VD.2023.10
Versetzung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel (VD.2023.10) (BGer 7B_629/2023 vom 25.10.23) Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der Justizvollzugsan-stalt Lenzburg (VD.2023.20)
24. Juli 2023Deutsch37 min
wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.10
VD.2023.20
URTEIL
vom 24. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christan Hoenen, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse
48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Januar 2023
betreffend Versetzung in die
Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel (VD.2023.10) und
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2023
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung SITRAK I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (VD.2023.20)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der
versuchten Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Dieses Urteil
wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021
mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der
Rekurrent insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die
mit dem Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von
6 Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262
vom 15. Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung,
des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges
zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des
Rekurrenten wie auch der Staatsanwaltschaft hin erklärte das
Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 –
neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
– der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse
von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Weiter wurde der
Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021
der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes
verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst mit Berufung beim
Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33); zog die Berufung jedoch mit
Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 bewilligte das
Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug, worauf er
am 14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel
eintrat. Aufgrund einer Rückmeldung der JVA ordnete der Straf- und
Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 8. Juli 2022 die Einweisung des Rekurrenten
in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel rückwirkend per 7. Juli 2022 für
längstens sechs Monate bis am 6. Januar 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs
hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022
teilweise gut und wies die Strafvollzugsbehörde an, den Rekurrenten von der
Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Es stellte dabei fest,
dass eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B als mildere Massnahme
verhältnismässig wäre. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ordnete der Straf- und
Massnahmenvollzug rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs Monate bis
am 6. Juli 2023 die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B
der JVA Bostadel an. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom
27. Januar und 17. Februar 2023 erhobene Rekurs des Rekurrenten an das
Verwaltungsgericht, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Versetzung in den
Normalvollzug beantragt. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht
eine angemessene Frist zur Rekursbegründung anzusetzen (Verfahren VD.2023.10).
Nach erfolgter Verlegung in die Sicherheitsabteilung B teilte
die JVA Bostadel bereits am 19. und 24. Januar 2023 dem Straf- und
Massnahmenvollzug mit, dass es im Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung
B am 19. Januar 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Rekurrenten und einem Miteingewiesenen gekommen sei, in dessen Folge der
Rekurrent gegenüber dem Miteingewiesenen massive Todesdrohungen geäussert habe.
Mit Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023 beantragte die JVA Bostadel darauf die
Versetzung des Rekurrenten in eine andere Vollzugsanstalt, worauf der Rekurrent
vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt wurde.
Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Februar 2023
wurde der Rekurrent darauf für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 in
die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg eingewiesen und sein Antrag
auf Versetzung in das Gefängnis Bässlergut abgewiesen. Gegen diese Verfügung
erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Februar 2023 wiederum Rekurs an das
Verwaltungsgericht, und beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Verfügung und seine umgehende Versetzung in den Normalvollzug.
Weiter stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei das Verfahren mit dem
bereits hängigen Rekursverfahren VD.2023.10 zu vereinen, es sei ihm
Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei
ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Rekursbegründung
anzusetzen (Verfahren VD.2023.20).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023
stellte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 fest, dass mit der
Verfügung vom 7. Februar 2022 des Straf- und Massnahmenvollzugs und der
Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA
Lenzburg die Verfügung vom 16. Januar 2023 gegenstandslos geworden sei, weshalb
er vorsehe, das Rekursverfahren VD.2023.10 ohne Kosten abzuschreiben.
Gleichzeitig bewilligte er dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2023
trat der Instruktionsrichter aufgrund seiner Mitwirkung im strafrechtlichen
Berufungsverfahren SB.2022.33 aus dem strafvollzugsrechtlichen Verfahren aus,
worauf vom Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Abteilung eine neue
Verfahrensleitung in den beiden Verfahren eingesetzt worden ist. Auf seine
Versetzung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg hin reichte der
Rekurrent mit Datum vom 15. Februar 2023 im Berufungsverfahren SB.2022.33 ein
Haftentlassungsgesuch ein. Dieses wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 27. Februar 2023 abgewiesen und über den Rekurrenten wurde vorläufig bis
zum 14. April 2023 Sicherheitshaft angeordnet, worauf er wiederum in das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rückversetzt wurde. Mit Schreiben vom 12.
April 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin im Verfahren SB.2021.102 daraufhin
den Straf- und Massnahmenvollzug, den Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts
6B_959/2021 vom 31. August 2021 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des
Appellationsgerichts SB.2020.24 vom 26. März 2021 in die Wege zu leiten (act.
9, Beilage 1). In der Folge wurde der Rekurrent ab dem 21. April 2023 ins
Gefängnis Bässlergut versetzt.
