VD.2023.101
Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 86 StGB
7. Juli 2023Deutsch5 min
Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlichem Schreiben vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.101
URTEIL
vom 7. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. Mai 2022
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug nach
Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehlen
vom 29. Dezember 2020, 28. April 2021 sowie 24. Juni 2021 wurde A____
wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie (mehrfachen)
Exhibitionismus zu insgesamt 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse und
Geldstrafe verurteilt. Seit dem 6. April 2022 befand sich A____ im Gefängnis
Bässlergut. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantragte er die bedingte
Entlassung. Diese wurde ihm mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 17. Mai
2022 auf den 2. Juli 2022 bewilligt. Die Probezeit wurde auf ein Jahr
festgesetzt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlichem Schreiben vom
3. Juni 2022 sinngemäss Rekurs bei der Vollzugsbehörde erhoben, jedoch
keine konkreten Anträge gestellt. Die Vollzugsbehörde hat den Rekus mit
Schreiben vom 8. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet. Eine Rekursbegründung blieb aus.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter
zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 18. Mai 2022 ausgehändigt
(act. 2). Die Frist für die Rekursanmeldung ist am 30. Mai 2022
abgelaufen. Die Postaufgabe des Rekurses erfolgte jedoch frühestens am
3.
Juni 2022 (Datum des Schreibens, act. 4) und ist somit verspätet
erfolgt.
1.3
Ergänzend
ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des
Rekurrenten – auch aus weiteren Gründen nicht auf den Rekurs hätte eingetreten
werden können.
1.3.1
Zum
einen lief die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung am 20. Juni
2022.
ab. Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine eigentliche Rekursbegründung
eingereicht. Zwar bezeichnete er sein Schreiben vom 3. Juni 2022 als
«Rekursbegründung», jedoch legt er darin nicht im Ansatz dar, weshalb er wogegen
Rekurs eingereicht hat. Vielmehr führt er aus, dass er «weiterhin auf
unschuldig [plädiert]». Der Rekurrent kam mithin seiner Begründungspflicht in
keinster Weise nach. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs als dahingefallen zu
erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3.2
Zum
anderen ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt, wer vom
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des Rekurrenten durch
die Bewilligung der bedingten Entlassung durch die Verfügung vom 17. Mai
2022.
in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen,
und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung
seines Rekurses erloschen. Folglich wäre das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als
erledigt abzuschreiben.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des
Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte er gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich
die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen.
Aufgrund der
Umstände (insbesondere aufgrund der langen Verfahrensverzögerung) wird aber auf
die Erhebung einer solchen Gebühr im vorliegenden Fall verzichtet (§ 40
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.