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Entscheid

VD.2023.133

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_201/2024 vom 28.05.2025)

22. Februar 2024Deutsch39 min

heiratete am [...] 2018 in der Schweiz die schweizerische Staatsangehörige B____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.133

URTEIL

vom 22. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 5. Juni 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...] 1989, von Nordmazedonien (Rekurrent),

heiratete am [...] 2018 in der Schweiz die schweizerische Staatsangehörige B____.

Am [...] Dezember 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge

die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehefrau

dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit E-Mail vom 24.

Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass sie kein Paar mehr seien und nicht mehr

zusammenwohnen würden, nahm der Bereich BdM weitere Abklärungen vor und

gewährte dem Rekurrenten am 18. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zur

beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Gleichentags

erstattete der Rekurrent gegen seine Schwiegereltern Strafanzeige wegen

Nötigung. Am [...] 2021 wurde die Ehe des Rekurrenten mit B____ geschieden. Am

30. März 2021 erstattete der Rekurrent bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auch Anzeige

gegen seine geschiedene Ehefrau, deren Bruder und deren Mutter wegen Nötigung

und Drohung. Nach erfolgter Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den

Rekurrenten verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten mit Verfügung vom 20. Juli 2022 nicht mehr und wies ihn per 20.

Oktober 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom

5. Juni 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15.

Juni und 23. August 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung

des Migrationsamts beantragte, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Rekursverfahrens, bis die

Staatsanwaltschaft über seine beiden Strafanzeigen vom 18. Dezember 2020 und

30. März 2021 gegen seine Ex-Frau, deren Bruder und deren Eltern rechtskräftig

entschieden hat. Schliesslich beantragte er eventualiter die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 8. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 11. September 2023 erteilte der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung, wies das

Sistierungsgesuch aber vorläufig ab. Weiter setzte er dem Rekurrenten eine Frist

zum Beleg seiner finanziellen Verhältnisse. Das JSD beantragte mit

Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurrent dokumentierte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 seine finanziellen

Verhältnisse, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 6. November 2023

replizierte der Rekurrent auf die Vernehmlassung des Departements. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 8. September 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG sowie § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb

darauf einzutreten ist.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist

das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60

E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom

10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.

zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3

1.3.1 Mit seiner Rekursbegründung verlangt der

Rekurrent zur Beurteilung seiner Beweisanträge die Durchführung einer

Parteiverhandlung zur Befragung seines Arztes, [...], und seiner Therapeutin, [...].

Dabei seien diese zu befragen, ob die von ihm geschilderten Initialtraumata

fachgerecht erhoben, diagnostiziert und in der Therapie erhärtet worden seien.

Der Rekurrent beruft sich dabei zu Recht nicht auf einen

Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss § 25 Abs. 2 VRPG und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 2 mit

Hinweis auf BGE 137 I 128 E. 4.4.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder

von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit

Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder

der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang

von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember

2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5.

November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom

28. April 2011 E. 1.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie aufzuzeigen

sein wird, bedarf es in antizipierter Beweiswürdigung keiner weiteren

Abklärungen im Zusammenhang mit der Therapie des Rekurrenten.

1.3.2 Weiter verlangt der Rekurrent die Sistierung

des Verfahrens bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über seine beiden

Strafanzeigen vom 18. Dezember 2020 und 30. März 2021 gegen Mitglieder der

Familie seiner geschiedenen Ehefrau. Dieser Antrag ist bereits

instruktionsrichterlich mit Verfügung vom 11. September 2023 abgewiesen worden.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, folgt aus der Schilderung der

geltend gemachten Druckausübung im eingereichten Bericht der narrativen

Expositionstherapie (Therapiebericht, act. 5/4), dass es einer Berücksichtigung

der Entscheide der Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung nicht

bedarf, da sich die geltend gemachte Oppression in migrationsrechtlicher

Hinsicht auch auf der Grundlage des eingereichten Therapieberichts abschliessend

beurteilen lässt.

2.

Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Rekurrent nach der

Scheidung seiner Ehe mit B____ nicht mehr auf den Bewilligungsanspruch gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG zum Zweck des Zusammenlebens der Ehegatten berufen kann.

Nach der Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen

Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG

gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass

sich der Rekurrent aufgrund der unter drei Jahren verbliebenen Dauer seiner

Ehegemeinschaft mit B____ nicht auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG berufen kann. Zu prüfen ist daher ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG.

2.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie können danach namentlich

dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden

ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die

Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht

abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14.

März 2016 E. 2.2).

2.1.1 Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt häusliche Gewalt im Sinne dieser

Bestimmungen systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch

den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl.

BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2, 2C_423/2020

vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_2041/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1,

2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E.

3.4.1). Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits oder eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren

Folge die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren

Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügen nicht zur Begründung eines

Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner

die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer

körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; VGE

VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.

August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Häusliche

Gewalt physischer oder psychischer Natur im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG muss vielmehr von einer gewissen Konstanz

bzw. Intensität sein (vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3,

2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E.

4.1). Dabei gilt das Erfordernis der gewissen Konstanz bzw. Intensität sowohl

für die physische oder psychische Zwangsausübung als auch für deren

Auswirkungen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015

E. 2.2; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.1, VD.2021.196 vom 17.

Dezember 2021 E. 3.4.1). Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall

häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person

Opfer eines Mordversuchs oder schwerer Gewalt durch den Ehegatten geworden ist

(BGer 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1; VGE VD.2021.196 vom 17.

