VD.2023.11
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_590/2023)
6. September 2023Deutsch60 min
und wies sie aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.11
URTEIL
vom 6. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Januar 2023
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...],
heiratete am [...] 2017 in ihrer Heimat den Schweizer Staatsangehörigen C____.
Am 2. Februar 2018 reiste die Rekurrentin in die Schweiz ein, wo ihr am 9.
Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt
wurde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht
und wies sie aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. Januar
2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 16.
Januar 2023 an den Regierungsrat erhobene und am 6. Februar 2023 – nachdem
der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 2. Februar 2023 noch vor
Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hatte – begründete Rekurs. Es wird beantragt, es seien der Entscheid des JSD vom
4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Februar 2022
vollumfänglich aufzuheben und es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz zu verlängern respektive zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter seien
der Entscheid des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM
vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei Letzterer anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern respektive zu erteilen
(Ziff. 2). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung an das JSD
zurückzuweisen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Prüfung an den Bereich BdM zurückzuweisen (Ziff. 4). Zudem sei vorsorglich
festzustellen, dass die Rekurrentin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und sie während des Rekursverfahrens berechtigt sei,
einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachzugehen (Ziff. 5 und 6). Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Bereichs BdM
(Ziff. 7). Der Instruktionsrichter erteilte dem Rekurs mit Verfügung vom
6. Februar 2023 aufschiebende Wirkung und trat auf die Anträge Ziff. 5 und 6
mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Gleichzeitig verlangte er einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.–, welcher in der Folge fristgerecht
bezahlt wurde. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin bezog hierzu mit Eingabe
vom 22. Mai 2023 replicando Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der
Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar
2023.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1
und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117
vom 10. November 2022 E. 1.2).
2.
2.1
2.1.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des
Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG ausnahmsweise dann nicht, wenn für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe nennt Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE, SR 142.201) insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die wichtigen Gründe objektivierbar
sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation
des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne dabei einen grossen Nachteil in
Kauf nehmen zu müssen. So stellt beispielsweise nicht jeder berufliche Grund
einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens rechtfertigt, dar (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E.
2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht
der Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zu berücksichtigen (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.301). Eine
(relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49
AIG, der den Ehegatten bei
weiterdauernder Ehegemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu
leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab
welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten
hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; VGE
VD.2022.121 vom 23. März 2023 E. 2.1.2; vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Zeiten, in
denen die Ehegatten nicht zusammengewohnt haben, können jedenfalls bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nur dann berücksichtigt werden, wenn für
getrennte Wohnorte ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG bestanden hat
(vgl. Geiser/ Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.304; Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 50 AIG N 4). Da eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren Dauer
für den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG eine rechtsbegründende Tatsache ist, tragen gemäss Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz
nicht die Behörden die Beweislast dafür, dass die Ehegemeinschaft nach weniger
als drei Jahren geendet hat, sondern die Ausländerin die Beweislast dafür, dass
eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung mindestens drei Jahre
bestanden hat (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 2.1.3).
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass die Rekurrentin und ihr Ehemann inzwischen nicht mehr zusammenwohnen.
Strittig ist hingegen, seit wann sie getrennte Wohnorte haben, ob dafür ein
wichtiger Grund besteht, ob die Ehegemeinschaft weiterbesteht und ob ein
nachehelicher Härtefall vorliegt. Das JSD scheint davon auszugehen, dass die
Ehegatten spätestens seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zusammenwohnen, und hat
festgestellt, dass für die getrennten Wohnorte kein wichtiger Grund bestehe, die
Ehegemeinschaft per 1. Januar 2021 aufgelöst worden sei und kein nachehelicher
Härtefall vorliege (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 5–7, 10 und 18). Die
Rekurrentin hingegen macht geltend, dass sie und ihr Ehemann erst seit dem 29.
April 2021 örtlich getrennt lebten, für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe
bestünden, ihre Ehegemeinschaft weiterbestehe und ein nachehelicher Härtefall
vorliege (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 16, 23, 36 f., 50 f., 58, 60, 76 f.
und 99). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, seit wann die Rekurrentin und ihr
Ehemann nicht mehr zusammenwohnen (vgl. unten E. 3). Anschliessend ist
festzustellen, ob für die getrennten Wohnorte ein wichtiger Grund vorgelegen
hat und die Ehegemeinschaft weiterbestanden hat (vgl. unten E. 4). Schliesslich
wird geprüft, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. unten E. 5).
3.
3.1
3.1.1 Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 ersuchte das
JSD den E____ um Mitteilung, seit wann der Ehemann der Rekurrentin für den E____
«arbeitet» und an welcher Adresse er während der Tätigkeit für den E____
gewohnt hat (Akten JSD S. 102). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 antwortete die E____
Folgendes (Akten JSD S. 100 f.):
[Der Rekurrent] «war bei uns
beschäftigt wie folgt:
01.06.2020 – 07.11.2021
sozialversicherungspflichtig beschäftigt
15.03.2022 – 01.04.2022
geringfügig beschäftigt
02.04.2022 – 31.07.2022 sozialversicherungspflichtig
beschäftigt
Die uns bekannte Adresse war:
[...]».
Gemäss Google Maps betragen die Entfernungen zwischen Basel
und [...], wo sich der E____ befindet, gut 250 Kilometer, zwischen Basel und [...]
ebenfalls gut 250 Kilometer und zwischen [...] und [...] weniger als zehn
Kilometer.
Die Auskunft seiner Arbeitgeberin belegt, dass der Ehemann
vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 tatsächlich im E____ gearbeitet
hat. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass das JSD auch
nach der Wohnadresse gefragt hat, hätte die Arbeitgeberin zweifellos darauf
hingewiesen, wenn der Ehemann während längerer Zeit zwar Lohn bezogen, nicht
aber gearbeitet hätte. Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann vom 1. Juni
2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet hat. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Einwände der Rekurrentin und ihres
Ehemanns nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme
zu erwecken (Rekursbegründung Rz. 55-73 und 79).
3.1.2
3.1.2.1 In einer E-Mail an das JSD vom 28. Oktober
2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der Ehemann, der E____ sei von November 2020
bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. In
seiner Abmeldung vom 19. April 2021 (Rekursbeilage 10) behauptete der
Ehemann, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im E____ auf 450 Euro-Basis
gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2021 habe er dort fest gearbeitet. In einer
undatierten Textnachricht (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar 2023
stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete der Ehemann, er habe im Jahr
2020 mit einem 450 Euro-Job sehr viele Überstunden gehabt. Daher habe ihm der E____
bis Ende 2020 EUR 450.– im Monat bezahlt, mit ihm per 1. Januar 2021 einen
Vertrag abgeschlossen und ihm seit dem 1. Januar 2021 Lohn bezahlt, obwohl er
erst am 2. Juni 2021 angefangen habe zu arbeiten. Er habe ein paar Tage vor der
Öffnung angefangen, um den [...] zu putzen und die Corona-Vorgaben umzusetzen
(vgl. dazu auch undatierte Textnachricht Rekursbeilage 13, die angeblich vom 3.
Februar 2023 stammt [Rekursbegründung S. 34]). Für April und Mai habe es
Kurzarbeitergeld gegeben, weil der [...] wegen Corona nicht habe öffnen dürfen.
Die Adresse in [...] habe nur als Postadresse gedient. Die Rekurrentin
behauptet ebenfalls, weil ihr Ehemann im Jahr 2020 viele Überstunden angehäuft
habe, sei sein Vertrag für das Jahr 2021 auf den 1. Januar 2021 zurückdatiert
worden und habe ihr Ehemann ab dem 1. Januar 2021 ohne tatsächliche
Arbeitstätigkeit bereits Lohn bezogen. Gemäss den Angaben ihres Ehemanns habe
es im April und Mai 2021 aufgrund der Schliessung des [...] Kurzarbeitergeld
gegeben. Im Jahr 2021 habe ihr Ehemann erst am 2. Juni im E____ zu arbeiten
begonnen (Rekursbegründung Rz. 65 und 70).
3.1.2.2 In Deutschland gibt es zwei Arten der
geringfügigen Beschäftigung. Dabei handelt es sich um die geringfügig entlohnte
Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist,
und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig
ist. Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen massgebende monatliche
Arbeitsentgeltsgrenze betrug bis zum 30. September 2022 EUR 450.–
(GVK-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bundesagentur für Arbeit, Richtlinien
für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen
[Geringfügigkeitsrichtlinien], 16. August 2022 [file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sageqa/myFiles/Downloads/Geringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien-2022.pdf],
S. 1). Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die
Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmässigen Arbeitsentgelt
auszugehen. Das regelmässige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der
Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht,
wobei maximal ein Jahreszeitraum zugrunde zu legen ist. Dabei darf das
regelmässige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung
die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Geringfügigkeits-Richtlinien S.
33). Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind
grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit,
gegenüber der Arbeitgeberin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres
Beitragsanteils befreit zu werden. In der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte
versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig (Geringfügigkeits-Richtlinien
S. 1).
3.1.2.3 Der Ehemann will somit offensichtlich geltend
machen, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung in der Form einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im E____
gearbeitet. Diese Behauptung steht zunächst im Widerspruch zur Auskunft seiner
Arbeitgeberin. Diese unterscheidet in ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2022
zwischen sozialversicherungspflichtiger und geringfügiger Beschäftigung und
erklärt, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021
sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gemäss den Angaben seiner
Arbeitgeberin hat der Ehemann somit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020
zweifellos nicht bloss im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet.
