VD.2023.105
Renovation im vereinfachten Bewilligungsverfahren (WRFG)
10. Dezember 2024Deutsch89 min
Herbst 2022 starb der Mieter der 3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss [...] dieser
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.105
URTEIL
vom 10.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Wohnschutzkommission
Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Beigeladene
Clarastrasse 2, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Wohnschutzkommission
vom 26. Juni 2023
betreffend Renovation im
vereinfachten Bewilligungsverfahren (WRFG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) ist Eigentümer der Liegenschaft B____. Im
Herbst 2022 starb der Mieter der 3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss [...] dieser
Liegenschaft in der Wohnung. Nach der Entdeckung des Todesfalls wurde die
Wohnung gereinigt und die durch den Todesfall verursachten Folgen nach Angaben
des Rekurrenten behelfsmässig behoben.
Am 25. Mai 2023 reichte der Rekurrent bei der
Wohnschutzkommission ein Gesuch um Bewilligung von Arbeiten zur Instandstellung
der Wohnung im 3. Obergeschoss zwecks (allfälliger) Wiedervermietung im
vereinfachten Bewilligungsverfahren ein.
Die Wohnschutzkommission erliess am 26. Juni 2023 folgende
Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass das im
Gesuch dargelegte Bauvorhaben betreffend die Liegenschaft B____,
bewilligungspflichtig nach § 8a WRFG ist.
2. Die Bewilligung wird unter den
nachfolgenden Auflagen erteilt.
3. Nach Durchführung des Bauvorhabens
ist gestützt auf die im Gesuch angeführten baulichen Massnahmen und
Investitionskosten für die Wohnung B____ für die Dauer von fünf Jahren ein
maximaler monatlicher Mietzinsaufschlag von 44.30 Franken bzw. ein maximaler
Nettomietzins von 1’109.30 Franken zulässig.
4. Die betreffende Wohnung untersteht
ab Mitteilung über den Abschluss der Bauarbeiten der fünfjährigen gesetzlichen
Mietzinskontrolle. Die Eigentümerschaft hat die Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
(SSW), Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, zuhanden der Wohnschutzkommission
(WSK) umgehend schriftlich über den Abschluss der Bauarbeiten zu informieren.
5. Einen allfälligen Verzicht auf
Durchführung des vorliegenden Bauvorhabens hat die Eigentümerschaft innerhalb
der Rechtsmittelfrist der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz (SSW), Grenzacherstrasse
62, 4005 Basel, zuhanden der Wohnschutzkommission (WSK) schriftlich mitzuteilen.
Ansonsten ergeht, nachdem die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen
ist, die Anweisung an das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, die
fünfjährige Mietzinskontrolle für die Wohnung B____ im Grundbuch anzumerken.
6. Mit der Ausführung der baulichen
Massnahmen darf erst begonnen werden, nachdem die vorliegende Verfügung in
Rechtskraft erwachsen ist.
7. Mit dem Ende der Wohnungsnot
fällt diese Verfügung dahin.
8. Die Eigentümerschaft trägt die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 200.–. Die Rechnung für
die Gebühr wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, mit
separater Post verschickt und ist alsdann innert 30 Tagen zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung der Wohnschutzkommission erhob der
Rekurrent mit Anmeldung vom 4. Juli 2023 und Begründung vom 28. August 2023
Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit den folgenden
Anträgen:
1.
Es sei die
Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039) vollumfänglich
aufzuheben und festzustellen, dass die vom Rekurrenten zwecks allfälliger Wiedervermietung
geplanten Arbeiten in der 3-Zimmer-Wohnung, 3. OG, B____ in keiner Weise gemäss
WRFG bewilligungspflichtig sind.
2. Eventualiter sei Ziffer 3 der
Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039)
aufzuheben und es sei in Bezug auf die vom Rekurrenten zwecks allfälliger Wiedervermietung
geplanten Arbeiten in der 3-Zimmer-Wohnung, 3. OG, B____ für die Dauer von fünf
Jahren ein maximaler monatlicher Nettomietzinsaufschlag von CHF 120.–
festzulegen.
3. Eventualiter sei Ziffer 5 der
Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039)
aufzuheben und es sei:
(a) festzustellen bzw. festzulegen,
dass die Anweisung der Rekursgegnerin ans Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt, die fünfjährige Mietzinskontrolle für die Wohnung B____ im
Grundbuch anzumerken, erst im Anschluss an die Mitteilung über den Abschluss
der Arbeiten gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erfolgen darf, sowie
(b) festzustellen bzw. festzulegen,
dass, falls der Rekurrenten nach Abschluss der Arbeiten gemäss Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung selber in die betroffene Wohnung einziehen will, dies
in keiner Weise gemäss WRFG bewilligungspflichtig ist, die diesfalls
unterlassene Einholung einer Bewilligung gemäss WRFG auch in keiner Weise eine
strafbare Handlung nach § 20 Abs. 1 WRFG darstellt und keine Anmerkung einer
fünfjährigen Mietzinskontrolle für die Wohnung B____ im Grundbuch erfolgen
darf.
4. Eventualiter sei Ziffer 6 der
Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039)
aufzuheben und es sei festzustellen bzw. festzulegen, dass die vom Rekurrenten
zwecks allfälliger Wiedervermietung geplanten Arbeiten in der 3-Zimmer-Wohnung,
3. OG, B____ bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der
Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039) ausgeführt werden dürfen.
5. Es sei dem Rekurrenten
vorsorglich und unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der
Rekursgegnerin vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039) zu gestatten, die
folgenden der geplanten Arbeiten auszuführen:
(a) Entfernung der Rohfasertapete,
(b) Auswaschen der Wände (mit
Spezialmitteln),
(c) Isolieren der Wände mit
Anti-Nikotin-Isolieranstrich und
(d) zweimaliges Streichen der Wände
mit Dispersionsfarbe.
6. Alles unter o/e-Kostenfolge
(zuzüglich Auslagen und MWST).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2023
wurde dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestattet, bei der
vom Rekurs betroffenen 3-Zimmerwohnung B____ im dritten Obergeschoss der
Liegenschaft B____ die Arbeiten gemäss Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren vorzunehmen.
Am 29. September 2023 beantragte die Wohnschutzkommission, es
sei der Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung des Präsidialdepartements
Basel-Stadt (nachfolgend: Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung) Gelegenheit
zu geben, zur Rekursbegründung des Rekurrenten vom 28. August 2023 Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 beantragte der Mieterinnen- und
Mieterverband Basel (nachfolgend Mieterinnen- und Mieterverband [MV]) eine
Beiladung zum Verfahren. Der Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung und dem Mieterinnen-
und Mieterverband wurde daraufhin die Möglichkeit eingeräumt, zur Rekursbegründung
Stellung zu nehmen.
Mit Rekursantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte die
Wohnschutzkommission, der Rekurs sei in Bezug auf Ziffer 3a gutzuheissen und im
Übrigen kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. November 2023 nahm die Abteilung
Kantons- und Stadtentwicklung zum Rekurs Stellung ohne einen formellen Antrag
zu stellen. Der Mieterinnen- und Mieterverband reichte ebenfalls am 30.
November 2023 eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, es sei die Angelegenheit
zur korrekten Anwendung des § 8d WRFG (ohne Grundrissveränderung) oder gemäss § 8e WRFG (falls der Rekurrent an seinem Ausbauvorhaben festhält) zurückzuweisen.
In der Replik vom 1. Februar 2024 wiederholt der Rekurrent
die in der Rekursbegründung gestellten Anträge. In der Duplik vom 26. Februar
2024 hält die Wohnschutzkommission an den in ihrer Rekursantwort gestellten
Anträgen fest. Der Rekurrent reichte am 5. März 2024 eine weitere Stellungnahme
ein. Der Mieterinnen- und Mieterverband äusserte sich am 18. März 2024 zur
Duplik der Wohnschutzkommission. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie
die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessvoraussetzungen
1.1
Zuständigkeit
Die angefochtene
Verfügung wurde von der Wohnschutzkommission erlassen. Dabei handelt es sich
gemäss § 3a des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz,
WRFG, SG 861.500) um eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Verfügungen
der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen unterliegen gemäss § 10 Abs.
1.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht. In diesem Sinn sieht auch § 16 der Verordnung über den
Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV [SG 861.540]) vor,
dass Verfügungen der Wohnschutzkommission nach den Bestimmungen des VRPG beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Rekursfrist
Der Rekurs ist
binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Die angefochtene Verfügung
wurde dem Rekurrenten gemäss dessen Aussagen am 29. Juni 2023 eröffnet. Aus den
Vorakten geht kein anderer Zustellungstermin hervor. Es liegen jedoch keine Anzeichen
dafür vor, dass die Eröffnung an den Rekurrenten vor dem 29. Juni 2023 erfolgt
ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung vom 4. Juli 2023
rechtzeitig und die Begründung vom 28. August 2024 (Abgabe am Schalter am 29.
August 2023) innert erstreckter Frist erfolgt sind. Der Rekurrent ist als
Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung rechtsmittellegitimiert.
Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
Kognition
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.
Streitgegenstand
2.1
Grundlagen
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Bewilligungspflicht des Sanierungsvorhabens der genannten 3-Zimmer-Wohnung des
Rekurrenten sowie die allfällige Festlegung des Mietzinsaufschlags für diese
Wohnung.
Nach § 8a Abs. 1 WRFG unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot
sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen
ordentlichen Unterhalt hinausgehen, einer Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und 8e WRFG. Gemäss § 8a Abs. 3 WRFG wird die Bewilligung erteilt, wenn in der
Folge die gemäss §§ 8b bis 8e festgelegten Mietzinse eingehalten werden. Nach § 8d Abs. 1 WRFG besteht für ein Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand ein einfaches Bewilligungsverfahren,
sofern es einen monatlichen Mietzinsaufschlag zur Folge hat, der sich in einer
Bandbreite von zwischen 0 und 80 Franken für Wohnungen mit ein oder zwei
Zimmern, von zwischen 0 und 120 Franken für Wohnungen mit drei Zimmern und von
zwischen 0 und 160 Franken für Wohnungen mit vier und mehr Zimmern bewegt. Die
Wohnschutzkommission prüft anhand der eingereichten Unterlagen inklusive einer
Kostenzusammenstellung, ob die Wohnungen nach Umbau, Renovation oder Sanierung
in derselben Kategorie verbleiben wie zuvor und den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen (§ 8d Abs. 3 WRFG). Gemäss dem umfassenden Verfahren
nach § 8e WRFG kann die Wohnschutzkommission eine Bewilligung erteilen,
wenn die Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens in derselben Kategorie
verbleiben wie zuvor, den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entsprechen und so den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie
die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Mietzinse
für Wohnraum, der gestützt auf eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz ersetzt,
umgebaut oder saniert wurde, unterliegen nach § 8b WRFG während fünf Jahren von
der definitiven Nutzungsfreigabe an einer amtlichen Beschränkung der
Mietzinsaufschläge und einer Mietzinskontrolle.
Diese der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden
Bestimmungen des Wohnraumfördergesetzes gehen auf die mit Abstimmung der Basler
Stimmbevölkerung vom 10. Juni 2018 angenommene Initiative «Wohnen ohne Angst
vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien»
(Wohnschutzinitiative I) resp. die entsprechende Änderung von § 34 Kantonsverfassung (KV) zurück. Zur Konkretisierung von § 34 KV beschloss der
Grosse Rat am 23. April 2020 eine Änderung des Wohnraumfördergesetzes, gegen die
das Referendum ergriffen worden ist. Der Beschluss des Grossen Rats wurde in
der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Am 28. November 2021
wurde aber die ausformulierte Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!» (Wohnschutzinitiative
II) zur Änderung des Wohnraumfördergesetzes von der Basler Stimmbevölkerung
angenommen. § 22a Abs. 2 des gemäss der vorgenannten Initiative geänderten Wohnraumfördergesetzes
schrieb vor, dass das Gesetz sechs Monate nach Annahme der Initiative in Kraft
tritt. Die Inkraftsetzung der Änderungen wurden vom Regierungsrat auf den
28.
Mai 2022 angesetzt. Ebenfalls am 28. Mai 2022 trat die Wohnraumschutzverordnung
in Kraft.
2.2
Bewilligungsgesuch
Gemäss den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen
der Wohnschutzkommission in der angefochtenen Verfügung reichte der Rekurrent
am 25. Mai 2023 ein Bewilligungsgesuch im vereinfachten Bewilligungsverfahren
ein. Gemäss Angaben im Gesuch waren kleinere «RG» wegen des Todesfalls bereits
ausgeführt. Unter der Rubrik «Vorhaben und betroffene Liegenschaften» des
Gesuchs führte der Rekurrent aus:
«Grundsätzliche Renovation der 3-Z’Wohnung B____ im 3. Stock
der Liegenschaft, aufgrund der Tatsache, dass man hier etwas machen muss analog
zu anderen Wohnungen im Haus (wie im EG z.B.), wo man das Bad leicht vergrössert
hatte, um eine heutige Badzimmereinrichtung einbauen zu können. Die Wohnung ist
‘verlebt’, einerseits durch das Alter, andererseits durch das Verhalten des Ex-Mieters,
welcher verstarb innerhalb der Wohnung und auch innerhalb der 12 Jahren Miete
einiges zerstörte (Bodenbelag Küche), extensives Rauchen, ev. Drogen. Durch den
Tod entstand erheblicher Schaden an den Wänden und Boden (Wohnzimmer), mit Körperflüssigkeit,
Insekten/Maden-Befall, der auch [zu] einem üblen Geruch in der ganzen Wohnung
führte».
Laut den Angaben des Rekurrenten im Gesuch traf keine von den
Ausnahmen gemäss § 8a Abs. 2 resp. Abs. 5 WRFG zu und die Sanierung, die
Renovation oder der Umbau würde nicht nur den einfachen ordentlichen Unterhalt
betreffen. Beantragt wurde die Durchführung des vereinfachten Verfahrens «also
mit der Deckelung von maximal 120 Fr. plus für eine 3 Zimmer-Wohnung». In
den schriftlichen Ausführungen des Gesuchs umschrieb der Rekurrent drei
mögliche Vorgehensweisen:
«1. Ich lasse die Miete grundsätzlich
so wie sie ist, auf tiefem Niveau, netto 1065 oder leicht höher gem. der
Teuerung. In diesem Fall würden nur die Wände gewaschen, gestrichen, sowie das
Holzwerk. [Am] Boden, wo der Tote lag, müsste dennoch neuer Industrie-Parkett
angebracht werden, weil der Original Unter-Parkett zerstört worden ist, weil
der tote Mann knapp 20 Tage darauf gelegen war.
2.
Die Renovation wird gemäss den
Offerten und der Schätzung der restlichen Arbeiten eingegeben im vereinfachten
Bewilligungs-Verfahren, mit der Bitte an Sie, die jeweiligen Aufschläge der
einzelnen Positionen mitzuteilen, sodass ich mich dann entscheiden könnte,
welche Arbeiten ausgeführt würden, und welche man allenfalls zurückstellen
würde, respektive ganz sein lassen könnte/würde.
3.
Noch nicht konkret, aber denkbar,
wäre allenfalls, dass ich wieder in mein ex-Elternhaus zurückkehren würde als
Eigentümer, und dann nach eigenem Gusto und den entsprechenden Investitionen in
der Wohnung dort einziehen würde, und dort erstmal wohnen würde ohne Eingabe
von Renovationsschritten bzw. von notwendigen Mietaufschlägen.»
2.3
Angefochtene Verfügung
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 hielt die Wohnschutzkommission
fest, der Rekurrent habe das als Variante 2 beschriebene Bauvorhaben als Gesuch
im vereinfachten Verfahren eingereicht. Die beiden anderen Varianten 1 und 3
könnten mangels Vorliegens diesbezüglicher konkreter, substantiierter Angaben
nicht geprüft werden. Die Prüfung des Gesuchs in Bezug auf das als Variante 2
beschriebene Bauvorhaben erfolge nach den Bestimmungen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
(§ 23 Abs. 3 WRSchV). Für Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten im
bewohnten Zustand, welche einen monatlichen Mietzinsaufschlag von zwischen CHF
0.
und 120 für 3-Zimmerwohnungen zur Folge haben, sei das vereinfachte
Bewilligungsverfahren zu wählen (§ 8d Abs. 1 WRFG). Im vereinfachten
Bewilligungsverfahren könne die Bewilligung nur verweigert werden, wenn das
Bauvorhaben im unbewohnten Zustand durchgeführt werden solle (§ 8d Abs. 1 WRFG). Ansonsten sei die Bewilligung zu erteilen, wobei die gesetzlich
erforderlichen Bewilligungsauflagen zu verfügen seien. Die Bewilligung sei im
vereinfachten Bewilligungsverfahren auch dann zu erteilen, wenn zum
Beurteilungszeitpunkt Leerstände vorliegen würden, die nicht vermieterseits
zwecks Durchführung des Bauvorhabens herbeigeführt worden seien. Dies sei hier
der Fall. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung im vereinfachten
Bewilligungsverfahren gemäss § 8d Abs. 1 WRFG seien somit erfüllt. Im Rahmen
der Bewilligungserteilung habe die Wohnschutzkommission maximale monatliche
Mietzinsaufschläge für den geschützten bezahlbaren Mietwohnraum als Bewilligungsauflage
festzulegen (§ 8a Abs. 3 lit. b i.V.m. § 8b Abs. 1 WRFG). für die sanierte
Wohnung einen maximalen monatlichen Mietzinsaufschlag von CHF 44.30 (vgl. dazu
detailliert E. 4.2.2).
2.4
Rügen des Rekurrenten
Der Rekurrent erhebt mit seinem Rekurs einerseits formelle
Rügen (siehe E. 3). Andererseits wehrt er sich in materieller Hinsicht gegen
die Bewilligungspflicht seines Vorhabens (E. 4.1). Eventualiter beantragt
er die Bewilligung eines maximalen monatlichen Nettomietzinsaufschlags für die
betroffene Wohnung von CHF 120.– für die Dauer von fünf Jahren
(E. 4.2 ff.).
