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Entscheid

VD.2023.127

Unterbrechung der Energielieferung

22. März 2024Deutsch11 min

Mit Rechnungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.127

URTEIL

vom 22. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen drei

Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel

vom 2. und 19. Juni 2023

betreffend Unterbrechung der

Energielieferung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnungen

vom 14. Juli 2022, 26. Oktober 2022 und 15. Februar 2023 stellten die IWB

Industrielle Werke Basel A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Energie die

Beträge von CHF 1'366.15, CHF 513.– und von CHF 564.– in Rechnung. Gegen diese

Rechnungen erhob die Rekurrentin keine Einsprache. Diese in Rechnung gestellten

Beträge haben die IWB mit Schreiben vom 26. August 2022 und vom 9. September

2022, vom 21. April 2023 und 2. Juni 2023 sowie vom 21. April 2023 und vom 2.

Juni 2023 je zweimal gemahnt und der Rekurrentin mit der zweiten Mahnung

jeweils das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre gewährt. In

der Folge ordneten die IWB am 2. und 19. Juni 2023 mit drei auf die drei

ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen die Unterbrechung der

Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, ab dem 9. Juli 2023 den

Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und

Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] zu gewähren.

Gegen diese drei

Verfügungen erhob die Rekurrentin mit einer auf den 4. Juli 2023 datierten und

am 21. Juli 2023 der Post übergebenen Eingabe Rekurs an den Regierungsrat.

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 18. August

2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte

dem Rekurs mit Verfügung vom 22. August 2023 darauf die aufschiebende Wirkung

zu und forderte die Rekurrentin auf, dem Gericht Belege für die von ihr

behauptete, aktuelle Unterstützung durch die Sozialhilfe, für die von ihr

behauptete Arrestierung oder Pfändung ihres Anteils an einer unverteilten

Erbschaft, aus welcher der Vermögenswert ihres Anteils einerseits und die Summe

der Forderungen hervorgeht, in welche die mit Beschlag belegten Vermögenswerte

betreibungsrechtlich vollstreckt werden sollen, sowie für eine über den 9. Juni

2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von Rechtsmittelfristen

einzureichen. Nach Ablauf der hierfür bis zum 15. September 2023 gesetzten

Frist reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. September 2023

entsprechende Unterlagen ein.

Die IWB

beantragten mit Eingabe vom 3. November 2023 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich innert der ihr hierfür

erstreckten Frist zur Vernehmlassung der IWB replicando zu äussern.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt

sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des

Regierungspräsidenten vom 18. August 2023. Funktionell zuständig ist

grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und

Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG).

1.3

1.3.1

Gemäss

§ 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs an den Regierungsrat innert zehn Tagen seit

Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und gemäss § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine

Rekursbegründung einzureichen. Die gleichen Anforderungen gelten für Rekurse an

das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die eingeschrieben versandte

Verfügung der IWB vom 2. Juni 2023 ist der Rekurrentin gemäss der eingereichten

Sendungsinformation der Post am 5. Juni 2023 zugestellt worden. Die beiden

ebenfalls eingeschrieben versandten Verfügungen vom 19. Juni 2023 hat die

Rekurrentin gemäss den vorliegenden Sendungsinformationen der Post am 23. Juni

2023.

empfangen. Damit liefen die Fristen zur Anmeldung der Rekurse am 15. Juni

2023.

respektive am 3. Juli 2023 ab. Die auf den 4. Juli 2023 datierte und der

Post gemäss der vorliegenden Sendungsnachverfolgung am 21. Juli 2023 übergebene

Rekursanmeldung ist daher in allen drei Fällen verspätet. Ebenfalls versäumt

wurde mit dieser Eingabe die Frist zur Begründung des Rekurses gegen die

Verfügung vom 2. Juni 2023, während diese zur Begründung des Rekurses gegen die

Verfügungen vom 19. Juni 2023 gewahrt wurde.

1.3.2

1.3.2.1

Mit

ihrer Rekurseingabe macht die Rekurrentin allerdings geltend, «aufgrund herber

Schicksalsschläge und einhergehenden wiederkehrenden ‘Schwächeanfälle’» in

einer psychiatrischen Therapie zu stehen, «was sich inzwischen verschoben»

habe. Mit ihrem Psychotherapeuten und einer «neu zugezogenen psychiatrischen

Spitex Frau», Frau B____, werde das «unterstützte selbständige Leben gesichert».

