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Entscheid

VD.2023.10

Versetzung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel (VD.2023.10) (BGer 7B_629/2023 vom 25.10.23) Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der Justizvollzugsan-stalt Lenzburg (VD.2023.20)

24. Juli 2023Deutsch37 min

wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.10

VD.2023.20

URTEIL

vom 24. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christan Hoenen, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse

48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Januar 2023

betreffend Versetzung in die

Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel (VD.2023.10) und

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2023

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung SITRAK I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (VD.2023.20)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der

versuchten Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Dieses Urteil

wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021

mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der

Rekurrent insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die

mit dem Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von

6 Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262

vom 15. Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung,

des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der

Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges

zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 11 Monaten

Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des

Rekurrenten wie auch der Staatsanwaltschaft hin erklärte das

Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 –

neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

– der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse

von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Weiter wurde der

Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021

der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes

verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst mit Berufung beim

Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33); zog die Berufung jedoch mit

Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 bewilligte das

Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug, worauf er

am 14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel

eintrat. Aufgrund einer Rückmeldung der JVA ordnete der Straf- und

Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 8. Juli 2022 die Einweisung des Rekurrenten

in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel rückwirkend per 7. Juli 2022 für

längstens sechs Monate bis am 6. Januar 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs

hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022

teilweise gut und wies die Strafvollzugsbehörde an, den Rekurrenten von der

Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Es stellte dabei fest,

dass eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B als mildere Massnahme

verhältnismässig wäre. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ordnete der Straf- und

Massnahmenvollzug rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs Monate bis

am 6. Juli 2023 die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B

der JVA Bostadel an. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom

27. Januar und 17. Februar 2023 erhobene Rekurs des Rekurrenten an das

Verwaltungsgericht, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Versetzung in den

Normalvollzug beantragt. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher

Hinsicht, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm die

unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht

eine angemessene Frist zur Rekursbegründung anzusetzen (Verfahren VD.2023.10).

Nach erfolgter Verlegung in die Sicherheitsabteilung B teilte

die JVA Bostadel bereits am 19. und 24. Januar 2023 dem Straf- und

Massnahmenvollzug mit, dass es im Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung

B am 19. Januar 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Rekurrenten und einem Miteingewiesenen gekommen sei, in dessen Folge der

Rekurrent gegenüber dem Miteingewiesenen massive Todesdrohungen geäussert habe.

Mit Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023 beantragte die JVA Bostadel darauf die

Versetzung des Rekurrenten in eine andere Vollzugsanstalt, worauf der Rekurrent

vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt wurde.

Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Februar 2023

wurde der Rekurrent darauf für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 in

die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg eingewiesen und sein Antrag

auf Versetzung in das Gefängnis Bässlergut abgewiesen. Gegen diese Verfügung

erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Februar 2023 wiederum Rekurs an das

Verwaltungsgericht, und beantragt die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Verfügung und seine umgehende Versetzung in den Normalvollzug.

Weiter stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei das Verfahren mit dem

bereits hängigen Rekursverfahren VD.2023.10 zu vereinen, es sei ihm

Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei

ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Rekursbegründung

anzusetzen (Verfahren VD.2023.20).

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023

stellte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 fest, dass mit der

Verfügung vom 7. Februar 2022 des Straf- und Massnahmenvollzugs und der

Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA

Lenzburg die Verfügung vom 16. Januar 2023 gegenstandslos geworden sei, weshalb

er vorsehe, das Rekursverfahren VD.2023.10 ohne Kosten abzuschreiben.

Gleichzeitig bewilligte er dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2023

trat der Instruktionsrichter aufgrund seiner Mitwirkung im strafrechtlichen

Berufungsverfahren SB.2022.33 aus dem strafvollzugsrechtlichen Verfahren aus,

worauf vom Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Abteilung eine neue

Verfahrensleitung in den beiden Verfahren eingesetzt worden ist. Auf seine

Versetzung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg hin reichte der

Rekurrent mit Datum vom 15. Februar 2023 im Berufungsverfahren SB.2022.33 ein

Haftentlassungsgesuch ein. Dieses wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 27. Februar 2023 abgewiesen und über den Rekurrenten wurde vorläufig bis

zum 14. April 2023 Sicherheitshaft angeordnet, worauf er wiederum in das

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rückversetzt wurde. Mit Schreiben vom 12.

April 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin im Verfahren SB.2021.102 daraufhin

den Straf- und Massnahmenvollzug, den Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts

6B_959/2021 vom 31. August 2021 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des

Appellationsgerichts SB.2020.24 vom 26. März 2021 in die Wege zu leiten (act.

