VD.2023.116
Steuerpflicht (BGer vom 20.11.2024 2C_266/2024)
13. März 2024Deutsch41 min
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.116
URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 19. Januar 2023
betreffend Steuerpflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrentin) meldete sich per 23. November
2019 einwohnerdienstlich aus dem Kanton Basel-Stadt ab. Am 17. März 2021
sendete die Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Abklärungsschreiben zum
Steuerdomizil an die Rekurrentin. Nach diversem Schriftenverkehr, verschiedenen
Abklärungen und der Einreichung von Unterlagen verfügte die Steuerverwaltung am
4. August 2021, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin auch
weiterhin im Kanton Basel-Stadt befindet und die Rekurrentin im Kanton
Basel-Stadt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 31. März 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt, welche diesen mit Entscheid vom 19. Januar 2023 abwies.
Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet
sich der mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhobene Rekurs. Darin fordert die
Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung
bezüglich der Rekurrentin, dass diese per 23. November 2019 nicht mehr über
einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verfüge. Eventualiter
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Rekurrentin
sei für das Verfahren vor der Vorinstanz mit CHF 2'792.50 zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des
Staates. Die Steuerrekurskommission sowie die Steuerverwaltung nahmen mit
Eingaben vom 5. bzw. 9. Oktober 2023 Stellung zum Rekurs und beantragen, den
Rekurs unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit
Eingabe vom 19. Juli 2023 [richtig 19. Dezember 2023]. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter dem Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen
Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des
Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die
Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung
durchgeführt werden und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden
(§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1
2.1.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 StG;
vgl. Art. 3 Abs. 1 StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine
Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(gewillkürter Wohnsitz [Oesterhelt/Seiler,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 31]) oder wenn ihr das Bundesrecht hier
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2
StHG). Jedenfalls zur Begründung eines gewillkürten Wohnsitzes ist physische
Anwesenheit im Kanton unerlässlich (Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 N 31 und 62; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 13; Wirz, in: Tarolli Schmidt et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 3 N 9). Eine solche
setzt voraus, dass die Person über eine Unterkunft verfügt, in der sie
übernachten kann (vgl. Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 45; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 3 N 14; Wirz, a.a.O.,
§ 3 N 10; Zweifel/Hunziker, in:
Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 6 N 14). Bei der Prüfung des Kriteriums
der Absicht dauernden Verbleibens ist nicht auf den inneren Willen der Person
abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den objektiven, für Dritte
erkennbaren Tatsachen manifestiert (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023
E. 2.2; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 143 II 233 E. 2.5.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
33 ff.). Folglich liegt der Wohnsitz dort, wo sich im Licht der Gesamtheit der
objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen objektiv betrachtet der
Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen
Person befindet (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.). Rein formelle Umstände wie die polizeiliche An-
und Abmeldung, die Hinterlegung des Schriftenempfangsscheins oder die Ausübung
der politischen Rechte sind nicht von entscheidender Bedeutung. Sie bilden nur
aber immerhin Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
39). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (VGE VD.2023.63 vom
12. September 2023 E. 2.2; vgl. BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E.
2.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.
2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,
namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger Aufenthaltsort
auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen
unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember
2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1; VGE VD.2023.63 vom 12. September
2023 E. 2.3). Die Frage, zu welchem der beiden Orte die Person stärkere
Beziehungen unterhält, d.h. an welchem der beiden Orte sich ihr
Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit der objektiven,
äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen erkennen lassen, zu
beantworten (VGE VD.2023.63 vom 12. September 2023 E. 2.3; vgl. BGE 125 I 54 E.
2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019 vom 17.
Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1).
2.1.2 Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen
verwirklicht haben, ist eine Tatfrage. Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts
und damit des Wohnsitzes auf der Basis der festgestellten Tatsachen ist
hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGer 2C_55/2021 vom
28. Dezember 2021 E. 4.2.2, 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.2.2). Folglich
können nur äussere Umstände, die annehmen lassen, eine Person habe ihren
Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort, Beweisgegenstand sein und nicht der
Wohnsitz als solcher (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_211/2021,
2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.3; vgl. ferner Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 85). Zur
sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden entsprechend einer in
Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Formulierung trotzdem der Begriff des
Beweises des Wohnsitzes verwendet. Der steuerrechtliche Wohnsitz als
steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Der potentiell steuerpflichtigen Person kann allerdings der
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz an einem
neuen Ort auferlegt werden, wenn der von der Steuerbehörde angenommene
bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGer
2C_588/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.1.3, 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.1,
2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.2,
2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2;
VGE VD.2021.158 vom 18. März 2022 E. 2.2). Zum Gegenbeweis gehört sowohl
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes als auch die Begründung des neuen
Wohnsitzes (vgl. BGer 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4,
2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.
3.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverletzung nicht erbracht, so ist der
bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als fortbestehend zu betrachten (vgl. BGer
2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3,
2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4). Dafür, dass der von der Steuerbehörde
angenommene bisherige steuerrechtliche Wohnsitz als sehr wahrscheinlich gilt,
genügt es, dass er sich während mehrerer Steuerperioden vor der strittigen
Periode am von der Steuerverwaltung angenommenen Ort befunden hat (vgl.
BGer 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3, 2C_625/2009 vom 16. Februar
2010 E. 3.2, 2C_576/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
87; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6
N 98a).
2.2 Die Rekurrentin war vom 23. April 2010 bis am
31. Dezember 2017 am [...] in Basel und vom 1. Januar 2018 bis am 23. November
2019 an der [...] in Basel gemeldet (Akten STRK.2022.29 S. 214). Sie macht
nicht geltend, dass sich ihr Wohnsitz in dieser Zeit nicht im Kanton
Basel-Stadt befunden habe. Damit hat sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz
während neun Steuerperioden vor der strittigen Steuerperiode 2019
unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt befunden. Bereits deshalb gilt es
als sehr wahrscheinlich, dass die Rekurrentin ihren Wohnsitz im Jahr 2019
weiterhin im Kanton Basel-Stadt gehabt hat. Im Übrigen ergibt sich dies auch
aus den nachstehend erwähnten Umständen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(vgl. Rekurs Rz. 5) gilt es somit als sehr wahrscheinlich, dass sich ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz im Jahr 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden hat, und
obliegt der Rekurrentin der Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz.
