Lexipedia

Entscheid

VD.2022.99

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

12. September 2022Deutsch19 min

hatte, verbüsst er seine Strafe seit dem 2. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.99

URTEIL

vom 12.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 5. Mai 2022

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September

2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich

370 Tage) sowie 10 Jahren Landesverweisung verurteilt.

Nachdem sich A____

im Rahmen des am 24. Januar 2020 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst

im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut befunden

hatte, verbüsst er seine Strafe seit dem 2. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Thorberg.

Mit Gesuch vom

21. Februar 2022 beantragte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Mit Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 berichtete die JVA Thorberg über den

bisherigen Vollzugsverlauf und empfahl, die bedingte Entlassung auf den

Zweidritteltermin zu verweigern. Mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 8. April

2022 hielt die JVA Thorberg an ihrer Empfehlung fest. Am 14. April 2022 wurde A____

in einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör betreffend die

beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom

5. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte

Entlassung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der eigenhändige Rekurs von A____ (nachfolgend:

Rekurrent) vom 9. Mai 2022 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung. Die Vollzugsbehörde liess

sich dazu mit Eingabe vom 2. Juni 2022 vernehmen und beantragt die

vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Darauf replizierte

der Rekurrent mit Schreiben vom 19. Juni 2022. Die Vollzugsbehörde verzichtete

auf eine Duplik.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5/6) auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der

Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen

Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das

Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht

urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,

Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden.

Der Rekurrent sei unter anderem wegen eines massiven Gewaltdelikts verurteilt

worden, weshalb mögliche Rückfalltaten schwer wögen. Bezüglich der Persönlichkeit

und der neueren Einstellung zu den Taten sei es dem Rekurrenten während des

bisherigen Strafvollzugs nicht gelungen, die im Sinne der Risikoabklärung

anzustrebende Problemeinsicht sowie Verantwortungsübernahme zu erreichen,

geschweige denn, sich vertieft mit seinen deliktrelevanten personenbezogenen

Problembereichen auseinanderzusetzen. Zwar habe der Rekurrent mittlerweile

immerhin mit der Tatbearbeitung begonnen, er verfüge aktuell jedoch weder über

einen nachhaltigen Veränderungswillen noch Einsicht und Reue in Bezug auf die

begangenen Delikte. Insbesondere die Tatsache, dass er hinsichtlich der

Verweigerung der bedingten Entlassung die Schuld bei den anderen Eingewiesenen

suche und in der Folge Drohungen gegen diese ausspreche sowie die während des

Strafvollzugs verübten Tätlichkeiten zeigten eindrücklich, dass der Rekurrent

seine Verantwortung externalisiere und nach wie vor bereit sei, seine eigenen

Interessen bei Bedarf mittels Gewaltanwendung durchzusetzen. Im Hinblick auf

das Vollzugsverhalten habe der Rekurrent immer wieder diszipliniert werden

müssen und Mühe bekundet, sich an die anstaltsinternen Regeln zu halten. Was

die Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung betreffe, beabsichtige der

Rekurrent, in Belgrad zu wohnen und zu arbeiten, obwohl ihm aufgrund der

gerichtlich angeordneten Landesverweisung die Wegweisung nach Kosovo

bevorstehe. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen

Perspektiven nach der Entlassung bereits auseinandergesetzt habe. Damit könne

dem Rekurrenten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte

Dispositiv

Entlassung aus dem Strafvollzug sei demnach zu verweigern. Die restliche Zeit

bis zum Strafende solle der Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den Delikten

sowie seinen persönlichkeitsbedingten Problembereichen und vor dem Hintergrund

der gerichtlich angeordneten Landesverweisung der ausreichenden Vorbereitung

auf die Lebensverhältnisse nach der Entlassung dienen (Entscheid act. 1).

