen Kategorien des Strafrechts gehören. Da der Steuerzuschlag nicht
zum harten Kern des Strafrechts gehöre, fänden die durch Art. 6 EMRK in
Strafsachen gewährleisteten Garantien nicht notwendigerweise mit voller Strenge
Anwendung (vgl. EGMR Jussila gegen Finnland vom 23. November 2006 [Nr.
73053/01] § 43). Unter anderem gestützt auf diese Urteile wird in der Lehre
festgehalten, dass gemäss dem EGMR zwischen einem Kernbereich des Strafrechts
und einem strafrechtsähnlichen Bereich zu unterscheiden sei und die
strafrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK im ersten Bereich in vollem Umfang
und in voller Strenge gälten und im zweiten nicht (vgl. Eicker, in: Basler Kommentar, 2020, Art. 1 VStrR N 36; Meier, Nemo tenetur in
kartellrechtlichen Verfahren, in: sic! 2018 S. 453, 456 f.; Meyer, a.a.O., Art. 6 N 29; vgl. zu
dieser Differenzierung auch BGE 139 I 72 E. 4.4 S. 81 f.; BGer 2C_1065/2014 vom
26. Mai 2016 E. 8.2). Es ist zu befürchten, dass sich die Schweiz nicht auf die
für den strafrechtsähnlichen Bereich geltenden Relativierungen berufen könnte,
wenn das Verwaltungsstrafrecht nach nationalem Recht dem Strafrecht zugeordnet
würde. Dies hätte weitreichende Auswirkungen, auch wenn die Einschätzung der
Vorinstanz, in diesem Fall verstiesse der überwiegende Teil des heute in der
Schweiz geltenden Verwaltungsstrafrechts gegen Art. 6 EMRK (vgl. Vernehmlassung
Rz. 39), wohl etwas übertrieben sein dürfe. Auch für die Frage, ob die
Ausgestaltung der Verfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 7. ZP
EMRK vereinbar ist, kommt der Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts zum
Verwaltungs- oder Strafrecht grosse Bedeutung zu. Ein wesentliches Argument für
die Zulässigkeit paralleler Verfahren besteht darin, dass es sich beim einen
Verfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, dessen Gegenstand zwar
strafrechtlichen Charakter im Sinn von Art. 6 EMRK hat, aber nicht zum
Strafrecht im engeren Sinn gehört (vgl. § 133; Sinner,
a.a.O., Art. 4 7. EMRKProt N 4a). Daher wäre es fraglich, ob parallele
Verfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 7. ZP EMRK noch
vereinbar wären, wenn das Verwaltungsstrafrecht nach schweizerischem Recht dem
Strafrecht zugeordnet würde.
3.9 Fazit
3.9.1 Schliesslich ist die Vorinstanz der
Meinung, die ungenügende Bewertung der Hausarbeit werde auch durch das Fazit
bestätigt. Dieses enthalte Aussagen und Schlussfolgerungen, die mitunter zwar
zutreffend seien, aber auf den vorgängigen Seiten entweder nicht oder nur
kursorisch hergeleitet und behandelt worden seien (Vernehmlassung Rz. 39).
Diese abgesehen von einem Beispiel nicht weiter substanziierte Kritik ist
mangels näherer Angaben grösstenteils nicht nachvollziehbar, soweit sie sich
auf die Beanstandungen bezieht, welche die Vorinstanz bereits in ihren
Ausführungen zu den übrigen Teilen der Arbeit vorgebracht hat.
3.9.2 In einem Fall ist das Fehlen einer
hinreichenden Herleitung und Behandlung aber offensichtlich. So behauptet der
Rekurrent unter dem Titel «IV. Fazit» in Rz. 41 seiner Hausarbeit
(Rekursbeilage 9), die Rechtsprechung stelle auf das Erfordernis «eigentlicher
Strafqualität» im Einzelfall ab und parallele «Sanktionen ohne eigentliche
Strafqualität» in derselben Sache seien bei Konnexität, unterschiedlicher
Zwecksetzung und Vorhersehbarkeit zulässig. Dieser Begriff wird in den übrigen
Teilen der Hausarbeit nur in Rz. 7 verwendet. Dort zitiert der Rekurrent aber
keine Judikatur und erläutert den Begriff auch nicht. Bei der Darstellung der
Rechtsprechung des Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts verwendet der
Rekurrent den Begriff «Sanktionen mit echtem Strafcharakter» (Rekursbeilage 9
Rz. 18). Auch diesen Begriff erläutert er aber nicht. Zudem bleibt offen,
ob die Begriffe «Sanktionen mit echtem Strafcharakter» und «Sanktionen mit
eigentlicher Strafqualität» gleichbedeutend sein sollen.
3.9.3 Die Vorinstanz nennt als Beispiel für
geltend gemachte Mängel des Fazits den Einleitungssatz. Dieser lautet
folgendermassen: «Es wurde dargelegt, dass das schweizerische
Verwaltungsstrafrecht nach der mittlerweile gefestigten Meinung dem Strafrecht
zuzuordnen ist.» (Rekursbeilage 9 Rz. 40) Gemäss der Vorinstanz ist diese
Aussage im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar unzutreffend (Vernehmlassung
Rz. 39). Der Rekurrent wendet dagegen ein, er nehme im zitierten Satz
offensichtlich Bezug auf die Lehre und nicht auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts (Replik Rz. 57). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Aussage,
das Verwaltungsstrafrecht sei nach der gefestigten Meinung dem Strafrecht
zuzuordnen, kann durchaus so verstanden werden, dass sich diese Zuordnung auch
in der Gerichtspraxis durchgesetzt habe. Selbst wenn die Aussage aber nur auf
die Lehre bezogen wird, ist die Kritik der Vorinstanz nachvollziehbar. Die
Ansicht, das Verwaltungsstrafrecht werde zumindest auch dem Strafrecht
zugeordnet, wird unter anderem von diversen Professorinnen und Professoren
sowohl aus dem Bereich des Straf- und Strafprozessrechts als auch aus dem
Bereich des Verwaltungs- und öffentlichen Verfahrensrechts vertreten (vgl. Eicker, a.a.O., Art. 1 VStrR N 27
und 32; Niggli/Maeder,
Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht – Grundprobleme, in:
Eicker [Hrsg.] Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren,
Bern 2013, S. 27, 28 ff. und 61; Niggli/Riedo,
§ 21 Kartellstrafrecht, in: Ackermann/Günter [Hrsg.],
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, S. 633 ff. N 15 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1097 und 1107; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 18 N 13). Daher darf die Tatsache
als solche, dass sich der Rekurrent der Auffassung angeschlossen hat, das
Verwaltungsstrafrecht sei dem Strafrecht zuzuordnen, bei der Bewertung seiner
Hausarbeit nicht als negativer Aspekt berücksichtigt werden, auch wenn diese
Zuordnung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Meinung des Examinators
widersprechen sollte (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 45; Replik
Rz. 57). Zu Recht kritisiert die Vorinstanz aber sinngemäss, dass der
Rekurrent bei der Prüfung, ob das Verwaltungsstrafrecht dem Strafrecht
zuzuordnen ist, die Bedeutung dieser Zuordnung für die Frage der Vereinbarkeit
des Verwaltungsstrafrechts mit Art. 6 EMRK und Art. 4 7. ZP EMRK nicht
berücksichtigt hat (vgl. oben E. 3.8.4.3; Vernehmlassung Rz. 39). Da der
Rekurrent nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Feststellung der Vorinstanz,
seine Ansicht betreffend die Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts widerspreche
der Rechtsprechung des Bundesgerichts, unrichtig sein sollte, ist für die
Beurteilung seiner Hausarbeit von der Richtigkeit der Feststellung der
Vorinstanz auszugehen. Durch das Anwaltsexamen soll sich der Bewerber über die
für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse
ausweisen (§ 8 Abs. 1 Advokaturgesetz). Im Berufsalltag eines Anwalts ist eine
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts wichtiger als eine allfällige
abweichende Lehre. Aus den vorstehenden Gründen durfte die Vorinstanz vom
Rekurrenten ohne weiteres erwarten, dass er im Fazit zumindest
unmissverständlich darauf hinweist, dass die gemäss seiner Darstellung
gefestigte Meinung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht. Ein
entsprechender Hinweis fehlt im Fazit der Hausarbeit. Im Übrigen ist auch die
Behauptung des Rekurrenten, er habe in FN 32 darauf hingewiesen, dass das
Bundesgericht das Verwaltungsstrafrecht als strafrechtsähnlich erachte
(Rekursbegründung Rz. 43), falsch.
3.9.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
«mitunter» gemäss Duden «manchmal, bisweilen, gelegentlich, von Zeit zu Zeit»
bedeutet. Folglich hat die Vorinstanz mit der Aussage, das Fazit enthalte
Aussagen und Schlussfolgerungen, die «mitunter» zutreffend seien
(Vernehmlassung Rz. 39), entgegen dem Eindruck, den der Rekurrent zu vermitteln
sucht (vgl. dazu Replik Rz. 56), nicht festgestellt, dass alle Aussagen und
Schlussfolgerungen im Fazit richtig seien.
3.10 Zusammenfassend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass sich die Kritik der Vorinstanz an der Hausarbeit
des Rekurrenten teilweise als nicht nachvollziehbar oder offensichtlich
unberechtigt und teilweise als gerechtfertigt erweist. Selbst wenn nur die
nachvollziehbare und nicht offensichtlich unberechtigte Kritik berücksichtigt
wird, hat der Examinator keine offensichtlich zu hohen Anforderungen gestellt
und seinen Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem er die Hausarbeit wegen
der zahlreichen und teilweise erheblichen Mängel als ungenügend qualifiziert
hat.
4. Strafrechtsklausur
4.1 Raster
Gemäss der Vorinstanz legte der Examinator der Bewertung der
Strafrechtsklausur vom 12. März 2022 ein Raster mit total 32 Punkten zugrunde.
Für das Erreichen der genügenden Note vier seien 18 Punkte erforderlich
gewesen. Die Punkte seien folgendermassen verteilt worden: Verhalten in der
Einvernahme vier Punkte, Beschlagnahme/Siegelung fünf Punkte, Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121)/ Zufallsfund vier Punkte, Covid-19-Bestimmungen drei
Punkte, Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) fünf
Punkte, Zivilforderung drei Punkte, Kosten der Verteidigung vier Punkte,
Gewichtung/Aufbau zwei Punkte und Sprache zwei Punkte. Der Rekurrent habe für
seine Klausurlösung insgesamt 14 Punkte erhalten mit der folgenden
Verteilung: Verhalten in der Einvernahme ein Punkt, Beschlagnahme/Siegelung
zwei Punkte, BetmG/Zufallsfund null Punkte, Covid-19-Bestimmungen zwei Punkte,
Tatbestände des StGB drei Punkte, Zivilforderung zwei Punkte, Kosten der
Verteidigung zwei Punkte, Gewichtung/Aufbau null Punkte und Sprache zwei Punkte
(Vernehmlassung Rz. 41–44). Der Rekurrent bestreitet diese Darstellung (Replik
Rz. 61 f.), nennt aber keinen einzigen nachvollziehbaren Grund, weshalb sie
unzutreffend sein könnte. Insbesondere begründen die Behauptung, der Examinator
habe das Raster in der mündlichen Besprechung der Klausur nicht erwähnt, und
die Tatsache, dass es dem Rekurrenten im Rahmen der Akteneinsicht nicht ausgehändigt
worden ist, keinen begründeten Verdacht, dass das Raster erst im Hinblick auf
den vorliegenden Rekurs erstellt worden sein könnte (vgl. dazu Replik Rz. 62).
Vielmehr besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Examinator das
Raster der Bewertung aller Lösungen der Strafrechtsklausur vom 12. März
2022 zugrunde gelegt und dem Rekurrenten die erwähnten Punkte zugeteilt hat.
4.2 Mündliche Besprechung
Der Examinator besprach die Lösung der Strafrechtsklausur des
Rekurrenten am 9. Mai 2022 mit diesem. In seiner Rekursbegründung
behauptet der Rekurrent, der Examinator habe ihm in der mündlichen Besprechung
vorgeworfen, er habe in inhaltlicher Hinsicht Art. 83 Abs. 1 lit. h Epidemiengesetz
(EpG, SR 818.101) übersehen, die Prüfung des Verfügungscharakters der SMS, die
Frage nach der Nationalität von B und den Abschnitt zur Strafzumessung als
unnötig und den Verweis auf eine Körperverletzung durch Gift als verfehlt
bezeichnet (Rekursbegründung Rz. 56, 62, 80, 82 und 88). Zu diesen Behauptungen
äussert sich die Vorinstanz nicht. Da sie die behaupteten Vorwürfe in ihrer
Begründung der Bewertung der Lösung des Rekurrenten nicht erwähnt, ist davon
auszugehen, dass sie daran nicht festhält, sofern sie vom Examinator in der
mündlichen Besprechung überhaupt erhoben worden sind. Daher sind die Vorwürfe
im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil des Rekurrenten zu
berücksichtigen. Zudem stellte eine unrichtige Begründung anlässlich der
mündlichen Besprechung keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Benotung
dar, wenn die Benotung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der
Vernehmlassung nachvollziehbar begründet ist. Aus den vorstehenden Gründen kann
mangels Entscheidrelevanz offenbleiben, ob der Examinator die vom Rekurrenten
behaupteten Vorwürfe erhoben hat, und ist auf die diesbezüglichen Ausführungen
des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 56-63, 80, 82 und 88) nicht weiter
einzugehen. Der Rekurrent behauptet, der Examinator habe die Ausführungen des
Rekurrenten zum HIV, zur befristeten Geltung der Covid-19-Bestimmungen als
Zeitgesetze und zur gefährlichen Körperverletzung sowie die Tatsache, dass der
Rekurrent diverse Fragen an den Klienten gestellt habe, als gut bewertet
(Rekursbegründung Rz. 101). Auch zu diesen Behauptungen äussert sich die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung nicht. Ob sie den Tatsachen entsprechen, kann aus den
folgenden Gründen offenbleiben. Erstens könnte daraus auch bei
Wahrunterstellung in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass die Lösung
des Rekurrenten als genügend bewertet werden müsste. Zweitens stellte eine
unrichtige oder unvollständige Begründung anlässlich der mündlichen Besprechung
keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Benotung dar, wenn die
Benotung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vernehmlassung
nachvollziehbar begründet ist.
