VD.2023.131
Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben
13. März 2024Deutsch15 min
Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.131
URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 5. Juni 2023
betreffend Verkehrsanordnung Brunngässlein,
Picassoplatz, St. Alban-
Graben
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des
Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) im Kantonsblatt eine Verkehrsanordnung, die
permanente Massnahmen im Bereich Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben
beinhaltet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 meldete A____ (Rekurrent) beim BVD
Rekurs gegen diese Verfügung an. Am 5. Juni 2023 trat das BVD zufolge
verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 7. Juni
2023 erhobene und am 21. August 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an
das BVD zur materiellen Beurteilung. Mit Schreiben vom 6. September 2023
überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Am 6. Dezember 2023 reichte das BVD zusammen mit den
vorinstanzlichen Akten eine Rekursantwort ein, in der es die kostenfällige
Abweisung des Rekurses beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 6. September 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten
als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zu. Der Rekurs wurde
den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen,
ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
2.1.1 Im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 wurde eine
Verfügung des MOB publiziert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne
Rekurs gegen eine Verfügung «innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei
der Rekursinstanz anzumelden.» Dementsprechend findet sich in der Publikation
der Verfügung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis:
«Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([…])
rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung
bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt
entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation
bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage,
Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.; Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und
3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind
damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs
innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese
Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich.
2.1.2 In der Regel beginnt der Fristenlauf nach
schweizerischem Recht am Tag nach der Eröffnung (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3563) und wird der Tag, an dem
sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, somit bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt. Diverse Bestimmungen in anderen Gesetzen
sehen ausdrücklich vor, dass die Frist am Tag nach der Eröffnung (§ 147 Abs. 3
des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]) bzw. am Tag nach der Mitteilung oder dem
Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]; Art. 20 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
[VwVG, SR 172.021]; Art. 90 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0];
Art. 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zu laufen beginnt. Für
in Tagen ausgedrückte Fristen bedeutet dies nach soweit ersichtlich einhelliger
Auffassung, dass die Frist am Tag nach dem Tag, an dem sich der fristauslösende
Sachverhalt verwirklicht hat, um 00:00 Uhr beginnt und dieser Tag, an dem die
Frist beginnt, bei ihrer Berechnung mitzuzählen ist (vgl. statt vieler Abbet, in: Chabloz et al. [Hrsg.] Petit
commentaire CPC, Basel 2020, Art. 142 N 4; Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 90
N 1; Cavelti, in: Auer et al.
[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 23; Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und
Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 117 und 256 f.; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N 5 und 8; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 90 StPO N 28–30; Stoll,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 90 CPP N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 142 N 6). Für in Monaten oder Jahren ausgedrückte
Fristen ist die Frage jedenfalls im Zivilprozessrecht umstritten (vgl. statt
vieler BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; BGer 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3; Cour de
Justice GE ACJC/860/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2.2 und 2.3; OGer SG BO.2019.20
vom 9. September 2020 E. 3; OGer ZH LB140093-O/U vom 17. Februar 2015 E. 5 f.; Abbet, a.a.O., Art. 142 N 8; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 260–263;
Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O.,
Art. 142 N 6; Weber, Monatsfristen
nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter 19. März 2012, Rz. 8–16). Da
sich die Frist gemäss § 46 Abs. 1 OG nach Tagen berechnet, ist dies für den
vorliegenden Fall irrelevant.
2.1.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) laufen
Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo an und
gemäss Art. 2 EuFrÜb bedeutet der Ausdruck dies a quo im Sinn des EuFrÜb den
Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt. Bei wörtlicher Auslegung hätte die
Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit denjenigen, gemäss denen die
Frist am Tag nach der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts zu
laufen beginnt, zur Folge, dass die Frist an diesem Tag erst um 24:00 Uhr
beginnt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.1.2) beginnt eine in Tagen
ausgedrückte Frist nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung jedoch
bereits um 00:00 Uhr des ersten Tags nach der Verwirklichung des
fristauslösenden Sachverhalts und ist dieser Tag des Fristbeginns bei der
Fristberechnung zu berücksichtigen. Im Ergebnis führt die Anwendung von Art. 3
Ziff. 1 EuFrÜb allerdings zum gleichen Ergebnis, wenn in teleologischer und
systematischer Auslegung mit der Rechtsprechung und Lehre zu Art. 20 VwVG unter
dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Sinn von Art. 2 EuFrÜb der Tag
verstanden wird, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat. Bei
diesem Verständnis von Art. 2 EuFrÜb beginnt die Frist gemäss Art. 3 Ziff. 1
EuFrÜb am Tag, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, um
24:00 Uhr. Dies ist der gleiche Zeitpunkt wie 00:00 Uhr des ersten Tags nach
der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/55 E. 3.3;
BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1.3; Cavelti,
a.a.O., Art. 20 N 23 FN 79; vgl. ferner Egli,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 20 N 6 FN 16; Ernst/Oberholzer/Sunaric,
a.a.O., N 115, 257 und 262; Weber,
a.a.O., Rz. 13; zum mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen Art. 104 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1] vgl. BGE 125 V 37 E. 4b; zu Art. 38 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR
837.0] und Art. 61 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]
vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 26/01 vom 15. Januar 2003 E. 2.3.2).
