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Entscheid

VD.2023.129

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

6. April 2024Deutsch49 min

Das am 12. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Familiennachzug wies das Migrationsamt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.129

URTEIL

vom 6. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Mai 2023

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1984, von

der Türkei, heiratete am 28. November 2013 in Basel die in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1974.

Das am 12. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Familiennachzug wies das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit

Verweis auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, seiner

Ehefrau und seiner beiden Stiefkinder mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 ab und wies

ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) am 23.

Oktober 2014 und das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2014 (VGE VD.2014.232) ab.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machte der Rekurrent eine Verschlechterung der

Gesundheit seiner Ehefrau geltend und stellte ein Wiedererwägungsgesuch. Nach

erfolgten Abklärungen gestattete das JSD dem Rekurrenten mit Zwischenentscheid vom

17. August 2015 den Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden

Verfahrens und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit. Am 20. August

2015 stellte der Bereich BdM eine Anwesenheitsbestätigung aus. Dieses Datum

wurde im kantonalem Datenmarkt als Zuzugsdatum eingetragen. In der Folge konnte

der Rekurrent eine Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2015 belegen und sich

die Ehefrau des Rekurrenten per 1. Oktober 2015 von der Sozialhilfe ablösen,

weshalb der Bereich BdM dem Rekurrenten am 11. Dezember 2015 den

Familiennachzug unter der Bedingung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der

wirtschaftlichen Selbstständigkeit bewilligte. Davon nahmen die beiden

Ehegatten am 17. Dezember 2015 unterschriftlich Kenntnis. Am 21. Dezember 2015 wurde

dem Rekurrenten die Einreiseerlaubnis und am 5. Januar 2016 die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Das Wiedererwägungsverfahren

schrieb das JSD mit Entscheid vom 4. Januar 2016 ab.

Am 9. August 2017 und 15. März 2019 wurden der Rekurrent und

seine Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Situation vom Bereich BdM schriftlich

auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Mit Entscheid vom 20.

Februar 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das seit 15. November

2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent der Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern für schuldig erklärt und mit einer bedingten

Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 70.– mit einer Probezeit von zwei Jahren

sowie einer Busse von CHF 200.– bestraft. Am 17. Juni 2020 gewährte der Bereich

BdM dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der

Schweiz und dem Schengenraum. Als Begründung wurde die Trennung von seiner

Ehefrau, die fehlende berufliche, wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie

seine mutwillige Verschuldung aufgeführt. Dazu liess sich der Rekurrent mit

Eingabe vom 11. Juli 2020 vernehmen. Die Ehe des Rekurrenten mit B____ wurde am

9. November 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 16. März 2022 verlängerte der

Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht, wies ihn aus der

Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2023 an. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 9. Juni 2023

Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 15. August 2023 begründete. Er

beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt

er seine Verwarnung und subeventualiter die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Zudem beantragt er die

Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote vom 26. März 2023 für das

vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 1. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 7. September 2023 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zu. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. In Nachachtung der

instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13. Oktober 2023 liess der Rekurrent

mit Eingabe vom 24. November 2023 zu seiner prozessualen Bedürftigkeit

ergänzend Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 informierte der

Rechtsvertreter des Rekurrenten über dessen Anstellung als Servicemitarbeiter

seit dem 1. Februar 2024 und reichte einen Arbeitsvertrag ein. Die weiteren Tatsachen

und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September

2023.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

Dispositiv

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni

2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023

E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022

E. 1.4).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen

mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe

des Rekurrenten am 9. November 2021 geschieden wurde. Nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Entgegen dem im angefochtenen Entscheid erweckten Eindruck (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3-5) ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht

direkt anwendbar. Da die inzwischen geschiedene Ehefrau des Rekurrenten nur

über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 1; Akten Bereich BdM S. 5), hat der Rekurrent auch während des

Zusammenlebens keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AIG gehabt und ist ihm die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erteilt worden (vgl.

Akten Bereich BdM S. 73 f.). Nach

Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des

Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des ausländischen

Ehegatten gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter den gleichen Voraussetzungen

verlängert werden wie eine im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 oder 43

AIG erteilte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG, wobei im Fall einer gestützt auf Art.

44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung weder das AIG noch die VZAE einen

Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung begründen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 7). Entsprechend der

Begründung der Verfügung des Bereichs BdM vom 16. März 2022 ist die Frage

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten somit nach

Art. 77 Abs. 1 VZAE und nicht nach Art. 50 Abs. 1 AIG zu prüfen (vgl.

Akten Bereich BdM S. 786).

2.2 Damit die im Rahmen des Familiennachzugs nach

Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft verlängert werden kann, wird in Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE

zunächst vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor,

solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille besteht. Dabei ist für die Berechnung der Dauer der ehelichen

Gemeinschaft grundsätzlich auf die von aussen wahrnehmbare eheliche

Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis; VGE

VD.2018.205 E. 4.2.3.2, mit Hinweisen; vgl. zum gleichlautenden Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG zudem Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.

Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, mit Hinweisen). Diese beginnt mit dem

tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der

Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Nicht

relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des

ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E.

3.1.2, 136 II 113 E.

3.2).

Der Rekurrent heiratete am 23. November 2013 in Basel die in

der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ehefrau. Das Gesuch um Familiennachzug wurde

jedoch zunächst abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Nach

erfolgtem Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten wurde ihm mit Zwischenentscheid

des JSD vom 17. August 2015 erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten

und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieser Zeit bewilligt. Als

Zuzugsdatum wurde im kantonalen Datenmarkt der 20. August 2015 eingetragen. Am

11. Dezember 2015 bewilligte der Bereich BdM schliesslich den Familiennachzug

mit Bedingungen und erteilte dem Rekurrenten am 21. Dezember 2015 die

Einreiseerlaubnis sowie am 5. Januar 2016 die Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau (Akten Bereich BdM S. 230, 235, 236). Mit Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 wurde den Ehegatten das seit

15. November 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt und die Ehe am 9.

November 2021 geschieden (Akten Bereich BdM S. 572 ff.).

