VD.2023.110
Ermittlung des Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken durch die Bewertungskommission Basel-Stadt
11. Juli 2024Deutsch15 min
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das GVA zum verwaltungsgerichtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.110
URTEIL
vom 11. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
Bewertungskommission
Dufourstrasse 40/50,
4052 Basel
Grundbuch- und Vermessungsamt
Beigeladene
Dufourstrasse 40, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Bewertungskommission
vom 23. Mai 2023
betreffend Ermittlung des
Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken
durch die Bewertungskommission
Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erkannte die
Bewertungskommission des Kantons Basel-Stadt sinngemäss, dass sie im Auftrag
des Grundbuch- und Vermessungsamts (nachfolgend: GVA) des Bau- und
Verkehrsdepartements (nachfolgend: BVD) des Kantons Basel-Stadt im Hinblick auf
eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung die Verkehrswerte des Bodens von vier durch
die Parzellennummern spezifizierten Grundstücken der A____ AG (nachfolgend:
Rekurrentin) ermittle. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an
den Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Regierungspräsident überwies den Rekurs am 12. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. August 2023 lud der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das GVA zum verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren bei. Die Bewertungskommission und das GVA beantragten die
Abweisung des Rekurses. Nach weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten erging
das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit §
6.
des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten (SG 717.100) können
Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die amtliche Ermittlung des
Verkehrswerts eines Grundstücks durch die Bewertungskommission verlangen,
soweit sie zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentlichen Interessen
dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswerts angewiesen sind. Gemäss
§ 4 lit. b der Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die
Ermittlung von Grundstückwerten und über die zu erhebenden Gebühren (SG
717.110) hat «die antragstellende Behörde» bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b
des erwähnten Gesetzes «ihren Antrag zu begründen». Gemäss § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten ist das Verlangen einer
Behörde um amtliche Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks dessen
Eigentümerin von der Bewertungskommission schriftlich, begründet und mit dem
Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Aus diesen Regelungen folgt, dass die
Verwaltungsbehörde einen Antrag auf amtliche Ermittlung des Verkehrswerts durch
die Bewertungskommission stellt, sowie dass die Bewertungskommission prüft, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes
über die Ermittlung von Grundstückwerten erfüllt sind, und gegebenenfalls mit
einer begründeten Verfügung die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts anordnet.
2.2
Die Pflicht zur Begründung der Verfügung
ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101). Gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung
muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die
Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Ein Grund,
weshalb § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten
höhere Anforderungen an die Begründung stellen sollte, wird von der Rekurrentin
nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1
Das Schreiben der Bewertungskommission vom
23.
Mai 2023 enthält kein förmliches Dispositiv und die amtliche Ermittlung von
Verkehrswerten des Bodens der betroffenen Grundstücke wird darin nicht
ausdrücklich angeordnet. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der
Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 kann gegen den Entscheid des GVA, die
Bewertungskommission zur Landwertermittlung beizuziehen, Rekurs erhoben werden.
Die Formulierungen des Schreibens der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 und
seiner Rechtsmittelbelehrung werden der vorstehend dargelegten Rechtslage (vgl.
oben E. 2.1) nicht gerecht. Der Auftrag des GVA bzw. seiner Fachstelle
Grundstücksbewertung stellt keine anfechtbare Verfügung dar, sondern bloss
einen Antrag an die Bewertungskommission. Diese entscheidet mit einer
anfechtbaren Verfügung darüber, ob sie den Antrag gutheisst und eine amtliche
Ermittlung der Verkehrswerte anordnet. Unter Mitberücksichtigung der
gesetzlichen Grundlagen ist aber erkennbar, dass die Bewertungskommission mit
ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten des
Bodens der betroffenen Grundstücke angeordnet hat und es sich bei dieser
Anordnung der Bewertungskommission um die Verfügung handelt, die mit Rekurs
angefochten werden kann. Genauso hat die Rekurrentin das Schreiben der
Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 auch verstanden. Sie hat Rekurs gegen die
Verfügung der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 erhoben. Zudem ergibt sich
aus ihrer Rekursbegründung (insb. Rz. 16), dass sie selbst davon ausgeht, die
Bewertungskommission habe die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten
angeordnet. Damit beweisen die eigenen Rechtsschriften der Rekurrentin, dass
sie das Schreiben vom 23. Mai 2023 richtig verstanden hat und sich durch die
unglücklichen Formulierungen in keiner Art und Weise in die Irre führen liess.
