Lexipedia

Entscheid

VD.2023.119

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

9. November 2023Deutsch48 min

mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33), zog die Berufung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.119

URTEIL

vom 9. November

2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Marc Oser, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 11. Juli 2023

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvoll-

zug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten

Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF

600.– verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht mit

rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021 mit Ausnahme des

Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der Rekurrent

insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die mit dem

Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6

Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil

6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262 vom 15.

Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung, des mehrfachen

versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) schuldig erklärt und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer

Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des Rekurrenten wie auch der

Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten mit

Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 – neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes – der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen,

teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen

Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des

Landes. Weiter wurde der Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie

für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst

mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33), zog die Berufung

jedoch mit Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.

Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs trat der Rekurrent am

14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel

ein. Vorher befand er sich im Gefängnis Bässlergut und im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022

versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten rückwirkend per 7. Juli 2022

für sechs Monate bis längstens am 6. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung A

der JVA Bostadel. In der Folge wurde jener aufgrund eines verbesserten

Vollzugsverhaltens und vor dem Hintergrund des Urteils des Appellationsgerichts

als Verwaltungsgericht vom 29. Dezember 2022 am 7. Januar 2023 in die

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel versetzt. Am 16. Januar 2023 teilte die

JVA Bostadel mit, dass der Rekurrent aufgrund einer tätlichen

Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und geäusserter Todesdrohungen von

der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt werde. Daraufhin versetzte die

Vollzugsbehörde jenen wegen des mit seinem auffälligen Verhalten einhergehenden

Fremdgefährdungspotentials mit Verfügung vom 7. Februar 2023 rückwirkend

per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg.

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 15. Februar 2023)

beantragte der Rekurrent, nun vertreten durch Advokatin [...], die Haftentlassung.

Die Appellationsgerichtspräsidentin wies das Haftentlassungsgesuch mit

Verfügung vom 27. Februar 2023 ab und ordnete bis zum 14. April 2023

Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an, woraufhin der

Rekurrent am 2. März 2023 nach Basel rückversetzt wurde. Mit Verfügung vom 12.

April 2023 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin die Vollzugsbehörde um

Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 bestätigten und

somit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 26. März 2021. Seit dem 14. April 2023 befindet sich der Rekurrent

dementsprechend im ordentlichen Vollzug betreffend die zweijährige

Freiheitsstrafe im Rahmen des vorgenannten Urteils.

Am 21. April 2023 versetzte die Vollzugsbehörde den

Rekurrenten in das Gefängnis Bässlergut. Nachdem die Vollzugsbehörde vom

Gefängnis Bässlergut am 27. April 2023 und mit Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023 über das aktuelle

Vollzugsverhalten des Rekurrenten informiert worden war, ersuchte sie unter

anderem die JVA Lenzburg um Aufnahme des Vorgenannten. Am 23. Mai 2023 teilte

die JVA Lenzburg der Vollzugsbehörde mit, dass eine direkte Aufnahme in den

Normalvollzug abgelehnt werde, da der Rekurrent während seines Aufenthalts im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt bereits wieder mit Tätlichkeiten aufgefallen

sei. In diesem Zusammenhang sei anzunehmen, dass der Rekurrent bei einer

Versetzung in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg, welches bedeutend grösser sei

als das aktuelle Vollzugsregime im Gefängnis Bässlergut, überfordert sein

werde, da er bereits disziplinarisch in Erscheinung getreten sei und

Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt habe. Eine Aufnahme in die

Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg werde als zielführend und sinnvoll

erachtet. Auf Nachfrage erklärte die JVA Lenzburg am 9. Juni 2023, dass sie

einer Aufnahme in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg zustimme und der

Rekurrent per 19. Juni 2023 in die vorgenannte Abteilung versetzt werden könne.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte der Rekurrent dem

Appellationsgericht im Rahmen einer superprovisorischen Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme, dass er im Gefängnis Bässlergut im Normalvollzug zu

belassen sei, bis das Gericht über die Rechtmässigkeit der Einweisung in die

Sicherheitsabteilung entschieden habe. In der Folge untersagte der Präsident

des Appellationsgerichts der Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 17. Juni 2023

vorläufig superprovisorisch, den Rekurrenten in die JVA Lenzburg zu versetzen.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hob der Präsident des Appellationsgerichts die

Verfügung vom 17. Juni 2023 auf und wies den Antrag, die Vollzugsbehörde sei im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Rekurrenten im

Normalvollzug zu belassen, ab.

Auf Anfrage teilte die JVA Lenzburg am 7. Juli 2023 mit, dass

der Rekurrent am 12. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug versetzt werden

könne. Im Rahmen des durch den Leiter Vollzug des Gefängnisses Bässlergut am 7.

Juli 2023 persönlich gewährten rechtlichen Gehörs äusserte sich der Rekurrent

dahingehend, dass er nichts zur beabsichtigten Einweisung in den

Kleingruppenvollzug der JVA Lenzburg sagen wolle.

Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 11. Juli 2023

wurde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens sechs Monate bis am

11. Januar 2024 in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Gegen

diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Rekurs an,

den er mit Eingabe vom 11. August 2023 begründete. Er beantragt u.a., es

sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 11. Juli 2023

aufzuheben und es sei der Rekurrent umgehend in den Normalvollzug zu versetzen.

Eventualiter sei die angeordnete Unterbringungsdauer in der

Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg von längstens sechs auf längstens zwei

Monate zu reduzieren. Weiter stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die

Anträge, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei der

Rekurrent persönlich anzuhören und sei ein Augenschein von der

Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg vorzunehmen, dies alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren sei.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2023 wurde

das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit

Vernehmlassung vom 11. September 2023 beantragt die Vollzugsbehörde, es sei

der Rekurs vom 24. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen, dies unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent replizierte hierauf

mit Eingabe vom 9. Oktober 2023, wobei er an den bisherigen Anträgen und

Begründungen vollumfänglich festhielt.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Der Rekurrent beantragt einerseits seine

persönliche Anhörung. Er habe zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt und es

sei zu kleineren Streitereien gekommen, aber er habe nichts getan, das als

Untragbar bezeichnet werden könne. Auch die Eigenschaft, dass er nicht alles

akzeptiere, sich für seine Interessen einsetze und er versuche, sein Gegenüber

von seinem Standpunkt zu überzeugen, sei völlig gesund und würde bei einer

Person in Freiheit vielleicht sogar als positives «Verkaufstalent» eingestuft

werden. Es sei absolut lebensfremd, wenn Gefangene ohne jeglichen Eigenwillen

funktionieren sollten. Der Rekurrent habe keine psychische Störung und habe

während des gesamten Vollzugs niemanden verletzt. Auch die Rechtsvertreterin

könne bestätigen, dass er sehr höflich sei und man gute Gespräche mit ihm

führen könne. Es sei äusserst befremdend, die Ausführungen der Vorinstanz zu

lesen, vor allem, wenn man sich vor Augen führe, dass die hier entscheidenden

Behörden noch nie persönlich mit ihm gesprochen hätten. Nachdem der Rekurrent

nun seit über einem Jahr darum kämpfe, diesen «Gefährlichkeitsstempel» wieder

loszuwerden, wäre es angemessen, dass sich die angerufene Instanz ein eigenes

Bild von ihm mache. Es werde deshalb beantragt, dass er persönlich vorgeladen

und angehört werde.

