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Entscheid

VD.2023.12

Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

24. April 2023Deutsch9 min

angefochtenen Verfügung. Sie begründeten ihre Säumnis mit einem Missverständnis,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.12

URTEIL

vom 24. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 7. Februar 2023

betreffend Wiedereinsetzung in

die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend Rekurrierende)

erhoben gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern pro 2018

Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25.

November 2022 verpflichtete die Steuerrekurskommission sie, innert Frist bis

zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Nachdem

dieser innert der gesetzten Frist nicht eingegangen war, schrieb die

Steuerrekurskommission das Verfahren mit Präsidialentscheid vom 9. Januar 2023

mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von CHF

800.– ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

Gegen diesen Entscheid gelangten die Rekurrierenden mit einer

als «Wiedererwä-gungsgesuch/Einsprache» übertitelten Eingabe vom 1. Februar

2023 an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Wiedererwägung der

angefochtenen Verfügung. Sie begründeten ihre Säumnis mit einem Missverständnis,

da sie nach dem Erhalt von zwei Briefen und zwei Einzahlungsscheinen nicht

erkannt hätten, dass der Betrag von CHF 800.– zweimal einzuzahlen sei. Sie

hätten den zweiten Betrag nun aber geleistet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023

ersuchte der Instruktionsrichter die Steuerrekurskommission

zuständigkeitshalber darum, das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden in

die verpasste Frist zu prüfen und dem Verwaltungsgericht über den

diesbezüglichen Entscheid zu berichten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023

unterrichtete die Steuerrekurskommission das Verwaltungsgericht über die mit

Entscheid vom gleichen Tag erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung

der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und um Wiedererwägung. In der

Folge gewährte der Instruktionsrichter den Rekurrierenden die Möglichkeit zur

Replik und zur Stellungnahme bezüglich Abweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs.

Er stellte ihnen in Aussicht, dass über den Rekurs gegen die Abschreibung des

vorinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss der Frage der Wiedereinsetzung in

die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in diesem Verfahren entschieden

werde, ohne dass es einer neuerlichen Anfechtung des Wiedereinsetzungsentscheides

bedürfe. Innert der ihnen gesetzten Frist verzichteten die Rekurrierenden

darauf, sich zu äussern. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern

gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist

innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG).

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission im

Verfahren betreffend die kantonalen Steuern der Rekurrierenden pro 2018 sowohl

funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

die Abschreibung des vor­instanzlichen Verfahrens mangels fristgerechter

Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses und die in diesem Zusammenhang

erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung

des Kostenvorschusses und Wiedererwägung. Damit liegt ein anfechtbarer

Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Die Rekurrierenden sind als

unmittelbar betroffene Verfügungsadressaten gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

2.

2.1 Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf

§ 170 Abs. 4 StG für das Re-kursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen.

Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben,

wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die

Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine

Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der Rekurrierenden fällt der Rekurs

folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE

VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1,

VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

2.2.1 Die Rekurrierenden bestreiten nicht, den

verfügten Kostenvorschuss innert der von der Steuerrekurskommission angesetzten

Frist nicht geleistet zu haben. Indessen machen sie geltend, sie hätten zwei

Briefe und zwei Einzahlungsscheine erhalten. Sie seien davon ausgegangen, dass

sie als Ehepaar lediglich den Betrag von CHF 800.– einzahlen müssten. Erst als

sie die angefochtene Verfügung einer fachkundigen Person gezeigt hätten, seien

sie aufgeklärt worden, dass sie beide Rechnungen hätten einzahlen müssen. Sie

hätten aufgrund ihres Fach- wie auch sprachlichen Verständnisses die Sachlage

nicht erfassen können, ansonsten sie beide Beträge einbezahlt hätten. Deshalb

ersuchten sie um eine Wiedererwägung der Sachlage und um Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Damit beantragen sie im Ergebnis die Wiedereinsetzung

in die unbestrittenermassen verpasste Frist.