Dezember 2021 E. 3.4.1).

2.1.2 Auch psychische bzw. sozioökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren

kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an

unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische

Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3, 2C_878/2018 vom 23.

Januar 2020 E. 5.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.2, VD.2021.196 vom

17. Dezember 2021 E. 3.4.2).

2.1.3 Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt

bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht

verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma

gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des

Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE VD.2021.196

vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.2, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Die

Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs.

1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person

nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft

verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert

sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in

einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E.

2.4, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2). Ausgehend vom dargelegten Normzweck

ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befunden hat, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung

des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGer 2C_777/2018 vom 8.

April 2019 E. 4.2; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.3, VD.2021.196 vom

17. Dezember 2021 E. 3.4.3, vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4).

2.1.4 Entsprechend ihrem Schutzgedanken zielt die Härtefallregelung

in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG auf Sachverhalte ab,

in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein

Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AIG gegeben gewesen ist, sei es, weil

die Eheleute zusammengewohnt haben oder weil wichtige Gründe im Sinn von Art.

49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen haben. War der Anspruch nach Art. 42

oder 43 AIG bereits untergegangen, weil es am Zusammenwohnen gefehlt hatte und

auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, so kommt ein

nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG

regelmässig nicht in Betracht (BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3;

VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.4; vgl. auch VGE VD.2021.207 vom 31.

Januar 2022 E. 3.4.4).

2.1.5 Die betroffene ausländische Person trifft bei

der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in

geeigneter Weise glaubhaft machen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020

vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3,

2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E.

3.4.4). Zu diesem Zweck kommen insbesondere die folgenden Beweismittel in

Betracht: Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte

oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und

glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc. (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5,

2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 und 4.6.2, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015

E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4). Allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGer

2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).

Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, so müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021

E. 2.5). Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die

nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber

allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen

ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren

durchzuführen (BGE 138 II 29 E. 3.2.3; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E.

2.4; vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.2.5 mit weiteren Hinweisen,

VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4).

2.1.6 Art. 59 Abs. 1 der Instanbul-Konvention (SR 0.311.35)

wird durch Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG umgesetzt.

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz erwogen, dass die vermeintliche Gewaltausübung nicht von der

Ex-Ehefrau, sondern von den Schwiegereltern des Rekurrenten ausgegangen sei,

welche beide nie mit dem Rekurrenten zusammengelebt hätten. In solchen

Konstellationen sei anders als bei Gewalt zwischen Ehegatten das Zusammenleben mit

den gewaltausübenden Personen als eine notwendige Voraussetzung zu betrachten. Bereits

aus diesem Grund seien die vom Rekurrenten geltend gemachten Vorfälle nicht von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG umfasst. Soweit sich der Rekurrent als Opfer von

wirtschaftlicher Oppression bezeichne, weil er sein gesamtes Einkommen zu Hause

habe abliefern müssen und dabei auch teils voreheliche Steuerschulden seiner

Ex-Ehefrau von über CHF 7'500.– habe bezahlen müssen, beziehe er sich auf Bankauszüge

der [...]. Daraus werde ersichtlich, dass das Konto des Rekurrenten zwischen

dem 17. Mai 2019 und dem 9. April 2020 Belastungen zu Gunsten der

Steuerverwaltung Basel-Stadt von insgesamt CHF 7'500.– aufweise. Aus den

eingereichten Kontoauszügen gehe aber nicht hervor, dass damit voreheliche

Steuern, welche lediglich die Ex- Ehefrau betroffen hätten, bezahlt worden seien.

Da er aber seit dem [...] 2018 mit seiner Ex-Ehefrau verheiratet gewesen sei,

habe er sich gemäss Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) mit ihr über die von ihnen zu leistenden Beiträge an den gemeinsamen

Unterhalt zu verständigen. Anstatt von wirtschaftlicher Oppression sei vielmehr

von der Aufteilung der ehelichen Beiträge auszugehen. Selbst wenn deshalb

voreheliche Steuern der Ehefrau beglichen worden wären, so sei diese

finanzielle Unterstützung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159

Abs. 3 ZGB geboten gewesen. Er belege auch nicht, dass er sein gesamtes

Einkommen zu Hause habe abliefern müssen. Eine wirtschaftliche Oppression als

Ausdrucksform von häuslicher Gewalt sei somit nicht rechtsgenüglich belegt

worden. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Fragen der Schwiegereltern, wieso

er ein eigenes Bankkonto habe und wieviel Geld darauf sei, seien zwar äusserst

privater Natur. Sie könnten aber selbst dann, wenn sie belegt wären, nicht als

Gewalthandlungen aufgefasst werden oder würden zumindest nicht die nach Art. 50

Abs. 2 AIG erforderliche Intensität erreichen. Das Gleiche gelte auch für die

vom Rekurrenten behauptete Forderung seiner Schwiegereltern, dass er kein

eigenes Facebook Profil haben, sondern nur noch mit der Ex-Ehefrau auf einem

gemeinsamen Konto auftreten dürfe. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, sei

die Aussage der Schwiegereltern nicht als Gewalthandlung aufzufassen. Der

Rekurrent versuche diesbezüglich vergeblich einen kontrollierenden Einfluss der

Schwiegereltern auf seine Lebensgestaltung darzulegen. Darüber hinaus sei nicht

ersichtlich, inwiefern die geschiedene Ehefrau daran mittäterschaftlich

beteiligt gewesen sein solle.