Während kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Angaben seiner
Arbeitgeberin zu zweifeln, sind diejenigen des Ehemanns und der Rekurrentin
darüber hinaus aus mehreren Gründen völlig unglaubhaft: Wenn der Ehemann
entsprechend seiner Darstellung in den fünf Monaten von Juni bis Oktober 2020
so viele Überstunden gemacht hätte, dass zu ihrer Abgeltung für November und
Dezember 2020 Lohnzahlungen von je EUR 450.– und für Januar bis
März 2021 höhere Lohnzahlungen erforderlich gewesen wären, hätte seine
Tätigkeit im Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze offensichtlich deutlich
überstiegen. Zudem ist jedenfalls für das Jahr 2021 unbestritten, dass die
Betreiberin des E____ den Ehemann sozialversicherungspflichtig und damit nicht
im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt hat. Unter diesen
Umständen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitgeberin das vom Ehemann
behauptete, höchst ungewöhnliche, unnötig komplizierte und wohl als
Gesetzesumgehung zu qualifizierende Vorgehen hätte wählen sollen, statt den
Ehemann entsprechend ihrer eigenen Darstellung bereits ab Juni 2020
sozialversicherungspflichtig anzustellen. In diesem Fall bestand überhaupt kein
Anlass, zur Abgeltung von Überstunden zu vereinbaren, dass das
Arbeitsverhältnis vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Wenn im
Arbeitsvertrag mit der Betreiberin des [...] als Vertragsbeginn tatsächlich der
1. Januar 2021 vorgesehen worden wäre, hätte die Rekurrentin zum Beweis der
Darstellung der Eheleute ohne weiteres eine Kopie des Arbeitsvertrags ihres
Ehemanns einreichen können. Die naheliegende Erklärung dafür, dass sie bis
heute keine Kopie eines Arbeitsvertrags ihres Ehemanns eingereicht hat, besteht
darin, dass die Eheleute wissen, dass damit die Angaben der Arbeitgeberin bestätigt
und die Behauptungen der Eheleute widerlegt würden.
3.1.2.4 Im Übrigen weisen die Behauptungen des
Ehemanns zur Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ einen unauflöslichen
Widerspruch auf. In seiner E-Mail vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110)
behauptete er, der E____ sei von November 2020 bis im April 2021 wegen
Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. Im Umkehrschluss erklärt er
damit, dass der [...] Anfang Mai 2021 geöffnet hat. In einer undatierten
Textnachricht von 15:04 Uhr (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar
2023 stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete er hingegen, er habe seine
Arbeit am 2. Juni 2021 ein paar Tage vor der Öffnung des [...] aufgenommen.
Damit erklärte er, der [...] habe erst im Juni 2021 wieder geöffnet. Dieser
Widerspruch scheint auch der Rekurrentin nicht entgangen zu sein. Anders lässt
sich kaum erklären, weshalb sie in ihrer Rekursbegründung vom 25. März 2022
(Rz. 50; Akten JSD S. 30) zwar behauptet hat, die Winterpause habe vom 1.
November 2020 bis 27. März 2021 gedauert, betreffend die Schliessung des [...]
aufgrund des Lockdown hingegen nur unter Verweis auf einen Online-Bericht vom
9. April 2021 (Akten JSD S. 68 f.) erklärt hat, der Lockdown habe mindestens
bis zum 18. April 2021 gedauert, obwohl das Ende der Schliessung aufgrund des
Lockdown ihr oder jedenfalls ihrem Ehemann inzwischen längst bekannt gewesen
ist. Schliesslich behauptete der Ehemann der Rekurrentin in einer anderen
undatierten Textnachricht von 14:25 Uhr (Rekursbeilage 13), die angeblich
ebenfalls vom 3. Februar 2023 stammt (Rekursbegründung Rz. 65), er habe erst ab
Juli gearbeitet, wobei er offensichtlich das Jahr 2021 meint. Damit hat der
Ehemann in zwei Textnachrichten, die gemäss der Darstellung der Rekurrentin vom
gleichen Tag stammen, als Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeit im Jahr 2021
einmal den 2. Juni und einmal Juli behauptet. Dieser Widerspruch bestätigt die
Unzuverlässigkeit seiner Angaben.
3.1.2.5 Gemäss einem Medienbericht vom 9. April 2021
(Akten JSD S. 68 f.) gab es für den E____ noch keine Öffnungsperspektive. Die
Saison habe aber trotzdem vorbereitet werden müssen. Bereits seit Mitte März
seien die Wartungen an den Attraktionen, mit denen Mechaniker, Mechatroniker
und Elektriker den Winter über beschäftigt gewesen seien, abgeschlossen gewesen.
Das Team der Gärtner habe alle Grünanlagen auf Vordermann gebracht. Binnen
weniger Tage hätten der [...] hochgefahren werden und die Saison starten können,
wenn es dafür grünes Licht gegeben hätte. Da dies noch nicht der Fall gewesen sei,
habe E____ keine andere Möglichkeit gesehen, als wieder verstärkt auf das
Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Das JSD erwog, dass der Ehemann der
Rekurrentin als [...] und Teamleiter auch zu den mit der Wartung der
Attraktionen betrauten Mitarbeitern gezählt haben dürfte. Folglich könne die
Winterpause des [...] kein taugliches Indiz dafür sein, dass der Ehemann der
Rekurrentin erst am 19. April 2021 nach Deutschland gezogen sei (angefochtener
Entscheid E. 10). Die Rekurrentin wendet dagegen ein, ihr Ehemann sei als [...]
und Teamleiter nicht der Berufsgattung der Mechaniker, Mechatroniker und
Elektriker zuzurechnen. Die Tätigkeit eines [...] sei auf den tatsächlichen
Betrieb des Fahrgeschäfts ausgerichtet (Rekursbegründung Rz. 71). Dies mag
durchaus sein, schliesst aber keineswegs aus, dass die Arbeitgeberin den
Ehemann der Rekurrentin während der Winterpause bzw. des Lockdowns in einer
anderen Funktion beschäftigt hat. Der entsprechende Beweisantrag auf
Einvernahme des Ehemanns als Zeuge ist daher mangels Rechtserheblichkeit der zu
beweisenden Tatsache abzuweisen.
3.1.3 Da die Einwände der Rekurrentin und ihres
Ehemanns nicht zu überzeugen vermögen (vgl. oben E. 3.1.2), bleibt es dabei,
dass gestützt auf die Angaben seiner Arbeitgeberin davon auszugehen ist, dass
der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...]
gearbeitet hat (vgl. oben E. 3.1.1). Dies wird im Übrigen durch die
zeitnahen Angaben des Ehemanns bestätigt. In seiner Anmeldung vom
19. April 2021 (Rekursbeilage 10) erklärte er, er habe bis zum 31.
Dezember 2020 im E____ auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet. Seit dem 1.
Januar 2021 arbeite er dort fest. Deshalb müsse er sich dort anmelden wegen der
Unfallversicherung, der Steuern und Ähnlichem. Die Behauptung des Ehemanns, er
habe bis zum 31. Dezember 2020 auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet, ist zwar
unglaubhaft, weil er gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.)
vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 sozialversicherungsrechtlich beschäftigt
gewesen ist. Selbst wenn der Ehemann die Abmeldung nur aus organisatorischen
und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 vorgenommen hätte, hätte er aber
keinen Anlass gehabt, bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland als
solcher falsche Angaben zu machen. Hingegen ist es naheliegend, dass seine
späteren Angaben (vgl. dazu E. 3.1.2.1) verfahrenstaktisch motiviert sind.
Daher ist auf die zeitnahe Angabe des Ehemanns abzustellen, dass er bis Ende
2020 und ab Anfang 2021 in Deutschland gearbeitet hat.
3.2
3.2.1 Der Ehemann der Rekurrentin behauptet in
seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110), nach der
Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ Anfang Juni 2020 sei er zunächst täglich von
Basel nach E____ und zurückgependelt. Da das Pendeln wegen des Arbeitswegs und
der Arbeitszeiten sehr mühsam und belastend gewesen sei, habe er mit der Zeit
tageweise im Wohnmobil in Deutschland übernachtet, sei aber immer wieder zur
Rekurrentin nach Basel in die Familienwohnung zurückgekehrt. Der [...] sei von
November 2020 bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen
gewesen. In dieser Zeit sei er wieder in der Wohnung in Basel gewesen. Aus den
vorstehend erwähnten Gründen ist die Behauptung des Ehemanns, er habe von November
2020 bis April 2021 nicht in Deutschland gearbeitet, nicht glaubhaft (vgl. oben
E. 3.1). Da die Behauptungen der Eheleute betreffend die Arbeitstätigkeit des
Ehemanns und gegenseitige Besuche für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021
aufgrund diverser Widersprüche zu eigenen Angaben und anderen Beweismitteln
nicht glaubhaft sind (vgl. dazu oben E. 3.1 und unten E. 4.2.3.1), sind
auch die nicht ansatzweise mit objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen
des Ehemanns, in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 habe er zunächst zwischen
Basel und [...] gependelt und sei er anschliessend immer wieder zur Rekurrentin
nach Basel zurückgekehrt, nicht glaubhaft. Daher ist anzunehmen, dass der
Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet
und in [...] gewohnt hat sowie, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2020 nicht
mehr in Basel zusammengewohnt haben. Für den Fall, dass die Rekurrentin und ihr
Ehemann nicht bereits seit Anfang Juni 2020 getrennte Wohnorte haben sollten,
ist insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns (vgl. dazu
unten E. 3.2.2) davon auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den
Jahreswechsel 2020/2021, aber höchstens einige Tage oder Wochen vorher oder
nachher nach Deutschland umgezogen ist. Der Umstand, dass die Rekurrentin in
einer mündlichen Befragung und ihr Ehemann in einer Zeugeneinvernahme
bestätigten, dass der Ehemann erst am 29. April 2021 aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen und nach Deutschland weggezogen sei, änderte nichts an der
aufgrund der Akten gebildeten Überzeugung des Gerichts, dass der Aus- und
Wegzug des Ehemanns spätestens um den Jahreswechsel 2020/2021 herum erfolgt
ist. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die
Eheleute bereits widersprüchliche und offensichtlich falsche Angaben gemacht
haben (vgl. dazu oben E. 3.1.2.1 und 3.1.2.3 f. sowie unten E. 3.2.2.6, 4.2.3.1
und 5.3.1.3). Im Übrigen wird zur Begründung der beschränkten Tragweite der
eigenen Angaben der Eheleute auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl.
