VD.2022.93
Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022
28. Februar 2023Deutsch50 min
A____ hat im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.93
URTEIL
vom 28. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt Rekursgegnerin
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Advokatenprüfungsbehörde
vom 28. April 2022
betreffend Nichtzulassung zu den
mündlichen Prüfungen des
Advokaturexamens vom Frühjahr
2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ hat im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton
Basel-Stadt teilgenommen. Mit Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28.
April 2022 wurde ihr mitgeteilt, sie habe in der Hausarbeit ([...]) die Note 4
und in den Klausuren (1. Klausur: [...]; 2. Klausur: [...]) jeweils die
ungenügende Note 3 erzielt und sei daher nicht zu den mündlichen Prüfungen
zugelassen.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit
Eingabe vom 9. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet und mit
Eingabe vom 27. Juni 2022 begründet. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August
2022 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 26. Oktober 2022 an ihrem Rekurs
fest. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Verfügungen der Advokaten-Prüfungsbehörde
über den Prüfungserfolg im Anwaltsexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des
Advokaturgesetzes (SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In
Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das
Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung. Die Rekurrentin ist
von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung und Abänderung. Damit ist sie zum Rekurs berechtigt. Auf ihren
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten. Zuständig zu
dessen Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Bezüglich der Kognition gilt die Bestimmung
von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der Rekurrentin verletzt hat.
Zu beachten ist aber, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
Prüfungsentscheid der Vorinstanz ist. Bei der Beurteilung, ob die
Kandidierenden die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und
praktischen Kenntnisse haben, verfügen der Examinator oder die Examinatorin
sowie die Beisitzenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Der
Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von
Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in
der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der
Rekurrentin sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung mündlicher
Prüfungen. Solche können durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht
in allen Einzelheiten vollständig rekonstruiert werden. Die Beurteilung von
Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der
Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich birgt. Aus diesen
Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung
von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der
materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und
diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht
hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem
vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu
hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht. Diese Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von
Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das Verwaltungsgericht wie
bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer
weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit besonderer
Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der
Prüfungsdichte darstellt. Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden
Sinn ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Die materielle
Frage, ob eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels
(justiziabler) «Streitigkeit» auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff.
1.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) erfasst. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit
uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne
Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw.
Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3
mit Nachweisen, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2 mit diversen
Nachweisen).
2.
Raster
Gemäss der Vorinstanz legte der Examinator der Bewertung der
Strafrechtsklausur vom 12. März 2022 ein Raster mit total 32 Punkten zugrunde.
Für das Erreichen der genügenden Note vier seien 18 Punkte erforderlich
gewesen. Die Punkte seien folgendermassen verteilt worden: Verhalten in der Einvernahme
vier Punkte, Beschlagnahme/Siegelung fünf Punkte, Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121)/Zufallsfund vier Punkte, Covid-19-Bestimmungen drei Punkte,
Tatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) fünf Punkte, Zivilforderung
drei Punkte, Kosten der Verteidigung vier Punkte, Gewichtung/Aufbau zwei Punkte
und Sprache zwei Punkte. Die Rekurrentin habe für ihre Klausurlösung insgesamt
17.
Punkte erhalten mit der folgenden Verteilung: Verhalten in der Einvernahme
ein Punkt, Beschlagnahme/Siegelung drei Punkte, BetmG/Zufallsfund ein Punkt,
Covid-19-Bestimmungen zwei Punkte, Tatbestände des StGB vier Punkte,
Zivilforderung ein Punkt, Kosten der Verteidigung zwei Punkte,
Gewichtung/Aufbau ein Punkt und Sprache zwei Punkte (Vernehmlassung Rz. 12–14).
3.
Mündliche Besprechung
Der Examinator besprach die Lösung der Strafrechtsklausur der
Rekurrentin am 6. Mai 2022 mit dieser. Gemäss ihrer Darstellung
kritisierte er dabei zunächst den Aufbau ihrer Lösung. Inhaltlich habe er
mehrheitlich positive Kritik geäussert. Er sei zum Schluss gekommen, dass der
materielle Teil der Lösung in Ordnung sei. Seiner Meinung nach seien einzig die
Ausführungen zur Kausalität und zum Verhalten von M nicht ausführlich genug
gewesen. Des Weiteren seien die Ausführungen, wie sich B in der Einvernahme zu
verhalten habe, widersprüchlich und verwirrend. Abschliessend habe der
Examinator erklärt, die Klausur sei gut geschrieben (Rekursbegründung
S. 3-5). Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Rekurrentin und
macht geltend, der Examinator habe der Rekurrentin klar aufgezeigt, weshalb
ihre Note ungenügend gewesen sei (Vernehmlassung Rz. 9). Der Inhalt und Ablauf
der Besprechung kann aus den nachstehenden Gründen offenbleiben. Erstens kann
aufgrund der Darstellung der Rekurrentin auch bei Wahrunterstellung nicht
beurteilt werden, ob die Bewertung ihrer Lösung mit der Note drei vertretbar
ist oder nicht. Zweitens stellte eine unrichtige oder unvollständige Begründung
anlässlich der mündlichen Besprechung keinen hinreichenden Grund für eine
Änderung der Benotung dar, wenn die Benotung unter Berücksichtigung der
Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründbar ist.
4.
Verhalten in der Einvernahme
4.1
Für die Ausführungen zum Verhalten in der
Einvernahme erhielt die Rekurrentin einen von vier möglichen Punkten.
4.2
Die Vorinstanz macht geltend, die
Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin seien insofern widersprüchlich, als
sie B zunächst empfehle, in der ersten Einvernahme von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und anschliessend ausführe, es
werde wohl nicht förderlich sein, zu bestreiten, dass B in der Bar gewesen ist
und engen Kontakt mit M gehabt hat (Vernehmlassung Rz. 15). Die Rekurrentin
bestreitet dies (Replik S. 2). Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist
offensichtlich unbegründet. Die Rekurrentin empfiehlt B, bei der Einvernahme
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, um sich nicht selbst
zu belasten (Lösung S. 2). Anschliessend erklärt sie, es werde wohl nicht
förderlich sein, zu bestreiten, dass B positiv auf Corona getestet worden ist,
in der Bar gewesen ist und engen Körperkontakt mit M gehabt hat, weil davon
auszugehen sei, dass die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen ohnehin beweisen
könnte (vgl. Lösung S. 2 f.). Diese Erklärung steht nicht im Widerspruch zur
Empfehlung, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weil zwischen dem
Verweigern einer Aussage zu einer bestimmten Tatsache und erst Recht zwischen
der von der Rekurrentin empfohlenen umfassenden Aussageverweigerung und dem
aktiven Bestreiten bestimmter Tatsachen ein wesentlicher Unterschied besteht.
Berechtigt ist hingegen der Vorwurf der Vorinstanz, B verstehe aufgrund der
Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin nicht, weshalb er in der ersten
Einvernahme die Aussage verweigern solle (Vernehmlassung Rz. 15). Die
Rekurrentin begründet ihre Empfehlung, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
zu machen, damit, dass die Bestreitung der von der Staatsanwaltschaft
voraussichtlich ohnehin beweisbaren Tatsachen die Glaubwürdigkeit von B in
Frage stellen würde (vgl. Lösung S. 3). Da nicht nur die Möglichkeiten
bestehen, bestimmte Tatsachen zu bestreiten oder diesbezüglich die Aussage zu
verweigern, sondern auch die Option, die Tatsachen zuzugestehen, versteht B aufgrund
der Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin tatsächlich nicht, weshalb er
vollständig die Aussage verweigern soll, anstatt die voraussichtlich ohnehin
beweisbaren Tatsachen zuzugestehen und den gemäss der insoweit zutreffenden
Einschätzung der Rekurrentin voraussichtlich nicht nachweisbaren
Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Erkrankung von M sowie
seinen Vorsatz zu bestreiten.