9, Beilage 1). In der Folge wurde der Rekurrent ab dem 21. April 2023 ins

Gefängnis Bässlergut versetzt.

Der Abschreibung des Verfahrens VD.2023.10 widersetzte sich

der Rekurrent mit Eingabe vom 18. April 2023, da weiterhin ein

Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtmässigkeit der Einweisung in die

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel bestehe. Mit Verfügung vom 24. April

2023 legte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 die Verfahren

VD.2023.10 und VD.2023.20 zusammen. Mit Noveneingabe vom 4. Mai 2023 bezog sich

der Rekurrent auf beide Verfahren. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt

mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung beider Rekurse.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Rekurrent, es sei der

Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,

ihn im Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut oder einer JVA zu belassen. Diesem

Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2023 und

verbot dem Straf- und Massnahmenvollzug vorläufig superprovisorisch eine

Versetzung des Rekurrenten in die SVA Lenzburg. Die Behörde nahm mit Eingabe

vom 20. Juni 2023 dazu Stellung und beantragte den Widerruf der

superprovisorischen Anordnung vom 17. Juni 2023. Zur Vernehmlassung des Straf-

und Massnahmenvollzugs replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Juni

2023. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hat der Instruktionsrichter seine

superprovisorische Verfügung vom 17. Juni 2023 aufgehoben und das Gesuch

um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der

Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügungen von diesen im

Zeitpunkt ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten

aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,

VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom

27.

Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den

Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels

ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass

dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder

anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.

1.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische

oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf

diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135

E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,

467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen

werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen

jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne

dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte

(BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1,

135.

I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer

6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom

21.

August 2017 E. 1.3.1). Dies gilt in gleichem Masse für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank,

a.a.O., S. 447, mit Hinweisen).

1.2.2

Vorliegend hält sich der Rekurrent aktuell

weder in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel noch in der

Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg auf. Vielmehr wurde er auf Antrag der

JVA Bostadel vom 26. Januar 2023 aus der dortigen Sicherheitsabteilung B

vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt. Ab dem

9.

Februar 2023 befand er sich in der Sicherheitsabteilung SITRAK I

der JVA Lenzburg. Von dort aus wurde er nach erfolgter Abweisung seines

Haftentlassungsgesuchs vom 15. Februar 2023 mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 27. Februar 2023 wiederum in das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt verlegt. In der Folge wurde der Rekurrent, nachdem er den Rückzug

der Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2021 erklärt hatte, ab

dem 21. April 2023 zum Vollzug dieses Urteils ins Gefängnis Bässlergut

versetzt.

Wie aus den nachstehenden Erwägungen in der Sache folgt, kann

nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent möglicherweise auch in Zukunft

nicht im Normalvollzug betreut werden kann, weshalb sich die mit den Rekursen

aufgeworfenen Fragen zumindest unter ähnlichen Umständen wieder stellen können.

Dies gilt insbesondere für die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, den die

Vorinstanz wiederum anstrebt.

1.2.3

Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist

somit einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit

weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O.,

S. 504).

1.3.3 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG

hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder

strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016

vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3,

6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April

2008 E. 2; VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der

Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Streitgegenstand ist die mit den

angefochtenen Verfügungen erfolgte Einweisung in den Kleingruppenvollzug in der

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel (VD.2023.10, näher hierzu unten

E. 3) und später in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA

Lenzburg (VD.2023.20, näher hierzu unten E. 4) während der Dauer des

vorläufigen Vollzugs.

2.2

2.2.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in einer

Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weiter gehende

Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die

Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im

Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005

E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil

VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 (E. 3.2.2) erwogen hat,

untersteht eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder

Massnahmenvollzug angetreten hat, dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die

Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen

Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der

Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem

Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen

Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst

viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt

werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit

hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil

nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die

Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit

vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der

Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in

Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken

vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs

werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug

von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente,

Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen

weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der

Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das

Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022

(SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige

Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu

schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung

A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1

SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential,

welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen.

Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B

(Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im

Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen

Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

3.

Strittig ist zunächst die Einweisung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 7. Januar 2023 für

längstens sechs Monate bis am 6. Juli 2023 (VD.2023.10).

3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich mit ihrer

Verfügung vom 16. Januar 2023, dass die Einweisung in eine

Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 der

Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge

ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs diene. Eine Einweisung

in eine Sicherheitsabteilung B führe nicht zu einer Unterbringung in

Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB

beschränkt bleibe (Art. 6 Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des

Merkblatts erfolge die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen,

welche nicht oder nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht

werden müssen, aber noch nicht im Normalvollzug integriert werden können.

