Lexipedia

Entscheid

VD.2023.122

Erlass bzw. Rückerstattung der bereits bezahlten kantonalen Einbürgerungsgebühr

13. Januar 2024Deutsch13 min

subeventualiter das JSD, subsubeventualiter das Migrationsamt und das JSD anzuweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.122

URTEIL

vom 13. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Juni 2023

betreffend Erlass bzw.

Rückerstattung der bereits bezahlten kantonalen Einbürgerungsgebühr

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reichte am

29. Dezember 2017 beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste

und Migration (BdM) ein Gesuch um Einbürgerung ein. Nachdem er verschiedentlich

um Erlass bzw. Rückerstattung der von ihm am 27. Juni 2019 entrichteten

kantonalen Einbürgerungsgebühr in der Höhe von CHF 850.– ersucht hatte,

liess ihm der Bereich BdM mit Verfügung vom 5. Juni 2023 einen

förmlichen, ablehnenden Entscheid zukommen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 26. Juni 2023

ab.

Hiergegen erhob der Rekurrent

am 2. Juli 2023 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragte er, dass

ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD (Rechtsbegehren

[RB] 1) und der Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juni 2023

(RB 2) die von ihm am 27. Juni 2019 entrichtete

Einbürgerungsgebühr im Betrag von CHF 850.– zu erlassen und

zurückzuerstatten sei, eventualiter seien das Migrationsamt Basel-Stadt,

subeventualiter das JSD, subsubeventualiter das Migrationsamt und das JSD anzuweisen,

ihm die genannte Gebühr zu erlassen und ihm zurückzuerstatten (RB 3). Für

den Fall, dass der Regierungsrat oder das Appellationsgericht den Rekurs an

sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden

könnten oder wollten, beantragte der Rekurrent

die Rückweisung der Sache an das JSD, das Migrationsamt und/oder an den

Regierungsrat zur neuen Beurteilung (RB 4). Darüber hinaus verlangte der

Rekurrent die Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,

eventualiter und für den Fall der Überweisung des Rekurses an das

Appellationsgericht die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses, subeventualiter die Verfügung einer der aufschiebenden

Wirkung gleich- oder nahekommenden vorsorglichen Massnahme (RB 5). Der

Regierungsrat überwies den Rekurs am 26. Juli 2023 dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung des JSD ist verzichtet worden. Auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Rekurrenten

wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 26. Juli 2023

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob

der Rekurrent den Erlass der kantonalen

Einbürgerungsgebühr von CHF 850.– (vgl. § 30 der Verordnung zum

Bürgerrechtsgesetz [BüRV, SG 121.110]) bzw. die Rückerstattung der am

27. Juni 2019 entrichteten Gebühr verlangen kann. Der Rekurrent stützt seinen Anspruch auf die

Bestimmung von § 30a Abs. 1 BüRV, wonach Personen, die aufgrund

von Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, einer erstmaligen

formalen Ausbildung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit Leistungen der

Sozialhilfe beziehen, einen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen können.

2.2 Der Bereich BdM hat die Anwendbarkeit von

§ 30a Abs. 1 BüRV mit der Begründung verneint, dass der Rekurrent sein Gesuch um ordentliche

Einbürgerung am 29. Dezember 2017 eingereicht habe, weshalb das

altrechtliche kantonale Bürgerrechtsgesetz (aBüRG) vom

21. September 2016 (in Kraft vom 1. Januar bis

31. Dezember 2017) Anwendung finde (§ 27 Abs. 2 des

Bürgerrechtsgesetzes [BüRG, SG 121.100]). Dieses enthalte keine Bestimmung

betreffend Kostenerlass, die adäquat zu § 30a Abs. 1 BüRV sei.

Der Rekurrent habe das Gesuch bewusst vor

dem Inkrafttreten der neuen Bürgerrechtsbestimmungen am

1. Januar 2018 eingereicht, da nach Art. 7 Abs. 3 der

eidgenössischen Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) und § 9

Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) eine Gesuchstellung mit Sozialhilfebezug

den Integrationsvoraussetzungen entgegenstehe und zu einer Ablehnung des

Gesuches führe. Zudem sei § 30a Abs. 1 BüRV erst am

1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung wie Art.

