VD.2022.97
Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten (BGer 2C_1/2023 vom 11. Januar 2023)
26. November 2022Deutsch35 min
und B____ (Rekurrierende) sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.97
URTEIL
vom 26. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Erziehungsdepartements
vom 15. Februar 2022
betreffend Ordnungsbusse wegen
Verletzung der elterlichen Pflichten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
und B____ (Rekurrierende) sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C____,
geboren am [...], sowie D____, geboren am [...]. Der Sohn besuchte im Schuljahr
2021/2022 die Klasse [...] und die Tochter die Klasse [...] der Primarstufe [...]
in Basel.
Gemäss § 2 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche
Massnahmen, SG 321.331) in der Fassung vom 21. Dezember 2021 galt mit Wirkung
ab dem 3. Januar 2022 in den Innenräumen der Schulen der Primarstufe eine
Maskentragpflicht. Diese Regelung galt bis zum 16. Februar
2022. Da C____ und D____ in der Schule keine Masken
trugen, wurden die Rekurrierenden anlässlich einer Besprechung vom 5. Januar
2022 von der zuständigen Schulleitung über die Maskentragpflicht informiert.
Nachdem C____ und D____ die Schule weiterhin ohne Masken besuchten, wurden die
Rekurrierenden von der Leiterin Stab Volksschulen des Erziehungsdepartements
Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass sie gemäss
§ 91 Abs. 8 lit. d des Schulgesetzes (SG 410.100)
verpflichtet seien, ihre Kinder C____ und D____ zum Einhalten der Regeln und
Weisungen der Schule anzuhalten. Zudem wurden die Rekurrierenden darüber
informiert, dass für den Fall, dass ihre Kinder auch nach dem 10. Januar
2022 in der Schule weiterhin keine Maske tragen würden, dies als wiederholte
Verletzung der elterlichen Pflichten gewertet und dem Departementsvorsteher
beantragt würde, die Rekurrierenden aufgrund dieser Pflichtverletzungen mit
Ordnungsbussen zu belegen. Die Rekurrierenden bezogen in der Folge vom 10. bis
25. Januar 2022 Familienurlaub. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022
gelangte der Rekurrent an die Leiterin Stab Volksschulen und machte sinngemäss geltend,
dass die Rekurrierenden aufgrund der starken Belastung ihrer Kinder durch die
Maskentragpflicht nicht wollten, dass diese in der Schule eine Maske tragen
müssten. Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 wurde der Rekurrent von der
Leiterin Stab Volksschulen darauf hingewiesen, dass seine Kinder nur beim
Vorliegen eines gültigen medizinischen Attests von der für alle geltenden
Maskentragpflicht befreit werden könnten. Ab dem 26. Januar 2022 nahmen
die beiden Kinder wiederum am Präsenzunterricht der Primarschule teil, ohne
Masken zu tragen. Am 28. Januar 2022 stellte der Leiter Volksschulen beim
Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Antrag auf Erlass einer
Ordnungsbusse gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz wegen wiederholter
Verletzung der elterlichen Pflichten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs, in dessen Rahmen der Rekurrent mit Mail vom 4. Februar 2022 eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. med. [...] zur
Befreiung von D____ von der Maskenpflicht, datierend vom 3. Januar 2022,
einreichte, wurden die Rekurrierenden mit Entscheid des Vorstehers des
Erziehungsdepartements vom 15. Februar 2022 als Erziehungsberechtigte von C____
und D____ gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz infolge wiederholter
Verletzung der elterlichen Pflichten im Sinne von § 91 Abs. 8 Schulgesetz je mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.– belegt.
Gegen
diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. Februar
2022 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und begründeten diesen
mit Eingabe vom 16. April 2022. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 überwies
der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Eingabe vom 17. April 2022 [recte wohl 17. Mai 2022] beantragen die
Rekurrierenden unter Bezugnahme auf ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe sinngemäss
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Erziehungsdepartement
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 9. Juli 2022
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 11. Mai 2022 sowie aus den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zum
Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden
sind durch die angefochtene Verfügung, mit der ihnen als Erziehungsberechtigte
von C____ und D____ Ordnungsbussen auferlegt wurden, unmittelbar
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG hat das Verwaltungsgericht auch über die Angemessenheit einer Verfügung zu
entscheiden, wenn diese eine Strafe verhängt (vgl. VGE VD.2010.226 vom 30. Mai
2011 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt dabei das Rügeprinzip. Das
Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.
1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung
zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, und 657/2008 vom
18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur
noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu
Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit
Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3 und 657/2008 vom
18. November 2008 E. 1.4).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 stellt sich das Erziehungsdepartement auf den Standpunkt, dass C____
und D____ ab dem 3. Januar 2022 keine Maske getragen hätten.
Die Rekurrierenden hätten ihre beiden Kinder seit dem 3.
Januar 2022 wissentlich und willentlich nicht zum Tragen einer Maske angehalten
und sie ohne Maske die Schule besuchen lassen. Daraus folge die Belegung der
Rekurrierenden als Erziehungsberechtigte von C____ und D____ mit einer
Ordnungsbusse von je CHF 500.–.
2.2
2.2.1 Die
Rekurrierenden bestreiten mit ihrem Rekurs nicht, dass ihre Kinder ab dem 3. Januar
2022 unter Missachtung von § 2 der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule [...] das
Tragen einer Maske unterlassen haben. Sie machen auch nicht geltend, ihre
Kinder zum Einhalten dieser Bestimmung angehalten zu haben.
2.2.2 Die
Rekurrierenden beziehen sich mit dem vorliegenden Rekurs auch nicht auf die von
ihnen erst nach erfolgtem Antrag des Leiters Volksschulen auf Erlass einer
Ordnungsbusse wegen wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten mit E-Mail
vom 4. Februar 2022 nachgereichte «ärztliche Empfehlung» der Kinderärztin
ihrer Tochter, diese von der Maskenpflicht zu befreien. Obwohl auf den
3. Januar 2022 datiert, wurde diese in der gesamten vorgängigen
Korrespondenz auf die Abmahnungen der Schule hin nicht erwähnt. Wie es sich
damit materiell verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unterbliebenen Rügen
offenbleiben (vgl. oben E. 1.3).