Der Abschreibung des Verfahrens VD.2023.10 widersetzte sich
der Rekurrent mit Eingabe vom 18. April 2023, da weiterhin ein
Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtmässigkeit der Einweisung in die
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel bestehe. Mit Verfügung vom 24. April
2023 legte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 die Verfahren
VD.2023.10 und VD.2023.20 zusammen. Mit Noveneingabe vom 4. Mai 2023 bezog sich
der Rekurrent auf beide Verfahren. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt
mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung beider Rekurse.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Rekurrent, es sei der
Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
ihn im Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut oder einer JVA zu belassen. Diesem
Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2023 und
verbot dem Straf- und Massnahmenvollzug vorläufig superprovisorisch eine
Versetzung des Rekurrenten in die SVA Lenzburg. Die Behörde nahm mit Eingabe
vom 20. Juni 2023 dazu Stellung und beantragte den Widerruf der
superprovisorischen Anordnung vom 17. Juni 2023. Zur Vernehmlassung des Straf-
und Massnahmenvollzugs replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Juni
2023. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hat der Instruktionsrichter seine
superprovisorische Verfügung vom 17. Juni 2023 aufgehoben und das Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Der
Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügungen von diesen im
Zeitpunkt ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,
VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom
27.
Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den
Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels
ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass
dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder
anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.
1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf
diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135
E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen
werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte
(BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1,
135.
I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer
6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom
21.
August 2017 E. 1.3.1). Dies gilt in gleichem Masse für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank,
a.a.O., S. 447, mit Hinweisen).
1.2.2
Vorliegend hält sich der Rekurrent aktuell
weder in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel noch in der
Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg auf. Vielmehr wurde er auf Antrag der
JVA Bostadel vom 26. Januar 2023 aus der dortigen Sicherheitsabteilung B
vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt. Ab dem
9.
Februar 2023 befand er sich in der Sicherheitsabteilung SITRAK I
der JVA Lenzburg. Von dort aus wurde er nach erfolgter Abweisung seines
Haftentlassungsgesuchs vom 15. Februar 2023 mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 27. Februar 2023 wiederum in das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt verlegt. In der Folge wurde der Rekurrent, nachdem er den Rückzug
der Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2021 erklärt hatte, ab
dem 21. April 2023 zum Vollzug dieses Urteils ins Gefängnis Bässlergut
versetzt.
Wie aus den nachstehenden Erwägungen in der Sache folgt, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent möglicherweise auch in Zukunft
nicht im Normalvollzug betreut werden kann, weshalb sich die mit den Rekursen
aufgeworfenen Fragen zumindest unter ähnlichen Umständen wieder stellen können.
Dies gilt insbesondere für die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, den die
Vorinstanz wiederum anstrebt.
1.2.3
Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
somit einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit
weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O.,
S. 504).
1.3.3 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG
hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016
vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3,
6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April
2008 E. 2; VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der
Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die mit den
angefochtenen Verfügungen erfolgte Einweisung in den Kleingruppenvollzug in der
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel (VD.2023.10, näher hierzu unten
E. 3) und später in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA
Lenzburg (VD.2023.20, näher hierzu unten E. 4) während der Dauer des
vorläufigen Vollzugs.
2.2
2.2.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in einer
Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weiter gehende
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die
Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im
Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005
E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).
2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil
VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 (E. 3.2.2) erwogen hat,
untersteht eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder
Massnahmenvollzug angetreten hat, dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die
Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen
Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der
Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem
Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen
Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst
viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt
werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit
hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil
nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die
Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit
vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der
Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in
Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken
vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs
werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente,
Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen
weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der
Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das
Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022
(SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige
Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu
schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung
A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1
SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential,
welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen.
Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B
(Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im
Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen
Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).
3.
Strittig ist zunächst die Einweisung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 7. Januar 2023 für
längstens sechs Monate bis am 6. Juli 2023 (VD.2023.10).
3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich mit ihrer
Verfügung vom 16. Januar 2023, dass die Einweisung in eine
Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 der
Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge
ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs diene. Eine Einweisung
in eine Sicherheitsabteilung B führe nicht zu einer Unterbringung in
Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB
beschränkt bleibe (Art. 6 Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des
Merkblatts erfolge die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen,
welche nicht oder nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht
werden müssen, aber noch nicht im Normalvollzug integriert werden können.
Ebenso könne eine Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug
infolge ihres Verhaltens nicht (mehr) tragbar seien, also die Ordnung und/oder
Sicherheit erheblich gefährdeten oder überfordert seien. Im Falle einer Überforderung
im Normalvollzug erfolge die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei
Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 des Merkblatts).
