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Entscheid

VD.2023.120

bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution

19. Januar 2024Deutsch20 min

Zusammenhang mit Gallenblasenstein, Nierensteinen und andere Konkrementen abkläre.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.120

VD.2023.121

URTEIL

vom 19. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen Beschlüsse des

Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Juli 2023

betreffend bedingte Entlassung

nach Art. 62d StGB und Versetzung in

eine andere Massnahmeninstitution

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005

wurde A____ wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung,

geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

9 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten

Behandlung aufgeschoben. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007

wurde die ambulante Behandlung aufgehoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Beschluss des

Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde die stationäre Massnahme um fünf

Jahre verlängert. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde

die bedingte Entlassung angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 16. Mai 2019 jedoch die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische

Behandlung verfügt. Nachdem sich A____ zuvor unter anderem in den UPK Basel

sowie im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, versetzte die

Vollzugsbehörde ihn am 14. Juni 2021 in das Pflegezentrum (PZ) B____.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 hat der Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 1. Mai 2023 um

Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution abgewiesen. Mit Entscheid vom

gleichen Tag hat der SMV A____ die bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB verweigert. Gegen diese beiden Entscheide hat A____

mit zwei separaten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2023 Rekurs

angemeldet.

Der Rekurs betreffend das Gesuch um Versetzung in eine andere

Institution (Verfahren VD.2023.120) ist am 10. August 2023 begründet

worden. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV die

vollumfängliche und kostenfällige Rekursabweisung beantragt. Mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 hat der Rekurrent beantragt, es sei dringlich ein

unabhängiger, fachkundiger Arzt aufzubieten, welcher den Rekurrenten

medizinisch untersuche und insbesondere die körperlichen Beschwerden im

Zusammenhang mit Gallenblasenstein, Nierensteinen und andere Konkrementen abkläre.

Nach entsprechender Anweisung des Verfahrensleiters hat das Pflegezentrum B____

am 17. November 2023 einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur über die

Untersuchung des Rekurrenten vom 7. November 2023 eingereicht ‒ ein

ergänzendes Schreiben datiert vom 21. November 2023. Der SMV hat mit Eingabe

vom 29. November 2023 auf eine Stellungnahme zum eingereichten Bericht

verzichtet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 hat der Rekurrent an den

gestellten Anträgen festgehalten.

Der Rekurs betreffend Prüfung der bedingten Entlassung

(Verfahren VD.2023.121) ist ebenfalls am 10. August 2023 begründet worden. Mit

Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV auch in dieser Sache die

vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe des

SMV vom 20. September 2023 sind der Ergänzungsbericht des Pflegezentrums B____

vom 30. August 2023 und die Stellungnahme des Zentrums für ambulante

forensische Therapie (ZAFT) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hinsichtlich

«Prüfung Verlängerung Massnahme» vom 4. September 2023 eingereicht worden. Der

im Verfahren VD.2023.120 gestellte Antrag um unabhängige ärztliche Untersuchung

wurde am 17. Oktober 2023 auch im Verfahren VD.2023.121 gestellt. Die

Vollzugsbehörde hat am 29. November 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit

Eingabe vom 19. Dezember 2023 hat der SMV dem Gericht die seit dem 29. November

2023 ergangenen Vollzugsakten im Aktennachgang zukommen lassen.

Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat für den Fall des

Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt.

Weiter wird beantragt, die beiden parallel geführten Rekursverfahren zu

koordinierten.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfahren VD.2023.120 und VD.2023.121

werden vereinigt und nachfolgend im gleichen Entscheid behandelt.

1.2

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2

des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 1.3).

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide

von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechten Rekurse ist somit

einzutreten.