Der Bereich BdM ist daher in Berücksichtigung der damaligen

Aussagen der Ehegatten sowie der zeitlichen Entwicklung zu Recht vom Ende der

ehelichen Gemeinschaft per 15. November 2019 ausgegangen (vgl. Verfügung vom

16. März 2022 E. 1 und 2.1, Akten Bereich BdM S. 785 f.). Offenbleiben kann, ob

für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits auf das im kantonalen

Datenmarkt eingetragene Zuzugsdatum vom 20. August 2015 (vgl. dazu den

Zwischenentscheid des JSD vom 17. August 2015 und die Anwesenheitsbestätigung

des Bereichs BdM vom 20. August 2015, Akten Bereich BdM S. 201 ff.) oder erst

auf das Datum der Einreiseerlaubnis vom 21. Dezember 2015 (Akten Bereich

BdM S. 235; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1, Akten Bereich

BdM S. 786) beziehungsweise das Datum der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar

2016 abzustellen ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall über drei Jahre

angedauert hat. Mit den Vorinstanzen ist somit von einem mindestens

dreijährigen Bestehen der Ehegemeinschaft auszugehen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1).

3.

Als weitere Voraussetzung für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verlangt Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE, dass die Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden

geprüft.

3.1

3.1.1 Das JSD wirft dem Rekurrenten eine

unzureichende berufliche Integration vor (vgl. die eingehende Begründung im angefochtenen

Entscheid E. 11). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass er sich um

eine berufliche Integration bemüht hat und dass ihm die diesbezüglichen

Integrationsdefizite nicht zum Vorwurf gereichen könnten (vgl. Rekursbegründung

Rz. 6). Dies ändert aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts daran,

dass das JSD eine erfolgreiche und gefestigte berufliche Integration zu Recht

verneint hat.

Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweckt den

Eindruck, dass die berufliche Integration eine selbständige Voraussetzung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1

lit. a VZAE darstelle (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Dies ist jedoch

nicht der Fall. In der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung setzten Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE das Bestehen einer

erfolgreichen Integration voraus und in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden

Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE sowie in Art. 4 der bis am 31. Dezember

2018 geltenden Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern (VIntA, SR 142.205) wurden Integrationskriterien nicht abschliessend

aufgezählt (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.

4.2). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung setzen Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE hingegen die Erfüllung der

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus und werden die

Integrationskriterien in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend aufgeführt (vgl.

dazu Spescha, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 58a AIG

N 1). Eines der Integrationskriterien besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art.

77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Unter

letztere fallen Renten der AHV/IV, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosentaggeld,

kantonale Beihilfen, Krankenkassenprämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge,

nicht jedoch Sozialhilfe (Campisi/Petry,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 21.27).

Die berufliche Integration ist somit nur eine von mehreren Möglichkeiten, das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch

zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 356), und keine selbständige

Integrationsvoraussetzung. Für die Erfüllung des Integrationskriteriums der

Teilnahme am Wirtschaftsleben ist entscheidend, dass die ausländische Person

für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und

sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. BGer 2C_248/2019 vom 12.

Dezember 2019 E. 2.1).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht mit

dem Umstand als solchen verneint werden kann, dass dem Rekurrenten keine

gefestigte berufliche Integration gelungen ist. Das Fehlen einer gefestigten

beruflichen Integration kann aber bei der Beurteilung des

Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben insoweit

berücksichtigt werden, als es gewisse Zweifel daran erweckt, ob der Rekurrent

in Zukunft in der Lage sein wird, seine Lebenshaltungskosten zu decken.

3.1.2 Im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens

am 15. November 2019 war der Rekurrent unselbständig erwerbstätig (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 24 f.). Nach drei Phasen der

Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern, einer Phase der

Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Taggeldern der […] und zwei Phasen der

unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.

25, 28, 30, 32, 34, 37, 40 und 42) war der Rekurrent seit dem 19. November 2022

bei der C____ GmbH gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag als

Chauffeurbegleiter/Möbelmonteur unselbständig erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag

vom 16. November 2022 [Rekursbeilage 3]; angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 46 und 48; Rekursbegründung Rz. 6). Gemäss der Darstellung des

Rekurrenten hat es sich dabei um eine Vollzeittätigkeit gehandelt

(Rekursbegründung Rz. 6). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der Rekurrent

gemäss dem Arbeitsvertrag vom 16. November 2022 im Stundenlohn angestellt

gewesen ist und sein Arbeitspensum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen

für Dezember 2022 (192 Std.) sowie Januar (192 Std.), Februar (168 Std.), März

(208 Std.) und April 2023 (144 Std.) erheblich geschwankt hat (Akten JSD S.

85-87 und Rekursbeilage 4). Allerdings entspricht die durchschnittliche

Stundenzahl in den erwähnten Monaten von 180 mindestens einem Vollzeitpensum. Ab

dem 4. Mai 2023 war der Rekurrent 100 % arbeitsunfähig, wobei die

Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2023 belegt ist (ärztliches Zeugnis vom 4.

Mai 2023 [Rekursbeilage 8]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Mai, 8. Juni,

17. Juli, 7. und 23. August 23, 25. September sowie 2. November

2023 [Rekursbeilage 14]; Arztzeugnis [Rekursbeilage 13]; Unfallschein

[Rekursbeilage 13]). Der Rekurrent macht geltend, dass der Grund für seine

Arbeitsunfähigkeit in einem Unfall bestanden habe, den er am 4. Mai 2023 bei

seiner Erwerbstätigkeit für die C____ GmbH erlitten habe (Rekursbegründung

Rz. 6; Eingabe vom 24. November 2023 S. 1). Im ärztlichen Zeugnis vom 4.