Ebenso könne eine Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug

infolge ihres Verhaltens nicht (mehr) tragbar seien, also die Ordnung und/oder

Sicherheit erheblich gefährdeten oder überfordert seien. Im Falle einer Überforderung

im Normalvollzug erfolge die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei

Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 des Merkblatts).

Gemäss Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 16. Dezember 2022

verhalte sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der Anstalt anständig

und korrekt. Ebenso sei er disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Das

Vollzugsverhalten sei deshalb als grundsätzlich gut zu qualifizieren. Gleichwohl

sei er wiederholt in verbale Auseinandersetzungen mit Miteingewiesenen

involviert gewesen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden könne, wer für

die jeweiligen Auseinandersetzungen Auslöser gewesen sei. Im täglichen Umgang

zeige er sich im Rahmen persönlicher Angelegenheiten ungeduldig und deponiere

seine Anliegen gleichzeitig an mehreren Stellen, wobei er geschickt versuche,

sein Gegenüber von seinen Interessen zu überzeugen, um an sein Ziel zu

gelangen. Was die Quantität und Qualität seiner Arbeit betreffe, seien diese

als gut zu bezeichnen. Ebenso sei es zu keinen selbstverschuldeten Fehltagen am

Arbeitsplatz gekommen. Eine Therapie betreffend die Deliktsauseinandersetzung habe

aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen, da sich der Rekurrent geweigert

habe, die Entbindung der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Die JVA Bostadel

empfehle daher insgesamt im Rahmen einer stufenweisen Rückführung die

Versetzung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B. Eine

Versetzung in das Grosskollektiv werde aufgrund seiner Vorgeschichte und der

bekannten Problematik als nicht zielführend erachtet. Vor diesem Hintergrund erwog

die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der JVA

Bostadel mittlerweile zwar anständig verhalte, er aber nach wie vor in

Konflikte mit Mitgefangenen involviert sei, weiterhin ein ungeduldiges

Verhalten offenbare und versuche, seine Ziele mittels manipulativer

Verhaltenstendenzen einzufordern. Er habe sich nicht darauf eingelassen, seine

risikoerhöhenden Persönlichkeitseigenschaften zu bearbeiten. Deshalb sei davon

auszugehen, dass er über keine adäquaten Konfliktbewältigungs- sowie

Problemlösestrategien verfüge, was sich bereits im Rahmen von verbalen

Konflikten bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unabdingbar, seine

engmaschige und strukturierte Betreuung weiterhin aufrechtzuerhalten, damit der

Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden Gefährdung der Sicherheit in

der Anstalt adäquat begegnet werden könne. Eine allfällige Rückführung in den

Normalvollzug der JVA Bostadel habe langsam und stufenweise zu erfolgen, um

eine Überforderungssituation des Rekurrenten zu verhindern und dementsprechend die

Anstaltssicherheit sowie den Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen

nachhaltig zu gewährleisten. Dies gelte umso mehr, als der Rekurrent auf seine

derzeitige schlechte psychische Verfassung und die laufende Umstellung der

Medikation hinweise, weshalb ein eng betreutes und kontrolliertes Setting, wie

dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B biete, unerlässlich sei.

Folglich sei der Rekurrent rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs

Monate bis am 6. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung

B der JVA Bostadel zu versetzen.

3.2

3.2.1 Mit seinem Rekurs gegen die Verfügung vom 16.

Januar 2023 führte der Rekurrent an, wenn er in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in die

Sicherheitsabteilung B verlegt worden wäre, so hätte er im Zeitpunkt des

Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2022, in dem es um den Rekurs

gegen seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ging,

bereits wieder in den Normalvollzug verlegt werden können, «da er bis dahin die

sechs Monate bereits ‘abgesessen’ gehabt hätte. Er hätte daher sofort in den

Normalvollzug verlegt werden müssen, da bereits sechs Monate in der

Sicherheitsabteilung A verbracht habe, obwohl er von Anfang an höchstens für

sechs Monate in die Sicherheitsabteilung B hätte verlegt werden dürfen.

3.2.2 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich

nicht gefolgt werden. Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B hat keinen

Strafcharakter (vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2.1), sodass

sie auch nicht durch eine vormalige, in der Folge auf Rekurs hin aufgehobene

Einweisung in die Sicherheitsabteilung A als «abgesessen» gelten könnte. Wie

die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 zutreffend ausgeführt

hat, dient sie vielmehr der Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im

Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder eines hohen

Betreuungsbedarfs. Es ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzungen nach der

mit Urteil VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2023 angeordneten Verlegung des

Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs bestanden haben.