Gemäss Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 16. Dezember 2022
verhalte sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der Anstalt anständig
und korrekt. Ebenso sei er disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Das
Vollzugsverhalten sei deshalb als grundsätzlich gut zu qualifizieren. Gleichwohl
sei er wiederholt in verbale Auseinandersetzungen mit Miteingewiesenen
involviert gewesen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden könne, wer für
die jeweiligen Auseinandersetzungen Auslöser gewesen sei. Im täglichen Umgang
zeige er sich im Rahmen persönlicher Angelegenheiten ungeduldig und deponiere
seine Anliegen gleichzeitig an mehreren Stellen, wobei er geschickt versuche,
sein Gegenüber von seinen Interessen zu überzeugen, um an sein Ziel zu
gelangen. Was die Quantität und Qualität seiner Arbeit betreffe, seien diese
als gut zu bezeichnen. Ebenso sei es zu keinen selbstverschuldeten Fehltagen am
Arbeitsplatz gekommen. Eine Therapie betreffend die Deliktsauseinandersetzung habe
aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen, da sich der Rekurrent geweigert
habe, die Entbindung der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Die JVA Bostadel
empfehle daher insgesamt im Rahmen einer stufenweisen Rückführung die
Versetzung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B. Eine
Versetzung in das Grosskollektiv werde aufgrund seiner Vorgeschichte und der
bekannten Problematik als nicht zielführend erachtet. Vor diesem Hintergrund erwog
die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der JVA
Bostadel mittlerweile zwar anständig verhalte, er aber nach wie vor in
Konflikte mit Mitgefangenen involviert sei, weiterhin ein ungeduldiges
Verhalten offenbare und versuche, seine Ziele mittels manipulativer
Verhaltenstendenzen einzufordern. Er habe sich nicht darauf eingelassen, seine
risikoerhöhenden Persönlichkeitseigenschaften zu bearbeiten. Deshalb sei davon
auszugehen, dass er über keine adäquaten Konfliktbewältigungs- sowie
Problemlösestrategien verfüge, was sich bereits im Rahmen von verbalen
Konflikten bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unabdingbar, seine
engmaschige und strukturierte Betreuung weiterhin aufrechtzuerhalten, damit der
Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden Gefährdung der Sicherheit in
der Anstalt adäquat begegnet werden könne. Eine allfällige Rückführung in den
Normalvollzug der JVA Bostadel habe langsam und stufenweise zu erfolgen, um
eine Überforderungssituation des Rekurrenten zu verhindern und dementsprechend die
Anstaltssicherheit sowie den Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen
nachhaltig zu gewährleisten. Dies gelte umso mehr, als der Rekurrent auf seine
derzeitige schlechte psychische Verfassung und die laufende Umstellung der
Medikation hinweise, weshalb ein eng betreutes und kontrolliertes Setting, wie
dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B biete, unerlässlich sei.
Folglich sei der Rekurrent rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs
Monate bis am 6. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung
B der JVA Bostadel zu versetzen.
3.2
3.2.1 Mit seinem Rekurs gegen die Verfügung vom 16.
Januar 2023 führte der Rekurrent an, wenn er in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in die
Sicherheitsabteilung B verlegt worden wäre, so hätte er im Zeitpunkt des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2022, in dem es um den Rekurs
gegen seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ging,
bereits wieder in den Normalvollzug verlegt werden können, «da er bis dahin die
sechs Monate bereits ‘abgesessen’ gehabt hätte. Er hätte daher sofort in den
Normalvollzug verlegt werden müssen, da bereits sechs Monate in der
Sicherheitsabteilung A verbracht habe, obwohl er von Anfang an höchstens für
sechs Monate in die Sicherheitsabteilung B hätte verlegt werden dürfen.
3.2.2 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich
nicht gefolgt werden. Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B hat keinen
Strafcharakter (vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2.1), sodass
sie auch nicht durch eine vormalige, in der Folge auf Rekurs hin aufgehobene
Einweisung in die Sicherheitsabteilung A als «abgesessen» gelten könnte. Wie
die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 zutreffend ausgeführt
hat, dient sie vielmehr der Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im
Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder eines hohen
Betreuungsbedarfs. Es ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzungen nach der
mit Urteil VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2023 angeordneten Verlegung des
Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs bestanden haben.