4.3 Verhalten in der Einvernahme
4.3.1 Für die Ausführungen zum Verhalten in der
Einvernahme erhielt der Rekurrent einen von vier möglichen Punkten.
4.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass sich im
Schreiben des Rekurrenten unter der Überschrift Verhalten in der Einvernahme
keine den konkreten Fall berücksichtigenden Ausführungen dazu finden, welche
Argumente für und welche gegen eine Aussageverweigerung sprechen bzw. ob
angesichts der zu erwartenden Beweislage eine differenzierte Beurteilung
vorzunehmen wäre. Zudem werde B hinsichtlich der wesentlichen Frage, ob und
gegebenenfalls mit Bezug auf welche Sachverhalte er in der Einvernahme Aussagen
machen soll, keine klare Empfehlung gegeben. Die Ausführungen des Rekurrenten
enthielten bloss eine konkludente Empfehlung, die Aussage zu verweigern (vgl.
Vernehmlassung Rz. 45). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl. Replik
Rz. 63), sind diese Feststellungen richtig. Insbesondere vermögen allgemeine
Ausführungen zu den Vor- und Nachteilen der Berufung auf das
Aussageverweigerungsrecht eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall nicht
zu ersetzen. In seinem Schreiben weist der Rekurrent B darauf hin, dass er
betreffend seine Personalien zur Aussage verpflichtet sei und bezüglich der
Tatvorwürfe nicht. In diesem Zusammenhang erklärt er, der Übergang von den
Personalien zu den die Tatvorwürfe betreffenden Fragen könne «fliessend» sein.
«Hier ist also von Ihrer Seite her ‘aufzupassen’.» (Rekursbeilage 6 Rz. 2 f.)
Die Vorinstanz ist der Ansicht, diese Ausführungen seien für B in keiner Weise
nützlich (Vernehmlassung Rz. 45). Diese Einschätzung ist nicht
nachvollziehbar. Für den Fall, dass sich B dafür entscheidet, Aussagen zur
Sache zu verweigern, erscheint der Hinweis des Rekurrenten durchaus geeignet,
das Risiko ungewollter Aussagen des B zur Sache zu vermeiden. Nachvollziehbar
ist hingegen, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Rekurrenten, je nachdem
könne es immer zu Überraschungen kommen, mit denen nicht gerechnet werden
könne, und es laufe dem Interesse von B entgegen, vorschnell Dinge
zuzugestehen, die materiell gar nicht gerechtfertigt wären und/oder auch
beweistechnisch nicht sattelfest, für B als nutzlos qualifiziert
(Vernehmlassung Rz. 45). Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, der
Rekurrent mache vage Ausführungen, die für B in keiner Weise nützlich sind
(Vernehmlassung Rz. 45), damit nicht offensichtlich unrichtig.
4.3.3
4.3.3.1 Gemäss der Vorinstanz stellt der Verkauf des
Kokains das Hauptproblem dar, auf das die Verteidigungsstrategie auszurichten
sei, zumal das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts
insbesondere angesichts der kaum nachweisbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem
Verhalten von B und der schweren Erkrankung von M gering sei und ein
Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Covid-19-Bestimmungen als Sanktion
lediglich eine Busse zur Folge hätte. Wenn B in der ersten Einvernahme die
Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung
und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zugestehe und die SMS des
kantonsärztlichen Dienstes ediere, habe die Staatsanwaltschaft keinen Grund
mehr, das Mobiltelefon von B zu beschlagnahmen und zu durchsuchen. Damit sei
die Gefahr gebannt, dass die Staatsanwaltschaft von den
Betäubungsmitteldelikten von B Kenntnis erlange. Daher habe die richtige
Empfehlung an B gelautet, in der ersten Einvernahme die Ansteckung mit Corona,
das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung und den Aufenthalt in
der Bar ohne Zertifikat zuzugestehen und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes
zu edieren (vgl. Vernehmlassung Rz. 46 und 48).
4.3.3.2 Dass das Risiko eines Schuldspruchs wegen
eines Körperverletzungsdelikts im Fall des gemäss der Vorinstanz
empfehlenswerten Teilgeständnisses gering ist, erscheint sehr zweifelhaft.
Unter den Umständen, die in der Fallschilderung angegeben werden und mit dem
von der Vorinstanz empfohlenen Teilgeständnis zuzugestehen sind, bestehen gute
Gründe für die Bejahung des Eventualvorsatzes zumindest bezüglich einer
einfachen Körperverletzung (vgl. dazu Roos/Fingerhuth,
COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing
Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Basel 2020, S. 875 ff., N 24; Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in
Zeiten der Pandemie, Zürich 2021, S. 12 f.). Eine Strafverteidigerin und
ein Strafverteidiger vertreten sogar die Ansicht, unter solchen Umständen sei
der Eventualvorsatz in den meisten Fällen zu bejahen (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 24). Im
Übrigen erscheint es widersprüchlich, dass die Vorinstanz das Risiko eines
Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts als gering einschätzt,
obwohl sie einen für eine Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von
B hinreichenden Tatverdacht betreffend ein Körperverletzungsdelikt bejaht (vgl.
Vernehmlassung Rz. 48). Die Annahme, das Risiko einer Verurteilung wegen
versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz nicht gering, sondern erheblich, änderte aber nichts daran, dass die
Ansicht der Vorinstanz, die richtige Empfehlung hätte gelautet, ein
Teilgeständnis abzulegen, nicht zu beanstanden ist, weil die voraussichtlichen
Folgen eines allfälligen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher
Körperverletzung für B deutlich weniger einschneidend sind als diejenigen eines
allfälligen Schuldspruchs wegen des Verkaufs des Kokains.
4.3.3.3 Gemäss der Aufgabenstellung berichtete B dem
Rekurrenten, er habe kürzlich die Gelegenheit gehabt, etwa 300 g Kokain günstig
zu erwerben, und das Kokain in den letzten Tagen in Portionen verkauft. Gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt erwirbt,
besitzt oder veräussert. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter
mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe
verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die
Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann. Gemäss der Rechtsprechung kommt bei der Veräusserung von
mindestens 18 g reinen Kokains grundsätzlich Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
zur Anwendung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 181 f. und 190 f. mit
Nachweisen). Im Jahr 2015 betrugen die Medianwerte des Wirkstoffgehalts von
Kokain je nach Konfiskationsgrösse 38 % bis 77 % (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 189). Bei
mehreren Wiederhandlungen sind die Einzelmengen für die Prüfung der
Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu addieren, wenn die
Wiederhandlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind. Eine solche ist
insbesondere dann grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Person aus einem Vorrat,
der mindestens 18 g reines Kokain enthält, sukzessive Betäubungsmittel
veräussert (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Aus den vorstehenden Gründen ist aufgrund
der Angaben von B davon auszugehen, dass er sich durch den Verkauf von Kokain
mit grösster Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat.
Da sich gemäss den Angaben von B auf seinem Mobiltelefon etliche Hinweise auf
den Erwerb und Verkauf des Kokains finden, ist unter Mitberücksichtigung der
Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen davon auszugehen, dass der Verkauf des
Kokains von den Strafverfolgungsbehörden wahrscheinlich auch bewiesen werden
könnte, wenn sie davon Kenntnis erhielten.
4.3.3.4 Ein Verbrechen gegen das BetmG gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft (vgl. Vernehmlassung Rz.
50). Eine versuchte einfache Körperverletzung hingegen kann mit einer Busse
zwischen CHF 1.– und CHF 10'000.–, einer Geldstrafe zwischen drei und
180 Tagessätzen von zwischen CHF 10.– und CHF 3'000.– oder einer
Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft werden (vgl. Art.
22 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 40 Abs. 1, Art. 48a Abs. 2,
Art. 106 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 22 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 1). Jedenfalls wenn B
nicht einschlägig vorbestraft ist, dürfte im vorliegenden Fall erfahrungsgemäss
mit einer Geldstrafe zu rechnen sein. Damit wiegen die voraussichtlichen Folgen
einer Verurteilung wegen einer versuchten einfachen Körperverletzung deutlich
weniger schwer als diejenigen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen
das BetmG.
4.3.3.5 Der Rekurrent wendet ein, angesichts der von
ihm zitierten Literatur liege die Empfehlung, keine Aussage zu machen, auf der
Hand (vgl. Rekursbegründung Rz. 71; Replik Rz. 65). Dieser Einwand ist
unbegründet. Aus dem Aufsatz von Huwiler/Studer
(Huwiler/Studer, «Jetzt noch für
das Protokoll» - Informelles Erheben von Handyzugangsdaten der beschuldigten
Person, in: forumpoenale 2022 S. 53 ff.) kann höchstens die Empfehlung
abgeleitet werden, die Bekanntgabe der Zugangsdaten des Mobiltelefons zu
verweigern. Weshalb die anderen beiden Beiträge (Roos/Fingerhuth, a.a.O.; Wohlers,
Strafrechtlicher Zwang in der «ausserordentlichen» Lage, in:
Pärli/Weber-Fritsch [Hrsg.], Symposium #iuscoronae, Basel 2021) dafürsprechen
könnten, dass im Prüfungsfall eine vollständige Aussageverweigerung taktisch
sinnvoll sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der
Einwand des Rekurrenten, für die gemäss der Vorinstanz angezeigte Empfehlung
hätten die erforderlichen Angaben gefehlt (vgl. Rekursbegründung Rz. 78; Replik
Rz. 63 und 80). Angesichts dessen, dass M gemäss der Falldarstellung wegen
des Verhaltens von B nach der Kenntnisnahme von seinem positiven Testergebnis
Strafanzeige erstattet hat, ist es naheliegend, dass B höchstwahrscheinlich als
Beschuldigter wegen des Verdachts möglicherweise mit diesem Verhalten
begangener Straftaten einvernommen wird. Dementsprechend erklärt der Rekurrent
in seinem Klientenbrief selbst, aufgrund der Strafanzeige von M sei davon
auszugehen, dass B als Beschuldigter einvernommen werde (Rekursbeilage 6 Rz.
4).
4.3.3.6 Der Rekurrent macht geltend, wenn B aussagen
würde, bestünde die Gefahr, dass er ungewollt Aussagen machen könnte, die ihm
im Hinblick auf den Nachweis des Eventualvorsatzes zum Nachteil gereichen
könnten (vgl. Rekursbegründung Rz. 73). Diese Gefahr ist zwar nicht völlig
auszuschliessen. Da die voraussichtlichen Folgen einer Verurteilung wegen einer
versuchten einfachen Körperverletzung deutlich weniger schwer wiegen als
diejenigen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das BetmG ändert
aber auch dies nichts daran, dass die Ansicht der Vorinstanz, die richtige
Empfehlung hätte gelautet, ein Teilgeständnis abzulegen, nicht zu beanstanden
ist. Betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von B
und der Erkrankung von M ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 72) von vornherein nicht ersichtlich, weshalb das gemäss
der Vorinstanz empfehlenswerte Teilgeständnis die Interessen von B gefährden
könnte. Erstens hätte ihm der Rekurrent empfehlen können, den
Kausalzusammenhang mit Nichtwissen zu bestreiten. Zweitens wäre selbst ein
diesbezügliches Geständnis nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu beweisen,
weil B offensichtlich gar nicht wissen kann, ob er M angesteckt hat oder nicht.
4.3.3.7 Weiter wendet der Rekurrent ein, es sei reine
Spekulation, dass das Mobiltelefon nicht beschlagnahmt und durchsucht würde,
wenn B die Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der
Isolationsanordnung und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zugestehen
und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes edieren würde (vgl. Replik Rz. 72).
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die
Glaubwürdigkeit eines Geständnisses zu prüfen (Art. 160 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Im Fall des gemäss der Vorinstanz B zu empfehlenden
Teilgeständnisses liegt betreffend die zugestandenen Tatsachen ein Geständnis
vor, das mit den Angaben von M übereinstimmt und teilweise sogar durch ein
objektives Beweismittel in der Form der SMS bestätigt wird. Unter diesen
Umständen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die
Strafverfolgungsbehörden betreffend diese Tatsachen weitere Untersuchungen
vornehmen. Die gegenteiligen Hypothesen des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 72)
sind ihrerseits reine Spekulation. Weshalb die Strafverfolgungsbehörden
vermuten sollten, auf dem Mobiltelefon könnten sich Beweismittel für andere
Tatsachen befinden, die im Hinblick auf einen bestehenden Tatverdacht gegenüber
B relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht
dargelegt. Der Rekurrent behauptet, Mobiltelefone würden von der Polizei häufig
unabhängig vom konkreten Delikt oder vom Verhalten der beschuldigten Person
beschlagnahmt, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Die
Beschlagnahme sei in der Praxis quasi zum Selbstläufer geworden (Replik Rz.
