VD.2023.120
bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution
19. Januar 2024Deutsch20 min
Zusammenhang mit Gallenblasenstein, Nierensteinen und andere Konkrementen abkläre.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.120
VD.2023.121
URTEIL
vom 19. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen Beschlüsse des
Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Juli 2023
betreffend bedingte Entlassung
nach Art. 62d StGB und Versetzung in
eine andere Massnahmeninstitution
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005
wurde A____ wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung,
geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
9 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten
Behandlung aufgeschoben. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007
wurde die ambulante Behandlung aufgehoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde die stationäre Massnahme um fünf
Jahre verlängert. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde
die bedingte Entlassung angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 16. Mai 2019 jedoch die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische
Behandlung verfügt. Nachdem sich A____ zuvor unter anderem in den UPK Basel
sowie im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, versetzte die
Vollzugsbehörde ihn am 14. Juni 2021 in das Pflegezentrum (PZ) B____.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 hat der Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 1. Mai 2023 um
Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution abgewiesen. Mit Entscheid vom
gleichen Tag hat der SMV A____ die bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB verweigert. Gegen diese beiden Entscheide hat A____
mit zwei separaten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2023 Rekurs
angemeldet.
Der Rekurs betreffend das Gesuch um Versetzung in eine andere
Institution (Verfahren VD.2023.120) ist am 10. August 2023 begründet
worden. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV die
vollumfängliche und kostenfällige Rekursabweisung beantragt. Mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 hat der Rekurrent beantragt, es sei dringlich ein
unabhängiger, fachkundiger Arzt aufzubieten, welcher den Rekurrenten
medizinisch untersuche und insbesondere die körperlichen Beschwerden im
Zusammenhang mit Gallenblasenstein, Nierensteinen und andere Konkrementen abkläre.
Nach entsprechender Anweisung des Verfahrensleiters hat das Pflegezentrum B____
am 17. November 2023 einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur über die
Untersuchung des Rekurrenten vom 7. November 2023 eingereicht ‒ ein
ergänzendes Schreiben datiert vom 21. November 2023. Der SMV hat mit Eingabe
vom 29. November 2023 auf eine Stellungnahme zum eingereichten Bericht
verzichtet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 hat der Rekurrent an den
gestellten Anträgen festgehalten.
Der Rekurs betreffend Prüfung der bedingten Entlassung
(Verfahren VD.2023.121) ist ebenfalls am 10. August 2023 begründet worden. Mit
Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV auch in dieser Sache die
vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe des
SMV vom 20. September 2023 sind der Ergänzungsbericht des Pflegezentrums B____
vom 30. August 2023 und die Stellungnahme des Zentrums für ambulante
forensische Therapie (ZAFT) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hinsichtlich
«Prüfung Verlängerung Massnahme» vom 4. September 2023 eingereicht worden. Der
im Verfahren VD.2023.120 gestellte Antrag um unabhängige ärztliche Untersuchung
wurde am 17. Oktober 2023 auch im Verfahren VD.2023.121 gestellt. Die
Vollzugsbehörde hat am 29. November 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit
Eingabe vom 19. Dezember 2023 hat der SMV dem Gericht die seit dem 29. November
2023 ergangenen Vollzugsakten im Aktennachgang zukommen lassen.
Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat für den Fall des
Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt.
Weiter wird beantragt, die beiden parallel geführten Rekursverfahren zu
koordinierten.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Verfahren VD.2023.120 und VD.2023.121
werden vereinigt und nachfolgend im gleichen Entscheid behandelt.
1.2
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2
des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 1.3).
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide
von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechten Rekurse ist somit
einzutreten.