Andererseits wird durch den Rekurrenten ein Augenschein vor

Ort beantragt. Es stelle sich nämlich die Frage, inwieweit die urteilende

Instanz und die verfügende Behörde überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen

Gegebenheiten vor Ort hätten. Es wäre deshalb sinnvoll und angemessen, wenn

sich die Entscheidträger persönlich davon überzeugten, welche Tragweite eine

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II für den Betroffenen habe und ob diese

für den Rekurrenten tatsächlich angemessen sei.

2.2

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des

Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten

über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche

Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht

erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom

21.

August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag

oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch

bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss

herbeiführen (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom

25.

November 2014 E. 1.3).

2.3

Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des

Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des

Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird – für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen

nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten entschieden werden

kann. Bereits hier gilt es jedoch festzuhalten, dass bereits aus den

Reglementen über die Ausgestaltung des Vollzugs resp. im Merkblatt 30.3

«Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022

(SSED 30.3) unter Art. 14 die Ausgestaltung des Vollzugs in einer

Sicherheitsabteilung B ersichtlich ist (so etwa Kleingruppen von in der Regel

5-10 Personen, Besuche hinter Trennscheiben, Unterbringung in Einzelzellen ausserhalb

der Arbeit und Freizeit sowie des täglichen Spaziergangs) und es mithin diesbezüglich

keines zusätzlichen Augenscheins vor Ort bedarf.

2.4

2.4.1

In seinem Rekurs macht der Rekurrent ferner «eine

krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» geltend. So habe am 9.

Juni 2023 die JVA Lenzburg offenbar bestätigt, dass sie den Rekurrenten per 19.

Juni 2023 in die Sicherheitsabteilung II aufnehmen könne. Am 14. Juni 2023 habe

sich die Rechtsvertreterin des Rekurrenten telefonisch bei der Vollzugsbehörde

erkundigt, wohin der Rekurrent verlegt werden würde. Man habe ihr jedoch keine

Auskunft erteilt und ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt. Am 15. Juni 2023 habe

der Rekurrent deshalb eine vorsorgliche Massnahme beim Appellationsgericht

beantragt. Erst am 7. Juli 2023 sei ihm dann das diesbezügliche rechtliche

Gehör gewährt worden und die angefochtene Verfügung sei erst am 11. Juli

2023.

ergangen.

2.4.2

Dem Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend

nicht gefolgt werden. So wurde er unbestrittenermassen über die geplante

Verlegung orientiert und erhielt die Möglichkeit, sich dazu vorgängig zu äussern,

wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (s. Stellungnahme vom 7. Juli 2023,

act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 147).

3.

3.1

Die Vorinstanz

erwog in materieller Hinsicht, dass der Rekurrent im Rahmen des vorzeitigen

Strafvollzugs hauptsächlich in Sicherheitsabteilungen habe untergebracht werden

müssen, da er unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt

aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt habe. Es sei

augenscheinlich, dass er nach wie vor über keine adäquaten

Konfliktbewältigungsstrategien verfüge und bei auftretenden Unstimmigkeiten

weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreife. Obschon es im Gefängnis

Bässlergut bis anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei

der Rekurrent auch in dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit

regelwidrigem Verhalten aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner

Problembereiche sei nicht davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs-

und Einstellungsänderung eingetreten sei. Angesichts des anhaltend auffälligen

Verhaltens des Rekurrenten sei ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng

betreuten und kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung

II biete, unerlässlich. Der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung II diene

ausserdem dazu, das Verhalten des Rekurrenten eingehender zu monitorisieren,

damit aggressiven und/oder gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer

Überforderungssituation vorgebeugt und dementsprechend die Anstaltssicherheit

sowie der Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen gewährleistet

werden könne. Folglich werde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens

sechs Monate bis am 11. Januar 2024 in den Kleingruppenvollzug der

Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Die Direktion der JVA

Lenzburg werde ersucht, spätestens vor Ablauf von sechs Monaten über den

Verlauf zu berichten, damit die Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer

allfälligen Versetzung des Rekurrenten in den Normalvollzug vornehmen könne.

3.2

Der Rekurrent macht demgegenüber geltend,

dass sich zunächst die Frage stelle, weshalb nicht eine kürzere Dauer der

Versetzung – als vorliegend für längstens sechs Monate – angeordnet werde,

zumal dies in anderen Fällen ebenfalls so gehandhabt werde und die Einweisungen

in die Sicherheitsabteilung II in der JVA Lenzburg von Basel-Stadt auch schon

nur für zwei oder drei Monate angeordnet worden sei. Dies vor allem in

Anbetracht dessen, dass sich vorliegend gezeigt habe, dass die Vollzugsbehörde

nicht gewillt sei, proaktiv bereits vor Ablauf der sechs Monate erneut zu

prüfen, ob die Aufrechterhaltung noch gerechtfertigt sei.

Des Weiteren sei von der Vollzugsbehörde festgehalten worden,

dass der Rekurrent, nachdem ihn die JVA Bostadel am 16. Januar 2023 zur

Verfügung gestellt gehabt habe, per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung

I der JVA Lenzburg versetzt worden sei. Der Rekurrent habe sich jedoch vom 27.

Januar bis zum 9. Februar 2023 im Untersuchungsgefängnis im Kanton Basel-Stadt

befunden. Bevor er in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg verlegt worden

sei, sei er somit 10 Tage in der normalen Station des Untersuchungsgefängnisses

gewesen, zusammen mit anderen Häftlingen. Bereits diese Tatsache spreche

dagegen, dass vom Rekurrenten eine derart akute und grosse Gefahr für andere

Personen ausgegangen sei, da er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Die

Vollzugsbehörde halte sodann fest, dass die JVA Lenzburg am 23. Mai 2023 mitgeteilt

habe, dass sie den Rekurrenten aufgrund seiner Vorgeschichte nur in die

Sicherheitsabteilung II aufnehmen würde. Doch bereits am 22. Mai 2023 habe

die JVA Thorberg per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne

Einschränkungen) auf die Warteliste genommen habe. Die Vollzugsbehörde könne

sich somit nicht darauf berufen, dass sie sich aufgrund der Rückmeldung der JVA

Lenzburg «gezwungen» gesehen habe, ihn dort in die Sicherheitsabteilung

einzuweisen, weil er nicht in den Normalvollzug aufgenommen würde. Die mildere

Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut zu belassen und

auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Mit der Einweisung in die

Sicherheitsabteilung II habe die Vollzugsbehörde somit gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Hinzu komme, dass die JVA Lenzburg

nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze aufweise und es sich somit

um eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg handle. Die Zurückhaltung

der JVA Lenzburg könne somit auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden. Die

Vollzugsbehörde habe es bis anhin unterlassen darzulegen, weshalb als mildere

Massnahme nicht auf einen Platz in der JVA Thorberg gewartet worden sei.

Die Vollzugsbehörde halte des Weiteren fest, dass eine

Unterbringung in der Sicherheitsabteilung II keine Einzelhaft darstellen würde.