2.2.3 Mit ihrem Rekurs stellen sich die
Rekurrierenden vielmehr im Ergebnis auf den Standpunkt, dass die ab dem 3.
Januar bis zum 16. Februar 2022 geltende Maskentragpflicht in der Primarschule rechts-
bzw. verfassungswidrig sei. Zur Begründung machen sie geltend, wer
Menschen dazu anhalte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren
aufzusetzen, könne den Straftatbestand einer Nötigung und einer
Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft wie auch einer Misshandlung von
Schutzbefohlenen durch Quälen sowie einer Körperverletzung im Amt erfüllen. Sie
machen geltend, dass viele Menschen beim Tragen von Masken Symptome
entwickelten, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten, wie
Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel
und Konzentrationsstörungen. Unter Verweis auf medizinische Studien stellen sie
sich auf den Standpunkt, dass häufiges und lang andauerndes Maskentragen zu
Gesundheitsschädigungen führe und internistische, neurologische, psychische und
psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und
gynäkologische Nebenwirkungen auftreten könnten. Demgegenüber könnten Masken
aus Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken, fehle ihnen doch ein
signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole. Ein Fremdschutz durch
langanhaltendes Maskentragen könne ausgeschlossen werden (zum Ganzen Rekursbegründung,
S. 2 f.).
3.
3.1 Wie das Appellationsgericht als
Verfassungsgericht mit Bezug auf die Maskentragpflicht im Unterricht der
Primarschule gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule kürzlich
festgestellt hat, stellt die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einschränkung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
dar (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis
auf BGer 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6, 2C_793/2020 vom 8. Juli
2021 E. 4 sowie VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2, Cour de
justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d und VGer ZH AN.2020.00016
vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase
zu bedecken, wird eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber
Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu
präsentieren, worin eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs
auf individuelle Lebensgestaltung liegt (VGE VG.2021.6 vom 27. August
2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Eine gegenüber
Kindern und Jugendlichen angeordnete Maskentragpflicht tangiert dabei auch den
Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 Abs. 1
BV. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht aber festgestellt, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Schädlichkeit des Maskentragens in
physischer Hinsicht nicht erstellt ist (VGE VG.2021.6 vom 27. August
2022 E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGer 2C_183/2021 vom 23. November
2021 E. 6.4 f. und 7.2). Zwar könnten gewisse Hinweise auf
nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens konstatiert werden,
wobei aber die bisher in Gerichtsverfahren vorgetragenen Studien nicht hinreichend
wissenschaftlich belegen könnten, dass das Maskentragen bei Kindern effektiv
krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Das Bundesgericht
erachtete daher das Maskentragen bei gesunden Kindern als medizinisch
unbedenklich (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.6; siehe hierzu auch VGE
VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2 und
3.6.2).
3.2 Auch die von den Rekurrierenden
aufgeführten Studien führen zu keinem anderen Ergebnis.
3.2.1 Zunächst machen die Rekurrierenden
geltend, das Tragen einer Maske erhöhe den Atemwiderstand, was zu einer erhöhten
Anstrengung für die Atemmuskulatur führe und das sogenannte «Totraumvolumen»
erhöhe, wodurch pro Atemzug weniger Gas ausgetauscht werde und die Atmung
weniger effizient sei (Rekursbegründung, S. 4 f.). Dabei beziehen sie sich aber zunächst auf Studien zum Gebrauch von
N95 bzw. FFP2-Masken, während die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen auch mit dem Tragen
einer Hygienemaske erfüllt werden kann (Kyung
et al., Risks of N95 Face Mask Use in Subjects With COPD, in:
Respiratory Care 2020, S. 658 ff., https://doi.org/10.4187/respcare.06713; Lee/Wang, Objective Assessment of
Increase in Breathing Resistance of N95 Respirators on Human Subjects, in: The Annals
of Occupational Hygiene 2011, S. 917 ff.,
https://doi.org/10.1093/annhyg/mer065; Xu et al., Estimating the Dead Space
Volume Between a Headform and N95 Filtering Facepiece Respirator Using
Microsoft Kinect, in: Journal of Occupational and Environmental Hygiene 2010,
S. 538 ff., https://doi.org/10.1080/15459624.2015.1019078).
Andere zitierte Studien beziehen sich ebenfalls auf Partikel- und
Feinstaubmasken und nicht auf Hygienemasken (Choudhury
et al., Physiological Effects of N95 FFP and PPE in Healthcare Workers
in COVID Intensive Care Unit: A Prospective Cohort Study, in: Indian Journal of
Critical Care Medicine 2020, S. 1169 ff., https://www.ijccm.org/doi/pdf/10.5005/jp-journals-10071-23671;
Kisielinski et al., Is a Mask That
Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use
and Free of Potential Hazards?, in: International Journal of Environmental Research
and Public Health 2021, Nr. 4344, https://doi.org/10.3390/ijerph18084344; Roberge et al., Physiological impact of
the N95 filtering facepiece respirator on healthcare workers, Respiratory Care
2020, S. 569 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/20420727/;
Sinkule et al., Evaluation of N95
Respirator Use with a Surgical Mask Cover: Effects on Breathing Resistance and
Inhaled Carbon Dioxide, in: The Annals of Occupational Hygiene 2013,
S. 384 ff., https://doi.org/10.1093/annhyg/mes068)
oder lassen im Abstract nicht erkennen, auf welche Masken sie sich beziehen (Johnson et al., Effect of External Dead
Volume on Performance While Wearing a Respirator, in: American Industrial
Hygiene Association 2000, S. 678 ff., https://doi.org/10.1080/15298660008984577;
vgl. dazu auch BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4.5). In
etlichen Studien wird wiederum auf die erheblichen Unterschiede zwischen den
Auswirkungen beim Tragen von FFP2-Masken bzw. von Hygienemasken
hingewiesen (Fikenzer et al.,
Effects of surgical and FFP2/N95 face masks on cardiopulmonary exercise
capacity, in: Clinical Research in Cardiology 2020, S. 1522 ff., https://doi.org/10.1007/s00392-020-01704-y; Kisielinski et al., Possible toxicity of
chronic carbon dioxide exposure associated with mask use, particularly in
pregnant women, children and adolescents - a scoping review, Preprint 2022, Ziff. 5,
Sukul et al., Effects of COVID-19
protective face-masks and wearing durations on respiratory haemodynamic
physiology and exhaled breath constituents, in: European Respiratory Journal
2022, 2200009, https://doi.Org/10.1183/13993003.00009-2022).