Mit Bezug auf die beiden als Nachweis für die angeblich

erlittene häusliche Gewalt angerufenen bei der Staatsanwaltschaft noch hängigen

Strafanzeigen des Rekurrenten vom 18. Dezember 2020 und vom 30. März 2021 gegen

seine Ex-Ehefrau, seinen Schwager und seine Schwiegermutter wegen Nötigung und

Drohung stellte die Vor­instanz fest, dass diese erst einige Zeit nach dem

ersten Schreiben des Bereiches BdM vom 25. Juni 2020, mit welchem er nach den

Trennungsgründen befragt worden sei, erhoben worden seien. Es liege damit die

Vermutung nahe, dass die Strafanzeigen verfahrensbedingt erhoben worden seien.

Zudem habe sich der Vorfall vom 30. März 2021 fast ein Jahr nach der

Trennung von der geschiedenen Ehefrau ereignet. Es fehle daher ein enger

sachlicher Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung. Gegen einen

solchen Zusammenhang spreche auch, dass die Initiative zur Trennung von der geschiedenen

Ehefrau ausgegangen sei und sie die gemeinsame Wohnung am 31. Mai 2020

verlassen habe. Der Rekurrent habe sie auch danach noch im Schreiben vom 30.

Oktober 2020 gegenüber dem Bereich BdM als herzensguten Menschen bezeichnet,

seine Liebe ihr gegenüber kundgetan und an der Ehe mit ihr festgehalten. Dass

solche Aussagen der Dynamik von häuslicher Gewalt geschuldet seien, sei

widersprüchlich. Erst mit der Begründung des Rekurses an das JSD habe er

erstmals die geschiedene Ehefrau als (Mit-)Urheberin der häuslichen Gewalt bezeichnet,

wobei aber Anzeichen für ein mittäterschaftliches Handeln oder für häusliche

Gewalt der Ehefrau fehlten.

Soweit der Rekurrent eine im Oktober/November 2019 durch seinen

Schwiegervater erfolgte Bedrohung geltend mache, als ihm dieser mitgeteilt

habe, in Mazedonien und in der Schweiz eine Pistole zu besitzen, weist die

Vorinstanz darauf hin, dass er diesbezüglich in einem Schreiben vom 30. Oktober

2020 gegenüber dem Bereich BdM noch selber ausgeführt habe, dass er gar nicht

wisse, was der Grund einer solchen Information gewesen und er sich gar nicht

sicher sei, ob dies eine Bedrohung gewesen sei. Daraus folge, dass sich der

Rekurrent durch diese allfällige Aussage des Schwiegervaters gar nicht bedroht gefühlt

habe. Er widerspreche sich selbst, wenn er am 29. Juni 2021 anlässlich der

Stellungnahme zum rechtlichen Gehör die angebliche Aussage des Schwiegervaters

als massive Drohung gegen sein Leben werte, während er im Schreiben vom 30.

Oktober 2020 noch keine entsprechenden Schlüsse gezogen habe. Auch dieses

Verhalten des Schwiegervaters stelle deshalb keine psychische häusliche Gewalt

im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Selbst wenn die Strafanzeigen zu

Verurteilungen führten, seien die angelasteten Delikte im Bagatellbereich

anzusiedeln.

Schliesslich habe sich [...] in dem vom Rekurrenten

eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021, mit welchem er ihm eine

sehr schwere posttraumatische Belastungsstörung mit pathologischen

dissoziativen Symptomen seit September 2019 sowie eine leichte depressive

Episode diagnostizert habe, lediglich auf die Patientenaussagen des Rekurrenten

gestützt und dabei die von diesem berichteten Drohungen aus dem Jahr 2019 als

kausale Grundlage für die posttraumatische Belastungsstörung angenommen. Es sei

aber noch gar nicht bewiesen, ob es überhaupt zu solchen Drohungen gekommen sei.

Der Arztbericht bilde daher keinen Beleg für die behauptete häusliche Gewalt. Zumal

er erst nach der Erteilung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

entstanden sei, erscheine er darüber hinaus verfahrensbedingt.

2.3 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent daran

fest, während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Er rügt, dass

die Vorinstanz den Begriff der ehelichen Gewalt zu eng auslege. Unter

Bezugnahme auf Art. 3 lit. b der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) macht er

geltend, dass für die Qualifikation als häusliche Gewalt der Ursprung der

Gewalthandlungen in den familiären Verhältnissen bestehe, weshalb auch nahe

Verwandte Täter häuslicher Gewalt sein könnten. Die Gewalt müsse sich deswegen

auch nicht im gemeinsamen Haushalt abspielen und Täter und Opfer nicht zusammenleben.

Das Zusammenleben sei nicht Bedingung für das Vorliegen häuslicher Gewalt.

Die Schwiegereltern hätten nur etwa 150 Meter von der

Familienwohnung entfernt gewohnt. Er habe gemäss dem Therapiebericht (act. 5/4)

beschrieben, wie die Schwiegereltern immer wieder in die Wohnung gekommen

seien. Der Schwiegervater sei von September bis Januar jeweils um 22 Uhr vor

der Wohnung aufgetaucht und hin und her gelaufen, was ihm Angst gemacht habe.

