VD.2023.108
Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz
9. Februar 2024Deutsch19 min
Betriebsbewilligungsinhaber des Restaurationsbetriebs [...] eine erste beziehungsweise
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.108
URTEIL
vom 9. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Rittergasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt vom 3. April 2023
betreffend Widerhandlung gegen
das Gastgewerbegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 23. Februar 2022
beziehungsweise 25. August 2022 sprach das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
(nachfolgend: BGI) gegen A____ (nachfolgend: Rekurrent) als
Betriebsbewilligungsinhaber des Restaurationsbetriebs [...] eine erste beziehungsweise
zweite kostenpflichtige Verwarnung betreffend Widerhandlung gegen das
Gastgewerbegesetz aus, da er wiederholt mit Lachgas gefüllte Ballone verkauft
hatte. Mit einem weiteren Rapport vom 15. September 2022 stellte die Kantonspolizei
Basel-Stadt fest, dass am Freitag, den 9. September 2022, nach Mitternacht im
Innenbereich des Restaurationsbetriebs [...] acht Gäste angetroffen worden
seien, von welchen fünf alkoholische Getränke und Gas aus Luftballons
konsumiert hätten. Seit einer Kontrolle vom 19. November 2021 habe sich somit nichts
geändert. In der Folge verwarnte das BGI den Rekurrenten mit Verfügung vom 28. September
2022 «ein drittes und letztes Mal» wegen Widerhandlung gegen das
Gastgewerbegesetz. Zudem wurde dem Rekurrenten in Anwendung der § 8 und § 9 der
Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG, SG 563.170) eine Gebühr in
der Höhe von CHF 1'010.60 (CHF 1'000.– für die Verwarnung und CHF 10.60
für die Einschreibe-Gebühr mit Rückschein) auferlegt.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Bau- und
Verkehrsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2023 unter
Auferlegung einer Gebühr von CHF 600.– kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid
richtet sich der am14. April 2023 erhobene und am 20. Juni 2023 begründete
Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit welchem er die
vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids vom 3. April 2023 sowie der Verfügung vom 28.
September 2022 unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies der damalige
Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom
13. September 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 repliziert. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des damaligen Regierungspräsidenten vom 12.
Juli 2023 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.2.2
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.
1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist die Verfügung des BGI vom 28. September 2022 betreffend Widerhandlung gegen
das Gesetz über das Gastgewerbe (GGG, SG 563.100), mit welchem gegen den
Rekurrenten eine dritte Verwarnung wegen des Verkaufs von mit Lachgas gefüllten
Ballonen ausgesprochen und ihm die Kosten der Verfügung in der Höhe von CHF
1'010.60 (CHF 1'000.– für die Verwarnung und CHF 10.60 für die
Einschreibe-Gebühr mit Rückschein) auferlegt wurden. Das BGI erwog dabei unter
Verweis auf einen Polizeirapport, dass am Freitag, 9. September 2022 im
Betrieb [...] mit Helium oder Lachgas gefüllte Ballone an Kunden und Kundinnen
abgegeben worden seien. Die Bewilligung zur Führung eines
Restaurationsbetriebes berechtige zur Abgabe von Speisen und Getränken zum
Konsum an Ort und Stelle. Sie berechtige den Rekurrenten als
Bewilligungsinhaber aber nicht zur Abgabe von Gasen, deren zweckwidrige Abgabe
auch gemäss der Chemikaliengesetzgebung verboten sei. Er handle daher wider
seine Betriebsbewilligung, weshalb erneut und bereits zum dritten Mal eine
berechtigte Beanstandung im Sinne von § 28 Abs. 2 lit. c GGG vorliege. Es wurde
ihm angedroht, dass eine erneute Zuwiderhandlung den kostenpflichtigen Entzug
der ihm erteilten Betriebsbewilligung und die sofortige Schliessung seines
Betriebes gemäss § 27 Abs. 2 GGG zur Folge haben würde.
