VD.2023.117
Einstellung der Unterstützungsleistungen (BGer: 8C_699/2023 vom 6.2.2024)
25. September 2023Deutsch25 min
wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel wirtschaftlich unterstützt. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.117
URTEIL
vom 25. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 3. Juli
2023
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...],
wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel wirtschaftlich unterstützt. Mit
Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dessen
Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige
Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des
Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso
wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022
vom 23. September 2022 abgewiesen.
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem
Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023.
Auf Gesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2023 hin erstreckte
das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals
bis zum 28. Februar 2023. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD,
welches auf diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem
Anfechtungsobjekt nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs überwies der
Regierungspräsident dem Verwaltungsgericht, dessen Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung nicht eintrat und sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Verfügung abwies. Mit Urteil VD.2023.37 vom 29. März 2023 wies das
Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es
darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023 auf und
wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid VD.2023.37 vom 4. August
2023 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gut, hob den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Februar 2023 auf und
wies die Sache zum materiellen Entscheid an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zurück.
Bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2023 informierte die
Sozialhilfe den Rekurrenten darüber, dass die an ihn ausgerichteten Unterstützungsleistungen
per 28. Februar 2023 eingestellt würden. Ab dem 28. Februar 2023 und maximal
bis zur frühestmöglichen Ausreise habe er nur noch Anspruch auf Nothilfe. Einem
allfälligen Rekurs entzog die Sozialhilfe die aufschiebende Wirkung. Gegen
diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Rekurs an
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und beantragte, es sei ihm weiterhin
die ordentliche Sozialhilfe auszubezahlen und es sei die aufschiebende Wirkung
des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 8. März 2023 wies
das Departement den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Der dagegen erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht ist mangels Leistung des
verfügten Kostenvorschusses dahingefallen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 wies
das Departement den Rekurs auch in der Sache ab, soweit es darauf eintrat, ohne
hierfür Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13.
Juli 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge:
1. «Ziffer
1 des Dispositivs des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt des Kantons Basel-Stadt 2023-0287 vom 03. Juli 2023 (Beilage L 1) sei
aufzuheben.
2. Ziffern
1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 31.
Januar 2023 (Beilage L 2) seien aufzuheben.
3. Für
den Fall, dass Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt
den vorliegenden Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur
teilweise entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten,
an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
die Sozialhilfe Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer
Beurteilung rückzuweisen.
4. Es sei
festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt;
eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende
Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
5. Die
Sozialhilfe Basel-Stadt sei einstweilen, vorab gerne mittels
superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme,
anzuweisen, den Rekurrenten vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
VD.2023.37 und des vorliegenden Rekursverfahrens und darüber hinaus bis zur
tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in
der Budgetverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage
V 11) ausgewiesenen Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2’080.00 und
einem Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der
ihn belastenden Posten wie Krankengrund- inkl. Unfallversicherungsprämien,
soziale Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins für die von ihm im 4. OG der [...]
bewohnte Einzimmerwohnung und Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei
potenziellen Arbeitgebenden zu unterstützen; eventualiter sei das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, vorab gerne
mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder
Massnahme, anzuweisen, die Sozialhilfe Basel-Stadt unverzüglich anzuhalten, den
Rekurrenten vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.37 und des vorliegenden
Rekursverfahrens und darüber hinaus bis zur tatsächlichen Ausreise aus der
Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in der Budgetverfügung der
Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage V 11) ausgewiesenen
Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2'080.00 und einem
Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der ihn
belastenden Posten wie Prämie für die Krankengrund- inkl.
Unfallversicherungsprämien, soziale Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins
für die von ihm im 4. OG der [...] bewohnte Einzimmerwohnung und Reisekosten
für Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebenden zu unterstützen.
6. Dem
Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige
Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein
Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses
bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in
angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in
Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein
Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene).
7. Dem
Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.»
