VD.2023.119
Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
9. November 2023Deutsch48 min
mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33), zog die Berufung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.119
URTEIL
vom 9. November
2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Marc Oser, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 11. Juli 2023
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvoll-
zug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten
Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF
600.– verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht mit
rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021 mit Ausnahme des
Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der Rekurrent
insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die mit dem
Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6
Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262 vom 15.
Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung, des mehrfachen
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des Rekurrenten wie auch der
Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten mit
Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 – neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes – der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen,
teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen
Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des
Landes. Weiter wurde der Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie
für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst
mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33), zog die Berufung
jedoch mit Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.
Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs trat der Rekurrent am
14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel
ein. Vorher befand er sich im Gefängnis Bässlergut und im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022
versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten rückwirkend per 7. Juli 2022
für sechs Monate bis längstens am 6. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung A
der JVA Bostadel. In der Folge wurde jener aufgrund eines verbesserten
Vollzugsverhaltens und vor dem Hintergrund des Urteils des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 29. Dezember 2022 am 7. Januar 2023 in die
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel versetzt. Am 16. Januar 2023 teilte die
JVA Bostadel mit, dass der Rekurrent aufgrund einer tätlichen
Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und geäusserter Todesdrohungen von
der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt werde. Daraufhin versetzte die
Vollzugsbehörde jenen wegen des mit seinem auffälligen Verhalten einhergehenden
Fremdgefährdungspotentials mit Verfügung vom 7. Februar 2023 rückwirkend
per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg.
Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 15. Februar 2023)
beantragte der Rekurrent, nun vertreten durch Advokatin [...], die Haftentlassung.
Die Appellationsgerichtspräsidentin wies das Haftentlassungsgesuch mit
Verfügung vom 27. Februar 2023 ab und ordnete bis zum 14. April 2023
Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an, woraufhin der
Rekurrent am 2. März 2023 nach Basel rückversetzt wurde. Mit Verfügung vom 12.
April 2023 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin die Vollzugsbehörde um
Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 bestätigten und
somit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 26. März 2021. Seit dem 14. April 2023 befindet sich der Rekurrent
dementsprechend im ordentlichen Vollzug betreffend die zweijährige
Freiheitsstrafe im Rahmen des vorgenannten Urteils.
Am 21. April 2023 versetzte die Vollzugsbehörde den
Rekurrenten in das Gefängnis Bässlergut. Nachdem die Vollzugsbehörde vom
Gefängnis Bässlergut am 27. April 2023 und mit Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023 über das aktuelle
Vollzugsverhalten des Rekurrenten informiert worden war, ersuchte sie unter
anderem die JVA Lenzburg um Aufnahme des Vorgenannten. Am 23. Mai 2023 teilte
die JVA Lenzburg der Vollzugsbehörde mit, dass eine direkte Aufnahme in den
Normalvollzug abgelehnt werde, da der Rekurrent während seines Aufenthalts im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt bereits wieder mit Tätlichkeiten aufgefallen
sei. In diesem Zusammenhang sei anzunehmen, dass der Rekurrent bei einer
Versetzung in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg, welches bedeutend grösser sei
als das aktuelle Vollzugsregime im Gefängnis Bässlergut, überfordert sein
werde, da er bereits disziplinarisch in Erscheinung getreten sei und
Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt habe. Eine Aufnahme in die
Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg werde als zielführend und sinnvoll
erachtet. Auf Nachfrage erklärte die JVA Lenzburg am 9. Juni 2023, dass sie
einer Aufnahme in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg zustimme und der
Rekurrent per 19. Juni 2023 in die vorgenannte Abteilung versetzt werden könne.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte der Rekurrent dem
Appellationsgericht im Rahmen einer superprovisorischen Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme, dass er im Gefängnis Bässlergut im Normalvollzug zu
belassen sei, bis das Gericht über die Rechtmässigkeit der Einweisung in die
Sicherheitsabteilung entschieden habe. In der Folge untersagte der Präsident
des Appellationsgerichts der Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 17. Juni 2023
vorläufig superprovisorisch, den Rekurrenten in die JVA Lenzburg zu versetzen.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hob der Präsident des Appellationsgerichts die
Verfügung vom 17. Juni 2023 auf und wies den Antrag, die Vollzugsbehörde sei im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Rekurrenten im
Normalvollzug zu belassen, ab.
Auf Anfrage teilte die JVA Lenzburg am 7. Juli 2023 mit, dass
der Rekurrent am 12. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug versetzt werden
könne. Im Rahmen des durch den Leiter Vollzug des Gefängnisses Bässlergut am 7.
Juli 2023 persönlich gewährten rechtlichen Gehörs äusserte sich der Rekurrent
dahingehend, dass er nichts zur beabsichtigten Einweisung in den
Kleingruppenvollzug der JVA Lenzburg sagen wolle.
Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 11. Juli 2023
wurde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens sechs Monate bis am
11. Januar 2024 in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Gegen
diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Rekurs an,
den er mit Eingabe vom 11. August 2023 begründete. Er beantragt u.a., es
sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 11. Juli 2023
aufzuheben und es sei der Rekurrent umgehend in den Normalvollzug zu versetzen.
Eventualiter sei die angeordnete Unterbringungsdauer in der
Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg von längstens sechs auf längstens zwei
Monate zu reduzieren. Weiter stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Anträge, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei der
Rekurrent persönlich anzuhören und sei ein Augenschein von der
Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg vorzunehmen, dies alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sei.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2023 wurde
das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit
Vernehmlassung vom 11. September 2023 beantragt die Vollzugsbehörde, es sei
der Rekurs vom 24. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen, dies unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent replizierte hierauf
mit Eingabe vom 9. Oktober 2023, wobei er an den bisherigen Anträgen und
Begründungen vollumfänglich festhielt.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Der Rekurrent beantragt einerseits seine
persönliche Anhörung. Er habe zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt und es
sei zu kleineren Streitereien gekommen, aber er habe nichts getan, das als
Untragbar bezeichnet werden könne. Auch die Eigenschaft, dass er nicht alles
akzeptiere, sich für seine Interessen einsetze und er versuche, sein Gegenüber
von seinem Standpunkt zu überzeugen, sei völlig gesund und würde bei einer
Person in Freiheit vielleicht sogar als positives «Verkaufstalent» eingestuft
werden. Es sei absolut lebensfremd, wenn Gefangene ohne jeglichen Eigenwillen
funktionieren sollten. Der Rekurrent habe keine psychische Störung und habe
während des gesamten Vollzugs niemanden verletzt. Auch die Rechtsvertreterin
könne bestätigen, dass er sehr höflich sei und man gute Gespräche mit ihm
führen könne. Es sei äusserst befremdend, die Ausführungen der Vorinstanz zu
lesen, vor allem, wenn man sich vor Augen führe, dass die hier entscheidenden
Behörden noch nie persönlich mit ihm gesprochen hätten. Nachdem der Rekurrent
nun seit über einem Jahr darum kämpfe, diesen «Gefährlichkeitsstempel» wieder
loszuwerden, wäre es angemessen, dass sich die angerufene Instanz ein eigenes
Bild von ihm mache. Es werde deshalb beantragt, dass er persönlich vorgeladen
und angehört werde.