1.3

Streitgegenstand der vereinigten Verfahren

ist die Versetzung in eine andere Anstalt bzw. die bedingte Entlassung. Auf den

Eventualantrag, die Sache sei mit der Weisung, weitergehende

Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit

nicht einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Vorinstanz hat das Gesuch um Versetzung in

eine andere Institution abgewiesen. Sie hat dazu erwogen, gemäss Art. 13 Abs. 1

des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 verpflichteten sich die Kantone, die von

ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in

den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 bestimme

die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Nach Abs. 2 könne eine

Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung unter Angabe der Gründe von der

Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst

werden. Die Wahl der geeigneten Anstalt obliege der Vollzugsbehörde. Nach

konstanter Praxis würden Versetzungen nur erfolgen, wenn eine absolute

Notwendigkeit gegeben sei. Die verurteilte Person habe somit keinen

Rechtsanspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt. Der Rekurrent begründe seinen

Antrag damit, dass er nicht die nötige medizinische Betreuung erhalte und ihm

der Kontakt zu seiner Mutter nicht angemessen ermöglicht werde, der

Stellungnahme des PZ B____ vom 15. Juni 2023 sei indessen glaubhaft und belegt

zu entnehmen, dass in den letzten Monaten diverse interne wie auch externe

medizinische Untersuchungen stattgefunden hätten und in naher Zukunft

stattfinden würden. Trotz gegenteiliger ärztlicher Konsultation gelinge es A____

krankheitsbedingt nicht, von seiner Meinung abzuweichen, dass die Nieren-

und/oder Gallensteine nicht für seine Schmerzen verantwortlich seien, sondern

weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Betreffend die Besuche seiner

Mutter führe das PZ B____ nachvollziehbar aus, dass während des letzten Jahres

vier Besuche bei der Mutter sowie zwei Besuche bei der Tante stattgefunden

hätten und die Besuche gemäss den Angaben des Rekurrenten selbst einen grossen

Stress bei ihm ausgelöst hätten. Weder die Aussagen betreffend die mangelnde

medizinische Behandlung noch jene zur fehlenden Möglichkeit seine Mutter zu

besuchen würden somit den Tatsachen entsprechen, und somit bestehe keine

zwingende Notwendigkeit für einen Wechsel der Vollzugsinstitution.

2.1.2

Die Verweigerung der bedingten Entlassung

wurde durch den SMV damit begründet, dass der Rekurrent unbestrittenermassen an

einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf sowie einem schädlichen

Gebrauch multipler Substanzen wie Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine und

Kokain leide. Günstig sei zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile auf

einem tiefen Leistungsniveau stabil zeige. Er nehme die verordneten Medikamente

zuverlässig und selbstständig ein, wobei er an die Einnahme erinnert werden müsse.

Bezüglich schädlichen Substanzkonsums verfüge der Rekurrent über eine intrinsische,

wenn auch fragil wirkende Abstinenzmotivation. Hinsichtlich Vollzugslockerungen

nehme er täglich unbegleitet halbstündige Ausgänge auf dem erweiterten Areal,

zweimal täglich für eine halbe Stunde auf dem Heimareal sowie dreimal

wöchentlich eine Stunde im Dorf B____ wahr. Dabei verhalte sich der Rekurrent

absprachefähig und es sei bisher zu keinem Fehlverhalten gekommen. Es sei

jedoch in Übereinstimmung mit den Behandelnden des ZAFT und dem PZ B____ zu

konstatieren, dass diese positive Entwicklung noch brüchig sei. So sei es denn

jüngst auch wieder zu wahnhaft anmutendem Verhalten gekommen. Zur

Aufrechterhaltung des aktuell stabilen psychischen Zustands sei der Rekurrent weiterhin

auf den strukturierten Rahmen des PZ B____ angewiesen. Im weiteren Verlauf sei

durch die Gewährung von geplanten schrittweisen Vollzugslockerungen seine

Belastungsgrenze weiter zu erproben und seine Tagesstruktur zu erweitern sowie

ein prosozialer Empfangsraum vorzubereiten. Dabei werde es insbesondere auch

darum gehen, zu prüfen, ob er auch unter Gewährung vermehrter Freiheiten fähig sei,

die ihm auferlegte und auch von ihm gewünschte Abstinenz aufrechtzuerhalten.

