VD.2023.102
Sanierung im vereinfachten Bewilligungsverfahren
19. September 2024Deutsch31 min
Wohnschutzkommission Basel-Stadt ein Gesuch im umfassenden Bewilligungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.102
URTEIL
vom 19. September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Rekurrent
Clarastrasse 2, 4058 Basel
gegen
Wohnschutzkommission
Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
A____ Beigeladene
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Wohnschutzkommission
vom 16. Juni 2023
betreffend Sanierung im vereinfachten
Bewilligungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Beigeladene) vertreten durch die B____
(nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 11. Oktober 2022 bei der
Wohnschutzkommission Basel-Stadt ein Gesuch im umfassenden Bewilligungsverfahren
gemäss § 8e des Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG 861.500) für die Wohnung [...]
in der Liegenschaft C____ ein, welches sie am 30. Januar 2023 wieder
zurückzog. Am 4. April 2023 reichte sie ein neues Gesuch um Bewilligung
desselben Sanierungsvorhabens ein, nun im vereinfachten Bewilligungsverfahren
gemäss § 8d WRFG. Das Gesuch betrifft eine Küchen- und Badsanierung, den Ersatz
der elektrischen Leitungen und der Bodenbeläge sowie die Anbringung einer neuen
Wandtapete und eines neuen Anstrichs in der 115 m2 grossen
4-Zimmerwohnung. Nach der Beratung der Wohnschutzkommission vom 10. Mai 2023
erliess diese am 16. Juni 2023 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass das im
Gesuch dargelegte Bauvorhaben an der Liegenschaft C____ bewilligungspflichtig
nach § 8a WRFG ist.
2. Die Bewilligung wird unter den
nachfolgenden Auflagen erteilt.
3. Nach Durchführung des
Bauvorhabens ist gestützt auf die im Gesuch aufgeführten Arbeiten für die
Wohnung [...] für die Dauer von fünf Jahren ein maximaler monatlicher
Mietzinsaufschlag von 66.75 Franken bzw. ein maximaler Nettomietzins von
1885.75 Franken zulässig.
4. Die Arbeiten wurden bereits
ausgeführt.
5. Die Wohnung untersteht ab dem 1.
Dezember 2022 der fünfjährigen gesetzlichen Mietzinskontrolle.
6. Nachdem die vorliegende Verfügung
in Rechtskraft erwachsen ist, ergeht die Anweisung an das Grundbuch- und
Vermessungsamt Basel-Stadt, die fünfjährige Mietzinskontrolle für die
betroffene Wohnung im Grundbuch anzumerken.
7. Mit dem Ende der Wohnungsnot
fällt diese Verfügung dahin.
8. Die Eigentümerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von 650 Franken. Die Rechnung für
die Gebühr wird, nach Rechtskraft, mit separater Post verschickt und ist alsdann
innert 30 Tagen zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung der Wohnschutzkommission erhob der
Mieterinnen- und Mieterverband Basel (nachfolgend Rekurrent) mit Anmeldung vom
27. Juni 2023 und Begründung vom 19. Juli 2023 Rekurs an das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin stellte der Rekurrent die
folgenden Anträge:
1. Die Bewilligung zur Sanierung der
Wohnung sei zu widerrufen.
2. Es sei der Rückbau der Wohnung zu
verfügen.
3. Eventualiter sei der
Mietzinsaufschlag auf null Franken festzulegen.
4. Es sei eine Busse von 100’000.-
Franken festzulegen.
5. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
Strafanzeige gegen den verantwortlichen Geschäftsleiter der A____, sowie gegen
den verantwortlichen Geschäftsleiter der B____ zu stellen.
6. o/e Kostenfolge.
Mit Rekursantwort vom 22. August 2023 beantragte die
Wohnschutzkommission die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Mit
Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die Beigeladene die Abweisung
des Rekurses mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit
Replik vom 13. November 2023 stellte der Rekurrent die folgenden abgeänderten
Rechtsbegehren:
1. Der
Wohnschutzkommissionsentscheid vom 22.08.2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, die Prüfung der von der A____ bereits vorgenommenen
Wohnungssanierung nach dem umfassendem Bewilligungsverfahren (§ 8e Wohnschutzgesetz [recte: Wohnraumfördergesetz]) vollständig neu durchzuführen.
2. Eventualiter sei der
Mietzinsaufschlag auf null Franken festzulegen.
3. Es sei eine Busse von bis zu 100’000.-
Franken festzulegen.
4. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen je der A____ sowie der B____
zu stellen.
5. o/e Kostenfolge.
Weiter stellte der Rekurrent unter dem Titel «Verfahrensanträge»
Anträge in Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung. Die
Wohnschutzkommission verzichtete mit Eingabe vom 30. November 2024 unter
Verweis auf ihre Rekursantwort vom 22. August 2023 auf weitere Ausführungen.
Die Beigeladene beantragte in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2023, der Rekurs
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent reichte am 3. Januar 2024 eine
weitere Stellungnahme ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung wurde von der Wohnschutzkommission erlassen. Dabei
handelt es sich gemäss § 3a WRFG um eine vom Regierungsrat gewählte Kommission.
Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen unterliegen gemäss § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht. In diesem Sinn sieht auch § 16 Abs. 4 der Verordnung über
den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV, SG 861.540)
vor, dass Verfügungen der Wohnschutzkommission nach den Bestimmungen des VRPG
beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Nach
§ 21 Abs. 4 WRFG sind private kantonale Organisationen im Kanton, die seit
mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren,
in jedem Verfahren betreffend Abbruch, Umbau, Renovation, Sanierung oder
Zweckentfremdung rekursberechtigt. Beim Mieterinnen- und Mieterverband Basel-Stadt
handelt es sich gemäss Anhang 3 zur WRSchV um eine solche Organisation, womit
er zur Erhebung des vorliegenden Rekurses legitimiert ist.