3.
Formelle Rügen
Der Rekurrent
stellt zunächst den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In
der Rekursbegründung führt er dazu aus, dass in der angefochtenen Verfügung
keine Begründung für die Feststellung der Bewilligungspflicht enthalten sei.
Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt. Alleine
schon diese Gehörsverletzung müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Es
stelle sich zudem die Frage, ob die Verfügung nicht als nichtig zu betrachten
sei, da sie nicht (eigenhändig) vom Präsidenten der Wohnschutzkommission
unterzeichnet worden sei.
Diesen Rügen zu angeblichen formellen Mängeln kann nicht
gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Rüge der Gehörsverletzung
keinen Bezug hat zu den Rechtsbegehren, zumal der Rekurrent nicht beantragt,
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine
Rechtsbegehren beziehen sich vielmehr auf eine materielle Abänderung des
angefochtenen Entscheids. Den Rügen kann aber auch in inhaltlicher Sicht nicht
gefolgt werden. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um die
Behandlung eines Gesuchs des Rekurrenten. Er hat in diesem Gesuch selbst
angegeben, dass keine der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss WRFG
erfüllt seien und hat selbst die Durchführung des vereinfachten
Bewilligungsverfahrens beantragt. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten
kann von der Wohnschutzkommission in dieser Situation keine ausführliche
Begründung der Bewilligungspflicht in der entsprechenden Bewilligungsverfügung
verlangt werden. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann hier keine
Rede sein. Vom Rekurrenten wird auch nicht ausgeführt, woraus er eine Pflicht
ableiten möchte, dass die Verfügungen der Wohnschutzkommission durch dessen
Präsidenten unterzeichnet sein müssten und dass eine Unterzeichnung durch den
Schreiber der Kommission, der ebenso wie die Mitglieder der Kommission vom
Regierungsrat gewählt wird (vgl. § 3a Abs. 4 WRFG) ungenügend sein soll oder
gar zur Nichtigkeit der Verfügung führen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich
(vgl. etwa VGE VD.2023.96/98 vom 21. November 2023 E. 2.2; BGE 112 V 87 E.
1).
4.
Materielle Rügen
4.1
Bewilligungspflicht
4.1.1
Der Rekurrent beantragt in seinem
Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, da sein Vorhaben
nicht bewilligungspflichtig sei. Er weist darauf hin, dass der gemäss der
Wohnschutzinitiative ausformulierte § 34 KV Massnahmen zum Zweck des Schutzes
von bestehendem bezahlbarem Wohnraum verlange. Aus den Abstimmungserläuterungen
sowie der entsprechenden Stellungnahme des Initiativkomitees zur
Wohnschutzinitiative ergebe sich, dass mit der Verfassungsänderung einzig auf
sogenannte Renditesanierungen von gesamten Liegenschaften sowie auf den Abbruch
von Liegenschaften abgezielt worden sei, da diese angeblich zur Vertreibung von
Mietparteien führen würden. Dass die neuen Bestimmungen hingegen für die
Instandstellung von einzelnen Mietwohnungen bei ordentlichen Mieterwechseln
einschlägig sein sollten, lasse sich weder dem Text der Verfassungsbestimmung
noch der Stellungnahme des Initiativkomitees in den Abstimmungsunterlagen
entnehmen. Die vom Volk in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommene
Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!» bzw. «Wohnschutzinitiative II»
würde im Widerspruch zu § 34 KV keine Einschränkung bezüglich bezahlbaren Wohnraums
mehr vorsehen. Der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen zum Wohnschutz sei
aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in Grundrechtspositionen der
Liegenschaftseigentümer in jedem Fall einschränkend auszulegen. Dies gelte
nicht nur, aber ganz besonders für Arbeiten, die nicht baubewilligungspflichtig
seien. Diese Ausgangslage ergebe sich aus § 8a Abs. 1 WRFG, der nur so
verstanden werden könne, dass es sich bei den vom ersten Satz erfassten
«sämtlichen Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben» in jedem Fall um
solche handeln müsse, für welche ein ordentliches, ein vereinfachtes oder ein
generelles Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse oder auf welche
das Meldeverfahren oder eine Kanalisationsbewilligungspflicht zur Anwendung
gelange. Ansonsten würde der zweite Satz der Bestimmung keinerlei Sinn machen.
Vorliegend würde unbestrittenermassen keines der genannten «Bauverfahren» zur
Anwendung kommen, sodass auch keine Bewilligungspflicht nach WRFG bestehe.
Daran könne auch die Bestimmung von § 23 Abs. 2 WRSchV nichts ändern, da
sich diese über die gesetzlichen Vorgaben hinwegsetze und sich damit als
rechtswidrig erweise.
4.1.2
Mit der Annahme der sogenannten
«Wohnschutzinitiative I» (kantonale Initiative «Wohnen ohne Angst vor
Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien
[Wohnschutzinitiative]») wurden § 34 Abs. 2 Satz 3 sowie die Abs. 3–6 in die basel-städtische
Kantonsverfassung eingefügt. Gemäss den Ausführungen des Initiativkomitees in
den Erläuterungen zur Abstimmung vom 10. Juni 2018 über die
Wohnschutzinitiative soll mit der Verfassungsänderung erreicht werden, dass
Sanierungen nicht zu Vertreibungen der Mietparteien führen sollen. Gerade
langjährige und ältere Mietparteien sollen nicht aus ihrem gewohnten
Quartier-Umfeld herausgerissen werden. Die Initiative wolle nur Rechtsmissbrauch
verhindern. Anlass bilde die Angst vor massiven Sanierungs-Aufschlägen oder gar
vor Massenkündigungen. Selbst bei angeblich zwingenden Sanierungsarbeiten gebe
es stets eine sanfte und günstigere Lösung. Mit der Initiative «Wohnen ohne
Angst vor Vertreibung» solle der Verfassungsauftrag zum Schutz von heutigem,
bezahlbarem Wohnraum endlich befolgt werden – anstatt einseitig auf Abriss und
Neubau zu setzen. Der Kanton solle – im Rahmen des eidgenössischen Mietrechts
und im Einklang mit den Genossenschaften – alle notwendigen und nützlichen
öffentlich-rechtlichen Mittel einsetzen bis hin zu städtischen Wohnungen,
Bewilligungspflicht und Mietzinskontrolle.
Der Grosse Rat hat nach der Annahme der Wohnschutzinitiative
I in der Abstimmung vom 18. Juni 2018 am 23. April 2020 das
Wohnraumfördergesetz angepasst. Neu eingeführt wurde unter anderem eine
Bewilligungspflicht und Mietzinskontrollen bei baubewilligungspflichtigen
Umbauten und baubewilligungspflichtigen Sanierungen von bezahlbarem
Mietwohnraum. Als bezahlbar und somit geschützt galt gemäss dieser Regelung die
günstigere Hälfte der Mietwohnungen in Basel. Sanierungen und Umbauten in
bewohntem (ungekündigten) Zustand waren von der Bewilligungspflicht und
Mietzinskontrolle ausgenommen. Gegen den Beschluss des Grossen Rates wurde das
Referendum ergriffen. Die vom Grossen Rat verabschiedete Gesetzesrevision wurde
in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Noch vor dieser
Abstimmung wurde die ausformulierte Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN
Wohnschutz!» lanciert. Diese Initiative wurde am 28. November 2021 von den Stimmberechtigten
des Kantons Basel-Stadt angenommen. Die entsprechend abgeänderte Fassung des Wohnraumfördergesetzes
trat am 28. März 2022 in Kraft.
4.1.3
Zunächst ist die Rüge des Rekurrenten zu
behandeln, dass das Gesetz lediglich baubewilligungspflichtige Sanierungen oder
Renovationen erfassen soll. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im
Ratschlag betreffend Anpassung des Gesetzes über die Wohnraumförderung
(Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 11. Dezember 2018 schlug der Regierungsrat
zwar vor, dass in Zeiten der Wohnungsnot jeder baubewilligungspflichtige
Umbau
und jede baubewilligungspflichtige
Sanierung von preisgünstigem
Mietwohnraum einer Bewilligung bedürfe. Der Regierungsrat führte dazu im
genannten Ratschlag aus, erfasst würden alle baubewilligungspflichtigen
Sanierungen. Dies bedeute, dass viele geringfügige Sanierungen nicht der
Bewilligungspflicht unterstellt seien, was auch mit Blick auf den
administrativen Aufwand für die Vermieterschaft und die involvierten Stellen
sowie die «Paritätische Kommission für Mietwohnraum (PKM)» sinnvoll sei (a.a.O.
S. 18). In der vom Grossen Rat verabschiedeten Änderung des WRFG waren in der
Folge von der Bewilligungspflicht bei Sanierung und Umbau «jeder
baubewilligungspflichtige Umbau und jede baubewilligungspflichtige Sanierung
von bezahlbarem Mietwohnraum» erfasst. In der Fassung gemäss der angenommenen
Gesetzesinitiative werden dagegen von der Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und
8e in § 8a WRFG «Sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die
über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen» erfasst. In den
Abstimmungserläuterungen zur Abstimmung vom 28. November 2021 wurde ausgeführt,
dass gemäss der Initiative im Gegensatz zur bestehenden Gesetzeslage eine
Bewilligungspflicht und Mietzinskontrolle nicht nur für
baubewilligungspflichtige Vorhaben eingeführt werden soll, sondern für
sämtliche Umbauten, Renovation und Sanierungen, die über den einfachen Unterhalt
hinausgehen.
Aufgrund des Wortlauts von § 8a Satz 1 WRFG und der
Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass von der Bewilligungspflicht
alle Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben erfasst werden, die über den
einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, auch wenn diese nicht
baubewilligungspflichtig sind. Daran ändert nichts, dass in dem Gesetzestext
gemäss Initiative in § 8a Abs. 1 Satz 3 WRFG (unverändert gegenüber dem vom
Grossen Rat verabschiedeten Gesetzesfassung) nach wie vor ausgeführt wird: «Dies
gilt für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren
sowie für das Meldeverfahren und Kanalisationsbegehren.» Es ist nicht zu
verkennen, dass Satz 1 und Satz 3 dieser Bestimmung in einem Widerspruch zu
einander stehen, wenn Satz 1 so ausgelegt wird, dass davon alle Umbau-,
Renovations- und Sanierungsvorhaben erfasst werden, die über den einfachen ordentlichen
Unterhalt hinausgehen, auch wenn für diese weder das ordentliche, vereinfachte
und generelle Baubewilligungsverfahren noch das Meldeverfahren und
Kanalisationsbegehren zur Anwendung gelangt. Der dritte Satz von § 8a WRFG
hatte in der vom Grossen Rat verabschiedeten Version einen nachvollziehbaren
Zweck: im ersten Satz wurde von baubewilligungspflichtigen Umbauten/Sanierungen
gesprochen und im dritten Satz wurde dazu geklärt, dass unter diese
baubewilligungspflichten Vorhaben auch die (nur) meldepflichtigen Vorhaben
fallen sollen. Wenn nun, wie vom Mieterinnen- und Mieterverband Basel geltend
gemacht, die Frage der baurechtlichen Bewilligungspflicht für die Anwendung der
Bewilligungspflicht gemäss WRFG gar keine Rolle mehr spielt, macht der dritte
Satz, der die verschiedenen baurechtlichen Bewilligungsarten (inkl.
Meldepflicht) aufführt, keinen Sinn mehr. Die Behauptung des Mieterinnen- und
Mieterverbands, wonach Satz 3 von § 8a Absatz 1 nur klarstellen wolle, «dass auch
vereinfachte und generelle Baubegehren in den Schutz miteingeschlossen» seien
und dass dies vor dem Hintergrund der notorischen Erfahrung zu sehen sei,
wonach das Bauinspektorat zulasse, dass auch grössere Bauvorhaben im
vereinfachten Bauverfahren «versteckt» würden (Stellungnahme MV vom 30.
November 2023, S. 3), findet im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Im
erwähnten Satz 3 der Bestimmung ist entgegen den Ausführungen des Mieterinnen-
und Mieterverbands das Wort «auch» nicht enthalten und zudem werden auch
lediglich meldepflichtige Vorhaben erfasst. Aus der (in der Gesetzesinitiative beibehaltenen)
Formulierung von § 8a Absatz 1 Satz 3 WRFG, wonach die Bewilligungspflicht (des
WRFG) «für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren
sowie für das Meldeverfahren und Kanalisationsbegehren» gelte, folgt zumindest
aus einer grammatikalischen Auslegung, dass sie e contrario dann nicht gilt,
wenn keines dieser Verfahren zur Anwendung gelangt. Damit käme sie auf
Sanierungsvorhaben nicht zur Anwendung, wenn diese nicht zumindest
meldepflichtig im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen sind. Diese Auslegung
deckt sich aber nicht mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Mit der
Streichung des Wortes «baubewilligungspflichtig» im ersten Satz von § 8a Absatz
1.
WRFG war auch gemäss den Ausführungen in den Abstimmungserläuterungen eine
Ausdehnung der wohnschutzrechtlichen Bewilligungspflicht beabsichtigt. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Stimmbevölkerung, welche die Initiative annahm
eine solche Ausweitung der Bewilligungspflicht anstrebte. Mit dieser
Stossrichtung der Initiative wäre es aber nicht vereinbar, wenn der
Geltungsbereich der Bewilligungspflicht unter Anwendung der allein am Wortlaut
orientierten Auslegung von Satz 3 von § 8a Absatz 1 WRFG auf die
baubewilligungspflichtigen (inkl. baurechtlich meldepflichtigen) Vorhaben
beschränkt würde. Bei dieser Auslegung würde gegenüber der vorbestehenden gesetzlichen
Regelung gar keine Ausweitung der Bewilligungspflicht bewirkt, was aber nicht
der gegenüber der Stimmbevölkerung zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung der
Initiative entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die unveränderte
Belassung von § 8a Absatz 1 Satz 3 WRFG auf eine unsorgfältige Redaktion der
ausformulierten Gesetzesinitiative zurückzuführen ist und daher nicht als
Beschränkung der WRFG-Bewilligungspflicht zu verstehen ist, welche gemäss
§ 8a Absatz 1 Satz 1 WRFG für alle Umbau-, Renovations- und
Sanierungsvorhaben gilt, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt
hinausgehen.
In diesem Sinn hat auch der Regierungsrat auf Seite 31 des
Berichts betreffend Kantonale Volksinititative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» vom
30.
Juni 2021 ausgeführt, dass die vom Grossen Rat beschlossene Revisionen sich
auf den Abbruch und die baubewilligungspflichtigen Sanierungen und Umbauten
beschränken würde, während die Initiative sämtliche Bauvorhaben betreffen
würde, die über den einfachen Unterhalt hinausgehen würden. Dies entspricht
auch der Auslegung des WRFG, welche der Verordnung über den Schutz von Wohnraum
(Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) zu Grunde liegt. Gemäss § 23 WRSchV wird
unterschieden zwischen den Fällen, in welchen eine Sanierung, Renovation oder
ein Umbau ein baurechtliches Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz
voraussetzt (§ 23 Abs. 1 WRSchV) und den Fällen, in welchen kein
Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren notwendig ist (§ 23 Abs. 2 WRSchV). Diese vom Verordnungsgeber und auch von der
Wohnschutzkommission vorgenommene Auslegung von § 8a Absatz 1 WRFG ist gemäss
den obigen Ausführungen mit den gesetzgeberischen Zielen vereinbar und damit
nicht zu beanstanden.
4.1.4
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die
Bewilligungspflicht des WRFG nicht gelten könne für die Arbeiten, bei welchen
es um die Instandstellung einer einzelnen Wohnung bei Mieterwechsel zwecks
Wiedervermietung gehe. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass
Liegenschaften mit drei und weniger Wohnungen nicht unter den geschützten
Mietwohnraum fallen würden. Diese Ausnahmebestimmung nehme auf den Umstand
Rücksicht, dass die von § 34 KV und vom WRFG alleine anvisierten gesamthaften
Liegenschaftssanierungen bei kleineren Liegenschaften teurer seien als bei
grösseren Liegenschaften. Dies treffe aber bei der Instandstellung einer
einzelnen Wohnung bei Mieterwechsel zwecks Wiedervermietung gerade nicht zu.
Damit werde zusätzlich bestätigt, dass die Instandstellung einer einzelnen
Wohnung bei Mieterwechsel zwecks Wiedervermietung von den Bestimmungen des WRFG
gerade nicht erfasst werde.
Gemäss den obigen Ausführungen gilt die Bewilligungspflicht
für alle Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen
ordentlichen Unterhalt hinausgehen. Nach § 22 WRFG erlässt der Regierungsrat
für das Gesetz die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Dieser Aufgabe ist
der Regierungsrat (u.a.) mit dem Erlass der Wohnraumschutzverordnung
nachgekommen. In § 20 WRSchV werden als einfacher ordentlicher Unterhalt all
jene Aufwendungen definiert, welche der Vermieterschaft für die Erhaltung des
Mietobjekts zum vorausgesetzten gebrauchstauglichen Zustand (Art. 256 Abs. 1
OR) notwendigerweise entstehen, ohne dass dabei eine Wertvermehrung gemäss Art.
14.
der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 vorliegt oder seitens der Vermieterschaft geltend gemacht wird.
Der Rekurrent legte der Wohnschutzkommission im vorliegenden Fall drei
Varianten eines möglichen Vorgehens bezüglich der streitbezogenen Wohnung vor.
In der ersten von ihm aufgeführten Variante werden Instandsetzungsarbeiten
genannt, welche auch nach den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu einer
Mietzinsanpassung führen sollen. Die Wohnschutzkommission weist darauf hin,
dass diese Arbeiten im Gesuch nicht näher substantiiert werden. Es kann daher
auch nicht beurteilt werden, ob es sich dabei ausschliesslich um Arbeiten des
einfachen ordentlichen Unterhalts handelt. Bei den in der Variante 2 beschriebenen
Arbeiten wird auf Offerten und Schätzungen verwiesen. Es wird vom Rekurrenten
weder in dem von ihm eingereichten Gesuch noch in seinem Rekurs an das
Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass es sich bei diesen Aufwendungen
ausschliesslich um solche des einfachen ordentlichen Unterhalts handeln soll. Es
ändert an der Bewilligungspflicht auch nichts, dass von einem
Sanierungsvorhaben lediglich eine einzelne Wohnung betroffen ist. Wie die
Wohnschutzkommission zu Recht ausführt, blieben andernfalls etappenweise
vorgenommene Sanierungen, Renovationen oder Umbauten in einer der
Bewilligungspflicht unterworfenen Liegenschaft bewilligungsfrei, was dem
gesetzlichen Schutzzweck zuwiderlaufen würde.