2.3 Mit Verfügung vom 4. August 2021 (Akten STRK.2022.29
S. 246) stellte die Steuerverwaltung fest, «dass sich Ihr steuerrechtlicher
Wohnsitz per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt befindet, womit Sie für
die Steuerperiode pro 2019 sowie ggf. die Folgeperioden aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit weiterhin im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sind.» Mit
Entscheid vom 1. März 2022 (S. 286 ff.) wies die Steuerverwaltung die
Einsprache gegen ihre Verfügung ab. In der Begründung ihres Entscheids stellte
sie fest, dass sich «[d]ie Verfügung vom 4. August 2021 über die Steuerpflicht
im Kanton Basel-Stadt für die Steuerperiode 2019 (sowie ggf. Folgeperioden)»
als korrekt erweise. Eine endgültige Feststellung über den steuerrechtlichen
Wohnsitz und die Steuerpflicht des Rekurrenten hat die Steuerverwaltung damit
nur für den 31. Dezember 2019 bzw. die Steuerperiode 2019 getroffen.
Dementsprechend hat die Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid (E.
3.b) richtig festgestellt, dass zu prüfen sei, ob sich der steuerrechtliche
Wohnsitz der Rekurrentin für die Steuerperiode 2019 im Kanton Basel-Stadt oder
im Kanton Schwyz befunden hat, und macht sie in ihrer Vernehmlassung vom 5.
Oktober 2023 (S. 1) zu Recht geltend, dass sie den steuerrechtlichen Wohnsitz
der Rekurrentin nur für Ende 2019 beurteilt hat. Da die Steuerrekurskommission
den steuerrechtlichen Wohnsitz nur für den 31. Dezember 2019 prüfen
musste, kann aus dem Umstand, dass sie im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4m
und 5) festgestellt hat, dass sich der Wohnsitz der Rekurrentin weiterhin im
Kanton Basel-Stadt befunden habe, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl.
Rekurs Rz. 6) offensichtlich nicht geschlossen werden, sie sei davon
ausgegangen, dass sich ihr Wohnsitz seit dem Jahr 2020 im Kanton Schwyz
befinde.
3.
3.1
3.1.1 Die Rekurrentin und ihr Bruder sind je zur
Hälfte Miteigentümer der folgenden Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt: [...],
[...], [...], [...] und [...]. Sie kauften diese Liegenschaften in den Jahren 2009
bis 2011 (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 [Akten STRK.2022.29 S. 194 Ziff.
I.2]; Akten STRK.2022.29 S. 207–213). Bei der Liegenschaft [...] handelt es
sich um ein Einfamilienhaus mit sechs (Einspracheentscheid vom 1. März 2022 E.
5.b.cc [Akten STRK.2022.29 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff.
II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 199]) oder sechseinhalb (Rekursbeilage 22)
Zimmern und bei der Liegenschaft [...] um eine grosszügige Villa mit
Swimmingpool (Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29S.
199]; vgl. Akten STRK.2022.29 S. 312). Wie bereits erwähnt war die Rekurrentin
vom 23. April 2010 bis am 31. Dezember 2017 am [...] in Basel und vom 1. Januar
2018 bis am 23. November 2019 an der [...] in Basel gemeldet (Akten STRK.2022.29
S. 214). Jedenfalls vom 23. April 2010 bis am 31. Dezember 2017 wohnte sie
zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in der Villa am [...]
(Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 199]). Ob
sie vom 1. Januar 2018 bis am 23. November 2019 entsprechend ihrer
Anmeldung und ihrer Steuererklärung zusammen mit ihrem Bruder im
Einfamilienhaus an der [...] oder weiterhin zusammen mit ihrem Bruder und ihren
Eltern in der Villa am [...] gewohnt hat, erscheint fraglich, kann aber
offenbleiben (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten
STRK.2022.29 S. 199]). In beiden Fällen hat sie in dieser Zeit in einem
geräumigen eigenen Haus in Basel gewohnt. Gemäss den Angaben der Rekurrentin
wohnten ihre Eltern im Jahr 2018 kostenlos in der Villa am [...]. Daher wurde der
Rekurrentin ein Eigenmietwert von CHF 32'549.– als Einkommen aufgerechnet
(Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2022 [Rekursbeilage 5]; Einspracheentscheid
vom 3. Oktober 2022 [Rekursbeilage 7] Sachverhalt Ziff. 8 und E. 15 f.).
3.1.2 Die Rekurrentin behauptet, die Liegenschaft an
der [...] sei per 15. Dezember 2019 vermietet worden (Rekurs Rz. 21). Diese
Behauptung ist unglaubhaft. Die Rekurrentin reicht zwar einen Mietvertrag vom
5. Dezember 2019 mit Mietbeginn 15. Dezember 2019 (Rekursbeilage 21) ein,
gemäss dem ihr Bruder und sie das ganze Einfamilienhaus an der [...] einem [...]
vermieten. Der Nettomietzins und damit ein wesentlicher Vertragspunkt ist
jedoch abgedeckt. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Betrag für einen
simulierten Vertrag spricht. Dies wird durch die Angaben im Rekurs und in der
Steuererklärung für das Jahr 2019 bestätigt. Gemäss diesen sollen die
Rekurrentin und ihr Bruder mit der Vermietung für die Zeit vom 15. bis 31.
Dezember 2019 Einnahmen von CHF 400.– erzielt haben. Dies würde bedeuten, dass
der Nettomietzins CHF 800.– betrüge. Ein solcher Mietzins für ein
Einfamilienhaus mit sechs oder sechseinhalb Zimmern in der Stadt Basel liegt
selbst bei Annahme eines schlechten Zustands des Mietobjekts offensichtlich
weit unter dem Marktüblichen. Da die Rekurrentin und ihr Bruder von den
Mieteinnahmen leben und keine besondere persönliche Beziehung zum angeblichen
Mieter geltend machen, ist es nicht glaubhaft, dass sie ihm das ganze Einfamilienhaus
zu einem weit unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins vermietet haben. Die
Rechnungen und das Schreiben der Industriellen Werke Basel (IWB), die an den
angeblichen Mieter adressiert sind (Rekursbeilagen 27 und 28), beweisen nicht,
dass er das Haus gemietet hat, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass die
IWB das ihnen offenbar gemeldete (angebliche) Mietverhältnis überprüft hätten.
Gemäss der Steuerverwaltung (Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 Ziff. II.3.b)
war an der [...] nie eine Person mit dem Namen des angeblichen Mieters
gemeldet. Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, es liege nicht im
Verantwortungsbereich des Vermieters, dass sich der Mieter in der Gemeinde
anmelde (Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 9). Diesem
Einwand ist entgegenzuhalten, dass den Vermieter eine eigene Meldepflicht
trifft. Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, die
Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt,
hat dies gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG,
SG 122.200) innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.
Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt, insbesondere
eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde gemäss § 7 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmeldepflicht über Zuzug sowie
Wohnungswechsel Mitteilung zu machen. Unabhängig davon spricht die fehlende
Anmeldung des angeblichen Mieters an der [...] zusammen mit dem vorstehend
erwähnten Umstand dafür, dass der Mietvertrag fingiert ist.