Frau B____ sei zugezogen worden, weil sie aufgrund ihrer regelmässigen

Schwächeanfälle ihre Post vernachlässigt habe. Es stellt sich daher die Frage,

ob sie deshalb in die verpassten Fristen zur Rekursanmeldung wiedereingesetzt

werden kann.

1.3.2.2

Weder das

auf das Rekursverfahren des Regierungsrates anwendbare OG noch das für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren anwendbare VRPG enthalten ausdrückliche

Vorschriften über die Wiedereinsetzung im Falle eines

Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht

anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze

sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine

analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des

Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE

VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen

einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24

Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom

1.

Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6).

Nach

beiden Regelungen setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der

Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein

allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE

VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom

30.

September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa

Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E.

3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,

in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein

Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er

jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom

3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242

vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt

voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.

November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1; Egli, in: Waldmann/Krauskopf

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst

einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung

eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,

2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). Die Beweislast für den

Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2022.238 vom 7. März

2023.

E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai

2019.

E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18).

1.3.2.3

Mit ihrem Rekurs hat die Rekurrentin ein

ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit dem ihr eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. November 2022 bis zum 9.

Juni 2023 attestiert worden ist. Darin wurde ausgeführt, dass es seit

Behandlungsbeginn «zu wiederkehrenden psychischen Krisen» gekommen sei, «welche

zu signifikanten Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Erledigung von

administrativen Aufgaben (Korrespondenz, Einzahlung, usw.)» geführt hätten, «sodass

psySpitex zur Unterstützung installiert» worden sei. Darauf hat der

Instruktionsrichter die Rekurrentin mit Verfügung vom 22. August 2023

aufgefordert, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Beleg für eine über den

9.

Juni 2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von

Rechtsmittelfristen einzureichen. Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat die

Rekurrentin ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit

welchem er das erteilte Attest bezüglich Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.

September 2023 verlängert und die Ausführungen bezüglich der Einschränkungen

der Rekurrentin im administrativen Bereich wiederholt.

Damit vermag die

Rekurrentin die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rekursanmeldung aus

gesundheitlichen Gründen nicht zu belegen. Wie Dr. med. C____ bereits am 9.

Juni 2023 ausgeführt hat, wurde bereits damals eine «psySpitex» zu ihrer

Unterstützung in administrativen Belangen eingerichtet. Sie holte auch bereits

damals ein entsprechendes ärztliches Zeugnis ein. Daraus folgt, dass sie

spätestens ab dem 9. Juni 2023 in der Lage war, mit Bezug auf die verfügte

Energiesperre tätig zu werden. Es war ihr daher auch möglich, innerhalb der

zehntägigen Frist ab Empfang der Verfügung vom 2. Juni 2023 am 5. Juni 2023 den

Rekurs gegen die erste der drei angefochtenen Verfügungen anzumelden und mit

dieser Unterstützung innerhalb der erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu

begründen. Gleiches gilt auch für die erst später am 23. Juni 2023 empfangenen

Verfügungen vom 19. Juni 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie die

auf den 4. Juli 2023 datierte Eingabe der Post erst am 24. Juli 2023 hat

übergeben und nicht schon ab dem 9. Juni 2023 entsprechend hat handeln können.

1.3.2.4

Daraus

folgt, dass eine Wiedereinsetzung der Rekurrentin in die verpassten Fristen zur

Anmeldung und zur Begründung ihres Rekurses gegen die drei angefochtenen

Verfügungen vom 2. und 19. Juni 2023 nicht möglich ist. Die Rekurse sind daher

verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Kann

auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so kann das Gericht den Rekurs

inhaltlich nicht beurteilen und nicht darüber befinden, ob bei der spezifischen

Situation der Rekurrentin, wie sie von ihr belegt worden ist, sich die

Anordnung einer Energiesperre als verhältnismässig und zulässig erweist.

2.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen. Aufgrund der spezifischen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls

kann aber umständehalber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR; SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

IWB Industrielle Werke Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.