2.2
Nicht mehr strittig sind im vorliegenden
Verfahren die gegen diese Verfügung erhobenen formellen Rügen bezüglich einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen
ist (vgl. E. 1.2.2).
2.3
In materieller Hinsicht ist zunächst der von
den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt strittig.
2.3.1
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass der
Rekurrent den Sachverhalt gemäss der Verfügung vom 28. September 2023 integral
bestreite, da keine Beweise für die Abgabe von mit Helium oder Lachgas
gefüllten Ballonen bestünden. Das Verfahren betreffend einer Verwarnung wegen
Nichteinhaltens von Auflagen könne jedoch nicht unter strafprozessualen
Gesichtspunkten betrachtet werden. Vielmehr komme für die Feststellung des
Sachverhalts der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Wie die
Instruktionsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt ermittelt, liege in ihrem
Ermessen. Dabei könne auf einen Rapport von Polizistinnen und Polizisten, die
im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten tätig geworden sind, abgestellt werden, soweit
nicht Anhaltspunkte bestünden, welche gegen deren Glaubwürdigkeit sprächen.
Solche bringe der Rekurrent nicht vor, weshalb auf den Polizeirapport vom 15.
September 2022 bezüglich des Vorfalls vom 9. September 2022 sowie auf alle
älteren Polizeirapporte betreffend ähnliche Vorfälle im Betrieb des Rekurrenten
abgestellt werden könne. Nachdem bei einer Polizeikontrolle am 31. Oktober 2019
erstmals die Konsumation von Lachgas in der [...] rapportiert worden sei, sei
dies und die Abgabe von mit Lachgas gefüllten Ballonen in der [...] von der
Kantonspolizei mehrfach festgestellt worden. So habe die Kantonspolizei am 12.
August 2022 festgestellt, dass sich die Abfüllanlage für Gasballone immer noch
am gleichen Ort sowie im gleichen Zustand befunden habe wie bei einer früheren Kontrolle
am 19. November 2021 und weiterhin Ballone verkauft und deren Inhalt direkt in
der Bar konsumiert worden seien. Auch im vorliegend zu beurteilenden Rapport vom
15.
September 2022 zum Vorfall vom 9. September 2022 habe die Polizei festgehalten,
dass fünf Personen in der [...] Gas aus Luftballons konsumierten und sich an
der Situation bezüglich des Verkaufs von mit Gas gefüllten Ballonen seit der
Kontrolle vom 19. November 2021 auch weiterhin nichts verändert habe. Daraus
und aus der umfassend dokumentierten und vorstehend zusammengefassten
Vorgeschichte habe das BGI zweifelsfrei schliessen können, dass auch in der
besagten Nacht mit Helium oder Lachgas gefüllte Ballone in der [...] verkauft worden
seien. Es müsse weder den Nachweis erbringen, dass die besagten Ballons
tatsächlich in der [...] gekauft worden seien, noch welches Gas sich in den
Ballonen befunden habe. Die erläuterten Umstände liessen keinen anderen Schluss
zu, als dass die Ballone in der [...] gekauft und mit Helium beziehungsweise Lachgas
befüllt waren. Es wäre schliesslich weltfremd davon auszugehen, dass Kunden für
das Konsumieren von blosser Luft aus Ballonen fünf Franken pro Ballon bezahlen
würden.
2.3.2
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent entgegen,
indem sich die Vorinstanz darauf beschränke, «(bestrittene) Verdachtsmomente zu
einem beweisrechtlichen ‘Gesamtkunstwerk’ zusammen zu basteln», genüge sie den
Grundsätzen einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Beweisführung nicht.
Er verweist dabei auf seine Ausführung in der vorinstanzlichen Rekursbegründung
und macht geltend, dass sich der besagte Polizeirapport zu den entscheidenden
Fragen betreffend Inhalt und Erwerbsort der Ballone gerade nicht äussere. Die vorinstanzliche
Feststellung des Sachverhalts sei daher schlicht willkürlich. Der Verweis auf
die Vorgeschichte ändere nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf eine am 9.
