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Entscheid

VD.2023.112

Verkehrsanordnung Klingentalstrasse

23. Dezember 2023Deutsch10 min

Fahrtrichtung Parkhaus Claramatte).» Am 4. Februar 2022 meldete C____, Geschäftsführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.112

URTEIL

vom 23. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

vertreten durch A____,

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 24. April 2023

betreffend Verkehrsanordnung

Klingentalstrasse

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Kantonsblatt vom 26. Januar 2022 publizierte das Amt für

Mobilität (MOB) des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) für den Bereich

Klingentalstrasse folgende permanente Verkehrsanordnung: «im Abschnitt zwischen

Hammerstrasse und Einfahrt Parkhaus Claramatte: Einbahnstrasse in Fahrtrichtung

Parkhaus Claramatte (bisher Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr in

Fahrtrichtung Parkhaus Claramatte).» Am 4. Februar 2022 meldete C____, Geschäftsführer

des Vereins A____, [...], im Namen von A____ (Rekurrent 1) sowie im Namen von B____

(Rekurrent 2) und von drei weiteren Rekurrierenden beim BVD einen Rekurs gegen

diese Verkehrsanordnung ein. Mit Rekursbegründung vom 15. Februar 2022

beantragten die Rekurrierenden den Verzicht auf die Aufhebung des aktuell

zugelassenen Velo- und Mofagegenverkehrs in Richtung Hammerstrasse. Dazu nahm

das MOB am 28. März 2022 Stellung. Mit Entscheid vom 24. April 2023 trat das BVD

auf den Rekurs der Rekurrenten 1 und 2 nicht ein und auferlegte ihnen in

solidarischer Haftung eine Spruchgebühr von CHF 600.–. Auf den Rekurs der

übrigen Rekurrierenden trat es ein und hiess den Rekurs gut.

Am 4. Mai 2023 meldeten die Rekurrenten 1 und 2 gegen diesen

Entscheid Rekurs beim Regierungsrat an. Zugleich beantragten sie die Zustellung

der Stellungnahme des MOB vom 28. März 2022 zur Kenntnisnahme, welche ihnen bis

zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelt worden war. Mit Schreiben vom 22.

Juni 2023 begründeten die Rekurrenten ihren Rekurs und beantragten, dass der

Kostenentscheid (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben sei. Wenn auf eine

Spruchgebühr nicht vollständig verzichtet werden könne, sei die Spruchgebühr

angemessen zu reduzieren. Der Regierungspräsident überwies am 12. Juli 2023 den

Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das BVD reichte am 13.

Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein und beantragte die

Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober

2023 wurde den Rekurrenten ihrem Antrag entsprechend die Stellungnahme des MOB

vom 28. März 2022 zugestellt. Am 6. November 2023 reichten die Rekurrenten eine

Replik zur Vernehmlassung des BVD ein. Die weiteren Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12.

Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen. Die Rekurrenten

1.

und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids insofern in ihren

Rechten betroffen, als auf ihren gegen die Verkehrsanordnung Klingentalstrasse gerichteten

Rekurs nicht eingetreten und ihnen eine Spruchgebühr auferlegt worden ist. Insoweit

sind sie zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert.

1.2

Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist

begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5 und VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren hatten

die Rekurrierenden, vertreten durch einen gemeinsamen Vertreter, zusammen eine

Rekursanmeldung und eine Rekursbegründung eingereicht. Auf den Rekurs der

Rekurrenten 1 und 2 ist das BVD nicht eingetreten und hat ihnen in

solidarischer Haftung eine Spruchgebühr von CHF 600.– auferlegt. Die Rekurslegitimation

der übrigen drei Rekurrierenden hat das BVD ohne Weiteres bejaht (angefochtener

Entscheid E. 15), ist auf ihren Rekurs eingetreten und hat diesen gutgeheissen.

2.2 Im Verwaltungsrekursverfahren kann dem

Rekurrenten, der das Verfahren veranlasst hat, im Fall seines Unterliegens gemäss

§ 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)

eine Spruchgebühr auferlegt werden. Für Entscheide von Departementen beträgt

die Spruchgebühr gemäss § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen

bis CHF 1'750.–. Die Spruchgebühr ist eine Kausalabgabe in der Form einer

Verwaltungsgebühr (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2756 und 2765 f.). Als

solche unterliegt sie dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2792; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 210). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung

bzw. staatliche Tätigkeit (vgl. BVGer A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.4.2;

Wiederkehr/Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, N 725; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2765).

Unter den vorstehend dargelegten Umständen (vgl. oben E. 2.1) kann mit der

Spruchgebühr, die das BVD den Rekurrenten 1 und 2 auferlegt hat, nur die

Prüfung ihrer Rekurslegitimation und der Nichteintretensentscheid betreffend

ihren Rekurs abgegolten werden. Dies entspricht auch der Auffassung des BVD

(vgl. Vernehmlassung Rz. 4).

2.3 Wenn mehrere Rekurrierende zusammen einen

Rekurs eingereicht haben, genügt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für

das Eintreten auf den Rekurs die Legitimation mindestens einer der

rekurrierenden Personen. Ist mindestens eine rekurrierende Person zum Rekurs

legitimiert, kann daher in einem solchen Fall die Legitimation der übrigen

rekurrierenden Personen grundsätzlich offenbleiben (vgl. VGE VD.2022.66 vom 12.

