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Entscheid

VD.2023.124

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

27. Oktober 2023Deutsch8 min

Justizvollzugsanstalt Bostadel und schliesslich wieder im Gefängnis Bässlergut befunden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.124

URTEIL

vom 27. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juli 2023

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde vom Strafgericht

Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2023 wegen Raubes

(Nötigungshandlung), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung,

Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu

22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 266 Tage Untersuchungshaft,

Polizeigewahrsam sowie vorzeitiger Strafvollzug) sowie 8 Jahren

Landesverweisung verurteilt. Nachdem sich der Rekurrent im Rahmen des am 16.

Juni 2022 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, im Gefängnis Bässlergut und in der

Justizvollzugsanstalt Bostadel und schliesslich wieder im Gefängnis Bässlergut befunden

hat, verbüsst er seine Strafe seit dem 9. Februar 2023 im Gefängnis Bässlergut.

Mit Gesuch vom 12. Juni 2023 beantragte der Rekurrent die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 13. Juni 2023

berichtete das Gefängnis Bässlergut über den bisherigen Vollzugsverlauf und

empfahl, die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin zu verweigern. Am

19. Juli 2023 wurde dem Rekurrenten in seiner persönlichen Anhörung das

rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten

Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 28. Juli 2023 verweigerte die

Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28.

August 2023 beim Appellationsgericht Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem

Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Mit Eingabe vom 30.

August 2023 hat er ergänzt, dass er regelmässig arbeite und stets respektvoll

zu den Beamten und Insassen sei, weshalb ihm die bedingte Entlassung zu

gewähren sei.

Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vollzugsakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG,

SG 270.100]). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.3

Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,

wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,

sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten Drittels der

Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen

abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der

Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven

Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso

höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter

sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu

seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2;

BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer

Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei

zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der

Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;

BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar

2016.

E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom

11.

Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/

Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in

der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

3.

3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid kam die

Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten

Umstände zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz

fest, der Rekurrent sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. So habe

er bereits im Jahre 2022 eine Freiheitsstrafe wegen einfachen Diebstahls

verbüsst. Ferner seien die am 18. und 21. November 2021 von der

Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen mit Urteil des

Strafgerichts vom 9. Februar 2023 vollziehbar erklärt worden. Aktuell befinde

er sich wegen Raubs im Strafvollzug. Das Verhalten des Rekurrenten während des

Strafvollzugs beurteilte die Vorinstanz ebenfalls als ungenügend. Er habe

während der Unterbringung in der JVA Bostadel Mühe bekundet, sich im

Grosskollektiv einzufügen und habe sich auffällig sowie psychisch instabil

gezeigt, was dazu geführt habe, dass er in das Gefängnis Bässlergut habe

rückversetzt werden müssen. In der JVA Bostadel habe er insbesondere wegen

Arbeitsverweigerung sowie Nichteinhaltens des Betriebsablaufs und der

Tagesordnung mehrfach diszipliniert und in der Folge in der Sicherheitszelle

arretiert werden müssen. Auch im Gefängnis Bässlergut bekunde er weiterhin

Mühe, die Hausordnung zu befolgen und sich an die Anordnungen des

Vollzugspersonals zu halten. Infolge Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln

habe er mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden müssen. Die Vorinstanz

hält zudem fest, dass die wiederholten Disziplinierungen während des laufenden

Strafvollzugs nicht für eine Besserung bezüglich der Einstellung des

Rekurrenten zu den begangenen Delikten sprechen würden.

Dispositiv

Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug.

3.2 Der

Rekurrent macht dagegen geltend, dass er während des ganzen Vollzugs gearbeitet

habe, ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet worden sei und er Anspruch auf

die Entlassung habe. Er bestreitet nicht, dass er ein bis drei Mal mit

Betäubungsmitteln erwischt worden sei, macht aber geltend, dass er sich

entschuldigt und sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er werde die

Schweiz verlassen, nach Spanien zu seiner Mutter gehen und als Gärtner

arbeiten. Er müsse für die kranke Mutter sorgen und sie finanzieren. Er setzt

sich ansonsten nicht mit den Erwägungen des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juli 2023 auseinander. Vielmehr bestätigt er die Vorfälle mit den

gefundenen Drogen. Die sich in den Akten befindlichen Unterlagen und die damit

zusammenhängenden Zelleneinschlüsse sowie Disziplinierungen widerlegen zudem

seine Behauptung, wonach ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet wurde und

er sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er hat vielmehr mehrheitlich

die Unterschrift bei der Aushändigung der Disziplinarverfügungen vom 21. und

26. Juli 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 verweigert (act 5, SMV.2022.1488_Vollzugsakten

bis 14.11.2022.pdf, S. 45-46 und S. 64). Insgesamt kommt der Rekurrent

somit seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf den Rekurs nicht

einzutreten ist.

4.

Wenn auf den

Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Es kann diesbezüglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen E. 3.2 des

vorliegenden Entscheids verwiesen werden.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber

verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.