September 2022 erfolgte und vom Rekurrenten bestrittene Abgabe von mit Lachgas
oder Helium gefüllten Ballonen jeder Beweis fehle. Der Verfügungsinhalt sei weder
faktenbasiert noch bewiesen.
2.3.3
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Im Verwaltungsverfahren gilt für die Feststellung des Sachverhalts der
Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde forscht von Amtes wegen nach den
rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1207, 1359). Das kantonale
Verwaltungsverfahrensrecht regelt die Sachverhaltsermittlung nicht explizit. Es
legt auch nicht einen numerus clausus der im verwaltungsrechtlichen
Beweisverfahren zulässigen Beweismittel fest (VGE VD.2021.256 vom 14. Juni 2022
E. 3.3.3; VD.2019.20 vom 21. August 2019 E. 4.2.4). Es beschränkt sich
darauf, die Rekursinstanz anzuhalten, über die Beweismittel das Nötige
anzuordnen und ermächtigt sie, Beteiligte und Sachverstände anzuhören oder
anhören zu lassen (§ 48 Abs. 2 OG). Die Wahl der massgebenden Beweismittel
liegt daher im Ermessen der instruierenden Behörde, welche dabei zu entscheiden
hat, welche Beweismittel ihr zum Beweis einer strittigen Tatsache geeignet
erscheinen (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 186
f.). Dabei ist das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen von den zuständigen
Behörden nach freier Überzeugung zu würdigen (Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl.,
Zürich 2023, Art. 12 Rz. 8; Waldmann,
in: Waldmann/Krauskopf, a.a.O., Art. 19 Rz. 14 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 330 f., 1001, 1226; VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 2.3.4,
m.w.H.).
Mit ihrem auf den 9. September 2022 datierten Rapport
berichtet die Kantonspolizei, dass sie am gleichen Tag bei einer Kontrolle in
der [...] nach Mitternacht acht Gäste im Innenbereich angetroffen habe, wobei
fünf Personen «alkoholische Getränke und Gas aus Luftballons konsumiert» hätten.
Weiter stellte die Kantonspolizei fest, dass sich «an der Situation bezüglich
des Verkaufs von mit Gas gefüllten Ballonen […] seit der Kontrolle vom
19.11.2021
nichts verändert [habe]». Weiter liegt ein Rapport der
Kantonspolizei vom 15. August 2022 vor, mit dem festgestellt wurde, dass sich
am 12. August 2022 kurz nach Mitternacht 12 Personen in der [...] befunden
hätten, die «Getränke und Gas aus Luftballonen» konsumiert hätten. Es habe
festgestellt werden können, «dass sich die Abfüllanlage für Lachgasballone
immer noch am gleichen Ort, sowie im gleichen Zustand wie bei der Kontrolle vom
19.
November 2021» befunden habe. Von den anwesenden 12 Personen hätten
«rund sechs Personen einen gefüllten Ballon» gekauft, welcher «ihnen durch die Person
hinter der Theke verkauft» worden sei (act. 6 2/2). Die nach der Kontrolle vom
19.
November 2021 und den Polizeirapporten vom 15. August 2022 und 9.
September 2022 erfolgten beiden ersten Verwarnungen wurde vom Rekurrenten denn
auch nicht bestritten. Bezieht man schliesslich auch den übrigen, von der
Polizei mit mehreren Rapporten detailliert erhobenen und von der Vorinstanz
beschriebenen Sachverhalt in die Beweiswürdigung ein, so steht gemäss dem
Polizeirapport vom 9. September 2022 offensichtlich fest, dass in der [...]
auch am 9. September 2022 weiterhin Lachgas in Ballonen verkauft und konsumiert
wurde. Dies hat der Rekurrent denn auch schon bei seiner polizeilichen
Befragung vom 4. September 2021 bestätigt (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom
5.
September 2021, act. 6 2/2). Auf den Rapport der im Rahmen ihrer
dienstlichen Pflichten tätig gewordenen Polizisten der Kantonspolizei kann
abgestellt werden, zumal keine gegen deren Glaubwürdigkeit sprechenden
Anhaltspunkte ersichtlich sind (VGE VD.2016.32 vom 5. November 2016 E.