Zudem folgt aus der Darstellung der Rekurrierenden nicht, dass
die von ihnen geltend gemachten Wirkungen für gesunde Kinder
gesundheitsschädigend sind, zumal auch in einer von ihnen angeführten Studie
darauf hingewiesen wird, dass die Auswirkungen bisher kaum untersucht seien (Elbl et al., Protective face masks add
significant dead space, in: European Respiratory Journal 2021, 2101131, https://doi.org/10.1183/13993003.01131-2021). Dies gilt umso mehr, soweit sie sich primär auf das Tragen von
Masken während der Arbeit oder sportlicher Betätigung beziehen (Fikenzer et al., a.a.O.; Georgi et al., The Impact of
Commonly-Worn Face Masks on Physiological Parameters and on Discomfort During
Standard Work-Related Physical Effort, in: Deutsches Ärzteblatt International
2020, S. 117 ff., https://www.aerzteblatt.de/int/archive/article/215616;
Nwosu et al., Oxygen saturation and perceived
discomfort with face mask types, in the era of COVID-19: a hospital-based
cross-sectional study, in: Pan African Medical Journal 2021, Nr. 203, https://doi.org/10.11604/pamj.2021.39.203.28266, wonach im Übrigen das Tragen von [FFP2 oder Hygiene-]Masken selbst im
Klinikalltag beim Gesundheitspersonal keine signifikanten Auswirkungen auf die
Sauerstoffsättigung habe) und die Tests bei körperlicher Anstrengung,
nicht aber in Situationen, welche dem Schulalltag entsprechen, durchgeführt wurden
(vgl. etwa Sukul et al., a.a.O.). In einigen der zitierten Studien wird sogar im
Widerspruch zur Behauptung der Rekurrierenden festgestellt, dass der Gebrauch
der üblicherweise benutzten Gesichtsmasken zu zwar messbaren, aber klinisch
irrelevanten Veränderungen in der Zusammensetzung des Blutgases im Vergleich
zur Situation ohne Maskentragen führe (Georgi
et al., a.a.O.; Rebmann et al.,
Physiologic and other effects and compliance with long-term respirator use
among medical intensive care unit nurses, in: American Journal of Infection
Control 2013, S. 1218 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2013.02.017). Schliesslich
fehlt in den zitierten Studien auch eine umfassende Abwägung von Nutzen und
Risiken des Maskentragens (vgl. BGer 2C_228/2021 vom
23. November 2021 E. 5.5.4 bezüglich Kisielinski et al. 2021 a.a.O.).
Soweit die
Rekurrierenden geltend machen, dass eine durch das Maskentragen bedingte
Erschwerung der Atmung bei Vorerkrankungen insbesondere pulmonaler oder kardialer
Art klinisch relevant werden könne (Rekursbegründung, S. 5), blenden sie
aus, dass Personen, die nachweisen, dass sie aus besonderen und insbesondere
aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, gemäss § 2 Abs. 2
lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen von der Maskentragpflicht
ausgenommen sind.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrierenden besteht nach dem Dargelegten keine Evidenz, dass
beim Tragen von Gesichtsmasken im Primarschulunterricht in Innenräumen eine
Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung des Blutes bewirkt wird,
welche gesundheitlich problematisch erscheinen müsste. Wie das
Verfassungsgericht festgestellt hat, verursachen die empfohlenen chirurgischen
Masken oder Stoffmasken weder Hypoxämie noch Hyperkapnie (Pädiatrie Schweiz, COVID-19: Masken
tragen, Die Haltung von pädiatrie Schweiz/Kinderärzte Schweiz zum Tragen von
Masken bei Kindern und Jugendlichen, gemeinsame Stellungnahme vom 17. November
2020, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-masken-tragen/
und dazu Update vom 8. Februar 2021, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-update-maskentragen).
Das Tragen von Masken führt zwar zu einer Erhöhung des Atemwegwiderstands und der
Atemarbeit, einer geringen Verminderung der Sauerstoffsättigung und einer
geringfügigen Erhöhung der Konzentration von Kohlendioxid im Blut, allerdings
bleiben diese Veränderungen allesamt im Normbereich und sind somit ohne
objektivierbare Relevanz für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der
Betroffenen (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.6.2, mit Hinweis auf Huppertz et al., Verwendung von Masken bei
Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, in: Monatsschrift
Kinderheilkunde 2021, S. 52 ff., https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7747190/;
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte
E.V., Kinder- und Jugendärzte zum Mund-Nasen-Schutz: «Mund-Nasen-Bedeckung
schützt und ist für Kinder gesundheitlich unbedenklich.», Pressemitteilung vom 16. November
2020, https://www.bvkj.de/politik-und-presse/nachrichten/79-2020-11-16-kinder-und-jugendaerzte-zum-mund-nasen-schutz-mund-nasen-bedeckung-schuetzt-und-ist-fuer-kinder-gesundheitlich-unbedenklich).
3.2.2 Soweit
die Rekurrierenden gesundheitliche Langzeitfolgen des Maskentragens behaupten (Rekursbegründung,
S. 5), beziehen sie sich auf Studien, die sich nicht mit dem Maskentragen
befassen und dementsprechend von vornherein keine Schlussfolgerung darüber
erlauben, welche Auswirkungen die strittige Pflicht, während rund anderthalb
Monaten im Unterricht eine Maske zu tragen, diesbezüglich gehabt haben könnte.
