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Entscheid

VD.2023.11

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_590/2023)

6. September 2023Deutsch60 min

und wies sie aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.11

URTEIL

vom 6. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Januar 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...],

heiratete am [...] 2017 in ihrer Heimat den Schweizer Staatsangehörigen C____.

Am 2. Februar 2018 reiste die Rekurrentin in die Schweiz ein, wo ihr am 9.

Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt

wurde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht

und wies sie aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. Januar

2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 16.

Januar 2023 an den Regierungsrat erhobene und am 6. Februar 2023 – nachdem

der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 2. Februar 2023 noch vor

Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen

hatte – begründete Rekurs. Es wird beantragt, es seien der Entscheid des JSD vom

4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Februar 2022

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz zu verlängern respektive zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter seien

der Entscheid des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM

vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei Letzterer anzuweisen,

die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern respektive zu erteilen

(Ziff. 2). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung an das JSD

zurückzuweisen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur

neuen Prüfung an den Bereich BdM zurückzuweisen (Ziff. 4). Zudem sei vorsorglich

festzustellen, dass die Rekurrentin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in

der Schweiz abwarten könne und sie während des Rekursverfahrens berechtigt sei,

einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachzugehen (Ziff. 5 und 6). Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Bereichs BdM

(Ziff. 7). Der Instruktionsrichter erteilte dem Rekurs mit Verfügung vom

6. Februar 2023 aufschiebende Wirkung und trat auf die Anträge Ziff. 5 und 6

mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Gleichzeitig verlangte er einen

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.–, welcher in der Folge fristgerecht

bezahlt wurde. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin bezog hierzu mit Eingabe

vom 22. Mai 2023 replicando Stellung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der

Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar

2023.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von

diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1

und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den

Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden

Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011

vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,

obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine

nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117

vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

2.1

2.1.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder

unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des

Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG ausnahmsweise dann nicht, wenn für

getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe nennt Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 (VZAE, SR 142.201) insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine

vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die wichtigen Gründe objektivierbar

sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes

kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation

des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne dabei einen grossen Nachteil in

Kauf nehmen zu müssen. So stellt beispielsweise nicht jeder berufliche Grund

einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis des

Zusammenwohnens rechtfertigt, dar (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E.

2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).

2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht

der Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zu berücksichtigen (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.301). Eine

(relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich

gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49

AIG, der den Ehegatten bei

weiterdauernder Ehegemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu

leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab

welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten

hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren

ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; VGE

VD.2022.121 vom 23. März 2023 E. 2.1.2; vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Zeiten, in

denen die Ehegatten nicht zusammengewohnt haben, können jedenfalls bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nur dann berücksichtigt werden, wenn für

getrennte Wohnorte ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG bestanden hat

(vgl. Geiser/ Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.304; Spescha, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 50 AIG N 4). Da eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren Dauer

für den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG eine rechtsbegründende Tatsache ist, tragen gemäss Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz

nicht die Behörden die Beweislast dafür, dass die Ehegemeinschaft nach weniger

als drei Jahren geendet hat, sondern die Ausländerin die Beweislast dafür, dass

eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung mindestens drei Jahre

bestanden hat (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 2.1.3).

2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass die Rekurrentin und ihr Ehemann inzwischen nicht mehr zusammenwohnen.

Strittig ist hingegen, seit wann sie getrennte Wohnorte haben, ob dafür ein

wichtiger Grund besteht, ob die Ehegemeinschaft weiterbesteht und ob ein

nachehelicher Härtefall vorliegt. Das JSD scheint davon auszugehen, dass die

Ehegatten spätestens seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zusammenwohnen, und hat

festgestellt, dass für die getrennten Wohnorte kein wichtiger Grund bestehe, die

Ehegemeinschaft per 1. Januar 2021 aufgelöst worden sei und kein nachehelicher

Härtefall vorliege (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 5–7, 10 und 18). Die

Rekurrentin hingegen macht geltend, dass sie und ihr Ehemann erst seit dem 29.

April 2021 örtlich getrennt lebten, für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe

bestünden, ihre Ehegemeinschaft weiterbestehe und ein nachehelicher Härtefall

vorliege (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 16, 23, 36 f., 50 f., 58, 60, 76 f.

und 99). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, seit wann die Rekurrentin und ihr

Ehemann nicht mehr zusammenwohnen (vgl. unten E. 3). Anschliessend ist

festzustellen, ob für die getrennten Wohnorte ein wichtiger Grund vorgelegen

hat und die Ehegemeinschaft weiterbestanden hat (vgl. unten E. 4). Schliesslich

wird geprüft, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. unten E. 5).

3.

3.1

3.1.1 Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 ersuchte das

JSD den E____ um Mitteilung, seit wann der Ehemann der Rekurrentin für den E____

«arbeitet» und an welcher Adresse er während der Tätigkeit für den E____

gewohnt hat (Akten JSD S. 102). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 antwortete die E____

Folgendes (Akten JSD S. 100 f.):

[Der Rekurrent] «war bei uns

beschäftigt wie folgt:

01.06.2020 – 07.11.2021

sozialversicherungspflichtig beschäftigt

15.03.2022 – 01.04.2022

geringfügig beschäftigt

02.04.2022 – 31.07.2022 sozialversicherungspflichtig

beschäftigt

Die uns bekannte Adresse war:

[...]».

Gemäss Google Maps betragen die Entfernungen zwischen Basel

und [...], wo sich der E____ befindet, gut 250 Kilometer, zwischen Basel und [...]

ebenfalls gut 250 Kilometer und zwischen [...] und [...] weniger als zehn

Kilometer.

Die Auskunft seiner Arbeitgeberin belegt, dass der Ehemann

vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 tatsächlich im E____ gearbeitet

hat. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass das JSD auch

nach der Wohnadresse gefragt hat, hätte die Arbeitgeberin zweifellos darauf

hingewiesen, wenn der Ehemann während längerer Zeit zwar Lohn bezogen, nicht

aber gearbeitet hätte. Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann vom 1. Juni

2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet hat. Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Einwände der Rekurrentin und ihres

Ehemanns nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme

zu erwecken (Rekursbegründung Rz. 55-73 und 79).

3.1.2

3.1.2.1 In einer E-Mail an das JSD vom 28. Oktober

2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der Ehemann, der E____ sei von November 2020

bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. In

seiner Abmeldung vom 19. April 2021 (Rekursbeilage 10) behauptete der

Ehemann, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im E____ auf 450 Euro-Basis

gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2021 habe er dort fest gearbeitet. In einer

undatierten Textnachricht (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar 2023

stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete der Ehemann, er habe im Jahr

2020 mit einem 450 Euro-Job sehr viele Überstunden gehabt. Daher habe ihm der E____

bis Ende 2020 EUR 450.– im Monat bezahlt, mit ihm per 1. Januar 2021 einen

Vertrag abgeschlossen und ihm seit dem 1. Januar 2021 Lohn bezahlt, obwohl er

erst am 2. Juni 2021 angefangen habe zu arbeiten. Er habe ein paar Tage vor der

Öffnung angefangen, um den [...] zu putzen und die Corona-Vorgaben umzusetzen

(vgl. dazu auch undatierte Textnachricht Rekursbeilage 13, die angeblich vom 3.

Februar 2023 stammt [Rekursbegründung S. 34]). Für April und Mai habe es

Kurzarbeitergeld gegeben, weil der [...] wegen Corona nicht habe öffnen dürfen.

Die Adresse in [...] habe nur als Postadresse gedient. Die Rekurrentin

behauptet ebenfalls, weil ihr Ehemann im Jahr 2020 viele Überstunden angehäuft

habe, sei sein Vertrag für das Jahr 2021 auf den 1. Januar 2021 zurückdatiert

worden und habe ihr Ehemann ab dem 1. Januar 2021 ohne tatsächliche

Arbeitstätigkeit bereits Lohn bezogen. Gemäss den Angaben ihres Ehemanns habe

es im April und Mai 2021 aufgrund der Schliessung des [...] Kurzarbeitergeld

gegeben. Im Jahr 2021 habe ihr Ehemann erst am 2. Juni im E____ zu arbeiten

begonnen (Rekursbegründung Rz. 65 und 70).

3.1.2.2 In Deutschland gibt es zwei Arten der

geringfügigen Beschäftigung. Dabei handelt es sich um die geringfügig entlohnte

Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist,

und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig

ist. Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen massgebende monatliche

Arbeitsentgeltsgrenze betrug bis zum 30. September 2022 EUR 450.–

(GVK-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bundesagentur für Arbeit, Richtlinien

für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen

[Geringfügigkeitsrichtlinien], 16. August 2022 [file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sageqa/myFiles/Downloads/Geringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien-2022.pdf],

S. 1). Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die

Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmässigen Arbeitsentgelt

auszugehen. Das regelmässige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der

Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht,

wobei maximal ein Jahreszeitraum zugrunde zu legen ist. Dabei darf das

regelmässige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung

die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Geringfügigkeits-Richtlinien S.

33). Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind

grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit,

gegenüber der Arbeitgeberin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der

Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres

Beitragsanteils befreit zu werden. In der Kranken-, Pflege- und

Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte

versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig (Geringfügigkeits-Richtlinien

S. 1).

3.1.2.3 Der Ehemann will somit offensichtlich geltend

machen, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen einer geringfügigen

Beschäftigung in der Form einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im E____

gearbeitet. Diese Behauptung steht zunächst im Widerspruch zur Auskunft seiner

Arbeitgeberin. Diese unterscheidet in ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2022

zwischen sozialversicherungspflichtiger und geringfügiger Beschäftigung und

erklärt, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021

sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gemäss den Angaben seiner

Arbeitgeberin hat der Ehemann somit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020

zweifellos nicht bloss im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet.