Die kurzen Wege hätten die Machtausübung der Schwiegereltern begünstigt. Es

lägen vergleichbare Verhältnisse wie bei gemeinsamem Wohnen vor. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz läge auch wirtschaftliche Oppression vor. Er habe im

Mai 2019 Zahlungen an die Steuerverwaltung aufgenommen. Die Steuern für das

Jahr 2018 hätten bloss CHF 138.– und CHF 1'757.80 betragen. Es habe daher

am 15./22. Mai 2020 eine Rückzahlung von CHF 12'162.20 und CHF 439.65 auf

Antrag der Ex-Ehefrau auf deren Konto stattgefunden. Er sei entgegen der

Auffassung der Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, für die vorehelichen

Steuern des Jahres 2018 der Ex-Ehefrau aufzukommen. Wie in der Therapie

angegeben, habe er bis Oktober 2019 sein gesamtes Geld, wie vom Schwiegervater

verlangt, seiner Ex-Ehefrau abgegeben. Nachher seien die Lebenshaltungskosten

hälftig aufgeteilt worden. In Bezug auf seine wirtschaftliche Ausbeutung weist

der Rekurrent auch auf den Goldschmuck im Wert von über CHF 15'000.– hin, den

seine Familie der Ex-Ehefrau als Mitgift geschenkt habe. Mit Bezug auf das

behauptete kontrollierende Verhalten der Schwiegereltern verweist er wiederum

auf seinen Therapiebericht. Ab November 2019 seien die Probleme eskaliert. Der

Schwiegervater habe mehrfach wöchentlich, teilweise auch an seinem Arbeitsort,

angerufen, um ihn zu kontrollieren. Er habe ihm gedroht, weil er seinen

Facebook-Eintrag wieder reaktiviert habe. Die Schwiegereltern hätten gesagt,

dass ihre Tochter die Bewilligung nicht verlängern werde, wenn er nicht gut zu

ihr sei. Sie hätten verlangt, dass er ihrer Tochter ein Kind mache, damit sie

„blockiert“ sei. Als er dies der Ex-Ehefrau gesagt habe, habe sie auf einer

sofortigen Besprechung mit diesen bestanden. Er habe dabei Angst gehabt, mit

einem Messer bedroht zu werden. Im Juni 2020 sei es zu zunehmenden

Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen. Er habe an der Ehe festhalten wollen,

während sie auf einer Scheidung bestanden habe. Die Schwiegereltern hätten sich

in intimste Bereiche seiner Lebensgestaltung eingemischt. Sie hätten den

Abbruch ausserehelicher Kontakte und die Unterwerfung unter die Launen der

Ehefrau verlangt und die Kontrolle über die finanzielle Ausgestaltung der Ehe

ausgeübt. Er habe sichtlich Angst vor seinem Schwiegervater gehabt. Das Ziel

der Familie der Ex-Ehefrau habe offensichtlich darin bestanden, über ihn in

einem längeren Zeitraum Macht und Kontrolle durch systematisches Drohen und

Anschreien und andere Formen von psychischer Gewalt auszuüben. Die Ex-Ehefrau

habe sich damit abgefunden und die Einmischung in Kauf genommen. Somit sei die

Mittäterschaft der Ex-Ehefrau zumindest eventualvorsätzlich erstellt. Die eheliche

Gewalt sei nicht in erster Linie von der Ex-Ehefrau, welche ihn allerdings

finanziell ausgenutzt habe, sondern von den Schwiegereltern ausgegangen. Es sei

deshalb nicht widersprüchlich, dass er an der Ehe habe festhalten wollen.

Objektiv habe die Ehe jedoch unter den geschilderten Umständen keine Chance

gehabt. Soweit er seine Ehefrau auch nachträglich als «herzensguten Menschen»

bezeichnet habe, könne dies entsprechend der Veranschaulichung durch die

Psychologin Leonore Walker mit der «Zyklustheorie» begründet werden. Das Opfer

versuche die Spannungssituationen zu bagatellisieren, den Partner zu

besänftigen und sodann die Verletzungen zu vertuschen. Auch er habe den Anteil

der Ex-Ehefrau an den Übergriffen der Schwiegereltern bagatellisiert und sogar

zu schlichten versucht. Er bestreitet den Vorwurf der rein verfahrensbedingten

Einreichung der Strafanzeigen als «beinahe ehrenrührig». Dass er auch fast ein

Jahr nach der Trennung am 30. März 2021 von der Familie der Ex-Ehefrau

ernsthaft bedroht worden sei, sei ein starkes Indiz für deren

Gefährdungspotential. Seine Angst vor der Bedrohung sei durch die Beschreibung

seiner Erregungszustände im Therapiebericht seiner Therapeutin belegt.

Unerheblich sei, dass er bei ihr nicht von einer Pistole, sondern von einem

Messer erzählt habe. Die beanzeigten Delikte bewegten sich keineswegs im

Bagatellbereich. Der Bericht von [...] stütze sich wie jeder psychiatrische

Bericht in erster Linie auf Patientenaussagen, sei aber fachgerecht erhoben

worden. Für die behandelnden Fachleute stehe ausser Frage, dass er durch die

Vorfälle in der Ehe einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten habe.

2.4 Auch mit den neu eingereichten Belegen,

vermag der Rekurrent nicht zu belegen, Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von

Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein.

