VD.2023.115
Steuerpflicht (BGer vom 20.11.2024 2C_265/2024)
13. März 2024Deutsch41 min
A____ (nachfolgend Rekurrent) meldete sich per 23. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.115
URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 19. Januar 2023
betreffend Steuerpflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) meldete sich per 23. November
2019 einwohnerdienstlich aus dem Kanton Basel-Stadt ab. Am 17. März 2021
sendete die Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Abklärungsschreiben zum
Steuerdomizil an den Rekurrenten. Nach diversem Schriftenverkehr, verschiedenen
Abklärungen und der Einreichung von Unterlagen verfügte die Steuerverwaltung am
4. August 2021, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten auch
weiterhin im Kanton Basel-Stadt befindet und der Rekurrent im Kanton
Basel-Stadt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 31. März 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt, welche diesen mit Entscheid vom 19. Januar 2023 abwies.
Gegen diesen
Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der mit Eingabe vom 17. Juli
2023 erhobene Rekurs. Darin fordert der Rekurrent die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung bezüglich des Rekurrenten, dass
dieser per 23. November 2019 nicht mehr über einen steuerrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Basel-Stadt verfüge. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt zurückzuweisen. Der Rekurrent sei für das Verfahren vor der
Vorinstanz mit CHF 2'792.50 zu entschädigen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Die
Steuerrekurskommission sowie die Steuerverwaltung nahmen mit Eingaben vom 5.
bzw. 9. Oktober 2023 Stellung zum Rekurs und beantragen, den Rekurs unter o/e
Kostenfolge abzuweisen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 19.
Juli 2023 [richtig 19. Dezember 2023]. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter dem Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen
Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des
Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den
Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit§ 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung
durchgeführt werden und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden
(§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1
2.1.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 StG;
vgl. Art. 3 Abs. 1 StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine
Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(gewillkürter Wohnsitz [Oesterhelt/Seiler,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 31]) oder wenn ihr das Bundesrecht hier
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2
StHG). Jedenfalls zur Begründung eines gewillkürten Wohnsitzes ist physische
Anwesenheit im Kanton unerlässlich (Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 N 31 und 62; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 13; Wirz, in: Tarolli Schmidt et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 3 N 9). Eine solche
setzt voraus, dass die Person über eine Unterkunft verfügt, in der sie
übernachten kann (vgl. Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 45; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 3 N 14; WIRZ, a.a.O., § 3 N 10; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 6 N 14). Bei der Prüfung
des Kriteriums der Absicht dauernden Verbleibens ist nicht auf den inneren
Willen der Person abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den
objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen manifestiert (VGE VD.2023.63
vom 12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 143 II 233 E.
2.5.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 33 ff.). Folglich liegt der Wohnsitz dort, wo sich im
Licht der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen objektiv
betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der
betroffenen Person befindet (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.2; vgl.
BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.). Rein formelle Umstände wie die polizeiliche An-
und Abmeldung, die Hinterlegung des Schriftenempfangsscheins oder die Ausübung
der politischen Rechte sind nicht von entscheidender Bedeutung. Sie bilden nur
aber immerhin Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
39). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (VGE VD.2023.63 vom
12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E.
2.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.
2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,
namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen,
ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu
welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a
S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai
2012 E. 3.1; VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.3). Die Frage, zu
welchem der beiden Orte die Person stärkere Beziehungen unterhält, d.h. an welchem
der beiden Orte sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit
der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen erkennen
lassen, zu beantworten (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.3; vgl. BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019
vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1).
2.1.2 Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen
verwirklicht haben, ist eine Tatfrage. Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts
und damit des Wohnsitzes auf der Basis der festgestellten Tatsachen ist
hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGer 2C_55/2021 vom
28. Dezember 2021 E. 4.2.2, 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2). Folglich
können nur äussere Umstände, die annehmen lassen, eine Person habe ihren
Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort, Beweisgegenstand sein und nicht der
Wohnsitz als solcher (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_211/2021,
2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.3; vgl. ferner Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 85). Zur
sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden entsprechend einer in
Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Formulierung trotzdem der Begriff des
Beweises des Wohnsitzes verwendet. Der steuerrechtliche Wohnsitz als
steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Der potentiell steuerpflichtigen Person kann allerdings der
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz an einem
neuen Ort auferlegt werden, wenn der von der Steuerbehörde angenommene
bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGer
2C_588/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.1.3, 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.1,
2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.2,
2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2;
VGE VD.2021.158 vom 18. März 2022 E. 2.2). Zum Gegenbeweis gehört sowohl
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes als auch die Begründung des neuen Wohnsitzes
(vgl. BGer 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4, 2C_1036/2017 vom
10. März 2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.3). Wird der Nachweis
der Wohnsitzverletzung nicht erbracht, so ist der bisherige steuerrechtliche
Wohnsitz als fortbestehend zu betrachten (vgl. BGer 2C_1036/2017 vom 10. März
2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3, 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014
E. 3.4). Dafür, dass der von der Steuerbehörde angenommene bisherige steuerrechtliche
Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt, genügt es, dass er sich während mehrerer
Steuerperioden vor der strittigen Periode am von der Steuerverwaltung angenommenen
Ort befunden hat (vgl. BGer 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3, 2C_625/2009
vom 16. Februar 2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
87; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6
N 98a).
2.2 Der Rekurrent war vom 23. April 2010 bis am
31. Dezember 2017 am [...] in Basel und vom 1. Januar 2018 bis am 23. November
2019 an der [...] in Basel gemeldet (Akten STRK.2022.30 S. 214). Er macht nicht
geltend, dass sich sein Wohnsitz in dieser Zeit nicht im Kanton Basel-Stadt
befunden habe. Damit hat sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz während neun
Steuerperioden vor der strittigen Steuerperiode 2019 unbestrittenermassen im
Kanton Basel-Stadt befunden. Bereits deshalb gilt es als sehr wahrscheinlich,
dass der Rekurrent seinen Wohnsitz im Jahr 2019 weiterhin im Kanton Basel-Stadt
gehabt hat. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den nachstehend erwähnten
Umständen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs Rz. 5) gilt es
somit als sehr wahrscheinlich, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz im
Jahr 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden hat, und obliegt dem Rekurrenten der
Gegenbeweis für den von ihm behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Schwyz.
2.3 Mit Verfügung vom 4. August 2021 (Akten
STRK.2022.30 S. 246) stellte die Steuerverwaltung fest, «dass sich Ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt
befindet, womit Sie für die Steuerperiode pro 2019 sowie ggf. die Folgeperioden
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit weiterhin im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig
sind.» Mit Entscheid vom 1. März 2022 (S. 286 ff.) wies die Steuerverwaltung
die Einsprache gegen ihre Verfügung ab. In der Begründung ihres Entscheids
stellte sie fest, dass sich «[d]ie Verfügung vom 4. August 2021 über die
Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die Steuerperiode 2019 (sowie ggf.