3.2.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt

begründet einen Sonderstatus, respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die

Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung

betreffend die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA

Bostadel dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3

zum eigenen Schutz der eingewiesenen Person oder zum Schutze Dritter, bei

erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb

der Vollzugseinrichtung vorzunehmen (VGE VD.2022.150 vom

29. Dezember 2022 E. 3.2.2).

3.3

3.3.1 Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, er

habe bereits vor seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung B kommuniziert,

dass dort Personen seien, die ihm feindlich gesinnt seien. So sei er denn auch

am 19. Januar 2023 angegriffen worden. Er habe diesbezüglich eine

Strafanzeige im Kanton Zug eingereicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden

schwer verletzt oder sonst wie zum Ausdruck gebracht, dass er eine erhebliche

Gefahr für andere Personen darstelle. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass es im

Vollzug, wo junge, energiegeladene Männer auf engem Raum ohne

Ausweichmöglichkeiten zusammenkommen, zu Auseinandersetzungen komme. Dies könne

sicher nicht dazu führen, dass die am Streit Beteiligten als «gefährliche Personen»

qualifiziert werden könnten. Deshalb hätte er nach dem aufgehobenen Vollzug in

der Sicherheitsabteilung A umgehend wieder in den Normalvollzug und eben nicht

in die Sicherheitsabteilung B verlegt werden müssen.

3.3.2 Mit dem Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember

2022 ist der Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen worden, den Rekurrenten

von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Das

Verwaltungsgericht erwog dabei, gemäss den jüngsten Berichten der JVA Bostadel

vom 2. September 2022 und des Gefängnispsychiaters vom 29. August

2022 bestünden weiterhin Hinweise auf ein unkooperatives Verhalten des

Rekurrenten. Dabei sei der Umstand erwähnenswert, dass seine Therapie

abgebrochen worden sei, weil er nicht gewillt gewesen sei, eine Schweigepflichtsentbindung

zu unterschreiben. Eine solche stelle im forensischen Kontext eine

unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da ansonsten

die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin –

bedrohlicher Situationen zu befürchten sei. Es könne insgesamt gestützt auf die

Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA

Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten,

unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug

nicht mehr tragbar gewesen sei. Daraus folge, dass eine Verlegung in eine

Kleingruppe mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung

eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des

Rekurrenten, namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch

Mitgefangene, positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die

Sicherheitsabteilung B sei zudem verhältnismässig. An diesen

Rückweisungsentscheid war die Vorinstanz gebunden, wobei sich die Tragweite

dieser Bindung aus dessen Begründung ergibt (vgl. bezüglich der Rückweisung

durch das Bundesgericht: BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1,

133 III 201 E. 4.2). Die Bindung umfasst sowohl das, was das

Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des

Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids

gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche

Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Daraus folgt,

dass die Vorinstanz auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts abstellen

durfte, soweit nicht neue Akten einen anderen Schluss gebieten.

3.3.3 Die

Feststellung im Rückweisungsentscheid vom 29. Dezember 2022 wird –

wie von der Vorinstanz ausgeführt – vom Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom

16. Dezember 2022 (VD.2023.20 act. 5/2 S. 15 ff.) bestätigt.

Darin wird ausgeführt, dass der Rekurrent auch im Vollzug in der Sicherheitsabteilung

A immer wieder in verbale Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verwickelt

gewesen sei, ohne dass abschliessend beurteilt werden könne, wer der Auslöser

für die jeweiligen Auseinandersetzungen gewesen sei. Er zeige sich im täglichen

Umgang relativ ungeduldig bei persönlichen Angelegenheiten, deponiere seine

Anliegen meistens an mehreren Stellen und versuche in einer geschickten Art und

Weise sein Gegenüber von seiner Ansicht zu überzeugen, um an sein Ziel zu

kommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersuchte er um Versetzung

aus der Sicherheitsabteilung B in den Normalvollzug. Zur Begründung machte er

geltend, dass er sich im Kleingruppenvollzug nicht wohl fühle, «da es hier

alles psychisch kranke Mitgefangene» habe. Er passe nicht dorthin (VD.2023.20

act. 5/2 S. 33). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 liess er

geltend machen, deshalb an Schlaflosigkeit zu leiden und chronisch übermüdet zu

sein. Er merke, dass er das Setting nicht mehr aushalte (VD.2023.20 act. 5/2

S. 42 f.). In der Folge beschuldigte er den Leiter der

Sicherheitsabteilung, ihn zu schikanieren und beklagte sich darüber, in keiner

Weise Unterstützung oder Hilfeleistungen zu erhalten. Er habe sich dabei im

Gespräch in Rage gesteigert und dieses schlussendlich abgebrochen.