Andererseits wird durch den Rekurrenten ein Augenschein vor
Ort beantragt. Es stelle sich nämlich die Frage, inwieweit die urteilende
Instanz und die verfügende Behörde überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort hätten. Es wäre deshalb sinnvoll und angemessen, wenn
sich die Entscheidträger persönlich davon überzeugten, welche Tragweite eine
Einweisung in die Sicherheitsabteilung II für den Betroffenen habe und ob diese
für den Rekurrenten tatsächlich angemessen sei.
2.2
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des
Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche
Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht
erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom
21.
August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag
oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch
bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom
25.
November 2014 E. 1.3).
2.3
Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des
Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des
Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird – für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen
nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten entschieden werden
kann. Bereits hier gilt es jedoch festzuhalten, dass bereits aus den
Reglementen über die Ausgestaltung des Vollzugs resp. im Merkblatt 30.3
«Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022
(SSED 30.3) unter Art. 14 die Ausgestaltung des Vollzugs in einer
Sicherheitsabteilung B ersichtlich ist (so etwa Kleingruppen von in der Regel
5-10 Personen, Besuche hinter Trennscheiben, Unterbringung in Einzelzellen ausserhalb
der Arbeit und Freizeit sowie des täglichen Spaziergangs) und es mithin diesbezüglich
keines zusätzlichen Augenscheins vor Ort bedarf.
2.4
2.4.1
In seinem Rekurs macht der Rekurrent ferner «eine
krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» geltend. So habe am 9.
Juni 2023 die JVA Lenzburg offenbar bestätigt, dass sie den Rekurrenten per 19.
Juni 2023 in die Sicherheitsabteilung II aufnehmen könne. Am 14. Juni 2023 habe
sich die Rechtsvertreterin des Rekurrenten telefonisch bei der Vollzugsbehörde
erkundigt, wohin der Rekurrent verlegt werden würde. Man habe ihr jedoch keine
Auskunft erteilt und ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt. Am 15. Juni 2023 habe
der Rekurrent deshalb eine vorsorgliche Massnahme beim Appellationsgericht
beantragt. Erst am 7. Juli 2023 sei ihm dann das diesbezügliche rechtliche
Gehör gewährt worden und die angefochtene Verfügung sei erst am 11. Juli
2023.
ergangen.
2.4.2
Dem Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend
nicht gefolgt werden. So wurde er unbestrittenermassen über die geplante
Verlegung orientiert und erhielt die Möglichkeit, sich dazu vorgängig zu äussern,
wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (s. Stellungnahme vom 7. Juli 2023,
act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 147).
3.
3.1
Die Vorinstanz
erwog in materieller Hinsicht, dass der Rekurrent im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzugs hauptsächlich in Sicherheitsabteilungen habe untergebracht werden
müssen, da er unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt
aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt habe. Es sei
augenscheinlich, dass er nach wie vor über keine adäquaten
Konfliktbewältigungsstrategien verfüge und bei auftretenden Unstimmigkeiten
weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreife. Obschon es im Gefängnis
Bässlergut bis anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei
der Rekurrent auch in dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit
regelwidrigem Verhalten aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner
Problembereiche sei nicht davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs-
und Einstellungsänderung eingetreten sei. Angesichts des anhaltend auffälligen
Verhaltens des Rekurrenten sei ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng
betreuten und kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung
II biete, unerlässlich. Der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung II diene
ausserdem dazu, das Verhalten des Rekurrenten eingehender zu monitorisieren,
damit aggressiven und/oder gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer
Überforderungssituation vorgebeugt und dementsprechend die Anstaltssicherheit
sowie der Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen gewährleistet
werden könne. Folglich werde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens
sechs Monate bis am 11. Januar 2024 in den Kleingruppenvollzug der
Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Die Direktion der JVA
Lenzburg werde ersucht, spätestens vor Ablauf von sechs Monaten über den
Verlauf zu berichten, damit die Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer
allfälligen Versetzung des Rekurrenten in den Normalvollzug vornehmen könne.
3.2
Der Rekurrent macht demgegenüber geltend,
dass sich zunächst die Frage stelle, weshalb nicht eine kürzere Dauer der
Versetzung – als vorliegend für längstens sechs Monate – angeordnet werde,
zumal dies in anderen Fällen ebenfalls so gehandhabt werde und die Einweisungen
in die Sicherheitsabteilung II in der JVA Lenzburg von Basel-Stadt auch schon
nur für zwei oder drei Monate angeordnet worden sei. Dies vor allem in
Anbetracht dessen, dass sich vorliegend gezeigt habe, dass die Vollzugsbehörde
nicht gewillt sei, proaktiv bereits vor Ablauf der sechs Monate erneut zu
prüfen, ob die Aufrechterhaltung noch gerechtfertigt sei.
Des Weiteren sei von der Vollzugsbehörde festgehalten worden,
dass der Rekurrent, nachdem ihn die JVA Bostadel am 16. Januar 2023 zur
Verfügung gestellt gehabt habe, per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung
I der JVA Lenzburg versetzt worden sei. Der Rekurrent habe sich jedoch vom 27.
Januar bis zum 9. Februar 2023 im Untersuchungsgefängnis im Kanton Basel-Stadt
befunden. Bevor er in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg verlegt worden
sei, sei er somit 10 Tage in der normalen Station des Untersuchungsgefängnisses
gewesen, zusammen mit anderen Häftlingen. Bereits diese Tatsache spreche
dagegen, dass vom Rekurrenten eine derart akute und grosse Gefahr für andere
Personen ausgegangen sei, da er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Die
Vollzugsbehörde halte sodann fest, dass die JVA Lenzburg am 23. Mai 2023 mitgeteilt
habe, dass sie den Rekurrenten aufgrund seiner Vorgeschichte nur in die
Sicherheitsabteilung II aufnehmen würde. Doch bereits am 22. Mai 2023 habe
die JVA Thorberg per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne
Einschränkungen) auf die Warteliste genommen habe. Die Vollzugsbehörde könne
sich somit nicht darauf berufen, dass sie sich aufgrund der Rückmeldung der JVA
Lenzburg «gezwungen» gesehen habe, ihn dort in die Sicherheitsabteilung
einzuweisen, weil er nicht in den Normalvollzug aufgenommen würde. Die mildere
Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut zu belassen und
auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Mit der Einweisung in die
Sicherheitsabteilung II habe die Vollzugsbehörde somit gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Hinzu komme, dass die JVA Lenzburg
nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze aufweise und es sich somit
um eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg handle. Die Zurückhaltung
der JVA Lenzburg könne somit auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden. Die
Vollzugsbehörde habe es bis anhin unterlassen darzulegen, weshalb als mildere
Massnahme nicht auf einen Platz in der JVA Thorberg gewartet worden sei.
Die Vollzugsbehörde halte des Weiteren fest, dass eine
Unterbringung in der Sicherheitsabteilung II keine Einzelhaft darstellen würde.
