Lexipedia

Entscheid

VD.2023.134

Änderung des Aufgabengebietes

27. September 2024Deutsch81 min

in C____. Per 1. Juli 2023 erfolgte zudem eine Anpassung der Entlöhnung. Dagegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.134

URTEIL

vom 27. September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Personalrekurskommission

vom 4. September 2023

betreffend Änderung des

Aufgabengebietes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem [...] bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Zuletzt war er als Ressortleiter

Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters (Wm) 1

tätig. Nach internen Vorwürfen gegen den Rekurrenten eröffnete die

Kantonspolizei gegen ihn ein personalrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom

30. März 2023 versetzte sie ihn per 17. April 2023 auf eine Wachtmeisterstelle

in C____. Per 1. Juli 2023 erfolgte zudem eine Anpassung der Entlöhnung. Dagegen

erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend: PRK) und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der

Vorinstanz, von personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Zudem

stellte er ein Gesuch, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit

Entscheid vom 4. September 2023 wies die Personalrekurskommission den Rekurs ab,

ohne Kosten zu erheben oder zuzusprechen.

Gegen diesen

Entscheid der Personalrekurskommission meldete der Rekurrent am 8. September

2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Die Personalrekurskommission

übermittelte in Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 14.

September 2023 ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2024 und

reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 21. Februar 2024

beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung der Vorinstanz, von jeglichen

personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Eventualiter sei die

Sanktion bis zum 30. April 2024 zeitlich zu begrenzen. Die Kantonspolizei

beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2024, der Rekurs sei abzuweisen und

der Entscheid der Personalrekurskommission vom 4. September 2023 sowie die

Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 seien zu bestätigen. Ferner sei

das Rechtsbegehren auf zeitliche Begrenzung der Sanktion bis zum 30. April

2024 abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit

Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragt die Personalrekurskommission die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. April 2024

hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. In Nachachtung der Verfügung des

Verfahrensleiters vom 25. April 2024 nahm die Kantonspolizei am 31. Mai 2024

Stellung zu «Ad 6» und «Ad 26» sowie ausgewählten weiteren Punkten der Replik. Dazu

nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Stellung. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG,

SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von

Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen

Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes

gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100).

1.2

Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor

der PRK. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs ist demzufolge unter Vorbehalt der nachstehend dargelegten

Einschränkung (unten E. 2.3.3) einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77

vom 3. November 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Der Rekurrent war als Ressortleiter

Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1

beschäftigt. Er wurde in der Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] entlohnt

(Rekursbeilage 1).

2.2 Am 30. März 2023 verfügte die

Kantonspolizei, dass der Rekurrent per 17. April 2023 auf eine

Wachmeisterstelle in C____ der Kantonspolizei versetzt werde und die Entlohnung

ab 1. Juli 2023 entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben in der

Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] erfolge. Diese Massnahme wurde mit

sexueller Belästigung, Diskriminierung von Frauen, Rassismus, Alkohol auf der

Polizeiwache und Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor

begründet (Akten PRK S. 3 ff.).

2.3

2.3.1 Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S.

37 ff.) auferlegte die Kantonspolizei dem Rekurrenten eine Bewährungsfrist bis

am 30. April 2024 mit den Auflagen, sexuelle Belästigungen im Dienst sowie an

Betriebsfeiern zu unterlassen, diskriminierende Ausdrücke für weibliche

Korpsangehörige zu unterlassen, rassistische Äusserungen, insbesondere den

Hitlergruss, im Dienst und an Betriebsanlässen zu unterlassen, die Regelung der

Dienstvorschrift 3.1.026 bezüglich des Verbots der Lagerung und des Konsums von

Alkohol jederzeit einzuhalten sowie Aussagen wie «Ich entscheide wer P____-Instruktor

wird. Es ist meine Entscheidung, ob ich will oder nicht.» oder «Wenn ich will,

kommst du in der Kapo auf keine andere Stelle […]» zu unterlassen. Bei

Nichteinhaltung einer dieser Bewährungsauflagen behielt sich die Kantonspolizei

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rekurrenten vor. Begründet wurde

die Auferlegung der Bewährungsfrist mit den gleichen Vorwürfen, mit denen die

Kantonspolizei die Änderung des Aufgabengebiets begründete. Da der Rekurrent

vom 11. April bis 15. Oktober 2023 100 % arbeitsunfähig war, verlängerte die

Kantonspolizei die Bewährungsfrist mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 bis am

30. September 2024 (vgl. Vernehmlassung Rz. 7; Vernehmlassungsbeilage 2).

2.3.2 Der Rekurrent macht geltend, es sei unklar,

ob die Kantonspolizei mit der Auferlegung der Bewährungsfrist die Änderung

seines Aufgabengebiets durch eine Bewährungsfrist ersetzt oder die Änderung

seines Aufgabengebiets befristet habe oder ob sie der seiner Ansicht nach

irrigen Meinung gewesen sei, sie könne kumulativ eine Änderung des

Aufgabenbereichs anordnen und eine Bewährungsfrist auferlegen (vgl.

Rekursbegründung Rz. 4 und 28). Diese Rüge ist trölerisch. Bereits mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2023 (Akten PRK S. 75,

78) teilte die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit, dass sie in Betracht ziehe,

ihn gestützt auf § 24 PG in eine andere Funktion zu versetzen und ihm

gleichzeitig eine Bewährungsfrist aufzuerlegen. Mit Stellungnahme der Kapo vom

9. Juni 2023 hielt die Kantonspolizei an ihrer Verfügung vom 30. März 2023

fest. Die Versetzung gemäss § 24 PG sei verfügt worden, weil der Rekurrent

aufgrund seines Verhaltens die Vorbildfunktion nicht erfülle und daher aktuell nicht

in einer Führungsposition eingesetzt werden könne. Mit dieser Massnahme habe

die nicht mehr tragbare Situation am bisherigen Arbeitsplatz des Rekurrenten im

B____ entschärft und die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sichergestellt

werden sollen. Mit der Bewährungsfrist solle weiteres künftiges Fehlverhalten

des Rekurrenten insbesondere in Bezug auf Rassismus oder sexuelle Belästigung

in seiner neuen Funktion verhindert werden (Akten PRK S. 102). Damit ist

es offensichtlich, dass die Kantonspolizei kumulativ eine Änderung des

Aufgabengebiets des Rekurrenten angeordnet und ihm eine Bewährungsfrist

auferlegt hat und dass die Kantonspolizei die Dauer der Änderung des

Aufgabengebiets nicht auf die Bewährungsfrist beschränkt hat.

2.3.3 Die PRK stellte fest, dass die Auferlegung

einer Bewährungsfrist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde

(angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurrent macht geltend, diese Feststellung

sei willkürlich und die PRK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie sich nicht weiter mit der Bewährungsfrist und ihrer

Befristung auseinandergesetzt hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 4). Beide Rügen

sind unbegründet. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig

mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die

Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden

Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinn

von § 24 Abs. 2 oder § 25 PG geltend gemacht werden (§ 15 PV). Dabei muss es sich

offensichtlich um eine Massnahme handeln, zu deren Begründung die

Bewährungsfrist herangezogen wird. Im vorliegenden Fall ist die Bewährungsfrist

dem Rekurrenten erst nach der Änderung des Aufgabengebiets auferlegt worden und

wird die Bewährungsfrist bei der Begründung der Änderung des Aufgabengebiets

als Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 PG nicht berücksichtigt. Folglich ist im

vorliegenden Verfahren betreffend die Änderung des Aufgabengebiets

offensichtlich nicht zu prüfen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zu Recht

erfolgt ist. Betreffend die Bewährungsfrist kann im vorliegenden Verfahren

höchstens geprüft werden, ob die kumulative Anordnung einer Änderung des

Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist zulässig ist (vgl. dazu

unten E. 3.2). Da die Auferlegung der Bewährungsfrist nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag des Rekurrenten, die

Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen

abzusehen, insoweit nicht einzutreten, als sich dieser Antrag auch auf die

Auferlegung der Bewährungsfrist beziehen sollte.

2.4 Im angefochtenen Entscheid ging die PRK auf

den Vorwurf betreffend Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor

nicht weiter ein und begründete sie die Bestätigung der Änderung des

Aufgabengebiets in keiner Art und Weise mit diesem Vorwurf. Die Kantonspolizei

beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen ist auf den betreffenden Vorwurf

auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und

kann dieser Vorwurf dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht

entgegengehalten werden.

3.

3.1

3.1.1 Wenn

Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen

oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift die Anstellungsbehörde gemäss

§ 24 PG geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder

sicherzustellen (Abs. 1). Sie kann einen schriftlichen Verweis oder die

Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz

verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn entsprechend dem

Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet (Abs. 2). Eine Massnahme

gemäss § 24 PG setzt eine Pflichtverletzung oder einen Leistungsmangel voraus

(VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. VGE VD.2016.240 vom 30. Mai

2017 E. 2.2, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 4.4).

3.1.2 Eine

personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn

von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein

muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht

weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder

Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel

stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117

vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die

Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung

bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen

Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16.

August 2021 E. 3.4.1).

3.1.3

§ 24 PG räumt der Anstellungsbehörde bei der Wahl des geeigneten Mittels einen

erheblichen Ermessensspielraum ein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E.

3.4.1 und 3.4.5, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2).

Diesen hat das Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2013.61 und

VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Dies steht im Einklang mit der

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach selbst Rechtsmittelbehörden, die

befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen,

sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Soweit der

Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu

respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken. Die Beurteilung

der Arbeitsleistung ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren

Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise

punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen

an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen

personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen

(BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4 mit Hinweisen; VGE VD.2020.117 vom

16. August 2021 E. 3.4.5).

3.1.4 Die

Beweislast für die Voraussetzungen einer Massnahme gemäss § 24 PG trägt die

Anstellungsbehörde (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1; vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche

Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 184).

3.1.5 Das

Verwaltungsgericht qualifiziert Massnahmen gemäss § 24 PG als disziplinarische

Massnahmen, weil sie an einen persönlichen Vorwurf gegenüber dem betroffenen

Mitarbeiter anknüpfen, der bei genügender Schwere zur Kündigung führen kann

(VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E.

2.1, VD.2015.157 vom 4. Februar 2016 E. 2.1, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015

E. 2.1). Für eine Änderung dieser ständigen Praxis besteht kein

hinreichender Anlass (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1). Im Ratschlag

zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das

Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941

vom 7. September 1999 S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur

die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches

Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider

[Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im

Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts

umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6 und 9). Wenn das

Disziplinarrecht bloss zu einem lenkenden Massnahmenrecht umgestaltet worden

ist, können die lenkenden Massnahmen weiterhin als Disziplinarmassnahmen

bezeichnet werden. Die Bezeichnung als disziplinarische Massnahmen ändert aber

nichts daran, dass die Massnahmen gemäss § 24 PG nach dem Willen des

Gesetzgebers keinen pönalen, sondern lenkenden Charakter haben sollen (VGE

VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. Ratschlag Nr. 8941 vom 7.

September 1999 S. 6, 17 f. und 50; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E.

3.2.3.2, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 69 und 71; Meyer, a.a.O., S. 685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183).

Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des

Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf

(vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts

zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die

Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von

Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung

ergreifen dürfte. Abgesehen von informellen Massnahmen sind die einzigen

gesetzlich vorgesehenen förmlichen Massnahmen für diesen Fall vielmehr der

schriftliche Verweis und die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. § 24 Abs. 2 PG;

Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 184 f.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung

Rz. 27) ändert die Umgestaltung des Disziplinarrechts auch nichts daran,

dass die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG mit einer

gradmässigen Rückstufung und damit im Ergebnis einer Degradierung verbunden

sein kann (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 Sachverhalt S. 2 f.

sowie E. 3.4.2 und 3.4.5). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht entschieden,

dass die Ansetzung einer personalrechtlichen Bewährungsfrist die Verhängung

einer Disziplinarmassnahme nicht ausschliesse (BGer 8C_100/2022 vom 3. Juni

2022 E. 6.5). Dieses Urteil betrifft einen nach dem Personalrecht des Kantons

Basel-Stadt zu beurteilenden Fall eines bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

angestellten Polizisten und ist damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3) offensichtlich einschlägig. Zutreffend

ist hingegen der Hinweis des Rekurrenten, dass die Kumulation einer Änderung

des Aufgabengebiets mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist nach dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig ist, wenn sie sich als

erforderlich erweist (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3).

3.1.6 Aus

dem lenkenden Charakter der disziplinarischen Massnahmen kann nicht geschlossen

werden, dass eine Änderung des Aufgabengebiets nur dann verfügt werden dürfte,

wenn die geordnete Aufgabenerfüllung durch eine Einwirkung auf das Verhalten

oder die Leistung des Mitarbeiters wieder sichergestellt wird. Eine Änderung

des Aufgabengebiets kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn

Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die im bisherigen

Aufgabengebiet mit dem geordneten Vollzug der Aufgaben nicht vereinbar sind, im

neuen Aufgabengebiet der geordneten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen.

Dementsprechend lässt sich die Eignung einer Änderung des Aufgabengebiets

gemäss § 24 Abs. 2 PG zur Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung

beispielsweise auch damit begründen, dass allfällige Wiederholungen der

Pflichtverletzungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und

das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte Erfüllung der polizeilichen

Aufgaben weniger beeinträchtigen als an der bisherigen Position oder dass einer

Eigenschaft wie der für Mitarbeitende mit einer Vorgesetzten- bzw.

Führungsfunktion und Mitarbeiter mit einem vergleichsweise höheren Rang

erforderlichen Vorbildeignung an der neuen Position weniger Bedeutung zukommt

als an der bisherigen (vgl. VGE VD.2020.177 vom 16. August 2021 E. 3.4.2 und

3.4.4 f.).

