VD.2023.133
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_201/2024 vom 28.05.2025)
22. Februar 2024Deutsch39 min
heiratete am [...] 2018 in der Schweiz die schweizerische Staatsangehörige B____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.133
URTEIL
vom 22. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. Juni 2023
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...] 1989, von Nordmazedonien (Rekurrent),
heiratete am [...] 2018 in der Schweiz die schweizerische Staatsangehörige B____.
Am [...] Dezember 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehefrau
dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit E-Mail vom 24.
Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass sie kein Paar mehr seien und nicht mehr
zusammenwohnen würden, nahm der Bereich BdM weitere Abklärungen vor und
gewährte dem Rekurrenten am 18. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Gleichentags
erstattete der Rekurrent gegen seine Schwiegereltern Strafanzeige wegen
Nötigung. Am [...] 2021 wurde die Ehe des Rekurrenten mit B____ geschieden. Am
30. März 2021 erstattete der Rekurrent bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auch Anzeige
gegen seine geschiedene Ehefrau, deren Bruder und deren Mutter wegen Nötigung
und Drohung. Nach erfolgter Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den
Rekurrenten verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten mit Verfügung vom 20. Juli 2022 nicht mehr und wies ihn per 20.
Oktober 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom
5. Juni 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15.
Juni und 23. August 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung
des Migrationsamts beantragte, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Rekursverfahrens, bis die
Staatsanwaltschaft über seine beiden Strafanzeigen vom 18. Dezember 2020 und
30. März 2021 gegen seine Ex-Frau, deren Bruder und deren Eltern rechtskräftig
entschieden hat. Schliesslich beantragte er eventualiter die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 8. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 11. September 2023 erteilte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung, wies das
Sistierungsgesuch aber vorläufig ab. Weiter setzte er dem Rekurrenten eine Frist
zum Beleg seiner finanziellen Verhältnisse. Das JSD beantragte mit
Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent dokumentierte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 seine finanziellen
Verhältnisse, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 6. November 2023
replizierte der Rekurrent auf die Vernehmlassung des Departements. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 8. September 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG sowie § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb
darauf einzutreten ist.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist
das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60
E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom
10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Mit seiner Rekursbegründung verlangt der
Rekurrent zur Beurteilung seiner Beweisanträge die Durchführung einer
Parteiverhandlung zur Befragung seines Arztes, [...], und seiner Therapeutin, [...].
Dabei seien diese zu befragen, ob die von ihm geschilderten Initialtraumata
fachgerecht erhoben, diagnostiziert und in der Therapie erhärtet worden seien.
Der Rekurrent beruft sich dabei zu Recht nicht auf einen
Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss § 25 Abs. 2 VRPG und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 2 mit
Hinweis auf BGE 137 I 128 E. 4.4.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder
von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit
Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder
der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang
von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember
2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5.
November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 1.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie aufzuzeigen
sein wird, bedarf es in antizipierter Beweiswürdigung keiner weiteren
Abklärungen im Zusammenhang mit der Therapie des Rekurrenten.
1.3.2 Weiter verlangt der Rekurrent die Sistierung
des Verfahrens bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über seine beiden
Strafanzeigen vom 18. Dezember 2020 und 30. März 2021 gegen Mitglieder der
Familie seiner geschiedenen Ehefrau. Dieser Antrag ist bereits
instruktionsrichterlich mit Verfügung vom 11. September 2023 abgewiesen worden.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, folgt aus der Schilderung der
geltend gemachten Druckausübung im eingereichten Bericht der narrativen
Expositionstherapie (Therapiebericht, act. 5/4), dass es einer Berücksichtigung
der Entscheide der Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung nicht
bedarf, da sich die geltend gemachte Oppression in migrationsrechtlicher
Hinsicht auch auf der Grundlage des eingereichten Therapieberichts abschliessend
beurteilen lässt.
2.
Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Rekurrent nach der
Scheidung seiner Ehe mit B____ nicht mehr auf den Bewilligungsanspruch gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG zum Zweck des Zusammenlebens der Ehegatten berufen kann.
Nach der Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen
Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass
sich der Rekurrent aufgrund der unter drei Jahren verbliebenen Dauer seiner
Ehegemeinschaft mit B____ nicht auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen kann. Zu prüfen ist daher ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG.
2.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie können danach namentlich
dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden
ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die
Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht
abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14.
März 2016 E. 2.2).
2.1.1 Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt häusliche Gewalt im Sinne dieser
Bestimmungen systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch
den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2, 2C_423/2020
vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_2041/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1,
2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E.
3.4.1). Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits oder eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren
Folge die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren
Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügen nicht zur Begründung eines
Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner
die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer
körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; VGE
VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.
August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Häusliche
Gewalt physischer oder psychischer Natur im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG muss vielmehr von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sein (vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3,
2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E.
4.1). Dabei gilt das Erfordernis der gewissen Konstanz bzw. Intensität sowohl
für die physische oder psychische Zwangsausübung als auch für deren
Auswirkungen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015
E. 2.2; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.1, VD.2021.196 vom 17.
Dezember 2021 E. 3.4.1). Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall
häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person
Opfer eines Mordversuchs oder schwerer Gewalt durch den Ehegatten geworden ist
(BGer 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1; VGE VD.2021.196 vom 17.
Dezember 2021 E. 3.4.1).
2.1.2 Auch psychische bzw. sozioökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische
Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3, 2C_878/2018 vom 23.