73). Dementsprechend behauptete er bereits in seiner Klausurlösung, gerade in
den letzten Jahren habe sich gezeigt, «dass selbst Polizisten gerne einfach mal
das Handy durchstöbern, was teilweise vom Bundesgericht […] geschützt wird
angesichts ‘fliessender’ Zuständigkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft,
solange es genügend Anhaltspunkte gibt und es wie jegliches staatliches Handeln
verhältnismässig ist bzw. sein muss.» (Rekursbeilage 6 Rz. 6) Die pauschalen
Behauptungen, Mobiltelefone würden von der Polizei häufig unabhängig vom
konkreten Delikt oder vom Verhalten der beschuldigten Person beschlagnahmt,
auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, die Beschlagnahme sei
in der Praxis quasi zum Selbstläufer geworden und Polizisten durchstöberten
gerne einfach mal das Handy, finden in der vom Rekurrenten zitierten Judikatur
und Literatur (vgl. Rekursbegründung Rz. 65–67; Replik Rz. 72) keine Stütze.
Die letzte Aussage wird auch von der Vorinstanz zu Recht kritisiert (vgl.
Vernehmlassung Rz. 48). Im mit BGE 139 IV 128 beurteilten Fall ist davon
auszugehen, dass die Polizei anlässlich einer polizeilichen Anhaltung das
Mobiltelefon der betroffenen Person durchsucht hat (vgl. BGE 139 IV 128
E. 1.2 f. S. 131 f.). Das Bundesgericht qualifizierte dies als
Durchsuchung im Sinn von Art. 246 StPO (BGE 139 IV 128 E. 1.3 S. 132). Mangels
Dringlichkeit im Sinn von Art. 241 Abs. 3 StPO erachtete es das selbständige
Handeln der Polizei ohne Befehl der Staatsanwaltschaft als regelwidrig (BGE 139 IV 128 E. 1.4 f. S. 133 f.). Die mit der Durchsuchung ermittelten Adressen
seien trotzdem verwertbar, weil das Erfordernis eines Durchsuchungsbefehls der
Staatsanwaltschaft im beurteilten Einzelfall als blosse Ordnungsvorschrift im
Sinn von Art. 141 Abs. 3 zu betrachten sei. Zur Begründung dieser Qualifikation
erwog es insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Durchsuchung des
Mobiltelefons an sich erfüllt gewesen seien, die Durchsuchung als solche
verhältnismässig gewesen sei und die Zuständigkeiten bei der Durchsuchung in
einer gewissen Hinsicht «fliessend» seien (BGE 139 IV 128 E. 1.7 S. 134
f.). Zudem erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe ohne Willkür festgestellt,
dass gegenüber der betroffenen Person von Anfang an ein Verdacht bestanden
habe, und die ermittelten Adressen stünden in direktem Zusammenhang mit den
abzuklärenden Straftaten (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.2 S. 136 f.). Damit kann
keine Rede davon sein, dass die Polizei im vom Bundesgericht beurteilten Fall
ohne begründeten Anlass einfach so das Mobiltelefon der betroffenen Person
durchstöbert hätte. Im Übrigen scheint der Rekurrent geltend machen zu wollen,
er habe mit der Empfehlung, das Mobiltelefon zuhause zu lassen, versucht, eine
Beschlagnahme und Durchsuchung zu vermeiden (vgl. Rekursbegründung Rz. 76).
Damit mögen entsprechende Zwangsmassnahmen zwar etwas verzögert und das Risiko
einer Beschlagnahme und Durchsuchung möglicherweise etwas verringert werden.
Weshalb die Empfehlung des Rekurrenten geeignet sein sollte, das Risiko der
Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsuchung zu bannen oder auch nur
erheblich zu reduzieren, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten
nicht dargelegt.
4.3.3.8 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, B
ein Teilgeständnis zu empfehlen widerspreche dem Ziel der Aufgabe, Argumente
für einen Freispruch zu finden (Rekursbegründung Rz. 77; Replik Rz. 71). Dieser
Einwand ist unbegründet. Bei den Fragen nach der Strafbarkeit des Verhaltens
von B fragt der Examinator zwar zusätzlich danach, wie mit dem Ziel Freispruch
argumentiert werden kann. Aus diesen Fragen kann aber nicht geschlossen werden,
dass die Empfehlungen für das Verhalten in der Einvernahme, die Gegenstand
einer anderen Frage sind, ausschliesslich auf das Ziel eines Freispruchs
ausgerichtet werden sollten und andere Aspekte der Wahrung der Interessen von B
vernachlässigt werden dürften.
4.3.4 Die Vorinstanz beanstandet, dass der
Rekurrent den Verkauf des Kokains nicht als das drohende Hauptproblem für B
erkannt und ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Verteidigungsstrategie
darauf ausgerichtet werden müsse (Vernehmlassung Rz. 46). Der Rekurrent hat
zwar erkannt, dass die Hinweise auf den Verkauf des Kokains auf dem
Mobiltelefon von B für diesen im Fall der Durchsuchung ein Problem darstellen
können (vgl. Replik Rz. 67). Die Tragweite dieses Problems hat er aber nicht
ansatzweise erfasst. Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass die einschlägigen
Bestimmungen des BetmG den Kandidierenden nicht zur Verfügung gestellt worden
sind (Replik Rz. 67 und 104). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der
Rekurrent die genaue Strafbestimmung, gegen die B höchstwahrscheinlich
verstossen hat, nicht erwähnt hat. Entgegen seiner Ansicht (vgl. Replik Rz. 67,
80 f. und 104) stellt die Vorinstanz aber keine offensichtlich überhöhten
Anforderungen, wenn sie von den Kandidierenden, die sich über die für den
Anwaltsberuf erforderlichen Kenntnisse ausweissen sollen (vgl. § 8 Abs. 1 Advokaturgesetz) erwartet, dass sie auswendig wissen, dass der Verkauf von 300
g Kokain aus einem auf einmal erworbenen Vorrat höchstwahrscheinlich ein
Verbrechen gegen das BetmG darstellt, das in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe
bestraft wird. Folglich waren die einschlägigen Bestimmungen des BetmG zum
Lösen der Strafrechtsklausur nicht notwendig. Damit hat der Examinator entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 147) nicht gegen § 8
Abs. 3 der Reglements über das Anwaltsexamen verstossen, indem er diese
Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.
4.3.5 Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Empfehlungen des Rekurrenten an R
betreffend sein Verhalten in der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft als
klar schlechte Beratung qualifiziert hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 47). Aufgrund
der berechtigten Kritik der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass sie die
Ausführungen des Rekurrenten betreffend das Verhalten in der Einvernahme bloss
mit einem von vier möglichen Punkten bewertet hat.
4.4 Beschlagnahme/Siegelung
4.4.1 Für die Ausführungen zur
Beschlagnahme/Siegelung erhielt der Rekurrent zwei von fünf möglichen Punkten.
4.4.2 Gemäss der Vorinstanz äussert sich der Rekurrent
auf fünf Seiten weitschweifig zur Thematik der Beschlagnahme/Siegelung. Dabei
stelle er mitunter pauschale Behauptungen auf und beantworte er wesentliche
Fragen nicht. Die Möglichkeit der Siegelung und das Entsiegelungsverfahren
sowie die Beschlagnahme würden in allgemeiner Weise dargelegt, ohne dass auf
die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen eingegangen würde. Insbesondere
diskutiere der Rekurrent nicht, ob und gegebenenfalls welche Beweismittel die
Staatsanwaltschaft auf dem Mobiltelefon von B finden könnte. Ausführungen zum
Subsidiaritätsprinzip nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO fehlten
ebenfalls. Es finde sich auch keine Diskussion der Chancen und Risiken eines
Entsiegelungsverfahrens. Hingegen hoffe der Rekurrent, dass die
Staatsanwaltschaft die Frist für ein Entsiegelungsgesuch verpasse oder darauf
verzichte. Für B unverständlich und in der Sache falsch sei es, dass der
Rekurrent schreibe, die Staatsanwaltschaft würde «siegeln» (Rekursbeilage 6 Rz.
19) und in der Folge allenfalls «erfolgreich entsiegeln» (Rekursbeilage 6 Rz.
20) (Vernehmlassung Rz. 48).
4.4.3 Der Rekurrent bestreitet die Verwendung
eines falschen Wortschatzes (vgl. Replik Rz. 75). Dieser Einwand ist
teilweise begründet. Die Siegelung erfolgt grundsätzlich durch die
Strafverfolgungsbehörde (vgl. Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
248 N 4; Thormann/Brechbühl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 13 und 16). Daher ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Formulierung, die Staatsanwaltschaft «siegle»
unrichtig sein sollte. Allerdings ist die Verwendung des Begriffs in Rz. 19 des
Schreibens des Rekurrenten (Rekursbeilage 6) deshalb falsch, weil die dort
erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht eine verspätete Siegelung,
sondern ein verspätetes Entsiegelungsgesuch betrifft (vgl. Replik Rz. 77; BGer
1B_8/2021 vom 16. Juni 2021). Nicht zu beanstanden ist hingegen die
Feststellung der Vorinstanz, die Aussage, die Staatsanwaltschaft «entsiegle»,
sei falsch. Diesem Fehler kann allerdings nur ein geringes Gewicht beigemessen
werden, weil aus den übrigen Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbeilage 6 Rz.
12) eindeutig ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht selbst
entsiegeln kann, sondern beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch
stellen muss. In einem vom Rekurrenten erwähnten Fall (vgl. Replik Rz. 77; BGer
1B_8/2021 vom 16. Juni 2021) wurde ein Entsiegelungsgesuch der
Bundesanwaltschaft zwar tatsächlich wegen Verspätung abgewiesen. Dies ändert
aber nichts daran, dass eine Verteidigungstaktik nicht auf der Hoffnung aufgebaut
werden darf, die Staatsanwaltschaft verpasse die Frist für das
Entsiegelungsgesuch oder verzichte darauf. Der Rekurrent macht geltend, im
Bereich der Siegelung bestehe eine komplexe Rechtsprechung, die sich dem
Gesetzestext nicht entnehmen lasse (Replik Rz. 76). Dies rechtfertigt das
Fehlen einer Diskussion der Chancen und Risiken eines Entsiegelungsverfahrens
nicht. Die Vorinstanz stellt keine offensichtlich überhöhten Anforderungen,
wenn sie von den Kandidierenden erwartet, dass ihnen die massgebenden Kriterien
für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch bekannt sind.
4.4.4 Aufgrund der grösstenteils berechtigten Kritik
der Vorinstanz ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Ausführungen des
Rekurrenten betreffend Beschlagnahme/Siegelung (bloss) mit zwei von fünf
möglichen Punkten bewertet hat.
4.5 Zufallsfund/Betäubungsmittelgesetz
4.5.1 Für seine Ausführungen betreffend
Zufallsfund/BetmG erhielt der Rekurrent keinen von vier möglichen Punkten.
4.5.2 Gemäss der Vorinstanz hätte der Rekurrent B
zwingend erläutern müssen, dass der Handel mit 300 g Kokain mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt darstelle, das mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werde. Solche
Ausführungen fehlten in der Lösung des Rekurrenten gänzlich. Stattdessen sei er
der Auffassung, bei einer Durchsuchung des Mobiltelefons wäre abzuwarten,
inwieweit dann das Kokain in Erscheinung treten würde (Vernehmlassung Rz. 50).
Abgesehen davon, dass von den Kandidierenden mangels Verfügbarkeit der
Strafbestimmungen des BetmG wohl nicht erwartet werden konnte, dass ihnen die
genaue Dauer der Mindeststrafe bekannt ist, sind die Einwände des Rekurrenten
(vgl. Replik Rz. 79 f.) nicht geeignet, diese Kritik zu entkräften. Zur
Begründung wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl.
oben E. 4.3).
4.5.3 Betreffend die Thematik der Zufallsfunde
beanstandet die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent dazu nur ganz kursorisch
äussere, indem er ausführe, Zufallsfunde seien verwertbar, und im Dunkeln
bleibe, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei (Vernehmlassung Rz.
51). Tatsächlich erklärt der Rekurrent in seinem Schreiben bloss allgemein, bei
Durchsuchungen und Untersuchungen seien Zufallsfunde verwertbar (Rekursbeilage
6 Rz. 7). In dieser Allgemeinheit ist die Aussage des Rekurrenten falsch.
Zufallsfunde aus Durchsuchungen und Untersuchungen sind zwar grundsätzlich
verwertbar. Dies gilt aber nur dann, wenn die Durchsuchung oder Untersuchung
zulässig gewesen ist und auch wegen des neuen Delikts zulässig gewesen wäre,
wobei das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts bei der Prüfung der
hypothetischen Zulässigkeit nicht gilt (vgl. Gfeller/Thormann,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 243 StPO N 30 ff.; Keller, a.a.O., Art. 243 N 4).