3.1.3 Die Rekurrentin behauptet, sie lebe in
prekären finanziellen Verhältnissen (Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 32 [Akten
STRK.2022.29 S. 12]). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, wie die
Steuerverwaltung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juli
2022 Ziff. II.6c [Akten STRK.2022.29 S. 200]). Gemäss der Veranlagungsverfügung
vom 1. Juni 2022 für das Jahr 2018 (Rekursbeilage 5) erzielte die Rekurrentin
aus der Vermietung der Liegenschaften in ihrem Miteigentum Einnahmen von CHF
113'000.–. Nach Abzug des Unterhalts von CHF 35'129.– und der Schuldzinsen von
CHF 18'425.– verblieben ihr damit Einkünfte von CHF 59'446.– pro Jahr bzw. CHF
4'934.– pro Monat. Die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid
beruhen zwar teilweise auf nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten
Positionen. Die Rekurrentin legt aber nicht dar, weshalb sie unrichtig sein
sollte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 (Rekursbeilage 21)
deklarierte die Rekurrentin Erträge aus der Vermietung der Liegenschaften in
ihrem Miteigentum von CHF 101'544.–. Nach Abzug der deklarierten
Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 20'503.– und Schuldzinsen von CHF
18'224.– verblieben ihr auch damit Einkünfte von CHF 62'817.– pro Jahr bzw. CHF
5'235.– pro Monat. Die Rekurrentin behauptet, sie und ihr Bruder müssten ihre
Eltern, die italienische Rentner mit einer geringen Rente von ca. CHF 1'000.–
pro Monat seien, unterstützen (Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 25 [Akten STRK.2022.29
S. 9]). Für diese Behauptung ist sie jeglichen Beweis schuldig geblieben. Im
Übrigen wurde weder in der Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2018
noch in derjenigen ihres Bruders für das Jahr 2019 ein Unterstützungsabzug
geltend gemacht und ist es unglaubhaft, dass die Rekurrentin und ihr Bruder
ihre Eltern offenbar kostenlos in der grosszügigen Villa mit Swimmingpool an
privilegierter Wohnlage wohnen liessen, wenn nicht einmal ihr übriger
Lebensunterhalt gedeckt wäre und sie teilweise auch dafür aufkommen müssten. In
der Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2019 (Rekursbeilage 21) wird
behauptet, ihre Miteigentumsanteile an den Liegenschaften hätten bloss einen
Wert von CHF 2'214'200.–. Nach Abzug der Privatschulden von CHF
2'380'750.– resultierte daraus ein negatives Reinvermögen. Dies entspricht
jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Gemäss der Veranlagungsverfügung vom
1. Juni 2022 für das Jahr 2018 (Rekursbeilage 5; Akten Steuerverwaltung 2018)
hatten die Miteigentumsanteile der Rekurrentin an den Liegenschaften einen Wert
von CHF 4'023'954.– und resultierte unter Berücksichtigung von Guthaben und
Wertschriften von CHF 1'937.–, einem Kapitalisierungsabzug von CHF 969.– und
privaten Schulden von CHF 2'406'500.– ein Reinvermögen von CHF 1'618'422.–.
Wie bereits erwähnt beruht die Veranlagungsverfügung zwar teilweise auf nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzten Positionen. Die Rekurrentin legt aber
nicht dar, weshalb sie unrichtig sein sollte. Den Wertangaben in der
Steuererklärung vom 29. September 2020 hingegen fehlt teilweise offensichtlich
jeglicher Bezug zur Realität. Gemäss der Steuererklärung 2019 soll der
Steuerwert des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft [...] CHF 250'769.–
betragen. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2018 beträgt der Steuerwert des
Miteigentumsanteils an dieser Liegenschaft hingegen CHF 1'001'500.–. Selbst
dieser Wert dürfte für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft mit
einer Fläche von 820 m2 (Akten STRK.2022.29 S. 213) und einer grosszügigen
Villa mit Swimmingpool (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 312) an privilegierter
Wohnlage deutlich unter dem Marktwert liegen. Der Steuerwert der Liegenschaft [...]
soll gemäss der Steuererklärung 2019 CHF 0.– betragen. Gemäss der
Veranlagungsverfügung 2018 und dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 (Rekursbeilage
7 E. 8–10) beläuft er sich hingegen auf CHF 550'000.–. Selbst wenn das
darauf befindliche Wohnhaus wertlos sein sollte, ist die Liegenschaft mit einer
Fläche von 216 m2 (Akten STRK.2022.29 S. 208) in der Stadt Basel offensichtlich
nicht wertlos. Im Übrigen machte der Bruder der Rekurrentin im
Einspracheverfahren selbst einen Steuerwert der Liegenschaft [...] von immerhin
CHF 220'000.– geltend (Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 [Rekursbeilage
7] E. 9).
3.1.4 Auch im Jahr 2019 und in den folgenden Jahren
konnte die Rekurrentin wie zumindest in den Jahren 2010 bis 2017 weiterhin
zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in der grosszügigen Villa am [...]
wohnen. Da sie die Vermietung nicht glaubhaft gemacht hat, ist davon
auszugehen, dass sie auch wie möglicherweise in den Jahren 2018 und 2019
weiterhin mit ihrem Bruder zusammen im geräumigen Einfamilienhaus an der [...]
wohnen konnte. Damit verfügte sie in Basel weiterhin über zwei
Wohnmöglichkeiten, die ihr viel mehr Raum und mehr Privatsphäre boten als
diejenigen im Kanton Schwyz (vgl. dazu unten E. 4.1.2 f.). Dass die
Rekurrentin die Wohnmöglichkeiten im Kanton Schwyz denjenigen in Basel
vorgezogen hat, ist nicht glaubhaft.
Die von der Rekurrentin für ihren angeblichen Umzug in den
Kanton Schwyz geltend gemachten Gründe sind bereits als solche nicht glaubhaft.