Mai 2023 wird als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Krankheit angegeben und in

den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 10. Mai, 8. Juni, 17. Juli, 7. und

23. August 23, 25. September sowie 2. November 2023 Unfall. Die […] lehnte

Leistungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (Rekursbeilage 16) zunächst ab,

weil das Ereignis vom 4. Mai 2023 nicht als Unfall zu qualifizieren sei und

auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nach Prüfung der dagegen

erhobenen Einwände zog die […] ihre Ablehnung mit Schreiben vom 26. Oktober

2023 (Rekursbeilage 18) zurück und erklärte, dass weitere Abklärungen offen

seien. Gemäss der Eingabe des Rekurrenten vom 24. November 2023 ist das

Gesuch um Leistungen der […] noch hängig. Der Entscheid der […] über eine

allfällige rückwirkende Zusprechung von Taggeldern braucht nicht abgewartet zu

werden, weil die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch bei einer rückwirkenden

Zusprechung von Taggeldern zu verneinen wäre. Am 24. Oktober 2023

eröffnete das Zivilgericht über die C____ GmbH den Konkurs. Im November 2023

gab der Rekurrent an, zurzeit über kein Einkommen zu verfügen und sich zur

Bestreitung seiner Ausgaben privat verschuldet zu haben (vgl. Eingabe vom 24.

November 2023, act. 10). Gemäss der Eingabe vom 19. Februar 2024 ist der

Rekurrent mittlerweile wieder arbeitsfähig und seit dem 1. Februar 2024

als Servicemitarbeiter bei der D____ GmbH tätig (act. 14; vgl. Arbeitsvertrag

vom 31. Januar 2024, act. 15).

Aufgrund dieser jüngsten Anstellung ist dem Rekurrenten für

den aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben

zu attestieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rekurrent dieses

Kriterium während längerer Zeit nicht erfüllte und in der Gesamtwürdigung seine

jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration zu berücksichtigen ist. Das

aktuell angegebene monatliche Einkommen des Rekurrenten ist zudem tiefer als

sein früheres, das ihm in der Vergangenheit nicht zur Deckung seines Konsums

reichte (vgl. unten E. 3.1.3 und 3.2.4; vgl. act. 14 und 15; Arbeitsvertrag und

Lohnabrechnungen E____ AG, Akten Bereich BdM S. 562 ff.; Arbeitsvertrag C____

GmbH, Akten JSD S. 83 ff.) und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist

selbst bei Bejahung einer hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben wegen

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 3.2.4 hiernach)

nicht zu verlängern.

3.1.3 Massgeblich

ins Gewicht fällt die hohe Verschuldung des Rekurrenten. Am 9. August

2017 war gegen den Rekurrenten eine Betreibung für einen Betrag von CHF 974.45

verzeichnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 und E. 8). Am 14. März

2019 waren gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen

Gesamtbetrag von CHF 3'482.25 verzeichnet, wobei für zwei davon eine

Einkommenspfändung bestand, und vier Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von

CHF 6'276.95 (Akten Bereich BdM S. 13 f.). Somit erhöhte sich die

Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. August 2017 und dem 14. März 2019

um CHF 8'784.75. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff.

19 und E. 8), am 15. März 2019 seien vier offene Betreibungen für einen

Gesamtbetrag von CHF 4'845.40 verzeichnet gewesen und die Verschuldung des

Rekurrenten habe zwischen dem 9. August 2017 und dem 15. März 2019 um CHF

3'870.95 zugenommen, sind unrichtig. Nachdem in einer dieser Betreibungen ein

Verlustschein ausgestellt worden war und am 10. September 2019 eine neue

Betreibung eingeleitet worden war, waren am 19. Dezember 2019 gegen den

Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von

CHF 3'261.90 verzeichnet, wobei für zwei davon eine Einkommenspfändung

bestand, und sechs offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 9'284.60.

Somit erhöhte sich die Summe der offenen Betreibungen und Verlustscheine in der

Zeit vom 14. März bis 19. Dezember 2019 um CHF 2'787.30, war der Rekurrent

im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens am 15. November 2019 (vgl. dazu

Akten BdM S. 573) verschuldet und vergrösserte sich seine Verschuldung

kurz nach Aufnahme des Getrenntlebens. Damit genügten dem Rekurrenten seine

Einkünfte und sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Deckung des Konsums

von sich und seiner Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium

der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.

Am 17. Juni 2020 waren gegen den Rekurrenten zwei offene

Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'390.15 und acht offene

Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (Akten Bereich

BdM S. 591 f.). Damit ist die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 19.

Dezember 2019 und 17. Juni 2020 von CHF 12'546.50 um CHF 2'771.25 auf CHF

15'317.75 gestiegen.

Gemäss der Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 wurden zwischen

dem 8. Dezember 2020 und dem 8. Dezember 2021 gegen den Rekurrenten sieben neue

Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 32'100.80 eingeleitet, wobei für

fünf davon eine Einkommenspfändung bestand. Zudem sind in der

Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 acht offene Verlustscheine für

einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (vgl. Akten Bereich BdM S.

781 f.). Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und

Verlustscheine zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022 von CHF 15'317.75

um CHF 28'710.65 auf CHF 44'028.40 erhöht. In der gleichen Zeit wurden

durch die Lohnpfändungen Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von

CHF 7'029.40 getilgt (vgl. Akten Bereich BdM S. 93). Dabei ist davon

auszugehen, dass die Tilgung im Umfang von mindestens CHF 6'173.25 drei

Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem

Status volle Befriedigung nach Verwertung verzeichnet sind, und höchstens im

Umfang von CHF 856.15 in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem Status

Einkommenspfändung als offen verzeichnete Betreibungen. Folglich ist die

Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022

im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die

Einkommenspfändungen um mindestens CHF 27'854.50 (CHF 28’710.65 - CHF 856.15) gestiegen.

Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen in dieser

Phase weiterhin bei weitem nicht zur Deckung des Konsums von sich und seiner

Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben nicht.