4.3
4.3.1
Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die
Rekurrentin B empfehlen sollen, in der ersten Einvernahme die Ansteckung mit
Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung und den
Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zuzugestehen und die SMS des
kantonsärztlichen Dienstes zu edieren, um die Gefahr zu bannen, dass die
Staatsanwaltschaft durch die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons
von B Kenntnis von dessen Betäubungsmitteldelikten erlangt (vgl. Vernehmlassung
Rz. 17 und 19). Die Rekurrentin macht geltend, eine solche Empfehlung sei nicht
geboten gewesen, weil die Voraussetzungen einer Beschlagnahme oder Durchsuchung
ohnehin nicht erfüllt gewesen seien und daher ohnehin nicht mit einer
Beschlagnahme oder Durchsuchung des Mobiltelefons von B zu rechnen gewesen sei
(Replik S. 2 f.). Dieser Einwand ist unbegründet.
4.3.2
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist
grundsätzlich zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art.
197.
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGer 1B_537/2012
vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 246 N 7), zu vermuten ist, dass sich in den
Aufzeichnungen Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl.
Art. 246 StPO; Keller, a.a.O.,
Art. 246 N 7), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (Erforderlichkeit [Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 9 f.]) (vgl.
Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn [Weber, a.a.O., Art. 197 StPO
N 11 f.]) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Für die Annahme eines
hinreichenden Tatverdachts genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_637/2012 vom
8.
Mai 2013 E. 3.7.1; Keller,
a.a.O., Art. 246 N 7) bzw. das bestehen ernsthafter konkreter Anhaltspunkte,
dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 263 N 4). Der Tatverdacht muss nicht notwendigerweise ein Verbrechen
oder Vergehen betreffen. Unter Vorbehalt des Erfordernisses der
Verhältnismässigkeit genügt auch der hinreichende Verdacht einer Übertretung
(vgl. Keller, Art. 246 N 7; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 12).
Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn setzt
voraus, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage
stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen
überwiegt (Weber, a.a.O., Art. 197
StPO N 11).
4.3.3
Aufgrund der Angaben zum Fall ist davon
auszugehen, dass M gegenüber den Strafverfolgungsbehörden insbesondere aussagen
wird, dass sie zweimal gegen Corona geimpft gewesen sei, dass sie und B am 17.
Dezember 2021 in einer Bar miteinander geflirtet und einander geküsst hätten,
dass sie an Corona erkrankt sei, dass B am 20. Februar 2022 telefonisch
zugestanden habe, dass er am 17. Dezember 2021 positiv auf Corona getestet
worden sei, dass er ihr dies bei ihrem Treffen verschwiegen habe, und dass sie
aufgrund der Umstände davon ausgehe, dass B sie mit Corona angesteckt haben
müsse. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 3) besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Aussagen den Strafbehörden betreffend
den von M behaupteten Sachverhalt für die Annahme eines hinreichenden Verdachts
genügten. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können zwar
keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7). Betreffend den
Kausalzusammenhang können die Aussagen von M allenfalls als reine Mutmassung
qualifiziert werden. Im Übrigen gehen sie aber weit darüber hinaus. Zudem
können unter Umständen bereits belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers im
Rahmen einer polizeilichen Befragung zur Begründung eines hinreichenden
Tatverdachts genügen (vgl. Zimmerli,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 6 f.). Unter den in der Fallschilderung
angegebenen Umständen mag es sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des B und der Erkrankung
der M zu gering ist, um bezüglich vollendeter Körperverletzungsdelikte einen
hinreichenden Tatverdacht anzunehmen (vgl. Lösung S. 5; Replik S. 3 f.),
wobei die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Jedenfalls besteht aber
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden unter den von M
geschilderten Umständen und aufgrund der allgemein bekannten Informationen über
Corona einen hinreichenden Tatverdacht betreffend eine versuchte einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit ein
Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) oder gar eine versuchte schwere
Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB und damit ein Verbrechen
(vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) sowie einen hinreichenden Tatverdacht betreffend
Übertretungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h des Epidemiegesetzes (EpG, SR
818.101) und gemäss Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR
818.101.26) bejahten. Gemäss der Lösung der Rekurrentin kann zwar argumentiert
werden, dass es am (Eventual-)Vorsatz betreffend eine einfache Körperverletzung
fehle (Lösung S. 9), was gemäss der Vorinstanz vertretbar ist (Vernehmlassung
Rz. 27). Dies ändert aber nichts daran, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die Strafverfolgungsbehörden Eventualvorsatz zumindest bezüglich
einer einfachen Körperverletzung unter den in der Fallschilderung angegebenen
Umständen bejahen könnten (vgl. zur Frage des Vorsatzes eingehend Roos/Fingerhuth, COVID-19: Straf- und
strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.],
COVID-19, Basel 2020, S. 875 ff. N 24; Wohlers/Heneghan/Peters,
Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Zürich 2021, S. 12 f.). Jedenfalls
unter Mitberücksichtigung des Wissensvorsprungs von B betreffend sein positives
Testergebnis kann ein hinreichender Tatverdacht betreffend ein versuchtes
Körperverletzungsdelikt auch nicht wegen Selbstgefährdung von M ausgeschlossen
werden (vgl. dazu Roos/Fingerhuth,
a.a.O., N 18 und 20). Aufgrund der damaligen Praxis ist es naheliegend, dass
das positive Testergebnis und die Isolationsanordnung B per SMS mitgeteilt
worden sind. Daher ist es naheliegend, dass sich auf dem Mobiltelefon von B die
SMS des kantonsärztlichen Diensts mit dem positiven Testergebnis und der
Isolationsanordnung sowie Nachweise für die Kenntnisnahme des B von der SMS und
für das Telefonat zwischen B und M finden (vgl. Vernehmlassung Rz. 19). Die
Feststellung der Rekurrentin, es sei nicht ersichtlich, was die Strafbehörden
auf dem Mobiltelefon von B finden könnten, was zur Aufklärung des Falls
beitragen könnte (vgl. Lösung S. 4 f.; Replik S. 3), ist falsch. Aus den
vorstehenden Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die
Strafbehörden die Vermutung, dass das Mobiltelefon von B Informationen enthält,
die im Hinblick auf den Verdacht der versuchten einfachen oder schweren
Körperverletzung sowie der Übertretungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG
und Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage der
Beweismittelbeschlagnahme unterliegen, bejahten. Ob die Durchsuchung im
Hinblick auf den Verdacht der beiden Übertretungen verhältnismässig wäre (vgl.
dazu Lösung S. 5 f.; Replik S. 3 f.), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls
betreffend den Verdacht der versuchten Körperverletzung dürften die
Strafbehörden die Verhältnismässigkeit aber bejahen. Aus den vorstehenden
Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden die
allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von B und damit
deren grundsätzliche Zulässigkeit bejahten (vgl. zur Unterscheidung zwischen
der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen bzw. der grundsätzlichen
Zulässigkeit der Durchsuchung und der Prüfung, ob überwiegende
Geheimhaltungsinteressen der Durchsuchung entgegenstehen Keller, a.a.O., Art. 248 N 44; Thormann/Brechbühl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 41 f. und 44).
4.3.4
Die Beweismittelbeschlagnahme ist
grundsätzlich zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art.
197.
Abs. 1 lit. b StPO; Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 4), der Gegenstand oder Vermögenwert voraussichtlich
als Beweismittel gebraucht wird (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263
N 12 f. und 15), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit.
c StPO; Heimgartner, a.a.O.,
Art. 263 N 4) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) (vgl.
Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 4). Gemäss herrschender Lehre ist zwischen Anfangsverdacht sowie
hinreichendem und dringendem Tatverdacht zu unterscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 309 N 26 f.; Pieth,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 133; vgl. Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010,
Art. 309 N 1; Zimmerlin, a.a.O.,
Art. 197 N 10; a. M. Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 26). Ob die Ansicht der
Vorinstanz, angesichts eines bestehenden Anfangsverdachts eines
Körperverletzungsdelikts habe die Gefahr einer Beschlagnahme bestanden
(Vernehmlassung Rz. 19), richtig ist, erscheint daher fraglich. Die Frage
kann offenbleiben, weil im Prüfungsfall aus den vorstehend erwähnten Gründen
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafbehörden nicht nur
ein Anfangsverdacht, sondern ein hinreichender Tatverdacht betreffend den
Versuch eines Körperverletzungsdelikts annähmen. Zur Bejahung der
Voraussetzung, dass der Gegenstand oder Vermögenswert voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht wird, genügt zu Beginn der Strafuntersuchung eine
einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 12 f.). Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden auch die allgemeinen
Voraussetzungen der Beschlagnahme des Mobiltelefons von B und damit deren
grundsätzliche Zulässigkeit bereits vor der Durchsuchung bejahten.
