VD.2023.129
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
6. April 2024Deutsch49 min
Das am 12. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Familiennachzug wies das Migrationsamt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.129
URTEIL
vom 6. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Mai 2023
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1984, von
der Türkei, heiratete am 28. November 2013 in Basel die in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1974.
Das am 12. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Familiennachzug wies das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit
Verweis auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, seiner
Ehefrau und seiner beiden Stiefkinder mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 ab und wies
ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) am 23.
Oktober 2014 und das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2014 (VGE VD.2014.232) ab.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machte der Rekurrent eine Verschlechterung der
Gesundheit seiner Ehefrau geltend und stellte ein Wiedererwägungsgesuch. Nach
erfolgten Abklärungen gestattete das JSD dem Rekurrenten mit Zwischenentscheid vom
17. August 2015 den Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden
Verfahrens und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit. Am 20. August
2015 stellte der Bereich BdM eine Anwesenheitsbestätigung aus. Dieses Datum
wurde im kantonalem Datenmarkt als Zuzugsdatum eingetragen. In der Folge konnte
der Rekurrent eine Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2015 belegen und sich
die Ehefrau des Rekurrenten per 1. Oktober 2015 von der Sozialhilfe ablösen,
weshalb der Bereich BdM dem Rekurrenten am 11. Dezember 2015 den
Familiennachzug unter der Bedingung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit bewilligte. Davon nahmen die beiden
Ehegatten am 17. Dezember 2015 unterschriftlich Kenntnis. Am 21. Dezember 2015 wurde
dem Rekurrenten die Einreiseerlaubnis und am 5. Januar 2016 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Das Wiedererwägungsverfahren
schrieb das JSD mit Entscheid vom 4. Januar 2016 ab.
Am 9. August 2017 und 15. März 2019 wurden der Rekurrent und
seine Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Situation vom Bereich BdM schriftlich
auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Mit Entscheid vom 20.
Februar 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das seit 15. November
2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent der Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern für schuldig erklärt und mit einer bedingten
Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 70.– mit einer Probezeit von zwei Jahren
sowie einer Busse von CHF 200.– bestraft. Am 17. Juni 2020 gewährte der Bereich
BdM dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der
Schweiz und dem Schengenraum. Als Begründung wurde die Trennung von seiner
Ehefrau, die fehlende berufliche, wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie
seine mutwillige Verschuldung aufgeführt. Dazu liess sich der Rekurrent mit
Eingabe vom 11. Juli 2020 vernehmen. Die Ehe des Rekurrenten mit B____ wurde am
9. November 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 16. März 2022 verlängerte der
Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht, wies ihn aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2023 an. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 9. Juni 2023
Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 15. August 2023 begründete. Er
beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt
er seine Verwarnung und subeventualiter die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Zudem beantragt er die
Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote vom 26. März 2023 für das
vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 1. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 7. September 2023 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zu. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. In Nachachtung der
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13. Oktober 2023 liess der Rekurrent
mit Eingabe vom 24. November 2023 zu seiner prozessualen Bedürftigkeit
ergänzend Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 informierte der
Rechtsvertreter des Rekurrenten über dessen Anstellung als Servicemitarbeiter
seit dem 1. Februar 2024 und reichte einen Arbeitsvertrag ein. Die weiteren Tatsachen
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September
2023.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
Dispositiv
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni
2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023
E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022
E. 1.4).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe
des Rekurrenten am 9. November 2021 geschieden wurde. Nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Entgegen dem im angefochtenen Entscheid erweckten Eindruck (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3-5) ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht
direkt anwendbar. Da die inzwischen geschiedene Ehefrau des Rekurrenten nur
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 1; Akten Bereich BdM S. 5), hat der Rekurrent auch während des
Zusammenlebens keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AIG gehabt und ist ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erteilt worden (vgl.
Akten Bereich BdM S. 73 f.). Nach
Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des ausländischen
Ehegatten gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter den gleichen Voraussetzungen
verlängert werden wie eine im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 oder 43
AIG erteilte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG, wobei im Fall einer gestützt auf Art.
44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung weder das AIG noch die VZAE einen
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung begründen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 7). Entsprechend der
Begründung der Verfügung des Bereichs BdM vom 16. März 2022 ist die Frage
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten somit nach
Art. 77 Abs. 1 VZAE und nicht nach Art. 50 Abs. 1 AIG zu prüfen (vgl.
Akten Bereich BdM S. 786).
2.2 Damit die im Rahmen des Familiennachzugs nach
Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft verlängert werden kann, wird in Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE
zunächst vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht. Dabei ist für die Berechnung der Dauer der ehelichen
Gemeinschaft grundsätzlich auf die von aussen wahrnehmbare eheliche
Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis; VGE
VD.2018.205 E. 4.2.3.2, mit Hinweisen; vgl. zum gleichlautenden Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG zudem Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.
Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, mit Hinweisen). Diese beginnt mit dem
tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der
Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Nicht
relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des
ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.1.2, 136 II 113 E.
3.2).
Der Rekurrent heiratete am 23. November 2013 in Basel die in
der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ehefrau. Das Gesuch um Familiennachzug wurde
jedoch zunächst abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Nach
erfolgtem Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten wurde ihm mit Zwischenentscheid
des JSD vom 17. August 2015 erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten
und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieser Zeit bewilligt. Als
Zuzugsdatum wurde im kantonalen Datenmarkt der 20. August 2015 eingetragen. Am
11. Dezember 2015 bewilligte der Bereich BdM schliesslich den Familiennachzug
mit Bedingungen und erteilte dem Rekurrenten am 21. Dezember 2015 die
Einreiseerlaubnis sowie am 5. Januar 2016 die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau (Akten Bereich BdM S. 230, 235, 236). Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 wurde den Ehegatten das seit
15. November 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt und die Ehe am 9.
November 2021 geschieden (Akten Bereich BdM S. 572 ff.).