2.4.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Ehefrau

die Trennung vom Rekurrenten eingeleitet hat, wie dies auch im Bericht der

narrativen Expositionstherapie (Therapiebericht, act. 5/4) aus Sicht des

Rekurrenten detailliert geschildert wird. Aus der darin enthaltenen Schilderung

des Beziehungsablaufs aus der Sicht des Rekurrenten wird deutlich, dass die

Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau von Anfang an schwierig und von

Differenzen unter den Ehegatten geprägt gewesen ist. Gemäss dem eigenen

Therapiebericht hat der Rekurrent schon bei der Verlobung gedacht, dass seine

Ehefrau komisch sei. Obwohl er mehrfach geltend macht, wie er sich gegen deren

mit teuren Geschenken unterlegtem Drängen gewehrt habe, war er dann aber nach

Erhalt der «Bewilligung, um in die Schweiz zu gehen», glücklich, die Zukunft

mit ihr planen zu können. Gleichwohl will er schon nach der «interessant

organisierten» Hochzeit sofort bemerkt haben, dass etwas nicht in Ordnung

gewesen sei. Bereits nach der Hochzeit gab es Differenzen mit der Ehefrau

bezüglich finanzieller Fragen, während die Beziehung zu den Schwiegereltern

noch gut war. Dies und die weiteren, detailliert geschilderten vielfältigen

Differenzen zwischen den Ehegatten zeigen, dass eine nur kurz gelebte eheliche

Beziehung vorgelegen hat, welcher wohl von vornherein eine tragfähige Basis

gefehlt hat. Die Gründe für das Scheitern der Beziehung werden dabei von den

beiden Ehegatten sehr kontrovers geschildert (vgl. Schreiben B____ vom 9. Juli 2020,

act. 9 S. 11 f.; Schreiben Rekurrent vom 30. Oktober 2020, act. 9 S. 31

ff.), wobei sich der Rekurrent erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist auf

entsprechende Mahnung hin äusserte (vgl. Anfrage vom 25. Juni 2020 mit Frist

bis zum 9. Juli 2020, act. 9 S. 6 und Mahnung vom 16. Oktober 2020, act. 9 S.

30).

Wenn die Initiative für die Trennung wie hier nicht vom

behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, fehlt es oftmals am

hinreichenden Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der

die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung (BGer 2C_922/2019

vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2,

2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Auch in einer solchen Konstellation

ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher

Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe

ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (BGer

2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E.

3.1.2). Es kann daher nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative

zur Trennung ausgegangen ist. Auch im Fall der Trennung durch den nachziehenden

Ehegatten ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem

Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar

2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3; VGE VD.2021.196 vom 17.

Dezember 2021 E. 3.4.3).

2.4.2 Aus dem eingereichten Therapiebericht wie auch

dem ärztlichen Bericht von [...] vom 26. Februar 2021 (act. 9 S. 90 ff.) kann

entnommen werden, dass der Rekurrent an Angstzuständen respektive an einer seit

September 2019 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Herzrasen,

Todesangst und zittrigen Händen, «sehr belastenden und intrusiven

Wiedererinnerungen, verbunden mit vegetativen Reaktionen wie Magenschmerzen,

Atemproblemen, Erstickungsgefühl, Stechen im Herz und Schlafstörungen wegen

Albträumen über die traumatischen Ereignisse» litt. Da die Behandlung erst am

26. August 2020 und mithin nach erfolgter Trennung aufgenommen worden ist,

beruht diese Statusaufnahme allein auf den nachträglichen Angaben des

Rekurrenten selbst. Die Behandlung wurde mit dem Ziel der Stabilisierung der

Situation bezüglich «Aufenthaltsstatus, Wohnsituation, Arbeitssituation»

aufgenommen. Die vom Rekurrenten dabei geklagten Beschwerden bis hin zu

Gedächtnislücken, mit welchen die Ex-Ehefrau etwas zu tun haben soll, sowie akustischen

Halluzinationen im Jahr 2019 mit einhergehender Derealisation und

Depersonalisation werden ursächlich nicht weiter behandelt. Liest man den

Therapiebericht, so werden zwar Angstzustände beim Rekurrenten einerseits und

eine Einmischung der Schwiegereltern in die Ehe andererseits deutlich. Aus dem

Therapiebericht erschliesst sich aber weder ein systematisch oppressives

Verhalten der Schwiegereltern geschweige denn der Ehefrau. Dem Therapiebericht

kann vielmehr entnommen werden, dass seine Ängste und Belastungen auch aus

seiner Furcht vor einer Trennung resultierten, nachdem er «alles verlassen»

hatte «wegen» seiner Ex-Ehefrau. Es ging ihm schlecht, er «hatte alles

verlassen für [seine] Ex und sie war nicht da». Gleichzeitig beschreibt er

seine Sorge über die Reaktion seiner Mutter, welche den schwelenden Konflikt

zwischen den Ehegatten wahrgenommen hätte, aber keinen Stress erträge. Dies

korreliert mit dem Umstand, dass er ein zweites Studium abgeschlossen hatte,

damit seine Eltern stolz auf ihn sein können. Auch nach der Trennung litt er

unter der Vorstellung, «was [er] alles verlassen hatte für [seine] Ex. [Sein]

Studium in den USA (30'000 Dollar Stipendium)». Hinzu kam die Angst vor einer

Wegweisung, «immer wenn die Zeit der Aufenthaltsbewilligung sich näherte, bekam

[er] Angst». Die geklagte Belastung fusst daher gemäss seiner eigenen

Darstellung in der Therapie gerade auch auf seiner Angst vor dem Verlust der

Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung.

2.4.3 Schliesslich fehlt für die behauptete

«mittäterschaftliche» Begehung der den Schwiegereltern vorgeworfenen Drohungen

durch die Ex-Ehefrau eine Grundlage. Wie dem Therapiebericht entnommen werden

kann, bestanden auch während der Familiengemeinschaft des Rekurrenten mit

seiner Ehefrau erhebliche Differenzen zwischen seiner Ehefrau und deren Eltern.