Dies möge vielleicht formal gesehen so sein, doch nachdem die Rechtsvertreterin

den Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung II besucht habe und sowohl von ihm

als auch von den dortigen Angestellten über die tatsächlichen Verhältnisse

unterrichtet worden sei, lasse sich festhalten, dass der Rekurrent sich beinahe

in Einzelhaft befinde. Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei im

Gegensatz zur Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel kleiner und es gebe viel

weniger Freiheiten. Faktisch sehe es so aus: Der Rekurrent befinde sich auf

einer Station mit nur drei anderen Gefangenen. Einer davon verlasse seine Zelle

sozusagen gar nie. Es bestehe keine Arbeitspflicht, so dass er bei der Arbeit

häufig alleine oder nur zu zweit sei. Die anderen auf der Station hätten teils

diagnostizierte psychische Störungen und befänden sich zum Teil in einer

Massnahme. Der Spazierhof sei kleiner als der im Gefängnis Bässlergut und sei ebenfalls

einzig eine mit Beton und Eisen umrandete Graufläche, die grösstenteils von

einem PingPong-Tisch eingenommen werde, den der Rekurrent jedoch mangels

Spielpartner noch nicht mal nutzen könne. Das Schlimmste sei jedoch, dass der

Rekurrent nur unter der Woche während den Bürozeiten telefonieren und Besuch

empfangen könne. Das bedeute, dass er seine Tochter ab Schulbeginn nicht mehr werde

hören und sehen können. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie,

da sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen besuchen und häufig am

Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche zudem

nur hinter einer Trennscheibe erlaubt. Auch die Rechtsvertreterin habe den

Rekurrenten nicht ohne Trennscheibe sehen dürfen. Der Besucherraum sei ein

dunkler Betonraum ohne Fenster. Auch dies sei kein angemessener Ort für ein

kleines Mädchen, das seinen Vater sehen wolle und ihn vor kurzem noch in die

Arme habe schliessen dürfen. Die Einschränkungen, die dem Rekurrenten auferlegt

würden, seien derart einschneidend, dass sie beinahe der Einzelhaft gleichkämen.

Es gehe ihm zunehmend schlechter, so habe er kurzzeitig in die Psychiatrie

verlegt werden müssen. Er sei verzweifelt und wolle endlich irgendwo ankommen, wo

er sich bis zu seinem Strafende einleben und eine Zukunftsperspektive aufbauen

könne. So wäre er auch daran interessiert, eine Ausbildung machen zu können,

damit ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner Entlassung

gelingen könne.

Die Vollzugsbehörde verweise auf die Disziplinarverfügung des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023, in welcher der

Rekurrent wegen einer Ohrfeige diszipliniert worden sei. Aus der

Disziplinarverfügung ergebe sich jedoch, dass der Ohrfeige ein Streit

vorausgegangen sei, in dem der Mitgefangene des Rekurrenten ihm zuerst eine

Ohrfeige verpasst gehabt habe. Deshalb sei er auch weniger streng diszipliniert

worden als der Mitgefangene, der zuerst tätlich geworden sei. Ausserhalb der

Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal

strafrechtlich geahndet werden. Die Disziplinierung sei sodann ein völlig

ausreichendes Mittel, um im Strafvollzug solchen kleinen Reibereien zu

begegnen. Aber dies reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine Person in eine

Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet sei. Bereits

die Tatsache, dass dort Besuche nur hinter Trennscheiben erfolgen könnten,

belege, dass die Sicherheitsabteilungen für Personen gedacht seien, von denen

eine Gefahr für andere ausgehe, und zwar in einem solchen Masse, dass das

Sicherheitsrisiko derart hoch eingestuft werde, dass noch nicht einmal die

eigene Anwältin dem Mandanten ohne Trennscheibe begegnen dürfe. Es sei

befremdlich, den Rekurrenten nun derart isoliert und abgesichert zu sehen, nachdem

er monatelang im Gefängnis Bässlergut und dort mit 12 bis 15 anderen Gefangenen

zusammen auf der Station gewesen sei, ohne dass er im Bässlergut irgendeine

Gewalttätigkeit verübt hätte sowie regelmässigen Besuch im offenen Besuchsraum habe

empfangen dürfen. Auch den Disziplinierungen wegen kleineren Tätlichkeiten habe

nie ein Sachverhalt mit einer Verletzung zu Grunde gelegen. Hinzu komme, dass

der Rekurrent kurz zuvor über mehr als sechs Monate hinweg in Einzelhaft

verbracht habe. Dies habe ihn enorm belastet. Es sei allgemein bekannt, dass

Einzelhaft derart gravierend sei, dass sie sogar als psychische Folter

eingestuft werde. Es stelle sich vorliegend deshalb die Frage, ob die kleineren

Auseinandersetzungen, die der Rekurrent gehabt habe, nicht viel mehr darauf

zurückzuführen seien, dass er durch die Einzelhaft derart unter Leidensdruck

gesetzt worden sei. Wäre dem so, so wäre es letztlich das Verschulden der

Behörden, weil sie den Rekurrenten ursprünglich ungerechtfertigterweise für

sechs Monate in Einzelhaft versetzt hätten.

Die Vollzugsbehörde verweise ferner auf einen Führungsbericht

vom 8. Mai 2023, gemäss welchem der Rekurrent in wiederholte körperliche Auseinandersetzungen

verwickelt gewesen sei. Der Rechtsvertreterin seien hingegen nur zwei solcher

Vorfälle bekannt, so dass von «wiederholt» noch lange keine Rede sein könne.

Sodann werde selbst festgehalten, dass der Rekurrent einmal mit einem

zweitägigen Arrest diszipliniert worden sei, sprich nur einmal sei ihm ein

Verschulden unterstellt worden, andernfalls hätte es zu mehr Disziplinierungen

kommen müssen. Das Gefängnis Bässlergut habe den Rekurrenten einzig wegen des

Besitzes einer kleinen Menge Cannabis zum Eigenkonsum diszipliniert. Die

Bezeichnung des Rekurrenten als «fordernd» dürfe selbstverständlich nicht mit

«gefährlich für andere» gleichgesetzt werden. Es bleibe festzustellen, dass der

Rekurrent mehrfach als «aneckend» empfunden werde, wobei dies meist nicht näher

substantiiert werden könne, sondern es auf dem «Bauchgefühl» von Personen

beruhe, oder eben aufgrund der Aktenlage, gemäss welcher der Rekurrent eben

bereits schon als «gefährlich» abgestempelt worden sei. So habe auch der

Psychiater, durch den das ganze erst initiiert worden sei, nicht objektivieren

können, weshalb vom Rekurrenten eine derartige Gefahr ausgehen würde, dass er

in Einzelhaft hätte versetzt werden müssen. Selbst wenn der Rekurrent

tatsächlich eine «unangenehme», «fordernde» Person wäre, so könne dies noch

lange nicht dazu führen, dass jemand in eine Sicherheitsabteilung mit psychisch

Beeinträchtigten oder hoch gefährlichen Personen versetzt werde. Auch dann,

wenn der Rekurrent ein «Provokateur» wäre, so sei es letztlich die Person, die

zur Tätlichkeit greife, von der die Gefahr für andere ausgehe. Dies gelte gerade

im Hinblick auf den Vorfall vom 19. Januar 2023, bei dem der Rekurrent von

hinten mit einem Stuhl gegen den Kopf angegriffen worden sei und ihm die

Vollzugsbehörde beinahe das Verschulden dafür zuschieben wolle. Egal was ein

Mensch für provozierende Worte wähle, gebe es keine Rechtfertigung für eine

versuchte schwere Körperverletzung. Die Ausführung der Vollzugsbehörde sei

falsch, dass der Rekurrent «weiterhin zu körperlicher Gewalt» greife. Immerhin

habe er noch nie zuerst zur Tätlichkeit gegriffen und bei der erwähnten

Ohrfeige habe er einzig im Rahmen einer Retorsion «zurückgegeben». Es sei nach

wie vor unverständlich, weshalb der Rekurrent stets als «zu Gewalt greifend»

