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Entscheid

VD.2023.116

Steuerpflicht (BGer vom 20.11.2024 2C_266/2024)

13. März 2024Deutsch41 min

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.116

URTEIL

vom 13. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 19. Januar 2023

betreffend Steuerpflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrentin) meldete sich per 23. November

2019 einwohnerdienstlich aus dem Kanton Basel-Stadt ab. Am 17. März 2021

sendete die Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Abklärungsschreiben zum

Steuerdomizil an die Rekurrentin. Nach diversem Schriftenverkehr, verschiedenen

Abklärungen und der Einreichung von Unterlagen verfügte die Steuerverwaltung am

4. August 2021, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin auch

weiterhin im Kanton Basel-Stadt befindet und die Rekurrentin im Kanton

Basel-Stadt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 31. März 2022 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission

Basel-Stadt, welche diesen mit Entscheid vom 19. Januar 2023 abwies.

Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet

sich der mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhobene Rekurs. Darin fordert die

Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung

bezüglich der Rekurrentin, dass diese per 23. November 2019 nicht mehr über

einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verfüge. Eventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an

die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Rekurrentin

sei für das Verfahren vor der Vorinstanz mit CHF 2'792.50 zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des

Staates. Die Steuerrekurskommission sowie die Steuerverwaltung nahmen mit

Eingaben vom 5. bzw. 9. Oktober 2023 Stellung zum Rekurs und beantragen, den

Rekurs unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit

Eingabe vom 19. Juli 2023 [richtig 19. Dezember 2023]. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter dem Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen

Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des

Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die

Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde

rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die

Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um

zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung

durchgeführt werden und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden

(§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom

10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1

2.1.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig, wenn sie ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 StG;

vgl. Art. 3 Abs. 1 StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine

Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(gewillkürter Wohnsitz [Oesterhelt/Seiler,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 31]) oder wenn ihr das Bundesrecht hier

einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2

StHG). Jedenfalls zur Begründung eines gewillkürten Wohnsitzes ist physische

Anwesenheit im Kanton unerlässlich (Oesterhelt/Seiler,

a.a.O., Art. 3 N 31 und 62; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 13; Wirz, in: Tarolli Schmidt et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 3 N 9). Eine solche

setzt voraus, dass die Person über eine Unterkunft verfügt, in der sie

übernachten kann (vgl. Oesterhelt/Seiler,

a.a.O., Art. 3 StHG N 45; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 3 N 14; Wirz, a.a.O.,

§ 3 N 10; Zweifel/Hunziker, in:

Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 6 N 14). Bei der Prüfung des Kriteriums

der Absicht dauernden Verbleibens ist nicht auf den inneren Willen der Person

abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den objektiven, für Dritte

erkennbaren Tatsachen manifestiert (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023

E. 2.2; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 143 II 233 E. 2.5.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N

33 ff.). Folglich liegt der Wohnsitz dort, wo sich im Licht der Gesamtheit der

objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen objektiv betrachtet der

Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen

Person befindet (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler,

a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.). Rein formelle Umstände wie die polizeiliche An-

und Abmeldung, die Hinterlegung des Schriftenempfangsscheins oder die Ausübung

der politischen Rechte sind nicht von entscheidender Bedeutung. Sie bilden nur

aber immerhin Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N

39). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige

Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (VGE VD.2023.63 vom

12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E.

2.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.

2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,

namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger Aufenthaltsort

auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen

unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember

2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1; VGE VD.2023.63 vom 12. September

2023 E. 2.3). Die Frage, zu welchem der beiden Orte die Person stärkere

Beziehungen unterhält, d.h. an welchem der beiden Orte sich ihr

Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit der objektiven,

äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen erkennen lassen, zu

beantworten (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.3; vgl. BGE 125 I 54 E.

2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019 vom 17.

Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1).

2.1.2 Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen

verwirklicht haben, ist eine Tatfrage. Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts

und damit des Wohnsitzes auf der Basis der festgestellten Tatsachen ist

hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGer 2C_55/2021 vom

28. Dezember 2021 E. 4.2.2, 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2). Folglich

können nur äussere Umstände, die annehmen lassen, eine Person habe ihren

Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort, Beweisgegenstand sein und nicht der

Wohnsitz als solcher (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_211/2021,

2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.3; vgl. ferner Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 85). Zur

sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden entsprechend einer in

Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Formulierung trotzdem der Begriff des

Beweises des Wohnsitzes verwendet. Der steuerrechtliche Wohnsitz als

steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Der potentiell steuerpflichtigen Person kann allerdings der

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz an einem

neuen Ort auferlegt werden, wenn der von der Steuerbehörde angenommene

bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGer

2C_588/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.1.3, 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.1,

2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.2,

2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2;

VGE VD.2021.158 vom 18. März 2022 E. 2.2). Zum Gegenbeweis gehört sowohl

die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes als auch die Begründung des neuen

Wohnsitzes (vgl. BGer 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4,

2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.

3.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverletzung nicht erbracht, so ist der

bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als fortbestehend zu betrachten (vgl. BGer

2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3,

2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4). Dafür, dass der von der Steuerbehörde

angenommene bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt,

genügt es, dass er sich während mehrerer Steuerperioden vor der strittigen

Periode am von der Steuerverwaltung angenommenen Ort befunden hat (vgl.

BGer 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3, 2C_625/2009 vom 16. Februar

2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N

87; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6

N 98a).

2.2 Die Rekurrentin war vom 23. April 2010 bis am

31. Dezember 2017 am [...] in Basel und vom 1. Januar 2018 bis am 23. November

2019 an der [...] in Basel gemeldet (Akten STRK.2022.29 S. 214). Sie macht

nicht geltend, dass sich ihr Wohnsitz in dieser Zeit nicht im Kanton

Basel-Stadt befunden habe. Damit hat sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz

während neun Steuerperioden vor der strittigen Steuerperiode 2019

unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt befunden. Bereits deshalb gilt es

als sehr wahrscheinlich, dass die Rekurrentin ihren Wohnsitz im Jahr 2019

weiterhin im Kanton Basel-Stadt gehabt hat. Im Übrigen ergibt sich dies auch

aus den nachstehend erwähnten Umständen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(vgl. Rekurs Rz. 5) gilt es somit als sehr wahrscheinlich, dass sich ihr

steuerrechtlicher Wohnsitz im Jahr 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden hat, und

obliegt der Rekurrentin der Gegenbeweis für den von ihr behaupteten

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz.