Am 9. November 2021 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden

(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 41). Zwischen dem 24. Februar

2022 und dem 22. Mai 2023 wurden gegen den Rekurrenten elf neue Betreibungen

für einen Gesamtbetrag von CHF 17'764.20 eingeleitet. Am 25. Mai 2023 waren

gegen den Rekurrenten neun offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von

CHF 15'202.35 und 17 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von

CHF 47'163.25 verzeichnet (Akten Bereich BdM S. 96 f.). Damit

hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine zwischen

dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 von CHF 44'028.40 um CHF 18'337.20

auf CHF 62'365.60 erhöht. In der gleichen Zeit wurden durch die Lohnpfändungen

Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von CHF 3'653.55 getilgt (vgl.

Akten Bereich BdM S. 94). Dabei ist davon auszugehen, dass die Tilgung im

vollen Umfang Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 25. Mai 2023

mit dem Status Einkommenspfändung als offen verzeichnet sind. Folglich ist die

Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023

im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die

Einkommenspfändungen um CHF 14'683.65 (CHF 18'337.20 - CHF 3'653.55) gestiegen.

Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen auch nach der

Scheidung bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums und erfüllte er folglich

das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.

Am 6. Juni und 25. September 2023 wurden gegen den

Rekurrenten zwei neue Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 1'811.35

eingeleitet. Am 10. Oktober 2023 waren gegen den Rekurrenten eine offene

Betreibung für einen Betrag von CHF 190.05 und 25 offene Verlustscheine

für einen Gesamtbetrag von CHF 64'206.15 verzeichnet (Vernehmlassungsbeilage).

Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine

zwischen dem 22. Mai und dem 10. Oktober 2023 von CHF 62'365.60 um

CHF 2'030.60 auf CHF 64'396.20 erhöht und ist die Verschuldung des

Rekurrenten um den entsprechenden Betrag gestiegen.

In der Zeit vom 9. August 2017 bis am 22. Mai 2023 hatte der

Rekurrent während der Phasen der Arbeitslosigkeit Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder und erhielt er während der Phasen seiner

Arbeitsunfähigkeit abgesehen von der Zeit vom 4. bis 22. Mai 2023 Taggelder der

[…] (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Trotzdem genügten ihm seine Einkünfte

und sein Vermögen sowohl während des Getrenntlebens als auch nach der Scheidung

im November 2021 bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums. Daran änderte

auch der Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung im September 2021 (vgl.

dazu Akten Bereich BdM S. 732; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 39 und

E. 10) und die erstinstanzliche Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

mit Verfügung vom 16. März 2022 nichts. Folglich ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent selbst bei einer allfälligen rückwirkenden Zusprechung von Taggeldern

der […] und unter Berücksichtigung der neuen Arbeitsstelle seit dem 1. Februar

2024 (vgl. oben E. 3.1.2) auch aktuell nicht in der Lage ist, seinen Konsum zu

decken. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben

weiterhin nicht erfüllt.

3.1.4 Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von

Art. 58a Abs. 2 AIG, die dem Rekurrenten das Erfüllen des

Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben verunmöglicht oder

erschwert haben, bestehen nicht.

3.1.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den

vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurrent das Integrationskriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1

AIG nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE nicht gegeben.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene

Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt. Mutwilligkeit im Sinn dieser Bestimmung setzt Absicht,

Böswilligkeit oder zumindest qualifizierte Fahrlässigkeit beziehungsweise

qualifizierte Leichtfertigkeit voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht

und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14.

April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegen, haben in der

Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein

deswegen Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung

ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation

unternimmt. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden

sind (statt vieler BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2).

3.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, hat der Rekurrent Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) setzt die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht voraus,

dass die Schulden den für die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

erforderlichen Umfang erreichen. Erstens gilt diese Bestimmung nur für

Niederlassungsbewilligungen. Zweitens setzt die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE

voraus, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind.

Für die Verneinung dieser Voraussetzung genügt grundsätzlich jeder relevante

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sofern das Defizit bei

diesem Kriterium nicht allenfalls durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien

aufgewogen wird (vgl. dazu Spescha,

a.a.O., Art. 58a N 1), was beim Rekurrenten nicht der Fall ist.

3.2.3 Während einem erheblichen Teil der vorstehend

berücksichtigten Zeit unterlag der Rekurrent Lohnpfändungen. Diese hätten ihn

jedoch bei Anwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen und Sorgfalt nicht daran

gehindert, einen Grossteil der unbezahlt gebliebenen Forderungen zu erfüllen.

Die am 14. März und 19. Dezember 2019 sowie 17. Juni 2020

verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine betreffen ausschliesslich

Forderungen einer Krankenversicherung. Die am 9. Februar 2022 sowie 25. Mai und

10. Oktober 2023 verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine

umfassen zusätzlich zu Forderungen der Krankenversicherung Forderungen der

folgenden Gläubiger mit den folgenden Vertretern und den folgenden Beträgen:

Auskunft vom 9. Februar 2022: [...] SA CHF 536.– und [...] CHF 18'900.–;

Auskunft vom 25. Mai 2023: [...] CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF

4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...] CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF

2'656.45 und [...] AG CHF 212.40; Auskunft vom 10. Oktober 2023: [...] SA

CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF 4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...]

CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF 2'656.45, [...] AG CHF 212.40

und [...] AG CHF 190.05. Gemäss der insoweit glaubhaften Darstellung des

Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 4) handelt es sich bei der in Betreibung

gesetzten Forderung von CHF 18'900.– um Unterhaltsbeiträge für seine damalige

Ehefrau. Dabei ist davon auszugehen, dass die Forderung vom Kanton bevorschusst

und deshalb auf ihn übergegangen ist. Die in Betreibung gesetzte Forderung von

CHF 4'500.00 dürfte ebenfalls Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau

des Rekurrenten betreffen. Gemäss einer mit Entscheid des Zivilgerichts vom 20.

Februar 2020 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten vom gleichen Tag

verpflichtete sich der Rekurrent, seiner damaligen Ehefrau einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 900.– zu bezahlen.