So werden etwa bezüglich der Zahlung von Rechnungen auch lautstark ausgetragene

Differenzen zwischen der Ex-Ehefrau und deren Mutter beschrieben. Weiter soll

auch seine Ex-Ehefrau nicht gesagt haben, dass sie seine Kontakte mit seinen

Kollegen störten, dies sei nur seine Schwiegermutter gewesen. Zudem hat er in

der Therapie beschrieben, wie die Ehefrau eine telefonische Kontaktaufnahme des

Schwiegervaters mit dem Rekurrenten mit einer Notlüge abgewehrt hat. Auch seine

Schwägerin soll ihm bei einer drängenden Anfrage des Schwiegervaters

beigestanden sein. Auch Konflikte bezüglich der Haushaltsführung mit den

Schwiegereltern betrafen ebenso die Ex-Ehefrau wie den Rekurrenten. Sie soll

auch nicht gewollt haben, dass ihre Eltern mit ihm reden, worauf er sich aber

gleichwohl von ihnen in ihrer Abwesenheit hat einladen lassen. Auch die

Trennung soll die Ehefrau entgegen dem Willen ihrer Eltern vollzogen haben.

Daraus folgt, dass die Ehefrau durchaus unabhängig von ihren Eltern gehandelt

hat. Eine «mittäterschaftliche» Begehung der den Schwiegereltern vorgeworfenen

Bedrohungen würde voraussetzen, dass die Ehefrau bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung dieser Drohungen vorsätzlich und in massgebender Weise

mit ihren Eltern zusammengewirkt hat und dabei einen so wesentlichen Beitrag

bei der Bedrohung des Rekurrenten geleistet hat, dass diese damit gewissermassen

steht oder fällt (vgl. Forster,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N 7 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E.

2c/aa, 125 IV 134 E. 3a, 120 IV 265 E. 2c/aa). Einen solchen «Tatbeitrag»

hat der Rekurrent aber auch gegenüber seiner Therapeutin nicht geschildert. Im

Gegenteil hat der Rekurrent seine Ehefrau auch nach erfolgter Trennung als

herzensguten Menschen beschrieben, welcher sich von den Eltern negativ habe

beeinflussen lassen. Auch nach der Trennung und damit der Befreiung aus der von

ihm als unzumutbar geschilderten Situation machte er geltend, seine Ehefrau

weiter zu lieben und auf ein erneutes Zusammenleben mit ihr zu hoffen (Schreiben

vom 30. Oktober 2020, act. 9 S. 31 ff.).

2.4.4 Häusliche Gewalt kann auch von Drittpersonen

wie den Schwiegereltern ausgehen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit ihnen in

enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar

2020 E. 3.1). Vorliegend haben die Schwiegereltern zwar in der Nähe gewohnt.

Von einer engen Gemeinschaft kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden.

Massgebend erscheint aber primär, dass auch die gemäss dem Therapiebericht vom

Rekurrenten als Bedrohung geschilderten Einmischungen der Schwiegereltern nicht

als systematische Oppression qualifiziert werden können. Auch wenn man von

häufigen, kontrollierenden Telefonanrufen der Schwiegereltern ausgeht, wie sie

im Therapiebericht beschrieben werden, so ist nicht ersichtlich, wieso sich der

Rekurrent als studierter Kriminologe davon nicht hätte abgrenzen können. Wie

der Rekurrent aufgrund der beschriebenen Interventionen seiner Schwiegereltern

gemäss der entsprechenden Skalierung im Therapiebericht in quasi panische Angst

geriet, ist aufgrund der beschriebenen objektiven Umstände der Einmischung

nicht nachvollziehbar. Auffällig erscheint auch, dass der Rekurrent in der

Therapie und nun auch in der verwaltungsgerichtlichen Rekursbegründung

beschreibt, Angst davor gehabt zu haben, dass ihn der Schwiegervater mit einem

Messer bedroht. Demgegenüber sprach er in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2020

(act. 9 S. 30 ff.) noch davon, dass der Schwiegervater ihm gegenüber gesagt

haben soll, er verfüge in der Schweiz und in Mazedonien über eine Pistole, und

ihn mit dieser Aussage «vielleicht» habe bedrohen wollen. Von einer Angst bezüglich

einer Bedrohung mit einem Messereinsatz war weder in diesem Schreiben noch im

gesamten Therapiebericht die Rede. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sprach

der Rekurrent nur von dieser Pistole (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 [act. 8 S.

11 ff.], Replik Ziff. 4 [act. 8 S. 53 ff.), ohne eine Bedrohung durch

einen Messereinsatz zu erwähnen, die nun auf der Grundlage des Therapieberichts

erstmals thematisiert wird. Die angeblich von den Schwiegereltern während der

ehelichen Gemeinschaft aufgebaute Drohkulisse ist daher vom Rekurrenten im

Verlauf des Verfahrens zumindest unterschiedlich beschrieben worden, was

auffällig erscheint.

2.4.5 Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem

von ihm geschilderten Vorfall vom 30. März 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dieser Vorfall ereignete sich erst knapp ein Jahr nach der Trennung der

Ehegatten. Entsprechend ihrem Schutzgedanke zielt die Härtefallregelung in Art.

50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG auf Sachverhalte ab, in denen bei

Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art.