2.3 Mit Verfügung vom 4. August 2021 (Akten STRK.2022.29

S. 246) stellte die Steuerverwaltung fest, «dass sich Ihr steuerrechtlicher

Wohnsitz per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt befindet, womit Sie für

die Steuerperiode pro 2019 sowie ggf. die Folgeperioden aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit weiterhin im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sind.» Mit

Entscheid vom 1. März 2022 (S. 286 ff.) wies die Steuerverwaltung die

Einsprache gegen ihre Verfügung ab. In der Begründung ihres Entscheids stellte

sie fest, dass sich «[d]ie Verfügung vom 4. August 2021 über die Steuerpflicht

im Kanton Basel-Stadt für die Steuerperiode 2019 (sowie ggf. Folgeperioden)»

als korrekt erweise. Eine endgültige Feststellung über den steuerrechtlichen

Wohnsitz und die Steuerpflicht des Rekurrenten hat die Steuerverwaltung damit

nur für den 31. Dezember 2019 bzw. die Steuerperiode 2019 getroffen.

Dementsprechend hat die Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid (E.

3.b) richtig festgestellt, dass zu prüfen sei, ob sich der steuerrechtliche

Wohnsitz der Rekurrentin für die Steuerperiode 2019 im Kanton Basel-Stadt oder

im Kanton Schwyz befunden hat, und macht sie in ihrer Vernehmlassung vom 5.

Oktober 2023 (S. 1) zu Recht geltend, dass sie den steuerrechtlichen Wohnsitz

der Rekurrentin nur für Ende 2019 beurteilt hat. Da die Steuerrekurskommission

den steuerrechtlichen Wohnsitz nur für den 31. Dezember 2019 prüfen

musste, kann aus dem Umstand, dass sie im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4m

und 5) festgestellt hat, dass sich der Wohnsitz der Rekurrentin weiterhin im

Kanton Basel-Stadt befunden habe, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl.

Rekurs Rz. 6) offensichtlich nicht geschlossen werden, sie sei davon

ausgegangen, dass sich ihr Wohnsitz seit dem Jahr 2020 im Kanton Schwyz

befinde.

3.

3.1

3.1.1 Die Rekurrentin und ihr Bruder sind je zur

Hälfte Miteigentümer der folgenden Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt: [...],

[...], [...], [...] und [...]. Sie kauften diese Liegenschaften in den Jahren 2009

bis 2011 (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 [Akten STRK.2022.29 S. 194 Ziff.

I.2]; Akten STRK.2022.29 S. 207–213). Bei der Liegenschaft [...] handelt es

sich um ein Einfamilienhaus mit sechs (Einspracheentscheid vom 1. März 2022 E.

5.b.cc [Akten STRK.2022.29 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff.

II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 199]) oder sechseinhalb (Rekursbeilage 22)

Zimmern und bei der Liegenschaft [...] um eine grosszügige Villa mit

Swimmingpool (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29S.

199]; vgl. Akten STRK.2022.29 S. 312). Wie bereits erwähnt war die Rekurrentin

vom 23. April 2010 bis am 31. Dezember 2017 am [...] in Basel und vom 1. Januar

2018 bis am 23. November 2019 an der [...] in Basel gemeldet (Akten STRK.2022.29

S. 214). Jedenfalls vom 23. April 2010 bis am 31. Dezember 2017 wohnte sie

zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in der Villa am [...]

(Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 199]). Ob

sie vom 1. Januar 2018 bis am 23. November 2019 entsprechend ihrer

Anmeldung und ihrer Steuererklärung zusammen mit ihrem Bruder im

Einfamilienhaus an der [...] oder weiterhin zusammen mit ihrem Bruder und ihren

Eltern in der Villa am [...] gewohnt hat, erscheint fraglich, kann aber

offenbleiben (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten

STRK.2022.29 S. 199]). In beiden Fällen hat sie in dieser Zeit in einem

geräumigen eigenen Haus in Basel gewohnt. Gemäss den Angaben der Rekurrentin

wohnten ihre Eltern im Jahr 2018 kostenlos in der Villa am [...]. Daher wurde der

Rekurrentin ein Eigenmietwert von CHF 32'549.– als Einkommen aufgerechnet

(Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022 [Rekursbeilage 5]; Einspracheentscheid

vom 3. Oktober 2022 [Rekursbeilage 7] Sachverhalt Ziff. 8 und E. 15 f.).

3.1.2 Die Rekurrentin behauptet, die Liegenschaft an

der [...] sei per 15. Dezember 2019 vermietet worden (Rekurs Rz. 21). Diese

Behauptung ist unglaubhaft. Die Rekurrentin reicht zwar einen Mietvertrag vom

5. Dezember 2019 mit Mietbeginn 15. Dezember 2019 (Rekursbeilage 21) ein,

gemäss dem ihr Bruder und sie das ganze Einfamilienhaus an der [...] einem [...]

vermieten. Der Nettomietzins und damit ein wesentlicher Vertragspunkt ist

jedoch abgedeckt. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Betrag für einen

simulierten Vertrag spricht. Dies wird durch die Angaben im Rekurs und in der

Steuererklärung für das Jahr 2019 bestätigt. Gemäss diesen sollen die

Rekurrentin und ihr Bruder mit der Vermietung für die Zeit vom 15. bis 31.

Dezember 2019 Einnahmen von CHF 400.– erzielt haben. Dies würde bedeuten, dass

der Nettomietzins CHF 800.– betrüge. Ein solcher Mietzins für ein

Einfamilienhaus mit sechs oder sechseinhalb Zimmern in der Stadt Basel liegt

selbst bei Annahme eines schlechten Zustands des Mietobjekts offensichtlich

weit unter dem Marktüblichen. Da die Rekurrentin und ihr Bruder von den

Mieteinnahmen leben und keine besondere persönliche Beziehung zum angeblichen

Mieter geltend machen, ist es nicht glaubhaft, dass sie ihm das ganze Einfamilienhaus

zu einem weit unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins vermietet haben. Die

Rechnungen und das Schreiben der Industriellen Werke Basel (IWB), die an den

angeblichen Mieter adressiert sind (Rekursbeilagen 27 und 28), beweisen nicht,

dass er das Haus gemietet hat, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass die

IWB das ihnen offenbar gemeldete (angebliche) Mietverhältnis überprüft hätten.

Gemäss der Steuerverwaltung (Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 Ziff. II.3.b)

war an der [...] nie eine Person mit dem Namen des angeblichen Mieters

gemeldet. Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, es liege nicht im

Verantwortungsbereich des Vermieters, dass sich der Mieter in der Gemeinde

anmelde (Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 9). Diesem

Einwand ist entgegenzuhalten, dass den Vermieter eine eigene Meldepflicht

trifft. Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, die

Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt,

hat dies gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG,

SG 122.200) innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.

Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt, insbesondere

eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde gemäss § 7 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmeldepflicht über Zuzug sowie

Wohnungswechsel Mitteilung zu machen. Unabhängig davon spricht die fehlende

Anmeldung des angeblichen Mieters an der [...] zusammen mit dem vorstehend

erwähnten Umstand dafür, dass der Mietvertrag fingiert ist.

3.1.3 Die Rekurrentin behauptet, sie lebe in

prekären finanziellen Verhältnissen (Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 32 [Akten

STRK.2022.29 S. 12]). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, wie die

Steuerverwaltung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli

2022 Ziff. II.6c [Akten STRK.2022.29 S. 200]). Gemäss der Veranlagungsverfügung

vom 1. Juni 2022 für das Jahr 2018 (Rekursbeilage 5) erzielte die Rekurrentin

aus der Vermietung der Liegenschaften in ihrem Miteigentum Einnahmen von CHF

113'000.–. Nach Abzug des Unterhalts von CHF 35'129.– und der Schuldzinsen von

CHF 18'425.– verblieben ihr damit Einkünfte von CHF 59'446.– pro Jahr bzw. CHF

4'934.– pro Monat. Die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid

beruhen zwar teilweise auf nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten

Positionen. Die Rekurrentin legt aber nicht dar, weshalb sie unrichtig sein

sollte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 (Rekursbeilage 21)

deklarierte die Rekurrentin Erträge aus der Vermietung der Liegenschaften in

ihrem Miteigentum von CHF 101'544.–. Nach Abzug der deklarierten

Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 20'503.– und Schuldzinsen von CHF

18'224.– verblieben ihr auch damit Einkünfte von CHF 62'817.– pro Jahr bzw. CHF

5'235.– pro Monat. Die Rekurrentin behauptet, sie und ihr Bruder müssten ihre

Eltern, die italienische Rentner mit einer geringen Rente von ca. CHF 1'000.–

pro Monat seien, unterstützen (Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 25 [Akten STRK.2022.29

S. 9]). Für diese Behauptung ist sie jeglichen Beweis schuldig geblieben. Im

Übrigen wurde weder in der Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2018

noch in derjenigen ihres Bruders für das Jahr 2019 ein Unterstützungsabzug

geltend gemacht und ist es unglaubhaft, dass die Rekurrentin und ihr Bruder

ihre Eltern offenbar kostenlos in der grosszügigen Villa mit Swimmingpool an

privilegierter Wohnlage wohnen liessen, wenn nicht einmal ihr übriger

Lebensunterhalt gedeckt wäre und sie teilweise auch dafür aufkommen müssten. In

der Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2019 (Rekursbeilage 21) wird

behauptet, ihre Miteigentumsanteile an den Liegenschaften hätten bloss einen

Wert von CHF 2'214'200.–. Nach Abzug der Privatschulden von CHF

2'380'750.– resultierte daraus ein negatives Reinvermögen. Dies entspricht

jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Gemäss der Veranlagungsverfügung vom

1. Juni 2022 für das Jahr 2018 (Rekursbeilage 5; Akten Steuerverwaltung 2018)

hatten die Miteigentumsanteile der Rekurrentin an den Liegenschaften einen Wert

von CHF 4'023'954.– und resultierte unter Berücksichtigung von Guthaben und

Wertschriften von CHF 1'937.–, einem Kapitalisierungsabzug von CHF 969.– und

privaten Schulden von CHF 2'406'500.– ein Reinvermögen von CHF 1'618'422.–.

Wie bereits erwähnt beruht die Veranlagungsverfügung zwar teilweise auf nach

pflichtgemässem Ermessen geschätzten Positionen. Die Rekurrentin legt aber

nicht dar, weshalb sie unrichtig sein sollte. Den Wertangaben in der

Steuererklärung vom 29. September 2020 hingegen fehlt teilweise offensichtlich

jeglicher Bezug zur Realität. Gemäss der Steuererklärung 2019 soll der

Steuerwert des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft [...] CHF 250'769.–

betragen. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2018 beträgt der Steuerwert des

Miteigentumsanteils an dieser Liegenschaft hingegen CHF 1'001'500.–. Selbst

dieser Wert dürfte für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft mit

einer Fläche von 820 m2 (Akten STRK.2022.29 S. 213) und einer grosszügigen

Villa mit Swimmingpool (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 312) an privilegierter

Wohnlage deutlich unter dem Marktwert liegen. Der Steuerwert der Liegenschaft [...]

soll gemäss der Steuererklärung 2019 CHF 0.– betragen. Gemäss der

Veranlagungsverfügung 2018 und dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 (Rekursbeilage

7 E. 8–10) beläuft er sich hingegen auf CHF 550'000.–. Selbst wenn das

darauf befindliche Wohnhaus wertlos sein sollte, ist die Liegenschaft mit einer

Fläche von 216 m2 (Akten STRK.2022.29 S. 208) in der Stadt Basel offensichtlich

nicht wertlos. Im Übrigen machte der Bruder der Rekurrentin im

Einspracheverfahren selbst einen Steuerwert der Liegenschaft [...] von immerhin

CHF 220'000.– geltend (Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 [Rekursbeilage

7] E. 9).

3.1.4 Auch im Jahr 2019 und in den folgenden Jahren

konnte die Rekurrentin wie zumindest in den Jahren 2010 bis 2017 weiterhin

zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in der grosszügigen Villa am [...]

wohnen. Da sie die Vermietung nicht glaubhaft gemacht hat, ist davon

auszugehen, dass sie auch wie möglicherweise in den Jahren 2018 und 2019

weiterhin mit ihrem Bruder zusammen im geräumigen Einfamilienhaus an der [...]

wohnen konnte. Damit verfügte sie in Basel weiterhin über zwei

Wohnmöglichkeiten, die ihr viel mehr Raum und mehr Privatsphäre boten als

diejenigen im Kanton Schwyz (vgl. dazu unten E. 4.1.2 f.). Dass die

Rekurrentin die Wohnmöglichkeiten im Kanton Schwyz denjenigen in Basel

vorgezogen hat, ist nicht glaubhaft.

Die von der Rekurrentin für ihren angeblichen Umzug in den

Kanton Schwyz geltend gemachten Gründe sind bereits als solche nicht glaubhaft.