2.1.4 Unter Berücksichtigung des EuFrÜb und der
vorstehend erwähnten Bestimmungen in anderen Gesetzen (vgl. oben E. 2.1.2)
besteht kein Zweifel, dass § 46 Abs. 1 OG dahingehend zu verstehen ist, dass
die Frist ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung eröffnet worden ist, zu
berechnen ist. Für den Fall der Eröffnung durch Zustellung entspricht dies auch
der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5 in Verbindung mit
Rekursbegründung Rz. 18; vgl. dazu statt vieler auch VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember
2021 E. 2.1 und Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 136). Da § 46 Abs. 1 OG an die Eröffnung anknüpft und Zustellung und
Publikation nur zwei verschiedene Arten der Eröffnung darstellen, besteht
entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4 f.) kein Grund, weshalb
für den Fall der Publikation etwas Anderes gelten sollte. Wie der Rekurrent zu
Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 35 f.), ergibt sich somit
bereits aus § 46 Abs. 1 OG, dass im Fall der Eröffnung durch Publikation im
Kantonsblatt die Frist ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung zu berechnen
ist. Damit besteht entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 7)
keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 16 VRPG geschlossen
werden könnte. Abgesehen davon, dass für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren kein Raum bleibt, hat das BVD
aber auch diese Bestimmung falsch ausgelegt, wie der Rekurrent zu Recht geltend
macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14 und 38).
2.2
2.2.1 Der für den vorliegenden Fall relevante Teil
von § 16 Abs. 1 VRPG lautet folgendermassen: «Der Rekurs ist binnen zehn Tagen
nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht
anzumelden. Gegen Verfügungen, die dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt
werden, läuft die Rekursfrist vom Tage der Bekanntmachung an». Nach ständiger
Praxis ist die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG bei Eröffnung durch
Zustellung ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung zugestellt worden ist,
zu berechnen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.109 vom 2. September 2020 E. 2.4).
Damit wird bei Eröffnung durch Zustellung der Tag, an dem die Verfügung
eröffnet wird, nicht mitgezählt und stehen den Betroffenen für die
Rekursanmeldung in jedem Fall mindestens zehn volle Tage zur Verfügung. Wie der
Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 45–47), besteht
entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5) kein Grund zur
Annahme, dass der Gesetzgeber betreffend die Frage, ob der Tag der Eröffnung
bei der Fristberechnung zu berücksichtigen ist, für die Eröffnung durch
Publikation mit § 16 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vorsehen wollte.
Es ist vielmehr naheliegend, dass mit dieser Bestimmung bloss klargestellt
werden sollte, dass bei Eröffnung durch Publikation diese den fristauslösenden
Sachverhalt darstellt (vgl. Rekursbegründung Rz. 49). Jedenfalls unter
Mitberücksichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 148, 151 und 154 f.) besteht
kein Zweifel, dass die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG bei Eröffnung durch
Publikation ab dem Tag nach dem Tag der Publikation zu berechnen ist, wie der
Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 20, 45 f. und 51
f.). Nach der Auslegung des BVD würde bei Eröffnung durch Publikation der Tag
der Eröffnung bei der Fristberechnung mitgezählt und stünden den Betroffenen
für die Rekursanmeldung weniger als zehn volle Tage zur Verfügung, wohingegen
bei Eröffnung durch Zustellung der Tag der Eröffnung bei der Fristberechnung
nicht mitgezählt wird und den Betroffenen für die Rekursanmeldung in jedem Fall
mindestens volle zehn Tage zur Verfügung stehen. Da für eine solche
Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund besteht, verstösst die Auslegung des
BVD gegen das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 8 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt (KV, SG 111.100) statuierte Rechtsgleichheitsgebot.