Während kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Angaben seiner

Arbeitgeberin zu zweifeln, sind diejenigen des Ehemanns und der Rekurrentin

darüber hinaus aus mehreren Gründen völlig unglaubhaft: Wenn der Ehemann

entsprechend seiner Darstellung in den fünf Monaten von Juni bis Oktober 2020

so viele Überstunden gemacht hätte, dass zu ihrer Abgeltung für November und

Dezember 2020 Lohnzahlungen von je EUR 450.– und für Januar bis

März 2021 höhere Lohnzahlungen erforderlich gewesen wären, hätte seine

Tätigkeit im Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze offensichtlich deutlich

überstiegen. Zudem ist jedenfalls für das Jahr 2021 unbestritten, dass die

Betreiberin des E____ den Ehemann sozialversicherungspflichtig und damit nicht

im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt hat. Unter diesen

Umständen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitgeberin das vom Ehemann

behauptete, höchst ungewöhnliche, unnötig komplizierte und wohl als

Gesetzesumgehung zu qualifizierende Vorgehen hätte wählen sollen, statt den

Ehemann entsprechend ihrer eigenen Darstellung bereits ab Juni 2020

sozialversicherungspflichtig anzustellen. In diesem Fall bestand überhaupt kein

Anlass, zur Abgeltung von Überstunden zu vereinbaren, dass das

Arbeitsverhältnis vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Wenn im

Arbeitsvertrag mit der Betreiberin des [...] als Vertragsbeginn tatsächlich der

1. Januar 2021 vorgesehen worden wäre, hätte die Rekurrentin zum Beweis der

Darstellung der Eheleute ohne weiteres eine Kopie des Arbeitsvertrags ihres

Ehemanns einreichen können. Die naheliegende Erklärung dafür, dass sie bis

heute keine Kopie eines Arbeitsvertrags ihres Ehemanns eingereicht hat, besteht

darin, dass die Eheleute wissen, dass damit die Angaben der Arbeitgeberin bestätigt

und die Behauptungen der Eheleute widerlegt würden.

3.1.2.4 Im Übrigen weisen die Behauptungen des

Ehemanns zur Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ einen unauflöslichen

Widerspruch auf. In seiner E-Mail vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110)

behauptete er, der E____ sei von November 2020 bis im April 2021 wegen

Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. Im Umkehrschluss erklärt er

damit, dass der [...] Anfang Mai 2021 geöffnet hat. In einer undatierten

Textnachricht von 15:04 Uhr (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar

2023 stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete er hingegen, er habe seine

Arbeit am 2. Juni 2021 ein paar Tage vor der Öffnung des [...] aufgenommen.

Damit erklärte er, der [...] habe erst im Juni 2021 wieder geöffnet. Dieser

Widerspruch scheint auch der Rekurrentin nicht entgangen zu sein. Anders lässt

sich kaum erklären, weshalb sie in ihrer Rekursbegründung vom 25. März 2022

(Rz. 50; Akten JSD S. 30) zwar behauptet hat, die Winterpause habe vom 1.

November 2020 bis 27. März 2021 gedauert, betreffend die Schliessung des [...]

aufgrund des Lockdown hingegen nur unter Verweis auf einen Online-Bericht vom

9. April 2021 (Akten JSD S. 68 f.) erklärt hat, der Lockdown habe mindestens

bis zum 18. April 2021 gedauert, obwohl das Ende der Schliessung aufgrund des

Lockdown ihr oder jedenfalls ihrem Ehemann inzwischen längst bekannt gewesen

ist. Schliesslich behauptete der Ehemann der Rekurrentin in einer anderen

undatierten Textnachricht von 14:25 Uhr (Rekursbeilage 13), die angeblich

ebenfalls vom 3. Februar 2023 stammt (Rekursbegründung Rz. 65), er habe erst ab

Juli gearbeitet, wobei er offensichtlich das Jahr 2021 meint. Damit hat der

Ehemann in zwei Textnachrichten, die gemäss der Darstellung der Rekurrentin vom

gleichen Tag stammen, als Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeit im Jahr 2021

einmal den 2. Juni und einmal Juli behauptet. Dieser Widerspruch bestätigt die

Unzuverlässigkeit seiner Angaben.

3.1.2.5 Gemäss einem Medienbericht vom 9. April 2021

(Akten JSD S. 68 f.) gab es für den E____ noch keine Öffnungsperspektive. Die

Saison habe aber trotzdem vorbereitet werden müssen. Bereits seit Mitte März

seien die Wartungen an den Attraktionen, mit denen Mechaniker, Mechatroniker

und Elektriker den Winter über beschäftigt gewesen seien, abgeschlossen gewesen.

Das Team der Gärtner habe alle Grünanlagen auf Vordermann gebracht. Binnen

weniger Tage hätten der [...] hochgefahren werden und die Saison starten können,

wenn es dafür grünes Licht gegeben hätte. Da dies noch nicht der Fall gewesen sei,

habe E____ keine andere Möglichkeit gesehen, als wieder verstärkt auf das

Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Das JSD erwog, dass der Ehemann der

Rekurrentin als [...] und Teamleiter auch zu den mit der Wartung der

Attraktionen betrauten Mitarbeitern gezählt haben dürfte. Folglich könne die

Winterpause des [...] kein taugliches Indiz dafür sein, dass der Ehemann der

Rekurrentin erst am 19. April 2021 nach Deutschland gezogen sei (angefochtener

Entscheid E. 10). Die Rekurrentin wendet dagegen ein, ihr Ehemann sei als [...]

und Teamleiter nicht der Berufsgattung der Mechaniker, Mechatroniker und

Elektriker zuzurechnen. Die Tätigkeit eines [...] sei auf den tatsächlichen

Betrieb des Fahrgeschäfts ausgerichtet (Rekursbegründung Rz. 71). Dies mag

durchaus sein, schliesst aber keineswegs aus, dass die Arbeitgeberin den

Ehemann der Rekurrentin während der Winterpause bzw. des Lockdowns in einer

anderen Funktion beschäftigt hat. Der entsprechende Beweisantrag auf

Einvernahme des Ehemanns als Zeuge ist daher mangels Rechtserheblichkeit der zu

beweisenden Tatsache abzuweisen.

3.1.3 Da die Einwände der Rekurrentin und ihres

Ehemanns nicht zu überzeugen vermögen (vgl. oben E. 3.1.2), bleibt es dabei,

dass gestützt auf die Angaben seiner Arbeitgeberin davon auszugehen ist, dass

der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...]

gearbeitet hat (vgl. oben E. 3.1.1). Dies wird im Übrigen durch die

zeitnahen Angaben des Ehemanns bestätigt. In seiner Anmeldung vom

19. April 2021 (Rekursbeilage 10) erklärte er, er habe bis zum 31.

Dezember 2020 im E____ auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet. Seit dem 1.

Januar 2021 arbeite er dort fest. Deshalb müsse er sich dort anmelden wegen der

Unfallversicherung, der Steuern und Ähnlichem. Die Behauptung des Ehemanns, er

habe bis zum 31. Dezember 2020 auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet, ist zwar

unglaubhaft, weil er gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.)

vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 sozialversicherungsrechtlich beschäftigt

gewesen ist. Selbst wenn der Ehemann die Abmeldung nur aus organisatorischen

und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 vorgenommen hätte, hätte er aber

keinen Anlass gehabt, bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland als

solcher falsche Angaben zu machen. Hingegen ist es naheliegend, dass seine

späteren Angaben (vgl. dazu E. 3.1.2.1) verfahrenstaktisch motiviert sind.

Daher ist auf die zeitnahe Angabe des Ehemanns abzustellen, dass er bis Ende

2020 und ab Anfang 2021 in Deutschland gearbeitet hat.

3.2

3.2.1 Der Ehemann der Rekurrentin behauptet in

seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110), nach der

Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ Anfang Juni 2020 sei er zunächst täglich von

Basel nach E____ und zurückgependelt. Da das Pendeln wegen des Arbeitswegs und

der Arbeitszeiten sehr mühsam und belastend gewesen sei, habe er mit der Zeit

tageweise im Wohnmobil in Deutschland übernachtet, sei aber immer wieder zur

Rekurrentin nach Basel in die Familienwohnung zurückgekehrt. Der [...] sei von

November 2020 bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen

gewesen. In dieser Zeit sei er wieder in der Wohnung in Basel gewesen. Aus den

vorstehend erwähnten Gründen ist die Behauptung des Ehemanns, er habe von November

2020 bis April 2021 nicht in Deutschland gearbeitet, nicht glaubhaft (vgl. oben

E. 3.1). Da die Behauptungen der Eheleute betreffend die Arbeitstätigkeit des

Ehemanns und gegenseitige Besuche für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021

aufgrund diverser Widersprüche zu eigenen Angaben und anderen Beweismitteln

nicht glaubhaft sind (vgl. dazu oben E. 3.1 und unten E. 4.2.3.1), sind

auch die nicht ansatzweise mit objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen

des Ehemanns, in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 habe er zunächst zwischen

