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Entscheid

VD.2023.117

Einstellung der Unterstützungsleistungen (BGer: 8C_699/2023 vom 6.2.2024)

25. September 2023Deutsch25 min

wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel wirtschaftlich unterstützt. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.117

URTEIL

vom 25. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 3. Juli

2023

betreffend Einstellung der

Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...],

wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel wirtschaftlich unterstützt. Mit

Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dessen

Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige

Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des

Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso

wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022

vom 23. September 2022 abgewiesen.

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem

Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023.

Auf Gesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2023 hin erstreckte

das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals

bis zum 28. Februar 2023. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD,

welches auf diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem

Anfechtungsobjekt nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs überwies der

Regierungspräsident dem Verwaltungsgericht, dessen Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung nicht eintrat und sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Verfügung abwies. Mit Urteil VD.2023.37 vom 29. März 2023 wies das

Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde

hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es

darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023 auf und

wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das

Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid VD.2023.37 vom 4. August

2023 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gut, hob den

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Februar 2023 auf und

wies die Sache zum materiellen Entscheid an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement zurück.

Bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2023 informierte die

Sozialhilfe den Rekurrenten darüber, dass die an ihn ausgerichteten Unterstützungsleistungen

per 28. Februar 2023 eingestellt würden. Ab dem 28. Februar 2023 und maximal

bis zur frühestmöglichen Ausreise habe er nur noch Anspruch auf Nothilfe. Einem

allfälligen Rekurs entzog die Sozialhilfe die aufschiebende Wirkung. Gegen

diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Rekurs an

das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und beantragte, es sei ihm weiterhin

die ordentliche Sozialhilfe auszubezahlen und es sei die aufschiebende Wirkung

des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 8. März 2023 wies

das Departement den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Der dagegen erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht ist mangels Leistung des

verfügten Kostenvorschusses dahingefallen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 wies

das Departement den Rekurs auch in der Sache ab, soweit es darauf eintrat, ohne

hierfür Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13.

Juli 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge:

1. «Ziffer

1 des Dispositivs des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und

Umwelt des Kantons Basel-Stadt 2023-0287 vom 03. Juli 2023 (Beilage L 1) sei

aufzuheben.

2. Ziffern

1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 31.

Januar 2023 (Beilage L 2) seien aufzuheben.

3. Für

den Fall, dass Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt

den vorliegenden Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur

teilweise entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten,

an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,

die Sozialhilfe Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer

Beurteilung rückzuweisen.

4. Es sei

festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt;

eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende

Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

5. Die

Sozialhilfe Basel-Stadt sei einstweilen, vorab gerne mittels

superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme,

anzuweisen, den Rekurrenten vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

VD.2023.37 und des vorliegenden Rekursverfahrens und darüber hinaus bis zur

tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in

der Budgetverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage

V 11) ausgewiesenen Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2’080.00 und

einem Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der

ihn belastenden Posten wie Krankengrund- inkl. Unfallversicherungsprämien,

soziale Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins für die von ihm im 4. OG der [...]

bewohnte Einzimmerwohnung und Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei

potenziellen Arbeitgebenden zu unterstützen; eventualiter sei das Departement

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, vorab gerne

mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder

Massnahme, anzuweisen, die Sozialhilfe Basel-Stadt unverzüglich anzuhalten, den

Rekurrenten vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.37 und des vorliegenden

Rekursverfahrens und darüber hinaus bis zur tatsächlichen Ausreise aus der

Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in der Budgetverfügung der

Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage V 11) ausgewiesenen

Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2'080.00 und einem

Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der ihn

belastenden Posten wie Prämie für die Krankengrund- inkl.

Unfallversicherungsprämien, soziale Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins

für die von ihm im 4. OG der [...] bewohnte Einzimmerwohnung und Reisekosten

für Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebenden zu unterstützen.

6. Dem

Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige

Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein

Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses

bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in

angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in

Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein

Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene).