dazu unten E. 4.2.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge auf
Befragung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 64) und Einvernahme ihres
Ehemanns als Zeuge (Rekursbegründung Rz. 58–61, 63–65, 70 f., 73) in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
3.2.2
3.2.2.1 Wie durch die Bestellbestätigung vom 19.
April 2021 (Rekursbeilage 10) zweifelsfrei belegt ist, hat sich der Ehemann am
19. April 2021 mit Wegzugsdatum 31. Dezember 2020 aus der Schweiz
abgemeldet. Die Behauptung der Rekurrentin, in der Abmeldebescheinigung vom 29.
April 2021 werde als Wegzugsdatum der 29. April 2021 festgehalten
(Rekursbegründung Rz. 60), ist aktenwidrig. Auf der Abmeldebescheinigung vom
29. April 2021 werden als Abmeldedatum der 29. April 2021 und als Wegzugsdatum
der 31. Dezember 2020 genannt. Dass als Abmeldedatum der 29. statt des
19. April 2021 erwähnt wird, ist darauf zurückzuführen, dass in der
Abmeldebescheinigung als Abmeldedatum der Tag aufgeführt wird, an dem das
Einwohneramt die Meldung über den Wegzug bearbeitet (Aktennotiz vom 29. März
2023 [Akten JSD S. 395]; Vernehmlassung vom 31. März 2023 Rz. 1).
3.2.2.2 Das JSD erwog, das Datum, auf das sich der
Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abgemeldet hat, sei als Wegzugsdatum für
alle Behörden verbindlich (angefochtener Entscheid E. 10). Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht
(Rekursbegründung Rz. 57). Für die Rechtsfolgen, die an den Wohnsitz in Basel
anknüpfen, ist massgebend, ob sich dieser tatsächlich (noch) in Basel befindet,
und nicht, ob sich der Ehemann förmlich abgemeldet hat. Dies zeigt sich auch
daran, dass sich die Vorinstanzen offensichtlich nicht an das vom Ehemann in
seiner Abmeldung angegebene Datum gebunden gefühlt hätten, wenn er
wahrheitswidrig ein Wegzugsdatum nach einer Ehedauer von mehr als drei Jahren
angegeben hätte. Da das in der Abmeldung angegebene Wegzugsdatum für die
Behörden nicht verbindlich ist, ist es auch glaubhaft, dass der Ehemann nicht
von einer absoluten Verbindlichkeit des von ihm angegebenen Wegzugsdatums für
die Behörde ausgegangen ist. Allerdings stellen die Behörden mangels
gegenteiliger Hinweise in der Regel zu Recht auf das vom Betroffenen angegebene
Wegzugsdatum ab. Aus der eigenen Darstellung der Rekurrentin ergibt sich, dass
auch ihr Ehemann im vorliegenden Fall angenommen hat, dass die Behörden auf das
von ihm angegebene Wegzugsdatum abstellen werden. Die Rekurrentin behauptet,
ihr Ehemann habe die formelle Abmeldung aus organisatorischen und
administrativen Gründen auf den Jahresbeginn vorgenommen, damit die
behördlichen Zuständigkeiten, namentlich der Steuerämter, und die
Zuständigkeiten der Versicherungen in Deutschland per Beginn des Kalenderjahrs
und per Beginn des angeblich zurückdatierten Arbeitsvertrags wechseln
(Rekursbegründung Rz. 60). Wenn der Ehemann davon ausgegangen ist, dass
aufgrund seiner Abmeldung per 31. Dezember 2020 die Zuständigkeiten der
Behörden per 1. Januar 2021 wechseln, muss er aber auch davon ausgegangen sein,
dass die Behörden – mithin auch die Migrationsbehörden – aufgrund seiner
Abmeldung annehmen werden, dass er per Ende 2020 aus der Schweiz weggezogen
ist. Gegenteilige Beteuerungen des Ehemanns könnten an dieser aufgrund der
Angaben der Rekurrentin gebildeten Überzeugung des Gerichts nichts ändern,
weshalb der diesbezügliche Beweisantrag auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge
(Rekursbegründung Rz. 56) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.
3.2.2.3 Es mag sein, dass die Meldung des Wegzugs aus
organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 erfolgt ist
(Rekursbegründung Rz. 16 und 74-77). Da der Ehemann gemäss Auskunft seiner
Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.) vom 1. Juni 2020 bis am 7. November
2021 im E____ sozialversicherungsrechtlich beschäftigt gewesen ist (vgl. dazu
E. 3.1.1), ist seine Behauptung, er habe sich insbesondere wegen des
Arbeitsvertrags (Rekursbeilage 13) und der Unfallversicherung (Rekursbeilage
10) per 31. Dezember 2020 in der Schweiz ab- und per 1. Januar 2021 in
Deutschland anmelden müssen, allerdings unglaubhaft. Die Möglichkeit, dass die
Meldung des Wegzugs aus organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember
2020 erfolgt ist, spricht nicht dafür, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann
erst seit dem 29. April 2021 nicht mehr zusammenwohnen. Es ist vielmehr
anzunehmen, dass sie bereits seit dem Stellenantritt des Ehemanns in
Deutschland am 1. Juni 2020 getrennte Wohnorte haben. Für den Fall, dass das
Zusammenleben nicht bereits Anfang Juni 2020 geendet haben sollte, ist
insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns davon
auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den Jahreswechsel
2020/2021, aber höchstens einige Tage oder Wochen vorher oder nachher nach
Deutschland umgezogen ist (vgl. oben E. 3.2.1).
3.2.2.4 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Rekursbegründung Rz. 59) ist auch ein Grund ersichtlich, weshalb sich der
Ehemann erst im April 2021 rückwirkend auf den 1. Januar 2021 abgemeldet hat,
obwohl er die Schweiz bereits viel früher verlassen hat. Zur Begründung,
weshalb sie am 27. Mai 2021 ein Eheschutzgesuch eingereicht hat, behauptet die
Rekurrentin, als ihr Ehemann nach Deutschland weggezogen sei, habe sie sich an
einen Berater gewandt. Dieser habe ihr in der Folge geraten, «sicherheitshalber
die Trennung beim Gericht zu beantragen, damit ein defacto Zustand rechtlich
abgesichert ist» (Rekursbegründung Rz. 47). Es ist naheliegend, dass die
Eheleute diesen behaupteten Rat zum Anlass genommen haben, auch betreffend den
Wohnsitz des Ehemanns die bereits seit längerem bestehende räumliche Trennung
zu formalisieren, indem sich der Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abmeldet.
Zudem ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin den behaupteten Rat
entgegen ihrer Darstellung erst längere Zeit nach dem Wegzug ihres Ehemanns
eingeholt hat. Dies würde auch erklären, weshalb die Rekurrentin im
Eheschutzgesuch offensichtlich unzutreffende Behauptungen aufgestellt hat (vgl.
dazu unten E. 3.2.2.6).
3.2.2.5 Die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann
sei am 29. April 2021 nach Deutschland umgezogen, entbehrt jeglicher Grundlage
und ist völlig unglaubhaft. Sie ist offensichtlich bloss darauf zurückzuführen,
dass sich der Ehemann am 19. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet und das
Einwohneramt die Meldung am 29. April 2021 verarbeitet hat. Wenn der Ehemann
seine Arbeit in Deutschland wie von ihm behauptet tatsächlich am 2. Juni oder
im Juli 2021 aufgenommen hätte (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4), hätte er keinen
Grund gehabt, Ende April 2021 und damit einen oder sogar zwei Monate früher
nach Deutschland umzuziehen. Wenn die Ehegemeinschaft wie von der Rekurrentin
behauptet tatsächlich fortbestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass ihr
Ehemann bis kurz vor dem behaupteten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei ihr in
Basel geblieben wäre.