Dezember 2022 E. 1.1, VD.2021.275 und VD.2021.294 vom 9. August 2022

E. 1.2.2, VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.2 mit Nachweisen, VD.2016.37

vom 19. Mai 2017 E. 3.3, VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2; VGE

717/1999 vom 25. August 2000 E. 1, in: BJM 2002 S. 207 ff., 208; VGE vom

28. August 1998 E. 1, in: BJM 2000 S. 250 ff., 251; Schwank, a.a.O., S. 118; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 291; vgl.

ferner BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1; BVGer A-667/2010 vom

1. März 2012 E. 1.2). Dies gilt nicht nur für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren, sondern auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl.

VD.2021.275 und VD.2021.294 vom 9. August 2022 E. 1.2.2; Schwank, a.a.O., S. 118). Wenn

mehrere Personen zusammen einen Rekurs eingereicht haben, mindestens eine der

rekurrierenden Personen zum Rekurs legitimiert ist und die Legitimation eines

Teils der Rekurrierenden offengelassen wird, wird auf den Rekurs insgesamt

eingetreten (vgl. VGE VD.2022.66 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1; VGE 717/1999 vom

25. August 2000 E. 1, in: BJM 2002 S. 207 ff., 208; vgl. ferner BGer

1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1). Ist eine Rechtsmittelinstanz auf ein

Rechtsmittel, das mehrere Personen zusammen eingereicht haben, eingetreten,

weil mindestens eine dieser Personen zum Rechtsmittel legitimiert gewesen ist,

so haben die übrigen Personen, die das Rechtsmittel eingereicht haben, gemäss

der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der

Regel kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung ihrer Legitimation (vgl. VGE

VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2; BVGer A-667/2010 vom 1. März 2012 E.

1.2). Dies muss auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten und die

Rekursinstanz gelten.

2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das BVD im vorliegenden Fall die Rekurslegitimation der Rekurrenten 1 und 2

geprüft hat und betreffend ihren Rekurs einen Nichteintretensentscheid gefällt

hat, obwohl dies nicht erforderlich gewesen ist. Es hätte die Frage der

Legitimation der Rekurrenten 1 und 2 offenlassen können und haben weder das BVD

noch die Verfahrensbeteiligten ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der

Legitimation der Rekurrenten 1 und 2 sowie am Entscheid über das Eintreten auf

ihren Rekurs gehabt (vgl. dazu Rekursbegründung, Ziff. 2). Bei zwei anderen

Rekursen gegen funktionelle Verkehrsanordnungen, die je im Namen eines

Verkehrsverbands und einer oder mehrerer zweifellos rekurslegitimierter

natürlicher Personen erhoben worden waren, hat auch das BVD entsprechend der

vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. oben E. 2.3) die Frage

der Rekurslegitimation der Verbände offengelassen (vgl. VGE VD.2021.275 und

VD.2021.294 vom 9. August 2022 E. 1.2.2). Ein sachlicher Grund dafür, dass es

beim vorliegenden Rekurs gegen eine funktionelle Verkehrsanordnung, der

ebenfalls im Namen eines Verkehrsverbands und mehrerer zweifellos

rekurslegitimierter Personen erhoben worden ist, anders vorgegangen ist und

betreffend die Rekurslegitimation des Verkehrsverbands und einer der übrigen

Personen einen kostenpflichtigen Entscheid gefällt hat, ist nicht ersichtlich

und wird trotz entsprechender Rüge (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 2) in der

Vernehmlassung des BVD auch nicht genannt. Im Verwaltungsrekursverfahren gilt

der Grundsatz, dass der Verursacher von unnötigem Verfahrensaufwand die ihm

dadurch selber entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip unabhängig vom

Verfahrensausgang selber tragen muss (vgl. Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3646; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 774).

Folglich hat das BVD die Kosten der Prüfung der Rekurslegitimation der

Rekurrenten 1 und 2 und des Nichteintretensentscheids betreffend ihren Rekurs

selber zu tragen und kann es diese den Rekurrenten 1 und 2 nicht ganz oder

teilweise mit einer Spruchgebühr auferlegen. Der vorliegende Rekurs ist

demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen

Entscheids wird ersatzlos aufgehoben.

3.

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren holte das BVD eine

Stellungnahme des Amts für Mobilität zur Rekursbegründung der Rekurrierenden

ein. Die Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 28. März 2022 wurde ihnen

nicht zugestellt. Die Rekurrenten 1 und 2 machen geltend, dass das BVD

damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz

bestreitet dies. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der Rekurs

aus den vorstehenden Gründen ohnehin gutzuheissen ist. Im Übrigen wurde eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass

das Verwaltungsgericht den Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren eine Kopie der Stellungnahme des Amts für Mobilität zugestellt

hat (vgl. Replik, S. 3).

4.

Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des

Entscheids des BVD vom 24. April 2023 aufgehoben. Entsprechend diesem Ausgang

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2

des Dispositivs des Entscheids des Bau- und Verkehrsdepartements vom 24. April

2023 aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.