Mit den zitierten Studien (Azuma et al.,
Effects of low-level inhalation exposure to carbon dioxide in indoor
environments: A short review on human health and psychomotor performance, in:
Environment International 2018, S. 51 ff., https://doi.org/10.1016/j.envint.2018.08.059; Custodis et al., Vascular
Pathophysiology in Response to Increased Heart Rate, in: Journal of the
American College of Cardiology 2010, S. 1973 ff., https://doi.Org/10.1016/j.jacc.2010.09.014; Nuckowska et al., Impact of slow
breathing on the blood pressure and subarachnoid space width oscillations in
humans, in: Scientific Reports, 2019, Nr. 6232,
https://doi.org/10.1038/s41598-019-42552-9; Russo
et al., The physiological effects of slow breathing in the healthy
human, in: Breathe 2017, S. 298 ff., https://doi.org/10.1183/20734735.009817) kann
daher die behauptete langfristige Schädlichkeit bezüglich neuropathologischen
und kardiovaskulären Folgen, einer Förderung von Arteriosklerose und
Bluthochdruck, einer Störung der Herzfunktion oder einer Schädigung der
hirnversorgenden Blutgefässe nicht belegt werden. Dies gilt umso mehr, als nach
dem Gesagten eine Evidenz dafür fehlt, dass der Gebrauch von Masken überhaupt zu
einer klinisch relevanten Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung
des Blutes führt.
3.2.3 Weiter
machen die Rekurrierenden geltend, dass sich auf Masken gemäss einer Studie Viren,
Bakterien und Pilze ansammeln könnten (Zhiqing
et al., Surgical masks as source of bacterial contamination during
operative procedures, in: Journal of Orthopaedic Translation 2018, S. 57 ff.,
https://doi.org/10.1016/j.jot.2018.06.002) und
die Masken gemäss einer Laboruntersuchung des Magazins K-Tipp voll von
Bakterien und Schimmelpilzen seien, zumal die Masken von Vielen mehrere Tage
oder sogar wochenlang getragen würden. Es hätten sich darauf auch
Staphylokokken gefunden, welche Lungen- und Hirnentzündungen auslösen könnten (Rekursbegründung,
S. 5 f.). Daraus können die Rekurrierenden aber nichts für ihren
Standpunkt ableiten. Sie machen nicht geltend, dass dieses Risiko auch dann
besteht, wenn sie ihre Kinder sachgerecht über das Aufbewahren und Tragen von
Masken aufklären und ihnen entsprechend der Empfehlung in der genannten Studie
genügend Masken zum notwendigen Ersatz nach der empfohlenen Gebrauchsdauer zur
Verfügung stellen.
3.2.4 Die
Rekurrierenden machen weiter einen signifikanten Zusammenhang zwischen
Maskentragen und dem Auftreten oder der Verstärkung von Kopfschmerzen geltend (Rekursbegründung,
S. 6). Sie referenzieren dabei auf Studien, welche das Maskentragen
während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen (Bharatendu et. Al., Powered Air Purifying Respirator (PAPR)
restores the N95 face mask induced cerebral hemodynamic alterations among
Healthcare Workers during COVID-19 Outbreak, in: Journal of the Neurological
Sciences 2020, Nr. 117078, https://doi.Org/10.1016/j.jns.2020.117078; Jacobs et al., Use of surgical face
masks to reduce the incidence of the common cold among health care workers in
Japan: A randomized controlled trial, in: American Journal of Infection Control
2009, S. 417 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2008.11.002;
Ramirez-Moreno et al.,
Mask-associated ‘de novo’ headache in healthcare workers during the COVID-19
pandemic, in: Occupational & Environmental Medicine, 2021,
S. 548 ff., https://doi.org/10.1136/oemed-2020-106956;
Rebmann et al., a.a.O.
[Intensivpflege]; Rosner, Adverse
Effects of Prolonged Mask Use among Healthcare Professionals during COVID-19, in:
Journal of Infectious Diseases and Epidemiology 2020, Nr. 6:130, https://doi.org/10.23937/2474-3658/1510130; Ong et al., Headaches Associated With
Personal Protective Equipment – A Cross-Sectional Study Among Frontline
Healthcare Workers During COVID-19, in: Headache - The Journal of Head and Face
Pain 2020, S. 864 ff., https://doi.org/10.1111/head.13811) bzw. beim Krafttraining
untersucht (Jagim et al., Acute
Effects of the Elevation Training Mask on Strength Performance in Recreational
Weight lifters, in: Journal of Strength and Conditioning Research 2018,
S. 482 ff.; https://doi.org/10.1519/JSC.0000000000002308) oder sich auf den Gebrauch von N95 bzw.
FFP2-Mask bezogen haben (Bharatendu et.
Al., a.a.O.; Kisielinski
et al. 2021, a.a.O., Kyung et al., a.a.O.; Lim
et al., Headaches and the N95 face-mask amongst healthcare providers,
in: Acta Neurologica Scandinavica 2006, S. 199 ff., https://doi.org/10.1111/j.1600-0404.2005.00560.x
[wiederum zum Maskentragen während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen]).
Eine weitere Studie, welche das Tragen von Masken mit einer Verschlechterung
der Gesundheit und des Wohlbefindens verbindet, bezieht sich zwar auf alle
Arten von Masken, stellt aber je nach Maskentyp unterschiedliche Effekte fest,
welche von der KN95-Maske bis hin zu den gebräuchlichen medizinischen Masken abnehmen
(Liu et al., Effects of wearing
masks on human health and comfort during the COVID-19 pandemic, in: IOP Conference
Series: Earth and Environmental Science 2020, Nr. 012034, https://doi.org/10.1088/1755-1315/531/1/012034).
Weitere referenzierte Studien beziehen sich allgemein auf die Auswirkung von
Kohlendiozidexpositionen bzw. von Sauerstoffmangel im Blut (Hypoxämie) auf die
menschliche Gesundheit und die pyschomotorische Leistungsfähigkeit, ohne
entsprechende Auswirkungen des Maskentragens zu behandeln (Azuma et al., a.a.O.; Fothergill et al., Effects of CO2 and N2
partial pressures on cognitive and psychomotor performance, in: Undersea Biomed
Research 1991, S. 1 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/1902340; Noble et al., Cognitive Function during
Moderate Hypoxaemia, in: Anaesthesia and Intensive Care 1993, S. 180 ff.,
https://doi.org/10.1177/0310057X9302100208), hinsichtlich
dessen keine Evidenz für einen klinisch relevanten Sauerstoffmangel im Blut vorliegt
(siehe oben E. 3.2.1). Damit erweisen sich die genannten Studien vorliegend
als nicht einschlägig. Zudem ist notorisch, dass während der Dauer der Pandemie
und damit auch dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Lüften der Schulräume zur
Reduktion der CO2-Belastung besonderes Augenmerk geschenkt wurde,
was sich wiederum günstig auf die Sauerstoffversorgung der Schülerinnen und
Schüler auswirkte.
