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Entscheid

VD.2023.131

Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben

13. März 2024Deutsch15 min

Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.131

URTEIL

vom 13. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Damian Wyss

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 5. Juni 2023

betreffend Verkehrsanordnung Brunngässlein,

Picassoplatz, St. Alban-

Graben

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des

Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) im Kantonsblatt eine Verkehrsanordnung, die

permanente Massnahmen im Bereich Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben

beinhaltet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 meldete A____ (Rekurrent) beim BVD

Rekurs gegen diese Verfügung an. Am 5. Juni 2023 trat das BVD zufolge

verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 7. Juni

2023 erhobene und am 21. August 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung

des angefochtenen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an

das BVD zur materiellen Beurteilung. Mit Schreiben vom 6. September 2023

überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Am 6. Dezember 2023 reichte das BVD zusammen mit den

vorinstanzlichen Akten eine Rekursantwort ein, in der es die kostenfällige

Abweisung des Rekurses beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 6. September 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner

Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten

als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zu. Der Rekurs wurde

den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen,

ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

2.1.1 Im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 wurde eine

Verfügung des MOB publiziert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne

Rekurs gegen eine Verfügung «innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei

der Rekursinstanz anzumelden.» Dementsprechend findet sich in der Publikation

der Verfügung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis:

«Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([…])

rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung

bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt

entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation

bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage,

Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.; Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und

3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind

damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs

innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese

Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich.

2.1.2 In der Regel beginnt der Fristenlauf nach

schweizerischem Recht am Tag nach der Eröffnung (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3563) und wird der Tag, an dem

sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, somit bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt. Diverse Bestimmungen in anderen Gesetzen

sehen ausdrücklich vor, dass die Frist am Tag nach der Eröffnung (§ 147 Abs. 3

des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]) bzw. am Tag nach der Mitteilung oder dem

Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110]; Art. 20 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

[VwVG, SR 172.021]; Art. 90 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0];

Art. 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zu laufen beginnt. Für

in Tagen ausgedrückte Fristen bedeutet dies nach soweit ersichtlich einhelliger

Auffassung, dass die Frist am Tag nach dem Tag, an dem sich der fristauslösende

Sachverhalt verwirklicht hat, um 00:00 Uhr beginnt und dieser Tag, an dem die

Frist beginnt, bei ihrer Berechnung mitzuzählen ist (vgl. statt vieler Abbet, in: Chabloz et al. [Hrsg.] Petit

commentaire CPC, Basel 2020, Art. 142 N 4; Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 90

N 1; Cavelti, in: Auer et al.

[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 23; Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und

Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 117 und 256 f.; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N 5 und 8; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 90 StPO N 28–30; Stoll,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 90 CPP N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 142 N 6). Für in Monaten oder Jahren ausgedrückte

Fristen ist die Frage jedenfalls im Zivilprozessrecht umstritten (vgl. statt

vieler BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; BGer 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3; Cour de

Justice GE ACJC/860/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2.2 und 2.3; OGer SG BO.2019.20

vom 9. September 2020 E. 3; OGer ZH LB140093-O/U vom 17. Februar 2015 E. 5 f.; Abbet, a.a.O., Art. 142 N 8; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 260–263;

Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O.,

Art. 142 N 6; Weber, Monatsfristen

nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter 19. März 2012, Rz. 8–16). Da

sich die Frist gemäss § 46 Abs. 1 OG nach Tagen berechnet, ist dies für den

vorliegenden Fall irrelevant.

2.1.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Europäischen

Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) laufen

Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo an und

gemäss Art. 2 EuFrÜb bedeutet der Ausdruck dies a quo im Sinn des EuFrÜb den

Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt. Bei wörtlicher Auslegung hätte die

Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit denjenigen, gemäss denen die

Frist am Tag nach der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts zu

laufen beginnt, zur Folge, dass die Frist an diesem Tag erst um 24:00 Uhr

beginnt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.1.2) beginnt eine in Tagen

ausgedrückte Frist nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung jedoch

bereits um 00:00 Uhr des ersten Tags nach der Verwirklichung des

fristauslösenden Sachverhalts und ist dieser Tag des Fristbeginns bei der

Fristberechnung zu berücksichtigen. Im Ergebnis führt die Anwendung von Art. 3

Ziff. 1 EuFrÜb allerdings zum gleichen Ergebnis, wenn in teleologischer und

systematischer Auslegung mit der Rechtsprechung und Lehre zu Art. 20 VwVG unter

dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Sinn von Art. 2 EuFrÜb der Tag

verstanden wird, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat. Bei

diesem Verständnis von Art. 2 EuFrÜb beginnt die Frist gemäss Art. 3 Ziff. 1

EuFrÜb am Tag, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, um

24:00 Uhr. Dies ist der gleiche Zeitpunkt wie 00:00 Uhr des ersten Tags nach

der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/55 E. 3.3;

BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1.3; Cavelti,

a.a.O., Art. 20 N 23 FN 79; vgl. ferner Egli,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 20 N 6 FN 16; Ernst/Oberholzer/Sunaric,

a.a.O., N 115, 257 und 262; Weber,

a.a.O., Rz. 13; zum mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen Art. 104 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1] vgl. BGE 125 V 37 E. 4b; zu Art. 38 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR

837.0] und Art. 61 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]

vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 26/01 vom 15. Januar 2003 E. 2.3.2).

2.1.4 Unter Berücksichtigung des EuFrÜb und der

vorstehend erwähnten Bestimmungen in anderen Gesetzen (vgl. oben E. 2.1.2)

besteht kein Zweifel, dass § 46 Abs. 1 OG dahingehend zu verstehen ist, dass

die Frist ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung eröffnet worden ist, zu

berechnen ist. Für den Fall der Eröffnung durch Zustellung entspricht dies auch

der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5 in Verbindung mit

Rekursbegründung Rz. 18; vgl. dazu statt vieler auch VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember

2021 E. 2.1 und Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 136). Da § 46 Abs. 1 OG an die Eröffnung anknüpft und Zustellung und

Publikation nur zwei verschiedene Arten der Eröffnung darstellen, besteht

entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4 f.) kein Grund, weshalb

für den Fall der Publikation etwas Anderes gelten sollte. Wie der Rekurrent zu

Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 35 f.), ergibt sich somit

bereits aus § 46 Abs. 1 OG, dass im Fall der Eröffnung durch Publikation im

Kantonsblatt die Frist ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung zu berechnen

ist. Damit besteht entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 7)

keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 16 VRPG geschlossen

werden könnte. Abgesehen davon, dass für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren kein Raum bleibt, hat das BVD

aber auch diese Bestimmung falsch ausgelegt, wie der Rekurrent zu Recht geltend

macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14 und 38).

2.2

2.2.1 Der für den vorliegenden Fall relevante Teil

von § 16 Abs. 1 VRPG lautet folgendermassen: «Der Rekurs ist binnen zehn Tagen

nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht

anzumelden. Gegen Verfügungen, die dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt

werden, läuft die Rekursfrist vom Tage der Bekanntmachung an». Nach ständiger

Praxis ist die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG bei Eröffnung durch

Zustellung ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung zugestellt worden ist,

zu berechnen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.109 vom 2. September 2020 E. 2.4).

Damit wird bei Eröffnung durch Zustellung der Tag, an dem die Verfügung

eröffnet wird, nicht mitgezählt und stehen den Betroffenen für die

Rekursanmeldung in jedem Fall mindestens zehn volle Tage zur Verfügung. Wie der

Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 45–47), besteht

entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5) kein Grund zur

Annahme, dass der Gesetzgeber betreffend die Frage, ob der Tag der Eröffnung

bei der Fristberechnung zu berücksichtigen ist, für die Eröffnung durch

Publikation mit § 16 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vorsehen wollte.

Es ist vielmehr naheliegend, dass mit dieser Bestimmung bloss klargestellt

werden sollte, dass bei Eröffnung durch Publikation diese den fristauslösenden

Sachverhalt darstellt (vgl. Rekursbegründung Rz. 49). Jedenfalls unter

Mitberücksichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 148, 151 und 154 f.) besteht

kein Zweifel, dass die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG bei Eröffnung durch

Publikation ab dem Tag nach dem Tag der Publikation zu berechnen ist, wie der

Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 20, 45 f. und 51

f.). Nach der Auslegung des BVD würde bei Eröffnung durch Publikation der Tag

der Eröffnung bei der Fristberechnung mitgezählt und stünden den Betroffenen

für die Rekursanmeldung weniger als zehn volle Tage zur Verfügung, wohingegen

bei Eröffnung durch Zustellung der Tag der Eröffnung bei der Fristberechnung

nicht mitgezählt wird und den Betroffenen für die Rekursanmeldung in jedem Fall

mindestens volle zehn Tage zur Verfügung stehen. Da für eine solche

Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund besteht, verstösst die Auslegung des

BVD gegen das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 8 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt (KV, SG 111.100) statuierte Rechtsgleichheitsgebot.