Der Bereich BdM ist daher in Berücksichtigung der damaligen
Aussagen der Ehegatten sowie der zeitlichen Entwicklung zu Recht vom Ende der
ehelichen Gemeinschaft per 15. November 2019 ausgegangen (vgl. Verfügung vom
16. März 2022 E. 1 und 2.1, Akten Bereich BdM S. 785 f.). Offenbleiben kann, ob
für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits auf das im kantonalen
Datenmarkt eingetragene Zuzugsdatum vom 20. August 2015 (vgl. dazu den
Zwischenentscheid des JSD vom 17. August 2015 und die Anwesenheitsbestätigung
des Bereichs BdM vom 20. August 2015, Akten Bereich BdM S. 201 ff.) oder erst
auf das Datum der Einreiseerlaubnis vom 21. Dezember 2015 (Akten Bereich
BdM S. 235; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1, Akten Bereich
BdM S. 786) beziehungsweise das Datum der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar
2016 abzustellen ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall über drei Jahre
angedauert hat. Mit den Vorinstanzen ist somit von einem mindestens
dreijährigen Bestehen der Ehegemeinschaft auszugehen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1).
3.
Als weitere Voraussetzung für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verlangt Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE, dass die Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden
geprüft.
3.1
3.1.1 Das JSD wirft dem Rekurrenten eine
unzureichende berufliche Integration vor (vgl. die eingehende Begründung im angefochtenen
Entscheid E. 11). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass er sich um
eine berufliche Integration bemüht hat und dass ihm die diesbezüglichen
Integrationsdefizite nicht zum Vorwurf gereichen könnten (vgl. Rekursbegründung
Rz. 6). Dies ändert aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts daran,
dass das JSD eine erfolgreiche und gefestigte berufliche Integration zu Recht
verneint hat.
Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweckt den
Eindruck, dass die berufliche Integration eine selbständige Voraussetzung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE darstelle (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Dies ist jedoch
nicht der Fall. In der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung setzten Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE das Bestehen einer
erfolgreichen Integration voraus und in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE sowie in Art. 4 der bis am 31. Dezember
2018 geltenden Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern (VIntA, SR 142.205) wurden Integrationskriterien nicht abschliessend
aufgezählt (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.
4.2). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung setzen Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE hingegen die Erfüllung der
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus und werden die
Integrationskriterien in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend aufgeführt (vgl.
dazu Spescha, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 58a AIG
N 1). Eines der Integrationskriterien besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art.
77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Unter
letztere fallen Renten der AHV/IV, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosentaggeld,
kantonale Beihilfen, Krankenkassenprämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge,
nicht jedoch Sozialhilfe (Campisi/Petry,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 21.27).
Die berufliche Integration ist somit nur eine von mehreren Möglichkeiten, das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch
zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 356), und keine selbständige
Integrationsvoraussetzung. Für die Erfüllung des Integrationskriteriums der
Teilnahme am Wirtschaftsleben ist entscheidend, dass die ausländische Person
für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und
sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. BGer 2C_248/2019 vom 12.
Dezember 2019 E. 2.1).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht mit
dem Umstand als solchen verneint werden kann, dass dem Rekurrenten keine
gefestigte berufliche Integration gelungen ist. Das Fehlen einer gefestigten
beruflichen Integration kann aber bei der Beurteilung des
Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben insoweit
berücksichtigt werden, als es gewisse Zweifel daran erweckt, ob der Rekurrent
in Zukunft in der Lage sein wird, seine Lebenshaltungskosten zu decken.
3.1.2 Im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens
am 15. November 2019 war der Rekurrent unselbständig erwerbstätig (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 24 f.). Nach drei Phasen der
Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern, einer Phase der
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Taggeldern der […] und zwei Phasen der
unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.
25, 28, 30, 32, 34, 37, 40 und 42) war der Rekurrent seit dem 19. November 2022
bei der C____ GmbH gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag als
Chauffeurbegleiter/Möbelmonteur unselbständig erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag
vom 16. November 2022 [Rekursbeilage 3]; angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 46 und 48; Rekursbegründung Rz. 6). Gemäss der Darstellung des
Rekurrenten hat es sich dabei um eine Vollzeittätigkeit gehandelt
(Rekursbegründung Rz. 6). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der Rekurrent
gemäss dem Arbeitsvertrag vom 16. November 2022 im Stundenlohn angestellt
gewesen ist und sein Arbeitspensum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen
für Dezember 2022 (192 Std.) sowie Januar (192 Std.), Februar (168 Std.), März
(208 Std.) und April 2023 (144 Std.) erheblich geschwankt hat (Akten JSD S.
85-87 und Rekursbeilage 4). Allerdings entspricht die durchschnittliche
Stundenzahl in den erwähnten Monaten von 180 mindestens einem Vollzeitpensum. Ab
dem 4. Mai 2023 war der Rekurrent 100 % arbeitsunfähig, wobei die
Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2023 belegt ist (ärztliches Zeugnis vom 4.
Mai 2023 [Rekursbeilage 8]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Mai, 8. Juni,
17. Juli, 7. und 23. August 23, 25. September sowie 2. November
2023 [Rekursbeilage 14]; Arztzeugnis [Rekursbeilage 13]; Unfallschein
[Rekursbeilage 13]). Der Rekurrent macht geltend, dass der Grund für seine
Arbeitsunfähigkeit in einem Unfall bestanden habe, den er am 4. Mai 2023 bei
seiner Erwerbstätigkeit für die C____ GmbH erlitten habe (Rekursbegründung
Rz. 6; Eingabe vom 24. November 2023 S. 1). Im ärztlichen Zeugnis vom 4.