Auch soweit mit
den referierten Studien über Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem Maskentragen
berichtet worden ist, handelt es sich dabei schliesslich nur um bei einzelnen
Probanden oder Probandinnen aufgetretene Phänomene. Die Rekurrierenden machen
nicht einmal geltend, dass ihre Kinder nach dem Gebrauch einer Maske je über
Kopfschmerzen geklagt hätten.
3.2.5 Die
Rekurrierenden sprechen weiter spezifische physische und psychische
Auswirkungen bei Kindern an, anerkennen aber selbst, dass mit den bisherigen
Studien bei Kindern aufgrund des Maskentragens «keine signifikanten
Veränderungen der pulmonalen Parameter» und ein blosser Anstieg des in- und exspiratorischen
CO2-Werts ohne klinische Relevanz festgestellt werden konnten (Rekursbegründung,
S. 6). Sie führen weiter selbst aus, dass die sogenannte «MasKids-Studie»
keinen signifikanten Unterschied in der Konzentrationsfähigkeit von Kindern mit
und ohne Maske gefunden habe (Schlegtendal
et al., To Mask or Not to Mask—Evaluation of Cognitive Performance in
Children Wearing Face Masks during School Lessons [MasKids], in: Children 2022,
Nr. 95; https://doi.org/10.3390/children9010095).
Obschon die Rekurrierenden den Aufbau dieser von ihnen selbst vorgelegten
Studie anschliessend kritisieren (Rekursbegründung, S. 7 f.), können sie
jedenfalls keine gegenteilige Evidenz für einen Unterschied in der
Leistungsfähigkeit von Kindern mit und ohne Maske belegen. Soweit sie in ihrer
Argumentation wiederum auf Kinder mit ernsten Atemwegs- und neurologischen
Erkrankungen oder Lernschwächen fokussieren (Rekursbegründung, S. 8), sind
sie erneut auf § 2 Abs. 2 lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche
Massnahmen zu verweisen, soweit sich daraus eine medizinische Kontraindikation
bezüglich des Maskentragens ergibt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können sie
schliesslich aus der sogenannten «Corona-Kinderstudie» («Co-Ki») von Schwarz et al. (Schwarz et al., Coronakinderstudien
„Co-Ki“: erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung
(Maske) bei Kindern, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 ff.,
siehe hierzu Rekursbegründung, S. 7). Wie auch schon das Bundesgericht
festgestellt hat, beruht diese Untersuchung auf nicht überprüfbaren subjektiven
Angaben. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es zwar ohne weiteres
nachvollziehbar, dass das Tragen einer Maske als unangenehm und belastend
empfunden wird. Es sei aber nicht belegt, dass die darüber hinaus geschilderten
Wirkungen allesamt kausal auf das Tragen der Maske zurückzuführen seien (BGer 2C_183/2021
vom 23. November 2021 E. 6.4.5).
3.2.6 Mit
ihrem Rekurs beziehen sich die Rekurrierenden weiter auf spezifisch psychische
Auswirkungen des Maskentragens. Sie machen mit zunehmender Tragedauer «ein
signifikant ansteigendes Unbehagen und ein Erschöpfungsgefühl» geltend,
beziehen sich auf negative Effekte auf die psychosoziale Entwicklung und das
Heranreifen der Kinder, Einschränkungen der nonverbalen Kommunikation, eine
negative Verzerrung des emotionalen Erlebens, eine Beeinträchtigung der
Empathie und auch der verbalen Kommunikation sowie eine Diskriminierung und
Stigmatisierung jener, die keine Maske tragen können (Rekursbegründung,
S. 8 f.). Wie das Appellationsgericht als Verfassungsgericht
bereits festgestellt hat, ist das Maskentragen unbestrittenermassen mit einer
gewissen Unannehmlichkeit für die betroffenen Personen verbunden (VGE VG.2021.6
vom 27. August 2022 E. 3.6.2). Es führt auch zweifellos zu einer gewissen
Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten (BGer 2C_228/2021 vom 23. November
2021 E. 6.5; vgl. auch Atcherson et
al., The Effect of Conventional and Transparent Surgical Masks on Speech
Understanding in Individuals with and without Hearing Loss, in: Journal of the
American Academy of Audiology 2017, S. 58 ff., https://doi.org/10.3766/jaaa.15151). Die
entsprechenden Auswirkungen sind aber in Bezug zur Dauer der Massnahme an der
Primarschule von rund anderthalb Monaten zu setzen. Die von den Rekurrierenden
angesprochenen Einschränkungen waren daher offensichtlich nicht geeignet,
während ihrer kurzen Geltungsdauer die psychische Gesundheit der betroffenen
Kinder in relevantem Umfang zu tangieren. Dies gilt auch mit Bezug auf die
Auswirkungen eines «aversionsbedingten Maskenverweigerungsbestrebens», auf
welches sich die Rekurrierenden ebenfalls beziehen (Prousa, Studie zu psychischen und psychovegetativen
Beschwerden mit den aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen, Preprint, in: PsychArchives
2020, https://doi.org/10.23668/PSYCHARCHIVES.3135),
zumal die diesbezüglich geltend gemachten psychosozialen Folgen nicht direkt
mit dem Maskentragen sondern vielmehr mit der eigenverantwortlich zu
vertretenden Einstellung der betroffenen Personen zusammenhängt. Nichts
ableiten können die Rekurrierenden schliesslich aus der sogenannten «COPSY»-Studie,
behandelt diese doch die Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen während der
Covid-19-Pandemie auf die geistige Gesundheit und Lebensqualität der Kinder,
nicht aber die Effekte einer Maskentragpflicht an Schulen, mit welcher ersteren
gerade entgegengewirkt werden kann (Ravens-Sieberer
et al., Mental Health and Quality of Life in Children and Adolescents
During the COVID-19 Pandemic, Results of the COPSY study, in: Deutsches Ärzteblatt
International 2020, S. 828 ff., https://doi.org/10.3238/arztebl.2020.0828).
