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Entscheid

VD.2023.101

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 86 StGB

7. Juli 2023Deutsch5 min

Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlichem Schreiben vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.101

URTEIL

vom 7. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. Mai 2022

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug nach

Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehlen

vom 29. Dezember 2020, 28. April 2021 sowie 24. Juni 2021 wurde A____

wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie (mehrfachen)

Exhibitionismus zu insgesamt 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse und

Geldstrafe verurteilt. Seit dem 6. April 2022 befand sich A____ im Gefängnis

Bässlergut. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantragte er die bedingte

Entlassung. Diese wurde ihm mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 17. Mai

2022 auf den 2. Juli 2022 bewilligt. Die Probezeit wurde auf ein Jahr

festgesetzt.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlichem Schreiben vom

3. Juni 2022 sinngemäss Rekurs bei der Vollzugsbehörde erhoben, jedoch

keine konkreten Anträge gestellt. Die Vollzugsbehörde hat den Rekus mit

Schreiben vom 8. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet. Eine Rekursbegründung blieb aus.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter

zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig

eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 18. Mai 2022 ausgehändigt

(act. 2). Die Frist für die Rekursanmeldung ist am 30. Mai 2022

abgelaufen. Die Postaufgabe des Rekurses erfolgte jedoch frühestens am

3.

Juni 2022 (Datum des Schreibens, act. 4) und ist somit verspätet

erfolgt.

1.3

Ergänzend

ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des

Rekurrenten – auch aus weiteren Gründen nicht auf den Rekurs hätte eingetreten

werden können.

1.3.1

Zum

einen lief die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung am 20. Juni

2022.

ab. Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine eigentliche Rekursbegründung

eingereicht. Zwar bezeichnete er sein Schreiben vom 3. Juni 2022 als

«Rekursbegründung», jedoch legt er darin nicht im Ansatz dar, weshalb er wogegen

Rekurs eingereicht hat. Vielmehr führt er aus, dass er «weiterhin auf

unschuldig [plädiert]». Der Rekurrent kam mithin seiner Begründungspflicht in

keinster Weise nach. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs als dahingefallen zu

erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3.2

Zum

anderen ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt, wer vom

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des Rekurrenten durch

die Bewilligung der bedingten Entlassung durch die Verfügung vom 17. Mai

2022.

in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen,

und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung

seines Rekurses erloschen. Folglich wäre das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als

erledigt abzuschreiben.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des

Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte er gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich

die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen.

Aufgrund der

Umstände (insbesondere aufgrund der langen Verfahrensverzögerung) wird aber auf

die Erhebung einer solchen Gebühr im vorliegenden Fall verzichtet (§ 40

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.