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Entscheid

VD.2022.97

Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten (BGer 2C_1/2023 vom 11. Januar 2023)

26. November 2022Deutsch35 min

und B____ (Rekurrierende) sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.97

URTEIL

vom 26. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Erziehungsdepartement

Basel-Stadt

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Erziehungsdepartements

vom 15. Februar 2022

betreffend Ordnungsbusse wegen

Verletzung der elterlichen Pflichten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

und B____ (Rekurrierende) sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C____,

geboren am [...], sowie D____, geboren am [...]. Der Sohn besuchte im Schuljahr

2021/2022 die Klasse [...] und die Tochter die Klasse [...] der Primarstufe [...]

in Basel.

Gemäss § 2 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche

Massnahmen, SG 321.331) in der Fassung vom 21. Dezember 2021 galt mit Wirkung

ab dem 3. Januar 2022 in den Innenräumen der Schulen der Primarstufe eine

Maskentragpflicht. Diese Regelung galt bis zum 16. Februar

2022. Da C____ und D____ in der Schule keine Masken

trugen, wurden die Rekurrierenden anlässlich einer Besprechung vom 5. Januar

2022 von der zuständigen Schulleitung über die Maskentragpflicht informiert.

Nachdem C____ und D____ die Schule weiterhin ohne Masken besuchten, wurden die

Rekurrierenden von der Leiterin Stab Volksschulen des Erziehungsdepartements

Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass sie gemäss

§ 91 Abs. 8 lit. d des Schulgesetzes (SG 410.100)

verpflichtet seien, ihre Kinder C____ und D____ zum Einhalten der Regeln und

Weisungen der Schule anzuhalten. Zudem wurden die Rekurrierenden darüber

informiert, dass für den Fall, dass ihre Kinder auch nach dem 10. Januar

2022 in der Schule weiterhin keine Maske tragen würden, dies als wiederholte

Verletzung der elterlichen Pflichten gewertet und dem Departementsvorsteher

beantragt würde, die Rekurrierenden aufgrund dieser Pflichtverletzungen mit

Ordnungsbussen zu belegen. Die Rekurrierenden bezogen in der Folge vom 10. bis

25. Januar 2022 Familienurlaub. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022

gelangte der Rekurrent an die Leiterin Stab Volksschulen und machte sinngemäss geltend,

dass die Rekurrierenden aufgrund der starken Belastung ihrer Kinder durch die

Maskentragpflicht nicht wollten, dass diese in der Schule eine Maske tragen

müssten. Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 wurde der Rekurrent von der

Leiterin Stab Volksschulen darauf hingewiesen, dass seine Kinder nur beim

Vorliegen eines gültigen medizinischen Attests von der für alle geltenden

Maskentragpflicht befreit werden könnten. Ab dem 26. Januar 2022 nahmen

die beiden Kinder wiederum am Präsenzunterricht der Primarschule teil, ohne

Masken zu tragen. Am 28. Januar 2022 stellte der Leiter Volksschulen beim

Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Antrag auf Erlass einer

Ordnungsbusse gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz wegen wiederholter

Verletzung der elterlichen Pflichten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen

Gehörs, in dessen Rahmen der Rekurrent mit Mail vom 4. Februar 2022 eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. med. [...] zur

Befreiung von D____ von der Maskenpflicht, datierend vom 3. Januar 2022,

einreichte, wurden die Rekurrierenden mit Entscheid des Vorstehers des

Erziehungsdepartements vom 15. Februar 2022 als Erziehungsberechtigte von C____

und D____ gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz infolge wiederholter

Verletzung der elterlichen Pflichten im Sinne von § 91 Abs. 8 Schulgesetz je mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.– belegt.

Gegen

diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. Februar

2022 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und begründeten diesen

mit Eingabe vom 16. April 2022. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 überwies

der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Eingabe vom 17. April 2022 [recte wohl 17. Mai 2022] beantragen die

Rekurrierenden unter Bezugnahme auf ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe sinngemäss

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Erziehungsdepartement

beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 9. Juli 2022

repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 11. Mai 2022 sowie aus den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zum

Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden

sind durch die angefochtene Verfügung, mit der ihnen als Erziehungsberechtigte

von C____ und D____ Ordnungsbussen auferlegt wurden, unmittelbar

berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG hat das Verwaltungsgericht auch über die Angemessenheit einer Verfügung zu

entscheiden, wenn diese eine Strafe verhängt (vgl. VGE VD.2010.226 vom 30. Mai

2011 E. 1.2, mit Hinweisen).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt dabei das Rügeprinzip. Das

Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren

Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.

1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung

zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE

VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, und 657/2008 vom

18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur

noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu

Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit

Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3 und 657/2008 vom

18. November 2008 E. 1.4).

2.

2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 stellt sich das Erziehungsdepartement auf den Standpunkt, dass C____

und D____ ab dem 3. Januar 2022 keine Maske getragen hätten.

Die Rekurrierenden hätten ihre beiden Kinder seit dem 3.

Januar 2022 wissentlich und willentlich nicht zum Tragen einer Maske angehalten

und sie ohne Maske die Schule besuchen lassen. Daraus folge die Belegung der

Rekurrierenden als Erziehungsberechtigte von C____ und D____ mit einer

Ordnungsbusse von je CHF 500.–.

2.2

2.2.1 Die

Rekurrierenden bestreiten mit ihrem Rekurs nicht, dass ihre Kinder ab dem 3. Januar

2022 unter Missachtung von § 2 der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule [...] das

Tragen einer Maske unterlassen haben. Sie machen auch nicht geltend, ihre

Kinder zum Einhalten dieser Bestimmung angehalten zu haben.

2.2.2 Die

Rekurrierenden beziehen sich mit dem vorliegenden Rekurs auch nicht auf die von

ihnen erst nach erfolgtem Antrag des Leiters Volksschulen auf Erlass einer

Ordnungsbusse wegen wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten mit E-Mail

vom 4. Februar 2022 nachgereichte «ärztliche Empfehlung» der Kinderärztin

ihrer Tochter, diese von der Maskenpflicht zu befreien. Obwohl auf den

3. Januar 2022 datiert, wurde diese in der gesamten vorgängigen

Korrespondenz auf die Abmahnungen der Schule hin nicht erwähnt. Wie es sich

damit materiell verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unterbliebenen Rügen

offenbleiben (vgl. oben E. 1.3).