Januar 2020 E. 5.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.2, VD.2021.196 vom
17. Dezember 2021 E. 3.4.2).
2.1.3 Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt
bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht
verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma
gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE VD.2021.196
vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.2, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Die
Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs.
1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person
nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft
verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert
sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in
einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E.
2.4, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2). Ausgehend vom dargelegten Normzweck
ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befunden hat, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung
des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGer 2C_777/2018 vom 8.
April 2019 E. 4.2; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.3, VD.2021.196 vom
17. Dezember 2021 E. 3.4.3, vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4).
2.1.4 Entsprechend ihrem Schutzgedanken zielt die Härtefallregelung
in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG auf Sachverhalte ab,
in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AIG gegeben gewesen ist, sei es, weil
die Eheleute zusammengewohnt haben oder weil wichtige Gründe im Sinn von Art.
49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen haben. War der Anspruch nach Art. 42
oder 43 AIG bereits untergegangen, weil es am Zusammenwohnen gefehlt hatte und
auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, so kommt ein
nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG
regelmässig nicht in Betracht (BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3;
VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.4; vgl. auch VGE VD.2021.207 vom 31.
Januar 2022 E. 3.4.4).
2.1.5 Die betroffene ausländische Person trifft bei
der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in
geeigneter Weise glaubhaft machen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020
vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3,
2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E.
3.4.4). Zu diesem Zweck kommen insbesondere die folgenden Beweismittel in
Betracht: Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte
oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und
glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc. (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5,
2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 und 4.6.2, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015
E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4). Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGer
2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, so müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021
E. 2.5). Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die
nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber
allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen
ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren
durchzuführen (BGE 138 II 29 E. 3.2.3; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E.
2.4; vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.5 mit weiteren Hinweisen,
VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4).
2.1.6 Art. 59 Abs. 1 der Instanbul-Konvention (SR 0.311.35)
wird durch Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG umgesetzt.
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz erwogen, dass die vermeintliche Gewaltausübung nicht von der
Ex-Ehefrau, sondern von den Schwiegereltern des Rekurrenten ausgegangen sei,
welche beide nie mit dem Rekurrenten zusammengelebt hätten. In solchen
Konstellationen sei anders als bei Gewalt zwischen Ehegatten das Zusammenleben mit
den gewaltausübenden Personen als eine notwendige Voraussetzung zu betrachten. Bereits
aus diesem Grund seien die vom Rekurrenten geltend gemachten Vorfälle nicht von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG umfasst. Soweit sich der Rekurrent als Opfer von
wirtschaftlicher Oppression bezeichne, weil er sein gesamtes Einkommen zu Hause
habe abliefern müssen und dabei auch teils voreheliche Steuerschulden seiner
Ex-Ehefrau von über CHF 7'500.– habe bezahlen müssen, beziehe er sich auf Bankauszüge
der [...]. Daraus werde ersichtlich, dass das Konto des Rekurrenten zwischen
dem 17. Mai 2019 und dem 9. April 2020 Belastungen zu Gunsten der
Steuerverwaltung Basel-Stadt von insgesamt CHF 7'500.– aufweise. Aus den
eingereichten Kontoauszügen gehe aber nicht hervor, dass damit voreheliche
Steuern, welche lediglich die Ex- Ehefrau betroffen hätten, bezahlt worden seien.
Da er aber seit dem [...] 2018 mit seiner Ex-Ehefrau verheiratet gewesen sei,
habe er sich gemäss Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) mit ihr über die von ihnen zu leistenden Beiträge an den gemeinsamen
Unterhalt zu verständigen. Anstatt von wirtschaftlicher Oppression sei vielmehr
von der Aufteilung der ehelichen Beiträge auszugehen. Selbst wenn deshalb
voreheliche Steuern der Ehefrau beglichen worden wären, so sei diese
finanzielle Unterstützung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159
Abs. 3 ZGB geboten gewesen. Er belege auch nicht, dass er sein gesamtes
Einkommen zu Hause habe abliefern müssen. Eine wirtschaftliche Oppression als
Ausdrucksform von häuslicher Gewalt sei somit nicht rechtsgenüglich belegt
worden. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Fragen der Schwiegereltern, wieso
er ein eigenes Bankkonto habe und wieviel Geld darauf sei, seien zwar äusserst
privater Natur. Sie könnten aber selbst dann, wenn sie belegt wären, nicht als
Gewalthandlungen aufgefasst werden oder würden zumindest nicht die nach Art. 50
Abs. 2 AIG erforderliche Intensität erreichen. Das Gleiche gelte auch für die
vom Rekurrenten behauptete Forderung seiner Schwiegereltern, dass er kein
eigenes Facebook Profil haben, sondern nur noch mit der Ex-Ehefrau auf einem
gemeinsamen Konto auftreten dürfe. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, sei
die Aussage der Schwiegereltern nicht als Gewalthandlung aufzufassen. Der
Rekurrent versuche diesbezüglich vergeblich einen kontrollierenden Einfluss der
Schwiegereltern auf seine Lebensgestaltung darzulegen. Darüber hinaus sei nicht
ersichtlich, inwiefern die geschiedene Ehefrau daran mittäterschaftlich
beteiligt gewesen sein solle.
