VD.2023.127
Unterbrechung der Energielieferung
22. März 2024Deutsch11 min
Mit Rechnungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.127
URTEIL
vom 22. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen drei
Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel
vom 2. und 19. Juni 2023
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnungen
vom 14. Juli 2022, 26. Oktober 2022 und 15. Februar 2023 stellten die IWB
Industrielle Werke Basel A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Energie die
Beträge von CHF 1'366.15, CHF 513.– und von CHF 564.– in Rechnung. Gegen diese
Rechnungen erhob die Rekurrentin keine Einsprache. Diese in Rechnung gestellten
Beträge haben die IWB mit Schreiben vom 26. August 2022 und vom 9. September
2022, vom 21. April 2023 und 2. Juni 2023 sowie vom 21. April 2023 und vom 2.
Juni 2023 je zweimal gemahnt und der Rekurrentin mit der zweiten Mahnung
jeweils das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre gewährt. In
der Folge ordneten die IWB am 2. und 19. Juni 2023 mit drei auf die drei
ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen die Unterbrechung der
Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, ab dem 9. Juli 2023 den
Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und
Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] zu gewähren.
Gegen diese drei
Verfügungen erhob die Rekurrentin mit einer auf den 4. Juli 2023 datierten und
am 21. Juli 2023 der Post übergebenen Eingabe Rekurs an den Regierungsrat.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 18. August
2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte
dem Rekurs mit Verfügung vom 22. August 2023 darauf die aufschiebende Wirkung
zu und forderte die Rekurrentin auf, dem Gericht Belege für die von ihr
behauptete, aktuelle Unterstützung durch die Sozialhilfe, für die von ihr
behauptete Arrestierung oder Pfändung ihres Anteils an einer unverteilten
Erbschaft, aus welcher der Vermögenswert ihres Anteils einerseits und die Summe
der Forderungen hervorgeht, in welche die mit Beschlag belegten Vermögenswerte
betreibungsrechtlich vollstreckt werden sollen, sowie für eine über den 9. Juni
2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von Rechtsmittelfristen
einzureichen. Nach Ablauf der hierfür bis zum 15. September 2023 gesetzten
Frist reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. September 2023
entsprechende Unterlagen ein.
Die IWB
beantragten mit Eingabe vom 3. November 2023 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich innert der ihr hierfür
erstreckten Frist zur Vernehmlassung der IWB replicando zu äussern.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des
Regierungspräsidenten vom 18. August 2023. Funktionell zuständig ist
grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und
Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.3
1.3.1
Gemäss
§ 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs an den Regierungsrat innert zehn Tagen seit
Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und gemäss § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine
Rekursbegründung einzureichen. Die gleichen Anforderungen gelten für Rekurse an
das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die eingeschrieben versandte
Verfügung der IWB vom 2. Juni 2023 ist der Rekurrentin gemäss der eingereichten
Sendungsinformation der Post am 5. Juni 2023 zugestellt worden. Die beiden
ebenfalls eingeschrieben versandten Verfügungen vom 19. Juni 2023 hat die
Rekurrentin gemäss den vorliegenden Sendungsinformationen der Post am 23. Juni
2023.
empfangen. Damit liefen die Fristen zur Anmeldung der Rekurse am 15. Juni
2023.
respektive am 3. Juli 2023 ab. Die auf den 4. Juli 2023 datierte und der
Post gemäss der vorliegenden Sendungsnachverfolgung am 21. Juli 2023 übergebene
Rekursanmeldung ist daher in allen drei Fällen verspätet. Ebenfalls versäumt
wurde mit dieser Eingabe die Frist zur Begründung des Rekurses gegen die
Verfügung vom 2. Juni 2023, während diese zur Begründung des Rekurses gegen die
Verfügungen vom 19. Juni 2023 gewahrt wurde.
1.3.2
1.3.2.1
Mit
ihrer Rekurseingabe macht die Rekurrentin allerdings geltend, «aufgrund herber
Schicksalsschläge und einhergehenden wiederkehrenden ‘Schwächeanfälle’» in
einer psychiatrischen Therapie zu stehen, «was sich inzwischen verschoben»
habe. Mit ihrem Psychotherapeuten und einer «neu zugezogenen psychiatrischen
Spitex Frau», Frau B____, werde das «unterstützte selbständige Leben gesichert».