1.3
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Die angefochtene Verfügung
wurde dem Rekurrenten von der Wohnschutzkommission mit Schreiben vom 16. Juni
2023.
zugesandt. Aus den Vorakten geht nicht hervor, wann die entsprechende
Postsendung beim Rekurrenten einging. Es liegen jedoch keine Anzeichen dafür
vor, dass die Eröffnung an den Rekurrenten vor dem 17. Juni 2023 erfolgt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung vom 27. Juni 2023 und
die Begründung vom 18. Juli 2023 (Postaufgabe) rechtzeitig erfolgt sind. Auf
den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.4
1.4.1
Der
Rekurrent stellte in der Rekursbegründung vom 19. Juli 2023 unter anderem den
Antrag, es sei «der Rückbau der Wohnung zu verfügen». Auf diesen Antrag
verzichtet der Rekurrent in der Replik vom 13. November 2024 explizit. Dies
stellt einen (zulässigen) teilweisen Rückzug des Rekurses in Bezug auf dieses
Rechtsbegehren dar. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.
1.4.2
Weiter
stellte der Rekurrent in der Rekursbegründung vom 19. Juli 2023 den Antrag,
«die Bewilligung zur Sanierung der Wohnung sei zu widerrufen». In der Replik
vom 13. November 2023 stellt er «erweiterte bzw. abgeänderte Rechtsbegehren». Gemäss
Ziffer 1 der geänderten Rechtsbegehren sei der Wohnschutzkommissionsentscheid
vom 22. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Prüfung
der von der [...] bereits vorgenommenen Wohnungssanierung nach dem umfassenden Bewilligungsverfahren
(§ 8e Wohnschutzgesetz) vollständig neu durchzuführen. Eine Erweiterung der
Rechtsbegehren in der Replik ist nicht zulässig. Hingegen ist eine Präzisierung
der Rechtsbegehren zulässig, soweit es sich nicht um eine Erweiterung handelt.
In der Begründung vom 19. Juli 2023 führt der Rekurrent bei Randziffer 11 aus,
die Bewilligung sei zu verweigern beziehungsweise sei das Dossier an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Verweigerung der Bewilligung. Beim geänderten Antrag in der
Replik handelt es sich demgemäss gegenüber dem Rechtsbegehren, es sei die die
Bewilligung zur Sanierung der Wohnung zu widerrufen, um eine auch in der Replik
zulässige Beschränkung. Dies gilt auch für den modifizierten Antrag, wonach
nicht «eine Busse von 100’000 Franken festzulegen» sei, sondern eine «Busse bis
zu 100’000 Franken» festzulegen sei. Auch hier handelt es sich um eine in der
Replik zulässige Rückstufung der Rechtsbegehren. Es ist demzufolge auf die
Rechtsbegehren in der Replik einzutreten und nicht auf die davon abweichenden
weitergehenden Rechtsbegehren in der Rekursbegründung.
1.5
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1
Gemäss § 8a Abs. 1 WRFG unterliegen in Zeiten
der Wohnungsnot sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über
den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, einer Bewilligungspflicht
gemäss §§ 8d und 8e WRFG. Nach § 8d Abs. 1 WFG besteht für ein Umbau-,
Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand ein einfaches
Bewilligungsverfahren, sofern es einen monatlichen Mietzinsaufschlag zur Folge
hat, der sich in einer Bandbreite von zwischen 0 und 80 Franken für Wohnungen
mit ein oder zwei Zimmern, von zwischen 0 und 120 Franken für Wohnungen mit
drei Zimmern und von zwischen 0 und 160 Franken für Wohnungen mit vier und mehr
Zimmern bewegt. Die Wohnschutzkommission prüft anhand der eingereichten
Unterlagen inklusive einer Kostenzusammenstellung, ob die Wohnungen nach Umbau,
Renovation oder Sanierung in derselben Kategorie verbleiben wie zuvor und den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen (§ 8d Abs. 3 WRFG). Gemäss
dem umfassenden Verfahren nach § 8e WRFG kann die Wohnschutzkommission
eine Bewilligung erteilen, wenn die Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens in
derselben Kategorie verbleiben wie zuvor, den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter der Quartiere, den aktuellen
Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und
bewahren. Das Vorhaben entspricht nach § 8e Abs. 3 WRFG insbesondere dann
den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, wenn es auch nach
Auffassung von Fachorganisationen: (a) notwendig ist, weil der Lebenszyklus
einzelner Bauteile oder Einrichtungen abgelaufen ist; (b) standardisiert
vorgenommen wird, indem bei Mehrfamilienhäusern von mindestens sechs Wohnungen
die Arbeitsvorgänge nach einfachen fachlichen Kriterien durchgeführt werden;
(c) schonend vorgenommen wird, indem die bestehende Baustruktur sowie der
bisherige Standard des Wohnraums belassen werden, und (d) nachweislich zu
bedeutenden Energieeinsparungen insbesondere bezüglich grauer Energie führt. Diese
der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Bestimmungen des WRFG sind am
28.
Mai 2022 in Kraft getreten.
2.2
2.2.1
Gemäss den insoweit unbestrittenen
Sachverhaltsfeststellungen der Wohnschutzkommission (WSK) in der angefochtenen
Verfügung reichte die Beigeladene, vertreten durch die Gesuchstellerin für die
Wohnung [...] in der Liegenschaft C____, am 11. Oktober 2022 bei der
Wohnschutzkommission ein Gesuch im umfassenden Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG ein. Nach erfolgter Vorprüfung des Gesuchs forderte die Präsidentin der
WSK die Beigeladene mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2022 unter
Fristansetzung zur Präzisierung unvollständiger Gesuchsangaben auf. Ausserdem
wies sie die Beigeladene auf die Möglichkeit hin, ihr Gesuch zurückzuziehen und
im vereinfachten Bewilligungsverfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 30. Januar
2023.
teilte die Beigeladene mit, dass sie ihr Gesuch zurückziehe, da sie zum Schluss
komme, dass ihr Bauvorhaben keiner Bewilligung gestützt auf die Bestimmungen
des WRFG bedürfe. Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte die Präsidentin
der WSK fest, dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um bewilligungs- bzw.
meldepflichtige Arbeiten im Sinne von § 8a Abs. 1 WRFG und § 2 Abs. 3 lit. c WRSchV handle. Sie forderte die Beigeladene daher auf, ihr Gesuch bis am 3.
