VD.2023.134
Änderung des Aufgabengebietes
27. September 2024Deutsch81 min
in C____. Per 1. Juli 2023 erfolgte zudem eine Anpassung der Entlöhnung. Dagegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.134
URTEIL
vom 27. September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 4. September 2023
betreffend Änderung des
Aufgabengebietes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem [...] bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Zuletzt war er als Ressortleiter
Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters (Wm) 1
tätig. Nach internen Vorwürfen gegen den Rekurrenten eröffnete die
Kantonspolizei gegen ihn ein personalrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom
30. März 2023 versetzte sie ihn per 17. April 2023 auf eine Wachtmeisterstelle
in C____. Per 1. Juli 2023 erfolgte zudem eine Anpassung der Entlöhnung. Dagegen
erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend: PRK) und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der
Vorinstanz, von personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Zudem
stellte er ein Gesuch, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit
Entscheid vom 4. September 2023 wies die Personalrekurskommission den Rekurs ab,
ohne Kosten zu erheben oder zuzusprechen.
Gegen diesen
Entscheid der Personalrekurskommission meldete der Rekurrent am 8. September
2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Die Personalrekurskommission
übermittelte in Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 14.
September 2023 ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2024 und
reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 21. Februar 2024
beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung der Vorinstanz, von jeglichen
personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Eventualiter sei die
Sanktion bis zum 30. April 2024 zeitlich zu begrenzen. Die Kantonspolizei
beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2024, der Rekurs sei abzuweisen und
der Entscheid der Personalrekurskommission vom 4. September 2023 sowie die
Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 seien zu bestätigen. Ferner sei
das Rechtsbegehren auf zeitliche Begrenzung der Sanktion bis zum 30. April
2024 abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit
Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragt die Personalrekurskommission die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. April 2024
hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. In Nachachtung der Verfügung des
Verfahrensleiters vom 25. April 2024 nahm die Kantonspolizei am 31. Mai 2024
Stellung zu «Ad 6» und «Ad 26» sowie ausgewählten weiteren Punkten der Replik. Dazu
nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Stellung. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG,
SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen
Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes
gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100).
1.2
Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor
der PRK. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist demzufolge unter Vorbehalt der nachstehend dargelegten
Einschränkung (unten E. 2.3.3) einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77
vom 3. November 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent war als Ressortleiter
Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1
beschäftigt. Er wurde in der Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] entlohnt
(Rekursbeilage 1).
2.2 Am 30. März 2023 verfügte die
Kantonspolizei, dass der Rekurrent per 17. April 2023 auf eine
Wachmeisterstelle in C____ der Kantonspolizei versetzt werde und die Entlohnung
ab 1. Juli 2023 entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben in der
Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] erfolge. Diese Massnahme wurde mit
sexueller Belästigung, Diskriminierung von Frauen, Rassismus, Alkohol auf der
Polizeiwache und Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor
begründet (Akten PRK S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S.
37 ff.) auferlegte die Kantonspolizei dem Rekurrenten eine Bewährungsfrist bis
am 30. April 2024 mit den Auflagen, sexuelle Belästigungen im Dienst sowie an
Betriebsfeiern zu unterlassen, diskriminierende Ausdrücke für weibliche
Korpsangehörige zu unterlassen, rassistische Äusserungen, insbesondere den
Hitlergruss, im Dienst und an Betriebsanlässen zu unterlassen, die Regelung der
Dienstvorschrift 3.1.026 bezüglich des Verbots der Lagerung und des Konsums von
Alkohol jederzeit einzuhalten sowie Aussagen wie «Ich entscheide wer P____-Instruktor
wird. Es ist meine Entscheidung, ob ich will oder nicht.» oder «Wenn ich will,
kommst du in der Kapo auf keine andere Stelle […]» zu unterlassen. Bei
Nichteinhaltung einer dieser Bewährungsauflagen behielt sich die Kantonspolizei
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rekurrenten vor. Begründet wurde
die Auferlegung der Bewährungsfrist mit den gleichen Vorwürfen, mit denen die
Kantonspolizei die Änderung des Aufgabengebiets begründete. Da der Rekurrent
vom 11. April bis 15. Oktober 2023 100 % arbeitsunfähig war, verlängerte die
Kantonspolizei die Bewährungsfrist mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 bis am
30. September 2024 (vgl. Vernehmlassung Rz. 7; Vernehmlassungsbeilage 2).
2.3.2 Der Rekurrent macht geltend, es sei unklar,
ob die Kantonspolizei mit der Auferlegung der Bewährungsfrist die Änderung
seines Aufgabengebiets durch eine Bewährungsfrist ersetzt oder die Änderung
seines Aufgabengebiets befristet habe oder ob sie der seiner Ansicht nach
irrigen Meinung gewesen sei, sie könne kumulativ eine Änderung des
Aufgabenbereichs anordnen und eine Bewährungsfrist auferlegen (vgl.
Rekursbegründung Rz. 4 und 28). Diese Rüge ist trölerisch. Bereits mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2023 (Akten PRK S. 75,
78) teilte die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit, dass sie in Betracht ziehe,
ihn gestützt auf § 24 PG in eine andere Funktion zu versetzen und ihm
gleichzeitig eine Bewährungsfrist aufzuerlegen. Mit Stellungnahme der Kapo vom
9. Juni 2023 hielt die Kantonspolizei an ihrer Verfügung vom 30. März 2023
fest. Die Versetzung gemäss § 24 PG sei verfügt worden, weil der Rekurrent
aufgrund seines Verhaltens die Vorbildfunktion nicht erfülle und daher aktuell nicht
in einer Führungsposition eingesetzt werden könne. Mit dieser Massnahme habe
die nicht mehr tragbare Situation am bisherigen Arbeitsplatz des Rekurrenten im
B____ entschärft und die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sichergestellt
werden sollen. Mit der Bewährungsfrist solle weiteres künftiges Fehlverhalten
des Rekurrenten insbesondere in Bezug auf Rassismus oder sexuelle Belästigung
in seiner neuen Funktion verhindert werden (Akten PRK S. 102). Damit ist
es offensichtlich, dass die Kantonspolizei kumulativ eine Änderung des
Aufgabengebiets des Rekurrenten angeordnet und ihm eine Bewährungsfrist
auferlegt hat und dass die Kantonspolizei die Dauer der Änderung des
Aufgabengebiets nicht auf die Bewährungsfrist beschränkt hat.
2.3.3 Die PRK stellte fest, dass die Auferlegung
einer Bewährungsfrist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde
(angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurrent macht geltend, diese Feststellung
sei willkürlich und die PRK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie sich nicht weiter mit der Bewährungsfrist und ihrer
Befristung auseinandergesetzt hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 4). Beide Rügen
sind unbegründet. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig
mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die
Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden
Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinn
von § 24 Abs. 2 oder § 25 PG geltend gemacht werden (§ 15 PV). Dabei muss es sich
offensichtlich um eine Massnahme handeln, zu deren Begründung die
Bewährungsfrist herangezogen wird. Im vorliegenden Fall ist die Bewährungsfrist
dem Rekurrenten erst nach der Änderung des Aufgabengebiets auferlegt worden und
wird die Bewährungsfrist bei der Begründung der Änderung des Aufgabengebiets
als Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 PG nicht berücksichtigt. Folglich ist im
vorliegenden Verfahren betreffend die Änderung des Aufgabengebiets
offensichtlich nicht zu prüfen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zu Recht
erfolgt ist. Betreffend die Bewährungsfrist kann im vorliegenden Verfahren
höchstens geprüft werden, ob die kumulative Anordnung einer Änderung des
Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist zulässig ist (vgl. dazu
unten E. 3.2). Da die Auferlegung der Bewährungsfrist nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag des Rekurrenten, die
Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen
abzusehen, insoweit nicht einzutreten, als sich dieser Antrag auch auf die
Auferlegung der Bewährungsfrist beziehen sollte.
2.4 Im angefochtenen Entscheid ging die PRK auf
den Vorwurf betreffend Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor
nicht weiter ein und begründete sie die Bestätigung der Änderung des
Aufgabengebiets in keiner Art und Weise mit diesem Vorwurf. Die Kantonspolizei
beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen ist auf den betreffenden Vorwurf
auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und
kann dieser Vorwurf dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht
entgegengehalten werden.
3.
3.1
3.1.1 Wenn
Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift die Anstellungsbehörde gemäss
§ 24 PG geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder
sicherzustellen (Abs. 1). Sie kann einen schriftlichen Verweis oder die
Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz
verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet (Abs. 2). Eine Massnahme
gemäss § 24 PG setzt eine Pflichtverletzung oder einen Leistungsmangel voraus
(VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. VGE VD.2016.240 vom 30. Mai
2017 E. 2.2, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 4.4).
3.1.2 Eine
personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn
von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein
muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht
weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder
Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel
stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117
vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die
Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung
bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen
Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16.
August 2021 E. 3.4.1).
3.1.3
§ 24 PG räumt der Anstellungsbehörde bei der Wahl des geeigneten Mittels einen
erheblichen Ermessensspielraum ein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E.
3.4.1 und 3.4.5, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2).
Diesen hat das Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2013.61 und
VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Dies steht im Einklang mit der
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach selbst Rechtsmittelbehörden, die
befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen,
sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Soweit der
Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu
respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken. Die Beurteilung
der Arbeitsleistung ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren
Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise
punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen
an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen
personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen
(BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4 mit Hinweisen; VGE VD.2020.117 vom
16. August 2021 E. 3.4.5).
3.1.4 Die
Beweislast für die Voraussetzungen einer Massnahme gemäss § 24 PG trägt die
Anstellungsbehörde (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1; vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche
Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 184).
3.1.5 Das
Verwaltungsgericht qualifiziert Massnahmen gemäss § 24 PG als disziplinarische
Massnahmen, weil sie an einen persönlichen Vorwurf gegenüber dem betroffenen
Mitarbeiter anknüpfen, der bei genügender Schwere zur Kündigung führen kann
(VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E.
2.1, VD.2015.157 vom 4. Februar 2016 E. 2.1, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015
E. 2.1). Für eine Änderung dieser ständigen Praxis besteht kein
hinreichender Anlass (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1). Im Ratschlag
zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das
Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941
vom 7. September 1999 S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur
die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches
Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider
[Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im
Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts
umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6 und 9). Wenn das
Disziplinarrecht bloss zu einem lenkenden Massnahmenrecht umgestaltet worden
ist, können die lenkenden Massnahmen weiterhin als Disziplinarmassnahmen
bezeichnet werden. Die Bezeichnung als disziplinarische Massnahmen ändert aber
nichts daran, dass die Massnahmen gemäss § 24 PG nach dem Willen des
Gesetzgebers keinen pönalen, sondern lenkenden Charakter haben sollen (VGE
VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. Ratschlag Nr. 8941 vom 7.
September 1999 S. 6, 17 f. und 50; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E.
3.2.3.2, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 69 und 71; Meyer, a.a.O., S. 685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183).
Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des
Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf
(vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts
zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die
Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von
Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung
ergreifen dürfte. Abgesehen von informellen Massnahmen sind die einzigen
gesetzlich vorgesehenen förmlichen Massnahmen für diesen Fall vielmehr der
schriftliche Verweis und die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. § 24 Abs. 2 PG;
Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 184 f.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung
Rz. 27) ändert die Umgestaltung des Disziplinarrechts auch nichts daran,
dass die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG mit einer
gradmässigen Rückstufung und damit im Ergebnis einer Degradierung verbunden
sein kann (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 Sachverhalt S. 2 f.
sowie E. 3.4.2 und 3.4.5). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht entschieden,
dass die Ansetzung einer personalrechtlichen Bewährungsfrist die Verhängung
einer Disziplinarmassnahme nicht ausschliesse (BGer 8C_100/2022 vom 3. Juni
2022 E. 6.5). Dieses Urteil betrifft einen nach dem Personalrecht des Kantons
Basel-Stadt zu beurteilenden Fall eines bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
angestellten Polizisten und ist damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3) offensichtlich einschlägig. Zutreffend
ist hingegen der Hinweis des Rekurrenten, dass die Kumulation einer Änderung
des Aufgabengebiets mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig ist, wenn sie sich als
erforderlich erweist (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3).
3.1.6 Aus
dem lenkenden Charakter der disziplinarischen Massnahmen kann nicht geschlossen
werden, dass eine Änderung des Aufgabengebiets nur dann verfügt werden dürfte,
wenn die geordnete Aufgabenerfüllung durch eine Einwirkung auf das Verhalten
oder die Leistung des Mitarbeiters wieder sichergestellt wird. Eine Änderung
des Aufgabengebiets kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn
Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die im bisherigen
Aufgabengebiet mit dem geordneten Vollzug der Aufgaben nicht vereinbar sind, im
neuen Aufgabengebiet der geordneten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen.
Dementsprechend lässt sich die Eignung einer Änderung des Aufgabengebiets
gemäss § 24 Abs. 2 PG zur Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung
beispielsweise auch damit begründen, dass allfällige Wiederholungen der
Pflichtverletzungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und
das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte Erfüllung der polizeilichen
Aufgaben weniger beeinträchtigen als an der bisherigen Position oder dass einer
Eigenschaft wie der für Mitarbeitende mit einer Vorgesetzten- bzw.
Führungsfunktion und Mitarbeiter mit einem vergleichsweise höheren Rang
erforderlichen Vorbildeignung an der neuen Position weniger Bedeutung zukommt
als an der bisherigen (vgl. VGE VD.2020.177 vom 16. August 2021 E. 3.4.2 und
3.4.4 f.).