Mit Bezug auf die beiden als Nachweis für die angeblich
erlittene häusliche Gewalt angerufenen bei der Staatsanwaltschaft noch hängigen
Strafanzeigen des Rekurrenten vom 18. Dezember 2020 und vom 30. März 2021 gegen
seine Ex-Ehefrau, seinen Schwager und seine Schwiegermutter wegen Nötigung und
Drohung stellte die Vorinstanz fest, dass diese erst einige Zeit nach dem
ersten Schreiben des Bereiches BdM vom 25. Juni 2020, mit welchem er nach den
Trennungsgründen befragt worden sei, erhoben worden seien. Es liege damit die
Vermutung nahe, dass die Strafanzeigen verfahrensbedingt erhoben worden seien.
Zudem habe sich der Vorfall vom 30. März 2021 fast ein Jahr nach der
Trennung von der geschiedenen Ehefrau ereignet. Es fehle daher ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung. Gegen einen
solchen Zusammenhang spreche auch, dass die Initiative zur Trennung von der geschiedenen
Ehefrau ausgegangen sei und sie die gemeinsame Wohnung am 31. Mai 2020
verlassen habe. Der Rekurrent habe sie auch danach noch im Schreiben vom 30.
Oktober 2020 gegenüber dem Bereich BdM als herzensguten Menschen bezeichnet,
seine Liebe ihr gegenüber kundgetan und an der Ehe mit ihr festgehalten. Dass
solche Aussagen der Dynamik von häuslicher Gewalt geschuldet seien, sei
widersprüchlich. Erst mit der Begründung des Rekurses an das JSD habe er
erstmals die geschiedene Ehefrau als (Mit-)Urheberin der häuslichen Gewalt bezeichnet,
wobei aber Anzeichen für ein mittäterschaftliches Handeln oder für häusliche
Gewalt der Ehefrau fehlten.
Soweit der Rekurrent eine im Oktober/November 2019 durch seinen
Schwiegervater erfolgte Bedrohung geltend mache, als ihm dieser mitgeteilt
habe, in Mazedonien und in der Schweiz eine Pistole zu besitzen, weist die
Vorinstanz darauf hin, dass er diesbezüglich in einem Schreiben vom 30. Oktober
2020 gegenüber dem Bereich BdM noch selber ausgeführt habe, dass er gar nicht
wisse, was der Grund einer solchen Information gewesen und er sich gar nicht
sicher sei, ob dies eine Bedrohung gewesen sei. Daraus folge, dass sich der
Rekurrent durch diese allfällige Aussage des Schwiegervaters gar nicht bedroht gefühlt
habe. Er widerspreche sich selbst, wenn er am 29. Juni 2021 anlässlich der
Stellungnahme zum rechtlichen Gehör die angebliche Aussage des Schwiegervaters
als massive Drohung gegen sein Leben werte, während er im Schreiben vom 30.
Oktober 2020 noch keine entsprechenden Schlüsse gezogen habe. Auch dieses
Verhalten des Schwiegervaters stelle deshalb keine psychische häusliche Gewalt
im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Selbst wenn die Strafanzeigen zu
Verurteilungen führten, seien die angelasteten Delikte im Bagatellbereich
anzusiedeln.
Schliesslich habe sich [...] in dem vom Rekurrenten
eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021, mit welchem er ihm eine
sehr schwere posttraumatische Belastungsstörung mit pathologischen
dissoziativen Symptomen seit September 2019 sowie eine leichte depressive
Episode diagnostizert habe, lediglich auf die Patientenaussagen des Rekurrenten
gestützt und dabei die von diesem berichteten Drohungen aus dem Jahr 2019 als
kausale Grundlage für die posttraumatische Belastungsstörung angenommen. Es sei
aber noch gar nicht bewiesen, ob es überhaupt zu solchen Drohungen gekommen sei.
Der Arztbericht bilde daher keinen Beleg für die behauptete häusliche Gewalt. Zumal
er erst nach der Erteilung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
entstanden sei, erscheine er darüber hinaus verfahrensbedingt.
2.3 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent daran
fest, während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Er rügt, dass
die Vorinstanz den Begriff der ehelichen Gewalt zu eng auslege. Unter
Bezugnahme auf Art. 3 lit. b der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) macht er
geltend, dass für die Qualifikation als häusliche Gewalt der Ursprung der
Gewalthandlungen in den familiären Verhältnissen bestehe, weshalb auch nahe
Verwandte Täter häuslicher Gewalt sein könnten. Die Gewalt müsse sich deswegen
auch nicht im gemeinsamen Haushalt abspielen und Täter und Opfer nicht zusammenleben.
Das Zusammenleben sei nicht Bedingung für das Vorliegen häuslicher Gewalt.
Die Schwiegereltern hätten nur etwa 150 Meter von der
Familienwohnung entfernt gewohnt. Er habe gemäss dem Therapiebericht (act. 5/4)
beschrieben, wie die Schwiegereltern immer wieder in die Wohnung gekommen
seien. Der Schwiegervater sei von September bis Januar jeweils um 22 Uhr vor
der Wohnung aufgetaucht und hin und her gelaufen, was ihm Angst gemacht habe.