In ihrem Rekurs vom 31. März 2022 Rz. 25 (Akten STRK.2022.29 S. 8)
behauptete die Rekurrentin, sie sei in den Kanton Schwyz gezogen, um insbesondere
wegen der Gesundheit ihres Bruders näher an der Natur und mit weniger Stress zu
leben. Aufgrund ihrer Herkunft aus einem abgeschiedenen Bergtal habe sie die
Berge und die Natur vermisst. Am [...] in [...] habe sie diese in unmittelbarer
Nähe und Aussicht darauf. Hätte die Rekurrentin tatsächlich das Bedürfnis nach
Bergen und Natur gehabt, hätte es in der Schweiz allerdings unzählige
naheliegendere Wohnorte gegeben als [...]. Betreffend die Unterkunft am [...]
in [...] ist dabei zu berücksichtigen, dass sich diese an einer vollständig
erschlossenen und mit Einfamilienhäusern bebauten Strasse nur rund 180 m
Luftlinie von der Autobahn A3 Zürich-Chur entfernt befindet (Vernehmlassung vom
26. Juli 2022 Ziff. II.6.c [Akten STRK.2022.29 S. 200]). In ihrer
Rekursbegründung vom 17. Juli 2023 (Rz. 8 und 23) macht die Rekurrentin als
Gründe für ihren angeblichen Rückzug aus dem Kanton Basel-Stadt die Covid-19-Pandemie,
ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren sowie öffentliche Angriffe auf sie
und ihren Bruder und Verunstaltungen ihrer Liegenschaften mit Flugblättern und
Farbe geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin diese Umstände
bereits viel früher erwähnt hätte, wenn sie für ihren angeblichen Rückzug
relevant gewesen wären. Die Covid-19-Pandemie war am 31. Dezember 2019 zudem
noch unbekannt. Die Verunstaltungen von Liegenschaften hat sie zwar belegt
(Rekursbeilage 14). Da sie jegliche Angaben zum Zeitpunkt schuldig geblieben
ist, ist jedoch nicht einmal feststellbar, ob sie vor ihrem angeblichen Umzug
in den Kanton Schwyz erfolgt sind.
Selbst wenn die von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe
als glaubhaft erachtet würden, hätten sie höchstens einen Umzug in eine den
bisherigen Wohnverhältnissen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen der
Rekurrentin angemessene Unterkunft erklären können. Selbst bei
Wahrunterstellung der behaupteten Gründe wäre es aber nicht glaubhaft, dass die
Rekurrentin die beengten Wohnverhältnisse mit reduzierter Privatsphäre im
Kanton Schwyz (vgl. unten E. 4.1.2 f.) in Kauf genommen hat, obwohl sie vorher
während mehr als sieben Jahren zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern in
einer grosszügigen Villa an privilegierter Wohnlage und allenfalls während
knapp zwei Jahren mit ihrem Bruder zusammen in einem geräumigen Einfamilienhaus
gewohnt hat und sie sich entgegen ihrer Darstellung selbst im Kanton Schwyz
eine angemessene Unterkunft hätte leisten können. Ihre Behauptung, sie habe
kein Bedürfnis nach viel Platz (Rekurs Rz. 23), ist angesichts ihrer bisherigen
Wohnverhältnisse im Kanton Basel-Stadt unglaubhaft. Mit einem monatlichen
Einkommen von rund CHF 5'000.– (vgl. oben E. 3.1.3) hätte sie sich allein
oder zusammen mit ihrem Bruder eine angemessene Unterkunft mieten und nicht
zusammen mit ihrem Bruder in einem einzigen Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur
Mitbenutzung wohnen müssen. Im Übrigen hätten die Rekurrentin und ihr Bruder
wohl auch die Villa am [...] verkaufen und mit dem Erlös für sich eine
angemessene Unterkunft im Kanton Schwyz und für ihre Eltern eine angemessene
Unterkunft in Basel kaufen können.
3.2
3.2.1 Gemäss eigenen Angaben besitzen die
Rekurrentin und ihr Bruder seit dem Jahr 2008 ein Postfach in Basel und haben
sie ihre Post dorthin umgeleitet, weil sie im Kanton Schwyz in einer
Wohngemeinschaft gelebt haben und keinen eigenen Briefkasten besessen haben
(vgl. Schreiben vom 8. August 2021 [Akten STRK.2022.29 S. 248]). Die
Adressierung von Sendungen an eine Adresse im Kanton Schwyz widerlegt die
Zustellung über das Postfach in Basel entgegen dem Einwand der Rekurrentin
(vgl. Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz. 6)
offensichtlich nicht, weil die Umleitung aus der Adressierung nicht ersichtlich
ist. Dementsprechend wurden beispielsweise die an die Rekurrentin gerichteten
und mit [...], [...] adressierten Sendungen der Steuerverwaltung vom 17. März,
16. April und 6. Mai 2021 via Postfach in Basel zugestellt (Akten
Steuerverwaltung 2019). Im Rekurs vom 31. März 2022 (Rz. 32 [Akten STRK.2022.29
S. 11 f.]) begründete die Rekurrentin die Umleitung der Post in ein Postfach in
Basel damit, dass das Postfach in Basel kostenlos sei und sie im Kanton Schwyz
kein kostenloses Postfach erhalte. Indem sie weiter geltend macht, dass sie
angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse auf alle unnötigen
Ausgaben verzichten müsse, gesteht sie implizit zu, dass sie gegen Bezahlung
einer Gebühr auch im Kanton Schwyz ein Postfach erhalten hätte. Dass die
Rekurrentin aus Kostengründen auf ein Postfach im Kanton Schwyz verzichtet und
die Post in ein Postfach in Basel umgeleitet hat, ist völlig unglaubhaft. Mit ihrem
Einkommen (vgl. oben E. 3.1.3) hätte sie sich offensichtlich problemlos ein kostenpflichtiges
Postfach leisten können. Im Übrigen hätte die Rekurrentin aufgrund der
Umleitung in das Postfach in Basel ihre Post regelmässig in Basel abholen oder
abholen lassen müssen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in den
Kanton Schwyz verlegt hätte. Die damit verbundenen Kosten hätten diejenigen
eines Postfachs im Kanton Schwyz wohl um ein Vielfaches überstiegen (vgl.
Vernehmlassung Ziff. II.9.c [Akten STRK.2022.29 S. 203]). Unter den vorstehend
dargelegten Umständen spricht die Umleitung der Post in ein Postfach in Basel
dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten weiterhin hier befunden
hat.
3.2.2 Die Rekurrentin hat zwar am 18. März 2021 und
am 15. April 2021 je eine an die Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierte
Sendung in [...] der Post übergeben (Akten Steuerverwaltung 2019). Zudem hat sie
Quittungen für Postaufgaben in [...] vom 17. und 27. Dezember 2019, 27.
Februar, 25. August und 13. November 2020 sowie 28. Januar, 4. Februar, 26.
Februar und 18. März 2021 eingereicht (Akten STRK.2022.29 S. 84–86, 89, 96, 98
f., 102 f.). Ob die Sendungen von ihr oder ihrem Bruder aufgegeben worden sind,
bleibt dabei unklar. Zudem hat die Rekurrentin die übrigen an die
Steuerverwaltung Basel-Stadt adressierten Eingaben vom 30. Juli sowie 8. und
19. August 2021 und 1. Januar 2022 in Basel der Post übergeben (Akten STRK.2022.29
S. 242 f., 245, 248, 252, 254 f., 265, 267, 282 und 284 f.). Selbst unter der
Annahme, dass alle diese Sendungen von der Rekurrentin aufgegeben worden wären,
ist die Aufgabe von elf Sendungen in rund 17 Monaten nicht geeignet, die
Umleitung der Post in ein Postfach in Basel als Indiz für das Fortbestehen des
Lebensmittelpunkts in Basel zu entkräften, und stellt die Aufgabe der Sendungen
in [...] höchstens ein sehr schwaches Indiz für die Verlegung des
Lebensmittelpunkts in den Kanton Schwyz dar, weil die Rekurrentin die Sendungen
anlässlich gelegentlicher Kurzaufenthalte aufgegeben haben kann.