Folglich kann sie insbesondere aus dem Fehlen eines förmlichen Dispositivs
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2
In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 erklärt
die Bewertungskommission, das GVA habe sich im Hinblick auf eine
Mehrwertabgabe-Grobschätzung entschieden, die Bewertungskommission mit der
Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens von vier im Schreiben individualisierten
Grundstücken zu beauftragen. Der Beizug der Bewertungskommission erfolge
gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten, wonach
jede Verwaltungsbehörde des Kantons die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts
eines Grundstücks verlangen könne, soweit sie zur Erfüllung einer vom Gesetz
bestimmten, öffentlichen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des
Verkehrswerts angewiesen sei. Damit hat die Bewertungskommission implizit zum
Ausdruck gebracht, dass sie die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als eine durch
Gesetz bestimmte, öffentlichen Interessen dienende Aufgabe erachtet, zu deren
Erfüllung das GVA auf die Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens der
betroffenen Grundstücke angewiesen ist. Die gesetzliche Grundlage der erwähnten
Aufgabe wird im Schreiben der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 zwar
nicht genannt. Es ist aber offensichtlich, dass sich die Bewertungskommission
auf §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) betreffend
Mehrwertabgaben bezieht. Die Rekursbegründung zeigt, dass sich die Rekurrentin
über die Tragweite der angefochtenen Verfügung der Bewertungskommission vom 23.
Mai 2023 Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die
Rekursinstanz weiterziehen konnte. Insbesondere hat sie dargelegt, weshalb
ihrer Ansicht nach eine gesetzliche Grundlage für eine
Mehrwertabgabe-Grobschätzung fehlt, und dabei auch eine Bestimmung des BPG
betreffend Mehrwertabgaben genannt (vgl. Rekursbegründung Rz. 15). Aus den
vorstehend dargelegten Gründen genügt die Begründung des Schreibens der
Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 den Begründungsanforderungen, die sich
aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten und
Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. dazu oben E. 2.2). Dies gilt erst Recht unter
Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Planungsprozess, in dessen Rahmen
die Mehrwertabgabe-Grobschätzung erfolgen soll, der Rekurrentin als Beteiligter
bestens bekannt ist und das BVD der Rekurrentin bereits mündlich und mit einer
Aktennotiz vom 9. Mai 2023 Gründe für den Beizug der Bewertungskommission
dargelegt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge, die
Bewertungskommission habe den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe,
unbegründet ist.
4.
4.1
Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der
Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung
berechnet (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]).
Wenn es nicht anders geregelt ist, erlässt das BVD Verfügungen über die dem
Kanton zustehenden Mehrwertabgaben (§ 83 Abs. 1 BPV). Gemäss der im Hinblick
auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung des GVA erfolgt die Berechnung der
Mehrwertabgabe innerhalb des BVD durch die Fachstelle Grundstücksbewertung des
GVA (Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; vgl. Stellungnahme der
Rekurrentin vom 8. März 2024 Rz. 5 f.). Dementsprechend hat die Fachstelle
Grundstücksbewertung des GVA die Bewertungskommission mit der Ermittlung von
Verkehrswerten der betroffenen Grundstücke beauftragt (vgl. Stellungnahme des
GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Auszug des Protokolls der Sitzung vom 5. Mai
2023.
[Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023]).
4.2
Die Berechnung der Mehrwertabgabe ist eine
durch die vorstehend erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Aufgabe.
Diese obliegt gemäss der im Hinblick auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung
der Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA. Die Berechnung der Mehrwertabgabe
dient öffentlichen Interessen. Für die Berechnung der Mehrwertabgabe ist die
Fachstelle Grundstückbewertung auf die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens
der betroffenen Grundstücke mit und ohne zusätzliche Nutzung angewiesen. § 5 Abs.