3.1.7 Mit

der Änderung des Aufgabengebiets wird das Arbeitsverhältnis betreffend das

Aufgabengebiet sowie gegebenenfalls den Arbeitsplatz, den Lohn und den Grad des

Mitarbeiters angepasst. Im Übrigen bleibt es unverändert. Dies hat bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis wie dem vorliegenden zur Folge, dass das neue Aufgabengebiet

und gegebenenfalls der neue Arbeitsplatz, der neue Lohn und der neue Grad

solange gelten, als das Arbeitsverhältnis diesbezüglich nicht erneut einseitig

oder einvernehmlich geändert oder aufgehoben wird. Dementsprechend darf eine

Änderung des Aufgabengebiets nur vorgenommen werden, wenn die neue Stelle

unbefristet vorhanden ist (Entscheid der PRK Nr. 48 vom 27. Oktober 2004 E. 2d;

Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 187). Die Änderung des Aufgabengebiets steht einer erneuten Änderung

des Aufgabengebiets insbesondere durch eine Beförderung nicht entgegen.

Dementsprechend hat die Kantonspolizei zu Recht festgehalten, dass es dem

Rekurrenten wie jedem anderen Wachtmeister der Kantonspolizei freistehe, sich

in Zukunft auf freiwerdende Kaderstellen zu bewerben (Vernehmlassung Rz. 5 und

27). Ob und wenn ja wann der Mitarbeiter die Voraussetzungen dafür erfüllt,

entscheidet die Anstellungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) hat der Mitarbeiter

keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Änderung

des Aufgabengebiets entschieden wird, ob und wenn ja, wann er die

Voraussetzungen für seine bisherige Stelle wieder erfüllt. Im Übrigen kann dies

zu diesem Zeitpunkt regelmässig noch gar nicht beurteilt werden. Wenn die

Änderung des Aufgabenbereichs von vornherein nur während einer bestimmten Zeit

gelten würde, könnte die Anstellungsbehörde die bisherige Stelle nur gestützt

auf ein befristetes Arbeitsverhältnis neu besetzen, damit der Mitarbeiter nach

Ablauf der Frist an seine bisherige Stelle zurückkehren könnte. Mit einer bloss

befristeten Anstellung einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters

könnte die geordnete Aufgabenerfüllung in vielen Fällen aber nicht

sichergestellt werden. Aus den vorstehenden Gründen ist eine Befristung der

Änderung des Aufgabenbereichs weder mit der Rechtsnatur dieser Massnahme noch

mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dementsprechend wird die Änderung des

Aufgabengebiets gemäss § 24 PG in der Lehre auch als dauerhafte Versetzung

bezeichnet (Merker/Conradin/Häggi Furrer,

a.a.O., N 312). Damit kommt die vom Rekurrenten eventualiter beantragte

Befristung der Änderung seines Aufgabenbereichs (vgl. dazu Rekursbegründung Rz.

3–5, 28 und 30) nicht in Betracht, hat die PRK seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 4 f., 28 und 30) nicht

verletzt, indem sie auf die Frage der Befristung nicht weiter eingegangen ist,

und ist die Dauer der Änderung des Aufgabengebiets auch im vorliegenden Urteil

nicht weiter zu begründen.

3.2

3.2.1 Bei

den Kündigungsgründen nach basel-städtischem Personalrecht unterscheiden

Rechtsprechung und Lehre nur zwischen normalen oder leichten, schweren (VGE

VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1,

VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2,

VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007

E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer,

a.a.O., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 207 f.; Meyer, a.a.O.,

S. 694) und sehr schweren Pflichtverletzungen (Merker/Conradin/Häggi

Furrer, a.a.O., N 208; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 224 f. mit Beispielen; Meyer,

a.a.O., S. 694; vgl. VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1 [«noch

schwerere Pflichtverletzung»]). Die Adjektive normal und leicht werden dabei

als Synonyme verwendet (VGE 621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; vgl. VGE

697/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2; Meyer,

a.a.O., S. 694). Bei leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde

das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann

ordentlich kündigen, wenn der Mitarbeiter seine Pflichten trotz Auferlegung

einer Bewährungsfrist wiederholt missachtet hat (VGE VD.2022.266 vom 11.

November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9.

August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23.

Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O.,

S.208 und 213). Wenn der Mitarbeiter eine schwere Pflichtverletzung begangen

hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2

lit. d ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen

(VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember

2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N

206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 209). Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die

Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren

Pflichtverletzung möglich (vgl. Merker/Conradin/Häggi

Furrer, a.a.O., N 208 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 224; Meyer, a.a.O., S.

694). Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise

Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates

Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2019.177

vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,

VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 208 mit weiteren Beispielen). Im Ratschlag zum PG wird betreffend

die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit

schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie

schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die

künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder

aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des

Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde»

(Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 52). Gemäss der Praxis des

Verwaltungsgerichts und der PRK ist eine Pflichtverletzung als schwer zu

qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde

liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die Bewährung

während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen

wiederherzustellen (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,

VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1,

621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach,

Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM

2015 S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung

unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl.

Entscheide der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9.

Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25.

August 2004 E. 2e; Meyer, a.a.O.,

S. 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 209 f. mit diversen Beispielen). Ob eine Pflichtverletzung als

schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter Würdigung aller Umstände des

konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der Anstellung, des bisherigen

Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters (VGE VD.2019.177

vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2;

Entscheid der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 207 f.).

3.2.2 Der

Rekurrent macht geltend, eine Bewährungsfrist dürfe nur bei einer schweren

Pflichtverletzung auferlegt werden (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 6). Dies

ist offensichtlich falsch. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,

setzt die Auferlegung einer Bewährungsfrist vielmehr bloss eine normale oder

leichte Pflichtverletzung voraus (vgl. oben E. 3.2.1). Allerdings kann die

Auferlegung einer Bewährungsfrist auch nach einer schweren Pflichtverletzung

geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Kündigung trotz

einer schweren Pflichtverletzung unverhältnismässig wäre (vgl. zum Erfordernis

der Verhältnismässigkeit der Kündigung VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2,

mit Hinweisen).

3.3 Eine

Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. c PG wegen

ungenügender Leistungen oder gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen wiederholter

Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine

angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Die

Auferlegung der Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 VPG). Die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG und die Auferlegung

einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG und §§ 14 f. VPG haben

teilweise unterschiedliche Wirkungen. Daher genügt unter Umständen nur eine

Kombination beider Mittel zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung

und Wahrung der öffentlichen Interessen. Falls dem Mitarbeiter beispielsweise

eine für die Erfüllung seiner Aufgaben an seiner bisherigen Stelle

erforderliche Eigenschaft abzusprechen ist oder das trotz der Auferlegung einer

Bewährungsfrist verbleibende Risiko erneuter Pflichtverletzungen an der

bisherigen Stelle nicht in Kauf genommen werden kann, ist zur Sicherstellung

der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen eine

Änderung des Aufgabengebiets erforderlich. Insbesondere wenn die Gefahr

weiterer Pflichtverletzungen des Mitarbeiters besteht, genügt die Änderung des

Aufgabengebiets zur Erreichung dieses Ziels aber nicht. Die Änderung des

Aufgabengebiets gilt unter Vorbehalt einer einseitigen oder einvernehmlichen

Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängig vom Verhalten des

Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit. Falls dem Mitarbeiter keine Bewährungsfrist

auferlegt wird, ist eine Kündigung wegen künftiger leichter oder normaler

Pflichtverletzungen trotz einer Änderung des Aufgabenbereichs wegen

Pflichtverletzungen nicht möglich (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG

sowie oben E. 3.2). Damit hat die blosse Änderung des Aufgabengebiets eine

deutlich geringere verhaltenslenkende Wirkung als die Auferlegung einer

Bewährungsfrist, weil dem Mitarbeiter ohne Auferlegung einer Bewährungsfrist

nur bei einer schweren Pflichtverletzung die Kündigung droht (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d PG und oben E. 3.2). Zudem fehlt der Anstellungsbehörde bei einem

Verzicht auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist die Möglichkeit, bei

wiederholten leichten oder normalen Pflichtverletzungen zur Wahrung der

öffentlichen Interessen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aus den vorstehenden

Gründen ist es nötigenfalls entgegen der Ansicht des Rekurrenten zulässig,

wegen der gleichen Pflichtverletzung kumulativ sowohl eine Änderung des

Aufgabengebiets zu verfügen als auch eine Bewährungsfrist anzusetzen. Da weder

die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. dazu VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021

E. 3.1 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2) noch die

Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen Charakter oder Strafcharakter im Sinn

von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Rekursbegründung Rz. 29) offensichtlich auch keine Rede von einer doppelten

Bestrafung sein.

3.4

3.4.1 Gemäss

§ 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben

sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die

Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere

Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2020.117

vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein

Gelübde ab. Inwiefern die besondere Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über

die in § 12 Abs. 2 PG statuierte besondere Treuepflicht hinausgehen sollte, ist

nicht ersichtlich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1; vgl. VGE

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die für alle Mitarbeiter geltende

Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons

als Arbeitgeber, insbesondere dessen Autorität und Integrität, zu wahren und

die eigenen Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls

unterzuordnen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom

27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Treuepflicht

besteht gegenüber dem Kanton als solchem und nicht gegenüber einer bestimmten

Verwaltungseinheit (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, N 2038; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 42). Der Hauptinhalt der Treuepflicht besteht in der Pflicht, alles

zu unterlassen, was den Interessen des Arbeitgebers schaden könnte (VGE VD.2020.117

vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2,

767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1). Die Treuepflicht verbietet den

Mitarbeitern auch ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, den

Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Untergebenen (VGE VD.2020.117 vom 16. August

2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter

bestimmten Umständen handelt es sich bei der Treuepflicht aber auch um eine

Handlungspflicht (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Je

höher die betriebliche Stellung der Mitarbeiter ist, desto höher sind die

Anforderungen an ihre Treuepflicht. Leitende Angestellte unterliegen deshalb

einer erhöhten Treuepflicht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich bezieht

sich die Treuepflicht nur auf das dienstliche Verhalten. Sie kann aber auch

ausserdienstliches Verhalten beschlagen. Im ausserdienstlichen Bereich werden

an die Treuepflicht aber nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt wie im

dienstlichen Bereich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3).

Die Treuepflicht wird durch die eigenen überwiegenden Interessen der

Mitarbeiter begrenzt. Der konkretisierte Inhalt der Treuepflicht ist insofern

stets auch das Ergebnis einer Interessenabwägung (VGE VD.2020.117 vom 16.

August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom

14. Mai 2018 E. 3.2).

3.4.2 Gemäss

§ 22 PolG geloben die Angehörigen des Polizeikorps, die Grundfreiheiten und die

Rechte der Menschen zu achten und zu schützen, die Verfassung und die Gesetze

ihrem Sinn und Zwecke nach korrekt und gerecht anzuwenden, die Anordnungen des

Regierungsrates und ihrer Vorgesetzten zu befolgen, ihre Pflichten ohne Ansehen

der Person, vorurteilslos und unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu

erfüllen, sich streng an die Wahrheit zu halten und Verschwiegenheit über alles

zu bewahren, was das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte geheim zu

halten gebieten, ihre Kraft und Initiative zur Erfüllung ihrer Aufgaben im

Dienste und zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzen und mit ihrem Verhalten

stets zum guten Ansehen der Kantonspolizei beizutragen. Der Inhalt dieses

Gelübdes ist als gesetzliche Pflicht der Polizeibeamten zu qualifizieren (VGE

VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1).

4.

4.1 Als Auskunftspersonen zum vorliegend

relevanten Sachverhalt wurden D____, E____, F____, G____, H____ und I____ befragt.

4.2

4.2.1 Die Aussagen, die D____ am 26. Oktober und

3. November 2022 sowie am 4. September 2023 gemacht hat, sind

differenziert und im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend

Details insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung «Muddle» bestehen

gewisse Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen von D____.

4.2.2 Der Rekurrent macht geltend, D____ habe

bezüglich ihrer Absetzung als Stellvertretung nicht die Wahrheit gesagt

(Rekursbegründung Rz. 26). In der Verhandlung der PRK erklärte D____, sie habe

gewusst, dass der Rekurrent sie nicht als seine Stellvertreterin gewollt habe

(Akten PRK S. 127). In einem Gespräch am 15. September 2022 habe er ihr

vorgeworfen, sie sei überfordert und mache Fehler. Sie erachtete diese Vorwürfe

als ungerechtfertigt. Vor einem Gespräch mit dem Rekurrenten und H____ vom 30.

September 2022 habe sie gedacht, dass alles gut sei. Im Gespräch habe der

Vorgesetzte dann erklärt, dass sie von der Stellvertretungsfunktion entbunden

werde (Akten PRK S. 128 f.). H____ erklärte in der Verhandlung der PRK, im

Vorfeld des Gesprächs vom 30. September 2022 sei der Rekurrent mindestens

zweimal zu ihm gekommen. Er habe ihm gesagt, dass er Probleme mit D____ als

Stellvertreterin habe und sinngemäss, dass sie der Aufgabe nicht gewachsen sei.

H____ habe ihm gesagt, er solle mit ihr besprechen, wie es weitergehen solle.