April 2023 mit den für die Durchführung des umfassenden Bewilligungsverfahrens
erforderlichen Unterlagen und Belegen zu vervollständigen. Alternativ stellte
sie es der Beigeladenen frei, innert der gleichen Frist und ebenfalls mit
Vervollständigung der fehlenden Unterlagen, das Gesuch statt im umfassenden
Bewilligungsverfahren neu im einfachen Prüfungsverfahren gemäss § 8c WRFG oder
im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss § 8d WRFG einzureichen. Am 4.
April 2023 reichte die Beigeladene bei der WSK ein neues Gesuch um Bewilligung
desselben Sanierungsvorhabens im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss
§ 8d WRFG ein, welches von der WSK mit der angefochtenen Verfügung
behandelt worden ist.
2.2.2
Die WSK stellte in dieser Verfügung zunächst
fest, dass zurzeit Wohnungsnot im Sinne von § 4 Abs. 4 WRFG herrsche, weshalb die
Bewilligungspflicht gemäss § 8a WRFG zum Tragen komme. Die Prüfung des
vorliegenden Gesuchs erfolge nach den Bestimmungen des vereinfachten
Bewilligungsverfahrens (§ 23 Abs. 3 WRSchV). Für Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsarbeiten im bewohnten Zustand, welche einen monatlichen
Mietzinsaufschlag von 0 bis 160 Franken für 4-Zimmerwohnungen zur Folge hätten,
sei das vereinfachte Bewilligungsverfahren zu wählen (§ 8d Abs. 1 WRFG). Die
Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren sei auch dann zu erteilen,
wenn im Beurteilungszeitpunkt nicht mit dem Bauvorhaben zusammenhängende
Leerstände vorliegen würden (z.B. wegen mieterseitiger Kündigung oder
Versterbens der letzten Mietpartei). Vorliegend habe die Beigeladene angegeben,
dass die Sanierungsarbeiten in der betroffenen Wohnung bereits abgeschlossen seien.
Die Wohnung habe sich zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten im Leerstand
befunden, da die ehemalige Mieterin den Vertrag per 31. März 2021 gekündigt
habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung im vereinfachten
Bewilligungsverfahren gemäss § 8d Abs. 1 WRFG seien somit erfüllt. Im Rahmen
der Bewilligungserteilung habe die WSK maximale monatliche Mietzinsaufschläge
für den geschützten bezahlbaren Mietwohnraum als Bewilligungsauflage festzulegen
(§ 8a Abs. 3 lit. b i.V.m. § 8b Abs. 1 WRFG). Anhand der eingereichten
Unterlagen ergebe sich ein Total von CHF 90'660.– Investitionskosten, welche
für die Mietpreisberechnung berücksichtigt werden können, da sie mit den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung konform seien. In Anwendung der
Formel von § 24 Abs. 5 WRSchV resultiere für die sanierte Wohnung ein
maximaler monatlicher Mietzinsaufschlag von CHF 66.75 bzw. ein maximaler
Nettomietzins von CHF 1’885.75. Die Mietzinskontrolle beginne ab dem Zeitpunkt
der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten. Die Beigeladene habe die WSK
mit E-Mail vom 28. November 2022 informiert, dass die Wohnung fertig saniert
und per 1. Dezember bezugsbereit ist. Daher sei der Beginn der
Mietzinskontrolle rückwirkend auf den 1. Dezember 2022 festzulegen. Nach
Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung lasse die WSK die Mietzinskontrolle im
Grundbuch anmerken.
Die WSK hielt sodann fest, dass mit der Ausführung der
baulichen Massnahmen erst begonnen werden dürfe, nachdem die Bewilligung durch
die WSK in Rechtskraft erwachsen sei (§ 23 Abs. 8 WRSchV). Bei dieser Vorgabe
handle es sich um eine Mitwirkungspflicht i.S.v. § 20 Abs. 1 lit. c WRFG. Indem
die Immobilienbewirtschafterin der Beigeladenen in Kenntnis der Vorschriften
des Wohnraumfördergesetzes die Bauarbeiten habe ausführen lassen, ohne dass sie
vorgängig die Bewilligung der WSK eingeholt und deren Rechtskraft abgewartet habe,
habe die Gesuchstellerin ihre Mitwirkungspflichten gemäss § 20 Abs. 1 lit. c WRFG verletzt. Die WSK könne gemäss § 15 Abs. 2 lit. g WRSchV bei
Verstössen gegen § 20 WRFG eine Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
erstatten.