Mai 2023 wird als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Krankheit angegeben und in
den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 10. Mai, 8. Juni, 17. Juli, 7. und
23. August 23, 25. September sowie 2. November 2023 Unfall. Die […] lehnte
Leistungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (Rekursbeilage 16) zunächst ab,
weil das Ereignis vom 4. Mai 2023 nicht als Unfall zu qualifizieren sei und
auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nach Prüfung der dagegen
erhobenen Einwände zog die […] ihre Ablehnung mit Schreiben vom 26. Oktober
2023 (Rekursbeilage 18) zurück und erklärte, dass weitere Abklärungen offen
seien. Gemäss der Eingabe des Rekurrenten vom 24. November 2023 ist das
Gesuch um Leistungen der […] noch hängig. Der Entscheid der […] über eine
allfällige rückwirkende Zusprechung von Taggeldern braucht nicht abgewartet zu
werden, weil die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch bei einer rückwirkenden
Zusprechung von Taggeldern zu verneinen wäre. Am 24. Oktober 2023
eröffnete das Zivilgericht über die C____ GmbH den Konkurs. Im November 2023
gab der Rekurrent an, zurzeit über kein Einkommen zu verfügen und sich zur
Bestreitung seiner Ausgaben privat verschuldet zu haben (vgl. Eingabe vom 24.
November 2023, act. 10). Gemäss der Eingabe vom 19. Februar 2024 ist der
Rekurrent mittlerweile wieder arbeitsfähig und seit dem 1. Februar 2024
als Servicemitarbeiter bei der D____ GmbH tätig (act. 14; vgl. Arbeitsvertrag
vom 31. Januar 2024, act. 15).
Aufgrund dieser jüngsten Anstellung ist dem Rekurrenten für
den aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben
zu attestieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rekurrent dieses
Kriterium während längerer Zeit nicht erfüllte und in der Gesamtwürdigung seine
jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration zu berücksichtigen ist. Das
aktuell angegebene monatliche Einkommen des Rekurrenten ist zudem tiefer als
sein früheres, das ihm in der Vergangenheit nicht zur Deckung seines Konsums
reichte (vgl. unten E. 3.1.3 und 3.2.4; vgl. act. 14 und 15; Arbeitsvertrag und
Lohnabrechnungen E____ AG, Akten Bereich BdM S. 562 ff.; Arbeitsvertrag C____
GmbH, Akten JSD S. 83 ff.) und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist
selbst bei Bejahung einer hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben wegen
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 3.2.4 hiernach)
nicht zu verlängern.
3.1.3 Massgeblich
ins Gewicht fällt die hohe Verschuldung des Rekurrenten. Am 9. August
2017 war gegen den Rekurrenten eine Betreibung für einen Betrag von CHF 974.45
verzeichnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 und E. 8). Am 14. März
2019 waren gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen
Gesamtbetrag von CHF 3'482.25 verzeichnet, wobei für zwei davon eine
Einkommenspfändung bestand, und vier Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von
CHF 6'276.95 (Akten Bereich BdM S. 13 f.). Somit erhöhte sich die
Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. August 2017 und dem 14. März 2019
um CHF 8'784.75. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff.
19 und E. 8), am 15. März 2019 seien vier offene Betreibungen für einen
Gesamtbetrag von CHF 4'845.40 verzeichnet gewesen und die Verschuldung des
Rekurrenten habe zwischen dem 9. August 2017 und dem 15. März 2019 um CHF
3'870.95 zugenommen, sind unrichtig. Nachdem in einer dieser Betreibungen ein
Verlustschein ausgestellt worden war und am 10. September 2019 eine neue
Betreibung eingeleitet worden war, waren am 19. Dezember 2019 gegen den
Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von
CHF 3'261.90 verzeichnet, wobei für zwei davon eine Einkommenspfändung
bestand, und sechs offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 9'284.60.
Somit erhöhte sich die Summe der offenen Betreibungen und Verlustscheine in der
Zeit vom 14. März bis 19. Dezember 2019 um CHF 2'787.30, war der Rekurrent
im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens am 15. November 2019 (vgl. dazu
Akten BdM S. 573) verschuldet und vergrösserte sich seine Verschuldung
kurz nach Aufnahme des Getrenntlebens. Damit genügten dem Rekurrenten seine
Einkünfte und sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Deckung des Konsums
von sich und seiner Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium
der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.
Am 17. Juni 2020 waren gegen den Rekurrenten zwei offene
Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'390.15 und acht offene
Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (Akten Bereich
BdM S. 591 f.). Damit ist die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 19.
Dezember 2019 und 17. Juni 2020 von CHF 12'546.50 um CHF 2'771.25 auf CHF
15'317.75 gestiegen.
Gemäss der Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 wurden zwischen
dem 8. Dezember 2020 und dem 8. Dezember 2021 gegen den Rekurrenten sieben neue
Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 32'100.80 eingeleitet, wobei für
fünf davon eine Einkommenspfändung bestand. Zudem sind in der
Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 acht offene Verlustscheine für
einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (vgl. Akten Bereich BdM S.
781 f.). Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und
Verlustscheine zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022 von CHF 15'317.75
um CHF 28'710.65 auf CHF 44'028.40 erhöht. In der gleichen Zeit wurden
durch die Lohnpfändungen Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von
CHF 7'029.40 getilgt (vgl. Akten Bereich BdM S. 93). Dabei ist davon
auszugehen, dass die Tilgung im Umfang von mindestens CHF 6'173.25 drei
Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem
Status volle Befriedigung nach Verwertung verzeichnet sind, und höchstens im
Umfang von CHF 856.15 in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem Status
Einkommenspfändung als offen verzeichnete Betreibungen. Folglich ist die
Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022
im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die
Einkommenspfändungen um mindestens CHF 27'854.50 (CHF 28’710.65 - CHF 856.15) gestiegen.
Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen in dieser
Phase weiterhin bei weitem nicht zur Deckung des Konsums von sich und seiner
Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht.