1.3
Streitgegenstand der vereinigten Verfahren
ist die Versetzung in eine andere Anstalt bzw. die bedingte Entlassung. Auf den
Eventualantrag, die Sache sei mit der Weisung, weitergehende
Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit
nicht einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Versetzung in
eine andere Institution abgewiesen. Sie hat dazu erwogen, gemäss Art. 13 Abs. 1
des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 verpflichteten sich die Kantone, die von
ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in
den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 bestimme
die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Nach Abs. 2 könne eine
Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung unter Angabe der Gründe von der
Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst
werden. Die Wahl der geeigneten Anstalt obliege der Vollzugsbehörde. Nach
konstanter Praxis würden Versetzungen nur erfolgen, wenn eine absolute
Notwendigkeit gegeben sei. Die verurteilte Person habe somit keinen
Rechtsanspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt. Der Rekurrent begründe seinen
Antrag damit, dass er nicht die nötige medizinische Betreuung erhalte und ihm
der Kontakt zu seiner Mutter nicht angemessen ermöglicht werde, der
Stellungnahme des PZ B____ vom 15. Juni 2023 sei indessen glaubhaft und belegt
zu entnehmen, dass in den letzten Monaten diverse interne wie auch externe
medizinische Untersuchungen stattgefunden hätten und in naher Zukunft
stattfinden würden. Trotz gegenteiliger ärztlicher Konsultation gelinge es A____
krankheitsbedingt nicht, von seiner Meinung abzuweichen, dass die Nieren-
und/oder Gallensteine nicht für seine Schmerzen verantwortlich seien, sondern
weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Betreffend die Besuche seiner
Mutter führe das PZ B____ nachvollziehbar aus, dass während des letzten Jahres
vier Besuche bei der Mutter sowie zwei Besuche bei der Tante stattgefunden
hätten und die Besuche gemäss den Angaben des Rekurrenten selbst einen grossen
Stress bei ihm ausgelöst hätten. Weder die Aussagen betreffend die mangelnde
medizinische Behandlung noch jene zur fehlenden Möglichkeit seine Mutter zu
besuchen würden somit den Tatsachen entsprechen, und somit bestehe keine
zwingende Notwendigkeit für einen Wechsel der Vollzugsinstitution.
2.1.2
Die Verweigerung der bedingten Entlassung
wurde durch den SMV damit begründet, dass der Rekurrent unbestrittenermassen an
einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf sowie einem schädlichen
Gebrauch multipler Substanzen wie Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine und
Kokain leide. Günstig sei zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile auf
einem tiefen Leistungsniveau stabil zeige. Er nehme die verordneten Medikamente
zuverlässig und selbstständig ein, wobei er an die Einnahme erinnert werden müsse.
Bezüglich schädlichen Substanzkonsums verfüge der Rekurrent über eine intrinsische,
wenn auch fragil wirkende Abstinenzmotivation. Hinsichtlich Vollzugslockerungen
nehme er täglich unbegleitet halbstündige Ausgänge auf dem erweiterten Areal,
zweimal täglich für eine halbe Stunde auf dem Heimareal sowie dreimal
wöchentlich eine Stunde im Dorf B____ wahr. Dabei verhalte sich der Rekurrent
absprachefähig und es sei bisher zu keinem Fehlverhalten gekommen. Es sei
jedoch in Übereinstimmung mit den Behandelnden des ZAFT und dem PZ B____ zu
konstatieren, dass diese positive Entwicklung noch brüchig sei. So sei es denn
jüngst auch wieder zu wahnhaft anmutendem Verhalten gekommen. Zur
Aufrechterhaltung des aktuell stabilen psychischen Zustands sei der Rekurrent weiterhin
auf den strukturierten Rahmen des PZ B____ angewiesen. Im weiteren Verlauf sei
durch die Gewährung von geplanten schrittweisen Vollzugslockerungen seine
Belastungsgrenze weiter zu erproben und seine Tagesstruktur zu erweitern sowie
ein prosozialer Empfangsraum vorzubereiten. Dabei werde es insbesondere auch
darum gehen, zu prüfen, ob er auch unter Gewährung vermehrter Freiheiten fähig sei,
die ihm auferlegte und auch von ihm gewünschte Abstinenz aufrechtzuerhalten.