4.1.5
Der Rekurrent führt als weiteres Argument
gegen die Bewilligungspflicht gemäss WRFG aus, dass die Wohnung nach dem Tod
des Mieters leer stehe und somit unbewohnt sei. Gemäss § 8c und 8d WRFG würden
das einfache Prüfverfahren und das vereinfachte Bewilligungsverfahren nur auf
Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten in bewohntem Zustand zur Anwendung
gelangen. Die Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahren auf diese
Situation widerspreche dem WRFG. Es sei auch nicht richtig, dass ohne die von
der Wohnschutzkommission in sinngemässer Auslegung des WRFG angenommene
Anwendung von § 8d WRFG auf den vorliegenden Fall zwingend das umfassende
Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG zur Anwendung gelangen würde. Die
Beschränkung von §§ 8c und 8e WRFG zeige vielmehr, dass die Bewilligungspflicht
im Falle der Instandstellung einer einzelnen Wohnung im unbewohnten Zustand
zwecks Wiedervermietung nicht zur Anwendung gelange.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die
WRFG-Bewilligungspflicht bei Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der
Wohnungsnot wird in § 8a WRFG geregelt. Diese grundsätzliche
Bewilligungspflicht unterscheidet nicht zwischen bewohnten und unbewohnten
Liegenschaften. In der vom Grossen Rat am 23. April 2020 verabschiedeten
Änderung des WRFG war noch vorgesehen, dass die Bewilligungspflicht nur zum
Tragen kommt, wenn der Umbau- oder die Sanierung nicht im bewohnten Zustand
erfolgt. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass bei einer leerstehenden
Wohnung grundsätzlich kein Schutz vor Verdrängung greifen kann, da eine solche
gar nicht mehr erfolgen kann. Allerdings sieht die gemäss Wohnschutzinitiative
geänderte Kantonsverfassung in § 34 Abs. 4 zusätzlich zum Schutz vor
Verdrängung vor, dass der Staat für den Erhalt von bestehendem bezahlbaren
Wohnraum ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz alle notwendigen
wohnpolitischen Massnahmen ergreift, die den Charakter der Quartiere, den
aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren.
Der Kanton wird somit durch diese Verfassungsbestimmung dazu aufgefordert,
Massnahmen zur Bewahrung des aktuellen Wohnbestands sowie der bestehenden Wohn-
und Lebensverhältnisse zu ergreifen. In der Fassung des WRFG gemäss der
Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» wurde die zuvor bestehende
Beschränkung der Bewilligungspflicht auf Wohnungen in unbewohntem Zustand
gestrichen. In den Abstimmungserläuterungen wurde ausgeführt, dass die
Bewilligungspflicht gemäss der Initiative für Sanierungen und Umbauten
unabhängig davon gelte, ob sie in bewohntem oder unbewohntem Zustand erfolgen
würden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten greift die
Bewilligungspflicht gemäss WRGF auch bei Instandstellungsarbeiten einer
einzelnen Wohnung im Leerstand bei Mieterwechsel zwecks Wiedervermietung,
soweit diese Arbeiten über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
Die Wohnschutzkommission wies in der angefochtenen Verfügung
zutreffend darauf hin, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut das einfache
Prüfverfahren und das vereinfachte Prüfverfahren nur für Umbau-,
Renovationsverfahren und Sanierungsverfahren in bewohntem Zustand zur Anwendung
gelangt. Die Wohnschutzkommission kam allerdings zum Schluss, dass dieser
Ausschluss von der Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens in den Fällen, in
welchen der Leerstand nicht auf eine Kündigung seitens der Vermieterschaft
zurückzuführen sei, nicht gerechtfertigt sei. Da die angefochtene Verfügung nur
vom Rekurrenten als Gesuchsteller angefochten worden ist, kann diese gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht zum Nachteil des Rekurrenten abgeändert werden. Die
Erteilung der Bewilligung im vereinfachten Prüfverfahren ist daher im
vorliegenden Fall nicht mehr in Frage zu stellen. Den Ausführungen der
Wohnschutzkommission ist aber auch materiell zu folgen. Die rechtsanwendenden
Behörden sind auch bei der Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen an das
Gleichbehandlungsgebot gebunden. Es ist tatsächlich nicht sachlich erklärbar,
weshalb bei einer bewohnten Mietwohnung ein vereinfachtes Verfahren zur
Bewilligung einer Sanierung zur Anwendung gelangen soll, während dieses
Verfahren bei einem Leerstand – im vorliegenden Fall infolge des Ablebens der
Mieterschaft – nicht zur Verfügung stehen soll (vgl. VGE VD.2023.102 vom 19. September 2024
E. 2.4.4).
4.1.6
Der Rekurrent rügt des Weiteren, dass die vom
Volk in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommene
Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!» im Widerspruch zu § 34 KV keine
Einschränkung bezüglich bezahlbaren Wohnraums mehr vorsehen würde. § 34 KV
verlange Massnahmen mit dem Zweck, bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu schützen.
Der im Gesetz vorgesehene Einbezug des gesamten Mietwohnraums als bezahlbaren Wohnraum
würde § 34 KV und Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 27 BV widersprechen.
Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass die aufgrund
der Wohnschutzinitiative I eingeführten Verfassungsbestimmungen Massnahmen
zum Schutz des bestehenden bezahlbaren Wohnraums verlangen. In der vom Grossen
Rat in Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrags verabschiedeten Änderung des
WRFG wurde zum bestehenden bezahlbaren Mietwohnraum die jeweils 50 %
günstigeren Wohnungen gezählt, gemessen am Nettomietzins und differenziert nach
Zimmerzahl. In der gemäss der Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»
geänderten Fassung des WRFG umfasst der «geschützte bezahlbare Mietwohnraum» allen
bestehenden Mietwohnraum. Ausgenommen werden in § 4 Abs. 5 WRFG lediglich für
höchstens drei Monate gemietete Wohnungen, luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b
des Obligationenrechts (OR, SR 220) sowie «Fälle von nur ein bis drei
Wohnungen». C____ weist in ihrem Kurzgutachten zu Handen der Kantons- und
Stadtentwicklung, Fachstelle Wohnentwicklung, des Präsidialdepartements des
Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2021 (nachfolgend Kurzgutachten C____)
zutreffend darauf hin, dass der in den Absätzen 2, 4 und 5 von § 34 KV
verwendete Begriff des «bezahlbaren Wohnraums» auslegungsbedürftig sei. Im
allgemeinen Sprachgebrauch werde der Begriff «bezahlbar» gleichgesetzt mit
kostengünstig, erschwinglich, preiswert und angemessen. Welcher Wohnraum als
bezahlbar zu qualifizieren bzw. mit den erwähnten weiteren Adjektiven zu
versehen sei, hänge in erster Linie von den finanziellen Möglichkeiten der
Mieterschaft ab. Je beschränkter diese Möglichkeit seien, desto geringer sei
der Anteil am effektiv vorhandenen Wohnraum, der als bezahlbar erachtet werden
könne. Daraus resultiere eine höhere Schutzbedürftigkeit vom Wohnbevölkerungsanteil
mit geringeren finanziellen Möglichkeiten als von Personen in besseren
finanziellen Verhältnissen (Kurzgutachten C____, S. 6). Eine Beschränkung der
Massnahmen auf den schutzbedürftigen Wohnbevölkerungsanteil würde dem Anliegen,
praktische Konkordanz zwischen verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten
Interessen herzustellen, besser Rechnung tragen (a.a.O. S. 7). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Kantone verhältnismässige
Massnahmen zur Bekämpfung der Mietknappheit treffen, indem sie beispielsweise
den Umbau und Abbruch von Wohnhäusern einer Bewilligungspflicht unterwerfen
bzw. die Bewilligung für den Umbau von Wohnhäusern an die Bedingung knüpfen,
während einer bestimmten Zeit die Höhe der Mieten zu kontrollieren und damit
Mieterhöhungen zu verhindern, die dem Ziel der kantonalen Regelung
widersprechen (BGE 137 I 135 E. 2.5.2, 101 Ia 502 E. 2d; BGer 1C_759/2021
vom 19. Dezember 2022 E 4.2.3). Kantonale bzw. kommunale Massnahmen, die dazu
dienen, das knappe Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen zu erhalten bzw. zu
erhöhen, hätten eine andere Stossrichtung als die bundesrechtlichen
Bestimmungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Mietzinse. An kantonalen bzw.
kommunalen Massnahmen, die darauf abzielen, das Bedürfnis der Bevölkerung an
einem genügenden Angebot von Mietwohnungen in einem bestimmten Preissegment zu
befriedigen, besteht ein öffentliches Interesse (BGer 1C_759/2021 vom 19.
Dezember 2022 E 4.2.3; BGE 146 I 70 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Es ist angesichts der vorgenannten Vorgaben tatsächlich fraglich,
ob ein genügendes öffentliches Interesse daran zu bejahen ist, sämtlichen
Mietwohnraum in einem Kanton mit Ausnahme der lediglich für höchstens drei
Monate gemietete Wohnungen, der luxuriösen Wohnungen gemäss Art. 253b OR
sowie den Wohnhäusern mit nur ein bis drei Wohnungen unter den im WRFG
vorgesehenen Schutz zu stellen. In Bezug auf das «Rückkehrrecht» gemäss § 8a Abs. 3 lit. a WRFG führte das Bundesgericht im Entscheid 1C_759/2021 vom 19.
Dezember 2022 in Erwägung 4.4.5 aus, dass der Regierungsrat gestützt auf § 34 Abs. 3 KV/BS grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Schutz der Mieterinnen
und Mieter von bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot anerkenne. § 8a Abs. 3 lit. a WRFG sei jedoch nicht auf bezahlbaren Mietwohnraum beschränkt
und auch nicht auf einen Personenkreis, dessen Schutz aus anderen
sozialpolitischen Überlegungen ein öffentliches Interesse zukomme. Die
Bestimmung sehe auch keine räumlichen Differenzierungen vor, etwa in Bezug auf
bestimmte Quartiere mit besonderen sozialpolitischen Bedürfnissen. § 8a Abs. 3 lit. a WRFG schütze bei Wohnungsnot vielmehr beinahe unterschiedslos alle von
einer Sanierung oder einem Umbau betroffenen Mietparteien davor, dass sie
aufgrund solcher Veränderungen des Mietobjekts ihre Wohnung aufgeben müssen und
nicht mehr dahin zurückkehren können. Das Bundesgericht erachtete es in der
Folge als zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an einem derart
undifferenzierten rechtlichen Schutz beinahe aller Mietparteien bestehe (BGer
1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.4.5). Diese Gedanken lassen sich auch
auf den Einbezug des gesamten bestehenden Mietwohnraums (mit den vorgenannten
Ausnahmen) als «geschützten bezahlbaren Mietwohnraum» übertragen. Die Frage
kann im vorliegenden Fall allerdings offengelassen werden, da der Rekurrent
nicht substantiiert vorbringt, dass die hier betroffene Wohnung nicht zum bezahlbaren
Wohnraum resp. zur Kategorie der bezahlbaren Mietwohnungen gemäss § 34 Abs. 2,
4.
und 5 KV gezählt werden soll und aus diesem Grund vom Schutzbereich des WRFG
ausgenommen werden müsse. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent
angibt, die Wohnung sei zu einem sehr moderaten Mietzins vermietet worden
(Rekursbegründung, S. 4). Es ist daher im Einklang mit der vorerwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall
ein öffentliches Interesse an der hier statuierten Bewilligungspflicht zu
bejahen ist.
4.1.7
Dem Antrag des Rekurrenten, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Frage
stehenden Arbeiten des Rekurrenten in keiner Weise bewilligungspflichtig nach
WRFG sind, kann somit nicht Folge geleistet werden.
4.2
Höhe des Mietzinsaufschlags
4.2.1
Für den Fall der Bejahung der
Bewilligungspflicht gemäss WRFG beantragt der Rekurrent, in Bezug auf die von
ihm zwecks allfälliger Wiedervermietung geplanten Arbeiten in der
3-Zimmer-Wohnung sei für die Dauer von fünf Jahren ein maximaler monatlicher
Nettomietzinsaufschlag von CHF 120.– festzulegen. Darüber hinaus bleibe
festzuhalten, dass für die Anordnung des absolut zulässigen Mietzinses durch
die Wohnschutzkommission keine gesetzliche Grundlage bestehe. Vielmehr
beschränke sich die Kompetenz auf die Festlegung der maximal zulässigen Höhe
der Mietzinserhöhung.
4.2.2
Die Wohnschutzkommission hielt in der
angefochtenen Verfügung fest, dass sie im Rahmen der Bewilligungserteilung
monatliche Mietzinsaufschläge für den geschützten bezahlbaren Mietwohnraum als
Bewilligungsauflage festzulegen habe. Die Berechnungsformel für die Festlegung
der maximalen monatlichen Mietzinsaufschläge pro Wohnung laute wie folgt (§ 24 Abs. 5 WRSchV): Maximaler Mietzinsaufschlag pro Monat = auf maximal 50 %
beschränkter wertvermehrender Anteil der überwälzbaren Investitionskosten x
Überwälzungssatz gemäss Anhang 1 WRSchV dividiert durch 12. Unter Beachtung des
aktuellen Referenzzinssatzes von 1.25 % betrage der Überwälzungssatz
derzeit 2.315 %. Liege der berechnete Mietzinsaufschlag für die jeweilige
Wohnung unter dem Pauschalbetrag, der für diese gemäss § 8d Abs. 1 WRFG
aufgrund der Zimmerzahl massgeblich sei, so bilde der berechnete Wert den
maximalen monatlichen Mietzinsaufschlag. Andernfalls bilde der Pauschalbetrag
den maximalen monatlichen Mietzinsaufschlag, wobei dieser auf Antrag um
höchstens 20 % erhöht werden könne.
Die Wohnschutzkommission hielt fest, die Gesamtkosten für das
Renovationsvorhaben würden gemäss der Kostenzusammenstellung des Rekurrenten
für die beabsichtigten baulichen Massnahmen CHF 83’115.35 betragen. Die
Kostenzusammenstellung beinhalte u.a. folgende Positionen: «Parkett
kontaminiert» von total CHF 1’653.40; «Kontaminierte Wände» in Höhe von
CHF 716.20; «Tatortreiniger» in Höhe von CHF 2’717.80; «Abtransport +
Entsorgung Möbel» in Höhe von CHF 626.60; «Allg. Reinigungsarbeiten» in Höhe
von CHF 5’800.–; «Voller Keller des Mieters ausräumen, ganze Wohnung
ausgeräumt» von CHF 1’160.–. Diese Kosten (total CHF 12’674.–) seien durch
das Ableben des ehemaligen Mieters entstanden, würden nicht unter die baulichen
Massnahmen und Investitionskosten der Renovation fallen und könnten nicht als
Aufschlag auf den Mietzins der Wohnung überwälzt werden. Diese Positionen seien
daher vom Investitionskostentotal abzuziehen. Die WSK ging daher von einem
Investitionskostentotal von CHF 70’441.35 (83’115.35 – 12'674) für die
vorliegenden baulichen Massnahmen aus. Die Überwälzbarkeit der angegebenen
Investitionskosten bemesse sich zunächst an der Konformität der baulichen
Massnahmen mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung. Insgesamt
seien die baulichen Massnahmen aufgrund des überschrittenen Lebenszyklus als
notwendig nach § 8e Abs. 3 lit. a WRFG und somit in einer Gesamtwürdigung als
konform mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung gemäss § 5 Abs. 1 WRSchV zu qualifizieren. Weiter würden sich die geplanten baulichen Massnamen
weder auf den Wohnungstyp oder die Zimmeranzahl noch auf den Ausbaustandard der
betroffenen Wohnungen auswirken. Die Wohnungen würden demzufolge in derselben
Kategorie im Sinn von § 22 Abs. 1 WRSchV bleiben. Nach dem Gesagten sei
vorliegend der gesamte geltend gemachte Investitionskostenanteil in Höhe von CHF
70’441.35 als überwälzbar nach WRFG einzustufen.
Die Wohnschutzkommission wies darauf hin, dass der wertvermehrende
Anteil der Investitionskosten auf maximal 50 % beschränkt sei (§ 24 Abs. 5 WRSchV). Vor dem Hintergrund, dass die Lebensdauer der betroffenen Bauteile
teilweise deutlich überschritten worden sei, qualifizierte sie die
Malerarbeiten, die Bodenleger-/Parkett-/Balkonbodenarbeiten, der
Briefkastenersatz, die Ausbesserungsarbeiten im Schlafzimmer sowie die Arbeiten
an der Küche – mit Ausnahme des Einbaus eines Geschirrspülers – als einfachen
ordentlichen Unterhalt. Diese Massnahmen würden den Wert der Wohnung nicht
erhöhen, sondern dienten lediglich dem Werterhalt der vorhandenen Bausubstanz;
ihr wertvermehrender Anteil betrage 0 %. Für die übrigen als überwälzbar
eingestuften Renovationsarbeiten erachtete die Wohnschutzkommission den
maximalen wertvermehrenden Anteil von 50 % als angemessen. Nach Abzug der
Kosten für die Malerarbeiten (CHF 11’448.50), die Parkettarbeiten (CHF 4’712.–),
die Instandstellung des Balkons (CHF 650.–), die Ausbesserungsarbeiten im
Schlafzimmer (CHF 700.–) und die Arbeiten an der Küche (CHF 6’953.–) sowie der
Kosten für einen neuen Briefkasten (CHF 48.–) seien für die Berechnung des
maximalen Mietzinsaufschlags demzufolge CHF 45’929.85 massgebend, womit der
wertvermehrende Anteil CHF 22’964.90 (50 %) betrage. Nach Einsetzung des
50-prozentigen wertvermehrenden Anteils der überwälzbaren Investitionskosten in
die Formel von § 24 Abs. 5 WRSchV resultiere für die sanierte Wohnung ein
maximaler monatlicher Mietzinsaufschlag von CHF 44.30 bzw. ein maximaler
Nettomietzins von CHF 1’109.30. Da der berechnete Mietzinsaufschlag unter dem
für eine 3-Zimmerwohnung massgeblichen gesetzlichen Pauschalbetrag von CHF
120.– gemäss § 8d Abs. 1 WRFG liege, entfalle die Notwendigkeit der Prüfung des
Antrags auf Erhöhung der gesetzlichen Pauschalbeträge.