2.3
Der Rekurrent rügt, beim Vorgehen der Beigeladenen
handle es sich um eine mehrfache Umgehung der öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen zum Wohnschutz gemäss § 34 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
(KV, SG 111.100) sowie §§ 1 ff. WRFG. Es sei offensichtlich, dass die
Beigeladene das Wohnschutzverfahren von Anfang an geringgeschätzt und den
klaren Willen gezeigt habe, den aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung
entstandenen nachzuholenden Unterhalt nachträglich zu legitimieren und dabei
erst noch zu «versilbern». Sie habe die Wohnung im Voraus und ohne die
Tätigkeit der Behörden abzuwarten genau gemäss ihren ursprünglichen Absichten
und ohne Rücksicht auf das Bewilligungsverfahren vor der Wohnschutzkommission
und vor dessen Ausgang saniert. Die Beigeladene habe «in ihrer Dreistigkeit
sogar bereits einen Mietvertrag mit einer von ihnen gewünschten Sollmiete»
abgeschlossen und dabei lediglich einen mietrechtlichen Vorbehalt getroffen,
der auf das öffentlich-rechtliche Verfahren Bezug nehme. Die Beigeladene habe
dabei «skrupellos» die Tatsache ausgenützt, dass die neue Rechtslage erst seit
dem 28. Mai 2023 (recte: 2022) bestehe und daher noch keinerlei gefestigte
Rechtspraxis vorliege. Die Bewilligung nachträglich telquel zu erteilen, wie
die Wohnschutzkommission dies in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2023 tue,
erscheine daher als willkürlich. Die Bewilligung sei daher zu verweigern
beziehungsweise das Dossier sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Verweigerung der Bewilligung. Das «Vergehen» der Eigentümerschaft werde dabei
nicht geringer durch den zu rügenden Umstand, dass die Wohnschutzkommission die
Eigentümerschaft indirekt noch zur Umgehung ermuntert habe, indem sie ihr den
Tipp gegeben habe, wie sie das umfassende Verfahren umgehen und ins
vereinfachte Verfahren wechseln könne, was die Eigentümerschaft dann ja dazu
gebracht habe, weitere Umgehungsvarianten ins Spiel zu bringen und zu
behaupten, ihr Vorhaben sei – entgegen dem offensichtlichen Gesetzestext – gar
nicht bewilligungspflichtig. Unterlasse es eine Eigentümerschaft, das korrekte
vorgängige Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, so habe sie ihren Anspruch auf
eine Bewilligung einer Mietzinserhöhung verwirkt. Der Schwere des Vergehens
könne nur mit einer Busse begegnet werden. Sie sei angesichts der Potenz der
Eigentümerschaft innerhalb des Gebührenrahmens von § 20 Wohnschutzgesetz am
Maximum zu orientieren und gegebenenfalls auch auf weitere Bussenbestimmungen
zu stützen.
2.4
Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht
gefolgt werden.
2.4.1
Es ist unbestritten und wird in der
angefochtenen Verfügung auch so ausgeführt, dass die Beigeladene im
vorliegenden Fall die Sanierungsarbeiten an der streitbezogenen Wohnung der
Liegenschaft C____ ausgeführt hat, bevor ein Entscheid der Wohnschutzkommission
zum entsprechenden Bewilligungsgesuch vorlag. Die Beigeladene legt in ihrer
Vernehmlassung zum Rekurs nachvollziehbar und belegt dar, dass die bisherige
Mieterin der besagten Wohnung diese am 26. Januar 2022 vor Inkrafttreten der
geänderten Bestimmungen des WRFG kündigte. Die Beigeladene führt in der
Vernehmlassung weiter aus, dass die von ihr beauftragte Liegenschaftsverwaltung
in der Folge den Unterhalts- und Erneuerungsbedarf der Wohnung (nach
40-jähriger Mietdauer) abgeklärt und sich nach den Bewilligungserfordernissen
bei der Kantonalen Denkmalpflege (die Liegenschaft ist im kantonalen
Denkmalverzeichnis eingetragen) und dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat
erkundigt habe. Daraus habe sich kein Erfordernis einer Bewilligungspflicht
ergeben. Daraufhin seien Offerten für eine umfassende Erneuerung der Wohnung
eingeholt worden. Die Verantwortlichen seien sich einer Pflicht zur Einholung
einer Bewilligung nach dem (per 28. Mai 2022) geänderten WRFG nicht bewusst
gewesen und seien von den vorgenannten Behörden darauf auch nicht hingewiesen
worden. Die Bauarbeiten seien im Herbst 2022 abgeschlossen worden.
Diese Ausführungen der Beigeladenen sind nachvollziehbar und
werden vom Rekurrenten auch in der Replik nicht substantiiert hinterfragt.
Ebenso zutreffend sind die Ausführungen der Beigeladenen, wonach die
Wohnschutzkommission erst ab November 2022 zur Behandlung von Gesuchen gemäss
Wohnraumschutzverordnung konstituiert war.
Die Beigeladene führt weiter aus, dass sich die von ihr
beauftragte Liegenschaftsverwaltung bei der Wohnschutzkommission im September
2022.
betreffend eine allfällige Bewilligung über die Höhe des zulässigen
Mietzinses erkundigt habe. Sie habe daraufhin am 2. Oktober 2022 einen Antrag
im umfassenden Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG gestellt. Zu diesem
Gesuch habe das Amt für Umwelt und Energie am 14. November 2022 Stellung
genommen und die Überwälzbarkeit der energetischen Investitionen in Frage
gestellt und dazu ausgeführt, dass eine sinnvolle Anwendung des WRFG und WRSchV
auf den vorliegenden Fall schwierig sei. Die Liegenschaftsverwaltung habe die
Wohnschutzkommission am 13. Dezember 2022 über den Abschluss der Arbeiten an
der Wohnung informiert und sich in der Folge bei einem Mitarbeitenden der
Wohnschutzkommission danach erkundigt, wann mit einem Entscheid über die
Mietzinshöhe zu rechnen sei und ob sie die Wohnung nun vermieten dürfe. Der
Mitarbeiter habe der Liegenschaftsverwaltung der Beigeladenen mitgeteilt, dass
die Wohnschutzverordnung keinen «Vermietungsstopp» vorsehe. Daraufhin sei die
Wohnung vermietet worden, wobei die Mieterschaft über das laufende
Bewilligungsverfahren informiert worden und in den Mietvertrag eine Klausel
aufgenommen worden sei, wonach der Anfangsmietzins ausgeglichen werde, sobald
die Wohnschutzkommission ihren Entscheid gefällt habe. In der
Instruktionsverfügung der Wohnschutzkommission vom 21. Dezember 2022 sei unter
Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie vom 14. November
2022.
festgehalten worden, dass bis dato die Voraussetzungen nicht gegeben
seien, um das eingereichte Gesuch im umfassenden Bewilligungsverfahren zu
prüfen, da sich aus den bis dahin eingereichten Unterlagen kein Nachweis einer
«bedeutenden Energieeinsparung» ergebe. Die Wohnschutzkommission habe die
Beigeladene auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch im vereinfachten
Bewilligungsverfahren neu einzureichen. Nach weiteren Schriftenwechseln habe
die Beigeladene schliesslich aufforderungsgemäss – entgegen der Empfehlung ihres
damaligen Rechtsvertreters, der nicht von einer Bewilligungspflicht ausgegangen
sei – ein neues Gesuch im vereinfachten Bewilligungsverfahren eingereicht, das
in der Folge von der Wohnschutzkommission behandelt worden sei. Nach Eingang
des entsprechenden Entscheids der WSK sei die Mietpartei darüber informiert und
eine rückwirkende Anpassung des Mietzinses vorgenommen worden.