In ihrem Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 25 (Akten STRK.2022.29 S. 8)

behauptete die Rekurrentin, sie sei in den Kanton Schwyz gezogen, um insbesondere

wegen der Gesundheit ihres Bruders näher an der Natur und mit weniger Stress zu

leben. Aufgrund ihrer Herkunft aus einem abgeschiedenen Bergtal habe sie die

Berge und die Natur vermisst. Am [...] in [...] habe sie diese in unmittelbarer

Nähe und Aussicht darauf. Hätte die Rekurrentin tatsächlich das Bedürfnis nach

Bergen und Natur gehabt, hätte es in der Schweiz allerdings unzählige

naheliegendere Wohnorte gegeben als [...]. Betreffend die Unterkunft am [...]

in [...] ist dabei zu berücksichtigen, dass sich diese an einer vollständig

erschlossenen und mit Einfamilienhäusern bebauten Strasse nur rund 180 m

Luftlinie von der Autobahn A3 Zürich-Chur entfernt befindet (Vernehmlassung vom

26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 200]). In ihrer

Rekursbegründung vom 17. Juli 2023 (Rz. 8 und 23) macht die Rekurrentin als

Gründe für ihren angeblichen Rückzug aus dem Kanton Basel-Stadt die Covid-19-Pandemie,

ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren sowie öffentliche Angriffe auf sie

und ihren Bruder und Verunstaltungen ihrer Liegenschaften mit Flugblättern und

Farbe geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin diese Umstände

bereits viel früher erwähnt hätte, wenn sie für ihren angeblichen Rückzug

relevant gewesen wären. Die Covid-19-Pandemie war am 31. Dezember 2019 zudem

noch unbekannt. Die Verunstaltungen von Liegenschaften hat sie zwar belegt

(Rekursbeilage 14). Da sie jegliche Angaben zum Zeitpunkt schuldig geblieben

ist, ist jedoch nicht einmal feststellbar, ob sie vor ihrem angeblichen Umzug

in den Kanton Schwyz erfolgt sind.

Selbst wenn die von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe

als glaubhaft erachtet würden, hätten sie höchstens einen Umzug in eine den

bisherigen Wohnverhältnissen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen der

Rekurrentin angemessene Unterkunft erklären können. Selbst bei

Wahrunterstellung der behaupteten Gründe wäre es aber nicht glaubhaft, dass die

Rekurrentin die beengten Wohnverhältnisse mit reduzierter Privatsphäre im

Kanton Schwyz (vgl. unten E. 4.1.2 f.) in Kauf genommen hat, obwohl sie vorher

während mehr als sieben Jahren zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in

einer grosszügigen Villa an privilegierter Wohnlage und allenfalls während

knapp zwei Jahren mit ihrem Bruder zusammen in einem geräumigen Einfamilienhaus

gewohnt hat und sie sich entgegen ihrer Darstellung selbst im Kanton Schwyz

eine angemessene Unterkunft hätte leisten können. Ihre Behauptung, sie habe

kein Bedürfnis nach viel Platz (Rekurs Rz. 23), ist angesichts ihrer bisherigen

Wohnverhältnisse im Kanton Basel-Stadt unglaubhaft. Mit einem monatlichen

Einkommen von rund CHF 5'000.– (vgl. oben E. 3.1.3) hätte sie sich allein

oder zusammen mit ihrem Bruder eine angemessene Unterkunft mieten und nicht

zusammen mit ihrem Bruder in einem einzigen Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur

Mitbenutzung wohnen müssen. Im Übrigen hätten die Rekurrentin und ihr Bruder

wohl auch die Villa am [...] verkaufen und mit dem Erlös für sich eine

angemessene Unterkunft im Kanton Schwyz und für ihre Eltern eine angemessene

Unterkunft in Basel kaufen können.

3.2

3.2.1 Gemäss eigenen Angaben besitzen die

Rekurrentin und ihr Bruder seit dem Jahr 2008 ein Postfach in Basel und haben

sie ihre Post dorthin umgeleitet, weil sie im Kanton Schwyz in einer

Wohngemeinschaft gelebt haben und keinen eigenen Briefkasten besessen haben

(vgl. Schreiben vom 8. August 2021 [Akten STRK.2022.29 S. 248]). Die

Adressierung von Sendungen an eine Adresse im Kanton Schwyz widerlegt die

Zustellung über das Postfach in Basel entgegen dem Einwand der Rekurrentin

(vgl. Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 6)

offensichtlich nicht, weil die Umleitung aus der Adressierung nicht ersichtlich

ist. Dementsprechend wurden beispielsweise die an die Rekurrentin gerichteten

und mit [...], [...] adressierten Sendungen der Steuerverwaltung vom 17. März,

16. April und 6. Mai 2021 via Postfach in Basel zugestellt (Akten

Steuerverwaltung 2019). Im Rekurs vom 31. März 2022 (Rz. 32 [Akten STRK.2022.29

S. 11 f.]) begründete die Rekurrentin die Umleitung der Post in ein Postfach in

Basel damit, dass das Postfach in Basel kostenlos sei und sie im Kanton Schwyz

kein kostenloses Postfach erhalte. Indem sie weiter geltend macht, dass sie

angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse auf alle unnötigen

Ausgaben verzichten müsse, gesteht sie implizit zu, dass sie gegen Bezahlung

einer Gebühr auch im Kanton Schwyz ein Postfach erhalten hätte. Dass die

Rekurrentin aus Kostengründen auf ein Postfach im Kanton Schwyz verzichtet und

die Post in ein Postfach in Basel umgeleitet hat, ist völlig unglaubhaft. Mit ihrem

Einkommen (vgl. oben E. 3.1.3) hätte sie sich offensichtlich problemlos ein kostenpflichtiges

Postfach leisten können. Im Übrigen hätte die Rekurrentin aufgrund der

Umleitung in das Postfach in Basel ihre Post regelmässig in Basel abholen oder

abholen lassen müssen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in den

Kanton Schwyz verlegt hätte. Die damit verbundenen Kosten hätten diejenigen

eines Postfachs im Kanton Schwyz wohl um ein Vielfaches überstiegen (vgl.

Vernehmlassung Ziff. II.9.c [Akten STRK.2022.29 S. 203]). Unter den vorstehend

dargelegten Umständen spricht die Umleitung der Post in ein Postfach in Basel

dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten weiterhin hier befunden

hat.

3.2.2 Die Rekurrentin hat zwar am 18. März 2021 und

am 15. April 2021 je eine an die Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierte

Sendung in [...] der Post übergeben (Akten Steuerverwaltung 2019). Zudem hat sie

Quittungen für Postaufgaben in [...] vom 17. und 27. Dezember 2019, 27.

Februar, 25. August und 13. November 2020 sowie 28. Januar, 4. Februar, 26.