3.1.7 Mit
der Änderung des Aufgabengebiets wird das Arbeitsverhältnis betreffend das
Aufgabengebiet sowie gegebenenfalls den Arbeitsplatz, den Lohn und den Grad des
Mitarbeiters angepasst. Im Übrigen bleibt es unverändert. Dies hat bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis wie dem vorliegenden zur Folge, dass das neue Aufgabengebiet
und gegebenenfalls der neue Arbeitsplatz, der neue Lohn und der neue Grad
solange gelten, als das Arbeitsverhältnis diesbezüglich nicht erneut einseitig
oder einvernehmlich geändert oder aufgehoben wird. Dementsprechend darf eine
Änderung des Aufgabengebiets nur vorgenommen werden, wenn die neue Stelle
unbefristet vorhanden ist (Entscheid der PRK Nr. 48 vom 27. Oktober 2004 E. 2d;
Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 187). Die Änderung des Aufgabengebiets steht einer erneuten Änderung
des Aufgabengebiets insbesondere durch eine Beförderung nicht entgegen.
Dementsprechend hat die Kantonspolizei zu Recht festgehalten, dass es dem
Rekurrenten wie jedem anderen Wachtmeister der Kantonspolizei freistehe, sich
in Zukunft auf freiwerdende Kaderstellen zu bewerben (Vernehmlassung Rz. 5 und
27). Ob und wenn ja wann der Mitarbeiter die Voraussetzungen dafür erfüllt,
entscheidet die Anstellungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) hat der Mitarbeiter
keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Änderung
des Aufgabengebiets entschieden wird, ob und wenn ja, wann er die
Voraussetzungen für seine bisherige Stelle wieder erfüllt. Im Übrigen kann dies
zu diesem Zeitpunkt regelmässig noch gar nicht beurteilt werden. Wenn die
Änderung des Aufgabenbereichs von vornherein nur während einer bestimmten Zeit
gelten würde, könnte die Anstellungsbehörde die bisherige Stelle nur gestützt
auf ein befristetes Arbeitsverhältnis neu besetzen, damit der Mitarbeiter nach
Ablauf der Frist an seine bisherige Stelle zurückkehren könnte. Mit einer bloss
befristeten Anstellung einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters
könnte die geordnete Aufgabenerfüllung in vielen Fällen aber nicht
sichergestellt werden. Aus den vorstehenden Gründen ist eine Befristung der
Änderung des Aufgabenbereichs weder mit der Rechtsnatur dieser Massnahme noch
mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dementsprechend wird die Änderung des
Aufgabengebiets gemäss § 24 PG in der Lehre auch als dauerhafte Versetzung
bezeichnet (Merker/Conradin/Häggi Furrer,
a.a.O., N 312). Damit kommt die vom Rekurrenten eventualiter beantragte
Befristung der Änderung seines Aufgabenbereichs (vgl. dazu Rekursbegründung Rz.
3–5, 28 und 30) nicht in Betracht, hat die PRK seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 4 f., 28 und 30) nicht
verletzt, indem sie auf die Frage der Befristung nicht weiter eingegangen ist,
und ist die Dauer der Änderung des Aufgabengebiets auch im vorliegenden Urteil
nicht weiter zu begründen.
3.2
3.2.1 Bei
den Kündigungsgründen nach basel-städtischem Personalrecht unterscheiden
Rechtsprechung und Lehre nur zwischen normalen oder leichten, schweren (VGE
VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1,
VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2,
VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007
E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer,
a.a.O., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 207 f.; Meyer, a.a.O.,
S. 694) und sehr schweren Pflichtverletzungen (Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., N 208; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 224 f. mit Beispielen; Meyer,
a.a.O., S. 694; vgl. VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1 [«noch
schwerere Pflichtverletzung»]). Die Adjektive normal und leicht werden dabei
als Synonyme verwendet (VGE 621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; vgl. VGE
697/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2; Meyer,
a.a.O., S. 694). Bei leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde
das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann
ordentlich kündigen, wenn der Mitarbeiter seine Pflichten trotz Auferlegung
einer Bewährungsfrist wiederholt missachtet hat (VGE VD.2022.266 vom 11.
November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9.
August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23.
Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O.,
S.208 und 213). Wenn der Mitarbeiter eine schwere Pflichtverletzung begangen
hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2
lit. d ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen
(VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember
2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N
206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 209). Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die
Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren
Pflichtverletzung möglich (vgl. Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., N 208 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 224; Meyer, a.a.O., S.
694). Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise
Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates
Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2019.177
vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,
VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 208 mit weiteren Beispielen). Im Ratschlag zum PG wird betreffend
die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit
schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie
schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die
künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder
aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des
Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde»
(Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 52). Gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts und der PRK ist eine Pflichtverletzung als schwer zu
qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde
liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die Bewährung
während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen
wiederherzustellen (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,
VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1,
621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach,
Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM
2015 S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung
unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl.
Entscheide der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9.
Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25.
August 2004 E. 2e; Meyer, a.a.O.,
S. 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 209 f. mit diversen Beispielen). Ob eine Pflichtverletzung als
schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der Anstellung, des bisherigen
Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters (VGE VD.2019.177
vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2;
Entscheid der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 207 f.).
3.2.2 Der
Rekurrent macht geltend, eine Bewährungsfrist dürfe nur bei einer schweren
Pflichtverletzung auferlegt werden (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 6). Dies
ist offensichtlich falsch. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
setzt die Auferlegung einer Bewährungsfrist vielmehr bloss eine normale oder
leichte Pflichtverletzung voraus (vgl. oben E. 3.2.1). Allerdings kann die
Auferlegung einer Bewährungsfrist auch nach einer schweren Pflichtverletzung
geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Kündigung trotz
einer schweren Pflichtverletzung unverhältnismässig wäre (vgl. zum Erfordernis
der Verhältnismässigkeit der Kündigung VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2,
mit Hinweisen).
3.3 Eine
Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. c PG wegen
ungenügender Leistungen oder gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen wiederholter
Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine
angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Die
Auferlegung der Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 VPG). Die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG und die Auferlegung
einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG und §§ 14 f. VPG haben
teilweise unterschiedliche Wirkungen. Daher genügt unter Umständen nur eine
Kombination beider Mittel zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung
und Wahrung der öffentlichen Interessen. Falls dem Mitarbeiter beispielsweise
eine für die Erfüllung seiner Aufgaben an seiner bisherigen Stelle
erforderliche Eigenschaft abzusprechen ist oder das trotz der Auferlegung einer
Bewährungsfrist verbleibende Risiko erneuter Pflichtverletzungen an der
bisherigen Stelle nicht in Kauf genommen werden kann, ist zur Sicherstellung
der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen eine
Änderung des Aufgabengebiets erforderlich. Insbesondere wenn die Gefahr
weiterer Pflichtverletzungen des Mitarbeiters besteht, genügt die Änderung des
Aufgabengebiets zur Erreichung dieses Ziels aber nicht. Die Änderung des
Aufgabengebiets gilt unter Vorbehalt einer einseitigen oder einvernehmlichen
Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängig vom Verhalten des
Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit. Falls dem Mitarbeiter keine Bewährungsfrist
auferlegt wird, ist eine Kündigung wegen künftiger leichter oder normaler
Pflichtverletzungen trotz einer Änderung des Aufgabenbereichs wegen
Pflichtverletzungen nicht möglich (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG
sowie oben E. 3.2). Damit hat die blosse Änderung des Aufgabengebiets eine
deutlich geringere verhaltenslenkende Wirkung als die Auferlegung einer
Bewährungsfrist, weil dem Mitarbeiter ohne Auferlegung einer Bewährungsfrist
nur bei einer schweren Pflichtverletzung die Kündigung droht (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d PG und oben E. 3.2). Zudem fehlt der Anstellungsbehörde bei einem
Verzicht auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist die Möglichkeit, bei
wiederholten leichten oder normalen Pflichtverletzungen zur Wahrung der
öffentlichen Interessen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aus den vorstehenden
Gründen ist es nötigenfalls entgegen der Ansicht des Rekurrenten zulässig,
wegen der gleichen Pflichtverletzung kumulativ sowohl eine Änderung des
Aufgabengebiets zu verfügen als auch eine Bewährungsfrist anzusetzen. Da weder
die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. dazu VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021
E. 3.1 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2) noch die
Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen Charakter oder Strafcharakter im Sinn
von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekursbegründung Rz. 29) offensichtlich auch keine Rede von einer doppelten
Bestrafung sein.
3.4
3.4.1 Gemäss
§ 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben
sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die
Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere
Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2020.117
vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein
Gelübde ab. Inwiefern die besondere Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über
die in § 12 Abs. 2 PG statuierte besondere Treuepflicht hinausgehen sollte, ist
nicht ersichtlich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1; vgl. VGE
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die für alle Mitarbeiter geltende
Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons
als Arbeitgeber, insbesondere dessen Autorität und Integrität, zu wahren und
die eigenen Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls
unterzuordnen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom
27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Treuepflicht
besteht gegenüber dem Kanton als solchem und nicht gegenüber einer bestimmten
Verwaltungseinheit (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 2038; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 42). Der Hauptinhalt der Treuepflicht besteht in der Pflicht, alles
zu unterlassen, was den Interessen des Arbeitgebers schaden könnte (VGE VD.2020.117
vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2,
767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1). Die Treuepflicht verbietet den
Mitarbeitern auch ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, den
Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Untergebenen (VGE VD.2020.117 vom 16. August
2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter
bestimmten Umständen handelt es sich bei der Treuepflicht aber auch um eine
Handlungspflicht (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Je
höher die betriebliche Stellung der Mitarbeiter ist, desto höher sind die
Anforderungen an ihre Treuepflicht. Leitende Angestellte unterliegen deshalb
einer erhöhten Treuepflicht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich bezieht
sich die Treuepflicht nur auf das dienstliche Verhalten. Sie kann aber auch
ausserdienstliches Verhalten beschlagen. Im ausserdienstlichen Bereich werden
an die Treuepflicht aber nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt wie im
dienstlichen Bereich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3).
Die Treuepflicht wird durch die eigenen überwiegenden Interessen der
Mitarbeiter begrenzt. Der konkretisierte Inhalt der Treuepflicht ist insofern
stets auch das Ergebnis einer Interessenabwägung (VGE VD.2020.117 vom 16.
August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 3.2).
3.4.2 Gemäss
§ 22 PolG geloben die Angehörigen des Polizeikorps, die Grundfreiheiten und die
Rechte der Menschen zu achten und zu schützen, die Verfassung und die Gesetze
ihrem Sinn und Zwecke nach korrekt und gerecht anzuwenden, die Anordnungen des
Regierungsrates und ihrer Vorgesetzten zu befolgen, ihre Pflichten ohne Ansehen
der Person, vorurteilslos und unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu
erfüllen, sich streng an die Wahrheit zu halten und Verschwiegenheit über alles
zu bewahren, was das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte geheim zu
halten gebieten, ihre Kraft und Initiative zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Dienste und zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzen und mit ihrem Verhalten
stets zum guten Ansehen der Kantonspolizei beizutragen. Der Inhalt dieses
Gelübdes ist als gesetzliche Pflicht der Polizeibeamten zu qualifizieren (VGE
VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1).
4.
4.1 Als Auskunftspersonen zum vorliegend
relevanten Sachverhalt wurden D____, E____, F____, G____, H____ und I____ befragt.
4.2
4.2.1 Die Aussagen, die D____ am 26. Oktober und
3. November 2022 sowie am 4. September 2023 gemacht hat, sind
differenziert und im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend
Details insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung «Muddle» bestehen
gewisse Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen von D____.
4.2.2 Der Rekurrent macht geltend, D____ habe
bezüglich ihrer Absetzung als Stellvertretung nicht die Wahrheit gesagt
(Rekursbegründung Rz. 26). In der Verhandlung der PRK erklärte D____, sie habe
gewusst, dass der Rekurrent sie nicht als seine Stellvertreterin gewollt habe
(Akten PRK S. 127). In einem Gespräch am 15. September 2022 habe er ihr
vorgeworfen, sie sei überfordert und mache Fehler. Sie erachtete diese Vorwürfe
als ungerechtfertigt. Vor einem Gespräch mit dem Rekurrenten und H____ vom 30.
September 2022 habe sie gedacht, dass alles gut sei. Im Gespräch habe der
Vorgesetzte dann erklärt, dass sie von der Stellvertretungsfunktion entbunden
werde (Akten PRK S. 128 f.). H____ erklärte in der Verhandlung der PRK, im
Vorfeld des Gesprächs vom 30. September 2022 sei der Rekurrent mindestens
zweimal zu ihm gekommen. Er habe ihm gesagt, dass er Probleme mit D____ als
Stellvertreterin habe und sinngemäss, dass sie der Aufgabe nicht gewachsen sei.
H____ habe ihm gesagt, er solle mit ihr besprechen, wie es weitergehen solle.