Basel und [...] gependelt und sei er anschliessend immer wieder zur Rekurrentin

nach Basel zurückgekehrt, nicht glaubhaft. Daher ist anzunehmen, dass der

Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet

und in [...] gewohnt hat sowie, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2020 nicht

mehr in Basel zusammengewohnt haben. Für den Fall, dass die Rekurrentin und ihr

Ehemann nicht bereits seit Anfang Juni 2020 getrennte Wohnorte haben sollten,

ist insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns (vgl. dazu

unten E. 3.2.2) davon auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den

Jahreswechsel 2020/2021, aber höchstens einige Tage oder Wochen vorher oder

nachher nach Deutschland umgezogen ist. Der Umstand, dass die Rekurrentin in

einer mündlichen Befragung und ihr Ehemann in einer Zeugeneinvernahme

bestätigten, dass der Ehemann erst am 29. April 2021 aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen und nach Deutschland weggezogen sei, änderte nichts an der

aufgrund der Akten gebildeten Überzeugung des Gerichts, dass der Aus- und

Wegzug des Ehemanns spätestens um den Jahreswechsel 2020/2021 herum erfolgt

ist. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die

Eheleute bereits widersprüchliche und offensichtlich falsche Angaben gemacht

haben (vgl. dazu oben E. 3.1.2.1 und 3.1.2.3 f. sowie unten E. 3.2.2.6, 4.2.3.1

und 5.3.1.3). Im Übrigen wird zur Begründung der beschränkten Tragweite der

eigenen Angaben der Eheleute auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl.

dazu unten E. 4.2.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge auf

Befragung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 64) und Einvernahme ihres

Ehemanns als Zeuge (Rekursbegründung Rz. 58–61, 63–65, 70 f., 73) in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen.

3.2.2

3.2.2.1 Wie durch die Bestellbestätigung vom 19.

April 2021 (Rekursbeilage 10) zweifelsfrei belegt ist, hat sich der Ehemann am

19. April 2021 mit Wegzugsdatum 31. Dezember 2020 aus der Schweiz

abgemeldet. Die Behauptung der Rekurrentin, in der Abmeldebescheinigung vom 29.

April 2021 werde als Wegzugsdatum der 29. April 2021 festgehalten

(Rekursbegründung Rz. 60), ist aktenwidrig. Auf der Abmeldebescheinigung vom

29. April 2021 werden als Abmeldedatum der 29. April 2021 und als Wegzugsdatum

der 31. Dezember 2020 genannt. Dass als Abmeldedatum der 29. statt des

19. April 2021 erwähnt wird, ist darauf zurückzuführen, dass in der

Abmeldebescheinigung als Abmeldedatum der Tag aufgeführt wird, an dem das

Einwohneramt die Meldung über den Wegzug bearbeitet (Aktennotiz vom 29. März

2023 [Akten JSD S. 395]; Vernehmlassung vom 31. März 2023 Rz. 1).

3.2.2.2 Das JSD erwog, das Datum, auf das sich der

Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abgemeldet hat, sei als Wegzugsdatum für

alle Behörden verbindlich (angefochtener Entscheid E. 10). Dieser Auffassung

kann nicht gefolgt werden, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht

(Rekursbegründung Rz. 57). Für die Rechtsfolgen, die an den Wohnsitz in Basel

anknüpfen, ist massgebend, ob sich dieser tatsächlich (noch) in Basel befindet,

und nicht, ob sich der Ehemann förmlich abgemeldet hat. Dies zeigt sich auch

daran, dass sich die Vorinstanzen offensichtlich nicht an das vom Ehemann in

seiner Abmeldung angegebene Datum gebunden gefühlt hätten, wenn er

wahrheitswidrig ein Wegzugsdatum nach einer Ehedauer von mehr als drei Jahren

angegeben hätte. Da das in der Abmeldung angegebene Wegzugsdatum für die

Behörden nicht verbindlich ist, ist es auch glaubhaft, dass der Ehemann nicht

von einer absoluten Verbindlichkeit des von ihm angegebenen Wegzugsdatums für

die Behörde ausgegangen ist. Allerdings stellen die Behörden mangels

gegenteiliger Hinweise in der Regel zu Recht auf das vom Betroffenen angegebene

Wegzugsdatum ab. Aus der eigenen Darstellung der Rekurrentin ergibt sich, dass

auch ihr Ehemann im vorliegenden Fall angenommen hat, dass die Behörden auf das

von ihm angegebene Wegzugsdatum abstellen werden. Die Rekurrentin behauptet,

ihr Ehemann habe die formelle Abmeldung aus organisatorischen und

administrativen Gründen auf den Jahresbeginn vorgenommen, damit die

behördlichen Zuständigkeiten, namentlich der Steuerämter, und die

Zuständigkeiten der Versicherungen in Deutschland per Beginn des Kalenderjahrs

und per Beginn des angeblich zurückdatierten Arbeitsvertrags wechseln

(Rekursbegründung Rz. 60). Wenn der Ehemann davon ausgegangen ist, dass

aufgrund seiner Abmeldung per 31. Dezember 2020 die Zuständigkeiten der

Behörden per 1. Januar 2021 wechseln, muss er aber auch davon ausgegangen sein,

dass die Behörden – mithin auch die Migrationsbehörden – aufgrund seiner

Abmeldung annehmen werden, dass er per Ende 2020 aus der Schweiz weggezogen

ist. Gegenteilige Beteuerungen des Ehemanns könnten an dieser aufgrund der

Angaben der Rekurrentin gebildeten Überzeugung des Gerichts nichts ändern,

weshalb der diesbezügliche Beweisantrag auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge

(Rekursbegründung Rz. 56) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

3.2.2.3 Es mag sein, dass die Meldung des Wegzugs aus

organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 erfolgt ist

(Rekursbegründung Rz. 16 und 74-77). Da der Ehemann gemäss Auskunft seiner

Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.) vom 1. Juni 2020 bis am 7. November

2021 im E____ sozialversicherungsrechtlich beschäftigt gewesen ist (vgl. dazu

E. 3.1.1), ist seine Behauptung, er habe sich insbesondere wegen des

Arbeitsvertrags (Rekursbeilage 13) und der Unfallversicherung (Rekursbeilage

10) per 31. Dezember 2020 in der Schweiz ab- und per 1. Januar 2021 in

Deutschland anmelden müssen, allerdings unglaubhaft. Die Möglichkeit, dass die

Meldung des Wegzugs aus organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember

2020 erfolgt ist, spricht nicht dafür, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann

erst seit dem 29. April 2021 nicht mehr zusammenwohnen. Es ist vielmehr

anzunehmen, dass sie bereits seit dem Stellenantritt des Ehemanns in

Deutschland am 1. Juni 2020 getrennte Wohnorte haben. Für den Fall, dass das

Zusammenleben nicht bereits Anfang Juni 2020 geendet haben sollte, ist

insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns davon

auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den Jahreswechsel

2020/2021, aber höchstens einige Tage oder Wochen vorher oder nachher nach

Deutschland umgezogen ist (vgl. oben E. 3.2.1).

3.2.2.4 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(Rekursbegründung Rz. 59) ist auch ein Grund ersichtlich, weshalb sich der

Ehemann erst im April 2021 rückwirkend auf den 1. Januar 2021 abgemeldet hat,

obwohl er die Schweiz bereits viel früher verlassen hat. Zur Begründung,

weshalb sie am 27. Mai 2021 ein Eheschutzgesuch eingereicht hat, behauptet die

Rekurrentin, als ihr Ehemann nach Deutschland weggezogen sei, habe sie sich an

einen Berater gewandt. Dieser habe ihr in der Folge geraten, «sicherheitshalber

die Trennung beim Gericht zu beantragen, damit ein defacto Zustand rechtlich

abgesichert ist» (Rekursbegründung Rz. 47). Es ist naheliegend, dass die

Eheleute diesen behaupteten Rat zum Anlass genommen haben, auch betreffend den

Wohnsitz des Ehemanns die bereits seit längerem bestehende räumliche Trennung

zu formalisieren, indem sich der Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abmeldet.

Zudem ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin den behaupteten Rat

entgegen ihrer Darstellung erst längere Zeit nach dem Wegzug ihres Ehemanns

eingeholt hat. Dies würde auch erklären, weshalb die Rekurrentin im

Eheschutzgesuch offensichtlich unzutreffende Behauptungen aufgestellt hat (vgl.

dazu unten E. 3.2.2.6).

3.2.2.5 Die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann

sei am 29. April 2021 nach Deutschland umgezogen, entbehrt jeglicher Grundlage

und ist völlig unglaubhaft. Sie ist offensichtlich bloss darauf zurückzuführen,

dass sich der Ehemann am 19. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet und das

Einwohneramt die Meldung am 29. April 2021 verarbeitet hat. Wenn der Ehemann

seine Arbeit in Deutschland wie von ihm behauptet tatsächlich am 2. Juni oder

im Juli 2021 aufgenommen hätte (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4), hätte er keinen

Grund gehabt, Ende April 2021 und damit einen oder sogar zwei Monate früher

nach Deutschland umzuziehen. Wenn die Ehegemeinschaft wie von der Rekurrentin

behauptet tatsächlich fortbestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass ihr

Ehemann bis kurz vor dem behaupteten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei ihr in

Basel geblieben wäre.