Eine nachhaltige psychopathologische Stabilität sowie Abstinenzeinsicht seien
für eine hinreichende günstige Legalprognose unabdingbar und aktuell noch nicht
gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug derzeit noch nicht vorliegen würden.
2.2
2.2.1
In beiden Rekursbegründungen (Ziff. 13-19)
wird zunächst gleichlautend vorgebracht, der Rekurrent habe sich in den
vergangenen zwei Jahren in der stationären Massnahme kooperativ verhalten. Er
befinde sich in schlechter gesundheitlicher Allgemeinverfassung, leide an
chronischen Verdauungsproblemen und starken Schmerzen und könne die
Möglichkeiten des Freigangs deshalb nur zeitweise nutzen. Die Ärzteschaft sowie
die Pflegerinnen und Pfleger würden sich nicht in gehöriger Weise um den
Rekurrenten kümmern. Deshalb und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
glaube er kaum noch an ein therapeutisches Vorwärtskommen. Er leide unter einem
Gallenstein, der aus unbekannten Gründen bisher nicht operativ entfernt worden
sei und sei überzeugt, dass sein Körper weitere Gallen- und Nierensteine
aufweise. Er werde mit kaum wirksamen Medikamenten versorgt, und seine
Beschwerden würden als eingebildet abgetan. Seine krebskranke Mutter könne ihn
nicht in B____ besuchen und er sie aufgrund der beschwerlichen Reise nur selten
in [...].
2.2.2
Spezifisch betreffend die verweigerte
Versetzung vom PZ B____ in eine andere Institution bringt der Rekurrent vor,
aus den genannten Gründen habe er darum ersucht, in eine geeignete andere
Institution verlegt zu werden, welche ihm die gehörige Pflege, Therapie und
(somatische) Behandlung biete. Auch sollte er näher bei seiner Mutter platziert
sein, sodass er sie regelmässiger besuchen könne. Sinnvollerweise wäre es ihm
zu ermöglichen, dass er in eine betreute Wohnumgebung oder in eine
Pflegeinstitution ohne Massnahmencharakter wechseln könnte. Der Rekurrent leide
unter starken, realen Schmerzen, der 5 cm grosse Gallenstein werde aber behördlicherseits
ignoriert. Er sei auf hinreichende somatische Pflege angewiesen und nicht auf
eine bloss alibihaft geführte psychiatrische Behandlung, welche nicht mehr in
einen sachlichen Zusammenhang mit der rund zwei Jahrzehnte zurückliegenden Delinquenz
gestellt werden könne.
2.2.3
Der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten
Entlassung wird damit begründet, dass Voraussetzung für die bedingte Entlassung
eine günstige Prognose sei. Eine Heilung im medizinischen Sinne sei nicht
erforderlich. Die Prognose sei wie bei der Anordnung der Massnahme unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu stellen, und bei
Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter dürfe ein höheres prognostisches
Risiko eingegangen werden als bei hochwertigen Rechtsgütern. Vom Rekurrenten
gehe keine besondere Gefährlichkeit oder ein hohes Rückfallrisiko mehr aus. Bei
stagnierender Situation im therapeutischen Setting und der dokumentierten
somatischen Beschwerdesituation mit dem Gallenstein sei es verständlich, dass
sich bei ihm ein gewisser Unmut breitmache. Mittlerweile sehe er ein, dass er
zeitlebens auf intensive ärztliche Hilfe angewiesen sein werde und er nicht
ohne jegliches Setting auskommen werde. Dieses Setting müsse daher nicht mehr
mit einer stationären strafrechtlichen Massnahme abgesichert werden. Nach
jahrzehntelanger Therapiedauer und Medikamentenerfahrung bei gleichzeitiger
Altersreifung und mittlerweile starker körperlicher Schwächung sei er
hinreichend vorbereitet, um sich in Freiheit zu bewähren. Die Legalprognose sei
insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
als gut zu bezeichnen. Die 22 Jahre zurückliegenden Anlassdelikte seien
bezüglich Gewaltpotential als relativ geringfügig zu bezeichnen und aufgrund
seines Verhaltens im Massnahmenvollzug sei keine erhöhte Rückfallgefahr mehr
vorhanden. Wie bereits aus der Erfahrung mit der bedingten Entlassung im Jahr
2016.
ersichtlich, könnten im Rahmen der bedingten Entlassung taugliche
Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanter
psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme)
eingebaut werden. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten
umgehend die bedingte Entlassung zu bewilligen.