Nachdem mehrere diesbezügliche Besprechungen zwischen dem Rekurrenten und D____
stattgefunden hatten, habe H____ ein Gespräch zu Dritt gewünscht. «Sie kamen
dann zu mir. Sie hatten sich auseinandergesetzt, sie seien sich jetzt einig,
sie hätten besprochen, was im Raum war. Dann dachte ich, ok, dann ändern wir
die Situation. Weil es ihr zu diesem Zeitpunkt zu viel ist.» […] «Input kam von
A____, sie waren einig, dass die Situation so nicht gut ist. Ich habe dann
jemand von einem anderen Ressort geholt, mit mehr Erfahrung». Auf den Hinweis, D____
habe gesagt, sie habe von der Übertragung der Stellvertretung nichts gewusst
und sei anlässlich des Gesprächs zu Dritt überrascht worden, entgegnete H____:
«Zu diesem Zeitpunkt war Einigkeit. Sie haben gewitzelt gegenseitig. Haben
Sprüche gemacht. Ich habe die Massnahme eröffnet. 1–2 Wochen später sagte sie
mir, sie sei überrollt worden. Was für mich komisch war.» Schliesslich scheint H____
die Tatsache, dass das Gespräch betreffend Übertragung der Stellvertretung
nicht protokolliert worden ist, damit rechtfertigen zu wollen, er habe die
Sache locker betrachtet, weil sie sich einig gewesen seien (Akten PRK S. 132
f.). Zusammenfassend scheint H____ somit behaupten zu wollen, der Rekurrent und
D____ hätten sich untereinander geeinigt, dass die Stellvertretung durch D____
auf eine andere Person übertragen werde, und hätten dies H____ im Gespräch vom
30. September 2022 mitgeteilt. Anschliessend habe er die Übertragung der
Stellvertretung nur noch vollzogen. Zu dieser Darstellung stünde diejenige von D____
im Widerspruch. Falls die Aussagen von H____ im vorstehend dargelegten Sinn
gemeint sind, erscheint seine Darstellung allerdings bereits aus zeitlichen
Gründen unwahrscheinlich. Der neue Stellvertreter des Rekurrenten hat seine
Arbeit gemäss dem Rekurrenten am 10. Oktober 2022 (Akten PRK S. 65) und gemäss D____
am 1. Oktober 2022 (Akten PRK S. 128) aufgenommen. Wenn H____ tatsächlich
erst aufgrund einer Einigung zwischen dem Rekurrenten und D____, von der er
anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 erfahren hätte, entschieden
hätte, die Stellvertretung auf eine andere Person zu übertragen, wären somit
nur zehn Tage oder sogar nur ein Tag geblieben, um in einer anderen Einheit
einen geeigneten Stellvertreter finden, sich mit diesem und seinem Vorgesetzten
über den Wechsel in die Tour des Rekurrenten zu einigen und den Wechsel zu
vollziehen. Dass der Wechsel ohne vorgängige Vorbereitung derart rasch
abgewickelt worden ist, erscheint unwahrscheinlich. Jedenfalls steht die
Darstellung von H____ aber auch in unauflöslichem Widerspruch zu derjenigen des
Rekurrenten, falls die Aussagen von H____ tatsächlich im vorstehend dargelegten
Sinn zu verstehen sind. Der Rekurrent wollte mit seinen Ausführungen zwar
möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass D____ ihm gegenüber erklärt habe,
dass die Stellvertretung für sie eine grosse Belastung darstelle. Dass er und D____
sich über die Übertragung der Stellvertretung von D____ auf eine andere Person
geeinigt hätten, behauptete er aber nicht. Er erklärte vielmehr, er sei dann
zum Schluss gekommen, dass es für ihn nicht stimmig sei, dass sie seine
Stellvertretung bleibe. Ende September 2022 sei er zu H____ gegangen und habe
dieser im Gespräch mit ihm entschieden, dass die Stellvertretung auf jemanden
anderen übergehe (Akten PRK S. 65). Dass D____ einerseits anlässlich des
Gesprächs vom 30. September 2022 gegenüber H____ den Eindruck erweckt
haben mag, die Übertragung der Stellvertretungsfunktion sei für sie in Ordnung,
und sich andererseits von der Mitteilung der Übertragung überrollt gefühlt hat,
schliesst sich keineswegs gegenseitig aus. Die Überraschung und Überforderung
mag vielmehr den Grund dafür dargestellt haben, dass sie das Vorgehen
anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 nicht beanstandet hat. Es ist
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die PRK ihr diesbezügliches Verhalten
als nicht stimmig bezeichnet. Im Übrigen hat die PRK zu Recht festgestellt,
dass der angebliche Widerspruch erklärbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c).
Aus den vorstehend dargelegten Gründen spricht ein allfälliger Widerspruch
zwischen den Darstellungen von D____ und H____ nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von D____.
4.2.3 D____ hat sich teilweise auch positiv über
den Rekurrenten geäussert. So erklärte sie beispielsweise, sie habe ihn als
tollen Mitarbeiter kennengelernt. Nach Corona sei es allerdings anders gewesen
(Akten PRK S. 125). Ein Motiv dafür, dass D____ den Rekurrenten zu Unrecht oder
übermässig belasten könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die PRK
überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von D____ keine Reaktion auf den
Entzug der Stellvertreterstellung darstellen können. Auf die diesbezüglichen
Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid
E. 3b und 3c).
4.2.4 Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____,
an der Abschiedsfeier für J____ im März 2022, an der D____ krankheitshalber
nicht teilgenommen habe, sei der Rekurrent K____ deutlich zu nahegekommen
(Akten PRK S. 52). K____ erklärte diesbezüglich, ein Arbeitskollege, der neben
ihr am Tisch gesessen habe, habe ihr bloss freundschaftlich den Arm um ihre
Schultern gelegt. Mehr sei nicht vorgefallen. Es sei für sie in Ordnung
gewesen. Andernfalls hätte sie ihm gesagt, er solle es lassen. Sie habe sich zu
keinem Zeitpunkt belästigt gefühlt (Akten PRK S. 59). Wie der Rekurrent zu
Recht geltend macht (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 4), besteht entgegen
der Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 17) kein Anlass, an der
Darstellung von K____ zu zweifeln und ihr zu unterstellen, sie habe sich
entgegen ihrer Darstellung belästigt gefühlt und nur deshalb erklärt, für sie
sei alles in Ordnung gewesen, weil sie die Sache nicht habe weiterverfolgen
wollen. Dies schliesst aber nicht aus, dass andere Mitarbeitende die Situation
anders eingeschätzt und gegenüber D____ als sexuelle Belästigung dargestellt
haben. In diesem Fall hat D____ den Vorwurf in guten Treuen erhoben. Indem sie
erklärt hat, dass sie beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei, hat sie auch
klargestellt, dass es sich bloss um einen Vorwurf vom Hörensagen handelt.
4.2.5 Dass D____ mittlerweile und damit nach ihren
Aussagen das Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei gekündigt hat (vgl.
Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024 S. 6 und Stellungnahme Kantonspolizei
vom 31. Mai 2024 S. 4), ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen entgegen der Ansicht des Rekurrenten unerheblich.
4.2.6 Aus den vorstehenden Gründen sind die
Aussagen von D____ als glaubhaft zu betrachten.
4.3 Die Aussagen, die E____ am 18. November 2022
und 4. September 2023 gemacht hat, sind differenziert und im Wesentlichen
konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend Details insbesondere im
Zusammenhang mit der Aussage «Sieg Heil» bestehen gewisse Widersprüche zwischen
den einzelnen Aussagen von E____. E____ hat sich teilweise auch positiv über den
Rekurrenten geäussert. So hat er erklärt, er sei sympathisch, lustig und
unterstützend gewesen. Kritische Fragen seien bei ihm allerdings nicht sehr gut
angekommen (Akten PRK S. 134). E____ war von [...] 2020 bis [...] 2022 im B____
tätig und lernte dort D____ kennen. Inzwischen sind sie befreundet (Akten PRK
S. 134). Die Behauptung des Rekurrenten, E____ sei «zugegebenermassen ein enger
Freund» von D____ (Rekursbegründung Rz. 13 [Hervorhebung hinzugefügt]), ist
aktenwidrig. Wegen der freundschaftlichen Verbundenheit sind seine Aussagen
zwar mit Vorsicht zu würdigen und ist ihre Beweiskraft etwas reduziert. Sie
stellt aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13)
keinen hinreichenden Grund dafür dar, ihnen einen relevanten Beweiswert gänzlich
abzusprechen. E____ hat sein Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei per [...]
2024 gekündigt (Stellungnahme Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4). Der
Rekurrent behauptet, E____ werde in der Firma des Ehemanns von D____ arbeiten (Stellungnahme
Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4; Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024
S. 6). Mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 reicht der Rekurrent einen
Auszug der Website der Gesellschaft des Ehemanns von D____ ein, auf dem D____,
ihr Ehemann und E____ neben anderen Personen als Mitarbeitende vorgestellt
werden. Auch wenn aufgrund dieser Angaben davon ausgegangen wird, dass
inzwischen alle drei für die Gesellschaft des Ehemanns von D____ tätig sind,
ist dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner knapp neun Monate
vor dem Stellenwechsel und früher getätigten Aussagen ernsthaft in Frage zu
stellen. Die diesbezüglichen Beweisanträge in der Stellungnahme des Rekurrenten
vom 22. April 2024 sind daher mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. E____
hat im Vorfeld der Verhandlung der PRK Kontakt mit D____ gehabt und mit ihr
über ihr Befinden und die Kleidung für die Verhandlung geredet. Abgesprochen
hätten sie sich aber nicht (Akten PRK S. 134). Es besteht kein Anlass, an
der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. E____ hat betreffend mehrere Vorwürfe,
die D____ gegenüber dem Rekurrenten erhoben hat (Kuss auf dem Tourenausflug von
November 2021, Figur von D____ thematisieren, D____ an einem Fest vom 30.
August 2021 blossstellen, D____ in die Haare fassen [Akten PRK S. 51–53])
erklärt, das sei ihm nicht bekannt oder das habe er nicht mitbekommen (Akten
PRK S. 56 f.). Dies spricht dafür, dass er nicht einfach aufgrund
freundschaftlicher Verbundenheit die Darstellung von D____ bestätigt, sondern
nur das als eigene Wahrnehmung dargestellt hat, was er selbst mitbekommen hat.
Aus der Tatsache, dass sich die Aussagen von E____ betreffend eine allfällige
sexuelle Belästigung von K____ durch den Rekurrenten (Akten PRK S. 55),
objektiv als unrichtig erwiesen haben, kann entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht auf Befangenheit von E____
geschlossen werden. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Erwägungen
betreffend die Aussagen von D____ (oben E. 4.2.4) verwiesen. Aus den
vorstehenden Gründen sind die Aussagen von E____ vielmehr als glaubhaft zu
betrachten.
4.4
4.4.1 Bei der Befragung vom 18. Januar 2023
antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen
gezeigt habe, drei Mal, er könne sich daran nicht erinnern, ein Mal, davon
wisse er nichts, und drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem
verneinte er vier Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten
mitbekommen habe (Akten PRK S. 67 ff.). In der Einvernahme vom 4. September
2023 antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen
gezeigt habe, einmal, er könne sich nicht erinnern, ein Mal, er habe es nicht
mitbekommen, und ein Mal, er wisse es nicht (Akten PRK S. 137). Daraus kann
nicht geschlossen werden, F____ habe eindeutige Antworten vermeiden wollen.
Angesichts dessen, dass die betreffenden Verhaltensweisen im jeweiligen Kontext
für F____ offenbar nicht besonders eindrücklich gewesen wären und sich teilweise
rund eineinhalb Jahre vor der Befragung zugetragen haben sollen, ist es durchaus
möglich, dass sich F____ in mehreren Fällen nicht mehr erinnern konnte. Dies
gilt entgegen der Ansicht der PRK (angefochtener Entscheid E. 4b) insbesondere
auch für die Frage, ob ihn der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021
am Morgen nach dem Diskobesuch gefragt habe, ob er bei D____ im Zimmer gewesen
sei (vgl. dazu unten E. 4.1.4). Dass F____ viele Verhaltensweisen des
Rekurrenten nicht mitbekommen hat, ist ohne weiteres möglich. Die
entsprechenden Antworten sind daher nicht unnötig ausweichend. Damit hat F____
vielmehr zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rekurrent die
betreffenden Verhaltensweisen von ihm unbemerkt gezeigt haben könnte. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen kann die Tatsache, dass F____ bei vielen Fragen geantwortet
hat, er könne sich an den erwähnten Sachverhalt nicht erinnern oder habe davon
nichts mitbekommen, entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4b und 4c) und der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 18) nicht als
Indiz dafür betrachtet werden, dass F____ den Rekurrenten zu schützen versucht
hat, indem er konkrete Aussagen vermieden hat (vgl. dazu auch Rekursbegründung
Rz. 10). Soweit F____ die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht
vorbehaltlos verneint oder eine abweichende eigene Darstellung davon
vorgebracht hat, schliessen seine Antworten aufgrund der implizit selbst
zugestandenen Möglichkeit, dass F____ die betreffenden Verhaltensweisen nicht
mitbekommen hat oder sich nicht mehr daran erinnern kann, aber auch bei
Wahrunterstellung nicht aus, dass der Rekurrent die betreffenden
Verhaltensweisen tatsächlich gezeigt hat.
4.4.2 Gemäss einer E-Mail von L____ an die
Juristin Personalrecht der Kantonspolizei vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S. 86)
habe er von diversen Seiten vernommen, dass der Rekurrent die Unterlagen
betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens herumgezeigt habe. Daraus
sei ersichtlich, welche Personen was geäussert haben sollen. Daher bestehe die
Gefahr, dass insbesondere E____ Schaden erleiden könnte. E____ erklärte, seit
der Akteneinsicht des Rekurrenten hätten die Mitarbeitenden ihn nicht mehr
gegrüsst und nicht mehr mit ihm gesprochen und habe keiner mehr mit ihm auf die
Strasse gehen wollen. Innerhalb einer Woche habe er seine Tour verlassen
müssen. Zudem sei er von seinem besten Freund von dessen Hochzeit ausgeladen
worden mit der Begründung, er habe gesehen, was E____ ausgesagt habe, und
dieser sei ein Kollegenschwein. Der Vater des E____ sei ein pensionierter
Polizist und seine Polizistenfreunde hätten sich von ihm abgewendet (Akten PRK
S. 136). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten erklärte, dieser habe von ihm
keine Akten erhalten (Akten PRK S. 142). Es besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Dies ändert aber nichts daran, dass
davon auszugehen ist, dass der gemäss Vollmacht (vgl. act. 3) seit dem 23.