Die kurzen Wege hätten die Machtausübung der Schwiegereltern begünstigt. Es
lägen vergleichbare Verhältnisse wie bei gemeinsamem Wohnen vor. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz läge auch wirtschaftliche Oppression vor. Er habe im
Mai 2019 Zahlungen an die Steuerverwaltung aufgenommen. Die Steuern für das
Jahr 2018 hätten bloss CHF 138.– und CHF 1'757.80 betragen. Es habe daher
am 15./22. Mai 2020 eine Rückzahlung von CHF 12'162.20 und CHF 439.65 auf
Antrag der Ex-Ehefrau auf deren Konto stattgefunden. Er sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, für die vorehelichen
Steuern des Jahres 2018 der Ex-Ehefrau aufzukommen. Wie in der Therapie
angegeben, habe er bis Oktober 2019 sein gesamtes Geld, wie vom Schwiegervater
verlangt, seiner Ex-Ehefrau abgegeben. Nachher seien die Lebenshaltungskosten
hälftig aufgeteilt worden. In Bezug auf seine wirtschaftliche Ausbeutung weist
der Rekurrent auch auf den Goldschmuck im Wert von über CHF 15'000.– hin, den
seine Familie der Ex-Ehefrau als Mitgift geschenkt habe. Mit Bezug auf das
behauptete kontrollierende Verhalten der Schwiegereltern verweist er wiederum
auf seinen Therapiebericht. Ab November 2019 seien die Probleme eskaliert. Der
Schwiegervater habe mehrfach wöchentlich, teilweise auch an seinem Arbeitsort,
angerufen, um ihn zu kontrollieren. Er habe ihm gedroht, weil er seinen
Facebook-Eintrag wieder reaktiviert habe. Die Schwiegereltern hätten gesagt,
dass ihre Tochter die Bewilligung nicht verlängern werde, wenn er nicht gut zu
ihr sei. Sie hätten verlangt, dass er ihrer Tochter ein Kind mache, damit sie
„blockiert“ sei. Als er dies der Ex-Ehefrau gesagt habe, habe sie auf einer
sofortigen Besprechung mit diesen bestanden. Er habe dabei Angst gehabt, mit
einem Messer bedroht zu werden. Im Juni 2020 sei es zu zunehmenden
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen. Er habe an der Ehe festhalten wollen,
während sie auf einer Scheidung bestanden habe. Die Schwiegereltern hätten sich
in intimste Bereiche seiner Lebensgestaltung eingemischt. Sie hätten den
Abbruch ausserehelicher Kontakte und die Unterwerfung unter die Launen der
Ehefrau verlangt und die Kontrolle über die finanzielle Ausgestaltung der Ehe
ausgeübt. Er habe sichtlich Angst vor seinem Schwiegervater gehabt. Das Ziel
der Familie der Ex-Ehefrau habe offensichtlich darin bestanden, über ihn in
einem längeren Zeitraum Macht und Kontrolle durch systematisches Drohen und
Anschreien und andere Formen von psychischer Gewalt auszuüben. Die Ex-Ehefrau
habe sich damit abgefunden und die Einmischung in Kauf genommen. Somit sei die
Mittäterschaft der Ex-Ehefrau zumindest eventualvorsätzlich erstellt. Die eheliche
Gewalt sei nicht in erster Linie von der Ex-Ehefrau, welche ihn allerdings
finanziell ausgenutzt habe, sondern von den Schwiegereltern ausgegangen. Es sei
deshalb nicht widersprüchlich, dass er an der Ehe habe festhalten wollen.
Objektiv habe die Ehe jedoch unter den geschilderten Umständen keine Chance
gehabt. Soweit er seine Ehefrau auch nachträglich als «herzensguten Menschen»
bezeichnet habe, könne dies entsprechend der Veranschaulichung durch die
Psychologin Leonore Walker mit der «Zyklustheorie» begründet werden. Das Opfer
versuche die Spannungssituationen zu bagatellisieren, den Partner zu
besänftigen und sodann die Verletzungen zu vertuschen. Auch er habe den Anteil
der Ex-Ehefrau an den Übergriffen der Schwiegereltern bagatellisiert und sogar
zu schlichten versucht. Er bestreitet den Vorwurf der rein verfahrensbedingten
Einreichung der Strafanzeigen als «beinahe ehrenrührig». Dass er auch fast ein
Jahr nach der Trennung am 30. März 2021 von der Familie der Ex-Ehefrau
ernsthaft bedroht worden sei, sei ein starkes Indiz für deren
Gefährdungspotential. Seine Angst vor der Bedrohung sei durch die Beschreibung
seiner Erregungszustände im Therapiebericht seiner Therapeutin belegt.
Unerheblich sei, dass er bei ihr nicht von einer Pistole, sondern von einem
Messer erzählt habe. Die beanzeigten Delikte bewegten sich keineswegs im
Bagatellbereich. Der Bericht von [...] stütze sich wie jeder psychiatrische
Bericht in erster Linie auf Patientenaussagen, sei aber fachgerecht erhoben
worden. Für die behandelnden Fachleute stehe ausser Frage, dass er durch die
Vorfälle in der Ehe einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten habe.
2.4 Auch mit den neu eingereichten Belegen,
vermag der Rekurrent nicht zu belegen, Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von
Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein.
