VD.2022.99
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
12. September 2022Deutsch19 min
hatte, verbüsst er seine Strafe seit dem 2. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.99
URTEIL
vom 12.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 5. Mai 2022
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September
2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich
370 Tage) sowie 10 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Nachdem sich A____
im Rahmen des am 24. Januar 2020 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst
im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut befunden
hatte, verbüsst er seine Strafe seit dem 2. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Thorberg.
Mit Gesuch vom
21. Februar 2022 beantragte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Mit Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 berichtete die JVA Thorberg über den
bisherigen Vollzugsverlauf und empfahl, die bedingte Entlassung auf den
Zweidritteltermin zu verweigern. Mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 8. April
2022 hielt die JVA Thorberg an ihrer Empfehlung fest. Am 14. April 2022 wurde A____
in einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör betreffend die
beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom
5. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte
Entlassung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der eigenhändige Rekurs von A____ (nachfolgend:
Rekurrent) vom 9. Mai 2022 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung. Die Vollzugsbehörde liess
sich dazu mit Eingabe vom 2. Juni 2022 vernehmen und beantragt die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Darauf replizierte
der Rekurrent mit Schreiben vom 19. Juni 2022. Die Vollzugsbehörde verzichtete
auf eine Duplik.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5/6) auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der
Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das
Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht
urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,
Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden.
Der Rekurrent sei unter anderem wegen eines massiven Gewaltdelikts verurteilt
worden, weshalb mögliche Rückfalltaten schwer wögen. Bezüglich der Persönlichkeit
und der neueren Einstellung zu den Taten sei es dem Rekurrenten während des
bisherigen Strafvollzugs nicht gelungen, die im Sinne der Risikoabklärung
anzustrebende Problemeinsicht sowie Verantwortungsübernahme zu erreichen,
geschweige denn, sich vertieft mit seinen deliktrelevanten personenbezogenen
Problembereichen auseinanderzusetzen. Zwar habe der Rekurrent mittlerweile
immerhin mit der Tatbearbeitung begonnen, er verfüge aktuell jedoch weder über
einen nachhaltigen Veränderungswillen noch Einsicht und Reue in Bezug auf die
begangenen Delikte. Insbesondere die Tatsache, dass er hinsichtlich der
Verweigerung der bedingten Entlassung die Schuld bei den anderen Eingewiesenen
suche und in der Folge Drohungen gegen diese ausspreche sowie die während des
Strafvollzugs verübten Tätlichkeiten zeigten eindrücklich, dass der Rekurrent
seine Verantwortung externalisiere und nach wie vor bereit sei, seine eigenen
Interessen bei Bedarf mittels Gewaltanwendung durchzusetzen. Im Hinblick auf
das Vollzugsverhalten habe der Rekurrent immer wieder diszipliniert werden
müssen und Mühe bekundet, sich an die anstaltsinternen Regeln zu halten. Was
die Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung betreffe, beabsichtige der
Rekurrent, in Belgrad zu wohnen und zu arbeiten, obwohl ihm aufgrund der
gerichtlich angeordneten Landesverweisung die Wegweisung nach Kosovo
bevorstehe. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen
Perspektiven nach der Entlassung bereits auseinandergesetzt habe. Damit könne
dem Rekurrenten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte
Dispositiv
Entlassung aus dem Strafvollzug sei demnach zu verweigern. Die restliche Zeit
bis zum Strafende solle der Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den Delikten
sowie seinen persönlichkeitsbedingten Problembereichen und vor dem Hintergrund
der gerichtlich angeordneten Landesverweisung der ausreichenden Vorbereitung
auf die Lebensverhältnisse nach der Entlassung dienen (Entscheid act. 1).