Februar 2023 mandatierte Rechtsvertreter des Rekurrenten diesem eine Kopie der
ihn selbst betreffenden Verfügung vom 30. März 2023 zugestellt oder
ausgehändigt hat. Daraus ist ersichtlich, welche Aussagen E____ gemacht hat.
Aufgrund der Angaben von L____ und E____ ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den
Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil
dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den
Rekurrenten erhoben hatte. Dies spricht für einen sehr starken Korpsgeist und
für eine Parteinahme für den Rekurrenten. Unter diesen Umständen liegt die
Möglichkeit nahe, dass F____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von
der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe
Beweiskraft beigemessen werden.
4.5
4.5.1 Bei der Befragung vom 19. Januar 2023
antwortete G____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen
gezeigt habe, je einmal, das habe er nicht gesehen, das habe er nicht gehört
und das wisse er nicht, sowie drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem
verneinte er fünf Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten
mitbekommen habe (Akten PRK S. 71 ff.). In der Einvernahme vom 4. September
2023 antwortete G____ auf eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte
Verhaltensweise gezeigt habe, er habe es nicht mitbekommen, und verneinte er
eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt habe (Akten
PRK S. 139). Für die Würdigung dieses Aussageverhaltens kann vollumfänglich auf
die Erwägungen mit Bezug auf jenes von F____ verwiesen werden (vgl. oben E.
4.4.1 f.).
4.5.2 Wie bereits erwähnt und gewürdigt, ist
aufgrund der Angaben von L____ und E____ davon auszugehen, dass der Rekurrent
Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den
Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil
dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den
Rekurrenten erhoben hatte (vgl. oben E. 4.4.2). Es liegt wiederum die
Möglichkeit nahe, dass G____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von
der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe
Beweiskraft beigemessen werden.
4.6
4.6.1 Der Rekurrent behauptet, während seiner
gesamten Tätigkeit bei der Kantonspolizei sei er weder sexistisch noch
rassistisch aufgefallen und habe er keine Probleme mit Vorwürfen von der Art
der im vorliegenden Verfahren erhobenen gehabt. Zum Beweis beantragt er den
Beizug der Protokolle der Mitarbeitendengespräche (MAG) aus den Vorakten und
aus seiner Personalakte (Rekursbegründung Rz. 6 und 25). Dass die Vorgesetzten
des Rekurrenten bis zum vorliegenden Verfahren keine Kenntnis von sexistischem
oder rassistischem Verhalten des Rekurrenten oder Vorwürfen von der Art der im
vorliegenden Verfahren erhobenen erhalten haben und sich in der Personalakte
des Rekurrenten keine entsprechenden Einträge finden, kann als wahr unterstellt
werden. Mehr könnte diesbezüglich auch mit dem Beizug der Personalakte nicht
bewiesen werden. Der betreffende Beweisantrag ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen. Dass die Vorgesetzten des Rekurrenten keine
entsprechenden Kenntnisse gehabt haben und sich in der Personalakte keine
entsprechenden Einträge finden, schliesst aber nicht aus, dass der Rekurrent in
Abwesenheit seiner Vorgesetzten entsprechendes Verhalten gezeigt hat und dieses
von niemandem seinen Vorgesetzten gemeldet worden ist. Zudem ist es möglich,
dass der Rekurrent sein Verhalten geändert hat. Einen Anlass dafür könnte
beispielsweise die Übernahme der Stellvertretung des Ressortleiters dargestellt
haben. Zudem hat D____ erklärt, der Rekurrent sei nach der Covid-19-Pandemie
sehr anders gewesen als vorher (Akten PRK S. 125).
4.6.2 Im MAG vom 16. August 2022 betreffend die
Beurteilungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 attestierte H____ dem
Rekurrenten ein stets korrektes und angemessenes Verhalten und erteilte er ihm
die Gesamtbeurteilung A+ (Akten PRK S. 25 f. und 29). Dies bedeutet, dass
das Verhalten und die Leistungen des Rekurrenten vollumfänglich den Erwartungen
entsprochen haben und er darüber hinaus regelmässig sowie in einzelnen Aspekten
Leistungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die über die Erwartungen an die
Position hinausgegangen sind (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S. 2).
Aufgrund der von H____ und D____ unterzeichneten Aktennotiz vom 15. November
2022 (Akten PRK S. 49 f.) ist davon auszugehen, dass D____ Vorwürfe
gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
erstmals in einem Gespräch Mitte Oktober 2022 gegenüber H____ geäussert hat.
Dementsprechend erklärte H____ in der Einvernahme vom 4. September 2023, er sei
Anfang oder Mitte Oktober 2022 erstmals mit der Situation konfrontiert gewesen.
Zudem sagte er, er habe sich geärgert, dass er die Sache nicht erkannt habe
(Akten PRK S. 131 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass H____
im Zeitpunkt des MAG vom 16. August 2022 noch keine Kenntnis gehabt hat
von den Vorwürfen gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden. Daher spricht die Tatsache, dass H____ dem Rekurrenten ein
stets korrektes und angemessenes Verhalten attestiert hat, nicht dagegen, dass
der Rekurrent das vorstehend festgestellte Fehlverhalten gezeigt hat.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über den
Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (SG 162.500) ist sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung verboten. Als sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz gilt gemäss § 3 Abs. 1 dieser Verordnung jede
Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die generell oder im Einzelfall seitens
der betroffenen Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person
weiss oder wissen müsste, dass diese Verhaltensweise unerwünscht ist. Die dem
Rekurrenten vorgeworfenen sexuellen Belästigungen fanden auf einem
Tourenausflug statt. Dabei handelt es sich um einen privaten Anlass
(angefochtener Entscheid E. 4b; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Dies
ändert allerdings entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung
Rz. 11) nichts daran, dass allfällige sexuelle Belästigungen von D____ durch
den Rekurrenten als ihren Vorgesetzten auf dem Tourenausflug in den
Anwendungsbereich des Verbots der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz fallen.
Für die Qualifikation als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz genügt es, dass
sich die Beeinträchtigung auf den Arbeitsplatz bezieht und sich auch am
Arbeitsplatz auswirkt (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.5.1; Etter, Diskriminierung durch sexuelle
Belästigung nach Art. 4 GlG, in: SJZ 2022 S. 18, 25; Geiser, Rechtsfragen der sexuellen Belästigung und des
Mobbings, in: ZBJV 2001 S. 429, 433 f.; Kaufmann,
in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum GlG, 3. Auflage, Basel
2022, Art. 4 N 71; kritisch Hirzel/Mössinger,
in: Facincani et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar GlG, Bern 2022, Art. 4 N
26). Ein solcher Arbeitsplatzbezug und eine solche Auswirkung sind auch dann zu
bejahen, wenn eine Mitarbeiterin von ihrem Vorgesetzten bei einem privaten
Anlass sexuell belästigt wird.
5.1.2 Der Rekurrent reichte im Rahmen des
rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Kantonspolizei ein Video und Fotos von
goldfarbenen Hausschuhen mit [...] an den Schuhspitzen ein (Akten PRK S. 83 f.)
und machte unter Hinweis auf die Videonachricht geltend «die Kriterien ‘unerwünscht’
und ‘Würde’» passten bei D____ «als angebliches Opfer schlecht ins Bild»
(Schreiben vom 10. März 2023 Rz. 13, Akten PRK S. 81; Verfügung der
Kantonspolizei vom 30. März 2023, Akten PRK S. 4). Gemäss D____ handelt es sich
beim Video um ein TikTok-Video. Die Stimme, die auf dem Video zu hören sei, sei
nicht ihre Stimme. Sie wisse nicht mehr, ob sie das Video online gestellt oder
versendet habe und in welchem Kontext (vgl. Akten PRK S. 130 f.). In ihrer
Stellungnahme vom 31. Mai 2024 (S. 2 f.) behauptet die Kantonspolizei neu, D____
habe das Video privat einer Freundin gesendet, und beantragt zum Beweis die
Einvernahme von D____ als Auskunftsperson. Nachdem D____ bereits in der
Verhandlung vom 4. September 2023 erklärt hat, sie wisse nicht mehr, ob sie das
Video online gestellt oder versendet habe, erscheint es höchst
unwahrscheinlich, dass sie diesbezüglich bei einer erneuten Einvernahme nähere
Angaben machen würde. Zudem wäre es unglaubhaft, wenn sie fast ein Jahr später
behauptete, sich wieder erinnern zu können. Der Beweisantrag der Kantonspolizei
ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der Rekurrent behauptet
in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 (Rz. 1), D____ habe das Video auf
ihrem Account öffentlich publiziert, und beantragt als Beweismittel eine
Erkundigung bei der IT-Abteilung. Die öffentliche Publikation des Videos
änderte nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. unten E. 5.1.4).
Mangels Rechtserheblichkeit ist deshalb der Beweisantrag des Rekurrenten
abzuweisen. Die Hausschuhe hat D____ gemäss ihren eigenen Angaben beim Wichteln
verschenkt, als sie noch [...] gewesen sei. Der Grund dafür habe darin
bestanden, dass der Beschenkte immer «Dummfuzz» und «Scheissweiber» gesagt habe.
Sie habe gedacht, «wenn die das alles können, kann ich das auch» (vgl. Akten
PRK S. 130 f.). Gemäss dem Rekurrenten handelte es sich beim Beschenkten um einen
damaligen Vorgesetzten von D____ (Rekursbegründung Rz. 6).
5.1.3
5.1.3.1 D____ sagte aus, im November 2021 habe der
Rekurrent auf einem Tourenausflug in einer Diskothek von ihr einen Kuss auf die
Wange gefordert. Als sie dieser Forderung nachgekommen sei, habe er den Kopf
gedreht, sodass der Kuss statt auf der Wange auf den Lippen gelandet sei (vgl.
Akten PRK S. 52 und 126). Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf betreffend einen
Kuss auf dem Tourenausflug im November 2021 vollständig (Rekursbegründung Rz. 6
und 8 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2)
ist der Sachverhalt entsprechend ihrer Darstellung erstellt.
5.1.3.2 Ein Kuss auf den Mund ist als Verhalten mit
sexuellem Bezug zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass D____ den Vorfall als
Beispiel für eine Grenzüberschreitung erwähnt hat (vgl. Akten PRK S. 51 f.),
besteht kein Zweifel, dass sie den Rekurrenten nicht auf den Mund küssen
wollte. Das Vorgehen des Rekurrenten spricht dafür, dass er gewusst hat, dass D____
ihn nicht auf den Mund küssen würde, und er deshalb durch das Drehen seines
Kopfes einen Kuss auf den Mund herbeigeführt hat. Jedenfalls musste er davon
ausgehen, dass sie ihn als (vorgesetzten) Arbeitskollegen nicht auf den Mund
küssen wollte. Dass D____ einem anderen Vorgesetzten Hausschuhe mit [...] an
den Fussspitzen geschenkt und in einem nicht näher bekannten Kontext ein Video
mit gemäss dem Rekurrenten vulgärem Inhalt publiziert oder verwendet hat (vgl.
oben E. 4.1.2), ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme
vom 10. März 2023 Rz. 13 f., Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6 und 8)
nichts. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, D____ sei für Verhaltensweisen
mit sexuellem Bezug von (vorgesetzten) Arbeitskollegen generell offen gewesen. Aus
den vorstehenden Gründen ist das Verhalten des Rekurrenten betreffend den Kuss
auf dem Tourenausflug im November 2021 als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
und damit als Verstoss gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Frühere entsprechende
Vorfälle sind dem Rekurrenten nicht vorgeworfen und zur Begründung der Änderung
seines Aufgabenbereichs nicht herangezogen worden. Darauf ist daher nicht
weiter einzugehen.
5.1.4 Gemäss D____ fragte der Rekurrent auf dem
Tourenausflug im November 2021 am Morgen nach dem Diskobesuch F____, ob er noch
bei ihr im Zimmer gewesen sei und eine «3min.-Nummer [ge]sch[o]ben» habe.