abgestempelt werde. Auch sei nicht klar, inwiefern das Anstaltspersonal –

gegenüber welchem er gemäss allen Berichten stets freundlich aufgetreten sei –

und die Mitgefangenen Schutz vor ihm bräuchten.

Es werde in der angefochtenen Verfügung ferner in keinster

Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, wie die momentane Unterbringung

des Rekurrenten ihn auf eine Wiedereingliederung im Normalvollzug vorbereiten

solle. Immerhin sei er dort kaum im Kontakt mit anderen Personen und er werde

durch diese weitgehende Beschränkung einzig immer depressiver. Der Rekurrent sei

äusserst aktiv und kontaktfreudig. In dieser Gruppe, die beinahe Einzelhaft

darstelle und in der sich einzig Personen befänden, die psychische Störungen aufweisen

würden, werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht. Zudem sei nicht klar, wie der

Rekurrent «lernen» sollte (es werde bestritten, dass er dies nicht bereits auch

jetzt könne), sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen

umzugehen, wenn er komplett von diesen isoliert sei und es sich bei den

sporadischen Kontakten, die er jetzt habe, nicht um eine Gruppe handle, in die

er sich eingliedern könnte. Es widerspreche jedweder Logik, dass er von einer

Gruppe von 12-15 Personen in eine Gruppe von einzig drei anderen versetzt werde.

Abschliessend halte die Vollzugsbehörde fest, dass die

Einweisung für längstens sechs Monate angeordnet sei. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb nicht eine kürzere Dauer angeordnet worden sei. Nach Rücksprache mit

Angestellten der JVA Lenzburg, sei der Rechtsvertreterin bestätigt worden, dass

vom Kanton Basel-Stadt auch schon Einweisungen für zwei oder drei Monate

erfolgt seien, und dass es als zielführend erachtet werde, wenn der Rekurrent

Dispositiv

demnächst ins «Haus B» der JVA Lenzburg versetzt würde. Dies sei eine Abteilung

für kürzere Freiheitsstrafen. Dort könnte er vor einer Versetzung ins

Grosskollektiv untergebracht werden. Es wäre somit die mildere Massnahme, wenn

die Einweisung des Rekurrenten nur für zwei Monate anstatt für längstens sechs

Monate angeordnet wäre.

3.3 Die Vollzugsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung

grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juli 2023. Ferner sei

im vorliegenden Rekursverfahren das Urteil des Appellationsgerichts

VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023, mit welchem die seinerzeitigen Rekurse gegen

die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel sowie gegen die

Einweisung in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg abgewiesen worden

seien, zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe damals insbesondere festgestellt,

dass der Rekurrent sowohl wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen sei

wie auch einen hohen Betreuungsbedarf aufweise. Daran habe sich nichts geändert

bzw. dies habe auch zum Zeitpunkt der Versetzung des Rekurrenten vom Gefängnis

Bässlergut in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg Gültigkeit gehabt.

Die Haltung der Vollzugsbehörde und der JVA Lenzburg, den Rekurrenten nicht vom

Gefängnis Bässlergut in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen,

sondern den Übertritt in diese Konkordatsanstalt vorerst über den

Kleingruppenvollzug durchzuführen, sei folglich nicht zu beanstanden (gewesen).

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sei bei dieser

Ausgangslage auch kein milderes Mittel zur Versetzung in den

Kleingruppenvollzug zur Verfügung gestanden. Soweit der Rekurrent aus der

Eingangsbestätigung der JVA Thorberg vom 22. Mai 2023 zu seinen Gunsten

ableiten wolle, dass diese Vollzugseinrichtung einer Aufnahme direkt in den

Normalvollzug zugestimmt hätte, verkenne er, dass damit lediglich bestätigt worden

sei, dass eine Aufnahme auf die Warteliste erfolgt sei. Abgesehen davon, dass

die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Kleingruppenvollzug klarerweise

gegeben gewesen seien und nach wie vor gegeben seien, vermöge die Argumentation

des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde hätte auf einen Platz in der JVA Thorberg

warten und ihn vorübergehend im Gefängnis Bässlergut belassen müssen, nicht zu

überzeugen. Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, namentlich Freiheitsstrafen

in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen. Daraus folge auch, dass

möglichst diejenige im Einzelfall geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt werde,

welche eine Aufnahme am schnellsten bewerkstelligen könne. Damit werde

sichergestellt, dass eingewiesene Personen im Strafvollzug nach Massgabe der

Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen Vollzugsanstalten verbleiben würden.

Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei die geeignete

Vollzugseinrichtung. Inwiefern auch der vom Rekurrenten behauptete angebliche

Grössenunterschied zwischen der JVA Thorberg und der JVA Lenzburg – die JVA

Lenzburg sei «eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg» – für die

Einschätzung Letzterer hätte eine Rolle spielen sollen, erschliesse sich der

Vollzugsbehörde in keiner Weise. Diese beiden Vollzugseinrichtungen gehörten zu

den drei grossen geschlossenen Justizvollzugsanstalten im Nordwest- und Innerschweizer

Konkordat und böten mit 188 Plätzen (JVA Lenzburg) sowie 149 Plätzen (JVA

Thorberg) ein quantitativ vergleichbares Angebot im Bereich des Normalvollzugs

an. Im Zusammenhang mit den behaupteten Missständen im Kleingruppenvollzug der

JVA Lenzburg werde darauf hingewiesen, dass die Nationale Kommission zur

Verhütung von Folter (NKVF) zuletzt am 6. März 2018 über die Verhältnisse

in den Sicherheitsabteilungen I und II der JVA Lenzburg Bericht erstattet und

insbesondere keine Rügen an den materiellen Haftbedingungen (Infrastruktur)

sowie dem Haftregime vorgebracht habe und stattdessen in positiver Hinsicht das

Beschäftigungs- und Bildungsangebot in der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben

habe. Was die angeblich restriktive Handhabung von Besuchen nur hinter einer

Trennscheibe betreffe, sei zu relativieren, dass der Direktor der JVA Lenzburg

auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen könne, wenn wichtige Gründe vorliegen würden.