2.2 Mit
seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dem Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung liege keineswegs ein Tötungsversuch zugrunde. Es sei
vielmehr schlicht um die Abwehr eines Aggressors gegangen, der mit einem Messer
seine Kinder bedroht habe. Damit habe er die Tat sinngemäss in Notwehr begangen,
was auch daraus ersichtlich sei, dass die ihm auferlegte Strafe sehr tief
ausgefallen sei (act. 2, PDF S. 1 f.). Die JVA Thorberg habe der
Vollzugsbehörde am 22. April 2022 fälschlicherweise gemeldet, dass der
Rekurrent andere Insassen bedrohe, weil er ihnen die Schuld an der geplanten
Nichtentlassung zuschiebe. Vielmehr müsse angemerkt werden, dass er sich als
Kosovo-Albaner andauernd gegen verbale und angedeutete tätliche Übergriffe von
serbischen Mithäftlingen zur Wehr setzen müsse, vor denen ihn die JVA Thorberg
in keiner Weise schützen könne. Diesbezüglich seien die der Vollzugsbehörde
vorliegenden Informationen völlig einseitig (act. 2, PDF S. 2 f.). Nach seiner
Haftentlassung beabsichtige er, in den Kosovo zurückzukehren, wo er über
familiäre Bande verfüge, die ihm den Wiedereinstieg in ein normales Leben
erheblich erleichtern würden, so dass seine Integration im Herkunftsland
gewährleistet sei (act. 2, PDF S. 3 f.).
3.
3.1 Hat
die inhaftierte Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und
nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer
die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen
werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom
28. Februar 2019 E. 2.2, statt vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4,
m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.1).
3.2 Der
Rekurrent hat am 7. Mai 2022 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Vollzug (ohne
Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 31. August 2023 (act. 5,
PDF S. 2). Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit
von einer günstigen Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer
ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20.
April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20.
Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1
[günstige Legalprognose verlangt]). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten
ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht
jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten
Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der
nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV
193 E. 3, 119 IV 5 E. 2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner
günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl
gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).
3.3 Strittig
ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich
daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend ist im Folgenden
auf die einzelnen Punkte einzugehen.
3.3.1 Der
Rekurrent ist mehrfach vorbestraft wegen Vergehen und Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2021, act. 5, PDF
S. 17 ff.). Derzeit verbüsst er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie diverse Ersatzfreiheitsstrafen aus Geldstrafen und Bussen. Die
Vollzugsbehörde hat zutreffend auf den Zusammenhang zwischen den begangenen
Delikten hingewiesen und festgehalten, dass der Betäubungsmittelhandel
Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war, bei welcher es zu den Delikten
gegen Leib und Leben gekommen ist (act. 1, PDF S. 3).
Nicht zu hören
ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, er habe für die
versuchte vorsätzliche Tötung eine vergleichsweise milde Strafe erhalten, weil
er lediglich seine von einem bewaffneten Angreifer bedrohten Kinder habe
verteidigen wollen und damit in Notwehr gehandelt habe (act. 2, PDF S. 1 f.,
act. 7). Das Urteil des Strafgerichts vom 25. September 2020 ist in Rechtskraft
erwachsen und damit vorliegend nicht mehr zu überprüfen, weshalb auf diese
Beanstandung ohnehin nicht eingetreten werden kann.
Die
Vollzugsbehörde hat nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt, sondern
ausserdem berücksichtigt, dass beim Rekurrenten eine progrediente Entwicklung
hinsichtlich seiner Straftaten vorliegt (act. 1 PDF S. 3 f.). Doch auch im
Hinblick auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren,
dass die Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit
beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf
das künftige Verhalten der verurteilten Person in Freiheit erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie
wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell
bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016
E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE
VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2).
Vorliegend ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen,
dass der Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2020 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem
gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts
dieser schweren Delikte bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des
Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu
können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit
seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in
Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014
E. 4.4; Koller, a.a.O.,
Art. 86 N 8 f.; eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der
Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden [Koller,
a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015
E. 5.6]). Eine solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen
Delikten und dem diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsproblematik
ist bisher durch den Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (vgl. unten E. 3.3.2).
