VD.2023.12
Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
24. April 2023Deutsch9 min
angefochtenen Verfügung. Sie begründeten ihre Säumnis mit einem Missverständnis,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.12
URTEIL
vom 24. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Meret
Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Steuerrekurskommission
vom 7. Februar 2023
betreffend Wiedereinsetzung in
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend Rekurrierende)
erhoben gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern pro 2018
Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25.
November 2022 verpflichtete die Steuerrekurskommission sie, innert Frist bis
zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Nachdem
dieser innert der gesetzten Frist nicht eingegangen war, schrieb die
Steuerrekurskommission das Verfahren mit Präsidialentscheid vom 9. Januar 2023
mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von CHF
800.– ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.
Gegen diesen Entscheid gelangten die Rekurrierenden mit einer
als «Wiedererwä-gungsgesuch/Einsprache» übertitelten Eingabe vom 1. Februar
2023 an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Wiedererwägung der
angefochtenen Verfügung. Sie begründeten ihre Säumnis mit einem Missverständnis,
da sie nach dem Erhalt von zwei Briefen und zwei Einzahlungsscheinen nicht
erkannt hätten, dass der Betrag von CHF 800.– zweimal einzuzahlen sei. Sie
hätten den zweiten Betrag nun aber geleistet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023
ersuchte der Instruktionsrichter die Steuerrekurskommission
zuständigkeitshalber darum, das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden in
die verpasste Frist zu prüfen und dem Verwaltungsgericht über den
diesbezüglichen Entscheid zu berichten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023
unterrichtete die Steuerrekurskommission das Verwaltungsgericht über die mit
Entscheid vom gleichen Tag erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und um Wiedererwägung. In der
Folge gewährte der Instruktionsrichter den Rekurrierenden die Möglichkeit zur
Replik und zur Stellungnahme bezüglich Abweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs.
Er stellte ihnen in Aussicht, dass über den Rekurs gegen die Abschreibung des
vorinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss der Frage der Wiedereinsetzung in
die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in diesem Verfahren entschieden
werde, ohne dass es einer neuerlichen Anfechtung des Wiedereinsetzungsentscheides
bedürfe. Innert der ihnen gesetzten Frist verzichteten die Rekurrierenden
darauf, sich zu äussern. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist
innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission im
Verfahren betreffend die kantonalen Steuern der Rekurrierenden pro 2018 sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens mangels fristgerechter
Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses und die in diesem Zusammenhang
erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses und Wiedererwägung. Damit liegt ein anfechtbarer
Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Die Rekurrierenden sind als
unmittelbar betroffene Verfügungsadressaten gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
2.
2.1 Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf
§ 170 Abs. 4 StG für das Re-kursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen.
Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben,
wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die
Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine
Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der Rekurrierenden fällt der Rekurs
folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE
VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1,
VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Die Rekurrierenden bestreiten nicht, den
verfügten Kostenvorschuss innert der von der Steuerrekurskommission angesetzten
Frist nicht geleistet zu haben. Indessen machen sie geltend, sie hätten zwei
Briefe und zwei Einzahlungsscheine erhalten. Sie seien davon ausgegangen, dass
sie als Ehepaar lediglich den Betrag von CHF 800.– einzahlen müssten. Erst als
sie die angefochtene Verfügung einer fachkundigen Person gezeigt hätten, seien
sie aufgeklärt worden, dass sie beide Rechnungen hätten einzahlen müssen. Sie
hätten aufgrund ihres Fach- wie auch sprachlichen Verständnisses die Sachlage
nicht erfassen können, ansonsten sie beide Beträge einbezahlt hätten. Deshalb
ersuchten sie um eine Wiedererwägung der Sachlage und um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Damit beantragen sie im Ergebnis die Wiedereinsetzung
in die unbestrittenermassen verpasste Frist.
2.2.2 Für die Behandlung eines Gesuchs um
Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde
zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29.
Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1.
März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4.
Juli 2011 E. 3.1). Daher wurde das Gesuch zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission
vorgelegt. Diese wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Februar 2023 ab.
Nachdem sich die Steuerrekurskommission somit zum Gesuch geäussert hat, kann
diese Frage auch im vorliegenden Rekursverfahren geprüft werden.
2.2.3 Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem
Entscheid vom 7. Februar 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine
Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von
ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit
wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach
die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden
kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE
VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.).
Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im
bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird
verlangt, dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die
Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N
19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16.
September 2015 E. 2.3).
2.2.4 Wie die Steuerrekurskommission mit ihrem
Entscheid über das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden vom 7. Februar
2023 erwog, erhoben die Rekurrierenden mit Schreiben vom 23. November 2022
sowohl Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern
als auch Beschwerde gegen jenen bezüglich der Bundessteuer, beide betreffend
die Steuerperiode 2018. Mit zwei separaten, eingeschrieben versandten Schreiben
vom 25. November 2022 seien die Rekurrierenden unter anderem aufgefordert worden,
jeweils bis zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 800.– zu leisten, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben
werde. Innerhalb der fraglichen Frist sei bei der Steuerrekurskommission einzig
der Kostenvorschuss für das Verfahren STRK.2022.119 betreffend die direkte
Bundessteuer eingegangen. Mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der verpassten
Frist im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern hätten die
Rekurrierenden keine Umstände geltend gemacht, welche den strengen
Anforderungen an einen Fristwiederherstellungsgrund genügen würden. Es lägen
keine Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie
unverschuldet von der Einhaltung der Frist abgehalten worden seien. Um
Missverständnisse, wie das vorliegende zu vermeiden, werde am Ende des
Eingangsschreibens von der Steuerrekurskommission ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass zwei Verfahren unter unterschiedlichen Verfahrensnummern
eröffnet worden seien und entsprechend zweimal Kosten anfielen. Es sei somit
die Pflicht der Rekurrierenden gewesen, sich rechtzeitig die notwendige
fachliche und sprachliche Unterstützung zu suchen. Von der Wiederherstellung
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei daher abzusehen.
2.2.5 Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zu
folgen. Die Steuerrekurskommission hat zwei separate Einschreiben versandt,
wobei eines den zu leistenden Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die kantonalen
Steuern betraf und eines den Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die
direkte Bundessteuer. Beide Schreiben enthielten den expliziten Hinweis in den
Kostenvorschussanforderungen, dass der verlangte Kostenvorschuss je in beiden
Verfahren und damit zweimal geleistet werden muss. Die Rekurrierenden können
sich dabei nicht auf fachliche oder sprachliche Verständnisschwierigkeiten
berufen. Soweit die Rekurrierenden die beiden mit Bezug auf zwei verschiedene
Verfahrensnummern erfolgten Aufforderungen nicht verstanden haben, hätten sie
sich in Anwendung der gehörigen Sorgfalt umgehend um Übersetzungshilfe und
fachliche Beratung bemühen müssen. Diese Möglichkeit haben die Rekurrierenden
nach Erhalt des angefochtenen Entscheids denn auch wahrgenommen. Es ist nicht
ersichtlich, warum sie eine solche aufgrund ihrer Schwierigkeiten bezüglich des
Verständnisses der Verfahrenserfordernisse nicht bereits nach dem Erhalt der
beiden Kostenvorschussanforderungen in Anspruch genommen haben. Die Säumnis ist
daher nicht unverschuldet eingetreten, weshalb die Steuerrekurskommission das
Wiedereinsetzungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
2.3 Daraus folgt, dass auch der vorliegende
Rekurs abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, in
solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.