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Entscheid

VD.2023.110

Ermittlung des Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken durch die Bewertungskommission Basel-Stadt

11. Juli 2024Deutsch15 min

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das GVA zum verwaltungsgerichtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.110

URTEIL

vom 11. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ AG Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und [...], Advokat,

[...]

gegen

Bewertungskommission

Dufourstrasse 40/50,

4052 Basel

Grundbuch- und Vermessungsamt

Beigeladene

Dufourstrasse 40, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Bewertungskommission

vom 23. Mai 2023

betreffend Ermittlung des

Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken

durch die Bewertungskommission

Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erkannte die

Bewertungskommission des Kantons Basel-Stadt sinngemäss, dass sie im Auftrag

des Grundbuch- und Vermessungsamts (nachfolgend: GVA) des Bau- und

Verkehrsdepartements (nachfolgend: BVD) des Kantons Basel-Stadt im Hinblick auf

eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung die Verkehrswerte des Bodens von vier durch

die Parzellennummern spezifizierten Grundstücken der A____ AG (nachfolgend:

Rekurrentin) ermittle. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an

den Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der

Regierungspräsident überwies den Rekurs am 12. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. August 2023 lud der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das GVA zum verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren bei. Die Bewertungskommission und das GVA beantragten die

Abweisung des Rekurses. Nach weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten erging

das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen

Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit §

6.

des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten (SG 717.100) können

Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die amtliche Ermittlung des

Verkehrswerts eines Grundstücks durch die Bewertungskommission verlangen,

soweit sie zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentlichen Interessen

dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswerts angewiesen sind. Gemäss

§ 4 lit. b der Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die

Ermittlung von Grundstückwerten und über die zu erhebenden Gebühren (SG

717.110) hat «die antragstellende Behörde» bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b

des erwähnten Gesetzes «ihren Antrag zu begründen». Gemäss § 5 Abs. 2 des

Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten ist das Verlangen einer

Behörde um amtliche Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks dessen

Eigentümerin von der Bewertungskommission schriftlich, begründet und mit dem

Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Aus diesen Regelungen folgt, dass die

Verwaltungsbehörde einen Antrag auf amtliche Ermittlung des Verkehrswerts durch

die Bewertungskommission stellt, sowie dass die Bewertungskommission prüft, ob

die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

über die Ermittlung von Grundstückwerten erfüllt sind, und gegebenenfalls mit

einer begründeten Verfügung die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts anordnet.

2.2

Die Pflicht zur Begründung der Verfügung

ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV, SR 101). Gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung

muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die

Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache

an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Ein Grund,

weshalb § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten

höhere Anforderungen an die Begründung stellen sollte, wird von der Rekurrentin

nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1

Das Schreiben der Bewertungskommission vom

23.

Mai 2023 enthält kein förmliches Dispositiv und die amtliche Ermittlung von

Verkehrswerten des Bodens der betroffenen Grundstücke wird darin nicht

ausdrücklich angeordnet. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der

Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 kann gegen den Entscheid des GVA, die

Bewertungskommission zur Landwertermittlung beizuziehen, Rekurs erhoben werden.

Die Formulierungen des Schreibens der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 und

seiner Rechtsmittelbelehrung werden der vorstehend dargelegten Rechtslage (vgl.

oben E. 2.1) nicht gerecht. Der Auftrag des GVA bzw. seiner Fachstelle

Grundstücksbewertung stellt keine anfechtbare Verfügung dar, sondern bloss

einen Antrag an die Bewertungskommission. Diese entscheidet mit einer

anfechtbaren Verfügung darüber, ob sie den Antrag gutheisst und eine amtliche

Ermittlung der Verkehrswerte anordnet. Unter Mitberücksichtigung der

gesetzlichen Grundlagen ist aber erkennbar, dass die Bewertungskommission mit

ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten des

Bodens der betroffenen Grundstücke angeordnet hat und es sich bei dieser

Anordnung der Bewertungskommission um die Verfügung handelt, die mit Rekurs

angefochten werden kann. Genauso hat die Rekurrentin das Schreiben der

Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 auch verstanden. Sie hat Rekurs gegen die

Verfügung der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 erhoben. Zudem ergibt sich

aus ihrer Rekursbegründung (insb. Rz. 16), dass sie selbst davon ausgeht, die

Bewertungskommission habe die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten

angeordnet. Damit beweisen die eigenen Rechtsschriften der Rekurrentin, dass

sie das Schreiben vom 23. Mai 2023 richtig verstanden hat und sich durch die

unglücklichen Formulierungen in keiner Art und Weise in die Irre führen liess.