3.2.7 Die
Rekurrierenden beziehen sich des Weiteren auf Hautirritationen, welche mit
langanhaltendem Maskentragen aufgrund des feuchtwarmen Klimas unter der Maske
und deren Reibung auf der Haut verbunden seien (Rekursbegründung, S. 9).
Sie räumen an dieser Stelle aber selbst ein, dass diese Wirkung teils
allergiebedingt und vor allem mit den FFP2-Masken verbunden ist, auf welche
sich die von ihnen zitierte Studie bezieht (vgl. Donovan et al., Skin Reactions Following Use of N95 Facial Masks,
in: Dermatitis 2007, S. 104, https://doi.org/10.1097/01206501-200706000-00013),
nicht aber mit der Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche
Massnahmen, welche wie erwähnt bereits mit dem Tragen einer einfachen
Hygienemaske erfüllt werden kann. Soweit die Rekurrierenden zudem auf dermatologische
Auswirkungen auf pubertierende Kinder und Jugendliche, die unter Akne leiden,
hinweisen, ist dem zu entgegnen, dass sie kein solches Akneleiden für ihre (zum
Zeitpunkt der Geltung der Maskenpflicht vorpubertären) Kinder geltend machen.
3.2.8 In
zahnärztlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden auf vermehrt wahrgenommene
Mundtrockenheit und Mundgeruch beim Maskentragen, was zu Folgeproblemen führen
könne (Rekursbegründung, S. 9 f.). Wie die Rekurrierenden selbst
ausführen, sind die Ursachen für diese Feststellung allerdings strittig (vgl. Pinzan-Vercelino et al., Does the use of
face masks during the COVID-19 pandemic impact on oral hygiene habits, oral
conditions, reasons to seek dental care and esthetic concerns?, in: Journal of
Clinical and Experimental Dentistry 2021, S. e369 ff., https://doi.org/10.4317/jced.57798). Mithin können
sie daraus keine Evidenz für eine entsprechende Schädlichkeit des Maskentragens
ableiten.
3.2.9 In
HNO-medizinischer Beziehung verweisen die Rekurrierenden darauf, dass Masken
ein potentielles Risiko für die Auslösung neuer oder die Verstärkung bereits
vorhandener Stimmstörungen darstellten (Rekursbegründung, S. 10). Sie
machen aber nicht geltend, dass ihre Kinder bereits an einer solchen litten. Ohnehin
beziehen sie sich auf eine Studie bezüglich Pflegepersonal in
Hochrisikospitälern während der Pandemie (Heider
et al., Prevalence of Voice Disorders in Healthcare Workers in the
Universal Masking COVID-19 Era, in: The Laryngoscope 2020, S. E1227 ff.,
https://doi.org/10.1002/lary.29172). Es ist
nicht ersichtlich, wie diese Ergebnisse auf den vorliegenden Fall betreffend
eine rund anderhalbmonatige Maskentragpflicht an den Primarschulen übertragen
werden können.
3.2.10 Soweit
die Rekurrierenden auf sportmedizinische Auswirkungen des Maskentragens
verweisen (Rekursbegründung, S. 10), führen sie nicht aus, welche
sportlichen Betätigungen in den Klassen ihrer Kinder während der Dauer der
Massnahme mit Masken in den Innenräumen der Primarschule ausgeführt wurden. Es
fehlt daher von vorneherein die Grundlage für die Beurteilung entsprechender
allenfalls negativer Auswirkungen der Maskentragpflicht an den Primarschulen
auf die Gesundheit ihrer Kinder.
3.2.11 Nicht
eingetreten werden braucht sodann auf die geltend gemachten gynäkologischen
Auswirkungen des Maskentragens während einer Schwangerschaft (Rekursbegründung,
S. 10 f.). Weder beim rund 10 ½ jährigen Sohn noch bei der knapp
siebenjährigen Tochter bestand im Zeitpunkt der Geltung der Massnahme die
Gefahr einer Schwangerschaft.
3.2.12 Schliesslich
machen die Rekurrierenden geltend, das Tragen von Gesichtsmasken habe auch
chemisch-toxische Auswirkungen. Die Masken enthielten potentiell krebserregende
Stoffe (Rekursbegründung, S. 11). Gemäss der von ihnen zitierten Studie
bewegt sich das Risiko krebserregender Wirkungen aber auf einem mässigen Niveau
im Vergleich zu andern Produkten mit Hautkontakt. In der Risikoabschätzung
wurde ein akzeptables Level konstatiert, aber Achtsamkeit beim Management der
Maskenproduktion verlangt (Xie et al.,
Face mask—A potential source of phthalate exposure for human, in: Journal of
Hazardous Materials 2022, Nr. 126848, https://doi.Org/10.1016/j.jhazmat.2021.126848).
Insgesamt besteht daher keine Evidenz für ein relevantes chemisch-toxisches
Gesundheitsrisiko durch das Tragen einer Gesichtsmaske.
3.3 Zusammenfassend
betrachtet liefern auch die von den Rekurrierenden angeführten Studien keinen (hinreichenden)
Beleg für die Annahme, dass das Maskentragen bei gesunden Kindern effektiv
krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde.
4.
Auf dieser
Grundlage ist gemäss Art. 36 BV zu prüfen, ob die mit der Pflicht zum Tragen
von Gesichtsmasken im Präsenzunterricht in den ersten vier Klassen der
Primarschule verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt sowie verhältnismässig sind.
4.1 Die
Rekurrierenden stellen in ihrer Rekursbegründung nicht in Frage, dass die
strafbewehrte Massnahme aufgrund der Regelung in den §§ 2 und 5 der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.
Es kann diesbezüglich integral auf die entsprechenden Erwägungen des
Verfassungsgerichts verwiesen werden (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E.