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab, verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung
der Vorinstanz und die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die Vorakten
bei. Gegen die mit dieser Verfügung erfolgte Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde an das
Bundesgericht. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 beantragte der Rekurrent sodann
die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Rekursverfahrens VD.2023.37. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 11. August 2023 unter Hinweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 4. August 2023 im genannten Verfahren ab. Mit Eingaben
und «Novenvortrag» vom 27. und 28. August 2023 beantragte der Rekurrent erneut
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses, und die
superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Anweisung der Sozialhilfe,
eventualiter des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, ihn
«vorläufig ab 28. Februar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die
auch dem Rekursverfahren VD.2023.37 zugrundeliegende Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hängigen vom Rekurrenten mit
Eingabe vom 07. Februar 2023 eingeleiteten Rekursverfahrens sowie des
vorliegenden Verfahrens und darüber hinaus bis zur tatsächliche[n] Ausreise aus
der Schweiz weiterhin ordentlich im bisherigen in der Budgetverfügung der
Sozialhilfe Basel- Stadt vom 16. Dezember 2022 (Beilage L 15) ausgewiesenen
Umfang von derzeit monatlich gesamthaft CHF 2’080.00 und einem
Auszahlungsbetrag von CHF 1’263.25, mindestens aber durch Übernahme der ihn belastenden
Posten wie Krankengrund- inkl. Unfallversicherungsprämien, soziale
Zahnbehandlungskosten, Wohnbruttomietzins für die von ihm im 4. OG der [...] bewohnte
Einzimmerwohnung und Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei potenziellen
Arbeitgebenden zu unterstützen». Schliesslich beantragte er, «es sei das
vorliegende Rekursverfahren erst nach Entscheidung über die vorgenannten
Anträge Ziffern 1 und 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die auch
dem Rekursverfahren VD.2023.37 zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt hängigen vom Rekurrenten mit Eingabe vom 07. Februar 2023
eingeleiteten Rekursverfahrens zu sistieren». Mit Urteil vom 8. September 2023
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen die mit instruktionsrichterlichen
Verfügung vom 25. Juli 2023 erfolgte Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
nicht ein (8C_526/2023).
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 19. Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG und § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Strittig ist
vorliegend der Anspruch des Rekurrenten auf wirtschaftliche Unterstützung nach
seiner rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz und dem Ablauf der ihm danach
vom Migrationsamt angesetzten Ausreisefrist.
2.1 Die
Vorinstanz verwies diesbezüglich zunächst auf das Rundschreiben des WSU
«Nothilfe für Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz,
Kurzaufenthalter, Durchreisende und Stellensuchende in Basel-Stadt» vom
Dezember 2022 (Rundschreiben Nothilfe), gemäss dem Personen ohne
Aufenthaltsregelung in der Schweiz Nothilfe erhielten, welche maximal solange
ausgerichtet werde, wie die Notsituation bestehe, jedoch maximal bis zur
frühestmöglichen Ausreise (Ziffer 1 des Rundschreibens Nothilfe). Gemäss dem
Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe «Unterstützung von
Personen aus dem EU/EFTA-Raum» (SKOS Merkblatt, einsehbar unter:
gehe mit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch der
Anspruch auf Sozialhilfe unter (SKOS Merkblatt S. 7 und S. 11). Weiter verwies die
Vorinstanz darauf, dass selbst im asylrechtlichen Bereich, bei welchem sich die
Wegweisung aus praktischen Gründen viel schwieriger erweisen dürfte als bei
Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Personen mit einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der
Sozialhilfe ausgeschlossen würden (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).
Vorliegend sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit
dem Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig
geworden. Der Rekurrent verfüge daher als [...] Staatsangehöriger und Person
aus dem EU-Raum seit dem 23. September 2022 über keine Aufenthaltsregelung in
der Schweiz mehr. Da der Anspruch auf Sozialhilfe bereits mit dem rechtskräftigen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung untergehe, sei der Ablauf der
Ausreisefrist im vorliegenden Fall nicht mehr relevant, weshalb der Ausgang des
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hängigen Verfahrens
bezüglich der Ausreisefrist nicht habe abgewartet werden müssen. Soweit der
Rekurrent aus humanitären Gründen weiterhin einen Anspruch auf ordentliche
Sozialhilfe geltend machte, erwog die Vorinstanz, dass die öffentliche
Sozialhilfe laut § 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) die Aufgabe habe,
bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre
materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie ihre Selbständigkeit zu erhalten
und zu fördern. Nach § 3 SHG gelte als bedürftig, wer ausserstande sei, die
Mittel für den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Wer
bedürftig sei, habe Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 4 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe
erstrecke sich gemäss § 7 Abs. 1 und 3 SHG auf die Sicherung des sozialen
Existenzminimums, wobei das zuständige Departement nach Rücksprache mit den
Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe regle. Dabei orientiere es sich
an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-RL),
wobei abweichende Regelungen in den Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) in
der jeweils geltenden Fassung vorbehalten blieben (vgl. Ziff. 2 URL).
