Lexipedia

Entscheid

VD.2023.100

Familiennachzug

27. August 2023Deutsch15 min

Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ab. Den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.100

URTEIL

vom 27. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. Mai 2023

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], unterbreitete dem

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am

18. Juni 2022 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B____. Nach

Aufforderung um Nachreichung von Unterlagen und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ab. Den

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 25. Mai 2023

kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Mai

2023 und 5. Juni 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Der

Rekurrent beantragt sinngemäss, es seien der Entscheid des JSD vom 25. Mai 2023

sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2023 aufzuheben und seinem

Gesuch um Familiennachzug sei zu entsprechen. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 22. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2023

einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verlangte, welcher sodann

fristgerecht bezahlt wurde. In der Folge zog er die Akten des

Verwaltungsverfahrens bei, verzichtete indes darauf, beim JSD eine

Vernehmlassung einzuholen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 22. Juni

2023.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung

zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen

der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids

herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl

das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine

nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117

vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

2.1 In

Bezug auf den (formellen) Vorwurf, dass der Rekurrent zu der Zeit, als ihm mit

Schreiben vom 1. Dezember 2022 seitens des Bereichs BdM das rechtliche Gehör

eingeräumt worden ist, in [...] gewesen sei und deswegen keine Gelegenheit

gehabt habe, innert eingeräumter Frist eine Stellungnahme einzureichen bzw. er

von der Vorinstanz gar kein solches Schreiben erhalten habe, kann ohne weiteres

auf die überzeugenden Erwägungen des JSD abgestellt werden (E. 3-5), zumal der

Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren diesbezüglich bloss eine

Mobiltelefonnummer eines angeblichen Kollegen angegeben und die Rüge damit nicht

weiter konkretisiert hat. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Bereich BdM habe das

Familiennachzugsverfahren über Gebühr verschleppt (angefochtener Entscheid E. 6

und 7).

2.2 Die

Vorinstanzen haben das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten in materieller

Hinsicht aus drei Gründen abgewiesen: Da der Anspruch auf Familiennachzug

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde, um Vorschriften des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. dazu nachfolgend E. 3), weil

die Ehefrau kein persönliches Einreisegesuch bei der schweizerischen

Auslandvertretung an ihrem Wohnort eingereicht habe (vgl. dazu nachfolgend E.

4) und weil die Ehe nicht im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen

sei, wobei der Rekurrent auch nicht belegt habe, dass und weshalb ein Eintrag

nicht möglich sein sollte (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

3.

3.1 In

Bezug auf die Ausländerrechtsehe erwecken gewisse Formulierungen in der

Begründung des angefochtenen Entscheids («Als erstes Indiz dafür, dass die […]

Ehe nur bzw. überwiegend aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

worden sein könnte, […]» [E. 13]; «Diese Umstände deuten jedenfalls darauf hin,

dass es bei einer solch geradezu ‘familiär arrangierten innerfamiliären Ehe’ in

erster Linie darum gehen dürfte, jemandem aus dem Familienkreis […] ein

besseres Leben in der Schweiz zu ermöglichen und nicht, dass es zur Hauptsache

darum gehen dürfte, dass das Ehepaar effektiv eine echte und tatsächlich

gelebte Beziehung in der Schweiz zu leben beabsichtigen solle» [E. 15]) den

Eindruck, dass das JSD davon ausgeht, es genüge für die Annahme einer

Ausländerrechtsehe, dass die Ehe überwiegend aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen worden ist. Dies ist jedoch unrichtig. Die Annahme

einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass

der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1,

2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E.

5.4; VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1). Eine Ausländerrechtsehe

liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend gewesen sind. Für die Annahme einer Ausländerrechtsehe bedarf es

vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen worden ist (BGer 2C_1008/2020

vom 23. Februar 2021 E. 4.1, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und

3.2.3; VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1).