Anschliessend habe er gefragt, ob noch jemand anderes drei Minuten in ihrem
Zimmer gewesen sei (vgl. Akten PRK S. 52 und 127). E____ wusste zwar nicht mehr
genau, was gesagt wurde, konnte sich aber immerhin daran erinnern, dass es am
Morgen nach dem Diskobesuch anzügliche Sprüche betreffend gemeinsam aufs Zimmer
gehen gegeben habe (vgl. Akten PRK S. 54 und 135). F____ antwortete auf die
Frage, ob der Rekurrent die von D____ behaupteten Fragen gestellt habe, er
könne sich nicht mehr daran erinnern (Akten PRK S. 68 und 137). Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 10) ist diese Antwort
offensichtlich nicht gleichbedeutend mit der Aussage, F____ könne einen solchen
Vorfall nicht bestätigen, weil es ihn nicht gegeben habe. Indem F____ die Frage
nicht vorbehaltlos verneint, sondern erklärt hat, er könne sich nicht daran
erinnern, hat er implizit die Möglichkeit zugestanden, dass der Rekurrent die
Fragen gestellt hat und sie ihm bloss nicht im Gedächtnis geblieben sind. Eine
Einvernahme von F____ als Zeuge vermöchte daran nichts zu ändern. Der
betreffende Beweisantrag (Rekursbegründung Rz. 10) ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen. G____ erklärte, er wisse nicht, ob der Rekurrent
die betreffenden Fragen gestellt habe (Akten PRK S. 73). Der Rekurrent
bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 6). Gestützt auf die
glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2) ist der Sachverhalt entsprechend
ihrer Darstellung erstellt. Unter den gegebenen Umständen sind die Fragen
dahingehend zu verstehen, ob F____ und ein anderer Arbeitskollege vom D____ mit
ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Zudem unterstellte der Rekurrent mit
diesen Fragen, dass D____ möglicherweise bereit gewesen sei, auf einem
Tourenausflug mit mehreren Arbeitskollegen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es
ist offensichtlich und war auch für den Rekurrenten ohne weiteres erkennbar,
dass D____ nicht gewünscht hat, dass ihr Vorgesetzter in ihrer Anwesenheit
ihren Kollegen solche Fragen stellt. Auch an dieser Beurteilung ändern die
bereits erwähnten Umstände des Verschenkens der Hausschuhe und des Videos entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 10. März 2023 Rz. 13 f.,
Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6) nichts (vgl. oben E. 5.1.2 und 5.1.3.2).
Die vorstehend erwähnten Fragen des Rekurrenten sind daher als sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Damit hat er gegen § 1 Abs. 2 der
Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
verstossen.
5.1.5 Unter dem Titel der sexuellen Belästigung
wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 30. März 2023
(S. 4) vor, dass er D____ regelmässig mit dem «Kosenamen» «Muddle» angesprochen
habe. Aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen und des Rekurrenten zu dieser
Bezeichnung ist kein sexueller Bezug erkennbar. Damit fehlt dem Vorwurf der
Kantonspolizei, der Rekurrent habe D____ mit dieser Bezeichnung sexuell belästigt,
von vornherein die Grundlage. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
scheint die Kantonspolizei die angebliche Pflichtwidrigkeit der Verwendung der
Bezeichnung damit begründen zu wollen, dass die Verwendung eines Kosenamens für
D____ einen Angriff auf ihr soziales Ansehen als gestandene Polizistin
darstelle (vgl. Vernehmlassung Rz. 11). Auch diese Begründung ist unter den
konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht haltbar. Die PRK hat
festgestellt, D____ habe anlässlich der Verhandlung erklärt, dass der Rekurrent
die Bezeichnung nur so lange benutzt habe, bis sie erklärt habe, dass sie dies
nicht wolle. Anschliessend habe er die Bezeichnung nicht mehr verwendet
(angefochtener Entscheid E. 4a). Die Kantonspolizei legt nicht dar, weshalb
diese Feststellung unrichtig sein sollte. Aufgrund der Aussagen von F____ und G____
ist davon auszugehen, dass in der Tour, in welcher D____ und der Rekurrent
tätig gewesen sind, für die meisten Mitarbeitenden ein Spitzname verwendet
worden ist (Akten PRK S. 137; vgl. zudem Gesprächsprotokoll vom 3. November
2022, Akten PRK S. 51 ff., in dem D____ den Rekurrenten als «A____y» bezeichnet)
und dass die Bezeichnung «Muddle» für D____ bereits von M____ verwendet worden
ist (vgl. Akten PRK S. 137). Bei diesem scheint es sich um den Ressortleiter
gehandelt zu haben, dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl.
Rekurrent Akten PRK S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132). Unter diesen
Umständen hat sich der Rekurrent entgegen der Ansicht der Kantonspolizei nicht
pflichtwidrig verhalten, indem er die Bezeichnung «Muddle» ebenfalls verwendet
hat, bis ihm D____ zu erkennen gegeben hat, dass ihr dies unerwünscht sei. Dies
entspricht auch der Einschätzung der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a).
5.1.6 Auf die weiteren Vorwürfe der Kantonspolizei
betreffend sexuelle Belästigung (Verfügung vom 30. März 2023 S. 4) ist die PRK
im angefochtenen Entscheid nicht weiter eingegangen. Sie hat auch die
Bestätigung der Änderung des Aufgabengebiets in keiner Art und Weise damit
begründet. Die Kantonspolizei beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen
ist auf die betreffenden Vorwürfe auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und können diese Vorwürfe dem
Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.
5.2
5.2.1 Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____,
in der Tour seien Frauen allgemein als «Dummfuzz» und «Scheissweiber»
bezeichnet worden (Akten PRK S. 53). In der Verhandlung der PRK sagte sie aus:
«Wir wurden als Dummfüzz und Schiisswiiber bezeichnet.» Auf die Frage, ob der
Rekurrent es mitbekommen habe, antwortete sie: «Ja, aber er hat nichts gemacht.
Ich habe gesagt, du bist so ein Arsch, wieso sagst du das so, ich bin auch eine
Frau. Da hat er sich dann entschuldigt» (Akten PRK S. 125). Aus dieser Antwort
ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 12
und 14) klar, dass gemäss Aussage von D____ auch der Rekurrent die
Bezeichnungen «Dummfuzz» und «Scheissweiber» verwendet hat. Im Protokoll der
Verhandlung der PRK finden sich weiter die folgenden Angaben: «[Rechtsvertreter
des Rekurrenten]: Schimpfwort: Dummfu[z]z, D____:N____, der untergebene von A____»
(Akten PRK S. 130). Damit hat D____ nicht erklärt, dass nur N____ die Begriffe
verwendet habe. Die Antwort auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des
Rekurrenten ändert daher nichts daran, dass die Begriffe gemäss den früheren
Aussagen von D____ auch vom Rekurrenten verwendet worden sind. E____ erklärte
im Gespräch vom 18. November 2022, im Dienst sei der Begriff «Dummfuzz» für
Mitarbeiterinnen verwendet worden (Akten PRK S. 55). In der Einvernahme vom 4.
September 2023 erklärte E____ auf die allgemeine Frage nach der Umgangssprache
unter anderem, dass das Wort «Dummfuzz» von mehreren, auch vom Rekurrenten
verwendet worden sei (Akten PRK S. 135). In der Befragung vom 13. Januar 2023
antwortete E____ auf die Frage, ob auch der Rekurrent die weiblichen
Mitarbeitenden des B____s als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet habe,
er könne sich nicht erinnern, dass er das gegenüber den eigenen
Mitarbeiterinnen gesagt habe, aber schon über andere weibliche Korpsangehörige
(Akten PRK S. 56). Damit hat E____ entgegen der Darstellung des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht nur die Verwendung der
Bezeichnung «Dummfuzz» durch den Rekurrenten, sondern auch die Verwendung der
Bezeichnung «Scheissweiber» durch den Rekurrenten bestätigt. F____ und G____
verneinten die Frage, ob es den Tatsachen entspreche, dass Mitarbeiterinnen im
B____ während der Dienstzeit regelmässig als «Dummfuzz» oder «Scheissweiber»
bezeichnet worden seien (Akten PRK S. 67 und 71). Der Grund für die Verneinung
der Frage könnte darin bestehen, dass die Begriffe nach der Wahrnehmung von F____
und G____ nicht regelmässig oder nicht für Mitarbeiterinnen des B____s
verwendet worden sind. Damit schlössen ihre Antworten selbst bei
Wahrunterstellung nicht aus, dass die Begriffe gelegentlich oder für andere
Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei verwendet worden sind. Im Übrigen kann
ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben
E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent bestreitet jedenfalls, die Begriffe
selbst verwendet zu haben, und scheint wohl auch die Verwendung durch ihm
unterstellte Mitarbeiter bestreiten zu wollen (vgl. Rekursbegründung Rz. 12–14
und 21). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ und ergänzend auf die
glaubhaften Aussagen von E____ besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sowohl
der Rekurrent als auch ihm unterstellte Mitarbeiter des B____s, jedenfalls N____,
sowohl für D____ als auch für andere Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei
wiederholt sowohl den Begriff «Dummfuzz» als auch den Begriff «Scheissweiber»
verwendet haben.
5.2.2 Mit der wiederholten Bezeichnung als
«Dummfuzz» und «Scheissweiber» wurde die Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen
aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Die
wiederholten Bezeichnungen stellen daher eine sexistische Diskriminierung dar
(vgl. Art. 4 des Bundesgesetztes über die Gleichstellung von Frau und Mann [GlG,
SR 151.1]; Hirzel/Mössinger, a.a.O.,
Art. 4 N 8 und 29–34). Dies gilt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 12 f.) unabhängig davon, in welchem Zusammenhang die
Begriffe verwendet worden sind. Dass die Umstände der Begriffsverwendung nicht
geschildert worden sind, ist daher irrelevant. Gemäss der Broschüre «Unsere
Werte, unsere Strategie» der Kantonspolizei aus dem Jahr 2019
(Vernehmlassungsbeilage 4 S. 4) verhalten sich die Mitarbeitenden der
Kantonspolizei allen Menschen gegenüber anständig und respektvoll unabhängig
von Ethnie, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Lebensform,
politischer Überzeugung, Rang sowie sozialem Status und duldet die
Kantonspolizei keinerlei Diskriminierung. Betreffend diese eindeutigen Vorgaben
stellt die Broschüre eine Weisung der Kantonspolizei als Arbeitgeberin gemäss § 12 Abs. 1 PG dar, mit der die Arbeits- und Treuepflicht der Mitarbeitenden
konkretisiert wird (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.2 zum
Werte- und Bekenntnissystem der Kantonspolizei; vgl. ferner Vernehmlassung Rz.
15). Sowohl indem er selbst eine sexistische Diskriminierung begangen hat,
indem er Mitarbeiterinnen wiederholt als «Dummfuzz» und «Scheissweiber»
bezeichnet hat, als auch indem er als Vorgesetzter sexistische Diskriminierung
durch andere Mitarbeiter in der Form der Verwendung der erwähnten Begriffe
geduldet hat, hat der Rekurrent gegen die erwähnte Weisung und damit gegen
arbeitsrechtliche Pflichten verstossen.
5.3
5.3.1
5.3.1.1 D____ sagte im Gespräch vom 3. November 2022,
auf dem Tourenausflug im November 2021 habe der Rekurrent in der Diskothek beim
Anblick einer schwarzhäutigen Person «Drecksneger» gesagt (Akten PRK S. 52). In
der Einvernahme vom 4. September 2023 sagte sie aus, bei der erwähnten
Gelegenheit habe sich der Rekurrent sehr enerviert, als ein Dunkelhäutiger
gekommen sei, und gesagt «der Neger regt mich auf, den verschlage ich» (Akten
PRK S. 127). E____ antwortete in der Befragung vom 13. Januar 2023 auf die
Frage, ob er mitbekommen habe, dass der Rekurrent den Ausdruck «Drecksneger»
verwendet habe, er könne es nicht definitiv sagen, es sei aber vorgekommen,
dass er sich abschätzig über dunkelhäutige Personen geäussert habe (Akten PRK
S. 57). Die Unsicherheit von E____ bezog sich aber offensichtlich nur auf die
Bezeichnung «Drecksneger» und nicht auf die Bezeichnung «Neger». In der
Einvernahme vom 4. September 2023 erklärte er nämlich auf die Frage nach der
Umgangssprache unter anderem, dass es Rassismus gegeben habe. Auf die Nachfrage
nach dem von ihm erwähnten Rassismus antworte er: «Neger, auch über andere
Nationalitäten oder Religionen. Habe ich auch von A____ gehört.» Auf die
Anschlussfrage «Was konkret?» antwortete er, das könne er nicht sagen (Akten
PRK S. 135). Diese Antwort bezieht sich entgegen der Darstellung des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 16) offensichtlich auf herabwürdigende
Aussagen über andere Nationalitäten oder Religionen und relativiert die
konkrete und eindeutige Aussage betreffend die Bezeichnung «Neger» nicht. F____
verneinte die Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem
Tourenausflug im November 2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen
«Drecksneger» gesagt und ihn anschliessend provoziert habe, und erklärte, es
sei jemand mit eher braunem als schwarzem Hauttyp anwesend gewesen, der
angeeckt sei. Es habe eine Meinungsverschiedenheit gegeben, aber er könne sich
nicht erinnern, dass der Rekurrent etwas gesagt habe (Akten PRK S. 69). Auf die
Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November
2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen «Drecksneger» gesagt und ihn
anschliessend provoziert habe, erklärte G____, er habe weder gehört, dass der
Rekurrent eine solche Äusserung gemacht habe, noch dass es Provokationen
gegeben habe. Er sei sich nicht sicher, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen
sei. Es habe wohl ein Missverständnis gegeben, bei dem der Rekurrent gemeint
habe, ein anderer Gast habe eine Frau bedrängt. Das habe sich aber geklärt, es
sei nichts passiert (Akten PRK S. 73). Insbesondere weil der eine erklärt hat,
die Person habe eher braune als schwarze Haut gehabt, und der andere sich nicht
sicher gewesen ist, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen sei, ist es
durchaus möglich, dass sich F____ und G____ nicht auf den gleichen Vorfall
beziehen wie D____ und sie den von ihr beobachteten Vorfall gar nicht
mitbekommen haben. Im Übrigen kann ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer
Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent
bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 21). Gestützt auf die
glaubhaften Aussagen von D____ und E____ (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter
Zweifel, dass der Rekurrent mindestens einmal eine dunkelhäutige Person als
«Neger» bezeichnet hat. Aufgrund der Angaben von D____ ist dabei davon
auszugehen, dass die Begriffsverwendung auf einem Tourenausflug und damit bei
einem privaten Anlass (vgl. oben E. 5.1.1) erfolgt ist.