3.4 Der Rekurrent bringt hierzu replicando

vor, dass gegen das von der Vollzugsbehörde genannte Urteil des

Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 (VD.2023.10/20) am 14. September 2023

eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden sei. Die Vollzugsbehörde

halte ferner fest, dass kein milderes Mittel als die Versetzung in den Kleingruppenvollzug

zur Verfügung gestanden habe. Der Rekurrent habe jedoch explizit geltend

gemacht, dass es das mildere Mittel gewesen wäre, wenn er im Bässlergut hätte

verbleiben können, bis ein Platz in der JVA Thorberg freigeworden wäre, da ihn

die JVA Thorberg ohne Vorbehalte auf die Warteliste gesetzt habe. Der Hinweis

der Vollzugsbehörde, dass die JVA Thorberg den Rekurrenten nur auf die

Warteliste gesetzt hätte und dadurch nichts zugunsten des Rekurrenten

abgeleitet werden könne, gehe fehl. Immerhin prüfe die JVA Thorberg die

Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Warteliste bereits vorab, da

andernfalls überhaupt keine Aufnahme auf die Warteliste erfolgen würde. Die

Vollzugsbehörde begründe nicht, weshalb das Zuwarten auf einen Platz in der JVA

Thorberg nicht das mildere Mittel gewesen wäre. Sie verweise in der

Vernehmlassung einzig auf Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung, gemäss

welcher Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen

seien. Diesbezüglich sei jedoch auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung zu

verweisen, gemäss welcher namentlich der Vollzug in einem Gefängnis des für den

Vollzug zuständigen Kantons explizit als Ausnahme genannt werde. Im

vorliegenden Falle hätten zeitliche respektive persönliche Gründe vorgelegen,

welche im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätten dazu führen müssen, dass der

Rekurrent im Bässlergut hätte verbleiben können, bis ein Platz in der JVA

Thorberg freigeworden wäre. Die Vollzugsbehörde verweise sodann darauf, dass

die Justizvollzugsanstalt die geeignetste sei, welche eine Aufnahme am

schnellsten bewerkstelligen würde. Aber auch diesbezüglich gelte das

Verhältnismässigkeitsprinzip und die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen seien

im Einzelfall zu berücksichtigen. Ausserdem halte die Vollzugsbehörde fest, in

der JVA Lenzburg gebe es 188 Plätze. Gemäss der offiziellen Internetseite der

JVA Lenzburg gebe es insgesamt 363 Haftplätze, 221 davon im geschlossenen

Vollzug.

Weiter stütze sich die Vollzugsbehörde auf einen Bericht der

Antifolterkommission von vor 5,5 Jahren, der wohl kaum noch als aktuell

bezeichnet werden könne. Dieser Bericht habe offenbar die Beschäftigungs- und

Bildungsangebote der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben. Diesbezüglich lasse

sich festhalten, dass gerade vor kurzem über Wochen hinweg keinerlei

Arbeitsmöglichkeit in der Sicherheitsabteilung II habe geboten werden können,

was eine erhebliche Belastung für die Inhaftierten, insbesondere für den

Rekurrenten, der arbeiten wolle, darstelle. Auch dieser Umstand belege, dass der

Bericht nicht die aktuellen Gegebenheiten widerspiegle. Die Vollzugsbehörde

verweise ferner darauf, dass auch Ausnahmen von Besuchen hinter der

Trennscheibe bewilligt werden könnten. Dabei handle es sich jedoch nur um

spezielle Ausnahmebewilligungen und vor allem wären die Besuche dennoch nur

unter der Woche möglich, was für die Tochter des Rekurrenten während der

Schulzeit unmöglich sei. Die Vollzugsbehörde gehe in der Stellungnahme im

Übrigen überhaupt nicht darauf ein, weshalb direkt eine Höchstdauer von sechs

Monaten angeordnet worden sei, und nicht eine kürzere Frist, insbesondere da in

anderen Fällen kürzere Fristen angeordnet worden seien. Der Rekurrent leide

nach wie vor unter den restriktiven Bedingungen in der Sicherheitsabteilung II

und es sei angebracht, dass er nun nach über einem Jahr «hin und her» endlich

in den Normalvollzug verlegt werden könne, wo er sich einleben und auf die Zeit

nach seiner Entlassung vorbereiten könne.

4.

4.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in einer

Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende

Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist

(Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3; vgl. VGE

VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

4.2 Seit dem 14. April 2023 befindet sich der

Rekurrent im ordentlichen Vollzug der zweijährigen Freiheitsstrafe, die mit –

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 26. März 2021 ausgesprochen wurde. Entsprechend sind die

Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar.

Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien

zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der

Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem

Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen

Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe,

möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge

gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen

Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip

des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten.

Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der

Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits

der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht

in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen

Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 75 StGB

N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone

der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom

5. Mai 2006 (SG 258.300/SSED 01.0) durch Reglemente, Richtlinien,

konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter

konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und

Dokumente (SSED; abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das

Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober

2022 (SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine

sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes

Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Gemäss Art. 6

Abs. 1 SSED 30.3 dient eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B der

Unterbringung und Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im

Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen

Betreuungsbedarfs. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B führt nicht

zu einer Unterbringung in Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die

Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB beschränkt bleibt (Art. 6

Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SSED 30.3 erfolgt

die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen, welche nicht oder

nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht werden müssen, aber

noch nicht im Normalvollzug integriert werden können. Ebenso kann eine

Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug infolge ihres

Verhaltens nicht (mehr) tragbar sind, d.h. die Ordnung und/oder Sicherheit

erheblich gefährden oder überfordert sind. Im Falle einer Überforderung im

Normalvollzug erfolgt die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei

Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

4.3 Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten,

dass die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt einen Sonderstatus,

respektive ein besonderes Rechtsverhältnis begründet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die

Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer

Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich

auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten

Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

5.

Den Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt

werden.

5.1

5.1.1 Sofern er

zunächst seine Rolle in (anstaltsinternen) Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen

zu relativieren versucht, gilt es festzuhalten, dass die JVA Lenzburg nur

bereit war, den Rekurrenten im Kleingruppenvollzug aufzunehmen. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023

festgestellt hat, ist der Rekurrent regelmässig sowohl im Normalvollzug als

auch in anderen Settings im Zentrum von teils gewalttätigen

Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden. Folgende Vorfälle ereigneten

sich allein im Jahr 2023: So hatte der Rekurrent am 19. Januar 2023 in der

JVA Bostadel eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, bei

welcher der Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach

erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den

Mitgefangenen aus (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sodann ereigneten sich gemäss dem

Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023

in der Gruppenhaft vom 16. März bis zum 21. April 2023 zwei Vorfälle mit

miteingewiesenen Personen, wobei es sich um körperliche Auseinandersetzungen

handelte. Für einen der Vorfälle – Tätlichkeit (Ohrfeige) – wurde der Rekurrent

mit 2 Tagen Arrest diszipliniert (Führungsbericht vom 8. Mai 2023,

act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3 f.;

Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig],

Teil 3 S. 12 f.). Bei der anderen körperlichen

Auseinandersetzung soll der Rekurrent gemäss seinen Aussagen in seiner Zelle

von einer anderen eingewiesenen Person tätlich angegriffen worden sein. Sein

T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals Blessuren ersichtlich

(Vollzugsverlaufsjournal, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3).

