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Entscheid

VD.2023.103

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 / Einhaltung der Einsprachefrist

9. Oktober 2023Deutsch17 min

unbeantwortet blieb, wurde unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme ein angemessenes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.103

VD.2023.104

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...] Beschwerdeführer

1

B____

Rekurrentin 2

[...] Beschwerdeführerin

2

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen

zwei Entscheide der Steuerrekurskom-

mission vom 24. November 2022

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2018 / Ein-

haltung der Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem eine von der Steuerverwaltung am 21. August 2020 mit

Bezug auf die Steuererklärung pro 2018 an die Ehegatten A____ und B____

gerichtete Rückfrage hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit von A____

unbeantwortet blieb, wurde unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme ein angemessenes

Einkommen aus selbständigem Haupterwerb taxiert. Die entsprechende

Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 wurde uneingeschrieben versendet.

Mit einer Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021 und einer Zahlungsmahnung

vom 26. August 2021, welche beide uneingeschrieben versendet wurden, machte die

Steuerverwaltung die Ehegatten [...] auf den ausstehenden Steuerbetrag

aufmerksam. Am 9. September 2021 beglichen die Ehegatten [...] ohne weitere

Hinweise die ausstehende Steuerforderung pro 2018, worauf die Steuerverwaltung

den Ehegatten [...] am 15. September 2021 die Abschlusszinsrechnung

zukommen liess. Letztere beglichen die Ehegatten [...] am 2. November 2021

ebenso kommentarlos. Mit E‑Mail vom 28. Januar 2022 wendeten sich

die Ehegatten [...] an die Steuerverwaltung und machten geltend, dass ihnen die

Veranlagungsverfügung pro 2018 nie zugestellt worden sei und ihnen eine solche folglich

rechtmässig unter Einräumung einer entsprechenden Rechtsmittelfrist zu eröffnen

sei. Gleichentags liess die Steuerverwaltung den Ehegatten [...] eine Kopie der

Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 mit eingeschriebener Sendung zukommen.

Am 4. März 2022 erhoben die Ehegatten [...] Einsprache,

welche von der Steuerverwaltung als Revisionsbegehren behandelt wurde. Mit Eingabe

vom 4. April 2022 bekräftigten die Ehegatten [...] unter anderem, dass es sich

um eine Einsprache und nicht um ein Revisionsgesuch handle, da ihnen die

Veranlagungsverfügung erstmals am 4. Februar 2022 zugestellt worden sei. Die

Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 30. Mai 2022 nicht auf die Einsprache

ein und wies das Gesuch um Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni

2021 ab.

Der dagegen durch die Ehegatten [...] erhobene Rekurs sowie

die dagegen erhobene Beschwerde wurden von der Steuerrekurskommission

Basel-Stadt mit Entscheiden vom 24. November 2022 abgewiesen. Darüber hinaus

auferlegte die Steuerrekurskommission den Ehegatten [...] Spruchgebühren für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von je CHF 500.–.

Gegen diese Entscheide haben die Ehegatten [...] (Rekurrierende

und Beschwerdeführende, nachfolgend Rekurrierende) mit Eingaben vom 3. Juli

2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen

sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide der Steuerrekurskommission und

der Steuerverwaltung sowie die Gutheissung der Einsprachen vom 4. März 2022,

alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Steuerverwaltung hat innert Frist keine

Stellungnahme eingereicht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit

Vernehmlassung vom 10. August 2023 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses und der Beschwerde. Die Rekurrierenden haben von der Möglichkeit, eine

allfällige Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend

kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes

betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide

Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es

rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen

Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und

BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichts­organisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung

(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung

oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als

Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit

ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.4

In

Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des

Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das

Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das

Dispositiv

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte

Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

Vorliegend

strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom

4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem

Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021

zugestellt wurde.