3.2 Wenn

der Rekurrent in seiner Rekursbegründung behauptet, er habe nicht gesagt, dass

er seine Ehefrau im Jahr 2018 schon gekannt habe, ist dies zunächst als

aktenwidrig zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 16. September 2021 (Akten BdM S. 91

f.) ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten um Beantwortung unter anderem

der folgenden Fragen: «1. Seit wann genau kennen Sie Ihr[e] Verlobte (bitte

möglichst genaues Datum angeben)?», «2. Wo haben Sie Ihre Verlobte kennen

gelernt (schilden Sie bitte die genauen Umstände)?», «3. Wie ist es nach diesem

Kennenlernen weiter gegangen?», «5. Wann haben Sie beschlossen zu heiraten?»

«6. Wer hat den Vorschlag zur Heirat gemacht und wann war das?» und «7. Wie oft

und auf welche Weise pflegen Sie seit Ihrem Kennenlernen den Kontakt

zueinander?». In den Akten befindet sich ein Schreiben mit Antworten auf alle

Fragen des Migrationsamts (Akten BdM S. 93). Auch wenn dieses Schreiben,

das am 29. September 2021 beim Migrationsamt eingegangen ist, weder datiert

noch unterzeichnet ist, erscheint es offensichtlich, dass es vom Rekurrenten

stammt und von diesem zusammen mit der unterzeichneten Verpflichtungserklärung

vom 25. September 2021 (Akten BdM S. 94 f.) eingereicht worden ist. Die

Antworten des Rekurrenten auf die vorstehend erwähnten Fragen lauten

folgendermassen: «1. 2018», «2. Telefonieren und bilder und informationen

getauscht», «3. Wir reden per Telefon häufig zusammen», «5. Eigentlich 2018

kurz bevor mein Vater Starb», «6. Ich 2018» und «7. Wir Telefonieren und halt

so den kontakt».

3.3

3.3.1 Mit

seiner Rekursbegründung reicht der Rekurrent angebliche Belege für Kontakte mit

seiner Ehefrau ein. Diese sowie zusätzliche Belege für Kontakte mit seiner Ehefrau

hat der Rekurrent bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2023 und damit nach dem angefochtenen

Entscheid des JSD vom 25. Mai 2023 einer Mitarbeiterin des Bereichs BdM

gesendet (Akten BdM S. 180 ff.). Die Mitarbeiterin des Bereichs BdM scheint die

Dokumente mit E-Mail vom 30. Mai 2023 einem Mitarbeiter des Departementalen

Rechtsdiensts des JSD weitergeleitet zu haben (Akten BdM S. 211 ff.).

3.3.2 Die

vom Rekurrenten nach dem angefochtenen Entscheid eingereichten Belege sind

gemäss den Erwägungen des JSD relevant. Dieses erwog im angefochtenen

Entscheid, indem der Bereich BdM vom Rekurrenten Nachweise für die Pflege seiner

Beziehung zu seiner Ehefrau über einen gewissen Zeitraum verlangt habe, habe er

ihm die Chance gegeben, «die ihm behördenseitig nachgesagten objektiv bestehenden

Zweifel an der Echtheit der Beziehung zwischen ihm und B____ auf relativ

einfache Weise mittels solchen Kontaktnachweisen über die Beziehungspflege zu B____

über einen gewissen Zeitraum hinweg ausräumen zu können. Dass sich der

Rekurrent entsprechend den von der Vorinstanz in Erwägung 2.2 der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 auf Basis der Aktenlage getätigten

Ausführungen unter Verweis auf seine Privatsphäre bis zum Erlass der besagten

Verfügung vehement verwehrt hat, solche Kontaktnachweise ins Recht zu legen,

muss als weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Umgehungsehe

gewertet werden. Denn wie ihm die Vorinstanz aktenkundigermassen bereits

mehrfach mitgeteilt hat, hätte der Rekurrent jederzeit dahingehende Kontaktnachweise