Am 19. Januar 2023 ereignete sich eine tätliche

Auseinandersetzung des Rekurrenten mit einem Mitgefangenen, bei welcher der

Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach erfolgter Trennung

der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus

(Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60).

Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar 2023 zum gleichentags

erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm gegen den Angreifer

ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde (VD.2023.20 act. 5/2 S. 49 f.).

Diese Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal (Vollzugsbericht

vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60). Dem Vorfall war die

Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten

und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischen gelagert

habe. Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten

aber nicht sicher zugeordnet werden konnte (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023,

VD.2023.20 act. 5/2 S. 60 f.).

3.3.4 Der Rekurrent sieht sich bei diesem Vorfall

als reines Opfer und verweist auf das gegen den Kontrahenten eingeleitete

Strafverfahren (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai 2023, VD.2023.10, act. 7

resp. VD.2023.20, act. 10). Ohne die strafrechtliche Verantwortung des

Rekurrenten in dem strafprozessual erforderlichen Beweismass beurteilen zu

wollen, kann dieser Optik aber bei der auf die Gefahrenabwehr im Strafvollzug

zielenden Prüfung in diesem Verfahren nicht gefolgt werden. Auch wenn mit der

Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass er von hinten

angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer Beweise erübrigt,

ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat, auszugehen. Dieser

ergibt sich aus dessen Schilderung im Entscheid der Paritätischen

Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird

auf die ausführliche Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten

Rapport verwiesen. Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu seinem sich

jeweils von ihm entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen.

Schliesslich habe er einen Holzstock nach ihm geworfen. Erst als der Rekurrent

schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe,

sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten gekommen.

In der Folge sei es zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent

seinem Kontrahenten einen Faustschlag habe verpassen wollen (VD.2023.20, act. 14

S. 44 ff.).

3.3.5 Zu dieser Schilderung eines provozierenden

Verhaltens des Rekurrenten passen auch weitere Vorfälle in der

Vollzugsgeschichte des Rekurrenten. So wurde mit Verfügung des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023 ein zweitägiger

Arrest in einer besonderen Zelle gegen ihn verfügt (VD.2023.20, act. 7).

Gemäss Rapport der Stationsaufsicht vom 2. April 2023 wurde

beobachtet, wie der Rekurrent und eine andere eingewiesene Person sich im

Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem jene den Rekurrenten

geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die Sitzbänke, sodass die

Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der Kontrahenten kam es nach

ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem Handgemenge zwischen ihnen. Dabei

ohrfeigte der Rekurrent die andere Person (vgl. auch Rapport vom 2. April 2023,

act. 11 S. 9). Nach seiner Aussage will sich der Rekurrent nach

erfolgter Beleidigung und Provokation nur gewehrt haben, nachdem er geschlagen

worden sei. Gemäss dem Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses

Basel-Stadt vom 8. April 2023 ereignete sich in der Gruppenhaft vom

16. März bis zum 21. April 2023 ein weiterer Vorfall, bei

welchem es ebenfalls zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem

Mitgefangenen gekommen ist (act. 11, S. 2 f.). Gemäss seiner

Aussage soll er in seiner Zelle von einer anderen eingewiesenen Person tätlich

angegriffen worden sein. Sein T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals

Blessuren ersichtlich (Vollzugsverlaufsjournal, act. 14, S. 11).

Weiter kann dem Vollzugsverlaufsjournal des Untersuchungsgefängnisses

Basel-Stadt entnommen werden, dass der Rekurrent am 9. März 2023

gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten wolle und er den Job gerne

antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor

seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (act. 14, S. 12).

Unhaltbar im Normalvollzug sind schliesslich Todesdrohungen, welche sowohl nach

eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des

Aufsichtspersonals ernst genommen werden müssen. Diese verlangen zum Schutz

anderer Eingewiesener ebenfalls eine engere Betreuung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent im

Verlauf regelmässig und in verschiedenen Settings im Zentrum von

Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden ist. Hinzu kommen weitere

Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde er mit Verfügung vom

16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut mit 5 Tagen

Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch gefunden worden

sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben sollen (act. 2023.20,

act. 14 S. 33 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023

musste er im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss

diszipliniert werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in

einer Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den

Sachverhalt machte er geltend, dass ihm die Droge nicht gehöre und er sie von

einem Mitgefangenen erhalten habe (VD.2023.10, act. 10 S. 28 f.;

VD.2023.20, act. 14 S. 27 ff.).

3.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent sowohl

wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen ist wie auch einen hohen

Betreuungsbedarf aufweist. Daher war im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Januar 2023

bis zu ihrer Ersetzung durch die Verfügung vom 7. Februar 2023 die

Indikation für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel gegeben.

4.