2.2.3 Mit ihrem Rekurs stellen sich die

Rekurrierenden vielmehr im Ergebnis auf den Standpunkt, dass die ab dem 3.

Januar bis zum 16. Februar 2022 geltende Maskentragpflicht in der Primarschule rechts-

bzw. verfassungswidrig sei. Zur Begründung machen sie geltend, wer

Menschen dazu anhalte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren

aufzusetzen, könne den Straftatbestand einer Nötigung und einer

Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft wie auch einer Misshandlung von

Schutzbefohlenen durch Quälen sowie einer Körperverletzung im Amt erfüllen. Sie

machen geltend, dass viele Menschen beim Tragen von Masken Symptome

entwickelten, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten, wie

Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel

und Konzentrationsstörungen. Unter Verweis auf medizinische Studien stellen sie

sich auf den Standpunkt, dass häufiges und lang andauerndes Maskentragen zu

Gesundheitsschädigungen führe und internistische, neurologische, psychische und

psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und

gynäkologische Nebenwirkungen auftreten könnten. Demgegenüber könnten Masken

aus Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken, fehle ihnen doch ein

signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole. Ein Fremdschutz durch

langanhaltendes Maskentragen könne ausgeschlossen werden (zum Ganzen Rekursbegründung,

S. 2 f.).

3.

3.1 Wie das Appellationsgericht als

Verfassungsgericht mit Bezug auf die Maskentragpflicht im Unterricht der

Primarschule gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule kürzlich

festgestellt hat, stellt die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einschränkung des Grundrechts der

persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

dar (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis

auf BGer 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6, 2C_793/2020 vom 8. Juli

2021 E. 4 sowie VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2, Cour de

justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d und VGer ZH AN.2020.00016

vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase

zu bedecken, wird eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber

Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu

präsentieren, worin eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs

auf individuelle Lebensgestaltung liegt (VGE VG.2021.6 vom 27. August

2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Eine gegenüber

Kindern und Jugendlichen angeordnete Maskentragpflicht tangiert dabei auch den

Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 Abs. 1

BV. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht aber festgestellt, dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Schädlichkeit des Maskentragens in

physischer Hinsicht nicht erstellt ist (VGE VG.2021.6 vom 27. August

2022 E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGer 2C_183/2021 vom 23. November

2021 E. 6.4 f. und 7.2). Zwar könnten gewisse Hinweise auf

nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens konstatiert werden,

wobei aber die bisher in Gerichtsverfahren vorgetragenen Studien nicht hinreichend

wissenschaftlich belegen könnten, dass das Maskentragen bei Kindern effektiv

krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Das Bundesgericht

erachtete daher das Maskentragen bei gesunden Kindern als medizinisch

unbedenklich (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.6; siehe hierzu auch VGE

VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2 und

3.6.2).

3.2 Auch die von den Rekurrierenden

aufgeführten Studien führen zu keinem anderen Ergebnis.

3.2.1 Zunächst machen die Rekurrierenden

geltend, das Tragen einer Maske erhöhe den Atemwiderstand, was zu einer erhöhten

Anstrengung für die Atemmuskulatur führe und das sogenannte «Totraumvolumen»

erhöhe, wodurch pro Atemzug weniger Gas ausgetauscht werde und die Atmung

weniger effizient sei (Rekursbegründung, S. 4 f.). Dabei beziehen sie sich aber zunächst auf Studien zum Gebrauch von

N95 bzw. FFP2-Masken, während die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen auch mit dem Tragen

einer Hygienemaske erfüllt werden kann (Kyung

et al., Risks of N95 Face Mask Use in Subjects With COPD, in:

Respiratory Care 2020, S. 658 ff., https://doi.org/10.4187/respcare.06713; Lee/Wang, Objective Assessment of

Increase in Breathing Resistance of N95 Respirators on Human Subjects, in: The Annals

of Occupational Hygiene 2011, S. 917 ff.,

https://doi.org/10.1093/annhyg/mer065; Xu et al., Estimating the Dead Space

Volume Between a Headform and N95 Filtering Facepiece Respirator Using

Microsoft Kinect, in: Journal of Occupational and Environmental Hygiene 2010,

S. 538 ff., https://doi.org/10.1080/15459624.2015.1019078).

Andere zitierte Studien beziehen sich ebenfalls auf Partikel- und

Feinstaubmasken und nicht auf Hygienemasken (Choudhury

et al., Physiological Effects of N95 FFP and PPE in Healthcare Workers

in COVID Intensive Care Unit: A Prospective Cohort Study, in: Indian Journal of

Critical Care Medicine 2020, S. 1169 ff., https://www.ijccm.org/doi/pdf/10.5005/jp-journals-10071-23671;

Kisielinski et al., Is a Mask That

Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use

and Free of Potential Hazards?, in: International Journal of Environmental Research

and Public Health 2021, Nr. 4344, https://doi.org/10.3390/ijerph18084344; Roberge et al., Physiological impact of

the N95 filtering facepiece respirator on healthcare workers, Respiratory Care

2020, S. 569 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/20420727/;

Sinkule et al., Evaluation of N95

Respirator Use with a Surgical Mask Cover: Effects on Breathing Resistance and

Inhaled Carbon Dioxide, in: The Annals of Occupational Hygiene 2013,

S. 384 ff., https://doi.org/10.1093/annhyg/mes068)

oder lassen im Abstract nicht erkennen, auf welche Masken sie sich beziehen (Johnson et al., Effect of External Dead

Volume on Performance While Wearing a Respirator, in: American Industrial

Hygiene Association 2000, S. 678 ff., https://doi.org/10.1080/15298660008984577;

vgl. dazu auch BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4.5). In

etlichen Studien wird wiederum auf die erheblichen Unterschiede zwischen den

Auswirkungen beim Tragen von FFP2-Masken bzw. von Hygienemasken

hingewiesen (Fikenzer et al.,

Effects of surgical and FFP2/N95 face masks on cardiopulmonary exercise

capacity, in: Clinical Research in Cardiology 2020, S. 1522 ff., https://doi.org/10.1007/s00392-020-01704-y; Kisielinski et al., Possible toxicity of

chronic carbon dioxide exposure associated with mask use, particularly in

pregnant women, children and adolescents - a scoping review, Preprint 2022, Ziff. 5,

Sukul et al., Effects of COVID-19

protective face-masks and wearing durations on respiratory haemodynamic

physiology and exhaled breath constituents, in: European Respiratory Journal

2022, 2200009, https://doi.Org/10.1183/13993003.00009-2022).