2.2 Mit

seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dem Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung liege keineswegs ein Tötungsversuch zugrunde. Es sei

vielmehr schlicht um die Abwehr eines Aggressors gegangen, der mit einem Messer

seine Kinder bedroht habe. Damit habe er die Tat sinngemäss in Notwehr begangen,

was auch daraus ersichtlich sei, dass die ihm auferlegte Strafe sehr tief

ausgefallen sei (act. 2, PDF S. 1 f.). Die JVA Thorberg habe der

Vollzugsbehörde am 22. April 2022 fälschlicherweise gemeldet, dass der

Rekurrent andere Insassen bedrohe, weil er ihnen die Schuld an der geplanten

Nichtentlassung zuschiebe. Vielmehr müsse angemerkt werden, dass er sich als

Kosovo-Albaner andauernd gegen verbale und angedeutete tätliche Übergriffe von

serbischen Mithäftlingen zur Wehr setzen müsse, vor denen ihn die JVA Thorberg

in keiner Weise schützen könne. Diesbezüglich seien die der Vollzugsbehörde

vorliegenden Informationen völlig einseitig (act. 2, PDF S. 2 f.). Nach seiner

Haftentlassung beabsichtige er, in den Kosovo zurückzukehren, wo er über

familiäre Bande verfüge, die ihm den Wiedereinstieg in ein normales Leben

erheblich erleichtern würden, so dass seine Integration im Herkunftsland

gewährleistet sei (act. 2, PDF S. 3 f.).

3.

3.1 Hat

die inhaftierte Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und

nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer

die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen

werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,

welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom

28. Februar 2019 E. 2.2, statt vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4,

m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.1).

3.2 Der

Rekurrent hat am 7. Mai 2022 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Vollzug (ohne

Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 31. August 2023 (act. 5,

PDF S. 2). Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit

von einer günstigen Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer

ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20.

April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20.

Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1

[günstige Legalprognose verlangt]). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten

ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht

jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten

Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der

nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV

193 E. 3, 119 IV 5 E. 2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner

günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl

gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

3.3 Strittig

ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich

daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend ist im Folgenden

auf die einzelnen Punkte einzugehen.

3.3.1 Der

Rekurrent ist mehrfach vorbestraft wegen Vergehen und Übertretungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2021, act. 5, PDF

S. 17 ff.). Derzeit verbüsst er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie diverse Ersatzfreiheitsstrafen aus Geldstrafen und Bussen. Die

Vollzugsbehörde hat zutreffend auf den Zusammenhang zwischen den begangenen

Delikten hingewiesen und festgehalten, dass der Betäubungsmittelhandel

Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war, bei welcher es zu den Delikten

gegen Leib und Leben gekommen ist (act. 1, PDF S. 3).

Nicht zu hören

ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, er habe für die

versuchte vorsätzliche Tötung eine vergleichsweise milde Strafe erhalten, weil

er lediglich seine von einem bewaffneten Angreifer bedrohten Kinder habe

verteidigen wollen und damit in Notwehr gehandelt habe (act. 2, PDF S. 1 f.,

act. 7). Das Urteil des Strafgerichts vom 25. September 2020 ist in Rechtskraft

erwachsen und damit vorliegend nicht mehr zu überprüfen, weshalb auf diese

Beanstandung ohnehin nicht eingetreten werden kann.

Die

Vollzugsbehörde hat nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt, sondern

ausserdem berücksichtigt, dass beim Rekurrenten eine progrediente Entwicklung

hinsichtlich seiner Straftaten vorliegt (act. 1 PDF S. 3 f.). Doch auch im

Hinblick auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren,

dass die Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit

beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf

das künftige Verhalten der verurteilten Person in Freiheit erlauben. Ob die mit

einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer

Delikte zu verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie

wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell

bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016

E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE

VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2).

Vorliegend ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen,

dass der Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 25. September 2020 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem

gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts

dieser schweren Delikte bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des

Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu

können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit

seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in

Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014

E. 4.4; Koller, a.a.O.,

Art. 86 N 8 f.; eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der

Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden [Koller,

a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015

E. 5.6]). Eine solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen

Delikten und dem diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsproblematik

ist bisher durch den Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (vgl. unten E. 3.3.2).