2.1 Die Beweislast für die Zustellung von

Verfügungen und deren Zeitpunkt tragen die Steuerbehörden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 116 N 41; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,

Art. 116 DBG N 19; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I 97 E. 3b; BGer 2A.494/2005

vom 7. Februar 2006 E. 2.1). In gewissen Entscheiden findet sich die

Formulierung, es sei Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und

an welchem Tag die Verfügung zugestellt worden ist (vgl. angefochtener Entscheid

E. 3d.bb; BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1, 2C_430/2009 vom 14.

Januar 2010 E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs S. 3

f.) kann dies jedoch nicht bedeuten, dass die Behörde in jedem Fall das genaue

Datum der Zustellung zu beweisen hat. Wenn bloss die Zustellung als solche und

die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zur Diskussion stehen, muss vielmehr der

Beweis genügen, dass die Verfügung in einem bestimmten Zeitraum zugestellt

worden ist (vgl. BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 116 N 29). Der Beweis der Zustellung der Verfügung und des Zeitpunkts oder

Zeitraums, in dem diese erfolgt ist, kann auch aufgrund von Indizien oder

gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3,

105 III 43 E. 3; BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4, 2A.293/2001

vom 21. Mai 2002 E. 1b; Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 13). So kann sich aus der Zahlung der

Forderung, aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus

dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben, dass und wann die

Verfügung eröffnet worden ist (BGE 105 III 43 E. 3; vgl. Uhlmann/ Schilling-Schwank, a.a.O., Art.

34 N 13; Zweifel/Hun­ziker,

a.a.O., Art. 116 DBG N 19). Beispielsweise darf in der Regel angenommen

werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte

Mahnungen und Steuerrechnungen zu Wehr setzt und nicht zuwartet bis er

betrieben wird. In einem so späten Zeitpunkt wäre der Einwand, er habe die

Veranlagungsverfügung nie empfangen, daher wenig glaubhaft (BGE 105 III 43 E.

3).

2.2

2.2.1 Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021

(Akten STRK.2022.56 S. 33 ff.) veranlagte die Steuerverwaltung die kantonalen

Steuern und die direkte Bundessteuer, welche die Rekurrierenden für die

Steuerperiode 2018 schulden, definitiv. Die kantonalen Steuern wurden auf CHF

29'227.– und die direkte Bundessteuer auf CHF 5'144.– festgesetzt. Aus den

bisher erfolgten Buchungen resultierte betreffend die kantonalen Steuern ein

Saldo zugunsten der Steuerverwaltung von CHF 29'849.70 (Akten STRK.2022.56 S.

37 f.) und betreffend die direkte Bundessteuer ein Saldo zugunsten der

Rekurrierenden von CHF 2'663.40 (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren

Steuerperiode 2018). Mit Steuerabrechnung vom 10. Juni 2021 (Akten STRK.2022.56

S. 37) forderte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden auf, den Betrag von CHF

29'894.70 bis am 10. Juli 2021 zu bezahlen.

2.2.2 Mit Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021

(Akten STRK.2022.56 S. 39) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf

hin, sie habe bei der Überprüfung des Kontos festgestellt, dass die kantonalen

Steuern 2018 noch nicht bezahlt worden seien, und ersuchte sie die

Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'849.70 innerhalb von 20

Tagen zu überweisen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der Zahlungserinnerung

ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 22. Juli 2021 beigelegt (Akten

STRK.2022.56 S. 22). Darin ist unter anderem der Betrag von CHF 29'227.– mit

dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» verbucht.

2.2.3 Mit Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 (Akten

STRK.2022.56 S. 41) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hin,

dass die Forderung für die kantonalen Steuern 2018 noch nicht ausgeglichen sei

und für die Mahnung eine Gebühr von CHF 40.– erhoben werde, und ersuchte sie

die Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'934.70 innerhalb von 20

Tagen zu begleichen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der

Zahlungsmahnung ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 26. August 2021

beigelegt (Akten STRK.2022.56 S. 22). Darin sind unter anderem der Betrag von

CHF 29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von

CHF 40.– mit dem Text «Inkasso-Mahngebühr» verbucht.

2.2.4 Am 9. September 2021 bezahlten die Rekurrierenden

den Betrag von CHF 29'934.70 (Akten STRK.2022.56 S. 22 und 45).