4.3.5
B könnte die Siegelung seines Mobiltelefons
beantragen (vgl. Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 3 StPO). Zur Begründung
könnte er geltend machen, dass sein Mobiltelefon persönliche Aufzeichnungen und
Korrespondenzen enthalte (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 17 und 23).
Dass er andere Hindernisse geltend machen könnte, die auch die Hinweise auf den
Erwerb und den Verkauf von Kokain erfassen könnten, ist nicht ersichtlich. Die
Untersuchung und Beschlagnahme von persönlichen Aufzeichnungen und
Korrespondenzen, die schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten, ist nicht
absolut ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn das Interesse der beschuldigten
Person am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt
(vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Keller,
a.a.O., Art. 248 N 17 und 24). Es besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls betreffend den
Verdacht einer versuchten Körperverletzung ein überwiegendes
Geheimhaltungsinteresse von B verneinte und daher ein Entsiegelungsgesuch der
Staatsanwaltschaft guthiesse. In diesem Fall könnte B die Durchsuchung und
Beschlagnahme seines Mobiltelefons mit einem Siegelungsgesuch nicht verhindern.
4.3.6
Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, im Prüfungsfall bestehe die
Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon von B beschlagnahmt und
durchsucht und dadurch Kenntnis von seinen Betäubungsmitteldelikten erhält. Da
sich gemäss den Angaben von B auf seinem Mobiltelefon etliche Hinweise auf den
Erwerb und Verkauf des Kokains fänden, ist unter Mitberücksichtigung der
Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen auch die Einschätzung der Vorinstanz,
dass der Verkauf von etwa 300 g Kokain wohl bewiesen werden könnte, nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG wird unter anderem
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt oder veräussert. Gemäss Art. 19 Abs.
2.
lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder
annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der Rechtsprechung kommt bei der
Veräusserung von mindestens 18 g reinen Kokains grundsätzlich Art. 19 Abs.
2.
lit. a BetmG zur Anwendung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 181 f. und 190 f.). Im Jahr
2015.
betrugen die Medianwerte des Wirkstoffgehalts von Kokain je nach
Konfiskationsgrösse 38 % bis 77 % (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 189). Bei mehreren Widerhandlungen sind die Einzelmengen für
die Prüfung der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu
addieren, wenn die Widerhandlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind.
Eine solche ist insbesondere dann grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Person
aus einem Vorrat, der mindestens 18 g reines Kokain enthält, sukzessive
Betäubungsmittel veräussert (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Aus den vorstehenden Gründen erscheint es
höchstwahrscheinlich, dass der Verkauf des Kokains durch B als Verbrechen gegen
das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert würde (vgl.
Vernehmlassung Rz. 22).
4.3.7
Gemäss der Vorinstanz stellt der Verkauf des
Kokains das Hauptproblem dar, auf das die Verteidigungsstrategie auszurichten
sei, zumal das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts
insbesondere angesichts der kaum nachweisbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem
Verhalten von B und der schweren Erkrankung von M gering sei und ein
Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Covid-19-Bestimmungen als Sanktion
lediglich eine Busse zur Folge hätte. Wenn B in der ersten Einvernahme die
Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung
und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zugestehe und die SMS des
kantonsärztlichen Dienstes ediere, habe die Staatsanwaltschaft keinen Grund
mehr, das Mobiltelefon von B zu beschlagnahmen und zu durchsuchen. Damit sei
die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft von den Betäubungsmitteldelikten von B
Kenntnis erlange, gebannt. Daher habe die richtige Empfehlung an B gelautet, in
der ersten Einvernahme die Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung
der Isolationsanordnung und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat
zuzugestehen und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes zu edieren
(Vernehmlassung Rz. 17 und 19). Dass das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines
Körperverletzungsdelikts im Fall des gemäss der Vorinstanz empfehlenswerten
Teilgeständnisses gering ist, erscheint sehr zweifelhaft. Unter den in der
Fallschilderung angegebenen und mit dem von der Vorinstanz empfohlenen
Teilgeständnis zugestandenen Umständen bestehen gute Gründe für die Bejahung
des Eventualvorsatzes zumindest bezüglich einer einfachen Körperverletzung
(vgl. dazu Roos/Fingerhuth,
a.a.O., N 24; Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 12 f.). Eine Strafverteidigerin und ein Strafverteidiger
vertreten sogar die Ansicht, unter solchen Umständen sei der Eventualvorsatz in
den meisten Fällen zu bejahen (vgl. Roos/Fingerhuth,
a.a.O., N 24). Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, dass die
Vorinstanz das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts
als gering einschätzt, obwohl sie einen für eine Beschlagnahme und Durchsuchung
des Mobiltelefons von B hinreichenden Tatverdacht betreffend ein
Körperverletzungsdelikt bejaht. Die Annahme, das Risiko einer Verurteilung
wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz nicht gering, sondern erheblich, änderte aber nichts daran, dass die
Ansicht der Vorinstanz, die richtige Empfehlung hätte gelautet, ein
Teilgeständnis abzulegen, nicht zu beanstanden ist. Eine versuchte einfache
Körperverletzung kann mit einer Busse zwischen CHF 1.– und CHF 10'000.–,
einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen von zwischen CHF 10.– und
CHF 3'000.– oder einer Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren
bestraft werden (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 40 Abs. 1,
Art. 48a Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB; Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 22 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 48a StGB N 1). Jedenfalls wenn B nicht einschlägig vorbestraft ist, dürfte
im vorliegenden Fall erfahrungsgemäss mit einer Geldstrafe zu rechnen sein.
Damit wiegen die voraussichtlichen Folgen einer Verurteilung wegen einer
versuchten einfachen Körperverletzung deutlich weniger schwer als diejenigen
einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das BetmG.
4.4
Die Vorinstanz beanstandet weiter, dass die
Rekurrentin nicht erwähnt hat, dass ein Teilgeständnis im Hinblick auf die bei
einem Schuldspruch vorzunehmende Strafzumessung nützlich sein könnte
(Vernehmlassung Rz. 15). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S.
2), ist es nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz in der Antwort auf die
Frage, wie sich B in der Einvernahme verhalten solle, einen Hinweis auf die
möglichen Vorteile eines Teilgeständnisses wünscht, obwohl sie bei den Fragen
nach der Strafbarkeit des Verhaltens von B zusätzlich danach fragt, wie mit dem
Ziel Freispruch argumentiert werden kann. Aus diesen Fragen kann nicht
geschlossen werden, dass die Empfehlungen für das Verhalten in der Einvernahme
ausschliesslich auf das Ziel eines Freispruchs ausgerichtet werden sollen und
andere Aspekte der Wahrung der Interessen von B vernachlässigt werden dürften.
Zudem vertritt die Rekurrentin in ihrer Lösung die zutreffende Ansicht, dass
die Staatsanwaltschaft gewisse Tatsachen voraussichtlich ohnehin beweisen
könnte (vgl. Lösung S. 2 f.). Ein diesbezügliches Teilgeständnis, wie es die
Vorinstanz empfiehlt, hätte daher nach der eigenen Einschätzung der Rekurrentin
keinen relevanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Dass
ein Teilgeständnis im Hinblick auf die bei einem Schuldspruch vorzunehmende
Strafzumessung nützlich sein könnte, bestreitet die Rekurrentin bloss mit dem
Argument, dass kein Straftatbestand erfüllt sei (vgl. Replik S. 3). Dieser
Einwand ist unbegründet. Erstens besteht aus den vorstehend erwähnten Gründen
zumindest ein gewisses Risiko einer Verurteilung wegen versuchter einfacher
Körperverletzung. Zweitens besteht aus den vorstehend erwähnten Gründen
entgegen der Ansicht der Rekurrentin die Gefahr, dass die Voraussetzungen einer
Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B zumindest bezüglich des
Verdachts der versuchten einfachen Körperverletzung bejaht, im Fall der
Siegelung ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen, bei der Durchsuchung ein Beweis
für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der SMS des kantonsärztlichen Diensts
gefunden und damit der Vorsatz von B betreffend eine Übertretung gemäss Art. 83
Abs. 1 lit. h EpG bewiesen werden könnte (vgl. dazu Lösung S. 6 f.). Drittens
kann auch eine Verurteilung von B wegen einer Übertretung gemäss Art. 28 lit. h
Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht ausgeschlossen werden. Gemäss dieser
Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer sich als Person über 16 Jahren ohne
gültiges Zertifikat im Sinn von Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage
vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung
Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn,
es handelt sich um eine private Veranstaltung nach Art. 15 Abs. 3 lit. a
Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Rekurrentin ist der Ansicht, für den
Zugang zur Bar sei kein Zertifikat verlangt worden und B habe sich keinen
Zutritt verschafft, weil in der Bar gemäss der Fallschilderung nicht
kontrolliert wurde, ob er über ein Zertifikat verfügte. Daher habe er den
Tatbestand nicht erfüllt. Diese Argumentation, welche die Vorinstanz als gut
bewertet hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 25), ist zweifellos vertretbar.