Eine nachhaltige psychopathologische Stabilität sowie Abstinenzeinsicht seien

für eine hinreichende günstige Legalprognose unabdingbar und aktuell noch nicht

gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug derzeit noch nicht vorliegen würden.

2.2

2.2.1

In beiden Rekursbegründungen (Ziff. 13-19)

wird zunächst gleichlautend vorgebracht, der Rekurrent habe sich in den

vergangenen zwei Jahren in der stationären Massnahme kooperativ verhalten. Er

befinde sich in schlechter gesundheitlicher Allgemeinverfassung, leide an

chronischen Verdauungsproblemen und starken Schmerzen und könne die

Möglichkeiten des Freigangs deshalb nur zeitweise nutzen. Die Ärzteschaft sowie

die Pflegerinnen und Pfleger würden sich nicht in gehöriger Weise um den

Rekurrenten kümmern. Deshalb und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme

glaube er kaum noch an ein therapeutisches Vorwärtskommen. Er leide unter einem

Gallenstein, der aus unbekannten Gründen bisher nicht operativ entfernt worden

sei und sei überzeugt, dass sein Körper weitere Gallen- und Nierensteine

aufweise. Er werde mit kaum wirksamen Medikamenten versorgt, und seine

Beschwerden würden als eingebildet abgetan. Seine krebskranke Mutter könne ihn

nicht in B____ besuchen und er sie aufgrund der beschwerlichen Reise nur selten

in [...].

2.2.2

Spezifisch betreffend die verweigerte

Versetzung vom PZ B____ in eine andere Institution bringt der Rekurrent vor,

aus den genannten Gründen habe er darum ersucht, in eine geeignete andere

Institution verlegt zu werden, welche ihm die gehörige Pflege, Therapie und

(somatische) Behandlung biete. Auch sollte er näher bei seiner Mutter platziert

sein, sodass er sie regelmässiger besuchen könne. Sinnvollerweise wäre es ihm

zu ermöglichen, dass er in eine betreute Wohnumgebung oder in eine

Pflegeinstitution ohne Massnahmencharakter wechseln könnte. Der Rekurrent leide

unter starken, realen Schmerzen, der 5 cm grosse Gallenstein werde aber behördlicherseits

ignoriert. Er sei auf hinreichende somatische Pflege angewiesen und nicht auf

eine bloss alibihaft geführte psychiatrische Behandlung, welche nicht mehr in

einen sachlichen Zusammenhang mit der rund zwei Jahrzehnte zurückliegenden Delinquenz

gestellt werden könne.

2.2.3

Der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten

Entlassung wird damit begründet, dass Voraussetzung für die bedingte Entlassung

eine günstige Prognose sei. Eine Heilung im medizinischen Sinne sei nicht

erforderlich. Die Prognose sei wie bei der Anordnung der Massnahme unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu stellen, und bei

Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter dürfe ein höheres prognostisches

Risiko eingegangen werden als bei hochwertigen Rechtsgütern. Vom Rekurrenten

gehe keine besondere Gefährlichkeit oder ein hohes Rückfallrisiko mehr aus. Bei

stagnierender Situation im therapeutischen Setting und der dokumentierten

somatischen Beschwerdesituation mit dem Gallenstein sei es verständlich, dass

sich bei ihm ein gewisser Unmut breitmache. Mittlerweile sehe er ein, dass er

zeitlebens auf intensive ärztliche Hilfe angewiesen sein werde und er nicht

ohne jegliches Setting auskommen werde. Dieses Setting müsse daher nicht mehr

mit einer stationären strafrechtlichen Massnahme abgesichert werden. Nach

jahrzehntelanger Therapiedauer und Medikamentenerfahrung bei gleichzeitiger

Altersreifung und mittlerweile starker körperlicher Schwächung sei er

hinreichend vorbereitet, um sich in Freiheit zu bewähren. Die Legalprognose sei

insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

als gut zu bezeichnen. Die 22 Jahre zurückliegenden Anlassdelikte seien

bezüglich Gewaltpotential als relativ geringfügig zu bezeichnen und aufgrund

seines Verhaltens im Massnahmenvollzug sei keine erhöhte Rückfallgefahr mehr

vorhanden. Wie bereits aus der Erfahrung mit der bedingten Entlassung im Jahr

2016.

ersichtlich, könnten im Rahmen der bedingten Entlassung taugliche

Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanter

psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme)

eingebaut werden. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten

umgehend die bedingte Entlassung zu bewilligen.