Frau B____ sei zugezogen worden, weil sie aufgrund ihrer regelmässigen
Schwächeanfälle ihre Post vernachlässigt habe. Es stellt sich daher die Frage,
ob sie deshalb in die verpassten Fristen zur Rekursanmeldung wiedereingesetzt
werden kann.
1.3.2.2
Weder das
auf das Rekursverfahren des Regierungsrates anwendbare OG noch das für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren anwendbare VRPG enthalten ausdrückliche
Vorschriften über die Wiedereinsetzung im Falle eines
Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht
anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine
analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des
Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE
VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen
einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom
1.
Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6).
Nach
beiden Regelungen setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der
Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE
VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom
30.
September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E.
3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom
3.
Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242
vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt
voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.
November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1; Egli, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst
einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung
eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,
2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). Die Beweislast für den
Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2022.238 vom 7. März
2023.
E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai
2019.
E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18).
1.3.2.3
Mit ihrem Rekurs hat die Rekurrentin ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit dem ihr eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. November 2022 bis zum 9.
Juni 2023 attestiert worden ist. Darin wurde ausgeführt, dass es seit
Behandlungsbeginn «zu wiederkehrenden psychischen Krisen» gekommen sei, «welche
zu signifikanten Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Erledigung von
administrativen Aufgaben (Korrespondenz, Einzahlung, usw.)» geführt hätten, «sodass
psySpitex zur Unterstützung installiert» worden sei. Darauf hat der
Instruktionsrichter die Rekurrentin mit Verfügung vom 22. August 2023
aufgefordert, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Beleg für eine über den
9.
Juni 2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von
Rechtsmittelfristen einzureichen. Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat die
Rekurrentin ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit
welchem er das erteilte Attest bezüglich Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.
September 2023 verlängert und die Ausführungen bezüglich der Einschränkungen
der Rekurrentin im administrativen Bereich wiederholt.
Damit vermag die
Rekurrentin die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rekursanmeldung aus
gesundheitlichen Gründen nicht zu belegen. Wie Dr. med. C____ bereits am 9.
Juni 2023 ausgeführt hat, wurde bereits damals eine «psySpitex» zu ihrer
Unterstützung in administrativen Belangen eingerichtet. Sie holte auch bereits
damals ein entsprechendes ärztliches Zeugnis ein. Daraus folgt, dass sie
spätestens ab dem 9. Juni 2023 in der Lage war, mit Bezug auf die verfügte
Energiesperre tätig zu werden. Es war ihr daher auch möglich, innerhalb der
zehntägigen Frist ab Empfang der Verfügung vom 2. Juni 2023 am 5. Juni 2023 den
Rekurs gegen die erste der drei angefochtenen Verfügungen anzumelden und mit
dieser Unterstützung innerhalb der erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu
begründen. Gleiches gilt auch für die erst später am 23. Juni 2023 empfangenen
Verfügungen vom 19. Juni 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie die
auf den 4. Juli 2023 datierte Eingabe der Post erst am 24. Juli 2023 hat
übergeben und nicht schon ab dem 9. Juni 2023 entsprechend hat handeln können.
1.3.2.4
Daraus
folgt, dass eine Wiedereinsetzung der Rekurrentin in die verpassten Fristen zur
Anmeldung und zur Begründung ihres Rekurses gegen die drei angefochtenen
Verfügungen vom 2. und 19. Juni 2023 nicht möglich ist. Die Rekurse sind daher
verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Kann
auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so kann das Gericht den Rekurs
inhaltlich nicht beurteilen und nicht darüber befinden, ob bei der spezifischen
Situation der Rekurrentin, wie sie von ihr belegt worden ist, sich die
Anordnung einer Energiesperre als verhältnismässig und zulässig erweist.
2.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen. Aufgrund der spezifischen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls
kann aber umständehalber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR; SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
IWB Industrielle Werke Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.