1.
lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten verlangt nicht,
dass die Verwaltungsbehörde darauf angewiesen ist, dass die Ermittlung des
Verkehrswerts durch die Bewertungskommission erfolgt. Im Übrigen ist die
Fachstelle Grundstückbewertung im vorliegenden Fall auf die Ermittlung der
Verkehrswerte durch die Schätzungskommission angewiesen. Für die Ermittlung von
Verkehrswerten stehen der Verwaltung die Fachstelle Grundstücksbewertung des
GVA und die Bewertungskommission zur Verfügung. Aufgrund der Grösse des
betroffenen Areals und der Komplexität der geplanten Nutzungen ist die
Ermittlung des Verkehrswerts gemäss der überzeugenden Darstellung des GVA
(Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2) im vorliegenden Fall
sehr herausfordernd und bedarf es dafür der zusätzlichen Expertise der
Bewertungskommission, die über einen grossen Erfahrungsschatz im Bereich der
Berechnung von Verkehrswerten des Bodens verfügt. Da die Mehrwertabgabe
aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche
Nutzung berechnet wird (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und
Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]), ist es entgegen der Darstellung der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c) offensichtlich, dass die
Bewertungskommission im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung die
Verkehrswerte des Bodens der betroffenen Grundstücke vor der Planung und mit
der Planung zu ermitteln hat. Diese wurde bereits in der Aktennotiz vom 9. Mai
2023.
(Beilage 2 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 S. 3) festgehalten und
wird in der Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 (S. 2) bestätigt. Damit
ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c)
hinreichend klar, welche Verkehrswerte die Bewertungskommission bei der mit ihrem
Schreiben vom 23. Mai 2023 angeordneten Ermittlung von Verkehrswerten zu
schätzen hat. Dass es sich dabei um fiktive Verkehrswerte handeln mag (vgl.
Rekursbegründung Rz. 15c), steht dem Beizug der Bewertungskommission nicht
entgegen. Zwar kann gemäss dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ermittlung von Grundstückwerten die amtliche Ermittlung «des Verkehrswertes
eines Grundstücks» verlangt werden. Es besteht aber kein Zweifel, dass die
Bestimmung nach Sinn und Zweck auch auf die Ermittlung der zur Berechnung der
Mehrwertabgabe erforderlichen hypothetischen Verkehrswerte Anwendung findet.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen wäre die Anordnung der amtlichen
Ermittlung der Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke durch die
Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung zweifellos
zulässig, wenn die Verkehrswertermittlung zum Zweck der definitiven Berechnung
der Mehrwertabgabe erfolgte. Das GVA gesteht jedoch zu, dass die konkrete
Ermittlung und erst Recht die Festsetzung einer Mehrwertabgabe noch in weiter
Ferne liegen (Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 2). Im Folgenden
bleibt deshalb zu prüfen, ob die Ermittlung der Verkehrswerte durch die
Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung auch im
Hinblick auf die blosse Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig ist.
4.3
4.3.1
Aufgrund der Darstellung der Rekurrentin ist
davon auszugehen, dass der Kanton Basel-Stadt und die drei Eigentümerinnen der
betroffenen Grundstücke die Transformation eines Industrieareals in ein
Quartier für Wohnen und Arbeiten planen, dass diesbezüglich eine
Planungsvereinbarung zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen besteht
und dass die Planungspartner in Verhandlungen für einen städtebaulichen Vertrag
stehen, der die nächsten Schritte des Transformationsprozesses regeln soll
(vgl. Rekursbegründung Rz. 8–10 und 12). Gemäss der insoweit übereinstimmenden
Darstellung der Rekurrentin und des GVA ist die Mehrwertabgabe im Rahmen des
kooperativen Planungsprozesses betreffend die Arealentwicklung Thema von
Gesprächen zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen. Diese Gespräche
bezwecken, zur Erhöhung der Planungssicherheit die Grundzüge der Methodik für
einen rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe bereits in
einem frühen Stadium zu diskutieren und allenfalls im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrags festzuhalten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13;
Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 S. 2). Das GVA macht sinngemäss
geltend, die Mehrwertabgabe-Grobschätzung sei notwendig, damit der Kanton mit
den Grundeigentümerinnen, die gemäss ihren eigenen Angaben selbst bereits über
eine Schätzung verfügten, zielführende Gespräche über die Mehrwertabgabe führen
sowie beim Abschluss einer allfälligen diesbezüglichen Vereinbarung einen
rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleisten
könne (vgl. Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Stellungnahme
des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 3 und 14). Diese Einschätzung überzeugt. Folglich
ist davon auszugehen, dass die Mehrwertabgabe-Grobschätzung im Hinblick auf den
allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die
Mehrwertabgabe erforderlich ist.