2.4.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Ehefrau
die Trennung vom Rekurrenten eingeleitet hat, wie dies auch im Bericht der
narrativen Expositionstherapie (Therapiebericht, act. 5/4) aus Sicht des
Rekurrenten detailliert geschildert wird. Aus der darin enthaltenen Schilderung
des Beziehungsablaufs aus der Sicht des Rekurrenten wird deutlich, dass die
Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau von Anfang an schwierig und von
Differenzen unter den Ehegatten geprägt gewesen ist. Gemäss dem eigenen
Therapiebericht hat der Rekurrent schon bei der Verlobung gedacht, dass seine
Ehefrau komisch sei. Obwohl er mehrfach geltend macht, wie er sich gegen deren
mit teuren Geschenken unterlegtem Drängen gewehrt habe, war er dann aber nach
Erhalt der «Bewilligung, um in die Schweiz zu gehen», glücklich, die Zukunft
mit ihr planen zu können. Gleichwohl will er schon nach der «interessant
organisierten» Hochzeit sofort bemerkt haben, dass etwas nicht in Ordnung
gewesen sei. Bereits nach der Hochzeit gab es Differenzen mit der Ehefrau
bezüglich finanzieller Fragen, während die Beziehung zu den Schwiegereltern
noch gut war. Dies und die weiteren, detailliert geschilderten vielfältigen
Differenzen zwischen den Ehegatten zeigen, dass eine nur kurz gelebte eheliche
Beziehung vorgelegen hat, welcher wohl von vornherein eine tragfähige Basis
gefehlt hat. Die Gründe für das Scheitern der Beziehung werden dabei von den
beiden Ehegatten sehr kontrovers geschildert (vgl. Schreiben B____ vom 9. Juli 2020,
act. 9 S. 11 f.; Schreiben Rekurrent vom 30. Oktober 2020, act. 9 S. 31
ff.), wobei sich der Rekurrent erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist auf
entsprechende Mahnung hin äusserte (vgl. Anfrage vom 25. Juni 2020 mit Frist
bis zum 9. Juli 2020, act. 9 S. 6 und Mahnung vom 16. Oktober 2020, act. 9 S.
30).
Wenn die Initiative für die Trennung wie hier nicht vom
behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, fehlt es oftmals am
hinreichenden Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der
die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung (BGer 2C_922/2019
vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2,
2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Auch in einer solchen Konstellation
ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher
Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe
ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (BGer
2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E.
3.1.2). Es kann daher nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative
zur Trennung ausgegangen ist. Auch im Fall der Trennung durch den nachziehenden
Ehegatten ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar
2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3; VGE VD.2021.196 vom 17.
Dezember 2021 E. 3.4.3).
2.4.2 Aus dem eingereichten Therapiebericht wie auch
dem ärztlichen Bericht von [...] vom 26. Februar 2021 (act. 9 S. 90 ff.) kann
entnommen werden, dass der Rekurrent an Angstzuständen respektive an einer seit
September 2019 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Herzrasen,
Todesangst und zittrigen Händen, «sehr belastenden und intrusiven
Wiedererinnerungen, verbunden mit vegetativen Reaktionen wie Magenschmerzen,
Atemproblemen, Erstickungsgefühl, Stechen im Herz und Schlafstörungen wegen
Albträumen über die traumatischen Ereignisse» litt. Da die Behandlung erst am
26. August 2020 und mithin nach erfolgter Trennung aufgenommen worden ist,
beruht diese Statusaufnahme allein auf den nachträglichen Angaben des
Rekurrenten selbst. Die Behandlung wurde mit dem Ziel der Stabilisierung der
Situation bezüglich «Aufenthaltsstatus, Wohnsituation, Arbeitssituation»
aufgenommen. Die vom Rekurrenten dabei geklagten Beschwerden bis hin zu
Gedächtnislücken, mit welchen die Ex-Ehefrau etwas zu tun haben soll, sowie akustischen
Halluzinationen im Jahr 2019 mit einhergehender Derealisation und
Depersonalisation werden ursächlich nicht weiter behandelt. Liest man den
Therapiebericht, so werden zwar Angstzustände beim Rekurrenten einerseits und
eine Einmischung der Schwiegereltern in die Ehe andererseits deutlich. Aus dem
Therapiebericht erschliesst sich aber weder ein systematisch oppressives
Verhalten der Schwiegereltern geschweige denn der Ehefrau. Dem Therapiebericht
kann vielmehr entnommen werden, dass seine Ängste und Belastungen auch aus
seiner Furcht vor einer Trennung resultierten, nachdem er «alles verlassen»
hatte «wegen» seiner Ex-Ehefrau. Es ging ihm schlecht, er «hatte alles
verlassen für [seine] Ex und sie war nicht da». Gleichzeitig beschreibt er
seine Sorge über die Reaktion seiner Mutter, welche den schwelenden Konflikt
zwischen den Ehegatten wahrgenommen hätte, aber keinen Stress erträge. Dies
korreliert mit dem Umstand, dass er ein zweites Studium abgeschlossen hatte,
damit seine Eltern stolz auf ihn sein können. Auch nach der Trennung litt er
unter der Vorstellung, «was [er] alles verlassen hatte für [seine] Ex. [Sein]
Studium in den USA (30'000 Dollar Stipendium)». Hinzu kam die Angst vor einer
Wegweisung, «immer wenn die Zeit der Aufenthaltsbewilligung sich näherte, bekam
[er] Angst». Die geklagte Belastung fusst daher gemäss seiner eigenen
Darstellung in der Therapie gerade auch auf seiner Angst vor dem Verlust der
Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung.
2.4.3 Schliesslich fehlt für die behauptete
«mittäterschaftliche» Begehung der den Schwiegereltern vorgeworfenen Drohungen
durch die Ex-Ehefrau eine Grundlage. Wie dem Therapiebericht entnommen werden
kann, bestanden auch während der Familiengemeinschaft des Rekurrenten mit
seiner Ehefrau erhebliche Differenzen zwischen seiner Ehefrau und deren Eltern.