2.3
2.3.1
Bedingte Entlassung
Das Verwaltungsgericht hat zuletzt mit Entscheid vom 3.
Dezember 2021 über die bedingte Entlassung des Rekurrenten entschieden (VD.2021.136).
Es hat damals erwogen, gemäss den damaligen Berichten des Pflegezentrums B____
und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich habe der Rekurrent in
verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt, und offenbar habe durch die
Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden des Rekurrenten
erreicht werden können. Hinsichtlich der Medikamentencompliance wurden ihm
Fortschritte attestiert, wobei er an die Einnahme seiner Medikamente meist
erinnert werden müsse. Die Stabilität in der positiveren Entwicklung wurde jedoch
als fragil bezeichnet. Die bestehenden Progressionen müssten über einen
längeren Zeitraum im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden. Zur
Verhältnismässigkeit wurde ausgeführt, dass am 29. September 2016 bereits die
bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet worden sei, jedoch mit Beschluss
des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 die Rückversetzung in die stationäre
psychiatrische Behandlung habe verfügt werden müssen. Auch wenn der Vorfall
lange zurückliege, habe der Rekurrent durch das Töten des Hundes seiner Mutter
ein massives Gewaltpotential offenbart, und im März und Juli 2021 sei es zu
körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner gekommen.
Der damals attestierte positive Verlauf hält grundsätzlich
an: Die Vorinstanz hat dazu den Verlaufsbericht des Pflegezentrums B____ vom 9.
März 2023 zitiert, wonach sich der Rekurrent bei eher tiefem Leistungsniveau
stabil zeige. So hätten denn auch erfolgreich seine Progressionen erweitert
werden können, wobei er absprachefähig geblieben sei und seine Grenzen meist
rechtzeitig habe kommunizieren können. Auch im aktuellen ergänzenden
Verlaufsbericht per 30. August 2023 wird dies bestätigt. Die in den früheren
Berichten erwähnte positive Entwicklung habe sich in den letzten Monaten fortgesetzt.
Dieser Befund wird in der Stellungnahme des ZAFT vom 4. September 2023
bestätigt: Der Rekurrent habe seit Mitte April bis zum Zeitpunkt der
Stellungnahme durchgängig eine ausreichende bis gute Gesprächsbereitschaft
gezeigt und die therapeutische Beziehung zum fallführenden Pflegefachmann des
ZAFT sei stabil und unverändert vertrauensvoll. Als weitere
Progressionsschritte werden gemäss ergänzendem Bericht des PZ B____ eine
Ausdehnung der gruppenbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «schweizweit» und der
unbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «umliegende Ortschaften» beantragt, welche
ebenfalls schrittweise eingeführt und umgesetzt würden, sofern die
psychopathologische und somatische Stabilität als ausreichend eingeschätzt
würden und die Medikamenteneinnahme wie verordnet gewährleistet werden könne.
Zur Medikamenteneinnahme äussert sich der ergänzende Bericht allerdings
dahingehend, dass die Medikamentencompliance im Vergleich zu den Vorberichten
weniger stabil sei. Detailliert ist dazu der Stellungnahme des ZAFT vom 4.