Folglich kann sie insbesondere aus dem Fehlen eines förmlichen Dispositivs

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2

In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 erklärt

die Bewertungskommission, das GVA habe sich im Hinblick auf eine

Mehrwertabgabe-Grobschätzung entschieden, die Bewertungskommission mit der

Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens von vier im Schreiben individualisierten

Grundstücken zu beauftragen. Der Beizug der Bewertungskommission erfolge

gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten, wonach

jede Verwaltungsbehörde des Kantons die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts

eines Grundstücks verlangen könne, soweit sie zur Erfüllung einer vom Gesetz

bestimmten, öffentlichen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des

Verkehrswerts angewiesen sei. Damit hat die Bewertungskommission implizit zum

Ausdruck gebracht, dass sie die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als eine durch

Gesetz bestimmte, öffentlichen Interessen dienende Aufgabe erachtet, zu deren

Erfüllung das GVA auf die Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens der

betroffenen Grundstücke angewiesen ist. Die gesetzliche Grundlage der erwähnten

Aufgabe wird im Schreiben der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 zwar

nicht genannt. Es ist aber offensichtlich, dass sich die Bewertungskommission

auf §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) betreffend

Mehrwertabgaben bezieht. Die Rekursbegründung zeigt, dass sich die Rekurrentin

über die Tragweite der angefochtenen Verfügung der Bewertungskommission vom 23.

Mai 2023 Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die

Rekursinstanz weiterziehen konnte. Insbesondere hat sie dargelegt, weshalb

ihrer Ansicht nach eine gesetzliche Grundlage für eine

Mehrwertabgabe-Grobschätzung fehlt, und dabei auch eine Bestimmung des BPG

betreffend Mehrwertabgaben genannt (vgl. Rekursbegründung Rz. 15). Aus den

vorstehend dargelegten Gründen genügt die Begründung des Schreibens der

Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 den Begründungsanforderungen, die sich

aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten und

Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. dazu oben E. 2.2). Dies gilt erst Recht unter

Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Planungsprozess, in dessen Rahmen

die Mehrwertabgabe-Grobschätzung erfolgen soll, der Rekurrentin als Beteiligter

bestens bekannt ist und das BVD der Rekurrentin bereits mündlich und mit einer

Aktennotiz vom 9. Mai 2023 Gründe für den Beizug der Bewertungskommission

dargelegt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge, die

Bewertungskommission habe den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe,

unbegründet ist.

4.

4.1

Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der

Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung

berechnet (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]).

Wenn es nicht anders geregelt ist, erlässt das BVD Verfügungen über die dem

Kanton zustehenden Mehrwertabgaben (§ 83 Abs. 1 BPV). Gemäss der im Hinblick

auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung des GVA erfolgt die Berechnung der

Mehrwertabgabe innerhalb des BVD durch die Fachstelle Grundstücksbewertung des

GVA (Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; vgl. Stellungnahme der

Rekurrentin vom 8. März 2024 Rz. 5 f.). Dementsprechend hat die Fachstelle

Grundstücksbewertung des GVA die Bewertungskommission mit der Ermittlung von

Verkehrswerten der betroffenen Grundstücke beauftragt (vgl. Stellungnahme des

GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Auszug des Protokolls der Sitzung vom 5. Mai

2023.

[Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023]).

4.2

Die Berechnung der Mehrwertabgabe ist eine

durch die vorstehend erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Aufgabe.

Diese obliegt gemäss der im Hinblick auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung

der Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA. Die Berechnung der Mehrwertabgabe

dient öffentlichen Interessen. Für die Berechnung der Mehrwertabgabe ist die

Fachstelle Grundstückbewertung auf die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens

der betroffenen Grundstücke mit und ohne zusätzliche Nutzung angewiesen. § 5 Abs.