4.2.3
Der Rekurrent wehrt sich im Einzelnen
insbesondere gegen die Festlegung des wertvermehrenden Anteils der
Investitionskosten und macht geltend, dass die Kosten, die durch den Tod des
früheren Mieters in der Wohnung verursacht worden seien, sowie die Kosten für
den einfachen ordentlichen Unterhalt zu Unrecht abgezogen worden seien. Zudem
rügt er die Reduktion des ordentlichen mietrechtlichen Überwälzungssatzes um 50
%. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass der Referenzzinssatz im Zeitpunkt
des Entscheids über die zulässige Mietzinserhöhung in Höhe von 1.5 % massgebend
sein müsse und nicht derjenige im Zeitpunkt der Gesuchseingabe in Höhe von
1.25
%. Bevor diese Rügen im Einzelnen zu behandeln sind (E. 4.3–4.5), ist
im Folgenden im Allgemeinen auf die Gestaltung der Mietzinsaufschläge nach den
Bestimmungen des WRFG einzugehen.
4.3
Voraussetzungen der Bewilligung eines
Mietzinsaufschlags
4.3.1
In § 8a WRFG werden als Voraussetzungen
für die (in Zeiten der Wohnungsnot erforderliche) Erteilung einer Bewilligung
für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen
Unterhalt hinausgehen lediglich zwei Punkte genannt: Einerseits das Erfordernis
des Rückkehrrechts, welches vom Bundesgericht allerdings als bundesrechtswidrig
qualifiziert worden ist (§ 8a Abs. 3 lit. a WRFG, vgl. dazu BGer 1C_759/2021
vom 19. Dezember 2022 E. 4.4). Anderseits die Einhaltung der «gemäss §§ 8b
bis 8e festgelegten Mietzinse» (§ 8a Abs. 3 lit. b WRFG).
Diese
Beschränkung der Voraussetzungen auf den Mietzins wird verstärkt durch die
Formulierung in § 8b Abs. 2 WRFG, wonach die Massnahmen, insbesondere jene in §
8e zum Zweck hätten, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter der
Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und
Lebensverhältnisse schützen und bewahren würden. Diesem Gedanken entsprechend
ist für Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand,
welche zu keinen Mietzinsanpassungen führen, keine Bewilligung erforderlich und
nur eine Meldepflicht vorgesehen. Für Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand, welche einen monatlichen
Mietzinsaufschlag zur Folge habe, der sich in einer Bandbreite von zwischen
CHF 0 und 80 für Wohnungen mit ein oder 2 Zimmern, von zwischen CHF 0 und
120.
für Wohnungen mit drei Zimmern und von zwischen CHF 0 und 160 für Wohnungen
mit vier und mehr Zimmern bewege, gilt gemäss § 8d WRFG ein vereinfachtes
Verfahren. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung können diese Pauschalen reduziert
oder erhöht werden, wenn sich unter Bezugnahme auf verlässliche Statistiken
oder vergleichbare Dokumente ergibt, dass sie die überwiegenden Bedürfnisse der
Wohnbevölkerung nicht oder nicht genügend wiedergeben. Gemäss Abs. 3 der
Bestimmungen prüft die Wohnschutzkommissionen anhand der eingereichten
Unterlagen inklusive einer Kostenzusammenstellung, ob die Wohnung nach Umbau,
Renovation oder Sanierung in derselben Kategorie verbleibe wie zuvor und den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entspreche.
4.3.2
§ 22 WRFG sieht vor, dass der Regierungsrat
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt. Er ist
dabei an die im Gesetz angelegten Vorgaben und Zielsetzungen gebunden. Er muss
aber auch den Grundrechten aller Betroffenen und dem Gleichbehandlungsgebot
Rechnung tragen. Das Bundesgericht führte im Entscheid 1C_759/2021 vom 19.
Dezember 2022 zum Basler Wohnschutzrecht in Erwägung 5 aus, dass es bei
ähnlichen, sozialpolitisch begründeten kantonalen Regelungen festgehalten habe,
dass sich diese so auslegen und umsetzen liessen, dass mit ihrer Anwendung
grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Eigentumsgarantie
verbunden seien. An diese Vorgaben haben sich der Verordnungsgeber und die
rechtsanwendenden Behörden auch bei der Auslegung und Anwendung der
Bestimmungen des WRFG resp. dem Erlass der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen zu halten. Bei der Umsetzung der Vorgaben aus der vom
Volk angenommenen Wohnschutzinitiative I (Änderungen von § 34 KV) und der
Wohnschutzinitiative II (Änderungen des WRFG) stellt sich die grundlegende
Schwierigkeit, dass diese Bestimmungen eine Vielzahl von offenen Begriffen
enthalten, welche einen weiten Auslegungsspielraum zulassen. Da die
gesetzlichen Bestimmungen zudem auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative
zurückgehen, kann für deren Auslegung im Unterschied zu Gesetzen, die eine
parlamentarische Beratung durchlaufen haben, nicht im gleichen Ausmass auf
Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden.
Gemäss § 34 Abs. 3–5 KV sorgt der Staat in Zeiten von Wohnungsnot,
entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass
diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam
geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen
Mietparteien. Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er,
ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen
Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie
die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren. Diese Massnahmen
umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit
Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren
Mietwohnungen. Das WRFG bezweckt gemäss dessen § 1 den Erhalt und die
Schaffung von vielfältigem, unterschiedlichen Ansprüchen genügendem,
insbesondere familiengerechtem, bezahlbarem wie auch preisgünstigem Wohnraum.
Das Gesetz soll wirksamen Schutz vor Verdrängung durch Kündigung und
Mietzinserhöhung bieten und zwar gemäss den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung. Diese überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung werden
weder in der Verfassung noch im Gesetzestext näher definiert. C____ weist in
ihrem Kurzgutachten zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einen erheblichen
Interpretationsspielraum belässt, zumal sich die Bedeutung der Formulierung
nicht auf den ersten Blick erschliesse (Kurzgutachten C____, S. 13). Ein
Hinweis für die Auslegung des Begriffes könnte sich aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu kantonalen Vorschriften zum Schutz von bestehendem und
Erstellung von preisgünstigem Wohnraum ergeben. So führte das Bundesgericht in
BGE 146 I 70 in Erwägung 5.2.3 aus: «An kantonalen bzw. kommunalen Massnahmen,
die darauf abzielen, das Bedürfnis der Bevölkerung an einem genügenden Angebot
von Mietwohnungen in einem bestimmten Preissegment zu befriedigen, besteht ein
öffentliches Interesse (vgl. zum Ganzen BGer 1C_110/2017 vom 29. Mai 2018 E.
3.1
f. und 4.2.2).» Die Wortwahl der Wohnschutzbestimmungen in Basel-Stadt ist
offenbar angelehnt an die Formulierung «besoins prépondérants de la population»
im Genfer Loi sur les démolitions, transformations et rénovations de maisons
d’habitation (LDTR). Gemäss Art. 9 Abs. 3 LDTR sind als im überwiegenden
Interesse der Bevölkerung die Wohnungen zu qualifizieren, die für eine Mehrheit
der Bevölkerung zugänglich sind («Par besoins prépondérants de la population,
il faut entendre les loyers accessibles à la majorité de la population», LDTR
vgl. dazu Cour de justice Genf, ATA/1332/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 6.7). Es
ist daher angebracht, im Hinblick auf die Auslegung der Gesetzesbestimmungen im
WRFG einen Vergleich mit denjenigen im LDTR vorzunehmen.
4.3.3
Das LDTR wurde vom Grossen Rat des Kantons
Genf im Juni 1983 ursprünglich aufgrund einer Initiative aus dem Jahr 1977
erlassen und aufgrund von weiteren Initiativen 1985, 1989 und 1996 abgeändert. (Maunoir, La nouvelle
LDTR au regard de la jurisprudence, RDAF 1996 S. 307 ff., 308). Das
Gesetz verlangt mit dem allgemeinen Ziel, den Wohnraum zu erhalten, für jede
wesentliche Änderung bestehender Wohnräume, sei es Abriss, Nutzungsänderung
oder Umbauarbeiten, eine Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung zur Durchführung
des geplanten Vorhabens wird nur dann erteilt, wenn ein öffentliches Interesse
an der Durchführung als ausreichend anerkannt wird. Wenn dieses Interesse als
verwirklicht gilt, müssen im Allgemeinen noch weitere Anforderungen,
insbesondere in Bezug auf die nach Abschluss der Arbeiten berechneten Mieten,
beachtet werden. Das LDTR verfolgt parallel ein quantitatives Ziel, das darin
besteht, die Zahl der vorhandenen Wohngebiete zu erhalten, und ein qualitatives
Ziel, das darauf abzielt, bestimmte Arten von Wohnungen, die aufgrund ihres
Preises oder ihrer Gestaltung einem Bedarf entsprechen, auf dem Markt zu
erhalten. Es soll verhindert werden, dass preiswerter Wohnraum umgebaut und
anschliessend zu Preisen wieder auf den Markt gebracht wird, die ihn für die
Mehrheit der Bevölkerung unzugänglich machen (BGE vom 12. Mai 1989 in RDAF 1989
S. 443, S. 445). Aus den Erfahrungen der Rechtsprechung der ersten Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes und den Eingriffen des LDTR für Eigentümerinnen und
Eigentümer, welche ihre Liegenschaften einer Sanierung unterziehen wollten,
setzte sich 1993 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mieterinnen und Mieter,
Eigentümerinnen und Eigentümer und dem Bauverband zusammen, um das Gesetz zu
überarbeiten. Ausfluss dieser Zusammenarbeit war eine substanzielle
Vereinfachung der bestehenden Regelungen, welche am 25. Januar 1996 in einem
neuen LDTR statuiert wurde und die am 23. März 1996 in Kraft trat (vgl. Kernen, Das Gesetz über die Abbrüche,
die Umbauten und Renovationen von Wohnhäusern [LDTR] im Kanton Genf und seine
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt, Masterarbeit Universität Zürich, 2011, S.
3). Im heute geltenden LDTR ist festgehalten, dass von der Bewilligungspflicht
gemäss diesem Gesetz routinemässige Instandhaltungsarbeiten, die zu den
gewöhnlichen Betriebskosten eines Wohnhauses gehörten, nicht erfasst würden.
Zumutbare regelmässige Wartungsarbeiten würden demgemäss nicht als
(bewilligungspflichtige) Umbauarbeiten («travaux de transformation») gelten,
sofern sie nicht zu einer Verbesserung des bestehenden Komforts führten (Art. 3
Abs. 2 LDTR). Für die gemäss den Bestimmungen des LDTR bewilligungspflichtigen
Umbauten («transformation») schreibt das LDTR eine Mietzinskontrolle vor. Das
Bundesgericht führte dazu aus, dass das Gesetz keine allgemeine Mietzinskontrolle
vorsehe, sondern der Behörde erlauben würde, aus angemessenen und relevanten
Gründen des Allgemeininteresses die Höhe der Mieten oder Preise einer
umgebauten oder renovierten Wohnung festzulegen (BGE 116 Ia 401 S. 411).
Die Bewilligung für einen Umbau wird gemäss Art. 9 LDTR erteilt, wenn die
umgebauten Wohnungen hinsichtlich ihrer Art, ihrer Miete oder ihres Preises den
überwiegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Unter den überwiegenden
Bedürfnissen der Bevölkerung sind gemäss LDTR die Mieten zu verstehen, die für
die Mehrheit der Bevölkerung erschwinglich resp. zugänglich («accessible»)
seien. Der Gesetzgeber in Genf hat im LDTR und somit auf Gesetzesstufe eine
Spanne festgesetzt für solche als für die Mehrheit der Bevölkerung
erschwinglichen Wohnungen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LDTR lag diese Spanne per
1.
Januar 2019 zwischen CHF 2’400.– und CHF 3’225.– pro Zimmer pro
Jahr (wobei die Küche gemäss dieser Regelung ebenfalls als Zimmer gilt; vgl.
Bericht des Regierungsrats betreffend Kantonale Volksinititative «JA zum ECHTEN
Wohnschutz» vom 30. Juni 2021, S. 19). Die Spanne kann vom Staatsrat alle zwei
Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Medians des steuerlichen
Bruttoeinkommens der steuerpflichtigen natürlichen Personen überprüft werden.
Die Obergrenze lag im Juni 2024 bei CHF 3’528.– pro Zimmer pro Jahr (Genève
Cour de justice ATA/661/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1). Die bei einem Umbau bis
zur vorgenannten Obergrenze des Mietzinses überwälzbaren Kosten werden im
Gesetz detailliert geregelt. Die Kosten von Umbauarbeiten, die den einfachen
Gebäudeunterhalt übersteigen, dürfen nur teilweise und bis zu der gesetzlich
festgelegten Maximalmiete übertragen werden. Übersteigt die vorherige Miete
einer renovierten beziehungsweise umgebauten Wohnung den Höchstmietzins, wird
der Mietzins für die Dauer der Mietkontrolle auf diesem Niveau festgesetzt,
wenn die Tragung der Kosten für den Vermieter als wirtschaftlich tragbar
erscheinen («lorsqu’il apparaît qu’il permet économiquement au propriétaire de
supporter le coût des travaux sans majoration de loyer»). Die so festgesetzten
Mietzinse gelten bei umgebauten oder renovierten Gebäuden für eine Dauer von
drei Jahren, welche bei gewichtigen Umbauten («transformation lourde») auf fünf
Jahre verlängert werden kann. Die Regelung im LDTR bezweckt, das Verschwinden
von Mietwohnungen zu verhindern (BGer 1P.406/2005 vom 9. Januar 2006 E. 3).
Seine Regelung entspricht nach Ansicht des Bundesgerichts einem klaren
öffentlichen Interesse (BGE 128 I 206 E. 5.2.4; BGer 1P.406/2005 vom 9. Januar
2006.
E. 3).
Der Vergleich zwischen den Regelungen in Genf und in Basel
zeigt gewisse Parallelen, aber auch deutliche Unterschiede. Von den
Bestimmungen des LDTR werden Gebäude mit mehr als einer Wohneinheit in den
Bauzonen 1–4 und bestimmte Gebäude in der fünften Zone erfasst. Im WRFG wird
dagegen keine Differenzierung nach Bauzonen vorgenommen. Im Genfer LDTR wird
neben dem Abriss und der Nutzungsänderung der Umbau («transformation») von
Wohnhäusern erfasst, während in Basel neben dem Abriss und der Zweckentfremdung
alle Renovations- und Sanierungsvorhaben erfasst werden, die über den einfachen
ordentlichen Unterhalt hinausgehen. Allerdings wird der Begriff Umbau
(«transformation») in Art. 3 LDTR so weit gefasst (vgl. dazu etwa BGE 116 Ia
401.
S. 411), dass im Ergebnis von einem im Vergleich zu den «Renovations- und
Sanierungsvorhaben» im WRFG ähnlichen Anwendungsbereich auszugehen ist. Zur
Abgrenzung zwischen den Unterhalts- und Umbauarbeiten hat sich in Genf eine
umfangreiche Gerichtspraxis entwickelt (Hopf,
Verschärfter Wohnschutz nun auch in Basel, SREJ 25/2022 S. 21 ff., 22; Kernen, a.a.O., S. 9 ff.). Ein Kriterium
für die Qualifizierung als bewilligungspflichtigen Umbau sind die Kosten der
Arbeiten und die Mietzinserhöhung nach den Arbeiten, wobei zum Teil auf das
Verhältnis zwischen den Investitionskosten und den Gebäudeversicherungswert
abgestellt wird (Genève Cour de justice ATA/40/2010 vom 26. Januar 2010). Als
eine bewilligungspflichtige Renovation wird die Wiederherstellung der
Bausubstanz bei gleichzeitiger Erhöhung des bisherigen Komforts definiert,
weshalb auch komfortverbessernde Unterhaltsarbeiten unter die
Bewilligungspflicht fallen. Auch die Durchführung von aufgestauten
Unterhaltsarbeiten gelten aufgrund ihres Umfanges als bewilligungspflichtige
Renovationen, wenn sie vordefinierte Schwellenwerte übersteigen (Hopf, a.a.O., 22 f.).
Die Bewilligung für die Umbauten kommt gemäss dem Genfer LDTR
nur bei Vorliegen von bestimmten Tatbeständen (erforderlich aus Gründen der
Sicherheit oder Hygiene resp. aufgrund von allgemeinen oder spezifischen im
Gesetz aufgeführten Interessen) in Frage (Baumann,
Regelungsinstrumente für bezahlbare Mietwohnungen, recht 2022, S. 193 ff.,
196). Zudem wird sie nur unter der Bedingung erteilt, dass der umgebaute
Wohnraum nach Art, Miete oder Preis den überwiegenden Bedürfnissen der
Bevölkerung entspricht. Das LDTR legt fest, dass die zuständige Behörde als
Teil der Bewilligung den maximal zulässigen Mietzins nach der Ausführung der
Arbeiten festlegt («Le département fixe, comme condition de l’autorisation, le
montant maximum des loyers des logements après travaux»; Art. 10 Abs. 1 LDTR).