5.3.1.2 Die Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person
als «Neger» durch den Rekurrenten als Polizist mit Führungsfunktion ist auch
dann geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei zu beinträchtigen, wenn die
Begriffsverwendung in der Freizeit erfolgt. Zudem ist es dem Rekurrenten
zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische Bezeichnung zu
verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl. dazu oben E. 3.4.1)
verletzt, indem er auf dem Tourenausflug im November 2021 eine dunkelhäutige
Person als «Neger» bezeichnet hat.
5.3.2 E____ sagte aus, als sie das Ziel einer
gewissen Anzahl Festnahmen gehabt hätten und gerade nicht viel los gewesen sei,
habe der Rekurrent erklärt, «wir kontrollieren jeden Schwarzen an der [...]strasse»
(Akten PRK S. 135; vgl. auch Akten PRK S. 55). Ob der Rekurrent die Aufforderung
als solche bestreiten will, ist unklar. Auch unter der Annahme, dass sie
bestritten ist, ist sie durch die glaubhaften Aussagen des E____ (vgl. oben E.
4.3) erstellt. G____ erklärte zwar, er empfinde das Verhalten des Rekurrenten
und der ganzen Tour betreffend Rassismus als sehr professionell (Akten PRK S.
74). Diese Aussage ist jedoch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu
erwecken, dass der Rekurrent die Aufforderung entsprechend der Darstellung des E____
tatsächlich erteilt hat. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 4.5)
kann den Aussagen des G____ allgemein nur eine geringe Beweiskraft beigemessen
werden. Zudem ist aufgrund seiner Aussage, die Vorwürfe des Rassismus seien ein
leidiges Thema und sie hätten wegen solcher unbegründeter Vorwürfe schon einmal
die Bundesverfassung studieren müssen (vgl. Akten PRK S. 73), davon auszugehen,
dass G____ sich vom gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwurf des Rassismus
persönlich betroffen gefühlt und daher ein eigenes Interesse daran gehabt hat,
diesen als unbegründet darzustellen. Aufgrund der konkreten Aussage des E____
zum Kontext hätte sich der Rekurrent gegen den entsprechenden Vorwurf der
Kantonspolizei entgegen seiner Meinung (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 und 1)
sehr wohl wirksam verteidigen können, indem er beispielsweise die Aufforderung
zugestanden, aber einen qualifizierten sachlichen Grund dafür angegeben hätte.
Dies hat er jedoch unterlassen. Er macht zwar in abstrakter Weise geltend, die
Aufforderung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, wäre ein
disziplinarreifes Verhalten, wenn es darum ginge, einzig Menschen schwarzer
Hautfarbe zu kontrollieren und damit zu schikanieren. Wenn es sich stattdessen
um einen konkreten Einsatz gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft handle,
sei gegen eine solche Anordnung nichts einzuwenden (Rekursbegründung
Rz. 17). Dass er tatsächlich im Rahmen eines Einsatzes gegen Drogendealer
afrikanischer Herkunft angeordnet habe, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu
kontrollieren, behauptet der Rekurrent aber nicht einmal. Damit ist davon
auszugehen, dass er die Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse und
damit einer mehr als 1 km langen Strasse in der Stadt Basel zu kontrollieren,
entsprechend der Darstellung des E____ ohne sachlichen Grund bloss zum Zweck,
möglichst viele Festnahmen vornehmen zu können, erteilt hat. Damit hat er gegen
das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse gemäss Art. 8 Abs. 2 BV
verstossen und sein Gelübde nach § 22 PolG verletzt (vgl. oben E. 3.4.2).
5.3.3
5.3.3.1 In der Verhandlung der PRK vom 4. September
2023 antwortete E____ auf die Frage nach der Äusserung «Sieg Heil»: «Mehrfach
vorgekommen. Haben vor dem Büro ein Tisch, an welchem wir essen, dort. Auch mit
der Handerhebung. Und auch im Ausgang» (Akten PRK S. 135). Bereits in der
Befragung vom 13. Januar 2023 antwortete E____ auf die Frage, ob der Rekurrent
den Ausdruck «Sieg Heil» verwendet habe und gegebenenfalls in welchem
Zusammenhang, das sei sicher zwei Mal im Dienst geschehen und auch
alkoholisiert im privaten Rahmen (Akten PRK S. 57). Unter Mitberücksichtigung
des Kontexts und der Aussage vom 13. Januar 2023 ist es entgegen der Ansicht
des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18) offensichtlich, dass E____ mit
seiner Aussage vom 4. September 2023 sinngemäss erklärt hat, dass der Rekurrent
sowohl auf dem Polizeiposten als auch im ausserdienstlichen Bereich mehrfach
«Sieg Heil» gesagt und dazu zumindest auf dem Polizeiposten auch die Hand zum
«Hitlergruss» erhoben habe. Dass der Rekurrent dieses Verhalten auf dem
Polizeiposten gezeigt habe, bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass es sich
im Dienst ereignet hat. Der Rekurrent könnte das Verhalten vielmehr auch nach
Dienstschluss in der Freizeit beim Biertrinken auf dem Polizeiposten gezeigt
haben. Der Rekurrent bestreitet sowohl die Äusserung «Sieg Heil» als auch den Hitlergruss
(vgl. Rekursbegründung Rz. 6, 18, 21 und 23). Die Aussage von E____ vom
13. Januar 2023, dass der Rekurrent den Ausdruck «Sieg Heil» sicher zwei
Mal auch im Dienst verwendet habe, steht im Widerspruch zu seiner eigenen
Aussage vom 18. November 2022, «Sieg Heil» sei nicht in nüchternem Zustand
ausgesprochen worden (Akten PRK S. 55). Diese Aussage spricht gegen die
Verwendung des Ausdrucks im Dienst. Die Angabe von E____, er und auch andere
Mitarbeitende hätten den Eindruck gehabt, dass der Rekurrent während des
Diensts auch schon einmal eine Fahne gehabt habe (Akten PRK S. 54), ändert
daran nichts. Dieser Widerspruch in einem Detail stellt zwar nicht die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des E____ insgesamt in Frage, hat aber zur Folge,
dass im Zweifel zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen ist, dass er im
Dienst weder die Äusserung «Sieg Heil» noch den «Hitlergruss» verwendet hat.
Dass der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt habe, hat E____ nur beiläufig in
einem Satz in der Verhandlung der PRK behauptet. In seinen Aussagen vom 18.
November 2022 und 13. Januar 2023 hat er dies nicht erwähnt. Auch D____ hat
offenbar nichts davon gehört. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass
der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt hat. Die Verwendung des Ausdrucks «Sieg
Heil» durch den Rekurrenten hat E____ hingegen in allen seinen Aussagen
erwähnt. Für die Richtigkeit der grundsätzlich glaubhaften Aussagen von E____
(vgl. oben E. 4.3) spricht zudem, dass D____ erklärt hat, zwei Mitarbeitende
seien auf sie zugekommen und hätten ihr erzählt, dass der Rekurrent mehrfach
beim Schnupfen «Sieg Heil» gesagt habe (Akten PRK S. 53 und 131). Die Aussagen
von F____ und G____, sie hätten nicht gehört, dass der Rekurrent den Ausdruck
«Sieg Heil» verwendet habe (Akten PRK S. 69 und 73), sprechen selbst bei
Wahrunterstellung nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung des E____, weil
es ohne weiteres möglich ist, dass die Äusserung in ihrer Abwesenheit erfolgt
ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein ernsthafter Zweifel,
dass der Rekurrent mindestens im ausserdienstlichen Bereich mehrmals «Sieg
Heil» gesagt hat.
5.3.3.2 Beim sogenannten «Hitlergruss» wird der
rechte Arm mit flacher Hand auf Augenhöhe schräg nach oben gestreckt (BGE 140 IV 102 Sachverhalt lit. A; https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ). Dazu
wurden meist die Worte «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» gesprochen (https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ).
Der öffentlich ausgeführte «Hitlergruss» erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) nur, wenn er sich
nicht in einem eigenen Bekenntnis zur damit gekennzeichneten
rassendiskriminierenden Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf
gerichtet ist, werbend unbeteiligte Dritte für diese Ideologie zu gewinnen
(vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.5 und 2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass das
Gedankengut des Nationalsozialismus im Sinn von Art. 261bis Abs. 2
StGB eine Ideologie darstellt, die auf die Herabsetzung oder Verleumdung der
Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und dass eine
Person, die heutzutage hierzulande den Arm zum «Hitlergruss» hebt, dadurch nach
dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen Betrachters zum Ausdruck
bringt, dass sie sich zum nationalsozialistischen Gedankengut zumindest in
Teilen bekannt, soweit die Gebärde nicht als simple Provokation oder als ein
Akt im Rahmen der Kunst erkennbar ist (BGE 140 IV 102 E. 2.2.1). Das gleiche
muss für die Äusserung «Sieg Heil» gelten. Die Kantonspolizei wertet die von
ihr angenommene Verwendung des «Hitlergrusses» und die erstellte Verwendung der
Äusserung «Sieg Heil» durch den Rekurrenten nicht als Werbung für den
Nationalsozialismus (Verfügung vom 30. März 2023 S. 6; Stellungnahme vom 30.
Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 93]). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekursbegründung Rz. 23) bedeutet dies aber nicht, dass die Kantonspolizei ihm
nicht vorgeworfen habe, die Ideologie des Nationalsozialismus zu vertreten.
Dementsprechend hat die Kantonspolizei bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.
Mai 2023 (Rz.14 [Akten PRK S. 93]) erklärt, mit der Verneinung einer Werbung
für den Nationalsozialismus werde der Zusammenhang zwischen der Äusserung «Sieg
Heil» und dem Nationalsozialismus nicht negiert, und geltend gemacht, dass der
Rekurrent mit dieser Äusserung seine Gesinnung gezeigt habe. Dass die Äusserung
«Sieg Heil» im vorliegenden Fall nicht als Werbung für das Gedankengut des
Nationalsozialismus zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass sie als
rassendiskriminierend und rassistisch zu qualifizieren ist. Der Rekurrent
bestreitet die Verwendung der Äusserung «Sieg Heil» vollständig und macht nicht
geltend, sie sei als simple Provokation erkennbar gewesen. Unter diesen
Umständen hat er damit nach dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen
Betrachters zum Ausdruck gebracht, dass er sich zumindest teilweise zum
nationalsozialistischen Gedankengut und damit zu einer rassistischen und
rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Die Verwendung der Äusserung «Sieg
Heil» durch den Rekurrenten als Polizisten mit Führungsfunktion ist auch im
ausserdienstlichen Bereich geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei erheblich
zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
diskriminierungsfreie Erfüllung der polizeilichen Aufgaben zu erschüttern. Zudem
ist es dem Rekurrenten zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische
Äusserung zu verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl.
dazu oben E. 3.4.1) verletzt, indem er mehrmals «Sieg Heil» gesagt hat.
5.4
5.4.1
5.4.1.1 Aufgrund der insoweit übereinstimmenden
Aussagen des Rekurrenten und der Auskunftspersonen besteht kein Zweifel, dass
auf dem Polizeiposten, auf dem der Rekurrent stationiert gewesen ist, Bier
gelagert und nach Dienstschluss getrunken worden ist sowie dass sich der
Rekurrent aktiv daran beteiligt und nichts dagegen unternommen hat (vgl. Akten
PRK S. 53 f., 64, 69, 73, 125, 130, 134, 139). Strittig ist, wie oft Bier
getrunken worden ist. Während der Rekurrent sowie F____ und G____ behaupteten,
sie hätten nur unregelmässig, ab und zu bzw. nach einem Ordnungsdiensteinsatz
oder einem langen Tag (ein) Bier getrunken (Akten PRK S. 64, 69, 73 und 139),
sagten D____ und E____ aus, nach Dienstschluss sei regelmässig bzw. (fast) jeden
Abend Bier getrunken worden (Akten PRK S. 53 f., 130 und 134). D____ erklärte
zudem, sie und ein Kollege seien meistens nachhause gegangen (Akten PRK S.
130), wobei damit E____ gemeint sein könnte. Der Rekurrent sowie F____ und G____
haben ein erhebliches Interesse, den Bierkonsum zu bagatellisieren, weil sie
sich selbst regelmässig daran beteiligt haben und regelmässiger Bierkonsum auf
dem Polizeiposten pflichtwidrig ist (vgl. unten E. 5.4.2) und sie in ein
schlechtes Licht rückt. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb D____ und E____
einen regelmässigen Bierkonsum hätten behaupten sollen, wenn ihre Kollegen nur
gelegentlich Bier getrunken hätten. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen
(vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Bierkonsum auf
dem Polizeiposten nach Dienstschluss regelmässig erfolgt ist.
5.4.1.2 Die PRK stellte fest, die Teilnahme am
Biertrinken auf dem Polizeiposten sei «offenbar nicht freiwillig gewesen»,
einzelne Mitarbeitende hätten sich durch den Rekurrenten zum Mittrinken
genötigt gefühlt (angefochtener Entscheid E. 4e) und der Rekurrent habe den
regelmässigen Alkoholkonsum auf der Polizeiwache gefördert (angefochtener
Entscheid E. 4g). D____ und E____ haben zwar glaubhaft dargestellt, dass ein
auf das Mittrinken gerichteter Gruppendruck bestanden hat. Für die
Feststellung, der Rekurrent habe diesen Druck aufgebaut oder Mitarbeitende gar
zum Mittrinken genötigt, stellen die von der PRK zitierten Aussagen von D____
und E____ zwar keine genügende Grundlage dar. Aufgrund dieser glaubhaften
Aussagen (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran,
dass der Rekurrent den regelmässigen Alkoholkonsum zumindest gefördert hat. D____
sagte, dass der Rekurrent es organisiert habe, wobei sie damit wohl die
Versorgung mit Bier meinte, dass er immer gefragt habe, ob das Bier voll sei,
und gesagt habe, dass er Durst habe, sowie dass man immer das schlechte Gefühl
gehabt habe, dass die anderen über einen reden würden, wenn man nachhause ging
(Akten PRK S. 125). E____ erklärte, «es wurde erwartet, dass man mittrinkt.»