Folgeperioden)» als korrekt erweise. Eine endgültige Feststellung über den
steuerrechtlichen Wohnsitz und die Steuerpflicht des Rekurrenten hat die
Steuerverwaltung damit nur für den 31. Dezember 2019 bzw. die Steuerperiode
2019 getroffen. Dementsprechend hat die Steuerrekurskommission im angefochtenen
Entscheid (E. 3.b) richtig festgestellt, dass zu prüfen sei, ob sich der
steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten für die Steuerperiode 2019 im Kanton
Basel-Stadt oder im Kanton Schwyz befunden hat, und macht sie in ihrer
Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 (S. 1) zu Recht geltend, dass sie den
steuerrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten nur für Ende 2019 beurteilt hat. Da
die Steuerrekurskommission den steuerrechtlichen Wohnsitz nur für den 31. Dezember
2019 prüfen musste, kann aus dem Umstand, dass sie im angefochtenen Entscheid
(vgl. E. 4m und 5) festgestellt hat, dass sich der Wohnsitz des Rekurrenten
weiterhin im Kanton Basel-Stadt befunden habe, entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Rekurs Rz. 6) offensichtlich nicht geschlossen werden, sie
sei davon ausgegangen, dass sich sein Wohnsitz seit dem Jahr 2020 im Kanton
Schwyz befinde.
3.
3.1
3.1.1 Der Rekurrent und seine Schwester sind je zur
Hälfte Miteigentümer der folgenden Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt: [...],
[...], [...], [...] und [...]. Sie kauften diese Liegenschaften in den Jahren
2009 bis 2011 (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 [Akten STRK.2022.30 S. 194
Ziff. I.2]; Akten STRK.2022.30 S.207–213). Bei der Liegenschaft [...] handelt
es sich um ein Einfamilienhaus mit sechs (Einspracheentscheid vom 1. März 2022
E. 5.b.cc [Akten STRK.2022.30 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff.
II.6.c [Akten STRK.2022.30 S. 199]) oder sechseinhalb (Rekursbeilage 22)
Zimmern und bei der Liegenschaft [...] um eine grosszügige Villa mit
Swimmingpool (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten
STRK.2022.30S. 199]; vgl. Akten STRK.2022.30 S. 312). Wie bereits erwähnt war
der Rekurrent vom 23. April 2010 bis am 31. Dezember 2017 am [...] in Basel und
vom 1. Januar 2018 bis am 23. November 2019 an der [...] in Basel gemeldet
(Akten STRK.2022.30 S. 214). Jedenfalls vom 23. April 2010 bis am 31.
Dezember 2017 wohnte er zusammen mit seiner Schwester und seinen Eltern in der
Villa am [...] (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.30
S. 199]). Ob er vom 1. Januar 2018 bis am 23. November 2019 entsprechend
seiner Anmeldung und seiner Steuererklärung zusammen mit seiner Schwester im
Einfamilienhaus an der [...] oder weiterhin zusammen mit seiner Schwester und
seinen Eltern in der Villa am [...] gewohnt hat, erscheint fraglich, kann aber
offenbleiben (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten
STRK.2022.30 S. 199]). In beiden Fällen hat er in dieser Zeit in einem
geräumigen eigenen Haus in Basel gewohnt. Gemäss den Angaben des Rekurrenten
wohnten seine Eltern im Jahr 2018 kostenlos in der Villa am [...]. Daher wurde
dem Rekurrenten ein Eigenmietwert von CHF 32'549.– als Einkommen
aufgerechnet (Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022 [Rekursbeilage 6];
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 [Rekursbeilage 7] Sachverhalt Ziff. 8
und E. 15 f.).
3.1.2 Der Rekurrent behauptet, die Liegenschaft an
der [...] sei per 15. Dezember 2019 vermietet worden (Rekurs Rz. 21). Diese
Behauptung ist unglaubhaft. Der Rekurrent reicht zwar einen Mietvertrag vom 5.
Dezember 2019 mit Mietbeginn 15. Dezember 2019 (Rekursbeilage 21) ein, gemäss
dem seine Schwester und er das ganze Einfamilienhaus an der [...] einem [...] vermieten.
Der Nettomietzins und damit ein wesentlicher Vertragspunkt ist jedoch
abgedeckt. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Betrag für einen simulierten
Vertrag spricht. Dies wird durch die Angaben im Rekurs und in der Steuererklärung
für das Jahr 2019 bestätigt. Gemäss diesen sollen der Rekurrent und seine
Schwester mit der Vermietung für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2019 Einnahmen
von CHF 400.– erzielt haben. Dies würde bedeuten, dass der Nettomietzins CHF
800.– betrüge. Ein solcher Mietzins für ein Einfamilienhaus mit sechs oder
sechseinhalb Zimmern in der Stadt Basel liegt selbst bei Annahme eines schlechten
Zustands des Mietobjekts offensichtlich weit unter dem Marktüblichen. Da der
Rekurrent und seine Schwester von den Mieteinnahmen leben und keine besondere
persönliche Beziehung zum angeblichen Mieter geltend machen, ist es nicht
glaubhaft, dass sie ihm das ganze Einfamilienhaus zu einem weit unter dem Marktüblichen
liegenden Mietzins vermietet haben. Die Rechnungen und das Schreiben der
Industriellen Werke Basel (IWB), die an den angeblichen Mieter adressiert sind
(Rekursbeilagen 27 und 28), beweisen nicht, dass er das Haus gemietet hat, weil
kein Grund zur Annahme besteht, dass die IWB das ihnen offenbar gemeldete (angebliche)
Mietverhältnis überprüft hätten. Gemäss der Steuerverwaltung (Vernehmlassung
vom 9. Oktober 2023 Ziff. II.3.b) war an der [...] nie eine Person mit dem
Namen des angeblichen Mieters gemeldet. Der Rekurrent macht diesbezüglich
geltend, es liege nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters, dass sich der
Mieter in der Gemeinde anmelde (Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19.
Dezember] 2023 Rz. 9). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass den Vermieter
eine eigene Meldepflicht trifft. Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in
eine Gemeinde zuzieht, die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben
Liegenschaft wechselt, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung
und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde
mitzuteilen. Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt,
insbesondere eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde gemäss § 7 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmeldepflicht über
Zuzug sowie Wohnungswechsel Mitteilung zu machen. Unabhängig davon spricht die
fehlende Anmeldung des angeblichen Mieters an der [...] zusammen mit dem
vorstehend erwähnten Umstand dafür, dass der Mietvertrag fingiert ist.