Dies möge vielleicht formal gesehen so sein, doch nachdem die Rechtsvertreterin
den Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung II besucht habe und sowohl von ihm
als auch von den dortigen Angestellten über die tatsächlichen Verhältnisse
unterrichtet worden sei, lasse sich festhalten, dass der Rekurrent sich beinahe
in Einzelhaft befinde. Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei im
Gegensatz zur Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel kleiner und es gebe viel
weniger Freiheiten. Faktisch sehe es so aus: Der Rekurrent befinde sich auf
einer Station mit nur drei anderen Gefangenen. Einer davon verlasse seine Zelle
sozusagen gar nie. Es bestehe keine Arbeitspflicht, so dass er bei der Arbeit
häufig alleine oder nur zu zweit sei. Die anderen auf der Station hätten teils
diagnostizierte psychische Störungen und befänden sich zum Teil in einer
Massnahme. Der Spazierhof sei kleiner als der im Gefängnis Bässlergut und sei ebenfalls
einzig eine mit Beton und Eisen umrandete Graufläche, die grösstenteils von
einem PingPong-Tisch eingenommen werde, den der Rekurrent jedoch mangels
Spielpartner noch nicht mal nutzen könne. Das Schlimmste sei jedoch, dass der
Rekurrent nur unter der Woche während den Bürozeiten telefonieren und Besuch
empfangen könne. Das bedeute, dass er seine Tochter ab Schulbeginn nicht mehr werde
hören und sehen können. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie,
da sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen besuchen und häufig am
Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche zudem
nur hinter einer Trennscheibe erlaubt. Auch die Rechtsvertreterin habe den
Rekurrenten nicht ohne Trennscheibe sehen dürfen. Der Besucherraum sei ein
dunkler Betonraum ohne Fenster. Auch dies sei kein angemessener Ort für ein
kleines Mädchen, das seinen Vater sehen wolle und ihn vor kurzem noch in die
Arme habe schliessen dürfen. Die Einschränkungen, die dem Rekurrenten auferlegt
würden, seien derart einschneidend, dass sie beinahe der Einzelhaft gleichkämen.
Es gehe ihm zunehmend schlechter, so habe er kurzzeitig in die Psychiatrie
verlegt werden müssen. Er sei verzweifelt und wolle endlich irgendwo ankommen, wo
er sich bis zu seinem Strafende einleben und eine Zukunftsperspektive aufbauen
könne. So wäre er auch daran interessiert, eine Ausbildung machen zu können,
damit ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner Entlassung
gelingen könne.
Die Vollzugsbehörde verweise auf die Disziplinarverfügung des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023, in welcher der
Rekurrent wegen einer Ohrfeige diszipliniert worden sei. Aus der
Disziplinarverfügung ergebe sich jedoch, dass der Ohrfeige ein Streit
vorausgegangen sei, in dem der Mitgefangene des Rekurrenten ihm zuerst eine
Ohrfeige verpasst gehabt habe. Deshalb sei er auch weniger streng diszipliniert
worden als der Mitgefangene, der zuerst tätlich geworden sei. Ausserhalb der
Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal
strafrechtlich geahndet werden. Die Disziplinierung sei sodann ein völlig
ausreichendes Mittel, um im Strafvollzug solchen kleinen Reibereien zu
begegnen. Aber dies reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine Person in eine
Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet sei. Bereits
die Tatsache, dass dort Besuche nur hinter Trennscheiben erfolgen könnten,
belege, dass die Sicherheitsabteilungen für Personen gedacht seien, von denen
eine Gefahr für andere ausgehe, und zwar in einem solchen Masse, dass das
Sicherheitsrisiko derart hoch eingestuft werde, dass noch nicht einmal die
eigene Anwältin dem Mandanten ohne Trennscheibe begegnen dürfe. Es sei
befremdlich, den Rekurrenten nun derart isoliert und abgesichert zu sehen, nachdem
er monatelang im Gefängnis Bässlergut und dort mit 12 bis 15 anderen Gefangenen
zusammen auf der Station gewesen sei, ohne dass er im Bässlergut irgendeine
Gewalttätigkeit verübt hätte sowie regelmässigen Besuch im offenen Besuchsraum habe
empfangen dürfen. Auch den Disziplinierungen wegen kleineren Tätlichkeiten habe
nie ein Sachverhalt mit einer Verletzung zu Grunde gelegen. Hinzu komme, dass
der Rekurrent kurz zuvor über mehr als sechs Monate hinweg in Einzelhaft
verbracht habe. Dies habe ihn enorm belastet. Es sei allgemein bekannt, dass
Einzelhaft derart gravierend sei, dass sie sogar als psychische Folter
eingestuft werde. Es stelle sich vorliegend deshalb die Frage, ob die kleineren
Auseinandersetzungen, die der Rekurrent gehabt habe, nicht viel mehr darauf
zurückzuführen seien, dass er durch die Einzelhaft derart unter Leidensdruck
gesetzt worden sei. Wäre dem so, so wäre es letztlich das Verschulden der
Behörden, weil sie den Rekurrenten ursprünglich ungerechtfertigterweise für
sechs Monate in Einzelhaft versetzt hätten.
Die Vollzugsbehörde verweise ferner auf einen Führungsbericht
vom 8. Mai 2023, gemäss welchem der Rekurrent in wiederholte körperliche Auseinandersetzungen
verwickelt gewesen sei. Der Rechtsvertreterin seien hingegen nur zwei solcher
Vorfälle bekannt, so dass von «wiederholt» noch lange keine Rede sein könne.
Sodann werde selbst festgehalten, dass der Rekurrent einmal mit einem
zweitägigen Arrest diszipliniert worden sei, sprich nur einmal sei ihm ein
Verschulden unterstellt worden, andernfalls hätte es zu mehr Disziplinierungen
kommen müssen. Das Gefängnis Bässlergut habe den Rekurrenten einzig wegen des
Besitzes einer kleinen Menge Cannabis zum Eigenkonsum diszipliniert. Die
Bezeichnung des Rekurrenten als «fordernd» dürfe selbstverständlich nicht mit
«gefährlich für andere» gleichgesetzt werden. Es bleibe festzustellen, dass der
Rekurrent mehrfach als «aneckend» empfunden werde, wobei dies meist nicht näher
substantiiert werden könne, sondern es auf dem «Bauchgefühl» von Personen
beruhe, oder eben aufgrund der Aktenlage, gemäss welcher der Rekurrent eben
bereits schon als «gefährlich» abgestempelt worden sei. So habe auch der
Psychiater, durch den das ganze erst initiiert worden sei, nicht objektivieren
können, weshalb vom Rekurrenten eine derartige Gefahr ausgehen würde, dass er
in Einzelhaft hätte versetzt werden müssen. Selbst wenn der Rekurrent
tatsächlich eine «unangenehme», «fordernde» Person wäre, so könne dies noch
lange nicht dazu führen, dass jemand in eine Sicherheitsabteilung mit psychisch
Beeinträchtigten oder hoch gefährlichen Personen versetzt werde. Auch dann,
wenn der Rekurrent ein «Provokateur» wäre, so sei es letztlich die Person, die
zur Tätlichkeit greife, von der die Gefahr für andere ausgehe. Dies gelte gerade
im Hinblick auf den Vorfall vom 19. Januar 2023, bei dem der Rekurrent von
hinten mit einem Stuhl gegen den Kopf angegriffen worden sei und ihm die
Vollzugsbehörde beinahe das Verschulden dafür zuschieben wolle. Egal was ein
Mensch für provozierende Worte wähle, gebe es keine Rechtfertigung für eine
versuchte schwere Körperverletzung. Die Ausführung der Vollzugsbehörde sei
falsch, dass der Rekurrent «weiterhin zu körperlicher Gewalt» greife. Immerhin
habe er noch nie zuerst zur Tätlichkeit gegriffen und bei der erwähnten
Ohrfeige habe er einzig im Rahmen einer Retorsion «zurückgegeben». Es sei nach
wie vor unverständlich, weshalb der Rekurrent stets als «zu Gewalt greifend»
abgestempelt werde. Auch sei nicht klar, inwiefern das Anstaltspersonal –
gegenüber welchem er gemäss allen Berichten stets freundlich aufgetreten sei –
und die Mitgefangenen Schutz vor ihm bräuchten.