3.3
3.3.1 Im Kanton Basel-Stadt sind ein Lieferwagen
Iveco, ein Personenwagen Honda Civic und ein Personenwagen Opel Astra
zugelassen. Halterin bzw. Halter des Lieferwagens waren vom 18. Januar 2013 bis
am 27. November 2014 das Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin, vom 27.
November 2014 bis am 3. Dezember 2018 die Rekurrentin und vom 27. Dezember 2018
bis am 10. Dezember 2019 der Bruder der Rekurrentin, Halterin bzw. Halter des
Personenwagens Honda Civic vom 22. Januar 2013 bis am 30. Dezember 2013 das
Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin, vom 30. Dezember 2013 bis am 4.
Dezember 2017 die Rekurrentin sowie vom 4. Dezember 2017 bis am 12. April 2018
und vom 7. August bis am 10. Dezember 2019 der Bruder der Rekurretin und
Halterin bzw. Halter des Personenwagens Opel Astra vom 9. August 2010 bis am 1.
Dezember 2014 das Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin und vom
1. Dezember 2014 bis am 10. Dezember 2019 die Rekurrentin. Am 10. Dezember
2019 wurden alle drei Fahrzeuge auf die Mutter der Rekurrentin umgeschrieben
(Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. II.7.c [Akten STRK.2022.29 S.
201]; Akten STRK.2022.29 S. 314–319).
3.3.2 Wenn die Rekurrentin und ihr Bruder ihren
Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt hätten, wäre zu erwarten
gewesen, dass sie zumindest einen der beiden Personenwagen mitgenommen und dort
immatrikuliert hätten. Dies gälte erst Recht bei Wahrunterstellung der
Behauptung der Rekurrentin, dass die Fahrzeuge nur für den Notfall zur
Verfügung stünden (vgl. Rekurs Rz. 16). Ein solcher könnte jederzeit auch im
Kanton Schwyz auftreten, wenn die Rekurrentin und ihr Bruder ihren
Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt hätten. Die Rekurrentin macht
geltend, die Fahrzeuge seien beim angeblichen Wegzug von ihr und ihrem Bruder
aus Basel der Mutter zurücküberschrieben worden, weil diese sie gekauft habe
(Replik vom 15. September 2022 Rz. 12 [Akten STRK.2022.29 S. 331]). Dafür, dass
der Opel Astra von der Mutter der Rekurrentin gekauft worden ist, fehlt
jeglicher Beweis. Die Tatsache, dass die erste Inverkehrsetzung durch das
Einzelunternehmen des Bruders der Rekurrentin erfolgt ist (Akten STRK.2022.29
S. 317), spricht vielmehr dafür, dass der Personenwagen vom Bruder der
Rekurrentin bzw. seinem Einzelunternehmen gekauft worden ist. Im Übrigen
erschiene es selbst bei einem Kauf aller drei Fahrzeuge durch die Mutter
undenkbar, dass sie der Rekurrentin und ihrem Bruder bei einem tatsächlichen
Umzug in den Kanton Schwyz nicht mindestens einen der beiden Personenwagen
überlassen hätte, obwohl die beiden ihre Eltern gemäss eigenen Angaben kostenlos
in ihrer Villa wohnen liessen (vgl. oben E. 3.1.1).
3.4 Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass
die Rekurrentin Mitinhaberin des Einzelunternehmens [...] sei (angefochtener
Entscheid Sachverhalt lit. A). Die Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass
diese Feststellung unrichtig ist und ihr Bruder alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens
ist (Rekurs Rz. 4; Rekursbeilage 4). Immerhin ist die Rekurrentin aber
insoweit auch mit dem Einzelunternehmen verbunden, als sowohl der Bruder als
auch sie einzelzeichnungsberechtigt sind (Rekursbeilage 4). Im Übrigen ist
nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung rechtserheblich sein sollte.
4.
4.1
4.1.1 Die Steuerrekurskommission stellte fest,
gemäss Datenblatt der Steuerverwaltung vom 11. Juli 2022 habe die Rekurrentin vom
24. November 2019 bis am 5. Oktober 2020 an der [...] in [...]/SZ, ab dem 6.
Oktober 2020 am [...] in [...]/SZ und seit dem 21. Dezember 2020 am [...] in [...]/SZ
gewohnt (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Rekurrentin macht zu Recht
geltend, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können (vgl. Rekurs
Rz. 8). Tatsächlich ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
4.1.2 Die Rekurrentin meldete sich per 23. November
2019 im Kanton Basel-Stadt ab und gab dabei als neue Adresse [...] in [...] im
Kanton Schwyz an (Rekursbeilage 8). Am 24. November 2019 meldete sie sich in [...]
an (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.29 S. 293]). Am 23. November
2019 schlossen die Rekurrentin und ihr Bruder für ein möbliertes Zimmer mit
Küche, Dusche und WC zur Mitbenutzung an der [...] in [...] im Kanton Schwyz
einen Untermietvertrag ab (vgl. Rekursbeilage 9; Protokoll vom 25. März 2020
[Akten STRK.2022.29 S. 293 ff.]; Einspracheentscheid vom 1. März 2022 E. 5.b.cc
[Akten STRK.2022.29 S. 21]; Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 Ziff. I.5 [Akten
STRK.2022.29 S. 195]). Dass die Rekurrentin tatsächlich an dieser Adresse
gewohnt hat, ist allerdings zweifelhaft und jedenfalls nicht ansatzweise
bewiesen. Mit dem Mietvertrag vom 23. November 2019 wurde als Mietbeginn der 1.