2.2.2 Dass der Tag der Publikation bei der

Berechnung der Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG nicht berücksichtigt werden

darf, ergibt sich auch zwingend aus dem EuFrÜb (vgl. Rekursbegründung Rz. 16).

Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG läuft die Frist vom Tag der Publikation an. Beim

Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, handelt es sich gemäss Art. 2 EuFrÜb

um den dies a quo und Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, laufen gemäss

Art. 3 Ziff. 1 EuFrÜb von Mitternacht des dies a quo an. Das EuFrÜb statuiert

entgegen der Darstellung des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4) nicht bloss

allgemein gültige Rechtsgrundsätze, von denen der (kantonale) Gesetzgeber

abweichen dürfte. Bei den Bestimmungen des EuFrÜb betreffend die Fristberechnung

handelt es sich vielmehr um unmittelbar anwendbares Staatsvertragsrecht (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N 4; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 3; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Vor Art.

142–149 N 4), das zumindest entgegenstehendem kantonalem Recht in jedem Fall

vorgeht (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric,

a.a.O., N 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

a.a.O., N 1928).

2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den

vorstehenden Erwägungen, dass die Frist von zehn Tagen für die Anmeldung des Rekurses

gemäss § 46 Abs. 1 OG im Fall der Eröffnung durch Publikation ab dem Tag nach

dem Tag der Publikation zu berechnen ist. Folglich ist die Frist für die

Anmeldung eines Rekurses gegen die im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 publizierte

Verfügung ab dem 14. Mai 2023 zu berechnen und hat sie entgegen der Ansicht des

BVD nicht am 22. Mai 2023, sondern am 23. Mai 2023 geendet. Damit hat der

Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 mit seiner

Rekursanmeldung vom 23. Mai 2023 entgegen der Ansicht des BVD rechtzeitig

angemeldet, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 25).

3.

3.1 Das BVD hat den angefochtenen

Nichteintretensentscheid ausschliesslich damit begründet, dass der Rekurrent

seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 zu spät angemeldet habe. Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist diese Feststellung falsch und

die Rekursanmeldung rechtzeitig erfolgt. Daher ist der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache an das BVD zurückzuweisen.

3.2 Das BVD hat den angefochtenen

Nichteintretensentscheid vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der

Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 gefällt. Nach dem

Nichteintretensentscheid konnte die Frist für die Rekursbegründung nicht mehr

weiterlaufen. Nach der Aufhebung des Nichteintretensentscheids mit dem

vorliegenden Urteil hat das BVD die Frist für die Einreichung der Begründung

des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 dem Rekurrenten daher neu

anzusetzen.

3.3 Aufgrund des vorliegenden Urteils steht fest,

dass der Rekurrent den Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 rechtzeitig

angemeldet hat und das Nichteintreten auf den Rekurs nicht mit einer

verspäteten Rekursanmeldung begründet werden kann. Die Frage, ob die übrigen

Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des

angefochtenen Entscheids und daher nicht vom Verwaltungsgericht im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, sondern nach der Rückweisung der

Sache und der Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom

13. Mai 2023 im verwaltungsinternen Rekursverfahren vom BVD zu prüfen. Falls

auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, hat das BVD den

Rekurs in der Sache zu beurteilen.

4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurs gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und hat

das BVD dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

4.2 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der

Aufwand der Rechtsvertretung des Rekurrenten praxisgemäss zu schätzen. Der

Zeitaufwand für die Analyse der angefochtenen Verfügung, die Rekursanmeldung

und die umfangreiche Rekursbegründung mit diversen Verweisen auf Materialien,

Rechtsprechung und Lehre wird auf rund zehn Stunden geschätzt. Angesichts

dessen, dass sich der Streit nur um die Fristberechnung dreht und der

angefochtene Entscheid offensichtlich falsch ist, könnte die Frage aufgeworfen

werden, ob dieser Aufwand erforderlich und verhältnismässig gewesen ist.

Nachdem das BVD in seiner Vernehmlassung behauptet, die im angefochtenen

Entscheid vertretene Meinung entspreche seiner jahrelangen Praxis (vgl. Vernehmlassung

Rz. 7 und 9), und diese mit umfangreichen Ausführungen verteidigt, erscheint

der vom Rekurrenten betriebene Begründungsaufwand aber durchaus angemessen. Der

Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen

praxisgemäss CHF 250.–. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 2'500.–. Zusätzlich

wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine

Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Instruktion und Neubeurteilung im

Sinn der Erwägungen an das Bau- und Verkehrsdepartement zurückgewiesen.

Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Bau- und

Verkehrsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 198.30, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.