VD.2023.103
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 / Einhaltung der Einsprachefrist
9. Oktober 2023Deutsch17 min
unbeantwortet blieb, wurde unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme ein angemessenes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.103
VD.2023.104
URTEIL
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...] Beschwerdeführer
1
B____
Rekurrentin 2
[...] Beschwerdeführerin
2
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurskom-
mission vom 24. November 2022
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2018 / Ein-
haltung der Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem eine von der Steuerverwaltung am 21. August 2020 mit
Bezug auf die Steuererklärung pro 2018 an die Ehegatten A____ und B____
gerichtete Rückfrage hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit von A____
unbeantwortet blieb, wurde unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme ein angemessenes
Einkommen aus selbständigem Haupterwerb taxiert. Die entsprechende
Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 wurde uneingeschrieben versendet.
Mit einer Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021 und einer Zahlungsmahnung
vom 26. August 2021, welche beide uneingeschrieben versendet wurden, machte die
Steuerverwaltung die Ehegatten [...] auf den ausstehenden Steuerbetrag
aufmerksam. Am 9. September 2021 beglichen die Ehegatten [...] ohne weitere
Hinweise die ausstehende Steuerforderung pro 2018, worauf die Steuerverwaltung
den Ehegatten [...] am 15. September 2021 die Abschlusszinsrechnung
zukommen liess. Letztere beglichen die Ehegatten [...] am 2. November 2021
ebenso kommentarlos. Mit E‑Mail vom 28. Januar 2022 wendeten sich
die Ehegatten [...] an die Steuerverwaltung und machten geltend, dass ihnen die
Veranlagungsverfügung pro 2018 nie zugestellt worden sei und ihnen eine solche folglich
rechtmässig unter Einräumung einer entsprechenden Rechtsmittelfrist zu eröffnen
sei. Gleichentags liess die Steuerverwaltung den Ehegatten [...] eine Kopie der
Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 mit eingeschriebener Sendung zukommen.
Am 4. März 2022 erhoben die Ehegatten [...] Einsprache,
welche von der Steuerverwaltung als Revisionsbegehren behandelt wurde. Mit Eingabe
vom 4. April 2022 bekräftigten die Ehegatten [...] unter anderem, dass es sich
um eine Einsprache und nicht um ein Revisionsgesuch handle, da ihnen die
Veranlagungsverfügung erstmals am 4. Februar 2022 zugestellt worden sei. Die
Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 30. Mai 2022 nicht auf die Einsprache
ein und wies das Gesuch um Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni
2021 ab.
Der dagegen durch die Ehegatten [...] erhobene Rekurs sowie
die dagegen erhobene Beschwerde wurden von der Steuerrekurskommission
Basel-Stadt mit Entscheiden vom 24. November 2022 abgewiesen. Darüber hinaus
auferlegte die Steuerrekurskommission den Ehegatten [...] Spruchgebühren für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von je CHF 500.–.
Gegen diese Entscheide haben die Ehegatten [...] (Rekurrierende
und Beschwerdeführende, nachfolgend Rekurrierende) mit Eingaben vom 3. Juli
2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen
sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide der Steuerrekurskommission und
der Steuerverwaltung sowie die Gutheissung der Einsprachen vom 4. März 2022,
alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Steuerverwaltung hat innert Frist keine
Stellungnahme eingereicht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. August 2023 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses und der Beschwerde. Die Rekurrierenden haben von der Möglichkeit, eine
allfällige Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend
kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes
betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es
rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen
Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und
BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung
oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als
Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit
ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4
In
Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des
Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das
Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte
Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Vorliegend
strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom
4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem
Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021
zugestellt wurde.