4.5.4 Da der Rekurrent B betreffend den
Themenbereich Zufallsfund/BetmG praktisch keine brauchbaren Informationen
geliefert habe, erhält er dafür von der Vorinstanz keinen Punkt (Vernehmlassung
Rz. 50–52). Diese Bewertung erscheint zwar hart, ist aber entgegen der Ansicht
des Rekurrenten (Replik, Rz. 82) nachvollziehbar. Wegen des Fehlens eines
Hinweises auf die weiteren Voraussetzungen der Verwertbarkeit und einer
Bezugnahme auf den konkreten Fall ist es vertretbar, die Ausführungen des
Rekurrenten zum Thema Zufallsfund als für B weitgehend nutzlos zu betrachten.
Das gleiche gilt für die Ausführungen zum Betäubungsmittelgesetz. Sie
erschöpfen sich im Hinweis auf die wohl auch B als juristischem Laien längst
bekannte Strafbarkeit des Handels mit Kokain nach BetmG und auf einige
Faktoren, die im Rahmen der Strafzumessung relevant sein könnten (vgl.
Rekursbeilage 6 Rz. 20 am Ende).
4.6 Covid-19-Bestimmungen
4.6.1 Für seine Ausführungen betreffend
Covid-19-Bestimmungen erhielt der Rekurrent zwei von möglichen drei Punkten.
4.6.2 Gemäss der Vorinstanz sind die Ausführungen
des Rekurrenten zu den Covid-19-Bestimmungen gut. Die Ausführungen zur
Notkompetenz des Bundesrats gestützt auf die BV schafften jedoch für die
Behandlung des Falls keinen Mehrwert und ein Absatz (Rekursbeilage 6 Rz. 30)
sei unverständlich. Zudem fehle eine Diskussion der Frage, ob B sich zur Bar
Zutritt verschafft habe, zumal er nicht kontrolliert worden sei und keinerlei
Umgehungshandlung vorgenommen habe (Vernehmlassung Rz. 53). Der Rekurrent
weist B im Klientenbrief zwar darauf hin, dass das Fehlen einer Kontrolle
insbesondere im Hinblick auf die Selbstgefährdung von M, die Verantwortlichkeit
der Betreiber der Bar und den Vorsatz von B relevant sei (vgl. Rekursbeilage 6
Rz. 28 f., 35–37 und 42). Dass die fehlende Kontrolle des Zertifikats von B
auch als Argument dafür ins Feld geführt werden kann, dass er sich keinen
Zutritt zur Bar verschafft und daher bereits den objektiven Tatbestand von Art.
28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) nicht erfüllt
habe, hat der Rekurrent aber offensichtlich nicht erkannt und in seinem
Schreiben jedenfalls nicht erwähnt. Weshalb die übrige Kritik ungerechtfertigt
sein sollte, legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich. Aufgrund
der vorstehend erwähnten Kritikpunkte ist es nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz die Ausführungen des Rekurrenten betreffend die
Covid-19-Bestimmungen (nur) mit zwei von drei möglichen Punkten bewertet hat.
4.7 Tatbestände des StGB
4.7.1 Für seine Ausführungen betreffend die
Tatbestände des StGB erhielt der Rekurrent drei von fünf möglichen Punkten.
4.7.2 Die Vorinstanz erachtet es als sinnvoll,
dass der Rekurrent allgemeine Ausführungen zur Kausalität an den Anfang seiner
Ausführungen zu den Tatbeständen des StGB stellt. Allerdings wäre es nach
Ansicht der Vorinstanz im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit besser
gewesen, dieses Thema an dieser Stelle abschliessend zu behandeln, anstatt
darauf weiter unten (Rekursbeilage 6 Rz. 62) zurückzukommen (Vernehmlassung
Rz. 55). Die Ausführungen zum Verbreiten menschlicher Krankheiten sind
gemäss der Vorinstanz gut. Diejenigen zur Diskussion des Tatbestands im
Allgemeinen (Rekursbeilage 6 Rz. 49) seien allerdings verfehlt, weil sie bei
der Beratung von B im konkreten Fall keinen Mehrwert schafften (Vernehmlassung
Rz. 56). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht
dargelegt, weshalb die vorstehend erwähnte Kritik unbegründet sein könnte.
4.7.3 Gemäss der Vorinstanz ist im Klausurfall
die Prüfung des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung noch
vertretbar, diejenige des Tatbestands des versuchten Mords jedoch offenkundig
nicht. Damit würden bei B möglicherweise ohne Not Ängste geschürt (Vernehmlassung
Rz. 56). Der Rekurrent wendet dagegen ein, in der Literatur werde der
Tatbestand des versuchten Mords im Zusammenhang mit der Verbreitung von Corona
geprüft (Rekursbegründung Rz. 81). Diese Behauptung ist unbegründet. In den
beiden vom Rekurrenten zitierten Beiträgen (Roos/Fingerhuth,
a.a.O.; Wohlers, Strafrechtlicher
Zwang in der «ausserordentlichen» Lage, in: Pärli/Weber-Fritsch [Hrsg.],
Symposium #iuscoronae, Basel 2021) findet sich keine Prüfung des Tatbestands
des Mords oder des versuchten Mords. Im Zusammenhang mit der Aussage,
angesichts der Mortalitätsrate und der durchschnittlichen Dauer von den ersten
Symptomen bis zum Tod könne bei einer vorsätzlichen Infektion mit dem
Corona-Virus und dem anschliessenden Tod der infizierten Person je nach Einzelfall
der Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung durchaus diskutiert werden,
verweisen Roos/Fingerhuth zwar auf
BGE 125 IV 255 (Roos/Fingerhuth,
a.a.O., N 29 f.). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten (Replik Rz. 88)
hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall aber keine Verurteilung wegen
versuchten Mords beantragt, sondern nur eine solche wegen (mehrfacher)
versuchter vorsätzlicher Tötung (BGE 125 IV 255 E. 2 S. 255). Die
Staatsanwaltschaft hat bloss geltend gemacht, sogar eventualvorsätzlicher Mord
und Mordversuch seien möglich. Zwar habe der Beschuldigte nicht aus Hass oder
Rache gehandelt. Dies sei aber nur relevant für die Frage, ob sein Verhalten
als (versuchte) vorsätzliche Tötung oder (versuchter) Mord zu qualifizieren sei
(vgl. BGE 125 IV 255 E. 2b S. 256 f.). Damit hätte selbst die
Staatsanwaltschaft (versuchten) Mord nur bei Handeln aus Hass oder Rache in
Betracht gezogen. Für die Annahme, B könnte aus vergleichbaren Beweggründen
gehandelt haben, besteht im Prüfungsfall kein Anlass. Insbesondere lässt auch
der Hinweis, dass B nach Erhalt des positiven Tests und der Isolationsanordnung
aus Frust beschlossen habe, trotzdem in den Ausgang zu gehen, nicht auf
entsprechende Beweggründe schliessen. Falsch ist auch die Behauptung des
Rekurrenten, bei der gemeinen Gesinnung als Tatbestandsmerkmal des Verbreitens
menschlicher Krankheiten werde in der Lehre regelmässig auf die Definition der
Skrupellosigkeit analog zum Tatbestand des Mords verwiesen (Replik Rz. 89).
Ein entsprechender Verweis findet sich soweit ersichtlich weder in der
Standardliteratur zum StGB (vgl. Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 231 StGB N 52; Pieth, Strafrecht Besonderer Teil, 2.
Auflage, Basel 2018, S. 222; Trechsel/Coninx,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 231 N 6; Weder,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 231
N 13; Wohlers/Godenzi/Schlegel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art.
231 N 6) noch in den vom Rekurrenten zitierten Beiträgen betreffend Corona
(vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., N
33; Wohlers, a.a.O., N 9).
Bezeichnenderweise nennt der Rekurrent für seine Behauptung auch keine einzige
Belegstelle. Damit kann er auch aus dem Umstand, dass die Prüfung des
Tatbestands des Verbreitens menschlicher Krankheiten gemäss der Vorinstanz
richtig ist, nichts für die Vertretbarkeit der Prüfung des Tatbestands des
versuchten Mords ableiten. Im Übrigen ist im Prüfungsfall, in dem B
möglicherweise Corona verbreitet hat, die Prüfung des Tatbestands des
Verbreitens menschlicher Krankheiten aufgrund der spezifischen Tathandlung
naheliegender als die Prüfung des Tatbestands des versuchten Mords, der durch
eine beliebige Tathandlung erfüllt werden kann, und ist die Erwähnung des
Verbreitens menschlicher Krankheiten weniger geeignet, bei B Ängste zu schüren,
als die Erwähnung des versuchten Mords. Der Umstand, dass die Ausführungen des
Rekurrenten zum versuchten Mord nur drei Zeilen umfassen (vgl. dazu Replik Rz.
90), ändert nichts daran, dass er damit bei B möglicherweise unnötige Ängste
schürt, zumal er zwar erklärt, der Vorwurf des versuchten Mords scheine ihm
nicht wahrscheinlich (Rekursbeilage 6 Rz. 60), B aber auch darauf hinweist,
dass eine Verurteilung wegen der aufgelisteten Tatbestände im Bereich des
Möglichen liege (Rekursbeilage 6 Rz. 45). Aus den vorstehenden Gründen ist
die Kritik der Vorinstanz an der Prüfung des Tatbestands des versuchten Mords
nachvollziehbar.
4.7.4 Die Vorinstanz beanstandet, dass der
Rekurrent beim Tatbestand der schweren Körperverletzung die verschiedenen
Tatbestandsvarianten vermische und die am nächsten liegende Tatbestandsvariante
der lebensgefährlichen Verletzung nicht prüfe (Vernehmlassung Rz. 56). Der
Rekurrent wendet dagegen ein, es möge zwar zutreffen, dass er das Adjektiv
«lebensgefährlich» einmal an die falsche Stelle gesetzt habe. Abgesehen davon
habe er aber nachgewiesen, dass er die Definitionen beherrsche (Replik Rz. 97).
Dieser Einwand ist unbegründet. Mehrere Sätze in Rz. 61 der Lösung des
Rekurrenten (Rekursbeilage 6) erwecken den Eindruck, dass er die
Tatbestandsvarianten von Abs. 1 und 2 von Art. 122 StGB vermischt. Zudem
prüft er nicht, ob die Verletzung von M als lebensgefährlich im Sinn von Art.
122 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Damit ist die Kritik der Vorinstanz
berechtigt.
4.7.5 Die Vorinstanz bemängelt, dass der
Rekurrent den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB nicht
einmal erwähnt hat, obwohl er offensichtlich zu prüfen gewesen sei
(Vernehmlassung Rz. 56). Der Rekurrent macht geltend, die Nichtberücksichtigung
des Tatbestands der Gefährdung des Lebens könne ihm nicht vorgeworfen werden,
weil dieser Tatbestand auch in Beiträgen zu Corona nicht erwähnt werde (Replik
Rz. 92). In den vom Rekurrenten zitierten Beiträgen wird der Tatbestand der
Gefährdung des Lebens zwar tatsächlich nicht angesprochen (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O.; Wohlers, a.a.O.). Da diese Beiträge
keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, kann der Rekurrent daraus aber
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz im Examensfall die
Prüfung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens erwartet, ist
nachvollziehbar.
4.7.6 Die Vorinstanz behauptet, bei der Prüfung
aller strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben fehle eine Auseinandersetzung
mit dem Verhalten von M., und macht geltend, dieses hätte unter dem Aspekt der
Eigenverantwortung gewichtige Argumente zur Verteidigung von B liefern können
(Vernehmlassung Rz. 56). Die Behauptung der Vorinstanz ist zwar insoweit
offensichtlich unrichtig, als der Rekurrent das Thema der
Opferselbstverantwortung bzw. der Selbstgefährdung mehrfach und einmal auch im
Rahmen der Prüfung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben erwähnt (vgl.
Replik Rz. 93 f.). Die Kritik der Vorinstanz ist aber insofern nachvollziehbar,
als in der Lösung des Rekurrenten nähere Angaben dazu fehlen, unter welchen
Voraussetzungen die Zurechnung des Erfolgs bei Mitwirkung an fremder
Selbstgefährdung oder einverständlicher Fremdgefährdung an der
Selbstverantwortung des Opfers scheitert (vgl. dazu BGE 134 IV 193 E. 9 S. 207
ff.; Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 18
und 20), und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Bei
der Prüfung der Covid-19-Bestimmungen erklärt der Rekurrent, ob in der «Szene»
bekannt sei, dass die Bar es mit Corona-Vorschriften nicht so genau nehme, habe
einen Einfluss auf die Beurteilung der Selbstgefährdung des Opfers. Diese könne
ihnen helfen, die strafrechtliche Verantwortung von B zu reduzieren bzw.
gänzlich auszuschliessen. Mehr dazu finde sich in den Ausführungen zu
allfälligen Straftaten zum Nachteil von M (Rekursbeilage 6 Rz. 29). Zudem
bemerkt der Rekurrent im Rahmen der Prüfung der Covid-19-Bestimmungen, sie
würden sich auf die Selbstgefährdung von M «orientieren» (richtig wohl
konzentrieren), wenn sich die Bar als nicht öffentlich erweisen würde
(Rekursbeilage 6 Rz. 34). Bei der Prüfung des Tatbestands des Verbreitens
menschlicher Krankheiten erklärt der Rekurrent, das Thema der
Opferselbstverantwortung hänge entscheidend von den konkreten Umständen in der
Bar ab, ohne auf diese weiter einzugehen (Rekursbeilage 6 Rz. 56). Schliesslich
behauptet der Rekurrent im Rahmen der Prüfung des Tatbestands der fahrlässigen
Körperverletzung, bei einem eigentlichen «Anti-Corona»-Event wäre von einer
Selbstgefährdung des Opfers auszugehen, die eine Verurteilung von B ausschlösse
(Rekursbeilage 6 Rz. 71).