Am 9. November 2021 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden
(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 41). Zwischen dem 24. Februar
2022 und dem 22. Mai 2023 wurden gegen den Rekurrenten elf neue Betreibungen
für einen Gesamtbetrag von CHF 17'764.20 eingeleitet. Am 25. Mai 2023 waren
gegen den Rekurrenten neun offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von
CHF 15'202.35 und 17 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von
CHF 47'163.25 verzeichnet (Akten Bereich BdM S. 96 f.). Damit
hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine zwischen
dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 von CHF 44'028.40 um CHF 18'337.20
auf CHF 62'365.60 erhöht. In der gleichen Zeit wurden durch die Lohnpfändungen
Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von CHF 3'653.55 getilgt (vgl.
Akten Bereich BdM S. 94). Dabei ist davon auszugehen, dass die Tilgung im
vollen Umfang Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 25. Mai 2023
mit dem Status Einkommenspfändung als offen verzeichnet sind. Folglich ist die
Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023
im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die
Einkommenspfändungen um CHF 14'683.65 (CHF 18'337.20 - CHF 3'653.55) gestiegen.
Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen auch nach der
Scheidung bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums und erfüllte er folglich
das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.
Am 6. Juni und 25. September 2023 wurden gegen den
Rekurrenten zwei neue Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 1'811.35
eingeleitet. Am 10. Oktober 2023 waren gegen den Rekurrenten eine offene
Betreibung für einen Betrag von CHF 190.05 und 25 offene Verlustscheine
für einen Gesamtbetrag von CHF 64'206.15 verzeichnet (Vernehmlassungsbeilage).
Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine
zwischen dem 22. Mai und dem 10. Oktober 2023 von CHF 62'365.60 um
CHF 2'030.60 auf CHF 64'396.20 erhöht und ist die Verschuldung des
Rekurrenten um den entsprechenden Betrag gestiegen.
In der Zeit vom 9. August 2017 bis am 22. Mai 2023 hatte der
Rekurrent während der Phasen der Arbeitslosigkeit Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder und erhielt er während der Phasen seiner
Arbeitsunfähigkeit abgesehen von der Zeit vom 4. bis 22. Mai 2023 Taggelder der
[…] (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Trotzdem genügten ihm seine Einkünfte
und sein Vermögen sowohl während des Getrenntlebens als auch nach der Scheidung
im November 2021 bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums. Daran änderte
auch der Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung im September 2021 (vgl.
dazu Akten Bereich BdM S. 732; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 39 und
E. 10) und die erstinstanzliche Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
mit Verfügung vom 16. März 2022 nichts. Folglich ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent selbst bei einer allfälligen rückwirkenden Zusprechung von Taggeldern
der […] und unter Berücksichtigung der neuen Arbeitsstelle seit dem 1. Februar
2024 (vgl. oben E. 3.1.2) auch aktuell nicht in der Lage ist, seinen Konsum zu
decken. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben
weiterhin nicht erfüllt.
3.1.4 Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von
Art. 58a Abs. 2 AIG, die dem Rekurrenten das Erfüllen des
Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben verunmöglicht oder
erschwert haben, bestehen nicht.
3.1.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurrent das Integrationskriterium der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1
AIG nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE nicht gegeben.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene
Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt. Mutwilligkeit im Sinn dieser Bestimmung setzt Absicht,
Böswilligkeit oder zumindest qualifizierte Fahrlässigkeit beziehungsweise
qualifizierte Leichtfertigkeit voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht
und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14.
April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegen, haben in der
Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung
ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation
unternimmt. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden
sind (statt vieler BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2).
3.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, hat der Rekurrent Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht erfüllt.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) setzt die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht voraus,
dass die Schulden den für die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
erforderlichen Umfang erreichen. Erstens gilt diese Bestimmung nur für
Niederlassungsbewilligungen. Zweitens setzt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE
voraus, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind.
Für die Verneinung dieser Voraussetzung genügt grundsätzlich jeder relevante
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sofern das Defizit bei
diesem Kriterium nicht allenfalls durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien
aufgewogen wird (vgl. dazu Spescha,
a.a.O., Art. 58a N 1), was beim Rekurrenten nicht der Fall ist.
3.2.3 Während einem erheblichen Teil der vorstehend
berücksichtigten Zeit unterlag der Rekurrent Lohnpfändungen. Diese hätten ihn
jedoch bei Anwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen und Sorgfalt nicht daran
gehindert, einen Grossteil der unbezahlt gebliebenen Forderungen zu erfüllen.
Die am 14. März und 19. Dezember 2019 sowie 17. Juni 2020
verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine betreffen ausschliesslich
Forderungen einer Krankenversicherung. Die am 9. Februar 2022 sowie 25. Mai und
10. Oktober 2023 verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine
umfassen zusätzlich zu Forderungen der Krankenversicherung Forderungen der
folgenden Gläubiger mit den folgenden Vertretern und den folgenden Beträgen:
Auskunft vom 9. Februar 2022: [...] SA CHF 536.– und [...] CHF 18'900.–;
Auskunft vom 25. Mai 2023: [...] CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF
4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...] CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF
2'656.45 und [...] AG CHF 212.40; Auskunft vom 10. Oktober 2023: [...] SA
CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF 4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...]
CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF 2'656.45, [...] AG CHF 212.40
und [...] AG CHF 190.05. Gemäss der insoweit glaubhaften Darstellung des
Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 4) handelt es sich bei der in Betreibung
gesetzten Forderung von CHF 18'900.– um Unterhaltsbeiträge für seine damalige
Ehefrau. Dabei ist davon auszugehen, dass die Forderung vom Kanton bevorschusst
und deshalb auf ihn übergegangen ist. Die in Betreibung gesetzte Forderung von
CHF 4'500.00 dürfte ebenfalls Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau
des Rekurrenten betreffen. Gemäss einer mit Entscheid des Zivilgerichts vom 20.
Februar 2020 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten vom gleichen Tag
verpflichtete sich der Rekurrent, seiner damaligen Ehefrau einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.– zu bezahlen.