2.3

2.3.1

Bedingte Entlassung

Das Verwaltungsgericht hat zuletzt mit Entscheid vom 3.

Dezember 2021 über die bedingte Entlassung des Rekurrenten entschieden (VD.2021.136).

Es hat damals erwogen, gemäss den damaligen Berichten des Pflegezentrums B____

und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich habe der Rekurrent in

verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt, und offenbar habe durch die

Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden des Rekurrenten

erreicht werden können. Hinsichtlich der Medikamentencompliance wurden ihm

Fortschritte attestiert, wobei er an die Einnahme seiner Medikamente meist

erinnert werden müsse. Die Stabilität in der positiveren Entwicklung wurde jedoch

als fragil bezeichnet. Die bestehenden Progressionen müssten über einen

längeren Zeitraum im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden. Zur

Verhältnismässigkeit wurde ausgeführt, dass am 29. September 2016 bereits die

bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet worden sei, jedoch mit Beschluss

des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 die Rückversetzung in die stationäre

psychiatrische Behandlung habe verfügt werden müssen. Auch wenn der Vorfall

lange zurückliege, habe der Rekurrent durch das Töten des Hundes seiner Mutter

ein massives Gewaltpotential offenbart, und im März und Juli 2021 sei es zu

körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner gekommen.

Der damals attestierte positive Verlauf hält grundsätzlich

an: Die Vorinstanz hat dazu den Verlaufsbericht des Pflegezentrums B____ vom 9.

März 2023 zitiert, wonach sich der Rekurrent bei eher tiefem Leistungsniveau

stabil zeige. So hätten denn auch erfolgreich seine Progressionen erweitert

werden können, wobei er absprachefähig geblieben sei und seine Grenzen meist

rechtzeitig habe kommunizieren können. Auch im aktuellen ergänzenden

Verlaufsbericht per 30. August 2023 wird dies bestätigt. Die in den früheren

Berichten erwähnte positive Entwicklung habe sich in den letzten Monaten fortgesetzt.

Dieser Befund wird in der Stellungnahme des ZAFT vom 4. September 2023

bestätigt: Der Rekurrent habe seit Mitte April bis zum Zeitpunkt der

Stellungnahme durchgängig eine ausreichende bis gute Gesprächsbereitschaft

gezeigt und die therapeutische Beziehung zum fallführenden Pflegefachmann des

ZAFT sei stabil und unverändert vertrauensvoll. Als weitere

Progressionsschritte werden gemäss ergänzendem Bericht des PZ B____ eine

Ausdehnung der gruppenbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «schweizweit» und der

unbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «umliegende Ortschaften» beantragt, welche

ebenfalls schrittweise eingeführt und umgesetzt würden, sofern die

psychopathologische und somatische Stabilität als ausreichend eingeschätzt

würden und die Medikamenteneinnahme wie verordnet gewährleistet werden könne.

Zur Medikamenteneinnahme äussert sich der ergänzende Bericht allerdings

dahingehend, dass die Medikamentencompliance im Vergleich zu den Vorberichten

weniger stabil sei. Detailliert ist dazu der Stellungnahme des ZAFT vom 4.

