VD.2023.112
Verkehrsanordnung Klingentalstrasse
23. Dezember 2023Deutsch10 min
Fahrtrichtung Parkhaus Claramatte).» Am 4. Februar 2022 meldete C____, Geschäftsführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.112
URTEIL
vom 23. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
vertreten durch A____,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 24. April 2023
betreffend Verkehrsanordnung
Klingentalstrasse
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Kantonsblatt vom 26. Januar 2022 publizierte das Amt für
Mobilität (MOB) des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) für den Bereich
Klingentalstrasse folgende permanente Verkehrsanordnung: «im Abschnitt zwischen
Hammerstrasse und Einfahrt Parkhaus Claramatte: Einbahnstrasse in Fahrtrichtung
Parkhaus Claramatte (bisher Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr in
Fahrtrichtung Parkhaus Claramatte).» Am 4. Februar 2022 meldete C____, Geschäftsführer
des Vereins A____, [...], im Namen von A____ (Rekurrent 1) sowie im Namen von B____
(Rekurrent 2) und von drei weiteren Rekurrierenden beim BVD einen Rekurs gegen
diese Verkehrsanordnung ein. Mit Rekursbegründung vom 15. Februar 2022
beantragten die Rekurrierenden den Verzicht auf die Aufhebung des aktuell
zugelassenen Velo- und Mofagegenverkehrs in Richtung Hammerstrasse. Dazu nahm
das MOB am 28. März 2022 Stellung. Mit Entscheid vom 24. April 2023 trat das BVD
auf den Rekurs der Rekurrenten 1 und 2 nicht ein und auferlegte ihnen in
solidarischer Haftung eine Spruchgebühr von CHF 600.–. Auf den Rekurs der
übrigen Rekurrierenden trat es ein und hiess den Rekurs gut.
Am 4. Mai 2023 meldeten die Rekurrenten 1 und 2 gegen diesen
Entscheid Rekurs beim Regierungsrat an. Zugleich beantragten sie die Zustellung
der Stellungnahme des MOB vom 28. März 2022 zur Kenntnisnahme, welche ihnen bis
zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelt worden war. Mit Schreiben vom 22.
Juni 2023 begründeten die Rekurrenten ihren Rekurs und beantragten, dass der
Kostenentscheid (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben sei. Wenn auf eine
Spruchgebühr nicht vollständig verzichtet werden könne, sei die Spruchgebühr
angemessen zu reduzieren. Der Regierungspräsident überwies am 12. Juli 2023 den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das BVD reichte am 13.
Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein und beantragte die
Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober
2023 wurde den Rekurrenten ihrem Antrag entsprechend die Stellungnahme des MOB
vom 28. März 2022 zugestellt. Am 6. November 2023 reichten die Rekurrenten eine
Replik zur Vernehmlassung des BVD ein. Die weiteren Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12.
Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen. Die Rekurrenten
1.
und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids insofern in ihren
Rechten betroffen, als auf ihren gegen die Verkehrsanordnung Klingentalstrasse gerichteten
Rekurs nicht eingetreten und ihnen eine Spruchgebühr auferlegt worden ist. Insoweit
sind sie zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert.
1.2
Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5 und VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren hatten
die Rekurrierenden, vertreten durch einen gemeinsamen Vertreter, zusammen eine
Rekursanmeldung und eine Rekursbegründung eingereicht. Auf den Rekurs der
Rekurrenten 1 und 2 ist das BVD nicht eingetreten und hat ihnen in
solidarischer Haftung eine Spruchgebühr von CHF 600.– auferlegt. Die Rekurslegitimation
der übrigen drei Rekurrierenden hat das BVD ohne Weiteres bejaht (angefochtener
Entscheid E. 15), ist auf ihren Rekurs eingetreten und hat diesen gutgeheissen.
2.2 Im Verwaltungsrekursverfahren kann dem
Rekurrenten, der das Verfahren veranlasst hat, im Fall seines Unterliegens gemäss
§ 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
eine Spruchgebühr auferlegt werden. Für Entscheide von Departementen beträgt
die Spruchgebühr gemäss § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen
bis CHF 1'750.–. Die Spruchgebühr ist eine Kausalabgabe in der Form einer
Verwaltungsgebühr (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2756 und 2765 f.). Als
solche unterliegt sie dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2792; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 210). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung
bzw. staatliche Tätigkeit (vgl. BVGer A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.4.2;
Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, N 725; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2765).
Unter den vorstehend dargelegten Umständen (vgl. oben E. 2.1) kann mit der
Spruchgebühr, die das BVD den Rekurrenten 1 und 2 auferlegt hat, nur die
Prüfung ihrer Rekurslegitimation und der Nichteintretensentscheid betreffend
ihren Rekurs abgegolten werden. Dies entspricht auch der Auffassung des BVD
(vgl. Vernehmlassung Rz. 4).
2.3 Wenn mehrere Rekurrierende zusammen einen
Rekurs eingereicht haben, genügt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für
das Eintreten auf den Rekurs die Legitimation mindestens einer der
rekurrierenden Personen. Ist mindestens eine rekurrierende Person zum Rekurs
legitimiert, kann daher in einem solchen Fall die Legitimation der übrigen
rekurrierenden Personen grundsätzlich offenbleiben (vgl. VGE VD.2022.66 vom 12.