2.1 Die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und deren Zeitpunkt tragen die Steuerbehörden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 116 N 41; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,
Art. 116 DBG N 19; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I 97 E. 3b; BGer 2A.494/2005
vom 7. Februar 2006 E. 2.1). In gewissen Entscheiden findet sich die
Formulierung, es sei Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und
an welchem Tag die Verfügung zugestellt worden ist (vgl. angefochtener Entscheid
E. 3d.bb; BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1, 2C_430/2009 vom 14.
Januar 2010 E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs S. 3
f.) kann dies jedoch nicht bedeuten, dass die Behörde in jedem Fall das genaue
Datum der Zustellung zu beweisen hat. Wenn bloss die Zustellung als solche und
die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zur Diskussion stehen, muss vielmehr der
Beweis genügen, dass die Verfügung in einem bestimmten Zeitraum zugestellt
worden ist (vgl. BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 116 N 29). Der Beweis der Zustellung der Verfügung und des Zeitpunkts oder
Zeitraums, in dem diese erfolgt ist, kann auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3,
105 III 43 E. 3; BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4, 2A.293/2001
vom 21. Mai 2002 E. 1b; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 13). So kann sich aus der Zahlung der
Forderung, aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus
dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben, dass und wann die
Verfügung eröffnet worden ist (BGE 105 III 43 E. 3; vgl. Uhlmann/ Schilling-Schwank, a.a.O., Art.
34 N 13; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 116 DBG N 19). Beispielsweise darf in der Regel angenommen
werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte
Mahnungen und Steuerrechnungen zu Wehr setzt und nicht zuwartet bis er
betrieben wird. In einem so späten Zeitpunkt wäre der Einwand, er habe die
Veranlagungsverfügung nie empfangen, daher wenig glaubhaft (BGE 105 III 43 E.
3).
2.2
2.2.1 Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021
(Akten STRK.2022.56 S. 33 ff.) veranlagte die Steuerverwaltung die kantonalen
Steuern und die direkte Bundessteuer, welche die Rekurrierenden für die
Steuerperiode 2018 schulden, definitiv. Die kantonalen Steuern wurden auf CHF
29'227.– und die direkte Bundessteuer auf CHF 5'144.– festgesetzt. Aus den
bisher erfolgten Buchungen resultierte betreffend die kantonalen Steuern ein
Saldo zugunsten der Steuerverwaltung von CHF 29'849.70 (Akten STRK.2022.56 S.
37 f.) und betreffend die direkte Bundessteuer ein Saldo zugunsten der
Rekurrierenden von CHF 2'663.40 (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren
Steuerperiode 2018). Mit Steuerabrechnung vom 10. Juni 2021 (Akten STRK.2022.56
S. 37) forderte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden auf, den Betrag von CHF
29'894.70 bis am 10. Juli 2021 zu bezahlen.
2.2.2 Mit Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021
(Akten STRK.2022.56 S. 39) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf
hin, sie habe bei der Überprüfung des Kontos festgestellt, dass die kantonalen
Steuern 2018 noch nicht bezahlt worden seien, und ersuchte sie die
Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'849.70 innerhalb von 20
Tagen zu überweisen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der Zahlungserinnerung
ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 22. Juli 2021 beigelegt (Akten
STRK.2022.56 S. 22). Darin ist unter anderem der Betrag von CHF 29'227.– mit
dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» verbucht.
2.2.3 Mit Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 (Akten
STRK.2022.56 S. 41) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hin,
dass die Forderung für die kantonalen Steuern 2018 noch nicht ausgeglichen sei
und für die Mahnung eine Gebühr von CHF 40.– erhoben werde, und ersuchte sie
die Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'934.70 innerhalb von 20
Tagen zu begleichen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der
Zahlungsmahnung ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 26. August 2021
beigelegt (Akten STRK.2022.56 S. 22). Darin sind unter anderem der Betrag von
CHF 29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von
CHF 40.– mit dem Text «Inkasso-Mahngebühr» verbucht.
2.2.4 Am 9. September 2021 bezahlten die Rekurrierenden
den Betrag von CHF 29'934.70 (Akten STRK.2022.56 S. 22 und 45).
