VD.2022.94
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
27. September 2022Deutsch21 min
erfolgten Abklärungen erteilte die Erwachsenenschutzbehörde mit superprovisorischem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.94
URTEIL
vom 27. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Adresse unbekannt
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
/ Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung der Sozialhilfe [...] vom 10. März
2022 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;
nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines
allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____, geboren [...] 1975. Nach
erfolgten Abklärungen erteilte die Erwachsenenschutzbehörde mit superprovisorischem
Entscheid vom 30. März 2022 der Kantonspolizei Basel-Stadt eine
Zuführungsermächtigung zur Vornahme eines Augenscheins zwecks Abklärung der
Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend: FU) unter
Beizug der Notfallpsychiatrie- und Amtsärzteschaft. A____ wurde zur Mitwirkung
bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer FU sowie zur Duldung einer
notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Mit
Bericht vom 4. April 2022 meldete der Sozialdienst der Kantonspolizei
Basel-Stadt, die Abklärungen hätten ergeben, dass A____ ab 4. April 2022 für
120 Tage in Haft sein werde.
Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte B____ zum
Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen
(Dispositiv-Ziffer 3):
a)
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c)
ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____
entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
d)
A____ in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen
und soweit nötig zu vertreten;
e)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),
-
ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Weiter wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das vom Beistand
zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer
4). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde der Beistand
verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche
Vermögensveränderungen zu informieren sowie alle zwei Jahre über seine
Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 6 und
7). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
(Dispositiv-Ziffer 8) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 9. Mai 2022
erhobene Beschwerde und die am 31. Mai 2022 als «Begründung zur Beschwerde»
bezeichnete Eingabe von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit welchen er
sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug des Kontozugriffs
wendet. Die Erwachsenenschutzbehörde gab mit Eingabe vom 7. Juni 2022 unter
Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ihren Verzicht auf eine
Stellungnahme bekannt und reichte die Verfahrensakten ein. Am 10. Juni 2022
verfügte die Verfahrensleiterin, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2022, 4. Juni 2022, 16. Juni 2022 und 22. Juni
2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht. Das Gefängnis [...]
informierte mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer am 2.
Juli 2022 bedingt in die Freiheit entlassen worden sei. Die weiteren Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung
der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es
jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich
Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in
Verbindung mit Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der
Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer
Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein
höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die
Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7.
Januar 2011 E. 2; Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl.
auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar
ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom
Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese
Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über
den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der
Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person
in justiziabler Weise erfasst werden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November
2020.
E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212
vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014
E. 3.1).
1.2.2
Die Erwachsenenschutzbehörde stellte im
angefochtenen Entscheid fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (unbehandelte
paranoide Schizophrenie sowie Alkoholmissbrauch) nicht mehr ausreichend in der
Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (angefochtener
Entscheid, Rz. 13, 17). Wie sich aus den beigezogenen Akten weiter ergibt,
ist der Beschwerdeführer seit längerem obdachlos und hielt sich zuletzt überwiegend
in C____ im [...]park auf und übernachtete auch dort (vgl. Gefährdungsmeldung
der Sozialhilfe [...] vom 10. März 2022, act. 4 S. 71). Bereits im Jahr 2019
wurden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geprüft. Im Gespräch mit der
Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine
Hilfe zu benötigen. Er übernachte «mal da mal dort, ihm gehe es gut». Die
Hilfsangebote seien ihm bekannt. Eine Beistandschaft lehne er kategorisch ab.
Auch eine Beratung in Sachen Obdach benötige er nicht (act. 4 S. 86). Im
Verfahrenseinstellungsformular der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. August
2021.
wurde festgehalten, dass eine Beistandschaft keinen Mehrwert bringen
würde. Der Beschwerdeführer lasse sich in keiner Weise helfen (act. 4
S. 75). Eine Beistandschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers ohne
Aussicht auf Kooperation wurde daher im damaligen Zeitpunkt noch als
unverhältnismässig erachtet (E-Mail vom 10. August 2021, act. 4 S. 77; Abklärungsbericht
der KESB vom 13. April 2022, act. 4 S. 35).
Nach einer Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe [...] vom 10.