Zudem folgt aus der Darstellung der Rekurrierenden nicht, dass

die von ihnen geltend gemachten Wirkungen für gesunde Kinder

gesundheitsschädigend sind, zumal auch in einer von ihnen angeführten Studie

darauf hingewiesen wird, dass die Auswirkungen bisher kaum untersucht seien (Elbl et al., Protective face masks add

significant dead space, in: European Respiratory Journal 2021, 2101131, https://doi.org/10.1183/13993003.01131-2021). Dies gilt umso mehr, soweit sie sich primär auf das Tragen von

Masken während der Arbeit oder sportlicher Betätigung beziehen (Fikenzer et al., a.a.O.; Georgi et al., The Impact of

Commonly-Worn Face Masks on Physiological Parameters and on Discomfort During

Standard Work-Related Physical Effort, in: Deutsches Ärzteblatt International

2020, S. 117 ff., https://www.aerzteblatt.de/int/archive/article/215616;

Nwosu et al., Oxygen saturation and perceived

discomfort with face mask types, in the era of COVID-19: a hospital-based

cross-sectional study, in: Pan African Medical Journal 2021, Nr. 203, https://doi.org/10.11604/pamj.2021.39.203.28266, wonach im Übrigen das Tragen von [FFP2 oder Hygiene-]Masken selbst im

Klinikalltag beim Gesundheitspersonal keine signifikanten Auswirkungen auf die

Sauerstoffsättigung habe) und die Tests bei körperlicher Anstrengung,

nicht aber in Situationen, welche dem Schulalltag entsprechen, durchgeführt wurden

(vgl. etwa Sukul et al., a.a.O.). In einigen der zitierten Studien wird sogar im

Widerspruch zur Behauptung der Rekurrierenden festgestellt, dass der Gebrauch

der üblicherweise benutzten Gesichtsmasken zu zwar messbaren, aber klinisch

irrelevanten Veränderungen in der Zusammensetzung des Blutgases im Vergleich

zur Situation ohne Maskentragen führe (Georgi

et al., a.a.O.; Rebmann et al.,

Physiologic and other effects and compliance with long-term respirator use

among medical intensive care unit nurses, in: American Journal of Infection

Control 2013, S. 1218 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2013.02.017). Schliesslich

fehlt in den zitierten Studien auch eine umfassende Abwägung von Nutzen und

Risiken des Maskentragens (vgl. BGer 2C_228/2021 vom

23. November 2021 E. 5.5.4 bezüglich Kisielinski et al. 2021 a.a.O.).

Soweit die

Rekurrierenden geltend machen, dass eine durch das Maskentragen bedingte

Erschwerung der Atmung bei Vorerkrankungen insbesondere pulmonaler oder kardialer

Art klinisch relevant werden könne (Rekursbegründung, S. 5), blenden sie

aus, dass Personen, die nachweisen, dass sie aus besonderen und insbesondere

aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, gemäss § 2 Abs. 2

lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen von der Maskentragpflicht

ausgenommen sind.

Entgegen der

Auffassung der Rekurrierenden besteht nach dem Dargelegten keine Evidenz, dass

beim Tragen von Gesichtsmasken im Primarschulunterricht in Innenräumen eine

Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung des Blutes bewirkt wird,

welche gesundheitlich problematisch erscheinen müsste. Wie das

Verfassungsgericht festgestellt hat, verursachen die empfohlenen chirurgischen

Masken oder Stoffmasken weder Hypoxämie noch Hyperkapnie (Pädiatrie Schweiz, COVID-19: Masken

tragen, Die Haltung von pädiatrie Schweiz/Kinderärzte Schweiz zum Tragen von

Masken bei Kindern und Jugendlichen, gemeinsame Stellungnahme vom 17. November

2020, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-masken-tragen/

und dazu Update vom 8. Februar 2021, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-update-maskentragen).

Das Tragen von Masken führt zwar zu einer Erhöhung des Atemwegwiderstands und der

Atemarbeit, einer geringen Verminderung der Sauerstoffsättigung und einer

geringfügigen Erhöhung der Konzentration von Kohlendioxid im Blut, allerdings

bleiben diese Veränderungen allesamt im Normbereich und sind somit ohne

objektivierbare Relevanz für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der

Betroffenen (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.6.2, mit Hinweis auf Huppertz et al., Verwendung von Masken bei

Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, in: Monatsschrift

Kinderheilkunde 2021, S. 52 ff., https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7747190/;

Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte

E.V., Kinder- und Jugendärzte zum Mund-Nasen-Schutz: «Mund-Nasen-Bedeckung

schützt und ist für Kinder gesundheitlich unbedenklich.», Pressemitteilung vom 16. November

2020, https://www.bvkj.de/politik-und-presse/nachrichten/79-2020-11-16-kinder-und-jugendaerzte-zum-mund-nasen-schutz-mund-nasen-bedeckung-schuetzt-und-ist-fuer-kinder-gesundheitlich-unbedenklich).

3.2.2 Soweit

die Rekurrierenden gesundheitliche Langzeitfolgen des Maskentragens behaupten (Rekursbegründung,

S. 5), beziehen sie sich auf Studien, die sich nicht mit dem Maskentragen

befassen und dementsprechend von vornherein keine Schlussfolgerung darüber

erlauben, welche Auswirkungen die strittige Pflicht, während rund anderthalb

Monaten im Unterricht eine Maske zu tragen, diesbezüglich gehabt haben könnte.