3.2.2.6 Auch wenn im Eheschutzverfahren der

Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO), ist es gerichtsnotorisch, dass

das Zivilgericht die übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten oder die

unbestrittenen Angaben eines Ehegatten betreffend den Zeitpunkt der Aufnahme

des Getrenntlebens grundsätzlich ohne Überprüfung seinem Entscheid zugrunde

legt, wenn ihm kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Angaben vorliegt. Zudem

hat die Rekurrentin in ihrem Gesuch um Bewilligung und Regelung des

Getrenntlebens vom 27. Mai 2021 (nachfolgend Eheschutzgesuch; Akten BdM S. 79

ff.) falsche Angaben gemacht, indem sie behauptet hat, ihr Ehemann habe sich

erst per 29. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet, obwohl er sich bereits am

19. April 2021 per 31. Dezember 2020 abgemeldet hat. Dasselbe gilt im

Übrigen für die im Eheschutzgesuch aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann habe

ihr Ende April 2021 plötzlich mitgeteilt, dass er eine Stelle in Deutschland

gefunden habe und sich bereits aus der Schweiz abgemeldet habe, wobei sie aus

allen Wolken gefallen sei (Rekursbeilage 8 S. 2). Es ist unbestritten und

zweifelsfrei belegt, dass der Ehemann bereits im Jahr 2020 im E____ gearbeitet

hat. Falls die Eheleute überhaupt noch Kontakt gepflegt haben, ist es

ausgeschlossen, dass die Rekurrentin von dieser Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns

in einem mehr als 250 km von Basel entfernten Ort in Deutschland keine Kenntnis

erhalten hat. Folglich kann sie von der behaupteten Information ihres Ehemanns,

er habe in Deutschland eine Stelle gefunden, auch nicht überrascht worden sein.

Aus den vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass das

Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom 19. Juli 2021 (Akten BdM S. 6 f.)

das seit dem 29. April 2021 bestehende Getrenntleben bewilligt hat, nichts zu

ihren Gunsten ableiten.

3.2.2.7 Das JSD erwog, die Aufnahme eines Kredits von

CHF 17'000.– durch die Rekurrentin im November 2021 könne nicht als Indiz für

einen Wegzug ihres Ehemannes aus der Schweiz erst im April 2021 dienen, weil

auch zwischen April 2021 und November 2021 eine Zeitspanne von sechs Monaten

liege und nicht nachvollziehbar sei, wieso sich die Rekurrentin erst sechs

Monate nach dem Auszug des Ehemannes um die Beschaffung neuer

Einrichtungsgegenstände hätte kümmern sollen. Zudem übersteige die Höhe des

aufgenommenen Kredits die Kosten für die Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich,

weshalb auch deshalb kein Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Kredits und

dem Wegzug des Ehemannes der Rekurrentin nach Deutschland gesehen werden könne

(angefochtener Entscheid E. 10). Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht

erforderlich gewesen, unmittelbar nach dem Auszug ihres Ehemanns neue

Einrichtungsgegenstände zu kaufen, weil ihr Ehemann sie nicht in einer leeren,

vollkommen unmöblierten Wohnung zurückgelassen habe (vgl. Rekursbegründung Rz.

67). Unter diesen Umständen wäre es aber durchaus auch möglich, dass die

Rekurrentin nicht bloss rund sechs Monate nach dem behaupteten Auszug ihres

Ehemanns Ende April 2021, sondern erst rund 17 Monate nach dem Auszug ihres

Ehemanns im Juni 2020 neue Einrichtungsgegenstände gekauft hat. Im Übrigen ist

es nicht glaubhaft, dass die Rekurrentin den Kredit für den Kauf von Möbeln aufgenommen

hat. Wie das JSD im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat,

übersteigt die Höhe des Kredits von CHF 17'000.– die Kosten der üblichen

Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich. Dazu äussert sich die Rekurrentin

in ihrer Rekursbegründung nicht. Insbesondere reicht sie auch keinen einzigen

Kaufbeleg ein, obwohl sie zweifellos über solche verfügen würde, wenn sie

Einrichtungsgegenstände im Wert von vielen Tausend Franken gekauft hätte. Unter

diesen Umständen änderten auch entsprechende Aussagen der Rekurrentin und ihres

Ehemanns nichts daran, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Rekurrentin den

Kredit für den Kauf von Einrichtungsgegenständen aufgenommen hat. Daher sind

die betreffenden Beweisanträge (Rekursbegründung Rz. 67 f.) in antizipierter

Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache

abzuweisen.

3.2.2.8 Wie bereits vorstehend dargelegt worden ist

(vgl. dazu E. 3.2.2.4), ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin erst

im Mai 2021 einen Rat erhielt, der sie dazu veranlasst hat, den faktischen

Zustand rechtlich abzusichern. Dies stellt eine mögliche Erklärung dafür dar,

weshalb sie sich erst im Mai 2021 um die Anpassung des Mietvertrags bemüht hat,

obwohl ihr Ehemann bereits früher ausgezogen ist. Somit kann sie auch aus diesem

Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Rekursbegründung Rz. 79).

3.2.3 Zusammenfassend ist aus den vorstehend

dargelegten Gründen anzunehmen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem

1. Juni 2020 nicht mehr in Basel zusammengewohnt haben. Falls diese Annahme

verworfen würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegatten etwa seit

dem Jahreswechsel 2020/2021 getrennte Wohnorte gehabt haben.

4.

4.1

4.1.1 Betreffend die Fragen eines wichtigen

Grunds für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens der Ehegemeinschaft erwog

das JSD (angefochtener Entscheid E. 5), der Bereich BdM habe zu Recht festgehalten,

dass die Rekurrentin nicht nachgewiesen habe, dass ihr Ehemann auch in der

Region Basel erfolglos nach einer Stelle gesucht habe. Die dagegen vorgebrachten

Ausführungen der Rekurrentin, wonach in der Region Basel keine [...] vorhanden

seien, die als Arbeitgeber für ihren Ehemann, welcher als [...] und [...] tätig

sei, in Frage kommen würden und er somit keine entsprechenden Bewerbungen

vorweisen könne, überzeuge nicht. Aus dem eingeholten Auszug aus dem

individuellen Konto des Ehemannes ergebe sich, dass dieser bereits die

unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeübt habe und insbesondere immer wieder für

verschiedene [...], wie zum Beispiel die D____, tätig gewesen sei. Es sei somit

nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ehemann der Rekurrentin nur eine Tätigkeit

als Verantwortlicher für [...] möglich gewesen sein soll und er sich in der

Schweiz nicht auch auf andere Stellen hätte bewerben können. Dazu komme, dass selbst

wenn dem Ehemann nur die Aufnahme dieser einen Stelle im E____ hätte möglich

sein sollen, es der Rekurrentin zumutbar gewesen wäre, eine Anstellung in der

Nähe des Wohnorts ihres Ehemannes zu suchen, um das Zusammenleben mit ihrem

Ehemann fortführen zu können. Die Rekurrentin und ihr Ehemann hätten somit

durchaus die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf ihr räumliches Getrenntleben zu

nehmen, was gegen einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis

des Zusammenwohnens rechtfertigen würde, spreche. Auch dass der Ehemann der

Rekurrentin im aktuellen Zeitpunkt offenbar immer noch in Deutschland lebe,

obwohl das Anstellungsverhältnis mit der E____ Ende Juli 2022 geendet habe und

ihr Ehemann gemäss eigenen Angaben derzeit arbeitslos sei, sei nicht

nachvollziehbar und ein Indiz dafür, dass das räumliche Getrenntleben

freiwillig aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.

4.1.2 Im Weiteren hat das JSD erwogen (angefochtener

Entscheid E. 6), selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rekurrentin und

ihr Ehemann aufgrund beruflicher Gründe zur Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens

gezwungen gewesen wären, hätte die Ehegemeinschaft weiterhin fortbestehen

müssen. Diesbezüglich habe der Ehemann der Rekurrentin dem Bereich BdM mit

Schreiben vom 4. August 2021 mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau

regelmässig miteinander telefonierten, sich besuchten und somit an der Ehe

festhielten. Auch die Rekurrentin habe in ihrer Eingabe vom 6. August 2021

gegenüber dem Bereich BdM betont, dass sie weiterhin eine emotionale Beziehung

zu ihrem Ehemann habe und sie gemeinsam Wege finden würden, um die Beziehung

vorläufig auch über die räumliche Distanz zu pflegen. Dies habe die Rekurrentin

in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2021

wiederholt, indem sie abermals geltend gemacht habe, dass sie und ihr Ehemann

regelmässig miteinander telefonierten und, wenn es der Arbeitsplan ihres

Ehemannes erlaube, sich auch gegenseitig besuchten und Zeit miteinander verbrächten.

Als Belege dafür habe sie sechs Fotografien eingereicht, wovon eine ein

Zugticket vom 19. August 2021 über eine Fahrt von Basel nach [...] und eine

zweite Fotografie einen Fahrschein ebenfalls vom 19. August 2021 über eine

Fahrt von [...] nach [...] zeigten. Auf den anderen vier Fotografien seien zweimal

die Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann und zweimal ihr Ehemann alleine

abgebildet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, würden die wenigen

eingereichten Fotografien nicht zu belegen vermögen, dass die Ehe nach der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehemann in [...] am 1. Juni 2020 bzw.

nach der Abmeldung des Ehemannes per 1. Januar 2021 nach Deutschland

weitergeführt worden sei. Denn wäre die Ehe ab diesem Zeitpunkt weitergelebt

worden, so wäre zu erwarten, dass die Rekurrentin deutlich mehr als vier

Fotografien von gemeinsamen Unternehmungen, Urlauben etc. einreichen und zudem

Nachweise über die behaupteten regelmässigen Telefonate und Besuche vorlegen

würde. Selbst wenn die Wege der gegenseitigen Besuche stets mit dem Auto

bewältigt worden sein sollten, müssten zahlreiche Textnachrichten vorliegen,

mit welchen die Besuche angekündigt bzw. vereinbart worden seien. Auch

Protokolle über den sonstigen Austausch von Textnachrichten müssten im heutigen

digitalen Zeitalter bei einer auf Distanz geführten Ehe vorhanden und vorlegbar

sein. Die Beteuerungen der Rekurrentin und des Ehemannes, dass die Ehe immer

noch gelebt werde, könne zum Nachweis des Behaupteten alleine nicht ausreichen,

zumal es durchaus denkbar sei, dass der Ehemann der Rekurrentin zu ihren

Gunsten gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht habe, um nicht deren

weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gefährden.