4.7.7 Die Vorinstanz ist der Meinung, angesichts
der vom Rekurrenten richtig erkannten Schwierigkeit, die Ansteckung von M durch
B nachzuweisen, wäre die Empfehlung angebracht gewesen, bei der
Staatsanwaltschaft die Einholung eines diesbezüglichen rechtsmedizinischen
Gutachtens zu beantragen. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre zudem zu erwarten
gewesen, dass der Rekurrent B empfehle, bei der Staatsanwaltschaft
Beweisanträge zu stellen auf Beizug der medizinischen Spitalakten und Einholung
eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Frage, ob sich M in Lebensgefahr
befunden hat (Vernehmlassung Rz. 55 f.). Weshalb solche Beweisanträge zur
Wahrung der Interessen von B geboten gewesen sein könnten, ist nicht
ersichtlich. Offensichtlich unrichtig ist die Begründung der Vorinstanz, wenn
gemäss dem Gutachten der Nachweis eines natürlichen Kausalverlaufs zwischen dem
Verhalten von B und der Ansteckung von M mit Corona nicht nachweisbar wäre,
bestünde kein Tatverdacht mehr bezüglich einer Straftat gegen Leib und Leben.
Mit einem Gutachten könnten insbesondere der für die Anordnung von
Zwangsmassnahmen möglicherweise hinreichende Tatverdacht einer versuchten
einfachen Körperverletzung (vgl. dazu oben E. 4.3.3.2) nicht ausgeräumt
und eine Verurteilung wegen versuchter Delikte nicht verhindert werden. Aus den
nachstehenden Gründen sind die gemäss der Vorinstanz empfehlenswerten
Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens sogar geeignet, die Interessen von
B zu beeinträchtigen. Dass im Prüfungsfall ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten von B und der Ansteckung oder Erkrankung von M oder eine Lebensgefahr
für M ohne ein Gutachten als bewiesen betrachtet werden könnte, erscheint
ausgeschlossen. Zur Verhinderung von Schuldsprüchen wegen Erfolgsdelikten,
welche die betreffenden Tatbestandselemente voraussetzen, sind die erwähnten
Beweisanträge daher überflüssig. Unter den in der Fallschilderung erwähnten
Umständen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die
Staatsanwaltschaft ohne Einholung eines Gutachtens zum Schluss käme, dass der
Kausalzusammenhang auch mit einem solchen nicht bewiesen werden könnte, und
daher von sich aus ohne Einholung eines Gutachtens keine Erfolgsdelikte, die
einen solchen voraussetzen, zur Anklage brächte. Damit käme insbesondere weder
eine Anklage wegen vollendeter lebensgefährlicher Körperverletzung gemäss Art.
122 Abs. 1 StGB noch eine Anklage wegen vollendeter Gefährdung des Lebens
gemäss Art. 129 StGB in Betracht, weshalb auch ein Gutachten zur Frage der
Lebensgefahr obsolet wäre. In diesem Fall führte ein Beweisantrag auf Einholung
eines Gutachtens bloss zu einer unnötigen erheblichen Verzögerung und
Verteuerung des Verfahrens. Falls die Staatsanwaltschaft zum Schluss käme, der
Kausalzusammenhang könnte mit einem Gutachten möglicherweise bewiesen werden,
würde sie ein solches unabhängig von einem diesbezüglichen Beweisantrag ohnehin
von Amtes wegen einholen. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der
Ansicht der Vorinstanz offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der Rekurrent
B keine Beweisanträge auf Beizug der medizinischen Spitalakten und Einholung
eines rechtsmedizinischen Gutachtens empfohlen hat.
4.7.8 Zusammenfassend ist die Kritik der
Vorinstanz an den Ausführungen des Rekurrenten zu den Tatbeständen des StGB in
einem Punkt (Beweisanträge) nicht nachvollziehbar und in einem Punkt teilweise
offensichtlich unbegründet. Im Übrigen ist die Kritik nachvollziehbar. Ohne
Berücksichtigung der nicht haltbaren Vorwürfe hätte die Vorinstanz die
Ausführungen des Rekurrenten betreffend die Tatbestände des StGB besser
beurteilen müssen. Sie hätte aber nicht zwingend einen ganzen Punkt mehr
vergeben müssen. Die berechtigte Kritik der Vorinstanz genügt zur Begründung
des Abzugs von zwei Punkten. Im Ergebnis hat der Examinator damit seinen
Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die Ausführungen des
Rekurrenten betreffend die Tatbestände des StGB (bloss) mit drei von fünf
möglichen Punkten bewertet hat.
4.8 Zivilforderungen
Für seine Ausführungen betreffend die Zivilforderungen
erhielt der Rekurrent zwei von drei möglichen Punkten. Gemäss der Vorinstanz
sind seine Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung gut und im Rahmen der
Erwartungen. Lediglich die Ausführungen zum Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) seien
unnötig. Bei nochmaliger Durchsicht könnte die Bewertung allenfalls auf drei
Punkte korrigiert werden (Vernehmlassung Rz. 58 f.). Die Tatsache allein, dass
die Ausführungen betreffend die Zivilforderungen drei Sätze umfassende unnötige
Ausführungen zum OHG enthalten, kann zur Rechtfertigung des Abzugs eines ganzen
Punkts von drei möglichen Punkten offensichtlich nicht genügen. Da die
Vorinstanz die Ausführungen betreffend die Zivilforderungen im Übrigen nicht
beanstandet, hätte sie dem Rekurrenten dafür drei Punkte geben müssen.
4.9 Kosten der Verteidigung
4.9.1 Für seine Ausführungen betreffend die
Kosten der Verteidigung erhielt der Rekurrent zwei von vier Punkten.
4.9.2 Die Vorinstanz beanstandet, dass der
Rekurrent B nicht erkläre, was eine amtliche Verteidigung ist, und die
gesetzlichen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht nenne, sondern
voraussetze (Vernehmlassung Rz. 60). Der Rekurrent wendet dagegen ein, die
amtliche Verteidigung werde auf S. 1 f. seines Schreibens erklärt. Zudem fänden
sich auch in Rz. 77 ff. des Schreibens Erklärungen zur amtlichen Verteidigung
(Replik Rz. 98). Diese Einwände sind unbegründet. Erstens kann ohne einen
entsprechenden Verweis vom Leser nicht erwartet werden, dass er sich bei der
Lektüre der Ausführungen zu den Kosten der Verteidigung auf den Seiten 29 und
30 noch an eine Begriffserklärung auf den Seiten 1 und 2 erinnert. Zweitens ist
die Erklärung auf S. 1 f. unvollständig. Dieser kann nur entnommen werden, dass
die amtliche Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bestellt werde und das
Mandatsverhältnis bei der amtlichen Verteidigung «öffentlicher» (richtig:
öffentlich-rechtlicher) Natur sei. Der für das Thema der Kosten der
Verteidigung zentrale Aspekt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter
Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vom Staat
übernommen werden (vgl. dazu Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
132 N 3; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 4), wird vom Rekurrenten überhaupt
nicht erwähnt. Schliesslich enthalten Rz. 77 ff. der Lösung des Rekurrenten
(Rekursbeilage 6) keine Erklärung des Begriffs der amtlichen Verteidigung.
Weshalb die Kritik, die gesetzlichen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung
würden in der Lösung des Rekurrenten nicht genannt, sondern vorausgesetzt,
unbegründet sein sollte, legt der Rekurrent nicht dar.
4.9.3 Weiter macht die Vorinstanz geltend, die
Aussage des Rekurrenten, «[a]ls Zwischenfazit hängt es davon ab, in welche
Richtung es geht» (Rekursbeilage 6 Rz. 80), sei nicht hilfreich und nicht
verständlich (Vernehmlassung Rz. 60). Der Rekurrent wendet dagegen ein, die
Aussage beziehe sich auf die Unklarheit, ob B überhaupt Beschuldigter sei, was
auch aus dem auf die Aussage folgenden Satz hervorgehe (Replik Rz. 99). Auch
dieser Einwand ist unbegründet. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, worauf
sich die erwähnte Aussage bezieht. Insbesondere geht aus dem der Aussage
folgenden Satz, der Rekurrent gehe von einer Eröffnung der Untersuchung aus
(Rekursbeilage 6 Rz. 80), nicht hervor, dass sich die Aussage auf die
angebliche Unklarheit, ob B überhaupt Beschuldigter sei, beziehen soll. Wenn
sich die Aussage entsprechend den Angaben des Rekurrenten nur auf die
angebliche Unklarheit betreffend die Rolle von B bezieht, ist sie für B auch
nicht hilfreich, weil damit der Eindruck vermittelt wird, die Frage, ob die
Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt sind, sei abgesehen von der
Komplexität des Falls und den finanziellen Verhältnissen von B (vgl. dazu
Rekursbeilage 6 Rz. 81 f.) bloss davon abhängig, dass B als Beschuldigter zu
qualifizieren ist. Tatsächlich kommt aber insbesondere auch der drohenden
Strafe eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132
Abs. 3 StPO).
4.9.4 Gemäss der Vorinstanz fehlt in der Lösung
des Rekurrenten der für B sehr wesentliche Hinweis auf die Rückzahlungspflicht
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Vernehmlassung Rz. 60). Der Rekurrent
begründet den Verzicht auf einen solchen Hinweis damit, dass er zuerst habe
prüfen wollen, ob die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt sind,
bzw. abwarten, ob B überhaupt Beschuldigter sei (Replik Rz. 101).
Allfällige diesbezügliche Unsicherheiten rechtfertigten es nicht, B die
wichtige Information, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter
Umständen nicht definitiv vom Staat übernommen werden, vorzuenthalten.
4.9.5 Gemäss der Vorinstanz wäre eine
approximative Existenzminimumsberechnung (Grundbetrag, Annahme zu Miete und
Krankenkassenprämie, U-Abo) zu erwarten gewesen (Vernehmlassung Rz. 60).
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 100) ist diese Erwartung
nachvollziehbar. Wenn der Rekurrent B anhand einer approximativen Existenzminimumsberechnung
aufgezeigt hätte, ab welcher Höhe der Miete und der Krankenkassenprämien die
prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen wäre, hätte B bereits aufgrund der Antwort
des Rekurrenten abschätzen können, ob er die finanziellen Voraussetzungen für
die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt oder
nicht.
4.9.6 Angesichts der vorstehend erwähnten Mängel
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen des
Rekurrenten zu den Kosten der Verteidigung bloss mit zwei von vier möglichen
Punkten bewertet hat.
4.10 Gewichtung und Aufbau
4.10.1 Für Gewichtung und Aufbau seiner Lösung erhielt
der Rekurrent null von zwei Punkten.
4.10.2 Gemäss der Vorinstanz hat der Rekurrent mit
35 Seiten mit grossem Abstand am meisten geschrieben. Die Seitenzahl für sich
allein sage aber nichts aus (Vernehmlassung Rz. 63). Der Einwand des
Rekurrenten, es habe keine seitenmässige Beschränkung bestanden
(Rekursbegründung Rz. 55 und 96), zielt damit ins Leere. Gemäss der Vorinstanz
hat der Rekurrent aber mitunter extrem weitschweifige und für B völlig
unnötige, weil im Hinblick auf seine Verteidigung nicht hilfreiche Ausführungen
gemacht. Der Examinator habe den Eindruck erhalten, dass der Rekurrent
möglichst alles geschrieben habe, was ihm zu einem Thema eingefallen sei, statt
den Fokus auf die sich im konkreten Fall stellenden wesentlichen Fragen zu
legen. Dass der Rekurrent Wesentliches von Unwesentlichem nicht wirklich habe
unterscheiden können, sei deshalb ein weiterer Hauptkritikpunkt an seiner
Klausur (Vernehmlassung Rz. 63). Ob diese pauschalen Vorwürfe den Anforderungen
an die Begründung einer Verfügung (vgl. oben E. 3.2) genügen, kann
offenbleiben, weil die Gesamtbewertung der Strafrechtsklausur als ungenügend
auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn die erwähnten Vorwürfe nicht
berücksichtigt werden. In ihren Ausführungen zu den einzelnen Themen erwähnt
die Vorinstanz gewisse konkrete unnötige Ausführungen. Diese werden bereits bei
der Bewertung der Ausführungen des Rekurrenten zu diesen Themen als Begründung
für die Punktabzüge mitberücksichtigt und können daher unter dem Titel der
Gewichtung und des Aufbaus nicht ein zweites Mal als Begründung für einen
weiteren Punkteabzug herangezogen werden.
4.10.3 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Rekurrent
keinen sinnvollen und vertretbaren Aufbau gewählt, indem er das Verhalten von B
in der Einvernahme vor den materiell- und prozessrechtlichen Fragen behandelt
hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 46 und 62). Diese Einschätzung ist entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 90 f.; Replik Rz. 103 f.)
nicht zu beanstanden. Bevor im Rahmen der Behandlung der materiell- und
prozessrechtlichen Fragen die Risiken und Handlungsmöglichkeiten analysiert
worden sind, ist es kaum möglich, B nachvollziehbar begründete Empfehlungen für
sein Verhalten in der Einvernahme zu erteilen. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 62), gilt dies unabhängig davon, ob
ihm ein Teilgeständnis oder eine vollständige Aussageverweigerung empfohlen
wird. Dass der vom Rekurrenten gewählte Aufbau des Klientenbriefs sinnvoll und
vertretbar sei, kann entgegen seiner Ansicht auch nicht damit begründet werden,
dass die Frage, wie sich B in der Einvernahme verhalten solle, in der Aufgabe
an erster Stelle steht. Bei den in der Aufgabe erwähnten Fragen handelt es sich
um diejenigen von B. Ein Klient stellt seine Fragen offensichtlich nicht
notwendigerweise in der für die Beantwortung sinnvollen Reihenfolge. Zudem sind
die Fragen nicht nummeriert.