Dezember 2019 vereinbart. Damit spricht für die Zeit vom 23. bis 30. November
2019 bereits der Mietvertrag dagegen, dass die Rekurrentin in [...] gewohnt
hat. Am 10. März 2020 fand zur Klärung der Wohnsituation der Rekurrentin und
ihres Bruders in der Zeit zwischen dem 24. November 2019 und dem 29. Februar
2020 ein Gespräch mit dem Vermieter, dem der Rekurrentin und ihrem Bruder sowie
dem Leiter Abteilung Finanzen, einem Mitarbeiter des Einwohneramts und dem
Gemeindeschreiber der Gemeinde [...] statt. Aus dem Protokoll dieses Gesprächs,
in dem auch Korrespondenz zwischen den Beteiligten dargestellt wird, ergeben
sich insbesondere die folgenden Erkenntnisse: Der Vermieter behauptete, dass er
jede Nacht vor Ort gewesen sei, dass die Rekurrentin und ihr Bruder das
Mietobjekt nie betreten hätten, dass sich dort keine persönlichen Gegenstände
von ihnen befunden hätten und dass ihnen das Mietobjekt seit dem 23. Dezember
2019 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Rekurrentin und ihr Bruder
behaupteten, dass sie vor Weihnachten 2019 den Vermieter nie im Mietobjekt
gesehen hätten, dass sie vor Weihnachten 2019 im Mietobjekt gewohnt und
gearbeitet hätten, dass sie über Weihnachten 2019 bei ihren Eltern in Basel in
den Ferien gewesen seien und dass ihnen der Vermieter erst nach ihrer Rückkehr
aus den Ferien im Jahr 2020 den Zugang zum Mietobjekt verwehrt habe. Für diese
Behauptungen blieben sie aber jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere haben sie
auch keine Fotos des Mietobjekts in [...] eingereicht. Der Gemeindeschreiber
stellte fest, dass weiterhin widersprüchliche Angaben vorlägen, und informierte
die Rekurrentin und ihren Bruder, dass die Gemeinde mit anderen Amtsstellen die
Frage ihres Lebensmittelpunkts prüfen werde. Dafür, dass zu diesem Zweck
weitere Abklärungen vorgenommen worden sind, fehlt in den Akten jeglicher
Hinweis. Gemäss dem Protokoll stelle der Gemeindeschreiber zusammenfassend
insbesondere Folgendes fest: «Der Mietvertrag von A____ und B____ wurde von [...]
bis heute nicht gekündigt. Damit hatten sie Ende 2019 ihren gesetzlichen
Wohnsitz in [...].» Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Gemeinde [...]
den Wohnsitz der Rekurrentin und ihres Bruders schlussendlich allein gestützt
auf die Tatsache bejaht hat, dass sie gemäss den insoweit übereinstimmenden
Angaben der Vertragsparteien Ende 2019 noch über einen gültigen Mietvertrag für
ein Mietobjekt in [...] verfügt haben.
4.1.3 Die Rekurrentin meldete sich am 29. Februar
2020 bei der Gemeinde [...] ab (Protokoll vom 25. März 2020 [Akten STRK.2022.29
S. 293]) und per 1. März 2020 meldete sie sich bei der Gemeinde [...] an. Als
Adresse gab sie den [...] in [...] an (Akten STRK.2022.29 S. 227). Die
Ortschaft [...] liegt in der politischen Gemeinde [...]
(https://de.wikipedia.org/wiki/[...]). Am 29. Februar 2020 schlossen die
Rekurrentin und ihr Bruder einen Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer mit
Küche, Dusche und WC zur Mitbenützung am [...] in [...] ab mit Mietbeginn am 1. März
2020 und einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 600.–
(Rekursbeilage 11). Dieser Mietvertrag hat jedenfalls im Januar 2022 noch
bestanden (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 165–167). Ob er heute noch besteht, ist
für die Beurteilung des Wohnsitzes im Jahr 2019 irrelevant und kann daher
offenbleiben. Die Tatsache, dass die Rekurrentin und ihr Bruder somit seit dem
1. März 2020 über ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur
Mitbenützung in [...] verfügt haben, beweist aber noch lange nicht, dass sie
dort auch tatsächlich gewohnt haben. Insbesondere wurde dies auch nicht vom
Vermieter bestätigt. Mit der Vereinbarung vom 7. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.29
S. 164) hat sich der Vermieter bloss verpflichtet, der Gemeinde [...] und dem
Amt für Migration des Kantons Schwyz die Vereinbarung vorzulegen und zu
bestätigen, dass die Rekurrentin und ihr Bruder bis am 31. Januar 2022 ein
möbliertes Zimmer zur Verfügung haben und temporär während der Umbauarbeiten
nicht vor Ort sein konnten.
4.2
4.2.1 In einem Schreiben des Amts für Migration des
Kantons Schwyz an die Rekurrentin und ihren Bruder vom 11. August 2022 (Akten
STRK.2022.29 S. 50 f.) wird nur nach einer Begründung des Lebensmittelpunkts der
Rekurrentin und ihres Bruders in [...] gefragt. Daher ist anzunehmen, dass sich
die Sachverhaltsabklärung des Amts für Migration des Kantons Schwyz betreffend
den Aufenthalt der Rekurrentin und ihres Bruders in der Schweiz nur auf den
angeblichen Aufenthalt in Wilen ab März 2020 und nicht auf den angeblichen
früheren Aufenthalt in [...] bezogen haben. Mit Schreiben vom 23. November 2020
(Akten STRK.2022.29 S. 140) teilte das Amt für Migration des Kantons Schwyz dem
Rekurrenten und seiner Schwester mit, dass das Verfahren auf Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligungen eingestellt worden sei, weil sie mit ihrer
Stellungnahme glaubhaft dargelegt hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in [...]
befinde und sie ihren Hauptwohnsitz im Kanton Schwyz hätten. Mit Schreiben vom
11. Oktober 2021 (Akten STRK.2022.29 S. 158) teilte das Amt für Migration des
Kantons Schwyz der Rekurrentin und ihrem Bruder mit, dass ein weiteres
Verfahren auf Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen eingestellt worden
sei, weil sie dem Amt einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe zugestellt
hätten, gemäss dem sie noch bis zum 31. Januar 2022 am [...] in [...] wohnhaft
sein würden bzw. das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten
würde. Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage des
Lebensmittelpunkts am 31. Dezember 2019 in [...] fehlt es damit von vornherein
an einer Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz.
4.2.2 Im Übrigen sind die nicht weiter begründete
Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 23. November 2020
und die bloss mit dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe begründete
Feststellung des Amts für Migration des Kantons Schwyz für die Steuerbehörden
des Kantons Basel-Stadt entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs Rz.