3.1.3 Der Rekurrent behauptet, er lebe in prekären
finanziellen Verhältnissen (Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 32 [Akten STRK.2022.30
S. 12]). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, wie die Steuerverwaltung zu
Recht geltend gemacht hat (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6c
[Akten STRK.2022.30 S. 200]). Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022
für das Jahr 2018 (Rekursbeilage 6) erzielte der Rekurrent aus der Vermietung
der Liegenschaften in seinem Miteigentum Einnahmen von CHF 113'000.–. Nach
Abzug des Unterhalts von CHF 35'129.– und der Schuldzinsen von CHF 18'425.–
verblieben ihm damit Einkünfte von CHF 59'446.– pro Jahr bzw. CHF 4'934.– pro
Monat. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 (Rekursbeilage 7) hiess die
Steuerverwaltung eine Einsprache des Rekurrenten gegen die
Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022 insoweit gut, als sie am geschätzten
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'000.– nicht festhielt
(E. 7). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die Veranlagungsverfügung und
der Einspracheentscheid beruhen zwar teilweise auf nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzten Positionen. Der Rekurrent legt aber nicht dar, weshalb sie
unrichtig sein sollte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019
(Rekursbeilage 21) deklarierte die Schwester des Rekurrenten Erträge aus der
Vermietung der Liegenschaften in ihrem Miteigentum von CHF 101'544.–. Nach
Abzug der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 20'503.– und
Schuldzinsen von CHF 18'224.– verblieben ihr damit Einkünfte von CHF 62'817.–
pro Jahr bzw. CHF 5'235.– pro Monat. Da die Liegenschaften im hälftigen
Miteigentum der Geschwister stehen, ist davon auszugehen, dass die Einkünfte
des Rekurrenten vergleichbar gewesen sind. Der Rekurrent behauptet, er und
seine Schwester müssten ihre Eltern, die italienische Rentner mit einer
geringen Rente von ca. CHF 1’000.– pro Monat seien, unterstützen (Rekurs vom
31. März 2022 Rz. 25 [Akten STRK.2022.30 S. 9]). Für diese Behauptung ist er
jeglichen Beweis schuldig geblieben. Im Übrigen wurde weder in der
Steuererklärung des Rekurrenten für das Jahr 2018 noch in derjenigen seiner
Schwester für das Jahr 2019 ein Unterstützungsabzug geltend gemacht und ist es
unglaubhaft, dass der Rekurrent und seine Schwester ihre Eltern offenbar
kostenlos in der grosszügigen Villa mit Swimmingpool an privilegierter Wohnlage
wohnen liessen, wenn nicht einmal ihr übriger Lebensunterhalt gedeckt wäre und
sie teilweise auch dafür aufkommen müssten. In der Steuererklärung der
Schwester des Rekurrenten vom 29. September 2020 für das Jahr 2019
(Rekursbeilage 21) wird behauptet, ihre Miteigentumsanteile an den
Liegenschaften hätten bloss einen Wert von CHF 2'214'200.–. Nach Abzug der
Privatschulden von CHF 2'380'750.– resultierte daraus ein negatives
Reinvermögen. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Gemäss
der Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022 für das Jahr 2018
(Rekursbeilage 6; Akten Steuerverwaltung 2018) und dem Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2022 (Rekursbeilage 7) hatten die Miteigentumsanteile des
Rekurrenten an den Liegenschaften einen Wert von CHF 4'023'954.– und
resultierte unter Berücksichtigung von Guthaben und Wertschriften von CHF 1'937.–,
einem Kapitalisierungsabzug von CHF 969.– und privaten Schulden von CHF
2'406'500.– ein Reinvermögen von CHF 1'618'422.–. Wie bereits erwähnt beruhen
die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid zwar teilweise auf nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzten Positionen, legt der Rekurrent aber nicht
dar, weshalb sie unrichtig sein sollte. Den Wertangaben in der Steuererklärung
vom 29. September 2020 hingegen fehlt teilweise offensichtlich jeglicher
Bezug zur Realität. Gemäss der Steuererklärung 2019 soll der Steuerwert des
Miteigentumsanteils an der Liegenschaft [...] CHF 250'769.– betragen. Gemäss
der Veranlagungsverfügung 2018 beträgt der Steuerwert des Miteigentumsanteils
an dieser Liegenschaft hingegen CHF 1'001'500.–. Selbst dieser Wert dürfte für
den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft mit einer Fläche von 820
m2 (Akten STRK.2022.30 S. 213) und einer grosszügigen Villa mit Swimmingpool
(vgl. Akten STRK.2022.30 S. 312) an privilegierter Wohnlage deutlich unter dem
Marktwert liegen. Der Steuerwert der Liegenschaft [...] soll gemäss der
Steuererklärung 2019 CHF 0.– betragen. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2018
und dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 (Rekursbeilage 7 E. 8–10)
beläuft er sich hingegen auf CHF 550'000.–. Selbst wenn das darauf befindliche
Wohnhaus wertlos sein sollte, ist die Liegenschaft mit einer Fläche von 216 m2
(Akten STRK.2022.30 S. 208) in der Stadt Basel offensichtlich nicht wertlos. Im
Übrigen machte der Rekurrent im Einspracheverfahren selbst einen Steuerwert der
Liegenschaft [...] von immerhin CHF 220'000.– geltend (Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2022 [Rekursbeilage 7] E. 9).
3.1.4 Auch im Jahr 2019 und in den folgenden Jahren
konnte der Rekurrent wie zumindest in den Jahren 2010 bis 2017 weiterhin
zusammen mit seiner Schwester und seinen Eltern in der grosszügigen Villa am [...]
wohnen. Da er die Vermietung nicht glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen,
dass er auch wie möglicherweise in den Jahren 2018 und 2019 weiterhin mit
seiner Schwester zusammen im geräumigen Einfamilienhaus an der [...] wohnen
konnte. Damit verfügte er in Basel weiterhin über zwei Wohnmöglichkeiten, die
ihm viel mehr Raum und mehr Privatsphäre boten als diejenigen im Kanton Schwyz
(vgl. dazu unten E. 4.1.2 f.). Dass der Rekurrent die Wohnmöglichkeiten im
Kanton Schwyz denjenigen in Basel vorgezogen hat, ist nicht glaubhaft.
Die vom Rekurrenten für seinen angeblichen Umzug in den
Kanton Schwyz geltend gemachten Gründe sind bereits als solche nicht glaubhaft.