3.3.2 Was

des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende

Persönlichkeit des Rekurrenten sowie seine neuere Einstellung zu den Taten anbelangt,

so kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vollzugsbehörde und die ihnen

zugrundliegenden Berichte verwiesen werden. Gemäss der Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. April 2021 verfüge der

Rekurrent weder über eine Problemeinsicht noch wolle er die Verantwortung für

die begangenen Delikte übernehmen. Es sei bei ihm eine erhöhte

Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz sowie eine

deliktrelevante Suchtmittelproblematik, insbesondere hinsichtlich Alkohol und

Haschisch, vorhanden. Sodann seien beim Rekurrenten deliktrelevante dissoziale

Persönlichkeitszüge feststellbar, da er eine grundsätzliche Bereitschaft zu

norm- und regelverletzendem Verhalten aufweise. Zwar habe der Rekurrent nach

anfänglichem Desinteresse doch noch mit den Tatbearbeitungsgesprächen begonnen,

eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Problembereichen

und den begangenen Taten stehe jedoch weiterhin aus. Obwohl er geäussert habe,

seine Delikte zu bereuen und in einer gleichen Situation zukünftig die Polizei

beizuziehen, relativiere und rechtfertige er zugleich aber seine Taten

unverändert und zeige nach wie vor Externalisierungs- und

Bagatellisierungstendenzen (Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. Februar

2022 und ergänzender Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. April 2022, act. 6,

PDF S. 25, 31 f.). Die nach wie vor fehlende Reue und die Tendenz zur

Bagatellisierung offenbart sich auch in den Ausführungen des Rekurrenten,

wonach er ungeachtet der strafgerichtlichen Erwägungen auf eine Notwehrsituation

beharrt und sein deliktisches Verhalten als «persönliches Engagement»

verstanden wissen will (Replik act. 7). Auch Genugtuungszahlungen seien keine

geleistet worden, obwohl dies im Vollzugsplan festgehalten worden sei. Zudem

sei der Rekurrent mehrfach wegen tätlicher Auseinandersetzungen sowie Drohungen

gegenüber Mitgefangenen diszipliniert worden, woraus eine weiterhin mangelnde

Impulskontrolle sowie eine Gewaltbereitschaft ersichtlich würden (vgl.

Mitteilung der JVA Thorberg vom 22. April 2022). Gemäss dem Vollzugsbericht der

JVA Thorberg vom 21. Februar 2022 falle es dem Rekurrenten schwer, sich adäquat

zu verhalten und selbständig nach konstruktiven Lösungen zu suchen (act. 6, PDF

S. 33).

Weder in der

Rekursbegründung noch mit seiner Replik geht der Rekurrent auf diese zentralen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Insbesondere setzt er sich

überhaupt nicht mit der von der Vollzugsbehörde festgestellten fehlenden

Auseinandersetzung mit den Delikten sowie seinen persönlichkeitsbedingten

Defiziten auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die

Informationen der JVA Thorberg vom 22. April 2022, wonach er andere

Eingewiesene bedrohe und ihnen die Schuld an der Verweigerung der bedingten

Entlassung zuschiebe, seien einseitig und falsch (act. 6, PDF S. 10 f.).

Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung der Vollzugsbehörde zu verweisen,

wonach die JVA Thorberg bereits mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 zu

einem Verlegungsgesuch des Rekurrenten betreffend ähnliche Vorwürfe gegenüber

Miteingewiesenen angegeben habe, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten

auffalle und es Anzeichen für gegenseitige Provokationen gebe, jedoch keine

expliziten Vorfälle bekannt seien (act. 6, PDF S. 102). Die Vollzugsbehörde

weist weiter darauf hin, dass der Rekurrent im Jahr 2021 angegeben habe, von

Albanern schikaniert zu werden, da diese seine Herkunft nicht respektieren

würden. Dagegen sei in der Rekursbegründung von bedrohlichem Verhalten seitens

der serbischen Miteingewiesenen die Rede, was – insbesondere vor dem Hintergrund,