Vertretbar wäre aber auch eine andere Auslegung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a
Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Betreiber den Zugang zu
Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16
Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Es könnte die Ansicht
vertreten werden, bereits daraus ergebe sich, dass für den Zutritt zur Bar ein
Zertifikat verlangt gewesen sei, und das Verschaffen des Zutritts erfordere
kein Überwinden oder Umgehen einer Kontrolle oder eines anderen Hindernisses.
Welche Auslegung richtig ist, muss im vorliegenden Fall selbstverständlich
offenbleiben.
4.5
Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Empfehlungen der Rekurrentin an R
betreffend sein Verhalten in der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft als
klar schlechte Beratung qualifiziert hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 18).
4.6
Gemäss der Lösung der Rekurrentin wird sich
die Staatsanwaltschaft gezwungen sehen, das Verfahren gegen B einzustellen,
weil die Erkrankung von M B nicht zugerechnet werden könne (vgl. Lösung S. 3).
Die Vorinstanz kritisiert diese Aussage als vorschnell, weil jedenfalls die in
Frage kommenden Strafbestimmungen des EpG und der Covid-19-Verordnung besondere
Lage keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung
von M voraussetzten (vgl. Vernehmlassung Rz. 16). Diese Kritik ist nicht zu
beanstanden.
4.7
Die Vorinstanz beanstandet, dass die
Rekurrentin vom Thema abgewichen sei, indem sie im Rahmen ihrer Empfehlungen
betreffend das Verhalten in der Einvernahme Ausführungen zur Kausalität gemacht
habe, die bei der Prüfung der Tatbestände des StGB einzuordnen gewesen wären
(Vernehmlassung Rz. 16). Die Behauptung, die Rekurrentin sei vom Thema
abgewichen, ist offensichtlich unrichtig. Die Rekurrentin will B mit ihren Ausführungen
zur fehlenden Nachweisbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen seinem
Verhalten und der Erkrankung von M offensichtlich aufzeigen, dass er
bedenkenlos von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne, weil
die Staatsanwaltschaft ohnehin gezwungen sein werde, das Strafverfahren
einzustellen (vgl. Lösung S. 3). Begründet ist hingegen die Ansicht, dass der
Klientenbrief übersichtlicher und verständlicher wäre, wenn sich die
Rekurrentin zuerst zur Frage der Strafbarkeit und dabei auch zur Kausalität
sowie zur Frage der Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons geäussert
und anschliessend gestützt darauf und unter Verweis auf die bisherigen
Ausführungen ihre Empfehlungen zum Verhalten in der Einvernahme abgegeben
hätte.
4.8
Die Vorinstanz behauptet, die Aussage der
Rekurrentin, M könne nur schwer beweisen, dass B sie mit Corona infiziert habe,
sei falsch, zumal die Beweisführung nicht Aufgabe von M, sondern der
Strafverfolgungsbehörden sei (Vernehmlassung Rz. 16). Diese Behauptung ist
offensichtlich unrichtig, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl.
Replik S. 3), und steht im Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Vorinstanz.
Insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich M mit B in einer Bar
aufgehalten hat, in der sich offensichtlich auch andere Personen aufgehalten
haben und in der die Zertifikate zumindest nicht konsequent geprüft worden
sind, erscheint es tatsächlich kaum vorstellbar, wie der Beweis einer
Ansteckung durch B gelingen könnte. Dies entspricht auch der Einschätzung der
Vorinstanz. Zur Begründung, weshalb B ein Teilgeständnis zu empfehlen sei,
erklärt sie selbst, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der
schweren Erkrankung von M sei kaum nachweisbar (Vernehmlassung Rz. 17). Weiter
hat die Rekurrentin nicht nur erklärt, M könne nur schwer beweisen, dass B sie
mit Corona infiziert habe, sondern auch, es werde wohl kaum nachgewiesen werden
können, dass B M angesteckt habe (Lösung S. 3). Diese neutrale Formulierung
umfasst ohne weiteres auch die Strafverfolgungsbehörden. Im Übrigen kann die
Unrichtigkeit der Feststellung der Rekurrentin auch nicht damit begründet
werden, dass die Beweisführung nicht Aufgabe von M sei. Der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 StPO) ändert nichts daran, dass M als Privatklägerin
im Strafverfahren Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche das
Recht hat, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), bei
Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO) sowie im Fall
der Einholung eines Gutachtens sich zur sachverständigen Person und zu den
Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).
Aus dem Strafantrag und der Zivilklage ist zu schliessen, dass M eine
Verurteilung von B im Strafpunkt und eine Gutheissung ihrer Zivilforderungen
wünscht. Da im Fall des Scheiterns des Nachweises des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M eine Verurteilung von B wegen
eines Erfolgsdelikts und eine Gutheissung der Zivilforderungen von M
ausgeschlossen sind, hat M offensichtlich ein Interesse daran, in Ausübung der
vorstehend erwähnten Rechte an der Beweisführung mitzuwirken. Soweit es sich
beim Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M
um eine Voraussetzung der Zivilforderungen von M handelt, trägt diese
schliesslich dafür grundsätzlich auch die Beweislast (vgl. dazu eingehend Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 122 StPO N 23-25).
4.9
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, ist die Kritik der Vorinstanz an den Ausführungen der Rekurrentin
betreffend das Verhalten in der Einvernahme zu einem Grossteil nicht zu
beanstanden. Drei Vorwürfe der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.2, 4.7 und 4.8) sind
zwar offensichtlich unberechtigt. Ohne Berücksichtigung der unberechtigten
Kritik hätte die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin betreffend das
Verhalten in der Einvernahme besser beurteilen müssen. Sie hätte aber nicht zwingend
einen ganzen Punkt mehr vergeben müssen. Die berechtigte Kritik der Vorinstanz
genügt zur Begründung des Abzugs von drei Punkten. Im Ergebnis hat der
Examinator damit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die
Ausführungen der Rekurrentin betreffend das Verhalten in der Einvernahme
(bloss) mit einem von vier möglichen Punkten bewertet hat.
5.
Beschlagnahme/Siegelung
5.1
Für die Ausführungen zur
Beschlagnahme/Siegelung erhielt die Rekurrentin drei von fünf möglichen
Punkten.
5.2
Wie die Vorinstanz sinngemäss zu Recht
geltend macht (vgl. angefochtener Entscheid E. 19), ist die in der Lösung der
Rekurrentin vertretene Einschätzung, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme
und Durchsuchung des Mobiltelefons seien nicht erfüllt und solche
Zwangsmassnahmen seien eher unwahrscheinlich (vgl. Lösung S. 4-6), unrichtig.
Die Ausführungen in der Rekursbegründung und der Replik vermögen daran nichts
zu ändern. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden
(vgl. oben E. 4.3).