2.2.2 Dass der Tag der Publikation bei der
Berechnung der Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG nicht berücksichtigt werden
darf, ergibt sich auch zwingend aus dem EuFrÜb (vgl. Rekursbegründung Rz. 16).
Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG läuft die Frist vom Tag der Publikation an. Beim
Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, handelt es sich gemäss Art. 2 EuFrÜb
um den dies a quo und Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, laufen gemäss
Art. 3 Ziff. 1 EuFrÜb von Mitternacht des dies a quo an. Das EuFrÜb statuiert
entgegen der Darstellung des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4) nicht bloss
allgemein gültige Rechtsgrundsätze, von denen der (kantonale) Gesetzgeber
abweichen dürfte. Bei den Bestimmungen des EuFrÜb betreffend die Fristberechnung
handelt es sich vielmehr um unmittelbar anwendbares Staatsvertragsrecht (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N 4; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 3; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Vor Art.
142–149 N 4), das zumindest entgegenstehendem kantonalem Recht in jedem Fall
vorgeht (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric,
a.a.O., N 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., N 1928).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass die Frist von zehn Tagen für die Anmeldung des Rekurses
gemäss § 46 Abs. 1 OG im Fall der Eröffnung durch Publikation ab dem Tag nach
dem Tag der Publikation zu berechnen ist. Folglich ist die Frist für die
Anmeldung eines Rekurses gegen die im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 publizierte
Verfügung ab dem 14. Mai 2023 zu berechnen und hat sie entgegen der Ansicht des
BVD nicht am 22. Mai 2023, sondern am 23. Mai 2023 geendet. Damit hat der
Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 mit seiner
Rekursanmeldung vom 23. Mai 2023 entgegen der Ansicht des BVD rechtzeitig
angemeldet, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 25).
3.
3.1 Das BVD hat den angefochtenen
Nichteintretensentscheid ausschliesslich damit begründet, dass der Rekurrent
seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 zu spät angemeldet habe. Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist diese Feststellung falsch und
die Rekursanmeldung rechtzeitig erfolgt. Daher ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache an das BVD zurückzuweisen.
3.2 Das BVD hat den angefochtenen
Nichteintretensentscheid vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der
Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 gefällt. Nach dem
Nichteintretensentscheid konnte die Frist für die Rekursbegründung nicht mehr
weiterlaufen. Nach der Aufhebung des Nichteintretensentscheids mit dem
vorliegenden Urteil hat das BVD die Frist für die Einreichung der Begründung
des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 dem Rekurrenten daher neu
anzusetzen.
3.3 Aufgrund des vorliegenden Urteils steht fest,
dass der Rekurrent den Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 rechtzeitig
angemeldet hat und das Nichteintreten auf den Rekurs nicht mit einer
verspäteten Rekursanmeldung begründet werden kann. Die Frage, ob die übrigen
Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids und daher nicht vom Verwaltungsgericht im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, sondern nach der Rückweisung der
Sache und der Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom
13. Mai 2023 im verwaltungsinternen Rekursverfahren vom BVD zu prüfen. Falls
auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, hat das BVD den
Rekurs in der Sache zu beurteilen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurs gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und hat
das BVD dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
4.2 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
Aufwand der Rechtsvertretung des Rekurrenten praxisgemäss zu schätzen. Der
Zeitaufwand für die Analyse der angefochtenen Verfügung, die Rekursanmeldung
und die umfangreiche Rekursbegründung mit diversen Verweisen auf Materialien,
Rechtsprechung und Lehre wird auf rund zehn Stunden geschätzt. Angesichts
dessen, dass sich der Streit nur um die Fristberechnung dreht und der
angefochtene Entscheid offensichtlich falsch ist, könnte die Frage aufgeworfen
werden, ob dieser Aufwand erforderlich und verhältnismässig gewesen ist.
Nachdem das BVD in seiner Vernehmlassung behauptet, die im angefochtenen
Entscheid vertretene Meinung entspreche seiner jahrelangen Praxis (vgl. Vernehmlassung
Rz. 7 und 9), und diese mit umfangreichen Ausführungen verteidigt, erscheint
der vom Rekurrenten betriebene Begründungsaufwand aber durchaus angemessen. Der
Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen
praxisgemäss CHF 250.–. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 2'500.–. Zusätzlich
wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine
Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Instruktion und Neubeurteilung im
Sinn der Erwägungen an das Bau- und Verkehrsdepartement zurückgewiesen.
Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Bau- und
Verkehrsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 198.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.