3.2.2.6 Auch wenn im Eheschutzverfahren der
Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO), ist es gerichtsnotorisch, dass
das Zivilgericht die übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten oder die
unbestrittenen Angaben eines Ehegatten betreffend den Zeitpunkt der Aufnahme
des Getrenntlebens grundsätzlich ohne Überprüfung seinem Entscheid zugrunde
legt, wenn ihm kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Angaben vorliegt. Zudem
hat die Rekurrentin in ihrem Gesuch um Bewilligung und Regelung des
Getrenntlebens vom 27. Mai 2021 (nachfolgend Eheschutzgesuch; Akten BdM S. 79
ff.) falsche Angaben gemacht, indem sie behauptet hat, ihr Ehemann habe sich
erst per 29. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet, obwohl er sich bereits am
19. April 2021 per 31. Dezember 2020 abgemeldet hat. Dasselbe gilt im
Übrigen für die im Eheschutzgesuch aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann habe
ihr Ende April 2021 plötzlich mitgeteilt, dass er eine Stelle in Deutschland
gefunden habe und sich bereits aus der Schweiz abgemeldet habe, wobei sie aus
allen Wolken gefallen sei (Rekursbeilage 8 S. 2). Es ist unbestritten und
zweifelsfrei belegt, dass der Ehemann bereits im Jahr 2020 im E____ gearbeitet
hat. Falls die Eheleute überhaupt noch Kontakt gepflegt haben, ist es
ausgeschlossen, dass die Rekurrentin von dieser Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns
in einem mehr als 250 km von Basel entfernten Ort in Deutschland keine Kenntnis
erhalten hat. Folglich kann sie von der behaupteten Information ihres Ehemanns,
er habe in Deutschland eine Stelle gefunden, auch nicht überrascht worden sein.
Aus den vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass das
Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom 19. Juli 2021 (Akten BdM S. 6 f.)
das seit dem 29. April 2021 bestehende Getrenntleben bewilligt hat, nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
3.2.2.7 Das JSD erwog, die Aufnahme eines Kredits von
CHF 17'000.– durch die Rekurrentin im November 2021 könne nicht als Indiz für
einen Wegzug ihres Ehemannes aus der Schweiz erst im April 2021 dienen, weil
auch zwischen April 2021 und November 2021 eine Zeitspanne von sechs Monaten
liege und nicht nachvollziehbar sei, wieso sich die Rekurrentin erst sechs
Monate nach dem Auszug des Ehemannes um die Beschaffung neuer
Einrichtungsgegenstände hätte kümmern sollen. Zudem übersteige die Höhe des
aufgenommenen Kredits die Kosten für die Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich,
weshalb auch deshalb kein Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Kredits und
dem Wegzug des Ehemannes der Rekurrentin nach Deutschland gesehen werden könne
(angefochtener Entscheid E. 10). Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht
erforderlich gewesen, unmittelbar nach dem Auszug ihres Ehemanns neue
Einrichtungsgegenstände zu kaufen, weil ihr Ehemann sie nicht in einer leeren,
vollkommen unmöblierten Wohnung zurückgelassen habe (vgl. Rekursbegründung Rz.
67). Unter diesen Umständen wäre es aber durchaus auch möglich, dass die
Rekurrentin nicht bloss rund sechs Monate nach dem behaupteten Auszug ihres
Ehemanns Ende April 2021, sondern erst rund 17 Monate nach dem Auszug ihres
Ehemanns im Juni 2020 neue Einrichtungsgegenstände gekauft hat. Im Übrigen ist
es nicht glaubhaft, dass die Rekurrentin den Kredit für den Kauf von Möbeln aufgenommen
hat. Wie das JSD im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat,
übersteigt die Höhe des Kredits von CHF 17'000.– die Kosten der üblichen
Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich. Dazu äussert sich die Rekurrentin
in ihrer Rekursbegründung nicht. Insbesondere reicht sie auch keinen einzigen
Kaufbeleg ein, obwohl sie zweifellos über solche verfügen würde, wenn sie
Einrichtungsgegenstände im Wert von vielen Tausend Franken gekauft hätte. Unter
diesen Umständen änderten auch entsprechende Aussagen der Rekurrentin und ihres
Ehemanns nichts daran, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Rekurrentin den
Kredit für den Kauf von Einrichtungsgegenständen aufgenommen hat. Daher sind
die betreffenden Beweisanträge (Rekursbegründung Rz. 67 f.) in antizipierter
Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache
abzuweisen.
3.2.2.8 Wie bereits vorstehend dargelegt worden ist
(vgl. dazu E. 3.2.2.4), ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin erst
im Mai 2021 einen Rat erhielt, der sie dazu veranlasst hat, den faktischen
Zustand rechtlich abzusichern. Dies stellt eine mögliche Erklärung dafür dar,
weshalb sie sich erst im Mai 2021 um die Anpassung des Mietvertrags bemüht hat,
obwohl ihr Ehemann bereits früher ausgezogen ist. Somit kann sie auch aus diesem
Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Rekursbegründung Rz. 79).
3.2.3 Zusammenfassend ist aus den vorstehend
dargelegten Gründen anzunehmen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem
1. Juni 2020 nicht mehr in Basel zusammengewohnt haben. Falls diese Annahme
verworfen würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegatten etwa seit
dem Jahreswechsel 2020/2021 getrennte Wohnorte gehabt haben.
4.
4.1
4.1.1 Betreffend die Fragen eines wichtigen
Grunds für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens der Ehegemeinschaft erwog
das JSD (angefochtener Entscheid E. 5), der Bereich BdM habe zu Recht festgehalten,
dass die Rekurrentin nicht nachgewiesen habe, dass ihr Ehemann auch in der
Region Basel erfolglos nach einer Stelle gesucht habe. Die dagegen vorgebrachten
Ausführungen der Rekurrentin, wonach in der Region Basel keine [...] vorhanden
seien, die als Arbeitgeber für ihren Ehemann, welcher als [...] und [...] tätig
sei, in Frage kommen würden und er somit keine entsprechenden Bewerbungen
vorweisen könne, überzeuge nicht. Aus dem eingeholten Auszug aus dem
individuellen Konto des Ehemannes ergebe sich, dass dieser bereits die
unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeübt habe und insbesondere immer wieder für
verschiedene [...], wie zum Beispiel die D____, tätig gewesen sei. Es sei somit
nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ehemann der Rekurrentin nur eine Tätigkeit
als Verantwortlicher für [...] möglich gewesen sein soll und er sich in der
Schweiz nicht auch auf andere Stellen hätte bewerben können. Dazu komme, dass selbst
wenn dem Ehemann nur die Aufnahme dieser einen Stelle im E____ hätte möglich
sein sollen, es der Rekurrentin zumutbar gewesen wäre, eine Anstellung in der
Nähe des Wohnorts ihres Ehemannes zu suchen, um das Zusammenleben mit ihrem
Ehemann fortführen zu können. Die Rekurrentin und ihr Ehemann hätten somit
durchaus die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf ihr räumliches Getrenntleben zu
nehmen, was gegen einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis
des Zusammenwohnens rechtfertigen würde, spreche. Auch dass der Ehemann der
Rekurrentin im aktuellen Zeitpunkt offenbar immer noch in Deutschland lebe,
obwohl das Anstellungsverhältnis mit der E____ Ende Juli 2022 geendet habe und
ihr Ehemann gemäss eigenen Angaben derzeit arbeitslos sei, sei nicht
nachvollziehbar und ein Indiz dafür, dass das räumliche Getrenntleben
freiwillig aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.
4.1.2 Im Weiteren hat das JSD erwogen (angefochtener
Entscheid E. 6), selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rekurrentin und
ihr Ehemann aufgrund beruflicher Gründe zur Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens
gezwungen gewesen wären, hätte die Ehegemeinschaft weiterhin fortbestehen
müssen. Diesbezüglich habe der Ehemann der Rekurrentin dem Bereich BdM mit
Schreiben vom 4. August 2021 mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau
regelmässig miteinander telefonierten, sich besuchten und somit an der Ehe
festhielten. Auch die Rekurrentin habe in ihrer Eingabe vom 6. August 2021
gegenüber dem Bereich BdM betont, dass sie weiterhin eine emotionale Beziehung
zu ihrem Ehemann habe und sie gemeinsam Wege finden würden, um die Beziehung
vorläufig auch über die räumliche Distanz zu pflegen. Dies habe die Rekurrentin
in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2021
wiederholt, indem sie abermals geltend gemacht habe, dass sie und ihr Ehemann
regelmässig miteinander telefonierten und, wenn es der Arbeitsplan ihres
Ehemannes erlaube, sich auch gegenseitig besuchten und Zeit miteinander verbrächten.
Als Belege dafür habe sie sechs Fotografien eingereicht, wovon eine ein
Zugticket vom 19. August 2021 über eine Fahrt von Basel nach [...] und eine
zweite Fotografie einen Fahrschein ebenfalls vom 19. August 2021 über eine
Fahrt von [...] nach [...] zeigten. Auf den anderen vier Fotografien seien zweimal
die Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann und zweimal ihr Ehemann alleine
abgebildet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, würden die wenigen
eingereichten Fotografien nicht zu belegen vermögen, dass die Ehe nach der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehemann in [...] am 1. Juni 2020 bzw.
nach der Abmeldung des Ehemannes per 1. Januar 2021 nach Deutschland
weitergeführt worden sei. Denn wäre die Ehe ab diesem Zeitpunkt weitergelebt
worden, so wäre zu erwarten, dass die Rekurrentin deutlich mehr als vier
Fotografien von gemeinsamen Unternehmungen, Urlauben etc. einreichen und zudem
Nachweise über die behaupteten regelmässigen Telefonate und Besuche vorlegen
würde. Selbst wenn die Wege der gegenseitigen Besuche stets mit dem Auto
bewältigt worden sein sollten, müssten zahlreiche Textnachrichten vorliegen,
mit welchen die Besuche angekündigt bzw. vereinbart worden seien. Auch
Protokolle über den sonstigen Austausch von Textnachrichten müssten im heutigen
digitalen Zeitalter bei einer auf Distanz geführten Ehe vorhanden und vorlegbar
sein. Die Beteuerungen der Rekurrentin und des Ehemannes, dass die Ehe immer
noch gelebt werde, könne zum Nachweis des Behaupteten alleine nicht ausreichen,
zumal es durchaus denkbar sei, dass der Ehemann der Rekurrentin zu ihren
Gunsten gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht habe, um nicht deren
weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gefährden.