September 2023 zu entnehmen, dass legalprognostisch ungünstig beurteilt werde,
dass der Rekurrent im Berichtszeitraum die orale Zugabe des antipsychotischen
Wirkstoffs Paliperidon teilweise habe verweigern wollen und das Medikament im
mutmasslichen Zeitraum von April bis Juli 2023 bei der kontrollierten
Medikamenteneinnahme geschmuggelt und anschliessend ausgespuckt habe. Dies habe
zu unregelmässigen Wirkstoffspiegeln geführt, welche sich zweitweise unterhalb
des therapeutischen Wirkbereichs befunden hätten, einhergehend mit psychischer
Zustandsverschlechterung und einer Zunahme des Beziehungs- und
Beeinträchtigungserlebens und dissozialen Verhaltens, mündend in einer
Selbstverletzung am 8. Juni 2023. Die in der Rekursbegründung vorgebrachte These,
dass der Rekurrent (unter anderem) aufgrund der langjährigen Therapiedauer und
Medikamentenerfahrung hinreichend vorbereitet sei, um sich in der Freiheit zu
bewähren, ist vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse offensichtlich unhaltbar.
Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting wird von
Seiten des Pflegezentrums weiterhin als angezeigt betrachtet und deren
Fortführung als zielführend, eine Entlassung aus der Massnahme dagegen als
verfrüht. Mit Blick auf das Massnahmenende im Mai 2024 erscheine aus Sicht des
Pflegezentrums vielmehr eine Verlängerung der Massnahme sinnvoll, um dem
Rekurrenten genügend Zeit zu geben, sich mit neuen Progressionsstufen
ausreichend zu bewähren und sein niedriges Funktions- und Leistungsniveau zu
steigern. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Rekurrent Zeit brauche, um
sich auf neue Begebenheiten einzulassen, was im Rahmen einer Massnahme
einfacher umzusetzen sein dürfte. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme
des ZAFT vom 4. September 2023 geteilt: Um die Legalprognose langfristig
günstig beeinflussen und das Rückfallrisiko senken zu können, werde es für das
professionelle Helfernetz in den nächsten Jahren eine Herausforderung sein, das
Ausmass des notwendigen Betreuungssettings und die psychosozialen und alltagsrelevanten
Fähigkeiten des Rekurrenten zu evaluieren, bei ihm diesbezüglich die Akzeptanz
zu fördern/stärken und demzufolge das notwendige und langfristig
legalprognostisch stützende Behandlungssetting zu etablieren. Es sei aktuell
davon auszugehen, dass der Rekurrent lebenslang auf ein betreutes und
stützendes Setting angewiesen sein werde, wobei das Ausmass der Unterstützung
von den weiteren Therapiefortschritten und dem psychischen Zustandsbild
abhängig sein werde. Eine Festigung der erreichten Therapiefortschritte und
eine anhaltende Stabilisierung des langjährigen problematischen Krankheits- und
Massnahmenverlaufs wird nach Einschätzung des ZAFT nur im Rahmen einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB möglich sein.
Dass der SMV die bedingte Entlassung aus der Massnahme mit
Bezugnahme auf die damaligen Einschätzungen des Pflegezentrum B____ und des
ZAFT verweigert hat, ist nicht zu beanstanden. Die aktuellen Berichte haben insbesondere
aufgrund der Verschlechterung hinsichtlich der Medikamentencompliance die
Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt. Der diesbezügliche
Dispositiv
Rekurs ist demnach abzuweisen.
2.3.2 Versetzung in eine andere Institution
Der Rekurrent befindet sich im PZ B____ auf einem geschlossen
geführten Wohnsektor der Station 5, welcher auf die Betreuung von Männern mit
körperlichen und psychischen Leiden ausgerichtet ist. Dem Ergänzungsbericht
dieser Institution vom 30. August 2023 ist zu den somatischen Beschwerden des Rekurrenten
zu entnehmen, dass dieser eine Gewichtszunahme und täglich körperliche
Schmerzen beklage, welche seiner Ansicht nach durch Blasen-, Gallen oder
Nierensteine verursacht würden. Es seien auch externe Spitaluntersuchungen
veranlasst worden ‒ im Januar 2023 auch notfallmässig durch einen SOS-Arzt,
welcher aufgrund akuter Schmerzen gerufen worden sei ‒ welche gezeigt
hätten, dass der Rekurrent einen Gallenstein habe, dieser aber kaum für die
Schmerzen verantwortlich sei. Von einer Cholezytektomie (Entfernung der
Gallenblase) sei von spitalärztlicher Seite abgeraten worden, da die
beschriebenen Beschwerden wahrscheinlich nichts mit dem Gallenstein zu tun hätten