Zu den genannten tätlichen Auseinandersetzungen kommen

weitere Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde der Rekurrent mit

Verfügung vom 16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut

mit 5 Tagen Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch

gefunden worden sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben

sollen (vgl. Rapport vom 12. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig],

Teil 3 S. 23 sowie Verfügung vom 16. Mai 2023, act. 5, Vorakten

[3-teilig], Teil 3 S. 24). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 musste er

im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss diszipliniert

werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in einer

Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den

Sachverhalt machte er auch in diesem Fall geltend, dass ihm die Droge nicht

gehöre und er sie von einem Mitgefangenen erhalten habe (Rapport vom

19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 43

sowie Verfügung vom 19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3

S. 44 f.). Gemäss dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom

27. Mai 2023 war der Rekurrent ferner im Besitze eines Anwaltsbriefs eines

Mitgefangenen. Auf Verlangen dieses Mitgefangenen gab ihm der Rekurrent diesen

Anwaltsbrief in einem Umschlag wieder zurück. Im Umschlag befand sich ein

Behördenschreiben sowie eine kleine braune Substanz. Die Betäubungsmittel konnten

nach der Befragung der Beteiligten sowie gestützt auf die Videoanalyse nicht

zweifelsfrei zugeordnet werden, weshalb auf eine Sanktionierung verzichtet wurde

(Rapport vom 27. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3

S. 73). Erwähnenswert ist gemäss Vollzugsverlaufsjournal des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt ferner, dass der Rekurrent am 9. März

2023 gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten und er selbst den Job

gerne antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor

seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (Vollzugsverlaufsjournal,

act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 19).

5.1.2 Der Rekurrent versucht nun einerseits den in

der Disziplinarverfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April

2023 genannten Vorfall, in welcher er wegen einer Ohrfeige diszipliniert wurde,

zu relativieren. So sei er zuerst geohrfeigt worden. Ausserhalb der

Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal

strafrechtlich geahndet werden und reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine

Person in eine Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet

sei. Hierbei verkennt der Rekurrent, dass gemäss Rapport der Stationsaufsicht

vom 2. April 2023 zwar beobachtet wurde, wie der Rekurrent und eine andere

eingewiesene Person sich im Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem

jene den Rekurrenten geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die

Sitzbänke, sodass die Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der

Kontrahenten kam es jedoch nach ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem

Handgemenge zwischen ihnen. Dabei ohrfeigte der Rekurrent die andere Person

(vgl. Rapport vom 2. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2

S. 293 f.; Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 12 f.). Aufgrund der zeitlichen

Zäsur kann mitnichten von einer blossen Retorsion der ersten Ohrfeige

gesprochen werden, muss eine solche doch unmittelbar auf erstere

Tätlichkeit erfolgen (vgl. BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014

E. 1.3.2).

5.1.3 Eine Relativierung bringt der Rekurrent

andererseits auch für den Vorfall vom 19. Januar 2023 vor, wenn er angibt,

dass er nicht zur Gewalt gegriffen habe. Eine Provokation seinerseits

rechtfertige nicht eine «versuchte schwere Körperverletzung» durch einen

Mitgefangenen. Bei der angesprochenen tätlichen Auseinandersetzung des

Rekurrenten mit einem Mitgefangenen vom 19. Januar 2023 erlitt der Rekurrent

eine leichte Verletzung am Hinterkopf, nachdem er mit einem Stuhl getroffen

worden war. Nach erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess der Rekurrent massive

Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus. Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar

2023 zum gleichentags erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm

gegen den Angreifer ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde. Diese

Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal. Dem Vorfall war die

Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten

und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischengelagert habe.

Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten aber

nicht sicher zugeordnet werden konnte (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar

2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sofern

sich der Rekurrent bei diesem Vorfall als reines Opfer sieht und auf das gegen

den Mitgefangenen eingeleitete Strafverfahren verweist (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai

2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 7), kann dieser Optik –

ohne die strafrechtliche Verantwortung des Rekurrenten in dem strafprozessual

erforderlichen Beweismass beurteilen zu wollen, aber bei der auf die

Gefahrenabwehr im Strafvollzug zielenden Prüfung in diesem Verfahren – nicht

gefolgt werden. Auch wenn mit der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen

wird, dass er von hinten angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer

Beweise erübrigt, ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat,

auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission

der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird auf die ausführliche

Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten Rapport verwiesen.

Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu einem sich jeweils von ihm

entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen. Schliesslich habe er

einen Holzstock nach ihm geworfen, ihn jedoch verfehlt. Erst als der Rekurrent

schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe,

sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten und in

der Folge zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent seinem Kontrahenten

einen Faustschlag habe verpassen wollen (Entscheid der Paritätischen

Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023, act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Mitnichten kann daher davon

gesprochen werden, dass der Rekurrent den Mitgefangenen «lediglich» verbal

provoziert hätte. Untragbar sind schliesslich die in diesem Zusammenhang

ausgesprochenen Todesdrohungen des Rekurrenten gegen den Mitgefangenen, welche

sowohl nach eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des Aufsichtspersonals

ernst genommen werden müssen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.; Entscheid der

Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023,

act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Sofern der Rekurrent

in Bezug auf den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom

8. Mai 2023 ferner geltend macht, dass bei zwei (tätlichen) Vorfällen von

«wiederholt» noch keine Rede sein könne, so kann dieser Kritik in semantischer

Hinsicht ebenfalls nicht gefolgt werden.

5.1.4 Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen

des Rekurrenten, seine Gefährlichkeit sei bereits deshalb widerlegt, weil er vom

27. Januar bis zum 9. Februar 2023 zusammen mit anderen Häftlingen in

der «normalen Station» des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt gewesen sei, da

er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Sodann sei er im Gefängnis

Bässlergut mit 12 bis 15 anderen Gefangenen zusammen auf der Station gewesen,

ohne dass er dort irgendeine Gewalttätigkeit verübt hätte. Der Rekurrent lässt

hierbei den Umstand unerwähnt, dass diverse Disziplinarverstösse seinerseits auch

im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut stattfanden

(vgl. vorne E. 5.1.1).

5.1.5 Wenn der Rekurrent schliesslich den Besitz von

Betäubungsmitteln (Haschisch) damit zu relativieren versucht, dass es sich

lediglich um eine kleine Menge Cannabis zum Eigenkonsum gehandelt habe und «in

Anbetracht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung […] vielmehr

fraglich [sei], ob der Entzug und eine Disziplinierung vor diesem Hintergrund

überhaupt noch standhalten [könne]», so verkennt er aufgrund des vorliegenden

Sonderstatusverhältnisses und des damit zusammenhängenden Ziels, den geordneten

Anstaltsbetrieb nicht zu beeinträchtigen, dass gemäss § 17 Abs. 1 und

§ 18 Abs. 1 lit. f Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) und

Art. 11.2 Abs. 1 lit. f der Hausordnung Strafvollzug Gefängnis

Bässlergut (i.V.m. § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV,

SG 258.210]) neben dem Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und

psychotropen Stoffen auch der Konsum oder Besitz von Alkohol als

disziplinarrechtliche relevante Pflichtverletzung gilt. Würde man der unzutreffenden

Argumentation des Rekurrenten folgen, wären etwa auch disziplinarische

Ahndungen von Verstössen gegen das letztere Verbot nicht zulässig.