dass der Rekurrent wiederholt angegeben habe, nach der Entlassung in der

serbischen Hauptstadt leben zu wollen – widersprüchlich sei und abermals

Externalisierungstendenzen des Rekurrenten offenbare (act. 6, PDF S. 3). Der

Rekurrent vermag diese Widersprüche mit seinen replicando vorgebrachten

allgemeinen Ausführungen zum Zusammenleben von Serben, Albanern und Kosovaren auf

dem Balkan nicht zu klären und beschränkt sich darauf, die fallverantwortliche

Juristin der Unkenntnis über die Zustände auf dem Balkan zu bezichtigen, ohne

indes auf seine widersprüchlichen Angaben und die konkreten Konflikte mit den

Miteingewiesenen näher einzugehen. Es besteht kein Grund, an den durchaus

differenzierten Mitteilungen der JVA Thorberg zu zweifeln. Aus dem

Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 geht hervor, der Rekurrent werde innerhalb

der Gruppe von albanisch-kosovarischen Gefangenen weitgehend ausgegrenzt,

andere Konflikte seien eindeutig dem Verhalten des Rekurrenten zuzuschreiben,

so die Vorfälle vom 30. August 2021 und 21. Januar 2022 (vgl. act. 6, PDF

S. 33, Disziplinarverfügungen act. 6, PDF S. 40 ff., 73 ff.). Bereits im

Vollzugsbericht vom 14. September 2021 wird erwähnt, dass der Rekurrent mit

relativ milden Sanktionen diszipliniert worden sei, da die Vorfälle teilweise

auf die Einwirkung von Mitgefangenen zurückzuführen seien, zudem habe er wegen

drohender Konflikte auf eine andere Etage verlegt werden müssen (act. 6, PDF S.

59). Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass der Rekurrent im Laufe des

Strafvollzugs wiederholt Konflikte mit Miteingewiesenen hatte, welche er durch

die Anwendung oder Androhung von Gewalt in seinem Sinne zu lösen versucht, ohne

sich mit seinen eigenen Anteilen an den Auseinandersetzungen und möglichen

gewaltfreien Lösungsoptionen auseinanderzusetzen. So hätte er namentlich gegen

die – seiner Ansicht nach ungerechtfertigten – Disziplinierungen vorgehen

können, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten, mit welchem der

Rekurrent die Alleinschuld der Konflikte stets der Gegenseite zuweist, zeugt

klar von fehlender Bereitschaft zur Änderung seiner Haltung und Einstellung

sowie von einer Tendenz zur Externalisierung eigener problematischer

Persönlichkeitsaspekte. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach zurzeit noch

nicht von einer nachhaltigen Einstellungs- und Handlungsänderung des

Rekurrenten ausgegangen werden könne (act. 6, PDF S. 18 f.), ist damit

vollumfänglich zu folgen.

3.3.3 Sodann

ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung

miteinzubeziehen (vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Im

Vordergrund steht bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob dieses

Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zul.st (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf

BGE 119 IV 5 E. 1). Diesbezüglich ist dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21.

Februar 2022 zu entnehmen, dass sich der Rekurrent zwar grundsätzlich gut in

den Alltag der JVA Thorberg einfüge und seiner Möglichkeit entsprechend gute

Arbeitsleistungen erbringe. Ungünstig seien jedoch die mehrfachen

Disziplinierungen, unter anderem wegen Tätlichkeiten gegenüber anderer

Eingewiesener. Auch die jüngst ausgesprochenen Drohungen, welche der Rekurrent

als Verteidigungshandlungen gegen Anfeindungen der serbischen Miteingewiesenen

erkläre, fielen erheblich negativ ins Gewicht. Gemäss der JVA Thorberg sei der

Rekurrent nicht fähig, seine problematischen Verhaltensweisen zu hinterfragen

und zu ändern. Gesamthaft könne ihm kein positives Vollzugsverhalten attestiert

werden (vgl. dazu Entscheid act. 6, PDF S. 19).