126 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG), wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richte,

lasse sich dem BüRG nicht entnehmen. Selbst wenn dem intertemporalrechtlichen

Grundsatz gefolgt würde, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sei, würde

der Rekurrent keinen der in § 30a

Abs. 1 BüRV erwähnten Erlassgründe erfüllen. Vielmehr seien im abgeschlossenen

Wegweisungsverfahren die fehlende wirtschaftliche Integration und die

Sozialhilfebezüge als grösstenteils selbstverschuldet beurteilt worden

(Verfügung des BDM vom 5. Juni 2023, Ziff. 2). Das JSD hat in

gleicher Weise die übergangsrechtliche Bestimmung von § 27 Abs. 2 BüRG,

wonach vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum

Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu

behandeln sind, sowohl für das materielle als auch für das Verfahrensrecht

massgeblich erachtet. Entsprechend könne die erst am 1. Januar 2021 in

Kraft getretene Bestimmung von § 30a BüRV keine Anwendung finden

(angefochtener Entscheid, S. 3). Selbst wenn § 30a Abs. 1 BüRV

zur Anwendung gelangen sollte, wäre er nicht von Erwerbsarmut (oder einem der

anderen Erlassgründe) betroffen, aufgrund welcher er Sozialhilfe beziehen

müsste, sondern wäre es ihm nach wie vor ohne Weiteres möglich, in seinem

angestammten Berufsfeld als Jurist, für welches er nicht nachgewiesenermassen

als arbeitsunfähig anzusehen sei, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Der jahrelange Sozialhilfebezug sei eindeutig als

selbstverschuldet anzusehen, sodass ein Erlass der kantonalen

Einbürgerungsgebühr auch aus diesem Grunde ausser Betracht falle (S. 4).

2.3

2.3.1 Der Rekurrent

macht in erster Linie geltend, dass gemäss einem allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsatz neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden seien, erst

recht, wenn sie sich zu Gunsten des Betroffenen auswirkten. Bei der Frage um

die Einbürgerungsgebühr und ihres Erlasses gemäss dem per

1. Januar 2021 neu eingefügten § 30a BüRV handle es sich um

eine das Einbürgerungsverfahren betreffende, «weil dieses gebührenrechtlich

bewertende Frage» (Rekurs, Ziff. 2.2.1). Richtig an diesen Vorbringen ist,

dass nach Lehre und Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht – besondere

übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten – diejenigen (materiellen)

Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Bei

verfahrensrechtlichen Neuerungen verhält es sich mangels gegenteiliger

Anordnungen hingegen anders. Diese sind mit dem Tag des Inkrafttretens der

neuen Ordnung sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 149 II 187

E. 4.4 mit Hinweisen; aus dem Schrifttum Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,

Rz 288 ff.). Mit seinen Vorbringen verkennt der Rekurrent indessen, dass es vorliegend gar

nicht um einen übergangsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geht.

Die Aufforderung des Migrationsamts an den Rekurrenten zur Begleichung der kantonalen

Einbürgerungsgebühr von CHF 850.– erfolgte am 21. März 2019 (Rechnung

Migrationsamt Nr.[...] vom 21. März 2019) und damit zu einem

Zeitpunkt, als das damals massgebliche Recht unbestrittenermassen noch keine

Möglichkeit zum Erlass der im Voraus zu entrichtenden Einbürgerungsgebühr vorsah.

Entsprechend teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten

in der Folge unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des bis zum

31. Dezember 2017 geltenden Rechts mit, dass seinen verschiedenen

Stundungs-, Sistierungs-, Erlass- und Ratenzahlungsgesuchen nicht stattgegeben

werden könne. Zugleich wies es ihn auf die Möglichkeit hin, sein Gesuch

zurückzuziehen, womit die Kantonsgebühr abgesehen von einer Bearbeitungsgebühr

von CHF 50.– verfallen würde (E-Mail Migrationsamt vom

29. Mai 2019). Der Rekurrent

beglich daraufhin am 27. Juni 2019 die Einbürgerungsgebühr. Auch mit dem

per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Recht blieb die Pflicht

zur Vorauszahlung der kantonalen Einbürgerungsgebühr ausnahmslos bestehen

(§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Satz 1 BüRV). Erst mit

der Leistung der Gebühr konnte in casu also die weitere Bearbeitung des

Einbürgerungsgesuchs an die Hand genommen werden (vgl. § 31 Satz 2 BüRV:

«Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so fällt das Gesuch

dahin.»). Die Bestimmung von § 30a BüRV, Sozialhilfebeziehenden die

kantonale Einbürgerungsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen zu erlassen,

wurde hingegen erst per 1. Januar 2021 und damit zu einem Zeitpunkt

eingeführt, als der Rekurrent diese

Gebühr schon längst entrichtet hatte. Wer um Erlass der Einbürgerungsgebühren

ersucht, wird dementsprechend seither von seiner Vorauszahlungspflicht befreit

(§ 31 Satz 3 BüRV, welche Bestimmung zeitgleich mit der neuen

Bestimmung von § 30a BüRV eingeführt wurde). Da der Rekurrent die Einbürgerungsgebühr bereits

bezahlt hatte, kann er nicht mehr nachträglich von der Vorauszahlungspflicht

befreit werden. De facto zielten seine Erlassgesuche daher auf eine

Rückerstattung der bereits bezahlten Einbürgerungsgebühr vor Abschluss des

Einbürgerungsverfahrens ab.