9) ohnehin nicht verbindlich. Selbst eine rechtskräftige Verfügung, mit der die
Steuerverwaltung eines ersten Kantons feststellt, dass sich der
steuerrechtliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im ersten Kanton befinde,
hindert die Steuerbehörden eines zweiten Kantons nicht daran, festzustellen,
dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen im zweiten Kanton
befinde. In diesem Fall obliegt es dem Steuerpflichtigen, den
letztinstanzlichen Entscheid des zweiten Kantons beim Bundesgericht
anzufechten, kann sich der erste Kanton am Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht beteiligen und entscheidet das Bundesgericht, in welchem der
beiden Kantone sich der steuerrechtliche Wohnsitz befindet (vgl. Mayhall-Mannhart/Beusch, in: Zweifel et
al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 40 N 18 f. und 19a; Brunner/Beusch, in: Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 42 N 3 f.). Wenn sogar eine
rechtskräftige Verfügung der für Steuersachen zuständigen Steuerverwaltung des
ersten Kantons, gemäss der sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im
ersten Kanton befindet, die Steuerbehörden des zweiten Kantons nicht an der
Feststellung hindert, dass sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im
zweiten Kanton befinde, muss dies erst recht für eine Feststellung einer für
Steuersachen von vornherein unzuständigen Ausländerbehörde des ersten Kantons
gelten.
4.2.3 Schliesslich ergibt sich aus den
Formulierungen der Schreiben vom 23. November 2020 und 11. Oktober 2021 klar,
dass sich das Amt für Migration des Kantons Schwyz für seine Feststellungen nur
auf die Angaben in einer Stellungnahme der Rekurrentin und ihres Bruders sowie
allfällige mit dieser Stellungnahme eingereichte Beweismittel bzw. auf den
Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe vom 7. Oktober 2021 gestützt hat. Soweit
sich die betreffenden Dokumente nicht ohnehin bereits bei den Akten des
vorliegenden Verfahrens befinden, hätte es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht der
Rekurrentin oblegen, die Stellungnahme und allfällige Beilagen im vorliegenden
Verfahren einzureichen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten hätte ableiten
wollen. Dass das Amt für Migration des Kantons Schwyz von Amtes wegen weitere
Beweise erhoben hat, erscheint aufgrund seiner Schreiben vom 23. November 2020
und 11. Oktober 2021 ausgeschlossen. Der in der Stellungnahme vom 19. Juli
[richtig 19. Dezember] 2023 (Rz. 4) gestellte Antrag auf Beizug der Akten des
Amts für Migration des Kantons Schwyz ist daher abzuweisen. Im Übrigen hat das
Amt für Migration den Beschluss der Schlichtungsbehörde Höfe vom 7. Oktober
2021 (Akten STRK.2022.29 S. 162–164) offensichtlich nicht einmal aufmerksam
gelesen. Gemäss diesem Beschluss einigten sich die Vertragsparteien in der
Verhandlung vom 7. Oktober 2021 zwar, dass das Mietverhältnis rechtskräftig
gekündigt und bis 31. Januar 2022 erst- und letztmalig erstreckt sei, und
verpflichtete sich der Vermieter, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz zu
bestätigen, dass die Rekurrentin und ihr Bruder bis 31. Januar 2022 ein
möbliertes Zimmer zur Verfügung haben. Diese Vereinbarung konnte von den
Vertragsparteien aber bis am 17. Oktober 2021 widerrufen werden. Damit stand im
Zeitpunkt des Schreibens vom 11. Oktober 2021 entgegen der Feststellung des
Amts für Migration des Kantons Schwyz noch gar nicht fest, ob das
Mietverhältnis bis am 31. Januar 2022 aufrechterhalten wird. Die
Behauptung der Rekurrentin, die Anforderungen an einen migrationsrechtlichen
Wohnsitz würden höher angesetzt als diejenigen an einen steuerrechtlichen
Wohnsitz und die migrationsrechtlichen Abklärungen des Wohnsitzes seien
weitergehend als die steuerrechtlichen (Rekurs Rz. 9), entbehrt zumindest für
den vorliegenden Fall jeglicher Grundlage.
4.3
4.3.1 Die Rekurrentin hat Belege von [...] an der [...]
in [...] betreffend Eier eingereicht (Rekursbeilage 16). Sie behauptet, sie und
ihr Bruder hätten die Eier anlässlich von ausgedehnten Spaziergängen von der [...]
bzw. vom [...] aus im Hofladen der Familie [...] gekauft und sie und ihr Bruder
hätten die Eier gegessen (Rekurs Rz. 12 f.). Betreffend die Belege fällt
zunächst auf, dass sich darauf kein Kaufdatum findet und als Betrag «0,00 Fr.»
angegeben wird. Zudem ist aus den Belegen nicht ersichtlich, dass die Eier von
der Rekurrentin und ihrem Bruder gekauft worden sind. Selbst wenn entsprechend
der Darstellung im Rekurs davon ausgegangen wird, dass die Rekurrentin und ihr
Bruder die Eier tatsächlich jeweils in der Zeit zwischen dem Legedatum und dem
Datum, bis zu dem sie gemäss den Belegen zu verkaufen gewesen sind, gekauft
haben, stellen die Eierkäufe höchstens ein schwaches Indiz dafür dar, dass sich
der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin Ende 2019 im Kanton Schwyz befunden hat.
Gemäss der den Belegen entsprechenden Auflistung im Rekurs haben die
Rekurrentin und ihr Bruder zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 3. Mai 2021
860 und nicht wie gemäss dem Rekurs 824 Eier gekauft. Dies ergibt zwar durchschnittlich
rund 0.9 Eier pro Person und Tag. Entgegen der Darstellung der Rekurrentin ist
aber nicht ansatzweise belegt, dass sie und ihr Bruder die Eier bei 106
Einkäufen gekauft haben. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich, dass sie
jeweils alle Eier mit dem gleichen Lege- und Ablaufdatum auf einmal eingekauft
haben. In diesem Fall haben sie nur 40 Einkäufe und damit durchschnittlich
etwas häufiger als alle zwei Wochen einen Einkauf getätigt. Dies setzte nicht
voraus, dass die Rekurrentin und ihr Bruder in der Nähe des Hofladens gewohnt
haben. Es wäre vielmehr auch möglich, dass sie am Hofladen und/oder der
Landschaft Gefallen gefunden und deshalb regelmässig von Basel aus Ausflüge
dorthin unternommen haben. Schliesslich ist es aufgrund des Ablaufdatums ohne
weiteres möglich, dass die ersten Eier erst am 19. Januar 2020 und damit
mehrere Wochen nach dem im vorliegenden Verfahren relevanten 31. Dezember 2019
gekauft worden sind.