4.1.3 Spätestens mit der Bewilligung des

Getrenntlebens durch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 19. Juli 2021 könne kein Zweifel mehr am fehlenden Fortbestehen des

Ehewillens bestehen. So sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von

einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, wenn die

Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalteten, sich geistig-seelisch

voneinander gelöst hätten und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch

eingetreten sei (BGE 136 II 113 E. 2). All diese Voraussetzungen liessen sich –

so das JSD (angefochtener Entscheid E. 6) – dem Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung

und Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom

27. Mai 2021 entnehmen. Darin habe die Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr Ehemann

seine sämtlichen Sachen aus der gemeinsamen Wohnung genommen und Wohnsitz in

Deutschland begründet habe, ohne sie zuvor in seine Absichten eingeweiht zu

haben. Auch habe er ihr jegliche Erklärung seines Verhaltens verweigert, was

die Rekurrentin gemäss ihren Angaben im Gesuch enttäuscht und verletzt habe.

Zudem habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt darum ersucht, festzustellen, dass sie und ihr Ehemann sich während

des Getrenntlebens keinen Unterhalt schulden würden. Somit sei spätestens in

diesem Zeitpunkt vom 27. Mai 2021 von einer definitiven Auflösung der

Familiengemeinschaft aufgrund eines emotionalen und wirtschaftlichen Bruchs

auszugehen.

4.1.4 Zusammenfassend könne somit festgehalten

werden (angefochtener Entscheid E. 7), dass bei der Rekurrentin und ihrem

Ehemann kein wichtiger Grund für ein räumlich getrenntes Wohnen gemäss Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliege und selbst wenn ein solcher

vorgelegen haben sollte, die Rekurrentin und ihr Ehemann die Ehegemeinschaft

mit der Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens am 1. Januar 2021 nicht

fortgeführt bzw. eine solche Fortführung nicht belegt hätten.

4.2

4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben. E. 2.1.1),

muss ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG objektivierbar sein und ein

gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann desto eher

gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des

Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf

nehmen zu müssen. Die seitens des Ehemanns vorgebachte Behauptung (Rekursbegründung

Rz. 28 ff.), er habe sich für eine Tätigkeit in [...] berufen gefühlt, obwohl

er zuvor für Transportunternehmen gearbeitet hat, ist weder objektivierbar noch

kann ihr ein relevantes Gewicht beigemessen werden. Zudem hätte er keinen

wesentlichen Nachteil erlitten, wenn er statt in [...] wieder bei einem [...]

gearbeitet hätte. Die Tatsache, dass er die Verwirklichung seiner angeblichen

Berufung dem Zusammenwohnen mit der Rekurrentin vorgezogen hat, deutet vielmehr

darauf hin, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt des

Stellenantritts in Deutschland am 1. Juni 2020 nicht mehr bestanden hat. Aus

den vorstehenden Gründen hätte die Rekurrentin zum Nachweis eines wichtigen

Grunds entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Rz. 28 ff.) sehr wohl

Bemühungen ihres Ehemanns um eine Stelle in der Region Basel in einem anderen

Bereich als [...] belegen müssen. Die Beweisanträge auf Einvernahme des

Ehemanns als Zeuge (der gemäss Rekursbegründung über die wenigen, in der Region

Basel verfügbaren Stellen im Bereich von [...] berichten soll) sind daher

mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. Ob sich ein wichtiger Grund

entsprechend der Argumentation des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 5)

auch mit der Begründung verneinen lässt, dass es der Rekurrentin zumutbar

gewesen wäre, sich in Deutschland in der Nähe des Arbeitsorts ihres Ehemanns

eine Stelle zu suchen, erscheint fraglich. Die Frage kann indes offenbleiben,

weil ein wichtiger Grund jedenfalls deshalb zu verneinen ist, weil es dem

Ehemann ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, eine Stelle in der Region Basel zu

suchen.

4.2.2 Gemäss dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai

2021 (Rekursbeilage 8) verfügte ihr Ehemann in Deutschland über eine

Festanstellung mit einem das Existenzminimum deckenden Lohn. Dass der Lohn

ihres Ehemanns in Deutschland sein Existenzminimum überstiegen hätte, behauptet

weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann. Damit ist davon auszugehen, dass der

Ehemann mit dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht in

besseren finanziellen Verhältnissen gelebt hat, wie wenn er in der Schweiz

gearbeitet hätte und der das betreibungsrechtliche Existenzminimum

übersteigende Teil seines Einkommens gepfändet worden wäre. Der blosse Wunsch,

nicht betrieben zu werden und sich seinen Schuldpflichten zu entziehen, stellt

keinen objektiv nachvollziehbaren Grund von einem gewissen Gewicht dar. Aus den

vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Behauptung, ihr Ehemann habe

in der Schweiz erhebliche Schulden gehabt und sei fortwährend betrieben worden

(Rekursbegründung Rz. 37 und 44), auch bei Wahrunterstellung keinen wichtigen

Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG ableiten. Die Einvernahme

des Ehemanns als Zeuge und der Rekurrentin als Partei sowie die Edition eines

Betreibungsregisterauszugs des Ehemanns vermöchten daran nichts zu ändern. Die

betreffenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. Im Übrigen findet sich in den

Akten eine Betreibungsauskunft vom 13. Juni 2021 (Akten BdM S. 31 f.). Darin

sind eine hängige Betreibung und 92 Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von

CHF 136'576.40 verzeichnet. Inwiefern die berufliche Situation des

Ehemanns in der Schweiz einen objektivierbaren Grund von gewissem Gewicht für

einen Umzug nach Deutschland dargestellt haben sollte, haben die Rekurrentin

und ihr Ehemann nicht dargelegt. Die Beweisanträge auf Einvernahme des Ehemanns

als Zeuge und der Rekurrentin als Partei vermögen eine substantiierte

Tatsachenbehauptung nicht zu ersetzen (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023

E. 5.2.2; vgl. ferner AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 4.6.2.3). Diese sind

daher auch betreffend die Behauptung, der Ehemann habe mit seiner beruflichen

Situation zu kämpfen gehabt (Rekursbegründung Rz. 37 und 44), abzuweisen.

4.2.3

4.2.3.1 Mit Schreiben vom 3. August 2021 (Akten BdM

S. 8 ff.) fragte das Migrationsamt die Eheleute, ob sie noch Kontakt zueinander

pflegten, und wenn ja, wie oft und in welcher Form (Frage 3). Die Ehefrau

antwortete mit Schreiben vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 ff.), dass sie

sich telefonisch kontaktierten (Antwort 3). Besuche behauptet sie in ihrem Schreiben

nicht, obwohl sie solche zweifellos erwähnt hätte, wenn sie stattgefunden

hätten. Der Ehemann antwortete mit Schreiben vom 4. August 2021 (Akten BdM S.

43 ff.), dass sie regelmässig miteinander telefonierten (Antwort 3). Zudem

erklärte er, «[w]ir werden […] einander besuchen und unsere Beziehung so

pflegen» (Antwort 7). Damit gestand er implizit zu, dass in der Vergangenheit keine

Besuche stattfanden und solche nur für die Zukunft geplant waren. Mit den erwähnten

schriftlichen Angaben haben die Eheleute selbst implizit zugestanden, dass sie

sich jedenfalls von Ende April (als der Ehemann gemäss der Darstellung der

Rekurrentin nach Deutschland zog) bis Anfang August 2021 nicht und erst recht

nicht regelmässig besucht haben. Erst mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember

2021 (Akten BdM S. 63 ff.) im Rahmen des rechtlichen Gehörs

behauptete die Ehefrau, dass sich die Eheleute besuchten, wenn es die Zeit,

insbesondere der Arbeitsplan ihres Ehemanns, erlaube (Rz. 19). Dass Besuche

bereits vor August 2021 oder regelmässig stattgefunden hätten, behauptete die

Rekurrentin selbst in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 nicht. In

seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der

Ehemann, nachdem er sich Ende April 2021 entschieden habe, wegen der Arbeit

nach Deutschland zu gehen, sei er jeweils nach Basel gefahren, um die

Rekurrentin zu besuchen, oder habe sie ihn in Deutschland besucht. Ab wann

genau und wie oft diese Besuche stattgefunden haben sollen, kann der E-Mail

nicht entnommen werden. Zudem stünde die Behauptung von Besuchen vor August

2021 im Widerspruch zu den früheren Angaben des Ehemanns (vgl. dazu auch

nachfolgend E. 2.3.4, 3.3.1). Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,

dass die Behauptung regelmässiger Treffen in der Rekursbegründung (Rz. 39) im

Widerspruch zu den früheren Angaben der Eheleute steht. Irgendwelche objektiven

Beweismittel für Besuche vor August 2021 sind nicht ersichtlich. Aus den

vorstehend dargelegten Gründen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich die

Eheleute jedenfalls bis Anfang August 2021 nicht besucht haben. Gegenteilige

mündliche Behauptungen der Eheleute änderten daran nichts, weshalb die

Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute diesbezüglich abzuweisen sind.