2.3.2 Für eine Rückerstattung der bereits

entrichteten Einbürgerungsgebühr besteht indessen weder nach geltendem noch

nach früherem Recht eine gesetzliche Grundlage. Gemäss § 32 BüRV in der aktuellen

Fassung werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren nur zurückerstattet,

wenn das Einbürgerungsgesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen wird.

In gleicher Weise bestimmte § 16 Abs. 1 aBüRV, dass Bewerberinnen und

Bewerbern im Falle der Mitteilung, dass der Antrag der gesuchsbehandelnden

Stelle an die zuständige Behörde negativ lautet, die bezahlten Gebühren bei

Rückzug vor dem formellen Entscheid entsprechend dem Stand des Verfahrens

zurückbezahlt werden. Der Rekurrent hat

indessen ausdrücklich erklärt, an seinem Einbürgerungsgesuch festzuhalten und

dieses «in keinem Fall» zurückzuziehen (E-Mail vom 12. April 2023).

Ein Rückerstattungsanspruch lässt sich entgegen der

Auffassung des Rekurrenten (Rekurs,

Ziff. 2.1) nicht aus übergeordnetem Recht ableiten. Art. 35 des

Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz [BüG,

SR 141.0]), welcher die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen

Behörden ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren Gebühren zu

erheben (Abs. 1), stellt lediglich eine gesetzliche Grundlage zur

entsprechenden Gebührenerhebung dar, vermittelt aber einbürgerungswilligen

Personen in prekären finanziellen Verhältnissen keinen bundesrechtlichen

Anspruch auf Erlass eben dieser Einbürgerungsgebühren bzw. auf Rückerstattung

bereits bezahlter Gebühren. Es ist nicht zu erkennen, wie sich aus dem

verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und dem Gebot staatlichen Handelns nach Treu

und Glauben (Art. 9 BV) ein individuell direkt durchsetzbarer Anspruch

auf Gebührenerlass bzw. –rückerstattung ableiten liesse. Ein derartiger

Anspruch wird vom Rekurrenten denn auch

nicht weiter begründet.

2.3.3 Der Rekurrent

trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018

geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von

vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens

Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis

zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem

Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen

Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend

den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von

vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern

dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen

unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche

Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank

der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht

versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht

aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den

Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert»,

sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten

Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den

fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.

2.3.4 Der Rekurrent

kann sich auch nicht darauf berufen, einen Gebührenerlass bzw. eine

Rückerstattung beanspruchen zu können, weil die Rückwirkung begünstigender

Normen zulässig sei (Rekurs, Ziff. 2.2.3). Denn ein derartiger Anspruch

könnte nur bejaht werden, wenn die Rückwirkung vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen

wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz 287e mit Hinweisen), was vorliegend aber nicht der Fall ist.

Abgesehen davon belegt der Rekurrent

nicht, dass er die Voraussetzungen eines Gebührenerlasses erfüllen würde,

namentlich dass er im Sinne von § 30a Abs. 1 BüRV von

Erwerbsarmut (im Sinne eines Sozialhilfebezugs trotz voller Erwerbstätigkeit [vgl.

BGer 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 4.1]) betroffen wäre.

Diesbezüglich kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im

angefochtenen Entscheid (S. 4) verwiesen werden.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den nachträglichen

Erlass der bereits vor dem Inkrafttreten von § 30a BüRV bezahlten

kantonalen Einbürgerungsgebühr bzw. deren Rückerstattung vor Abschluss des

Einbürgerungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Rekurs ist

demzufolge abzuweisen. Der Rekurrent hat dementsprechend

die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Seinem Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen stattgegeben werden, da der Rekurs

nicht als von vorneherein aussichtslos qualifiziert werden kann und die

Hablosigkeit des Rekurrenten notorisch

ist. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs

wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Der Rekurrent

trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.