1.

lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten verlangt nicht,

dass die Verwaltungsbehörde darauf angewiesen ist, dass die Ermittlung des

Verkehrswerts durch die Bewertungskommission erfolgt. Im Übrigen ist die

Fachstelle Grundstückbewertung im vorliegenden Fall auf die Ermittlung der

Verkehrswerte durch die Schätzungskommission angewiesen. Für die Ermittlung von

Verkehrswerten stehen der Verwaltung die Fachstelle Grundstücksbewertung des

GVA und die Bewertungskommission zur Verfügung. Aufgrund der Grösse des

betroffenen Areals und der Komplexität der geplanten Nutzungen ist die

Ermittlung des Verkehrswerts gemäss der überzeugenden Darstellung des GVA

(Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2) im vorliegenden Fall

sehr herausfordernd und bedarf es dafür der zusätzlichen Expertise der

Bewertungskommission, die über einen grossen Erfahrungsschatz im Bereich der

Berechnung von Verkehrswerten des Bodens verfügt. Da die Mehrwertabgabe

aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche

Nutzung berechnet wird (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und

Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]), ist es entgegen der Darstellung der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c) offensichtlich, dass die

Bewertungskommission im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung die

Verkehrswerte des Bodens der betroffenen Grundstücke vor der Planung und mit

der Planung zu ermitteln hat. Diese wurde bereits in der Aktennotiz vom 9. Mai

2023.

(Beilage 2 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 S. 3) festgehalten und

wird in der Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 (S. 2) bestätigt. Damit

ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c)

hinreichend klar, welche Verkehrswerte die Bewertungskommission bei der mit ihrem

Schreiben vom 23. Mai 2023 angeordneten Ermittlung von Verkehrswerten zu

schätzen hat. Dass es sich dabei um fiktive Verkehrswerte handeln mag (vgl.

Rekursbegründung Rz. 15c), steht dem Beizug der Bewertungskommission nicht

entgegen. Zwar kann gemäss dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die

Ermittlung von Grundstückwerten die amtliche Ermittlung «des Verkehrswertes

eines Grundstücks» verlangt werden. Es besteht aber kein Zweifel, dass die

Bestimmung nach Sinn und Zweck auch auf die Ermittlung der zur Berechnung der

Mehrwertabgabe erforderlichen hypothetischen Verkehrswerte Anwendung findet.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen wäre die Anordnung der amtlichen

Ermittlung der Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke durch die

Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung zweifellos

zulässig, wenn die Verkehrswertermittlung zum Zweck der definitiven Berechnung

der Mehrwertabgabe erfolgte. Das GVA gesteht jedoch zu, dass die konkrete

Ermittlung und erst Recht die Festsetzung einer Mehrwertabgabe noch in weiter

Ferne liegen (Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 2). Im Folgenden

bleibt deshalb zu prüfen, ob die Ermittlung der Verkehrswerte durch die

Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung auch im

Hinblick auf die blosse Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig ist.

4.3

4.3.1

Aufgrund der Darstellung der Rekurrentin ist

davon auszugehen, dass der Kanton Basel-Stadt und die drei Eigentümerinnen der

betroffenen Grundstücke die Transformation eines Industrieareals in ein

Quartier für Wohnen und Arbeiten planen, dass diesbezüglich eine

Planungsvereinbarung zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen besteht

und dass die Planungspartner in Verhandlungen für einen städtebaulichen Vertrag

stehen, der die nächsten Schritte des Transformationsprozesses regeln soll

(vgl. Rekursbegründung Rz. 8–10 und 12). Gemäss der insoweit übereinstimmenden

Darstellung der Rekurrentin und des GVA ist die Mehrwertabgabe im Rahmen des

kooperativen Planungsprozesses betreffend die Arealentwicklung Thema von

Gesprächen zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen. Diese Gespräche

bezwecken, zur Erhöhung der Planungssicherheit die Grundzüge der Methodik für

einen rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe bereits in

einem frühen Stadium zu diskutieren und allenfalls im Rahmen eines

städtebaulichen Vertrags festzuhalten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13;

Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 S. 2). Das GVA macht sinngemäss

geltend, die Mehrwertabgabe-Grobschätzung sei notwendig, damit der Kanton mit

den Grundeigentümerinnen, die gemäss ihren eigenen Angaben selbst bereits über

eine Schätzung verfügten, zielführende Gespräche über die Mehrwertabgabe führen

sowie beim Abschluss einer allfälligen diesbezüglichen Vereinbarung einen

rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleisten

könne (vgl. Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Stellungnahme

des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 3 und 14). Diese Einschätzung überzeugt. Folglich

ist davon auszugehen, dass die Mehrwertabgabe-Grobschätzung im Hinblick auf den

allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die

Mehrwertabgabe erforderlich ist.

