VD.2023.122
Erlass bzw. Rückerstattung der bereits bezahlten kantonalen Einbürgerungsgebühr
13. Januar 2024Deutsch13 min
subeventualiter das JSD, subsubeventualiter das Migrationsamt und das JSD anzuweisen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.122
URTEIL
vom 13. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Juni 2023
betreffend Erlass bzw.
Rückerstattung der bereits bezahlten kantonalen Einbürgerungsgebühr
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reichte am
29. Dezember 2017 beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) ein Gesuch um Einbürgerung ein. Nachdem er verschiedentlich
um Erlass bzw. Rückerstattung der von ihm am 27. Juni 2019 entrichteten
kantonalen Einbürgerungsgebühr in der Höhe von CHF 850.– ersucht hatte,
liess ihm der Bereich BdM mit Verfügung vom 5. Juni 2023 einen
förmlichen, ablehnenden Entscheid zukommen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 26. Juni 2023
ab.
Hiergegen erhob der Rekurrent
am 2. Juli 2023 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragte er, dass
ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD (Rechtsbegehren
[RB] 1) und der Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juni 2023
(RB 2) die von ihm am 27. Juni 2019 entrichtete
Einbürgerungsgebühr im Betrag von CHF 850.– zu erlassen und
zurückzuerstatten sei, eventualiter seien das Migrationsamt Basel-Stadt,
subeventualiter das JSD, subsubeventualiter das Migrationsamt und das JSD anzuweisen,
ihm die genannte Gebühr zu erlassen und ihm zurückzuerstatten (RB 3). Für
den Fall, dass der Regierungsrat oder das Appellationsgericht den Rekurs an
sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden
könnten oder wollten, beantragte der Rekurrent
die Rückweisung der Sache an das JSD, das Migrationsamt und/oder an den
Regierungsrat zur neuen Beurteilung (RB 4). Darüber hinaus verlangte der
Rekurrent die Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,
eventualiter und für den Fall der Überweisung des Rekurses an das
Appellationsgericht die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses, subeventualiter die Verfügung einer der aufschiebenden
Wirkung gleich- oder nahekommenden vorsorglichen Massnahme (RB 5). Der
Regierungsrat überwies den Rekurs am 26. Juli 2023 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung des JSD ist verzichtet worden. Auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Rekurrenten
wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 26. Juli 2023
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob
der Rekurrent den Erlass der kantonalen
Einbürgerungsgebühr von CHF 850.– (vgl. § 30 der Verordnung zum
Bürgerrechtsgesetz [BüRV, SG 121.110]) bzw. die Rückerstattung der am
27. Juni 2019 entrichteten Gebühr verlangen kann. Der Rekurrent stützt seinen Anspruch auf die
Bestimmung von § 30a Abs. 1 BüRV, wonach Personen, die aufgrund
von Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, einer erstmaligen
formalen Ausbildung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit Leistungen der
Sozialhilfe beziehen, einen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen können.
2.2 Der Bereich BdM hat die Anwendbarkeit von
§ 30a Abs. 1 BüRV mit der Begründung verneint, dass der Rekurrent sein Gesuch um ordentliche
Einbürgerung am 29. Dezember 2017 eingereicht habe, weshalb das
altrechtliche kantonale Bürgerrechtsgesetz (aBüRG) vom
21. September 2016 (in Kraft vom 1. Januar bis
31. Dezember 2017) Anwendung finde (§ 27 Abs. 2 des
Bürgerrechtsgesetzes [BüRG, SG 121.100]). Dieses enthalte keine Bestimmung
betreffend Kostenerlass, die adäquat zu § 30a Abs. 1 BüRV sei.
Der Rekurrent habe das Gesuch bewusst vor
dem Inkrafttreten der neuen Bürgerrechtsbestimmungen am
1. Januar 2018 eingereicht, da nach Art. 7 Abs. 3 der
eidgenössischen Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) und § 9
Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) eine Gesuchstellung mit Sozialhilfebezug
den Integrationsvoraussetzungen entgegenstehe und zu einer Ablehnung des
Gesuches führe. Zudem sei § 30a Abs. 1 BüRV erst am
1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung wie Art.