So werden etwa bezüglich der Zahlung von Rechnungen auch lautstark ausgetragene
Differenzen zwischen der Ex-Ehefrau und deren Mutter beschrieben. Weiter soll
auch seine Ex-Ehefrau nicht gesagt haben, dass sie seine Kontakte mit seinen
Kollegen störten, dies sei nur seine Schwiegermutter gewesen. Zudem hat er in
der Therapie beschrieben, wie die Ehefrau eine telefonische Kontaktaufnahme des
Schwiegervaters mit dem Rekurrenten mit einer Notlüge abgewehrt hat. Auch seine
Schwägerin soll ihm bei einer drängenden Anfrage des Schwiegervaters
beigestanden sein. Auch Konflikte bezüglich der Haushaltsführung mit den
Schwiegereltern betrafen ebenso die Ex-Ehefrau wie den Rekurrenten. Sie soll
auch nicht gewollt haben, dass ihre Eltern mit ihm reden, worauf er sich aber
gleichwohl von ihnen in ihrer Abwesenheit hat einladen lassen. Auch die
Trennung soll die Ehefrau entgegen dem Willen ihrer Eltern vollzogen haben.
Daraus folgt, dass die Ehefrau durchaus unabhängig von ihren Eltern gehandelt
hat. Eine «mittäterschaftliche» Begehung der den Schwiegereltern vorgeworfenen
Bedrohungen würde voraussetzen, dass die Ehefrau bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung dieser Drohungen vorsätzlich und in massgebender Weise
mit ihren Eltern zusammengewirkt hat und dabei einen so wesentlichen Beitrag
bei der Bedrohung des Rekurrenten geleistet hat, dass diese damit gewissermassen
steht oder fällt (vgl. Forster,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N 7 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E.
2c/aa, 125 IV 134 E. 3a, 120 IV 265 E. 2c/aa). Einen solchen «Tatbeitrag»
hat der Rekurrent aber auch gegenüber seiner Therapeutin nicht geschildert. Im
Gegenteil hat der Rekurrent seine Ehefrau auch nach erfolgter Trennung als
herzensguten Menschen beschrieben, welcher sich von den Eltern negativ habe
beeinflussen lassen. Auch nach der Trennung und damit der Befreiung aus der von
ihm als unzumutbar geschilderten Situation machte er geltend, seine Ehefrau
weiter zu lieben und auf ein erneutes Zusammenleben mit ihr zu hoffen (Schreiben
vom 30. Oktober 2020, act. 9 S. 31 ff.).
2.4.4 Häusliche Gewalt kann auch von Drittpersonen
wie den Schwiegereltern ausgehen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit ihnen in
enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar
2020 E. 3.1). Vorliegend haben die Schwiegereltern zwar in der Nähe gewohnt.
Von einer engen Gemeinschaft kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden.
Massgebend erscheint aber primär, dass auch die gemäss dem Therapiebericht vom
Rekurrenten als Bedrohung geschilderten Einmischungen der Schwiegereltern nicht
als systematische Oppression qualifiziert werden können. Auch wenn man von
häufigen, kontrollierenden Telefonanrufen der Schwiegereltern ausgeht, wie sie
im Therapiebericht beschrieben werden, so ist nicht ersichtlich, wieso sich der
Rekurrent als studierter Kriminologe davon nicht hätte abgrenzen können. Wie
der Rekurrent aufgrund der beschriebenen Interventionen seiner Schwiegereltern
gemäss der entsprechenden Skalierung im Therapiebericht in quasi panische Angst
geriet, ist aufgrund der beschriebenen objektiven Umstände der Einmischung
nicht nachvollziehbar. Auffällig erscheint auch, dass der Rekurrent in der
Therapie und nun auch in der verwaltungsgerichtlichen Rekursbegründung
beschreibt, Angst davor gehabt zu haben, dass ihn der Schwiegervater mit einem
Messer bedroht. Demgegenüber sprach er in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2020
(act. 9 S. 30 ff.) noch davon, dass der Schwiegervater ihm gegenüber gesagt
haben soll, er verfüge in der Schweiz und in Mazedonien über eine Pistole, und
ihn mit dieser Aussage «vielleicht» habe bedrohen wollen. Von einer Angst bezüglich
einer Bedrohung mit einem Messereinsatz war weder in diesem Schreiben noch im
gesamten Therapiebericht die Rede. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sprach
der Rekurrent nur von dieser Pistole (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 [act. 8 S.
11 ff.], Replik Ziff. 4 [act. 8 S. 53 ff.), ohne eine Bedrohung durch
einen Messereinsatz zu erwähnen, die nun auf der Grundlage des Therapieberichts
erstmals thematisiert wird. Die angeblich von den Schwiegereltern während der
ehelichen Gemeinschaft aufgebaute Drohkulisse ist daher vom Rekurrenten im
Verlauf des Verfahrens zumindest unterschiedlich beschrieben worden, was
auffällig erscheint.
2.4.5 Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem
von ihm geschilderten Vorfall vom 30. März 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dieser Vorfall ereignete sich erst knapp ein Jahr nach der Trennung der
Ehegatten. Entsprechend ihrem Schutzgedanke zielt die Härtefallregelung in Art.
50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG auf Sachverhalte ab, in denen bei
Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art.