und er postoperativ vermutlich noch mehr Beschwerden äussern würde. Vielmehr
seien die Ursachen der Beschwerden im Verdauungstrakt zu suchen, weshalb am
3. April 2023 im GZO-Spital Wetzikon eine Koloskopie stattgefunden habe.
Dabei seien im Rahmen einer Biopsie Gewebeproben entnommen und drei Polypen
entfernt worden; ansonsten sei der Befund unauffällig gewesen. Entgegen
anderweiter Beratung trinke der Rekurrent nach wie vor Milch, um mithilfe
seiner Laktoseintoleranz abzuführen, was möglicherweise zu zusätzlichen
Beschwerden führe.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde
dem PZ B____ Frist bis zum 8. November 2023 gesetzt, eine medizinische
Untersuchung des Rekurrenten vornehmen zu lassen. Dieser Anweisung wurde
nachgekommen, und das Ergebnis der Untersuchung liegt in Form eines
Sprechstundenberichts der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des
Kantonspitals Winterthur vom 9. November 2023 vor (Datum der Sprechstunde: 7.
November 2023). Es wird dort festgestellt, subjektiv leide der Patient seit
Jahren unter diffusen Bauchschmerzen, betont im Unterbauch, mit Ausstrahlung
auch in die Beine, tags und nachts auftretend, ohne Abhängigkeit von den
Mahlzeiten. Er verlange eine gleichzeitige Entfernung von Gallensteinen,
Nieren- und Blasensteinen und befürchte, sonst daran zu sterben. Gemäss dem
urologischen Bericht würden indes keine Blasen- oder Nierensteine bestehen. Es
sei ein grosses Gallenblasenkonkrement nachgewiesen, die Operationsindikation
sei jedoch relativ, da die Beschwerden höchstwahrscheinlich nicht dadurch erklärbar
seien. Dieser Befund deckt sich mit den Befunden früherer ärztlicher
Untersuchungen. Gemäss Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2023 und
Schreiben des Pflegezentrums B____ vom 21. November 2023 hat sich der
Rekurrent nach einer Besprechung mit dem Internisten trotz der erwähnten Bedenken
der Ärzte für eine operative Entfernung des Gallensteins entschieden, worauf
eine Anmeldung bei der Bewachungsstation am Inselspital Bern vorgenommen wurde ‒
der Wunsch des Rekurrenten wurde folglich trotz der erwähnten Bedenken der
involvierten Fachpersonen respektiert.
Die Vorinstanz hat mit Recht auf die diversen bereits erfolgten
und noch anstehenden internen und externen medizinischen Untersuchungen des
Rekurrenten verwiesen: Es steht damit ausser Frage, dass das Pflegezentrum B____
den medizinischen Bedürfnissen des Rekurrenten angemessen Rechnung trägt. Eine
Versetzung in eine andere Institution aus medizinischen Gründen ist nach dem
Gesagten nicht angezeigt.
Im Zusammenhang mit der beantragten Versetzung wird zudem
bemängelt, dass dem Rekurrenten aufgrund der geographischen Lage des PZ B____ ein
ausreichender Kontakt zu seiner reiseunfähigen Mutter verunmöglicht werde. Dazu
hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Rekurrent
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Institution habe
und ihm der Kontakt zu seiner Mutter angemessen ermöglicht werde, konkret durch
vier Besuche im Laufe des vergangenen Jahres. Dem ist beizupflichten und zudem
darauf hinzuweisen, dass diese Besuche nicht immer problemlos verlaufen sind.