Mit den zitierten Studien (Azuma et al.,

Effects of low-level inhalation exposure to carbon dioxide in indoor

environments: A short review on human health and psychomotor performance, in:

Environment International 2018, S. 51 ff., https://doi.org/10.1016/j.envint.2018.08.059; Custodis et al., Vascular

Pathophysiology in Response to Increased Heart Rate, in: Journal of the

American College of Cardiology 2010, S. 1973 ff., https://doi.Org/10.1016/j.jacc.2010.09.014; Nuckowska et al., Impact of slow

breathing on the blood pressure and subarachnoid space width oscillations in

humans, in: Scientific Reports, 2019, Nr. 6232,

https://doi.org/10.1038/s41598-019-42552-9; Russo

et al., The physiological effects of slow breathing in the healthy

human, in: Breathe 2017, S. 298 ff., https://doi.org/10.1183/20734735.009817) kann

daher die behauptete langfristige Schädlichkeit bezüglich neuropathologischen

und kardiovaskulären Folgen, einer Förderung von Arteriosklerose und

Bluthochdruck, einer Störung der Herzfunktion oder einer Schädigung der

hirnversorgenden Blutgefässe nicht belegt werden. Dies gilt umso mehr, als nach

dem Gesagten eine Evidenz dafür fehlt, dass der Gebrauch von Masken überhaupt zu

einer klinisch relevanten Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung

des Blutes führt.

3.2.3 Weiter

machen die Rekurrierenden geltend, dass sich auf Masken gemäss einer Studie Viren,

Bakterien und Pilze ansammeln könnten (Zhiqing

et al., Surgical masks as source of bacterial contamination during

operative procedures, in: Journal of Orthopaedic Translation 2018, S. 57 ff.,

https://doi.org/10.1016/j.jot.2018.06.002) und

die Masken gemäss einer Laboruntersuchung des Magazins K-Tipp voll von

Bakterien und Schimmelpilzen seien, zumal die Masken von Vielen mehrere Tage

oder sogar wochenlang getragen würden. Es hätten sich darauf auch

Staphylokokken gefunden, welche Lungen- und Hirnentzündungen auslösen könnten (Rekursbegründung,

S. 5 f.). Daraus können die Rekurrierenden aber nichts für ihren

Standpunkt ableiten. Sie machen nicht geltend, dass dieses Risiko auch dann

besteht, wenn sie ihre Kinder sachgerecht über das Aufbewahren und Tragen von

Masken aufklären und ihnen entsprechend der Empfehlung in der genannten Studie

genügend Masken zum notwendigen Ersatz nach der empfohlenen Gebrauchsdauer zur

Verfügung stellen.

3.2.4 Die

Rekurrierenden machen weiter einen signifikanten Zusammenhang zwischen

Maskentragen und dem Auftreten oder der Verstärkung von Kopfschmerzen geltend (Rekursbegründung,

S. 6). Sie referenzieren dabei auf Studien, welche das Maskentragen

während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen (Bharatendu et. Al., Powered Air Purifying Respirator (PAPR)

restores the N95 face mask induced cerebral hemodynamic alterations among

Healthcare Workers during COVID-19 Outbreak, in: Journal of the Neurological

Sciences 2020, Nr. 117078, https://doi.Org/10.1016/j.jns.2020.117078; Jacobs et al., Use of surgical face

masks to reduce the incidence of the common cold among health care workers in

Japan: A randomized controlled trial, in: American Journal of Infection Control

2009, S. 417 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2008.11.002;

Ramirez-Moreno et al.,

Mask-associated ‘de novo’ headache in healthcare workers during the COVID-19

pandemic, in: Occupational & Environmental Medicine, 2021,

S. 548 ff., https://doi.org/10.1136/oemed-2020-106956;

Rebmann et al., a.a.O.

[Intensivpflege]; Rosner, Adverse

Effects of Prolonged Mask Use among Healthcare Professionals during COVID-19, in:

Journal of Infectious Diseases and Epidemiology 2020, Nr. 6:130, https://doi.org/10.23937/2474-3658/1510130; Ong et al., Headaches Associated With

Personal Protective Equipment – A Cross-Sectional Study Among Frontline

Healthcare Workers During COVID-19, in: Headache - The Journal of Head and Face

Pain 2020, S. 864 ff., https://doi.org/10.1111/head.13811) bzw. beim Krafttraining

untersucht (Jagim et al., Acute

Effects of the Elevation Training Mask on Strength Performance in Recreational

Weight lifters, in: Journal of Strength and Conditioning Research 2018,

S. 482 ff.; https://doi.org/10.1519/JSC.0000000000002308) oder sich auf den Gebrauch von N95 bzw.

FFP2-Mask bezogen haben (Bharatendu et.

Al., a.a.O.; Kisielinski

et al. 2021, a.a.O., Kyung et al., a.a.O.; Lim

et al., Headaches and the N95 face-mask amongst healthcare providers,

in: Acta Neurologica Scandinavica 2006, S. 199 ff., https://doi.org/10.1111/j.1600-0404.2005.00560.x

[wiederum zum Maskentragen während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen]).

Eine weitere Studie, welche das Tragen von Masken mit einer Verschlechterung

der Gesundheit und des Wohlbefindens verbindet, bezieht sich zwar auf alle

Arten von Masken, stellt aber je nach Maskentyp unterschiedliche Effekte fest,

welche von der KN95-Maske bis hin zu den gebräuchlichen medizinischen Masken abnehmen

(Liu et al., Effects of wearing

masks on human health and comfort during the COVID-19 pandemic, in: IOP Conference

Series: Earth and Environmental Science 2020, Nr. 012034, https://doi.org/10.1088/1755-1315/531/1/012034).

Weitere referenzierte Studien beziehen sich allgemein auf die Auswirkung von

Kohlendiozidexpositionen bzw. von Sauerstoffmangel im Blut (Hypoxämie) auf die

menschliche Gesundheit und die pyschomotorische Leistungsfähigkeit, ohne

entsprechende Auswirkungen des Maskentragens zu behandeln (Azuma et al., a.a.O.; Fothergill et al., Effects of CO2 and N2

partial pressures on cognitive and psychomotor performance, in: Undersea Biomed

Research 1991, S. 1 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/1902340; Noble et al., Cognitive Function during

Moderate Hypoxaemia, in: Anaesthesia and Intensive Care 1993, S. 180 ff.,

https://doi.org/10.1177/0310057X9302100208), hinsichtlich

dessen keine Evidenz für einen klinisch relevanten Sauerstoffmangel im Blut vorliegt

(siehe oben E. 3.2.1). Damit erweisen sich die genannten Studien vorliegend

als nicht einschlägig. Zudem ist notorisch, dass während der Dauer der Pandemie

und damit auch dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Lüften der Schulräume zur

Reduktion der CO2-Belastung besonderes Augenmerk geschenkt wurde,

was sich wiederum günstig auf die Sauerstoffversorgung der Schülerinnen und

Schüler auswirkte.