Gestützt auf Ziffer 3.2.1 URL würden Personen ohne gültige Aufenthaltsregelung
in der Schweiz, mit anderen Worten Personen, die kein Recht auf Verbleib in der
Schweiz hätten, nur im Rahmen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art.
12 der Bundesverfassung (BV, SR 101; Nothilfe) unterstützt. Nachdem der
Rekurrent aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung über
keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz mehr verfüge, sei er gemäss Ziffer 3.1
URL nur noch mit Nothilfe zu unterstützen, weshalb sein Rekurs abzuweisen sei.
2.2
2.2.1 Mit
seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent zunächst auf den Standpunkt, aus den
Erwägungen C. und E. 3.6 des Bundesgerichtsentscheids 2C_267/2023 vom 13. Juni
2023 ergebe sich «unzweideutig, dass die Ausreisefrist bis heute als erstreckt
zu gelten» habe, weshalb ihm die ordentliche Unterstützung praxisgemäss weiter
zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 14. März 2023 habe die Sozialhilfe Basel-Stadt
ausgeführt, dass er sich erst nach rechtskräftigem Entzug der
Niederlassungsbewilligung und Ablauf der endgültigen Ausreisefrist illegal in
der Schweiz aufhalte und ab da nur noch über Nothilfe unterstützt werden könnte.
Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid und den im bundesgerichtlichen
Verfahren erfolgten Verfügungen vom 12. Mai 2023, mit denen die
Vorinstanzen angewiesen worden seien, von seiner Wegweisung abzusehen, ergebe sich
ganz klar, dass die ihm bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis
heute als verlängert gelte und ihm die Anwesenheit in der Schweiz gestattet sei.
Daher habe der Vollzugsdienst des Migrationsamts Basel-Stadt seine Vorladung
vom 17. Juni 2023 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 unverzüglich zurückgezogen.
2.2.2 Weiter
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, aus Ziffer 3.2.1 URL, wonach im
Rahmen der Nothilfe Personen unterstützt würden, die kein Recht auf Verbleib in
der Schweiz hätten, wozu Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz wie
auch Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid und angesetzter Ausreisefrist, wie auch Personen im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens oder im Rahmen eines anderen ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahrens zählten, folge, dass Personen ausserhalb des
Asylbereichs mit einem Wegweisungsentscheid, die sich im Rahmen einer gesetzten
bzw. erstreckten Ausreisefrist oder einer von Gerichts wegen gestatteten Anwesenheit
in der Schweiz aufhielten, als Personen mit Aufenthaltsregelung zu gelten hätten,
und ihnen daher ein Anspruch auf reguläre Sozialhilfe zukäme. Die Besserstellung
von weggewiesenen EU-Bürgerinnen und -Bürgern im Vergleich zu abgelehnten
Asylbewerbenden komme bereits durch Art. 64d Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
zum Ausdruck, der nur für Erstere eine Verlängerung der Ausreisefrist vorsehe.
Zudem seien Asylbewerbende auch gar nie im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung gewesen.
Der Rekurrent
weist darauf hin, dass er von der Sozialhilfe auch ohne Aufenthaltsbewilligung
noch bis zum 28. Februar 2023 aufgrund blosser Erstreckung der Ausreisefrist
infolge der dadurch bewirkten Anwesenheitsberechtigung weiter regulär im
ordentlichen Umfang unterstützt worden sei. Auch ohne Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung bewirke allein schon die Erstreckung der Ausreisefrist
durch das Migrationsamt eine behördlich erteilte Anwesenheitsberechtigung. Eine
solche zu ordentlicher Unterstützung durch die Sozialhilfe berechtigende
Anwesenheitsgestattung könne auch durch ein Gericht verfügt werden. Dies
bestätige auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 im
Verfahren VD.2023.49.