5.3
Gemäss der Vorinstanz wäre allenfalls
gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO zu
argumentieren gewesen, dass die entsprechenden Beweise durch mildere Massnahmen
als die Beschlagnahme und Untersuchung des Mobiltelefons von B in der Form
eines Editionsbegehrens beim kantonsärztlichen Dienst und einer Auswertung des
Mobiltelefons von M erlangt werden könnten. Entsprechende Ausführungen fehlten
in der Lösung der Rekurrentin jedoch (vgl. Vernehmlassung Rz. 19). Die Rekurrentin
macht diesbezüglich bloss sinngemäss geltend, sie habe das Argument in ihrer
Lösung vorgebracht (vgl. Replik S. 4). Dieser Einwand ist jedenfalls insoweit unbegründet,
als das Argument in der Lösung der Rekurrentin weder ausdrücklich erwähnt noch
näher erörtert wird. In ihren Empfehlungen betreffend das Verhalten von B in
der Einvernahme erklärte die Rekurrentin zwar, die Staatsanwaltschaft werde
beim kantonsärztlichen Dienst ohne weiteres herausfinden können, dass B positiv
auf Corona getestet worden ist (Lösung S. 3). Unter dem Titel «Wegnahme
Mobiltelefon» vertrat sie die Ansicht, es sei äusserst fraglich, ob die
Beschlagnahme des Mobiltelefons von B verhältnismässig wäre (Lösung S. 5).
Schliesslich erklärte sie unter dem Titel «Strafbarkeit im Zusammenhang mit
Corona, Freispruch?», weil es sich bei der Widerhandlung gemäss Art. 83
Abs. 1 lit. h EpG lediglich um eine Übertretung handelt, würden die
Strafbehörden zum Nachweis des diesbezüglichen Vorsatzes das Mobiltelefon nicht
überprüfen (vgl. Lösung S. 6 f.). Dass die Möglichkeit, den kantonsärztlichen
Dienst um Edition der SMS zu ersuchen, gegen die Verhältnismässigkeit der
Beschlagnahme oder Untersuchung des Mobiltelefons spricht, wird in der Lösung
der Rekurrentin aber nicht dargelegt.
5.4
Weiter kritisiert die Vorinstanz, die
Rekurrentin weise in ihrer Lösung zwar auf die Möglichkeit der Siegelung des
Mobiltelefons von B hin, führe jedoch in keiner Weise aus, welche Argumente er
im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht
vorbringen könnte und wie die Chancen bzw. Risiken zu beurteilen wären.
Ebenfalls nicht erwähnt werde die Möglichkeit, eine Triage der zu verwertenden
bzw. nicht zu verwertenden Daten zu beantragen, und wie diese konkret
ausgestaltet sein könnte (Vernehmlassung Rz. 20). Weshalb diese Kritik
unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.
5.5
Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen
der Rekurrentin betreffend Beschlagnahme/Siegelung (bloss) mit drei von fünf
möglichen Punkten bewertet hat.
6.
Zufallsfund/BetmG
6.1
Für ihre Ausführungen betreffend
Zufallsfund/BetmG erhielt die Rekurrentin einen von vier möglichen Punkten.
6.2
Die Rekurrentin erklärte B in ihrer Lösung,
angesichts dessen, dass sich auf seinem Mobiltelefon Informationen zu
Straftaten im Bereich des BetmG befinden, sei es auf jeden Fall sinnvoll, sich
gegen eine Beschlagnahme sowie eine Durchsuchung zur Wehr zu setzen (Lösung S.
5). Die Vorinstanz beanstandet, dass die Rekurrentin B in keiner Art und Weise
darüber aufgeklärt habe, welche Konsequenzen für ihn entstünden, wenn die
Staatsanwaltschaft von diesen Straftaten Kenntnis erhielte. Es erscheine
zwingend, dass ihm aufgezeigt werde, dass der Verkauf von 300 g Kokain mit
grösster Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt
darstelle, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet
werde, und dass damit zu rechnen sei, dass ihm der Verkauf aufgrund einer
Auswertung seines Mobiltelefons wohl auch nachgewiesen werden könnte
(Vernehmlassung Rz. 22). Die Rekurrentin macht geltend, es sei gerechtfertigt
gewesen, nicht näher auf die Konsequenzen einzugehen, weil ohnehin nicht mit
einer Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons von B zu rechnen gewesen
sei (Replik S. 4 f.). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben
E. 4.3), ist dieser Einwand unbegründet.
6.3
Gemäss der Vorinstanz erkannte die
Rekurrentin zwar richtig, dass die Informationen betreffend den Kokainhandel
von B auf seinem Mobiltelefon bei einer Auswertung des Mobiltelefons
Zufallsfunde wären. Sie habe aber mit keinem Wort erläutert, unter welchen
Voraussetzungen diese verwertet werden dürften (Vernehmlassung Rz. 23).
Weshalb diese Kritik unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.
6.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Rekurrentin B entscheidende Informationen vorenthalten und die wesentliche
Frage, ob der Zufallsfund verwertbar wäre, nicht behandelt hat. Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen
betreffend Zufallsfund/BetmG nur mit einem von möglichen vier Punkten bewertet
hat.
7.
Covid-19-Bestimmungen
7.1
Für ihre Ausführungen betreffend
Covid-19-Bestimmungen erhielt die Rekurrentin zwei von möglichen drei Punkten.
7.2
Gemäss der Vorinstanz stellte die Rekurrentin
gute Überlegungen zu den anwendbaren Tatbeständen an. Darüber hinaus wäre nach
Ansicht der Vorinstanz aber zu wünschen gewesen, dass als weitere Argumente allfällige
Verletzungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 1 StGB, die fragliche Kompetenz
des Bundesrats zum Erlass von Strafnormen und die fragliche
Verfassungsmässigkeit genannt worden wären (Vernehmlassung Rz. 25). Die
Rekurrentin wendet ein, solche Argumente zu verlangen, führe zu weit (Replik S.
5).
7.3
Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG sieht vor, dass mit
Busse bestraft wird, wer sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung
gemäss Art. 35 EpG entzieht. Diese Bestimmung wurde von der Bundesversammlung erlassen,
weshalb sich die Frage der Kompetenzen des Bundesrats von vornherein nicht
stellt. Weshalb die Ver-fassungsmässigkeit von Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG oder
die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Bestimmtheitsgebot fraglich sein
könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht ansatzweise
dargelegt. Betreffend Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG ist die Forderung der
Vorinstanz, die erwähnten Themen zu behandeln, damit offensichtlich
ungerechtfertigt.
7.4
Gemäss Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung
besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer sich als Person über 16 Jahren ohne
gültiges Zertifikat im Sinn von Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage
vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung
Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn,
es handle sich um eine private Veranstaltung nach Art. 15 Abs. 3 lit. a
Covid-19-Verordnung besondere Lage. Nach ganz herrschender Meinung dürfen
Übertretungsstraftatbestände grundsätzlich auch vom Bundesrat als
Verordnungsgeber erlassen werden (vgl. Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 84 f. mit Nachweisen). Vereinzelt wird dies bezweifelt (vgl. Wohlers, Strafrechtlicher Zwang in der
«ausserordentlichen» Lage, in: Pärli/Weber-Fritsch [Hrsg.], Symposium
#iuscoronae, Basel 2021, N 26; Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 90 f.). Zudem scheinen mehrere Autoren die Kompetenz des
Bundesrats zum Erlass der Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 (SR
818.101.24) generell zu bestreiten (vgl. Niggli,
Bundesrat darf keine Strafen erlassen, in: NZZ vom 16. April 2020 S. 7; Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 49 ff.).
Ihre Argumente lassen sich teilweise auch auf Art. 28 lit. h
Covid-19-Verordnung besondere Lage übertragen. Aufgrund ihrer Ausführungen zu
anderen Strafbestimmungen ist davon auszugehen, dass gewisse Autoren auch die
Vereinbarkeit von Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage mit dem
Bestimmtheitsgebot in Frage stellen würden (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 61 f.; Wohlers, a.a.O., N 33 und 35; vgl. zum Bestimmtheitsgebot
eingehend Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 91 ff.). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass
die Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnungen nicht unbestimmter sind als
andere Tatbestände (Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 93; Wohlers,
a.a.O., N 34), die von den Gerichten seit Jahrzehnten diskussionslos angewendet
werden. Ein Unterschied könnte höchstens darin gesehen werden, dass es zu den
Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnungen noch keine konkretisierende Praxis
gab (vgl. Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 94 f.; Wohlers, a.a.O.,
N 36). Aus welchen anderen Gründen die Verfassungsmässigkeit von Art. 28 lit. h
Covid-19-Verordnung fraglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von
der Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt. Unter diesen Umständen stellt die
Vorinstanz nicht offensichtlich zu hohe Anforderungen, indem sie zum Erreichen
der Maximalpunktzahl verlangt, dass Gründe, die gegen die Kompetenz des
Bundesrats zum Erlass von Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage und
gegen die hinreichende Bestimmtheit dieses Straftatbestands sprechen, als
mögliche Verteidigungsargumente erwähnt werden. Daher hat sie ihren
Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Ausführungen der
Rekurrentin betreffend die Covid-19-Bestimmungen nur mit zwei Punkten bewertet
hat.