In seinem Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 25 (Akten STRK.2022.30 S. 8)
behauptete der Rekurrent, er sei in den Kanton Schwyz gezogen, um insbesondere
aus gesundheitlichen Gründen näher an der Natur und mit weniger Stress zu
leben. Aufgrund seiner Herkunft aus einem abgeschiedenen Bergtal habe er die
Berge und die Natur vermisst. Am [...] in [...] habe er diese in unmittelbarer
Nähe und Aussicht darauf. Hätte der Rekurrent tatsächlich das Bedürfnis nach
Bergen und Natur gehabt, hätte es in der Schweiz allerdings unzählige
naheliegendere Wohnorte gegeben als [...]. Betreffend die Unterkunft am [...]
in [...] ist dabei zu berücksichtigen, dass sich diese an einer vollständig erschlossenen
und mit Einfamilienhäusern bebauten Strasse nur rund 180 m Luftlinie von der
Autobahn A3 Zürich-Chur entfernt befindet (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022
Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.30 S. 200]). In seiner Rekursbegründung vom 17.
Juli 2023 (Rz. 8 und 23) macht der Rekurrent als Gründe für seinen angeblichen
Rückzug aus dem Kanton Basel-Stadt die Covid-19-Pandemie, ein gegen ihn
eingeleitetes Strafverfahren sowie öffentliche Angriffe auf ihn und seine
Schwester und Verunstaltungen ihrer Liegenschaften mit Flugblättern und Farbe
geltend. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent diese Umstände bereits
viel früher erwähnt hätte, wenn sie für seinen angeblichen Rückzug relevant
gewesen wären. Die Covid-19-Pandemie war am 31. Dezember 2019 zudem noch
unbekannt. Die Verunstaltungen von Liegenschaften hat er zwar belegt
(Rekursbeilage 14). Da er jegliche Angaben zum Zeitpunkt schuldig geblieben
ist, ist jedoch nicht einmal feststellbar, ob sie vor seinem angeblichen Umzug
in den Kanton Schwyz erfolgt sind.
Selbst wenn die vom Rekurrenten geltend gemachten Gründe als
glaubhaft erachtet würden, hätten sie höchstens einen Umzug in eine den
bisherigen Wohnverhältnissen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen des
Rekurrenten angemessene Unterkunft erklären können. Selbst bei
Wahrunterstellung der behaupteten Gründe wäre es aber nicht glaubhaft, dass der
Rekurrent die beengten Wohnverhältnisse mit reduzierter Privatsphäre im Kanton
Schwyz (vgl. unten E. 4.1.2 f.) in Kauf genommen hat, obwohl er vorher während
mehr als sieben Jahren zusammen mit seiner Schwester und seinen Eltern in einer
grosszügigen Villa an privilegierter Wohnlage und allenfalls während knapp zwei
Jahren mit seiner Schwester zusammen in einem geräumigen Einfamilienhaus
gewohnt hat und er sich entgegen seiner Darstellung selbst im Kanton Schwyz
eine angemessene Unterkunft hätte leisten können. Seine Behauptung, er habe
kein Bedürfnis nach viel Platz (Rekurs Rz. 23), ist angesichts seiner
bisherigen Wohnverhältnisse im Kanton Basel-Stadt unglaubhaft. Mit einem
monatlichen Einkommen von rund CHF 5'000.– (vgl. oben E. 3.1.3) hätte er sich
allein oder zusammen mit seiner Schwester eine angemessene Unterkunft mieten
und nicht zusammen mit seiner Schwester in einem einzigen Zimmer mit Küche,
Dusche und WC zur Mitbenutzung wohnen müssen. Im Übrigen hätten der Rekurrent
und seine Schwester wohl auch die Villa am [...] verkaufen und mit dem Erlös
für sich eine angemessene Unterkunft im Kanton Schwyz und für ihre Eltern eine
angemessene Unterkunft in Basel kaufen können.
3.2
3.2.1 Gemäss eigenen Angaben besitzen der Rekurrent
und seine Schwester seit dem Jahr 2008 ein Postfach in Basel und haben ihre
Post dorthin umgeleitet, weil sie im Kanton Schwyz in einer Wohngemeinschaft
gelebt haben und keinen eigenen Briefkasten besessen haben (vgl. Schreiben vom
8. August 2021 [Akten STRK.2022.30 S. 248]). Die Adressierung von Sendungen an
eine Adresse im Kanton Schwyz widerlegt die Zustellung über das Postfach in
Basel entgegen dem Einwand des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 19. Juli
[richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 6) offensichtlich nicht, weil die Umleitung aus
der Adressierung nicht ersichtlich ist. Dementsprechend wurden beispielsweise
die an den Rekurrenten gerichteten und mit [...], [...] adressierten Sendungen
der Steuerverwaltung vom 17. März, 16. April und 6. Mai 2021 via Postfach in
Basel zugestellt (Akten Steuerverwaltung 2019). In seinem Rekurs vom 31. März
2022 (Rz. 32 [Akten STRK.2022.30 S. 11 f.]) begründete der Rekurrent die Umleitung
der Post in ein Postfach in Basel damit, dass das Postfach in Basel kostenlos
sei und er im Kanton Schwyz kein kostenloses Postfach erhalte. Indem er weiter
geltend macht, dass er angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse auf
alle unnötigen Ausgaben verzichten müsse, gesteht er implizit zu, dass er gegen
Bezahlung einer Gebühr auch im Kanton Schwyz ein Postfach erhalten hätte. Dass
er aus Kostengründen auf ein Postfach im Kanton Schwyz verzichtet und die Post
in ein Postfach in Basel umgeleitet hat, ist völlig unglaubhaft. Mit seinem
Einkommen (vgl. oben E. 3.1.3) hätte er sich offensichtlich problemlos ein
kostenpflichtiges Postfach leisten können. Im Übrigen hätte der Rekurrent
aufgrund der Umleitung in das Postfach in Basel seine Post regelmässig in Basel
abholen oder abholen lassen müssen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt
tatsächlich in den Kanton Schwyz verlegt hätte. Die damit verbundenen Kosten
hätten diejenigen eines Postfachs im Kanton Schwyz wohl um ein Vielfaches
überstiegen (vgl. Vernehmlassung Ziff. II.9.c [Akten STRK.2022.30 S. 203]).
Unter den vorstehend dargelegten Umständen spricht die Umleitung der Post in
ein Postfach in Basel dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten
weiterhin hier befunden hat.
3.2.2 Der Rekurrent hat zwar am 18. März 2021 und am
15. April 2021 je eine an die Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierte Sendung
in [...] der Post übergeben (Akten Steuerverwaltung 2019). Zudem hat er
Quittungen für Postaufgaben in [...] vom 17. und 27. Dezember 2019, 27.
Februar, 25. August und 13. November 2020 sowie 28. Januar, 4. Februar, 26.