3.2.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt
begründet einen Sonderstatus, respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die
Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung
betreffend die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA
Bostadel dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3
zum eigenen Schutz der eingewiesenen Person oder zum Schutze Dritter, bei
erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb
der Vollzugseinrichtung vorzunehmen (VGE VD.2022.150 vom
29. Dezember 2022 E. 3.2.2).
3.3
3.3.1 Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, er
habe bereits vor seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung B kommuniziert,
dass dort Personen seien, die ihm feindlich gesinnt seien. So sei er denn auch
am 19. Januar 2023 angegriffen worden. Er habe diesbezüglich eine
Strafanzeige im Kanton Zug eingereicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden
schwer verletzt oder sonst wie zum Ausdruck gebracht, dass er eine erhebliche
Gefahr für andere Personen darstelle. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass es im
Vollzug, wo junge, energiegeladene Männer auf engem Raum ohne
Ausweichmöglichkeiten zusammenkommen, zu Auseinandersetzungen komme. Dies könne
sicher nicht dazu führen, dass die am Streit Beteiligten als «gefährliche Personen»
qualifiziert werden könnten. Deshalb hätte er nach dem aufgehobenen Vollzug in
der Sicherheitsabteilung A umgehend wieder in den Normalvollzug und eben nicht
in die Sicherheitsabteilung B verlegt werden müssen.
3.3.2 Mit dem Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember
2022 ist der Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen worden, den Rekurrenten
von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Das
Verwaltungsgericht erwog dabei, gemäss den jüngsten Berichten der JVA Bostadel
vom 2. September 2022 und des Gefängnispsychiaters vom 29. August
2022 bestünden weiterhin Hinweise auf ein unkooperatives Verhalten des
Rekurrenten. Dabei sei der Umstand erwähnenswert, dass seine Therapie
abgebrochen worden sei, weil er nicht gewillt gewesen sei, eine Schweigepflichtsentbindung
zu unterschreiben. Eine solche stelle im forensischen Kontext eine
unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da ansonsten
die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin –
bedrohlicher Situationen zu befürchten sei. Es könne insgesamt gestützt auf die
Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA
Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten,
unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug
nicht mehr tragbar gewesen sei. Daraus folge, dass eine Verlegung in eine
Kleingruppe mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des
Rekurrenten, namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch
Mitgefangene, positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die
Sicherheitsabteilung B sei zudem verhältnismässig. An diesen
Rückweisungsentscheid war die Vorinstanz gebunden, wobei sich die Tragweite
dieser Bindung aus dessen Begründung ergibt (vgl. bezüglich der Rückweisung
durch das Bundesgericht: BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1,
133 III 201 E. 4.2). Die Bindung umfasst sowohl das, was das
Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des
Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids
gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche
Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Daraus folgt,
dass die Vorinstanz auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts abstellen
durfte, soweit nicht neue Akten einen anderen Schluss gebieten.
3.3.3 Die
Feststellung im Rückweisungsentscheid vom 29. Dezember 2022 wird –
wie von der Vorinstanz ausgeführt – vom Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom
16. Dezember 2022 (VD.2023.20 act. 5/2 S. 15 ff.) bestätigt.
Darin wird ausgeführt, dass der Rekurrent auch im Vollzug in der Sicherheitsabteilung
A immer wieder in verbale Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verwickelt
gewesen sei, ohne dass abschliessend beurteilt werden könne, wer der Auslöser
für die jeweiligen Auseinandersetzungen gewesen sei. Er zeige sich im täglichen
Umgang relativ ungeduldig bei persönlichen Angelegenheiten, deponiere seine
Anliegen meistens an mehreren Stellen und versuche in einer geschickten Art und
Weise sein Gegenüber von seiner Ansicht zu überzeugen, um an sein Ziel zu
kommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersuchte er um Versetzung
aus der Sicherheitsabteilung B in den Normalvollzug. Zur Begründung machte er
geltend, dass er sich im Kleingruppenvollzug nicht wohl fühle, «da es hier
alles psychisch kranke Mitgefangene» habe. Er passe nicht dorthin (VD.2023.20
act. 5/2 S. 33). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 liess er
geltend machen, deshalb an Schlaflosigkeit zu leiden und chronisch übermüdet zu
sein. Er merke, dass er das Setting nicht mehr aushalte (VD.2023.20 act. 5/2
S. 42 f.). In der Folge beschuldigte er den Leiter der
Sicherheitsabteilung, ihn zu schikanieren und beklagte sich darüber, in keiner
Weise Unterstützung oder Hilfeleistungen zu erhalten. Er habe sich dabei im
Gespräch in Rage gesteigert und dieses schlussendlich abgebrochen.
Am 19. Januar 2023 ereignete sich eine tätliche
Auseinandersetzung des Rekurrenten mit einem Mitgefangenen, bei welcher der
Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach erfolgter Trennung
der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus
(Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60).
Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar 2023 zum gleichentags
erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm gegen den Angreifer
ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde (VD.2023.20 act. 5/2 S. 49 f.).
Diese Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal (Vollzugsbericht
vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60). Dem Vorfall war die
Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten
und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischen gelagert
habe. Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten
aber nicht sicher zugeordnet werden konnte (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023,
VD.2023.20 act. 5/2 S. 60 f.).
3.3.4 Der Rekurrent sieht sich bei diesem Vorfall
als reines Opfer und verweist auf das gegen den Kontrahenten eingeleitete
Strafverfahren (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai 2023, VD.2023.10, act. 7
resp. VD.2023.20, act. 10). Ohne die strafrechtliche Verantwortung des
Rekurrenten in dem strafprozessual erforderlichen Beweismass beurteilen zu
wollen, kann dieser Optik aber bei der auf die Gefahrenabwehr im Strafvollzug
zielenden Prüfung in diesem Verfahren nicht gefolgt werden. Auch wenn mit der
Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass er von hinten
angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer Beweise erübrigt,
ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat, auszugehen. Dieser
ergibt sich aus dessen Schilderung im Entscheid der Paritätischen
Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird
auf die ausführliche Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten
Rapport verwiesen. Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu seinem sich
jeweils von ihm entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen.
Schliesslich habe er einen Holzstock nach ihm geworfen. Erst als der Rekurrent
schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe,
sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten gekommen.
In der Folge sei es zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent
seinem Kontrahenten einen Faustschlag habe verpassen wollen (VD.2023.20, act. 14
S. 44 ff.).
3.3.5 Zu dieser Schilderung eines provozierenden
Verhaltens des Rekurrenten passen auch weitere Vorfälle in der
Vollzugsgeschichte des Rekurrenten. So wurde mit Verfügung des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023 ein zweitägiger
Arrest in einer besonderen Zelle gegen ihn verfügt (VD.2023.20, act. 7).
Gemäss Rapport der Stationsaufsicht vom 2. April 2023 wurde
beobachtet, wie der Rekurrent und eine andere eingewiesene Person sich im
Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem jene den Rekurrenten
geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die Sitzbänke, sodass die
Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der Kontrahenten kam es nach
ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem Handgemenge zwischen ihnen. Dabei
ohrfeigte der Rekurrent die andere Person (vgl. auch Rapport vom 2. April 2023,
act. 11 S. 9). Nach seiner Aussage will sich der Rekurrent nach
erfolgter Beleidigung und Provokation nur gewehrt haben, nachdem er geschlagen
worden sei. Gemäss dem Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt vom 8. April 2023 ereignete sich in der Gruppenhaft vom
16. März bis zum 21. April 2023 ein weiterer Vorfall, bei
welchem es ebenfalls zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem
Mitgefangenen gekommen ist (act. 11, S. 2 f.). Gemäss seiner
Aussage soll er in seiner Zelle von einer anderen eingewiesenen Person tätlich
angegriffen worden sein. Sein T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals
Blessuren ersichtlich (Vollzugsverlaufsjournal, act. 14, S. 11).
Weiter kann dem Vollzugsverlaufsjournal des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt entnommen werden, dass der Rekurrent am 9. März 2023
gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten wolle und er den Job gerne
antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor
seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (act. 14, S. 12).
Unhaltbar im Normalvollzug sind schliesslich Todesdrohungen, welche sowohl nach
eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des
Aufsichtspersonals ernst genommen werden müssen. Diese verlangen zum Schutz
anderer Eingewiesener ebenfalls eine engere Betreuung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent im
Verlauf regelmässig und in verschiedenen Settings im Zentrum von
Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden ist. Hinzu kommen weitere
Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde er mit Verfügung vom
16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut mit 5 Tagen
Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch gefunden worden
sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben sollen (act. 2023.20,
act. 14 S. 33 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023
musste er im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss
diszipliniert werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in
einer Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den
Sachverhalt machte er geltend, dass ihm die Droge nicht gehöre und er sie von
einem Mitgefangenen erhalten habe (VD.2023.10, act. 10 S. 28 f.;
VD.2023.20, act. 14 S. 27 ff.).
3.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent sowohl
wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen ist wie auch einen hohen
Betreuungsbedarf aufweist. Daher war im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Januar 2023
bis zu ihrer Ersetzung durch die Verfügung vom 7. Februar 2023 die
Indikation für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel gegeben.
4.
Gegenstand des zweiten Rekurses des Rekurrenten ist seine mit
Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die
Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg per 9. Februar 2023
für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 (VD.2023.20).