4.10.4 Gemäss der Vorinstanz ist die Gewichtung des
Rekurrenten alles andere als optimal, zumal er der für B potenziell
gefährlichen Thematik der Drogendelikte kaum Beachtung geschenkt habe
(Vernehmlassung Rz. 62). Die Vorbringen des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 104)
sind nicht geeignet, diese Kritik als offensichtlich unbegründet erscheinen zu
lassen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl.
insb. oben E. 4.3.4 und 4.5.2).
4.10.5 Schliesslich gehört es nach Ansicht der
Vorinstanz im Prüfungsfall zum Brief an den potentiellen Klienten, dass auch
eine Vollmacht zur Unterzeichnung und Rücksendung zugestellt werde, was der
Rekurrent jedoch nicht vorgesehen habe (vgl. Vernehmlassung Rz. 64). Gemäss der
Aufgabe möchte B abklären, ob der Rekurrent als sein Verteidiger in Frage
komme. Unter diesen Umständen ist es zwar nicht zwingend, B bereits mit dem
ersten Klientenbrief eine Vollmacht zur Unterzeichnung und Rücksendung
zuzustellen, und erscheint es vertretbar, eine Vollmacht nötigenfalls später
nachzufordern. Dies ändert aber nichts daran, dass es effizienter sein dürfte,
die Vollmacht für den Fall der Mandatierung bereits dem ersten Klientenbrief
beizulegen, und dass es angesichts der bereits erfolgten Vorladung von B zu
einer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wünschenswert erscheint, dass
die Bevollmächtigung im Fall der Mandatierung baldmöglichst sichergestellt ist.
Aus diesen Gründen ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Rz.
102) nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für eine optimale Lösung die
Zustellung einer Vollmacht verlangt.
4.10.6 Zusammenfassend ist die Kritik der Vorinstanz
an der Gewichtung und am Aufbau zumindest teilweise nicht zu beanstanden. Die
berechtigte Kritik stellt zweifellos eine nachvollziehbare Begründung für den
Abzug eines Punkts dar. Ob sie auch zur Rechtfertigung der Verweigerung
jeglicher Punkte für Gewichtung und Aufbau genügt, erscheint fraglich. Die
Frage kann offenbleiben, weil die Gesamtbewertung der Strafrechtsklausur als
ungenügend auch bei Vergabe eines Punktes für Gewichtung und Aufbau nicht zu
beanstanden wäre.
4.11 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Examinator seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er die
Lösung des Rekurrenten bloss mit 14 Punkten bewertet hat, und dass er dem
Rekurrenten mindestens einen oder allenfalls zwei Punkte mehr hätte geben
müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent die für die genügende
Note vier erforderlichen 18 Punkte nicht erreicht hat und es daher im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist, dass der Examinator die Strafrechtsklausur des
Rekurrenten mit der Note drei bewertet hat. Im Übrigen ist die ungenügende
Bewertung der Strafrechtsklausur auch unabhängig vom Raster des Examinators
nachvollziehbar. Selbst wenn nur die nachvollziehbare und nicht offensichtlich
unberechtigte Kritik berücksichtigt wird, hat der Examinator keine
offensichtlich zu hohen Anforderungen gestellt und seinen Beurteilungsspielraum
nicht verletzt, indem er die Strafrechtsklausur wegen der zahlreichen und
teilweise erheblichen Mängel als ungenügend qualifiziert hat.
5. Zivilrechtsklausur
5.1 Mündliche Besprechung
Der Rekurrent behauptet, der Co-Examinator habe ihm
anlässlich der mündlichen Besprechung der Klausur vom 9. Mai 2022 vorgeworfen,
dass er zu viel geschrieben habe (Rekursbegründung Rz. 104; Replik Rz. 108).
Die Vorinstanz bestreitet dies. Der Co-Examinator habe den Rekurrenten zwar
darauf hingewiesen, dass der Umfang seines Memorandums das notwendige Mass
überschreite, aber auch deutlich gemacht, dass die Anzahl der Seiten für die
Bewertung irrelevant sei (Vernehmlassung Rz. 70). Damit ist es im vorliegenden
Verfahren ausgeschlossen, den Umfang der Lösung des Rekurrenten zu seinem
Nachteil zu berücksichtigen. Zudem stellte eine unrichtige Begründung
anlässlich der mündlichen Besprechung keinen hinreichenden Grund für eine
Änderung der Benotung dar, wenn die Benotung unter Berücksichtigung der
Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründet ist. Aus den vorstehenden
Gründen kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben, ob der Co-Examinator den
vom Rekurrenten behaupteten Vorwurf erhoben hat, und ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten nicht weiter einzugehen.
5.2 Überschriften
Auf der obersten Gliederungsebene hat der Rekurrent für sein
Memorandum die folgenden Überschriften gewählt: «I. Analyse der Rechtslage»,
«II. Spezielle Fragen» und «III. Empfehlungen». Die Vorinstanz macht zu Recht
geltend, dass die ersten beiden Überschriften relativ nichtssagend sind (vgl.
Vernehmlassung Rz. 71). Wie der Rekurrent mit Recht einwendet (vgl. Replik Rz.
109), finden sich auf der nächsten Gliederungsebene des Memorandums aber viele
aussagekräftige Überschriften von der Art, wie sie gemäss der Vorinstanz zu
bevorzugen ist (vgl. dazu Vernehmlassung Rz. 71). Daher kann der Kritik an
den Überschriften nur ein sehr geringes Gewicht beigemessen werden.
5.3 Vertragsqualifikation
Gemäss der Vorinstanz hat sich der Rekurrent in seinem
Memorandum fälschlicherweise zuerst zur sachrechtlichen Qualifikation
geäussert, bevor er die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des
anwendbaren Rechts geprüft habe (Vernehmlassung Rz. 74). Der Rekurrent wendet
dagegen ein, wenn sich das anwendbare Recht nach Spezialnormen für bestimmte
Vertragstypen bestimme, müsse bereits im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren
Rechts eine erste (grobe) Qualifikation des Vertrags vorgenommen werden (Replik
Rz. 112). Dieser Einwand ist teilweise begründet. Die internationale Zuständigkeit
bestimmt sich nur dann nach Art. 19 f. Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12),
wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen
Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 18 Abs. 1 LugÜ; Müller/Angstmann, in: Dasser/Oberhammer
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021, Art. 18 N 23).
Damit bedarf es bereits zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit einer
Qualifikation des Vertrags. Da der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags im
Sinn von Art. 18 Abs. 1 LugÜ vertragsautonom auszulegen ist (Acocella, in: Schnyder [Hrsg.], LugÜ
Kommentar, Zürich 2011, Art. 18 N 9; Müller/Angstmann,
a.a.O., Art. 18 N 23), unterscheidet sich diese Qualifikation jedoch von
derjenigen im Rahmen der Subsumtion unter das anwendbare Sachrecht. Dass die
vertragsautonome Definition des Arbeitsvertrags gemäss Art 18 Abs. 1 LugÜ
inhaltlich weitgehend derjenigen des Schweizer Arbeitsvertragsrechts entspricht
(Müller/Angstmann, a.a.O., Art. 18
N 23), ändert daran nichts. Indem der Rekurrent die Vertragsqualifikation
vor der Prüfung der internationalen Zuständigkeit und der Ansprüche der
Beteiligten gemäss dem anwendbaren Sachrecht unter einer einzigen Überschrift
ohne Erwähnung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen behandelt hat, hat er den
unrichtigen Eindruck erweckt, dass sich die zur Beantwortung der Fragen der
internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sowie der Ansprüche
der Beteiligten erforderlichen Vertragsqualifikationen nicht unterscheiden und
nach den gleichen Bestimmungen erfolgen. Insoweit ist die Kritik der Vorinstanz
berechtigt.
5.4 Internationale Zuständigkeit und anwendbares
Recht
5.4.1 Gemäss der Vorinstanz hätten die
Kandidierenden erkennen müssen, dass im Prüfungsfall eine Klage der
Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin gemäss Art. 20 Abs. 1 LugÜ
grundsätzlich nur am Wohnsitz der Arbeitnehmerin in Deutschland erhoben werden
kann (Vernehmlassung Rz. 75). Diese Feststellung ergibt sich aus der Anwendung
des LugÜ, das zum Prüfungsgegenstand des Anwaltsexamens gehört (vgl. § 8 Abs. 2 Advokaturgesetz; § 3 Reglement über das Anwaltsexamen). Gemäss der Vorinstanz
hätten die Kandidierenden idealerweise darauf hinweisen sollen, dass im Fall
einer Klage am Wohnsitz der Arbeitnehmerin in Deutschland das anwendbare Recht
nach deutschem IPR zu bestimmen wäre (Vernehmlassung Rz. 75). Damit
verlangt die Vorinstanz entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 111) keine Anwendung des deutschen Kollisionsrechts. Die
Rüge des Rekurrenten, die deutschen Kollisionsnormen hätten nicht vorgelegen
und ihre Analyse sei nicht Prüfungsgegenstand (vgl. Rekursbegründung Rz. 108,
111 und 165), zielt damit ins Leere. Dass sich das anwendbare Sachrecht
allgemein und nicht nur in der Schweiz grundsätzlich nach dem IPR des Staats
bestimmt, in dem sich das angerufene Gericht befindet, gehört zum Basiswissen,
das insbesondere auch den Lehrbüchern zum schweizerischen internationalen
Privatrecht entnommen werden kann (vgl. Furrer/Girsberger/Müller-Chen/Schramm,
Internationales Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2019, Kapitel 1 N 8; Grolimund/Schnyder, Internationales
Privat- und Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 11; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches
Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Bern 2018, N 406 f.; Schnyder/Liatowitsch, Internationales
Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage, Zürich 2017, § 1 N 19 f.) und
daher in einer Prüfung, deren Gegenstand das eidgenössische Recht umfasst,
durchaus erwartet werden darf.
5.4.2 Gemäss der Vorinstanz soll es im
Prüfungsfall «taktisch mehr als geboten» sein, der Arbeitgeberin als Klientin
zu empfehlen, von einer Klage in Deutschland abzusehen, eine Klage der
Arbeitnehmerin gegen die Arbeitgeberin in der Schweiz abzuwarten und allfällige
Ansprüche mit einer Widerklage geltend zu machen (Vernehmlassung Rz. 75 und
80). Da die Vorinstanz nicht einmal behauptet, dass das gemäss deutschem IPR
anwendbare Sachrecht für die Arbeitgeberin weniger günstig sei als das gemäss
dem schweizerischen IPR anwendbare schweizerische Sachrecht oder dass die
Kosten eines Prozesses in Deutschland höher seien als diejenigen in der
Schweiz, ist es im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin
nicht nachvollziehbar, weshalb das von der Vorinstanz bevorzugte Vorgehen
«taktisch mehr als geboten» sein soll. Der Rekurrent macht geltend, die von den
Co-Examinierenden vorgesehene Lösung führe dazu, dass die Arbeitgeberin die
taktische Kontrolle über die Rechtsstreitigkeit abgeben würde. Falls die
Arbeitnehmerin aus irgendeinem Grund nicht selber klage, müsse zu einem
späteren Zeitpunkt doch im Ausland geklagt werden. Zudem würden vorsorgliche Massnahmen
durch den Zeitverlust erschwert (vgl. Replik Rz. 114). Jedenfalls unter
Mitberücksichtigung allfälliger vorsorglicher Massnahmen erscheinen diese
Einwände des Rekurrenten begründet. Falls die Voraussetzungen vorsorglicher
Massnahmen, insbesondere die zeitliche Dringlichkeit (vgl. dazu statt vieler
AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit Nachweisen), im Prüfungsfall erfüllt
sind und solche Massnahmen für geboten erachtet werden, dürfte es mit den
Interessen der Arbeitgeberin kaum vereinbar sein, mit der Einreichung eines
Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zuzuwarten, bis die Arbeitnehmerin in der
Schweiz eine Klage eingereicht hat. Ein solches Zuwarten könnte im Übrigen
sogar dazu führen, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels zeitlicher
Dringlichkeit abgewiesen würde (vgl. AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 3 mit
Nachweisen). Für ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen könnte im Prüfungsfall
allenfalls gestützt auf Art. 31 LugÜ in Verbindung mit Art. 10 lit. a des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 115
Abs. 1 IPRG (vgl. dazu BGer 4C.460/1999 vom 18. April 2000 Sachverhalt lit. A.e
und B sowie E. I.1.c) die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Zivilgerichts Basel-Stadt bejaht werden, wobei im vorliegenden Urteil
offenbleiben kann, ob alle Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt wären
(vgl. dazu Acocella, a.a.O., Art. 31
N 12, 15–19, 26, 35, 50–53 und 58–60; Favalli/Augsburger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 31 IPRG N 25, 28, 32 f., 41 f., 56,
59–61, 67, 74, 79–82, 125–130, 146, 170–172; Kofmel
Ehrenzeller/Phurtag, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021, Art. 31 N 2, 8 f., 12, 17, 20
und 23; Meyer/Stojiljkovic, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Vor Art. 18–21 IPRG N 10 ). Falls das
Zivilgericht Basel-Stadt ein solches Gesuch guthiesse, hätte es der
Arbeitgeberin gemäss Art. 263 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Prosekutionsfrist anzusetzen. Dabei dürfte gemäss dem Co-Examinator eine Frist
von einem bis maximal drei Monaten angemessen sein (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 263 N 18). Da aus dem Prüfungssachverhalt nicht
ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmerin die gerichtliche Durchsetzung ihrer
behaupteten Ansprüche als zeitlich dringlich erachtet, bestünde für die
Arbeitgeberin ein erhebliches Risiko, dass vor Ablauf der Prosekutionsfrist am
Zivilgericht Basel-Stadt noch keine Klage der Arbeitnehmerin hängig wäre. In
diesem Fall wäre die Arbeitgeberin zur Vermeidung des Dahinfallens der
vorsorglichen Massnahmen gezwungen, diese mit einer Klage am Wohnsitz der
Arbeitnehmerin in Deutschland zu prosequieren. Ob im Prüfungsfall die
Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind und solche im Interesse
der Arbeitgeberin geboten sind, muss mangels näherer diesbezüglicher
Ausführungen des Rekurrenten und der Vorinstanz offenbleiben. Die vorstehenden
Erwägungen ändern nichts daran, dass es im Prüfungsfall zur Ermöglichung einer Prüfung
der weiteren Fragen im Zusammenhang mit den Ansprüchen der Arbeitgeberin auf
der Grundlage des Prüfungsstoff bildenden schweizerischen Rechts entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 118) aus prüfungstaktischen
Gründen naheliegend ist, die Arbeitgeberin als Klientin zumindest auf die
Möglichkeit einer Widerklage hinzuweisen und diese der weiteren Analyse
zugrunde zu legen. Diesbezüglich macht der Rekurrent selbst geltend, er sei
gestützt auf einen Vortrag der Co-Examinatorin davon ausgegangen, dass in einer
schweizerischen Anwaltsprüfung logischerweise ergebnisorientiert von einer
schweizerischen örtlichen Zuständigkeit und der Anwendung des schweizerischen
Rechts auszugehen sei (Rekursbegründung Rz. 109). Dies wäre ihm ohne
weiteres möglich gewesen, wenn er seinen Ausführungen die Möglichkeit einer
Widerklage zugrunde gelegt hätte. Die sinngemässe Behauptung des Rekurrenten,
aufgrund der Angaben der Co-Examinatorin habe er darauf vertrauen dürfen, dass
im Prüfungsfall eine direkte internationale Zuständigkeit für eine selbständige
Klage der Arbeitgeberin bestehe (vgl. Rekursbegründung Rz. 109; Replik Rz.