Februar und 18. März 2021eingereicht (Akten STRK.2022.30 S. 84–86, 89, 96, 98
f., 102 f.). Ob die Sendungen von ihm oder seiner Schwester aufgegeben worden
sind, bleibt dabei unklar. Zudem hat der Rekurrent die übrigen an die
Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierten Eingaben vom 30. Juli sowie 8. und
19. August 2021 und 1. Januar 2022 in Basel der Post übergeben (Akten
STRK.2022.30 S. 242 f., 245, 248, 252, 254 f., 265, 267, 282 und 284 f.).
Selbst unter der Annahme, dass alle diese Sendungen vom Rekurrenten aufgegeben
worden wären, ist die Aufgabe von elf Sendungen in rund 17 Monaten nicht
geeignet, die Umleitung der Post in ein Postfach in Basel als Indiz für das Fortbestehen
des Lebensmittelpunkts in Basel zu entkräften, und stellt die Aufgabe der
Sendungen in [...] höchstens ein sehr schwaches Indiz für die Verlegung des
Lebensmittelpunkts in den Kanton Schwyz dar, weil der Rekurrent die Sendungen
anlässlich gelegentlicher Kurzaufenthalte aufgegeben haben kann.
3.3
3.3.1 Im Kanton Basel-Stadt sind ein Lieferwagen
Iveco, ein Personenwagen Honda Civic und ein Personenwagen Opel Astra
zugelassen. Halterin bzw. Halter des Lieferwagens waren vom 18. Januar 2013 bis
am 27. November 2014 das Einzelunternehmen des Rekurrenten, vom 27. November
2014 bis am 3. Dezember 2018 die Schwester des Rekurrenten und vom 27. Dezember
2018 bis am 10. Dezember 2019 der Rekurrent, Halterin bzw. Halter des
Personenwagens Honda Civic vom 22. Januar 2013 bis am 30. Dezember 2013 das
Einzelunternehmen des Rekurrenten, vom 30. Dezember 2013 bis am 4. Dezember
2017 die Schwester des Rekurrenten sowie vom 4. Dezember 2017 bis am 12. April
2018 und vom 7. August bis am 10. Dezember 2019 der Rekurrent und Halterin bzw.
Halter des Personenwagens Opel Astra vom 9. August 2010 bis am 1. Dezember 2014
das Einzelunternehmen des Rekurrenten und vom 1. Dezember 2014 bis am 10.
Dezember 2019 die Schwester des Rekurrenten. Am 10. Dezember 2019 wurden alle
drei Fahrzeuge auf die Mutter des Rekurrenten umgeschrieben (Vernehmlassung vom
26. Juli 2022 Ziff. II.7.c [Akten STRK.2022.30 S. 201]; Akten
STRK.2022.30 S. 314–319).
3.3.2 Wenn der Rekurrent und seine Schwester ihren
Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt hätten, wäre zu erwarten
gewesen, dass sie zumindest einen der beiden Personenwagen mitgenommen und dort
immatrikuliert hätten. Dies gälte erst Recht bei Wahrunterstellung der
Behauptung des Rekurrenten, dass die Fahrzeuge nur für den Notfall zur Verfügung
stünden (vgl. Rekurs Rz. 16). Ein solcher könnte jederzeit auch im Kanton
Schwyz auftreten, wenn der Rekurrent und seine Schwester ihren
Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt hätten. Der Rekurrent macht
geltend, die Fahrzeuge seien beim angeblichen Wegzug von ihm und seiner
Schwester aus Basel der Mutter zurücküberschrieben worden, weil diese sie
gekauft habe (Replik vom 15. September 2022 Rz. 12 [Akten STRK.2022.30 S.
331]). Dafür, dass der Opel Astra von der Mutter des Rekurrenten gekauft worden
ist, fehlt jeglicher Beweis. Die Tatsache, dass die erste Inverkehrsetzung
durch das Einzelunternehmen des Rekurrenten erfolgt ist (Akten STRK.2022.30 S.
317), spricht vielmehr dafür, dass der Personenwagen vom Rekurrenten bzw.
seinem Einzelunternehmen gekauft worden ist. Im Übrigen erschiene es selbst bei
einem Kauf aller drei Fahrzeuge durch die Mutter undenkbar, dass sie dem
Rekurrenten und seiner Schwester bei einem tatsächlichen Umzug in den Kanton
Schwyz nicht mindestens einen der beiden Personenwagen überlassen hätte, obwohl
die beiden ihre Eltern gemäss eigenen Angaben kostenlos in ihrer Villa wohnen
liessen (vgl. oben E. 3.1.1).
3.4 Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass
der Rekurrent Mitinhaber des Einzelunternehmens [...] sei (angefochtener
Entscheid Sachverhalt lit. A). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass diese
Feststellung unrichtig ist und er alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens ist
(Rekurs Rz. 4; Rekursbeilage 4). Immerhin ist seine Schwester aber insoweit
auch mit dem Einzelunternehmen verbunden, als sowohl der Rekurrent als auch sie
einzelzeichnungsberechtigt sind (Rekursbeilage 4). Im Übrigen ist nicht
ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung rechtserheblich sein sollte.
4.
4.1
4.1.1 Die Steuerrekurskommission stellte fest,
gemäss Datenblatt der Steuerverwaltung vom 11. Juli 2022 habe der Rekurrent vom
24. November 2019 bis am 5. Oktober 2020 an der [...] in [...]/SZ, ab dem 6.
Oktober 2020 am [...] in [...]/SZ und seit dem 21. Dezember 2020 am [...] in [...]/SZ
gewohnt (angefochtener Entscheid E. 4b). Der Rekurrent macht zu Recht geltend,
dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können (vgl. Rekurs Rz. 8).
Tatsächlich ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
4.1.2 Der Rekurrent meldete sich per 23. November
2019 im Kanton Basel-Stadt ab und gab dabei als neue Adresse [...] in [...] im
Kanton Schwyz an (Rekursbeilage 8). Am 24. November 2019 meldete er sich in [...]