4.2.3.2 Mit schriftlicher Bescheinigung vom 26.

November 2021 (Rekursbeilage 16) erklärte F____, er sei ein Grosscousin der

Rekurrentin, der sie gut kenne und mit ihr aufgewachsen sei. Er bestätige, dass

er zwischen Februar und April 2021 verschiedene Male bei ihr und ihrem Ehemann

zum Essen gewesen sei und ihnen häufig Besuche abgestattet habe. Selbst bei

Wahrunterstellung wäre aus diesen Angaben nicht zu schliessen, dass der Ehemann

der Rekurrentin bis im April 2021 noch in der Wohnung in Basel gelebt und die

eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Der Grosscousin könnte die Rekurrentin und

ihren Ehemann vielmehr dann besucht haben, wenn sich der Ehemann zu rein

freundschaftlichen Zwecken bei der Rekurrentin in Basel aufgehalten hat. Allerdings

genügt die Bestätigung auch zum Beweis solcher Besuche des Ehemanns bei seiner

Ehefrau nicht. Erstens hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(Rekursbegründung Rz. 73) sinngemäss zu Recht festgestellt, dass der Beweiswert

der Bestätigung reduziert ist, weil sie von einem Verwandten der Rekurrentin

stammt. Zweitens sind die Angaben des Grosscousins unsubstantiiert

(insbesondere hinsichtlich der Frequenz und der genauen Daten der Besuche). Dasselbe

gilt für das mit der Replik ins Recht gelegte Schreiben des Nachbarn G____

(Rekursbeilage 24), wobei dessen These, wonach der Ehemann der Rekurrentin mit

Sicherheit in die Schweiz zurückkehren werde, sobald er hier eine Arbeit

gefunden habe, auch im Widerspruch zu den Angaben eines weiteren Nachbarn (H____)

steht. Dieser macht in seinem Schreiben (Rekursbeilage 25) geltend, die

Rekurrentin treffe am Verhalten ihres «noch gesetzlichen Mannes» keine Schuld,

womit er impliziert, dass die Ehe nur noch formell besteht. Dass F____ mehr als

zwei Jahre nach den behaupteten Besuchen und mehr als eineinhalb Jahre nach

Ausstellung der Bescheinigung genauere Angaben machen könnte, erscheint

ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Grosscousins als Zeuge

(Rekursbegründung Rz. 73) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen. Im Übrigen änderte aus den nachstehenden Gründen auch der Beweis

regelmässiger Besuche des Ehemanns der Rekurrentin in Basel nichts daran, dass

der Fortbestand der Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in

Deutschland am 1. Juni 2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen

ist.

4.2.3.3 Die Rekurrentin hat nur für eine einzige

Fahrt an den Wohnort ihres Ehemanns in Deutschland vom 19. August 2021

objektive Beweismittel eingereicht (Akten BdM S. 87). Diesbezüglich erwog

das JSD – wie bereits erwähnt (vgl. dazu oben E. 4.1.2) – selbst wenn die Wege

gegenseitiger Besuche stets mit dem Auto bewältigt worden sein sollten, müssten

zahlreiche Textnachrichten vorliegen, mit welchen die Besuche angekündigt bzw.

vereinbart worden wären (angefochtener Entscheid E. 6). Dem hält die

Rekurrentin entgegen, dass sie und ihr Ehemann ihre Besuche nicht schriftlich,

sondern anlässlich ihrer mündlichen Gespräche vereinbart hätten (Rekursbegründung

Rz. 39). Diese Behauptung ist völlig unglaubhaft. Daran vermöchten auch

mündliche Bestätigungen der Eheleute nichts zu ändern, weshalb die

Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute auch diesbezüglich abzuweisen sind.

Angesichts dessen, dass Textnachrichten und Telefonate absolut üblich sind und

nichts gegen die Verwendung dieser Kommunikationsformen gesprochen hat, ist es

nicht vorstellbar, dass die Eheleute im Zusammenhang mit den angeblichen

Besuchen weder Textnachrichten versendet noch telefoniert hätten. Die

Rekurrentin hat aber weder für Textnachrichten noch für Telefonate irgendwelche

objektiven Beweismittel eingereicht. Damit sind Besuche – abgesehen von einer

Ausnahme – auch für die Zeit ab August 2021 nicht glaubhaft und erst recht

nicht bewiesen.

4.2.3.4 Im Übrigen änderte der Umstand, dass sich die

Eheleute gegenseitig besucht hätten, nichts daran, dass der Fortbestand der

Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in Deutschland am 1. Juni

2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen ist. Gegenseitige Besuche

ohne regelmässige Kommunikation in der Zwischenzeit genügten nicht zur Annahme

eines Fortbestands der Ehegemeinschaft. Aus den nachstehenden Gründen ist aber

davon auszugehen, dass die Eheleute keine regelmässige Kommunikation per

E-Mail, Textnachrichten oder Telefon gepflegt haben. Das JSD hat im

angefochtenen Entscheid (E. 6) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer

Fortsetzung der Ehegemeinschaft zu erwarten wäre, dass die Rekurrentin

Nachweise für die behaupteten regelmässigen Telefonate einreichen würde und

dass Textnachrichten vorhanden wären, welche die Rekurrentin ebenfalls

einreichen könnte. Trotz dieses Hinweises hat die Rekurrentin auch im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine objektiven Beweismittel für

Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht oder E-Mail

vorgelegt. Da die Rekurrentin im Fall entsprechender Kommunikation über

objektive Beweismittel verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte, lässt

sich ihr Verhalten nur damit erklären, dass auch keine regelmässige

Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht oder E-Mail

stattgefunden hat.

4.2.4 Das JSD erwog, die Beteuerungen der

Rekurrentin und ihres Ehemanns allein, dass die Ehe immer noch gelebt werde,

könnten zum Nachweis des Behaupteten nicht genügen, zumal es durchaus denkbar

sei, dass der Ehemann zu Gunsten der Rekurrentin gegenüber den Behörden falsche

Angaben mache, um ihr weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu

gefährden (angefochtener Entscheid E. 6). Diese Erwägungen sind entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 40-42) nicht zu beanstanden. Wenn

die blossen Angaben der Eheleute als hinreichender Beweis für das

Weiterbestehen der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 49 AIG anerkannt würden,

würde Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die betroffene Ausländerin hat

offensichtlich ein sehr grosses Interesse, diesbezüglich nötigenfalls falsche

Angaben zu machen. Zumindest wenn die Eheleute noch ein freundschaftliches

Verhältnis verbindet, hat auch ihr Ehemann ein starkes Motiv, zu ihren Gunsten

nötigenfalls falsche Angaben zu machen. Wer die mit dem Vollzug des AIG

betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher

Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder

andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt,

wird gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft. Da eine Verurteilung wegen Täuschung der Behörden

gemäss dieser Bestimmung den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben voraussetzt

und es für die Behörden schwierig ist, zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft

entgegen der Darstellung der Eheleute nicht mehr bestanden hat, ist das Risiko

einer Bestrafung wegen falscher Angaben in vielen Fällen gering. Daher ist die

Strafdrohung nicht geeignet, die ernsthafte Möglichkeit falscher Angaben der

Eheleute auszuschliessen. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem

vorliegenden, in dem die Behauptungen der Eheleute teilweise im Widerspruch zu

eigenen früheren Angaben stehen (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4 und 4.2.3.1). Auch

eine Einvernahme des Ehemanns als Zeuge änderte nichts daran, dass seine

Angaben nicht geeignet wären, das Weiterbestehen der Ehegemeinschaft zu

beweisen. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch

aussagt, wird zwar gemäss Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aus den

vorstehend erwähnten Gründen ist das Risiko einer Bestrafung wegen falschen

Zeugnisses gemäss dieser Bestimmung bei falschen Angaben betreffend das

Bestehen der Ehegemeinschaft aber gering. Zudem müsste der Ehemann bei von

seiner bisherigen Darstellung abweichenden Aussagen als Zeuge zugestehen, dass

er im bisherigen Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Damit drohte ihm eine

Bestrafung wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Daher

hätte er ein sehr starkes Motiv, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme seine

bisherigen Angaben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu bestätigen.

4.2.5 Ob aus dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021

und/oder der Bewilligung des Getrenntlebens mit Entscheid vom 19. Juli 2021

geschlossen werden kann, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 27. Mai 2021

definitiv aufgelöst worden ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6), kann offenbleiben,

weil nach dem soeben Erwogenen unabhängig davon anzunehmen ist, dass die

Ehegemeinschaft bereits seit Juni 2020 bzw. seit anfangs 2021 aufgelöst ist.

5.

5.1

5.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein

Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits nach

einer Dauer der Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). In diesem Fall liegt ein nachehelicher Härtefall

vor (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit Nachweisen). Wichtige

persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG – vorliegen, wenn der betreffende

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen worden ist oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, in Zusammenhang mit der Ehe

stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz

lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGer 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.5). Bei

der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des

Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Bei der entsprechenden Wertung können

namentlich die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Gesichtspunkte eine Rolle

spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall

begründen (BGE 137 II 345 3.2.1 und E. 3.2.3; VGE VD.2022.121 vom 24. März

2023 E. 5.1.1). Als insofern relevant nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration

der Gesuchstellerin anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG

(lit. a), ihre Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung

und die Dauer des Schulbesuchs allfälliger Kinder (lit. c), ihre finanziellen

Verhältnisse (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), ihr

Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für ihre

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

5.1.2 Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in

ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der

Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – von ihr

vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer

2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März

2023 E. 5.1.1; Caroni, in: Caroni

et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 25; Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 11). Wenn

der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, die ausländische Person keine

engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, gemeinsame Kinder fehlen und die

Wiederintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, lässt sich

ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b nur selten

rechtfertigen (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121

vom 24. März 2023 E. 5.1.1).