4.3.2 Die Rekurrentin hat diverse Quittungen
eingereicht (Rekursbeilage 19). Zunächst ist aus den Quittungen nicht
ersichtlich, dass die Einkäufe tatsächlich von der Rekurrentin oder ihrem
Bruder getätigt worden sind. Diesbezüglich erwecken insbesondere die Mehlkäufe
Zweifel, wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4f). Gemäss den eingereichten Quittungen sollen die
Rekurrentin und ihr Bruder am 11. August und 18. November 2021 bei der [...] in
[...] in Frankreich Mehl eingekauft haben. Diese Mühle ist gemäss Google Maps
rund 170 km von [...] entfernt, aber nur rund 60 km von Basel. In ihrer Replik
vom 15. September 2022 (Rz. 9 [Akten STRK.2022.29 S. 330]) machte die
Rekurrentin diesbezüglich geltend, ihr Bruder kaufe das Mehl aus
gesundheitlichen Gründen bei der erwähnten Mühle und könne Mehl von der Art,
wie es diese Mühle herstelle, in der Schweiz nicht erhältlich machen. Trotzdem
sollen die Rekurrentin und ihr Bruder gemäss den eingereichten Quittungen am
28. Mai, 28. September und 19. Oktober 2021 auch bei Lidl insgesamt 66
Packungen Mehl eingekauft haben. Weiter hat die Steuerrekurskommission richtig
festgestellt, dass die eingereichten Quittungen zeitlich sehr lückenhaft sind
(angefochtener Entscheid E. 4f). Die Rekurrentin hat für die Zeit zwischen dem
14. November 2019 und dem 15. April 2021 nur 16 Quittungen für
Lebensmittelkäufe im Kanton Schwyz im November und Dezember 2019, Februar und
März 2020 sowie April 2021 und an fünf unbekannten Daten eingereicht. In
welchem Kanton sich die Filiale von Lidl befunden hat, von dem die Rekurrentin vier
weitere Quittungen eingereicht hat, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin macht
zwar zu Recht geltend, dass sie als Privatperson nicht verpflichtet ist, ihre
Belege umfassend aufzubewahren (Rekurs Rz. 14). Dies ändert aber nichts daran,
dass die Belege zeitlich äusserst lückenhaft sind und dass bei einem Wohnsitz
im Kanton Schwyz nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Rekurrentin nur aber
immerhin über Belege für einige wenige Monate verfügt. Schliesslich fällt auf,
dass gemäss den datierten Quittungen im Kanton Schwyz fast nur Getränke,
Backwaren, Mehl und Kaffeebohnen eingekauft worden sind, kaum Gemüse, Obst,
Fisch, Fleisch sowie keine Körperpflegeprodukte und keine Putzmittel (vgl. auch
Vernehmlassung der Steuerrekurskommission vom 5. Oktober 2023 S. 2). Falls die
Rekurrentin im Kanton Schwyz gewohnt hätte, müsste sie aber auch solche
Produkte in relevanten Mengen gekauft haben. Die Behauptungen, dass sie und ihr
Bruder ihr Brot selbst gebacken (Rekurs Rz. 15) und Lebensmittel selbst
hergestellt hätten (Stellungnahme vom 19. Juli [richtig 19. Dezember] 2023 Rz.
5), änderten daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Insgesamt sprechen die
eingereichten Quittungen nicht für, sondern eher gegen einen Lebensmittelpunkt der
Rekurrentin im Kanton Schwyz. Die wenigen Quittungen für Einkäufe bei [...]
sowie für Postgeschäfte vermögen daran nichts zu ändern.
4.4 Die Rekurrentin hat belegt, dass sie im
Januar und März bis August 2020 sowie im März bis September 2021 öfters über ihr
Mobiltelefon das Internet benutzt hat (vgl. Akten STRK.2022.29 S. 54–60 und
147–159). Entgegen ihrer Ansicht (Rekurs Rz. 10) hat die Steuerrekurskommission
zu Recht festgestellt, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann
(angefochtener Entscheid E. 4d). Die Rekurrentin macht geltend, sie hätte das
Internet über das Festnetz benutzen können, wenn sie in Basel am [...] oder an
der [...] gewohnt hätte. Daher ergebe sich aus der Nutzung des Internets über
das Mobiltelefon, dass sie am [...] in [...] gewohnt habe (vgl. Rekurs Rz. 10).
Dieser Schluss kann aus der Nutzung des Internets über das Mobiltelefon nicht
gezogen werden. Erstens hat die Rekurrentin nicht einmal belegt, dass die
erwähnten Liegenschaften in Basel über einen Zugang zum Internet verfügt haben.
Zweitens wäre es auch in diesem Fall möglich, dass die Rekurrentin die Nutzung
des Internets über das Mobiltelefon derjenigen über das Festnetz vorgezogen
hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrentin für die Nutzung des
Internets über das Mobiltelefon ein kostenloses Datenvolumen zur Verfügung
gestanden hat und sie dieses in den Monaten, für die sie Belege vorgelegt hat,
nie überschritten hat. Schliesslich ist es auch ohne weiteres möglich, dass die
Rekurrentin das Internet nicht nur über ihr Mobiltelefon, sondern zusätzlich
auch an ihrem Wohnsitz in Basel über Festnetzt genutzt hat. Betreffend das über
das Mobiltelefon genutzte Datenvolumen ist dabei zu berücksichtigen, dass die
Rekurrentin dieses sehr schnell erreicht hat, wenn sie das Mobiltelefon
beispielsweise (auch) verwendet hat, um Filme oder Sportübertragungen zu
betrachten.
4.5 Die Rekurrentin behauptet und beweist, dass [...]
der Hausarzt ihres Bruders ist und sich seine Praxis nur 8 km vom [...] in [...]
entfernt befindet (Rekurs Rz. 8; Rekursbeilage 15). Dass [...] bereits in den
Jahren 2019–2022 der Hausarzt ihres Bruders gewesen sei, behauptet sie jedoch
nicht. Dafür fehlt auch jeglicher Beweis, weil auf dem Beweismittel betreffend
den Hausarzt (Rekursbeilage 15) kein Datum zu finden ist. Somit kann die
Rekurrentin aus dem Umstand, dass sich die Praxis des Hausarztes ihres Bruders in
der Nähe ihres behaupteten Wohnorts im Kanton Schwyz befindet, für den
vorliegend massgebenden Zeitpunkt 31. Dezember 2019 nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Rekurrentin weder glaubhaft dargelegt hat, dass sich ihr Lebensmittelpunkt Ende
2019 nicht mehr im Kanton Basel-Stadt befunden hat, noch, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt Ende 2019 im Kanton Schwyz befunden hat. Damit ist ihr der
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Schwyz nicht gelungen, wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4m). Daher ist der bisherige steuerrechtliche
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt als fortbestehend zu betrachten. Im Übrigen ist
aufgrund der Gesamtheit der vorstehend dargelegten bewiesenen äusseren Umstände
ohnehin davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin und
damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt befunden hat. Somit
haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass sich der steuerrechtliche
Wohnsitz der Rekurrentin per 31. Dezember 2019 im Kanton Basel-Stadt befunden
hat und die Rekurrentin für die Steuerperiode 2019 im Kanton Basel-Stadt
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Folglich ist ihr Rekurs abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, §
23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht ((Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.