2.2.2 Für die Behandlung eines Gesuchs um

Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde

zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29.

Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1.

März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4.

Juli 2011 E. 3.1). Daher wurde das Gesuch zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission

vorgelegt. Diese wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Februar 2023 ab.

Nachdem sich die Steuerrekurskommission somit zum Gesuch geäussert hat, kann

diese Frage auch im vorliegenden Rekursverfahren geprüft werden.

2.2.3 Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem

Entscheid vom 7. Februar 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine

Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von

ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit

wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach

die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden

kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden

ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als

unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und

der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich

sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz

der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise

erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen

Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE

VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.).

Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im

bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird

verlangt, dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die

Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N

19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16.

September 2015 E. 2.3).

2.2.4 Wie die Steuerrekurskommission mit ihrem

Entscheid über das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden vom 7. Februar

2023 erwog, erhoben die Rekurrierenden mit Schreiben vom 23. November 2022

sowohl Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern

als auch Beschwerde gegen jenen bezüglich der Bundessteuer, beide betreffend

die Steuerperiode 2018. Mit zwei separaten, eingeschrieben versandten Schreiben

vom 25. November 2022 seien die Rekurrierenden unter anderem aufgefordert worden,

jeweils bis zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 800.– zu leisten, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben

werde. Innerhalb der fraglichen Frist sei bei der Steuerrekurskommission einzig

der Kostenvorschuss für das Verfahren STRK.2022.119 betreffend die direkte

Bundessteuer eingegangen. Mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der verpassten

Frist im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern hätten die

Rekurrierenden keine Umstände geltend gemacht, welche den strengen

Anforderungen an einen Fristwiederherstellungsgrund genügen würden. Es lägen

keine Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie

unverschuldet von der Einhaltung der Frist abgehalten worden seien. Um

Missverständnisse, wie das vorliegende zu vermeiden, werde am Ende des

Eingangsschreibens von der Steuerrekurskommission ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass zwei Verfahren unter unterschiedlichen Verfahrensnummern

eröffnet worden seien und entsprechend zweimal Kosten anfielen. Es sei somit

die Pflicht der Rekurrierenden gewesen, sich rechtzeitig die notwendige

fachliche und sprachliche Unterstützung zu suchen. Von der Wiederherstellung

der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei daher abzusehen.

2.2.5 Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zu

folgen. Die Steuerrekurskommission hat zwei separate Einschreiben versandt,

wobei eines den zu leistenden Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die kantonalen

Steuern betraf und eines den Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die

direkte Bundessteuer. Beide Schreiben enthielten den expliziten Hinweis in den

Kostenvorschussanforderungen, dass der verlangte Kostenvorschuss je in beiden

Verfahren und damit zweimal geleistet werden muss. Die Rekurrierenden können

sich dabei nicht auf fachliche oder sprachliche Verständnisschwierigkeiten

berufen. Soweit die Rekurrierenden die beiden mit Bezug auf zwei verschiedene

Verfahrensnummern erfolgten Aufforderungen nicht verstanden haben, hätten sie

sich in Anwendung der gehörigen Sorgfalt umgehend um Übersetzungshilfe und

fachliche Beratung bemühen müssen. Diese Möglichkeit haben die Rekurrierenden

nach Erhalt des angefochtenen Entscheids denn auch wahrgenommen. Es ist nicht

ersichtlich, warum sie eine solche aufgrund ihrer Schwierigkeiten bezüglich des

Verständnisses der Verfahrenserfordernisse nicht bereits nach dem Erhalt der

beiden Kostenvorschussanforderungen in Anspruch genommen haben. Die Säumnis ist

daher nicht unverschuldet eingetreten, weshalb die Steuerrekurskommission das

Wiedereinsetzungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

2.3 Daraus folgt, dass auch der vorliegende

Rekurs abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, in

solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.