Die Ausführungen der Beigeladenen sind belegt und stehen im
Einklang mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid resp. den Vorakten.
Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die geänderten Bestimmungen
des WRFG und die dazu erlassene Wohnraumschutzverordnung Ende Mai 2022 in Kraft
traten und dass mit der Anwendung der neuen Bestimmungen noch keine Erfahrungen
vorgelegen hätten. Auch der Rekurrent weist in seiner Rekursbegründung auf die
«Neuheit der Materie» sowie die bisher ausgebliebene Rechtspraxis hin.
2.4.2
Es ist zwar richtig, dass gemäss § 23 Abs. 8
der WRSchV mit der Ausführung der baulichen Massnahmen erst nach Eintritt der
Rechtskraft der Bewilligungen begonnen werden darf. Die Beigeladene weist aber
zutreffend darauf hin, dass für die von ihr vorgenommenen Arbeiten gemäss
Angaben der zuständigen Behörden kein Baubewilligungsverfahren erforderlich war
(vgl. § 23 Abs. 1 der WRSchV). Die Wohnschutzkommission ist in dem vom
Rekurrenten angefochtenen Entscheid zwar zum Ergebnis gekommen, dass die
Arbeiten nach den Bestimmungen des WRFG bewilligungspflichtig seien und dass
daher die Ausführung der Arbeiten verfrüht durchgeführt worden waren. Es
handelt sich vorliegend um einen der ersten Entscheide der Wohnschutzkommission
und zu den Bestimmungen des WRFG und der WRSchV lagen zum Zeitpunkt der
Ausführung der Arbeiten noch keine Entscheide zur Frage der Abgrenzung zwischen
dem einfachen ordentlichen Unterhalt und dem darüber hinausgehenden Sanierungsvorhaben
gemäss § 8a WRFG sowie zum jeweiligen Anwendungsbereich des einfachen
Prüfungsverfahrens gemäss § 8c WRFG, dem vereinfachten Bewilligungsverfahren
gemäss § 8d WRFG und dem Umfassenden Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG vor.
Es ist daher verständlich, dass bei der Beigeladenen eine gewisse Unsicherheit
über das gemäss den neuen Bestimmungen korrekte Vorgehen bestand. Es ist unter
diesen Umständen entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu
beanstanden, wenn die Wohnschutzkommission, welche ja auch erst eine eigene Praxis
zu den neuen Bestimmungen entwickeln muss, die Gesuchstellenden über das aus
Sicht der Wohnschutzkommission richtige und angebrachte Vorgehen informierte.
2.4.3
Der Rekurrent geht zu Unrecht davon aus, die
Tatsache, dass die Sanierungsarbeiten entgegen den Vorgaben von § 23 Abs. 8 WRSchV bereits ausgeführt wurden, bevor eine rechtskräftige Bewilligung der
Wohnschutzkommission vorlag, führe dazu, dass eine solche Bewilligung nicht
mehr (nachträglich) erteilt werden kann. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar,
in welcher eine Eigentümerschaft eine baubewilligungspflichtige Baute ohne
entsprechende vorgängige Bewilligung erstellt hat. Bei der Feststellung einer
solchen, ohne erforderliche Bewilligung errichteten Anlage (oder Umnutzung
etc.) wird die Eigentümerschaft gemäss § 65 der Bau- und Planungsverordnung zur
Einreichung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuchs aufgefordert. Im
entsprechenden Verfahren wird diese nachträgliche Bewilligung erteilt, wenn die
entsprechenden (materiellen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
sind. Ein Rückbau wird nur angeordnet, wenn die Anlage oder Nutzung materiell
unzulässig, d.h. nicht bewilligungsfähig ist und die Anordnung des Rückbaus
verhältnismässig ist (vgl. dazu etwa VGE VD.2009.749 vom 27. August 2010). Im
vorliegenden Fall wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass die an der
streitbezogenen Wohnung vorgenommenen Arbeiten materiell rechtswidrig resp.
nicht bewilligungsfähig sein sollen. Der Rekurrent hat daher an seinem in der
Rekursbegründung gestellten Antrag, «es sei der Rückbau der Wohnung zu verfügen»,
in der Replik nicht mehr festgehalten und diesen damit zurückgezogen. Darauf
ist somit nicht weiter einzugehen.
2.4.4
Aber auch die in der Replik aufrechterhaltenen
resp. geänderten Anträge, wonach der angefochtene Wohnschutzkommissionsentscheid
aufzuheben sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Prüfung der von der [...]