Nachdem mehrere diesbezügliche Besprechungen zwischen dem Rekurrenten und D____

stattgefunden hatten, habe H____ ein Gespräch zu Dritt gewünscht. «Sie kamen

dann zu mir. Sie hatten sich auseinandergesetzt, sie seien sich jetzt einig,

sie hätten besprochen, was im Raum war. Dann dachte ich, ok, dann ändern wir

die Situation. Weil es ihr zu diesem Zeitpunkt zu viel ist.» […] «Input kam von

A____, sie waren einig, dass die Situation so nicht gut ist. Ich habe dann

jemand von einem anderen Ressort geholt, mit mehr Erfahrung». Auf den Hinweis, D____

habe gesagt, sie habe von der Übertragung der Stellvertretung nichts gewusst

und sei anlässlich des Gesprächs zu Dritt überrascht worden, entgegnete H____:

«Zu diesem Zeitpunkt war Einigkeit. Sie haben gewitzelt gegenseitig. Haben

Sprüche gemacht. Ich habe die Massnahme eröffnet. 1–2 Wochen später sagte sie

mir, sie sei überrollt worden. Was für mich komisch war.» Schliesslich scheint H____

die Tatsache, dass das Gespräch betreffend Übertragung der Stellvertretung

nicht protokolliert worden ist, damit rechtfertigen zu wollen, er habe die

Sache locker betrachtet, weil sie sich einig gewesen seien (Akten PRK S. 132

f.). Zusammenfassend scheint H____ somit behaupten zu wollen, der Rekurrent und

D____ hätten sich untereinander geeinigt, dass die Stellvertretung durch D____

auf eine andere Person übertragen werde, und hätten dies H____ im Gespräch vom

30. September 2022 mitgeteilt. Anschliessend habe er die Übertragung der

Stellvertretung nur noch vollzogen. Zu dieser Darstellung stünde diejenige von D____

im Widerspruch. Falls die Aussagen von H____ im vorstehend dargelegten Sinn

gemeint sind, erscheint seine Darstellung allerdings bereits aus zeitlichen

Gründen unwahrscheinlich. Der neue Stellvertreter des Rekurrenten hat seine

Arbeit gemäss dem Rekurrenten am 10. Oktober 2022 (Akten PRK S. 65) und gemäss D____

am 1. Oktober 2022 (Akten PRK S. 128) aufgenommen. Wenn H____ tatsächlich

erst aufgrund einer Einigung zwischen dem Rekurrenten und D____, von der er

anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 erfahren hätte, entschieden

hätte, die Stellvertretung auf eine andere Person zu übertragen, wären somit

nur zehn Tage oder sogar nur ein Tag geblieben, um in einer anderen Einheit

einen geeigneten Stellvertreter finden, sich mit diesem und seinem Vorgesetzten

über den Wechsel in die Tour des Rekurrenten zu einigen und den Wechsel zu

vollziehen. Dass der Wechsel ohne vorgängige Vorbereitung derart rasch

abgewickelt worden ist, erscheint unwahrscheinlich. Jedenfalls steht die

Darstellung von H____ aber auch in unauflöslichem Widerspruch zu derjenigen des

Rekurrenten, falls die Aussagen von H____ tatsächlich im vorstehend dargelegten

Sinn zu verstehen sind. Der Rekurrent wollte mit seinen Ausführungen zwar

möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass D____ ihm gegenüber erklärt habe,

dass die Stellvertretung für sie eine grosse Belastung darstelle. Dass er und D____

sich über die Übertragung der Stellvertretung von D____ auf eine andere Person

geeinigt hätten, behauptete er aber nicht. Er erklärte vielmehr, er sei dann

zum Schluss gekommen, dass es für ihn nicht stimmig sei, dass sie seine

Stellvertretung bleibe. Ende September 2022 sei er zu H____ gegangen und habe

dieser im Gespräch mit ihm entschieden, dass die Stellvertretung auf jemanden

anderen übergehe (Akten PRK S. 65). Dass D____ einerseits anlässlich des

Gesprächs vom 30. September 2022 gegenüber H____ den Eindruck erweckt

haben mag, die Übertragung der Stellvertretungsfunktion sei für sie in Ordnung,

und sich andererseits von der Mitteilung der Übertragung überrollt gefühlt hat,

schliesst sich keineswegs gegenseitig aus. Die Überraschung und Überforderung

mag vielmehr den Grund dafür dargestellt haben, dass sie das Vorgehen

anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 nicht beanstandet hat. Es ist

deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die PRK ihr diesbezügliches Verhalten

als nicht stimmig bezeichnet. Im Übrigen hat die PRK zu Recht festgestellt,

dass der angebliche Widerspruch erklärbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c).

Aus den vorstehend dargelegten Gründen spricht ein allfälliger Widerspruch

zwischen den Darstellungen von D____ und H____ nicht gegen die Glaubhaftigkeit

der Aussagen von D____.

4.2.3 D____ hat sich teilweise auch positiv über

den Rekurrenten geäussert. So erklärte sie beispielsweise, sie habe ihn als

tollen Mitarbeiter kennengelernt. Nach Corona sei es allerdings anders gewesen

(Akten PRK S. 125). Ein Motiv dafür, dass D____ den Rekurrenten zu Unrecht oder

übermässig belasten könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die PRK

überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von D____ keine Reaktion auf den

Entzug der Stellvertreterstellung darstellen können. Auf die diesbezüglichen

Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid

E. 3b und 3c).

4.2.4 Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____,

an der Abschiedsfeier für J____ im März 2022, an der D____ krankheitshalber

nicht teilgenommen habe, sei der Rekurrent K____ deutlich zu nahegekommen

(Akten PRK S. 52). K____ erklärte diesbezüglich, ein Arbeitskollege, der neben

ihr am Tisch gesessen habe, habe ihr bloss freundschaftlich den Arm um ihre

Schultern gelegt. Mehr sei nicht vorgefallen. Es sei für sie in Ordnung

gewesen. Andernfalls hätte sie ihm gesagt, er solle es lassen. Sie habe sich zu

keinem Zeitpunkt belästigt gefühlt (Akten PRK S. 59). Wie der Rekurrent zu

Recht geltend macht (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 4), besteht entgegen

der Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 17) kein Anlass, an der

Darstellung von K____ zu zweifeln und ihr zu unterstellen, sie habe sich

entgegen ihrer Darstellung belästigt gefühlt und nur deshalb erklärt, für sie

sei alles in Ordnung gewesen, weil sie die Sache nicht habe weiterverfolgen

wollen. Dies schliesst aber nicht aus, dass andere Mitarbeitende die Situation

anders eingeschätzt und gegenüber D____ als sexuelle Belästigung dargestellt

haben. In diesem Fall hat D____ den Vorwurf in guten Treuen erhoben. Indem sie

erklärt hat, dass sie beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei, hat sie auch

klargestellt, dass es sich bloss um einen Vorwurf vom Hörensagen handelt.

4.2.5 Dass D____ mittlerweile und damit nach ihren

Aussagen das Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei gekündigt hat (vgl.

Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024 S. 6 und Stellungnahme Kantonspolizei

vom 31. Mai 2024 S. 4), ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen entgegen der Ansicht des Rekurrenten unerheblich.

4.2.6 Aus den vorstehenden Gründen sind die

Aussagen von D____ als glaubhaft zu betrachten.

4.3 Die Aussagen, die E____ am 18. November 2022

und 4. September 2023 gemacht hat, sind differenziert und im Wesentlichen

konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend Details insbesondere im

Zusammenhang mit der Aussage «Sieg Heil» bestehen gewisse Widersprüche zwischen

den einzelnen Aussagen von E____. E____ hat sich teilweise auch positiv über den

Rekurrenten geäussert. So hat er erklärt, er sei sympathisch, lustig und

unterstützend gewesen. Kritische Fragen seien bei ihm allerdings nicht sehr gut

angekommen (Akten PRK S. 134). E____ war von [...] 2020 bis [...] 2022 im B____

tätig und lernte dort D____ kennen. Inzwischen sind sie befreundet (Akten PRK

S. 134). Die Behauptung des Rekurrenten, E____ sei «zugegebenermassen ein enger

Freund» von D____ (Rekursbegründung Rz. 13 [Hervorhebung hinzugefügt]), ist

aktenwidrig. Wegen der freundschaftlichen Verbundenheit sind seine Aussagen

zwar mit Vorsicht zu würdigen und ist ihre Beweiskraft etwas reduziert. Sie

stellt aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13)

keinen hinreichenden Grund dafür dar, ihnen einen relevanten Beweiswert gänzlich

abzusprechen. E____ hat sein Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei per [...]

2024 gekündigt (Stellungnahme Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4). Der

Rekurrent behauptet, E____ werde in der Firma des Ehemanns von D____ arbeiten (Stellungnahme

Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4; Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024

S. 6). Mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 reicht der Rekurrent einen

Auszug der Website der Gesellschaft des Ehemanns von D____ ein, auf dem D____,

ihr Ehemann und E____ neben anderen Personen als Mitarbeitende vorgestellt

werden. Auch wenn aufgrund dieser Angaben davon ausgegangen wird, dass

inzwischen alle drei für die Gesellschaft des Ehemanns von D____ tätig sind,

ist dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner knapp neun Monate

vor dem Stellenwechsel und früher getätigten Aussagen ernsthaft in Frage zu

stellen. Die diesbezüglichen Beweisanträge in der Stellungnahme des Rekurrenten

vom 22. April 2024 sind daher mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. E____

hat im Vorfeld der Verhandlung der PRK Kontakt mit D____ gehabt und mit ihr

über ihr Befinden und die Kleidung für die Verhandlung geredet. Abgesprochen

hätten sie sich aber nicht (Akten PRK S. 134). Es besteht kein Anlass, an

der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. E____ hat betreffend mehrere Vorwürfe,

die D____ gegenüber dem Rekurrenten erhoben hat (Kuss auf dem Tourenausflug von

November 2021, Figur von D____ thematisieren, D____ an einem Fest vom 30.

August 2021 blossstellen, D____ in die Haare fassen [Akten PRK S. 51–53])

erklärt, das sei ihm nicht bekannt oder das habe er nicht mitbekommen (Akten

PRK S. 56 f.). Dies spricht dafür, dass er nicht einfach aufgrund

freundschaftlicher Verbundenheit die Darstellung von D____ bestätigt, sondern

nur das als eigene Wahrnehmung dargestellt hat, was er selbst mitbekommen hat.

Aus der Tatsache, dass sich die Aussagen von E____ betreffend eine allfällige

sexuelle Belästigung von K____ durch den Rekurrenten (Akten PRK S. 55),

objektiv als unrichtig erwiesen haben, kann entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht auf Befangenheit von E____

geschlossen werden. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Erwägungen

betreffend die Aussagen von D____ (oben E. 4.2.4) verwiesen. Aus den

vorstehenden Gründen sind die Aussagen von E____ vielmehr als glaubhaft zu

betrachten.

4.4

4.4.1 Bei der Befragung vom 18. Januar 2023

antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen

gezeigt habe, drei Mal, er könne sich daran nicht erinnern, ein Mal, davon

wisse er nichts, und drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem

verneinte er vier Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten

mitbekommen habe (Akten PRK S. 67 ff.). In der Einvernahme vom 4. September

2023 antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen

gezeigt habe, einmal, er könne sich nicht erinnern, ein Mal, er habe es nicht

mitbekommen, und ein Mal, er wisse es nicht (Akten PRK S. 137). Daraus kann

nicht geschlossen werden, F____ habe eindeutige Antworten vermeiden wollen.

Angesichts dessen, dass die betreffenden Verhaltensweisen im jeweiligen Kontext

für F____ offenbar nicht besonders eindrücklich gewesen wären und sich teilweise

rund eineinhalb Jahre vor der Befragung zugetragen haben sollen, ist es durchaus

möglich, dass sich F____ in mehreren Fällen nicht mehr erinnern konnte. Dies

gilt entgegen der Ansicht der PRK (angefochtener Entscheid E. 4b) insbesondere

auch für die Frage, ob ihn der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021

am Morgen nach dem Diskobesuch gefragt habe, ob er bei D____ im Zimmer gewesen

sei (vgl. dazu unten E. 4.1.4). Dass F____ viele Verhaltensweisen des

Rekurrenten nicht mitbekommen hat, ist ohne weiteres möglich. Die

entsprechenden Antworten sind daher nicht unnötig ausweichend. Damit hat F____

vielmehr zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rekurrent die

betreffenden Verhaltensweisen von ihm unbemerkt gezeigt haben könnte. Aus den vorstehend

erwähnten Gründen kann die Tatsache, dass F____ bei vielen Fragen geantwortet

hat, er könne sich an den erwähnten Sachverhalt nicht erinnern oder habe davon

nichts mitbekommen, entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4b und 4c) und der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 18) nicht als

Indiz dafür betrachtet werden, dass F____ den Rekurrenten zu schützen versucht

hat, indem er konkrete Aussagen vermieden hat (vgl. dazu auch Rekursbegründung

Rz. 10). Soweit F____ die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht

vorbehaltlos verneint oder eine abweichende eigene Darstellung davon

vorgebracht hat, schliessen seine Antworten aufgrund der implizit selbst

zugestandenen Möglichkeit, dass F____ die betreffenden Verhaltensweisen nicht

mitbekommen hat oder sich nicht mehr daran erinnern kann, aber auch bei

Wahrunterstellung nicht aus, dass der Rekurrent die betreffenden

Verhaltensweisen tatsächlich gezeigt hat.