Es kann dazu auf den Bericht des Pflegezentrums B____ verwiesen werden, wonach
es bereits beim Besuch im Juni 2022 zu belastenden Situationen für den
Rekurrenten gekommen sei und dieser den Besuch frühzeitig abgebrochen habe. Beim
Besuch vom 2. Mai 2023 sei er gegenüber seiner Mutter zunehmend lauter
geworden, sodass die Begleitperson habe eingreifen müssen. Probleme gab es auch
bei einem kürzlichen Besuch: Gemäss eingereichter Aktennotiz des SMV vom
28. September 2023 und E-mail-Korrespondenz mit dem Pflegezentrum B____
eskalierte der begleitete Besuch vom 23. September 2023 in einer Weise,
dass die Polizei beigezogen werden musste, da der Rekurrent vorübergehend die
Rückkehr nach B____ verweigerte. Es wurde in der Folge beschlossen, dass
aufgrund seines manipulativen und dissozialen Verhaltens vorerst keine
begleiteten Ausflüge zur Mutter mehr stattfinden könnten. Aufgrund des dringenden
Anliegens des Rekurrenten, die begleiteten Besuche wieder aufzunehmen, wurde
ein solcher für den 20. Dezember 2023 geplant, allerdings mit zusätzlicher
Securitasbegleitung (Mail PZ B____ an SMV vom 14. Dezember 2023). Dieser
Verlauf zeigt, dass dem Rekurrenten die gewünschten Besuche ermöglicht werden,
sofern es sein Zustand zulässt. Aufgrund der stets erforderlichen Begleitung
und phasenweise zusätzlichen Aufgebots eines Securitas-Angestellten sind diese
Besuche organisatorisch aufwändig und entsprechend nicht in beliebiger
Häufigkeit durchführbar ‒ daran würde auch ein geographisch näher
gelegener Standort nichts ändern.
Es ist nach dem Gesagten kein Grund für eine Versetzung in
eine andere Institution ersichtlich, und auch dieser Rekurs ist abzuweisen.
4.
Kosten
4.1 Beide Rekurse werden abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang
wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer
stationären Massnahme befindet, IV bezieht und zweifellos nur über bescheidene
finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet
(§ 40 GGR).
4.2
4.2.1 Für den Fall des Unterliegens hat der
Rekurrent die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Hinsichtlich der
beantragten Versetzung erweist sich der Rekurs angesichts der Vielzahl an
dokumentierten medizinischen Abklärungen, der Möglichkeit begleiteter Besuche und
der Kompetenz des SMV zur Bestimmung der Massnahmeinstitution als von Anfang an
aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden
kann.
4.2.2 Betreffend den Rekurs gegen die verweigerte
bedingte Entlassung liegt ebenfalls ein Grenzfall zur Aussichtslosigkeit vor: Sowohl
das Pflegezentrum B____ als auch das ZAFT haben sich bereits vor dem Entscheid des
SMV klar und überzeugend gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen, womit
einem Rekurs wenig Aussicht auf Erfolg beschieden war. Es ist jedoch
festzuhalten, dass die Entwicklung des Rekurrenten damals generell als positiv gewertet
werden konnte und er von der Vorinstanz als weitgehend intrinsisch
medikamentencompliant und absprachefähig bezeichnet worden war. Der Rekurs
erscheint somit aus damaliger Sicht knapp nicht aussichtslos, und erst die
späteren Berichte haben klar aufgezeigt, dass die Medikamentencompliance noch
nicht ausreichend gefestigt ist. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ist
somit für das Verfahren VD.2023.121 zu gewähren. Mangels Honorarnote ist der
darauf entfallende Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zu einem Stundenansatz
von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen,
zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Auf den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung weiterer
Lockerungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.
Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher
Verfahrenskosten verzichtet.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird für das Verfahren VD.2023.121 gewährt und dem
Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’600.‒
zuzüglich CHF 123.20 ausgerichtet. Im Verfahren VD.2023.10 wird das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.