Sie kann auf eine Festlegung des Mietzinses unter anderem dann verzichten, wenn
der Mietzins nach dem Umbau nur leicht erhöht ist («peu élevés», Art. 10 Abs. 2
lit. a LDTR).
4.3.4
Für die Bewilligung von Umbau-, Renovations-
oder Sanierungsvorhaben werden in § 8a WRFG zwei Bedingungen gestellt: Das
Vorhaben darf nur zu einem Mietzinsaufschlag in der im Gesetz genannten Spanne
führen und die Wohnungen müssen nach Umbau, Renovation oder Sanierung in
derselben Kategorie verbleiben wie zuvor und den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen. Anders als im Kanton Genf schreibt der Gesetzgeber
in Basel lediglich den maximal zulässigen Mietzinsaufschlag (beim vereinfachten
Bewilligungsverfahren) und nicht einen nach Vornahme der Arbeiten zulässigen
Nettomietzins insgesamt vor. Und anders als im umfassenden
Bewilligungsverfahren werden für die Bewilligung im vereinfachten Verfahren
keine detaillierten materiellen Anforderungen aufgeführt, wie sie in § 8e WRFG
für das umfassende Bewilligungsverfahren vorgesehen sind.
Die Wohnschutzkommission ist im vorliegenden Fall zum Schluss
gekommen, dass die Gesamtheit der vom Rekurrenten umschriebenen
Sanierungsmassnahmen dazu führen würden, dass die Wohnung in derselben
Kategorie bleibe und dass sie den überwiegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen
würde. Da die angefochtene Verfügung einzig durch den Rekurrenten angefochten
wurde, steht diese Einschätzung der Wohnschutzkommission im vorliegenden
Rekursverfahren nicht mehr zur Disposition. Der lediglich beigeladene Mieterinnen-
und Mieterverband macht zwar geltend, dass die Wohnung nach Durchführung der
Massnahmen nicht mehr in der gleichen Kategorie bleibe, da eine
Grundrissänderung vorgesehen sei. Inwieweit im vorliegenden Fall aber eine
Grundrissänderung geplant ist und inwiefern diese zu einer Änderung der
Kategorie der betroffenen Wohnung führen soll, wird von ihm indes nicht
aufgezeigt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass die Sanierung der Wohnung den
überwiegenden Interessen der Bevölkerung entspricht, wird von der
Wohnschutzkommission zu Recht nicht in Frage gestellt. Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Sanierungsmassnahmen dem überwiegenden Interesse der Bevölkerung
entspricht, kann es auch keine Rolle spielen, ob sie zufolge «aufgeschobenen
Unterhalts» erforderlich sind oder nicht, da auch Sanierungsmassnahmen, die
zufolge «aufgeschobenen Unterhalts» erforderlich sind, dem überwiegenden
Interesse der Bevölkerung entsprechen.
4.3.5
Der Mieterinnen- und Mieterverband scheint die
Auffassung zu vertreten, dass der Verordnungsgeber oder die
Wohnschutzkommission in Anlehnung an die gesetzliche Regelung in Genf einen im
Einzelfall oder je nach Wohnungskategorie zulässigen maximalen Nettomietzins
festlegen muss und dieser während der Dauer der Mietzinskontrolle nicht
verändert werden darf. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass eine solche
Festlegung eines zulässigen Nettomietzinses einen bedeutenden Eingriff in die
Eigentumsgarantie und wohl auch die Wirtschaftsfreiheit bedeutet. Ein solcher
Eingriff bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Im WRFG fehlt aber eine
gesetzliche Grundlage, welche es dem Verordnungsgeber oder der
Wohnschutzkommission erlauben würde, den nach einem Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben zulässigen Netto-Mietzins festzusetzen, zumal in § 8d Abs. 3 WRFG ausdrücklich festgehalten wird, dass die Verfügung der
Wohnschutzkommission «das Ausmass des bewilligten Mietzinsaufschlags zu
enthalten» hat und in § 8e Abs. 1 WRFG vorgeschrieben ist, dass die
Wohnschutzkommission «in Abwägung aller Umstände und nach Anhörung der
Parteien» festzulegen hat, «ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein
Mietzinsaufschlag nach Abschluss des Vorhabens zulässig ist.» In § 8a Abs. 3 lit b WRFG und in § 8b Abs. 1 WRFG wird zwar von festgelegten Mietzinsen resp.
Mietzinskontrolle gesprochen. Bei den spezifischen Bestimmungen zur
Bewilligungserteilung wird dann aber gemäss den vorstehenden Ausführungen klar
festgehalten, dass die Wohnschutzkommission den zulässigen Mietzinsaufschlag
und nicht den insgesamt zulässigen Mietzins festlegt. Weiter ist zu beachten,
dass das WRFG anders als das Genfer LDTR keine allgemeinen Obergrenzen festlegt
für Mietzinse, die den überwiegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.
Festgelegt werden im WRFG nur, aber immerhin, Spannbreiten für im vereinfachten
Verfahren zulässige Mietzinszuschläge. Strittig ist vorliegend, ob die
Wohnschutzkommission den zulässigen Mietzinsaufschlag innerhalb dieser
Spannbreite richtig festgelegt hat.
4.4
Festlegung des wertvermehrenden Anteils
4.4.1
Im vorliegenden Fall wehrt sich der Rekurrent zunächst
gegen den Abzug der rund CHF 12’500.– (Kosten, welche durch das Ableben des
früheren Mieters verursacht worden seien) respektive der rund CHF 24’500.–
(Massnahmen des einfachen ordentlichen Unterhalts) von den Investitionskosten. Er
ist der Ansicht, die massgebende Ausgangsgrösse für die Berechnung der
zulässigen Mietzinserhöhung sei das Total der mutmasslich anfallenden Kosten.
Abzüge von diesem Gesamtbeitrag seien gemäss § 8d Abs. 3 WRFG i.V.m. § 24 Abs. 3 WRSchV nur zulässig, falls Arbeiten beabsichtigt wären, aufgrund
derer das Mietobjekt nicht in derselben Kategorie verbleiben würde und/oder die
nicht den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechend würden.
In der angefochtenen Verfügung sei nicht vorgebracht worden, dass diese
Voraussetzungen für einen Abzug erfüllt seien. Für die vorgenommenen Abzüge
gebe es weder eine rechtliche noch eine sachliche Grundlage. Der
Unterhaltsanteil an den gesamten infrage stehenden Arbeiten werde bereits und allein
dadurch berücksichtigt, dass von einem wertvermehrenden Anteil von max.
50.
% ausgegangen werde. Es könne nicht angehen, die Investitionen um den
einfachen ordentlichen Unterhalt zu reduzieren, wenn der Unterhaltsanteil
bereits aufgrund des reduzierten Mehrwertanteils berücksichtigt sei. Die
vorliegend gegebene abgelaufene Lebensdauer der infrage stehenden Bauteile und
Einrichtungen könne kein Argument dafür sein, die entsprechenden Kosten bei der
Festlegung der zulässigen Mietzinserhöhung nicht zu berücksichtigen.
4.4.2
Die Wohnschutzkommission führt in ihrer
Stellungnahme zum Rekurs aus, dass sie die Kosten in der Höhe von CHF 24’511.–
für die Malerarbeiten, die Bodenleger-/Parkett-/Balkonbodenarbeiten, den
Briefkastenersatz, die Ausbesserungsarbeiten im Schlafzimmer sowie die Arbeiten
an der Küche als nicht wertvermehrend betrachtet und folglich mit einem
wertvermehrenden Anteil von 0 % bewertet habe. Gemäss § 24 Abs. 5 WRSchV sei
von den überwälzbaren Investitionskosten ein maximaler wertvermehrender Anteil
von 50 % mit dem im Anhang 2 vorgesehenen Überwälzungssatz zu multiplizieren.
Innerhalb der Bandbreite von 0–50 % sei der wertvermehrende Anteil von
baulichen Massnahmen nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Die
vorerwähnten Arbeiten würden lediglich den gleichwertigen Ersatz von Bauteilen
umfassen und somit einzig dem Werterhalt der vorhandenen Bausubstanz dienen.
Aufgeschobener Unterhalt spreche im allgemeinen ebenfalls für eine tiefere
Ansetzung des wertvermehrenden Anteils innerhalb der möglichen Bandbreite. Wenn
der Rekurrent nun vorbringe, die betreffenden Bauteile seien zuletzt in den
Jahren 1997 und 2004 saniert worden, so hätte er diese Angaben bereits im
Gesuchsprozess einbringen müssen. Aus den mit der Rekursbegründung auszugsweise
eingereichten Rechnungsbücher gehe im Übrigen hervor, dass in den Jahren 1997
(Wohnungstüren, Malermeister, Küchenschränke beidseitig; CHF 29’000.–) und 2004
(Ersatz Parkett Wohnzimmer, restliche Räume Parkett geschliffen und lackiert;
CHF 45’400.–) lediglich partielle Maler-, Boden- und Küchenarbeiten in der
Wohnung vorgenommen worden seien. Die Wohnschutzkommission sei richtigerweise
von einem Aufschub des gebotenen Unterhalts in der betroffenen Wohnung
ausgegangen. Was den Abzug der durch das Ableben der ehemaligen Mietpartei
entstanden Kosten von rund CHF 12’500.– betreffe, verkenne der Rekurrent, dass
es sich bei deren einzelnen Positionen «Parkett kontaminiert», «kontaminierte
Wände», «Tatortreinigung», «Abtransport und Entsorgung Möbel», «allgemeine Reinigungsarbeiten»
und «voller Keller des Mieters ausräumen», «ganze Wohnung ausgeräumt» nicht um
Investitionskosten für bauliche Massnahmen handle, was nach § 24 Abs. 52 WRSchV
eine Voraussetzung für deren Überwälzung wäre.
4.4.3
Die Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung
des Präsidialdepartements weist in ihrer Stellungnahme zum Rekurs darauf hin,
dass durch die Fixierung der Berechnungsmethoden in der Verordnung anhand der
durch das Gesetz vorgegebenen Leitlinien und Grundsätze in den §§ 8d und 8e WRFG sichergestellt werde, dass eine rechtsgleiche Anwendung nach
mathematischen Kriterien erfolgen könne. Wie die Erläuterungen zum Erlass der
Verordnung über den Schutz von Wohnraum festhalten würden, würden die
überwälzbaren Investitionskosten in der Regel halbiert, da pauschalisiert
werde, dass max. 50 % der überwälzbaren Investitionskosten wertvermehrend
seien. Der Wohnschutzkommission komme ein entsprechendes Ermessen zu, den
wertvermehrenden Teil tiefer anzusetzen, wenn sich bei der Prüfung ergeben sollte,
dass der grösste Teil der baulichen Massnahmen Unterhaltsarbeiten und nicht
wertvermehrend seien. Die Wohnschutzkommission berechne den wertvermehrenden
Anteil jeweils auf die einzelne Massnahme bezogen und beschränke auch den
jeweils maximalen wertvermehrenden Anteil der einzelnen Massnahme (auch wenn
diese vollständig wertvermehrenden ist) auf 50 %. Denkbar erschiene auch
eine Bestimmung des wertvermehrenden Anteils anhand einer Gesamtwürdigung der
baulichen Massnahmen nach Unterhaltsanteil und wertvermehrenden Anteil. Dabei
wären baulichen Massnahmen, die reinen Unterhalt darstellen, mit einem
wertvermehrenden Anteil von 0 % einzusetzen, bauliche Massnahmen, die
vollständig wertvermehrend sind, jedoch mit einem Anteil von 100 %
einzusetzen. Bauliche Massnahmen, die sowohl einen Unterhaltsanteil wie auch
einen wertvermehrenden Anteil enthalten würden, seien entsprechend zu einem –
durch die Wohnschutzkommission zu bestimmenden – Anteil von 0–100 % zu
berücksichtigen. Allerdings gehe diese alternative Variante zur Bestimmung des
wertvermehrenden Anteils aus den gesetzlichen Grundlagen und Materialien nicht
explizit hervor. In Bezug auf die Stellungnahme der Wohnschutzkommission zum
Thema «aufgeschobenen Unterhalt», welcher dazu führe, den wertvermehrenden
Anteil zusätzlich zu reduzieren, müsse festgehalten werden, dass dies aufgrund
des strengen zulässigen Überwälzungssatzes vorliegend nicht angemessen
erscheine, da daraus ein noch tieferer Überwälzungssatz resultiere. Der
Überwälzungssatz sei im Vergleich zum mietrechtlichen Normalsatz bereits
reduziert worden, weshalb ein nochmaliger Abzug zufolge eines aufgeschobenen
Unterhalts und damit eine zusätzliche Reduktion nicht mehr vertretbar
erscheine.
4.4.4
Der Mieterinnen- und Mieterverband Basel
erachtet es in seiner Stellungnahme als falsch von der Wohnschutzkommission,
den bewilligten Mietzinsaufschlag rechnerisch herzuleiten. Vielmehr sehe § 8d WFG ein vereinfachtes Verfahren vor, das der Rekurrent nutzen könne, ohne dass
er eine detaillierte Abrechnung vorlegen müsse. Er könne einen Betrag für den
gewünschten Mietzins-Aufschlag vorschlagen, den die Kommission im summarischen
Verfahren auf seine Plausibilität hin überprüfe. Auf die Einforderung umfangreicher
Materialien habe sie dabei kein Recht. Solle sie im Rahmen ihrer
Plausibilitätsabschätzung zum Schluss kommen, dass der beantragte Aufschlag
betragsmässig zu hoch sei, so habe sie einzig die Möglichkeit, ihn zu
reduzieren. Das Wohnschutzrecht verlange, in Zeiten von Wohnungsnot die
überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung in einer Art zu schützen und zu
bewahren, dass massive Aufschläge auf bisherige Mietzinse ebenso verhindert
würden wie auch Grundrissveränderungen und weitere bauliche Massnahmen, die
geeignet seien, die Wohnung in eine andere Kategorie zu katapultierten und so
die Bewahrung des Habitats zu verhindern. Mit anderen Worten könne auch die
Anwendung der Verordnungsformel nicht schematisch an die Investitionssumme
gebunden werden. Schon gar nicht dürfe § 8e WRFG zur Umgehung der Grundwerte
des Wohnschutzrechts führen. Vielmehr sei daran zu denken, dass – wie in Genf –
Elemente der durchschnittlichen (medianen) Lebenshaltungskosten, des
durchschnittlichen Volkseinkommens, der durchschnittlichen Sozialbelastung und
ähnliche Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Berechnung spielen sollten.
Dies würde dann einen Höchstwert ergeben.
4.4.5
Es fehlt im WRFG eine Regelung zur Frage,
welcher Mietzinsaufschlag innerhalb der in § 8d Abs. 1 WRFG genannten
Spannbreite festzusetzen resp. zu bewilligen ist (Bericht des Regierungsrats
betreffend Kantonale Volksinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» vom 30. Juni
2021, S. 25). Der Mieterinnen- und Mieterverband stellt sich auf den
Standpunkt, dass dafür nicht auf die Investitionskosten abgestellt werden
dürfe. Die von ihm als Alternative vorgenannten Faktoren («Elemente der
durchschnittlichen [medianen] Lebenshaltungskosten, des durchschnittlichen
Volkseinkommens, der durchschnittlichen Sozialbelastung und ähnliche Faktoren»)
bleiben aber sehr vage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich aufgrund
von solchen generellen Faktoren Hinweise auf einen bei einem konkreten
Sanierungsvorhaben zu bewilligenden Mietzinsaufschlag ergeben sollen. Zur
Vermeidung einer rein willkürlichen Festlegung von zu bewilligenden
Mietzinsaufschlägen in der Spanne von § 8d Abs. 1 WRFG sind aber
nachvollziehbare Kriterien erforderlich, die eine dem Rechtsgleichheitsgebot
entsprechende Praxis ermöglichen.
Entgegen den Ausführungen des Mieterinnen- und Mieterverbands
ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber
bei den Ausführungsbestimmungen zum WRFG als Kriterium zur Festlegung der im
Einzelfall zu bewilligenden Mietzinsaufschlägen (§ 8d Abs. 3 und § 8e Abs. 1 WRFG) auf die Investitionskosten abstellt, welche für Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben anfallen, die dazu führen, dass die Wohnung nach deren
Umsetzung in derselben Kategorie verbleibt wie zuvor und den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entspricht. Es ist denn auch nicht
überraschend, dass auch im Kanton Genf für die Bestimmung des nach dem Umbau
zulässigen Mietzins bis zu den Höchstbeträgen auf das für die Arbeiten
investierte Kapital (abzüglich allfällig gewährter Subvention), eine
angemessene Rendite nach einem im Gesetz definierten Schlüssel, die
Abschreibung nach den im Gesetz definierten Kriterien, die Wartungskosten nach
dem im Gesetz definierten Prozentsatz und andere Faktoren, welche nach Artikel
269.
ff. OR zu berücksichtigen sind, abgestellt wird (Bericht des Regierungsrats
betreffend Kantonale Volksinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» vom 30. Juni
2021, S. 19). Für die gemäss Stellungnahme des Mieterinnen- und Mieterverbands
gewünschte Festlegung eines maximal zulässigen Netto-Mietzinses aufgrund von «Elementen
der durchschnittlichen (medianen) Lebenshaltungskosten, des durchschnittlichen
Volkseinkommens, der durchschnittlichen Sozialbelastung und ähnliche Faktoren»
fehlt im basel-städtischen Gesetz jeglicher Hinweis.