2.2.5 Mit Abschlusszinsrechnung vom 15. September

2021 (Akten STR.2022.56 S. 43) ersuchte die Steuerverwaltung die

Rekurrierenden, den beiliegenden Kontoauszug zu prüfen und ihr den Saldo von

CHF 206.35 zu überweisen. Beim beiliegenden Kontoauszug handelt es sich

offensichtlich um den Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 15. September 2021

(Akten STRK.2022.56 S. 44). Darin sind unter anderem der Betrag von CHF

29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von CHF

2'158.85 mit dem Text «Belastungszins» verbucht.

2.2.6 Am 2. November 2021 bezahlten die Rekurrierenden

den Betrag von CHF 206.35 (Akten STRK.2022.56 S. 23 und 45).

2.2.7 Mit E-Mail vom 28. Januar 2022 (Akten

STRK.2022.56 S. 47 f.) behauptete der Rekurrent, dass die Veranlagungsverfügung

für das Jahr 2018 nie bei den Rekurrierenden eingegangen sei, und ersuchte er

die Steuerverwaltung um Zustellung der Veranlagungsverfügung.

2.3 Der angefochtene Entscheid beruht auf der

Annahme, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der Kontoauszug vom 26. August

2021 sowie die Abschlussrechnung und der Kontoauszug vom 15. September 2021 den

Rekurrierenden zugestellt worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b).

Dies wird von den Rekurrierenden nicht bestritten. Im Übrigen ist es

offensichtlich, dass sie nicht genau die von der Steuerverwaltung geforderten

Beträge hätten bezahlen können, wenn sie von der Zahlungsmahnung und der

Abschlusszinsrechnung keine Kenntnis gehabt hätten. Damit besteht kein

ernsthafter Zweifel daran, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der

Kontoauszug vom 26. August 2021 sowie die Abschlussrechnung und der

Kontoauszug vom 15. September 2021 den Rekurrierenden zugestellt worden sind.

2.4 Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es

höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden den erheblichen Betrag von CHF

29'934.70 bezahlt haben, ohne vorher auf dem Kontoauszug zu prüfen, woraus er

resultiert. Bei der Prüfung des Kontoauszugs haben sie zweifellos den

Buchungstext «Ordentliche Steuer (def.)» gesehen. Aufgrund des Vermerks «def.»,

der den definitiven Charakter der Steuerforderung eindeutig zum Ausdruck

bringt, müssen sie erkannt haben, dass bereits eine Veranlagungsverfügung

ergangen war. Eine Abschlusszinsrechnung wird offensichtlich nicht ausgestellt,

bevor der Steuerbetrag, für den die Belastungszinsen geschuldet sind, mit einer

Veranlagungsverfügung festgesetzt worden ist. Daher müssen die Rekurrierenden

auch aufgrund der Abschlusszinszahlung erkannt haben, dass die Steuerverwaltung

bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen hatte. Dass die

Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung sowohl die kantonalen Steuern als

auch die direkte Bundessteuer betreffen, war den Rekurrierenden aufgrund der

bisherigen Veranlagungsverfügungen zweifellos bekannt. Insgesamt besteht

aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran,

dass sich die Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2.

November 2021 bewusst gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und

die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine

Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch

nicht erhalten hätten, hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner

Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der

Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der

Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.

2.5 Dass die Steuerverwaltung die Rekurrierenden

mahnen musste, stellt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der

Rekurrierenden (Akten STRK.2022.56 S. 2) kein Indiz dafür dar, dass ihnen

die Veranlagungsverfügung mit der Zahlungsaufforderung nicht zugestellt worden

ist. In den Akten findet sich eine 1. Mahnung vom 27. Januar 2020, mit der die

Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hinwies, dass sie die

Steuererklärung 2018 nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht hatten, und

sie ersuchte, innerhalb von 30 Tagen die Steuererklärung einzureichen oder um

Erstreckung der Abgabefrist zu ersuchen (Akten Steuerverwaltung

Veranlagungsverfahren 2018). Mit einer sich ebenfalls in den Akten befindenden

2. Mahnung vom 26. März 2020 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die

Rekurrierenden auf die erste Mahnung nicht reagiert hatten, und ersuchte sie

unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen innert 20 Tagen

die Steuererklärung 2018 oder ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist

einzureichen (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren 2018).