Wenn der Rekurrent die Krankenkassenprämien und die

Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem

Betreibungsamt nachgewiesen hätte, wären sie bei der Berechnung seines

betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt worden (vgl. Weisung

betreffend Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Oktober 2009 Ziff. II.3 und II.5, in:

BJM 2010 S. 33, 34 f.). Wenn die Beträge mangels Nachweises der Bezahlung

zunächst nicht berücksichtigt worden sind, wäre eine Rückerstattung der

laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge aus der gepfändeten

Monatsquote möglich gewesen und hätte der Rekurrent eine Revision der

Lohnpfändung verlangen können, wenn er die Bezahlung der laufenden

Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Betreibungsamt belegt

hätte (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E.

2.3.2.8; Vonder Mühll, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Bei den Berechnungen des

Existenzminimums des Rekurrenten durch das Betreibungsamt vom 6. Januar und

27. Mai 2021 (Akten BdM S. 634 und 726) wurden die Krankenkassenprämien

zwar mangels Belegen nicht berücksichtigt. Aus der diesbezüglichen Bemerkung

ist aber zu schliessen, dass die laufenden Krankenkassenprämien dem Rekurrenten

entsprechend den vorstehenden Erwägungen aus der gepfändeten Monatsquote

rückerstattet worden wären, wenn er sie bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem

Betreibungsamt nachgewiesen hätte.

Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 9. August 2017

(Akten Bereich BdM S. 506; vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.

16) wurden der Rekurrent und seine damalige Ehefrau auf ihre Schulden und

Betreibungen hingewiesen und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern, Kontakt

mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen sowie eventuell das Amt für

Sozialbeiträge zu kontaktieren zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder

Krankenkassenprämienverbilligung. Zudem wurde ihnen für den Fall, dass bei der

nächsten Verlängerung keine Verbesserung erkennbar ist, die Prüfung des Entzugs

ihrer Bewilligungen in Aussicht gestellt. Mit Informationsschreiben vom 15.

März 2019 (Akten Bereich BdM S. 15 f.; vgl. dazu angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 19) wies der Bereich BdM den Rekurrenten und seine damalige

Ehefrau darauf hin, dass sie wegen ihrer Schulden und Betreibungen finanziell

nicht integriert seien und dies zu einem Widerrufsgrund werden könnte, und

empfahl ihnen dringend, neue Schulden zu verhindern und eine

Schuldenberatungsstelle zu kontaktieren. Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, haben diese Ermahnungen nichts daran geändert, dass der

Rekurrent sich fortlaufend weiter verschuldet hat, und er sich somit davon

offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen.

Das JSD hat positiv gewürdigt, dass der Rekurrent im

September 2021 eine Schuldenberatungsstelle kontaktiert, einen Abzahlungsplan

erstellt und Prämienverbilligungen beantragt hat. Es hat aber zu Recht

festgestellt, dass die Bedeutung dieser Bemühungen dadurch relativiert wird,

dass die Inanspruchnahme der Schuldenberatung und der Antrag auf

Prämienverbilligungen zu spät erfolgt sind, nachdem der Rekurrent bereits seit dem

Jahr 2017 Schulden angehäuft hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Im

Übrigen stieg die Verschuldung des Rekurrenten dennoch weiter an, obwohl er

dies aus den vorstehend erwähnten Gründen zumindest teilweise hätte verhindern

können. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 10)

ändert der Umstand, dass die Lohnpfändung vom Betreibungsamt als gesetzliche

Massnahme verfügt worden ist, nichts daran, dass die dadurch bewirkte Tilgung

von Schulden des Rekurrenten im Umfang von CHF 10'682.95 positiv zu würdigen

ist. Insbesondere, weil in der betreffenden Zeit insgesamt deutlich mehr neue

Schulden hinzugekommen sind als bestehende getilgt worden sind und der getilgte

Betrag im Vergleich zu den nach wie vor unbezahlten Schulden von CHF 64'396.20

relativ bescheiden ist, steht die Tilgung der Annahme von Mutwilligkeit aber

nicht entgegen.

3.2.4 Unter den vorstehend dargelegten Umständen

lässt sich die Verschuldung des Rekurrenten zu einem erheblichen Teil nur damit

erklären, dass er seinen Lebensstandard nicht seinen begrenzten finanziellen

Mitteln angepasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 10) und einen Teil seiner

Einkünfte nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie

verwendet hat. Gesamthaft hat das JSD daher zumindest einen erheblichen Teil

der Schulden zu Recht als Ergebnis mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher

und privatrechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten qualifiziert (vgl.

angefochtener Entscheid E. 10) und ist dem Rekurrenten eine erhebliche

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während eines längeren

Zeitraums anzulasten.

3.2.5 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt auch vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE). Das JSD stellte fest, der Rekurrent sei von der Anklage der Beschimpfung

sowie der versuchten Drohung freigesprochen worden (Urteil des Strafgerichts

des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Februar 2021 [ES.2020.399],

Akten Bereich BdM S. 85 f.). Lediglich wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern sei er zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden (Strafbefehl

vom 17. Juni 2019, Strafverfahren VT.2019.4191, Akten Bereich BdM S. 523 f.).

Grundsätzlich werde aber ein einwandfreier Leumund gefordert (angefochtener

Entscheid E. 12). Der Rekurrent macht geltend, die Verurteilung wegen

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern stelle eine geringfügige

Tat im Sinn einer Übertretung dar und könne daher im ausländerrechtlichen

Verfahren nicht ausschlaggebend sein (Rekursbegründung Rz. 7). Sowohl die

Erwägungen des JSD als auch die Einwände des Rekurrenten beruhen auf einer

falschen Annahme. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent

mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. September 2018 aufgefordert, innerhalb

von zehn Tagen die aufgrund nicht bezahlter Motorfahrzeugsteuern eingezogenen

Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für einen Personenwagen abzugeben oder

die offene Forderung zu begleichen. Dieser Pflicht kam er bis am 4. November

2018 nicht nach. Daher wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern

gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

schuldig erklärt. Die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist

keine Übertretung, sondern ein Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in

Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]). Dementsprechend wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 17.