4.4.6
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist im
Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei den
Ausführungsbestimmungen zum WRFG vom Gedanken ausgegangen ist, dass
grundsätzlich nur wertvermehrende Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben
zur Bewilligung eines Mietzinsaufschlags gemäss WRFG führen können. Auch wenn der
kantonale Gesetzgeber beim Ergreifen von Massnahmen, die darauf abzielen, das
Bedürfnis der Bevölkerung an einem genügenden Angebot von Mietwohnungen in
einem bestimmten Preissegment zu befriedigen (BGE 146 I 70 E. 5.2.3), resp. beim
Erlass von entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auf andere
Kriterien abstellen darf, als diejenigen, welche den bundesrechtlichen Vorschriften
zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen zu Grunde liegen, ist dies im
vorliegenden Fall nicht angezeigt. Gemäss Art. 269a Abs. 1 lit. b OR sind
Mietzinse in der Regel unter anderem dann nicht missbräuchlich, wenn sie durch
Mehrleistungen des Vermieters begründet sind. Als Mehrleistungen gelten gemäss
Art. 14 VMWG Investitionen für wertvermehrende Verbesserungen, die
Vergrösserung der Mietsache sowie zusätzliche Nebenleistungen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb Sanierungsarbeiten der Vermieterschaft, die nicht als
wertvermehrende Verbesserungen zu qualifizieren sind, zu einem gemäss § 8d
Abs. 1 resp. 8e Abs. 1 WRFG zu bewilligenden Mietzinsaufschlag führen sollen,
zumal ja der Zweck des Gesetzes der Schutz vor Verdrängung durch Kündigungen
und Mietzinserhöhungen in Zeiten der Wohnungsnot ist (§ 1 Abs. 2 WRFG).
Umgekehrt ist es auch nicht zu beanstanden, dass die wertvermehrenden
Verbesserungen, welche die Voraussetzungen von § 8d Abs. 3 WRFG resp. § 8 Abs. 2 WRFG erfüllen zur Bestimmung des zulässigen Mietzinsaufschlags beigezogen
werden.
Die Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung des
Präsidialdepartements weist zurecht darauf hin, dass es in dieser Situation die
Aufgabe der Wohnschutzkommission ist, bei der Festlegung der zu berücksichtigenden
Kosten den wertvermehrenden Anteil zu bestimmen. Der Verordnungsgeber hat dazu
bestimmt, dass der wertvermehrende Anteil maximal 50 % betragen würde.
Dass der Verordnungsgeber zur Bestimmung des wertvermehrenden Anteils eine
Pauschalisierung vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere
beim vereinfachten Bewilligungsverfahren ist aus verfahrensökonomischen Gründen
nichts gegen eine Beurteilung aufgrund von pauschalisierten Kriterien einzuwenden.
Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass gemäss der bundesrechtlichen
Regelung in Art. 14 Abs. 1 VMWG die Kosten umfassender Überholungen in der
Regel zu 50–70 % als wertvermehrende Investitionen gelten. Mit der in Art.
14.
VMWG enthaltene Sonderregelung für umfassende Überholungen soll die bei
grösseren Umbauarbeiten oft schwierige Unterscheidung zwischen reinen
Unterhalts- und wertvermehrenden Arbeiten durch einen Pauschalansatz von 50–70
% erleichtert werden (BGE 118 II 415 E. 3a; BGer 1C_154/2023 vom 22. März
2024.
E. 7.1, 4A_102/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.3). Die Bestimmung des
massgebenden pauschalen Anteils der wertvermehrenden Kosten bei einer
umfassenden Sanierung gemäss Art. 14 VMWG beruht auf Ermessen (BGer 4A_409/2022
vom 19. September 2023 E. 7.3.1, 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E.
4.
mit Hinweisen). Ob die vom kantonalen Verordnungsgeber in der WRSchV
festgelegte Obergrenze von 50 % des wertvermehrenden Anteils insgesamt und
ohne mögliche Ausnahmebestimmung mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist,
muss zwar als fraglich bezeichnet werden. Dies kann aber vorliegend
offengelassen werden, da der Rekurrent die Festlegung eines
Wertvermehrungsanteils von 50 % auf die Gesamtinvestition nicht
beanstandet und somit nicht geltend macht, dass der wertvermehrende Anteil seiner
Gesamtinvestition höher liege.
4.4.7
Die Wohnschutzkommission nahm in der
angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung des wertvermehrenden Anteils
der gesamten angegebenen Investitionskosten im Sinne einer Pauschalisierung
vor, sondern beurteilte den wertvermehrenden Anteil von verschiedenen
Massnahmen einzeln. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist bei
dieser Methode sicherlich auch zulässig, den wertvermehrenden Anteil bei
einzelnen Massnahmen auf null festzulegen. Der Rekurrent und die Abteilung
Kantons- und Stadtentwicklung des Präsidialdepartements weisen aber zu Recht
darauf hin, dass es nicht angehen kann, zunächst einzelne der aufgeführten
Sanierungsmassnamen aufgrund eines fehlenden wertvermehrenden Anteils
auszuscheiden und dann bei den übrigen Sanierungsmassnahmen ohne
Einzelqualifizierung unter Berufung auf die in der Verordnung vorgegebene
Begrenzung den wertvermehrenden Anteil auf 50 % festzusetzen. Eine
Beschränkung des wertvermehrenden Anteils auf 50 % unter Berufung auf die
Vorgabe aus der Verordnung ist im Sinn einer Pauschalisierung dann angebracht
und zulässig, wenn sie auf einer Gesamtbetrachtung beruht. Wenn einzelne
Massnahmen individuell qualifiziert werden, muss eine Festlegung des
wertvermehrenden Anteils auch jeweils individuell begründet werden und der
Hinweis auf die obere Grenze gemäss Verordnung reicht hierfür nicht aus. Wenn
etwa in einer Wohnung, die bisher noch über keinen Geschirrspüler verfügt hat,
ein solcher neu eingebaut wird, kann die entsprechende Investition bei einer
individuellen Betrachtung nicht lediglich im Umfang von 50 % als wertvermehrend
qualifiziert werden. Für die nach Abzug der Kosten für die Malerarbeiten (CHF 11’448.50),
die Parkettarbeiten (CHF 4’712.–), die Instandstellung des Balkons (CHF 650.–),
die Ausbesserungsarbeiten im Schlafzimmer (CHF 700.–) und die Arbeiten an
der Küche (CHF 6’953.–) sowie der Kosten für einen neuen Briefkasten (CHF 48.–)
verbleibenden übrigen Investitionskosten von CHF 45’929.85 fehlt in der
angefochtenen Verfügung jegliche Begründung dafür, dass der wertvermehrende
Anteil in diesem Fall lediglich 50 % betragen soll. Der blosse Hinweis auf
die gemäss Verordnung vorgegebene Obergrenze vermag eine solche Begründung im
vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen nicht zu ersetzen.
Richtig ist hingegen der von der Wohnschutzkommission
vorgenommen Ausschluss von Massnahmen, welche lediglich der Reinigung resp.
Räumung der Wohnung nach dem Tod der früheren Mieterschaft gedient haben. Dies
betrifft vorliegend die Positionen Tatortreiniger (CHF 2’717.80), allgemeine
Reinigungsarbeiten (CHF 5’800.–), Abtransport/Entsorgung Möbel
(CHF 626.60) und Ausräumen des Kellers und der Wohnung (CHF 1’160.–).
Dabei handelt es sich nicht um Massnahmen im Rahmen eines «Umbau-, Renovations-
oder Sanierungsvorhabens» im Sinn von § 8a ff. WRFG. Diese Kosten in Höhe von
insgesamt 10'304.40 sind damit von den Gesamtkosten von CHF 83’115.35
abzuziehen, womit ein Investitionskostentotal von CHF 72’810.95
verbleibt.
Die Wohnschutzkommission weist in Bezug auf die übrigen
eigentlichen Sanierungs- und Renovationsarbeiten zu Recht darauf hin, dass
gemäss den Erläuterungen des Regierungsrats zur Ausführungsverordnung zum WRFG
im Regelfall von einem wertvermehrenden Anteil von 50 % auszugehen ist (vgl.
auch die Vermutung in Art. 14 Abs. 1 VMWG). Diese Regel basiert aber auf einer
Gesamtbetrachtung der Investition. Dabei wird berücksichtigt, dass gewisse
Arbeiten gar keinen Mehrwert generieren und andere im Gegenzug einen solchen
von über 50 %, was auch in der Stellungnahme der Abteilung Kantons- und
Stadtentwicklung des Präsidialdepartements so bestätigt wird. Das von der
Wohnschutzkommission vorgebrachte Argument, die Wohnung sei seit längerem nicht
grundlegend saniert worden und es liege ein aufgeschobener Unterhalt vor,
müsste somit bei jeder einzelnen beurteilten Arbeit berücksichtigt werden. Im
vorliegenden Fall wurde vom Rekurrenten geltend gemacht, dass die Wohnung
aufgrund einer übermässigen Nutzung durch den (verstorbenen) Mieter (intensiver
Raucher, Wand rot gestrichen) und der Folgen des Todesfalls aufwändige
Sanierungsarbeiten erforderlich gewesen seien. Es ist der Wohnschutzkommission
insoweit recht zu geben, als dass diese Instandstellungsarbeiten lediglich dazu
dienen, die Wohnung wieder in den für die Tauglichkeit vorausgesetzten Gebrauch
herzustellen. Dass diese Mängel gemäss Angaben des Rekurrenten durch den
früheren Vermieter verursacht wurden, mag für den Rekurrenten zwar ärgerlich
sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kosten einer in diesem Fall
erforderlichen Mängelbeseitigung nicht zu einer Wertvermehrung am Mietobjekt
führen. Dies ist bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Darüber hinaus
gibt es keine besonderen Anhaltspunkte, dass vorliegend vom Regelfall eines
wertvermehrenden Anteils von 50 % der gesamten Sanierungskosten abzuweichen
ist. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der grösste Teil der
baulichen Massnahmen auf Unterhaltsarbeiten beschränke und nicht wertvermehrend
sei. Insgesamt ist somit von eigentlichen Sanierungs- und Renovationsarbeiten
im Gesamtbetrag von CHF 72’810.95 und einem wertvermehrenden Anteil von 50 %
dieser Arbeiten auszugehen, was einen Wertvermehrungsanteil von CHF 36’405.50
ergibt. Dies führt zu einer entsprechenden Korrektur der angefochtenen
Verfügung, die lediglich von einem wertvermehrenden Betrag von CHF 22’964.90
(50 % von 45’929.85) ausging.
4.5
Reduktion des Überwälzungssatzes um 50 %
4.5.1
Der Rekurrent rügt sodann, dass die
Wohnschutzkommission zu Unrecht den von § 24 Abs. 5 WRSchV vorgesehenen
Überwälzungssatz zur Anwendung gebracht habe. Die in dieser Bestimmung
vorgesehene Reduktion des ordentlichen mietrechtlichen Überwälzungssatzes um 50
% verfüge über keine gesetzliche Grundlage. Beim vorliegend zur Anwendung
gelangenden vereinfachten Bewilligungsverfahren werde die
Mietzinserhöhungsdämpfung nebst den von § 8d Abs. 3 WRFG vorgesehenen Abzügen
am Investitionsbedarf zusätzlich durch die von § 8 Abs. 1 WRFG vorgesehenen
maximalen Mietzinserhöhungsbeträge erreicht. Es bestehe daher keine Grundlage
für eine zusätzliche Reduktion des normalen mietrechtlichen Überwälzungssatzes
bei der Berechnung des zulässigen Mietzinses. Die hälftige Reduktion des
mietrechtlichen Überwälzungssatzes sei auch in der Sache willkürlich und führe
zu einer nicht mehr tolerierbaren Ungleichbehandlung zulasten derjenigen
Eigentümerschaft, die der Bewilligungspflicht nach WRFG unterstehen würden, im
Vergleich mit den von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Eigentümerschaften,
namentlich den Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Die Halbierung
des Überwälzungssatzes führe dazu, dass die betroffene
Liegenschaftseigentümerschaft nicht nur keinerlei Verzinsung des Kapitals
beanspruchen dürfe, sondern dass ihr auch weder die Amortisation der
Mehrwertinvestition noch deren Unterhalt möglich sei. Damit werde krass gegen
das Prinzip der «Kostenmiete» verstossen, welches unbestrittenermassen die
Grundlage für die Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach dem WRFG
bilde.
4.5.2
Die Wohnschutzkommission berechnete den
maximal zulässigen monatlichen Mietzinsaufschlag pro Monat in Anwendung von § 24 Abs. 5 WRSchV. Die entsprechende Formel ist im Anhang zur WRSchV aufgeführt:
Sie wird als «reduzierter Überwälzungssatz» bezeichnet. Der Mieterinnen-
und Mieterverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Formel als
eine Art Rabatt auf Art. 14 VMWG zu qualifizieren sei. Bei Art. 14 VMWG handelt
es sich um eine bundeszivilrechtliche Ausführungsbestimmung zu Art. 269a lit. b
OR. Gemäss Art. 269a lit. b OR sind Mietzinse, die durch zusätzliche
Leistungen des Vermieters gerechtfertigt sind, in der Regel nicht
missbräuchlich. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VMWG gelten Investitionen, die zu
wertvermehrenden Verbesserungen führen, als Mehrleistungen im Sinne von Art.
269a lit. b OR. Art. 14 Abs. 3 VMWG stellt zudem klar, dass nur der Teil
einer Investition, der die Kosten für die Wiederherstellung oder Erhaltung des
ursprünglichen Zustands der Mietsache übersteigt, als zusätzliche Leistung
gilt. Der Vermieter kann also gemäss den bundeszivilrechtlichen Vorschriften
den Mietzins erhöhen, wenn er Renovationsarbeiten (vgl. Art. 260 Abs. 1 OR)
vornimmt, welche die Qualität der Mietsache verbessern und ihren Wert erhöhen
(BGer 4A_75/2022 vom 30 Juli 2024 E. 4.1, 4A_531/2016 vom 11. April 2017 E.
3.1). Gemäss Art. 14 Abs. 4 VMWG gelten Mietzinserhöhungen, die auf
wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen beruhen, als
nicht missbräuchlich, wenn sie lediglich dazu dienen, die durch die Investition
verursachten Kosten für Zinsen, Amortisation und Unterhalt angemessen zu
decken. Zur Verzinsung der Investition wird der aktuelle Referenzzinssatz
verwendet. Der zulässige Nettorenditesatz darf gemäss der früher geltenden
Rechtsprechung höchstens ein halbes Prozent über dem Referenzzinssatz liegen
(BGE 123 III 171 E 6a m.w.H = Pra 1997, Nr 123; CHK Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 269a N 12).
Gemäss der 2020 (vgl. BGE 147 III 14) geänderten Praxis ist nunmehr ein
Nettoertrag zulässig, der den Referenzzinssatz um 2 % übersteigt, solange
der Referenzzinssatz 2 % oder weniger beträgt. Dieser Modus ist auch bei
der Festlegung des zulässigen Ertrags bei einer Mietzinserhöhung aufgrund
wertvermehrender Investitionen anzuwenden (BGer 4A_75/2022 vom 30 Juli 2024 E.
4.1). Als Unterhalt können 1 % der Gestehungskosten pro Jahr oder 10 %
des Totals von Verzinsung und Amortisation dazugerechnet werden (Rohrer/Rohrer; Urteil des Mietgerichts
Zürich im Verfahren MJ210018-U vom 19. Mai 2022, auszugsweise wiedergegeben in
ZMP 2022, Nr. 5; BGer 4A_56/2023 vom 14. April 2023, MRA 2/23 S. 76, 93).
Aus den vorgenannten Faktoren wird die gemäss Art. 14 Abs. 4 VMWG zulässige Mietzinserhöhung,
die auf wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen beruht,
berechnet (vgl. zur Berechnung im Einzelfall etwa https://www.mietrecht.ch/wertvermehrende-investitionen,
zuletzt besucht am 10. Dezember 2024; vgl. auch Grünenfelder,
Auslegeordnung der rechtlichen Entwicklung im Schweizer Mietrecht, Auswirkungen
auf die Entwicklung des Immobilienmarktes Basel-Stadt bei Annahme der kantonalen
Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!», Masterarbeit Universität Zürich 2020,
S. 37 f.).
4.5.3
In den Erläuterungen des Regierungsrats zum
Erlass der Wohnraumschutzverordnung wird auf Seite 20 zur Berechnungsformel des
Mietzinsaufschlags folgendes ausgeführt: «§ 24 Abs. 5 WRSchV regelt die
Berechnungsformel des Mietzinsaufschlages. Namentlich werden die – nach Abs. 2
und 3 gegebenenfalls gekürzten – überwälzbaren Investitionskosten als Grundlage
der Berechnung eingesetzt. Diese Investitionskosten werden in der Regel
halbiert, da pauschalisiert wird, dass max. 50 % der überwälzten
Investitionskosten wertvermehrend sind. Dieser wertvermehrende Anteil wird mit
dem jeweils massgebenden Überwälzungssatz multipliziert. Ergebnis dieser
Berechnung ist der maximale jährliche Mietzinsaufschlag. Damit ein Vergleich
mit den Bandbreiten gemäss § 8d Abs. 1 WRFG einfach möglich ist, ist das
Ergebnis in der Folge noch durch 12 zu dividieren. Überschreitet der so
berechnete Mietzinsaufschlag pro Monat die Bandbreiten gemäss § 8d Abs. 1 WRFG
und wurde die Pauschale gemäss Abs. 4 nicht gesenkt oder erhöht, so wird der
Mietzinsaufschlag auf den maximalen Pauschalbetrag der Bandbreite gemäss § 8d Abs. 1 WRFG begrenzt und festgesetzt».
Damit wird der Hintergrund der Formel nicht näher erläutert.
Der Rekurrent und der Mieterinnen- und Mieterverband weisen zu Recht darauf
hin, dass diese offensichtlich an die Praxis zu Art. 14 VMWG angelehnt
ist. Aus den Zahlenangaben ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat im Einklang
mit der früheren Rechtsprechung (BGE 123 III 171 E 6a = Pra 1997, Nr 123
mit weiteren Hinweisen) offenbar davon ausgegangen ist, dass der zulässige
Nettorenditesatz ein halbes Prozent über dem Referenzzinssatz liegen soll und
dass von einer pauschalisierten Lebensdauer der betroffenen Bauteile von
30.
Jahren und einem Unterhaltszuschlag von 10 % ausgegangen wird.