42 oder 43 AIG gegeben gewesen ist, sei es, weil die Eheleute zusammengewohnt
haben oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben bestanden
haben. War der Anspruch nach Art. 42 oder 43 AIG bereits untergegangen, weil es
am Zusammenwohnen gefehlt hatte und auch keine wichtigen Gründe für ein
Getrenntleben gegeben waren, so kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses
Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG regelmässig nicht in Betracht (BGer
2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; vgl. auch VGE VD.2021.207 vom 31.
Januar 2022 E. 3.4.4). Gewalthandlungen nach der Trennung können höchstens als
Indiz für frühere, während der ehelichen Gemeinschaft geübte Muster dienen. Allerdings
belegen nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts begangene Gewalthandlungen
keinesfalls generell die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der
Hausgemeinschaft. Ob das Verhalten nach der Trennung gewisse Rückschlüsse auf
das Verhalten während des Zusammenlebens zulässt, ist vielmehr im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E.
3.2.4). Aufgrund der detaillierten Schilderung der angeblichen Bedrohung durch
die Familie der Ehefrau im Therapiebericht muss die vom Rekurrenten behauptete
Gewaltanwendung während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht auf diese
Weise rekonstruiert werden. Vielmehr kann für deren Beurteilung direkt darauf
abgestellt werden. Im Übrigen belegt die Schilderung des Vorfalls vom 30. März
2021 im Therapiebericht objektiv auch keine besonders bedrohliche Situation.
Zunächst traf der Rekurrent einen Schwager an, der «immer nett mit [ihm]»
gewesen ist. Auch der zweite, hinzukommende Schwager soll ihn einfach gefragt haben,
wie es ihm gehe. Warum er deshalb Angst davor gehabt haben will, dass er ihn
schlägt, wird nicht erläutert. Angespannter wird die Situation nach dem
Eintreffen von Ehefrau und Schwiegermutter und schliesslich auch des
Schwiegervaters geschildert. Dabei soll es zu einer verbalen Auseinandersetzung
gekommen sein, bei welcher die Familie der Ehefrau den Rekurrenten beleidigt
und ihm ihre Hoffnung, dass er weggewiesen werde, zum Ausdruck gebracht haben
soll. Aus der Schilderung des Ablaufs ist aber nicht ersichtlich, wieso der
Rekurrent Angst vor physischer Gewalt haben sollte.
2.4.6 Schliesslich vermögen auch die Kontroversen
der Ehegatten und die Ansprüche der Familie der Ehefrau an den Rekurrenten in
finanziellen Belangen keine häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu
begründen. Belegt ist, dass der Rekurrent an die Steuerverwaltung Zahlungen im
Betrag von CHF 7'500.– geleistet hat. Belegt ist auch eine grössere Rückzahlung
der Steuerverwaltung an die Ehefrau (act. 5/11), welche noch während der Dauer
des Zusammenlebens an sie erfolgt ist. Soweit der Rekurrent darüber hinaus
geltend macht, dass er zumindest bis Oktober 2019 alle eigenen Lohneinkünfte
der Ehefrau habe abgeben müssen, fehlt hierfür jeder Beleg. Bei einem eigenen
monatlichen Einkommen zwischen CHF 3'700.– und CHF 4'250.– folgt dies entgegen
seiner Behauptung auch nicht aus den nachgewiesenen Leistungen an die
Steuerverwaltung. Die Behauptungen des Rekurrenten stehen denn auch in offenem
Widerspruch zur Behauptung der Ehefrau, dass sie alle Rechnungen für sich und
den Rekurrenten habe bezahlen müssen und sie nicht wisse, was er mit seinem
Lohn gemacht habe (Schreiben vom 9. Juli 2020, act. 9 S. 11 f.). Insbesondere
bleibt der Rekurrent jeden Beweis schuldig, dass er neben den Steuerzahlungen
weitere Zahlungen an den Unterhalt geleistet oder seinen Lohn der Ehefrau
überwiesen hätte. Replicando weist er zwar mit entsprechenden Kontoauszügen
regelmässige, zum Teil hohe Bezüge ab seinem Lohnkonto nach. Daraus geht aber
nicht hervor, wofür er die bezogene Barschaft verwendet hat. Replicando führt
er denn auch aus, dass sich die Verhältnisse ab Oktober 2019 gebessert hätten
aufgrund der neuen Vereinbarung. Gerade ab September 2019 soll jedoch der
oppressive Druck der Schwiegereltern gemäss dem Therapiebericht richtig
begonnen haben, sodass nicht ersichtlich erscheint, in welchem Zusammenhang
dieser zu den vormaligen Bezügen stehen soll. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob der Rekurrent zur Zahlung von vorehelichen Steuerschulden der Ehefrau
aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen ist. Wie der
Rekurrent schliesslich aufgrund des als «Mitgift» von seiner Familie der
Ehefrau geschenkten Goldschmucks auf seine «wirtschaftliche Ausbeutung»
schliessen möchte, ist unerfindlich, zumal der Rekurrent nicht einmal
behauptet, dass der Schmuck bei der Ehefrau verblieben ist. Auch eine
systematische finanzielle Oppression ist daher nicht ersichtlich.
2.4.7 Auch die strafrechtliche Beurteilung seiner
beiden Strafanzeigen gegen die Familie der Ehefrau braucht nicht abgewartet zu
werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Therapiebericht
geschilderten Einflussnahmen der Familie der Ehefrau auf die Ehe des
Rekurrenten und auf diesen selber erstellt wären, läge kein Fall häuslicher
Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es
auch keiner Befragung der behandelnden Medizinalpersonen, wie sie vom
Rekurrenten beantragt worden ist.