September 2023 zu entnehmen, dass legalprognostisch ungünstig beurteilt werde,

dass der Rekurrent im Berichtszeitraum die orale Zugabe des antipsychotischen

Wirkstoffs Paliperidon teilweise habe verweigern wollen und das Medikament im

mutmasslichen Zeitraum von April bis Juli 2023 bei der kontrollierten

Medikamenteneinnahme geschmuggelt und anschliessend ausgespuckt habe. Dies habe

zu unregelmässigen Wirkstoffspiegeln geführt, welche sich zweitweise unterhalb

des therapeutischen Wirkbereichs befunden hätten, einhergehend mit psychischer

Zustandsverschlechterung und einer Zunahme des Beziehungs- und

Beeinträchtigungserlebens und dissozialen Verhaltens, mündend in einer

Selbstverletzung am 8. Juni 2023. Die in der Rekursbegründung vorgebrachte These,

dass der Rekurrent (unter anderem) aufgrund der langjährigen Therapiedauer und

Medikamentenerfahrung hinreichend vorbereitet sei, um sich in der Freiheit zu

bewähren, ist vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse offensichtlich unhaltbar.

Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting wird von

Seiten des Pflegezentrums weiterhin als angezeigt betrachtet und deren

Fortführung als zielführend, eine Entlassung aus der Massnahme dagegen als

verfrüht. Mit Blick auf das Massnahmenende im Mai 2024 erscheine aus Sicht des

Pflegezentrums vielmehr eine Verlängerung der Massnahme sinnvoll, um dem

Rekurrenten genügend Zeit zu geben, sich mit neuen Progressionsstufen

ausreichend zu bewähren und sein niedriges Funktions- und Leistungsniveau zu

steigern. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Rekurrent Zeit brauche, um

sich auf neue Begebenheiten einzulassen, was im Rahmen einer Massnahme

einfacher umzusetzen sein dürfte. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme

des ZAFT vom 4. September 2023 geteilt: Um die Legalprognose langfristig

günstig beeinflussen und das Rückfallrisiko senken zu können, werde es für das

professionelle Helfernetz in den nächsten Jahren eine Herausforderung sein, das

Ausmass des notwendigen Betreuungssettings und die psychosozialen und alltagsrelevanten

Fähigkeiten des Rekurrenten zu evaluieren, bei ihm diesbezüglich die Akzeptanz

zu fördern/stärken und demzufolge das notwendige und langfristig

legalprognostisch stützende Behandlungssetting zu etablieren. Es sei aktuell

davon auszugehen, dass der Rekurrent lebenslang auf ein betreutes und

stützendes Setting angewiesen sein werde, wobei das Ausmass der Unterstützung

von den weiteren Therapiefortschritten und dem psychischen Zustandsbild

abhängig sein werde. Eine Festigung der erreichten Therapiefortschritte und

eine anhaltende Stabilisierung des langjährigen problematischen Krankheits- und

Massnahmenverlaufs wird nach Einschätzung des ZAFT nur im Rahmen einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB möglich sein.

Dass der SMV die bedingte Entlassung aus der Massnahme mit

Bezugnahme auf die damaligen Einschätzungen des Pflegezentrum B____ und des

ZAFT verweigert hat, ist nicht zu beanstanden. Die aktuellen Berichte haben insbesondere

aufgrund der Verschlechterung hinsichtlich der Medikamentencompliance die

Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt. Der diesbezügliche

Dispositiv

Rekurs ist demnach abzuweisen.

2.3.2 Versetzung in eine andere Institution

Der Rekurrent befindet sich im PZ B____ auf einem geschlossen

geführten Wohnsektor der Station 5, welcher auf die Betreuung von Männern mit

körperlichen und psychischen Leiden ausgerichtet ist. Dem Ergänzungsbericht

dieser Institution vom 30. August 2023 ist zu den somatischen Beschwerden des Rekurrenten