ins Recht legen können, welche nicht übermässig viel von seiner Privatsphäre

offenbart hätten. So hätte er beispielsweise unverfängliche Mailnachrichten und

Fotos ins Recht legen können, heikle Textpassagen hätte er ohne Weiteres auch

schwärzen dürfen und die mit B____ erfolgten Telefonanrufe hätten mittels

sogenannter Verbindungsnachweisen (hierbei wird vom Gesprächsinhalt gar nichts

offengelegt) belegt werden können. Die Privatsphäre des Rekurrenten kann somit

kein Grund darstellen, damit keine solchen Kontaktnachweise über einen gewissen

Zeitraum hinweg von diesem ins Recht gelegt werden müssten. Viel mehr deutet

der Unwille des Rekurrenten, solche Nachweise ins Recht legen zu wollen in

neuerlicher Weise darauf hin, dass er und B____ keine echte Beziehung führen

bzw. pflegen und er diesen Umstand zu verschleiern versucht» (angefochtener

Entscheid E. 17). Kontaktnachweise von der Art, wie sie im angefochtenen

Entscheid erwähnt werden, hat der Rekurrent in Form der vorstehend erwähnten

Dokumente mit seiner E-Mail vom 30. Mai 2023 an eine Mitarbeiterin des Bereichs

BdM und nun mit seiner Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren eingereicht.

3.3.3 Die

eingereichten Dokumente belegen zwar nicht, dass der Kontakt tatsächlich mit der

Ehefrau erfolgt ist. Es erscheint aber höchst unwahrscheinlich, dass der

Rekurrent während drei Monaten über elektronische Kommunikationsmittel einen

sehr intensiven Kontakt mit einer anderen Person gepflegt hat und diesen

fälschlicherweise als Kontakt mit seiner Ehefrau ausgibt. Ausser für

Kommunikation vom 5. Oktober und 20. November 2022 (Akten BdM S. 202 und 210)

ist aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich, um welches Jahr es sich

handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die übrige Kommunikation später

und damit im aktuellen Jahr 2023 stattgefunden hat. Unter dieser Annahme ist

Kommunikation an den folgenden Tagen im Jahr 2023 belegt: 8., 9., 11., 12.,

13., 15., 18., 22., 26., 29., 30. und 31. Januar, 1., 14., 16., 17., 18., 21.,

22., 23., 24. und 26. Februar sowie 4., 5., 6. und 14. März. Die Kommunikation

besteht im Wesentlichen aus vielen Videoanrufen, wobei diese teilweise lange

gedauert haben und teilweise mehrere Anrufe am gleichen Tag erfolgt sind, sowie

aus vielen Herzen und Kussmündern. Abgesehen von zwei Nachrichten mit dem

Inhalt «Ich liebe Dich VERMISSE DICH I MISS YOU SO MUCH» und «Guten Nacht mein

[Herz]» und wenigen Textnachrichten in fremden Schriftzeichen ist der Inhalt

der Kommunikation nicht ersichtlich. Dies ist jedoch unvermeidlich, weil die

Kommunikation grösstenteils per Videotelefonie erfolgt ist. Ob die

Kommunikation genügt, um die für eine Ausländerrechtsehe sprechenden Indizien

zu entkräften, kann offenbleiben, weil der Rekurs – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird – aus den beiden anderen vom JSD genannten Gründen ohnehin abzuweisen

ist.

4.

4.1 Gemäss

der Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2023 (Akten BdM S. 1 ff. E.

2.3) und dem angefochtenen Entscheid des JSD (E. 20) fehlt ein auf der

zuständigen schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des

Rekurrenten eingereichtes persönliches Einreisegesuch der Ehefrau und stellt

dies einen Grund für die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs dar. Der

Rekurrent behauptet, dass er am 21. Juni 2021 ein Einreisegesuch ausgefüllt

habe. In seinem Rekurs behauptet er aber nicht, dass seine Ehefrau ein

Einreisegesuch bei der schweizerischen Auslandvertretung an ihrem Wohnort

eingereicht habe. In seinem Familiennachzugsgesuch vom 18. Juni 2022 (Akten BdM

S. 5 ff.) behauptete der Rekurrent zwar, seine Ehefrau habe das persönliche

Einreisegesuch auf der Schweizer Vertretung im Ausland bereits eingereicht und

das Visum werde bei der Schweizer Vertretung in [...] oder [...] abgeholt.