Juni 2019 nicht nur mit einer Busse von CHF 200.–, sondern auch mit einer

bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft. In den Weisungen des Staatssekretariats

für Migration (SEM) findet sich unter dem Titel Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung die Bemerkung «Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss

Strafregisterauszug» (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap.

3.3.1.1). Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass

grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge

hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in

der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts,

Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG,

Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Für die Gewichtung einer Straftat

ist zudem auch relevant, wie viel Zeit seit der Begehung vergangen ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 2). In

einem Kommentar zu Art. 58a AIG wird unter Verweis auf die Limiten gemäss

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht

(Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) die Ansicht vertreten, bei

Sanktionen, die eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen

oder eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht deutlich übersteigen,

könne nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit angenommen werden (Spescha, a.a.O., Art. 58a N 2). Ob die

Bezugnahme auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV bei der Anwendung von Art.

50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sachgerecht ist,

erscheint fraglich. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV ist für die Verneinung einer

erfolgreichen Integration eine erhebliche oder wiederholte Missachtung

gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen erforderlich. Gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE genügt

für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums hingegen eine nicht weiter

qualifizierte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher

Verfügungen. Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der vorstehend

festgestellten mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und

privatrechtlicher Verpflichtungen genügt die Verurteilung wegen der Nichtabgabe

von Ausweisen und Kontrollschildern zweifellos zur Verneinung der Erfüllung der

Integrationskriterien wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung.

3.3 Was das Kriterium der Sprachkompetenz

anbelangt (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG), so muss die gesuchstellende Person für die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachweisen, dass sie in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Den

Ausführungen des JSD folgend (angefochtener Entscheid E. 13), hat der Rekurrent

die Erfüllung dieses Integrationskriteriums nachgewiesen (vgl. E-Mail vom 24.

Februar 2022, Akten Bereich BdM S. 798; Stellungnahme Bereich BdM vom 7. Juli

2022, Akten JSD S. 64).

3.4 Dennoch muss bei einer Gesamtbetrachtung die

Integration des Rekurrenten insbesondere aufgrund der ungenügenden Teilnahme am

hiesigen Wirtschaftsleben und seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft als

unzureichend beurteilt werden. Dies gälte auch dann, wenn nur eine

Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung oder des Integrationskriteriums der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung angenommen würde. Damit ist eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1

lit. a VZAE ausgeschlossen.

3.5 Unabhängig

von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte

Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehe verlängert werden,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 77

Abs. 1 lit. b VZAE). Ein

sogenannter nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben

Bestimmung namentlich vor, wenn die betroffene ausländische Person Opfer

ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder

wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint. Einen nachehelichen Härtefall hat das JSD zu Recht verneint. Namentlich

eine Gefährdung der sozialen und

beruflichen Reintegration des heute erst 39-jährigen Rekurrenten in seiner

Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Zur

Begründung kann auf die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener

Entscheid E. 14–18). Auch der Aufbau eines beträchtlichen Freundeskreises in

der Schweiz (Rekursbegründung Rz. 8) begründet keinen nachehelichen Härtefall

(Vernehmlassung Rz. 4).

4.

Schliesslich beruft

sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz

seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101).

4.1 Der

in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der

Garantie von Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB

1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11). Das

in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und

Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer

2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022

E. 7.1.1,VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23.

Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in

erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten

mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen

(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2022.3 vom

28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88

vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E.

3.5.1). Der Rekurrent hat keine Kinder. Als familiäre Beziehung beruft sich der

Rekurrent allein auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz «ansässigen»

neuen Lebenspartnerin (Rekursbegründung E. 8; Rekursbegründung im

Vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Juni 2022 E. 5, Akten JSD S. 25).

4.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher

Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und

gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat

unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer

2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar

2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.3

vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom

31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen

werden, so wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1

EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder

eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266

E. 2.5; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom

23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2).

Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann,

muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom

23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl.

BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni

2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).

4.3 Der Rekurrent macht zwar geltend, dass er

beabsichtige, seine Lebenspartnerin zu heiraten (Rekursbegründung Rz. 10). Dass

die Heirat unmittelbar bevorstehe, behauptet er aber nicht. Die Formulierung in

der Rekursbegründung, «[s]ollte das Paar demnächst einen Trauungstermin

organisieren, wird ein entsprechender Beleg nachgereicht», erweckt vielmehr den

Eindruck, dass der Zeitpunkt einer allfälligen Heirat noch völlig ungewiss ist.

Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der JSD ist das Paar nicht

verlobt und hat noch keine konkreten Schritte in Richtung Ehe unternommen

(angefochtener Entscheid E. 16). Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat seine

Lebenspartnerin das ungeborene gemeinsame Kind inzwischen verloren (Rekursbegründung

Rz. 8) und übernachtet er nur gelegentlich bei seiner Partnerin (Eingabe vom

24. November 2023 S. 2). Damit leben die Partner nicht in einem gemeinsamen

Haushalt. Die Behauptungen des Rekurrenten, er pflege eine intakte und innige

Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und diese brauche nach dem Verlust des

ungeborenen Kinds seine emotionale und psychische Unterstützung umso mehr (Rekursbegründung

Rz. 8), genügen auch bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme einer gefestigten

eheähnlichen Gemeinschaft. Folglich stellt eine Trennung des Rekurrenten von

seiner Lebenspartnerin entgegen seiner Ansicht keine Einschränkung seines

Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1

BV dar.

5.

5.1 Bei der dargelegten Ausgangslage besteht für

eine ermessensweise (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE kein Raum. Der Rekurrent ist in der

Schweiz unzureichend integriert, es fehlen wichtige persönliche Gründe, die

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, und seine

Wiedereingliederung in sein Heimatland erscheint nicht gefährdet. Wie

das JSD im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat (vgl. dort E.

17-21), besteht aufgrund seiner ungenügenden Teilnahme am Wirtschaftsleben und

der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten und seiner Wegweisung. Dieses öffentliche Interesse überwiegt die

privaten Interessen des Rekurrenten, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu

können (vgl. oben E. 3.5 und 4.3).