Wenn der Rekurrent die Krankenkassenprämien und die
Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem
Betreibungsamt nachgewiesen hätte, wären sie bei der Berechnung seines
betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt worden (vgl. Weisung
betreffend Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Oktober 2009 Ziff. II.3 und II.5, in:
BJM 2010 S. 33, 34 f.). Wenn die Beträge mangels Nachweises der Bezahlung
zunächst nicht berücksichtigt worden sind, wäre eine Rückerstattung der
laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge aus der gepfändeten
Monatsquote möglich gewesen und hätte der Rekurrent eine Revision der
Lohnpfändung verlangen können, wenn er die Bezahlung der laufenden
Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Betreibungsamt belegt
hätte (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E.
2.3.2.8; Vonder Mühll, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Bei den Berechnungen des
Existenzminimums des Rekurrenten durch das Betreibungsamt vom 6. Januar und
27. Mai 2021 (Akten BdM S. 634 und 726) wurden die Krankenkassenprämien
zwar mangels Belegen nicht berücksichtigt. Aus der diesbezüglichen Bemerkung
ist aber zu schliessen, dass die laufenden Krankenkassenprämien dem Rekurrenten
entsprechend den vorstehenden Erwägungen aus der gepfändeten Monatsquote
rückerstattet worden wären, wenn er sie bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem
Betreibungsamt nachgewiesen hätte.
Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 9. August 2017
(Akten Bereich BdM S. 506; vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.
16) wurden der Rekurrent und seine damalige Ehefrau auf ihre Schulden und
Betreibungen hingewiesen und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern, Kontakt
mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen sowie eventuell das Amt für
Sozialbeiträge zu kontaktieren zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder
Krankenkassenprämienverbilligung. Zudem wurde ihnen für den Fall, dass bei der
nächsten Verlängerung keine Verbesserung erkennbar ist, die Prüfung des Entzugs
ihrer Bewilligungen in Aussicht gestellt. Mit Informationsschreiben vom 15.
März 2019 (Akten Bereich BdM S. 15 f.; vgl. dazu angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 19) wies der Bereich BdM den Rekurrenten und seine damalige
Ehefrau darauf hin, dass sie wegen ihrer Schulden und Betreibungen finanziell
nicht integriert seien und dies zu einem Widerrufsgrund werden könnte, und
empfahl ihnen dringend, neue Schulden zu verhindern und eine
Schuldenberatungsstelle zu kontaktieren. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, haben diese Ermahnungen nichts daran geändert, dass der
Rekurrent sich fortlaufend weiter verschuldet hat, und er sich somit davon
offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen.
Das JSD hat positiv gewürdigt, dass der Rekurrent im
September 2021 eine Schuldenberatungsstelle kontaktiert, einen Abzahlungsplan
erstellt und Prämienverbilligungen beantragt hat. Es hat aber zu Recht
festgestellt, dass die Bedeutung dieser Bemühungen dadurch relativiert wird,
dass die Inanspruchnahme der Schuldenberatung und der Antrag auf
Prämienverbilligungen zu spät erfolgt sind, nachdem der Rekurrent bereits seit dem
Jahr 2017 Schulden angehäuft hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Im
Übrigen stieg die Verschuldung des Rekurrenten dennoch weiter an, obwohl er
dies aus den vorstehend erwähnten Gründen zumindest teilweise hätte verhindern
können. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 10)
ändert der Umstand, dass die Lohnpfändung vom Betreibungsamt als gesetzliche
Massnahme verfügt worden ist, nichts daran, dass die dadurch bewirkte Tilgung
von Schulden des Rekurrenten im Umfang von CHF 10'682.95 positiv zu würdigen
ist. Insbesondere, weil in der betreffenden Zeit insgesamt deutlich mehr neue
Schulden hinzugekommen sind als bestehende getilgt worden sind und der getilgte
Betrag im Vergleich zu den nach wie vor unbezahlten Schulden von CHF 64'396.20
relativ bescheiden ist, steht die Tilgung der Annahme von Mutwilligkeit aber
nicht entgegen.
3.2.4 Unter den vorstehend dargelegten Umständen
lässt sich die Verschuldung des Rekurrenten zu einem erheblichen Teil nur damit
erklären, dass er seinen Lebensstandard nicht seinen begrenzten finanziellen
Mitteln angepasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 10) und einen Teil seiner
Einkünfte nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie
verwendet hat. Gesamthaft hat das JSD daher zumindest einen erheblichen Teil
der Schulden zu Recht als Ergebnis mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten qualifiziert (vgl.
angefochtener Entscheid E. 10) und ist dem Rekurrenten eine erhebliche
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während eines längeren
Zeitraums anzulasten.
3.2.5 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt auch vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE). Das JSD stellte fest, der Rekurrent sei von der Anklage der Beschimpfung
sowie der versuchten Drohung freigesprochen worden (Urteil des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Februar 2021 [ES.2020.399],
Akten Bereich BdM S. 85 f.). Lediglich wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern sei er zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden (Strafbefehl
vom 17. Juni 2019, Strafverfahren VT.2019.4191, Akten Bereich BdM S. 523 f.).
Grundsätzlich werde aber ein einwandfreier Leumund gefordert (angefochtener
Entscheid E. 12). Der Rekurrent macht geltend, die Verurteilung wegen
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern stelle eine geringfügige
Tat im Sinn einer Übertretung dar und könne daher im ausländerrechtlichen
Verfahren nicht ausschlaggebend sein (Rekursbegründung Rz. 7). Sowohl die
Erwägungen des JSD als auch die Einwände des Rekurrenten beruhen auf einer
falschen Annahme. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent
mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. September 2018 aufgefordert, innerhalb
von zehn Tagen die aufgrund nicht bezahlter Motorfahrzeugsteuern eingezogenen
Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für einen Personenwagen abzugeben oder
die offene Forderung zu begleichen. Dieser Pflicht kam er bis am 4. November
2018 nicht nach. Daher wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
schuldig erklärt. Die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist
keine Übertretung, sondern ein Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]). Dementsprechend wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 17.