5.2

5.2.1 Das JSD hat in diesem Zusammenhang erwogen

(angefochtener Entscheid E. 15), die Rekurrentin sei erst am 2. Februar

2018 in die Schweiz eingereist und halte sich somit erst seit nicht ganz fünf

Jahren in der Schweiz auf. Dies entspreche keiner langen Aufenthaltsdauer.

Unbestritten sei, dass die Rekurrentin in der Schweiz beruflich und sprachlich

gut integriert sei. Betreffend ihre finanzielle Situation habe die Rekurrentin

mit Einreichung eines Auszugs aus dem kantonalen Betreibungsregister belegen

können, dass sie selbst keine Einträge im Betreibungsregister aufweise. Es sei jedoch

darauf hinzuweisen, dass Ehegatten für die laufenden Familienbedürfnisse

solidarisch haften würden. Dazu gehörten insbesondere Krankenkassenprämien und

die Steuern. Sofern der Ehemann der Rekurrentin während der Ehe Krankenkassen-

sowie Steuerschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung auch

der Rekurrentin anzulasten. Dem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und

Verlustscheinregister des Ehemannes der Rekurrentin könne entnommen werden, dass

seit dem Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine

und eine offene Betreibung aufgelistet seien. Diese Ausstände würden ausschliesslich

die Krankenkasse sowie die Steuern betreffen, weshalb diese aufgrund der

solidarischen Haftung auch der Rekurrentin anzulasten seien. Der Rekurrentin könne

vor diesem Hintergrund keine ausreichende finanzielle Integration bestätigt

werden.

5.2.2 Betreffend die familiären Verhältnisse könne

– so das JSD (angefochtener Entscheid E. 16 und 17) – festgehalten werden, dass

die Rekurrentin in der Schweiz keine Kinder habe und ihre Kernfamilie (Vater

und Bruder) nicht in der Schweiz, sondern in [...] lebe. Eine Rückkehr nach [...]

sei der Rekurrentin zudem entgegen ihrer Ansicht zumutbar. Diese habe ihre

gesamte Kindheit und Jugend sowie einen wesentlichen Teil ihres

Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht und ihre dort wohnhaften

Angehörigen einmal jährlich besucht, weshalb ohne weiteres davon auszugehen sei,

dass sie mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in [...] nach wie vor

bestens vertraut sei. Gemäss einem eingereichten Schreiben einer Bekannten habe

die Rekurrentin in ihrer Heimat eine Ausbildung zur [...] absolviert, sodass

davon ausgegangen werden dürfe, dass sie zusammen mit der in der Schweiz

gesammelten Berufserfahrung auch in [...] erneut eine Anstellung finden werde.

Dass die Rekurrentin in [...] über keinerlei soziale Kontakte mehr verfügen

soll, sei aufgrund des Umstands, dass sie erst vor fünf Jahren in die Schweiz

eingereist und während ihres Aufenthalts in der Schweiz einmal jährlich in ihre

Heimat gereist sei, wenig glaubhaft. Auch sei nicht belegt, dass der Bruder der

Rekurrentin durch den erlittenen Schlaganfall pflegebedürftig sei und der Rekurrentin

deshalb keine Unterstützung bei der Reintegration leisten können soll. Selbst

wenn dem so wäre und die Rekurrentin auch sonst in [...] über keinerlei Beziehungen

mehr verfügen sollte, sei eine Rückkehr nach [...] dennoch zumutbar. Denn sie

befinde sich mit 44 Jahren noch in einem Alter, welches ihr auch den

selbstständigen Wiederaufbau einer Existenz in ihrer Heimat erlaube.

5.3

5.3.1

5.3.1.1 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe keine

Schulden (Rekursbegründung Rz. 82). Diese Behauptung trifft nicht zu. Gemäss

dem Betreibungsregisterauszug vom 1. November 2021 (Rekursbeilage 20) sind zwar

auf ihren Namen keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Dies ändert

aber nichts daran, dass sie (Solidar-)Schuldnerin von Schulden ihres Ehemanns

ist, wie das JSD im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 15). Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind – wie bereits erwähnt

– in einem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister des

Ehemanns der Rekurrentin mit Stand 21. November 2022 seit dem Zeitpunkt

der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine und eine offene

Betreibung aufgelistet. Diese beträfen ausschliesslich die Krankenkasse und die

Steuern (angefochtener Entscheid E. 15). Ein Auszug aus dem Betreibungs-

und Verlustscheinregister vom 21. November 2022 findet sich zwar soweit

ersichtlich in den Akten nicht. Da die im angefochtenen Entscheid

festgestellten Einträge als solche von der Rekurrentin nicht substantiiert

bestritten werden, kann auf die betreffenden Feststellungen grundsätzlich

trotzdem abgestellt werden. Allerdings genügt es für die Annahme einer

Solidarhaftung der Rekurrentin nicht, dass sie mit ihrem Ehemann verheiratet

gewesen ist, sondern ist zusätzlich erforderlich, dass die Ehegatten

zusammengelebt haben (Fankhauser,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art.

166 N 3; Isenring/Kessler, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 166 ZGB N 4). Das eheliche

Zusammenleben dürfte erst mit der Einreise der Rekurrentin in die Schweiz am 2.

Februar 2018 aufgenommen worden sein. Welche Betreibungen nach diesem Datum

eingeleitet worden sind, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen

werden. Daher ist für die Bestimmung der Schulden der Rekurrentin auf die

Betreibungsauskunft vom 13. August 2021 (Akten BdM S. 31 f. und 194 f.), die

sich in den Akten befindet, abzustellen. Dieser ist zu entnehmen, dass in der

Zeit zwischen dem 6. März und dem 17. September 2018 und damit während des

ehelichen Zusammenlebens fünf Betreibungen eingeleitet worden sind. Von diesen

Betreibungen betreffen drei Einträge Forderungen eines Krankenversicherers und

zwei Steuerforderungen. In vier dieser Betreibungen wurde ein Verlustschein

ausgestellt und in einer konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Der

Gesamtbetrag der zwei in Betreibung gesetzten Forderungen des

Krankenversicherers, für die Verlustscheine ausgestellt worden sind, beträgt

CHF 2'204.80. Aus Art. 166 Abs. 3 ZGB folgt, dass ein Ehegatte für

die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des anderen

Ehegatten, die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig werden,

unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses von

Gesetzes wegen solidarisch haftet (vgl. BGE 129 V 90 E. 2 und E. 3.2 f.; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 166

ZGB N 2-3a, 12 und 24). Die Ehegatten sind Solidarschuldner im Sinn von Art.

143 ff. OR (Jung, in: Honsell

[Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 143 N 9; Leuba, in: Commentaire romand, Basel

2010, Art. 166 CC N 29). Dass die Krankenkassenprämien der versicherten

Person individuell in Rechnung gestellt werden, ändert daran entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 93), nichts. Nachdem die

Rekurrentin und ihr Ehemann am 30. Juli 2017 geheiratet haben, ist es

offensichtlich, dass zumindest ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen

des Krankenversicherers Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung des Ehemanns der Rekurrentin betreffen, die nach der

Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig geworden sind. Damit ist die

Rekurrentin Solidarschuldnerin dieser Forderungen.

5.3.1.2 Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener

Entscheid E. 15) ist die Rekurrentin hingegen nicht Solidarschuldnerin der

Steuerschulden ihres Ehemanns und können ihr diese daher ausländerrechtlich

nicht angelastet werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) haften Ehegatten, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zwar solidarisch für die

Gesamtsteuer. Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, haftet jeder Ehegatte

jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Falls gegen einen Ehegatten –

wie im vorliegenden Fall – Verlustscheine bestehen, ist Zahlungsunfähigkeit im

Sinn dieser Bestimmungen gegeben (Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 13 DBG N 3). Bei rechtlich oder tatsächlich

getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG auch für

alle noch offenen Steuerschulden. Damit wäre eine allfällige Solidarhaftung der

Rekurrentin mit der tatsächlichen Trennung entfallen. Gemäss § 9 Abs. 2 des

Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG, SG 640.100) haften Ehegatten,

die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, von vornherein nur für

ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Vor jeder Zwangsvollstreckung einer

Steuerforderung gegenüber einem Ehegatten gemäss StG muss eine Steuerteilung

vorgenommen werden (Hentz/Sibold,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 9 N 67).