Eine

Rückkehr in die Türkei ist ihm folglich zumutbar und auch verhältnismässig.

Anzumerken bleibt, dass

mit dem Einkommen des

Rekurrenten aus seiner neuen Anstellung als Servicemitarbeiter bei der D____

GmbH seine Schulden zwar grundsätzlich in relativ bescheidenem Umfang abgebaut

werden können. Da dem Rekurrenten in der Vergangenheit sein Einkommen und sein

Vermögen nicht zur Deckung seines Konsums genügt haben und daran auch der

Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung sowie die erstinstanzliche

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts geändert haben, ist jedoch

davon auszugehen, dass der Rekurrent auch mit dem neuen Einkommen nicht in der

Lage sein wird, seinen Konsum zu decken (vgl. oben E. 3.1.2) und sich seine

Verschuldung daher aufgrund der Anhäufung neuer Schulden insgesamt vergrössern

und nicht verkleinern wird. Selbst wenn bloss eine erhebliche Gefahr einer

Vergrösserung der Verschuldung angenommen würde, wäre das öffentliche Interesse

und das Interesse potentieller neuer Gläubiger, die Anhäufung neuer Schulden

auszuschliessen, deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse und das

Interesse bestehender Gläubiger an der allfälligen Tilgung bestehender Schulden

in geringfügigen monatlichen Raten. Aus den vorstehenden Gründen ändert die

neue Anstellung nichts daran, dass das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner

Wegweisung sein entgegenstehendes privates Interesse überwiegt (vgl. zur

Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen angefochtener Entscheid E. 16-21).

5.2 Angesichts dessen, dass die

aufenthaltsbeendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit

nicht zu beanstanden ist und sich als den Umständen angemessen erweist, hätte der

Bereich BdM den Rekurrenten entgegen seiner Ansicht auch nicht in Anwendung von

Art. 96 Abs. 2 AIG zuerst verwarnen müssen (vgl. BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli

2021 E. 6.4, 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.4; VGE VD.2021.269 vom 9.

August 2022 E. 2.9.5.2).

6.

Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

die Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote seines

Rechtsvertreters vom 26. März 2023.

6.1 Prozessiert

eine Partei aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit unentgeltlich, so steht

der Anspruch auf das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ihr

selber, sondern ihrem Vertreter zu. Die unentgeltlich prozessierende Partei

wird durch die Kürzung des Honorars selber nicht beschwert, weil der Vertreter

den aufgrund der Kürzung des Honorars nicht entschädigten Teil seines Aufwands

ihr gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen darf. Daraus folgt, dass eine

Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht mit dem im Namen

der vertretenen Partei erhobenen Rekurs, sondern allein vom Vertreter im

eigenen Namen angefochten werden kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen,

wird der Rekurs doch allein im Namen des in der Sache rekurrierenden Mandanten

des Vertreters erhoben. Vorliegend kann aber auf den Antrag gleichwohl

eingetreten werden. Massgebend erscheint dabei, dass das Honorar des

unentgeltlichen Vertreters mit dem angefochtenen Entscheid nicht einfach

gekürzt worden ist. Vielmehr wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche

Rechtspflege erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung bewilligt.

Daraus folgt, dass der Vertreter seinen davor betriebenen Aufwand gegenüber dem

damals noch nicht unentgeltlich prozessierenden Mandanten geltend machen

könnte. Daher ist der Rekurrent in der vorliegenden Konstellation auch durch

die Kürzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands beschwert,

weshalb auch in seinem Namen das volle Honorar im vorinstanzlichen Verfahren

geltend gemacht werden kann.

6.2 Wie das JSD in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen

hat (angefochtener Entscheid E. 23), geht die Regelung der unentgeltlichen

Rechtspflege in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG

153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

(VGV, SG 153.810) nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art.

29 Abs. 3 BV hinaus und kann daher ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen

Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.

6.1.1, mit Nachweisen). Wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird,

entfaltet sie ihre Wirkungen grundsätzlich ab der Einreichung des Gesuchs.

Dabei umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aber auch die

anwaltlichen Bemühungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die

anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der gleichzeitig mit dem Gesuch

eingereichten Rechtsschrift einschliesslich der nötigen Vorarbeiten (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b, 122 I 203 E. 2f, 120 Ia 14 E. 3f; VGE VD.2019.158 vom 6.

November 2019 E. 3.2, VD.2011.77 und VD.2011.109 vom 10. August 2011 E. 3.1.1;

Emmel, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 3; Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 897; Schwank.

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 231). Eine darüberhinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann

ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer

sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen ist,

gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f; Waldmann, in: Basler

Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 74; vgl. Bühler,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 128 f.).

6.3 Mit Eingabe vom 28. März 2022 hat der

unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten beim JSD Rekurs gegen die

Verfügung der Bereichs BdM vom 16. März 2022 angemeldet. Dabei hat er noch

keine Anträge und insbesondere kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Rekurrenten den Rekurs begründet und ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekursverfahren gestellt. Mit Honorarnote vom 26. März

2023 (Akten JSD S. 88 f.) macht er für die folgenden Bemühungen den folgenden

Zeitaufwand geltend:

22. März 2022 Besprechung mit Klient 1.5 Std.

28. März 2022 Rekursanmeldung 0.1

Std.

13. April 2022 Besprechung mit

Klient 0.75 Std.

18. April 2022

Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.

18. Mai 2022 telefonische

Besprechung mit Klient 0.6 Std.

19. Mai 2022

Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.

25. Mai 2022 Besprechung und

Instruktion des Klienten 0.25 Std.

2. Juni 2022 Aktenstudium 2.75 Std.

2. Juni 2022 Rekursbegründung 5.5

Std.

2. Juni 2022 KB an Klient 0.15 Std.

5. August 2022 telefonische

Besprechung mit Klient 0.15 Std.

22. Februar 2023 Eingabe an

Rekursinstanz 0.1 Std.