4.3.2

Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines

verwaltungsrechtlichen Vertrags keiner ausdrücklichen gesetzlichen

Ermächtigung, sondern genügt es, dass das Gesetz dafür Raum lässt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1310). Dass diese Voraussetzung im

vorliegenden Fall erfüllt wäre, bestreitet die Rekurrentin nicht. Im Gegenteil

behauptet sie, die Planungspartner seien sich einig, dass im Rahmen des

gesetzlichen Spielraums ergänzende Regelungen betreffend die Mehrwertabgabe im

vorgesehenen städtebaulichen Vertrag erforderlich seien (Rekursbegründung

Rz. 13). Da für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags

grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist,

kann für Abklärungen der Verwaltung im Hinblick auf den Vertragsschluss erst

Recht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt werden. Folglich muss

der Umstand, dass es sich dabei um eine notwendige Abklärung im Hinblick auf

den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die

Mehrwertabgabe handelt, genügen, um die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als durch

Gesetz bestimmte Aufgabe im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über

die Ermittlung von Grundstückwerten zu qualifizieren. Mit einem allfälligen

verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe sollen die

Planungssicherheit erhöht und ein sowohl rechtmässiger als auch praktikabler

Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleistet werden. Damit dienen ein

allfälliger verwaltungsrechtlicher Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe und

folglich auch die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als notwendige Abklärung im

Hinblick auf einen allfälligen Vertragsschluss öffentlichen Interessen.

4.3.3

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall noch

nicht die definitive Berechnung der Mehrwertabgabe zur Diskussion steht, sondern

erst eine Grobschätzung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines

verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Mehrwertabgabe, ändert entgegen

der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. März

2024.

Rz. 6 und 8) nichts daran, dass für die Ermittlung der Mehrwertabgabe die

Fachstelle Grundstücksbewertung als sachkundige Behörde zuständig ist. Da für

eine Abklärung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines

verwaltungsrechtlichen Vertrags nicht notwendigerweise dieselbe Behörde

zuständig ist wie für den Vertragsschluss selbst, kann die Frage, wer im

vorliegenden Fall für den Abschluss der allfälligen Bestimmungen betreffend die

Mehrwertabgabe in einem allfälligen städtebaulichen Vertrag zuständig wäre,

offenbleiben. Falsch ist diesbezüglich aber jedenfalls die Auffassung der

Rekurrentin, die Kompetenz des GVA zum Vertragsabschluss sei ausgeschlossen,

weil der Kanton Basel-Stadt Vertragspartner wäre (Stellungnahme vom 8. März

2024.

Rz. 8 f.). Da den Vertragspartner Rechtspersönlichkeit zukommen muss und

die Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung nicht rechtsfähig sind, ist

Vertragspartner eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend einen

Gegenstand aus dem Zuständigkeitsbereich der Zentralverwaltung zwar der Kanton selbst.

Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Vertrag notwendigerweise vom

(Gesamt-)Regierungsrat abzuschliessen ist. Die Frage, welcher Verwaltungsträger

Vertragspartei ist, ist vielmehr zu unterscheiden von der Frage, welche Behörde

dieses Verwaltungsträgers für den Vertragsabschluss zuständig ist (vgl. Adank, Le contrat de planification,

Diss. Freiburg 2016, Genf 2016, N 395). Grundsätzlich ist diejenige

Behörde für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zuständig, in

deren grundsätzliche Zuständigkeit der Vertragsgegenstand fällt und die damit

im betreffenden Bereich insbesondere auch für den Erlass von Verfügungen

zuständig ist (vgl. Abegg, Der

Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich 2009, S. 153

f. und 168 f.; Hettich, in:

Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 20.83).

4.3.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens der Grundstücke der Rekurrentin

durch die Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung

gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von

Grundstückwerten auch im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig

ist, welche die Fachstelle Grundstücksbewertung im Hinblick auf den kooperativen

Planungsprozess vorzunehmen hat.

4.4

Die Rekurrentin behauptet, das BVD habe im

Rahmen der Vertragsverhandlungen vorerst auf eine amtliche Ermittlung von

Verkehrswerten durch die Bewertungskommission und auf eine

Mehrwertabgabe-Grobschätzung verzichtet (Stellungnahme vom 11. Dezember 2023

Rz. 5 und 15 f.). Beide Behauptungen sind vom BVD bestritten worden (vgl.

Stellungnahme vom 5. Februar 2024 Rz. 10 f.) und aktenwidrig. Damit fehlt auch

jegliche Grundlage für den von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf

Vertrauensschutz (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 Rz. 17).

[...]

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 3'000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr

von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bewertungskommission

-

Grundbuch und Vermessungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements

des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.