3.3.2 Was
des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende
Persönlichkeit des Rekurrenten sowie seine neuere Einstellung zu den Taten anbelangt,
so kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vollzugsbehörde und die ihnen
zugrundliegenden Berichte verwiesen werden. Gemäss der Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. April 2021 verfüge der
Rekurrent weder über eine Problemeinsicht noch wolle er die Verantwortung für
die begangenen Delikte übernehmen. Es sei bei ihm eine erhöhte
Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz sowie eine
deliktrelevante Suchtmittelproblematik, insbesondere hinsichtlich Alkohol und
Haschisch, vorhanden. Sodann seien beim Rekurrenten deliktrelevante dissoziale
Persönlichkeitszüge feststellbar, da er eine grundsätzliche Bereitschaft zu
norm- und regelverletzendem Verhalten aufweise. Zwar habe der Rekurrent nach
anfänglichem Desinteresse doch noch mit den Tatbearbeitungsgesprächen begonnen,
eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Problembereichen
und den begangenen Taten stehe jedoch weiterhin aus. Obwohl er geäussert habe,
seine Delikte zu bereuen und in einer gleichen Situation zukünftig die Polizei
beizuziehen, relativiere und rechtfertige er zugleich aber seine Taten
unverändert und zeige nach wie vor Externalisierungs- und
Bagatellisierungstendenzen (Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. Februar
2022 und ergänzender Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. April 2022, act. 6,
PDF S. 25, 31 f.). Die nach wie vor fehlende Reue und die Tendenz zur
Bagatellisierung offenbart sich auch in den Ausführungen des Rekurrenten,
wonach er ungeachtet der strafgerichtlichen Erwägungen auf eine Notwehrsituation
beharrt und sein deliktisches Verhalten als «persönliches Engagement»
verstanden wissen will (Replik act. 7). Auch Genugtuungszahlungen seien keine
geleistet worden, obwohl dies im Vollzugsplan festgehalten worden sei. Zudem
sei der Rekurrent mehrfach wegen tätlicher Auseinandersetzungen sowie Drohungen
gegenüber Mitgefangenen diszipliniert worden, woraus eine weiterhin mangelnde
Impulskontrolle sowie eine Gewaltbereitschaft ersichtlich würden (vgl.
Mitteilung der JVA Thorberg vom 22. April 2022). Gemäss dem Vollzugsbericht der
JVA Thorberg vom 21. Februar 2022 falle es dem Rekurrenten schwer, sich adäquat
zu verhalten und selbständig nach konstruktiven Lösungen zu suchen (act. 6, PDF
S. 33).
Weder in der
Rekursbegründung noch mit seiner Replik geht der Rekurrent auf diese zentralen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Insbesondere setzt er sich
überhaupt nicht mit der von der Vollzugsbehörde festgestellten fehlenden
Auseinandersetzung mit den Delikten sowie seinen persönlichkeitsbedingten
Defiziten auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die
Informationen der JVA Thorberg vom 22. April 2022, wonach er andere
Eingewiesene bedrohe und ihnen die Schuld an der Verweigerung der bedingten
Entlassung zuschiebe, seien einseitig und falsch (act. 6, PDF S. 10 f.).
Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung der Vollzugsbehörde zu verweisen,
wonach die JVA Thorberg bereits mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 zu
einem Verlegungsgesuch des Rekurrenten betreffend ähnliche Vorwürfe gegenüber
Miteingewiesenen angegeben habe, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten
auffalle und es Anzeichen für gegenseitige Provokationen gebe, jedoch keine
expliziten Vorfälle bekannt seien (act. 6, PDF S. 102). Die Vollzugsbehörde
weist weiter darauf hin, dass der Rekurrent im Jahr 2021 angegeben habe, von
Albanern schikaniert zu werden, da diese seine Herkunft nicht respektieren
würden. Dagegen sei in der Rekursbegründung von bedrohlichem Verhalten seitens
der serbischen Miteingewiesenen die Rede, was – insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Rekurrent wiederholt angegeben habe, nach der Entlassung in der
serbischen Hauptstadt leben zu wollen – widersprüchlich sei und abermals
Externalisierungstendenzen des Rekurrenten offenbare (act. 6, PDF S. 3). Der
Rekurrent vermag diese Widersprüche mit seinen replicando vorgebrachten
allgemeinen Ausführungen zum Zusammenleben von Serben, Albanern und Kosovaren auf
dem Balkan nicht zu klären und beschränkt sich darauf, die fallverantwortliche
Juristin der Unkenntnis über die Zustände auf dem Balkan zu bezichtigen, ohne
indes auf seine widersprüchlichen Angaben und die konkreten Konflikte mit den
Miteingewiesenen näher einzugehen. Es besteht kein Grund, an den durchaus
differenzierten Mitteilungen der JVA Thorberg zu zweifeln. Aus dem
Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 geht hervor, der Rekurrent werde innerhalb
der Gruppe von albanisch-kosovarischen Gefangenen weitgehend ausgegrenzt,
andere Konflikte seien eindeutig dem Verhalten des Rekurrenten zuzuschreiben,
so die Vorfälle vom 30. August 2021 und 21. Januar 2022 (vgl. act. 6, PDF
S. 33, Disziplinarverfügungen act. 6, PDF S. 40 ff., 73 ff.). Bereits im
Vollzugsbericht vom 14. September 2021 wird erwähnt, dass der Rekurrent mit
relativ milden Sanktionen diszipliniert worden sei, da die Vorfälle teilweise
auf die Einwirkung von Mitgefangenen zurückzuführen seien, zudem habe er wegen
drohender Konflikte auf eine andere Etage verlegt werden müssen (act. 6, PDF S.
59). Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass der Rekurrent im Laufe des
Strafvollzugs wiederholt Konflikte mit Miteingewiesenen hatte, welche er durch
die Anwendung oder Androhung von Gewalt in seinem Sinne zu lösen versucht, ohne
sich mit seinen eigenen Anteilen an den Auseinandersetzungen und möglichen
gewaltfreien Lösungsoptionen auseinanderzusetzen. So hätte er namentlich gegen
die – seiner Ansicht nach ungerechtfertigten – Disziplinierungen vorgehen
können, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten, mit welchem der
Rekurrent die Alleinschuld der Konflikte stets der Gegenseite zuweist, zeugt
klar von fehlender Bereitschaft zur Änderung seiner Haltung und Einstellung
sowie von einer Tendenz zur Externalisierung eigener problematischer
Persönlichkeitsaspekte. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach zurzeit noch
nicht von einer nachhaltigen Einstellungs- und Handlungsänderung des
Rekurrenten ausgegangen werden könne (act. 6, PDF S. 18 f.), ist damit
vollumfänglich zu folgen.
3.3.3 Sodann
ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung
miteinzubeziehen (vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Im
Vordergrund steht bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob dieses
Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zul.st (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf
BGE 119 IV 5 E. 1). Diesbezüglich ist dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21.
Februar 2022 zu entnehmen, dass sich der Rekurrent zwar grundsätzlich gut in
den Alltag der JVA Thorberg einfüge und seiner Möglichkeit entsprechend gute
Arbeitsleistungen erbringe. Ungünstig seien jedoch die mehrfachen
Disziplinierungen, unter anderem wegen Tätlichkeiten gegenüber anderer
Eingewiesener. Auch die jüngst ausgesprochenen Drohungen, welche der Rekurrent
als Verteidigungshandlungen gegen Anfeindungen der serbischen Miteingewiesenen
erkläre, fielen erheblich negativ ins Gewicht. Gemäss der JVA Thorberg sei der
Rekurrent nicht fähig, seine problematischen Verhaltensweisen zu hinterfragen
und zu ändern. Gesamthaft könne ihm kein positives Vollzugsverhalten attestiert
werden (vgl. dazu Entscheid act. 6, PDF S. 19).