bereits vorgenommenen Wohnungssanierung nach dem umfassendem Bewilligungsverfahren
vollständig neu durchzuführen, wird vom Rekurrenten lediglich mit dem aus
seiner Sicht formell nicht korrekten Vorgehen der Beigeladenen begründet. Mit
der Begründung im Entscheid der Wohnschutzkommission, weshalb im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im vereinfachten
Verfahren erfüllt sind und daher diese Bewilligung zu erteilen ist, setzt sich
der Rekurrent nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, weshalb diese
unzutreffend sein sollen. Gemäss dem Gesetzeswortlaut gelangt das vereinfachte
Prüfverfahren zwar nur für Umbau-, Renovations- und Sanierungsverfahren in bewohntem
Zustand zur Anwendung. Die Wohnschutzkommission kam allerdings zum Schluss,
dass dieser Ausschluss von der Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens in
den Fällen, in welchen der Leerstand nicht auf eine Kündigung seitens der
Vermieterschaft zurückzuführen sei, nicht gerechtfertigt sei. Im Interesse der
Mietparteien muss es möglich sein, eine anstehende Sanierung vorzunehmen, wenn
die Wohnung ohnehin leer steht. Es kann von der Eigentümerschaft nicht verlangt
werden, eine solche Wohnung zuerst wieder zu vermieten, um nachher eine
Sanierung in bewohntem Zustand vorzunehmen, um damit vom vereinfachten
Bewilligungsverfahren profitieren zu können. Die rechtsanwendenden Behörden sind
auch bei der Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen an das
Gleichbehandlungsgebot gebunden (statt vieler: BGE 148 I 271E. 2.2). Es ist vorliegend
tatsächlich nicht sachlich erklärbar, weshalb bei einer bewohnten Mietwohnung
ein vereinfachtes Verfahren zur Bewilligung einer Sanierung zur Anwendung
gelangen soll, während dieses Verfahren bei einem nicht aufgrund der Sanierung
bestehenden Leerstand – im vorliegenden Fall infolge der Kündigung durch die
Mieterschaft – nicht zur Verfügung stehen soll.
Für das Vorbringen des Rekurrenten, wonach sich ein
Gesuchsteller bei Einreichung eines Gesuches auf ein bestimmtes Verfahren
festlegen müsse und nicht ein bereits eingereichtes Gesuch um Prüfung im
umfassenden Verfahren zurückziehen und stattdessen ein Gesuch im vereinfachten
Bewilligungsverfahren einreichen können soll, fehlt jegliche Grundlage. Die
Wohnschutzkommission weist in ihrer Rekursantwort zutreffend darauf hin, dass
es gemäss § 23 Abs. 3 WRSchV grundsätzlich der gesuchstellenden Partei obliegt,
zu entscheiden, in welchem Verfahren sie ihr Gesuch einreichen will. Bei einem
Verfahrenswechsel vom umfassenden Bewilligungsverfahren in das vereinfachte
Bewilligungsverfahren könne nicht von einer Umgehung die Rede sein, da es der
gesuchstellenden Partei schon zu Beginn offengestanden hätte, ihr Gesuch im
vereinfachten Verfahren einzureichen und sie sich damit keiner Rechtsfolge
entziehe. Im Gegenteil sei es der gesuchstellenden Partei jederzeit – sogar
nach Erlass einer Verfügung der WSK – möglich, ein erneutes Gesuch in einer
anderen Verfahrensart zu stellen. Wenn sich in einem Bewilligungsverfahren
zeige, dass die durch die gesuchstellende Partei für die von ihr gewählte
Verfahrensart eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, so werde sie
mittels Verfügung angewiesen, die fehlenden Dokumente nachzureichen. Werde
bereits bei Einreichung eines Gesuchs festgestellt, dass das Gesuch nicht den
Anforderungen der gewählten Verfahrensart genüge, jedoch ein anderes Verfahren
offenstehe, weise die Wohnschutzkommission die Partei in der
Instruktionsverfügung darauf hin. Dies diene dem Beschleunigungsgebot und solle
verhindern, dass unnötig bürokratische Verfahren geführt würden und die Behörde
überspitzt formalistisch agiere. Damit werde auch dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Bewilligungsverfahren gemäss den Wohnraumschutzbestimmungen
des WRFG erst seit kurzem eingeführt seien und entsprechend grosse Unsicherheit
bei den Eigentümern herrsche. Der Rekurrent vermag in keiner Weise aufzuzeigen,
dass dieses Vorgehen der Wohnschutzkommission rechtswidrig sein soll. Der
Rekurrent weist in der Replik selbst darauf hin, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den ähnlich lautenden Gesetzgebungen in
der Waadt und in Genf die Interessen der Eigentümerschaft mit zu
berücksichtigen seien und dass dies unter anderem in Form von Beratung
geschehen soll. Dass die Gesuchstellenden bei Einführung eines neuen
Bewilligungsverfahrens mit komplizierten Abgrenzungsfragen von der zuständigen
Behörde eine Wegleitung und auch Hinweise bei erkannten Fehlern resp. Mängeln
erhalten, ist entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu beanstanden,
sondern im Sinne eines effizienten und kundenorientierten Verwaltungshandelns
zu begrüssen.
2.4.5
Auch der Eventualantrag, wonach der
Mietzinsaufschlag auf null Franken festzulegen sei, wird vom Rekurrenten
lediglich mit dem geltend gemachten formell nicht korrekten Vorgehen der
Beigeladenen begründet. Nach Ansicht des Rekurrenten ist eine Bewilligung nicht
oder nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zu erteilen, wenn die
Ausführung der Arbeiten vorgenommen wurde, bevor die Bewilligung vorliegt. Dies
ist aber mit den Vorgaben eines Rechtsstaats nicht vereinbar. Eine Bewilligung
ist dann zu erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde im angefochtenen Entscheid begründet
dargestellt und wird vom Rekurrenten in seinem Rekurs nicht in Abrede gestellt.
Die Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der erteilten Bewilligung resp.
Verweigerung einer Mietzinserhöhung sind somit abzuweisen.
2.4.6
Der Rekurrent beantragt des Weiteren in seiner
Rekursbegründung, es sei eine «Busse von 100’000.- Franken» resp. in der
Replik, es sei «eine Busse von bis zu 100’000.- Franken» festzulegen und in der
Rekursbegründung und in der Replik übereinstimmend, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen je der Beigeladenen
sowie der B____ zu stellen. Der Rekurrent rügt, die Wohnschutzkommission könne
nicht frei darüber entscheiden, ob sie eine Anzeige erstatte oder nicht.
Zumindest in Fällen grober Verfahrensverletzungen sei die Wohnschutzkommission
dazu verpflichtet, den gesetzlichen Sanktionsrahmen auszuschöpfen. Weiter macht
der Rekurrent geltend, dass die Publikation von Sanktionen im Rahmen des
Kommissionsentscheids erfolgen solle oder in gesonderter Weise öffentlich
gemacht werden soll.