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich in
rechtlicher Hinsicht, dass Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den
anderen Gefangenen gemäss Art. 78 StGB nur bei Antritt der Strafe und
zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a),
zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion
(lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch
Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann,
sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d),
angeordnet werden dürfe. Weiter verwies sie auf Art. 5 Abs. 1
SSED 30.3, wonach die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A zum Schutze des
Gefangenen bzw. des Eingewiesenen oder Dritter im Falle eines hohen
Fremdgefährdungspotenzials bei gefährlichen Gefangenen bzw. Eingewiesenen, die
die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, angeordnet werde. Die
Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führe in der Regel zu einer
ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Art. 5 Abs. 3
SSED 30.3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 SSED 30.3 erfolge die
Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A bei Insassen, welche gewalttätig seien
und eine entsprechende Vorgeschichte im Vollzugsverhalten und Prognose aufwiesen.
Ebenso sei die Einweisung vorzunehmen, wenn die ernsthafte Gefahr bestehe, dass
eine gefangene oder eingewiesene Person unter Einsatz von Gewalt gegenüber
Mitarbeitenden der Anstalt, Mitgefangenen bzw. Miteingewiesenen oder externen
Drittpersonen fliehen wolle (Art. 7 Abs. 3 SSED 30.3).
4.1.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog
die Vorinstanz, gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 26. Januar 2023
sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, sich in der Sicherheitsabteilung B zu
integrieren. Sie verwies auf seine Äusserungen vom 12. und 17. Januar 2023,
die tätliche Auseinandersetzung und die Todesdrohungen vom 19. Januar 2023
(vgl. oben sowie die Bezichtigung des Rekurrenten durch einen Miteingewiesenen,
dass er mit Tabletten und Kokain deale (vgl. oben E. 3.3.3).Trotz seiner
engmaschigen und strukturierten Betreuung im Rahmen des Kleingruppenvollzugs habe
der Rekurrent sein zumindest vordergründig und trotz weiterhin auftretenden
verbalen Auseinandersetzungen verbessertes Vollzugsverhalten während des
Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel nicht aufrechterhalten
können. Aufgrund der noch immer fehlenden Auseinandersetzung mit seinen
deliktrelevanten Problembereichen und angesichts der jüngsten Ereignisse sei er
offenbar nicht fähig, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien zurückzugreifen.
Die massiven Todesdrohungen würden ein enormes Fremdgefährdungspotential bergen,
zumal er während des aktuellen Vollzugs bereits mehrfach Drohungen geäussert
und die Ernsthaftigkeit der jüngsten Todesdrohungen im Zuge der Anhörung
bestätigt habe. Eine Introspektionsfähigkeit mit der Anerkennung von eigenen
problematischen Persönlichkeitsanteilen fehle ihm nach wie vor. Er sehe sich
als Opfer und verstehe die Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur
Konfliktlösung. Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden
erheblichen Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei
eine eng bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich.
Dies könne im SITRAK I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die Einweisung in
die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg erweise sich auch als
verhältnismässig, seien doch keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die von ihm
ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen langfristig und konsequent
einzudämmen. Der Verbleib im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sei nicht
geeignet, seinen erhöhten Betreuungsbedarf zur Verhinderung einer
Gewalteskalation anhaltend zu gewährleisten.
4.2
4.2.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,
während anderthalb Monaten im «normalen» Untersuchungsgefängnis mit anderen
Häftlingen und in einer Doppelzelle habe er sich weder aggressiv verhalten noch
sei es zu irgendeiner Auseinandersetzung gekommen. Die schlechte Prognose
bezüglich seiner Gefährlichkeit habe sich nachweislich nicht bewahrheitet. Mit
Bezug auf den Vorfall vom 19. Januar 2023 macht er geltend, von einem
Mitinsassen von hinten angegriffen und am Kopf verletzt worden zu sein. Damit
habe sich seine schon zuvor geäusserte Befürchtung bewahrheitet. Seine
Verteidigung mittels verbaler Drohungen sei eine gerechtfertigte Notwehr
gewesen. Dies sei nun auch Gegenstand eines Strafverfahrens im Kanton Zug. Eine
Wiederholung der Drohungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreitet er, habe
er doch nur auf die Ernsthaftigkeit der Situation aufgrund des Angriffs
hingewiesen. Er habe nicht gesagt, dass er die Todesdrohungen gegenüber dem
Mitinsassen ernst gemeint hätte. Er habe das rechtliche Gehör vom 19. Januar 2023
denn auch nicht unterzeichnet und habe auch keine Gelegenheit gehabt, das
Protokollierte gegenzulesen. Das Ausbleiben von Vorfällen im
Untersuchungsgefängnis belege, dass die Aggressivität nicht von ihm ausgegangen
sei. Wäre er «derart gefährlich», so wäre auch keine Versetzung in das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt erfolgt. Auch das ihm vorgeworfene Dealen
rechtfertige keine Einzelhaft.