4.1.3 Spätestens mit der Bewilligung des
Getrenntlebens durch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Juli 2021 könne kein Zweifel mehr am fehlenden Fortbestehen des
Ehewillens bestehen. So sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von
einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, wenn die
Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalteten, sich geistig-seelisch
voneinander gelöst hätten und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch
eingetreten sei (BGE 136 II 113 E. 2). All diese Voraussetzungen liessen sich –
so das JSD (angefochtener Entscheid E. 6) – dem Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung
und Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom
27. Mai 2021 entnehmen. Darin habe die Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr Ehemann
seine sämtlichen Sachen aus der gemeinsamen Wohnung genommen und Wohnsitz in
Deutschland begründet habe, ohne sie zuvor in seine Absichten eingeweiht zu
haben. Auch habe er ihr jegliche Erklärung seines Verhaltens verweigert, was
die Rekurrentin gemäss ihren Angaben im Gesuch enttäuscht und verletzt habe.
Zudem habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt darum ersucht, festzustellen, dass sie und ihr Ehemann sich während
des Getrenntlebens keinen Unterhalt schulden würden. Somit sei spätestens in
diesem Zeitpunkt vom 27. Mai 2021 von einer definitiven Auflösung der
Familiengemeinschaft aufgrund eines emotionalen und wirtschaftlichen Bruchs
auszugehen.
4.1.4 Zusammenfassend könne somit festgehalten
werden (angefochtener Entscheid E. 7), dass bei der Rekurrentin und ihrem
Ehemann kein wichtiger Grund für ein räumlich getrenntes Wohnen gemäss Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliege und selbst wenn ein solcher
vorgelegen haben sollte, die Rekurrentin und ihr Ehemann die Ehegemeinschaft
mit der Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens am 1. Januar 2021 nicht
fortgeführt bzw. eine solche Fortführung nicht belegt hätten.
4.2
4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben. E. 2.1.1),
muss ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG objektivierbar sein und ein
gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann desto eher
gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des
Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf
nehmen zu müssen. Die seitens des Ehemanns vorgebachte Behauptung (Rekursbegründung
Rz. 28 ff.), er habe sich für eine Tätigkeit in [...] berufen gefühlt, obwohl
er zuvor für Transportunternehmen gearbeitet hat, ist weder objektivierbar noch
kann ihr ein relevantes Gewicht beigemessen werden. Zudem hätte er keinen
wesentlichen Nachteil erlitten, wenn er statt in [...] wieder bei einem [...]
gearbeitet hätte. Die Tatsache, dass er die Verwirklichung seiner angeblichen
Berufung dem Zusammenwohnen mit der Rekurrentin vorgezogen hat, deutet vielmehr
darauf hin, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt des
Stellenantritts in Deutschland am 1. Juni 2020 nicht mehr bestanden hat. Aus
den vorstehenden Gründen hätte die Rekurrentin zum Nachweis eines wichtigen
Grunds entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Rz. 28 ff.) sehr wohl
Bemühungen ihres Ehemanns um eine Stelle in der Region Basel in einem anderen
Bereich als [...] belegen müssen. Die Beweisanträge auf Einvernahme des
Ehemanns als Zeuge (der gemäss Rekursbegründung über die wenigen, in der Region
Basel verfügbaren Stellen im Bereich von [...] berichten soll) sind daher
mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. Ob sich ein wichtiger Grund
entsprechend der Argumentation des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 5)
auch mit der Begründung verneinen lässt, dass es der Rekurrentin zumutbar
gewesen wäre, sich in Deutschland in der Nähe des Arbeitsorts ihres Ehemanns
eine Stelle zu suchen, erscheint fraglich. Die Frage kann indes offenbleiben,
weil ein wichtiger Grund jedenfalls deshalb zu verneinen ist, weil es dem
Ehemann ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, eine Stelle in der Region Basel zu
suchen.
4.2.2 Gemäss dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai
2021 (Rekursbeilage 8) verfügte ihr Ehemann in Deutschland über eine
Festanstellung mit einem das Existenzminimum deckenden Lohn. Dass der Lohn
ihres Ehemanns in Deutschland sein Existenzminimum überstiegen hätte, behauptet
weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann. Damit ist davon auszugehen, dass der
Ehemann mit dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht in
besseren finanziellen Verhältnissen gelebt hat, wie wenn er in der Schweiz
gearbeitet hätte und der das betreibungsrechtliche Existenzminimum
übersteigende Teil seines Einkommens gepfändet worden wäre. Der blosse Wunsch,
nicht betrieben zu werden und sich seinen Schuldpflichten zu entziehen, stellt
keinen objektiv nachvollziehbaren Grund von einem gewissen Gewicht dar. Aus den
vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Behauptung, ihr Ehemann habe
in der Schweiz erhebliche Schulden gehabt und sei fortwährend betrieben worden
(Rekursbegründung Rz. 37 und 44), auch bei Wahrunterstellung keinen wichtigen
Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG ableiten. Die Einvernahme
des Ehemanns als Zeuge und der Rekurrentin als Partei sowie die Edition eines
Betreibungsregisterauszugs des Ehemanns vermöchten daran nichts zu ändern. Die
betreffenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. Im Übrigen findet sich in den
Akten eine Betreibungsauskunft vom 13. Juni 2021 (Akten BdM S. 31 f.). Darin
sind eine hängige Betreibung und 92 Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von
CHF 136'576.40 verzeichnet. Inwiefern die berufliche Situation des
Ehemanns in der Schweiz einen objektivierbaren Grund von gewissem Gewicht für
einen Umzug nach Deutschland dargestellt haben sollte, haben die Rekurrentin
und ihr Ehemann nicht dargelegt. Die Beweisanträge auf Einvernahme des Ehemanns
als Zeuge und der Rekurrentin als Partei vermögen eine substantiierte
Tatsachenbehauptung nicht zu ersetzen (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023
E. 5.2.2; vgl. ferner AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 4.6.2.3). Diese sind
daher auch betreffend die Behauptung, der Ehemann habe mit seiner beruflichen
Situation zu kämpfen gehabt (Rekursbegründung Rz. 37 und 44), abzuweisen.
4.2.3
4.2.3.1 Mit Schreiben vom 3. August 2021 (Akten BdM
S. 8 ff.) fragte das Migrationsamt die Eheleute, ob sie noch Kontakt zueinander
pflegten, und wenn ja, wie oft und in welcher Form (Frage 3). Die Ehefrau
antwortete mit Schreiben vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 ff.), dass sie
sich telefonisch kontaktierten (Antwort 3). Besuche behauptet sie in ihrem Schreiben
nicht, obwohl sie solche zweifellos erwähnt hätte, wenn sie stattgefunden
hätten. Der Ehemann antwortete mit Schreiben vom 4. August 2021 (Akten BdM S.
43 ff.), dass sie regelmässig miteinander telefonierten (Antwort 3). Zudem
erklärte er, «[w]ir werden […] einander besuchen und unsere Beziehung so
pflegen» (Antwort 7). Damit gestand er implizit zu, dass in der Vergangenheit keine
Besuche stattfanden und solche nur für die Zukunft geplant waren. Mit den erwähnten
schriftlichen Angaben haben die Eheleute selbst implizit zugestanden, dass sie
sich jedenfalls von Ende April (als der Ehemann gemäss der Darstellung der
Rekurrentin nach Deutschland zog) bis Anfang August 2021 nicht und erst recht
nicht regelmässig besucht haben. Erst mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember
2021 (Akten BdM S. 63 ff.) im Rahmen des rechtlichen Gehörs
behauptete die Ehefrau, dass sich die Eheleute besuchten, wenn es die Zeit,
insbesondere der Arbeitsplan ihres Ehemanns, erlaube (Rz. 19). Dass Besuche
bereits vor August 2021 oder regelmässig stattgefunden hätten, behauptete die
Rekurrentin selbst in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 nicht. In
seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der
Ehemann, nachdem er sich Ende April 2021 entschieden habe, wegen der Arbeit
nach Deutschland zu gehen, sei er jeweils nach Basel gefahren, um die
Rekurrentin zu besuchen, oder habe sie ihn in Deutschland besucht. Ab wann
genau und wie oft diese Besuche stattgefunden haben sollen, kann der E-Mail
nicht entnommen werden. Zudem stünde die Behauptung von Besuchen vor August
2021 im Widerspruch zu den früheren Angaben des Ehemanns (vgl. dazu auch
nachfolgend E. 2.3.4, 3.3.1). Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,
dass die Behauptung regelmässiger Treffen in der Rekursbegründung (Rz. 39) im
Widerspruch zu den früheren Angaben der Eheleute steht. Irgendwelche objektiven
Beweismittel für Besuche vor August 2021 sind nicht ersichtlich. Aus den
vorstehend dargelegten Gründen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich die
Eheleute jedenfalls bis Anfang August 2021 nicht besucht haben. Gegenteilige
mündliche Behauptungen der Eheleute änderten daran nichts, weshalb die
Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute diesbezüglich abzuweisen sind.