7. Dem

Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab, verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung

der Vorinstanz und die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die Vorakten

bei. Gegen die mit dieser Verfügung erfolgte Verweigerung der aufschiebenden

Wirkung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde an das

Bundesgericht. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 beantragte der Rekurrent sodann

die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Rekursverfahrens VD.2023.37. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 11. August 2023 unter Hinweis auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 4. August 2023 im genannten Verfahren ab. Mit Eingaben

und «Novenvortrag» vom 27. und 28. August 2023 beantragte der Rekurrent erneut

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses, und die

superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Anweisung der Sozialhilfe,

eventualiter des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, ihn

«vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die

auch dem Rekursverfahren VD.2023.37 zugrundeliegende Verfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 vor dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hängigen vom Rekurrenten mit

Eingabe vom 07. Februar 2023 eingeleiteten Rekursverfahrens sowie des

vorliegenden Verfahrens und darüber hinaus bis zur tatsächliche[n] Ausreise aus

der Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in der Budgetverfügung der

Sozialhilfe Basel- Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage L 15) ausgewiesenen

Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2’080.00 und einem

Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der ihn belastenden

Posten wie Krankengrund- inkl. Unfallversicherungsprämien, soziale

Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins für die von ihm im 4. OG der [...] bewohnte

Einzimmerwohnung und Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei potenziellen

Arbeitgebenden zu unterstützen». Schliesslich beantragte er, «es sei das

vorliegende Rekursverfahren erst nach Entscheidung über die vorgenannten

Anträge Ziffern 1 und 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die auch

dem Rekursverfahren VD.2023.37 zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt hängigen vom Rekurrenten mit Eingabe vom 07. Februar 2023

eingeleiteten Rekursverfahrens zu sistieren». Mit Urteil vom 8. September 2023

trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen die mit instruktionsrichterlichen

Verfügung vom 25. Juli 2023 erfolgte Verweigerung der aufschiebenden Wirkung

nicht ein (8C_526/2023).

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 19. Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG und § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Strittig ist

vorliegend der Anspruch des Rekurrenten auf wirtschaftliche Unterstützung nach

seiner rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz und dem Ablauf der ihm danach

vom Migrationsamt angesetzten Ausreisefrist.

2.1 Die

Vorinstanz verwies diesbezüglich zunächst auf das Rundschreiben des WSU

«Nothilfe für Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz,

Kurzaufenthalter, Durchreisende und Stellensuchende in Basel-Stadt» vom

Dezember 2022 (Rundschreiben Nothilfe), gemäss dem Personen ohne

Aufenthaltsregelung in der Schweiz Nothilfe erhielten, welche maximal solange

ausgerichtet werde, wie die Notsituation bestehe, jedoch maximal bis zur

frühestmöglichen Ausreise (Ziffer 1 des Rundschreibens Nothilfe). Gemäss dem

Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe «Unterstützung von

Personen aus dem EU/EFTA-Raum» (SKOS Merkblatt, einsehbar unter:

gehe mit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch der

Anspruch auf Sozialhilfe unter (SKOS Merkblatt S. 7 und S. 11). Weiter verwies die

Vorinstanz darauf, dass selbst im asylrechtlichen Bereich, bei welchem sich die

Wegweisung aus praktischen Gründen viel schwieriger erweisen dürfte als bei

Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Personen mit einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der

Sozialhilfe ausgeschlossen würden (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).

Vorliegend sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit

dem Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig

geworden. Der Rekurrent verfüge daher als [...] Staatsangehöriger und Person

aus dem EU-Raum seit dem 23. September 2022 über keine Aufenthaltsregelung in

der Schweiz mehr. Da der Anspruch auf Sozialhilfe bereits mit dem rechtskräftigen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung untergehe, sei der Ablauf der

Ausreisefrist im vorliegenden Fall nicht mehr relevant, weshalb der Ausgang des

zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hängigen Verfahrens

bezüglich der Ausreisefrist nicht habe abgewartet werden müssen. Soweit der

Rekurrent aus humanitären Gründen weiterhin einen Anspruch auf ordentliche

Sozialhilfe geltend machte, erwog die Vorinstanz, dass die öffentliche

Sozialhilfe laut § 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) die Aufgabe habe,

bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre

materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie ihre Selbständigkeit zu erhalten

und zu fördern. Nach § 3 SHG gelte als bedürftig, wer ausserstande sei, die

Mittel für den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Wer

bedürftig sei, habe Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 4 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe

erstrecke sich gemäss § 7 Abs. 1 und 3 SHG auf die Sicherung des sozialen

Existenzminimums, wobei das zuständige Departement nach Rücksprache mit den

Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe regle. Dabei orientiere es sich

an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-RL),

wobei abweichende Regelungen in den Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) in

der jeweils geltenden Fassung vorbehalten blieben (vgl. Ziff. 2 URL).