42 oder 43 AIG gegeben gewesen ist, sei es, weil die Eheleute zusammengewohnt

haben oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben bestanden

haben. War der Anspruch nach Art. 42 oder 43 AIG bereits untergegangen, weil es

am Zusammenwohnen gefehlt hatte und auch keine wichtigen Gründe für ein

Getrenntleben gegeben waren, so kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses

Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG regelmässig nicht in Betracht (BGer

2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; vgl. auch VGE VD.2021.207 vom 31.

Januar 2022 E. 3.4.4). Gewalthandlungen nach der Trennung können höchstens als

Indiz für frühere, während der ehelichen Gemeinschaft geübte Muster dienen. Allerdings

belegen nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts begangene Gewalthandlungen

keinesfalls generell die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der

Hausgemeinschaft. Ob das Verhalten nach der Trennung gewisse Rückschlüsse auf

das Verhalten während des Zusammenlebens zulässt, ist vielmehr im Einzelfall

aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E.

3.2.4). Aufgrund der detaillierten Schilderung der angeblichen Bedrohung durch

die Familie der Ehefrau im Therapiebericht muss die vom Rekurrenten behauptete

Gewaltanwendung während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht auf diese

Weise rekonstruiert werden. Vielmehr kann für deren Beurteilung direkt darauf

abgestellt werden. Im Übrigen belegt die Schilderung des Vorfalls vom 30. März

2021 im Therapiebericht objektiv auch keine besonders bedrohliche Situation.

Zunächst traf der Rekurrent einen Schwager an, der «immer nett mit [ihm]»

gewesen ist. Auch der zweite, hinzukommende Schwager soll ihn einfach gefragt haben,

wie es ihm gehe. Warum er deshalb Angst davor gehabt haben will, dass er ihn

schlägt, wird nicht erläutert. Angespannter wird die Situation nach dem

Eintreffen von Ehefrau und Schwiegermutter und schliesslich auch des

Schwiegervaters geschildert. Dabei soll es zu einer verbalen Auseinandersetzung

gekommen sein, bei welcher die Familie der Ehefrau den Rekurrenten beleidigt

und ihm ihre Hoffnung, dass er weggewiesen werde, zum Ausdruck gebracht haben

soll. Aus der Schilderung des Ablaufs ist aber nicht ersichtlich, wieso der

Rekurrent Angst vor physischer Gewalt haben sollte.

2.4.6 Schliesslich vermögen auch die Kontroversen

der Ehegatten und die Ansprüche der Familie der Ehefrau an den Rekurrenten in

finanziellen Belangen keine häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu

begründen. Belegt ist, dass der Rekurrent an die Steuerverwaltung Zahlungen im

Betrag von CHF 7'500.– geleistet hat. Belegt ist auch eine grössere Rückzahlung

der Steuerverwaltung an die Ehefrau (act. 5/11), welche noch während der Dauer

des Zusammenlebens an sie erfolgt ist. Soweit der Rekurrent darüber hinaus

geltend macht, dass er zumindest bis Oktober 2019 alle eigenen Lohneinkünfte

der Ehefrau habe abgeben müssen, fehlt hierfür jeder Beleg. Bei einem eigenen

monatlichen Einkommen zwischen CHF 3'700.– und CHF 4'250.– folgt dies entgegen

seiner Behauptung auch nicht aus den nachgewiesenen Leistungen an die

Steuerverwaltung. Die Behauptungen des Rekurrenten stehen denn auch in offenem

Widerspruch zur Behauptung der Ehefrau, dass sie alle Rechnungen für sich und

den Rekurrenten habe bezahlen müssen und sie nicht wisse, was er mit seinem

Lohn gemacht habe (Schreiben vom 9. Juli 2020, act. 9 S. 11 f.). Insbesondere

bleibt der Rekurrent jeden Beweis schuldig, dass er neben den Steuerzahlungen

weitere Zahlungen an den Unterhalt geleistet oder seinen Lohn der Ehefrau

überwiesen hätte. Replicando weist er zwar mit entsprechenden Kontoauszügen

regelmässige, zum Teil hohe Bezüge ab seinem Lohnkonto nach. Daraus geht aber

nicht hervor, wofür er die bezogene Barschaft verwendet hat. Replicando führt

er denn auch aus, dass sich die Verhältnisse ab Oktober 2019 gebessert hätten

aufgrund der neuen Vereinbarung. Gerade ab September 2019 soll jedoch der

oppressive Druck der Schwiegereltern gemäss dem Therapiebericht richtig

begonnen haben, sodass nicht ersichtlich erscheint, in welchem Zusammenhang

dieser zu den vormaligen Bezügen stehen soll. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob der Rekurrent zur Zahlung von vorehelichen Steuerschulden der Ehefrau

aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen ist. Wie der

Rekurrent schliesslich aufgrund des als «Mitgift» von seiner Familie der

Ehefrau geschenkten Goldschmucks auf seine «wirtschaftliche Ausbeutung»

schliessen möchte, ist unerfindlich, zumal der Rekurrent nicht einmal

behauptet, dass der Schmuck bei der Ehefrau verblieben ist. Auch eine

systematische finanzielle Oppression ist daher nicht ersichtlich.

2.4.7 Auch die strafrechtliche Beurteilung seiner

beiden Strafanzeigen gegen die Familie der Ehefrau braucht nicht abgewartet zu

werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Therapiebericht

geschilderten Einflussnahmen der Familie der Ehefrau auf die Ehe des

Rekurrenten und auf diesen selber erstellt wären, läge kein Fall häuslicher

Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es

auch keiner Befragung der behandelnden Medizinalpersonen, wie sie vom

Rekurrenten beantragt worden ist.