Der Rekurrent macht
sodann unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV und das Gebot der Rechtssicherheit
einen Anspruch auf Fortgewährung der ordentlichen Unterstützung durch die
Sozialhilfe aufgrund ihrer bisherigen, von Ziffer 3.2.1 URL gestützten
Praxis, bis mindestens zum rechtskräftigen Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.37 und des vorliegenden
Rekursverfahrens geltend. Dessen Verweigerung verletze nicht nur in krasser
Weise das Rechtsgleichheitsgebot, sondern auch Art. 9 BV und den darin
niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben und liefe zudem in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Da die in § 7 Abs. 3 SHG
statuierte Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht deren
vollständige Übernahme verlange, könnten die Behörden daher im eigenen Ermessen
von den Regelungen den SKOS-Richtlinien ohne weiteres zugunsten von Sozialhilfebeziehenden
abweichen. Dies müsse erst recht gelten, wenn die SKOS-Richtlinien selbst gar
keine Regelung enthielten und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
nur ein «verwaltungsintern wirkendes Weisungscharakter habendes Merkblatt» existiere,
wie es unter E. 7 des angefochtenen Entscheids zitiert werde, im Übrigen dort
offenbar nur der Fall des Widerrufs der Aufenthalts-, nicht aber der
Niederlassungsbewilligung behandelt werde.
2.2.3 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, die Verweigerung seiner regulären Unterstützung
durch die Sozialhilfe widerspräche dem Wortlaut und Geist des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681). Er bezieht sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA,
der zum Ausdruck bringe, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger mit gutem Leumund bis
zur ihrer tatsächlichen Ausreise von der Sozialhilfe ordentlich unterstützt
werden sollen, was sich schon aus Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AIG erschliesse. Müsse
die Ausreisefristverlängerung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen
erfolgen, so sei doch auch als Ausdruck der nach Art. 7 BV zu achtenden und zu
schützenden Menschenwürde offensichtlich, dass die Betroffenen noch bis zum
Ablauf der Ausreisefrist und richtigerweise bis zur tatsächlichen Ausreise
seitens der Sozialhilfe ordentlich zu unterstützen seien. Er bezieht sich dabei
darauf, dass ihm am 24. Januar 2023 weiterhin eine fortdauernde 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und solche mit längerem
Stehen ärztlich bescheinigt worden sei und er zu seiner in der R____ lebenden
Schwester «naturgemäss eine enge, weil familiäre Beziehung» pflege.
3.
3.1 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten ist aufgrund der erfolgten Anfechtung der vom
Migrationsamt angesetzten Ausreisefrist keine Verlängerung derselben erfolgt.
3.1.1 Über
den Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz wurde mit Urteil des
Bundesgerichts am 23. September 2022 letztinstanzlich entschieden und die
Wegweisung erwuchs, auch wenn das Migrationsamt diesbezüglich noch eine
Ausreisefrist anzusetzen hatte, in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 27. Januar
2023 hat das Migrationsamt dem Rekurrenten die Ausreisefrist letztmals bis zum
28. Februar 2023 erstreckt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass diese
Frist kein weiteres Mal verlängert und erwartet werde, dass er sich nach Ablauf
dieser Frist nicht mehr hier aufhalte. Mit der Ansetzung der Ausreisefrist auf
den 28. Februar 2023 hat das Migrationsamt die Rechtsposition des Rekurrenten
nicht eingeengt, da lediglich der ursprüngliche, im Wegweisungsverfahren
bestimmte Ausreisetermin vom 17. April 2020 hinausgeschoben wurde (vgl. KGer BL
Verfügung 810 07 431 vom 10. Januar 2008). Dem Gesuch des Rekurrenten um Erstreckung
der Ausreisefrist «bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden
russischen Kriegs und bis zum Abschluss der vor dem europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte hängigen Beschwerde (bis mindestens 30.11.2027)» wurde damit
nicht entsprochen. Auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat
in einem solchen Fall nicht zur Folge, dass der Rekurrent für die Dauer des
Verfahrens so gehalten wird, wie wenn die Ausreisefrist verlängert worden wäre.
Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt mit andern Worten keinen Aufschub im
Sinn einer Duldung eines nie bewilligten Zustands. Vielmehr bedarf es dazu der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. BGer 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018
E. 2.2, 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1).
Auf den gegen die
Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs ist das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 nicht eingetreten.
Mit dem verwaltungsinternen Rekursverfahren vor Ablauf der gerügten
Ausreisefrist war daher zum vornherein kein Aufschub dieser Frist verbunden.
Dem folgenden Rekursverfahren beim Regierungsrat wäre zwar bis zur Überweisung
der Sache aufschiebende Wirkung zugekommen (§ 47 OG). Vorliegend ist der
Rekurrent aber bereits zuvor rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden.