Gestützt auf Ziffer 3.2.1 URL würden Personen ohne gültige Aufenthaltsregelung

in der Schweiz, mit anderen Worten Personen, die kein Recht auf Verbleib in der

Schweiz hätten, nur im Rahmen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art.

12 der Bundesverfassung (BV, SR 101; Nothilfe) unterstützt. Nachdem der

Rekurrent aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung über

keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz mehr verfüge, sei er gemäss Ziffer 3.1

URL nur noch mit Nothilfe zu unterstützen, weshalb sein Rekurs abzuweisen sei.

2.2

2.2.1 Mit

seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent zunächst auf den Standpunkt, aus den

Erwägungen C. und E. 3.6 des Bundesgerichtsentscheids 2C_267/2023 vom 13. Juni

2023 ergebe sich «unzweideutig, dass die Ausreisefrist bis heute als erstreckt

zu gelten» habe, weshalb ihm die ordentliche Unterstützung praxisgemäss weiter

zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 14. März 2023 habe die Sozialhilfe Basel-Stadt

ausgeführt, dass er sich erst nach rechtskräftigem Entzug der

Niederlassungsbewilligung und Ablauf der endgültigen Ausreisefrist illegal in

der Schweiz aufhalte und ab da nur noch über Nothilfe unterstützt werden könnte.

Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid und den im bundesgerichtlichen

Verfahren erfolgten Verfügungen vom 12. Mai 2023, mit denen die

Vorinstanzen angewiesen worden seien, von seiner Wegweisung abzusehen, ergebe sich

ganz klar, dass die ihm bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis

heute als verlängert gelte und ihm die Anwesenheit in der Schweiz gestattet sei.

Daher habe der Vollzugsdienst des Migrationsamts Basel-Stadt seine Vorladung

vom 17. Juni 2023 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 unverzüglich zurückgezogen.

2.2.2 Weiter

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, aus Ziffer 3.2.1 URL, wonach im

Rahmen der Nothilfe Personen unterstützt würden, die kein Recht auf Verbleib in

der Schweiz hätten, wozu Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz wie

auch Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid und angesetzter Ausreisefrist, wie auch Personen im Rahmen

eines Wiedererwägungsverfahrens oder im Rahmen eines anderen ausserordentlichen

Rechtsmittelverfahrens zählten, folge, dass Personen ausserhalb des

Asylbereichs mit einem Wegweisungsentscheid, die sich im Rahmen einer gesetzten

bzw. erstreckten Ausreisefrist oder einer von Gerichts wegen gestatteten Anwesenheit

in der Schweiz aufhielten, als Personen mit Aufenthaltsregelung zu gelten hätten,

und ihnen daher ein Anspruch auf reguläre Sozialhilfe zukäme. Die Besserstellung

von weggewiesenen EU-Bürgerinnen und -Bürgern im Vergleich zu abgelehnten

Asylbewerbenden komme bereits durch Art. 64d Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

zum Ausdruck, der nur für Erstere eine Verlängerung der Ausreisefrist vorsehe.

Zudem seien Asylbewerbende auch gar nie im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung gewesen.

Der Rekurrent

weist darauf hin, dass er von der Sozialhilfe auch ohne Aufenthaltsbewilligung

noch bis zum 28. Februar 2023 aufgrund blosser Erstreckung der Ausreisefrist

infolge der dadurch bewirkten Anwesenheitsberechtigung weiter regulär im

ordentlichen Umfang unterstützt worden sei. Auch ohne Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung bewirke allein schon die Erstreckung der Ausreisefrist

durch das Migrationsamt eine behördlich erteilte Anwesenheitsberechtigung. Eine

solche zu ordentlicher Unterstützung durch die Sozialhilfe berechtigende

Anwesenheitsgestattung könne auch durch ein Gericht verfügt werden. Dies

bestätige auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 im

Verfahren VD.2023.49.