8.
Tatbestände des StGB
8.1
Für ihre Ausführungen betreffend die
Tatbestände des StGB erhielt die Rekurrentin vier von möglichen fünf Punkten.
8.2
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die
Frage, ob sich M in Lebensgefahr befunden hat, angesichts der Tatsache, dass
sie auf die Intensivstation des Universitätsspitals eingewiesen und während
zwei Wochen in ein künstliches Koma versetzt werden musste, ernsthaft hätte
geprüft werden müssen, und kritisiert, dass die Rekurrentin dies unterlassen
habe (Vernehmlassung Rz. 27). Aufgrund der Angaben in der Fallschilderung kann
jedenfalls ein medizinischer Laie nicht beurteilen, ob eine Lebensgefahr im
Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Zudem dürfte eine Verurteilung
wegen einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung bereits daran
scheitern, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der
Erkrankung von M kaum nachweisbar ist (vgl. dazu oben E. 4.8). Dies ändert aber
nichts daran, dass insbesondere im Hinblick auf die Frage des Versuchs nähere
Ausführungen zu den Anforderungen an die Lebensgefahr wünschbar gewesen wären.
Zudem kritisiert die Vorinstanz zu Recht, dass die Rekurrentin bei der Prüfung
der schweren Körperverletzung das Thema der Kausalität überhaupt nicht
behandelt hat (Vernehmlassung Rz. 27). Der Umstand, dass sie an anderer Stelle
auf die Kausalität eingegangen ist (vgl. Vernehmlassung S. 5), ändert nichts
daran, dass es an einer schlüssigen Begründung ihrer Feststellung, der
Tatbestand der schweren Körperverletzung sei nicht gegeben (Lösung S. 9),
fehlt, weil die Rekurrentin selbst feststellt, es sei nicht bekannt, ob eine
akute Lebensgefahr bestanden habe (Lösung S. 8), und in ihren Ausführungen
betreffend die schwere Körperverletzung keinen Grund nennt, weshalb der
Tatbestand im Fall der Bejahung einer Lebensgefahr nicht erfüllt wäre. Zudem
ist ihre Aussage, «[e]eine schwere Schädigung liegt vor, wenn die Gefahr des
Todes wahrscheinlich ist» (Lösung S. 8), falsch und vermischt sie damit Abs. 1
und 3 von Art. 122 StGB. Dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung
nicht erfüllt sei, hat die Rekurrentin zwar mit dem nach Ansicht der Vorinstanz
vertretbaren Argument, der Vorsatz sei zu verneinen (vgl. Vernehmlassung Rz.
27), nachvollziehbar begründet. Da der Kausalzusammenhang als objektives
Tatbestandselement grundsätzlich vor dem Vorsatz als subjektives
Tatbestandselement zu prüfen ist und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die Strafbehörden Eventualvorsatz bejahen könnten (vgl. oben E.
4.3.3), ist die Vorinstanz trotzdem zu Recht der Ansicht, dass die Rekurrentin
die Frage der Kausalität auch bei der Prüfung der einfachen Körperverletzung
hätte ansprechen sollen (vgl. Vernehmlassung Rz. 27). Zudem erwecken die
folgenden Ausführungen der Rekurrentin den unzutreffenden Eindruck, der
Kausalzusammenhang sei erstellt: «Ein Hervorrufen eines krankhaften
körperlichen Zustandes muss hier wohl bejaht werden. Eine einfache
Dispositiv
Körperverletzung liegt demnach vor.» (Lösung S. 9). Schliesslich ist die
Vorinstanz der Ansicht, dass die Rekurrentin die Frage des Selbstverschuldens
von M auch bei den vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten hätte thematisieren
sollen (Vernehmlassung Rz. 27). Zumindest wenn damit die Frage der
Selbstgefährdung gemeint ist (vgl. dazu oben E. 4.3.3 mit Nachweis), ist auch
diese Kritik nicht zu beanstanden.
8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz wäre angesichts
der Feststellung der Rekurrentin, es sei nicht bekannt, ob sich M in Lebensgefahr
befunden habe, zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin B empfehle, bei der
Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf Beizug der medizinischen Spitalakten und
Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu stellen. Das Gutachten hätte
gemäss der Vorinstanz sowohl die Frage der Lebensgefahr als auch diejenige des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von B und der Ansteckung
von M behandeln sollen (Vernehmlassung Rz. 27). Weshalb solche Beweisanträge
zur Wahrung der Interessen von B geboten gewesen sein könnten, ist nicht
ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, wie die
Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 5). Insbesondere könnte
damit der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen möglicherweise hinreichende
Tatverdacht einer versuchten einfachen Körperverletzung (vgl. dazu oben E. 3.3)
nicht ausgeräumt und eine Verurteilung wegen versuchter Delikte nicht
verhindert werden. Aus den nachstehenden Gründen ist der gemäss der Vorinstanz
empfehlenswerte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens sogar geeignet, die
Interessen von B zu beeinträchtigen. Dass im Prüfungsfall eine Lebensgefahr
oder ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Ansteckung
oder Erkrankung von M oder eine Lebensgefahr für M ohne ein Gutachten als
bewiesen betrachtet werden könnte, erscheint ausgeschlossen. Zur Verhinderung
von Schuldsprüchen wegen Erfolgsdelikten, welche die betreffenden
Tatbestandselemente voraussetzen, sind die erwähnten Beweisanträge daher überflüssig.
Unter den in der Fallschilderung erwähnten Umständen besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ohne Einholung eines Gutachtens
zum Schluss käme, dass der Kausalzusammenhang auch mit einem solchen nicht
bewiesen werden könnte, und daher von sich aus ohne Einholung eines Gutachtens
keine Erfolgsdelikte, die einen solchen voraussetzen, zur Anklage brächte.
Damit käme insbesondere weder eine Anklage wegen vollendeter lebensgefährlicher
Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Anklage wegen
vollendeter Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB in Betracht, weshalb
auch ein Gutachten zur Frage der Lebensgefahr obsolet wäre. In diesem Fall
führte ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens bloss zu einer unnötigen
erheblichen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens. Falls die
Staatsanwaltschaft zum Schluss käme, der Kausalzusammenhang könnte mit einem
Gutachten möglicherweise bewiesen werden, würde sie ein solches unabhängig von
einem diesbezüglichen Beweisantrag ohnehin von Amtes wegen einholen. Aus den
vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz offensichtlich
nicht zu beanstanden, dass die Rekurrentin B keine Beweisanträge auf Beizug der
medizinischen Spitalakten und Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens
empfohlen hat.
8.4 Ohne Berücksichtigung des offensichtlich
unbegründeten Vorwurfs betreffend die Beweisanträge (vgl. oben E. 8.3) hätte
die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Tatbestände des
StGB zwar etwas besser beurteilen müssen. Das Fehlen einer Empfehlung
betreffend Beweisanträge hat aber offensichtlich nicht zu einem Abzug im Umfang
eines ganzen Punkts geführt. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der
Rekurrentin betreffend die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte aus mehreren
Gründen zu Recht kritisiert (vgl. oben E. 8.2). Diese Kritik genügt zur
Begründung des Abzugs von bloss einem von fünf Punkten. Im Ergebnis hat der
Examinator somit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die
Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Tatbestände des StGB (bloss) mit
vier Punkten bewertet hat.
9. Zivilforderungen
9.1 Für ihre Ausführungen betreffend die
Zivilforderungen erhielt die Rekurrentin einen von drei möglichen Punkten.