Nicht aus den bundeszivilrechtlichen Vorgaben herleitbar ist der Faktor 0.5 am
Anfang der Formel. Eine Erklärung ergibt sich wohl aus dem Begriff des
«reduzierten Überwälzungstarifs». Es ist somit davon auszugehen, dass der
Regierungsrat den Überwälzungstarif in Anlehnung an die Berechnung der gemäss Art.
14.
Abs. 4 VMWG zulässigen Mietzinserhöhungen festgelegt und den bei dieser
Berechnung resultierenden Betrag um die Hälfte gekürzt hat. Die Abteilung
Kantons- und Stadtentwicklung des Präsidialdepartements weist in ihrer
Stellungnahme vom 30. November 2023 darauf hin, dass der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 KV in Verbindung mit § 22 WRFG über die grundsätzliche Kompetenz
verfüge, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum WRFG zu erlassen.
Gemäss § 8b Abs. 1 WRFG seien die Mietzinsaufschläge amtlich zu beschränken und
während der Dauer von fünf Jahren ab definitiver Nutzungsfreigabe einer
Mietzinskontrolle zu unterstellen. § 8b Abs. 2 WRFG halte fest, dass die
Massnahmen, d.h. die Bewilligungspflicht, die amtliche Beschränkung der
Mietzinsaufschläge sowie die Mietzinskontrolle, zum Zweck hätten, die Mietzinse
so zu gestalten, dass sie den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entsprechen und den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie
die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Es seien
somit sowohl beim vereinfachten wie auch beim umfassenden Bewilligungsverfahren
die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung bei der Festlegung der
maximalen Mietzinsaufschläge zu berücksichtigen. In Verbindung mit den erwähnten
§§ 105 Abs. 2 KV, 8b Abs. 1 und 2 sowie 22 WRFG bestehe ein gesetzlicher
Auftrag an den Regierungsrat, die Berechnung der Mietzinsaufschläge
ausführlicher zu regeln, damit diese dem erwähnten Zweck entsprechen könnten.
Diesem gesetzlichen Auftrag sei der Regierungsrat durch die § 24 und 25 WRSchV
zur Berechnungsmethode nachgekommen. Durch die Fixierung der Berechnungsmethode
in der Verordnung anhand der durch das Gesetz vorgegebenen Leitlinien und
Grundsätze in den §§ 8d und 8e WRFG werde sichergestellt, dass eine
rechtsgleiche Anwendung nach mathematischen Kriterien erfolgen könne. Zur Frage
der Halbierung der gemäss Art. 14 Abs. 4 VMWG zulässigen Mietzinserhöhungen für
den gemäss WRFG zu bestimmenden Mietzinsaufschlag bestätigt die Abteilung
Kantons- und Stadtentwicklung des Präsidialdepartements zwar, dass der
Überwälzungssatz im Vergleich zum mietrechtlichen Normalsatz reduziert worden
sei (Stellungnahme, S. 4). Mit welcher Begründung diese Reduktion um 50 %
(zusätzlich zur Begrenzung des wertvermehrenden Anteils einer Investition auf 50 %)
zustande kam, wird aber in der vorgenannten Stellungnahme nicht weiter erläutert.
Es kann lediglich darüber spekuliert werden, dass der Regierungsrat zum
Ergebnis gekommen ist, dass eine gemäss Art. 14 Abs. 4 VMWG berechnete zulässige
Mietzinserhöhung wohl in sehr vielen Fällen über den in § 8d Abs. 1 WRFG
festgelegten Maximalsätzen zu liegen käme (vgl. etwa die Beispielsrechnungen
bei Grünenfelder, a.a.O., S. 42).
Bei einer direkten Anwendung der Berechnung gemäss Art. 14 Abs. 4 VMWG würde
somit bei einem Grossteil der Fälle der Maximalsatz von § 8d Abs. 1 WRFG zur
Anwendung gelangen. Die in § 8d Abs. 1 WRFG vorgesehene Bandbreite käme dann im
Ergebnis in der Praxis lediglich bei der oberen Begrenzung zum Tragen. Der
Regierungsrat wollte offenbar eine Abstufung der zulässigen Mietzinsaufschläge
in der Anwendungspraxis auch unterhalb des gesetzlich festgelegten Maximalwerte
erreichen. So könnten Investitionskosten bis zu einem bestimmten Richtwert auf
Basis einer reduzierten Rendite zu max. 50 % auf den Mietzins überwälzt werden
(Bericht des Regierungsrats betreffend Kantonale Volksinititative «JA zum
ECHTEN Wohnschutz vom 30. Juni 2021, S. 27). In diesem Sinn hat der
Regierungsrat bereits im Ratschlag betreffend Anpassung des Gesetzes über
Wohnraumförderung vom 11. Dezember 2018 davon gesprochen, dass die Gesetzes-
und Verordnungsgebung bestehende Anreize der Investoren reduzieren soll, ihre
Liquidität in wertvermehrende Sanierungen zu stecken (Ratschlag Anpassung WRFG
vom 11. Dezember 2018, S. 18). Zudem hat gemäss Ausführungen von Grünenfelder eine Arbeitsgruppe unter
der Federführung des Präsidialdepartements im Jahr 2019 nach einer
Berechnungsmethode für Mietzinsaufschläge gesucht, die «strenger wirken soll
als die Mietrechtspraxis» (Grünenfelder,
a.a.O., S. 21). Darauf deuten die Ausführungen auf Seite 27 des Berichts des
Regierungsrats betreffend Kantonale Volksinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz»
vom 30. Juni 2021 hin. Darin wird ausgeführt, dass die (damalige)
Wohnraumschutzverordnung für Sanierung und Umbau im unbewohnten Zustand mit dem
sogenannten «Basler Modell» für die Beschränkung von Mietzinsaufschlägen nach
Sanierung und Umbau und von Mietzinsen bei Ersatzneubau ein abgestuftes System
vorsehe. Ob der Regierungsrat mit der Festlegung des «reduzierten
Überwälzungstarifs» im Anhang zur WRSchV den 2019 diskutierten Ansatz zur
Herleitung der maximalen Mietzinsaufschläge durch eine prozentuale Begrenzung
im Vergleich zur Verteilung der Mietzinsen im Kanton Basel-Stadt und unter Berücksichtigung
des Gebäudeversicherungswerts weiterverfolgt hat oder nicht, geht aus den Erläuterungen
zur Verordnung nicht hervor (vgl. dazu auch den Vorschlag der Wirtschafts- und
Abgabekommission des Grossen Rats in ihrem Mitbericht zum Ratschlag betreffend
Anpassung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom 19. August 2019, S.
6: Perzentilverfahren, «Basler Modell zur Beschränkung von Mietzinsaufschlägen
nach bewilligungspflichtigen Massnahmen»). Welche Berechnungsmodelle oder
erwünschte Zielvorgaben der Reduktion des mietrechtlichen Überwälzungstarifs um
50.
% zu Grunde liegen, lässt sich aufgrund der fehlenden Begründung nicht
klar eruieren.
4.5.4
Die Beschränkung der Möglichkeiten, eine
wertvermehrende Investition eines Umbau‑, Renovations- und
Sanierungsvorhabens bei der Festlegung des Mietzinses zu berücksichtigen,
stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, § 11 Abs. 1 lit. r KV) und wohl auch in die aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)
abgeleitete Vertragsfreiheit dar (BGE 146 I 70 E. 6.1; VGE VG.2020.10 vom 7.
Februar 2022 E. 3.5.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; BGer
1C_138/2023 vom 10.06.2024 E. 4.1.1). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im
Gesetz selbst vorgesehen sein. Das Bundesgericht hat in verschiedenen
Entscheiden festgehalten, dass die Kantone verhältnismässige Massnahmen zur
Bekämpfung der Mietknappheit treffen können und dass auch die Einführung einer
Bewilligungspflicht für den Abbruch, den Umbau und die Renovation von
Wohnhäusern und die Verknüpfung der Bewilligung für eine Wohnungsrenovation an
die Bedingung einer zeitlich begrenzten Mietzinskontrolle zulässig sein kann
(BGE 146 I 70 E. 5.2.2, 131 I 333 E. 2.2 = Pra 95 Nr. 75; Baumann, a.a.O., S. 201). Nach ständiger
Rechtsprechung entspricht die Bekämpfung der Wohnungsnot einem klaren
öffentlichen Interesse (BGer 1C_138/2023 vom 10. Juni 2024 E.
4.4, 1C_529/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3, in SJ 2016 I 313, mit zahlreichen
Hinweisen; BGE 101 Ia 502 E. 3b). Es ist angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Regelungen im Kanton
Genf und im Kanton Waadt davon auszugehen, dass die im WRFG für Zeiten der
Wohnungsnot vorgesehene Einführung einer Bewilligung für Umbau-, Renovations-
und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt
hinausgehen, und die damit verbundene zeitlich begrenzte Festlegung einer
zulässigen Mietzinserhöhung mit anschliessender Mietzinskontrolle als
grundrechtskonform zu qualifizieren und auch mit dem Bundesrecht vereinbar ist.
Das gilt auch für die im Gesetz für die bei Anwendung des vereinfachten
Verfahrens festgelegte Spanne der zulässigen Mietzinsaufschläge in Folge der
erfassten Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben. Da der Regierungsrat für
den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig ist, ist es ihm zweifellos
unbenommen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bestimmungen zu erlassen,
welche der Wohnschutzkommission erlauben, innerhalb der vom Gesetzgeber
vorgegebenen Spanne gemäss § 8d Abs. 1 WRFG den Mietzinsaufschlag nach
sachlichen Kriterien rechtsgleich festzulegen.
4.5.5
Aus den von der Wohnschutzkommission
publizierten Fällen resp. auch dem vorliegenden Fall ergibt sich, dass die in
Anwendung des «reduzierten Überwälzungstarifs» berechneten Mietzinsaufschläge
im mittleren Bereich der im Gesetz vorgegebenen Spanne liegen. In einem Fall
hat die Wohnschutzkommission einen Mietzinsaufschlag von CHF 69.– (Küchen- und
Badsanierung, Maler-, Gipser- und Plattenarbeiten sowie neue Bodenbeläge und
Elektroarbeiten in einer Einzelwohnung mit einem Gesamtvolumen von CHF 77’153.–)
und in einem anderen einen solchen von CHF 79.– (Bad- und Strangsanierung,
Einbau neuer Wohnungsabschlusstüren, einer neuen Schliessanlage und einer
natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage in fünf Dreizimmer-Wohnungen einer
Liegenschaft mit einem Volumen von rund CHF 80’000.– pro Wohnung)
bewilligt. In beiden Fällen hätte der die Anwendung der mietrechtlichen
Überwälzungsregeln ohne den im Anhang zur WRSchV vorgesehenen Reduktionsfaktor
um 50 % dazu geführt, dass die sich daraus ergebende Mietzinserhöhung den
im WRFG für das vereinfachte Verfahren vorgeschriebenen Maximalwert
überschritten hätte. Das trifft auch für den hier vorliegenden Fall zu. Bei den
hier gemäss den obigen Ausführungen anzunehmenden wertvermehrenden
Investitionen von CHF 36’405.50 würde bei Anwendung der Überwälzungsformel
gemäss Anhang zur WRSchV (in Anwendung eines Referenzzinssatzes von 1.5%, vgl.
dazu unten E. 4.6) ohne die darin vorgesehene Reduktion um 50 % ein
zulässiger Mietzinsaufschlag von CHF 144.60 ergeben. Zu einem ähnlichen
Ergebnis führt die Berechnung unter Verwendung des online-tools auf https://www.mietrecht.ch/wertvermehrende-investitionen.
Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens käme hier somit die Obergrenze von
CHF 120.– für eine Dreizimmerwohnung zum Tragen. Die in der Verordnung
vorgesehene Reduktion um 50 % führt nun dazu, dass lediglich ein
Mietzinsaufschlag von CHF 72.30
gewährt werden könnte. Erst bei
einer Investition mit einem Mehrwertanteil von über CHF 60’000.– kommt ein
Mietzinsaufschlag in der Höhe des Maximalwertes von § 8d Abs. 1 WRFG zur
Anwendung.
Es ist nicht zu bestreiten, dass der Regierungsrat mit der
Kürzung des mietrechtlichen Überwälzungstarifs um 50 % erreicht hat, dass
die Mietzinserhöhungen bei Sanierungen nur eingeschränkt möglich sind (vgl. Meyer/Frey/Aepli, BSS
Volkswirtschaftliche Beratung AG, Schlussbericht Wohnraumschutz im Kanton
Basel-Stadt – Auslegeordnung, Basel, 2024, S. 1). Meyer/Frey/Aepli kommen in ihrer Studie zum Schluss, dass der
in der Verordnung definierte Überwälzungssatz und die Weise, auf die die Wohnschutzkommission
die überwälzbaren Kosten bestimmt, der Überwälzung der Sanierungskosten auf die
Mietenden deutlich engere Grenzen setzt als das OR (a.a.O. S. 13). Wenn
bei einer Sanierung die gemäss bundeszivilrechtlicher Regelung zulässige
Überwälzung der (wertvermehrenden) Kosten um 50 % reduziert wird, führt
dies zunächst einmal direkt zu einer Reduktion der aufgrund der Sanierung erfolgten
Mietzinserhöhung. Zudem dürfte die Aussicht, dass nur die Hälfte der Kosten von
wertvermehrenden Ausgaben auf die Mietenden überwälzt werden kann, auch dazu
führen, dass vermehrt auf Sanierungen verzichtet wird (Meyer/Frey/Aepli, a.a.O. S. 15). Der direkte Effekt der
Beschränkung der Mietzinserhöhungen bei wertvermehrenden Investitionen
einerseits und der indirekte Effekt der Reduktion der Anzahl von solchen
Vorhaben aufgrund deren gesunkener Attraktivität steht zweifellos im Einklang
mit dem verfassungs- und gesetzmässigen Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten
sowie in Zeiten von Wohnungsnot die Wohnbevölkerung vor Verdrängung durch
Kündigung und Mietzinserhöhungen zu schützen (§ 34 Abs. 4 KV, § 1 Abs. 2 WRFG).
Allerdings ist zu beachten, dass der Kanton in der Verfassung auch zur Verfolgung
von anderen Zielsetzungen, wie auch zum Schutz des Eigentums und der freien
wirtschaftlichen Betätigung verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 lit. r und lit. s
KV).
4.5.6
Gemäss § 8a Abs. 2 WRFG haben die Massnahmen zum
Ziel, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den überwiegenden Interessen der
Bevölkerung entsprechen und so den Charakter der Quartiere, den aktuellen
Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen. Es ist
aufgrund der obigen Ausführungen und den Auswirkungen in der Praxis davon
auszugehen, dass der Regierungsrat mit der Festlegung eines reduzierten
Überwälzungssatz den vorerwähnten Dämpfungseffekt bei den Mietzinsaufschlägen
im Zusammenhang von Sanierungsprojekten angestrebt hat. Er hat dabei der
Stossrichtung der Initiativen zum Wohnschutz Rechnung getragen und vom
Spielraum Gebrauch gemacht, welcher der Gesetzgeber mit der in § 8d Abs. 1 WRFG
festgesetzten Spanne geschaffen hat. Es wäre sicherlich angesichts des mit den
hier vorliegenden Eingriffen in die Grundrechte wünschenswert, wenn auf
Gesetzesstufe festgelegt würde, nach welchen Kriterien festgelegt wird, wie der
zulässige Mietzinsaufschlag im Falle von Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben (beim vereinfachten Verfahren) innerhalb der gesetzlich
festgesetzten Spanne im Einzelfall zu bestimmen ist. Da das Gesetz die hierfür
relevanten Parameter aber nicht festgelegt, sondern lediglich allgemeine
Zielvorgaben und (beim vereinfachten Bewilligungsverfahren) eine Bandbreite der
zulässigen Mietzinsaufschläge enthält, sind die vom Regierungsrat erlassenen
Ausführungsbestimmungen unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es wäre
aber zumindest hilfreich gewesen, wenn der Regierungsrat die Überlegung, welche
der Festlegung des «reduzierten Überwälzungstarifs» im Anhang zur WRSchV zu
Grunde liegen, in den entsprechenden Erläuterungen dargelegt hätte.
4.5.7
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist
auch zu berücksichtigen, dass es dem Rekurrenten unbenommen ist, gemäss § 8e Abs. 1 WRFG mit einem begründeten Antrag zu verlangen, dass das Sanierungsvorhaben
nicht gemäss §§ 8c (einfaches Prüfverfahren) und 8d (vereinfachtes
Bewilligungsverfahren), sondern im umfassenden Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG geprüft wird. In diesem wird im Gesetz keine Bandbreite der zulässigen
Mietzinserhöhungen festgelegt. Gemäss § 8e Abs. 4 WRFG werden bei der
Festlegung der Mietzinsaufschläge im umfassenden Bewilligungsverfahren solche
Investitionskosten berücksichtigt, die direkt den in Abs. 3 lit. a bis d derselben
Bestimmung aufgeführten Zielen dienen, soweit die Wohnungen nach Abschluss des
Vorhabens in derselben Kategorie belassen und den überwiegenden Bedürfnissen
der Wohnbevölkerung entsprechen. Vorbehalten bleiben zudem gemäss § 8e Abs. 7 WRFG «besondere Nachweise im Rahmen des Bundesrechts, soweit die Bauherrschaft
Antrag stellt und sie im Detail belegt». Gemäss § 25 Abs. 7 Satz 2 WRSchV ist
ein solcher im Rahmen des Bundesrechts geltend gemachter und nachgewiesener
darüberhinausgehender Aufschlag zu dem gemäss § 25 Abs. 1 bis 7 Satz 1 WRSchV
berechneten maximalen Mietzinsaufschlag hinzuzurechnen. Eine ähnlich gelagerte
Bestimmung findet sich auch im Genfer LDTR. Gemäss Art. 11 («Mode de calcul»)
berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Festlegung der nach dem Umbau
(«transformation«) zulässigen Mietzinsen neben den Kapital- und Amortisations-
und Unterhaltskosten die anderen Faktoren gemäss Art. 269 ff. OR für eine
Erhöhung oder Reduktion («des autres facteurs de hausse et de baisse à prendre
en considération selon les articles 269 et suivants du code des obligations»;
vgl. dazu etwa Bericht des Regierungsrats betreffend Kantonale Volksinititative
«JA zum ECHTEN Wohnschutz» vom 30. Juni 2021, S. 19).). Ob und in welchen
Fällen eine gemäss Art. 269a OR resp. Art. 14 VMWG berechneten
Mietzinsaufschlags, insbesondere bei einer energetischen Sanierung/Verbesserung
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VMWG, als ein «darüberhinausgehender
Mietzinsaufschlag im Rahmen des Bundesrechts» zwingend zu berücksichtigen ist,
muss hier nicht geprüft werden, da der Rekurrent im vorliegenden Fall keine
Beurteilung des Sanierungsvorhabens im umfassenden Verfahren beantragt hat.