3.3.4 Bezüglich

der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu

konstatieren, dass der Rekurrent zunächst ungeachtet der gerichtlich

angeordneten Ausschaffung in den Kosovo angab, nach seiner Entlassung in

Belgrad bei Verwandten oder Freunden Wohnsitz nehmen und dort eine

Arbeitsstelle als Maler suchen zu wollen. Diesbezüglich äusserte die JVA

Thorberg Zweifel, ob er über genügend Fertigkeiten verfüge, um auch in Freiheit

als Maler arbeiten zu können (act. 6, PDF S. 34). Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 14. April 2022 gab der Rekurrent an, er beabsichtige die

Schweiz zu verlassen und nie mehr zurückzukehren, ohne allerdings genauere

Angaben in Bezug auf den Wohnort oder eine Arbeitsmöglichkeit zu machen (act. 6,

PDF S. 24). In der Rekursbegründung führte er aus, in den Kosovo

zurückzukehren, wo ihm die Reintegration und der Wiedereinstieg in ein normales

Leben dank seiner familiären Bande mit Leichtigkeit gelingen werde, wiederum aber

ohne konkrete Angaben zu Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, scheint der Rekurrent zwar inzwischen Klarheit bezüglich

seiner Ausschaffung in den Kosovo bekommen zu haben (act. 6, PDF S. 19). Ob er

nun nach Serbien oder in einen serbischen Teil des Kosovo zurückkehrt, ist

bezüglich einer günstigen Legalprognose und seiner Lebensverhältnisse nach der

Entlassung nicht sehr relevant. Der Rekurrent hat nicht geltend gemacht, inwiefern

die Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine zukünftigen Lebensumstände zu

beanstanden wären und namentlich darauf verzichtet, konkrete Angaben zu seinen

Plänen betreffend Wohnsituation und Erwerbstätigkeit zu machen. Seine

pauschalen Angaben, wonach ihm die familiären Bande eine Reintegration

gewährleisten würden, reichen für die notwendige Plausibilitätsprüfung

hinsichtlich der zukünftigen Lebensbedingungen im Ausland nicht aus, weshalb die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Rekurrent weder über einen

sozialen Empfangsraum noch über realistische Zukunftspläne verfüge, nicht zu

beanstanden ist. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Rekurrenten

betreffend die friedliche Co-Existenz von Serben, Kosovaren und Albanern auf

dem Balkan sowie die Folgen des Balkankriegs nichts zu ändern (Replik, act. 7).

Erstmals wird in

der Replik auch die Erkrankung der Ehefrau erwähnt, welche ihr Besuche in der

JVA Thorberg verunmögliche (act. 7/8). Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent bereits

mit Eingabe vom 24. Mai 2022 um eine Versetzung in das Gefängnis Bässlergut

ersucht hat (act. 6, PDF S. 5 f.). Dieses Gesuch ist jedoch nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens und von der Vollzugsbehörde zu entscheiden.

3.3.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht hinreichend darlegt, inwiefern der

angefochtene Entscheid von unzutreffenden Tatsachen ausgeht und daher zu

beanstanden wäre. Es ist somit der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass mit

Blick auf die Schwere des Anlassdelikts sowie die bisher nicht stattgefundene

Auseinandersetzung mit der Tat und mit seiner deliktsrelevanten

Persönlichkeitsproblematik eine bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht

angezeigt ist (act. 6, PDF S. 19 f.). Auch die mehrfachen Disziplinierungen

wegen Tätlichkeiten sowie Drohungen gegen Miteingewiesene, denen er offensichtlich

die Schuld an der Verweigerung der Entlassung zuschiebt, zeugen nicht nur von

einem negativen Vollzugsverlauf, sondern untermauern zusätzlich den Eindruck,

dass der Rekurrent eine starke Tendenz hat, eigene Unzulänglichkeiten zu

externalisieren und seine Interessen bei Bedarf durch Androhung oder Anwendung

von Gewalt durchzusetzen. Seine Vorstrafen, die zunehmende Schwere seiner

Delinquenz sowie die fehlenden Zukunftsperspektiven tragen zusätzlich zu einer

schlechten Legalprognose bei.

4.

4.1 Im

Ergebnis ist der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung

abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.