4.3.2
Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags keiner ausdrücklichen gesetzlichen
Ermächtigung, sondern genügt es, dass das Gesetz dafür Raum lässt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1310). Dass diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall erfüllt wäre, bestreitet die Rekurrentin nicht. Im Gegenteil
behauptet sie, die Planungspartner seien sich einig, dass im Rahmen des
gesetzlichen Spielraums ergänzende Regelungen betreffend die Mehrwertabgabe im
vorgesehenen städtebaulichen Vertrag erforderlich seien (Rekursbegründung
Rz. 13). Da für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags
grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist,
kann für Abklärungen der Verwaltung im Hinblick auf den Vertragsschluss erst
Recht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt werden. Folglich muss
der Umstand, dass es sich dabei um eine notwendige Abklärung im Hinblick auf
den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die
Mehrwertabgabe handelt, genügen, um die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als durch
Gesetz bestimmte Aufgabe im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über
die Ermittlung von Grundstückwerten zu qualifizieren. Mit einem allfälligen
verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe sollen die
Planungssicherheit erhöht und ein sowohl rechtmässiger als auch praktikabler
Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleistet werden. Damit dienen ein
allfälliger verwaltungsrechtlicher Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe und
folglich auch die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als notwendige Abklärung im
Hinblick auf einen allfälligen Vertragsschluss öffentlichen Interessen.
4.3.3
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall noch
nicht die definitive Berechnung der Mehrwertabgabe zur Diskussion steht, sondern
erst eine Grobschätzung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Mehrwertabgabe, ändert entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. März
2024.
Rz. 6 und 8) nichts daran, dass für die Ermittlung der Mehrwertabgabe die
Fachstelle Grundstücksbewertung als sachkundige Behörde zuständig ist. Da für
eine Abklärung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags nicht notwendigerweise dieselbe Behörde
zuständig ist wie für den Vertragsschluss selbst, kann die Frage, wer im
vorliegenden Fall für den Abschluss der allfälligen Bestimmungen betreffend die
Mehrwertabgabe in einem allfälligen städtebaulichen Vertrag zuständig wäre,
offenbleiben. Falsch ist diesbezüglich aber jedenfalls die Auffassung der
Rekurrentin, die Kompetenz des GVA zum Vertragsabschluss sei ausgeschlossen,
weil der Kanton Basel-Stadt Vertragspartner wäre (Stellungnahme vom 8. März
2024.
Rz. 8 f.). Da den Vertragspartner Rechtspersönlichkeit zukommen muss und
die Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung nicht rechtsfähig sind, ist
Vertragspartner eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend einen
Gegenstand aus dem Zuständigkeitsbereich der Zentralverwaltung zwar der Kanton selbst.
Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Vertrag notwendigerweise vom
(Gesamt-)Regierungsrat abzuschliessen ist. Die Frage, welcher Verwaltungsträger
Vertragspartei ist, ist vielmehr zu unterscheiden von der Frage, welche Behörde
dieses Verwaltungsträgers für den Vertragsabschluss zuständig ist (vgl. Adank, Le contrat de planification,
Diss. Freiburg 2016, Genf 2016, N 395). Grundsätzlich ist diejenige
Behörde für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zuständig, in
deren grundsätzliche Zuständigkeit der Vertragsgegenstand fällt und die damit
im betreffenden Bereich insbesondere auch für den Erlass von Verfügungen
zuständig ist (vgl. Abegg, Der
Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich 2009, S. 153
f. und 168 f.; Hettich, in:
Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 20.83).
4.3.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens der Grundstücke der Rekurrentin
durch die Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung
gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten auch im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig
ist, welche die Fachstelle Grundstücksbewertung im Hinblick auf den kooperativen
Planungsprozess vorzunehmen hat.
4.4
Die Rekurrentin behauptet, das BVD habe im
Rahmen der Vertragsverhandlungen vorerst auf eine amtliche Ermittlung von
Verkehrswerten durch die Bewertungskommission und auf eine
Mehrwertabgabe-Grobschätzung verzichtet (Stellungnahme vom 11. Dezember 2023
Rz. 5 und 15 f.). Beide Behauptungen sind vom BVD bestritten worden (vgl.
Stellungnahme vom 5. Februar 2024 Rz. 10 f.) und aktenwidrig. Damit fehlt auch
jegliche Grundlage für den von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf
Vertrauensschutz (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 Rz. 17).
[...]
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 3'000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bewertungskommission
-
Grundbuch und Vermessungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements
des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.