Es werde in der angefochtenen Verfügung ferner in keinster
Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, wie die momentane Unterbringung
des Rekurrenten ihn auf eine Wiedereingliederung im Normalvollzug vorbereiten
solle. Immerhin sei er dort kaum im Kontakt mit anderen Personen und er werde
durch diese weitgehende Beschränkung einzig immer depressiver. Der Rekurrent sei
äusserst aktiv und kontaktfreudig. In dieser Gruppe, die beinahe Einzelhaft
darstelle und in der sich einzig Personen befänden, die psychische Störungen aufweisen
würden, werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht. Zudem sei nicht klar, wie der
Rekurrent «lernen» sollte (es werde bestritten, dass er dies nicht bereits auch
jetzt könne), sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen
umzugehen, wenn er komplett von diesen isoliert sei und es sich bei den
sporadischen Kontakten, die er jetzt habe, nicht um eine Gruppe handle, in die
er sich eingliedern könnte. Es widerspreche jedweder Logik, dass er von einer
Gruppe von 12-15 Personen in eine Gruppe von einzig drei anderen versetzt werde.
Abschliessend halte die Vollzugsbehörde fest, dass die
Einweisung für längstens sechs Monate angeordnet sei. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb nicht eine kürzere Dauer angeordnet worden sei. Nach Rücksprache mit
Angestellten der JVA Lenzburg, sei der Rechtsvertreterin bestätigt worden, dass
vom Kanton Basel-Stadt auch schon Einweisungen für zwei oder drei Monate
erfolgt seien, und dass es als zielführend erachtet werde, wenn der Rekurrent
Dispositiv
demnächst ins «Haus B» der JVA Lenzburg versetzt würde. Dies sei eine Abteilung
für kürzere Freiheitsstrafen. Dort könnte er vor einer Versetzung ins
Grosskollektiv untergebracht werden. Es wäre somit die mildere Massnahme, wenn
die Einweisung des Rekurrenten nur für zwei Monate anstatt für längstens sechs
Monate angeordnet wäre.
3.3 Die Vollzugsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung
grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juli 2023. Ferner sei
im vorliegenden Rekursverfahren das Urteil des Appellationsgerichts
VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023, mit welchem die seinerzeitigen Rekurse gegen
die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel sowie gegen die
Einweisung in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg abgewiesen worden
seien, zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe damals insbesondere festgestellt,
dass der Rekurrent sowohl wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen sei
wie auch einen hohen Betreuungsbedarf aufweise. Daran habe sich nichts geändert
bzw. dies habe auch zum Zeitpunkt der Versetzung des Rekurrenten vom Gefängnis
Bässlergut in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg Gültigkeit gehabt.
Die Haltung der Vollzugsbehörde und der JVA Lenzburg, den Rekurrenten nicht vom
Gefängnis Bässlergut in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen,
sondern den Übertritt in diese Konkordatsanstalt vorerst über den
Kleingruppenvollzug durchzuführen, sei folglich nicht zu beanstanden (gewesen).
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sei bei dieser
Ausgangslage auch kein milderes Mittel zur Versetzung in den
Kleingruppenvollzug zur Verfügung gestanden. Soweit der Rekurrent aus der
Eingangsbestätigung der JVA Thorberg vom 22. Mai 2023 zu seinen Gunsten
ableiten wolle, dass diese Vollzugseinrichtung einer Aufnahme direkt in den
Normalvollzug zugestimmt hätte, verkenne er, dass damit lediglich bestätigt worden
sei, dass eine Aufnahme auf die Warteliste erfolgt sei. Abgesehen davon, dass
die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Kleingruppenvollzug klarerweise
gegeben gewesen seien und nach wie vor gegeben seien, vermöge die Argumentation
des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde hätte auf einen Platz in der JVA Thorberg
warten und ihn vorübergehend im Gefängnis Bässlergut belassen müssen, nicht zu
überzeugen. Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, namentlich Freiheitsstrafen
in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen. Daraus folge auch, dass
möglichst diejenige im Einzelfall geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt werde,
welche eine Aufnahme am schnellsten bewerkstelligen könne. Damit werde
sichergestellt, dass eingewiesene Personen im Strafvollzug nach Massgabe der
Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen Vollzugsanstalten verbleiben würden.
Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei die geeignete
Vollzugseinrichtung. Inwiefern auch der vom Rekurrenten behauptete angebliche
Grössenunterschied zwischen der JVA Thorberg und der JVA Lenzburg – die JVA
Lenzburg sei «eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg» – für die
Einschätzung Letzterer hätte eine Rolle spielen sollen, erschliesse sich der
Vollzugsbehörde in keiner Weise. Diese beiden Vollzugseinrichtungen gehörten zu
den drei grossen geschlossenen Justizvollzugsanstalten im Nordwest- und Innerschweizer
Konkordat und böten mit 188 Plätzen (JVA Lenzburg) sowie 149 Plätzen (JVA
Thorberg) ein quantitativ vergleichbares Angebot im Bereich des Normalvollzugs
an. Im Zusammenhang mit den behaupteten Missständen im Kleingruppenvollzug der
JVA Lenzburg werde darauf hingewiesen, dass die Nationale Kommission zur
Verhütung von Folter (NKVF) zuletzt am 6. März 2018 über die Verhältnisse
in den Sicherheitsabteilungen I und II der JVA Lenzburg Bericht erstattet und
insbesondere keine Rügen an den materiellen Haftbedingungen (Infrastruktur)
sowie dem Haftregime vorgebracht habe und stattdessen in positiver Hinsicht das
Beschäftigungs- und Bildungsangebot in der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben
habe. Was die angeblich restriktive Handhabung von Besuchen nur hinter einer
Trennscheibe betreffe, sei zu relativieren, dass der Direktor der JVA Lenzburg
auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen könne, wenn wichtige Gründe vorliegen würden.