Juni 2019 nicht nur mit einer Busse von CHF 200.–, sondern auch mit einer
bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft. In den Weisungen des Staatssekretariats
für Migration (SEM) findet sich unter dem Titel Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung die Bemerkung «Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss
Strafregisterauszug» (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap.
3.3.1.1). Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass
grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge
hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in
der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts,
Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG,
Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Für die Gewichtung einer Straftat
ist zudem auch relevant, wie viel Zeit seit der Begehung vergangen ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 2). In
einem Kommentar zu Art. 58a AIG wird unter Verweis auf die Limiten gemäss
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) die Ansicht vertreten, bei
Sanktionen, die eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen
oder eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht deutlich übersteigen,
könne nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit angenommen werden (Spescha, a.a.O., Art. 58a N 2). Ob die
Bezugnahme auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV bei der Anwendung von Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sachgerecht ist,
erscheint fraglich. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV ist für die Verneinung einer
erfolgreichen Integration eine erhebliche oder wiederholte Missachtung
gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen erforderlich. Gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE genügt
für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums hingegen eine nicht weiter
qualifizierte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher
Verfügungen. Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der vorstehend
festgestellten mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Verpflichtungen genügt die Verurteilung wegen der Nichtabgabe
von Ausweisen und Kontrollschildern zweifellos zur Verneinung der Erfüllung der
Integrationskriterien wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung.
3.3 Was das Kriterium der Sprachkompetenz
anbelangt (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG), so muss die gesuchstellende Person für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachweisen, dass sie in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Den
Ausführungen des JSD folgend (angefochtener Entscheid E. 13), hat der Rekurrent
die Erfüllung dieses Integrationskriteriums nachgewiesen (vgl. E-Mail vom 24.
Februar 2022, Akten Bereich BdM S. 798; Stellungnahme Bereich BdM vom 7. Juli
2022, Akten JSD S. 64).
3.4 Dennoch muss bei einer Gesamtbetrachtung die
Integration des Rekurrenten insbesondere aufgrund der ungenügenden Teilnahme am
hiesigen Wirtschaftsleben und seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft als
unzureichend beurteilt werden. Dies gälte auch dann, wenn nur eine
Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder des Integrationskriteriums der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung angenommen würde. Damit ist eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE ausgeschlossen.
3.5 Unabhängig
von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte
Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehe verlängert werden,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 77
Abs. 1 lit. b VZAE). Ein
sogenannter nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung namentlich vor, wenn die betroffene ausländische Person Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder
wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Einen nachehelichen Härtefall hat das JSD zu Recht verneint. Namentlich
eine Gefährdung der sozialen und
beruflichen Reintegration des heute erst 39-jährigen Rekurrenten in seiner
Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Zur
Begründung kann auf die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid E. 14–18). Auch der Aufbau eines beträchtlichen Freundeskreises in
der Schweiz (Rekursbegründung Rz. 8) begründet keinen nachehelichen Härtefall
(Vernehmlassung Rz. 4).
4.
Schliesslich beruft
sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz
seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101).
4.1 Der
in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der
Garantie von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB
1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11). Das
in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und
Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer
2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022
E. 7.1.1,VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23.
Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in
erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten
mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen
(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2022.3 vom
28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E.
3.5.1). Der Rekurrent hat keine Kinder. Als familiäre Beziehung beruft sich der
Rekurrent allein auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz «ansässigen»
neuen Lebenspartnerin (Rekursbegründung E. 8; Rekursbegründung im
Vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Juni 2022 E. 5, Akten JSD S. 25).
4.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher
Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und
gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat
unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer
2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar
2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.3
vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom
31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen
werden, so wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder
eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266
E. 2.5; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom
23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2).
Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann,
muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom
23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl.
BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni
2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).
4.3 Der Rekurrent macht zwar geltend, dass er
beabsichtige, seine Lebenspartnerin zu heiraten (Rekursbegründung Rz. 10). Dass
die Heirat unmittelbar bevorstehe, behauptet er aber nicht. Die Formulierung in
der Rekursbegründung, «[s]ollte das Paar demnächst einen Trauungstermin
organisieren, wird ein entsprechender Beleg nachgereicht», erweckt vielmehr den
Eindruck, dass der Zeitpunkt einer allfälligen Heirat noch völlig ungewiss ist.
Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der JSD ist das Paar nicht
verlobt und hat noch keine konkreten Schritte in Richtung Ehe unternommen
(angefochtener Entscheid E. 16). Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat seine
Lebenspartnerin das ungeborene gemeinsame Kind inzwischen verloren (Rekursbegründung
Rz. 8) und übernachtet er nur gelegentlich bei seiner Partnerin (Eingabe vom
24. November 2023 S. 2). Damit leben die Partner nicht in einem gemeinsamen
Haushalt. Die Behauptungen des Rekurrenten, er pflege eine intakte und innige
Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und diese brauche nach dem Verlust des
ungeborenen Kinds seine emotionale und psychische Unterstützung umso mehr (Rekursbegründung
Rz. 8), genügen auch bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme einer gefestigten
eheähnlichen Gemeinschaft. Folglich stellt eine Trennung des Rekurrenten von
seiner Lebenspartnerin entgegen seiner Ansicht keine Einschränkung seines
Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1
BV dar.
5.
5.1 Bei der dargelegten Ausgangslage besteht für
eine ermessensweise (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE kein Raum. Der Rekurrent ist in der
Schweiz unzureichend integriert, es fehlen wichtige persönliche Gründe, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, und seine
Wiedereingliederung in sein Heimatland erscheint nicht gefährdet. Wie
das JSD im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat (vgl. dort E.
17-21), besteht aufgrund seiner ungenügenden Teilnahme am Wirtschaftsleben und
der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und seiner Wegweisung. Dieses öffentliche Interesse überwiegt die
privaten Interessen des Rekurrenten, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu
können (vgl. oben E. 3.5 und 4.3).