Auch soweit mit

den referierten Studien über Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem Maskentragen

berichtet worden ist, handelt es sich dabei schliesslich nur um bei einzelnen

Probanden oder Probandinnen aufgetretene Phänomene. Die Rekurrierenden machen

nicht einmal geltend, dass ihre Kinder nach dem Gebrauch einer Maske je über

Kopfschmerzen geklagt hätten.

3.2.5 Die

Rekurrierenden sprechen weiter spezifische physische und psychische

Auswirkungen bei Kindern an, anerkennen aber selbst, dass mit den bisherigen

Studien bei Kindern aufgrund des Maskentragens «keine signifikanten

Veränderungen der pulmonalen Parameter» und ein blosser Anstieg des in- und exspiratorischen

CO2-Werts ohne klinische Relevanz festgestellt werden konnten (Rekursbegründung,

S. 6). Sie führen weiter selbst aus, dass die sogenannte «MasKids-Studie»

keinen signifikanten Unterschied in der Konzentrationsfähigkeit von Kindern mit

und ohne Maske gefunden habe (Schlegtendal

et al., To Mask or Not to Mask—Evaluation of Cognitive Performance in

Children Wearing Face Masks during School Lessons [MasKids], in: Children 2022,

Nr. 95; https://doi.org/10.3390/children9010095).

Obschon die Rekurrierenden den Aufbau dieser von ihnen selbst vorgelegten

Studie anschliessend kritisieren (Rekursbegründung, S. 7 f.), können sie

jedenfalls keine gegenteilige Evidenz für einen Unterschied in der

Leistungsfähigkeit von Kindern mit und ohne Maske belegen. Soweit sie in ihrer

Argumentation wiederum auf Kinder mit ernsten Atemwegs- und neurologischen

Erkrankungen oder Lernschwächen fokussieren (Rekursbegründung, S. 8), sind

sie erneut auf § 2 Abs. 2 lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche

Massnahmen zu verweisen, soweit sich daraus eine medizinische Kontraindikation

bezüglich des Maskentragens ergibt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können sie

schliesslich aus der sogenannten «Corona-Kinderstudie» («Co-Ki») von Schwarz et al. (Schwarz et al., Coronakinderstudien

„Co-Ki“: erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Be­deckung

(Maske) bei Kindern, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 ff.,

siehe hierzu Rekursbegründung, S. 7). Wie auch schon das Bundesgericht

festgestellt hat, beruht diese Untersuchung auf nicht überprüfbaren subjektiven

Angaben. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es zwar ohne weiteres

nachvollziehbar, dass das Tragen einer Maske als unangenehm und belastend

empfunden wird. Es sei aber nicht belegt, dass die darüber hinaus geschilderten

Wirkungen allesamt kausal auf das Tragen der Maske zurückzuführen seien (BGer 2C_183/2021

vom 23. November 2021 E. 6.4.5).

3.2.6 Mit

ihrem Rekurs beziehen sich die Rekurrierenden weiter auf spezifisch psychische

Auswirkungen des Maskentragens. Sie machen mit zunehmender Tragedauer «ein

signifikant ansteigendes Unbehagen und ein Erschöpfungsgefühl» geltend,

beziehen sich auf negative Effekte auf die psychosoziale Entwicklung und das

Heranreifen der Kinder, Einschränkungen der nonverbalen Kommunikation, eine

negative Verzerrung des emotionalen Erlebens, eine Beeinträchtigung der

Empathie und auch der verbalen Kommunikation sowie eine Diskriminierung und

Stigmatisierung jener, die keine Maske tragen können (Rekursbegründung,

S. 8 f.). Wie das Appellationsgericht als Verfassungsgericht

bereits festgestellt hat, ist das Maskentragen unbestrittenermassen mit einer

gewissen Unannehmlichkeit für die betroffenen Personen verbunden (VGE VG.2021.6

vom 27. August 2022 E. 3.6.2). Es führt auch zweifellos zu einer gewissen

Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten (BGer 2C_228/2021 vom 23. November

2021 E. 6.5; vgl. auch Atcherson et

al., The Effect of Conventional and Transparent Surgical Masks on Speech

Understanding in Individuals with and without Hearing Loss, in: Journal of the

American Academy of Audiology 2017, S. 58 ff., https://doi.org/10.3766/jaaa.15151). Die

entsprechenden Auswirkungen sind aber in Bezug zur Dauer der Massnahme an der

Primarschule von rund anderthalb Monaten zu setzen. Die von den Rekurrierenden

angesprochenen Einschränkungen waren daher offensichtlich nicht geeignet,

während ihrer kurzen Geltungsdauer die psychische Gesundheit der betroffenen

Kinder in relevantem Umfang zu tangieren. Dies gilt auch mit Bezug auf die

Auswirkungen eines «aversionsbedingten Maskenverweigerungsbestrebens», auf

welches sich die Rekurrierenden ebenfalls beziehen (Prousa, Studie zu psychischen und psychovegetativen

Beschwerden mit den aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen, Preprint, in: PsychArchives

2020, https://doi.org/10.23668/PSYCHARCHIVES.3135),

zumal die diesbezüglich geltend gemachten psychosozialen Folgen nicht direkt

mit dem Maskentragen sondern vielmehr mit der eigenverantwortlich zu

vertretenden Einstellung der betroffenen Personen zusammenhängt. Nichts

ableiten können die Rekurrierenden schliesslich aus der sogenannten «COPSY»-Studie,

behandelt diese doch die Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen während der

Covid-19-Pandemie auf die geistige Gesundheit und Lebensqualität der Kinder,

nicht aber die Effekte einer Maskentragpflicht an Schulen, mit welcher ersteren

gerade entgegengewirkt werden kann (Ravens-Sieberer

et al., Mental Health and Quality of Life in Children and Adolescents

During the COVID-19 Pandemic, Results of the COPSY study, in: Deutsches Ärzteblatt

International 2020, S. 828 ff., https://doi.org/10.3238/arztebl.2020.0828).