Er war daher verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Wie dargelegt vermag die
aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Ablauf der
Ausreisefrist nicht zu hemmen. Dies hätte vielmehr mit vorsorglicher Massnahme
angeordnet werden müssen, was der Regierungsrat unterlassen hat. Nach erfolgter
Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht ist dessen
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und hat
dessen Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen. Daraus folgt,
dass weiterhin keine Erstreckung der Ausreisefrist erfolgt ist. Nach erfolgter
Abweisung des Rekurses mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.37 vom 19.
März 2023 hat das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12.
Mai 2023 Frist zur Vernehmlassung und zur Stellungnahme zum Gesuch des
Rekurrenten um aufschiebende Wirkung gesetzt und festgestellt, dass «bis zum
Entscheid über das Gesuch […] von einer Wegweisung des Beschwerdeführers
abzusehen» sei. Damit hat das Bundesgericht gemäss seinen Ausführungen zum
Sachverhalt im Urteil BGer 2C_267/2023 vom 13. Juli 2023 (vgl. C.) dem Gesuch
um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in diesem Sinne superprovisorisch
entsprochen. Damit wurde die vom Migrationsamt angesetzte Ausreisefrist aber
nicht verlängert. Vielmehr wurde dem Rekurrenten allein gestattet, während der
Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens verfahrensbedingt in der Schweiz zu
verbleiben.
In der Folge kam
dem Rekurs nach erfolgter Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in
Ermangelung eines anderen verfahrensleitenden Entscheides wiederum keine
aufschiebende Wirkung zu. Darauf wurde die Sache mit Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2023.37 vom 4. August 2023 an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zurückgewiesen. Entgegen der mit Eingabe vom 17. August
2023 vom Rekurrenten vertretenen Auffassung erfolgt damit aber keine
Verlängerung der Ausreisefrist. Aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung des
Rekurrenten vermag der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens die abgelaufene Ausreisefrist nicht zu
erstrecken. Dies hätte vom Justiz- und Sicherheitsdepartement vielmehr mit
einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werden müssen. Eine solche Anordnung
wird vom Rekurrenten weder behauptet noch ist sie aus den Akten ersichtlich.
3.1.2 Damit
liegt bisher keine förmliche Erstreckung der Ausreisefrist vor. Die Überprüfung
der Ausreisefrist ist vielmehr gerade erst Streitgegenstand des hängigen
Rekursverfahrens, in dessen Rahmen zu beurteilen sein wird, ob die gesetzte und
bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist nach der mit dem Urteil
des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig gewordenen
Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz angemessen ist. Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, darf die Erstreckung der Ausreisefrist weit
über den gesetzlichen Rahmen von sieben bis dreissig Tagen dabei nicht dazu
dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu
gewähren (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.6 m.H. auf BGer
2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3 und 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E.
2). Insgesamt folgt daraus, dass sich der Rekurrent während der Dauer des gegen
die Ausreisefrist erhobenen Rechtsmittelverfahrens lediglich verfahrensbedingt
in der Schweiz aufhalten kann.
Der prozedurale
Aufenthalt wird grundsätzlich durch Art. 17 AIG geregelt. Diese Bestimmung
bezieht sich allerdings auf eine andere Konstellation als die vorliegende.
Art. 17 Abs. 2 AIG hat zum Zweck, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach
Abs. 1 zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 3.4.4). Dies ist hier gerade nicht der
Fall, da der Rekurrent bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden
ist. Damit muss ihm auch nicht ermöglicht werden, mit der ordentlichen Sozialhilfeunterstützung
seine bisherige Lebenshaltung hier aufrechtzuerhalten.
3.1.3 Demnach
vermag der Rekurrent aus der während der Ausreisefrist bis zum 28. Februar
2023 gewährten regulären Unterstützung durch die Sozialhilfe nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Die Ausreisefrist ist am 28. Februar 2023 abgelaufen und in
der Folge ist sie bisher nicht verlängert worden. Der prozedurale Aufenthalt des
Rekurrenten kann sozialhilferechtlich anders beurteilt werden als die Zeit bis
zum Ablauf einer Ausreisefrist, zumal es nicht in der Hand des rechtskräftig
Weggewiesenen liegen kann, mit Rechtsmitteln gegen seine Ausreisefrist direkt
sozialhilferechtliche Ansprüche zu begründen.