Gegenstand des zweiten Rekurses des Rekurrenten ist seine mit

Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die

Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg per 9. Februar 2023

für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 (VD.2023.20).

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich in

rechtlicher Hinsicht, dass Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den

anderen Gefangenen gemäss Art. 78 StGB nur bei Antritt der Strafe und

zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a),

zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion

(lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch

Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann,

sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d),

angeordnet werden dürfe. Weiter verwies sie auf Art. 5 Abs. 1

SSED 30.3, wonach die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A zum Schutze des

Gefangenen bzw. des Eingewiesenen oder Dritter im Falle eines hohen

Fremdgefährdungspotenzials bei gefährlichen Gefangenen bzw. Eingewiesenen, die

die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, angeordnet werde. Die

Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führe in der Regel zu einer

ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Art. 5 Abs. 3

SSED 30.3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 SSED 30.3 erfolge die

Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A bei Insassen, welche gewalttätig seien

und eine entsprechende Vorgeschichte im Vollzugsverhalten und Prognose aufwiesen.

Ebenso sei die Einweisung vorzunehmen, wenn die ernsthafte Gefahr bestehe, dass

eine gefangene oder eingewiesene Person unter Einsatz von Gewalt gegenüber

Mitarbeitenden der Anstalt, Mitgefangenen bzw. Miteingewiesenen oder externen

Drittpersonen fliehen wolle (Art. 7 Abs. 3 SSED 30.3).

4.1.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog

die Vorinstanz, gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 26. Januar 2023

sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, sich in der Sicherheitsabteilung B zu

integrieren. Sie verwies auf seine Äusserungen vom 12. und 17. Januar 2023,

die tätliche Auseinandersetzung und die Todesdrohungen vom 19. Januar 2023

(vgl. oben sowie die Bezichtigung des Rekurrenten durch einen Miteingewiesenen,

dass er mit Tabletten und Kokain deale (vgl. oben E. 3.3.3).Trotz seiner

engmaschigen und strukturierten Betreuung im Rahmen des Kleingruppenvollzugs habe

der Rekurrent sein zumindest vordergründig und trotz weiterhin auftretenden

verbalen Auseinandersetzungen verbessertes Vollzugsverhalten während des

Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel nicht aufrechterhalten

können. Aufgrund der noch immer fehlenden Auseinandersetzung mit seinen

deliktrelevanten Problembereichen und angesichts der jüngsten Ereignisse sei er

offenbar nicht fähig, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien zurückzugreifen.

Die massiven Todesdrohungen würden ein enormes Fremdgefährdungspotential bergen,

zumal er während des aktuellen Vollzugs bereits mehrfach Drohungen geäussert

und die Ernsthaftigkeit der jüngsten Todesdrohungen im Zuge der Anhörung

bestätigt habe. Eine Introspektionsfähigkeit mit der Anerkennung von eigenen

problematischen Persönlichkeitsanteilen fehle ihm nach wie vor. Er sehe sich

als Opfer und verstehe die Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur

Konfliktlösung. Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden

erheblichen Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei

eine eng bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich.

Dies könne im SITRAK I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die Einweisung in

die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg erweise sich auch als

verhältnismässig, seien doch keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die von ihm

ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen langfristig und konsequent

einzudämmen. Der Verbleib im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sei nicht

geeignet, seinen erhöhten Betreuungsbedarf zur Verhinderung einer

Gewalteskalation anhaltend zu gewährleisten.

4.2

4.2.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,

während anderthalb Monaten im «normalen» Untersuchungsgefängnis mit anderen

Häftlingen und in einer Doppelzelle habe er sich weder aggressiv verhalten noch

sei es zu irgendeiner Auseinandersetzung gekommen. Die schlechte Prognose

bezüglich seiner Gefährlichkeit habe sich nachweislich nicht bewahrheitet. Mit

Bezug auf den Vorfall vom 19. Januar 2023 macht er geltend, von einem

Mitinsassen von hinten angegriffen und am Kopf verletzt worden zu sein. Damit

habe sich seine schon zuvor geäusserte Befürchtung bewahrheitet. Seine

Verteidigung mittels verbaler Drohungen sei eine gerechtfertigte Notwehr

gewesen. Dies sei nun auch Gegenstand eines Strafverfahrens im Kanton Zug. Eine

Wiederholung der Drohungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreitet er, habe

er doch nur auf die Ernsthaftigkeit der Situation aufgrund des Angriffs

hingewiesen. Er habe nicht gesagt, dass er die Todesdrohungen gegenüber dem

Mitinsassen ernst gemeint hätte. Er habe das rechtliche Gehör vom 19. Januar 2023

denn auch nicht unterzeichnet und habe auch keine Gelegenheit gehabt, das

Protokollierte gegenzulesen. Das Ausbleiben von Vorfällen im

Untersuchungsgefängnis belege, dass die Aggressivität nicht von ihm ausgegangen

sei. Wäre er «derart gefährlich», so wäre auch keine Versetzung in das

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt erfolgt. Auch das ihm vorgeworfene Dealen

rechtfertige keine Einzelhaft.