3.3.4 Bezüglich
der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu
konstatieren, dass der Rekurrent zunächst ungeachtet der gerichtlich
angeordneten Ausschaffung in den Kosovo angab, nach seiner Entlassung in
Belgrad bei Verwandten oder Freunden Wohnsitz nehmen und dort eine
Arbeitsstelle als Maler suchen zu wollen. Diesbezüglich äusserte die JVA
Thorberg Zweifel, ob er über genügend Fertigkeiten verfüge, um auch in Freiheit
als Maler arbeiten zu können (act. 6, PDF S. 34). Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 14. April 2022 gab der Rekurrent an, er beabsichtige die
Schweiz zu verlassen und nie mehr zurückzukehren, ohne allerdings genauere
Angaben in Bezug auf den Wohnort oder eine Arbeitsmöglichkeit zu machen (act. 6,
PDF S. 24). In der Rekursbegründung führte er aus, in den Kosovo
zurückzukehren, wo ihm die Reintegration und der Wiedereinstieg in ein normales
Leben dank seiner familiären Bande mit Leichtigkeit gelingen werde, wiederum aber
ohne konkrete Angaben zu Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, scheint der Rekurrent zwar inzwischen Klarheit bezüglich
seiner Ausschaffung in den Kosovo bekommen zu haben (act. 6, PDF S. 19). Ob er
nun nach Serbien oder in einen serbischen Teil des Kosovo zurückkehrt, ist
bezüglich einer günstigen Legalprognose und seiner Lebensverhältnisse nach der
Entlassung nicht sehr relevant. Der Rekurrent hat nicht geltend gemacht, inwiefern
die Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine zukünftigen Lebensumstände zu
beanstanden wären und namentlich darauf verzichtet, konkrete Angaben zu seinen
Plänen betreffend Wohnsituation und Erwerbstätigkeit zu machen. Seine
pauschalen Angaben, wonach ihm die familiären Bande eine Reintegration
gewährleisten würden, reichen für die notwendige Plausibilitätsprüfung
hinsichtlich der zukünftigen Lebensbedingungen im Ausland nicht aus, weshalb die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Rekurrent weder über einen
sozialen Empfangsraum noch über realistische Zukunftspläne verfüge, nicht zu
beanstanden ist. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Rekurrenten
betreffend die friedliche Co-Existenz von Serben, Kosovaren und Albanern auf
dem Balkan sowie die Folgen des Balkankriegs nichts zu ändern (Replik, act. 7).
Erstmals wird in
der Replik auch die Erkrankung der Ehefrau erwähnt, welche ihr Besuche in der
JVA Thorberg verunmögliche (act. 7/8). Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent bereits
mit Eingabe vom 24. Mai 2022 um eine Versetzung in das Gefängnis Bässlergut
ersucht hat (act. 6, PDF S. 5 f.). Dieses Gesuch ist jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens und von der Vollzugsbehörde zu entscheiden.
3.3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht hinreichend darlegt, inwiefern der
angefochtene Entscheid von unzutreffenden Tatsachen ausgeht und daher zu
beanstanden wäre. Es ist somit der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass mit
Blick auf die Schwere des Anlassdelikts sowie die bisher nicht stattgefundene
Auseinandersetzung mit der Tat und mit seiner deliktsrelevanten
Persönlichkeitsproblematik eine bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht
angezeigt ist (act. 6, PDF S. 19 f.). Auch die mehrfachen Disziplinierungen
wegen Tätlichkeiten sowie Drohungen gegen Miteingewiesene, denen er offensichtlich
die Schuld an der Verweigerung der Entlassung zuschiebt, zeugen nicht nur von
einem negativen Vollzugsverlauf, sondern untermauern zusätzlich den Eindruck,
dass der Rekurrent eine starke Tendenz hat, eigene Unzulänglichkeiten zu
externalisieren und seine Interessen bei Bedarf durch Androhung oder Anwendung
von Gewalt durchzusetzen. Seine Vorstrafen, die zunehmende Schwere seiner
Delinquenz sowie die fehlenden Zukunftsperspektiven tragen zusätzlich zu einer
schlechten Legalprognose bei.
4.
4.1 Im
Ergebnis ist der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung
abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.