3.5.1). Dabei steht der namentlich genannte Polizeibeamte auch ohne Unterschrift
als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb
ihm wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (VGE VD.2020.10 vom 25.
September 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis auf BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f.). Der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann daher in allen Teilen gefolgt werden.
Eine falsche oder gar willkürliche Beweiswürdigung liegt offensichtlich nicht
vor.
2.4
Weiter bestreitet der Rekurrent die
vorinstanzliche rechtliche Würdigung.
2.4.1
Die Vorinstanz erwog, dass die
Betriebsbewilligung vom 2. Dezember 2020 den Rekurrenten gemäss § 11 Abs. 1 GGG zur Abgabe von Speisen sowie Getränken zum Konsum an Ort und Stelle in
der [...] berechtige. Als Speisen würden dabei Lebensmittel im Sinne von Art. 4
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(LMG, SR 817.0) und mithin alle Stoffe oder Erzeugnisse gelten, die dazu
bestimmt seien oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lasse, dass
sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von
Menschen aufgenommen werden, so auch Getränke (einschliesslich Wasser für den
menschlichen Konsum), Kaugummi und alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner
Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung zugesetzt werden. Nicht als
Lebensmittel würden hingegen unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope
Stoffe gelten (Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG). Lachgas sei wegen seiner
Fettlöslichkeit ein beliebter Zusatzstoff von Sahneprodukten und finde in der Lebensmittelindustrie
Anwendung. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 24 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) seien «Zusatzstoffe»
jedoch Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als
Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet
und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung,
Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt würden,
wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem
Bestandteil des Lebensmittels würden oder werden könnten. Wenn Lachgas
inhaliert und somit unmittelbar konsumiert werde, diene es aber nicht als
«Zusatzstoff». Lachgas sei nicht zur direkten Inhalation bestimmt und dies könne
vernünftigerweise auch nicht vorhergesehen werden. Somit falle Lachgas nicht
unter die Definition von Art. 4 Abs. 1 LMG. Lachgas habe ausserdem seinen
Namen von seinen psychotropen Wirkungen und sei früher auf Jahrmärkten zur
allgemeinen Belustigung eingesetzt worden. Es falle explizit unter die Liste
der Nicht-Lebensmittel gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG. Auch Helium stelle
einen Lebensmittelzusatzstoff, aber direkt konsumiert kein Lebensmittel dar.
Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Abgabe von Lachgas und/oder Helium in
Ballonen zur Inhalation nicht als Abgabe von Speisen sowie Getränken im Sinne
von § 11 Abs. 1 GGG betrachtet werden könne. Somit verstosse der Rekurrent
gegen seine Betriebsbewilligung vom 2. Dezember 2020, was gemäss § 28 Abs. 2 lit. c GGG zum Entzug der Bewilligung führen könne. Die vorliegende dritte
(kostenpflichtige) Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde sei daher nicht zu
beanstanden.
2.4.2
Dem hält der Rekurrent mit seiner
Rekursbegründung entgegen, als Lebensmittel würden gemäss Art. 4 Abs. 2
lit. c LMG auch alle Stoffe gelten, die einem Lebensmittel bei seiner
Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt würden. Distickstoffmonoxid
(Lachgas) werde in der Lebensmittelindustrie vielerorts ver- beziehungsweise
bearbeitet, namentlich für das Aufschäumen von Milchprodukten (zum Beispiel Schlagsahne).