3.4 Der Rekurrent bringt hierzu replicando
vor, dass gegen das von der Vollzugsbehörde genannte Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 (VD.2023.10/20) am 14. September 2023
eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden sei. Die Vollzugsbehörde
halte ferner fest, dass kein milderes Mittel als die Versetzung in den Kleingruppenvollzug
zur Verfügung gestanden habe. Der Rekurrent habe jedoch explizit geltend
gemacht, dass es das mildere Mittel gewesen wäre, wenn er im Bässlergut hätte
verbleiben können, bis ein Platz in der JVA Thorberg freigeworden wäre, da ihn
die JVA Thorberg ohne Vorbehalte auf die Warteliste gesetzt habe. Der Hinweis
der Vollzugsbehörde, dass die JVA Thorberg den Rekurrenten nur auf die
Warteliste gesetzt hätte und dadurch nichts zugunsten des Rekurrenten
abgeleitet werden könne, gehe fehl. Immerhin prüfe die JVA Thorberg die
Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Warteliste bereits vorab, da
andernfalls überhaupt keine Aufnahme auf die Warteliste erfolgen würde. Die
Vollzugsbehörde begründe nicht, weshalb das Zuwarten auf einen Platz in der JVA
Thorberg nicht das mildere Mittel gewesen wäre. Sie verweise in der
Vernehmlassung einzig auf Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung, gemäss
welcher Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen
seien. Diesbezüglich sei jedoch auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung zu
verweisen, gemäss welcher namentlich der Vollzug in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons explizit als Ausnahme genannt werde. Im
vorliegenden Falle hätten zeitliche respektive persönliche Gründe vorgelegen,
welche im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätten dazu führen müssen, dass der
Rekurrent im Bässlergut hätte verbleiben können, bis ein Platz in der JVA
Thorberg freigeworden wäre. Die Vollzugsbehörde verweise sodann darauf, dass
die Justizvollzugsanstalt die geeignetste sei, welche eine Aufnahme am
schnellsten bewerkstelligen würde. Aber auch diesbezüglich gelte das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen seien
im Einzelfall zu berücksichtigen. Ausserdem halte die Vollzugsbehörde fest, in
der JVA Lenzburg gebe es 188 Plätze. Gemäss der offiziellen Internetseite der
JVA Lenzburg gebe es insgesamt 363 Haftplätze, 221 davon im geschlossenen
Vollzug.
Weiter stütze sich die Vollzugsbehörde auf einen Bericht der
Antifolterkommission von vor 5,5 Jahren, der wohl kaum noch als aktuell
bezeichnet werden könne. Dieser Bericht habe offenbar die Beschäftigungs- und
Bildungsangebote der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben. Diesbezüglich lasse
sich festhalten, dass gerade vor kurzem über Wochen hinweg keinerlei
Arbeitsmöglichkeit in der Sicherheitsabteilung II habe geboten werden können,
was eine erhebliche Belastung für die Inhaftierten, insbesondere für den
Rekurrenten, der arbeiten wolle, darstelle. Auch dieser Umstand belege, dass der
Bericht nicht die aktuellen Gegebenheiten widerspiegle. Die Vollzugsbehörde
verweise ferner darauf, dass auch Ausnahmen von Besuchen hinter der
Trennscheibe bewilligt werden könnten. Dabei handle es sich jedoch nur um
spezielle Ausnahmebewilligungen und vor allem wären die Besuche dennoch nur
unter der Woche möglich, was für die Tochter des Rekurrenten während der
Schulzeit unmöglich sei. Die Vollzugsbehörde gehe in der Stellungnahme im
Übrigen überhaupt nicht darauf ein, weshalb direkt eine Höchstdauer von sechs
Monaten angeordnet worden sei, und nicht eine kürzere Frist, insbesondere da in
anderen Fällen kürzere Fristen angeordnet worden seien. Der Rekurrent leide
nach wie vor unter den restriktiven Bedingungen in der Sicherheitsabteilung II
und es sei angebracht, dass er nun nach über einem Jahr «hin und her» endlich
in den Normalvollzug verlegt werden könne, wo er sich einleben und auf die Zeit
nach seiner Entlassung vorbereiten könne.
4.
4.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in einer
Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist
(Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3; vgl. VGE
VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).
4.2 Seit dem 14. April 2023 befindet sich der
Rekurrent im ordentlichen Vollzug der zweijährigen Freiheitsstrafe, die mit –
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 26. März 2021 ausgesprochen wurde. Entsprechend sind die
Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar.
Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien
zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der
Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem
Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen
Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe,
möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge
gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen
Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip
des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten.
Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits
der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht
in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen
Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 75 StGB
N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone
der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom
5. Mai 2006 (SG 258.300/SSED 01.0) durch Reglemente, Richtlinien,
konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter
konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und
Dokumente (SSED; abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das
Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober
2022 (SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine
sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes
Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Gemäss Art. 6
Abs. 1 SSED 30.3 dient eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B der
Unterbringung und Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im
Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen
Betreuungsbedarfs. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B führt nicht
zu einer Unterbringung in Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die
Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB beschränkt bleibt (Art. 6
Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SSED 30.3 erfolgt
die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen, welche nicht oder
nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht werden müssen, aber
noch nicht im Normalvollzug integriert werden können. Ebenso kann eine
Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug infolge ihres
Verhaltens nicht (mehr) tragbar sind, d.h. die Ordnung und/oder Sicherheit
erheblich gefährden oder überfordert sind. Im Falle einer Überforderung im
Normalvollzug erfolgt die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei
Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).
4.3 Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten,
dass die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt einen Sonderstatus,
respektive ein besonderes Rechtsverhältnis begründet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die
Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer
Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich
auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten
Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).
5.
Den Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt
werden.
5.1
5.1.1 Sofern er
zunächst seine Rolle in (anstaltsinternen) Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen
zu relativieren versucht, gilt es festzuhalten, dass die JVA Lenzburg nur
bereit war, den Rekurrenten im Kleingruppenvollzug aufzunehmen. Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023
festgestellt hat, ist der Rekurrent regelmässig sowohl im Normalvollzug als
auch in anderen Settings im Zentrum von teils gewalttätigen
Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden. Folgende Vorfälle ereigneten
sich allein im Jahr 2023: So hatte der Rekurrent am 19. Januar 2023 in der
JVA Bostadel eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, bei
welcher der Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach
erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den
Mitgefangenen aus (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sodann ereigneten sich gemäss dem
Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023
in der Gruppenhaft vom 16. März bis zum 21. April 2023 zwei Vorfälle mit
miteingewiesenen Personen, wobei es sich um körperliche Auseinandersetzungen
handelte. Für einen der Vorfälle – Tätlichkeit (Ohrfeige) – wurde der Rekurrent
mit 2 Tagen Arrest diszipliniert (Führungsbericht vom 8. Mai 2023,
act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3 f.;
Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig],
Teil 3 S. 12 f.). Bei der anderen körperlichen
Auseinandersetzung soll der Rekurrent gemäss seinen Aussagen in seiner Zelle
von einer anderen eingewiesenen Person tätlich angegriffen worden sein. Sein
T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals Blessuren ersichtlich
(Vollzugsverlaufsjournal, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3).