2.2.5 Mit Abschlusszinsrechnung vom 15. September
2021 (Akten STR.2022.56 S. 43) ersuchte die Steuerverwaltung die
Rekurrierenden, den beiliegenden Kontoauszug zu prüfen und ihr den Saldo von
CHF 206.35 zu überweisen. Beim beiliegenden Kontoauszug handelt es sich
offensichtlich um den Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 15. September 2021
(Akten STRK.2022.56 S. 44). Darin sind unter anderem der Betrag von CHF
29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von CHF
2'158.85 mit dem Text «Belastungszins» verbucht.
2.2.6 Am 2. November 2021 bezahlten die Rekurrierenden
den Betrag von CHF 206.35 (Akten STRK.2022.56 S. 23 und 45).
2.2.7 Mit E-Mail vom 28. Januar 2022 (Akten
STRK.2022.56 S. 47 f.) behauptete der Rekurrent, dass die Veranlagungsverfügung
für das Jahr 2018 nie bei den Rekurrierenden eingegangen sei, und ersuchte er
die Steuerverwaltung um Zustellung der Veranlagungsverfügung.
2.3 Der angefochtene Entscheid beruht auf der
Annahme, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der Kontoauszug vom 26. August
2021 sowie die Abschlussrechnung und der Kontoauszug vom 15. September 2021 den
Rekurrierenden zugestellt worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b).
Dies wird von den Rekurrierenden nicht bestritten. Im Übrigen ist es
offensichtlich, dass sie nicht genau die von der Steuerverwaltung geforderten
Beträge hätten bezahlen können, wenn sie von der Zahlungsmahnung und der
Abschlusszinsrechnung keine Kenntnis gehabt hätten. Damit besteht kein
ernsthafter Zweifel daran, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der
Kontoauszug vom 26. August 2021 sowie die Abschlussrechnung und der
Kontoauszug vom 15. September 2021 den Rekurrierenden zugestellt worden sind.
2.4 Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es
höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden den erheblichen Betrag von CHF
29'934.70 bezahlt haben, ohne vorher auf dem Kontoauszug zu prüfen, woraus er
resultiert. Bei der Prüfung des Kontoauszugs haben sie zweifellos den
Buchungstext «Ordentliche Steuer (def.)» gesehen. Aufgrund des Vermerks «def.»,
der den definitiven Charakter der Steuerforderung eindeutig zum Ausdruck
bringt, müssen sie erkannt haben, dass bereits eine Veranlagungsverfügung
ergangen war. Eine Abschlusszinsrechnung wird offensichtlich nicht ausgestellt,
bevor der Steuerbetrag, für den die Belastungszinsen geschuldet sind, mit einer
Veranlagungsverfügung festgesetzt worden ist. Daher müssen die Rekurrierenden
auch aufgrund der Abschlusszinszahlung erkannt haben, dass die Steuerverwaltung
bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen hatte. Dass die
Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung sowohl die kantonalen Steuern als
auch die direkte Bundessteuer betreffen, war den Rekurrierenden aufgrund der
bisherigen Veranlagungsverfügungen zweifellos bekannt. Insgesamt besteht
aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran,
dass sich die Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2.
November 2021 bewusst gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und
die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine
Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch
nicht erhalten hätten, hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner
Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der
Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der
Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.
2.5 Dass die Steuerverwaltung die Rekurrierenden
mahnen musste, stellt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der
Rekurrierenden (Akten STRK.2022.56 S. 2) kein Indiz dafür dar, dass ihnen
die Veranlagungsverfügung mit der Zahlungsaufforderung nicht zugestellt worden
ist. In den Akten findet sich eine 1. Mahnung vom 27. Januar 2020, mit der die
Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hinwies, dass sie die
Steuererklärung 2018 nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht hatten, und
sie ersuchte, innerhalb von 30 Tagen die Steuererklärung einzureichen oder um
Erstreckung der Abgabefrist zu ersuchen (Akten Steuerverwaltung
Veranlagungsverfahren 2018). Mit einer sich ebenfalls in den Akten befindenden
2. Mahnung vom 26. März 2020 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die
Rekurrierenden auf die erste Mahnung nicht reagiert hatten, und ersuchte sie
unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen innert 20 Tagen
die Steuererklärung 2018 oder ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist
einzureichen (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren 2018).