4.4.2 Gemäss einer E-Mail von L____ an die

Juristin Personalrecht der Kantonspolizei vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S. 86)

habe er von diversen Seiten vernommen, dass der Rekurrent die Unterlagen

betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens herumgezeigt habe. Daraus

sei ersichtlich, welche Personen was geäussert haben sollen. Daher bestehe die

Gefahr, dass insbesondere E____ Schaden erleiden könnte. E____ erklärte, seit

der Akteneinsicht des Rekurrenten hätten die Mitarbeitenden ihn nicht mehr

gegrüsst und nicht mehr mit ihm gesprochen und habe keiner mehr mit ihm auf die

Strasse gehen wollen. Innerhalb einer Woche habe er seine Tour verlassen

müssen. Zudem sei er von seinem besten Freund von dessen Hochzeit ausgeladen

worden mit der Begründung, er habe gesehen, was E____ ausgesagt habe, und

dieser sei ein Kollegenschwein. Der Vater des E____ sei ein pensionierter

Polizist und seine Polizistenfreunde hätten sich von ihm abgewendet (Akten PRK

S. 136). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten erklärte, dieser habe von ihm

keine Akten erhalten (Akten PRK S. 142). Es besteht kein Anlass, an der

Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Dies ändert aber nichts daran, dass

davon auszugehen ist, dass der gemäss Vollmacht (vgl. act. 3) seit dem 23.

Februar 2023 mandatierte Rechtsvertreter des Rekurrenten diesem eine Kopie der

ihn selbst betreffenden Verfügung vom 30. März 2023 zugestellt oder

ausgehändigt hat. Daraus ist ersichtlich, welche Aussagen E____ gemacht hat.

Aufgrund der Angaben von L____ und E____ ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den

Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil

dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den

Rekurrenten erhoben hatte. Dies spricht für einen sehr starken Korpsgeist und

für eine Parteinahme für den Rekurrenten. Unter diesen Umständen liegt die

Möglichkeit nahe, dass F____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von

der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe

Beweiskraft beigemessen werden.

4.5

4.5.1 Bei der Befragung vom 19. Januar 2023

antwortete G____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen

gezeigt habe, je einmal, das habe er nicht gesehen, das habe er nicht gehört

und das wisse er nicht, sowie drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem

verneinte er fünf Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten

mitbekommen habe (Akten PRK S. 71 ff.). In der Einvernahme vom 4. September

2023 antwortete G____ auf eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte

Verhaltensweise gezeigt habe, er habe es nicht mitbekommen, und verneinte er

eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt habe (Akten

PRK S. 139). Für die Würdigung dieses Aussageverhaltens kann vollumfänglich auf

die Erwägungen mit Bezug auf jenes von F____ verwiesen werden (vgl. oben E.

4.4.1 f.).

4.5.2 Wie bereits erwähnt und gewürdigt, ist

aufgrund der Angaben von L____ und E____ davon auszugehen, dass der Rekurrent

Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den

Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil

dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den

Rekurrenten erhoben hatte (vgl. oben E. 4.4.2). Es liegt wiederum die

Möglichkeit nahe, dass G____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von

der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe

Beweiskraft beigemessen werden.

4.6

4.6.1 Der Rekurrent behauptet, während seiner

gesamten Tätigkeit bei der Kantonspolizei sei er weder sexistisch noch

rassistisch aufgefallen und habe er keine Probleme mit Vorwürfen von der Art

der im vorliegenden Verfahren erhobenen gehabt. Zum Beweis beantragt er den

Beizug der Protokolle der Mitarbeitendengespräche (MAG) aus den Vorakten und

aus seiner Personalakte (Rekursbegründung Rz. 6 und 25). Dass die Vorgesetzten

des Rekurrenten bis zum vorliegenden Verfahren keine Kenntnis von sexistischem

oder rassistischem Verhalten des Rekurrenten oder Vorwürfen von der Art der im

vorliegenden Verfahren erhobenen erhalten haben und sich in der Personalakte

des Rekurrenten keine entsprechenden Einträge finden, kann als wahr unterstellt

werden. Mehr könnte diesbezüglich auch mit dem Beizug der Personalakte nicht

bewiesen werden. Der betreffende Beweisantrag ist daher in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen. Dass die Vorgesetzten des Rekurrenten keine

entsprechenden Kenntnisse gehabt haben und sich in der Personalakte keine

entsprechenden Einträge finden, schliesst aber nicht aus, dass der Rekurrent in

Abwesenheit seiner Vorgesetzten entsprechendes Verhalten gezeigt hat und dieses

von niemandem seinen Vorgesetzten gemeldet worden ist. Zudem ist es möglich,

dass der Rekurrent sein Verhalten geändert hat. Einen Anlass dafür könnte

beispielsweise die Übernahme der Stellvertretung des Ressortleiters dargestellt

haben. Zudem hat D____ erklärt, der Rekurrent sei nach der Covid-19-Pandemie

sehr anders gewesen als vorher (Akten PRK S. 125).

4.6.2 Im MAG vom 16. August 2022 betreffend die

Beurteilungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 attestierte H____ dem

Rekurrenten ein stets korrektes und angemessenes Verhalten und erteilte er ihm

die Gesamtbeurteilung A+ (Akten PRK S. 25 f. und 29). Dies bedeutet, dass

das Verhalten und die Leistungen des Rekurrenten vollumfänglich den Erwartungen

entsprochen haben und er darüber hinaus regelmässig sowie in einzelnen Aspekten

Leistungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die über die Erwartungen an die

Position hinausgegangen sind (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S. 2).

Aufgrund der von H____ und D____ unterzeichneten Aktennotiz vom 15. November

2022 (Akten PRK S. 49 f.) ist davon auszugehen, dass D____ Vorwürfe

gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,

erstmals in einem Gespräch Mitte Oktober 2022 gegenüber H____ geäussert hat.

Dementsprechend erklärte H____ in der Einvernahme vom 4. September 2023, er sei

Anfang oder Mitte Oktober 2022 erstmals mit der Situation konfrontiert gewesen.

Zudem sagte er, er habe sich geärgert, dass er die Sache nicht erkannt habe

(Akten PRK S. 131 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass H____

im Zeitpunkt des MAG vom 16. August 2022 noch keine Kenntnis gehabt hat

von den Vorwürfen gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden. Daher spricht die Tatsache, dass H____ dem Rekurrenten ein

stets korrektes und angemessenes Verhalten attestiert hat, nicht dagegen, dass

der Rekurrent das vorstehend festgestellte Fehlverhalten gezeigt hat.

5.

5.1

5.1.1 Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über den

Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (SG 162.500) ist sexuelle

Belästigung am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung verboten. Als sexuelle

Belästigung am Arbeitsplatz gilt gemäss § 3 Abs. 1 dieser Verordnung jede

Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die generell oder im Einzelfall seitens

der betroffenen Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person

weiss oder wissen müsste, dass diese Verhaltensweise unerwünscht ist. Die dem

Rekurrenten vorgeworfenen sexuellen Belästigungen fanden auf einem

Tourenausflug statt. Dabei handelt es sich um einen privaten Anlass

(angefochtener Entscheid E. 4b; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Dies

ändert allerdings entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung

Rz. 11) nichts daran, dass allfällige sexuelle Belästigungen von D____ durch

den Rekurrenten als ihren Vorgesetzten auf dem Tourenausflug in den

Anwendungsbereich des Verbots der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz fallen.

Für die Qualifikation als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz genügt es, dass

sich die Beeinträchtigung auf den Arbeitsplatz bezieht und sich auch am

Arbeitsplatz auswirkt (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.5.1; Etter, Diskriminierung durch sexuelle

Belästigung nach Art. 4 GlG, in: SJZ 2022 S. 18, 25; Geiser, Rechtsfragen der sexuellen Belästigung und des

Mobbings, in: ZBJV 2001 S. 429, 433 f.; Kaufmann,

in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum GlG, 3. Auflage, Basel

2022, Art. 4 N 71; kritisch Hirzel/Mössinger,

in: Facincani et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar GlG, Bern 2022, Art. 4 N

26). Ein solcher Arbeitsplatzbezug und eine solche Auswirkung sind auch dann zu

bejahen, wenn eine Mitarbeiterin von ihrem Vorgesetzten bei einem privaten

Anlass sexuell belästigt wird.

5.1.2 Der Rekurrent reichte im Rahmen des

rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Kantonspolizei ein Video und Fotos von

goldfarbenen Hausschuhen mit [...] an den Schuhspitzen ein (Akten PRK S. 83 f.)

und machte unter Hinweis auf die Videonachricht geltend «die Kriterien ‘unerwünscht’

und ‘Würde’» passten bei D____ «als angebliches Opfer schlecht ins Bild»

(Schreiben vom 10. März 2023 Rz. 13, Akten PRK S. 81; Verfügung der

Kantonspolizei vom 30. März 2023, Akten PRK S. 4). Gemäss D____ handelt es sich

beim Video um ein TikTok-Video. Die Stimme, die auf dem Video zu hören sei, sei

nicht ihre Stimme. Sie wisse nicht mehr, ob sie das Video online gestellt oder

versendet habe und in welchem Kontext (vgl. Akten PRK S. 130 f.). In ihrer

Stellungnahme vom 31. Mai 2024 (S. 2 f.) behauptet die Kantonspolizei neu, D____

habe das Video privat einer Freundin gesendet, und beantragt zum Beweis die

Einvernahme von D____ als Auskunftsperson. Nachdem D____ bereits in der

Verhandlung vom 4. September 2023 erklärt hat, sie wisse nicht mehr, ob sie das

Video online gestellt oder versendet habe, erscheint es höchst

unwahrscheinlich, dass sie diesbezüglich bei einer erneuten Einvernahme nähere

Angaben machen würde. Zudem wäre es unglaubhaft, wenn sie fast ein Jahr später

behauptete, sich wieder erinnern zu können. Der Beweisantrag der Kantonspolizei

ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der Rekurrent behauptet

in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 (Rz. 1), D____ habe das Video auf

ihrem Account öffentlich publiziert, und beantragt als Beweismittel eine

Erkundigung bei der IT-Abteilung. Die öffentliche Publikation des Videos

änderte nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. unten E. 5.1.4).

Mangels Rechtserheblichkeit ist deshalb der Beweisantrag des Rekurrenten

abzuweisen. Die Hausschuhe hat D____ gemäss ihren eigenen Angaben beim Wichteln

verschenkt, als sie noch [...] gewesen sei. Der Grund dafür habe darin

bestanden, dass der Beschenkte immer «Dummfuzz» und «Scheissweiber» gesagt habe.

Sie habe gedacht, «wenn die das alles können, kann ich das auch» (vgl. Akten

PRK S. 130 f.). Gemäss dem Rekurrenten handelte es sich beim Beschenkten um einen

damaligen Vorgesetzten von D____ (Rekursbegründung Rz. 6).

5.1.3

5.1.3.1 D____ sagte aus, im November 2021 habe der

Rekurrent auf einem Tourenausflug in einer Diskothek von ihr einen Kuss auf die

Wange gefordert. Als sie dieser Forderung nachgekommen sei, habe er den Kopf

gedreht, sodass der Kuss statt auf der Wange auf den Lippen gelandet sei (vgl.

Akten PRK S. 52 und 126). Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf betreffend einen

Kuss auf dem Tourenausflug im November 2021 vollständig (Rekursbegründung Rz. 6

und 8 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2)

ist der Sachverhalt entsprechend ihrer Darstellung erstellt.

5.1.3.2 Ein Kuss auf den Mund ist als Verhalten mit

sexuellem Bezug zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass D____ den Vorfall als

Beispiel für eine Grenzüberschreitung erwähnt hat (vgl. Akten PRK S. 51 f.),

besteht kein Zweifel, dass sie den Rekurrenten nicht auf den Mund küssen

wollte. Das Vorgehen des Rekurrenten spricht dafür, dass er gewusst hat, dass D____

ihn nicht auf den Mund küssen würde, und er deshalb durch das Drehen seines

Kopfes einen Kuss auf den Mund herbeigeführt hat. Jedenfalls musste er davon

ausgehen, dass sie ihn als (vorgesetzten) Arbeitskollegen nicht auf den Mund

küssen wollte. Dass D____ einem anderen Vorgesetzten Hausschuhe mit [...] an

den Fussspitzen geschenkt und in einem nicht näher bekannten Kontext ein Video

mit gemäss dem Rekurrenten vulgärem Inhalt publiziert oder verwendet hat (vgl.

oben E. 4.1.2), ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme

vom 10. März 2023 Rz. 13 f., Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6 und 8)

nichts. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, D____ sei für Verhaltensweisen

mit sexuellem Bezug von (vorgesetzten) Arbeitskollegen generell offen gewesen. Aus

den vorstehenden Gründen ist das Verhalten des Rekurrenten betreffend den Kuss

auf dem Tourenausflug im November 2021 als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

und damit als Verstoss gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Frühere entsprechende

Vorfälle sind dem Rekurrenten nicht vorgeworfen und zur Begründung der Änderung

seines Aufgabenbereichs nicht herangezogen worden. Darauf ist daher nicht

weiter einzugehen.

5.1.4 Gemäss D____ fragte der Rekurrent auf dem

Tourenausflug im November 2021 am Morgen nach dem Diskobesuch F____, ob er noch

bei ihr im Zimmer gewesen sei und eine «3min.-Nummer [ge]sch[o]ben» habe.