«Und wenn ich nicht wollte, wurde es nicht akzeptiert. Gruppendruck war enorm.
Wenn man sagte nein, dann hiess es, doch, du nimmst eines. Und das vom
Vorgesetzten. Keiner getraute sich, das Bier nicht zu nehmen. Initiiert von der
Leitung, aber ein grosser Teil auch von A____» (Akten PRK S. 13). Damit wurde
das regelmässige Biertrinken auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss gemäss
der Darstellung von E____ nicht vom Rekurrenten, sondern von einer anderen
Person eingeführt. Aufgrund der Aussagen von G____ ist davon auszugehen, dass
es sich dabei um M____ gehandelt hat. Gemäss den Aussagen von G____ war dieser
dafür verantwortlich, dass sie genügend Bier hatten und scheint dieser auch die
Funktion des sogenannten «Bierministers» wahrgenommen zu haben (vgl. Akten PRK
S. 138). Bei M____ scheint es sich um den Ressortleiter gehandelt zu haben,
dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl. Rekurrent Akten PRK
S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132).
5.4.2
5.4.2.1 Gemäss der Dienstvorschrift 3.1.026
Bewusstseinstrübende und gesundheitsschädigende Subtanzen am Arbeitsplatz ist
das Lagern von bewusstseinstrübenden Substanzen inklusive Alkohol in
Diensträumen untersagt und sind Ausnahmen vom zuständigen Dienstchef oder
Dienstchef Stellvertreter zu bewilligen. Für die Kontrolle der Einhaltung
dieser Vorschrift sind die direkten Vorgesetzten zuständig. Wenn bereits das
Lagern von Alkohol in Diensträumen untersagt ist, ist es offensichtlich, dass
nach Sinn und Zweck der Dienstvorschrift das Konsumieren von Alkohol in
Diensträumen grundsätzlich erst Recht untersagt ist. Die in der
Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit eines Kader-Mitglieds,
bei Repräsentationsverpflichtungen und besonderen Feierlichkeiten ausnahmsweise
einen massvollen Alkoholkonsum zu bewilligen, ist für das Biertrinken nach
Dienstschluss hingegen nicht einschlägig, weil sie sich auf den Genuss
alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit bezieht. Bei Annahme eines
sinngemässen grundsätzlichen Verbots des Alkoholkonsums muss aber auch die in
der Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von
Ausnahmen vom Verbot der Lagerung von Alkohol durch den Dienstchef oder
Dienstchef Stellvertreter auf den Alkoholkonsum sinngemäss Anwendung finden.
Dies entspricht auch der Auslegung der Dienstvorschrift durch H____. Er
erklärte, nach Dienstschluss könne ein Kadermitglied in Ausnahmefällen
Alkoholkonsum auf dem Polizeiposten erlauben. Wenn der Chef vor Ort es erlaubt
habe, sei es auch tatsächlich vorgekommen, dass nach einem grossen Einsatz auf
dem Polizeiposten Alkohol konsumiert worden sei (Akten PRK S. 133 f.). Unter
diesen Umständen hätte es dem Rekurrenten nicht zum Vorwurf gereichen können,
wenn er Bierkonsum auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss und zu diesem Zweck
auch die Lagerung von Bier auf dem Polizeiposten in Ausnahmefällen bewilligt
und sich daran beteiligt hätte. Der regelmässige Bierkonsum nach Dienstschluss
auf dem Polizeiposten verstösst aber eindeutig gegen die Dienstvorschrift
3.1.026 und konnte vom Rekurrenten auch nicht bewilligt werden. Gemäss der
Dienstvorschrift wäre er als Vorgesetzter vielmehr verpflichtet gewesen, die
Einhaltung des grundsätzlichen Verbots der Lagerung und des Konsums von Alkohol
auf dem Polizeiposten durchzusetzen.
5.4.2.2 Im Zweifel ist zugunsten des Rekurrenten
davon auszugehen, dass das regelmässige Biertrinken nach Dienstschluss auf dem
Polizeiposten bereits vom Ressortleiter eingeführt worden ist, dessen
Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat, und mangels eines eindeutigen
Beweises kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe den
Gruppendruck betreffend Biertrinken aufgebaut oder Mitarbeitende gar zur
Teilnahme daran genötigt (vgl. oben E. 5.4.1.2). Dies ändert aber nichts daran,
dass kein Zweifel daran besteht, dass der Rekurrent vom regelmässigen
Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten gewusst, dieses gefördert und
regelmässig aktiv daran teilgenommen hat sowie dass er nach der Übernahme der
Stellvertretung hätte erkennen können und müssen, dass dieses Verhalten mit der
verbindlichen Dienstvorschrift eindeutig nicht vereinbar ist, und als
stellvertretender Ressortleiter verpflichtet und in der Lage gewesen ist, das
regelmässige Biertrinken zu unterbinden. Somit hat der Rekurrent durch das
Fördern von regelmässigem Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die
regelmässige Teilnahme daran und die Duldung dieses Verhaltens seine
Befolgungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 PG verletzt.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurrent durch sexuelle Belästigung der D____ am Arbeitsplatz (oben E.
5.1.4), durch sexistische Diskriminierung in der Form der wiederholten
Bezeichnung von Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei als «Dummfuzz» und
«Scheissweiber» im Dienst (oben E. 5.2), durch rassistisches Verhalten in der
Form der Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person als «Neger» im privaten
Bereich (oben E. 5.3.1), der dienstlichen Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse
zu kontrollieren (oben E. 5.3.2) und der mehrfachen Äusserung «Sieg Heil» im
privaten Bereich (oben E. 5.3.3) sowie durch das Fördern von regelmässigem
Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die regelmässige Teilnahme
daran und die Duldung dieses Verhaltens (oben E. 5.4) seine gesetzlichen und
vertraglichen personalrechtlichen Pflichten vielfach verletzt hat. Die
Kantonspolizei macht geltend, die Pflichtverletzungen des Rekurrenten seien
jedenfalls schwerwiegender als normale Pflichtverletzungen. Es handle sich um
zumindest mittelschwere Pflichtverletzungen (Vernehmlassung Rz. 28). Wie
vorstehend dargelegt worden ist (oben E. 3.2.1) kennt das basel-städtische
Personalrecht jedenfalls bei den Kündigungsgründen keine mittelschweren
Pflichtverletzungen, sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere
und sehr schwere. Unter der Annahme, dass es die Kategorie der mittelschweren
Pflichtverletzungen nicht gibt, wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit
der Feststellung, seine Pflichtverletzungen seien jedenfalls schwerwiegender
als normale Pflichtverletzungen, im Ergebnis schwere Pflichtverletzungen vor.
Bei isolierter Betrachtung der einzelnen Pflichtverletzungen erscheint es
fraglich, ob eine solche Qualifikation vertretbar wäre. In ihrer Gesamtheit
wiegen die diversen Pflichtverletzungen des Rekurrenten aber zweifellos schwer.
6.2 Der Rekurrent war als Ressortleiter
Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1
beschäftigt. Er hatte eine Stelle als Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in
Stellvertreter/-in inne. Da die Stelle des Ressortleiters B____ vakant war,
übernahm er diese Funktion und führte eine ganze Tour von zehn bis zwölf
Mitarbeitenden im Rahmen einer Stellvertretung mit entsprechender Entschädigung
(vgl. Vernehmlassung Rz. 26; Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). Gemäss der
Stellenbeschreibung (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2024) sind der Stelle
Ressortleiter/-in B____ 14 Stellen direkt unterstellt. Aufgrund des
Personalmangels bei der Kantonspolizei waren es etwas weniger (vgl.
Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). In seiner Funktion als Ressortleiter
Stellvertreter trug der Rekurrent die Verantwortung für eine ganze Tour von 10
bis 12 Mitarbeitenden (Vernehmlassung Rz. 26).
6.3 Die Kantonspolizei macht geltend, aufgrund
seiner Pflichtverletzungen verfüge der Rekurrent aktuell nicht über die
Kompetenz, ein Vorbild für untergebene Mitarbeitende zu sein, und erfülle er damit
aktuell die Anforderungen an eine Führungs- und Vorgesetztenfunktion nicht
(vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Stellungnahme vom 12.
Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 45]; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 Rz. 19
[Akten PRK S. 94]; Vernehmlassung Rz. 5 und 26). Zudem beeinträchtigte
pflichtwidriges Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber unterstellten
Mitarbeitenden wie das vom Rekurrenten gezeigte das Arbeitsklima (vgl.
Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Vernehmlassung Rz. 26).
Aufgrund der Pflichtverletzungen des Rekurrenten sei die geordnete
Aufgabenerfüllung gefährdet, das Vertrauen der Kantonspolizei in die
ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung durch den Rekurrenten stark beeinträchtigt
und die Weiterbeschäftigung des Rekurrenten als Ressortleiter Stellvertreter
der Kantonspolizei nicht mehr zumutbar (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6
f. [Akten PRK S. 8 f.]). Jedenfalls im Hinblick auf gewichtige Führungs- und
Vorgesetztenfunktionen wie diejenige eines Gruppenleiters oder Ressortleiter
Stellvertreters ist diese Einschätzung der Kantonspolizei nicht zu beanstanden.
Zu den Anforderungen an Mitarbeiter mit einer Führungs- und Vorgesetztenfunktion
gehört die Vorbildeignung (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.4). Aufgrund
seiner Pflichtverletzungen ist dem Rekurrenten jedenfalls das für gewichtige
Führungs- und Vorgesetztenfunktionen erforderliche Mass an Vorbildeignung
zurzeit eindeutig abzusprechen. Insbesondere aufgrund des Fehlens der für die
Stelle als Gruppenleiter und Ressortleiter Stellvertreter erforderlichen
Vorbildeignung wäre die geordnete Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet,
wenn der Rekurrent weiterhin in seinem bisherigen Aufgabegebiet tätig wäre.
6.4
6.4.1 Wie die Kantonspolizei zu Recht geltend macht,
ist die Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten in der Form seiner
Versetzung auf eine Wachtmeisterstelle in C____ eine geeignete Massnahme, um
die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen (vgl. Stellungnahme vom
12. Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 45]). Da dem Rekurrenten das für seine
bisherige Position erforderliche Mass an Vorbildeignung zurzeit eindeutig
fehlt, kann die geordnete Aufgabenerfüllung in der Tour, in der er bisher tätig
gewesen ist, nicht anders wieder sichergestellt werden als durch die Entfernung
des Rekurrenten von einer bisherigen Position. Insbesondere genügte ein
schriftlicher Verweis zur Zielerreichung nicht, weil ein solcher nichts daran
ändern könnte, dass der Rekurrent zurzeit nicht über das für seine bisherige Position
erforderliche Mass an Vorbildeignung verfügt. Damit ist die Änderung seines
Aufgabengebiets auch erforderlich. Für die Erforderlichkeit der Massnahme
spricht zusätzlich die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen des Rekurrenten.
Der Rekurrent bestreitet alle gemäss den vorstehenden Erwägungen erstellten
Pflichtverletzungen. Zudem macht er geltend, die Schimpfworte «Dummfuzz»,
«Scheissweiber» und «Neger» seien eher harmlos und liessen weder auf Rassismus
noch auf Sexismus schliessen (vgl. Rekursbegründung Rz. 21 f. und 25;
Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 5). Damit verkennt er die Bedeutung
der Begriffe. Alle drei Bezeichnungen sind offensichtlich sexistisch bzw.
rassistisch. Schliesslich erklärte der Rekurrent im MAG vom 3. April 2024,
er befinde sich zurzeit in einer Findungsphase betreffend Art und Ort seiner
beruflichen Zukunft bei der Kantonspolizei, was «verschiedenen nicht
nachvollziehbaren Entscheiden[n] innerhalb der Kantonspolizei» «geschuldet» sei
(Beilage zur Stellungnahme vom 22. April 2024). Insgesamt lässt der Rekurrent
damit jegliche Einsicht und Reue vermissen. Unter diesen Umständen besteht ein
nicht vernachlässigbares Risiko, dass er mit den bisherigen Pflichtverletzungen
vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft zeigen wird. Dieses Risiko
ist auf der bisherigen Position des Rekurrenten mit gewichtigen Führungs- und
Vorgesetztenfunktionen nicht tragbar.
6.4.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 27; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 5) kann der Änderung
seines Aufgabengebiets die Eignung oder Erforderlichkeit nicht mit dem Argument
abgesprochen werden, dass er an seiner neuen Position ebenfalls eine Führungs-
und Vorgesetztenfunktion ausübe. Gemäss der Stellenbeschreibung Teamleiter/-in
/ Gruppenleiter/in Stellvertreter/-in (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 31. Mai
2024) sind dieser Stelle fünf Stellen direkt unterstellt. Gemäss der
glaubhaften Darstellung der Kantonspolizei gilt diese Stellenbeschreibung für
alle Wachtmeisterstellen in C____ und B____ und damit für viele
unterschiedliche Funktionen einschliesslich derjenigen des O____. Während diese
tatsächlich zwei untergebene Mitarbeitende direkt führten, sei dies bei den
anderen Wachtmeisterstellen, insbesondere bei denjenigen auf den Polizeiwachen
und damit bei der dem Rekurrenten zugewiesenen Position nicht der Fall. Diese
Wachtmeister hätten keine fix unterstellten Mitarbeitenden. Ihnen obliege nur
die fachliche Betreuung der im konkreten Einsatz zugeteilten Mitarbeitenden.