Eine
Rückkehr in die Türkei ist ihm folglich zumutbar und auch verhältnismässig.
Anzumerken bleibt, dass
mit dem Einkommen des
Rekurrenten aus seiner neuen Anstellung als Servicemitarbeiter bei der D____
GmbH seine Schulden zwar grundsätzlich in relativ bescheidenem Umfang abgebaut
werden können. Da dem Rekurrenten in der Vergangenheit sein Einkommen und sein
Vermögen nicht zur Deckung seines Konsums genügt haben und daran auch der
Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung sowie die erstinstanzliche
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts geändert haben, ist jedoch
davon auszugehen, dass der Rekurrent auch mit dem neuen Einkommen nicht in der
Lage sein wird, seinen Konsum zu decken (vgl. oben E. 3.1.2) und sich seine
Verschuldung daher aufgrund der Anhäufung neuer Schulden insgesamt vergrössern
und nicht verkleinern wird. Selbst wenn bloss eine erhebliche Gefahr einer
Vergrösserung der Verschuldung angenommen würde, wäre das öffentliche Interesse
und das Interesse potentieller neuer Gläubiger, die Anhäufung neuer Schulden
auszuschliessen, deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse und das
Interesse bestehender Gläubiger an der allfälligen Tilgung bestehender Schulden
in geringfügigen monatlichen Raten. Aus den vorstehenden Gründen ändert die
neue Anstellung nichts daran, dass das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner
Wegweisung sein entgegenstehendes privates Interesse überwiegt (vgl. zur
Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen angefochtener Entscheid E. 16-21).
5.2 Angesichts dessen, dass die
aufenthaltsbeendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
nicht zu beanstanden ist und sich als den Umständen angemessen erweist, hätte der
Bereich BdM den Rekurrenten entgegen seiner Ansicht auch nicht in Anwendung von
Art. 96 Abs. 2 AIG zuerst verwarnen müssen (vgl. BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli
2021 E. 6.4, 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.4; VGE VD.2021.269 vom 9.
August 2022 E. 2.9.5.2).
6.
Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
die Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote seines
Rechtsvertreters vom 26. März 2023.
6.1 Prozessiert
eine Partei aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit unentgeltlich, so steht
der Anspruch auf das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ihr
selber, sondern ihrem Vertreter zu. Die unentgeltlich prozessierende Partei
wird durch die Kürzung des Honorars selber nicht beschwert, weil der Vertreter
den aufgrund der Kürzung des Honorars nicht entschädigten Teil seines Aufwands
ihr gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen darf. Daraus folgt, dass eine
Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht mit dem im Namen
der vertretenen Partei erhobenen Rekurs, sondern allein vom Vertreter im
eigenen Namen angefochten werden kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen,
wird der Rekurs doch allein im Namen des in der Sache rekurrierenden Mandanten
des Vertreters erhoben. Vorliegend kann aber auf den Antrag gleichwohl
eingetreten werden. Massgebend erscheint dabei, dass das Honorar des
unentgeltlichen Vertreters mit dem angefochtenen Entscheid nicht einfach
gekürzt worden ist. Vielmehr wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche
Rechtspflege erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung bewilligt.
Daraus folgt, dass der Vertreter seinen davor betriebenen Aufwand gegenüber dem
damals noch nicht unentgeltlich prozessierenden Mandanten geltend machen
könnte. Daher ist der Rekurrent in der vorliegenden Konstellation auch durch
die Kürzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands beschwert,
weshalb auch in seinem Namen das volle Honorar im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht werden kann.
6.2 Wie das JSD in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen
hat (angefochtener Entscheid E. 23), geht die Regelung der unentgeltlichen
Rechtspflege in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG
153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV, SG 153.810) nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art.
29 Abs. 3 BV hinaus und kann daher ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.
6.1.1, mit Nachweisen). Wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird,
entfaltet sie ihre Wirkungen grundsätzlich ab der Einreichung des Gesuchs.
Dabei umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aber auch die
anwaltlichen Bemühungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die
anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der gleichzeitig mit dem Gesuch
eingereichten Rechtsschrift einschliesslich der nötigen Vorarbeiten (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b, 122 I 203 E. 2f, 120 Ia 14 E. 3f; VGE VD.2019.158 vom 6.
November 2019 E. 3.2, VD.2011.77 und VD.2011.109 vom 10. August 2011 E. 3.1.1;
Emmel, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 3; Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 897; Schwank.
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 231). Eine darüberhinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann
ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer
sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen ist,
gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f; Waldmann, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 74; vgl. Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 128 f.).
6.3 Mit Eingabe vom 28. März 2022 hat der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten beim JSD Rekurs gegen die
Verfügung der Bereichs BdM vom 16. März 2022 angemeldet. Dabei hat er noch
keine Anträge und insbesondere kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Rekurrenten den Rekurs begründet und ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren gestellt. Mit Honorarnote vom 26. März
2023 (Akten JSD S. 88 f.) macht er für die folgenden Bemühungen den folgenden
Zeitaufwand geltend:
22. März 2022 Besprechung mit Klient 1.5 Std.
28. März 2022 Rekursanmeldung 0.1
Std.
13. April 2022 Besprechung mit
Klient 0.75 Std.
18. April 2022
Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.
18. Mai 2022 telefonische
Besprechung mit Klient 0.6 Std.
19. Mai 2022
Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.
25. Mai 2022 Besprechung und
Instruktion des Klienten 0.25 Std.
2. Juni 2022 Aktenstudium 2.75 Std.
2. Juni 2022 Rekursbegründung 5.5
Std.
2. Juni 2022 KB an Klient 0.15 Std.
5. August 2022 telefonische
Besprechung mit Klient 0.15 Std.
22. Februar 2023 Eingabe an
Rekursinstanz 0.1 Std.