126 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG), wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richte,
lasse sich dem BüRG nicht entnehmen. Selbst wenn dem intertemporalrechtlichen
Grundsatz gefolgt würde, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sei, würde
der Rekurrent keinen der in § 30a
Abs. 1 BüRV erwähnten Erlassgründe erfüllen. Vielmehr seien im abgeschlossenen
Wegweisungsverfahren die fehlende wirtschaftliche Integration und die
Sozialhilfebezüge als grösstenteils selbstverschuldet beurteilt worden
(Verfügung des BDM vom 5. Juni 2023, Ziff. 2). Das JSD hat in
gleicher Weise die übergangsrechtliche Bestimmung von § 27 Abs. 2 BüRG,
wonach vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum
Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu
behandeln sind, sowohl für das materielle als auch für das Verfahrensrecht
massgeblich erachtet. Entsprechend könne die erst am 1. Januar 2021 in
Kraft getretene Bestimmung von § 30a BüRV keine Anwendung finden
(angefochtener Entscheid, S. 3). Selbst wenn § 30a Abs. 1 BüRV
zur Anwendung gelangen sollte, wäre er nicht von Erwerbsarmut (oder einem der
anderen Erlassgründe) betroffen, aufgrund welcher er Sozialhilfe beziehen
müsste, sondern wäre es ihm nach wie vor ohne Weiteres möglich, in seinem
angestammten Berufsfeld als Jurist, für welches er nicht nachgewiesenermassen
als arbeitsunfähig anzusehen sei, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Der jahrelange Sozialhilfebezug sei eindeutig als
selbstverschuldet anzusehen, sodass ein Erlass der kantonalen
Einbürgerungsgebühr auch aus diesem Grunde ausser Betracht falle (S. 4).
2.3
2.3.1 Der Rekurrent
macht in erster Linie geltend, dass gemäss einem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden seien, erst
recht, wenn sie sich zu Gunsten des Betroffenen auswirkten. Bei der Frage um
die Einbürgerungsgebühr und ihres Erlasses gemäss dem per
1. Januar 2021 neu eingefügten § 30a BüRV handle es sich um
eine das Einbürgerungsverfahren betreffende, «weil dieses gebührenrechtlich
bewertende Frage» (Rekurs, Ziff. 2.2.1). Richtig an diesen Vorbringen ist,
dass nach Lehre und Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht – besondere
übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten – diejenigen (materiellen)
Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Bei
verfahrensrechtlichen Neuerungen verhält es sich mangels gegenteiliger
Anordnungen hingegen anders. Diese sind mit dem Tag des Inkrafttretens der
neuen Ordnung sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 149 II 187
E. 4.4 mit Hinweisen; aus dem Schrifttum Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,
Rz 288 ff.). Mit seinen Vorbringen verkennt der Rekurrent indessen, dass es vorliegend gar
nicht um einen übergangsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geht.
Die Aufforderung des Migrationsamts an den Rekurrenten zur Begleichung der kantonalen
Einbürgerungsgebühr von CHF 850.– erfolgte am 21. März 2019 (Rechnung
Migrationsamt Nr.[...] vom 21. März 2019) und damit zu einem
Zeitpunkt, als das damals massgebliche Recht unbestrittenermassen noch keine
Möglichkeit zum Erlass der im Voraus zu entrichtenden Einbürgerungsgebühr vorsah.
Entsprechend teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten
in der Folge unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Rechts mit, dass seinen verschiedenen
Stundungs-, Sistierungs-, Erlass- und Ratenzahlungsgesuchen nicht stattgegeben
werden könne. Zugleich wies es ihn auf die Möglichkeit hin, sein Gesuch
zurückzuziehen, womit die Kantonsgebühr abgesehen von einer Bearbeitungsgebühr
von CHF 50.– verfallen würde (E-Mail Migrationsamt vom
29. Mai 2019). Der Rekurrent
beglich daraufhin am 27. Juni 2019 die Einbürgerungsgebühr. Auch mit dem
per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Recht blieb die Pflicht
zur Vorauszahlung der kantonalen Einbürgerungsgebühr ausnahmslos bestehen
(§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Satz 1 BüRV). Erst mit
der Leistung der Gebühr konnte in casu also die weitere Bearbeitung des
Einbürgerungsgesuchs an die Hand genommen werden (vgl. § 31 Satz 2 BüRV:
«Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so fällt das Gesuch
dahin.»). Die Bestimmung von § 30a BüRV, Sozialhilfebeziehenden die
kantonale Einbürgerungsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen zu erlassen,
wurde hingegen erst per 1. Januar 2021 und damit zu einem Zeitpunkt
eingeführt, als der Rekurrent diese
Gebühr schon längst entrichtet hatte. Wer um Erlass der Einbürgerungsgebühren
ersucht, wird dementsprechend seither von seiner Vorauszahlungspflicht befreit
(§ 31 Satz 3 BüRV, welche Bestimmung zeitgleich mit der neuen
Bestimmung von § 30a BüRV eingeführt wurde). Da der Rekurrent die Einbürgerungsgebühr bereits
bezahlt hatte, kann er nicht mehr nachträglich von der Vorauszahlungspflicht
befreit werden. De facto zielten seine Erlassgesuche daher auf eine
Rückerstattung der bereits bezahlten Einbürgerungsgebühr vor Abschluss des
Einbürgerungsverfahrens ab.