3.1 sowie VG.2021.4 vom 5. August 2022 E. 7). Sofern die Rekurrierenden in
ihrer Replik sinngemäss eine fehlende «(rechtliche[…]) Grundlage» der
Maskenpflicht geltend machen (act. 9, S. 2), ist diese Rüge auch als
verspätet (vgl. oben E. 1.3) zu qualifizieren.
4.2 Ebenfalls
nicht grundsätzlich bestritten wird von den Rekurrierenden, dass die
Maskentragpflicht als Massnahme zur Pandemiebekämpfung und damit zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit erlassen wurde. Sie verfolgte damit offensichtlich ein
hinreichendes öffentliches Interesse (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E.
3.2, mit Hinweis auf VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.2 und Cour de
justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 15).
4.3 Mit
ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden aber einen fehlenden Nutzen von Masken
geltend und bestreiten damit implizit die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Rekursbegründung,
S. 11 ff.).
4.3.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur
damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
Zürich 2020, N 521 ff.). Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
bei der harmonisierenden Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien,
wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck
verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits, eine besondere Bedeutung zu
(BGE 142 I 195 E. 5.6, 5.7 und 5.8 sowie 140 I 201 E. 6.7). Auch bei der
Abwehr von Gesundheitsgefährdungen ist gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den
involvierten Interessen vorzunehmen (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E.
4.4, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 146 II 17
E. 8.4 und 9.3.2 sowie 143 II 518 E. 5.7; VGE VG.2021.6 vom 27. August
2022 E. 3.3.1).
4.3.2 Zunächst
bestreiten die Rekurrierenden die Eignung der Maskentragpflicht in Räumen der
Primarschule zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie.
4.3.2.1 Wie
indessen das Bundesgericht unter Berufung auf die Empfehlungen des Bundesamts
für Gesundheit (BAG) und der WHO wiederholt festgestellt hat, trägt der
Gebrauch von Gesichtsmasken nach dem aktuellen Stand des Wissens dazu bei, die
Ausbreitung von Covid-19 zu beschränken. Das Bundesgericht hat dabei
berücksichtigt, dass eine schlechte Handhabung der Maske kontraproduktiv sein
kann und den Vorbehalt angebracht, dass die Maskenpflicht zu überprüfen wäre,
wenn sich zeigen sollte, dass sie keine Auswirkung auf die Ausbreitung des
Virus hat (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.4.1 und 5.6
sowie 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).
4.3.2.2 Mit
ihrem Rekurs halten die Rekurrierenden dem zunächst entgegen, dass Masken aus
Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken könnten, wenn genügend Abstand
gewahrt oder, wenn dieser Abstand nicht gewahrt sei, nicht gesprochen, genossen
oder gehustet werde (Rekursbegründung, S. 11). Wie es sich damit verhält,
kann offenbleiben, da im Primarschulunterricht notorischerweise der Abstand
zwischen allen Kindern und den Lehrpersonen bereits aufgrund der
Raumverhältnisse nicht beständig eingehalten werden kann und im Unterricht auch
gesprochen werden soll. Soweit sie weiter die Bedeutung der Aerosole für die
Übertragung von Covid-19 unter Hinweis auf Kappstein
(Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in
der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, in: Krankenhaushygiene
up2date 2020, S. 279 ff., https://doi.org/10.1055/a-1174-6591) in Frage
stellen (Rekursbegründung, S. 12), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt
werden. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Maskenpflicht
in der Primarschule bereits festgestellt hat, bestreitet diese Autorin nicht,
dass medizinische Gesichtsmasken bei korrektem Gebrauch die Übertragung von
Erregern reduzierten. Deren Kritik beziehe sich auf eine Maskentragpflicht im
öffentlichen Raum und beruhe darauf, dass es sich bei dortigen Begegnungen nur
in wenigen Fällen um enge (d.h. näher als 1 Meter) und längerdauernde (d.h.
mehr als 15 Minuten) Kontakte handle. Davon könne im Primarschulunterricht
offensichtlich nicht gesprochen werden (BGer 2C_228/2021 vom 23. November
2021 E. 5.4.3).
4.3.2.3 Weiter
machen die Rekurrierenden geltend, es sei nicht plausibel, dass Masken ein
signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole hätten, weshalb sie keinen
Fremdschutz bewirkten. Eine Reduktion der Virenlast bilde bloss einen
vorübergehenden Effekt für wenige Atemzüge. Die Anzahl der pro Atemzug
ausgeatmeten und durch die Maske gelangenden Viren nähere sich mit zunehmender
Anzahl von Atemzügen asymptotisch an die Viruslast an, die sich beim Ausatmen
ohne Maske ergäbe (Rekursbegründung, S. 12 ff.). Diese Behauptung
untermauern die Rekurrierenden aber durch keinerlei wissenschaftliche Belege.
Sie machen allein geltend, dass der Nutzen von Maskenpflichten empirisch nicht
überzeugend nachgewiesen worden sei. Zur Begründung ihres Standpunktes beziehen
sie sich allein auf eine Studie von Fögen,
mit welcher für den amerikanischen Bundesstaat Kansas in Bezirken ohne
Maskenpflicht eine tiefere Fallsterblichkeit behauptet wird (Fögen, The Foegen effect, A mechanism
by which facemasks contribute to the COVID-19 case fatality rate, in: Medicine
2022, Nr. e28924, https://doi.org/10.1097/MD.0000000000028924).