2.5
2.5.1 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass
auch ansonsten aufgrund der Gesichtspunkte gemäss Art. 31 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall beim Rekurrenten und damit kein
persönlicher wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.
Sein Aufenthalt seit dem [...] Dezember 2018 entspreche einer kurzen
Aufenthaltsdauer. Mit Bezug auf seine sprachliche Integration habe der
Rekurrent zwar Belege über den Besuch mehrerer Sprachkurse eingereicht, aber keine
entsprechenden Zeugnisse, Diplome oder Zertifikate belegt. Es seien zwar
Bemühungen vorhanden, sich die deutsche Sprache anzueignen. Es liege aber noch
keine überdurchschnittliche Integration in sprachlicher Hinsicht vor. Aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit vom 2. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 als
Mitarbeiter Unterhaltsreinigung bei der [...] GmbH, vom 1. Juni 2020 bis zum 2.
September 2020 in einem unbekannten Pensum als Filialmitarbeiter bei der [...]
AG und seit dem 1. April 2021 resp. schon seit dem 12. November 2020 in einem
80-Prozent Pensum wiederum bei der [...] GmbH als Mitarbeiter
Unterhaltsreinigung hat die Vorinstanz die berufliche Integration des
Rekurrenten als gut bezeichnet. Aufgrund diverser positiv zu wertender
Referenzschreiben hat sie auch die soziale Integration als gut betrachtet. Unter
Berücksichtigung der eher kurzen Anwesenheit des Rekurrenten bewertete sie
seine Integration aber nicht derart aussergewöhnlich gut, dass bereits ein
wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitet werden könne.
Auch seine Reintegration in Nordmazedonien sei nicht
besonders stark gefährdet. Er habe seine gesamte Kindheit und einen
beträchtlichen Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht und sei daher mit
den sozialen, sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Er
habe an der Universität [...] ein Studium der Kriminalistik absolviert und im
August 2019 mit dem Berufstitel eines Kriminalisten abgeschlossen. Auch vor
bzw. neben dem Studium sei er in Nordmazedonien berufstätig gewesen und habe
als Taxifahrer gearbeitet. Damit sei auch die berufliche Wiedereingliederung in
Nordmazedonien möglich. Er verfüge dort mit seinen Eltern und Grosseltern auch
über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch die posttraumatische Belastungsstörung
führe nicht dazu, dass die Wiedereingliederung in Nordmazedonien als stark
gefährdet erscheine. So sei auf der Website des Auswärtigen Amtes Deutschlands
ersichtlich, dass beispielsweise in der Hauptstadt Skopje die medizinische
Versorgung sehr gut sei.
2.5.2 Demgegenüber macht der Rekurrent weiterhin
einen Härtefall geltend und verweist diesbezüglich auf die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im Entscheid VGE VD.2009.718 vom 10. Juni 2010. Der damals
beurteilte Sachverhalt erscheint aber offensichtlich nicht vergleichbar. Der
damalige Rekurrent hat seine Heimat bereits im Alter von 17 Jahren verlassen
und sich seither während 15 Jahren in Deutschland und in der Schweiz
aufgehalten, wo auch seine Integration ins Berufsleben erfolgt ist. Es wurde
ihm daher zu Recht nicht eine kurze, sondern eine insgesamt längere
Aufenthaltsdauer in der Schweiz attestiert (vgl. E. 4.2.1).
Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dazu kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1, 136 II 1 E. 5). Bei der
Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten
Gesichtspunkte. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend
ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen
Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Dabei genügt eine erfolgreiche
Integration in der Schweiz für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
für sich genommen nicht (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4, mit
Hinweis auf BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3, 2C_578/2011 vom 1.
Dezember 2011 E. 3.3).
Soweit der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung eine
überdurchschnittliche Integration behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass auch
eine rasche Integration nicht genügt, um nach dem Scheitern einer belastenden
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechenden Ehe einen Härtefall gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (BGer 2C_682/2021 vom 3. November 2021
E. 4.2.3). Zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs genügt daher sein
Plan, sich mit einer eigenen Firma eine selbständige Erwerbstätigkeit in der
Reinigungsbranche aufzubauen, nicht, auch wenn er dabei von der
Personalberatung des RAV Basel-Stadt unterstützt worden ist (vgl. act. 5/7).
Nachdem der Rekurrent – wenn auch noch nicht rechtskräftig – weggewiesen worden
ist, kann er auch aus der replicando nachgewiesenen Gründung einer eigenen GmbH
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Verweis auf Art. 19 AIG geht fehl,
zumal diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt. Schliesslich belegt
der Rekurrent auch in sprachlicher Hinsicht weiterhin nur die Belegung eines
weiteren Kurses, ohne eigentliche Diplome über die Beherrschung der deutschen
Sprache auf einem bestimmten Niveau einzureichen.
2.5.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen,
dass der Rekurrent keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
nachzuweisen vermag.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent auch dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Reglement über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung an ihn zu Lasten des Staates. Seinem Vertreter
ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es
unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein
angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei
ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung
und die Replik. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2'400.– (§§ 15 und 20 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und ein pauschalierter Auslagenersatz von
CHF 72.– (§ 23 Abs. 1 HoR), je zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 72.–
und 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.