Dementsprechend stellte die Steuerverwaltung den Rekurrierenden eine 1.

Steuererklärungs-Mahngebühr und eine 2. Steuererklärungs-Mahngebühr in Rechnung

(Akten STRK.2022.56 S. 42). Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass sie

die Mahnungen nicht erhalten hätten oder die Gebühren zu Unrecht erhoben worden

seien. Folglich ist davon auszugehen, dass sie zwei Mal gemahnt werden mussten,

bevor sie ihre Steuererklärung 2018 eingereicht haben. Mit Schreiben vom 21.

August 2020 ersuchte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden unter Androhung

der Veranlagung der fraglichen Positionen nach pflichtgemässem Ermessen um

Einreichung von Unterlagen und Belegen betreffend die selbständige

Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (Akten STRK.2022.56 S. 32; vgl. dazu angefochtener

Entscheid Sachverhalt lit. A). Gemäss den insoweit unbestrittenen

Feststellungen der Vorinstanz blieb diese Rückfrage unbeantwortet

(angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A). Dass sie das Schreiben vom

21. August 2020 nicht erhalten hätten, machen die Rekurrierenden nicht geltend.

Somit haben die Rekurrierenden mehrere von der Steuerverwaltung angesetzte

Fristen nicht eingehalten und sind sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur

Einreichung der Steuererklärung 2018 erst nach zweimaliger Mahnung nachgekommen.

Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass sie auch den geschuldeten

Steuerbetrag erst aufgrund der Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 bezahlt

haben, obwohl sie bereits mit der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 die

Steuerabrechnung mit Zahlungsaufforderung vom gleichen Tag erhalten haben.

2.6 Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend

dargelegten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die

Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2. November 2021 bewusst

gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine Veranlagungsverfügung der

Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch nicht erhalten hätten,

hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung

höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der

Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der

Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.

2.7 Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es

höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden am 9. September und 2.

November 2021 die auf der Veranlagungsverfügung beruhenden Beträge bezahlt

hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Der

Einwand der Rekurrierenden, ein Mahnschreiben einer Behörde entfalte einen

psychologischen Zahlungsdruck, ändert daran nichts. Da die Zahlungsfrist 20

Tage betrug, wäre es den Rekurrierenden ohne weiteres möglich gewesen, die

Steuerverwaltung innert dieser Frist um Zustellung der Veranlagungsverfügung zu

ersuchen und die Zahlung nach deren Erhalt rechtzeitig zu leisten. Noch

unwahrscheinlicher ist es, dass die Rekurrierenden sogar die Mahngebühr bezahlt

hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Nach

allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sie die Gebühr in diesem

Fall bestritten hätten mit dem Argument, die Mahnung sei mangels Zustellung der

Veranlagungsverfügung zu Unrecht erfolgt.

2.8 Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend

dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran, dass die

Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 betreffend die kantonalen Steuern und

die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 den Rekurrierenden nach dem

10. Juni 2021 und vor dem 2. November 2021 zugestellt worden ist. Damit ist

bewiesen, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden im Zeitraum

zwischen dem 11. Juni und 1. November 2021 zugestellt worden ist. Aus dem von

ihnen zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 können

die Rekurrierenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihre Darstellung,

dass ihnen die Veranlagungsverfügung erst aufgrund ihrer Nachfrage im Januar

2022 zugestellt worden sei, aus den vorstehend dargelegten Gründen weder

plausibel noch nachvollziehbar und mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist. Dass ihr guter Glaube zu vermuten ist

(vgl. BGer 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.6, 2C_570/2011 vom 24. Januar

2012 E. 4.3; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 116 DBG N 19), ändert daran nichts.

2.9 Die

Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten

Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden

spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist

spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4.

März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht

eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die

Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe

(angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht

beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide

nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer

Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800.– für das Rekursverfahren und

CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden tragen in

solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–,

einschliesslich Auslagen (CHF 800.– entfallend auf das Rekursverfahren

VD.2023.103 und CHF 600.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.104).

Mitteilung an:

- Rekurrierende

- Steuerverwaltung

Basel-Stadt

- Steuerrekurskommission

Basel-Stadt

- Eidgenössische

Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.