Entsprechend gelte Lachgas gemäss dem europäischen Klassifizierungssystem als
zugelassener Lebensmittelzusatzstoff mit der Nummer E 942. Sinn und Zweck von
Lebensmittelzusatzstoffen sei die absichtliche Zusetzung bei der Herstellung,
Verarbeitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln, womit Lachgas als Lebensmittel
im Sinne des Lebensmittelgesetzes zu qualifizieren sei und vom Rahmen der
vorliegenden Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebes mitumfasst
werde. Die vorinstanzliche Unterscheidung, wonach ein Zusatzstoff je nach
Aufnahmeart als Lebensmittel zu qualifizieren sei oder nicht, werde von den
einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht gedeckt. Diese führten vielmehr zu dem
(allenfalls unerwünschten) Ergebnis, dass Lachgas als Lebensmittel im Sinne des
Gesetzes zu qualifizieren sei. Schliesslich macht er geltend, der zusätzliche
Verweis auf Helium belege die fehlende Verlässlichkeit der Entscheidgrundlagen.
Wenn sich eine verfügende Behörde nicht einmal darüber im Klaren sei, ob sich
ihr Verfügungsinhalt auf Lachgas oder Helium beziehe, beweise dies die
vorliegend gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in aller
Deutlichkeit.
2.4.3
Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...]
Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht
weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der
Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel
Dispositiv
gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder
Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise
vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1
LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner
Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden
(Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne
Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als
charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus
technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung,
Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie
selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil
des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 der
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]).
Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel
und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten
nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende
Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder
Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung
wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie
der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der
Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art.
2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über
die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe
und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]).
In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2
BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das
Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich
2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch
dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich
der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S.
5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im
Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen
Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick
auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder
Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff
(vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in
Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss
guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die
gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in
einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der
gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für
die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art. 1 Abs. 5 ZuV). In der Lebensmitteltechnik
wird Lachgas als Treibgas verwendet, beispielsweise für das Aufschäumen von
Milchprodukten (angefochtener Entscheid Rz. 17; Rekursbegründung Rz. 11; vgl.
die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes
[RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach
Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 2. Februar 2024). Wie das
Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, ergibt sich entgegen der
Auffassung des Rekurrenten aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff
nicht, dass Lachgas als Lebensmittel im Sinne des LMG zu qualifizieren ist
(vgl. VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht
[BGer 2C_24/2024]). Das Lachgas wurde vorliegend in der [...] pur und
unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken entgeltlich abgegeben. Dadurch
wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der
Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl.
Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4,
hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]). Wird Lachgas aus
Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken
abgegeben, entspricht dies auch nicht einer bestimmungsgemässen oder
vernünftigerweise vorhersehbaren Aufnahme von Lachgas durch Menschen. Lachgas
aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung
zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem
Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich
vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e
contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht
dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken
aufgenommen zu werden, stellt es weder einen unter die Lebensmittelgesetzgebung
fallenden Stoff noch ein darunter fallendes Erzeugnis nach Art. 4 LMG dar (vgl.
VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]).
In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage erwog das
Verwaltungsgericht im vorgenannten Entscheid weiter, dass sich die
Verkehrsfähigkeit von mit Lachgas gefüllten Ballonen zur Inhalationszwecken im Sinne
einer «Auffanggesetzgebung» nach dem Chemikalienrecht bestimmt (vgl. VGE VD.2022.269
vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]), mit
Hinweis auf Streuli/Kappes/Näf/von Arx,
Leitfaden zum, Chemikalienrecht, Unter Berücksichtigung anderer Rechtsgebiete
mit Bezug zum Chemikalienrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 15 Rz. 11) und
die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu
Inhalationszwecken gegen Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, [ChemG], SR 813.1)
in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) verstösst
(vgl. zum Ganzen: VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.6, hängig am
Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]). Die Bewilligung zur Führung eines
Restaurationsbetriebs berechtigt den Rekurrenten daher nicht, Lachgas zum
Konsum an Ort und Stelle abzugeben (vgl. § 11 Abs. 11 GGG e contrario).
3.
Daraus folgt, dass die Betriebsbewilligung des Rekurrenten die
gewerbliche Abgabe von mit Lachgas gefüllten Ballonen zur Inhalationszwecken
nicht umfasst und der Rekurrent aufgrund des festgestellten Sachverhalts erneut
dagegen verstossen hat. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu
beanstanden und der Rekurs wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.