3.2.7 Die

Rekurrierenden beziehen sich des Weiteren auf Hautirritationen, welche mit

langanhaltendem Maskentragen aufgrund des feuchtwarmen Klimas unter der Maske

und deren Reibung auf der Haut verbunden seien (Rekursbegründung, S. 9).

Sie räumen an dieser Stelle aber selbst ein, dass diese Wirkung teils

allergiebedingt und vor allem mit den FFP2-Masken verbunden ist, auf welche

sich die von ihnen zitierte Studie bezieht (vgl. Donovan et al., Skin Reactions Following Use of N95 Facial Masks,

in: Dermatitis 2007, S. 104, https://doi.org/10.1097/01206501-200706000-00013),

nicht aber mit der Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche

Massnahmen, welche wie erwähnt bereits mit dem Tragen einer einfachen

Hygienemaske erfüllt werden kann. Soweit die Rekurrierenden zudem auf dermatologische

Auswirkungen auf pubertierende Kinder und Jugendliche, die unter Akne leiden,

hinweisen, ist dem zu entgegnen, dass sie kein solches Akneleiden für ihre (zum

Zeitpunkt der Geltung der Maskenpflicht vorpubertären) Kinder geltend machen.

3.2.8 In

zahnärztlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden auf vermehrt wahrgenommene

Mundtrockenheit und Mundgeruch beim Maskentragen, was zu Folgeproblemen führen

könne (Rekursbegründung, S. 9 f.). Wie die Rekurrierenden selbst

ausführen, sind die Ursachen für diese Feststellung allerdings strittig (vgl. Pinzan-Vercelino et al., Does the use of

face masks during the COVID-19 pandemic impact on oral hygiene habits, oral

conditions, reasons to seek dental care and esthetic concerns?, in: Journal of

Clinical and Experimental Dentistry 2021, S. e369 ff., https://doi.org/10.4317/jced.57798). Mithin können

sie daraus keine Evidenz für eine entsprechende Schädlichkeit des Maskentragens

ableiten.

3.2.9 In

HNO-medizinischer Beziehung verweisen die Rekurrierenden darauf, dass Masken

ein potentielles Risiko für die Auslösung neuer oder die Verstärkung bereits

vorhandener Stimmstörungen darstellten (Rekursbegründung, S. 10). Sie

machen aber nicht geltend, dass ihre Kinder bereits an einer solchen litten. Ohnehin

beziehen sie sich auf eine Studie bezüglich Pflegepersonal in

Hochrisikospitälern während der Pandemie (Heider

et al., Prevalence of Voice Disorders in Healthcare Workers in the

Universal Masking COVID-19 Era, in: The Laryngoscope 2020, S. E1227 ff.,

https://doi.org/10.1002/lary.29172). Es ist

nicht ersichtlich, wie diese Ergebnisse auf den vorliegenden Fall betreffend

eine rund anderhalbmonatige Maskentragpflicht an den Primarschulen übertragen

werden können.

3.2.10 Soweit

die Rekurrierenden auf sportmedizinische Auswirkungen des Maskentragens

verweisen (Rekursbegründung, S. 10), führen sie nicht aus, welche

sportlichen Betätigungen in den Klassen ihrer Kinder während der Dauer der

Massnahme mit Masken in den Innenräumen der Primarschule ausgeführt wurden. Es

fehlt daher von vorneherein die Grundlage für die Beurteilung entsprechender

allenfalls negativer Auswirkungen der Maskentragpflicht an den Primarschulen

auf die Gesundheit ihrer Kinder.

3.2.11 Nicht

eingetreten werden braucht sodann auf die geltend gemachten gynäkologischen

Auswirkungen des Maskentragens während einer Schwangerschaft (Rekursbegründung,

S. 10 f.). Weder beim rund 10 ½ jährigen Sohn noch bei der knapp

siebenjährigen Tochter bestand im Zeitpunkt der Geltung der Massnahme die

Gefahr einer Schwangerschaft.

3.2.12 Schliesslich

machen die Rekurrierenden geltend, das Tragen von Gesichtsmasken habe auch

chemisch-toxische Auswirkungen. Die Masken enthielten potentiell krebserregende

Stoffe (Rekursbegründung, S. 11). Gemäss der von ihnen zitierten Studie

bewegt sich das Risiko krebserregender Wirkungen aber auf einem mässigen Niveau

im Vergleich zu andern Produkten mit Hautkontakt. In der Risikoabschätzung

wurde ein akzeptables Level konstatiert, aber Achtsamkeit beim Management der

Maskenproduktion verlangt (Xie et al.,

Face mask—A potential source of phthalate exposure for human, in: Journal of

Hazardous Materials 2022, Nr. 126848, https://doi.Org/10.1016/j.jhazmat.2021.126848).

Insgesamt besteht daher keine Evidenz für ein relevantes chemisch-toxisches

Gesundheitsrisiko durch das Tragen einer Gesichtsmaske.

3.3 Zusammenfassend

betrachtet liefern auch die von den Rekurrierenden angeführten Studien keinen (hinreichenden)

Beleg für die Annahme, dass das Maskentragen bei gesunden Kindern effektiv

krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde.

4.

Auf dieser

Grundlage ist gemäss Art. 36 BV zu prüfen, ob die mit der Pflicht zum Tragen

von Gesichtsmasken im Präsenzunterricht in den ersten vier Klassen der

Primarschule verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit auf einer

hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt sowie verhältnismässig sind.

4.1 Die

Rekurrierenden stellen in ihrer Rekursbegründung nicht in Frage, dass die

strafbewehrte Massnahme aufgrund der Regelung in den §§ 2 und 5 der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

Es kann diesbezüglich integral auf die entsprechenden Erwägungen des

Verfassungsgerichts verwiesen werden (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E.

