VD.2023.124
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
27. Oktober 2023Deutsch8 min
Justizvollzugsanstalt Bostadel und schliesslich wieder im Gefängnis Bässlergut befunden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.124
URTEIL
vom 27. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Juli 2023
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde vom Strafgericht
Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2023 wegen Raubes
(Nötigungshandlung), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung,
Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu
22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 266 Tage Untersuchungshaft,
Polizeigewahrsam sowie vorzeitiger Strafvollzug) sowie 8 Jahren
Landesverweisung verurteilt. Nachdem sich der Rekurrent im Rahmen des am 16.
Juni 2022 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, im Gefängnis Bässlergut und in der
Justizvollzugsanstalt Bostadel und schliesslich wieder im Gefängnis Bässlergut befunden
hat, verbüsst er seine Strafe seit dem 9. Februar 2023 im Gefängnis Bässlergut.
Mit Gesuch vom 12. Juni 2023 beantragte der Rekurrent die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 13. Juni 2023
berichtete das Gefängnis Bässlergut über den bisherigen Vollzugsverlauf und
empfahl, die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin zu verweigern. Am
19. Juli 2023 wurde dem Rekurrenten in seiner persönlichen Anhörung das
rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten
Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 28. Juli 2023 verweigerte die
Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28.
August 2023 beim Appellationsgericht Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem
Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Mit Eingabe vom 30.
August 2023 hat er ergänzt, dass er regelmässig arbeite und stets respektvoll
zu den Beamten und Insassen sei, weshalb ihm die bedingte Entlassung zu
gewähren sei.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vollzugsakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG,
SG 270.100]). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.3
Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,
wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten Drittels der
Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen
abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der
Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2;
BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer
Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei
zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der
Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;
BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar
2016.
E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom
11.
Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/
Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in
der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).
3.
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid kam die
Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten
Umstände zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz
fest, der Rekurrent sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. So habe
er bereits im Jahre 2022 eine Freiheitsstrafe wegen einfachen Diebstahls
verbüsst. Ferner seien die am 18. und 21. November 2021 von der
Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. Februar 2023 vollziehbar erklärt worden. Aktuell befinde
er sich wegen Raubs im Strafvollzug. Das Verhalten des Rekurrenten während des
Strafvollzugs beurteilte die Vorinstanz ebenfalls als ungenügend. Er habe
während der Unterbringung in der JVA Bostadel Mühe bekundet, sich im
Grosskollektiv einzufügen und habe sich auffällig sowie psychisch instabil
gezeigt, was dazu geführt habe, dass er in das Gefängnis Bässlergut habe
rückversetzt werden müssen. In der JVA Bostadel habe er insbesondere wegen
Arbeitsverweigerung sowie Nichteinhaltens des Betriebsablaufs und der
Tagesordnung mehrfach diszipliniert und in der Folge in der Sicherheitszelle
arretiert werden müssen. Auch im Gefängnis Bässlergut bekunde er weiterhin
Mühe, die Hausordnung zu befolgen und sich an die Anordnungen des
Vollzugspersonals zu halten. Infolge Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln
habe er mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden müssen. Die Vorinstanz
hält zudem fest, dass die wiederholten Disziplinierungen während des laufenden
Strafvollzugs nicht für eine Besserung bezüglich der Einstellung des
Rekurrenten zu den begangenen Delikten sprechen würden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug.
3.2 Der
Rekurrent macht dagegen geltend, dass er während des ganzen Vollzugs gearbeitet
habe, ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet worden sei und er Anspruch auf
die Entlassung habe. Er bestreitet nicht, dass er ein bis drei Mal mit
Betäubungsmitteln erwischt worden sei, macht aber geltend, dass er sich
entschuldigt und sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er werde die
Schweiz verlassen, nach Spanien zu seiner Mutter gehen und als Gärtner
arbeiten. Er müsse für die kranke Mutter sorgen und sie finanzieren. Er setzt
sich ansonsten nicht mit den Erwägungen des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Juli 2023 auseinander. Vielmehr bestätigt er die Vorfälle mit den
gefundenen Drogen. Die sich in den Akten befindlichen Unterlagen und die damit
zusammenhängenden Zelleneinschlüsse sowie Disziplinierungen widerlegen zudem
seine Behauptung, wonach ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet wurde und
er sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er hat vielmehr mehrheitlich
die Unterschrift bei der Aushändigung der Disziplinarverfügungen vom 21. und
26. Juli 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 verweigert (act 5, SMV.2022.1488_Vollzugsakten
bis 14.11.2022.pdf, S. 45-46 und S. 64). Insgesamt kommt der Rekurrent
somit seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf den Rekurs nicht
einzutreten ist.
4.
Wenn auf den
Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen E. 3.2 des
vorliegenden Entscheids verwiesen werden.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber
verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.