4.2.2 Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. 3.3.4 f.)
folgt sinngemäss, dass dem Rekurrenten darin nicht gefolgt werden kann. So ging
seiner Verletzung durch einen Mitinsassen am 19. Januar 2023
offensichtlich ein provokatives und aggressives Verhalten des Rekurrenten
voraus. Er unterschlägt mit seiner Rekursbegründung vom 6. April 2023
wie auch seiner Replik vom 26. Juni 2023 weiter auch seine
Disziplinierung mit Verfügung vom 3. April 2023, welcher zudem eine
weitere Disziplinierung im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt folgte. Bereits
zuvor gelang es dem Rekurrenten offensichtlich nicht, sich im Kleingruppenvollzug
in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel zu bewähren. So hat er mit dem
Vorhalt, dass ihn die Miteingewiesenen krank machen wollen, seine Arbeit am 18. Januar 2023
niedergelegt (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2
S. 60 f.). Auch im Gefängnis Bässlergut musste der Rekurrent zweimal mit
Zelleneinschluss diszipliniert werden. Mit der Feststellung in der
Vernehmlassung der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass das Verhalten des
Rekurrenten im Vollzug hoch auffällig ist und er wiederholt durch aggressives,
tätliches und regelwidriges Verhalten imponiert. Demgegenüber liegen für die
Dauer des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg
aufgrund der dort erfolgenden Reizabschirmung und der fehlenden Interaktion mit
anderen Gefangenen keine Meldungen über Auffälligkeiten vor. Schliesslich kann
ihm bei der Relativierung seiner Todesdrohungen gegenüber einem
Miteingewiesenen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso die
Deposition des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs falsch
hätte protokolliert worden sein sollen. Insgesamt weist der Rekurrent daher ein
hohes Fremdgefährdungspotenzial auf, mit dem er die Anstaltssicherheit
gefährdet. Entgegen seiner replicando geäusserten Auffassung kann keinesfalls
von «kleinen Auseinandersetzungen mit anderen Mitgefangenen» gesprochen werden,
welche «im Strafvollzug erwartbar» seien. Diese Bagatellisierung seines
fremdgefährdenden und die Anstaltssicherheit gefährdenden Verhaltens belegt
vielmehr seine Unfähigkeit, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu
bearbeiten. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch das Dealen mit
Betäubungsmitteln als grobe Gefährdung des Anstaltsbetriebes
mitberücksichtigen.
4.3 Mit Bezug auf das Gespräch vom 17. Januar 2023,
bei dem er sich in Rage geredet hätte, macht der Rekurrent geltend, dass er
nach der ungerechtigten Einzelhaft nicht in den Normalvollzug, sondern die
Sicherheitsabteilung B verlegt worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass
sich deshalb bei ihm eine erhebliche Frustration breitgemacht habe. Abgesehen
von seiner abschätzigen Qualifikation der Miteingewiesenen in der
Sicherheitsabteilung B, welche vom Rekurrenten pauschal als durchwegs krank
bezeichnet worden sind, macht der Rekurrent nicht ansatzweise geltend, weshalb
es ihm nicht hätte möglich sein sollen, im Kleingruppenvollzug ohne Isolation
in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel konflikt- und aggressionsfrei
den Vollzugsalltag zu gestalten, zumal dies Voraussetzung für seine Versetzung
in den Normalvollzug gewesen wäre. Die angefochtene Einweisung erfolgte denn
auch entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht für sechs Monate, sondern
längstens für diese Dauer, sodass bei guter Führung auch ein früherer Wechsel
möglich gewesen wäre.
4.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent
sodann eine rechtliche Grundlage für seine Einweisung in die Einzelhaft in der
Sicherheitsabteilung SITRAK I in der JVA Lenzburg.
Er bestreitet dabei,
dass das Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizerkantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung
des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3)
eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung im Sinne
von Art. 36 Abs. 1 BV sei. Zudem seien auch die darin
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit verkennt er, dass die
gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Massnahme sich zunächst in Art. 59 Abs. 3 StGB
findet (VGE VD.2020.165 vom 5. Mai 2023E. 6.1, mit Hinweis auf Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019,
Art. 90 StGB N 8).