Februar und 18. März 2021 eingereicht (Akten STRK.2022.29 S. 84–86, 89, 96, 98

f., 102 f.). Ob die Sendungen von ihr oder ihrem Bruder aufgegeben worden sind,

bleibt dabei unklar. Zudem hat die Rekurrentin die übrigen an die

Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierten Eingaben vom 30. Juli sowie 8. und

19. August 2021 und 1. Januar 2022 in Basel der Post übergeben (Akten STRK.2022.29

S. 242 f., 245, 248, 252, 254 f., 265, 267, 282 und 284 f.). Selbst unter der

Annahme, dass alle diese Sendungen von der Rekurrentin aufgegeben worden wären,

ist die Aufgabe von elf Sendungen in rund 17 Monaten nicht geeignet, die

Umleitung der Post in ein Postfach in Basel als Indiz für das Fortbestehen des

Lebensmittelpunkts in Basel zu entkräften, und stellt die Aufgabe der Sendungen

in [...] höchstens ein sehr schwaches Indiz für die Verlegung des

Lebensmittelpunkts in den Kanton Schwyz dar, weil die Rekurrentin die Sendungen

anlässlich gelegentlicher Kurzaufenthalte aufgegeben haben kann.

3.3

3.3.1 Im Kanton Basel-Stadt sind ein Lieferwagen

Iveco, ein Personenwagen Honda Civic und ein Personenwagen Opel Astra

zugelassen. Halterin bzw. Halter des Lieferwagens waren vom 18. Januar 2013 bis

am 27. November 2014 das Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin, vom 27.

November 2014 bis am 3. Dezember 2018 die Rekurrentin und vom 27. Dezember 2018

bis am 10. Dezember 2019 der Bruder der Rekurrentin, Halterin bzw. Halter des

Personenwagens Honda Civic vom 22. Januar 2013 bis am 30. Dezember 2013 das

Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin, vom 30. Dezember 2013 bis am 4.

Dezember 2017 die Rekurrentin sowie vom 4. Dezember 2017 bis am 12. April 2018

und vom 7. August bis am 10. Dezember 2019 der Bruder der Rekurretin und

Halterin bzw. Halter des Personenwagens Opel Astra vom 9. August 2010 bis am 1.

Dezember 2014 das Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin und vom

1. Dezember 2014 bis am 10. Dezember 2019 die Rekurrentin. Am 10. Dezember

2019 wurden alle drei Fahrzeuge auf die Mutter der Rekurrentin umgeschrieben

(Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.7.c [Akten STRK.2022.29 S.

201]; Akten STRK.2022.29 S. 314–319).

3.3.2 Wenn die Rekurrentin und ihr Bruder ihren

Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt hätten, wäre zu erwarten

gewesen, dass sie zumindest einen der beiden Personenwagen mitgenommen und dort

immatrikuliert hätten. Dies gälte erst Recht bei Wahrunterstellung der

Behauptung der Rekurrentin, dass die Fahrzeuge nur für den Notfall zur

Verfügung stünden (vgl. Rekurs Rz. 16). Ein solcher könnte jederzeit auch im

Kanton Schwyz auftreten, wenn die Rekurrentin und ihr Bruder ihren

Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt hätten. Die Rekurrentin macht

geltend, die Fahrzeuge seien beim angeblichen Wegzug von ihr und ihrem Bruder

aus Basel der Mutter zurücküberschrieben worden, weil diese sie gekauft habe

(Replik vom 15. September 2022 Rz. 12 [Akten STRK.2022.29 S. 331]). Dafür, dass

der Opel Astra von der Mutter der Rekurrentin gekauft worden ist, fehlt

jeglicher Beweis. Die Tatsache, dass die erste Inverkehrsetzung durch das

Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin erfolgt ist (Akten STRK.2022.29

S. 317), spricht vielmehr dafür, dass der Personenwagen vom Bruder der

Rekurrentin bzw. seinem Einzelunternehmen gekauft worden ist. Im Übrigen

erschiene es selbst bei einem Kauf aller drei Fahrzeuge durch die Mutter

undenkbar, dass sie der Rekurrentin und ihrem Bruder bei einem tatsächlichen

Umzug in den Kanton Schwyz nicht mindestens einen der beiden Personenwagen

überlassen hätte, obwohl die beiden ihre Eltern gemäss eigenen Angaben kostenlos

in ihrer Villa wohnen liessen (vgl. oben E. 3.1.1).

3.4 Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass

die Rekurrentin Mitinhaberin des Einzelunternehmens [...] sei (angefochtener

Entscheid Sachverhalt lit. A). Die Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass

diese Feststellung unrichtig ist und ihr Bruder alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens

ist (Rekurs Rz. 4; Rekursbeilage 4). Immerhin ist die Rekurrentin aber

insoweit auch mit dem Einzelunternehmen verbunden, als sowohl der Bruder als

auch sie einzelzeichnungsberechtigt sind (Rekursbeilage 4). Im Übrigen ist

nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb die unrichtige

Sachverhaltsfeststellung rechtserheblich sein sollte.

4.

4.1

4.1.1 Die Steuerrekurskommission stellte fest,

gemäss Datenblatt der Steuerverwaltung vom 11. Juli 2022 habe die Rekurrentin vom

24. November 2019 bis am 5. Oktober 2020 an der [...] in [...]/SZ, ab dem 6.

Oktober 2020 am [...] in [...]/SZ und seit dem 21. Dezember 2020 am [...] in [...]/SZ

gewohnt (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Rekurrentin macht zu Recht

geltend, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können (vgl. Rekurs

Rz. 8). Tatsächlich ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

4.1.2 Die Rekurrentin meldete sich per 23. November

2019 im Kanton Basel-Stadt ab und gab dabei als neue Adresse [...] in [...] im

Kanton Schwyz an (Rekursbeilage 8). Am 24. November 2019 meldete sie sich in [...]

an (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.29 S. 293]). Am 23. November

2019 schlossen die Rekurrentin und ihr Bruder für ein möbliertes Zimmer mit

Küche, Dusche und WC zur Mitbenutzung an der [...] in [...] im Kanton Schwyz

einen Untermietvertrag ab (vgl. Rekursbeilage 9; Protokoll vom 25. März 2020

[Akten STRK.2022.29 S. 293 ff.]; Einspracheentscheid vom 1. März 2022 E. 5.b.cc

[Akten STRK.2022.29 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. I.5 [Akten

STRK.2022.29 S. 195]). Dass die Rekurrentin tatsächlich an dieser Adresse

gewohnt hat, ist allerdings zweifelhaft und jedenfalls nicht ansatzweise

bewiesen. Mit dem Mietvertrag vom 23. November 2019 wurde als Mietbeginn der 1.