4.2.3.2 Mit schriftlicher Bescheinigung vom 26.
November 2021 (Rekursbeilage 16) erklärte F____, er sei ein Grosscousin der
Rekurrentin, der sie gut kenne und mit ihr aufgewachsen sei. Er bestätige, dass
er zwischen Februar und April 2021 verschiedene Male bei ihr und ihrem Ehemann
zum Essen gewesen sei und ihnen häufig Besuche abgestattet habe. Selbst bei
Wahrunterstellung wäre aus diesen Angaben nicht zu schliessen, dass der Ehemann
der Rekurrentin bis im April 2021 noch in der Wohnung in Basel gelebt und die
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Der Grosscousin könnte die Rekurrentin und
ihren Ehemann vielmehr dann besucht haben, wenn sich der Ehemann zu rein
freundschaftlichen Zwecken bei der Rekurrentin in Basel aufgehalten hat. Allerdings
genügt die Bestätigung auch zum Beweis solcher Besuche des Ehemanns bei seiner
Ehefrau nicht. Erstens hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Rekursbegründung Rz. 73) sinngemäss zu Recht festgestellt, dass der Beweiswert
der Bestätigung reduziert ist, weil sie von einem Verwandten der Rekurrentin
stammt. Zweitens sind die Angaben des Grosscousins unsubstantiiert
(insbesondere hinsichtlich der Frequenz und der genauen Daten der Besuche). Dasselbe
gilt für das mit der Replik ins Recht gelegte Schreiben des Nachbarn G____
(Rekursbeilage 24), wobei dessen These, wonach der Ehemann der Rekurrentin mit
Sicherheit in die Schweiz zurückkehren werde, sobald er hier eine Arbeit
gefunden habe, auch im Widerspruch zu den Angaben eines weiteren Nachbarn (H____)
steht. Dieser macht in seinem Schreiben (Rekursbeilage 25) geltend, die
Rekurrentin treffe am Verhalten ihres «noch gesetzlichen Mannes» keine Schuld,
womit er impliziert, dass die Ehe nur noch formell besteht. Dass F____ mehr als
zwei Jahre nach den behaupteten Besuchen und mehr als eineinhalb Jahre nach
Ausstellung der Bescheinigung genauere Angaben machen könnte, erscheint
ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Grosscousins als Zeuge
(Rekursbegründung Rz. 73) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen. Im Übrigen änderte aus den nachstehenden Gründen auch der Beweis
regelmässiger Besuche des Ehemanns der Rekurrentin in Basel nichts daran, dass
der Fortbestand der Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in
Deutschland am 1. Juni 2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen
ist.
4.2.3.3 Die Rekurrentin hat nur für eine einzige
Fahrt an den Wohnort ihres Ehemanns in Deutschland vom 19. August 2021
objektive Beweismittel eingereicht (Akten BdM S. 87). Diesbezüglich erwog
das JSD – wie bereits erwähnt (vgl. dazu oben E. 4.1.2) – selbst wenn die Wege
gegenseitiger Besuche stets mit dem Auto bewältigt worden sein sollten, müssten
zahlreiche Textnachrichten vorliegen, mit welchen die Besuche angekündigt bzw.
vereinbart worden wären (angefochtener Entscheid E. 6). Dem hält die
Rekurrentin entgegen, dass sie und ihr Ehemann ihre Besuche nicht schriftlich,
sondern anlässlich ihrer mündlichen Gespräche vereinbart hätten (Rekursbegründung
Rz. 39). Diese Behauptung ist völlig unglaubhaft. Daran vermöchten auch
mündliche Bestätigungen der Eheleute nichts zu ändern, weshalb die
Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute auch diesbezüglich abzuweisen sind.
Angesichts dessen, dass Textnachrichten und Telefonate absolut üblich sind und
nichts gegen die Verwendung dieser Kommunikationsformen gesprochen hat, ist es
nicht vorstellbar, dass die Eheleute im Zusammenhang mit den angeblichen
Besuchen weder Textnachrichten versendet noch telefoniert hätten. Die
Rekurrentin hat aber weder für Textnachrichten noch für Telefonate irgendwelche
objektiven Beweismittel eingereicht. Damit sind Besuche – abgesehen von einer
Ausnahme – auch für die Zeit ab August 2021 nicht glaubhaft und erst recht
nicht bewiesen.
4.2.3.4 Im Übrigen änderte der Umstand, dass sich die
Eheleute gegenseitig besucht hätten, nichts daran, dass der Fortbestand der
Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in Deutschland am 1. Juni
2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen ist. Gegenseitige Besuche
ohne regelmässige Kommunikation in der Zwischenzeit genügten nicht zur Annahme
eines Fortbestands der Ehegemeinschaft. Aus den nachstehenden Gründen ist aber
davon auszugehen, dass die Eheleute keine regelmässige Kommunikation per
E-Mail, Textnachrichten oder Telefon gepflegt haben. Das JSD hat im
angefochtenen Entscheid (E. 6) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer
Fortsetzung der Ehegemeinschaft zu erwarten wäre, dass die Rekurrentin
Nachweise für die behaupteten regelmässigen Telefonate einreichen würde und
dass Textnachrichten vorhanden wären, welche die Rekurrentin ebenfalls
einreichen könnte. Trotz dieses Hinweises hat die Rekurrentin auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine objektiven Beweismittel für
Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht oder E-Mail
vorgelegt. Da die Rekurrentin im Fall entsprechender Kommunikation über
objektive Beweismittel verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte, lässt
sich ihr Verhalten nur damit erklären, dass auch keine regelmässige
Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht oder E-Mail
stattgefunden hat.
4.2.4 Das JSD erwog, die Beteuerungen der
Rekurrentin und ihres Ehemanns allein, dass die Ehe immer noch gelebt werde,
könnten zum Nachweis des Behaupteten nicht genügen, zumal es durchaus denkbar
sei, dass der Ehemann zu Gunsten der Rekurrentin gegenüber den Behörden falsche
Angaben mache, um ihr weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu
gefährden (angefochtener Entscheid E. 6). Diese Erwägungen sind entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 40-42) nicht zu beanstanden. Wenn
die blossen Angaben der Eheleute als hinreichender Beweis für das
Weiterbestehen der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 49 AIG anerkannt würden,
würde Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die betroffene Ausländerin hat
offensichtlich ein sehr grosses Interesse, diesbezüglich nötigenfalls falsche
Angaben zu machen. Zumindest wenn die Eheleute noch ein freundschaftliches
Verhältnis verbindet, hat auch ihr Ehemann ein starkes Motiv, zu ihren Gunsten
nötigenfalls falsche Angaben zu machen. Wer die mit dem Vollzug des AIG
betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder
andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt,
wird gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Da eine Verurteilung wegen Täuschung der Behörden
gemäss dieser Bestimmung den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben voraussetzt
und es für die Behörden schwierig ist, zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft
entgegen der Darstellung der Eheleute nicht mehr bestanden hat, ist das Risiko
einer Bestrafung wegen falscher Angaben in vielen Fällen gering. Daher ist die
Strafdrohung nicht geeignet, die ernsthafte Möglichkeit falscher Angaben der
Eheleute auszuschliessen. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem die Behauptungen der Eheleute teilweise im Widerspruch zu
eigenen früheren Angaben stehen (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4 und 4.2.3.1). Auch
eine Einvernahme des Ehemanns als Zeuge änderte nichts daran, dass seine
Angaben nicht geeignet wären, das Weiterbestehen der Ehegemeinschaft zu
beweisen. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch
aussagt, wird zwar gemäss Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aus den
vorstehend erwähnten Gründen ist das Risiko einer Bestrafung wegen falschen
Zeugnisses gemäss dieser Bestimmung bei falschen Angaben betreffend das
Bestehen der Ehegemeinschaft aber gering. Zudem müsste der Ehemann bei von
seiner bisherigen Darstellung abweichenden Aussagen als Zeuge zugestehen, dass
er im bisherigen Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Damit drohte ihm eine
Bestrafung wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Daher
hätte er ein sehr starkes Motiv, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme seine
bisherigen Angaben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu bestätigen.
4.2.5 Ob aus dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021
und/oder der Bewilligung des Getrenntlebens mit Entscheid vom 19. Juli 2021
geschlossen werden kann, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 27. Mai 2021
definitiv aufgelöst worden ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6), kann offenbleiben,
weil nach dem soeben Erwogenen unabhängig davon anzunehmen ist, dass die
Ehegemeinschaft bereits seit Juni 2020 bzw. seit anfangs 2021 aufgelöst ist.
5.
5.1
5.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein
Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits nach
einer Dauer der Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). In diesem Fall liegt ein nachehelicher Härtefall
vor (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit Nachweisen). Wichtige
persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG – vorliegen, wenn der betreffende
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen worden ist oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, in Zusammenhang mit der Ehe
stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz
lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGer 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.5). Bei
der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Bei der entsprechenden Wertung können
namentlich die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Gesichtspunkte eine Rolle
spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
begründen (BGE 137 II 345 3.2.1 und E. 3.2.3; VGE VD.2022.121 vom 24. März
2023 E. 5.1.1). Als insofern relevant nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration
der Gesuchstellerin anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG
(lit. a), ihre Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung
und die Dauer des Schulbesuchs allfälliger Kinder (lit. c), ihre finanziellen
Verhältnisse (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), ihr
Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für ihre
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
5.1.2 Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – von ihr
vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer
2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März
2023 E. 5.1.1; Caroni, in: Caroni
et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 25; Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 11). Wenn
der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, die ausländische Person keine
engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, gemeinsame Kinder fehlen und die
Wiederintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, lässt sich
ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b nur selten
rechtfertigen (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121
vom 24. März 2023 E. 5.1.1).