Der Rekurrent macht

sodann unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV und das Gebot der Rechtssicherheit

einen Anspruch auf Fortgewährung der ordentlichen Unterstützung durch die

Sozialhilfe aufgrund ihrer bisherigen, von Ziffer 3.2.1 URL gestützten

Praxis, bis mindestens zum rechtskräftigen Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.37 und des vorliegenden

Rekursverfahrens geltend. Dessen Verweigerung verletze nicht nur in krasser

Weise das Rechtsgleichheitsgebot, sondern auch Art. 9 BV und den darin

niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben und liefe zudem in stossender

Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Da die in § 7 Abs. 3 SHG

statuierte Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht deren

vollständige Übernahme verlange, könnten die Behörden daher im eigenen Ermessen

von den Regelungen den SKOS-Richtlinien ohne weiteres zugunsten von Sozialhilfebeziehenden

abweichen. Dies müsse erst recht gelten, wenn die SKOS-Richtlinien selbst gar

keine Regelung enthielten und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

nur ein «verwaltungsintern wirkendes Weisungscharakter habendes Merkblatt» existiere,

wie es unter E. 7 des angefochtenen Entscheids zitiert werde, im Übrigen dort

offenbar nur der Fall des Widerrufs der Aufenthalts-, nicht aber der

Niederlassungsbewilligung behandelt werde.

2.2.3 Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, die Verweigerung seiner regulären Unterstützung

durch die Sozialhilfe widerspräche dem Wortlaut und Geist des Abkommens zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681). Er bezieht sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA,

der zum Ausdruck bringe, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger mit gutem Leumund bis

zur ihrer tatsächlichen Ausreise von der Sozialhilfe ordentlich unterstützt

werden sollen, was sich schon aus Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AIG erschliesse. Müsse

die Ausreisefristverlängerung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen

erfolgen, so sei doch auch als Ausdruck der nach Art. 7 BV zu achtenden und zu

schützenden Menschenwürde offensichtlich, dass die Betroffenen noch bis zum

Ablauf der Ausreisefrist und richtigerweise bis zur tatsächlichen Ausreise

seitens der Sozialhilfe ordentlich zu unterstützen seien. Er bezieht sich dabei

darauf, dass ihm am 24. Januar 2023 weiterhin eine fortdauernde 100 %-ige

Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und solche mit längerem

Stehen ärztlich bescheinigt worden sei und er zu seiner in der R____ lebenden

Schwester «naturgemäss eine enge, weil familiäre Beziehung» pflege.

3.

3.1 Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten ist aufgrund der erfolgten Anfechtung der vom

Migrationsamt angesetzten Ausreisefrist keine Verlängerung derselben erfolgt.

3.1.1 Über

den Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz wurde mit Urteil des

Bundesgerichts am 23. September 2022 letztinstanzlich entschieden und die

Wegweisung erwuchs, auch wenn das Migrationsamt diesbezüglich noch eine

Ausreisefrist anzusetzen hatte, in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 27. Januar

2023 hat das Migrationsamt dem Rekurrenten die Ausreisefrist letztmals bis zum

28. Februar 2023 erstreckt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass diese

Frist kein weiteres Mal verlängert und erwartet werde, dass er sich nach Ablauf

dieser Frist nicht mehr hier aufhalte. Mit der Ansetzung der Ausreisefrist auf

den 28. Februar 2023 hat das Migrationsamt die Rechtsposition des Rekurrenten

nicht eingeengt, da lediglich der ursprüngliche, im Wegweisungsverfahren

bestimmte Ausreisetermin vom 17. April 2020 hinausgeschoben wurde (vgl. KGer BL

Verfügung 810 07 431 vom 10. Januar 2008). Dem Gesuch des Rekurrenten um Erstreckung

der Ausreisefrist «bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden

russischen Kriegs und bis zum Abschluss der vor dem europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte hängigen Beschwerde (bis mindestens 30.11.2027)» wurde damit

nicht entsprochen. Auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat

in einem solchen Fall nicht zur Folge, dass der Rekurrent für die Dauer des

Verfahrens so gehalten wird, wie wenn die Ausreisefrist verlängert worden wäre.

Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt mit andern Worten keinen Aufschub im

Sinn einer Duldung eines nie bewilligten Zustands. Vielmehr bedarf es dazu der

Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. BGer 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018

E. 2.2, 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1).

Auf den gegen die

Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs ist das Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 nicht eingetreten.

Mit dem verwaltungsinternen Rekursverfahren vor Ablauf der gerügten

Ausreisefrist war daher zum vornherein kein Aufschub dieser Frist verbunden.

Dem folgenden Rekursverfahren beim Regierungsrat wäre zwar bis zur Überweisung

der Sache aufschiebende Wirkung zugekommen (§ 47 OG). Vorliegend ist der

Rekurrent aber bereits zuvor rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden.