24. März 2023 Besprechung mit
Klient 1 Std.
27. März 2023 Eingabe an
Rekursinstanz 0.35 Std.
Das JSD hat die Bemühungen ab dem
2. Juni 2022 und die damit verbundenen Auslagen im geltend gemachten Umfang von
insgesamt zehn Stunden anerkannt und die Entschädigungsfähigkeit der früheren
Bemühungen und der damit verbundenen Auslagen verneint mit dem Argument, dass
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit der Rekursbegründung
gestellt worden sei und die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab
dem Gesuch einträten (vgl. angefochtener Entscheid E. 27 f.).
Selbst wenn die Rekursanmeldung und
die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen
Rechtspflege als selbständige Rechtsschriften betrachtet würden, hätte des JSD
die Entschädigung eines Grossteils der Bemühungen vor dem 2. Juni 2022 und der
damit verbundenen Auslagen zu Unrecht verweigert. Es ist davon auszugehen, dass
die Besprechung mit dem Rekurrenten vom 22. März 2022 nicht nur dem Entscheid
gedient hat, ob Rekurs angemeldet werden soll, sondern auch der Vorbereitung
der Rekursbegründung. Zumindest ein Teil der Besprechung ist daher als Bemühung
im Zusammenhang mit der Rekursbegründung zu qualifizieren. Die nach der
Rekursanmeldung abgehaltenen Besprechungen mit dem Rekurrenten vom 13. April
sowie 18. und 25. Mai 2022 erfolgten offensichtlich ausschliesslich im
Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Das gleiche gilt für die beiden
Fristerstreckungsgesuche. Folglich handelt es sich bei den Bemühungen zwischen
dem 22. März und 25. Mai 2022 und den damit verbundenen Auslagen zu einem
Grossteil um solche im Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Diese werden vom
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfasst, weil das Gesuch mit der
Rekursbegründung gestellt worden ist. Der Zeitaufwand für die Besprechungen mit
dem Rekurrenten ist zwar hoch, erscheint aber insbesondere unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass für die Rekursbegründung die aktuelle
Situation des Rekurrenten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht abgeklärt
werden musste, vertretbar.
Richtigerweise können die
Rekursanmeldung und die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige Rechtsschriften
betrachtet werden. Die Rekursanmeldung braucht keine Anträge und keine Begründung
zu enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 OG). Im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren hat der Rekurrent zu begründen, weshalb
seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, soweit sich dies nicht bereits
aus einer mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift ergibt. Wenn er der
angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches entgegensetzt, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtpflege für das Rekursverfahren tendenziell aussichtslos
(vgl. Meichssner, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.
65 N 39 f.). Falls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit
der Rekursanmeldung gestellt werden müsste, damit auch die Bemühungen im
Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung erfasst werden, wäre der Rekurrent somit gezwungen, bereits mit
der Rekursanmeldung Anträge zu stellen und diese zumindest summarisch kurz zu
begründen. Andernfalls liefe er Gefahr, dass die Rekursinstanz das Gesuch
zurzeit abweisen würde mit der Begründung, es sei aussichtslos, weil er der
angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen habe. Jedenfalls wäre der
Rekursinstanz eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten ausschliesslich
gestützt auf die angefochtene Verfügung und eine Rekursanmeldung ohne Anträge
und ohne Begründung regelmässig nicht möglich. Die Obliegenheit, bereits mit
der Rekursanmeldung, die von Gesetzes wegen innert einer nicht erstreckbaren
Frist von zehn Tagen ohne Anträge und Begründung einzureichen ist, Anträge und
zumindest eine summarische Kurzbegründung einzureichen, ist dem Rekurrenten
nicht zumutbar. Zudem läuft eine entsprechende Obliegenheit auch dem
öffentlichen Interesse zuwider, weil mit einer summarischen Kurzbegründung der
Rekursanmeldung zusätzlicher Aufwand entsteht, der im Fall der Gutheissung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zusätzlich zu entschädigen
ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Rekursanmeldung für die Frage der
zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige
Rechtsschrift zu betrachten und umfasst der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung folglich auch die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit
der Rekursanmeldung einschliesslich der nötigen Vorarbeiten, wenn das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung mit der Rekursbegründung gestellt wird. Daher hat
das JSD auch den die Frage der Rekursanmeldung betreffenden Teil der
Besprechung vom 22. März 2022 und die Rekursanmeldung selbst zu entschädigen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren zusätzlich zur mit dem angefochtenen
Entscheid zugesprochenen Entschädigung eine Entschädigung von CHF 718.90
(Honorar CHF 700.– [3.5 Std. x CHF 200.–] + Auslagen CHF 18.90) zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 55.35 zu bezahlen hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
grösstenteils abzuweisen ist. Das geringfügige Obsiegen betreffend die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
ist für den Kostenentscheid nicht zu berücksichtigen. Folglich sind die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– in
Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen.
Der Rekurrent hat glaubhaft gemacht, dass er prozessual
bedürftig ist. Zudem ist sein Rekurs nicht aussichtslos und eine anwaltliche
Vertretung zur Wahrung seiner Interessen notwendig. Daher ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV
antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten
zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Kostennote
vom 19. Januar 2024 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15.35 Stunden.
Dieser ist angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die
unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein Honorar von
CHF 3'070.–. Zusätzlich werden Auslagen von CHF 38.90 geltend gemacht. Da
sich diese im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegen, sind sie
ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter sind für die Eingabe vom 19. Februar 2024 zusätzlich
ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden und Auslagen von CHF 5.80 zu berücksichtigen
(vgl. act. 14 und 15). Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten daher
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3'214.70, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],
zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Mai 2023 eine Entschädigung
von CHF 718.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 55.35, insgesamt somit CHF 774.25
zu bezahlen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3'214.70,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 248.– (7,7% auf CHF
3’108.90 und 8.1 % auf CHF 105.80), insgesamt somit CHF 3'462.70, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.