an (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.30 S. 293]). Am 23. November
2019 schlossen der Rekurrent und seine Schwester für ein möbliertes Zimmer mit
Küche, Dusche und WC zur Mitbenutzung an der [...] in [...] im Kanton Schwyz
einen Untermietvertrag ab (vgl. Rekursbeilage 9; Protokoll vom 25. März 2020
[Akten STRK.2022.30 S. 293 ff.]; Einspracheentscheid vom 1. März 2022 E. 5.b.cc
[Akten STRK.2022.30 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. I.5 [Akten
STRK.2022.30 S. 195]). Dass der Rekurrent tatsächlich an dieser Adresse gewohnt
hat, ist allerdings zweifelhaft und jedenfalls nicht ansatzweise bewiesen. Mit
dem Mietvertrag vom 23. November 2019 wurde als Mietbeginn der 1. Dezember 2019
vereinbart. Damit spricht für die Zeit vom 23. bis 30. November 2019 bereits
der Mietvertrag dagegen, dass der Rekurrent in [...] gewohnt hat. Am 10. März
2020 fand zur Klärung der Wohnsituation des Rekurrenten und seiner Schwester in
der Zeit zwischen dem 24. November 2019 und dem 29. Februar 2020 ein Gespräch
mit dem Vermieter, dem Rekurrenten und seiner Schwester sowie dem Leiter
Abteilung Finanzen, einem Mitarbeiter des Einwohneramts und dem
Gemeindeschreiber der Gemeinde [...] statt. Aus dem Protokoll dieses Gesprächs,
in dem auch Korrespondenz zwischen den Beteiligten dargestellt wird, ergeben
sich insbesondere die folgenden Erkenntnisse: Der Vermieter behauptete, dass er
jede Nacht vor Ort gewesen sei, dass der Rekurrent und seine Schwester das
Mietobjekt nie betreten hätten, dass sich dort keine persönlichen Gegenstände
von ihnen befunden hätten und dass ihnen das Mietobjekt seit dem 23. Dezember
2019 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Der Rekurrent und seine Schwester behaupteten,
dass sie vor Weihnachten 2019 den Vermieter nie im Mietobjekt gesehen hätten,
dass sie vor Weihnachten 2019 im Mietobjekt gewohnt und gearbeitet hätten, dass
sie über Weihnachten 2019 bei ihren Eltern in Basel in den Ferien gewesen seien
und dass ihnen der Vermieter erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien im Jahr
2020 den Zugang zum Mietobjekt verwehrt habe. Für diese Behauptungen blieben
sie aber jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere haben sie auch keine Fotos des
Mietobjekts in [...] eingereicht. Der Gemeindeschreiber stellte fest, dass
weiterhin widersprüchliche Angaben vorlägen, und informierte den Rekurrenten
und seine Schwester, dass die Gemeinde mit anderen Amtsstellen die Frage ihres
Lebensmittelpunkts prüfen werde. Dafür, dass zu diesem Zweck weitere
Abklärungen vorgenommen worden sind, fehlt in den Akten jeglicher Hinweis. Gemäss
dem Protokoll stelle der Gemeindeschreiber zusammenfassend insbesondere
Folgendes fest: «Der Mietvertrag von [...] und A____ wurde von [...] bis heute
nicht gekündigt. Damit hatten sie Ende 2019 ihren gesetzlichen Wohnsitz in
[...].» Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Gemeinde [...]den
Wohnsitz des Rekurrenten und seiner Schwester schlussendlich allein gestützt
auf die Tatsache bejaht hat, dass sie gemäss den insoweit übereinstimmenden
Angaben der Vertragsparteien Ende 2019 noch über einen gültigen Mietvertrag für
ein Mietobjekt in [...] verfügt haben.
4.1.3 Der Rekurrent meldete sich am 29. Februar 2020
bei der Gemeinde [...] ab (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.30 S.
293]) und per 1. März 2020 meldete er sich bei der Gemeinde [...] an. Als
Adresse gab er den [...] in [...] an (Akten STRK.2022.30 S. 227). Die Ortschaft
[...] liegt in der politischen Gemeinde [...] (https://de.wikipedia.org/wiki/[...]).
Am 29. Februar 2020 schlossen der Rekurrent und seine Schwester einen
Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur
Mitbenützung am [...] in [...] ab mit Mietbeginn am 1. März 2020 und einem
monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 600.– (Rekursbeilage
11). Dieser Mietvertrag hat jedenfalls im Januar 2022 noch bestanden (vgl.
Akten STRK.2022.30 S. 165–167). Ob er heute noch besteht, ist für die
Beurteilung des Wohnsitzes im Jahr 2019 irrelevant und kann daher offenbleiben.
Die Tatsache, dass der Rekurrent und seine Schwester somit seit dem 1. März
2020 über ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur Mitbenützung in [...]
verfügt haben, beweist aber noch lange nicht, dass sie dort auch tatsächlich
gewohnt haben. Insbesondere wurde dies auch nicht vom Vermieter bestätigt. Mit
der Vereinbarung vom 7. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.30 S. 164) hat sich der
Vermieter bloss verpflichtet, der Gemeinde [...] und dem Amt für Migration des
Kantons Schwyz die Vereinbarung vorzulegen und zu bestätigen, dass der
Rekurrent und seine Schwester bis am 31. Januar 2022 ein möbliertes Zimmer zur
Verfügung haben und temporär während der Umbauarbeiten nicht vor Ort sein
konnten.
4.2
4.2.1 In einem Schreiben des Amts für Migration des
Kantons Schwyz an den Re-kurrenten und seine Schwester vom 11. August 2022
(Akten STRK.2022.30 S. 50 f.) wird nur nach einer Begründung des Lebensmittelpunkts
des Rekurrenten und seiner Schwester in [...] gefragt. Daher ist anzunehmen,
dass sich die Sachverhaltsabklärung des Amts für Migration des Kantons Schwyz
betreffend den Aufenthalt des Rekurrenten und seiner Schwester in der Schweiz
nur auf den angeblichen Aufenthalt in [...] ab März 2020 und nicht auf den
angeblichen früheren Aufenthalt in [...] bezogen haben. Mit Schreiben vom 23.
November 2020 (Akten STRK.2022.30 S. 140) teilte das Amt für Migration des
Kantons Schwyz dem Rekurrenten und seiner Schwester mit, dass das Verfahren auf
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen eingestellt worden sei, weil sie mit
ihrer Stellungnahme glaubhaft dargelegt hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt
in [...] befinde und sie ihren Hauptwohnsitz im Kanton Schwyz hätten. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.30 S. 158) teilte das Amt für
Migration des Kantons Schwyz dem Rekurrenten und seiner Schwester mit, dass ein
weiteres Verfahren auf Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen eingestellt
worden sei, weil sie dem Amt einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe
zugestellt hätten, gemäss dem sie noch bis zum 31. Januar 2022 am [...] in [...]
wohnhaft sein würden bzw. das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten
würde. Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage des
Lebensmittelpunkts am 31. Dezember 2019 in [...] fehlt es damit von vornherein
an einer Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz.
4.2.2 Im Übrigen sind die nicht weiter begründete
Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 23. November 2020
und die bloss mit dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe begründete
Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz für die Steuerbehörden
des Kantons Basel-Stadt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs Rz.