Diese unsubstantiierte und nicht einmal ansatzweise belegte Behauptung ist

jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der

Vorinstanzen zu erwecken, dass ein auf der zuständigen schweizerischen

Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des Rekurrenten eingereichtes

persönliches Einreisegesuch der Ehefrau fehle.

4.2 Gemäss

dem angefochtenen Entscheid ist es aufgrund der Indizienlage, die deutlich für

das Vorliegen einer Umgehungsehe spreche, nicht zu beanstanden, dass der

Bereich BdM auf der Einreichung eines persönlichen Einreisegesuchs der Ehefrau

des Rekurrenten bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung beharre

und das Fehlen eines solchen Gesuchs als weiteren Grund für die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs betrachte, weil die kantonalen Migrationsbehörden bei

Verdacht auf eine Scheinehe auch auf zusätzliche Informationen der

schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort des nachzuziehenden Ehegatten

angewiesen seien (angefochtener Entscheid E. 20). Aus dieser Begründung kann

jedoch nicht geschlossen werden, dass ein persönliches Einreisegesuch

entbehrlich sei, wenn kein Verdacht auf eine Scheinehe besteht.

Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der

Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum

(Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR

142.204]). Ausländerinnen müssen ihr Visumsgesuch für einen längerfristigen

Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen

Auslandvertretung einreichen (Art. 22 Abs. 1 VEV). Ein Visumsgesuch der

nachzuziehenden Ausländerin selbst ist damit eine allgemeine Voraussetzung für

die Bewilligung des Familiennachzugs. Dieses wird auch als persönliches Einreisegesuch

bezeichnet (vgl. Akten BdM S. 6). Im Übrigen änderte die Annahme, dass die vom

Rekurrenten eingereichten Kontaktnachweise aufgrund der derzeitigen Aktenlage

zur Entkräftung der Indizien für eine Ausländerrechtsehe genügten, nichts

daran, dass aufgrund mehrerer im angefochtenen Entscheid genannter Indizien

zumindest ein Verdacht auf eine Ausländerrechtsehe vorliegt und damit ein

begründetes Interesse an allfälligen ergänzenden Informationen der

schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des Rekurrenten

besteht. Weshalb ein persönliches Einreisegesuch seiner Ehefrau im vorliegenden

Fall entgegen der Ansicht des Bereichs BdM und des JSD nicht erforderlich sein

sollte, legt der Rekurrent nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich.

5.

Der Rekurrent

behauptet in seiner Rekursbegründung zwar, dass er beim Zivilstandsamt gewesen

sei und die Information erhalten habe, dass in seinem Dossier «nicht

verheiratet» stehe. Er behauptet aber nicht, dass er beim Zivilstandsamt ein

Gesuch um Eintragung der Ehe mit den erforderlichen Belegen gestellt habe. Dass

die Eintragung der am [...] in [...] geschlossenen Ehe im schweizerischen

Zivilstandsregister (Infostar), zumindest aber eine schriftliche Bestätigung

und Begründung der Zivilstandsbehörde, weshalb die Eintragung der Ehe in der

Schweiz nicht möglich sein sollte, eine unabdingbare Voraussetzung für die

Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs darstellt, hat das JSD zutreffend

erwogen, worauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 21 und 22).

6.

6.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen das Gesuch des

Rekurrenten um Familiennachzug für seine Ehefrau jedenfalls deshalb zu Recht

abgewiesen haben, weil ein persönliches Einreisegesuch der Ehefrau fehlt und

weil die Ehe des Rekurrenten und seiner Ehefrau im schweizerischen Zivilstandsregister

nicht eingetragen ist bzw. der Rekurrent nicht belegt hat, dass ein Eintrag

nicht möglich sei. Es steht dem Rekurrenten frei, ein neues Familiennachzugsgesuch

zu stellen, wenn seine Ehefrau auf der schweizerischen Auslandvertretung an

ihrem Wohnort ein persönliches Einreisegesuch gestellt hat und die Ehe im

schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen worden ist. In diesem Fall wäre

unter Mitberücksichtigung der mit E-Mail vom 30. Mai 2023 eingereichten Kontaktnachweise

erneut zu prüfen, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt oder nicht.

6.2 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–. Diese wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich

Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF1’200.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.