Zu den genannten tätlichen Auseinandersetzungen kommen
weitere Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde der Rekurrent mit
Verfügung vom 16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut
mit 5 Tagen Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch
gefunden worden sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben
sollen (vgl. Rapport vom 12. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig],
Teil 3 S. 23 sowie Verfügung vom 16. Mai 2023, act. 5, Vorakten
[3-teilig], Teil 3 S. 24). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 musste er
im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss diszipliniert
werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in einer
Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den
Sachverhalt machte er auch in diesem Fall geltend, dass ihm die Droge nicht
gehöre und er sie von einem Mitgefangenen erhalten habe (Rapport vom
19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 43
sowie Verfügung vom 19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3
S. 44 f.). Gemäss dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom
27. Mai 2023 war der Rekurrent ferner im Besitze eines Anwaltsbriefs eines
Mitgefangenen. Auf Verlangen dieses Mitgefangenen gab ihm der Rekurrent diesen
Anwaltsbrief in einem Umschlag wieder zurück. Im Umschlag befand sich ein
Behördenschreiben sowie eine kleine braune Substanz. Die Betäubungsmittel konnten
nach der Befragung der Beteiligten sowie gestützt auf die Videoanalyse nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden, weshalb auf eine Sanktionierung verzichtet wurde
(Rapport vom 27. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3
S. 73). Erwähnenswert ist gemäss Vollzugsverlaufsjournal des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt ferner, dass der Rekurrent am 9. März
2023 gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten und er selbst den Job
gerne antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor
seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (Vollzugsverlaufsjournal,
act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 19).
5.1.2 Der Rekurrent versucht nun einerseits den in
der Disziplinarverfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April
2023 genannten Vorfall, in welcher er wegen einer Ohrfeige diszipliniert wurde,
zu relativieren. So sei er zuerst geohrfeigt worden. Ausserhalb der
Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal
strafrechtlich geahndet werden und reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine
Person in eine Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet
sei. Hierbei verkennt der Rekurrent, dass gemäss Rapport der Stationsaufsicht
vom 2. April 2023 zwar beobachtet wurde, wie der Rekurrent und eine andere
eingewiesene Person sich im Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem
jene den Rekurrenten geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die
Sitzbänke, sodass die Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der
Kontrahenten kam es jedoch nach ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem
Handgemenge zwischen ihnen. Dabei ohrfeigte der Rekurrent die andere Person
(vgl. Rapport vom 2. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2
S. 293 f.; Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 12 f.). Aufgrund der zeitlichen
Zäsur kann mitnichten von einer blossen Retorsion der ersten Ohrfeige
gesprochen werden, muss eine solche doch unmittelbar auf erstere
Tätlichkeit erfolgen (vgl. BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014
E. 1.3.2).
5.1.3 Eine Relativierung bringt der Rekurrent
andererseits auch für den Vorfall vom 19. Januar 2023 vor, wenn er angibt,
dass er nicht zur Gewalt gegriffen habe. Eine Provokation seinerseits
rechtfertige nicht eine «versuchte schwere Körperverletzung» durch einen
Mitgefangenen. Bei der angesprochenen tätlichen Auseinandersetzung des
Rekurrenten mit einem Mitgefangenen vom 19. Januar 2023 erlitt der Rekurrent
eine leichte Verletzung am Hinterkopf, nachdem er mit einem Stuhl getroffen
worden war. Nach erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess der Rekurrent massive
Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus. Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar
2023 zum gleichentags erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm
gegen den Angreifer ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde. Diese
Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal. Dem Vorfall war die
Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten
und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischengelagert habe.
Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten aber
nicht sicher zugeordnet werden konnte (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar
2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sofern
sich der Rekurrent bei diesem Vorfall als reines Opfer sieht und auf das gegen
den Mitgefangenen eingeleitete Strafverfahren verweist (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai
2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 7), kann dieser Optik –
ohne die strafrechtliche Verantwortung des Rekurrenten in dem strafprozessual
erforderlichen Beweismass beurteilen zu wollen, aber bei der auf die
Gefahrenabwehr im Strafvollzug zielenden Prüfung in diesem Verfahren – nicht
gefolgt werden. Auch wenn mit der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen
wird, dass er von hinten angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer
Beweise erübrigt, ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat,
auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission
der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird auf die ausführliche
Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten Rapport verwiesen.
Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu einem sich jeweils von ihm
entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen. Schliesslich habe er
einen Holzstock nach ihm geworfen, ihn jedoch verfehlt. Erst als der Rekurrent
schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe,
sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten und in
der Folge zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent seinem Kontrahenten
einen Faustschlag habe verpassen wollen (Entscheid der Paritätischen
Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023, act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Mitnichten kann daher davon
gesprochen werden, dass der Rekurrent den Mitgefangenen «lediglich» verbal
provoziert hätte. Untragbar sind schliesslich die in diesem Zusammenhang
ausgesprochenen Todesdrohungen des Rekurrenten gegen den Mitgefangenen, welche
sowohl nach eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des Aufsichtspersonals
ernst genommen werden müssen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.; Entscheid der
Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023,
act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Sofern der Rekurrent
in Bezug auf den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom
8. Mai 2023 ferner geltend macht, dass bei zwei (tätlichen) Vorfällen von
«wiederholt» noch keine Rede sein könne, so kann dieser Kritik in semantischer
Hinsicht ebenfalls nicht gefolgt werden.
5.1.4 Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen
des Rekurrenten, seine Gefährlichkeit sei bereits deshalb widerlegt, weil er vom
27. Januar bis zum 9. Februar 2023 zusammen mit anderen Häftlingen in
der «normalen Station» des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt gewesen sei, da
er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Sodann sei er im Gefängnis
Bässlergut mit 12 bis 15 anderen Gefangenen zusammen auf der Station gewesen,
ohne dass er dort irgendeine Gewalttätigkeit verübt hätte. Der Rekurrent lässt
hierbei den Umstand unerwähnt, dass diverse Disziplinarverstösse seinerseits auch
im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut stattfanden
(vgl. vorne E. 5.1.1).
5.1.5 Wenn der Rekurrent schliesslich den Besitz von
Betäubungsmitteln (Haschisch) damit zu relativieren versucht, dass es sich
lediglich um eine kleine Menge Cannabis zum Eigenkonsum gehandelt habe und «in
Anbetracht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung […] vielmehr
fraglich [sei], ob der Entzug und eine Disziplinierung vor diesem Hintergrund
überhaupt noch standhalten [könne]», so verkennt er aufgrund des vorliegenden
Sonderstatusverhältnisses und des damit zusammenhängenden Ziels, den geordneten
Anstaltsbetrieb nicht zu beeinträchtigen, dass gemäss § 17 Abs. 1 und
§ 18 Abs. 1 lit. f Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) und
Art. 11.2 Abs. 1 lit. f der Hausordnung Strafvollzug Gefängnis
Bässlergut (i.V.m. § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV,
SG 258.210]) neben dem Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen auch der Konsum oder Besitz von Alkohol als
disziplinarrechtliche relevante Pflichtverletzung gilt. Würde man der unzutreffenden
Argumentation des Rekurrenten folgen, wären etwa auch disziplinarische
Ahndungen von Verstössen gegen das letztere Verbot nicht zulässig.