Dezember 2019 vereinbart. Damit spricht für die Zeit vom 23. bis 30. November

2019 bereits der Mietvertrag dagegen, dass die Rekurrentin in [...] gewohnt

hat. Am 10. März 2020 fand zur Klärung der Wohnsituation der Rekurrentin und

ihres Bruders in der Zeit zwischen dem 24. November 2019 und dem 29. Februar

2020 ein Gespräch mit dem Vermieter, dem der Rekurrentin und ihrem Bruder sowie

dem Leiter Abteilung Finanzen, einem Mitarbeiter des Einwohneramts und dem

Gemeindeschreiber der Gemeinde [...] statt. Aus dem Protokoll dieses Gesprächs,

in dem auch Korrespondenz zwischen den Beteiligten dargestellt wird, ergeben

sich insbesondere die folgenden Erkenntnisse: Der Vermieter behauptete, dass er

jede Nacht vor Ort gewesen sei, dass die Rekurrentin und ihr Bruder das

Mietobjekt nie betreten hätten, dass sich dort keine persönlichen Gegenstände

von ihnen befunden hätten und dass ihnen das Mietobjekt seit dem 23. Dezember

2019 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Rekurrentin und ihr Bruder

behaupteten, dass sie vor Weihnachten 2019 den Vermieter nie im Mietobjekt

gesehen hätten, dass sie vor Weihnachten 2019 im Mietobjekt gewohnt und

gearbeitet hätten, dass sie über Weihnachten 2019 bei ihren Eltern in Basel in

den Ferien gewesen seien und dass ihnen der Vermieter erst nach ihrer Rückkehr

aus den Ferien im Jahr 2020 den Zugang zum Mietobjekt verwehrt habe. Für diese

Behauptungen blieben sie aber jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere haben sie

auch keine Fotos des Mietobjekts in [...] eingereicht. Der Gemeindeschreiber

stellte fest, dass weiterhin widersprüchliche Angaben vorlägen, und informierte

die Rekurrentin und ihren Bruder, dass die Gemeinde mit anderen Amtsstellen die

Frage ihres Lebensmittelpunkts prüfen werde. Dafür, dass zu diesem Zweck

weitere Abklärungen vorgenommen worden sind, fehlt in den Akten jeglicher

Hinweis. Gemäss dem Protokoll stelle der Gemeindeschreiber zusammenfassend

insbesondere Folgendes fest: «Der Mietvertrag von A____ und B____ wurde von [...]

bis heute nicht gekündigt. Damit hatten sie Ende 2019 ihren gesetzlichen

Wohnsitz in [...].» Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Gemeinde [...]

den Wohnsitz der Rekurrentin und ihres Bruders schlussendlich allein gestützt

auf die Tatsache bejaht hat, dass sie gemäss den insoweit übereinstimmenden

Angaben der Vertragsparteien Ende 2019 noch über einen gültigen Mietvertrag für

ein Mietobjekt in [...] verfügt haben.

4.1.3 Die Rekurrentin meldete sich am 29. Februar

2020 bei der Gemeinde [...] ab (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.29

S. 293]) und per 1. März 2020 meldete sie sich bei der Gemeinde [...] an. Als

Adresse gab sie den [...] in [...] an (Akten STRK.2022.29 S. 227). Die

Ortschaft [...] liegt in der politischen Gemeinde [...]

(https://de.wikipedia.org/wiki/[...]). Am 29. Februar 2020 schlossen die

Rekurrentin und ihr Bruder einen Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer mit

Küche, Dusche und WC zur Mitbenützung am [...] in [...] ab mit Mietbeginn am 1. März

2020 und einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 600.–

(Rekursbeilage 11). Dieser Mietvertrag hat jedenfalls im Januar 2022 noch

bestanden (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 165–167). Ob er heute noch besteht, ist

für die Beurteilung des Wohnsitzes im Jahr 2019 irrelevant und kann daher

offenbleiben. Die Tatsache, dass die Rekurrentin und ihr Bruder somit seit dem

1. März 2020 über ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur

Mitbenützung in [...] verfügt haben, beweist aber noch lange nicht, dass sie

dort auch tatsächlich gewohnt haben. Insbesondere wurde dies auch nicht vom

Vermieter bestätigt. Mit der Vereinbarung vom 7. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.29

S. 164) hat sich der Vermieter bloss verpflichtet, der Gemeinde [...] und dem

Amt für Migration des Kantons Schwyz die Vereinbarung vorzulegen und zu

bestätigen, dass die Rekurrentin und ihr Bruder bis am 31. Januar 2022 ein

möbliertes Zimmer zur Verfügung haben und temporär während der Umbauarbeiten

nicht vor Ort sein konnten.

4.2

4.2.1 In einem Schreiben des Amts für Migration des

Kantons Schwyz an die Rekurrentin und ihren Bruder vom 11. August 2022 (Akten

STRK.2022.29 S. 50 f.) wird nur nach einer Begründung des Lebensmittelpunkts der

Rekurrentin und ihres Bruders in [...] gefragt. Daher ist anzunehmen, dass sich

die Sachverhaltsabklärung des Amts für Migration des Kantons Schwyz betreffend

den Aufenthalt der Rekurrentin und ihres Bruders in der Schweiz nur auf den

angeblichen Aufenthalt in Wilen ab März 2020 und nicht auf den angeblichen

früheren Aufenthalt in [...] bezogen haben. Mit Schreiben vom 23. November 2020

(Akten STRK.2022.29 S. 140) teilte das Amt für Migration des Kantons Schwyz dem

Rekurrenten und seiner Schwester mit, dass das Verfahren auf Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligungen eingestellt worden sei, weil sie mit ihrer

Stellungnahme glaubhaft dargelegt hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in [...]

befinde und sie ihren Hauptwohnsitz im Kanton Schwyz hätten. Mit Schreiben vom

11. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.29 S. 158) teilte das Amt für Migration des

Kantons Schwyz der Rekurrentin und ihrem Bruder mit, dass ein weiteres

Verfahren auf Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen eingestellt worden

sei, weil sie dem Amt einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe zugestellt

hätten, gemäss dem sie noch bis zum 31. Januar 2022 am [...] in [...] wohnhaft

sein würden bzw. das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten

würde. Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage des

Lebensmittelpunkts am 31. Dezember 2019 in [...] fehlt es damit von vornherein

an einer Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz.

4.2.2 Im Übrigen sind die nicht weiter begründete

Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 23. November 2020

und die bloss mit dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe begründete

Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz für die Steuerbehörden

des Kantons Basel-Stadt entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs Rz.

9) ohnehin nicht verbindlich. Selbst eine rechtskräftige Verfügung, mit der die

Steuerverwaltung eines ersten Kantons feststellt, dass sich der

steuerrechtliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im ersten Kanton befinde,

hindert die Steuerbehörden eines zweiten Kantons nicht daran, festzustellen,

dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen im zweiten Kanton

befinde. In diesem Fall obliegt es dem Steuerpflichtigen, den

letztinstanzlichen Entscheid des zweiten Kantons beim Bundesgericht

anzufechten, kann sich der erste Kanton am Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht beteiligen und entscheidet das Bundesgericht, in welchem der

beiden Kantone sich der steuerrechtliche Wohnsitz befindet (vgl. Mayhall-Mannhart/Beusch, in: Zweifel et

al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 40 N 18 f. und 19a; Brunner/Beusch, in: Zweifel et al.