Wie ein Blick auf die eigene Homepage des Autors zeigt, handelt es sich hierbei
um einen aktiven Maskengegner (vgl. https://zachariasfoegen.wordpress.com), was
bei der Beurteilung dieser Einzelstudie zu berücksichtigen ist. Zudem ergibt
sich bereits aus der genannten Studie, dass der vom Autor sogenannte «Foegen
effect» eine blosse Hypothese darstellt. Die Rekurrierenden beziehen sich weiter
auf eine Studie, welche einen Vergleich der Infektionen von Kindern im
Vorschulalter zwischen 3 und 5 Jahren, welche keiner Maskentragpflicht
unterlagen, und von Grundschulkindern im Alter von 6 bis 11 Jahren vorgenommen
und hierbei keinen messbaren Einfluss des Maskentragens auf die
epidemiologischen Parameter ausgewiesen habe (Coma
et al., Unravelling the Role of the Mandatory Use of Face Covering Masks
for the Control of SARS-CoV-2 in Schools: A Quasi-Experimental Study Nested in
a Population-Based Cohort in Catalonia (Spain), Preprint 2022, https://doi.org/10.2139/ssrn.4046809). Dabei
wurden Unterschiede zwischen der Infektionsrate nach Alter konstatiert, es konnte
aber kein Vergleich innerhalb der gleichen Altersgruppen vorgenommen werden. Des
Weiteren handelt es sich bei dieser Studie noch um einen Preprint ohne
Peer-Review. Diese beiden Studien sind nach dem Gesagten für sich allein nicht
geeignet, die Eignung und Wirksamkeit des Maskentragens im Schulunterricht in
Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bekämpfung von neu auftretenden
Infektionskrankheiten naturgemäss eine gewisse Unsicherheit bezüglich der
Wirkung einer bestimmten Massnahme und ihrer Eignung besteht, welche
hinzunehmen ist (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7,
2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6, mit weiteren Hinweisen).
4.3.3 Von
den Rekurrierenden nicht explizit in Frage gestellt wird die Notwendigkeit der
Massnahme als mildestes Mittel und deren Angemessenheit. Diesbezüglich sind
einerseits die drohenden Risiken nach Massgabe der möglichen Gefährdungen und
der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu quantifizieren und andererseits auch
deren negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Konsequenzen zu klären
(BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und E. 5.1 sowie 127 II 18 E. 5d). Dabei muss geprüft werden,
wie hoch die Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten
sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, deren Verbreitung zu
verhindern, und in welchem Verhältnis die negativen Konsequenzen der
Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen stehen; dabei ist der
aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (BGer 2C_941/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf Gerber,
Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, in: Jusletter vom
14. April 2020, N 22). Eine solche Überprüfung der
Verhältnismässigkeit entspricht einer «unabhängigen und effektiven gerichtliche
Kontrolle», wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) voraussetzt
(vgl. Urteil des EGMR Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS)
gegen Schweiz vom 15. März 2022, [Nr. 21881/20], §§ 88 und 91;
VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.2).
Bei dieser
Verhältnismässigkeitsprüfung der von den politisch verantwortlichen Behörden
verhängten Massnahmen und insbesondere bei der relativen Gewichtung, die den
einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen ist, haben sich
die Gerichte in Nachachtung des Beurteilungsspielraums besagter politischer
Behörden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGer 2C_228/2021 vom 23.
November 2021 E. 4.6, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5, mit Hinweis auf
BGE 146 II 17 E. 6.4). Wird die Grenzziehung zwischen zulässigen und
unzulässigen Risiken nicht vom Gesetzgeber selbst vorgenommen, ist die
Bestimmung des akzeptablen Risikos primär Sache des Verordnungsgebers oder der
zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte (BGer 2C_228/2021 vom 23.
November 2021 E. 4.6, mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 5.7, 139 II 185 E. 9.3
und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5; VGE VG.2021.6 vom 27. August
2022 E. 3.3.2; vgl. dazu auch Wullschleger,
Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen,
in: URP 2018, S. 131, 140 f.).
Auch weil Pandemiemassnahmen
aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel noch unvollständigen
Kenntnisstands getroffen werden müssen (Märkli,
Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der
COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 59, 63; Zünd/Errass, Pandemie – Justiz –
Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR 2020, S. 69, 85 f.;
Zumsteg, in: Helbing Lichtenhahn
Verlag [Hrsg.], COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel
2020, S. 801, 807; so auch VGE VD.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.2.2), die
zuständigen Behörden daher einen gewissen Spielraum benötigen (BGE 131 II 670
E. 2.3 und 3; vgl. bereits BGE 50 I 334 E. 4) und die vorliegend zu prüfende Massnahme
bereits nach rund anderthalbmonatiger Geltung aufgrund einer neuen
Risikobeurteilung wieder aufgehoben wurde (vgl. dazu VGE VG.2021.6
vom 27. August 2022 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2021 vom
23. November 2021 E. 4.7 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 ff.,
wiederum mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und 5.1 sowie 132 II 449 E.
4.3.2 und 5.3 ), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die angeordnete
Maskentragpflicht in der Primarschule nicht notwendig oder angemessen gewesen
sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn die streitgegenständliche Massnahme in
Bezug zu anderen möglichen Schutzmassnahmen, wie ausgedehnte Quarantäne- und
Isolationsmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern oder
Schulschliessungen mit Home-Schooling, gesetzt wird (VGE VG.2021.6 vom 27. August
2022 E. 3.5 ff., insb. 3.6.3).
4.4 Aus
dem Erwogenen folgt, dass die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund können die Rekurrierenden aus ihrer
Bezugnahme auf diverse Straftatbestände, sofern diese vorliegend nicht bereits
in tatbestandsmässiger Hinsicht ausser Betracht fallen, nach dem oben Gesagten
(E. 4.1–4.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5 Indem
die Rekurrierenden auch nach entsprechender Ermahnung darauf verzichteten, ihre
Kinder zum Einhalten der Maskentragpflicht in den Innenräumen der
[...] anzuhalten, verstiessen sie wiederholt gegen ihre Verpflichtung gemäss § 91 Abs. 8 lit. d Schulgesetz, wonach sie ihre Kinder zum Einhalten der
Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten haben. Sie konnten daher gemäss § 91 Abs. 9 Schulgesetz mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrag von CHF 1'000.–
belegt werden. Die Rekurrierenden bestreiten die Angemessenheit der Höhe der
Ordnungsbusse von je CHF 250.– pro Kind und Elternteil zu Recht nicht.
5.
Der
Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens tragen die Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
in solidarischer Verbindung, welche in Anwendung von § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen, festgesetzt werden. Da die
Rekurrierenden von der Sozialhilfe unterstützt werden, kann ihnen antragsgemäss
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen
daher zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Den Rekurrierenden wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'600.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.