5.1.6 Aufgrund des Ausgeführten erhellt, dass der

Rekurrent unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt

aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt hat. Es ist

augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor über keine adäquaten

Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden Unstimmigkeiten

weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sich nicht an die Anstaltsordnungen

zu halten bereit ist, wodurch er auch einen hohen Bedarf einer engeren

Betreuung aufweist. Mithin wird die Gefährdung des Rekurrenten für die

Mitgefangenen sowie den Anstaltsbetrieb auch nicht – wie dies der Rekurrent zu

konstruieren versucht – aus seinem «fordernden» Verhalten abgeleitet. Im

Ergebnis liegt somit – neben einer gesetzlichen Grundlage – ein öffentliches

Interesse für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II

der JVA Lenzburg vor.

5.2 Der Rekurrent verneint des Weiteren die

Verhältnismässigkeit der Verlegung in die Sicherheitsabteilung II der JVA

Lenzburg.

5.2.1 So habe am 22. Mai 2023 die JVA Thorberg per

E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne Einschränkungen) auf die Warteliste

genommen habe. Die mildere Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis

Bässlergut zu belassen und auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Hinzu

komme, dass die JVA Lenzburg nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze

aufweise und es sich somit um eine viel grössere Anstalt handle als die JVA

Thorberg.

Vorliegend gilt es in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde

darauf hinzuweisen, dass diese gemäss der Art. 13 Abs. 1 der

Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 (01.1 SSED) verpflichtet ist, die

zu vollziehenden Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen

durchzuführen. Daraus folgt auch, dass möglichst diejenige im Einzelfall

geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt wird, welche eine Aufnahme am

schnellsten bewerkstelligen kann. Damit wird sichergestellt, dass eingewiesene

Personen im Strafvollzug nach Massgabe der Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen

Vollzugsanstalten – vorliegend dem Gefängnis Bässlergut – verbleiben. Nicht

einschlägig ist hierbei die vom Rekurrenten ins Feld geführte Ausnahmebestimmung

von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Konkordatsvereinbarung. Diese kommt

nämlich nur zur Anwendung, «wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder

persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen

werden kann». Derartige tatsächlichen Hindernisse, die eine Verlegung

verunmöglichen würden, liegen hier jedoch nicht vor (vgl. auch sogleich

E. 5.2.2). Zum Zeitpunkt der Verlegung stellte auch eine allfällige

Aufnahme in die JVA Thorberg keine Alternative dar, beträgt die aktuelle Wartezeit

für Personen auf deren Warteliste doch bis zu einem halben Jahr (vgl.

E-Mail der JVA Thorberg vom 8. September 2023, act. 5, Vorakten

[3-teilig], Teil 3 S. 229). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass

der Rekurrent noch mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 17. Februar

2022) der Vollzugsbehörde mitteilte, dass er in der JVA Bostadel und JVA

Thorberg Feinde habe, weshalb er die Medikamente absetzen werde, damit er in

die JVA Lenzburg versetzt werden könne (act. 5, Vorakten [3-teilig],

Teil 1 S. 203).

Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen der

Aufenthalte in den beiden kantonalen Vollzugsanstalten nicht zu Problemen

gekommen sei, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach der

Rekurrent sich auch dort mehrere Disziplinarverstösse hat zu Schulden kommen

lassen (s. vorne E. 5.1.1). Und selbst wenn sich dort ein problemloses

Verhalten des Rekurrenten gezeigt hätte, könnte daraus nichts zu seinen Gunsten

abgeleitet werden, da die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit

jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt. Dies gilt auch für das

Gefängnis Bässlergut, wies doch auch die JVA Lenzburg darauf hin, dass der

Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut nicht mit dem Normalvollzug der JVA

Lenzburg zu vergleichen sei, da im Normalvollzug der JVA Lenzburg bedeutend

mehr Eingewiesene zusammen untergebracht seien (vgl. Aktennotiz vom Telefonat

mit Frau [...], JVA Lenzburg, vom 17. Mai 2023, act. 5, Vorakten

[3-teilig], Teil 3 S. 29).

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Rekurrent auch aus

seinen Ausführungen zur unterschiedlichen Grösse der Justizvollzugsanstalten

Lenzburg und Thorberg. Entgegen seinen Ausführungen ist aber zumindest

festzuhalten, dass dem Verzeichnis der Konkordatsinstitutionen (Anhang zur

Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 [SSED 01.0]) zu entnehmen ist, dass die

JVA Lenzburg 191 Plätze im Normalvollzug aufweist, die JVA Thorberg

demgegenüber 149 Plätze.

5.2.2 Der Rekurrent moniert überdies, dass er sich in

der Sicherheitsabteilung II «beinahe in Einzelhaft» befinde und er unter

der Woche lediglich während den Bürozeiten telefonieren und Besuch empfangen

könne. Das bedeute, dass er seine Tochter während der Schulzeit nicht mehr

hören und sehen könne. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie, da

sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen habe besuchen und häufig am

Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche –

auch die seiner Rechtsvertreterin – zudem nur hinter einer Trennscheibe in

einem «dunklen Betonraum ohne Fenster» erlaubt.

Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Einweisung des

Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung II als verhältnismässig. So ist

das Haftregime im Kleingruppenvollzug zwar klarerweise strenger als im

Normalvollzug, jedoch kann hierbei keineswegs von Einzelhaft gesprochen werden.

Was zunächst den Familienbesuch betrifft, ist das Kindeswohl grs. durch strikte

Zugangskontrollen, Mauern oder Gitter nicht gefährdet und stellt auch für den

Rekurrenten keine unangemessene Härte dar (vgl. VGE VD.2018.190 vom 27. März

2019 E. 3). Auch ist davon auszugehen, dass die Tochter des Rekurrenten in

ihrem Alter nicht täglich zu den Bürozeiten – insb. nachmittags – die Schule

besucht, weshalb zumindest Telefonate mit ihrem Vater problemlos

durchführbar sein sollten. Dies gilt darüber hinaus aber auch für persönliche

Besuche, sollte es der Tochter doch zumindest möglich sein, den Rekurrenten

alle zwei Wochen an einem Nachmittag zu besuchen. Zudem erhielt der Rekurrent

auch bereits in der JVA Bostadel regelmässig Besuch von seiner Familie und

stand «fast täglich mit seinen Familienangehörigen im telefonischen Kontakt»

(Vollzugsbericht vom 16. Dezember 2022, act. 5, Vorakten [3-teilig],

Teil 2 S. 10), wobei es anzumerken gilt, dass die JVA Lenzburg von Basel

aus weit schneller zu erreichen ist, als die JVA Bostadel.