Anschliessend habe er gefragt, ob noch jemand anderes drei Minuten in ihrem

Zimmer gewesen sei (vgl. Akten PRK S. 52 und 127). E____ wusste zwar nicht mehr

genau, was gesagt wurde, konnte sich aber immerhin daran erinnern, dass es am

Morgen nach dem Diskobesuch anzügliche Sprüche betreffend gemeinsam aufs Zimmer

gehen gegeben habe (vgl. Akten PRK S. 54 und 135). F____ antwortete auf die

Frage, ob der Rekurrent die von D____ behaupteten Fragen gestellt habe, er

könne sich nicht mehr daran erinnern (Akten PRK S. 68 und 137). Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 10) ist diese Antwort

offensichtlich nicht gleichbedeutend mit der Aussage, F____ könne einen solchen

Vorfall nicht bestätigen, weil es ihn nicht gegeben habe. Indem F____ die Frage

nicht vorbehaltlos verneint, sondern erklärt hat, er könne sich nicht daran

erinnern, hat er implizit die Möglichkeit zugestanden, dass der Rekurrent die

Fragen gestellt hat und sie ihm bloss nicht im Gedächtnis geblieben sind. Eine

Einvernahme von F____ als Zeuge vermöchte daran nichts zu ändern. Der

betreffende Beweisantrag (Rekursbegründung Rz. 10) ist daher in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen. G____ erklärte, er wisse nicht, ob der Rekurrent

die betreffenden Fragen gestellt habe (Akten PRK S. 73). Der Rekurrent

bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 6). Gestützt auf die

glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2) ist der Sachverhalt entsprechend

ihrer Darstellung erstellt. Unter den gegebenen Umständen sind die Fragen

dahingehend zu verstehen, ob F____ und ein anderer Arbeitskollege vom D____ mit

ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Zudem unterstellte der Rekurrent mit

diesen Fragen, dass D____ möglicherweise bereit gewesen sei, auf einem

Tourenausflug mit mehreren Arbeitskollegen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es

ist offensichtlich und war auch für den Rekurrenten ohne weiteres erkennbar,

dass D____ nicht gewünscht hat, dass ihr Vorgesetzter in ihrer Anwesenheit

ihren Kollegen solche Fragen stellt. Auch an dieser Beurteilung ändern die

bereits erwähnten Umstände des Verschenkens der Hausschuhe und des Videos entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 10. März 2023 Rz. 13 f.,

Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6) nichts (vgl. oben E. 5.1.2 und 5.1.3.2).

Die vorstehend erwähnten Fragen des Rekurrenten sind daher als sexuelle

Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Damit hat er gegen § 1 Abs. 2 der

Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

verstossen.

5.1.5 Unter dem Titel der sexuellen Belästigung

wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 30. März 2023

(S. 4) vor, dass er D____ regelmässig mit dem «Kosenamen» «Muddle» angesprochen

habe. Aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen und des Rekurrenten zu dieser

Bezeichnung ist kein sexueller Bezug erkennbar. Damit fehlt dem Vorwurf der

Kantonspolizei, der Rekurrent habe D____ mit dieser Bezeichnung sexuell belästigt,

von vornherein die Grundlage. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

scheint die Kantonspolizei die angebliche Pflichtwidrigkeit der Verwendung der

Bezeichnung damit begründen zu wollen, dass die Verwendung eines Kosenamens für

D____ einen Angriff auf ihr soziales Ansehen als gestandene Polizistin

darstelle (vgl. Vernehmlassung Rz. 11). Auch diese Begründung ist unter den

konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht haltbar. Die PRK hat

festgestellt, D____ habe anlässlich der Verhandlung erklärt, dass der Rekurrent

die Bezeichnung nur so lange benutzt habe, bis sie erklärt habe, dass sie dies

nicht wolle. Anschliessend habe er die Bezeichnung nicht mehr verwendet

(angefochtener Entscheid E. 4a). Die Kantonspolizei legt nicht dar, weshalb

diese Feststellung unrichtig sein sollte. Aufgrund der Aussagen von F____ und G____

ist davon auszugehen, dass in der Tour, in welcher D____ und der Rekurrent

tätig gewesen sind, für die meisten Mitarbeitenden ein Spitzname verwendet

worden ist (Akten PRK S. 137; vgl. zudem Gesprächsprotokoll vom 3. November

2022, Akten PRK S. 51 ff., in dem D____ den Rekurrenten als «A____y» bezeichnet)

und dass die Bezeichnung «Muddle» für D____ bereits von M____ verwendet worden

ist (vgl. Akten PRK S. 137). Bei diesem scheint es sich um den Ressortleiter

gehandelt zu haben, dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl.

Rekurrent Akten PRK S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132). Unter diesen

Umständen hat sich der Rekurrent entgegen der Ansicht der Kantonspolizei nicht

pflichtwidrig verhalten, indem er die Bezeichnung «Muddle» ebenfalls verwendet

hat, bis ihm D____ zu erkennen gegeben hat, dass ihr dies unerwünscht sei. Dies

entspricht auch der Einschätzung der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a).

5.1.6 Auf die weiteren Vorwürfe der Kantonspolizei

betreffend sexuelle Belästigung (Verfügung vom 30. März 2023 S. 4) ist die PRK

im angefochtenen Entscheid nicht weiter eingegangen. Sie hat auch die

Bestätigung der Änderung des Aufgabengebiets in keiner Art und Weise damit

begründet. Die Kantonspolizei beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen

ist auf die betreffenden Vorwürfe auch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und können diese Vorwürfe dem

Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.

5.2

5.2.1 Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____,

in der Tour seien Frauen allgemein als «Dummfuzz» und «Scheissweiber»

bezeichnet worden (Akten PRK S. 53). In der Verhandlung der PRK sagte sie aus:

«Wir wurden als Dummfüzz und Schiisswiiber bezeichnet.» Auf die Frage, ob der

Rekurrent es mitbekommen habe, antwortete sie: «Ja, aber er hat nichts gemacht.

Ich habe gesagt, du bist so ein Arsch, wieso sagst du das so, ich bin auch eine

Frau. Da hat er sich dann entschuldigt» (Akten PRK S. 125). Aus dieser Antwort

ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 12

und 14) klar, dass gemäss Aussage von D____ auch der Rekurrent die

Bezeichnungen «Dummfuzz» und «Scheissweiber» verwendet hat. Im Protokoll der

Verhandlung der PRK finden sich weiter die folgenden Angaben: «[Rechtsvertreter

des Rekurrenten]: Schimpfwort: Dummfu[z]z, D____:N____, der untergebene von A____»

(Akten PRK S. 130). Damit hat D____ nicht erklärt, dass nur N____ die Begriffe

verwendet habe. Die Antwort auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des

Rekurrenten ändert daher nichts daran, dass die Begriffe gemäss den früheren

Aussagen von D____ auch vom Rekurrenten verwendet worden sind. E____ erklärte

im Gespräch vom 18. November 2022, im Dienst sei der Begriff «Dummfuzz» für

Mitarbeiterinnen verwendet worden (Akten PRK S. 55). In der Einvernahme vom 4.

September 2023 erklärte E____ auf die allgemeine Frage nach der Umgangssprache

unter anderem, dass das Wort «Dummfuzz» von mehreren, auch vom Rekurrenten

verwendet worden sei (Akten PRK S. 135). In der Befragung vom 13. Januar 2023

antwortete E____ auf die Frage, ob auch der Rekurrent die weiblichen

Mitarbeitenden des B____s als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet habe,

er könne sich nicht erinnern, dass er das gegenüber den eigenen

Mitarbeiterinnen gesagt habe, aber schon über andere weibliche Korpsangehörige

(Akten PRK S. 56). Damit hat E____ entgegen der Darstellung des

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht nur die Verwendung der

Bezeichnung «Dummfuzz» durch den Rekurrenten, sondern auch die Verwendung der

Bezeichnung «Scheissweiber» durch den Rekurrenten bestätigt. F____ und G____

verneinten die Frage, ob es den Tatsachen entspreche, dass Mitarbeiterinnen im

B____ während der Dienstzeit regelmässig als «Dummfuzz» oder «Scheissweiber»

bezeichnet worden seien (Akten PRK S. 67 und 71). Der Grund für die Verneinung

der Frage könnte darin bestehen, dass die Begriffe nach der Wahrnehmung von F____

und G____ nicht regelmässig oder nicht für Mitarbeiterinnen des B____s

verwendet worden sind. Damit schlössen ihre Antworten selbst bei

Wahrunterstellung nicht aus, dass die Begriffe gelegentlich oder für andere

Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei verwendet worden sind. Im Übrigen kann

ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben

E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent bestreitet jedenfalls, die Begriffe

selbst verwendet zu haben, und scheint wohl auch die Verwendung durch ihm

unterstellte Mitarbeiter bestreiten zu wollen (vgl. Rekursbegründung Rz. 12–14

und 21). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ und ergänzend auf die

glaubhaften Aussagen von E____ besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sowohl

der Rekurrent als auch ihm unterstellte Mitarbeiter des B____s, jedenfalls N____,

sowohl für D____ als auch für andere Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei

wiederholt sowohl den Begriff «Dummfuzz» als auch den Begriff «Scheissweiber»

verwendet haben.

5.2.2 Mit der wiederholten Bezeichnung als

«Dummfuzz» und «Scheissweiber» wurde die Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen

aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Die

wiederholten Bezeichnungen stellen daher eine sexistische Diskriminierung dar

(vgl. Art. 4 des Bundesgesetztes über die Gleichstellung von Frau und Mann [GlG,

SR 151.1]; Hirzel/Mössinger, a.a.O.,

Art. 4 N 8 und 29–34). Dies gilt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Rz. 12 f.) unabhängig davon, in welchem Zusammenhang die

Begriffe verwendet worden sind. Dass die Umstände der Begriffsverwendung nicht

geschildert worden sind, ist daher irrelevant. Gemäss der Broschüre «Unsere

Werte, unsere Strategie» der Kantonspolizei aus dem Jahr 2019

(Vernehmlassungsbeilage 4 S. 4) verhalten sich die Mitarbeitenden der

Kantonspolizei allen Menschen gegenüber anständig und respektvoll unabhängig

von Ethnie, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Lebensform,

politischer Überzeugung, Rang sowie sozialem Status und duldet die

Kantonspolizei keinerlei Diskriminierung. Betreffend diese eindeutigen Vorgaben

stellt die Broschüre eine Weisung der Kantonspolizei als Arbeitgeberin gemäss § 12 Abs. 1 PG dar, mit der die Arbeits- und Treuepflicht der Mitarbeitenden

konkretisiert wird (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.2 zum

Werte- und Bekenntnissystem der Kantonspolizei; vgl. ferner Vernehmlassung Rz.

15). Sowohl indem er selbst eine sexistische Diskriminierung begangen hat,

indem er Mitarbeiterinnen wiederholt als «Dummfuzz» und «Scheissweiber»

bezeichnet hat, als auch indem er als Vorgesetzter sexistische Diskriminierung

durch andere Mitarbeiter in der Form der Verwendung der erwähnten Begriffe

geduldet hat, hat der Rekurrent gegen die erwähnte Weisung und damit gegen

arbeitsrechtliche Pflichten verstossen.

5.3

5.3.1

5.3.1.1 D____ sagte im Gespräch vom 3. November 2022,

auf dem Tourenausflug im November 2021 habe der Rekurrent in der Diskothek beim

Anblick einer schwarzhäutigen Person «Drecksneger» gesagt (Akten PRK S. 52). In

der Einvernahme vom 4. September 2023 sagte sie aus, bei der erwähnten

Gelegenheit habe sich der Rekurrent sehr enerviert, als ein Dunkelhäutiger

gekommen sei, und gesagt «der Neger regt mich auf, den verschlage ich» (Akten

PRK S. 127). E____ antwortete in der Befragung vom 13. Januar 2023 auf die

Frage, ob er mitbekommen habe, dass der Rekurrent den Ausdruck «Drecksneger»

verwendet habe, er könne es nicht definitiv sagen, es sei aber vorgekommen,

dass er sich abschätzig über dunkelhäutige Personen geäussert habe (Akten PRK

S. 57). Die Unsicherheit von E____ bezog sich aber offensichtlich nur auf die

Bezeichnung «Drecksneger» und nicht auf die Bezeichnung «Neger». In der

Einvernahme vom 4. September 2023 erklärte er nämlich auf die Frage nach der

Umgangssprache unter anderem, dass es Rassismus gegeben habe. Auf die Nachfrage

nach dem von ihm erwähnten Rassismus antworte er: «Neger, auch über andere

Nationalitäten oder Religionen. Habe ich auch von A____ gehört.» Auf die

Anschlussfrage «Was konkret?» antwortete er, das könne er nicht sagen (Akten

PRK S. 135). Diese Antwort bezieht sich entgegen der Darstellung des

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 16) offensichtlich auf herabwürdigende

Aussagen über andere Nationalitäten oder Religionen und relativiert die

konkrete und eindeutige Aussage betreffend die Bezeichnung «Neger» nicht. F____

verneinte die Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem

Tourenausflug im November 2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen

«Drecksneger» gesagt und ihn anschliessend provoziert habe, und erklärte, es

sei jemand mit eher braunem als schwarzem Hauttyp anwesend gewesen, der

angeeckt sei. Es habe eine Meinungsverschiedenheit gegeben, aber er könne sich

nicht erinnern, dass der Rekurrent etwas gesagt habe (Akten PRK S. 69). Auf die

Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November

2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen «Drecksneger» gesagt und ihn

anschliessend provoziert habe, erklärte G____, er habe weder gehört, dass der

Rekurrent eine solche Äusserung gemacht habe, noch dass es Provokationen

gegeben habe. Er sei sich nicht sicher, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen

sei. Es habe wohl ein Missverständnis gegeben, bei dem der Rekurrent gemeint

habe, ein anderer Gast habe eine Frau bedrängt. Das habe sich aber geklärt, es

sei nichts passiert (Akten PRK S. 73). Insbesondere weil der eine erklärt hat,

die Person habe eher braune als schwarze Haut gehabt, und der andere sich nicht

sicher gewesen ist, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen sei, ist es

durchaus möglich, dass sich F____ und G____ nicht auf den gleichen Vorfall

beziehen wie D____ und sie den von ihr beobachteten Vorfall gar nicht

mitbekommen haben. Im Übrigen kann ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer

Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent

bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 21). Gestützt auf die

glaubhaften Aussagen von D____ und E____ (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter

Zweifel, dass der Rekurrent mindestens einmal eine dunkelhäutige Person als

«Neger» bezeichnet hat. Aufgrund der Angaben von D____ ist dabei davon

auszugehen, dass die Begriffsverwendung auf einem Tourenausflug und damit bei

einem privaten Anlass (vgl. oben E. 5.1.1) erfolgt ist.