Gemäss § 20 Abs. 1 WRFG wird mit Busse bis zu CHF 100’000.-
bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in
anderer Weise zu Unrecht eine Bewilligung bzw. staatliche Leistungen nach
diesem Gesetz erwirkt (lit. a), Bedingungen oder Auflagen missachtet, die mit
einer Bewilligung bzw. staatlichen Leistung verbunden sind (lit. b) oder als Eigentümerschaft
die Mitwirkungspflichten verletzt (lit. c). Bei § 20 WRFG handelt es sich um
eine Übertretungsstrafbestimmung. Sie untersteht gemäss § 1 des
Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Februar 2019 (ÜStG, SG 253.100) und § 1 Abs.
2.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) den Bestimmungen dieser beiden Gesetze. Strafverfolgungsbehörden
sind gemäss § 3 EG StPO die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die
Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis. Der Wohnschutzkommission kommt
gemäss § 15 Abs. 2 lit. g WRSchV die Kompetenz zu, bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige zu erstatten. Eigene Ermittlungsbefugnis
kommt ihr dagegen nicht zu, soweit sie nicht gemäss § 12 Abs. 2 EG StPO und § 1
Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110) durch die
Staatsanwaltschaft zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Vergehen eingesetzt wurde. Dass Letzteres der Fall ist, wird vom Rekurrenten zu
Recht nicht behauptet.
Die Wohnschutzkommission weist zutreffend darauf hin, dass es
sich bei einer Anzeigeerstattung gemäss § 15 Abs. 2 lit. g WRSchV nicht um
eine gemäss § 16 Abs. 4 WRSchV anfechtbare Verfügung handelt. Analog der
gängigen Strafverfolgungspraxis würden die rekursberechtigten Organisationen
wie weitere Verfahrensbeteiligte nicht über die Anzeigeerstattung durch die WSK
informiert. Die Strafanzeige ist eine blosse Wissenserklärung (Küffer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 105 StPO N 11). Sie hat keine direkte Rechtswirkung,
weshalb ihr auch kein Verfügungscharakter zukommt. Ob bei einer unterlassenen
Anzeige einer in einem Bereich tätigen Behörde über Vorkommnisse in diesem
Bereich allenfalls eine Feststellungsverfügung verlangt werden könnte, kann
hier offenbleiben, da entgegen den Ausführungen des Rekurrenten im vorliegenden
Fall ohnehin nicht erkennbar ist, dass die Wohnschutzkommission bei einer
unterbliebenen Anzeigeerstattung eine Rechtsverletzung begangen haben sollte.
Die Wohnschutzkommission weist zu Recht darauf hin, dass ihr beim Entscheid
über eine allfällige Anzeigeerstattung Ermessen zukommt. Explizit werde in § 26 Abs. 5 WRSchV sowie den regierungsrätlichen Erläuterungen zur WRSchV (Erläuterungen
Nr. P220025 S. 25 und 28) festgehalten, dass es sich bei § 20 WRFG um eine
«Kann-Bestimmung» handle und dass auch ein Verzicht auf die Anzeige denkbar sei.
Im vorliegenden Fall wurden die Sanierungsarbeiten an der Wohnung zwar nach
Inkrafttreten der geänderten Gesetzesbestimmungen und der Verordnung umgesetzt,
nachdem das Mietverhältnis noch vor diesem Zeitpunkt geendete hatte. Die
Ausführung von gemäss WRFG bewilligungspflichtigen Sanierungsarbeiten vor dem
Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Bewilligung der
Wohnschutzkommission ist gemäss § 23 Abs. 8 WRSchV nicht zulässig. Die
Beigeladene hat aber nach einer Erkundigung bei der Wohnschutzkommission ein
Bewilligungsgesuch eingereicht und einer Aufforderung in einer
Instruktionsverfügung mit Rechtsbelehrung folgend ein Gesuch im vereinfachten
Bewilligungsverfahren eingereicht, welches in der Folge bewilligt worden ist.
Da das geänderte Gesetz und die dazugehörige Verordnung erst in Kraft getreten
waren und noch keine publizierte Praxis dazu bestand, war eine Unsicherheit der
Beigeladenen resp. der von ihr beauftragten Immobilienverwaltung über den
Anwendungsbereich der neuen Bewilligungsvorschriften nicht ganz unverständlich.
Ob unter diesen Umständen von einer vorsätzlichen Verletzung der
Mitwirkungspflichten der Eigentümerschaft gemäss § 20 Abs. 1 WRFG
auszugehen ist, kann zumindest als fraglich bezeichnet werden. Es ist daher
nicht erkennbar, dass die Wohnschutzkommission von dem ihr zustehenden Ermessenspielraum
nicht rechtmässigen Gebrauch gemacht hätte.