4.5
4.5.1 Weiter bestreitet der Rekurrent die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Einweisung in die SITRAK I. Er verweist
auf seine ununterbrochene Einzelhaft vom 7. Juli 2022 bis zum 7. Januar 2023
in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel. Aufgrund seiner
ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen seien kurze Begegnungen mit dem
Personal bei der Essensausgabe etc. seine einzigen zwischenmenschlichen Kontakte
gewesen. Die Einzelhaft sei besonders belastend und werde, wenn sie über
längere Zeit angewendet werde, sogar zur psychischen Folter (siehe Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
Zürich 2017, N 21 ff.), was im Vollzug zu Persönlichkeitsstörungen führen
könne. Entsprechend sei seine Einzelhaft mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022
als unverhältnismässig qualifiziert worden, da zu keinem Zeitpunkt hinreichend
Belege für die erforderliche Gefährlichkeit vorgelegen hätten. Es sei nach
seiner unbegründeten Isolation nicht verwunderlich, wenn er sich mit allen
Mitteln zu wehren versuche.
4.5.2 Die Bezugnahme des Rekurrenten auf das Urteil
VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 geht fehl. Für die damit erfolgte
Qualifikation der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel als
unverhältnismässig war massgebend, dass damals keine Hinweise auf ein
sicherheitsgefährdendes Gebaren des Rekurrenten vorlagen. Demgegenüber hat der
Rekurrent zwischenzeitlich durch mehrere tätliche Konflikte und Provokationen
Dritter im Vollzug seine Fremdgefährlichkeit und die von ihm ausgehende
Gefährdung der Anstaltssicherheit unter Beweis gestellt. Er hat belegt, dass es
ihm selbst im betreuten Rahmen des Kleingruppenvollzugs nicht möglich ist, von
fremdgefährdendem Verhalten abzusehen.
4.5.3 Eine längerdauernde Isolation muss aber in
substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin,
in: Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Commentaire des
articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH / V. Les obligations
positives N 149). Vorliegend befand sich der Rekurrent zwar schon im Jahr
2022 während rund sechs Monaten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel
in Einzelhaft. Aus dieser wurde er aber entlassen. Er hat diese Verlegung aber
offensichtlich nicht nutzen können, denn sein Verhalten sowohl im
Kleingruppenvollzug wie auch nach seiner Verlegung aus der Sicherheitsabteilung
B der JVA Bostadel belegt, dass von ihm im offeneren Rahmen des
Kleingruppenvollzugs wie auch des Normalvollzuges fremdgefährdendes Verhalten
ausgeht. Damit steht fest, dass ein milderes Mittel zu dessen Vermeidung im
weiteren Vollzug fehlt. Auch Disziplinierungen konnten ihn nicht vor weiteren
körperlichen Auseinandersetzungen im Vollzug abhalten. Aufgrund der
wiederholten Konflikte und dem damit belegten fremdgefährdenden Verhalten ist
auch die mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die
Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg rechtlich nicht zu beanstanden.
Nicht zu prüfen ist die Angemessenheit einer sechsmonatigen Einweisung in die
Einzelhaft. Mit der angefochtenen Verfügung wurde diese Dauer nur längstens
angeordnet und er wurde deutlich vor deren Ablauf daraus wieder entlassen. Es
ist daher offen, unter welchen Umständen eine frühere Entlassung indiziert
wäre. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden, weshalb darauf vorliegend
nicht weiter eingegangen werden kann.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten
der Rekurse mit Gebühren von je CHF 800.– zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG,
§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]). Im Verfahren VD.2023.10 ist dem Rekurrenten jedoch bereits
mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden. Diese ist ihm auch im Verfahren VD.2023.20 zu bewilligen,
weshalb die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Der Rechtsvertreterin
des Rekurrenten in den beiden Verfahren ist zudem ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 18. April 2023 hat
die Vertreterin im Verfahren VD.2023.10 bis zum damaligen Zeitpunkt einen
Aufwand von 6,08 Stunden à CHF 200.– sowie eine Spesenpauschale von 3 %
des Honorars geltend gemacht. In der Folge hat sie in diesem Verfahren wie auch
im Verfahren VD.2023.20 den weiteren Aufwand nicht belegt, weshalb dieser vom
Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 16
Stunden und mithin ein Honorar von CHF 3'200.– zuzüglich der Spesenpauschale
von CHF 96.– (§ 23 Abs. 1 Reglement über die
Gerichtsgebühren) sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren VD.2023.20 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'200.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 96.– und 7,7 % MWST von CHF 253.80, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.