Dezember 2022 E. 1.1, VD.2021.275 und VD.2021.294 vom 9. August 2022
E. 1.2.2, VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.2 mit Nachweisen, VD.2016.37
vom 19. Mai 2017 E. 3.3, VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2; VGE
717/1999 vom 25. August 2000 E. 1, in: BJM 2002 S. 207 ff., 208; VGE vom
28. August 1998 E. 1, in: BJM 2000 S. 250 ff., 251; Schwank, a.a.O., S. 118; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 291; vgl.
ferner BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1; BVGer A-667/2010 vom
1. März 2012 E. 1.2). Dies gilt nicht nur für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren, sondern auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl.
VD.2021.275 und VD.2021.294 vom 9. August 2022 E. 1.2.2; Schwank, a.a.O., S. 118). Wenn
mehrere Personen zusammen einen Rekurs eingereicht haben, mindestens eine der
rekurrierenden Personen zum Rekurs legitimiert ist und die Legitimation eines
Teils der Rekurrierenden offengelassen wird, wird auf den Rekurs insgesamt
eingetreten (vgl. VGE VD.2022.66 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1; VGE 717/1999 vom
25. August 2000 E. 1, in: BJM 2002 S. 207 ff., 208; vgl. ferner BGer
1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1). Ist eine Rechtsmittelinstanz auf ein
Rechtsmittel, das mehrere Personen zusammen eingereicht haben, eingetreten,
weil mindestens eine dieser Personen zum Rechtsmittel legitimiert gewesen ist,
so haben die übrigen Personen, die das Rechtsmittel eingereicht haben, gemäss
der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der
Regel kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung ihrer Legitimation (vgl. VGE
VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2; BVGer A-667/2010 vom 1. März 2012 E.
1.2). Dies muss auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten und die
Rekursinstanz gelten.
2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das BVD im vorliegenden Fall die Rekurslegitimation der Rekurrenten 1 und 2
geprüft hat und betreffend ihren Rekurs einen Nichteintretensentscheid gefällt
hat, obwohl dies nicht erforderlich gewesen ist. Es hätte die Frage der
Legitimation der Rekurrenten 1 und 2 offenlassen können und haben weder das BVD
noch die Verfahrensbeteiligten ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der
Legitimation der Rekurrenten 1 und 2 sowie am Entscheid über das Eintreten auf
ihren Rekurs gehabt (vgl. dazu Rekursbegründung, Ziff. 2). Bei zwei anderen
Rekursen gegen funktionelle Verkehrsanordnungen, die je im Namen eines
Verkehrsverbands und einer oder mehrerer zweifellos rekurslegitimierter
natürlicher Personen erhoben worden waren, hat auch das BVD entsprechend der
vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. oben E. 2.3) die Frage
der Rekurslegitimation der Verbände offengelassen (vgl. VGE VD.2021.275 und
VD.2021.294 vom 9. August 2022 E. 1.2.2). Ein sachlicher Grund dafür, dass es
beim vorliegenden Rekurs gegen eine funktionelle Verkehrsanordnung, der
ebenfalls im Namen eines Verkehrsverbands und mehrerer zweifellos
rekurslegitimierter Personen erhoben worden ist, anders vorgegangen ist und
betreffend die Rekurslegitimation des Verkehrsverbands und einer der übrigen
Personen einen kostenpflichtigen Entscheid gefällt hat, ist nicht ersichtlich
und wird trotz entsprechender Rüge (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 2) in der
Vernehmlassung des BVD auch nicht genannt. Im Verwaltungsrekursverfahren gilt
der Grundsatz, dass der Verursacher von unnötigem Verfahrensaufwand die ihm
dadurch selber entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip unabhängig vom
Verfahrensausgang selber tragen muss (vgl. Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3646; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 774).
Folglich hat das BVD die Kosten der Prüfung der Rekurslegitimation der
Rekurrenten 1 und 2 und des Nichteintretensentscheids betreffend ihren Rekurs
selber zu tragen und kann es diese den Rekurrenten 1 und 2 nicht ganz oder
teilweise mit einer Spruchgebühr auferlegen. Der vorliegende Rekurs ist
demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Entscheids wird ersatzlos aufgehoben.
3.
Im verwaltungsinternen Rekursverfahren holte das BVD eine
Stellungnahme des Amts für Mobilität zur Rekursbegründung der Rekurrierenden
ein. Die Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 28. März 2022 wurde ihnen
nicht zugestellt. Die Rekurrenten 1 und 2 machen geltend, dass das BVD
damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz
bestreitet dies. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der Rekurs
aus den vorstehenden Gründen ohnehin gutzuheissen ist. Im Übrigen wurde eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass
das Verwaltungsgericht den Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren eine Kopie der Stellungnahme des Amts für Mobilität zugestellt
hat (vgl. Replik, S. 3).
4.
Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des
Entscheids des BVD vom 24. April 2023 aufgehoben. Entsprechend diesem Ausgang
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2
des Dispositivs des Entscheids des Bau- und Verkehrsdepartements vom 24. April
2023 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.