5.3.1.2 Die Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person

als «Neger» durch den Rekurrenten als Polizist mit Führungsfunktion ist auch

dann geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei zu beinträchtigen, wenn die

Begriffsverwendung in der Freizeit erfolgt. Zudem ist es dem Rekurrenten

zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische Bezeichnung zu

verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl. dazu oben E. 3.4.1)

verletzt, indem er auf dem Tourenausflug im November 2021 eine dunkelhäutige

Person als «Neger» bezeichnet hat.

5.3.2 E____ sagte aus, als sie das Ziel einer

gewissen Anzahl Festnahmen gehabt hätten und gerade nicht viel los gewesen sei,

habe der Rekurrent erklärt, «wir kontrollieren jeden Schwarzen an der [...]strasse»

(Akten PRK S. 135; vgl. auch Akten PRK S. 55). Ob der Rekurrent die Aufforderung

als solche bestreiten will, ist unklar. Auch unter der Annahme, dass sie

bestritten ist, ist sie durch die glaubhaften Aussagen des E____ (vgl. oben E.

4.3) erstellt. G____ erklärte zwar, er empfinde das Verhalten des Rekurrenten

und der ganzen Tour betreffend Rassismus als sehr professionell (Akten PRK S.

74). Diese Aussage ist jedoch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu

erwecken, dass der Rekurrent die Aufforderung entsprechend der Darstellung des E____

tatsächlich erteilt hat. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 4.5)

kann den Aussagen des G____ allgemein nur eine geringe Beweiskraft beigemessen

werden. Zudem ist aufgrund seiner Aussage, die Vorwürfe des Rassismus seien ein

leidiges Thema und sie hätten wegen solcher unbegründeter Vorwürfe schon einmal

die Bundesverfassung studieren müssen (vgl. Akten PRK S. 73), davon auszugehen,

dass G____ sich vom gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwurf des Rassismus

persönlich betroffen gefühlt und daher ein eigenes Interesse daran gehabt hat,

diesen als unbegründet darzustellen. Aufgrund der konkreten Aussage des E____

zum Kontext hätte sich der Rekurrent gegen den entsprechenden Vorwurf der

Kantonspolizei entgegen seiner Meinung (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 und 1)

sehr wohl wirksam verteidigen können, indem er beispielsweise die Aufforderung

zugestanden, aber einen qualifizierten sachlichen Grund dafür angegeben hätte.

Dies hat er jedoch unterlassen. Er macht zwar in abstrakter Weise geltend, die

Aufforderung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, wäre ein

disziplinarreifes Verhalten, wenn es darum ginge, einzig Menschen schwarzer

Hautfarbe zu kontrollieren und damit zu schikanieren. Wenn es sich stattdessen

um einen konkreten Einsatz gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft handle,

sei gegen eine solche Anordnung nichts einzuwenden (Rekursbegründung

Rz. 17). Dass er tatsächlich im Rahmen eines Einsatzes gegen Drogendealer

afrikanischer Herkunft angeordnet habe, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu

kontrollieren, behauptet der Rekurrent aber nicht einmal. Damit ist davon

auszugehen, dass er die Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse und

damit einer mehr als 1 km langen Strasse in der Stadt Basel zu kontrollieren,

entsprechend der Darstellung des E____ ohne sachlichen Grund bloss zum Zweck,

möglichst viele Festnahmen vornehmen zu können, erteilt hat. Damit hat er gegen

das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse gemäss Art. 8 Abs. 2 BV

verstossen und sein Gelübde nach § 22 PolG verletzt (vgl. oben E. 3.4.2).

5.3.3

5.3.3.1 In der Verhandlung der PRK vom 4. September

2023 antwortete E____ auf die Frage nach der Äusserung «Sieg Heil»: «Mehrfach

vorgekommen. Haben vor dem Büro ein Tisch, an welchem wir essen, dort. Auch mit

der Handerhebung. Und auch im Ausgang» (Akten PRK S. 135). Bereits in der

Befragung vom 13. Januar 2023 antwortete E____ auf die Frage, ob der Rekurrent

den Ausdruck «Sieg Heil» verwendet habe und gegebenenfalls in welchem

Zusammenhang, das sei sicher zwei Mal im Dienst geschehen und auch

alkoholisiert im privaten Rahmen (Akten PRK S. 57). Unter Mitberücksichtigung

des Kontexts und der Aussage vom 13. Januar 2023 ist es entgegen der Ansicht

des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18) offensichtlich, dass E____ mit

seiner Aussage vom 4. September 2023 sinngemäss erklärt hat, dass der Rekurrent

sowohl auf dem Polizeiposten als auch im ausserdienstlichen Bereich mehrfach

«Sieg Heil» gesagt und dazu zumindest auf dem Polizeiposten auch die Hand zum

«Hitlergruss» erhoben habe. Dass der Rekurrent dieses Verhalten auf dem

Polizeiposten gezeigt habe, bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass es sich

im Dienst ereignet hat. Der Rekurrent könnte das Verhalten vielmehr auch nach

Dienstschluss in der Freizeit beim Biertrinken auf dem Polizeiposten gezeigt

haben. Der Rekurrent bestreitet sowohl die Äusserung «Sieg Heil» als auch den Hitlergruss

(vgl. Rekursbegründung Rz. 6, 18, 21 und 23). Die Aussage von E____ vom

13. Januar 2023, dass der Rekurrent den Ausdruck «Sieg Heil» sicher zwei

Mal auch im Dienst verwendet habe, steht im Widerspruch zu seiner eigenen

Aussage vom 18. November 2022, «Sieg Heil» sei nicht in nüchternem Zustand

ausgesprochen worden (Akten PRK S. 55). Diese Aussage spricht gegen die

Verwendung des Ausdrucks im Dienst. Die Angabe von E____, er und auch andere

Mitarbeitende hätten den Eindruck gehabt, dass der Rekurrent während des

Diensts auch schon einmal eine Fahne gehabt habe (Akten PRK S. 54), ändert

daran nichts. Dieser Widerspruch in einem Detail stellt zwar nicht die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des E____ insgesamt in Frage, hat aber zur Folge,

dass im Zweifel zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen ist, dass er im

Dienst weder die Äusserung «Sieg Heil» noch den «Hitlergruss» verwendet hat.

Dass der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt habe, hat E____ nur beiläufig in

einem Satz in der Verhandlung der PRK behauptet. In seinen Aussagen vom 18.

November 2022 und 13. Januar 2023 hat er dies nicht erwähnt. Auch D____ hat

offenbar nichts davon gehört. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass

der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt hat. Die Verwendung des Ausdrucks «Sieg

Heil» durch den Rekurrenten hat E____ hingegen in allen seinen Aussagen

erwähnt. Für die Richtigkeit der grundsätzlich glaubhaften Aussagen von E____

(vgl. oben E. 4.3) spricht zudem, dass D____ erklärt hat, zwei Mitarbeitende

seien auf sie zugekommen und hätten ihr erzählt, dass der Rekurrent mehrfach

beim Schnupfen «Sieg Heil» gesagt habe (Akten PRK S. 53 und 131). Die Aussagen

von F____ und G____, sie hätten nicht gehört, dass der Rekurrent den Ausdruck

«Sieg Heil» verwendet habe (Akten PRK S. 69 und 73), sprechen selbst bei

Wahrunterstellung nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung des E____, weil

es ohne weiteres möglich ist, dass die Äusserung in ihrer Abwesenheit erfolgt

ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein ernsthafter Zweifel,

dass der Rekurrent mindestens im ausserdienstlichen Bereich mehrmals «Sieg

Heil» gesagt hat.

5.3.3.2 Beim sogenannten «Hitlergruss» wird der

rechte Arm mit flacher Hand auf Augenhöhe schräg nach oben gestreckt (BGE 140 IV 102 Sachverhalt lit. A; https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ). Dazu

wurden meist die Worte «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» gesprochen (https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ).

Der öffentlich ausgeführte «Hitlergruss» erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis

Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) nur, wenn er sich

nicht in einem eigenen Bekenntnis zur damit gekennzeichneten

rassendiskriminierenden Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf

gerichtet ist, werbend unbeteiligte Dritte für diese Ideologie zu gewinnen

(vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.5 und 2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass das

Gedankengut des Nationalsozialismus im Sinn von Art. 261bis Abs. 2

StGB eine Ideologie darstellt, die auf die Herabsetzung oder Verleumdung der

Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und dass eine

Person, die heutzutage hierzulande den Arm zum «Hitlergruss» hebt, dadurch nach

dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen Betrachters zum Ausdruck

bringt, dass sie sich zum nationalsozialistischen Gedankengut zumindest in

Teilen bekannt, soweit die Gebärde nicht als simple Provokation oder als ein

Akt im Rahmen der Kunst erkennbar ist (BGE 140 IV 102 E. 2.2.1). Das gleiche

muss für die Äusserung «Sieg Heil» gelten. Die Kantonspolizei wertet die von

ihr angenommene Verwendung des «Hitlergrusses» und die erstellte Verwendung der

Äusserung «Sieg Heil» durch den Rekurrenten nicht als Werbung für den

Nationalsozialismus (Verfügung vom 30. März 2023 S. 6; Stellungnahme vom 30.

Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 93]). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Rekursbegründung Rz. 23) bedeutet dies aber nicht, dass die Kantonspolizei ihm

nicht vorgeworfen habe, die Ideologie des Nationalsozialismus zu vertreten.

Dementsprechend hat die Kantonspolizei bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.

Mai 2023 (Rz.14 [Akten PRK S. 93]) erklärt, mit der Verneinung einer Werbung

für den Nationalsozialismus werde der Zusammenhang zwischen der Äusserung «Sieg

Heil» und dem Nationalsozialismus nicht negiert, und geltend gemacht, dass der

Rekurrent mit dieser Äusserung seine Gesinnung gezeigt habe. Dass die Äusserung

«Sieg Heil» im vorliegenden Fall nicht als Werbung für das Gedankengut des

Nationalsozialismus zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass sie als

rassendiskriminierend und rassistisch zu qualifizieren ist. Der Rekurrent

bestreitet die Verwendung der Äusserung «Sieg Heil» vollständig und macht nicht

geltend, sie sei als simple Provokation erkennbar gewesen. Unter diesen

Umständen hat er damit nach dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen

Betrachters zum Ausdruck gebracht, dass er sich zumindest teilweise zum

nationalsozialistischen Gedankengut und damit zu einer rassistischen und

rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Die Verwendung der Äusserung «Sieg

Heil» durch den Rekurrenten als Polizisten mit Führungsfunktion ist auch im

ausserdienstlichen Bereich geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei erheblich

zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die

diskriminierungsfreie Erfüllung der polizeilichen Aufgaben zu erschüttern. Zudem

ist es dem Rekurrenten zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische

Äusserung zu verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl.

dazu oben E. 3.4.1) verletzt, indem er mehrmals «Sieg Heil» gesagt hat.

5.4

5.4.1

5.4.1.1 Aufgrund der insoweit übereinstimmenden

Aussagen des Rekurrenten und der Auskunftspersonen besteht kein Zweifel, dass

auf dem Polizeiposten, auf dem der Rekurrent stationiert gewesen ist, Bier

gelagert und nach Dienstschluss getrunken worden ist sowie dass sich der

Rekurrent aktiv daran beteiligt und nichts dagegen unternommen hat (vgl. Akten

PRK S. 53 f., 64, 69, 73, 125, 130, 134, 139). Strittig ist, wie oft Bier

getrunken worden ist. Während der Rekurrent sowie F____ und G____ behaupteten,

sie hätten nur unregelmässig, ab und zu bzw. nach einem Ordnungsdiensteinsatz

oder einem langen Tag (ein) Bier getrunken (Akten PRK S. 64, 69, 73 und 139),

sagten D____ und E____ aus, nach Dienstschluss sei regelmässig bzw. (fast) jeden

Abend Bier getrunken worden (Akten PRK S. 53 f., 130 und 134). D____ erklärte

zudem, sie und ein Kollege seien meistens nachhause gegangen (Akten PRK S.

130), wobei damit E____ gemeint sein könnte. Der Rekurrent sowie F____ und G____

haben ein erhebliches Interesse, den Bierkonsum zu bagatellisieren, weil sie

sich selbst regelmässig daran beteiligt haben und regelmässiger Bierkonsum auf

dem Polizeiposten pflichtwidrig ist (vgl. unten E. 5.4.2) und sie in ein

schlechtes Licht rückt. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb D____ und E____

einen regelmässigen Bierkonsum hätten behaupten sollen, wenn ihre Kollegen nur

gelegentlich Bier getrunken hätten. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen

(vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Bierkonsum auf

dem Polizeiposten nach Dienstschluss regelmässig erfolgt ist.