9) ohnehin nicht verbindlich. Selbst eine rechtskräftige Verfügung, mit der die
Steuerverwaltung eines ersten Kantons feststellt, dass sich der
steuerrechtliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im ersten Kanton befinde,
hindert die Steuerbehörden eines zweiten Kantons nicht daran, festzustellen,
dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen im zweiten Kanton
befinde. In diesem Fall obliegt es dem Steuerpflichtigen, den letztinstanzlichen
Entscheid des zweiten Kantons beim Bundesgericht anzufechten, kann sich der
erste Kanton am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beteiligen und
entscheidet das Bundesgericht, in welchem der beiden Kantone sich der steuerrechtliche
Wohnsitz befindet (vgl. Mayhall-Mannhart/Beusch,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 40 N 18 f. und 19a; Brunner/Beusch, in: Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 42 N 3 f.). Wenn sogar eine
rechtskräftige Verfügung der für Steuersachen zuständigen Steuerverwaltung des
ersten Kantons, gemäss der sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im
ersten Kanton befindet, die Steuerbehörden des zweiten Kantons nicht an der
Feststellung hindert, dass sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im
zweiten Kanton befinde, muss dies erst recht für eine Feststellung einer für
Steuersachen von vornherein unzuständigen Ausländerbehörde des ersten Kantons
gelten.
4.2.3 Schliesslich ergibt sich aus den
Formulierungen der Schreiben vom 23. November 2020 und 11. Oktober 2021 klar,
dass sich das Amt für Migration des Kantons Schwyz für seine Feststellungen nur
auf die Angaben in einer Stellungnahme des Rekurrenten und seiner Schwester
sowie allfällige mit dieser Stellungnahme eingereichte Beweismittel bzw. auf
den Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe vom 7. Oktober 2021 gestützt hat.
Soweit sich die betreffenden Dokumente nicht ohnehin bereits bei den Akten des
vorliegenden Verfahrens befinden, hätte es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
dem Rekurrenten oblegen, die Stellungnahme und allfällige Beilagen im
vorliegenden Verfahren einzureichen, wenn er daraus etwas zu seinen Gunsten
hätte ableiten wollen. Dass das Amt für Migration des Kantons Schwyz von Amtes
wegen weitere Beweise erhoben hat, erscheint aufgrund seiner Schreiben vom 23.
November 2020 und 11. Oktober 2021 ausgeschlossen. Der in der Stellungnahme vom
19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 (Rz. 4) gestellte Antrag auf Beizug der
Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz ist daher abzuweisen. Im
Übrigen hat das Amt für Migration den Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe
vom 7. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.30 S. 162–164) offensichtlich nicht einmal
aufmerksam gelegen. Gemäss diesem Beschluss einigten sich die Vertragsparteien
in der Verhandlung vom 7. Oktober 2021 zwar, dass das Mietverhältnis
rechtskräftig gekündigt und bis 31. Januar 2022 erst- und letztmalig erstreckt
sei, und verpflichtete sich der Vermieter, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz
zu bestätigen, dass der Rekurrent und seine Schwester bis 31. Januar 2022 ein
möbliertes Zimmer zur Verfügung haben. Diese Vereinbarung konnte von den
Vertragsparteien aber bis am 17. Oktober 2021 widerrufen werden. Damit stand im
Zeitpunkt des Schreibens vom 11. Oktober 2021 entgegen der Feststellung des
Amts für Migration des Kantons Schwyz noch gar nicht fest, ob das
Mietverhältnis bis am 31. Januar 2022 aufrechterhalten wird. Die
Behauptung des Rekurrenten, die Anforderungen an einen migrationsrechtlichen
Wohnsitz würden höher angesetzt als diejenigen an einen steuerrechtlichen
Wohnsitz und die migrationsrechtlichen Abklärungen des Wohnsitzes seien
weitergehend als die steuerrechtlichen (Rekurs Rz. 9), entbehrt zumindest für
den vorliegenden Fall jeglicher Grundlage.
4.3
4.3.1 Der Rekurrent hat Belege von [...] an der [...]
in [...] betreffend Eier eingereicht (Rekursbeilage 16). Er behauptet, er und
seine Schwester hätten die Eier anlässlich von ausgedehnten Spaziergängen von
der [...] bzw. vom [...] aus im Hofladen der Familie [...] gekauft und er und
seine Schwester hätten die Eier gegessen (Rekurs Rz. 12 f.). Betreffend die
Belege fällt zunächst auf, dass sich darauf kein Kaufdatum findet und als
Betrag «0,00 Fr.» angegeben wird. Zudem ist aus den Belegen nicht ersichtlich,
dass die Eier vom Rekurrenten und seiner Schwester gekauft worden sind. Selbst
wenn entsprechend der Darstellung im Rekurs davon ausgegangen wird, dass der
Rekurrent und seine Schwester die Eier tatsächlich jeweils in der Zeit zwischen
dem Legedatum und dem Datum, bis zu dem sie gemäss den Belegen zu verkaufen
gewesen sind, gekauft haben, stellen die Eierkäufe höchstens ein schwaches
Indiz dafür dar, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten Ende 2019 im
Kanton Schwyz befunden hat. Gemäss der den Belegen entsprechenden Auflistung im
Rekurs haben der Rekurrent und seine Schwester zwischen dem 24. Dezember 2019
und dem 3. Mai 2021 860 und nicht wie gemäss dem Rekurs 824 Eier gekauft. Dies
ergibt zwar durchschnittlich rund 0.9 Eier pro Person und Tag. Entgegen der
Darstellung des Rekurrenten ist aber nicht ansatzweise belegt, dass er und
seine Schwester die Eier bei 106 Einkäufen gekauft haben. Es ist vielmehr ohne
weiteres möglich, dass sie jeweils alle Eier mit dem gleichen Lege- und Ablaufdatum
auf einmal eingekauft haben. In diesem Fall haben sie nur 40 Einkäufe und damit
durchschnittlich etwas häufiger als alle zwei Wochen einen Einkauf getätigt.
Dies setzte nicht voraus, dass der Rekurrent und seine Schwester in der Nähe
des Hofladens gewohnt haben. Es wäre vielmehr auch möglich, dass sie am Hofladen
und/oder der Landschaft Gefallen gefunden und deshalb regelmässig von Basel aus
Ausflüge dorthin unternommen haben. Schliesslich ist es aufgrund des Ablaufdatums
ohne weiteres möglich, dass die ersten Eier erst am 19. Januar 2020 und damit
mehrere Wochen nach dem im vorliegenden Verfahren relevanten 31. Dezember 2019
gekauft worden sind.