Er war daher verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Wie dargelegt vermag die

aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Ablauf der

Ausreisefrist nicht zu hemmen. Dies hätte vielmehr mit vorsorglicher Massnahme

angeordnet werden müssen, was der Regierungsrat unterlassen hat. Nach erfolgter

Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht ist dessen

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch des

Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und hat

dessen Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen. Daraus folgt,

dass weiterhin keine Erstreckung der Ausreisefrist erfolgt ist. Nach erfolgter

Abweisung des Rekurses mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.37 vom 19.

März 2023 hat das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12.

Mai 2023 Frist zur Vernehmlassung und zur Stellungnahme zum Gesuch des

Rekurrenten um aufschiebende Wirkung gesetzt und festgestellt, dass «bis zum

Entscheid über das Gesuch […] von einer Wegweisung des Beschwerdeführers

abzusehen» sei. Damit hat das Bundesgericht gemäss seinen Ausführungen zum

Sachverhalt im Urteil BGer 2C_267/2023 vom 13. Juli 2023 (vgl. C.) dem Gesuch

um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in diesem Sinne superprovisorisch

entsprochen. Damit wurde die vom Migrationsamt angesetzte Ausreisefrist aber

nicht verlängert. Vielmehr wurde dem Rekurrenten allein gestattet, während der

Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens verfahrensbedingt in der Schweiz zu

verbleiben.

In der Folge kam

dem Rekurs nach erfolgter Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in

Ermangelung eines anderen verfahrensleitenden Entscheides wiederum keine

aufschiebende Wirkung zu. Darauf wurde die Sache mit Urteil des

Verwaltungsgerichts VD.2023.37 vom 4. August 2023 an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement zurückgewiesen. Entgegen der mit Eingabe vom 17. August

2023 vom Rekurrenten vertretenen Auffassung erfolgt damit aber keine

Verlängerung der Ausreisefrist. Aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung des

Rekurrenten vermag der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens die abgelaufene Ausreisefrist nicht zu

erstrecken. Dies hätte vom Justiz- und Sicherheitsdepartement vielmehr mit

einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werden müssen. Eine solche Anordnung

wird vom Rekurrenten weder behauptet noch ist sie aus den Akten ersichtlich.

3.1.2 Damit

liegt bisher keine förmliche Erstreckung der Ausreisefrist vor. Die Überprüfung

der Ausreisefrist ist vielmehr gerade erst Streitgegenstand des hängigen

Rekursverfahrens, in dessen Rahmen zu beurteilen sein wird, ob die gesetzte und

bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist nach der mit dem Urteil

des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig gewordenen

Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz angemessen ist. Wie das

Bundesgericht festgestellt hat, darf die Erstreckung der Ausreisefrist weit

über den gesetzlichen Rahmen von sieben bis dreissig Tagen dabei nicht dazu

dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu

gewähren (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.6 m.H. auf BGer

2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3 und 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E.

2). Insgesamt folgt daraus, dass sich der Rekurrent während der Dauer des gegen

die Ausreisefrist erhobenen Rechtsmittelverfahrens lediglich verfahrensbedingt

in der Schweiz aufhalten kann.

Der prozedurale

Aufenthalt wird grundsätzlich durch Art. 17 AIG geregelt. Diese Bestimmung

bezieht sich allerdings auf eine andere Konstellation als die vorliegende.

Art. 17 Abs. 2 AIG hat zum Zweck, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach

Abs. 1 zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 3.4.4). Dies ist hier gerade nicht der

Fall, da der Rekurrent bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden

ist. Damit muss ihm auch nicht ermöglicht werden, mit der ordentlichen Sozialhilfeunterstützung

seine bisherige Lebenshaltung hier aufrechtzuerhalten.

3.1.3 Demnach

vermag der Rekurrent aus der während der Ausreisefrist bis zum 28. Februar

2023 gewährten regulären Unterstützung durch die Sozialhilfe nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Die Ausreisefrist ist am 28. Februar 2023 abgelaufen und in

der Folge ist sie bisher nicht verlängert worden. Der prozedurale Aufenthalt des

Rekurrenten kann sozialhilferechtlich anders beurteilt werden als die Zeit bis

zum Ablauf einer Ausreisefrist, zumal es nicht in der Hand des rechtskräftig

Weggewiesenen liegen kann, mit Rechtsmitteln gegen seine Ausreisefrist direkt

sozialhilferechtliche Ansprüche zu begründen.