5.1.6 Aufgrund des Ausgeführten erhellt, dass der
Rekurrent unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt
aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt hat. Es ist
augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor über keine adäquaten
Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden Unstimmigkeiten
weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sich nicht an die Anstaltsordnungen
zu halten bereit ist, wodurch er auch einen hohen Bedarf einer engeren
Betreuung aufweist. Mithin wird die Gefährdung des Rekurrenten für die
Mitgefangenen sowie den Anstaltsbetrieb auch nicht – wie dies der Rekurrent zu
konstruieren versucht – aus seinem «fordernden» Verhalten abgeleitet. Im
Ergebnis liegt somit – neben einer gesetzlichen Grundlage – ein öffentliches
Interesse für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II
der JVA Lenzburg vor.
5.2 Der Rekurrent verneint des Weiteren die
Verhältnismässigkeit der Verlegung in die Sicherheitsabteilung II der JVA
Lenzburg.
5.2.1 So habe am 22. Mai 2023 die JVA Thorberg per
E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne Einschränkungen) auf die Warteliste
genommen habe. Die mildere Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis
Bässlergut zu belassen und auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Hinzu
komme, dass die JVA Lenzburg nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze
aufweise und es sich somit um eine viel grössere Anstalt handle als die JVA
Thorberg.
Vorliegend gilt es in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde
darauf hinzuweisen, dass diese gemäss der Art. 13 Abs. 1 der
Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 (01.1 SSED) verpflichtet ist, die
zu vollziehenden Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen
durchzuführen. Daraus folgt auch, dass möglichst diejenige im Einzelfall
geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt wird, welche eine Aufnahme am
schnellsten bewerkstelligen kann. Damit wird sichergestellt, dass eingewiesene
Personen im Strafvollzug nach Massgabe der Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen
Vollzugsanstalten – vorliegend dem Gefängnis Bässlergut – verbleiben. Nicht
einschlägig ist hierbei die vom Rekurrenten ins Feld geführte Ausnahmebestimmung
von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Konkordatsvereinbarung. Diese kommt
nämlich nur zur Anwendung, «wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder
persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen
werden kann». Derartige tatsächlichen Hindernisse, die eine Verlegung
verunmöglichen würden, liegen hier jedoch nicht vor (vgl. auch sogleich
E. 5.2.2). Zum Zeitpunkt der Verlegung stellte auch eine allfällige
Aufnahme in die JVA Thorberg keine Alternative dar, beträgt die aktuelle Wartezeit
für Personen auf deren Warteliste doch bis zu einem halben Jahr (vgl.
E-Mail der JVA Thorberg vom 8. September 2023, act. 5, Vorakten
[3-teilig], Teil 3 S. 229). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass
der Rekurrent noch mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 17. Februar
2022) der Vollzugsbehörde mitteilte, dass er in der JVA Bostadel und JVA
Thorberg Feinde habe, weshalb er die Medikamente absetzen werde, damit er in
die JVA Lenzburg versetzt werden könne (act. 5, Vorakten [3-teilig],
Teil 1 S. 203).
Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen der
Aufenthalte in den beiden kantonalen Vollzugsanstalten nicht zu Problemen
gekommen sei, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach der
Rekurrent sich auch dort mehrere Disziplinarverstösse hat zu Schulden kommen
lassen (s. vorne E. 5.1.1). Und selbst wenn sich dort ein problemloses
Verhalten des Rekurrenten gezeigt hätte, könnte daraus nichts zu seinen Gunsten
abgeleitet werden, da die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit
jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt. Dies gilt auch für das
Gefängnis Bässlergut, wies doch auch die JVA Lenzburg darauf hin, dass der
Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut nicht mit dem Normalvollzug der JVA
Lenzburg zu vergleichen sei, da im Normalvollzug der JVA Lenzburg bedeutend
mehr Eingewiesene zusammen untergebracht seien (vgl. Aktennotiz vom Telefonat
mit Frau [...], JVA Lenzburg, vom 17. Mai 2023, act. 5, Vorakten
[3-teilig], Teil 3 S. 29).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Rekurrent auch aus
seinen Ausführungen zur unterschiedlichen Grösse der Justizvollzugsanstalten
Lenzburg und Thorberg. Entgegen seinen Ausführungen ist aber zumindest
festzuhalten, dass dem Verzeichnis der Konkordatsinstitutionen (Anhang zur
Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 [SSED 01.0]) zu entnehmen ist, dass die
JVA Lenzburg 191 Plätze im Normalvollzug aufweist, die JVA Thorberg
demgegenüber 149 Plätze.
5.2.2 Der Rekurrent moniert überdies, dass er sich in
der Sicherheitsabteilung II «beinahe in Einzelhaft» befinde und er unter
der Woche lediglich während den Bürozeiten telefonieren und Besuch empfangen
könne. Das bedeute, dass er seine Tochter während der Schulzeit nicht mehr
hören und sehen könne. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie, da
sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen habe besuchen und häufig am
Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche –
auch die seiner Rechtsvertreterin – zudem nur hinter einer Trennscheibe in
einem «dunklen Betonraum ohne Fenster» erlaubt.
Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Einweisung des
Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung II als verhältnismässig. So ist
das Haftregime im Kleingruppenvollzug zwar klarerweise strenger als im
Normalvollzug, jedoch kann hierbei keineswegs von Einzelhaft gesprochen werden.
Was zunächst den Familienbesuch betrifft, ist das Kindeswohl grs. durch strikte
Zugangskontrollen, Mauern oder Gitter nicht gefährdet und stellt auch für den
Rekurrenten keine unangemessene Härte dar (vgl. VGE VD.2018.190 vom 27. März
2019 E. 3). Auch ist davon auszugehen, dass die Tochter des Rekurrenten in
ihrem Alter nicht täglich zu den Bürozeiten – insb. nachmittags – die Schule
besucht, weshalb zumindest Telefonate mit ihrem Vater problemlos
durchführbar sein sollten. Dies gilt darüber hinaus aber auch für persönliche
Besuche, sollte es der Tochter doch zumindest möglich sein, den Rekurrenten
alle zwei Wochen an einem Nachmittag zu besuchen. Zudem erhielt der Rekurrent
auch bereits in der JVA Bostadel regelmässig Besuch von seiner Familie und
stand «fast täglich mit seinen Familienangehörigen im telefonischen Kontakt»
(Vollzugsbericht vom 16. Dezember 2022, act. 5, Vorakten [3-teilig],
Teil 2 S. 10), wobei es anzumerken gilt, dass die JVA Lenzburg von Basel
aus weit schneller zu erreichen ist, als die JVA Bostadel.
Betreffend die Besuche der Vertreterin des Rekurrenten ist ausserdem
festzuhalten, dass jede inhaftierte Person ohne Kontrolle oder Beaufsichtigung
persönlich oder schriftlich mit ihrem Rechtsbeistand verkehren darf. Zwingende
staatliche Sicherheitsinteressen können in ausserordentlichen Fällen zu
flankierenden Massnahmen führen, dürfen aber die Vertraulichkeit des
gesprochenen oder geschriebenen Wortes selbst nicht tangieren (BGE 121 I 164 E.