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 42 N 3 f.). Wenn sogar eine

rechtskräftige Verfügung der für Steuersachen zuständigen Steuerverwaltung des

ersten Kantons, gemäss der sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im

ersten Kanton befindet, die Steuerbehörden des zweiten Kantons nicht an der

Feststellung hindert, dass sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im

zweiten Kanton befinde, muss dies erst recht für eine Feststellung einer für

Steuersachen von vornherein unzuständigen Ausländerbehörde des ersten Kantons

gelten.

4.2.3 Schliesslich ergibt sich aus den

Formulierungen der Schreiben vom 23. November 2020 und 11. Oktober 2021 klar,

dass sich das Amt für Migration des Kantons Schwyz für seine Feststellungen nur

auf die Angaben in einer Stellungnahme der Rekurrentin und ihres Bruders sowie

allfällige mit dieser Stellungnahme eingereichte Beweismittel bzw. auf den

Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe vom 7. Oktober 2021 gestützt hat. Soweit

sich die betreffenden Dokumente nicht ohnehin bereits bei den Akten des

vorliegenden Verfahrens befinden, hätte es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht der

Rekurrentin oblegen, die Stellungnahme und allfällige Beilagen im vorliegenden

Verfahren einzureichen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten hätte ableiten

wollen. Dass das Amt für Migration des Kantons Schwyz von Amtes wegen weitere

Beweise erhoben hat, erscheint aufgrund seiner Schreiben vom 23. November 2020

und 11. Oktober 2021 ausgeschlossen. Der in der Stellungnahme vom 19. Juli

[richtig 19. Dezember] 2023 (Rz. 4) gestellte Antrag auf Beizug der Akten des

Amts für Migration des Kantons Schwyz ist daher abzuweisen. Im Übrigen hat das

Amt für Migration den Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe vom 7. Oktober

2021 (Akten STRK.2022.29 S. 162–164) offensichtlich nicht einmal aufmerksam

gelesen. Gemäss diesem Beschluss einigten sich die Vertragsparteien in der

Verhandlung vom 7. Oktober 2021 zwar, dass das Mietverhältnis rechtskräftig

gekündigt und bis 31. Januar 2022 erst- und letztmalig erstreckt sei, und

verpflichtete sich der Vermieter, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz zu

bestätigen, dass die Rekurrentin und ihr Bruder bis 31. Januar 2022 ein

möbliertes Zimmer zur Verfügung haben. Diese Vereinbarung konnte von den

Vertragsparteien aber bis am 17. Oktober 2021 widerrufen werden. Damit stand im

Zeitpunkt des Schreibens vom 11. Oktober 2021 entgegen der Feststellung des

Amts für Migration des Kantons Schwyz noch gar nicht fest, ob das

Mietverhältnis bis am 31. Januar 2022 aufrechterhalten wird. Die

Behauptung der Rekurrentin, die Anforderungen an einen migrationsrechtlichen

Wohnsitz würden höher angesetzt als diejenigen an einen steuerrechtlichen

Wohnsitz und die migrationsrechtlichen Abklärungen des Wohnsitzes seien

weitergehend als die steuerrechtlichen (Rekurs Rz. 9), entbehrt zumindest für

den vorliegenden Fall jeglicher Grundlage.

4.3

4.3.1 Die Rekurrentin hat Belege von [...] an der [...]

in [...] betreffend Eier eingereicht (Rekursbeilage 16). Sie behauptet, sie und

ihr Bruder hätten die Eier anlässlich von ausgedehnten Spaziergängen von der [...]

bzw. vom [...] aus im Hofladen der Familie [...] gekauft und sie und ihr Bruder

hätten die Eier gegessen (Rekurs Rz. 12 f.). Betreffend die Belege fällt

zunächst auf, dass sich darauf kein Kaufdatum findet und als Betrag «0,00 Fr.»

angegeben wird. Zudem ist aus den Belegen nicht ersichtlich, dass die Eier von

der Rekurrentin und ihrem Bruder gekauft worden sind. Selbst wenn entsprechend

der Darstellung im Rekurs davon ausgegangen wird, dass die Rekurrentin und ihr

Bruder die Eier tatsächlich jeweils in der Zeit zwischen dem Legedatum und dem

Datum, bis zu dem sie gemäss den Belegen zu verkaufen gewesen sind, gekauft

haben, stellen die Eierkäufe höchstens ein schwaches Indiz dafür dar, dass sich

der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin Ende 2019 im Kanton Schwyz befunden hat.

Gemäss der den Belegen entsprechenden Auflistung im Rekurs haben die

Rekurrentin und ihr Bruder zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 3. Mai 2021

860 und nicht wie gemäss dem Rekurs 824 Eier gekauft. Dies ergibt zwar durchschnittlich

rund 0.9 Eier pro Person und Tag. Entgegen der Darstellung der Rekurrentin ist

aber nicht ansatzweise belegt, dass sie und ihr Bruder die Eier bei 106

Einkäufen gekauft haben. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich, dass sie

jeweils alle Eier mit dem gleichen Lege- und Ablaufdatum auf einmal eingekauft

haben. In diesem Fall haben sie nur 40 Einkäufe und damit durchschnittlich

etwas häufiger als alle zwei Wochen einen Einkauf getätigt. Dies setzte nicht

voraus, dass die Rekurrentin und ihr Bruder in der Nähe des Hofladens gewohnt

haben. Es wäre vielmehr auch möglich, dass sie am Hofladen und/oder der

Landschaft Gefallen gefunden und deshalb regelmässig von Basel aus Ausflüge

dorthin unternommen haben. Schliesslich ist es aufgrund des Ablaufdatums ohne

weiteres möglich, dass die ersten Eier erst am 19. Januar 2020 und damit

mehrere Wochen nach dem im vorliegenden Verfahren relevanten 31. Dezember 2019

gekauft worden sind.