4.2.2 Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. 3.3.4 f.)

folgt sinngemäss, dass dem Rekurrenten darin nicht gefolgt werden kann. So ging

seiner Verletzung durch einen Mitinsassen am 19. Januar 2023

offensichtlich ein provokatives und aggressives Verhalten des Rekurrenten

voraus. Er unterschlägt mit seiner Rekursbegründung vom 6. April 2023

wie auch seiner Replik vom 26. Juni 2023 weiter auch seine

Disziplinierung mit Verfügung vom 3. April 2023, welcher zudem eine

weitere Disziplinierung im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt folgte. Bereits

zuvor gelang es dem Rekurrenten offensichtlich nicht, sich im Kleingruppenvollzug

in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel zu bewähren. So hat er mit dem

Vorhalt, dass ihn die Miteingewiesenen krank machen wollen, seine Arbeit am 18. Januar 2023

niedergelegt (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2

S. 60 f.). Auch im Gefängnis Bässlergut musste der Rekurrent zweimal mit

Zelleneinschluss diszipliniert werden. Mit der Feststellung in der

Vernehmlassung der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass das Verhalten des

Rekurrenten im Vollzug hoch auffällig ist und er wiederholt durch aggressives,

tätliches und regelwidriges Verhalten imponiert. Demgegenüber liegen für die

Dauer des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg

aufgrund der dort erfolgenden Reizabschirmung und der fehlenden Interaktion mit

anderen Gefangenen keine Meldungen über Auffälligkeiten vor. Schliesslich kann

ihm bei der Relativierung seiner Todesdrohungen gegenüber einem

Miteingewiesenen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso die

Deposition des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs falsch

hätte protokolliert worden sein sollen. Insgesamt weist der Rekurrent daher ein

hohes Fremdgefährdungspotenzial auf, mit dem er die Anstaltssicherheit

gefährdet. Entgegen seiner replicando geäusserten Auffassung kann keinesfalls

von «kleinen Auseinandersetzungen mit anderen Mitgefangenen» gesprochen werden,

welche «im Strafvollzug erwartbar» seien. Diese Bagatellisierung seines

fremdgefährdenden und die Anstaltssicherheit gefährdenden Verhaltens belegt

vielmehr seine Unfähigkeit, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu

bearbeiten. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch das Dealen mit

Betäubungsmitteln als grobe Gefährdung des Anstaltsbetriebes

mitberücksichtigen.

4.3 Mit Bezug auf das Gespräch vom 17. Januar 2023,

bei dem er sich in Rage geredet hätte, macht der Rekurrent geltend, dass er

nach der ungerechtigten Einzelhaft nicht in den Normalvollzug, sondern die

Sicherheitsabteilung B verlegt worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass

sich deshalb bei ihm eine erhebliche Frustration breitgemacht habe. Abgesehen

von seiner abschätzigen Qualifikation der Miteingewiesenen in der

Sicherheitsabteilung B, welche vom Rekurrenten pauschal als durchwegs krank

bezeichnet worden sind, macht der Rekurrent nicht ansatzweise geltend, weshalb

es ihm nicht hätte möglich sein sollen, im Kleingruppenvollzug ohne Isolation

in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel konflikt- und aggressionsfrei

den Vollzugsalltag zu gestalten, zumal dies Voraussetzung für seine Versetzung

in den Normalvollzug gewesen wäre. Die angefochtene Einweisung erfolgte denn

auch entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht für sechs Monate, sondern

längstens für diese Dauer, sodass bei guter Führung auch ein früherer Wechsel

möglich gewesen wäre.

4.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent

sodann eine rechtliche Grundlage für seine Einweisung in die Einzelhaft in der

Sicherheitsabteilung SITRAK I in der JVA Lenzburg.

Er bestreitet dabei,

dass das Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweizerkantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung

des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3)

eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung im Sinne

von Art. 36 Abs. 1 BV sei. Zudem seien auch die darin

genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit verkennt er, dass die

gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Massnahme sich zunächst in Art. 59 Abs. 3 StGB

findet (VGE VD.2020.165 vom 5. Mai 2023E. 6.1, mit Hinweis auf Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019,

Art. 90 StGB N 8).