5.3.1.3 In ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021

(Rekursbeilage 8) behauptete die Ehefrau, sie habe seit Beginn ihrer Ehe

gewusst, dass ihr Ehemann früher erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe

und sei diesbezüglich vom Migrationsamt bei der Prüfung des Familiennachzugs in

Kenntnis gesetzt worden. Sie habe jedoch gedacht, dass ihr Ehemann die

finanziellen Probleme nach der Heirat in den Griff bekommen habe, was er ihr

auch versprochen habe. Er habe ihr stets versichert, allen seinen

Verpflichtungen nachzukommen. Allfällige Mahnungen oder Betreibungen habe sie

nicht gesehen. Daher habe sie bis zuletzt nicht merken können, dass ihr Ehemann

wieder in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Ende April habe er ihr

dann plötzlich mitgeteilt, dass er finanziell nicht mehr zurechtkomme. Diese

Behauptungen sind teilweise (erneut) offensichtlich falsch. In den Akten

befindet sich eine Aktennotiz vom 20. November 2018 betreffend einen

Termin der Rekurrentin beim Migrationsamt (Akten BdM S. 159). Es ist davon

auszugehen, dass dieser Termin am Tag der Erstellung der Aktennotiz und damit

lange nach dem Eheschluss vom 30. Juli 2017 und der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs am 9. Februar 2018

stattgefunden hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch die in der Aktennotiz

erwähnte Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 stammt (Akten BdM S. 160 ff.).

Gemäss der Aktennotiz bestanden gegen den Ehemann der Rekurrentin

Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 135'000.– und

offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 3'900.–. Die

Rekurrentin habe nichts von den Schulden ihres Ehemanns gewusst bzw. nicht

gewusst, welche Forderungen noch offen gewesen seien. Sie sei geschockt gewesen

und habe den Mitarbeiter des Migrationsamts um eine Kopie der

Betreibungsauskunft gebeten, damit sie die Sache mit ihrem Ehemann besprechen

könne. Folglich ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt der Rekurrentin

eine Kopie der Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 ausgehändigt hat.

Daraus sind bereits alle fünf vorstehend erwähnten Betreibungen ersichtlich.

Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin entgegen ihrer Darstellung im

Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 bereits im November 2018 gewusst hat, dass ihr

Ehemann seine finanziellen Probleme auch nach dem Eheschluss nicht in den Griff

bekommen hat und seinen Verpflichtungen auch nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens

nicht vollständig nachgekommen ist. Offensichtlich hat sich die Rekurrentin

aber überhaupt nicht um einen Abbau der Schulden ihres Ehemanns bemüht. In

ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 erklärte sie vielmehr, dass sie

auch für die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens entstandenen

Schulden ihres Ehemanns nicht aufkommen wolle. Aufgrund der Begründung des

angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2023 musste die Rekurrentin damit

rechnen, dass es sich bei den vorstehend erwähnten Schulden ihres Ehemanns von

rund CHF 2'200.– zumindest teilweise auch um Schulden von ihr selbst

handelt. Dass ihr Rechtsvertreter jedenfalls in der Rekursbegründung

(Rz. 93) zu Unrecht eine andere Ansicht vertritt, ändert daran nichts.

Trotzdem hat sich die Rekurrentin offensichtlich auch nach dem Erhalt des

angefochtenen Entscheids nicht um die Tilgung der Schulden bemüht, obwohl ihr

die Bezahlung von Schulden von rund CHF 2'200.– möglich gewesen wäre. Gemäss

ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 (Rekursbeilage 8) betragen ihr Nettolohn

CHF 4'310.10 und ihr Bedarf CHF 3'383.25. Damit verfügt sie über einen

monatlichen Überschuss von CHF 926.85.

5.3.1.4 Aus den vorstehenden Gründen ist die

Feststellung des JSD, dass der Rekurrentin keine ausreichende finanzielle

Integration attestiert werden könne (angefochtener Entscheid E. 15),

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Relativierend ist allerdings zu

berücksichtigen, dass der Betrag der Schulden relativ gering und jedenfalls

deutlich weniger hoch als vom JSD angenommen ist sowie, dass im Zweifel davon

auszugehen ist, dass die Rekurrentin nicht damit gerechnet hat und bis vor

kurzem auch nicht damit rechnen musste, dass es sich bei den vorstehend

erwähnten Schulden ihres Ehemanns zumindest teilweise auch um Solidarschulden

von ihr persönlich handelt.

5.3.2

5.3.2.1 Die gegen die Erwägungen des JSD

vorgebrachten weiteren Argumente der Rekurrentin verfangen ebenfalls nicht. In

ihrer Eingabe vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 f.) erklärte die Rekurrentin,

dass in ihrer Heimat ihr Vater und ihr Bruder lebten und dass sie diese einmal

pro Jahr für ein bis zwei Wochen besuche. Zuletzt sei sie auf Besuch gewesen,

als ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe. Zudem erklärte sie, dass sie

zu ihrer Heimat eine normale Beziehung habe. Nachdem die Rekurrentin während

ihrer gesamten Kindheit und Jugend sowie eines wesentlichen Teils ihres

Erwachsenenlebens in [...] gewohnt hat, erst vor fünfeinhalb Jahren im Alter

von [...] Jahren in die Schweiz umgezogen ist, und jedenfalls zwecks Besuchs

ihres Vaters und ihres Bruders mindestens bis und mit ins Jahr 2021 jedes Jahr

für ein bis zwei Wochen in ihre Heimat gereist ist, ist ihre Behauptung, sie

habe ausser mit ihrem Vater und ihrem Bruder keine sozialen Kontakte mehr mit

in ihrer Heimat lebenden Personen, unglaubhaft. Im Übrigen könnte sie solche im

Hinblick auf ihre Rückkehr [...] jedenfalls wiederaufnehmen. Noch weniger

verfängt unter den gegebenen Umständen die Behauptung, sie sei mit den sozialen

und kulturellen Gegebenheiten in [...] nicht mehr vertraut (Rekursbegründung

Rz. 96).

5.3.2.2 Die Rekurrentin behauptet, weil ihr Vater

sehr betagt sei und ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe, könnten sie

ihr bei der Reintegration in [...] keine Unterstützung leisten, sondern müsste

sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland um ihren Vater und ihren Bruder

kümmern (Rekursbegründung Rz. 96 f.). Obwohl das JSD bereits im angefochtenen

Entscheid festgestellt hat, es sei nicht belegt, dass der Bruder der

Rekurrentin aufgrund des erlittenen Schlaganfalls pflegebedürftig sei und die

Rekurrentin daher bei der Reintegration nicht unterstützen könnte

(angefochtener Entscheid E. 17), blieb die Rekurrentin für ihre Behauptungen auch

im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jegliche Substantiierung und

jeglichen Beweis schuldig. Weshalb das Alter ihres Vaters, das die Rekurrentin

nicht einmal konkret angibt, diesen daran hindern sollte, ihr gewisse

Unterstützung zu leisten, ist nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen

sind die Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft und ist davon auszugehen,

dass ihr Vater und ihr Bruder sie bei der Reintegration in [...] durchaus

unterstützen können. Im Übrigen hat das JSD – wie zuvor erwogen – zu Recht

festgestellt, dass der Rekurrentin die Reintegration in [...] auch ohne

vorbestehendes soziales Beziehungsnetz und ohne Unterstützung ihrer Verwandten

möglich und zumutbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).

5.3.3 Wie ebenfalls bereits erwähnt, stellte das

JSD fest, aufgrund der in ihrer Heimat absolvierten Ausbildung zur [...] und

der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung dürfe davon ausgegangen werden,

dass die Rekurrentin auch in [...] wieder eine Anstellung finden werde (angefochtener

Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht geltend, insbesondere wegen der hohen

Arbeitslosigkeit in [...] und weil ihre derzeitige Arbeit in der Schweiz keine

Gemeinsamkeiten mit ihrer weit zurückliegenden Ausbildung zur [...] habe, sei

es ihr nicht möglich, sich in ihrer Heimat wirtschaftlich zu integrieren und

ihre Existenz zu sichern (vgl. Rekursbegründung Rz. 97 f.). Die von der

Rekurrentin behaupteten Umstände sind selbst bei Wahrunterstellung nicht

geeignet, die Richtigkeit der Annahme des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen

ist festzuhalten, dass die Rekurrentin noch im Jahr 2020 eine Arbeit ausgeübt

hat, die mit ihrem gelernten Beruf als [...] zumindest eng verwandt ist. Gemäss

ihren eigenen Angaben arbeitete die Rekurrentin in der Schweiz in den Jahren

2018 bis 2019 als [...], im Jahr 2019 als [...] und im Jahr 2020 als [...]

(Akten BdM S. 13). Seit dem 22. September 2020 arbeitet sie als [...]

(vgl. Akten BdM S. 18 ff.).

5.3.4 Auch wenn die Rekurrentin in der Schweiz

sprachlich und beruflich gut integriert ist, was auch die mit der Replik ins

Recht gelegten Schreiben der beiden Nachbarn (G____ und H____) nahe legen, ist

nach dem Gesagten bei der Rekurrentin entsprechend den Erwägungen des JSD kein

wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

vorhanden. Eine Rückkehr nach [...] ist ihr zumutbar und somit auch

verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.

6.

6.1 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden

Erwägungen, dass davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin und ihr Ehegatte

seit dem 1. Juni 2020, jedenfalls aber etwa seit dem Jahreswechsel 2020/2021

nicht mehr zusammenwohnen (vgl. oben E. 3) und die Ehegemeinschaft seit

diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht (vgl. oben E. 4). Zudem fehlt es an einem

wichtigen Grund für getrennte Wohnorte (vgl. oben E. 4). Folglich kommt eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 42

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AIG nicht in Betracht. Eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG ist

ausgeschlossen, weil die Ehegemeinschaft seit der Einreise der Rekurrentin vom

2. Februar 2018 in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt worden ist (vgl.

oben E. 3 f.) und kein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. oben E. 5).

Schliesslich sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

verhältnismässig. Daher ist der Rekurs abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten.

Diese werden auf CHF 1’200.– festgesetzt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF1’200.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.