2.5
Insgesamt erweisen sich die Rügen des
Dispositiv
Rekurrenten als unbegründet. Demnach ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt
der Rekurrent die Verfahrenskosten. Die Gerichtsgebühr wird gemäss § 23 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) auf CHF 2’000.– festgelegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.2 Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende
Partei zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beigeladene
verpflichtet werden. Diese Parteientschädigung bemisst sich gemäss der Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem angemessenen Aufwand für die Vertretung der
Beigeladenen, wobei in der Regel ein Überwälzungstarif von CHF 250.– zur
Anwendung gebracht wird (vgl. etwa VGE VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 5;
VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 5; VD.2019.172/174 vom 30. September 2020
E. 7). Dies gilt auch für die Fälle, in welchen Rekurrierende in Ausübung eines
Verbandsbeschwerderechts Rekurs erheben (vgl. etwa VD.2015.153 vom 24. Oktober
2016; VGE vom 10. Dezember 1999 i.S. B.H. und S.H E. 3). Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten liegen keine Gründe dafür vor, von dieser Praxis im
vorliegenden Verfahren abzuweichen. Bei der Festlegung der Höhe der
Parteientschädigung kann aber dem Gedanken der Wahrnehmung öffentlicher
Interessen durch die Ergreifung einer ideellen Verbandsbeschwerde durchaus
Rechnung getragen werden. In diesem Sinn hat das Bundesgericht im Entscheid 2C_26/2019
vom 22. Dezember 2021 in Bezug auf den mit § 30 VRPG vergleichbaren Art. 64
Abs. 1 VwVG festgehalten, dass es sich zwar nicht darum handeln könne, eine vom
verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen; gleichwohl
sei der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts
jedenfalls bei der Höhe der Parteientschädigung Rechnung zu tragen (vgl. dazu
auch Bütler, Zur
Verbandsbeschwerde der Natur- und Umweltschutzorganisationen, Anwaltsrevue 2022
S. 455 ff., 463). Es ist allerdings zu beachten, dass im vorgenannten
Bundesgerichtsentscheid eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt rund
CHF 250’000.– zur Diskussion stand. Dass Parteientschädigungen in dieser Höhe
eine abschreckende Wirkung auf zukünftige Beschwerdeführer haben können, ist
offensichtlich (vgl. dazu etwa Brunner,
Gefährden die Verfahrenskosten die Verwirklichung des objektiven
Verwaltungsrechts?, BVR 2022 S. 262 ff., 271). Eine vergleichbare Situation
liegt hier nicht vor.
Die Beigeladene macht im vorliegenden Fall einen Aufwand von
32.40 Stunden für die Ausarbeitung der Rekursantwort geltend. Dabei noch nicht
berücksichtigt ist der Aufwand zur Ausarbeitung der Duplik. Der Rekurrent macht
in seiner Replik geltend, die von der Beigeladenen beauftragte «[...]
Starkanzlei» wiederhole sich in ihrer umfangreichen Rechtsschrift, ohne
wirklich schlüssige Argumente vorzulegen, was in der Literatur auch schon als
Vernebelungstaktik bezeichnet worden sei. Dass sie daraus auch noch ein
exorbitant hohes Anwaltshonorar ableiten wolle, wirke fast schon grotesk. Dass
ein versierter Anwalt für das Studium des Basler Gesetzes horrende Teilsummen
einsetze, sei nicht vertretbar. Es werde beantragt, diesem «Powerplay» keine
Geltung zu verschaffen und diese Honorarnote zurückzuweisen. Hinzu komme, dass
vorliegend ein klassischer Fall von «David gegen Goliath» vorliege, indem ein
potenter Konzern versuche, die Grenzen auszuloten und mit seinem Verhalten «durchzukommen»,
wobei er sich jegliches Honorar und die kundigsten HEV-Anwaltskanzleien leisten
könne. Demgegenüber sei der Rekurrent als Deutschschweizer «Vorreiter» in der
Wohnschutzfrage eine NGO, welche über keine «schwarzen oder grauen Kässeli»
verfüge und jeden in Grundsatzfragen investierten Franken erarbeiten müsse.
Auch aus dieser Überlegung heraus werde darum gebeten, auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung zu verzichten. Eventualiter soll die Parteientschädigung
dem mit der Beigeladenen geschaffenen Ungleichgewicht Rechnung tragen.
Diesen – teilweise als polemisch zu qualifizierenden – Ausführungen
kann nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hat im vorliegenden Rekursverfahren
massive Vorwürfe gegenüber der Beigeladenen erhoben, welche sich in der Folge
zum grössten Teil als haltlos erwiesen haben. Der Rekurrent hat mit dem
Rechtsbegehren, es sei der «Rückbau» der mit einer Investition von über
CHF 100’000.– sanierten Wohnung anzuordnen und es sei eine Busse von
CHF 100’000.– festzulegen, selbst bewirkt, dass die wirtschaftliche
Bedeutung des Rekurses für die Beigeladene hoch war. Es ist daher in keiner
Weise zu beanstanden, dass die Beigeladene, welche ihren Sitz in [...] hat, als
Rechtsvertretung im Rekursverfahren eine im Bau- und Immobilienrecht erfahrene
Anwaltskanzlei beigezogen hat und dass diese in der Rekursantwort den für die
Beurteilung des monierten Handelns der Beigeladenen relevanten Sachverhalt
dargestellt und zu den massiven Vorwürfen des Rekurrenten in tatsächlicher und
rechtlicher Sicht Stellung genommen hat. Dabei ist auch zu beachten, dass es
sich bei den im Mai 2022 in Kraft getretenen Wohnschutzbestimmungen
unbestrittenermassen um neue Rechtsregeln handelt, bei denen es noch an
publizierten Entscheiden über deren Auslegung fehlt. Insgesamt ist der von der
Rechtsvertretung der Beigeladenen geltend gemachte Aufwand von etwas mehr als
30 Stunden für die Wahrnehmung der Rechte im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Es ist aber angebracht, der der Beigeladenen
zuzusprechenden Parteientschädigung den praxisgemäss zu Anwendung gebrachten Überwälzungstarif
von CHF 250.– zu Grunde zu legen. Insgesamt erscheint im vorliegenden Fall
unter Berücksichtigung des Charakters einer ideellen Verbandsbeschwerde, aber
auch des prozessualen Vorgehens des Rekurrenten und des dadurch verursachten
Aufwands die Festlegung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’000.–
als angemessen. Mit den pauschalierten Auslagen von CHF 100.– (vgl. § 23 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) folgt daraus ein Honorar von CHF 8’100.–.
Da die Beigeladene im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist
und der Prozess im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit steht,
kann sie die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund ist ihr
das genannte Honorar zuzüglich Auslagen ohne Mehrwertsteuer als
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2020.246 vom 1. Dezember 2021 E.
4.2, VD.2019.238 vom 31. März 2020 E. 2, VD.2019.68 vom 11. November 2019 E.
5).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen.
Der Rekurrent hat der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8’100.–,
einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.