5.2
5.2.1 Das JSD hat in diesem Zusammenhang erwogen
(angefochtener Entscheid E. 15), die Rekurrentin sei erst am 2. Februar
2018 in die Schweiz eingereist und halte sich somit erst seit nicht ganz fünf
Jahren in der Schweiz auf. Dies entspreche keiner langen Aufenthaltsdauer.
Unbestritten sei, dass die Rekurrentin in der Schweiz beruflich und sprachlich
gut integriert sei. Betreffend ihre finanzielle Situation habe die Rekurrentin
mit Einreichung eines Auszugs aus dem kantonalen Betreibungsregister belegen
können, dass sie selbst keine Einträge im Betreibungsregister aufweise. Es sei jedoch
darauf hinzuweisen, dass Ehegatten für die laufenden Familienbedürfnisse
solidarisch haften würden. Dazu gehörten insbesondere Krankenkassenprämien und
die Steuern. Sofern der Ehemann der Rekurrentin während der Ehe Krankenkassen-
sowie Steuerschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung auch
der Rekurrentin anzulasten. Dem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und
Verlustscheinregister des Ehemannes der Rekurrentin könne entnommen werden, dass
seit dem Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine
und eine offene Betreibung aufgelistet seien. Diese Ausstände würden ausschliesslich
die Krankenkasse sowie die Steuern betreffen, weshalb diese aufgrund der
solidarischen Haftung auch der Rekurrentin anzulasten seien. Der Rekurrentin könne
vor diesem Hintergrund keine ausreichende finanzielle Integration bestätigt
werden.
5.2.2 Betreffend die familiären Verhältnisse könne
– so das JSD (angefochtener Entscheid E. 16 und 17) – festgehalten werden, dass
die Rekurrentin in der Schweiz keine Kinder habe und ihre Kernfamilie (Vater
und Bruder) nicht in der Schweiz, sondern in [...] lebe. Eine Rückkehr nach [...]
sei der Rekurrentin zudem entgegen ihrer Ansicht zumutbar. Diese habe ihre
gesamte Kindheit und Jugend sowie einen wesentlichen Teil ihres
Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht und ihre dort wohnhaften
Angehörigen einmal jährlich besucht, weshalb ohne weiteres davon auszugehen sei,
dass sie mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in [...] nach wie vor
bestens vertraut sei. Gemäss einem eingereichten Schreiben einer Bekannten habe
die Rekurrentin in ihrer Heimat eine Ausbildung zur [...] absolviert, sodass
davon ausgegangen werden dürfe, dass sie zusammen mit der in der Schweiz
gesammelten Berufserfahrung auch in [...] erneut eine Anstellung finden werde.
Dass die Rekurrentin in [...] über keinerlei soziale Kontakte mehr verfügen
soll, sei aufgrund des Umstands, dass sie erst vor fünf Jahren in die Schweiz
eingereist und während ihres Aufenthalts in der Schweiz einmal jährlich in ihre
Heimat gereist sei, wenig glaubhaft. Auch sei nicht belegt, dass der Bruder der
Rekurrentin durch den erlittenen Schlaganfall pflegebedürftig sei und der Rekurrentin
deshalb keine Unterstützung bei der Reintegration leisten können soll. Selbst
wenn dem so wäre und die Rekurrentin auch sonst in [...] über keinerlei Beziehungen
mehr verfügen sollte, sei eine Rückkehr nach [...] dennoch zumutbar. Denn sie
befinde sich mit 44 Jahren noch in einem Alter, welches ihr auch den
selbstständigen Wiederaufbau einer Existenz in ihrer Heimat erlaube.
5.3
5.3.1
5.3.1.1 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe keine
Schulden (Rekursbegründung Rz. 82). Diese Behauptung trifft nicht zu. Gemäss
dem Betreibungsregisterauszug vom 1. November 2021 (Rekursbeilage 20) sind zwar
auf ihren Namen keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Dies ändert
aber nichts daran, dass sie (Solidar-)Schuldnerin von Schulden ihres Ehemanns
ist, wie das JSD im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 15). Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind – wie bereits erwähnt
– in einem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister des
Ehemanns der Rekurrentin mit Stand 21. November 2022 seit dem Zeitpunkt
der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine und eine offene
Betreibung aufgelistet. Diese beträfen ausschliesslich die Krankenkasse und die
Steuern (angefochtener Entscheid E. 15). Ein Auszug aus dem Betreibungs-
und Verlustscheinregister vom 21. November 2022 findet sich zwar soweit
ersichtlich in den Akten nicht. Da die im angefochtenen Entscheid
festgestellten Einträge als solche von der Rekurrentin nicht substantiiert
bestritten werden, kann auf die betreffenden Feststellungen grundsätzlich
trotzdem abgestellt werden. Allerdings genügt es für die Annahme einer
Solidarhaftung der Rekurrentin nicht, dass sie mit ihrem Ehemann verheiratet
gewesen ist, sondern ist zusätzlich erforderlich, dass die Ehegatten
zusammengelebt haben (Fankhauser,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art.
166 N 3; Isenring/Kessler, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 166 ZGB N 4). Das eheliche
Zusammenleben dürfte erst mit der Einreise der Rekurrentin in die Schweiz am 2.
Februar 2018 aufgenommen worden sein. Welche Betreibungen nach diesem Datum
eingeleitet worden sind, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen
werden. Daher ist für die Bestimmung der Schulden der Rekurrentin auf die
Betreibungsauskunft vom 13. August 2021 (Akten BdM S. 31 f. und 194 f.), die
sich in den Akten befindet, abzustellen. Dieser ist zu entnehmen, dass in der
Zeit zwischen dem 6. März und dem 17. September 2018 und damit während des
ehelichen Zusammenlebens fünf Betreibungen eingeleitet worden sind. Von diesen
Betreibungen betreffen drei Einträge Forderungen eines Krankenversicherers und
zwei Steuerforderungen. In vier dieser Betreibungen wurde ein Verlustschein
ausgestellt und in einer konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Der
Gesamtbetrag der zwei in Betreibung gesetzten Forderungen des
Krankenversicherers, für die Verlustscheine ausgestellt worden sind, beträgt
CHF 2'204.80. Aus Art. 166 Abs. 3 ZGB folgt, dass ein Ehegatte für
die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des anderen
Ehegatten, die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig werden,
unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses von
Gesetzes wegen solidarisch haftet (vgl. BGE 129 V 90 E. 2 und E. 3.2 f.; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 166
ZGB N 2-3a, 12 und 24). Die Ehegatten sind Solidarschuldner im Sinn von Art.
143 ff. OR (Jung, in: Honsell
[Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 143 N 9; Leuba, in: Commentaire romand, Basel
2010, Art. 166 CC N 29). Dass die Krankenkassenprämien der versicherten
Person individuell in Rechnung gestellt werden, ändert daran entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 93), nichts. Nachdem die
Rekurrentin und ihr Ehemann am 30. Juli 2017 geheiratet haben, ist es
offensichtlich, dass zumindest ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen
des Krankenversicherers Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung des Ehemanns der Rekurrentin betreffen, die nach der
Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig geworden sind. Damit ist die
Rekurrentin Solidarschuldnerin dieser Forderungen.
5.3.1.2 Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener
Entscheid E. 15) ist die Rekurrentin hingegen nicht Solidarschuldnerin der
Steuerschulden ihres Ehemanns und können ihr diese daher ausländerrechtlich
nicht angelastet werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) haften Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zwar solidarisch für die
Gesamtsteuer. Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, haftet jeder Ehegatte
jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Falls gegen einen Ehegatten –
wie im vorliegenden Fall – Verlustscheine bestehen, ist Zahlungsunfähigkeit im
Sinn dieser Bestimmungen gegeben (Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 13 DBG N 3). Bei rechtlich oder tatsächlich
getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG auch für
alle noch offenen Steuerschulden. Damit wäre eine allfällige Solidarhaftung der
Rekurrentin mit der tatsächlichen Trennung entfallen. Gemäss § 9 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG, SG 640.100) haften Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, von vornherein nur für
ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Vor jeder Zwangsvollstreckung einer
Steuerforderung gegenüber einem Ehegatten gemäss StG muss eine Steuerteilung
vorgenommen werden (Hentz/Sibold,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 9 N 67).