3.2 Gemäss
Ziff. 3.2.1 URL werden Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz nur im
Rahmen von Art. 12 BV unterstützt. Mit dem Ablauf der gesetzten Ausreisefrist
nach rechtskräftiger Wegweisung fehlt es an einer Aufenthaltsregelung, weshalb
in diesem Fall die genannte Regelung zur Anwendung gelangt. Der vorläufige verfahrensbedingte
Aufenthalt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausreisefrist stellt
nach dem Gesagten keine Aufenthaltsregelung dar.
Der Rekurrent
kann diesbezüglich auch aus der weiteren Regelung in Ziff. 3.2.1 URL, wonach Personen
aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine
Ausreisefrist angesetzt wurde, und Personen im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens oder im Rahmen eines anderen ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahrens nur noch Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV haben, nichts
zu Gunsten seines abweichenden Standpunkts ableiten. Gemäss dieser Bestimmung
haben Personen aus dem Asylbereich nach einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid auch während laufender Ausreisefrist keinen Anspruch auf
reguläre Unterstützung durch die Sozialhilfe. Während der angesetzten
Ausreisefrist wurde diese dem Rekurrenten aber ausgerichtet. Die Unterstützung
während der Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 ist daher gar nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Rekurrent daher einen
Anspruch auf Besserstellung gegenüber abgewiesenen Asylbewerbenden geltend
macht, ist ihm diese bis zum Ablauf seiner angesetzten Ausreisefrist bis zum
28. Februar 2023 zu Teil geworden.
3.3 Nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent aus den von ihm angerufenen
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
3.3.1 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung
(KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; BGE 134 I 23 E.
7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61
vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).
3.3.2 Als
Vertrauensgrundlage bezieht sich der Rekurrent auf die Fortzahlung regulärer
Sozialhilfe während der Dauer der ihm vom Migrationsamt gesetzten
Ausreisefrist. Wie ausgeführt, unterscheidet sich aber bereits der Aufenthalt
während einer Ausreisefrist von jenem nach deren Ablauf während einem sich gegen
diese richtenden Rechtsmittelverfahren (vgl. oben E. 3.1.1). Hinzu kommt, dass
der Rekurrent nicht ansatzweise geltend macht, welche Dispositionen er aufgrund
dieser Fortzahlung der Sozialhilfe nach rechtskräftiger Wegweisung während der
Dauer der bis zum 28. Februar 2023 laufenden Ausreisefrist getroffen haben
will.
3.4 Schliesslich
kann der Rekurrent auch aus dem «Wortlaut und Geist» des FZA nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.4.1 Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Staatsangehörige
einer Vertragspartei sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber
des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem
Jahr eingegangen sind, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.
Wie bereits im Rahmen der rechtskräftigen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs
des Rekurrenten festgestellt worden ist, ist die Arbeitnehmereigenschaft des
Rekurrenten längst erloschen, weshalb er sich gerade nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer gemäss Art. 6
Anhang I FZA berufen kann (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 5.3; VGE VD.2021.112
vom 20. März 2022 E. 4.2). Auch ein Verbleiberecht nach Art. 4 oder 24 Anhang I
FZA kommt ihm gemäss der rechtskräftigen Beurteilung seines
Aufenthaltsanspruchs nicht zu (vgl. BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E.
5.1 f.; VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.3 f.). Der Rekurrent kann daher
aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4.2 Im
Übrigen setzt ein Verbleiberecht nach FZA mit Ausnahme des Verbleiberechts
eines Arbeitnehmers gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, auf den sich der
Rekurrent gerade nicht berufen kann, die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit
ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe voraus, weshalb auch die
Berufung auf den «Geist» des FZA ins Leere weist.
3.5 Soweit
der Rekurrent schliesslich unter Hinweis auf seine Gesundheit und seine verwandtschaftliche
Beziehung einen Aufenthaltsanspruch geltend macht, steht dies im Widerspruch
zur feststehenden Tatsache, dass ein solcher mit dem Urteil des Bundesgerichts
BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtskräftig verneint worden ist. Er
kann daher daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, auf den er sich
sozialhilferechtlich stützen könnte.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten kann aufgrund der
mit Nothilfe erfolgenden Unterstützung des Rekurrenten verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.