4.3.2 Die Rekurrentin hat diverse Quittungen

eingereicht (Rekursbeilage 19). Zunächst ist aus den Quittungen nicht

ersichtlich, dass die Einkäufe tatsächlich von der Rekurrentin oder ihrem

Bruder getätigt worden sind. Diesbezüglich erwecken insbesondere die Mehlkäufe

Zweifel, wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4f). Gemäss den eingereichten Quittungen sollen die

Rekurrentin und ihr Bruder am 11. August und 18. November 2021 bei der [...] in

[...] in Frankreich Mehl eingekauft haben. Diese Mühle ist gemäss Google Maps

rund 170 km von [...] entfernt, aber nur rund 60 km von Basel. In ihrer Replik

vom 15. September 2022 (Rz. 9 [Akten STRK.2022.29 S. 330]) machte die

Rekurrentin diesbezüglich geltend, ihr Bruder kaufe das Mehl aus

gesundheitlichen Gründen bei der erwähnten Mühle und könne Mehl von der Art,

wie es diese Mühle herstelle, in der Schweiz nicht erhältlich machen. Trotzdem

sollen die Rekurrentin und ihr Bruder gemäss den eingereichten Quittungen am

28. Mai, 28. September und 19. Oktober 2021 auch bei Lidl insgesamt 66

Packungen Mehl eingekauft haben. Weiter hat die Steuerrekurskommission richtig

festgestellt, dass die eingereichten Quittungen zeitlich sehr lückenhaft sind

(angefochtener Entscheid E. 4f). Die Rekurrentin hat für die Zeit zwischen dem

14. November 2019 und dem 15. April 2021 nur 16 Quittungen für

Lebensmittelkäufe im Kanton Schwyz im November und Dezember 2019, Februar und

März 2020 sowie April 2021 und an fünf unbekannten Daten eingereicht. In

welchem Kanton sich die Filiale von Lidl befunden hat, von dem die Rekurrentin vier

weitere Quittungen eingereicht hat, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin macht

zwar zu Recht geltend, dass sie als Privatperson nicht verpflichtet ist, ihre

Belege umfassend aufzubewahren (Rekurs Rz. 14). Dies ändert aber nichts daran,

dass die Belege zeitlich äusserst lückenhaft sind und dass bei einem Wohnsitz

im Kanton Schwyz nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Rekurrentin nur aber

immerhin über Belege für einige wenige Monate verfügt. Schliesslich fällt auf,

dass gemäss den datierten Quittungen im Kanton Schwyz fast nur Getränke,

Backwaren, Mehl und Kaffeebohnen eingekauft worden sind, kaum Gemüse, Obst,

Fisch, Fleisch sowie keine Körperpflegeprodukte und keine Putzmittel (vgl. auch

Vernehmlassung der Steuerrekurskommission vom 5. Oktober 2023 S. 2). Falls die

Rekurrentin im Kanton Schwyz gewohnt hätte, müsste sie aber auch solche

Produkte in relevanten Mengen gekauft haben. Die Behauptungen, dass sie und ihr

Bruder ihr Brot selbst gebacken (Rekurs Rz. 15) und Lebensmittel selbst

hergestellt hätten (Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz.

5), änderten daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Insgesamt sprechen die

eingereichten Quittungen nicht für, sondern eher gegen einen Lebensmittelpunkt der

Rekurrentin im Kanton Schwyz. Die wenigen Quittungen für Einkäufe bei [...]

sowie für Postgeschäfte vermögen daran nichts zu ändern.

4.4 Die Rekurrentin hat belegt, dass sie im

Januar und März bis August 2020 sowie im März bis September 2021 öfters über ihr

Mobiltelefon das Internet benutzt hat (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 54–60 und

147–159). Entgegen ihrer Ansicht (Rekurs Rz. 10) hat die Steuerrekurskommission

zu Recht festgestellt, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann

(angefochtener Entscheid E. 4d). Die Rekurrentin macht geltend, sie hätte das

Internet über das Festnetz benutzen können, wenn sie in Basel am [...] oder an

der [...] gewohnt hätte. Daher ergebe sich aus der Nutzung des Internets über

das Mobiltelefon, dass sie am [...] in [...] gewohnt habe (vgl. Rekurs Rz. 10).

Dieser Schluss kann aus der Nutzung des Internets über das Mobiltelefon nicht

gezogen werden. Erstens hat die Rekurrentin nicht einmal belegt, dass die

erwähnten Liegenschaften in Basel über einen Zugang zum Internet verfügt haben.

Zweitens wäre es auch in diesem Fall möglich, dass die Rekurrentin die Nutzung

des Internets über das Mobiltelefon derjenigen über das Festnetz vorgezogen

hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrentin für die Nutzung des

Internets über das Mobiltelefon ein kostenloses Datenvolumen zur Verfügung

gestanden hat und sie dieses in den Monaten, für die sie Belege vorgelegt hat,

nie überschritten hat. Schliesslich ist es auch ohne weiteres möglich, dass die

Rekurrentin das Internet nicht nur über ihr Mobiltelefon, sondern zusätzlich

auch an ihrem Wohnsitz in Basel über Festnetzt genutzt hat. Betreffend das über

das Mobiltelefon genutzte Datenvolumen ist dabei zu berücksichtigen, dass die

Rekurrentin dieses sehr schnell erreicht hat, wenn sie das Mobiltelefon

beispielsweise (auch) verwendet hat, um Filme oder Sportübertragungen zu

betrachten.

4.5 Die Rekurrentin behauptet und beweist, dass [...]

der Hausarzt ihres Bruders ist und sich seine Praxis nur 8 km vom [...] in [...]

entfernt befindet (Rekurs Rz. 8; Rekursbeilage 15). Dass [...] bereits in den

Jahren 2019–2022 der Hausarzt ihres Bruders gewesen sei, behauptet sie jedoch

nicht. Dafür fehlt auch jeglicher Beweis, weil auf dem Beweismittel betreffend

den Hausarzt (Rekursbeilage 15) kein Datum zu finden ist. Somit kann die

Rekurrentin aus dem Umstand, dass sich die Praxis des Hausarztes ihres Bruders in

der Nähe ihres behaupteten Wohnorts im Kanton Schwyz befindet, für den

vorliegend massgebenden Zeitpunkt 31. Dezember 2019 nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

5.

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Rekurrentin weder glaubhaft dargelegt hat, dass sich ihr Lebensmittelpunkt Ende

2019 nicht mehr im Kanton Basel-Stadt befunden hat, noch, dass sich ihr

Lebensmittelpunkt Ende 2019 im Kanton Schwyz befunden hat. Damit ist ihr der

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton

Schwyz nicht gelungen, wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 4m). Daher ist der bisherige steuerrechtliche

Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt als fortbestehend zu betrachten. Im Übrigen ist

aufgrund der Gesamtheit der vorstehend dargelegten bewiesenen äusseren Umstände

ohnehin davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin und

damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt befunden hat. Somit

haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass sich der steuerrechtliche

Wohnsitz der Rekurrentin per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden

hat und die Rekurrentin für die Steuerperiode 2019 im Kanton Basel-Stadt

unbeschränkt steuerpflichtig ist. Folglich ist ihr Rekurs abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, §

23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht ((Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.