5.4.1.2 Die PRK stellte fest, die Teilnahme am

Biertrinken auf dem Polizeiposten sei «offenbar nicht freiwillig gewesen»,

einzelne Mitarbeitende hätten sich durch den Rekurrenten zum Mittrinken

genötigt gefühlt (angefochtener Entscheid E. 4e) und der Rekurrent habe den

regelmässigen Alkoholkonsum auf der Polizeiwache gefördert (angefochtener

Entscheid E. 4g). D____ und E____ haben zwar glaubhaft dargestellt, dass ein

auf das Mittrinken gerichteter Gruppendruck bestanden hat. Für die

Feststellung, der Rekurrent habe diesen Druck aufgebaut oder Mitarbeitende gar

zum Mittrinken genötigt, stellen die von der PRK zitierten Aussagen von D____

und E____ zwar keine genügende Grundlage dar. Aufgrund dieser glaubhaften

Aussagen (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran,

dass der Rekurrent den regelmässigen Alkoholkonsum zumindest gefördert hat. D____

sagte, dass der Rekurrent es organisiert habe, wobei sie damit wohl die

Versorgung mit Bier meinte, dass er immer gefragt habe, ob das Bier voll sei,

und gesagt habe, dass er Durst habe, sowie dass man immer das schlechte Gefühl

gehabt habe, dass die anderen über einen reden würden, wenn man nachhause ging

(Akten PRK S. 125). E____ erklärte, «es wurde erwartet, dass man mittrinkt.»

«Und wenn ich nicht wollte, wurde es nicht akzeptiert. Gruppendruck war enorm.

Wenn man sagte nein, dann hiess es, doch, du nimmst eines. Und das vom

Vorgesetzten. Keiner getraute sich, das Bier nicht zu nehmen. Initiiert von der

Leitung, aber ein grosser Teil auch von A____» (Akten PRK S. 13). Damit wurde

das regelmässige Biertrinken auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss gemäss

der Darstellung von E____ nicht vom Rekurrenten, sondern von einer anderen

Person eingeführt. Aufgrund der Aussagen von G____ ist davon auszugehen, dass

es sich dabei um M____ gehandelt hat. Gemäss den Aussagen von G____ war dieser

dafür verantwortlich, dass sie genügend Bier hatten und scheint dieser auch die

Funktion des sogenannten «Bierministers» wahrgenommen zu haben (vgl. Akten PRK

S. 138). Bei M____ scheint es sich um den Ressortleiter gehandelt zu haben,

dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl. Rekurrent Akten PRK

S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132).

5.4.2

5.4.2.1 Gemäss der Dienstvorschrift 3.1.026

Bewusstseinstrübende und gesundheitsschädigende Subtanzen am Arbeitsplatz ist

das Lagern von bewusstseinstrübenden Substanzen inklusive Alkohol in

Diensträumen untersagt und sind Ausnahmen vom zuständigen Dienstchef oder

Dienstchef Stellvertreter zu bewilligen. Für die Kontrolle der Einhaltung

dieser Vorschrift sind die direkten Vorgesetzten zuständig. Wenn bereits das

Lagern von Alkohol in Diensträumen untersagt ist, ist es offensichtlich, dass

nach Sinn und Zweck der Dienstvorschrift das Konsumieren von Alkohol in

Diensträumen grundsätzlich erst Recht untersagt ist. Die in der

Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit eines Kader-Mitglieds,

bei Repräsentationsverpflichtungen und besonderen Feierlichkeiten ausnahmsweise

einen massvollen Alkoholkonsum zu bewilligen, ist für das Biertrinken nach

Dienstschluss hingegen nicht einschlägig, weil sie sich auf den Genuss

alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit bezieht. Bei Annahme eines

sinngemässen grundsätzlichen Verbots des Alkoholkonsums muss aber auch die in

der Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von

Ausnahmen vom Verbot der Lagerung von Alkohol durch den Dienstchef oder

Dienstchef Stellvertreter auf den Alkoholkonsum sinngemäss Anwendung finden.

Dies entspricht auch der Auslegung der Dienstvorschrift durch H____. Er

erklärte, nach Dienstschluss könne ein Kadermitglied in Ausnahmefällen

Alkoholkonsum auf dem Polizeiposten erlauben. Wenn der Chef vor Ort es erlaubt

habe, sei es auch tatsächlich vorgekommen, dass nach einem grossen Einsatz auf

dem Polizeiposten Alkohol konsumiert worden sei (Akten PRK S. 133 f.). Unter

diesen Umständen hätte es dem Rekurrenten nicht zum Vorwurf gereichen können,

wenn er Bierkonsum auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss und zu diesem Zweck

auch die Lagerung von Bier auf dem Polizeiposten in Ausnahmefällen bewilligt

und sich daran beteiligt hätte. Der regelmässige Bierkonsum nach Dienstschluss

auf dem Polizeiposten verstösst aber eindeutig gegen die Dienstvorschrift

3.1.026 und konnte vom Rekurrenten auch nicht bewilligt werden. Gemäss der

Dienstvorschrift wäre er als Vorgesetzter vielmehr verpflichtet gewesen, die

Einhaltung des grundsätzlichen Verbots der Lagerung und des Konsums von Alkohol

auf dem Polizeiposten durchzusetzen.

5.4.2.2 Im Zweifel ist zugunsten des Rekurrenten

davon auszugehen, dass das regelmässige Biertrinken nach Dienstschluss auf dem

Polizeiposten bereits vom Ressortleiter eingeführt worden ist, dessen

Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat, und mangels eines eindeutigen

Beweises kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe den

Gruppendruck betreffend Biertrinken aufgebaut oder Mitarbeitende gar zur

Teilnahme daran genötigt (vgl. oben E. 5.4.1.2). Dies ändert aber nichts daran,

dass kein Zweifel daran besteht, dass der Rekurrent vom regelmässigen

Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten gewusst, dieses gefördert und

regelmässig aktiv daran teilgenommen hat sowie dass er nach der Übernahme der

Stellvertretung hätte erkennen können und müssen, dass dieses Verhalten mit der

verbindlichen Dienstvorschrift eindeutig nicht vereinbar ist, und als

stellvertretender Ressortleiter verpflichtet und in der Lage gewesen ist, das

regelmässige Biertrinken zu unterbinden. Somit hat der Rekurrent durch das

Fördern von regelmässigem Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die

regelmässige Teilnahme daran und die Duldung dieses Verhaltens seine

Befolgungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 PG verletzt.

6.

6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurrent durch sexuelle Belästigung der D____ am Arbeitsplatz (oben E.

5.1.4), durch sexistische Diskriminierung in der Form der wiederholten

Bezeichnung von Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei als «Dummfuzz» und

«Scheissweiber» im Dienst (oben E. 5.2), durch rassistisches Verhalten in der

Form der Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person als «Neger» im privaten

Bereich (oben E. 5.3.1), der dienstlichen Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse

zu kontrollieren (oben E. 5.3.2) und der mehrfachen Äusserung «Sieg Heil» im

privaten Bereich (oben E. 5.3.3) sowie durch das Fördern von regelmässigem

Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die regelmässige Teilnahme

daran und die Duldung dieses Verhaltens (oben E. 5.4) seine gesetzlichen und

vertraglichen personalrechtlichen Pflichten vielfach verletzt hat. Die

Kantonspolizei macht geltend, die Pflichtverletzungen des Rekurrenten seien

jedenfalls schwerwiegender als normale Pflichtverletzungen. Es handle sich um

zumindest mittelschwere Pflichtverletzungen (Vernehmlassung Rz. 28). Wie

vorstehend dargelegt worden ist (oben E. 3.2.1) kennt das basel-städtische

Personalrecht jedenfalls bei den Kündigungsgründen keine mittelschweren

Pflichtverletzungen, sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere

und sehr schwere. Unter der Annahme, dass es die Kategorie der mittelschweren

Pflichtverletzungen nicht gibt, wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit

der Feststellung, seine Pflichtverletzungen seien jedenfalls schwerwiegender

als normale Pflichtverletzungen, im Ergebnis schwere Pflichtverletzungen vor.

Bei isolierter Betrachtung der einzelnen Pflichtverletzungen erscheint es

fraglich, ob eine solche Qualifikation vertretbar wäre. In ihrer Gesamtheit

wiegen die diversen Pflichtverletzungen des Rekurrenten aber zweifellos schwer.

6.2 Der Rekurrent war als Ressortleiter

Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1

beschäftigt. Er hatte eine Stelle als Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in

Stellvertreter/-in inne. Da die Stelle des Ressortleiters B____ vakant war,

übernahm er diese Funktion und führte eine ganze Tour von zehn bis zwölf

Mitarbeitenden im Rahmen einer Stellvertretung mit entsprechender Entschädigung

(vgl. Vernehmlassung Rz. 26; Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). Gemäss der

Stellenbeschreibung (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2024) sind der Stelle

Ressortleiter/-in B____ 14 Stellen direkt unterstellt. Aufgrund des

Personalmangels bei der Kantonspolizei waren es etwas weniger (vgl.

Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). In seiner Funktion als Ressortleiter

Stellvertreter trug der Rekurrent die Verantwortung für eine ganze Tour von 10

bis 12 Mitarbeitenden (Vernehmlassung Rz. 26).

6.3 Die Kantonspolizei macht geltend, aufgrund

seiner Pflichtverletzungen verfüge der Rekurrent aktuell nicht über die

Kompetenz, ein Vorbild für untergebene Mitarbeitende zu sein, und erfülle er damit

aktuell die Anforderungen an eine Führungs- und Vorgesetztenfunktion nicht

(vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Stellungnahme vom 12.

Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 45]; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 Rz. 19

[Akten PRK S. 94]; Vernehmlassung Rz. 5 und 26). Zudem beeinträchtigte

pflichtwidriges Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber unterstellten

Mitarbeitenden wie das vom Rekurrenten gezeigte das Arbeitsklima (vgl.

Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Vernehmlassung Rz. 26).

Aufgrund der Pflichtverletzungen des Rekurrenten sei die geordnete

Aufgabenerfüllung gefährdet, das Vertrauen der Kantonspolizei in die

ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung durch den Rekurrenten stark beeinträchtigt

und die Weiterbeschäftigung des Rekurrenten als Ressortleiter Stellvertreter

der Kantonspolizei nicht mehr zumutbar (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6

f. [Akten PRK S. 8 f.]). Jedenfalls im Hinblick auf gewichtige Führungs- und

Vorgesetztenfunktionen wie diejenige eines Gruppenleiters oder Ressortleiter

Stellvertreters ist diese Einschätzung der Kantonspolizei nicht zu beanstanden.

Zu den Anforderungen an Mitarbeiter mit einer Führungs- und Vorgesetztenfunktion

gehört die Vorbildeignung (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.4). Aufgrund

seiner Pflichtverletzungen ist dem Rekurrenten jedenfalls das für gewichtige

Führungs- und Vorgesetztenfunktionen erforderliche Mass an Vorbildeignung

zurzeit eindeutig abzusprechen. Insbesondere aufgrund des Fehlens der für die

Stelle als Gruppenleiter und Ressortleiter Stellvertreter erforderlichen

Vorbildeignung wäre die geordnete Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet,

wenn der Rekurrent weiterhin in seinem bisherigen Aufgabegebiet tätig wäre.

6.4

6.4.1 Wie die Kantonspolizei zu Recht geltend macht,

ist die Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten in der Form seiner

Versetzung auf eine Wachtmeisterstelle in C____ eine geeignete Massnahme, um

die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen (vgl. Stellungnahme vom

12. Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 45]). Da dem Rekurrenten das für seine

bisherige Position erforderliche Mass an Vorbildeignung zurzeit eindeutig

fehlt, kann die geordnete Aufgabenerfüllung in der Tour, in der er bisher tätig

gewesen ist, nicht anders wieder sichergestellt werden als durch die Entfernung

des Rekurrenten von einer bisherigen Position. Insbesondere genügte ein

schriftlicher Verweis zur Zielerreichung nicht, weil ein solcher nichts daran

ändern könnte, dass der Rekurrent zurzeit nicht über das für seine bisherige Position

erforderliche Mass an Vorbildeignung verfügt. Damit ist die Änderung seines

Aufgabengebiets auch erforderlich. Für die Erforderlichkeit der Massnahme

spricht zusätzlich die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen des Rekurrenten.

Der Rekurrent bestreitet alle gemäss den vorstehenden Erwägungen erstellten

Pflichtverletzungen. Zudem macht er geltend, die Schimpfworte «Dummfuzz»,

«Scheissweiber» und «Neger» seien eher harmlos und liessen weder auf Rassismus

noch auf Sexismus schliessen (vgl. Rekursbegründung Rz. 21 f. und 25;

Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 5). Damit verkennt er die Bedeutung

der Begriffe. Alle drei Bezeichnungen sind offensichtlich sexistisch bzw.

rassistisch. Schliesslich erklärte der Rekurrent im MAG vom 3. April 2024,

er befinde sich zurzeit in einer Findungsphase betreffend Art und Ort seiner

beruflichen Zukunft bei der Kantonspolizei, was «verschiedenen nicht

nachvollziehbaren Entscheiden[n] innerhalb der Kantonspolizei» «geschuldet» sei

(Beilage zur Stellungnahme vom 22. April 2024). Insgesamt lässt der Rekurrent

damit jegliche Einsicht und Reue vermissen. Unter diesen Umständen besteht ein

nicht vernachlässigbares Risiko, dass er mit den bisherigen Pflichtverletzungen

vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft zeigen wird. Dieses Risiko

ist auf der bisherigen Position des Rekurrenten mit gewichtigen Führungs- und

Vorgesetztenfunktionen nicht tragbar.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Rz. 27; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 5) kann der Änderung

seines Aufgabengebiets die Eignung oder Erforderlichkeit nicht mit dem Argument

abgesprochen werden, dass er an seiner neuen Position ebenfalls eine Führungs-

und Vorgesetztenfunktion ausübe. Gemäss der Stellenbeschreibung Teamleiter/-in

/ Gruppenleiter/in Stellvertreter/-in (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 31. Mai

2024) sind dieser Stelle fünf Stellen direkt unterstellt. Gemäss der

glaubhaften Darstellung der Kantonspolizei gilt diese Stellenbeschreibung für

alle Wachtmeisterstellen in C____ und B____ und damit für viele

unterschiedliche Funktionen einschliesslich derjenigen des O____. Während diese

tatsächlich zwei untergebene Mitarbeitende direkt führten, sei dies bei den

anderen Wachtmeisterstellen, insbesondere bei denjenigen auf den Polizeiwachen

und damit bei der dem Rekurrenten zugewiesenen Position nicht der Fall. Diese

Wachtmeister hätten keine fix unterstellten Mitarbeitenden. Ihnen obliege nur

die fachliche Betreuung der im konkreten Einsatz zugeteilten Mitarbeitenden.

