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Entscheid

VD.2022.94

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

27. September 2022Deutsch21 min

erfolgten Abklärungen erteilte die Erwachsenenschutzbehörde mit superprovisorischem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.94

URTEIL

vom 27. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2022

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

/ Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer Meldung der Sozialhilfe [...] vom 10. März

2022 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;

nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines

allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____, geboren [...] 1975. Nach

erfolgten Abklärungen erteilte die Erwachsenenschutzbehörde mit superprovisorischem

Entscheid vom 30. März 2022 der Kantonspolizei Basel-Stadt eine

Zuführungsermächtigung zur Vornahme eines Augenscheins zwecks Abklärung der

Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend: FU) unter

Beizug der Notfallpsychiatrie- und Amtsärzteschaft. A____ wurde zur Mitwirkung

bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer FU sowie zur Duldung einer

notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Mit

Bericht vom 4. April 2022 meldete der Sozialdienst der Kantonspolizei

Basel-Stadt, die Abklärungen hätten ergeben, dass A____ ab 4. April 2022 für

120 Tage in Haft sein werde.

Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte B____ zum

Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen

(Dispositiv-Ziffer 3):

a)

Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung

oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu

entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung

oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)

ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____

entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

d)

A____ in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen

und soweit nötig zu vertreten;

e)

A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von Zahlungen,

-

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe),

-

ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Weiter wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das vom Beistand

zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer

4). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde der Beistand

verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche

Vermögensveränderungen zu informieren sowie alle zwei Jahre über seine

Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 6 und

7). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet

(Dispositiv-Ziffer 8) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 9. Mai 2022

erhobene Beschwerde und die am 31. Mai 2022 als «Begründung zur Beschwerde»

bezeichnete Eingabe von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit welchen er

sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug des Kontozugriffs

wendet. Die Erwachsenenschutzbehörde gab mit Eingabe vom 7. Juni 2022 unter

Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ihren Verzicht auf eine

Stellungnahme bekannt und reichte die Verfahrensakten ein. Am 10. Juni 2022

verfügte die Verfahrensleiterin, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2022, 4. Juni 2022, 16. Juni 2022 und 22. Juni

2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht. Das Gefängnis [...]

informierte mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer am 2.

Juli 2022 bedingt in die Freiheit entlassen worden sei. Die weiteren Tatsachen

und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in

erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung

der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

1.2.1

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der

Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es

jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich

Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in

Verbindung mit Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der

Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer

Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein

höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die

Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7.

Januar 2011 E. 2; Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl.

auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar

ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom

Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese

Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über

den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der

Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person

in justiziabler Weise erfasst werden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November

2020.

E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212

vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014

E. 3.1).

1.2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde stellte im

angefochtenen Entscheid fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (unbehandelte

paranoide Schizophrenie sowie Alkoholmissbrauch) nicht mehr ausreichend in der

Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (angefochtener

Entscheid, Rz. 13, 17). Wie sich aus den beigezogenen Akten weiter ergibt,

ist der Beschwerdeführer seit längerem obdachlos und hielt sich zuletzt überwiegend

in C____ im [...]park auf und übernachtete auch dort (vgl. Gefährdungsmeldung

der Sozialhilfe [...] vom 10. März 2022, act. 4 S. 71). Bereits im Jahr 2019

wurden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geprüft. Im Gespräch mit der

Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine

Hilfe zu benötigen. Er übernachte «mal da mal dort, ihm gehe es gut». Die

Hilfsangebote seien ihm bekannt. Eine Beistandschaft lehne er kategorisch ab.

Auch eine Beratung in Sachen Obdach benötige er nicht (act. 4 S. 86). Im

Verfahrenseinstellungsformular der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. August

2021.

wurde festgehalten, dass eine Beistandschaft keinen Mehrwert bringen

würde. Der Beschwerdeführer lasse sich in keiner Weise helfen (act. 4

S. 75). Eine Beistandschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers ohne

Aussicht auf Kooperation wurde daher im damaligen Zeitpunkt noch als

unverhältnismässig erachtet (E-Mail vom 10. August 2021, act. 4 S. 77; Abklärungsbericht

der KESB vom 13. April 2022, act. 4 S. 35).

Nach einer Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe [...] vom 10.