4.5

4.5.1 Weiter bestreitet der Rekurrent die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Einweisung in die SITRAK I. Er verweist

auf seine ununterbrochene Einzelhaft vom 7. Juli 2022 bis zum 7. Januar 2023

in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel. Aufgrund seiner

ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen seien kurze Begegnungen mit dem

Personal bei der Essensausgabe etc. seine einzigen zwischenmenschlichen Kontakte

gewesen. Die Einzelhaft sei besonders belastend und werde, wenn sie über

längere Zeit angewendet werde, sogar zur psychischen Folter (siehe Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

Zürich 2017, N 21 ff.), was im Vollzug zu Persönlichkeitsstörungen führen

könne. Entsprechend sei seine Einzelhaft mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022

als unverhältnismässig qualifiziert worden, da zu keinem Zeitpunkt hinreichend

Belege für die erforderliche Gefährlichkeit vorgelegen hätten. Es sei nach

seiner unbegründeten Isolation nicht verwunderlich, wenn er sich mit allen

Mitteln zu wehren versuche.

4.5.2 Die Bezugnahme des Rekurrenten auf das Urteil

VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 geht fehl. Für die damit erfolgte

Qualifikation der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel als

unverhältnismässig war massgebend, dass damals keine Hinweise auf ein

sicherheitsgefährdendes Gebaren des Rekurrenten vorlagen. Demgegenüber hat der

Rekurrent zwischenzeitlich durch mehrere tätliche Konflikte und Provokationen

Dritter im Vollzug seine Fremdgefährlichkeit und die von ihm ausgehende

Gefährdung der Anstaltssicherheit unter Beweis gestellt. Er hat belegt, dass es

ihm selbst im betreuten Rahmen des Kleingruppenvollzugs nicht möglich ist, von

fremdgefährdendem Verhalten abzusehen.

4.5.3 Eine längerdauernde Isolation muss aber in

substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin,

in: Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Commentaire des

articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH / V. Les obligations

positives N 149). Vorliegend befand sich der Rekurrent zwar schon im Jahr

2022 während rund sechs Monaten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel

in Einzelhaft. Aus dieser wurde er aber entlassen. Er hat diese Verlegung aber

offensichtlich nicht nutzen können, denn sein Verhalten sowohl im

Kleingruppenvollzug wie auch nach seiner Verlegung aus der Sicherheitsabteilung

B der JVA Bostadel belegt, dass von ihm im offeneren Rahmen des

Kleingruppenvollzugs wie auch des Normalvollzuges fremdgefährdendes Verhalten

ausgeht. Damit steht fest, dass ein milderes Mittel zu dessen Vermeidung im

weiteren Vollzug fehlt. Auch Disziplinierungen konnten ihn nicht vor weiteren

körperlichen Auseinandersetzungen im Vollzug abhalten. Aufgrund der

wiederholten Konflikte und dem damit belegten fremdgefährdenden Verhalten ist

auch die mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die

Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg rechtlich nicht zu beanstanden.

Nicht zu prüfen ist die Angemessenheit einer sechsmonatigen Einweisung in die

Einzelhaft. Mit der angefochtenen Verfügung wurde diese Dauer nur längstens

angeordnet und er wurde deutlich vor deren Ablauf daraus wieder entlassen. Es

ist daher offen, unter welchen Umständen eine frühere Entlassung indiziert

wäre. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden, weshalb darauf vorliegend

nicht weiter eingegangen werden kann.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten

der Rekurse mit Gebühren von je CHF 800.– zu tragen

(§ 30 Abs. 1 VRPG,

§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[SG 154.810]). Im Verfahren VD.2023.10 ist dem Rekurrenten jedoch bereits

mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden. Diese ist ihm auch im Verfahren VD.2023.20 zu bewilligen,

weshalb die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Der Rechtsvertreterin

des Rekurrenten in den beiden Verfahren ist zudem ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 18. April 2023 hat

die Vertreterin im Verfahren VD.2023.10 bis zum damaligen Zeitpunkt einen

Aufwand von 6,08 Stunden à CHF 200.– sowie eine Spesenpauschale von 3 %

des Honorars geltend gemacht. In der Folge hat sie in diesem Verfahren wie auch

im Verfahren VD.2023.20 den weiteren Aufwand nicht belegt, weshalb dieser vom

Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 16

Stunden und mithin ein Honorar von CHF 3'200.– zuzüglich der Spesenpauschale

von CHF 96.– (§ 23 Abs. 1 Reglement über die

Gerichtsgebühren) sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren VD.2023.20 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die

verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'200.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 96.– und 7,7 % MWST von CHF 253.80, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.