9.2 Die Vorinstanz erwartet, dass bei der kurzen
und kursorischen Beantwortung der Frage, ob B damit rechnen muss, M
Schadenersatz und Genugtuung bezahlen zu müssen, «wenigstens im Ansatz zwischen
den ausdrücklich genannten Schadenspositionen (Gesundheitskosten als
unmittelbarer Schaden, der bei Schuldspruch zu ersetzen wäre, Kosten für
verlängertes Bachelorstudium und Mietmehrkosten, die als wohl mittelbarer
Schaden eher nicht zu ersetzen wären) differenziert würde» (Vernehmlassung Rz.
29). Diese Erwartung ist offensichtlich unbegründet. Zudem zeigen die
Ausführungen der Vorinstanz, dass sie die Bedeutung der Unterscheidung zwischen
unmittelbarem und mittelbarem Schaden verkannt hat. Die Unterscheidung zwischen
unmittelbarem und mittelbarem Schaden erfolgt aufgrund der Länge der
Kausalkette zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden (vgl. BGE 133 III 257 E. 2.5.1 S. 267 und E. 2.5.4 S. 271; Kessler,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 41 OR N 7; Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.] Kurzkommentar OR, Basel
2014, Art. 41 N 9). Der unmittelbare Schaden ist innerhalb der Kausalkette eine
direkte Folge des schädigenden Ereignisses (Kessler,
a.a.O., Art. 41 N 7; Müller, in:
Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 41 N 26; Rey/Wildhaber,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 396). Der
mittelbare Schaden ist eine Wirkung einer weiter entfernten Ursache (Müller, a.a.O., Art. 41 N 26; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 396). Bei einer
Körperverletzung sind die Heilungskosten unmittelbarer Schaden und der
Verdienstausfall der Verletzten mittelbarer Schaden (Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
5. Auflage, Zürich 2013, § 1 N 45; Rey/Wildhaber,
a.a.O., N 397). Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem
Schaden hat im ausservertraglichen Haftpflichtrecht keine Bedeutung (vgl. Müller, a.a.O., Art. 41 N 26; Schönenberger, a.a.O., Art. 41 N 9; vgl.
Schwenzer/Fountoulakis,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N
14.27). Unmittelbarer und mittelbarer Schaden werden im ausservertraglichen
Haftpflichtrecht gleich behandelt (Kessler,
a.a.O., Art. 41 OR N 7; Rey/Wildhaber,
a.a.O., N 400). Der Schädiger haftet nicht nur für den unmittelbaren, sondern
auch für den mittelbaren Schaden, solange dieser noch als adäquate Folge des
schädigenden Ereignisses erscheint (vgl. BGE 118 II 176 E. 4c S. 180; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 7; Müller, a.a.O., Art. 41 N 26). Im
Prüfungsfall steht nur eine ausservertragliche Haftung zur Diskussion. Damit
ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden
irrelevant. Unter diesen Umständen ist die Erwartung der Vorinstanz, dass diese
Unterscheidung bei der kurzen und kursorischen Beantwortung der Frage, ob B
damit rechnen muss, M Schadenersatz zu bezahlen, in einem Klientenbrief erwähnt
wird, offensichtlich unhaltbar. Offensichtlich unrichtig ist auch die Ansicht
der Vorinstanz, die Kosten der Verlängerung des Bachelorstudiums und die Mietmehrkosten
wären als mittelbarer Schaden eher nicht zu ersetzen. Wie bereits erwähnt, wird
die Ersatzfähigkeit durch die Qualifikation als mittelbare Schäden nicht in
Frage gestellt. Im Übrigen könnte wohl auch die Adäquanz (vgl. zur
Adäquanztheorie statt vieler Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., N 19.03) der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. zur
Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender
Kausalität Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., N 19.01) im Prüfungsfall kaum ernsthaft in Frage gestellt werden. Die
Ansteckung einer 25-jährigen Frau mit Corona ist nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, eine längere
Arbeitsunfähigkeit und als Folge davon eine Verlängerung einer Ausbildung mit
entsprechenden Zusatzkosten zu verursachen. Ob die Kosten der Mietwohnung in
Basel ersatzfähig wären, erscheint tatsächlich sehr fraglich. Der Grund dafür
besteht aber nicht darin, dass es sich um einen mittelbaren Schaden handelt
oder dass es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlte, sondern darin,
dass davon auszugehen sein dürfte, dass M auch nach Abschluss der Ausbildung
eine Wohnung mieten wird und die Kosten der Mietwohnung daher nach der
Differenztheorie (vgl. dazu statt vieler Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., N 14.03) keinen Schaden darstellen.
9.3 Weiter hätte die Vorinstanz erwartet, dass
die Rekurrentin für den Fall eines Schuldspruchs kurz dargelegt hätte, welche
Chancen und Risiken bezüglich einer Genugtuungszahlung bestehen (Vernehmlassung
Rz. 29). Mit dieser Erwartung hat der Examinator seinen Beurteilungsspielraum
nicht überschritten. Da die erwarteten Ausführungen nicht zwingend erscheinen,
rechtfertigt ihr Fehlen aber höchstens eine geringfügig schlechtere Bewertung.
Die Aufgabe lautet, in einem Klientenbrief kurz und kursorisch die Frage zu
beantworten, ob B damit rechnen muss, M Schadenersatz und Genugtuung bezahlen
zu müssen. Die Rekurrentin schreibt, sie sehe gute Chancen, dass B weder
Schadenersatz noch Genugtuung bezahlen müsse, weil nicht nachweisbar sei, dass
er M angesteckt habe (Lösung S. 12). An sich ist die Frage damit beantwortet.
Allerdings gesteht die Rekurrentin mit der Formulierung, sie sehe «gute
Chancen», dass B nicht bezahlen müsse, selbst zu, dass ein gewisses Restrisiko,
dass der Nachweis des Kausalzusammenhangs doch gelingen könnte, nicht völlig
auszuschliessen ist. Auf ein verbleibendes Restrisiko deutet auch ihre
Formulierung hin, der Kausalzusammenhang werde «wohl kaum nachgewiesen werden
können» (Lösung S. 3). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, dass die
Vorinstanz für den Fall, dass sich das erwähnte Restrisiko verwirklicht, kurze
Ausführungen betreffend die Genugtuung erwartet hätte.
9.4 Schliesslich scheint die Vorinstanz zu
beanstanden, dass die Ausführungen der Rekurrentin sehr kursorisch und
allgemein ausgefallen seien (Vernehmlassung Rz. 30). Inwiefern die
Ausführungen sehr allgemein sein sollen, ist nicht ersichtlich. Angesichts
dessen, dass die Frage ausdrücklich nur kurz und kursorisch beantwortet werden
musste, rechtfertigte die Kritik der Vorinstanz jedenfalls höchstens eine
geringfügig schlechtere Bewertung.
9.5 Abgesehen von der allgemeinen Bemerkung, die
Ausführungen der Rekurrentin seien sehr kursorisch und allgemein ausgefallen,
begründet die Vorinstanz den Abzug von zwei Punkten ausschliesslich mit dem
Fehlen von Ausführungen betreffend unmittelbaren und mittelbaren Schaden sowie
Ausführungen betreffend Genugtuung. Die Qualifikation als sehr kursorisch und
allgemein sowie das Fehlen von Ausführungen betreffend Genugtuung rechtfertigen
zusammen höchstens den Abzug eines Punktes. Das Fehlen von Ausführungen
betreffend unmittelbaren und mittelbaren Schaden rechtfertigt überhaupt keinen
Abzug, weil solche Ausführungen aus den vorstehend erwähnten Gründen
offensichtlich nicht erforderlich sind (vgl. oben E. 9.2). Folglich hätte
die Vorinstanz höchstens einen Punkt abziehen dürfen und die Ausführungen der
Rekurrentin betreffend die Zivilforderungen mindestens mit zwei Punkten
bewerten müssen.
10. Kosten der Verteidigung
10.1 Für ihre Ausführungen betreffend die Kosten
der Verteidigung erhielt die Rekurrentin zwei von vier möglichen Punkten.
10.2 Die Vorinstanz beanstandet, dass die
Rekurrentin ihre Feststellung, es handele sich (noch) nicht um einen Fall
notwendiger Verteidigung (Lösung S. 13), nicht begründe (Vernehmlassung Rz.
31). Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie habe ihre Feststellung
begründet, indem sie an anderen Stellen im Klientenbrief dargelegt habe,
weshalb sie von einer Einstellung des Verfahrens ausgehe, und zudem in Klammern
auf Art. 130 StPO verwiesen habe (vgl. Replik S. 6). In ihren Ausführungen
betreffend die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erwähnt
sie zwar unter dem Titel der Kosten der Verteidigung, dass sie von einer
Einstellung des Verfahrens ausgehe. Dass darin eine Begründung für die
Verneinung eines Falls notwendiger Verteidigung liegen soll, ist für den Leser
aber nicht erkennbar. Auch ein blosser Verweis auf eine Gesetzesbestimmung stellt
keine hinreichende Begründung dar. Damit ist die Kritik der Vorinstanz
berechtigt. Weiter beanstandet die Vorinstanz, dass die Rekurrentin die
Mittellosigkeit von B wegen seiner Arbeitslosigkeit als wohl erfüllt erachtet,
ohne auch nur eine approximative Existenzminimumsberechnung anzustellen. Zudem
fehle für den Fall eines Schuldspruchs der Hinweis auf die Rückzahlungspflicht
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Vernehmlassung Rz. 31). Weshalb diese Kritik
unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.
10.3 Angesichts der vorstehend erwähnten Mängel
(vgl. oben E. 10.2) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Ausführungen der Rekurrentin zu den Kosten der Verteidigung bloss mit zwei von
vier möglichen Punkten bewertet hat.
11. Gewichtung und Aufbau
11.1 Für Gewichtung und Aufbau ihrer Lösung erhielt
die Rekurrentin einen von zwei möglichen Punkten.
11.2 Nach Ansicht der Vorinstanz hat die
Rekurrentin keinen sinnvollen und vertretbaren Aufbau gewählt, indem sie das
Verhalten von B in der Einvernahme vor den materiell- und prozessrechtlichen
Fragen behandelt hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 17 und 33). Diese Einschätzung
ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung S. 3; Replik S.
6) nicht zu beanstanden. Bevor im Rahmen der Behandlung der materiell- und
prozessrechtlichen Fragen die Risiken und Handlungsmöglichkeiten analysiert
worden sind, ist es kaum möglich, B nachvollziehbar begründete Empfehlungen für
sein Verhalten in der Einvernahme zu erteilen. Dass der von der Rekurrentin
gewählte Aufbau des Klientenbriefs sinnvoll und vertretbar sei, kann entgegen
ihrer Ansicht auch nicht damit begründet werden, dass die Frage, wie sich B in
der Einvernahme verhalten solle, in der Aufgabe an erster Stelle steht. Bei den
in der Aufgabe erwähnten Fragen handelt es sich um diejenigen von B. Ein Klient
stellt seine Fragen offensichtlich nicht notwendigerweise in der für die
Beantwortung sinnvollen Reihenfolge. Zudem sind die Fragen nicht nummeriert.
11.3 Gemäss der Vorinstanz ist auch die von der
Rekurrentin gewählte Gewichtung nicht optimal, weil sie den Zwangsmassnahmen
und den damit verbundenen allfälligen Auswirkungen auf das
Betäubungsmitteldelikt von B zu wenig Bedeutung beigemessen habe
(Vernehmlassung Rz. 33). Da entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik
S. 6) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafbehörden die
Voraussetzungen einer Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B im
Prüfungsfall bejahten (vgl. oben E. 4.3), lässt sich die Gewichtung der
Rekurrentin nicht damit rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht gegeben seien.
11.4 Schliesslich gehört es nach Ansicht der
Vorinstanz im Prüfungsfall zum Brief an den potentiellen Klienten, dass auch eine
Vollmacht zur Unterzeichnung und Rücksendung zugestellt werde, was die
Rekurrentin jedoch nicht vorgesehen habe (Vernehmlassung Rz. 33). Gemäss der
Aufgabe möchte B abklären, ob die Rekurrentin als seine Verteidigerin in Frage
komme. Unter diesen Umständen macht die Rekurrentin zwar zu Recht geltend, dass
es nicht zwingend sei, B bereits mit dem ersten Klientenbrief eine Vollmacht
zur Unterzeichnung und Rücksendung zuzustellen, und dass es durchaus vertretbar
sei, mit dem Zustellen der Vollmacht zuzuwarten, bis B ihr mitteile, ihre
Dienste in Anspruch nehmen zu wollen (Replik S. 6). Dies ändert aber nichts
daran, dass es effizienter sein dürfte, die Vollmacht für den Fall der
Mandatierung bereits dem ersten Klientenbrief beizulegen, und dass es angesichts
der bereits erfolgten Vorladung von B zu einer ersten staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme wünschenswert erscheint, dass die Bevollmächtigung im Fall der
Mandatierung baldmöglichst sichergestellt ist. Aus diesen Gründen hat der
Examinator seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er für eine
optimale Lösung die Zustellung einer Vollmacht verlangt hat.
11.5 Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz Gewichtung und Aufbau der Lösung der
Rekurrentin nur mit einem von zwei möglichen Punkten bewertet hat.
12. Entscheid
12.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Examinator seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er die
Lösung der Rekurrentin mit bloss 17 Punkten bewertet hat, und dass die
Vorinstanz der Rekurrentin für ihre Ausführungen betreffend die
Zivilforderungen mindestens einen Punkt mehr hätte vergeben müssen (vgl. oben
E. 9.5). Auch wenn die ungerechtfertigten Vorwürfe nicht berücksichtigt
werden, hat der Examinator aber nicht offensichtlich zu hohe Anforderungen
gestellt und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die
Strafrechtsklausur der Rekurrentin nicht mit mindestens 19 Punkten und nicht
mit mindestens der Note fünf (befriedigend) bewertet hat.
12.2 Das Anwaltsexamen besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 4 Abs. 1 des Reglements über das
Anwaltsexamen [SG 291.900]). Der schriftliche Teil umfasst eine fünftägige
Hausarbeit und zwei Klausuren von je 11 Stunden Dauer (§ 4 Abs. 2 des Reglements
über das Anwaltsexamen). Kandidatinnen, die aus der Summe aller schriftlichen
Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende
Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen
(§ 6 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen). Die Rekurrentin
erzielte im schriftlichen Teil die folgenden Noten: Hausarbeit Note vier, erste
Klausur Note drei und zweite Klausur Note drei. Die Benotung der
Hausarbeit und der zweiten Klausur hat sie nicht angefochten. Folglich
müsste ihre erste Klausur, die vorliegend zu beurteilende Strafrechtsklausur,
mindestens mit der Note fünf bewertet werden, damit sie zu den mündlichen
Prüfungen zuzulassen wäre. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafrechtsklausur nicht mit mindestens
der Note fünf bewertet hat. Damit bleibt es dabei, dass die Rekurrentin zu den
mündlichen Prüfungen nicht zugelassen ist.
13. Kosten
13.1 Die Rekurrentin obsiegt insoweit, als ihre
erste Klausur mit der Note vier statt der Note drei zu bewerten ist. Sie
unterliegt insoweit, als ihre erste Klausur nicht mindestens mit der Note fünf
zu bewerten ist und sie nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen ist. Da
die entscheidende Frage darin besteht, ob die Rekurrentin zu den mündlichen
Prüfungen zuzulassen ist, ist ihr Unterliegen unter diesen Umständen mit drei
Vierteln zu gewichten. Folglich hat sie gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG drei
Viertel der Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
auf CHF 800.– festgesetzt.
13.2 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten einer allfälligen Vertretung und allfällige weitere Auslagen der
Rekurrentin (vgl. Beusch, in: VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 1 und 12; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 33). Da die
Rekurrentin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht
vertreten worden ist, sind ihr keine Vertretungskosten entstanden. Eine
Entschädigung für den Zeitaufwand einer Partei, die in eigener Sache
prozessiert, kommt selbst bei Anwältinnen nur ausnahmsweise unter besonderen
Umständen in Betracht (vgl. Beusch,
a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard,
a.a.O., Art. 64 N 36). Solche macht die Rekurrentin nicht geltend und sind auch
nicht ersichtlich. Schliesslich legt die Rekurrentin auch nicht dar, welche
weiteren Auslagen ihr entstanden seien. Aus den vorstehenden Gründen ist der
Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der
Rekurrentin CHF 200.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.