3.1 sowie VG.2021.4 vom 5. August 2022 E. 7). Sofern die Rekurrierenden in

ihrer Replik sinngemäss eine fehlende «(rechtliche[…]) Grundlage» der

Maskenpflicht geltend machen (act. 9, S. 2), ist diese Rüge auch als

verspätet (vgl. oben E. 1.3) zu qualifizieren.

4.2 Ebenfalls

nicht grundsätzlich bestritten wird von den Rekurrierenden, dass die

Maskentragpflicht als Massnahme zur Pandemiebekämpfung und damit zum Schutz der

öffentlichen Gesundheit erlassen wurde. Sie verfolgte damit offensichtlich ein

hinreichendes öffentliches Interesse (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E.

3.2, mit Hinweis auf VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.2 und Cour de

justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 15).

4.3 Mit

ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden aber einen fehlenden Nutzen von Masken

geltend und bestreiten damit implizit die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Rekursbegründung,

S. 11 ff.).

4.3.1 Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur

damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,

Zürich 2020, N 521 ff.). Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

bei der harmonisierenden Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien,

wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck

verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits, eine besondere Bedeutung zu

(BGE 142 I 195 E. 5.6, 5.7 und 5.8 sowie 140 I 201 E. 6.7). Auch bei der

Abwehr von Gesundheitsgefährdungen ist gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip

nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den

involvierten Interessen vorzunehmen (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E.

4.4, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 146 II 17

E. 8.4 und 9.3.2 sowie 143 II 518 E. 5.7; VGE VG.2021.6 vom 27. August

2022 E. 3.3.1).

4.3.2 Zunächst

bestreiten die Rekurrierenden die Eignung der Maskentragpflicht in Räumen der

Primarschule zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie.

4.3.2.1 Wie

indessen das Bundesgericht unter Berufung auf die Empfehlungen des Bundesamts

für Gesundheit (BAG) und der WHO wiederholt festgestellt hat, trägt der

Gebrauch von Gesichtsmasken nach dem aktuellen Stand des Wissens dazu bei, die

Ausbreitung von Covid-19 zu beschränken. Das Bundesgericht hat dabei

berücksichtigt, dass eine schlechte Handhabung der Maske kontraproduktiv sein

kann und den Vorbehalt angebracht, dass die Maskenpflicht zu überprüfen wäre,

wenn sich zeigen sollte, dass sie keine Auswirkung auf die Ausbreitung des

Virus hat (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.4.1 und 5.6

sowie 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).

4.3.2.2 Mit

ihrem Rekurs halten die Rekurrierenden dem zunächst entgegen, dass Masken aus

Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken könnten, wenn genügend Abstand

gewahrt oder, wenn dieser Abstand nicht gewahrt sei, nicht gesprochen, genossen

oder gehustet werde (Rekursbegründung, S. 11). Wie es sich damit verhält,

kann offenbleiben, da im Primarschulunterricht notorischerweise der Abstand

zwischen allen Kindern und den Lehrpersonen bereits aufgrund der

Raumverhältnisse nicht beständig eingehalten werden kann und im Unterricht auch

gesprochen werden soll. Soweit sie weiter die Bedeutung der Aerosole für die

Übertragung von Covid-19 unter Hinweis auf Kappstein

(Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in

der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, in: Krankenhaushygiene

up2date 2020, S. 279 ff., https://doi.org/10.1055/a-1174-6591) in Frage

stellen (Rekursbegründung, S. 12), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt

werden. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Maskenpflicht

in der Primarschule bereits festgestellt hat, bestreitet diese Autorin nicht,

dass medizinische Gesichtsmasken bei korrektem Gebrauch die Übertragung von

Erregern reduzierten. Deren Kritik beziehe sich auf eine Maskentragpflicht im

öffentlichen Raum und beruhe darauf, dass es sich bei dortigen Begegnungen nur

in wenigen Fällen um enge (d.h. näher als 1 Meter) und längerdauernde (d.h.

mehr als 15 Minuten) Kontakte handle. Davon könne im Primarschulunterricht

offensichtlich nicht gesprochen werden (BGer 2C_228/2021 vom 23. November

2021 E. 5.4.3).

4.3.2.3 Weiter

machen die Rekurrierenden geltend, es sei nicht plausibel, dass Masken ein

signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole hätten, weshalb sie keinen

Fremdschutz bewirkten. Eine Reduktion der Virenlast bilde bloss einen

vorübergehenden Effekt für wenige Atemzüge. Die Anzahl der pro Atemzug

ausgeatmeten und durch die Maske gelangenden Viren nähere sich mit zunehmender

Anzahl von Atemzügen asymptotisch an die Viruslast an, die sich beim Ausatmen

ohne Maske ergäbe (Rekursbegründung, S. 12 ff.). Diese Behauptung

untermauern die Rekurrierenden aber durch keinerlei wissenschaftliche Belege.

Sie machen allein geltend, dass der Nutzen von Maskenpflichten empirisch nicht

überzeugend nachgewiesen worden sei. Zur Begründung ihres Standpunktes beziehen

sie sich allein auf eine Studie von Fögen,

mit welcher für den amerikanischen Bundesstaat Kansas in Bezirken ohne

Maskenpflicht eine tiefere Fallsterblichkeit behauptet wird (Fögen, The Foegen effect, A mechanism

by which facemasks contribute to the COVID-19 case fatality rate, in: Medicine

2022, Nr. e28924, https://doi.org/10.1097/MD.0000000000028924).