115), ist daher unbegründet. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 108; Replik Rz. 114 und 117) steht die Empfehlung einer
Widerklage auch nicht im Widerspruch zum Auftrag, Entwürfe von Eingaben zu
verfassen. Erstens ist auch eine Widerklage eine Eingabe. Zweitens war auch
eine Eingabe der Arbeitgeberin zu entwerfen (vgl. Rekursbeilage 7 Ziff. II.3).
Die Feststellung in Rz. 25 der Lösung des Rekurrenten, im Prüfungsfall sei für
Klagen der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 5 Abs.
1 lit. a LugÜ ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben, ist falsch, wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Vernehmlassung Rz. 76). Indem die
Vorinstanz implizit erwartet, dass die Kandidierenden wissen oder aufgrund der
Analyse des LugÜ erkennen, dass Art. 18-21 LugÜ eine abschliessende Regelung
der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen
enthalten, die insbesondere Art. 5 Abs. 1 LugÜ verdrängt (vgl. Vernehmlassung,
Rz. 76; Müller/Angstmann, a.a.O.,
Art. 18 N 1, 6 und 9), stellt sie keine offensichtlich zu hohen Anforderungen.
5.4.3 Aus den vorstehenden Gründen sind die Rügen
des Rekurrenten, der Gegenstand der Privatrechtsklausur habe nicht dem
Prüfungsgegenstand des Anwaltsexamens entsprochen und zur Lösung der
Prüfungsaufgabe notwendige Unterlagen hätten gefehlt (vgl. Rekursbegründung Rz.
108 und 111 f.; Replik Rz. 113 und 118), unbegründet und ist die Kritik der
Vorinstanz an den Ausführungen des Rekurrenten zur internationalen
Zuständigkeit begründet. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Kritik der
Vorinstanz, soweit sie beanstandet, dass der Rekurrent der Arbeitgeberin nicht
empfohlen hat, abzuwarten, bis die Arbeitnehmerin gegen sie in der Schweiz
Klage erhebt.
5.5 Parteibezeichnung
In seinem an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt adressierten Schlichtungsgesuch bezeichnet der Rekurrent die
Arbeitgeberin als Klägerin und die Arbeitnehmerin als Beklagte. Die Vorinstanz
macht geltend, diese Parteibezeichnungen seien falsch, weil im Prüfungsfall in
der Schweiz kein Gerichtsstand für eine selbständige Klage der Arbeitgeberin
bestehe (Vernehmlassung Rz. 88 f.). Dass für eine selbständige Klage der
Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin in der Schweiz kein Gerichtsstand
besteht, ist zwar richtig. Daher bewertet die Vorinstanz die Empfehlung des
Rekurrenten, in Basel ein Schlichtungsgesuch bzw. eine Klage der Arbeitgeberin
gegen die Arbeitnehmerin einzureichen, zu Recht als falsch. Dies ändert aber
nichts daran, dass bei einem Schlichtungsgesuch der Arbeitgeberin gegen die
Arbeitnehmerin jene als Klägerin und diese als Beklagte zu bezeichnen ist.
Daher ist die Behauptung der Vorinstanz, die vom Rekurrenten gewählten
Parteibezeichnungen seien falsch, offensichtlich unrichtig, wie der Rekurrent
zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 119; Replik Rz. 125). Im
Übrigen handelte es sich bei den angeblich falschen Parteibezeichnungen ohnehin
bloss um einen Folgefehler des bereits berücksichtigten Fehlers bei der Prüfung
der internationalen Zuständigkeit, dem kein selbständiges Gewicht beigemessen
werden könnte.
5.6 Vorsorgliche Massnahmen
Die Vorinstanz behauptet, den Ausführungen des Rekurrenten
zur Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen fehle abgesehen von einer
Zusammenfassung gesetzlicher Bestimmungen jede Substanz im konkreten Fall
(Vernehmlassung Rz. 86). Diese Behauptung ist offensichtlich unrichtig. In Rz.
36 ff. des Memorandums finden sich Ausführungen zum Konkurrenzverbot, denen ein
Fallbezug nicht abgesprochen werden kann. In Rz. 66 stellt der Rekurrent als
Zwischenfazit fest, dass ein gültiges, verbindliches und nicht übermässiges
Konkurrenzverbot sowie unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung des
vertragswidrigen Verhaltens bestünden. Dieses könnte gemäss Rz. 67 des
Memorandums mit einer vorsorglichen Massnahme präventiv untersagt werden.
Bereits im Vertragsabschluss sei eine Verletzung des Konkurrenzverbots zu sehen
und es bestehe aufgrund des Wegfalls eines Klienten bereits ein konkreter
Schaden. Damit finden sich im Memorandum durchaus substanzielle und
fallbezogene Ausführungen zum Verfügungsanspruch und dessen Verletzung sowie
ansatzweise zum drohenden Nachteil. Zudem enthält der Anhang II (Rekursbeilage
8 S. 17) konkrete fallbezogene Ausführungen betreffend den Gegenstand des
zu beantragenden Verbots. Eine vollständige fallbezogene Analyse aller
Voraussetzungen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme fehlt jedoch in der
Prüfungslösung des Rekurrenten genauso wie eine konkrete Chanceneinschätzung.
Insoweit ist die Kritik der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung Rz. 84) berechtigt.
Insbesondere begründet der Rekurrent soweit ersichtlich nicht, weshalb ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll und weshalb die
Anordnung der Massnahme zeitlich dringlich sein soll (vgl. dazu statt vieler
AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1). Betreffend die Erfolgschancen erklärt
er zwar sinngemäss, bei entsprechender Dokumentierung bestünden gute Chancen
zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der vorgeschlagenen vorsorglichen
Massnahme (Rekursbeilage 8 S. 17). Zudem stellt er Fragen betreffend
Beweismittel (Anhang I [Rekursbeilage 8 S. 16]). Welche Dokumentierung
erforderlich ist, damit die Erfolgschancen gut sind, kann der Lösung des
Rekurrenten aber soweit ersichtlich nicht entnommen werden. Weiter beanstandet
die Vorinstanz, dass sich in der Lösung des Rekurrenten keine Ausführungen dazu
fänden, ob die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin oder der neuen
Arbeitgeberin einen Anspruch auf Herausgabe des neuen Arbeitsvertrags habe,
insbesondere gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. Vernehmlassung Rz.
84). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 123;
Replik Rz. 129 f.) ist auch diese Kritik nachvollziehbar. Der Rekurrent
erklärte in seinem Memorandum zwar sinngemäss, die Arbeitnehmerin sei gestützt
auf Art. 321a Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) verpflichtet, der
Arbeitgeberin Auskunft über den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags mit der
neuen Arbeitgeberin zu geben (vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 50). Selbst wenn eine
entsprechende Auskunftspflicht bejaht würde (vgl. dazu Vernehmlassung Rz. 101;
Replik Rz. 130), vermöchte der blosse Hinweis des Rekurrenten auf die
materiell-rechtliche Auskunftspflicht die Beschäftigung mit der Frage, wie die
Verletzung des Konkurrenzverbots im Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen
Massnahme glaubhaft gemacht werden kann, nicht zu ersetzen, wie die Vorinstanz
sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung Rz. 100 f.). Zum Zweck
der Glaubhaftmachung der Verletzung des Konkurrenzverbots erscheint im
vorliegenden Fall die Berufung auf die prozessuale Mitwirkungspflicht gemäss Art.
160 Abs. 1 ZPO, insbesondere die prozessuale Herausgabepflicht gemäss Art. 160
Abs. 1 lit. b ZPO, naheliegender als die Geltendmachung der allfälligen
materiell-rechtlichen Auskunftspflicht. Jedenfalls müsste letztere mit einem separaten
Rechtsbegehren geltend gemacht werden. Ein solches fehlt in den vom Rekurrenten
formulierten Rechtsbegehren für ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme. Im Übrigen wird die materiell-rechtliche Auskunftspflicht in den
Ausführungen des Rekurrenten zur Frage der Glaubhaftmachung nicht einmal
erwähnt (vgl. Rekursbeilage 8 S. 17).
5.7 Kostenrisiken
Gemäss der Vorinstanz sind die Ausführungen des Rekurrenten
zu den Kostenrisiken der Klientin unzureichend, weil er sich nur zum
Kostenrisiko der von ihm empfohlenen Teilklage geäussert habe und nicht
aufgezeigt habe, welche Kostenrisiken bestünden, wenn die Arbeitgeberin die
Konventionalstrafe in voller Höhe und die Arbeitnehmerin ihre Bonusansprüche
einklage (Vernehmlassung Rz. 87). Diese Kritik ist offensichtlich
ungerechtfertigt. Gemäss dem Prüfungsauftrag soll der Rekurrent den CEO der
Arbeitgeberin mit dem Memorandum «kurz darüber informieren, mit welchen
Gerichts- und Anwaltskosten (im Rahmen des/der empfohlenen erstinstanzlichen
Verfahren) zu rechnen ist, damit er das gesamte Kostenrisiko für
erstinstanzliche Verfahrensschritte abschätzen kann.» (Rekursbeilage 7 Ziff.
II.4) Damit ergibt sich aus der Aufgabenstellung zweifelsfrei, dass
ausschliesslich über das Kostenrisiko des oder der empfohlenen erstinstanzlichen
Verfahren zu informieren ist. Auch wenn der Anwalt der Klientin empfiehlt, die
Abweisung einer allfälligen Klage der Arbeitnehmerin zu beantragen, kann das
Verfahren, in dem diese Klage behandelt wird, nach dem üblichen
Begriffsverständnis nicht als vom Anwalt empfohlenes Verfahren betrachtet
werden. Dass der Begriff des oder der empfohlenen erstinstanzlichen Verfahren
eine allfällige Klage der Arbeitnehmerin gegen die Arbeitgeberin nicht erfasst,
wird durch den Prüfungsauftrag bestätigt. Dort wird zwischen den rechtlichen
Schritten, die der Arbeitgeberin empfohlen werden, und den möglichen
Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin unterschieden (Rekursbeilage 7
Ziff. II.3). Damit durfte sich der Rekurrent gemäss der Aufgabenstellung
bei seinen Ausführungen zum Kostenrisiko auf die von ihm empfohlene Teilklage
beschränkten und musste er sich dabei weder zum Kostenrisiko bei einer Klage
der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin auf Bezahlung der gesamten
Konventionalstrafe noch zu demjenigen bei einer Klage der Arbeitnehmerin gegen
die Arbeitgeberin äussern, wie er zu Recht geltend macht.
5.8 Lohn- und Bonuszahlungspflichten
Gemäss der Vorinstanz bietet der Rekurrent der Klientin mit
den Ausführungen in seinem Memorandum zu Lohn- und Bonuszahlungspflichten
(Rekursbeilage 8 Rz. 68–85) keine taugliche Entscheidungsgrundlage (vgl.