24. März 2023 Besprechung mit

Klient 1 Std.

27. März 2023 Eingabe an

Rekursinstanz 0.35 Std.

Das JSD hat die Bemühungen ab dem

2. Juni 2022 und die damit verbundenen Auslagen im geltend gemachten Umfang von

insgesamt zehn Stunden anerkannt und die Entschädigungsfähigkeit der früheren

Bemühungen und der damit verbundenen Auslagen verneint mit dem Argument, dass

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit der Rekursbegründung

gestellt worden sei und die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab

dem Gesuch einträten (vgl. angefochtener Entscheid E. 27 f.).

Selbst wenn die Rekursanmeldung und

die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen

Rechtspflege als selbständige Rechtsschriften betrachtet würden, hätte des JSD

die Entschädigung eines Grossteils der Bemühungen vor dem 2. Juni 2022 und der

damit verbundenen Auslagen zu Unrecht verweigert. Es ist davon auszugehen, dass

die Besprechung mit dem Rekurrenten vom 22. März 2022 nicht nur dem Entscheid

gedient hat, ob Rekurs angemeldet werden soll, sondern auch der Vorbereitung

der Rekursbegründung. Zumindest ein Teil der Besprechung ist daher als Bemühung

im Zusammenhang mit der Rekursbegründung zu qualifizieren. Die nach der

Rekursanmeldung abgehaltenen Besprechungen mit dem Rekurrenten vom 13. April

sowie 18. und 25. Mai 2022 erfolgten offensichtlich ausschliesslich im

Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Das gleiche gilt für die beiden

Fristerstreckungsgesuche. Folglich handelt es sich bei den Bemühungen zwischen

dem 22. März und 25. Mai 2022 und den damit verbundenen Auslagen zu einem

Grossteil um solche im Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Diese werden vom

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfasst, weil das Gesuch mit der

Rekursbegründung gestellt worden ist. Der Zeitaufwand für die Besprechungen mit

dem Rekurrenten ist zwar hoch, erscheint aber insbesondere unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass für die Rekursbegründung die aktuelle

Situation des Rekurrenten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht abgeklärt

werden musste, vertretbar.

Richtigerweise können die

Rekursanmeldung und die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen

der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige Rechtsschriften

betrachtet werden. Die Rekursanmeldung braucht keine Anträge und keine Begründung

zu enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 OG). Im Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekursverfahren hat der Rekurrent zu begründen, weshalb

seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, soweit sich dies nicht bereits

aus einer mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift ergibt. Wenn er der

angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches entgegensetzt, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtpflege für das Rekursverfahren tendenziell aussichtslos

(vgl. Meichssner, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.

65 N 39 f.). Falls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit

der Rekursanmeldung gestellt werden müsste, damit auch die Bemühungen im

Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung erfasst werden, wäre der Rekurrent somit gezwungen, bereits mit

der Rekursanmeldung Anträge zu stellen und diese zumindest summarisch kurz zu

begründen. Andernfalls liefe er Gefahr, dass die Rekursinstanz das Gesuch

zurzeit abweisen würde mit der Begründung, es sei aussichtslos, weil er der

angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen habe. Jedenfalls wäre der

Rekursinstanz eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten ausschliesslich

gestützt auf die angefochtene Verfügung und eine Rekursanmeldung ohne Anträge

und ohne Begründung regelmässig nicht möglich. Die Obliegenheit, bereits mit

der Rekursanmeldung, die von Gesetzes wegen innert einer nicht erstreckbaren

Frist von zehn Tagen ohne Anträge und Begründung einzureichen ist, Anträge und

zumindest eine summarische Kurzbegründung einzureichen, ist dem Rekurrenten

nicht zumutbar. Zudem läuft eine entsprechende Obliegenheit auch dem

öffentlichen Interesse zuwider, weil mit einer summarischen Kurzbegründung der

Rekursanmeldung zusätzlicher Aufwand entsteht, der im Fall der Gutheissung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zusätzlich zu entschädigen

ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Rekursanmeldung für die Frage der

zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige

Rechtsschrift zu betrachten und umfasst der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung folglich auch die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit

der Rekursanmeldung einschliesslich der nötigen Vorarbeiten, wenn das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung mit der Rekursbegründung gestellt wird. Daher hat

das JSD auch den die Frage der Rekursanmeldung betreffenden Teil der

Besprechung vom 22. März 2022 und die Rekursanmeldung selbst zu entschädigen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren zusätzlich zur mit dem angefochtenen

Entscheid zugesprochenen Entschädigung eine Entschädigung von CHF 718.90

(Honorar CHF 700.– [3.5 Std. x CHF 200.–] + Auslagen CHF 18.90) zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 55.35 zu bezahlen hat.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

grösstenteils abzuweisen ist. Das geringfügige Obsiegen betreffend die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

ist für den Kostenentscheid nicht zu berücksichtigen. Folglich sind die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– in

Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen.

Der Rekurrent hat glaubhaft gemacht, dass er prozessual

bedürftig ist. Zudem ist sein Rekurs nicht aussichtslos und eine anwaltliche

Vertretung zur Wahrung seiner Interessen notwendig. Daher ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV

antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten

zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine

Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mit Kostennote

vom 19. Januar 2024 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15.35 Stunden.

Dieser ist angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die

unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein Honorar von

CHF 3'070.–. Zusätzlich werden Auslagen von CHF 38.90 geltend gemacht. Da

sich diese im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegen, sind sie

ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter sind für die Eingabe vom 19. Februar 2024 zusätzlich

ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden und Auslagen von CHF 5.80 zu berücksichtigen

(vgl. act. 14 und 15). Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten daher

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3'214.70, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],

zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Mai 2023 eine Entschädigung

von CHF 718.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 55.35, insgesamt somit CHF 774.25

zu bezahlen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Der Rekurrent trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3'214.70,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 248.– (7,7% auf CHF

3’108.90 und 8.1 % auf CHF 105.80), insgesamt somit CHF 3'462.70, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.