Wie ein Blick auf die eigene Homepage des Autors zeigt, handelt es sich hierbei

um einen aktiven Maskengegner (vgl. https://zachariasfoegen.wordpress.com), was

bei der Beurteilung dieser Einzelstudie zu berücksichtigen ist. Zudem ergibt

sich bereits aus der genannten Studie, dass der vom Autor sogenannte «Foegen

effect» eine blosse Hypothese darstellt. Die Rekurrierenden beziehen sich weiter

auf eine Studie, welche einen Vergleich der Infektionen von Kindern im

Vorschulalter zwischen 3 und 5 Jahren, welche keiner Maskentragpflicht

unterlagen, und von Grundschulkindern im Alter von 6 bis 11 Jahren vorgenommen

und hierbei keinen messbaren Einfluss des Maskentragens auf die

epidemiologischen Parameter ausgewiesen habe (Coma

et al., Unravelling the Role of the Mandatory Use of Face Covering Masks

for the Control of SARS-CoV-2 in Schools: A Quasi-Experimental Study Nested in

a Population-Based Cohort in Catalonia (Spain), Preprint 2022, https://doi.org/10.2139/ssrn.4046809). Dabei

wurden Unterschiede zwischen der Infektionsrate nach Alter konstatiert, es konnte

aber kein Vergleich innerhalb der gleichen Altersgruppen vorgenommen werden. Des

Weiteren handelt es sich bei dieser Studie noch um einen Preprint ohne

Peer-Review. Diese beiden Studien sind nach dem Gesagten für sich allein nicht

geeignet, die Eignung und Wirksamkeit des Maskentragens im Schulunterricht in

Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bekämpfung von neu auftretenden

Infektionskrankheiten naturgemäss eine gewisse Unsicherheit bezüglich der

Wirkung einer bestimmten Massnahme und ihrer Eignung besteht, welche

hinzunehmen ist (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7,

2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6, mit weiteren Hinweisen).

4.3.3 Von

den Rekurrierenden nicht explizit in Frage gestellt wird die Notwendigkeit der

Massnahme als mildestes Mittel und deren Angemessenheit. Diesbezüglich sind

einerseits die drohenden Risiken nach Massgabe der möglichen Gefährdungen und

der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu quantifizieren und andererseits auch

deren negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Konsequenzen zu klären

(BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und E. 5.1 sowie 127 II 18 E. 5d). Dabei muss geprüft werden,

wie hoch die Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten

sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, deren Verbreitung zu

verhindern, und in welchem Verhältnis die negativen Konsequenzen der

Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen stehen; dabei ist der

aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (BGer 2C_941/2020 vom

8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf Gerber,

Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, in: Jusletter vom

14. April 2020, N 22). Eine solche Überprüfung der

Verhältnismässigkeit entspricht einer «unabhängigen und effektiven gerichtliche

Kontrolle», wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) voraussetzt

(vgl. Urteil des EGMR Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS)

gegen Schweiz vom 15. März 2022, [Nr. 21881/20], §§ 88 und 91;

VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.2).

Bei dieser

Verhältnismässigkeitsprüfung der von den politisch verantwortlichen Behörden

verhängten Massnahmen und insbesondere bei der relativen Gewichtung, die den

einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen ist, haben sich

die Gerichte in Nachachtung des Beurteilungsspielraums besagter politischer

Behörden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGer 2C_228/2021 vom 23.

November 2021 E. 4.6, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5, mit Hinweis auf

BGE 146 II 17 E. 6.4). Wird die Grenzziehung zwischen zulässigen und

unzulässigen Risiken nicht vom Gesetzgeber selbst vorgenommen, ist die

Bestimmung des akzeptablen Risikos primär Sache des Verordnungsgebers oder der

zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte (BGer 2C_228/2021 vom 23.

November 2021 E. 4.6, mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 5.7, 139 II 185 E. 9.3

und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5; VGE VG.2021.6 vom 27. August

2022 E. 3.3.2; vgl. dazu auch Wull­schleger,

Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen,

in: URP 2018, S. 131, 140 f.).

Auch weil Pandemiemassnahmen

aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel noch unvollständigen

Kenntnisstands getroffen werden müssen (Märkli,

Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der

COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 59, 63; Zünd/Errass, Pandemie – Justiz –

Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR 2020, S. 69, 85 f.;

Zumsteg, in: Helbing Lichtenhahn

Verlag [Hrsg.], COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel

2020, S. 801, 807; so auch VGE VD.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.2.2), die

zuständigen Behörden daher einen gewissen Spielraum benötigen (BGE 131 II 670

E. 2.3 und 3; vgl. bereits BGE 50 I 334 E. 4) und die vorliegend zu prüfende Massnahme

bereits nach rund anderthalbmonatiger Geltung aufgrund einer neuen

Risikobeurteilung wieder aufgehoben wurde (vgl. dazu VGE VG.2021.6

vom 27. August 2022 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2021 vom

23. November 2021 E. 4.7 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 ff.,

wiederum mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und 5.1 sowie 132 II 449 E.

4.3.2 und 5.3 ), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die angeordnete

Maskentragpflicht in der Primarschule nicht notwendig oder angemessen gewesen

sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn die streitgegenständliche Massnahme in

Bezug zu anderen möglichen Schutzmassnahmen, wie ausgedehnte Quarantäne- und

Isolationsmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern oder

Schulschliessungen mit Home-Schooling, gesetzt wird (VGE VG.2021.6 vom 27. August

2022 E. 3.5 ff., insb. 3.6.3).

4.4 Aus

dem Erwogenen folgt, dass die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der

Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund können die Rekurrierenden aus ihrer

Bezugnahme auf diverse Straftatbestände, sofern diese vorliegend nicht bereits

in tatbestandsmässiger Hinsicht ausser Betracht fallen, nach dem oben Gesagten

(E. 4.1–4.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5 Indem

die Rekurrierenden auch nach entsprechender Ermahnung darauf verzichteten, ihre

Kinder zum Einhalten der Maskentragpflicht in den Innenräumen der

[...] anzuhalten, verstiessen sie wiederholt gegen ihre Verpflichtung gemäss § 91 Abs. 8 lit. d Schulgesetz, wonach sie ihre Kinder zum Einhalten der

Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten haben. Sie konnten daher gemäss § 91 Abs. 9 Schulgesetz mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrag von CHF 1'000.–

belegt werden. Die Rekurrierenden bestreiten die Angemessenheit der Höhe der

Ordnungsbusse von je CHF 250.– pro Kind und Elternteil zu Recht nicht.

5.

Der

Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens tragen die Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

in solidarischer Verbindung, welche in Anwendung von § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf

CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen, festgesetzt werden. Da die

Rekurrierenden von der Sozialhilfe unterstützt werden, kann ihnen antragsgemäss

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen

daher zu Lasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Den Rekurrierenden wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'600.–,

einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.