Damit habe der Rekurrent an der neuen Position keine direkt unterstellten

Mitarbeitenden. Der Ressortleiter könne zwar personaladministrative Arbeiten

wie beispielsweise MAG an die jeweiligen Wachtmeister weiterdelegieren. Der

Rekurrent führe jedoch weder MAG noch andere Personalgespräche und sei weder

für die Kontrolle der Zeiterfassung der Unterstellten noch für die Bewilligung

von Freitagen zuständig. Damit sei die Führungsaufgabe auf den Einsatz

beschränkt und betreffe wechselnden Mitarbeitende. Aus diesen Gründen sei die Bedeutung

der Vorbildfunktion an der neuen Position des Rekurrenten weniger gross als an

der bisherigen, wie die Kantonspolizei zu Recht geltend macht (vgl.

Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). Da die Bedeutung der Führungs- und

Vorgesetztenfunktion somit im neuen Aufgabengebiet des Rekurrenten deutlich

geringer ist als in seinem bisherigen, ist es weder widersprüchlich noch aus

einem anderen Grund zu beanstanden, dass die Kantonspolizei die erforderliche

Vorbildeignung für die bisherige Position des Rekurrenten aktuell verneint und

für die neue Position bejaht.

6.4.3 Der Rekurrent behauptet, auch nach der

Änderung seines Aufgabengebiets sei er bis am 19. April 2024 als Instruktor und

Zugführer im P____ tätig gewesen (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2). Die

Kantonspolizei bestreitet dies nicht. Am 5. April 2024 wurde dem Rekurrenten

die Führungsfunktion im P____ per 20. April 2024 entzogen (vgl. Stellungnahme

vom 22. April 2024 S. 2; Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 2). Auch die

Tatsache, dass die Kantonspolizei dem Rekurrenten die Führungsfunktion im P____

zunächst nicht entzogen hat, spricht nicht gegen die Eignung oder

Erforderlichkeit der Änderung seines Aufgabenbereichs. Gemäss der glaubhaften

Darstellung der Kantonspolizei handelt es sich dabei um eine Milizfunktion, die

nur ab und zu sowie zeitlich begrenzt zum Tragen kommt. Die Mitarbeitenden

seien dem Rekurrenten in seiner Funktion im P____ nicht fix zugeteilt gewesen

und ihre Zusammensetzung habe einem stetigen Wechsel unterlegen. Zudem habe die

Führungsfunktion des Rekurrenten einzig in der fachlichen Anleitung bestanden

(Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 2; vgl. Vernehmlassung Rz. 26). Damit

war die Bedeutung der Führungsfunktion des Rekurrenten auch bei seiner

Tätigkeit im P____ deutlich geringer als in seinem bisherigen Aufgabengebiet

als Ressortleiter Stellvertreter. Daher ist es weder widersprüchlich noch aus

einem anderen Grund zu beanstanden, dass die Kantonspolizei die erforderliche

Vorbildeignung für die bisherige Position des Rekurrenten aktuell verneint und

für die Führungsfunktion im P____ zunächst noch bejaht hat.

6.4.4 Der Rekurrent macht geltend, dass er

Pflichtverletzungen von der Art der ihm vorgeworfenen auch in seinem neuen

Aufgabengebiet begehen könnte (Rekursbegründung Rz. 27). Dies ist zwar

grundsätzlich richtig, genügt aber nicht, um die Eignung der Änderung des

Aufgabengebiets zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung in Frage zu

stellen. Erstens wird die geordnete Aufgabenerfüllung im bisherigen

Aufgabengebiet des Rekurrenten durch seine Entfernung von dieser Position

unabhängig von seinem Verhalten in seinem neuen Aufgabengebiet wieder

sichergestellt. Zweitens sind die Auswirkungen allfälliger erneuter

Pflichtverletzungen des Rekurrenten auf seiner neuen Position aufgrund der

deutlich geringeren Bedeutung der Führungs- und Vorgesetztenfunktion deutlich

weniger schwerwiegend als auf der bisherigen Position und kann das verbleibende

Risiko entsprechender Pflichtverletzungen daher im neuen Aufgabengebiet eher in

Kauf genommen werden als im bisherigen.

6.4.5 Der Rekurrent behauptet, die Kantonspolizei

schreibe, dass er aufgrund der Bewährungsfrist die monierten unerwünschten

Verhaltensweisen nicht mehr zeigen werde. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass

zusätzlich zur Bewährungsfrist keine andere Massnahme erforderlich sei (Stellungnahme

vom 22. April 2024 S. 2). Dies ist in doppelter Hinsicht unzutreffend. In ihrer

Stellungnahme vom 30. Mai 2023 (Rz. 19 [Akten PRK S. 95]) schrieb die

Kantonspolizei, «[m]it der gleichzeitigen Versetzung in eine andere

Hauptabteilung unter Führung von neuen Führungsverantwortlichen kann –

unterstützt durch eine gleichzeitig ausgesprochene Bewährungsfrist –

sichergestellt werden, dass der Rekurrent in Zukunft nicht ins gleiche

Fahrwasser gerät. Damit kann, soweit es im Einflussbereich der Anstellungsbehörde

ist, gewährleistet werden, dass die zukünftige Aufgabenerfüllung ordnungsgemäss

abläuft.» Gemäss der Vernehmlassung der Kantonspolizei vom 27. März 2024 (Rz.

6) hatte die Versetzung gemäss § 24 PG «zum Ziel, die ordentliche

Diensterfüllung in der bisherigen Tour wiederherzustellen, nachdem der

Rekurrent durch sein Verhalten gezeigt hatte, dass er für eine höhere

Führungsfunktion nicht geeignet ist. Die Bewährungsfrist soll hingegen

sicherstellen, dass der Rekurrent in Zukunft in der neuen Funktion die

monierten unerwünschten Verhaltensweisen nicht mehr zeigt. Aus diesen

Ausführungen ergibt sich zwar, dass die Kantonspolizei davon ausgeht, die

Auferlegung der Bewährungsfrist sei jedenfalls zusammen mit der Änderung des

Aufgabengebiets geeignet, die Gefahr erneuter Pflichtverletzungen des

Rekurrenten von der Art der begangenen erheblich zu reduzieren. Dass damit nach

Auffassung der Kantonspolizei ein relevantes Risiko solcher Pflichtverletzungen

ausgeschlossen sei, kann daraus hingegen nicht geschlossen werden, wie die

Kantonspolizei zu Recht sinngemäss geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 31.

Mai 2024 S. 2). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 6.4.1) ist

vielmehr von einem nicht vernachlässigbaren Risiko auszugehen, dass der

Rekurrent auch in Zukunft mit seinen bisherigen Pflichtverletzungen vergleichbare

begehen wird. Selbst wenn die Auferlegung der Bewährungsfrist genügte, um ein

relevantes Risiko erneuter Pflichtverletzungen des Rekurrenten auszuschliessen,

änderte dies nichts daran, dass dem Rekurrenten das für seine bisherige

Position erforderliche Mass an Vorbildeignung zurzeit fehlt (oben E. 6.3) und

die geordnete Aufgabenerfüllung daher bei einer weiteren Tätigkeit des

Rekurrenten in seinem bisherigen Aufgabengebiet auch ohne erneute

Pflichtverletzungen zurzeit nicht gewährleistet wäre. Aus den vorstehenden

Gründen genügt die Auferlegung der Bewährungsfrist als milderes Mittel nicht

zur Gewährleistung der geordneten Aufgabenerfüllung. Daher ändert sie nichts

daran, dass zur Erreichung dieses Ziels zusätzlich die Änderung des

Aufgabengebiets des Rekurrenten erforderlich ist.

6.4.6 Am 3. April 2024 fand ein MAG betreffend die

Tätigkeit des Rekurrenten in seinem neuen Aufgabengebiet in der

Beurteilungsperiode vom 17. April bis 31. Dezember 2023 statt (Beilage zur

Stellungnahme vom 22. April 2024). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass

die Beurteilung positiv ausgefallen ist. In den unter Ziff. 2.2 erwähnten

Punkten fällt die Beurteilung durch den Vorgesetzten des Rekurrenten teilweise

sehr gut und teilweise gut aus. Unter anderem wird erwähnt, dass der Rekurrent

sachlich, ruhig und klar kommuniziere und wesentlich zu einem guten

Arbeitsklima beitrage. Unter Ziff. 3.3 attestiert ihm der Vorgesetzte zudem,

dass er authentisch und überlegt führe. Der Vorgesetzte erteilte dem

Rekurrenten die Gesamtbeurteilung A+. Dies bedeutet, dass das Verhalten und die

Leistungen des Rekurrenten vollumfänglich den Erwartungen entsprochen haben und

er darüber hinaus regelmässig sowie in einzelnen Aspekten Leistungen oder

Verhaltensweisen gezeigt hat, die über die Erwartungen an die Position

hinausgegangen sind (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S. 2). Aufgrund der

Angaben auf dem Formular betreffend das MAG ist zudem davon auszugehen, dass

der Rekurrent in der Beurteilungsperiode keine neue Pflichtverletzung begangen

hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Stellungnahme vom 22. April 2024 S.

2) kann aus dem Resultat des MAG nicht geschlossen werden, dass die Änderung

seines Aufgabengebiets oder seine damit verbundene gradmässige Rückstufung

nicht mehr erforderlich seien. Der Rekurrent war vom 11. April bis 15. Oktober

2023 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend konnte er seine Arbeit zunächst nur

mit einem reduzierten Pensum von 50 % im Innendienst wiederaufnehmen. Nach

einer sukzessiven Erhöhung seiner Arbeitszeit verrichtete er seinen Dienst im

Zeitpunkt des MAG vom 3. April 2024 wieder ohne Einschränkungen (vgl.

Vernehmlassung Rz. 7; Vernehmlassungsbeilage 2; Beilage zur Stellungnahme vom

22. April 2024). Somit hat der Rekurrent in der Beurteilungsperiode vom 17.

April bis 31. Dezember 2023 nur während zweieinhalb Monaten gearbeitet und

zumindest teilweise selbst in dieser Zeit noch mit beschränktem Pensum und

Einsatzbereich. Aufgrund dieser sehr eingeschränkten Beurteilungsgrundlage ist

die Beurteilung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dass der Rekurrent

während bloss zweieinhalb Monaten, in denen er in der Beurteilungsperiode

gearbeitet und zusätzlich noch unter dem Eindruck der Bewährungsfrist gestanden

hat, keine Pflichtverletzung begangen hat, ist eine absolute

Selbstverständlichkeit. Daraus kann deshalb nicht geschlossen werden, es

bestehe keine relevante Gefahr künftiger Pflichtverletzungen. Da die Bedeutung

der Führungs- und Vorgesetztenfunktion im neuen Aufgabenbereich des Rekurrenten

sehr eingeschränkt ist (vgl. oben E. 6.4.2), kann aus der positiven Beurteilung

seines Führungsverhaltens auf seiner neuen Position auch nicht geschlossen

werden, dass der Rekurrent für eine Tätigkeit in seinem bisherigen

Aufgabenbereich, in dem der Führungs- und Vorgesetztenfunktion ein deutlich

grösseres Gewicht zukommt (vgl. oben E. 6.2), bereits wieder geeignet wäre. Im

Übrigen gilt auch diesbezüglich, dass aufgrund der sehr eingeschränkten Beurteilungsgrundlage

noch keine verlässliche Beurteilung möglich ist.

6.4.7 Aus den vorstehend dargelegten Gründen

handelt es sich bei der strittigen Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten

um eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Gewährleistung der geordneten

Aufgabenerfüllung. Damit ist die Rüge des Rekurrenten, es handle sich dabei um

eine Sanktion mit pönalem Charakter (Rekursbegründung Rz. 3 und 27),

unbegründet.

6.5 Angesichts der Bedeutung der geordneten

Erfüllung der Aufgaben der Polizei ist die Veränderung seines Aufgabengebiets

dem Rekurrenten auch zumutbar und überwiegt das öffentliche Interesse an dieser

Massnahme das private Interesse des Rekurrenten am Verzicht auf die Änderung

seines Aufgabengebiets. Daran ändern entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Vernehmlassung Rz. 2) auch die finanziellen Auswirkungen der Massnahme nichts.

Unter Mitberücksichtigung der Entschädigung, die der Rekurrent gestützt auf die

Stellvertreterverordnung (SG 164.440) für die Vertretung des Ressortleiters erhalten

hat, reduziert sich sein Lohn aufgrund der Änderung seines Aufgabengebiets von

CHF [...] ohne weitere Zulagen um CHF [...] auf CHF [...] ohne weitere

Zulagen (Rekursbeilage 1). Dies entspricht einer Lohnreduktion von knapp 10 %.

Angesichts dessen, dass die Massnahme zur Gewährleistung gewichtiger

öffentlicher Interessen erforderlich ist, ist eine solche wirtschaftliche

Einbusse dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich

als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos

(§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund seines Unterliegens hat der Rekurrent seine

Vertretungskosten selbst zu tragen. Zu Gunsten der Vorinstanz und der

ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.