Vernehmlassung Rz. 90 f.). Diese Kritik ist nachvollziehbar. Selbst wenn
eindeutige Aussagen nicht möglich sein sollten, dürfte die Klientin von ihrem
Anwalt zumindest eine ungefähre Einschätzung der Risiken und Chancen erwarten.
Sogar eine solche bleibt der Rekurrent aber schuldig, indem er mehrere mögliche
Argumente anspricht, ohne sich zu deren Überzeugungskraft zu äussern, und
betreffend die Zahlungen für das Jahr 2021 zur völlig unbestimmten
Risikoeinschätzung gelangt, «[a]ngesichts der erwähnten Rechtsprechung kann
eine wirksame Berufung auf die erwähnte Klausel zur Abwehr des Bonus 2021 nicht
ohne weiteres bejaht werden.» (Rekursbeilage 8 Rz. 85). Weiter beanstandet die
Vorinstanz mit eingehender Begründung, dass die Ausführungen des Rekurrenten zu
den Lohn- und Bonusfragen teilweise unklar oder verwirrend seien (vgl.
Vernehmlassung Rz. 92-97). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Die
Vorbringen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 120 f.; Replik Rz. 126
f.) sind nicht geeignet, ihre Richtigkeit in Frage zu stellen.
5.9 Abgangsentschädigung
Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz wurden die
Ausführungen des Rekurrenten zur Abgangsentschädigung insgesamt als zutreffend
betrachtet (Vernehmlassung Rz. 99). Damit ist es im vorliegenden Verfahren
ausgeschlossen, diesbezügliche Ausführungen in der Lösung des Rekurrenten zur
Begründung einer ungenügenden Note heranzuziehen. Zudem stellte eine unrichtige
Begründung anlässlich der mündlichen Besprechung keinen hinreichenden Grund für
eine Änderung der Benotung dar, wenn die Benotung unter Berücksichtigung der
Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründet ist. Aus den
vorstehenden Gründen kann die umstrittene Frage, ob der Co-Examinator den
Umstand, dass der Rekurrent in seiner Lösung die Herausgabe der
Pensionskassenunterlagen verlangt hat, in der mündlichen Besprechung als
unnötig kritisiert hat (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 122; Replik Rz.
128; Vernehmlassung Rz. 99) mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.
5.10 Dahinfallen des Konkurrenzverbots
5.10.1 Im Rahmen der Prüfung, ob das
Konkurrenzverbot gemäss Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen ist, weil die
Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, von der
Arbeitgeberin zu verantwortenden Anlass aufgelöst hat, prüft der Rekurrent, ob
die Freistellung eine richtige Reaktion gewesen sei (vgl. Rekursbeilage 8
Rz. 62 f.). Die Vorinstanz kritisiert diese Ausführungen, weil die Frage
der Zulässigkeit der Freistellung nichts mit der Frage des Dahinfallens des
Konkurrenzverbots gemäss Art. 340c Abs. 2 OR zu tun habe (Vernehmlassung Rz.
103). Der Rekurrent wendet dagegen ein, dass ein allgemeiner Zusammenhang
bestehe, weil das Konkurrenzverbot entfiele, wenn die Kündigung der
Arbeitgeberin aufgrund eines Fehlverhaltens zugerechnet würde (vgl. Replik Rz.
131). Wie die nach der Kündigung durch die Arbeitnehmerin erfolgte Freistellung
die Beurteilung der Frage beeinflussen sollte, ob die Kündigung aus einem von
der Arbeitgeberin zu verantwortenden begründeten Anlass erfolgt ist, legt der
Rekurrent damit aber nicht ansatzweise dar. Gemäss dem Auftrag möchte der CEO
der Arbeitgeberin zwar auch wissen, ob er sich gegenüber der Arbeitnehmerin in
der bisherigen Auseinandersetzung rechtlich und taktisch richtig verhalten hat
oder ob ihm Fehler unterlaufen sind (Rekursbeilage 7 Rz. 2). Daraus kann der
Rekurrent entgegen seiner Ansicht (vgl. Replik Rz. 131) aber nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil aus seinem Memorandum nicht ersichtlich ist, dass sich
seine Ausführungen betreffend die Freistellung nur auf diese Frage beziehen
sollen, und der Leser den (unrichtigen) Eindruck gewinnen kann, die Erwägungen
seien auch für die Frage des Dahinfallens des Konkurrenzverbots relevant. Aus
den vorstehenden Gründen ist die erwähnte Kritik der Vorinstanz nicht
offensichtlich unbegründet. Im Rahmen seiner Ausführungen betreffend das
Dahinfallen des Konkurrenzverbots weist der Rekurrent darauf hin, dass
ausserdem die Rechtmässigkeit der Kündigung der Z-PK zu prüfen wäre
(Rekursbeilage 8 Rz. 65). Die Vorinstanz beanstandet auch diesen Hinweis, weil
die Rechtmässigkeit der Kündigung der Z-PK nichts mit dem Dahinfallen des
Konkurrenzverbots zu tun habe und gemäss dem Auftrag nicht zu prüfen sei
(Vernehmlassung Rz. 104). Wie der Rekurrent sinngemäss zu Recht geltend macht
(vgl. Replik Rz. 132), erwecken die Ausführungen betreffend die Kündigung der
Z-PK in seinem Memorandum zwar nicht den Eindruck, dass die Rechtmässigkeit der
Kündigung der Z-PK für die Beurteilung der Frage, ob das Konkurrenzverbot
dahingefallen ist, relevant sei. Dies ändert aber nichts daran, dass der
Rekurrent den Hinweis auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung der Z-PK
an einem thematisch unpassenden Ort eingefügt hat und dafür aufgrund des
Auftrags überhaupt kein Anlass bestanden hat. Aus diesen Gründen ist die Kritik
der Vorinstanz am betreffenden Hinweis nachvollziehbar.
5.10.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der
Rekurrent «eingehender» hätte diskutieren sollen, ob bestimmte im
Prüfungssachverhalt erwähnte Ereignisse als Mobbing zu qualifizieren sind und
als von der Arbeitgeberin zu verantwortender Anlass für die Kündigung der
Arbeitnehmerin zum Dahinfallen des Konkurrenzverbots gemäss Art. 340c Abs.
2 OR führen können (vgl. Vernehmlassung Rz. 105 ff.). Da sich im Memorandum
diverse Ausführungen zu den erwähnten Themen finden (vgl. insb. Rekursbeilage 8
Rz. 56-58, 60 f. und 66) und der Vernehmlassung nicht entnommen werden kann,
welche zusätzlichen Aspekte der Rekurrent hätte thematisieren sollen, ist die
Kritik, dass die Diskussion zu wenig «eingehend» sei, nicht nachvollziehbar,
wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Replik Rz. 133 ff.). Die
Vorinstanz beschränkt sich jedoch nicht auf diese Feststellung, sondern
beanstandet insbesondere auch, dass der Argumentation des Rekurrenten
betreffend die Fragen des Mobbings und des Dahinfallens des Konkurrenzverbots
weitgehend eine klare Linie fehle, dass viele diesbezügliche Ausführungen
schlüssige Ergebnisse vermissen liessen sowie dass eine schlüssige
Argumentation, die sich über die Chancen und Risiken der Bestreitung eines von
der Arbeitgeberin zu verantwortenden begründeten Anlasses für die Kündigung der
Arbeitnehmerin ausspreche, fehle (vgl. Vernehmlassung Rz. 112). Die Vorbringen
des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 147 ff.) sind nicht geeignet, diese
Kritik als offensichtlich ungerechtfertigt erscheinen zu lassen. Erstens
springt der Rekurrent bei der Diskussion der Frage, ob die im
Prüfungssachverhalt erwähnten Ereignisse als Mobbing zu qualifizieren sind und
als von der Arbeitgeberin zu verantwortender Anlass für die Kündigung der
Arbeitnehmerin zum Dahinfallen des Konkurrenzverbots gemäss Art. 340c Abs.
2 OR führen können, ohne erkennbare Logik zwischen verschiedenen Themen hin und
her (Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Kündigung [vgl.
Rekursbeilage 8 Rz. 53], Verantwortung der Arbeitgeberin für die
Ereignisse [vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 55], Diskriminierung [vgl.
Rekursbeilage 8 Rz. 56], Verantwortung der Arbeitgeberin für die Ereignisse
[vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 56], Qualifikation der Ereignisse als Mobbing [vgl.
Rekursbeilage 8 Rz. 56], Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin [vgl. Rekursbeilage
8 Rz. 57], Schutzbehauptungen der Arbeitnehmerin [vgl.
Rekursbeilage 8 Rz. 58], Qualifikation der Ereignisse als Mobbing
[vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 58], Diskriminierung [vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 59],
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin [vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 60],
Mitverantwortung der Arbeitnehmerin [vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 61]).
Zweitens erklärt der Rekurrent zwar beispielsweise in Rz. 53 f.
seines Memorandums, dem Vorwurf der Arbeitnehmerin, dass die Kündigung
unfreiwillig erfolgt sei, sei entgegenzuhalten, dass aus dem Verzicht auf eine
fristlose Kündigung zu schliessen sei, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
sei für die Arbeitnehmerin offenbar nicht unzumutbar gewesen. In Rz. 55 weist
er aber darauf hin, dass eine fristlose Auflösung nach dem Wortlaut von Art.
340c Abs. 2 OR nicht erforderlich sei. Damit bleibt im Ergebnis völlig unklar,
welche Relevanz der Rekurrent seinen Ausführungen zum Verzicht auf eine fristlose
Kündigung beimisst. Schliesslich lässt sich das Fehlen einer Gesamtbeurteilung
des Risikos einer erfolgreichen Berufung der Arbeitnehmerin auf Art. 340c Abs.
2 OR entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 148) auch nicht
mit Unklarheiten betreffend die Beweismöglichkeiten rechtfertigen. In seinem
Memorandum erklärt der Rekurrent zwar sinngemäss, für die Frage, ob die
Arbeitgeberin den Anlass für die Kündigung der Arbeitnehmerin zu verantworten
habe, sei entscheidend, wann die Arbeitgeberin von welchen Vorwürfen erfahren
habe, und ob dies intern dokumentiert sei (vgl. Rekursbeilage 8 Rz. 55). Zudem
fragt er seine Klientin, ob der Fall der Arbeitnehmerin intern dokumentiert sei
(Rekursbeilage 8 S. 16 Frage 7). Die unter dem Titel Mobbing zu prüfenden
Ereignisse werden im Prüfungssachverhalt aber als feststehende Tatsachen
dargestellt und gemäss dem Prüfungssachverhalt waren der Finanzchef und/oder
der CEO der Arbeitgeberin darin verwickelt. Unter diesen Umständen kann vom
Rekurrenten erwartet werden, dass er zumindest für den Fall der Nachweisbarkeit
einer rechtzeitigen Kenntnisnahme der Arbeitgeberin eine Risikobeurteilung
vornimmt.
5.11 Zu viele Relativierungen und zu wenig klare
Aussagen
Schliesslich beanstandet die Vorinstanz, dass das Memorandum
des Rekurrenten zu viele Relativierungen und zu wenig klare Aussagen enthalte
(vgl. Rekursbegründung Rz. 126; Vernehmlassung Rz. 113). Sie erklärt
sinngemäss, Relativierungen ergäben bei noch unklaren Verhältnissen zwar
durchaus Sinn, seien aber auf das Notwendige zu beschränken, damit das
Memorandum seinen Zweck, der Klientin als Basis für die Entscheide über das
weitere Vorgehen zu dienen, erreichen könne. Zudem rechtfertige die Angst vor
allfälligen Haftungsfällen keinen Verzicht auf an sich mögliche klare Aussagen
(vgl. Vernehmlassung Rz. 113). Der Rekurrent legt nicht dar, weshalb es bei der
Analyse des Prüfungssachverhalts trotz gewisser Unklarheiten nicht möglich
gewesen sein sollte, klarere Aussagen als in seinem Memorandum zu treffen. Daher
kann die Kritik der Vorinstanz nicht als offensichtlich unbegründet
qualifiziert werden.
5.12 Zusammenfassend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass sich die Kritik der Vorinstanz an der
Privatrechtsklausur teilweise als nicht nachvollziehbar oder offensichtlich
unberechtigt und teilweise als gerechtfertigt erweist. Selbst wenn nur die
nachvollziehbare und nicht offensichtlich unberechtigte Kritik berücksichtigt
wird, haben die Co-Examinatorin und der Co-Examinator keine offensichtlich zu
hohen Anforderungen gestellt und ihren Beurteilungsspielraum nicht verletzt,
indem sie die Privatrechtsklausur wegen der zahlreichen und teilweise
erheblichen Mängel als ungenügend qualifiziert haben.
6. Entscheid und Kosten
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die Prüfungsaufgaben dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen
haben, die Vorinstanz keine offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt hat,
die Bewertung durch die Vorinstanz nachvollziehbar ist, keine offensichtlichen
Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht, die Examinatoren,
die Co-Examinatorin und der Co-Examinator ihren Beurteilungsspielraum nicht
überschritten haben, indem sie die Hausarbeit und die beiden Klausuren des
Rekurrenten jeweils mit der Note drei bewertet haben, und keine
Verfahrensmängel vorliegen. Daher sind auch der Hauptantrag, der Eventualantrag
und der Subsubsubeventualantrag des Rekurrenten abzuweisen.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.