März 2022 (KESB-Akten, act. 4 S. 71 ff.) suchte der Sozialdienst der

Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 15. März 2022 im [...]park auf und

führten mit ihm in der Polizeiwache [...] ein Abklärungsgespräch. Die Äusserungen

des Beschwerdeführers seien sehr wahnhaft geprägt, zerfahren, sprunghaft und

depersonalisiert gewesen (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März 2022,

act. 4 S. 67). Der beigezogene FU-Pikettarzt konnte trotz verwahrlostem und

ungepflegtem Äusseren des Beschwerdeführers jedoch keine Anzeichen einer akuten

Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen, weshalb von einer fürsorgerischen

Unterbringung abgesehen wurde (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März

2022, act. 4 S. 68; E-Mail FU-Pikettarzt vom 30. März 2022, act. 4 S. 58). Auch

in der Folge äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der

Erwachsenenschutzbehörde, dass er mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht

einverstanden sei und deren Notwendigkeit nicht verstehen könne. Es würde alles

gut laufen (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer vom 11. April 2022, act. 4

S. 49).

Der Wille des Beschwerdeführers weist damit eine gewisse

Stabilität auf. In Kenntnis der vorhandenen Hilfsangebote lehnte er eine

Beistandschaft mehrfach ab. Dies lässt darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer noch in der Lage ist bzw. es zum damaligen Zeitpunkt zumindest

war, in Bezug auf bestimmte Fragen wie die Errichtung einer Beistandschaft

einen eigenen und klaren Willen zu bilden. Es ist deshalb im Zweifel davon

auszugehen, dass er betreffend die Tatsache, dass er gegen die Einsetzung eines

Beistands Beschwerde erheben wollte, noch urteilsfähig ist oder es jedenfalls

zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 9. Mai 2022 noch war. Somit ist die

Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen

einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a

ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine

gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar

2008).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein von einer urteilsfähigen

betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das

Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung –

erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder

teilweise nicht einverstanden ist (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.3.2

Mit

seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022

erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai

2022.

[…], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des

Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich

nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend

zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten

(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

In der Sache strittig ist die von der

Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2022

angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.

394.

Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines

Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein

erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich

fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu

treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den

Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den

Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in

einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder

rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu

erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen

(Meier, in: Büchler et al.

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson

im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019

E. 3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und

erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

3.

3.1

Nachdem

die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2),

sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der

Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und

die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der

Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben

(angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide

Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung

in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen

und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre

Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe

könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen

Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht

mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der

erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer

entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis

zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als

verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).

3.2

Mit

seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine

Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten

handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen

2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei

er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).

4.

4.1

4.1.1

Wie

sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte

Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen

eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals

psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung

in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im

Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider

Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer

und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165

ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut

Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen

auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113,

115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete

das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____)

sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung

vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu

stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des

Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen

Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe

[...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung

des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen,

sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise,

dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine

Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die

Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre,

laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck,

dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und

nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und

Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung

nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des

Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des

Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer lebte nach der

Zwangsräumung seiner Wohnung von Mai 2015 bis April 2020 im F____ (Telefonnotiz

F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91; Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020,

act. 4 S. 94 ff.). Das Angebot des F____s, nach dem Austritt aus der D____ am

2.

April 2020 weiterhin dort zu wohnen, lehnte der Beschwerdeführer ab

(Telefonnotiz F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91). Seit circa Oktober 2021 hielt

sich der Beschwerdeführer in C____ im [...]park auf. Dort hatte er immer wieder

Kontakt mit dem Leiter der Sozialhilfe [...]. Die von der Sozialhilfe [...]

angebotene Vermittlung eines Zimmers schlug der Beschwerdeführer im November

2021.

aus (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2022 war er seit längerer Zeit obdachlos

und nächtigte regelmässig im [...]park unter einer Tanne direkt neben dem

Gemeindehaus und teilweise in der öffentlichen WC-Anlage (Gefährdungsmeldung

vom 10. März 2022, act. 4 S. 71 f.).

4.1.3

Seinen

administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach

dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis

am 7. Januar 2022 beim […]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach,

wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom

10.

März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er

eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer

die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement

des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar

2022.

wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung

durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für

eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer

neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März

2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu

sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der

Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent»

und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit

dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act.

4.

S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim

Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl

von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug

vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag

von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von

CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022

eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49,

50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht

mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen

4.1.4

Angesichts

der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines

Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der

Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in

administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens

in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht

ein Hilfsbedarf.

4.2

Die

beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme.

Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der

festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes

geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer

auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu

erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche

Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den

Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige

hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des

Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten

und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die

finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der

Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des

Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt,

besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet

und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur

Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der

Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen

davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu

bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art.

409.

ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der

Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch

Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl.

angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der

Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für

eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den

zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich

soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in

medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund

der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu

einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit

ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet,

sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische

Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).

Nach dem

Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes

(Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und

finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids

vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich

rechtmässig.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand (B____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.