zu entnehmen, dass dieser eine Gewichtszunahme und täglich körperliche

Schmerzen beklage, welche seiner Ansicht nach durch Blasen-, Gallen oder

Nierensteine verursacht würden. Es seien auch externe Spitaluntersuchungen

veranlasst worden ‒ im Januar 2023 auch notfallmässig durch einen SOS-Arzt,

welcher aufgrund akuter Schmerzen gerufen worden sei ‒ welche gezeigt

hätten, dass der Rekurrent einen Gallenstein habe, dieser aber kaum für die

Schmerzen verantwortlich sei. Von einer Cholezytektomie (Entfernung der

Gallenblase) sei von spitalärztlicher Seite abgeraten worden, da die

beschriebenen Beschwerden wahrscheinlich nichts mit dem Gallenstein zu tun hätten

und er postoperativ vermutlich noch mehr Beschwerden äussern würde. Vielmehr

seien die Ursachen der Beschwerden im Verdauungstrakt zu suchen, weshalb am

3. April 2023 im GZO-Spital Wetzikon eine Koloskopie stattgefunden habe.

Dabei seien im Rahmen einer Biopsie Gewebeproben entnommen und drei Polypen

entfernt worden; ansonsten sei der Befund unauffällig gewesen. Entgegen

anderweiter Beratung trinke der Rekurrent nach wie vor Milch, um mithilfe

seiner Laktoseintoleranz abzuführen, was möglicherweise zu zusätzlichen

Beschwerden führe.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde

dem PZ B____ Frist bis zum 8. November 2023 gesetzt, eine medizinische

Untersuchung des Rekurrenten vornehmen zu lassen. Dieser Anweisung wurde

nachgekommen, und das Ergebnis der Untersuchung liegt in Form eines

Sprechstundenberichts der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des

Kantonspitals Winterthur vom 9. November 2023 vor (Datum der Sprechstunde: 7.

November 2023). Es wird dort festgestellt, subjektiv leide der Patient seit

Jahren unter diffusen Bauchschmerzen, betont im Unterbauch, mit Ausstrahlung

auch in die Beine, tags und nachts auftretend, ohne Abhängigkeit von den

Mahlzeiten. Er verlange eine gleichzeitige Entfernung von Gallensteinen,

Nieren- und Blasensteinen und befürchte, sonst daran zu sterben. Gemäss dem

urologischen Bericht würden indes keine Blasen- oder Nierensteine bestehen. Es

sei ein grosses Gallenblasenkonkrement nachgewiesen, die Operationsindikation

sei jedoch relativ, da die Beschwerden höchstwahrscheinlich nicht dadurch erklärbar

seien. Dieser Befund deckt sich mit den Befunden früherer ärztlicher

Untersuchungen. Gemäss Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2023 und

Schreiben des Pflegezentrums B____ vom 21. November 2023 hat sich der

Rekurrent nach einer Besprechung mit dem Internisten trotz der erwähnten Bedenken

der Ärzte für eine operative Entfernung des Gallensteins entschieden, worauf

eine Anmeldung bei der Bewachungsstation am Inselspital Bern vorgenommen wurde ‒

der Wunsch des Rekurrenten wurde folglich trotz der erwähnten Bedenken der

involvierten Fachpersonen respektiert.

Die Vorinstanz hat mit Recht auf die diversen bereits erfolgten

und noch anstehenden internen und externen medizinischen Untersuchungen des

Rekurrenten verwiesen: Es steht damit ausser Frage, dass das Pflegezentrum B____

den medizinischen Bedürfnissen des Rekurrenten angemessen Rechnung trägt. Eine

Versetzung in eine andere Institution aus medizinischen Gründen ist nach dem

Gesagten nicht angezeigt.

Im Zusammenhang mit der beantragten Versetzung wird zudem

bemängelt, dass dem Rekurrenten aufgrund der geographischen Lage des PZ B____ ein

ausreichender Kontakt zu seiner reiseunfähigen Mutter verunmöglicht werde. Dazu

hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Rekurrent

grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Institution habe

und ihm der Kontakt zu seiner Mutter angemessen ermöglicht werde, konkret durch

vier Besuche im Laufe des vergangenen Jahres. Dem ist beizupflichten und zudem

darauf hinzuweisen, dass diese Besuche nicht immer problemlos verlaufen sind.