2.3.2 Für eine Rückerstattung der bereits
entrichteten Einbürgerungsgebühr besteht indessen weder nach geltendem noch
nach früherem Recht eine gesetzliche Grundlage. Gemäss § 32 BüRV in der aktuellen
Fassung werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren nur zurückerstattet,
wenn das Einbürgerungsgesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen wird.
In gleicher Weise bestimmte § 16 Abs. 1 aBüRV, dass Bewerberinnen und
Bewerbern im Falle der Mitteilung, dass der Antrag der gesuchsbehandelnden
Stelle an die zuständige Behörde negativ lautet, die bezahlten Gebühren bei
Rückzug vor dem formellen Entscheid entsprechend dem Stand des Verfahrens
zurückbezahlt werden. Der Rekurrent hat
indessen ausdrücklich erklärt, an seinem Einbürgerungsgesuch festzuhalten und
dieses «in keinem Fall» zurückzuziehen (E-Mail vom 12. April 2023).
Ein Rückerstattungsanspruch lässt sich entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (Rekurs,
Ziff. 2.1) nicht aus übergeordnetem Recht ableiten. Art. 35 des
Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz [BüG,
SR 141.0]), welcher die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen
Behörden ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren Gebühren zu
erheben (Abs. 1), stellt lediglich eine gesetzliche Grundlage zur
entsprechenden Gebührenerhebung dar, vermittelt aber einbürgerungswilligen
Personen in prekären finanziellen Verhältnissen keinen bundesrechtlichen
Anspruch auf Erlass eben dieser Einbürgerungsgebühren bzw. auf Rückerstattung
bereits bezahlter Gebühren. Es ist nicht zu erkennen, wie sich aus dem
verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und dem Gebot staatlichen Handelns nach Treu
und Glauben (Art. 9 BV) ein individuell direkt durchsetzbarer Anspruch
auf Gebührenerlass bzw. –rückerstattung ableiten liesse. Ein derartiger
Anspruch wird vom Rekurrenten denn auch
nicht weiter begründet.
2.3.3 Der Rekurrent
trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018
geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von
vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens
Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem
Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen
Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend
den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von
vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern
dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen
unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche
Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank
der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht
versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht
aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den
Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert»,
sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten
Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den
fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.
2.3.4 Der Rekurrent
kann sich auch nicht darauf berufen, einen Gebührenerlass bzw. eine
Rückerstattung beanspruchen zu können, weil die Rückwirkung begünstigender
Normen zulässig sei (Rekurs, Ziff. 2.2.3). Denn ein derartiger Anspruch
könnte nur bejaht werden, wenn die Rückwirkung vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen
wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 287e mit Hinweisen), was vorliegend aber nicht der Fall ist.
Abgesehen davon belegt der Rekurrent
nicht, dass er die Voraussetzungen eines Gebührenerlasses erfüllen würde,
namentlich dass er im Sinne von § 30a Abs. 1 BüRV von
Erwerbsarmut (im Sinne eines Sozialhilfebezugs trotz voller Erwerbstätigkeit [vgl.
BGer 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 4.1]) betroffen wäre.
Diesbezüglich kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (S. 4) verwiesen werden.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den nachträglichen
Erlass der bereits vor dem Inkrafttreten von § 30a BüRV bezahlten
kantonalen Einbürgerungsgebühr bzw. deren Rückerstattung vor Abschluss des
Einbürgerungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Rekurs ist
demzufolge abzuweisen. Der Rekurrent hat dementsprechend
die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen stattgegeben werden, da der Rekurs
nicht als von vorneherein aussichtslos qualifiziert werden kann und die
Hablosigkeit des Rekurrenten notorisch
ist. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs
wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Rekurrent
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.