2.5

2.5.1 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass

auch ansonsten aufgrund der Gesichtspunkte gemäss Art. 31 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein

schwerwiegender persönlicher Härtefall beim Rekurrenten und damit kein

persönlicher wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.

Sein Aufenthalt seit dem [...] Dezember 2018 entspreche einer kurzen

Aufenthaltsdauer. Mit Bezug auf seine sprachliche Integration habe der

Rekurrent zwar Belege über den Besuch mehrerer Sprachkurse eingereicht, aber keine

entsprechenden Zeugnisse, Diplome oder Zertifikate belegt. Es seien zwar

Bemühungen vorhanden, sich die deutsche Sprache anzueignen. Es liege aber noch

keine überdurchschnittliche Integration in sprachlicher Hinsicht vor. Aufgrund

seiner Erwerbstätigkeit vom 2. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 als

Mitarbeiter Unterhaltsreinigung bei der [...] GmbH, vom 1. Juni 2020 bis zum 2.

September 2020 in einem unbekannten Pensum als Filialmitarbeiter bei der [...]

AG und seit dem 1. April 2021 resp. schon seit dem 12. November 2020 in einem

80-Prozent Pensum wiederum bei der [...] GmbH als Mitarbeiter

Unterhaltsreinigung hat die Vorinstanz die berufliche Integration des

Rekurrenten als gut bezeichnet. Aufgrund diverser positiv zu wertender

Referenzschreiben hat sie auch die soziale Integration als gut betrachtet. Unter

Berücksichtigung der eher kurzen Anwesenheit des Rekurrenten bewertete sie

seine Integration aber nicht derart aussergewöhnlich gut, dass bereits ein

wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitet werden könne.

Auch seine Reintegration in Nordmazedonien sei nicht

besonders stark gefährdet. Er habe seine gesamte Kindheit und einen

beträchtlichen Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht und sei daher mit

den sozialen, sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Er

habe an der Universität [...] ein Studium der Kriminalistik absolviert und im

August 2019 mit dem Berufstitel eines Kriminalisten abgeschlossen. Auch vor

bzw. neben dem Studium sei er in Nordmazedonien berufstätig gewesen und habe

als Taxifahrer gearbeitet. Damit sei auch die berufliche Wiedereingliederung in

Nordmazedonien möglich. Er verfüge dort mit seinen Eltern und Grosseltern auch

über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch die posttraumatische Belastungsstörung

führe nicht dazu, dass die Wiedereingliederung in Nordmazedonien als stark

gefährdet erscheine. So sei auf der Website des Auswärtigen Amtes Deutschlands

ersichtlich, dass beispielsweise in der Hauptstadt Skopje die medizinische

Versorgung sehr gut sei.

2.5.2 Demgegenüber macht der Rekurrent weiterhin

einen Härtefall geltend und verweist diesbezüglich auf die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts im Entscheid VGE VD.2009.718 vom 10. Juni 2010. Der damals

beurteilte Sachverhalt erscheint aber offensichtlich nicht vergleichbar. Der

damalige Rekurrent hat seine Heimat bereits im Alter von 17 Jahren verlassen

und sich seither während 15 Jahren in Deutschland und in der Schweiz

aufgehalten, wo auch seine Integration ins Berufsleben erfolgt ist. Es wurde

ihm daher zu Recht nicht eine kurze, sondern eine insgesamt längere

Aufenthaltsdauer in der Schweiz attestiert (vgl. E. 4.2.1).

Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dazu kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1, 136 II 1 E. 5). Bei der

Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten

Gesichtspunkte. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend

ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen

Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Dabei genügt eine erfolgreiche

Integration in der Schweiz für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

für sich genommen nicht (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4, mit

Hinweis auf BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3, 2C_578/2011 vom 1.

Dezember 2011 E. 3.3).

Soweit der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung eine

überdurchschnittliche Integration behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass auch

eine rasche Integration nicht genügt, um nach dem Scheitern einer belastenden

und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechenden Ehe einen Härtefall gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (BGer 2C_682/2021 vom 3. November 2021

E. 4.2.3). Zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs genügt daher sein

Plan, sich mit einer eigenen Firma eine selbständige Erwerbstätigkeit in der

Reinigungsbranche aufzubauen, nicht, auch wenn er dabei von der

Personalberatung des RAV Basel-Stadt unterstützt worden ist (vgl. act. 5/7).

Nachdem der Rekurrent – wenn auch noch nicht rechtskräftig – weggewiesen worden

ist, kann er auch aus der replicando nachgewiesenen Gründung einer eigenen GmbH

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Verweis auf Art. 19 AIG geht fehl,

zumal diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt. Schliesslich belegt

der Rekurrent auch in sprachlicher Hinsicht weiterhin nur die Belegung eines

weiteren Kurses, ohne eigentliche Diplome über die Beherrschung der deutschen

Sprache auf einem bestimmten Niveau einzureichen.

2.5.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen,

dass der Rekurrent keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

nachzuweisen vermag.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent auch dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Reglement über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung an ihn zu Lasten des Staates. Seinem Vertreter

ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es

unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein

angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei

ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung

und die Replik. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2'400.– (§§ 15 und 20 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und ein pauschalierter Auslagenersatz von

CHF 72.– (§ 23 Abs. 1 HoR), je zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 72.–

und 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.