2c; Frei/Zuberbühler Elsässer, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 235 N 11 ff.; VGE VD.2019.133 E. 3.6.2). Im
vorliegenden Fall werden die Gespräche zwischen der Rechtsvertreterin und dem
Rekurrenten inhaltlich nicht überwacht. Die Unterredung via Trennwand bedeutet ebenfalls
keine Einschränkung des Anspruchs auf unbeaufsichtigten Verkehr mit der Rechtsvertreterin.
Zudem hat die Vollzugsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem
Rekurrenten – auch für Besuche der Tochter – freisteht, beim Direktor der JVA
Lenzburg ein Ausnahmegesuch zu stellen (vgl. BGer 1B_547/2019 vom 5. August
2020 E. 1.2.2). Ob er dies bereits einmal getan hat, lässt sich den Akten
nicht entnehmen.
Dass schliesslich die übrigen Mitgefangenen nicht
kontaktfreudig, geschweige denn gewillt sind, mit dem Rekurrenten Tischtennis
zu spielen, kann weder der Justizvollzugsanstalt noch der Vollzugsbehörde zum
Vorwurf gemacht werden.
5.2.3 Was die monierte Dauer der Einweisung in die
Sicherheitsabteilung II für «längstens sechs Monate» anbelangt, so ist
diese Anordnung nicht zu beanstanden, da aufgrund der disziplinarrechtlichen
Vorgeschichte des Rekurrenten (vgl. vorne E. 5.1.1) bei deren Anordnung nicht
davon auszugehen war, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung
bei ihm eingetreten ist, weshalb die gemäss Art. 17 Abs. 1 SSED 30.3 mögliche
Dauer zurecht angeordnet wurde. Wie jedoch auch der Rekurrent selbst ausführt,
handelt es sich hierbei um eine maximale Dauer. So analysiert und
bewertet die Anstalt den Verlauf der Einweisung in eine Sicherheitsabteilung
regelmässig. Zeigt sich schon vor Ablauf der maximalen Einweisungsdauer, dass
etwa eine Versetzung in den geschlossenen Normalvollzug möglich sein könnte,
informiert die Anstaltsleitung die zuständige kantonale Vollzugsbehörde
schriftlich, so dass gegebenenfalls eine frühere Versetzung vorgenommen werden
kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 3 SSED 30.3). Demgemäss liegt es an der
JVA Lenzburg, die Vollzugsbehörde über eine allfällige Verlegung des
Rekurrenten in den Normalvollzug vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren,
sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten. Wie den Akten zu
entnehmen ist, wurde die JVA Lenzburg sogar mit Schreiben der Vollzugsbehörde
vom 8. September 2023 dazu aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen
(Schreiben der Vollzugsbehörde vom 8. September 2023, act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 228). Sollte die JVA Lenzburg zum Ergebnis
kommen, dass bereits eine frühere Verlegung in den Normalvollzug möglich sein
sollte, ist die Vollzugsbehörde denn auch gehalten, eine solche vorzunehmen.
5.2.4 Schliesslicht bringt der Rekurrent vor, es werde
in der angefochtenen Verfügung in keinster Weise dargetan und sei auch nicht
ersichtlich, wie seine momentane Unterbringung ihn sowohl auf eine
Wiedereingliederung im Normalvollzug als auch in die Gesellschaft nach seiner
Entlassung vorbereiten solle. Er sei äusserst aktiv und kontaktfreudig, in der
jetzigen Gruppe werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht.
Zunächst einmal argumentiert der Rekurrent widersprüchlich,
wenn er gleichzeitig ausführt, es werde bestritten, dass er nicht bereits jetzt
in der Lage sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen
umzugehen. Zudem wurde bereits eingehend dargelegt, dass der Rekurrent im Umgang
mit Mitgefangenen ein provozierendes und gewalttätiges Verhalten zeigt (s.
vorne E. 5.1.1), weshalb er zunächst eines kontrollierteren Settings
bedarf. Wie dieses genau ausgestaltet wird, ist im jeweiligen Vollzugsplan
resp. einer individuellen Zielvereinbarung festzulegen (vgl. act. 5,
Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 218 ff.). Was schliesslich die
Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner
Entlassung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent nach der
Strafverbüssung der vorliegenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 zunächst u.a. auch die
nun rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 23. November 2021 in Höhe von 4 ¾ Jahren zu verbüssen hat.
5.2.5 Die Haltung der Vollzugsbehörde, den
Rekurrenten nicht im Gefängnis Bässlergut zu belassen oder in das
Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen, sondern den Übertritt in diese
Konkordatsanstalt vorerst über den Kleingruppenvollzug durchzuführen, war bzw.
ist folglich auch unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu
beanstanden. Es war im vorliegenden Fall insbesondere keine mildere Massnahme
ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu
begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der
Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die
Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg im Lichte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung
des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar. Dies galt bzw. gilt auch für
einen möglichen Übertritt in die JVA Thorberg, da der Rekurrent während der
mehrmonatigen Wartezeit anstatt in der JVA Lenzburg in einer kantonalen
Vollzugsanstalt hätte verbleiben müssen, was es gemäss der
Konkordatsvereinbarung zu vermeiden gilt. Da es sich vorliegend schliesslich
nicht um eine Ersteinweisung oder eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer
handelt, sind auch keine erhöhten Begründungsanforderungen an die Einweisung zu
stellen, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SSED 30.3).
5.3 Zusammenfassend gilt es mit der
Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent unverändert ein auffälliges
Vollzugsverhalten mit wiederholt aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem
Benehmen gezeigt hat. Es ist augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor
über keine adäquaten Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden
Unstimmigkeiten weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sein eigenes
Verhalten zu bagatellisieren versucht. Obschon es im Gefängnis Bässlergut bis
anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist er auch in
dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit regelwidrigem Verhalten
aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner Problembereiche ist nicht
davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung
eingetreten ist. Angesichts des anhaltend auffälligen Verhaltens des
Rekurrenten ist ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng betreuten und
kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der
Sicherheitsabteilung II bietet, unerlässlich. Der Aufenthalt in der
Sicherheitsabteilung II dient ausserdem dazu, das Verhalten des
Rekurrenten eingehender zu monitorisieren, damit aggressiven und/oder
gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer Überforderungssituation vorgebeugt und
dementsprechend die Anstaltssicherheit sowie der Schutz des Anstaltspersonals
und der Mitgefangenen gewährleistet werden kann.
6.
Bei dieser Sachlage erweist
sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem
Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten
jedoch zu Lasten des Staates und ist der Vertreterin des Rekurrenten im
Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Letztere hat es unterlassen, dem Gericht
eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene Vertretungsaufwand ist daher
praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021
E. 5.3). Für die zwei Eingaben erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt
rund sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der Spesenpauschale
von 3 % ist der Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236.–
(§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.