4.5.8
Entgegen den Ausführungen des Mieterinnen- und
Mieterverbands führt der vom Regierungsrat vorgenommenen Bezug zu Art. 14 Abs.
4.
VMWG bei der Festlegung des zulässigen Mietzinsaufschlags (innerhalb der
Spannbreite von § 8d Abs. 1 WRFG) nicht dazu, dass die Anwendung der
Wohnschutzbestimmungen als bundesrechtswidrig zu qualifizieren sind. In den
durch das Bundeszivilrecht geregelten Bereichen behalten die Kantone gemäss
Art. 6 ZGB die Kompetenz, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen.
Privatrechtlich geregelte Bereiche, welche auch von öffentlichem Interesse
sind, können aufgrund der expansiven Kraft durch kantonales öffentliches Recht
ergänzt oder deren Schutz verstärkt werden. (Hrubesch-Millauer/
Bosshardt, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
[Art. 1–9 ZGB], Bern 2019, S. 193). Gemäss den von der Rechtsprechung zu
Art. 6 ZGB entwickelten Grundsätzen behalten die Kantone ihre Kompetenz im
Bereich des Bundeszivilrechts zum Erlass von öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, vorausgesetzt, dass der Bundesgesetzgeber die Materie nicht
abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein öffentliches Interesse begründet
ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder die
Durchsetzung desselben vereitelt oder beeinträchtigt (BGE 146 I 70 E. 5.2.1,
137.
I 135 E. 2.5.2, 131 I 333 E. 2.1 = Pra 95 Nr. 75; Baumann, a.a.O., S. 201). Das
Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es den Kantonen freisteht,
verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung der Knappheit auf dem
Mietwohnungsmarkt zu erlassen, indem sie beispielsweise den Abbruch, den Umbau
und die Renovation von Wohnhäusern von einer Bewilligungspflicht abhängig machen
und in diesen Fällen eine Mietzinskontrolle vorschreiben, (BGE 149 I 25 E. 4.2.2,
146.
I 70 E. 5.2.2; BGer 1C_235/2023 vom 11. März 2024 E. 6.1, siehe auch
1C_110/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Der Zulässigkeit solcher Instrumente zur
Bekämpfung der Mietknappheit steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sie
sich indirekt auf das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern auswirken
können, indem die Höhe der Mietzinse für die betroffenen Wohnungen beschränkt
wird (BGE 146 I 70 E. 5.2.2; Baumann,
a.a.O., S. 201). Die vorliegend relevanten Bestimmungen des WRFG und auch die
Ausführungsbestimmungen in der WRSchV führen keine allgemeine Kontrolle der
Mieten ein, sondern nur in Fällen, in denen es darum geht, in Zeiten der
Wohnungsnot die Erhöhung von Mieten im Zusammenhang mit dem Umbau‑,
Renovations- und Sanierungsvorhabens zu begrenzen. Daran ändert auch der Bezug
auf Berechnungsmethoden nichts, die (mit Abweichungen) auch bei den
bundeszivilrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Während Art. 269
ff. OR verhindern sollen, dass Vermieterinnen und Vermieter zum Nachteil der
Mieterinnen und Mieter eine übermässige Rendite erzielt, bezwecken die
kantonalen und kommunalen Massnahmen, ein genügendes Angebot von Mietwohnungen
in einem bestimmten Preissegment sicherzustellen (BGE 146 I 70 E. 5.2.3; BGer
1C_110/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Eine Bezugnahme auf
bundesrechtliche Regeln zur Mietzinsfestsetzung im kantonalen Recht ändert
nichts daran, dass das WRFG und somit auch dessen Ausführungsbestimmungen
gemäss den obigen Ausführungen einen anderen Zweck verfolgen (vgl. zur Regelung
im Genfer LDTR: Maunoir, La
nouvelle LDTR au regard de la jurisprudence, in RDAF 1996 S. 327; Genève Cour
de justice ATA/661/2024 vom 4. Juni 2024 E. 6.1 und Bericht des
Regierungsrats betreffend Kantonale Volksinititative «JA zum ECHTEN Wohnschutz»
vom 30. Juni 2021, S. 19). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Anwendung des «reduzierten Überwälzungstarifs» im Anhang zur WRSchV dem Sinn
und Geist der bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen soll oder mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar sein sollte, zumal der Mietzins
nach Ausführung der Sanierung in den vorgebebenen Grenzen erhöht werden kann
und die Mietzinskontrolle zeitlich befristet ist (vgl. zu den sich aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebenden Schranken: BGer 1C_110/2017 vom
29.
Mai 2018 E. 4.3.2). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die
Vermieterschaft bei Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor
missbräuchlichen Mietzinsen in Art. 269 ff. OR den Mietzins stärker erhöhen
könnte, als dies aufgrund des Bewilligungsverfahrens gemäss WRFG und der WRSchV
der Fall ist. Diese (bundesrechtlichen) Bestimmungen zielen allerdings nicht darauf
ab, dem Vermieter eine Rendite von einer gewissen Höhe oder gar eine maximal
zulässige Rendite zu garantieren (BGE 146 I 70 E. 5.2.3). Kantonale
Vorschriften, welche in Zeiten der Wohnungsnot die Erhöhung von Mieten im
Zusammenhang mit dem Umbau‑, Renovations- und Sanierungsvorhabens
(zeitlich begrenzt) einschränken – mit dem gesetzlich vorgegebenen Ziel einer
Mietzinsgestaltung, die den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entspricht und den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die
bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren soll (§ 8b Abs. 2 WRFG) – sind gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu ähnlich gelagerten Regelungen in anderen Kantonen als zulässig anzusehen.
4.5.9
Aus den vorgenannten Gründen ist davon
auszugehen, dass die Berechnung des zulässigen Mietzinsaufschlags beim
vereinfachten Verfahren im Rahmen der im Gesetz vorgeschriebenen Spanne und
unter Verwendung der Vorgaben aus dem WRSchV resp. dem Anhang zum WRSchV mit
den verfassungsmässigen Vorgaben insoweit im Einklang steht.
4.6
Massgeblicher Referenzzinssatz
Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass für die
Bestimmung des Überwälzungssatzes gemäss Anhang 1 zur WRSchV der Referenzzinssatz
im Zeitpunkt des Entscheids über die zulässige Mietzinserhöhung massgebend sein
müsse und nicht derjenige im Zeitpunkt der Gesuchseingabe.
In § 24 Abs. 6 WRSchV wird ausgeführt, dass der jeweils
massgebende Überwälzungssatz anhand der Formel in Anhang 1 zu ermitteln ist. In
diesem wird auf den Referenzzinssatz verwiesen. Der Rekurrent weist zu Recht
darauf hin, dass es keine Gründe dafür gibt, nicht auf den im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung geltenden Referenzzinssatz abzustellen. Dieser beträgt
unbestrittenermassen 1.5 %. Bei den hier gemäss den obigen Ausführungen
anzunehmenden wertvermehrenden Investitionen von CHF 36’405.50 ist somit unter
Anwendung der Vorgaben aus dem WRFG und der WRSchV ein Mietzinsaufschlag von CHF 72.30
pro Monat zu bewilligen.
Insgesamt ist somit das Eventualbegehren 2 des Rekurrenten betreffend
die Festlegung des Nettomietzinsaufschlags teilweise gutzuheissen.
4.7
Weitere Eventualanträge
4.7.1
Der Rekurrent verlangt mit Eventualantrag 3a, dass
die fünfjährige Mietzinskontrolle erst im Anschluss an die Mitteilung über den
Abschluss der Arbeiten gemäss Ziffer 1 der Verfügung zu erfolgen hat, was von
der Wohnschutzkommission in ihrer Rekursantwort nicht mehr bestritten wird. Der
Eventualantrag 3a ist damit gutzuheissen. Gemäss § 26 Abs. 1 WRSchV
beginnt die Mietzinskontrolle für die Dauer von fünf Jahren bei
baubewilligungspflichtigen Vorhaben ab dem Zeitpunkt der definitiven
Nutzungsfreigabe. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben beginnt die
Mietzinskontrolle für die Dauer von fünf Jahren ab der Mitteilung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers über den Abschluss der Bauarbeiten an
die Wohnschutzkommission. Gemäss den Angaben des Rekurrenten, die im
vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung
sind, ist das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig, womit Satz 2 der
Bestimmung zur Anwendung kommt. Die Wohnschutzkommission kontrolliert gemäss § 26 Abs. 2 WRSchV die Einhaltung der von ihr festgelegten Auflagen sowie die
Einhaltung der Verfügung stichprobenartig und auf entsprechende Mitteilung hin.
Es wird Aufgabe der Wohnschutzkommission sein, im Fall einer ausbleibenden
Meldung über den Abschluss der Arbeiten die angemessenen Massnahmen zur Prüfung
der Einhaltung der von ihr festgelegten Auflagen sowie die Einhaltung der
Verfügung zu ergreifen.
Die Wohnschutzkommission hält in ihrer Vernehmlassung fest,
da sie eine Anweisung an das Grundbuch- und Vermessungsamt lediglich im Zuge
einer Mitteilung des Rekurrenten über den Abschluss der Bauarbeiten erteilen
werde, erübrige sich auch eine Mitteilung des Rekurrenten über einen
allfälligen Verzicht auf die Durchführung des bewilligten Sanierungsvorhabens.
Darüber hinaus besteht entgegen dem Eventualantrag 3b des Rekurrenten kein
Anspruch des Rekurrenten auf Feststellung, wonach eine Vornahme von (noch nicht
definierten) Umbau- und Sanierungsarbeiten für eine Eigennutzung der Wohnung
durch den Mieter «in keiner Weise gemäss WRFG bewilligungspflichtig ist, die
diesfalls unterlassene Einholung einer Bewilligung gemäss WRFG auch in keiner
Weise eine strafbare Handlung nach § 20 Abs. 1 WRFG darstellt und keine Anmerkung
einer fünfjährigen Mietzinskontrolle für die Wohnung B____ im Grundbuch
erfolgen darf.» Die Wohnschutzkommission hat in der angefochtenen Verfügung
zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit im Gesuch des
Rekurrenten nur vage als Variante angegeben wurde (s. oben E. 2.2, mögliche
Vorgehensweise 3). Die Wohnschutzkommission weist zu Recht darauf hin, dass sie
sich zu solchen unbestimmten Plänen nicht äussern muss und sich auf die Prüfung
des in Ziffer 2 des Gesuches immerhin einigermassen Begehrens um Prüfung im
vereinfachten Verfahren beschränken konnte. Es besteht kein Anspruch des
Rekurrenten auf eine Feststellung der möglichen rechtlichen Beurteilung eines
noch in keiner Weise festgelegten möglichen Vorgehens des Rekurrenten.
4.7.2
Entgegen dem Eventualantrag 4 des Rekurrenten
kann auch nicht festgestellt bzw. festgelegt werden, dass die vom Rekurrenten
zwecks allfälliger Wiedervermietung geplanten Arbeiten in der 3-Zimmer-Wohnung,
3.
OG, B____ bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Wohnschutzkommission
vom 26. Juni 2023 (Fall Nr. 105149039) ausgeführt werden dürfen. Gemäss den
obigen Ausführungen bedarf die vom Rekurrenten geplante Sanierung einer
Bewilligung gemäss § 8a Abs. 1 und 3 WRFG. Im Gesetz selbst ist nicht
festgelegt, dass mit den bewilligungspflichtigen Arbeiten erst begonnen werden
kann, wenn die entsprechende Bewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. Dies
entspricht aber grundsätzlich dem Charakter einer Bewilligung. Im Bau- und
Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) ist in § 89 Abs. 1 lit. a festgehalten,
dass das zuständige Vollzugsorgan die Einstellung von Bauarbeiten verfügt, wenn
für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen. Es ist davon auszugehen, dass
sich diese Bestimmung in erster Linie auf Bewilligungen aus dem
Baubewilligungsverfahren bezieht. Im WRFG wird aber explizit auf die
Abwehrmassnahmen des BPG für Abbruch, Umbau, Sanierung und Ersatzneubau sowie
Zweckentfremdung, welche ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen werden,
verwiesen (§ 21 Abs. 1 WRFG). Gemäss § 56 der Bau- und Planungsverordnung (BPV,
SG 730.110) darf mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben erst
begonnen werden, wenn die Baubewilligung vollstreckbar geworden ist. Es ist
unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in § 23 Abs. 8 WRSchV festgelegt hat, dass mit der Ausführung der baulichen Massnahmen
erst nach Rechtskraft der WRFG-Bewilligung begonnen werden darf. Für die vom
Verordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung, wonach bei Baubewilligungen die
Vollstreckbarkeit der Verfügung ausreicht, während bei Bewilligungen gemäss
WRFG die Rechtskraft der Verfügung verlangt wird, fehlt in den Erläuterungen
zur WRSchV eine Erklärung. Es ist aber zu beachten, dass Verfügungen der
Baubewilligungsbehörden in der Regel bei der Baurekurskommission angefochten
werden können, wobei den entsprechenden Rekursen gemäss § 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) im Regelfall die aufschiebende
Wirkung zukommt. Demgegenüber sind Verfügungen der Wohnschutzkommission gemäss
den obigen Ausführungen (direkt) beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Solche
Rekurse hemmen gemäss § 17 Abs. 1 VRPG die Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Verfügung nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Regierungsrat mit der
Formulierung in § 23 Abs. 8 WRSchV sicherstellen wollte, dass mit der
Ausführung der (nach WRFG bewilligungspflichtigen) baulichen Massnahmen noch
nicht begonnen wird, wenn noch ein Rekurs an das Verwaltungsgericht möglich ist
oder dieser schon eingereicht worden ist. Unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes muss es aber sowohl der Wohnschutzkommission
als auch im entsprechenden Rekursverfahren der Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts
möglich sein, dem möglicherweise überwiegenden Interesse der Eigentümerschaft
an einer Umsetzung von dringend erforderlichen baulichen Massnahmen mit dem
Erlass von entsprechenden vorsorglichen Massnahmen Rechnung zu tragen. Diese
Frage ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu
beantworten (vgl. zu den Voraussetzungen der Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen etwa VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1, VD.2021.78 vom
21.
Juni 2021 E. 2.2.3). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Daraus lässt
sich aber nicht ableiten, dass in jedem Fall das Interesse der Eigentümerschaft
an einer Umsetzung von baulichen Massnahmen vor Rechtskraft der
Bewilligungsverfügung der Wohnschutzkommission als überwiegend zu betrachten sind.
4.8
Schlussfolgerung
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Rekurs in Bezug auf
Eventualbegehren 2 teilweise und in Bezug auf Eventualbegehren 3a
vollumfänglich gutzuheissen. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit für
die Dauer von fünf Jahren ein maximaler monatlicher Nettomietzinsaufschlag von
CHF 72.30 pro Monat festzulegen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Trotz der teilweisen Gutheissung gemäss den vorstehenden Erwägungen
ist von einem überwiegenden Unterliegen des Rekurrenten auszugehen. Die
Gerichtsgebühr wird gemäss § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Gerichtsgebührengesetz auf CHF 2’000.– festgesetzt. Diese wird aufgrund
des teilweisen Obsiegens des Rekurrenten auf CHF 1’500.– reduziert. Zudem ist
dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Sein
Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist somit zu schätzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent auf Stellungnahmen seitens der
Wohnschutzkommission, der Abteilung Stadtentwicklung des Präsidialdepartements
und des Mieterinnen- und Mieterverbands reagieren musste. Es ist insgesamt von
einem angemessenen Aufwand von rund 30 Stunden für die Ausarbeitung der
Rekursbegründung und der Replik auszugehen. Dieser wird praxisgemäss mit einem
Stundenansatz von CHF 250.– vergütet. Aufgrund des überwiegenden Unterliegens
ist dem Rekurrenten eine um ¾ reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’931.–
zuzusprechen. Darin enthalten ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 2 Honorarordnung in Höhe von 3 %. Dazu kommt die Mehrwertsteuer, die jeweils
zur Hälfte zum Satz von 8,1 % und 7,7 % zu berechnen ist. Die
Parteientschädigung wird zu zwei Dritteln der Wohnschutzkommission und zu einem
Drittel dem Mieterinnen- und Mieterverband Basel auferlegt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziffer 3 und 5 der Verfügung der Wohnschutzkommission vom 26. Juni 2023 aufgehoben
und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
3.
Nach Durchführung des
Bauvorhabens ist gestützt auf die im Gesuch angeführten baulichen Massnahmen und
Investitionskosten für die Wohnung B____ für die Dauer von fünf Jahren ein
maximaler monatlicher Mietzinsaufschlag von CHF 72.30 zulässig.
5.
Nach der Mitteilung gemäss
Ziffer 4 weist die Wohnschutzkommission das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
an, die fünfjährige Mietzinskontrolle für die Wohnung B____ im Grundbuch
anzumerken.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem Rekurrenten wird eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1’931.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von
152.55
(7,7 % auf CHF 965.50 und 8,1 % auf CHF 965.50) zugesprochen.
Die Parteientschädigung wird zu zwei Dritteln (CHF 1'389.–) der
Wohnschutzkommission Basel-Stadt und zu einem Drittel (CHF 694.50) dem
Mieterinnen- und Mieterverband Basel auferlegt.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.