4.3.2 Der Rekurrent hat diverse Quittungen
eingereicht (Rekursbeilage 19). Zunächst ist aus den Quittungen nicht
ersichtlich, dass die Einkäufe tatsächlich vom Rekurrenten oder seiner
Schwester getätigt worden sind. Diesbezüglich erwecken insbesondere die
Mehlkäufe Zweifel, wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4f). Gemäss den eingereichten Quittungen
sollen der Rekurrent und seine Schwester am 11. August und 18. November 2021
bei [...] in Frankreich Mehl eingekauft haben. Diese Mühle ist gemäss Google
Maps rund 170 km von [...] entfernt, aber nur rund 60 km von Basel. In seiner
Replik vom 15. September 2022 (Rz. 9 [Akten STRK.2022.30 S. 330]) machte der
Rekurrent diesbezüglich geltend, er kaufe das Mehl aus gesundheitlichen Gründen
bei der erwähnten Mühle und könne Mehl von der Art, wie es diese Mühle
herstelle, in der Schweiz nicht erhältlich machen. Trotzdem sollen der
Rekurrent und seine Schwester gemäss den eingereichten Quittungen am 28. Mai,
28. September und 19. Oktober 2021 auch bei [...] insgesamt 66 Packungen Mehl
eingekauft haben. Weiter hat die Steuerrekurskommission richtig festgestellt,
dass die eingereichten Quittungen zeitlich sehr lückenhaft sind (angefochtener
Entscheid E. 4f). Der Rekurrent hat für die Zeit zwischen dem 14. November 2019
und dem 15. April 2021 nur 16 Quittungen für Lebensmittelkäufe im Kanton Schwyz
im November und Dezember 2019, Februar und März 2020 sowie April 2021 und an
fünf unbekannten Daten eingereicht. In welchem Kanton sich die Filiale von
[...] befunden hat, von dem der Rekurrent vier weitere Quittungen eingereicht
hat, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass er
als Privatperson nicht verpflichtet ist, seine Belege umfassend aufzubewahren
(Rekurs Rz. 14). Dies ändert aber nichts daran, dass die Belege zeitlich
äusserst lückenhaft sind und dass bei einem Wohnsitz im Kanton Schwyz nicht
nachvollziehbar wäre, weshalb der Rekurrent nur aber immerhin über Belege für
einige wenige Monate verfügt. Schliesslich fällt auf, dass gemäss den datierten
Quittungen im Kanton Schwyz fast nur Getränke, Backwaren, Mehl und Kaffeebohnen
eingekauft worden sind, kaum Gemüse, Obst, Fisch, Fleisch sowie keine
Körperpflegeprodukte und keine Putzmittel (vgl. auch Vernehmlassung der
Steuerrekurskommission vom 5. Oktober 2023 S. 2). Falls der Rekurrent im Kanton
Schwyz gewohnt hätte, müsste er aber auch solche Produkte in relevanten Mengen
gekauft haben. Die Behauptungen, dass er und seine Schwester ihr Brot selbst
gebacken (Rekurs Rz. 15) und Lebensmittel selbst hergestellt hätten
(Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 5), änderten daran
auch bei Wahrunterstellung nichts. Insgesamt sprechen die eingereichten
Quittungen nicht für, sondern eher gegen einen Lebensmittelpunkt des Rekurrenten
im Kanton Schwyz. Die wenigen Quittungen für Einkäufe bei [...] sowie für
Postgeschäfte vermögen daran nichts zu ändern.
4.4 Der Rekurrent hat belegt, dass er im Januar
und März bis August 2020 sowie im März bis September 2021 öfters über sein
Mobiltelefon das Internet benutzt hat (vgl. Akten STRK.2022.30 S. 54–60 und
147–159). Entgegen seiner Ansicht (Rekurs Rz. 10) hat die
Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt, dass er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 4d). Der Rekurrent macht
geltend, er hätte das Internet über das Festnetz benutzen können, wenn er in
Basel am [...] oder an der [...] gewohnt hätte. Daher ergebe sich aus der
Nutzung des Internets über das Mobiltelefon, dass er am [...] in [...] gewohnt
habe (vgl. Rekurs Rz. 10). Dieser Schluss kann aus der Nutzung des Internets
über das Mobiltelefon nicht gezogen werden. Erstens hat der Rekurrent nicht
einmal belegt, dass die erwähnten Liegenschaften in Basel über einen Zugang zum
Internet verfügt haben. Zweitens wäre es auch in diesem Fall möglich, dass der
Rekurrent die Nutzung des Internets über das Mobiltelefon derjenigen über das
Festnetz vorgezogen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten für
die Nutzung des Internets über das Mobiltelefon ein kostenloses Datenvolumen
zur Verfügung gestanden hat und er dieses in den Monaten, für die er Belege
vorgelegt hat, nie überschritten hat. Schliesslich ist es auch ohne weiteres
möglich, dass der Rekurrent das Internet nicht nur über sein Mobiltelefon,
sondern zusätzlich auch an seinem Wohnsitz in Basel über Festnetzt genutzt hat.
Betreffend das über das Mobiltelefon genutzte Datenvolumen ist dabei zu berücksichtigen,
dass der Rekurrent dieses sehr schnell erreicht hat, wenn er das Mobiltelefon
beispielsweise (auch) verwendet hat, um Filme oder Sportübertragungen zu
betrachten.
4.5 Der Rekurrent behauptet und beweist, dass [...]
sein Hausarzt ist und sich seine Praxis nur 8 km vom [...] in [...] entfernt
befindet (Rekurs Rz. 8; Rekursbeilage 15). Dass [...] bereits in den Jahren
2019–2022 sein Hausarzt gewesen sei, behauptet er jedoch nicht. Dafür fehlt
auch jeglicher Beweis, weil auf dem Beweismittel betreffend den Hausarzt
(Rekursbeilage 15) kein Datum zu finden ist. Somit kann der Rekurrent aus dem
Umstand, dass sich die Praxis seines Hausarztes in der Nähe seines behaupteten
Wohnorts im Kanton Schwyz befindet, für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt
31. Dezember 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurrent weder glaubhaft dargelegt hat, dass sich sein Lebensmittelpunkt
Ende 2019 nicht mehr im Kanton Basel-Stadt befunden hat, noch, dass sich sein
Lebensmittelpunkt Ende 2019 im Kanton Schwyz befunden hat. Damit ist ihm der
Gegenbeweis für den von ihm behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Schwyz nicht gelungen, wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4m). Daher ist der bisherige steuerrechtliche
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt als fortbestehend zu betrachten. Im Übrigen ist
aufgrund der Gesamtheit der vorstehend dargelegten bewiesenen äusseren Umstände
ohnehin davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten und
damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt befunden hat. Somit
haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass sich der steuerrechtliche
Wohnsitz des Rekurrenten per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden
hat und der Rekurrent für die Steuerperiode 2019 im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Folglich ist sein Rekurs abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, §
23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.