Dementsprechend stellte die Steuerverwaltung den Rekurrierenden eine 1.
Steuererklärungs-Mahngebühr und eine 2. Steuererklärungs-Mahngebühr in Rechnung
(Akten STRK.2022.56 S. 42). Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass sie
die Mahnungen nicht erhalten hätten oder die Gebühren zu Unrecht erhoben worden
seien. Folglich ist davon auszugehen, dass sie zwei Mal gemahnt werden mussten,
bevor sie ihre Steuererklärung 2018 eingereicht haben. Mit Schreiben vom 21.
August 2020 ersuchte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden unter Androhung
der Veranlagung der fraglichen Positionen nach pflichtgemässem Ermessen um
Einreichung von Unterlagen und Belegen betreffend die selbständige
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (Akten STRK.2022.56 S. 32; vgl. dazu angefochtener
Entscheid Sachverhalt lit. A). Gemäss den insoweit unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz blieb diese Rückfrage unbeantwortet
(angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A). Dass sie das Schreiben vom
21. August 2020 nicht erhalten hätten, machen die Rekurrierenden nicht geltend.
Somit haben die Rekurrierenden mehrere von der Steuerverwaltung angesetzte
Fristen nicht eingehalten und sind sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur
Einreichung der Steuererklärung 2018 erst nach zweimaliger Mahnung nachgekommen.
Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass sie auch den geschuldeten
Steuerbetrag erst aufgrund der Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 bezahlt
haben, obwohl sie bereits mit der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 die
Steuerabrechnung mit Zahlungsaufforderung vom gleichen Tag erhalten haben.
2.6 Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend
dargelegten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die
Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2. November 2021 bewusst
gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch nicht erhalten hätten,
hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung
höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der
Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der
Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.
2.7 Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es
höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden am 9. September und 2.
November 2021 die auf der Veranlagungsverfügung beruhenden Beträge bezahlt
hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Der
Einwand der Rekurrierenden, ein Mahnschreiben einer Behörde entfalte einen
psychologischen Zahlungsdruck, ändert daran nichts. Da die Zahlungsfrist 20
Tage betrug, wäre es den Rekurrierenden ohne weiteres möglich gewesen, die
Steuerverwaltung innert dieser Frist um Zustellung der Veranlagungsverfügung zu
ersuchen und die Zahlung nach deren Erhalt rechtzeitig zu leisten. Noch
unwahrscheinlicher ist es, dass die Rekurrierenden sogar die Mahngebühr bezahlt
hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Nach
allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sie die Gebühr in diesem
Fall bestritten hätten mit dem Argument, die Mahnung sei mangels Zustellung der
Veranlagungsverfügung zu Unrecht erfolgt.
2.8 Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend
dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran, dass die
Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 betreffend die kantonalen Steuern und
die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 den Rekurrierenden nach dem
10. Juni 2021 und vor dem 2. November 2021 zugestellt worden ist. Damit ist
bewiesen, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden im Zeitraum
zwischen dem 11. Juni und 1. November 2021 zugestellt worden ist. Aus dem von
ihnen zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 können
die Rekurrierenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihre Darstellung,
dass ihnen die Veranlagungsverfügung erst aufgrund ihrer Nachfrage im Januar
2022 zugestellt worden sei, aus den vorstehend dargelegten Gründen weder
plausibel noch nachvollziehbar und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist. Dass ihr guter Glaube zu vermuten ist
(vgl. BGer 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.6, 2C_570/2011 vom 24. Januar
2012 E. 4.3; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 116 DBG N 19), ändert daran nichts.
2.9 Die
Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten
Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden
spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist
spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4.
März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht
eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die
Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe
(angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht
beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide
nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer
Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800.– für das Rekursverfahren und
CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–,
einschliesslich Auslagen (CHF 800.– entfallend auf das Rekursverfahren
VD.2023.103 und CHF 600.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.104).
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Steuerverwaltung
Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission
Basel-Stadt
- Eidgenössische
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.