3.2 Gemäss

Ziff. 3.2.1 URL werden Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz nur im

Rahmen von Art. 12 BV unterstützt. Mit dem Ablauf der gesetzten Ausreisefrist

nach rechtskräftiger Wegweisung fehlt es an einer Aufenthaltsregelung, weshalb

in diesem Fall die genannte Regelung zur Anwendung gelangt. Der vorläufige verfahrensbedingte

Aufenthalt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausreisefrist stellt

nach dem Gesagten keine Aufenthaltsregelung dar.

Der Rekurrent

kann diesbezüglich auch aus der weiteren Regelung in Ziff. 3.2.1 URL, wonach Personen

aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine

Ausreisefrist angesetzt wurde, und Personen im Rahmen eines

Wiedererwägungsverfahrens oder im Rahmen eines anderen ausserordentlichen

Rechtsmittelverfahrens nur noch Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV haben, nichts

zu Gunsten seines abweichenden Standpunkts ableiten. Gemäss dieser Bestimmung

haben Personen aus dem Asylbereich nach einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid auch während laufender Ausreisefrist keinen Anspruch auf

reguläre Unterstützung durch die Sozialhilfe. Während der angesetzten

Ausreisefrist wurde diese dem Rekurrenten aber ausgerichtet. Die Unterstützung

während der Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 ist daher gar nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Rekurrent daher einen

Anspruch auf Besserstellung gegenüber abgewiesenen Asylbewerbenden geltend

macht, ist ihm diese bis zum Ablauf seiner angesetzten Ausreisefrist bis zum

28. Februar 2023 zu Teil geworden.

3.3 Nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent aus den von ihm angerufenen

Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

3.3.1 Der

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung

(KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens

in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf

den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte

und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr

rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und

Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; BGE 134 I 23 E.

7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61

vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

3.3.2 Als

Vertrauensgrundlage bezieht sich der Rekurrent auf die Fortzahlung regulärer

Sozialhilfe während der Dauer der ihm vom Migrationsamt gesetzten

Ausreisefrist. Wie ausgeführt, unterscheidet sich aber bereits der Aufenthalt

während einer Ausreisefrist von jenem nach deren Ablauf während einem sich gegen

diese richtenden Rechtsmittelverfahren (vgl. oben E. 3.1.1). Hinzu kommt, dass

der Rekurrent nicht ansatzweise geltend macht, welche Dispositionen er aufgrund

dieser Fortzahlung der Sozialhilfe nach rechtskräftiger Wegweisung während der

Dauer der bis zum 28. Februar 2023 laufenden Ausreisefrist getroffen haben

will.

3.4 Schliesslich

kann der Rekurrent auch aus dem «Wortlaut und Geist» des FZA nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

3.4.1 Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Staatsangehörige

einer Vertragspartei sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber

des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem

Jahr eingegangen sind, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.

Wie bereits im Rahmen der rechtskräftigen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs

des Rekurrenten festgestellt worden ist, ist die Arbeitnehmereigenschaft des

Rekurrenten längst erloschen, weshalb er sich gerade nicht auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer gemäss Art. 6

Anhang I FZA berufen kann (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 5.3; VGE VD.2021.112

vom 20. März 2022 E. 4.2). Auch ein Verbleiberecht nach Art. 4 oder 24 Anhang I

FZA kommt ihm gemäss der rechtskräftigen Beurteilung seines

Aufenthaltsanspruchs nicht zu (vgl. BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E.

5.1 f.; VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.3 f.). Der Rekurrent kann daher

aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4.2 Im

Übrigen setzt ein Verbleiberecht nach FZA mit Ausnahme des Verbleiberechts

eines Arbeitnehmers gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, auf den sich der

Rekurrent gerade nicht berufen kann, die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit

ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe voraus, weshalb auch die

Berufung auf den «Geist» des FZA ins Leere weist.

3.5 Soweit

der Rekurrent schliesslich unter Hinweis auf seine Gesundheit und seine verwandtschaftliche

Beziehung einen Aufenthaltsanspruch geltend macht, steht dies im Widerspruch

zur feststehenden Tatsache, dass ein solcher mit dem Urteil des Bundesgerichts

BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig verneint worden ist. Er

kann daher daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, auf den er sich

sozialhilferechtlich stützen könnte.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten kann aufgrund der

mit Nothilfe erfolgenden Unterstützung des Rekurrenten verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.