Betreffend die Besuche der Vertreterin des Rekurrenten ist ausserdem

festzuhalten, dass jede inhaftierte Person ohne Kontrolle oder Beaufsichtigung

persönlich oder schriftlich mit ihrem Rechtsbeistand verkehren darf. Zwingende

staatliche Sicherheitsinteressen können in ausserordentlichen Fällen zu

flankierenden Massnahmen führen, dürfen aber die Vertraulichkeit des

gesprochenen oder geschriebenen Wortes selbst nicht tangieren (BGE 121 I 164 E.

2c; Frei/Zuberbühler Elsässer, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 235 N 11 ff.; VGE VD.2019.133 E. 3.6.2). Im

vorliegenden Fall werden die Gespräche zwischen der Rechtsvertreterin und dem

Rekurrenten inhaltlich nicht überwacht. Die Unterredung via Trennwand bedeutet ebenfalls

keine Einschränkung des Anspruchs auf unbeaufsichtigten Verkehr mit der Rechtsvertreterin.

Zudem hat die Vollzugsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem

Rekurrenten – auch für Besuche der Tochter – freisteht, beim Direktor der JVA

Lenzburg ein Ausnahmegesuch zu stellen (vgl. BGer 1B_547/2019 vom 5. August

2020 E. 1.2.2). Ob er dies bereits einmal getan hat, lässt sich den Akten

nicht entnehmen.

Dass schliesslich die übrigen Mitgefangenen nicht

kontaktfreudig, geschweige denn gewillt sind, mit dem Rekurrenten Tischtennis

zu spielen, kann weder der Justizvollzugsanstalt noch der Vollzugsbehörde zum

Vorwurf gemacht werden.

5.2.3 Was die monierte Dauer der Einweisung in die

Sicherheitsabteilung II für «längstens sechs Monate» anbelangt, so ist

diese Anordnung nicht zu beanstanden, da aufgrund der disziplinarrechtlichen

Vorgeschichte des Rekurrenten (vgl. vorne E. 5.1.1) bei deren Anordnung nicht

davon auszugehen war, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung

bei ihm eingetreten ist, weshalb die gemäss Art. 17 Abs. 1 SSED 30.3 mögliche

Dauer zurecht angeordnet wurde. Wie jedoch auch der Rekurrent selbst ausführt,

handelt es sich hierbei um eine maximale Dauer. So analysiert und

bewertet die Anstalt den Verlauf der Einweisung in eine Sicherheitsabteilung

regelmässig. Zeigt sich schon vor Ablauf der maximalen Einweisungsdauer, dass

etwa eine Versetzung in den geschlossenen Normalvollzug möglich sein könnte,

informiert die Anstaltsleitung die zuständige kantonale Vollzugsbehörde

schriftlich, so dass gegebenenfalls eine frühere Versetzung vorgenommen werden

kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 3 SSED 30.3). Demgemäss liegt es an der

JVA Lenzburg, die Vollzugsbehörde über eine allfällige Verlegung des

Rekurrenten in den Normalvollzug vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren,

sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten. Wie den Akten zu

entnehmen ist, wurde die JVA Lenzburg sogar mit Schreiben der Vollzugsbehörde

vom 8. September 2023 dazu aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen

(Schreiben der Vollzugsbehörde vom 8. September 2023, act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 228). Sollte die JVA Lenzburg zum Ergebnis

kommen, dass bereits eine frühere Verlegung in den Normalvollzug möglich sein

sollte, ist die Vollzugsbehörde denn auch gehalten, eine solche vorzunehmen.

5.2.4 Schliesslicht bringt der Rekurrent vor, es werde

in der angefochtenen Verfügung in keinster Weise dargetan und sei auch nicht

ersichtlich, wie seine momentane Unterbringung ihn sowohl auf eine

Wiedereingliederung im Normalvollzug als auch in die Gesellschaft nach seiner

Entlassung vorbereiten solle. Er sei äusserst aktiv und kontaktfreudig, in der

jetzigen Gruppe werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht.

Zunächst einmal argumentiert der Rekurrent widersprüchlich,

wenn er gleichzeitig ausführt, es werde bestritten, dass er nicht bereits jetzt

in der Lage sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen

umzugehen. Zudem wurde bereits eingehend dargelegt, dass der Rekurrent im Umgang

mit Mitgefangenen ein provozierendes und gewalttätiges Verhalten zeigt (s.

vorne E. 5.1.1), weshalb er zunächst eines kontrollierteren Settings

bedarf. Wie dieses genau ausgestaltet wird, ist im jeweiligen Vollzugsplan

resp. einer individuellen Zielvereinbarung festzulegen (vgl. act. 5,

Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 218 ff.). Was schliesslich die

Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner

Entlassung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent nach der

Strafverbüssung der vorliegenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 zunächst u.a. auch die

nun rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 23. November 2021 in Höhe von 4 ¾ Jahren zu verbüssen hat.

5.2.5 Die Haltung der Vollzugsbehörde, den

Rekurrenten nicht im Gefängnis Bässlergut zu belassen oder in das

Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen, sondern den Übertritt in diese

Konkordatsanstalt vorerst über den Kleingruppenvollzug durchzuführen, war bzw.

ist folglich auch unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu

beanstanden. Es war im vorliegenden Fall insbesondere keine mildere Massnahme

ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu

begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der

Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die

Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg im Lichte des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung

des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar. Dies galt bzw. gilt auch für

einen möglichen Übertritt in die JVA Thorberg, da der Rekurrent während der

mehrmonatigen Wartezeit anstatt in der JVA Lenzburg in einer kantonalen

Vollzugsanstalt hätte verbleiben müssen, was es gemäss der

Konkordatsvereinbarung zu vermeiden gilt. Da es sich vorliegend schliesslich

nicht um eine Ersteinweisung oder eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer

handelt, sind auch keine erhöhten Begründungsanforderungen an die Einweisung zu

stellen, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SSED 30.3).

5.3 Zusammenfassend gilt es mit der

Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent unverändert ein auffälliges

Vollzugsverhalten mit wiederholt aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem

Benehmen gezeigt hat. Es ist augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor

über keine adäquaten Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden

Unstimmigkeiten weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sein eigenes

Verhalten zu bagatellisieren versucht. Obschon es im Gefängnis Bässlergut bis

anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist er auch in

dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit regelwidrigem Verhalten

aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner Problembereiche ist nicht

davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung

eingetreten ist. Angesichts des anhaltend auffälligen Verhaltens des

Rekurrenten ist ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng betreuten und

kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der

Sicherheitsabteilung II bietet, unerlässlich. Der Aufenthalt in der

Sicherheitsabteilung II dient ausserdem dazu, das Verhalten des

Rekurrenten eingehender zu monitorisieren, damit aggressiven und/oder

gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer Überforderungssituation vorgebeugt und

dementsprechend die Anstaltssicherheit sowie der Schutz des Anstaltspersonals

und der Mitgefangenen gewährleistet werden kann.

6.

Bei dieser Sachlage erweist

sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem

Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten

jedoch zu Lasten des Staates und ist der Vertreterin des Rekurrenten im

Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Letztere hat es unterlassen, dem Gericht

eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene Vertretungsaufwand ist daher

praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021

E. 5.3). Für die zwei Eingaben erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt

rund sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der Spesenpauschale

von 3 % ist der Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236.–

(§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den

Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in

Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.