Damit habe der Rekurrent an der neuen Position keine direkt unterstellten
Mitarbeitenden. Der Ressortleiter könne zwar personaladministrative Arbeiten
wie beispielsweise MAG an die jeweiligen Wachtmeister weiterdelegieren. Der
Rekurrent führe jedoch weder MAG noch andere Personalgespräche und sei weder
für die Kontrolle der Zeiterfassung der Unterstellten noch für die Bewilligung
von Freitagen zuständig. Damit sei die Führungsaufgabe auf den Einsatz
beschränkt und betreffe wechselnden Mitarbeitende. Aus diesen Gründen sei die Bedeutung
der Vorbildfunktion an der neuen Position des Rekurrenten weniger gross als an
der bisherigen, wie die Kantonspolizei zu Recht geltend macht (vgl.
Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). Da die Bedeutung der Führungs- und
Vorgesetztenfunktion somit im neuen Aufgabengebiet des Rekurrenten deutlich
geringer ist als in seinem bisherigen, ist es weder widersprüchlich noch aus
einem anderen Grund zu beanstanden, dass die Kantonspolizei die erforderliche
Vorbildeignung für die bisherige Position des Rekurrenten aktuell verneint und
für die neue Position bejaht.
6.4.3 Der Rekurrent behauptet, auch nach der
Änderung seines Aufgabengebiets sei er bis am 19. April 2024 als Instruktor und
Zugführer im P____ tätig gewesen (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2). Die
Kantonspolizei bestreitet dies nicht. Am 5. April 2024 wurde dem Rekurrenten
die Führungsfunktion im P____ per 20. April 2024 entzogen (vgl. Stellungnahme
vom 22. April 2024 S. 2; Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 2). Auch die
Tatsache, dass die Kantonspolizei dem Rekurrenten die Führungsfunktion im P____
zunächst nicht entzogen hat, spricht nicht gegen die Eignung oder
Erforderlichkeit der Änderung seines Aufgabenbereichs. Gemäss der glaubhaften
Darstellung der Kantonspolizei handelt es sich dabei um eine Milizfunktion, die
nur ab und zu sowie zeitlich begrenzt zum Tragen kommt. Die Mitarbeitenden
seien dem Rekurrenten in seiner Funktion im P____ nicht fix zugeteilt gewesen
und ihre Zusammensetzung habe einem stetigen Wechsel unterlegen. Zudem habe die
Führungsfunktion des Rekurrenten einzig in der fachlichen Anleitung bestanden
(Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 2; vgl. Vernehmlassung Rz. 26). Damit
war die Bedeutung der Führungsfunktion des Rekurrenten auch bei seiner
Tätigkeit im P____ deutlich geringer als in seinem bisherigen Aufgabengebiet
als Ressortleiter Stellvertreter. Daher ist es weder widersprüchlich noch aus
einem anderen Grund zu beanstanden, dass die Kantonspolizei die erforderliche
Vorbildeignung für die bisherige Position des Rekurrenten aktuell verneint und
für die Führungsfunktion im P____ zunächst noch bejaht hat.
6.4.4 Der Rekurrent macht geltend, dass er
Pflichtverletzungen von der Art der ihm vorgeworfenen auch in seinem neuen
Aufgabengebiet begehen könnte (Rekursbegründung Rz. 27). Dies ist zwar
grundsätzlich richtig, genügt aber nicht, um die Eignung der Änderung des
Aufgabengebiets zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung in Frage zu
stellen. Erstens wird die geordnete Aufgabenerfüllung im bisherigen
Aufgabengebiet des Rekurrenten durch seine Entfernung von dieser Position
unabhängig von seinem Verhalten in seinem neuen Aufgabengebiet wieder
sichergestellt. Zweitens sind die Auswirkungen allfälliger erneuter
Pflichtverletzungen des Rekurrenten auf seiner neuen Position aufgrund der
deutlich geringeren Bedeutung der Führungs- und Vorgesetztenfunktion deutlich
weniger schwerwiegend als auf der bisherigen Position und kann das verbleibende
Risiko entsprechender Pflichtverletzungen daher im neuen Aufgabengebiet eher in
Kauf genommen werden als im bisherigen.
6.4.5 Der Rekurrent behauptet, die Kantonspolizei
schreibe, dass er aufgrund der Bewährungsfrist die monierten unerwünschten
Verhaltensweisen nicht mehr zeigen werde. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass
zusätzlich zur Bewährungsfrist keine andere Massnahme erforderlich sei (Stellungnahme
vom 22. April 2024 S. 2). Dies ist in doppelter Hinsicht unzutreffend. In ihrer
Stellungnahme vom 30. Mai 2023 (Rz. 19 [Akten PRK S. 95]) schrieb die
Kantonspolizei, «[m]it der gleichzeitigen Versetzung in eine andere
Hauptabteilung unter Führung von neuen Führungsverantwortlichen kann –
unterstützt durch eine gleichzeitig ausgesprochene Bewährungsfrist –
sichergestellt werden, dass der Rekurrent in Zukunft nicht ins gleiche
Fahrwasser gerät. Damit kann, soweit es im Einflussbereich der Anstellungsbehörde
ist, gewährleistet werden, dass die zukünftige Aufgabenerfüllung ordnungsgemäss
abläuft.» Gemäss der Vernehmlassung der Kantonspolizei vom 27. März 2024 (Rz.
6) hatte die Versetzung gemäss § 24 PG «zum Ziel, die ordentliche
Diensterfüllung in der bisherigen Tour wiederherzustellen, nachdem der
Rekurrent durch sein Verhalten gezeigt hatte, dass er für eine höhere
Führungsfunktion nicht geeignet ist. Die Bewährungsfrist soll hingegen
sicherstellen, dass der Rekurrent in Zukunft in der neuen Funktion die
monierten unerwünschten Verhaltensweisen nicht mehr zeigt. Aus diesen
Ausführungen ergibt sich zwar, dass die Kantonspolizei davon ausgeht, die
Auferlegung der Bewährungsfrist sei jedenfalls zusammen mit der Änderung des
Aufgabengebiets geeignet, die Gefahr erneuter Pflichtverletzungen des
Rekurrenten von der Art der begangenen erheblich zu reduzieren. Dass damit nach
Auffassung der Kantonspolizei ein relevantes Risiko solcher Pflichtverletzungen
ausgeschlossen sei, kann daraus hingegen nicht geschlossen werden, wie die
Kantonspolizei zu Recht sinngemäss geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 31.
Mai 2024 S. 2). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 6.4.1) ist
vielmehr von einem nicht vernachlässigbaren Risiko auszugehen, dass der
Rekurrent auch in Zukunft mit seinen bisherigen Pflichtverletzungen vergleichbare
begehen wird. Selbst wenn die Auferlegung der Bewährungsfrist genügte, um ein
relevantes Risiko erneuter Pflichtverletzungen des Rekurrenten auszuschliessen,
änderte dies nichts daran, dass dem Rekurrenten das für seine bisherige
Position erforderliche Mass an Vorbildeignung zurzeit fehlt (oben E. 6.3) und
die geordnete Aufgabenerfüllung daher bei einer weiteren Tätigkeit des
Rekurrenten in seinem bisherigen Aufgabengebiet auch ohne erneute
Pflichtverletzungen zurzeit nicht gewährleistet wäre. Aus den vorstehenden
Gründen genügt die Auferlegung der Bewährungsfrist als milderes Mittel nicht
zur Gewährleistung der geordneten Aufgabenerfüllung. Daher ändert sie nichts
daran, dass zur Erreichung dieses Ziels zusätzlich die Änderung des
Aufgabengebiets des Rekurrenten erforderlich ist.
6.4.6 Am 3. April 2024 fand ein MAG betreffend die
Tätigkeit des Rekurrenten in seinem neuen Aufgabengebiet in der
Beurteilungsperiode vom 17. April bis 31. Dezember 2023 statt (Beilage zur
Stellungnahme vom 22. April 2024). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass
die Beurteilung positiv ausgefallen ist. In den unter Ziff. 2.2 erwähnten
Punkten fällt die Beurteilung durch den Vorgesetzten des Rekurrenten teilweise
sehr gut und teilweise gut aus. Unter anderem wird erwähnt, dass der Rekurrent
sachlich, ruhig und klar kommuniziere und wesentlich zu einem guten
Arbeitsklima beitrage. Unter Ziff. 3.3 attestiert ihm der Vorgesetzte zudem,
dass er authentisch und überlegt führe. Der Vorgesetzte erteilte dem
Rekurrenten die Gesamtbeurteilung A+. Dies bedeutet, dass das Verhalten und die
Leistungen des Rekurrenten vollumfänglich den Erwartungen entsprochen haben und
er darüber hinaus regelmässig sowie in einzelnen Aspekten Leistungen oder
Verhaltensweisen gezeigt hat, die über die Erwartungen an die Position
hinausgegangen sind (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S. 2). Aufgrund der
Angaben auf dem Formular betreffend das MAG ist zudem davon auszugehen, dass
der Rekurrent in der Beurteilungsperiode keine neue Pflichtverletzung begangen
hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Stellungnahme vom 22. April 2024 S.
2) kann aus dem Resultat des MAG nicht geschlossen werden, dass die Änderung
seines Aufgabengebiets oder seine damit verbundene gradmässige Rückstufung
nicht mehr erforderlich seien. Der Rekurrent war vom 11. April bis 15. Oktober
2023 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend konnte er seine Arbeit zunächst nur
mit einem reduzierten Pensum von 50 % im Innendienst wiederaufnehmen. Nach
einer sukzessiven Erhöhung seiner Arbeitszeit verrichtete er seinen Dienst im
Zeitpunkt des MAG vom 3. April 2024 wieder ohne Einschränkungen (vgl.
Vernehmlassung Rz. 7; Vernehmlassungsbeilage 2; Beilage zur Stellungnahme vom
22. April 2024). Somit hat der Rekurrent in der Beurteilungsperiode vom 17.
April bis 31. Dezember 2023 nur während zweieinhalb Monaten gearbeitet und
zumindest teilweise selbst in dieser Zeit noch mit beschränktem Pensum und
Einsatzbereich. Aufgrund dieser sehr eingeschränkten Beurteilungsgrundlage ist
die Beurteilung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dass der Rekurrent
während bloss zweieinhalb Monaten, in denen er in der Beurteilungsperiode
gearbeitet und zusätzlich noch unter dem Eindruck der Bewährungsfrist gestanden
hat, keine Pflichtverletzung begangen hat, ist eine absolute
Selbstverständlichkeit. Daraus kann deshalb nicht geschlossen werden, es
bestehe keine relevante Gefahr künftiger Pflichtverletzungen. Da die Bedeutung
der Führungs- und Vorgesetztenfunktion im neuen Aufgabenbereich des Rekurrenten
sehr eingeschränkt ist (vgl. oben E. 6.4.2), kann aus der positiven Beurteilung
seines Führungsverhaltens auf seiner neuen Position auch nicht geschlossen
werden, dass der Rekurrent für eine Tätigkeit in seinem bisherigen
Aufgabenbereich, in dem der Führungs- und Vorgesetztenfunktion ein deutlich
grösseres Gewicht zukommt (vgl. oben E. 6.2), bereits wieder geeignet wäre. Im
Übrigen gilt auch diesbezüglich, dass aufgrund der sehr eingeschränkten Beurteilungsgrundlage
noch keine verlässliche Beurteilung möglich ist.
6.4.7 Aus den vorstehend dargelegten Gründen
handelt es sich bei der strittigen Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten
um eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Gewährleistung der geordneten
Aufgabenerfüllung. Damit ist die Rüge des Rekurrenten, es handle sich dabei um
eine Sanktion mit pönalem Charakter (Rekursbegründung Rz. 3 und 27),
unbegründet.
6.5 Angesichts der Bedeutung der geordneten
Erfüllung der Aufgaben der Polizei ist die Veränderung seines Aufgabengebiets
dem Rekurrenten auch zumutbar und überwiegt das öffentliche Interesse an dieser
Massnahme das private Interesse des Rekurrenten am Verzicht auf die Änderung
seines Aufgabengebiets. Daran ändern entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Vernehmlassung Rz. 2) auch die finanziellen Auswirkungen der Massnahme nichts.
Unter Mitberücksichtigung der Entschädigung, die der Rekurrent gestützt auf die
Stellvertreterverordnung (SG 164.440) für die Vertretung des Ressortleiters erhalten
hat, reduziert sich sein Lohn aufgrund der Änderung seines Aufgabengebiets von
CHF [...] ohne weitere Zulagen um CHF [...] auf CHF [...] ohne weitere
Zulagen (Rekursbeilage 1). Dies entspricht einer Lohnreduktion von knapp 10 %.
Angesichts dessen, dass die Massnahme zur Gewährleistung gewichtiger
öffentlicher Interessen erforderlich ist, ist eine solche wirtschaftliche
Einbusse dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich
als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos
(§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund seines Unterliegens hat der Rekurrent seine
Vertretungskosten selbst zu tragen. Zu Gunsten der Vorinstanz und der
ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.