5.3.1.3 In ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021
(Rekursbeilage 8) behauptete die Ehefrau, sie habe seit Beginn ihrer Ehe
gewusst, dass ihr Ehemann früher erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe
und sei diesbezüglich vom Migrationsamt bei der Prüfung des Familiennachzugs in
Kenntnis gesetzt worden. Sie habe jedoch gedacht, dass ihr Ehemann die
finanziellen Probleme nach der Heirat in den Griff bekommen habe, was er ihr
auch versprochen habe. Er habe ihr stets versichert, allen seinen
Verpflichtungen nachzukommen. Allfällige Mahnungen oder Betreibungen habe sie
nicht gesehen. Daher habe sie bis zuletzt nicht merken können, dass ihr Ehemann
wieder in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Ende April habe er ihr
dann plötzlich mitgeteilt, dass er finanziell nicht mehr zurechtkomme. Diese
Behauptungen sind teilweise (erneut) offensichtlich falsch. In den Akten
befindet sich eine Aktennotiz vom 20. November 2018 betreffend einen
Termin der Rekurrentin beim Migrationsamt (Akten BdM S. 159). Es ist davon
auszugehen, dass dieser Termin am Tag der Erstellung der Aktennotiz und damit
lange nach dem Eheschluss vom 30. Juli 2017 und der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs am 9. Februar 2018
stattgefunden hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch die in der Aktennotiz
erwähnte Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 stammt (Akten BdM S. 160 ff.).
Gemäss der Aktennotiz bestanden gegen den Ehemann der Rekurrentin
Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 135'000.– und
offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 3'900.–. Die
Rekurrentin habe nichts von den Schulden ihres Ehemanns gewusst bzw. nicht
gewusst, welche Forderungen noch offen gewesen seien. Sie sei geschockt gewesen
und habe den Mitarbeiter des Migrationsamts um eine Kopie der
Betreibungsauskunft gebeten, damit sie die Sache mit ihrem Ehemann besprechen
könne. Folglich ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt der Rekurrentin
eine Kopie der Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 ausgehändigt hat.
Daraus sind bereits alle fünf vorstehend erwähnten Betreibungen ersichtlich.
Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin entgegen ihrer Darstellung im
Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 bereits im November 2018 gewusst hat, dass ihr
Ehemann seine finanziellen Probleme auch nach dem Eheschluss nicht in den Griff
bekommen hat und seinen Verpflichtungen auch nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens
nicht vollständig nachgekommen ist. Offensichtlich hat sich die Rekurrentin
aber überhaupt nicht um einen Abbau der Schulden ihres Ehemanns bemüht. In
ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 erklärte sie vielmehr, dass sie
auch für die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens entstandenen
Schulden ihres Ehemanns nicht aufkommen wolle. Aufgrund der Begründung des
angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2023 musste die Rekurrentin damit
rechnen, dass es sich bei den vorstehend erwähnten Schulden ihres Ehemanns von
rund CHF 2'200.– zumindest teilweise auch um Schulden von ihr selbst
handelt. Dass ihr Rechtsvertreter jedenfalls in der Rekursbegründung
(Rz. 93) zu Unrecht eine andere Ansicht vertritt, ändert daran nichts.
Trotzdem hat sich die Rekurrentin offensichtlich auch nach dem Erhalt des
angefochtenen Entscheids nicht um die Tilgung der Schulden bemüht, obwohl ihr
die Bezahlung von Schulden von rund CHF 2'200.– möglich gewesen wäre. Gemäss
ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 (Rekursbeilage 8) betragen ihr Nettolohn
CHF 4'310.10 und ihr Bedarf CHF 3'383.25. Damit verfügt sie über einen
monatlichen Überschuss von CHF 926.85.
5.3.1.4 Aus den vorstehenden Gründen ist die
Feststellung des JSD, dass der Rekurrentin keine ausreichende finanzielle
Integration attestiert werden könne (angefochtener Entscheid E. 15),
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Relativierend ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Betrag der Schulden relativ gering und jedenfalls
deutlich weniger hoch als vom JSD angenommen ist sowie, dass im Zweifel davon
auszugehen ist, dass die Rekurrentin nicht damit gerechnet hat und bis vor
kurzem auch nicht damit rechnen musste, dass es sich bei den vorstehend
erwähnten Schulden ihres Ehemanns zumindest teilweise auch um Solidarschulden
von ihr persönlich handelt.
5.3.2
5.3.2.1 Die gegen die Erwägungen des JSD
vorgebrachten weiteren Argumente der Rekurrentin verfangen ebenfalls nicht. In
ihrer Eingabe vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 f.) erklärte die Rekurrentin,
dass in ihrer Heimat ihr Vater und ihr Bruder lebten und dass sie diese einmal
pro Jahr für ein bis zwei Wochen besuche. Zuletzt sei sie auf Besuch gewesen,
als ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe. Zudem erklärte sie, dass sie
zu ihrer Heimat eine normale Beziehung habe. Nachdem die Rekurrentin während
ihrer gesamten Kindheit und Jugend sowie eines wesentlichen Teils ihres
Erwachsenenlebens in [...] gewohnt hat, erst vor fünfeinhalb Jahren im Alter
von [...] Jahren in die Schweiz umgezogen ist, und jedenfalls zwecks Besuchs
ihres Vaters und ihres Bruders mindestens bis und mit ins Jahr 2021 jedes Jahr
für ein bis zwei Wochen in ihre Heimat gereist ist, ist ihre Behauptung, sie
habe ausser mit ihrem Vater und ihrem Bruder keine sozialen Kontakte mehr mit
in ihrer Heimat lebenden Personen, unglaubhaft. Im Übrigen könnte sie solche im
Hinblick auf ihre Rückkehr [...] jedenfalls wiederaufnehmen. Noch weniger
verfängt unter den gegebenen Umständen die Behauptung, sie sei mit den sozialen
und kulturellen Gegebenheiten in [...] nicht mehr vertraut (Rekursbegründung
Rz. 96).
5.3.2.2 Die Rekurrentin behauptet, weil ihr Vater
sehr betagt sei und ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe, könnten sie
ihr bei der Reintegration in [...] keine Unterstützung leisten, sondern müsste
sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland um ihren Vater und ihren Bruder
kümmern (Rekursbegründung Rz. 96 f.). Obwohl das JSD bereits im angefochtenen
Entscheid festgestellt hat, es sei nicht belegt, dass der Bruder der
Rekurrentin aufgrund des erlittenen Schlaganfalls pflegebedürftig sei und die
Rekurrentin daher bei der Reintegration nicht unterstützen könnte
(angefochtener Entscheid E. 17), blieb die Rekurrentin für ihre Behauptungen auch
im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jegliche Substantiierung und
jeglichen Beweis schuldig. Weshalb das Alter ihres Vaters, das die Rekurrentin
nicht einmal konkret angibt, diesen daran hindern sollte, ihr gewisse
Unterstützung zu leisten, ist nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen
sind die Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft und ist davon auszugehen,
dass ihr Vater und ihr Bruder sie bei der Reintegration in [...] durchaus
unterstützen können. Im Übrigen hat das JSD – wie zuvor erwogen – zu Recht
festgestellt, dass der Rekurrentin die Reintegration in [...] auch ohne
vorbestehendes soziales Beziehungsnetz und ohne Unterstützung ihrer Verwandten
möglich und zumutbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
5.3.3 Wie ebenfalls bereits erwähnt, stellte das
JSD fest, aufgrund der in ihrer Heimat absolvierten Ausbildung zur [...] und
der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung dürfe davon ausgegangen werden,
dass die Rekurrentin auch in [...] wieder eine Anstellung finden werde (angefochtener
Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht geltend, insbesondere wegen der hohen
Arbeitslosigkeit in [...] und weil ihre derzeitige Arbeit in der Schweiz keine
Gemeinsamkeiten mit ihrer weit zurückliegenden Ausbildung zur [...] habe, sei
es ihr nicht möglich, sich in ihrer Heimat wirtschaftlich zu integrieren und
ihre Existenz zu sichern (vgl. Rekursbegründung Rz. 97 f.). Die von der
Rekurrentin behaupteten Umstände sind selbst bei Wahrunterstellung nicht
geeignet, die Richtigkeit der Annahme des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen
ist festzuhalten, dass die Rekurrentin noch im Jahr 2020 eine Arbeit ausgeübt
hat, die mit ihrem gelernten Beruf als [...] zumindest eng verwandt ist. Gemäss
ihren eigenen Angaben arbeitete die Rekurrentin in der Schweiz in den Jahren
2018 bis 2019 als [...], im Jahr 2019 als [...] und im Jahr 2020 als [...]
(Akten BdM S. 13). Seit dem 22. September 2020 arbeitet sie als [...]
(vgl. Akten BdM S. 18 ff.).
5.3.4 Auch wenn die Rekurrentin in der Schweiz
sprachlich und beruflich gut integriert ist, was auch die mit der Replik ins
Recht gelegten Schreiben der beiden Nachbarn (G____ und H____) nahe legen, ist
nach dem Gesagten bei der Rekurrentin entsprechend den Erwägungen des JSD kein
wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
vorhanden. Eine Rückkehr nach [...] ist ihr zumutbar und somit auch
verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.
6.
6.1 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden
Erwägungen, dass davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin und ihr Ehegatte
seit dem 1. Juni 2020, jedenfalls aber etwa seit dem Jahreswechsel 2020/2021
nicht mehr zusammenwohnen (vgl. oben E. 3) und die Ehegemeinschaft seit
diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht (vgl. oben E. 4). Zudem fehlt es an einem
wichtigen Grund für getrennte Wohnorte (vgl. oben E. 4). Folglich kommt eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 42
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AIG nicht in Betracht. Eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG ist
ausgeschlossen, weil die Ehegemeinschaft seit der Einreise der Rekurrentin vom
2. Februar 2018 in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt worden ist (vgl.
oben E. 3 f.) und kein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. oben E. 5).
Schliesslich sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
verhältnismässig. Daher ist der Rekurs abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten.
Diese werden auf CHF 1’200.– festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF1’200.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.