Es kann dazu auf den Bericht des Pflegezentrums B____ verwiesen werden, wonach

es bereits beim Besuch im Juni 2022 zu belastenden Situationen für den

Rekurrenten gekommen sei und dieser den Besuch frühzeitig abgebrochen habe. Beim

Besuch vom 2. Mai 2023 sei er gegenüber seiner Mutter zunehmend lauter

geworden, sodass die Begleitperson habe eingreifen müssen. Probleme gab es auch

bei einem kürzlichen Besuch: Gemäss eingereichter Aktennotiz des SMV vom

28. September 2023 und E-mail-Korrespondenz mit dem Pflegezentrum B____

eskalierte der begleitete Besuch vom 23. September 2023 in einer Weise,

dass die Polizei beigezogen werden musste, da der Rekurrent vorübergehend die

Rückkehr nach B____ verweigerte. Es wurde in der Folge beschlossen, dass

aufgrund seines manipulativen und dissozialen Verhaltens vorerst keine

begleiteten Ausflüge zur Mutter mehr stattfinden könnten. Aufgrund des dringenden

Anliegens des Rekurrenten, die begleiteten Besuche wieder aufzunehmen, wurde

ein solcher für den 20. Dezember 2023 geplant, allerdings mit zusätzlicher

Securitasbegleitung (Mail PZ B____ an SMV vom 14. Dezember 2023). Dieser

Verlauf zeigt, dass dem Rekurrenten die gewünschten Besuche ermöglicht werden,

sofern es sein Zustand zulässt. Aufgrund der stets erforderlichen Begleitung

und phasenweise zusätzlichen Aufgebots eines Securitas-Angestellten sind diese

Besuche organisatorisch aufwändig und entsprechend nicht in beliebiger

Häufigkeit durchführbar ‒ daran würde auch ein geographisch näher

gelegener Standort nichts ändern.

Es ist nach dem Gesagten kein Grund für eine Versetzung in

eine andere Institution ersichtlich, und auch dieser Rekurs ist abzuweisen.

4.

Kosten

4.1 Beide Rekurse werden abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang

wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer

stationären Massnahme befindet, IV bezieht und zweifellos nur über bescheidene

finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet

(§ 40 GGR).

4.2

4.2.1 Für den Fall des Unterliegens hat der

Rekurrent die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Hinsichtlich der

beantragten Versetzung erweist sich der Rekurs angesichts der Vielzahl an

dokumentierten medizinischen Abklärungen, der Möglichkeit begleiteter Besuche und

der Kompetenz des SMV zur Bestimmung der Massnahmeinstitution als von Anfang an

aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden

kann.

4.2.2 Betreffend den Rekurs gegen die verweigerte

bedingte Entlassung liegt ebenfalls ein Grenzfall zur Aussichtslosigkeit vor: Sowohl

das Pflegezentrum B____ als auch das ZAFT haben sich bereits vor dem Entscheid des

SMV klar und überzeugend gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen, womit

einem Rekurs wenig Aussicht auf Erfolg beschieden war. Es ist jedoch

festzuhalten, dass die Entwicklung des Rekurrenten damals generell als positiv gewertet

werden konnte und er von der Vorinstanz als weitgehend intrinsisch

medikamentencompliant und absprachefähig bezeichnet worden war. Der Rekurs

erscheint somit aus damaliger Sicht knapp nicht aussichtslos, und erst die

späteren Berichte haben klar aufgezeigt, dass die Medikamentencompliance noch

nicht ausreichend gefestigt ist. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ist

somit für das Verfahren VD.2023.121 zu gewähren. Mangels Honorarnote ist der

darauf entfallende Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zu einem Stundenansatz

von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen,

zzgl. 7,7 % MWST).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Auf den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung weiterer

Lockerungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher

Verfahrenskosten verzichtet.

Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird für das Verfahren VD.2023.121 gewährt und dem

Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’600.‒

zuzüglich CHF 123.20 ausgerichtet. Im Verfahren VD.2023.10 wird das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.