März 2022 (KESB-Akten, act. 4 S. 71 ff.) suchte der Sozialdienst der
Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 15. März 2022 im [...]park auf und
führten mit ihm in der Polizeiwache [...] ein Abklärungsgespräch. Die Äusserungen
des Beschwerdeführers seien sehr wahnhaft geprägt, zerfahren, sprunghaft und
depersonalisiert gewesen (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März 2022,
act. 4 S. 67). Der beigezogene FU-Pikettarzt konnte trotz verwahrlostem und
ungepflegtem Äusseren des Beschwerdeführers jedoch keine Anzeichen einer akuten
Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen, weshalb von einer fürsorgerischen
Unterbringung abgesehen wurde (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März
2022, act. 4 S. 68; E-Mail FU-Pikettarzt vom 30. März 2022, act. 4 S. 58). Auch
in der Folge äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der
Erwachsenenschutzbehörde, dass er mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht
einverstanden sei und deren Notwendigkeit nicht verstehen könne. Es würde alles
gut laufen (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer vom 11. April 2022, act. 4
S. 49).
Der Wille des Beschwerdeführers weist damit eine gewisse
Stabilität auf. In Kenntnis der vorhandenen Hilfsangebote lehnte er eine
Beistandschaft mehrfach ab. Dies lässt darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer noch in der Lage ist bzw. es zum damaligen Zeitpunkt zumindest
war, in Bezug auf bestimmte Fragen wie die Errichtung einer Beistandschaft
einen eigenen und klaren Willen zu bilden. Es ist deshalb im Zweifel davon
auszugehen, dass er betreffend die Tatsache, dass er gegen die Einsetzung eines
Beistands Beschwerde erheben wollte, noch urteilsfähig ist oder es jedenfalls
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 9. Mai 2022 noch war. Somit ist die
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen
einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a
ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar
2008).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein von einer urteilsfähigen
betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das
Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung –
erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder
teilweise nicht einverstanden ist (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.3.2
Mit
seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022
erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai
2022.
[…], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des
Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend
zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
In der Sache strittig ist die von der
Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2022
angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.
394.
Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich
fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu
treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den
Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in
einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson
im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019
E. 3.1).
2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und
erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
3.
3.1
Nachdem
die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2),
sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der
Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und
die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der
Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben
(angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide
Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung
in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen
und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre
Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe
könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen
Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht
mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der
erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer
entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als
verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).
3.2
Mit
seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine
Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten
handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen
2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei
er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).
4.
4.1
4.1.1
Wie
sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte
Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen
eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals
psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung
in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im
Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider
Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer
und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165
ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut
Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen
auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113,
115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete
das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____)
sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung
vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu
stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des
Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen
Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe
[...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung
des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen,
sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise,
dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine
Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die
Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre,
laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck,
dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und
nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und
Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung
nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des
Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des
Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer lebte nach der
Zwangsräumung seiner Wohnung von Mai 2015 bis April 2020 im F____ (Telefonnotiz
F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91; Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020,
act. 4 S. 94 ff.). Das Angebot des F____s, nach dem Austritt aus der D____ am
2.
April 2020 weiterhin dort zu wohnen, lehnte der Beschwerdeführer ab
(Telefonnotiz F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91). Seit circa Oktober 2021 hielt
sich der Beschwerdeführer in C____ im [...]park auf. Dort hatte er immer wieder
Kontakt mit dem Leiter der Sozialhilfe [...]. Die von der Sozialhilfe [...]
angebotene Vermittlung eines Zimmers schlug der Beschwerdeführer im November
2021.
aus (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2022 war er seit längerer Zeit obdachlos
und nächtigte regelmässig im [...]park unter einer Tanne direkt neben dem
Gemeindehaus und teilweise in der öffentlichen WC-Anlage (Gefährdungsmeldung
vom 10. März 2022, act. 4 S. 71 f.).
4.1.3
Seinen
administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach
dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis
am 7. Januar 2022 beim […]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach,
wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom
10.
März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er
eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer
die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement
des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar
2022.
wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung
durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für
eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer
neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März
2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu
sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der
Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent»
und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit
dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act.
4.
S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim
Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl
von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug
vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag
von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von
CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022
eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49,
50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht
mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen
4.1.4
Angesichts
der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines
Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der
Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in
administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens
in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht
ein Hilfsbedarf.
4.2
Die
beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme.
Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der
festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes
geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer
auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu
erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche
Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den
Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige
hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten
und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die
finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der
Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des
Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt,
besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet
und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur
Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der
Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen
davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu
bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art.
409.
ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der
Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch
Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl.
angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der
Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für
eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den
zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich
soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in
medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund
der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu
einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit
ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet,
sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische
Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).
Nach dem
Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes
(Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und
finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids
vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich
rechtmässig.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.